{"id":942,"date":"2002-03-07T17:00:53","date_gmt":"2002-03-07T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=942"},"modified":"2016-04-21T09:07:12","modified_gmt":"2016-04-21T09:07:12","slug":"4-o-10801-schneidemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=942","title":{"rendered":"4 O 108\/01 &#8211; Schneidemaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 42<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 108\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patens 0 429 941<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Schneiden von gestapeltem, blattf\u00f6rmigem Gut mit einem Tisch, dessen Oberfl\u00e4che ein Arbeitsfeld, \u00fcber dem sich ein Schneidmesser und ein Pressbalken befinden, dahinter ein Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und davor ein Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes aufweist, mit einer Vorschubeinrichtung f\u00fcr das zu schneidende Gut anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im Bereich des Eingangsfeldes ein Greifersystem zum Drehen des zu schneidenden Gutes in der Ebene der Tischoberfl\u00e4che vorgesehen ist, wobei das Greifersystem mindestens eine parallel und senkrecht zur Tischoberfl\u00e4che verfahrbare Greiferzange aufweist mit parallel zur Tischoberfl\u00e4che orientierter Greifebene;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der Ausstellungen und Messen im Bundesgebiet, auf denen die zu 1. bezeichnete Vorrichtung ausgestellt worden ist,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Umfang der Angaben zu e) lediglich f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 19. Mai 1995 besteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 1991 bis 19. Mai 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der an W1xxxxxx M1xx, wohnhaft in 61xxx H2xxxxx durch die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19. Mai 1995 bis 24. Dezember 1997 begangenen Handlungen und der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25. Dezember 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 429 941, das auf einer am 5. Juni 1991 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht und dessen Erteilung am 19. April 1995 bekanntgemacht worden ist. Urspr\u00fcnglicher Inhaber des Klagepatents war Herr W1xxxxxx M1xx, wohnhaft in 61xxx H2xxxxx. Auf den Antrag vom 24. Dezember 1997 wurde das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Mit der Schutzrechts\u00fcbertragung sind der Kl\u00e4gerin zugleich s\u00e4mtliche vorher entstandenen Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem, blattf\u00f6rmigem Gut. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Schneiden vom gestapeltem, blattf\u00f6rmigem Gut, mit einem Tisch, dessen Oberfl\u00e4che ein Arbeitsfeld, \u00fcber dem sich ein Schneidmesser und ein Pressbalken befinden, dahinter ein Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und davor ein Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes aufweist, mit einer Vorschubeinrichtung f\u00fcr das zu schneidende Gut,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>dass im Bereich des Eingangsfeldes (12 b) ein Greifersystem (29) zum Drehen des zu schneidenden Gutes (25) in der Ebene der Tischoberfl\u00e4che vorgesehen ist, wobei das Greifersystem (29) mindestens eine parallel und senkrecht zur Tischoberfl\u00e4che verfahrbare Greiferzange (22) aufweist, mit parallel zur Tischoberfl\u00e4che orientierter Greifebene.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Schneidvorrichtungen mit einem Drehgreifer, deren konstruktive Einzelheiten sich aus den als Anlage K 7 \u00fcberreichten Prinzipskizzen ergibt. Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Vorrichtung hat die Beklagte auf der Fachmesse \u201eDrupa 2000&#8243; in D1xxxxxxxx ausgestellt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Verletzungsproze\u00df bis zur rechtskr\u00e4ftigen<\/p>\n<p>Erledigung des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens aus-<\/p>\n<p>zusetzen.<\/p>\n<p>Sie beruft sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht, zu dessen Begr\u00fcndung sie geltend macht, das sie eine aus Anlage B 5 ersichtliche Standardschneidemaschine des Typs S6xxxxx mit dem aus Anlage B 6 ersichtlichen Greifersystem kombiniert habe. Eine solche bereits die Merkmale von Patentanspruch 1 aufweisende Maschine sei von ihr im November 1983 (\u00fcber die damalige Vertriebsfirma S2xxxxxxx S6xxxxx V1xxxxxx GmbH &amp; Co. KG) der Firma K3xxxxxx P1xxxxxxxx in M5xxxxxxx sowie Ende 1985\/Anfang 1985 dem R2xxxxxxxxxx S7xxxxxxxxxx zum Kauf angeboten worden. Beide Angebote seien letztlich zwar erfolglos geblieben, weshalb die Vorrichtung in einer Montagehalle eingelagert und sp\u00e4ter die Standard-Schneidemaschine isoliert verkauft worden sei. Der Benutzungswille sei jedoch zu keiner Zeit endg\u00fcltig und freiwillig aufgegeben worden. Im Jahre 1984 sei es zu einem Zerw\u00fcrfnis mit der Firma S2xxxxxxx in L1xxxx, ihrem bisherigen Lieferanten f\u00fcr Schneidmaschinen, gekommen. Auch von anderer Seite habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 Schneidmaschinen gro\u00dfer Schnittbreite nicht beziehen k\u00f6nnen. Es sei deshalb der Schlu\u00df gefasst worden, selbst eine Fertigungslinie aufzubauen. Erst Anfang der neunziger Jahre seien ihre diesbez\u00fcglichen Bem\u00fchungen soweit abgeschlossen gewesen, das es ihr m\u00f6glich gewesen sei, mit eigenen vollautomatischen (d.h. mit einem Greifersystem versehene) Schneidanlagen auf den Markt zu bringen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, das die angegriffene Vorrichtung von ihr bereits auf der Drupa 1995 ausgestellt und dort von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin gesehen und inspiziert worden sei.<\/p>\n<p>In jedem Fall \u2013 so meint die Beklagte \u2013 werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei im Hinblick auf den zur Darlegung des privaten Vorbenutzungsrechtes dargelegten Sachverhalt neuheitssch\u00e4dlich offenkundig vorbenutzt. Abgesehen davon fehlt es der Lehre des Patentanspruchs 1 auch an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he. Die Beklagte verweist insoweit auf die Anmeldung WO A 8 701 066, die deutsche Offenlegungsschrift 31 19 178 sowie die deutsche Patentschrift 25 51 252.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und ihrem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb des angegriffenen Schneidautomaten macht die Beklagte wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Da sie sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen kann, ist sie der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem, blattf\u00f6rmigem Gut. Eine solche Vorrichtung, mit der z.B. Papierstapel an ihren R\u00e4ndern beschnitten werden, verf\u00fcgt \u00fcber einen Tisch mit einem Arbeitsfeld, einem Eingangsfeld und einem Ausgangsfeld. \u00dcber dem eigentlichen Arbeitsfeld befindet sich das Schneidmesser sowie ein Pressbalken. Hinter dem Schneidmesser ist das Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und vor dem Schneidmesser das Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes angeordnet. Die Vorrichtung besitzt ferner eine Vorschubeinrichtung, mit der das zu schneidende Gut (z.B. der Papierstapel) in Richtung auf das Schneidmesser bewegt und unter diesem positioniert wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist eine Schneidvorrichtung dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 01 911 bekannt. Bei ihr wird der Papierstapel beim Randbeschneiden jeweils von der Sicht im Bereich des Ausgangsfeldes aufhaltenden Bedienperson auf das Ausgangsfeld gezogen, dort um 90 Grad gedreht, erneut auf das Eingangsfeld zur\u00fcckgeschoben und dort mittels der Vorschubeinrichtung definiert unter dem Schneidmesser plaziert, so das der n\u00e4chstfolgende Randschnitt erfolgen kann. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, das kr\u00e4ftezehrende manuelle Arbeiten erforderlich sind, wobei die Bewegungsabl\u00e4ufe unter ergonomischen Gesichtspunkten \u00fcberaus ung\u00fcnstig seien, weil die Bedienperson das schwergewichtige Schneidgut au\u00dferhalb ihrer \u00fcblichen Armreichweite handhaben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Aus der PCT-Anmeldung WO-A 8 701 066 \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sei des weiteren eine Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem Papier bekannt, die bereits eine Einrichtung zum Handhaben des Papierstapels aufweise. Sie bestehe aus einem oben auf den Papierstapel absenkbaren Drehglied, welches dazu diene, den Stapel auf dem Tisch zu drehen. Zus\u00e4tzlich sei ein Paar von Haltern vorgesehen, mit denen der Papierstapel an gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen erfasst und an einer Vorschubeinheit ausgerichtet werde.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Schneidvorrichtung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art so weiter zu bilden, das kr\u00e4ftezehrende manuelle und ergonomisch sch\u00e4dliche Arbeiten beim Drehen des zu schneidenden Gutes vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem, blattf\u00f6rmigem Gut (25) mit<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>einem Tisch (12),<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>einer Vorschubeinrichtung (13) f\u00fcr das zu schneidende Gut (25) und<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>einem Greifersystem (29) zum Drehen des zu schneidenden Gutes (25) in der Ebene der Tischoberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die Oberfl\u00e4che des Tisches (12) weist auf<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ein Arbeitsfeld (12 a), \u00fcber dem sich ein Schneidmesser (2) und ein Pressbalken (3) befinden,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>hinter dem Arbeitsfeld (12 a) ein Eingangsfeld (12 b) zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes (25) und<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>vor dem Arbeitsfeld (12 a) ein Ausgangsfeld (12 c) zur Aufnahme des geschnittenen Gutes (25).<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Das Greifersystem (29)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ist im Bereich des Eingangsfeldes (12 b) angeordnet und<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>weist mindestens eine Greiferzange (22) auf.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>Die Greiferzange (22)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ist parallel und senkrecht zur Tischoberfl\u00e4che verfahrbar und<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>ihre Greifebene ist parallel zur Tischoberfl\u00e4che orientiert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass der angegriffene Schneidautomat der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der vorbeschriebenen technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zur Rechtfertigung ihrer Nutzungshandlungen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) berufen.<\/p>\n<p>Zu ihren Gunsten kann insoweit unterstellt werden, dass die Beklagte eine Schneidmaschine wie aus Anlage B 5 ersichtlich mit einem Greifersystem wie aus Anlage B 6 ersichtlich kombiniert hat. Desweiteren kann angenommen werden, das die so erhaltene Gesamtvorrichtung im November 1983 der Firma K3xxxxxx P1xxxxxxxx in M5xxxxxxx und Ende 1985\/Anfang 1986 dem R2xxxxxxxxxx S7xxxxxxxxxx angeboten worden ist. Tatsache ist n\u00e4mlich, das beide Angebote der Beklagten erfolglos geblieben sind und das der besagte Schneidautomat \u2013 wie die Beklagte in ihrer Nichtigkeitsklage (Anlage B 1, Seite 12) selbst vortr\u00e4gt \u2013 daraufhin in der Montagehalle eingelagert worden ist. Fr\u00fchestens im Jahre 1994 ist die Beklagte mit einem Vollautomaten erneut in Erscheinung getreten.<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist \u2013 wie die Kl\u00e4gerin mit Recht bemerkt \u2013 die Feststellung gerechtfertigt, das die Beklagte ihre Benutzungshandlungen im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (30. November 1989) aufgegeben hatte, womit ein m\u00f6glicherweise zuvor begr\u00fcndetes Vorbenutzungsrecht in Fortfall geraten ist. Zwar ist es zutreffend, das die genannte Rechtsfolge nur eintritt, wenn die Benutzung \u201eendg\u00fcltig&#8220; und \u201efreiwillig&#8220; aufgegeben wird. Die Beklagte hat jedoch keinen Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der bei dem geschilderten Geschehensablauf die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnte, die Beklagte habe die gewerbliche Benutzung ihrer Neuentwicklung nur vor\u00fcbergehend und nicht aus freien St\u00fccken aufgegeben. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge ist die Beklagte bereits im Jahre 1984 dazu \u00fcbergegangen, eine eigene Fertigung f\u00fcr Schneidmaschinen und Peripherieger\u00e4te aufzubauen. Wenn sie den von ihr angeblich neu entwickelten Schneidautomaten (mit Greifersystem) f\u00fcr eine erfolgversprechende Technik gehalten h\u00e4tte, so ist nicht einsichtig, wieso es der Beklagten erst im Jahre 1994, d.h. 10 Jahre nach dem Beginn ihrer Bem\u00fchungen zur Etablierung einer eigenen Fertigung, auf den Markt zu bringen. Um den besagten Zeitraum plausibel zu erkl\u00e4ren, h\u00e4tte es vielmehr der Beklagten oblegen, im einzelnen diejenigen Schritte vorzutragen, die sie in der Zeit seit 1984 unternommen hat, um den neu entwickelten Schneidautomaten zu einem marktf\u00e4higen Produkt zu machen. An einem entsprechenden, auch nur ansatzweise substantiierten Sachvortrag der Beklagten fehlt es indessen. Soweit sie im Verhandlungstermin vom 5. Februar 2002 um eine Schriftsatzfrist nachgesucht hat, um die entsprechenden Entwicklungs- und Vermarktungsma\u00dfnahmen zu spezifizieren, war dem nicht stattzugeben. Bis zum Haupttermin hatte die Beklagte ausreichend Gelegenheit, zu den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Vorbenutzungsrechtes vorzutragen. Bereits die Kl\u00e4gerin hatte in ihrer Replik ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass angesichts der behaupteten Angebotshandlungen davon auszugehen sei, das etwaige Benutzungsabsichten der Beklagten am Priorit\u00e4tstag aufgegeben waren. F\u00fcr die anwaltlich vertretene Beklagte konnte bei dieser Sachlage kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, das die pauschale Behauptung, seit 1984 eine eigene Produktion von Schneidmaschinen aufgebaut zu haben, die Tatsache, das es ihr erst im Jahre 1994 m\u00f6glich gewesen sein soll, mit dem angeblich vorbenutzten Vollautomaten auf den Markt zu treten, nicht, auch nicht ansatzweise, erkl\u00e4ren konnte. Von daher bestand f\u00fcr die Beklagte Veranlassung, sp\u00e4testens in ihrer Duplick dezidiert zu denjenigen Ma\u00dfnahmen vorzutragen, die sie in der Zeit von 1984 bis 1989 bzw. 1994 unternommen hat, um den neu entwickelten Schneidautomaten marktf\u00e4hig zu machen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt. Sie ist der Kl\u00e4gerin deswegen f\u00fcr den Offenlegungszeitraum auch zur Entsch\u00e4digung (Artikel II \u00a7 1 IntPat\u00dcG) und f\u00fcr die Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zum Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, das die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihre Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zu beziffern, hat die Beklagte in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang au\u00dferdem Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Verj\u00e4hrungseinwand der Beklagten greift insoweit nicht durch. Ihre Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bereits auf der Drupa 1995 pr\u00e4sentiert und von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin auch \u201egesehen und inspiziert&#8220; worden, l\u00e4sst nicht erkennen, ob die streitbefangene Vorrichtung in einer solchen Weise ausgestellt und zum Beispiel im Betrieb vorgef\u00fchrt worden ist, das s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 zu erkennen gewesen sind. In gleicher Weise ist nicht vorgetragen, ob die Besichtigung durch Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin in einer solchen Art und Weise stattgefunden hat, das ihnen die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht entgangen sein konnten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Anla\u00df, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung ihres neu entwickelten Schneidautomaten steht ganz \u00fcberwiegend lediglich unter Zeugenbeweis. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Kammer, das unter derartigen Umst\u00e4nden eine der Beklagten g\u00fcnstige Prognose dahingehend, das die behauptete Vorbenutzung im Nichtigkeitsverfahren als bewiesen angesehen wird, nicht zu treffen ist. Derzeit ist f\u00fcr die Kammer weder abzusch\u00e4tzen, ob die benannten Zeugen den Sachvortrag der Beklagten \u00fcberhaupt best\u00e4tigen werden, noch ist eine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber m\u00f6glich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Bundespatentgericht die Zeugenaussagen f\u00fcr glaubhaft und die Zeugen f\u00fcr glaubw\u00fcrdig halten wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Mit ihren \u00fcbrigen druckschriftlichen Entgegenhaltungen wendet sich die Beklagte lediglich gegen die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents.<\/p>\n<p>Soweit sie dabei die PCT-Anmeldung WO-A 8 701 066 heranzieht, ist zu ber\u00fccksichtigen, das die betreffende Schrift nicht nur im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt, sondern in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt und als nicht patenthindernd beurteilt worden ist. Die Entgegenhaltung offenbart ein Drehglied, welches von oben auf dem Papierstapel abgesenkt wird und den Papierstapel an gegen\u00fcberliegenden oberen Seitenkanten erfasst, um ihn vor dem Schneidmesser zu drehen. Bei der gegebenen Ausgestaltung fehlt es \u2013 worin sich die Parteien im \u00fcbrigen einig sind \u2013 jedenfalls an dem Merkmal (4 b), wonach die Greifebene parallel zur Tischoberfl\u00e4che orientiert sein soll. Das Drehglied besitzt dar\u00fcber hinaus keine parallel und senkrecht zur Tischoberfl\u00e4che verfahrbare \u201eGreiferzange&#8220;, wie sie Gegenstand des Merkmals (4 a) ist. Stattdessen sind zwei beabstandete Halteplatten vorgesehen, die von einer Ruheposition (parallel zur Tischoberfl\u00e4che) in eine Arbeitsposition (senkrecht zur Tischoberfl\u00e4che) abgeklappt werden k\u00f6nnen, um sich an die Seitenfl\u00e4chen des zu drehenden Papierstapels anzulegen.<\/p>\n<p>Greiferzangen mit einer parallel zur Tischoberfl\u00e4che ausgerichteten Greifebene sind zwar aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 19 178 und der deutschen Patentschrift 25 51 252 vorbekannt. Beide Schriften betreffen jedoch keine Schneidvorrichtungen im eigentlichen Sinne, sondern sogenannte R\u00fcckstapler. Ob die Argumentation der Beklagten durchgreift, dem Durchschnittsfachmann seien die Nachteile eines von oben auf den Papierstapel einwirkenden Drehgliedes unmittelbar einsichtig gewesen, weshalb es keine erfinderische Leistung darstelle, dieses Greifersystem durch das bei R\u00fcckstaplern bereits gel\u00e4ufige System zu ersetzen, bei dem der Papierstapel von der Seite her erfasst wird, erscheint zumindest fraglich. Immerhin ist zu ber\u00fccksichtigen, das die genannten, einen R\u00fcckstapler betreffenden Schriften bereits seit einer Reihe von Jahren bekannt waren, als die PCT-Anmeldung get\u00e4tigt wurde. Der Umstand, das der Anmelder trotz der angeblichen Nachteile des von oben ansetzenden Drehgliedes diese L\u00f6sung gew\u00e4hlt und nicht auf die bei R\u00fcckstaplern bereits bew\u00e4hrte andersartige Greifertechnik zur\u00fcckgegriffen hat, bietet zumindest einen Beleg daf\u00fcr, dass die angeblichen Nachteile und die von der Beklagten als naheliegend behauptete Kombination gegebenenfalls nicht im durchschnittlichen Wissen und K\u00f6nnen eines Fachmanns gelegen haben.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 42 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 108\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-942","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/942","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=942"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/942\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":943,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/942\/revisions\/943"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=942"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=942"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=942"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}