{"id":9418,"date":"2024-03-27T17:00:43","date_gmt":"2024-03-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9418"},"modified":"2024-03-27T10:00:24","modified_gmt":"2024-03-27T10:00:24","slug":"i-15-u-57-21-erfindungsuebertragungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9418","title":{"rendered":"I-15 U 57\/21 &#8211; Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3334<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Februar 2023, I-15 U 57\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8788\">4a O 110\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.10.2021, 4a O 110\/16, abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil ist f\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Wertersatz in Folge R\u00fccktritts vom Vertrag in Anspruch.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger schloss mit der Beklagten unter dem 10.04.2006 einen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c, mit dem er die Rechte an der Erfindung, die den im Vertrag genannten Patentanmeldungen und den deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2006 001XXA.9 und 20 2006 002XXB.7 zugrunde lag, an die Beklagte \u00fcbertrug (Anlage TGH 2). Als Gegenleistung erhielt der Kl\u00e4ger gem. \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag bis zum 17.02.2018 f\u00fcr jede von der Beklagten hergestellte Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der in dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag genannten Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise der daraus resultierenden Schutzrechte f\u00e4llt, 0,2 Eurocent, soweit die Kerze einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfasst. Derartige Kerzen bewarb die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unter der Bezeichnung \u201eA &#8220; (A). \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag sah dar\u00fcber hinaus eine Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr jede von der Beklagten hergestellte Kerze vor, die das \u201eB\u201c (B) des Kl\u00e4gers tr\u00e4gt. Pro B-Kerze sollten 0,1 Eurocent gezahlt werden. Wegen des genauen Wortlautes des \u00a7 3 sowie der weiteren Bestimmungen des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages wird auf die Anlage TGH 2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Von 2006 bis 2008 stellte die Beklagte insgesamt 11.669.928 A-Kerzen her und rechnete diese im August\/September 2008 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auf Basis von 0,002 Euro ab (Anlagen TGH 6, TGH 8). An den Kl\u00e4ger (bzw. nach einer Abtretung an Herrn G) zahlte sie f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 f\u00fcr A-Kerzen und B-Kerzen eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 26.215,99 Euro.<\/li>\n<li>Herr C, ein \u2013 zwischenzeitlich verstorbenen \u2013 Freund des Kl\u00e4gers und ehemals als Kommanditist der D KG mit diesem gesch\u00e4ftlich verbunden, unterzeichnete Werkvertr\u00e4ge, die von der E (nachfolgend: E) in polnischer Sprache verfasst worden waren. Diese tragen das Datum 16.10.2006 (Anlagen TGH 23, TGH 24) und 15.01.2007 (Anlagen TGH 26, TGH 27). Dem jeweiligen Vertragstext zufolge verpflichtete sich Herr C zur Durchf\u00fchrung von Adaptierungsarbeiten an den Maschinen und Anlagen, die infolge eines Brandes in der Produktionshalle der E am 17.09.2016 gekauft und gepachtet worden sind und die f\u00fcr die Herstellung der Kerzen in der A-Technologie unentbehrlich waren. Der Hintergrund dieser Werkvertr\u00e4ge ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Die E zahlte am 23.01.2007 10.000,00 Euro (Anlage L 3) und am 07.12.2007 9.000,00 Euro (Anlage L 8) auf ein Gemeinschaftskonto des Kl\u00e4gers und des Herrn C. Als Verwendungszweck der ersten Zahlung war auf dem Kontoauszug \u201eProvision A&#8220; angegeben. In der entsprechenden Zahlungsanweisung (Anlagen TGH 25) war als Empf\u00e4nger Herr C benannt; der Verwendungszweck lautete dort ebenfalls \u201eProvision A\u201c. Bei der zweiten Zahlung war auf dem Kontoauszug und der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck \u201eumowa zlecenie\u201c angegeben (Anlage TGH 33). Die E zahlte zudem am 11.05.2007 7.500,00 Euro (Anlage L 4), am 05.06.2007 2.500 Euro (Anlage L 5) und am 15.09.2007 8.000,00 Euro (Anlage L 6) auf ein Konto des Kl\u00e4gers. Auf den Kontoausz\u00fcgen war als Verwendungszweck \u201eProvision A\u201c angegeben. In den entsprechenden Zahlungsanweisungen (Anlagen TGH 28, TGH 31, TGH 32) war als Empf\u00e4nger Herr C benannt; der Verwendungszweck lautete \u201eProvision A\u201c. Dar\u00fcber hinaus zahlte die E auf das Konto des Kl\u00e4gers am 03.04.2008 8.000,00 Euro (Anlagen L 10, TGH 34).<\/li>\n<li>Am 15.12.2008 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die fristlose K\u00fcndigung des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages wegen Pflichtverletzung und Sittenwidrigkeit (Anlage TGH 17). Auf die Klage der Beklagten hin stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 12.01.2010, Az. 4a O 300\/08, (Anlage TGH 3) fest, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zwischen den Parteien vom 10.04.2006 ungek\u00fcndigt fortbesteht. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013, Az. I-20 U 26\/10, (Anlage TGH 4) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger klagte vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf, Az. 31 C 4842\/14, erfolglos auf Zahlung von 1.679,70 Euro f\u00fcr das Jahr 2008 aufgrund einer behaupteten Vereinbarung \u00fcber die Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.04.2014 eingelegte Berufung wies das Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 20 S 149\/14, zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Am 14.02.2015 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger den R\u00fccktritt vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag. Die Wirksamkeit des R\u00fccktritts wurde mit Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 38\/14, festgestellt (Anlage TGH 7). Die dagegen gerichtete Berufung wies der Senat mit Urteil vom 08.06.2017, Az. I-15 U 48\/16, (Bl. 24 ff. GA) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte dar\u00fcber hinaus gerichtlich u.a. auf Abrechnung \u00fcber die Anzahl der A-Kerzen f\u00fcr die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014 in Anspruch und begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, f\u00fcr den genannten Zeitraum dem Kl\u00e4ger Lizenzgeb\u00fchren gem. \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag in voller H\u00f6he zu zahlen, d.h. u.a. 0,002 Euro f\u00fcr jede von der Beklagten hergestellte A-Kerze. Das Landgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 31.03.2016, Az. 4a O 38\/14, (Anlage TGH 21) statt. Ebenso erfolgreich war die entsprechende Klage des Kl\u00e4gers bezogen auf die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 14.02.2015. Mit Anerkenntnisurteil vom 12.07.2017 verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 84\/16, (Anlage TGH 22) die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>In der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 produzierte die Beklagte insgesamt 40.903.695 A-Kerzen (Anlage TGH 1). Sie erteilte dem Kl\u00e4ger hierzu Abrechnungen, die 0,002 Euro pro A-Kerze beinhalteten und zahlte entsprechend eine Verg\u00fctung an den Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, ihm st\u00fcnde f\u00fcr diesen Zeitraum, 01.01.2009 bis 30.09.2013, ein weiterer Zahlungsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 163.614,78 Euro zu. Erstinstanzlich hat er hierzu im Wesentlichen behauptet, er habe am 19.01.2007 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorstand der Beklagten, Herrn F, vereinbart, dass der Kl\u00e4ger statt 0,002 Euro 0,006 Euro f\u00fcr jede von der Beklagten hergestellte A-Kerze erhalten solle. Grund daf\u00fcr sei u. a gewesen, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten die exklusive Nutzung seiner Erfindung zugesagt habe. Auch habe Herr F so die ausbleibenden Einnahmen kompensieren wollen, die dem Kl\u00e4ger verloren gegangen seien, da die Beklagte keine Unterlizenzen vergeben habe. Herr F, der zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E gewesen sei, habe noch am Tag der Vereinbarung ein erste Zahlung der polnischen Tochtergesellschaft angewiesen. Die Verg\u00fctung von 0,006 Euro pro A-Kerze habe die Beklagte in den Jahren 2007 und 2008 gezahlt, was die Existenz der Erh\u00f6hungsabrede belege. Die Beklagte habe f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 bei insgesamt 11.669.925 hergestellten Kerzen 71.215,99 Euro (teilweise auch f\u00fcr B-Kerzen) gezahlt. Die in dieser Summe enthaltenen Zahlungen der E \u00fcber insgesamt 45.000,00 Euro seien tats\u00e4chlich nicht f\u00fcr die Werkvertr\u00e4ge, sondern als Provision f\u00fcr die A-Kerzen \u00fcberwiesen worden. Die von Herrn C unterzeichneten, vordatierten Werkvertr\u00e4ge h\u00e4tten allein dazu gedient, die Provisionszahlungen aus Polen buchhalterisch zu erfassen. Herr C, der (insoweit) unstreitig Kellner und Stoffh\u00e4ndler gewesen sei, habe die Vertr\u00e4ge nur aus Gef\u00e4lligkeit unterschrieben und tats\u00e4chlich keinerlei Arbeiten im Rahmen der Werkvertr\u00e4ge ausgef\u00fchrt. Die 45.000,00 Euro habe er, der Kl\u00e4ger, auch vereinnahmt. Die Existenz der Erh\u00f6hungsabrede zeige ferner eine handschriftliche Notiz, die von Herrn F stamme (Anlage L 8).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dem Klageantrag st\u00fcnden die Urteile im Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 300\/08 bzw. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, I-20 U 26\/10 entgegen. Sie hat dar\u00fcber hinaus eine Lizenzerh\u00f6hungsvereinbarung bestritten. F\u00fcr eine solche habe \u00fcberhaupt keine Veranlassung bestanden, da sie seit dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag alleinige Inhaberin der Erfindung gewesen sei. Dass die handschriftliche Notiz von Herrn F stamme, hat sie mit Nichtwissen bestritten. In den Jahren 2007\/2008 habe sie auch keine Verg\u00fctungen auf Grundlage eines Satzes von 0,006 Euro pro Kerze gezahlt; die Abrechnungen seien stets mit 0,002 Euro pro Kerze erfolgt. Der Kl\u00e4ger habe in seinem Zahlenwerk nicht die Umsatzsteuer ber\u00fccksichtigt. Ber\u00fccksichtige man diese, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2006 bis 2008 unter Zugrundelegung von 0,006 Euro insgesamt 58.167,94 Euro erhalten m\u00fcssen. Die Zahlungen der E seien auf die auf den Tag des Vertragsabschlusses datierten Werkvertr\u00e4ge mit Herrn C geleistet worden, wie sich im \u00dcbrigen aus den Zahlungsanweisungen ergebe. Soweit als Verwendungszweck \u201eProvision\u201c genannt sei, sei dies untechnisch als Verg\u00fctung zu verstehen. Die Aufnahme des Zusatzes \u201eA\u201c in einigen \u00dcberweisungen sei dadurch zu erkl\u00e4ren, dass die Werkvertr\u00e4ge Leistungen rund um die Einf\u00fchrung von A bei der E betroffen h\u00e4tten. Herr C habe auch entsprechende Werkleistungen (evtl. durch Erf\u00fcllungsgehilfen) erbracht, welche im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung von A bei der E sowie Reparaturarbeiten gestanden h\u00e4tten, die aufgrund des Brandes im Werk in Polen erforderlich gewesen seien. Zudem sei auch der Kl\u00e4ger mehrfach in Polen gewesen und habe Leistungen erbracht. Im \u00dcbrigen verhalte sich der Kl\u00e4ger widerspr\u00fcchlich, wenn er nunmehr eine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung auf 0,006 Euro vortrage, w\u00e4hrend er etwa in den Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 38\/14 und 4a O 84\/16 jeweils Wertersatz in H\u00f6he von 0,002 Euro f\u00fcr A-Kerzen geltend gemacht habe.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.10.2021 verurteilt, an den Kl\u00e4ger 163.614,78 Euro zu zahlen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Klage sei nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.12.2013, I-20 U 26\/10, unzul\u00e4ssig. Die hiesige Klage betreffe nicht denselben Streitgegenstand wie das vorgenannte Urteil. Es stehe der Zul\u00e4ssigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger nur Wertersatz f\u00fcr einen Teil der Nutzungen fordere. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung auf Nutzungen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 sei der Streitgegenstand hinreichend abgrenzbar.<\/li>\n<li>Es bestehe ferner keine Bindungswirkung aus dem genannten Urteil hinsichtlich der H\u00f6he der vereinbarten Verg\u00fctung pro A-Kerze. Das Oberlandesgericht habe, genau wie die Kammer in der Vorinstanz, nicht \u00fcber die vereinbarte H\u00f6he der Verg\u00fctung pro A-Kerze nach dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag entschieden. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die K\u00fcndigung des hiesigen Kl\u00e4gers unwirksam gewesen sei, da die vereinbarte Lizenzh\u00f6he von 0,002 Euro pro A-Kerze nicht zu gering sei. Dass es keine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung gegeben habe, sei nicht festgestellt worden. Auch soweit das Oberlandesgericht und die Kammer im Tatbestand von einer unstreitigen Verg\u00fctung von 0,002 Euro ausgegangen seien, folge hieraus keine Bindungswirkung. Tatsachen, von denen das Gericht als unstreitigem Prozessstoff ausgehe, w\u00fcrden nie rechtskr\u00e4ftig festgestellt.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger stehe ein Anspruch auf Wertersatz aus \u00a7 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB f\u00fcr die seitens der Beklagten gezogenen Nutzungen in der tenorierten H\u00f6he zu. Nach dem R\u00fccktritt des Kl\u00e4gers habe sich das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis gewandelt. Da die Beklagte die Benutzungserlaubnis f\u00fcr die Herstellung der Kerzen nicht zur\u00fcckgew\u00e4hren k\u00f6nne, sei sie zum Wertersatz verpflichtet. Hierbei sei nach \u00a7 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zur Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme sei die Kammer der \u00dcberzeugung, dass die Parteien f\u00fcr den hier gegenst\u00e4ndlichen Zeitraum eine Verg\u00fctung von 0,006 Euro pro A-Kerze vereinbart haben, so dass dieser Betrag bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen sei.<br \/>\nDem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4ger sei der Beweis einer entsprechenden Vereinbarung gelungen. Zwar k\u00f6nne der Kl\u00e4ger keine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Insbesondere habe das durch den Kl\u00e4ger vorgelegte Dokument Anlage L 8 nur eine geringe Aussagekraft. Es lasse sich nur erkennen, dass eine Zahl mit \u201e0,06&#8243; multipliziert werde. Unklar bliebe schon, was \u201e0,06&#8243; meine. Weiterhin sei von der Beklagten zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten worden, dass die Notiz von Herrn F stamme.<br \/>\nIndes sei die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass in den Jahren 2007\/2008 neben den insoweit unstreitig durch die Beklagte an den Kl\u00e4ger (bzw. an Herrn G) f\u00fcr A- und B-Kerzen gezahlten 26.215,99 Euro weitere 45.000,00 Euro von der E an den Kl\u00e4ger auf Anweisung von Herrn F gezahlt wurden, und zwar f\u00fcr A-Kerzen, die in der Zeit von 2006 bis 2008 hergestellt worden seien. Diese Zahlungen belegten eine entsprechende Verg\u00fctungsvereinbarung. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass \u00fcber mehrere Monate hinweg eine erh\u00f6hte Verg\u00fctung gezahlt werde, wenn dies nicht zuvor vereinbart worden sei. Dass es sich bei den Zahlungen in H\u00f6he von 45.000,00 Euro auf das gemeinsame Konto des Kl\u00e4gers und des Herrn C um Zahlungen f\u00fcr die A-Kerzen handele und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, um Zahlungen auf Seiten von Herrn C erbrachter Werkleistungen, stehe als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kl\u00e4ger habe dies in seiner (Partei-)Vernehmung so bekundet. Seine Angaben w\u00fcrden durch die vorgelegten Urkunden best\u00e4tigt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe den f\u00fcr eine Parteivernehmung erforderlichen Anbeweis gef\u00fchrt. Dieser habe aber f\u00fcr sich genommen noch nicht ausgereicht, um eine \u00dcberzeugung der Kammer zu begr\u00fcnden. Insbesondere seien s\u00e4mtliche Zeugen, die den Vortrag des Kl\u00e4gers st\u00fctzen k\u00f6nnten, namentlich Herr F und Herr C, zwischenzeitlich verstorben und die vom Kl\u00e4ger vorgelegte, vorgeblich von Herrn F stammende Berechnung (Anlage L 8) sei aus den genannten Gr\u00fcnden nicht aussagekr\u00e4ftig. Dies gelte auch f\u00fcr die vorgebliche Erkl\u00e4rung des Zeugen C und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sei, da diese der Beklagten nicht vorliege. So handele es sich um einen vom Kl\u00e4ger vorformulierten Text, welcher lediglich durch den Zeugen C unterschrieben worden sein solle. Vorliegend habe der Anbeweis dadurch gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass auf der Mehrzahl der als Anlagenkonvolut LR 1 vorgelegten \u00dcberweisungstr\u00e4ger als Verwendungszweck \u201eProvision A&#8220; angegeben wurde. Die Kammer halte es insoweit f\u00fcr fernliegend, dass dies auch Werkvertragsleistungen meinen sollte. Hinzu komme, dass die Beklagte \u2014 trotz entsprechenden Hinweises der Kammer vom 27.05.2020 \u2014 keinen substantiierten Vortrag dazu erbracht habe, welcher Gestalt die von Herrn C vorgeblich erbrachten Werkleistungen gewesen sein sollen. Insoweit bleibe der Vortrag bei pauschalen Behauptungen. Zudem bestreite die Beklagte nicht, dass Herr F als Leitungsorgan auch der E solche Zahlungen h\u00e4tte anweisen k\u00f6nnen. Weiterhin bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Erh\u00f6hungsabrede am 19.01.2007 und dem Eingang der ersten Zahlung aus Polen am 23.01.2007. Die Abweichung zwischen der geschuldeten, zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung bei 0,006 Euro pro A-Kerze f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 und den geleisteten Zahlungen der E st\u00fcnden dem nicht entgegen. Bei Anwendung von 0,006 Euro pro A-Kerze ergebe sich eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr 2006 bis 2008 von 46.679,71 Euro. Die Zahlungen aus Polen in H\u00f6he von 45.000,00 Euro l\u00e4gen also jedenfalls in einer vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfe wie der Anspruch des Kl\u00e4gers bei Existenz der Erh\u00f6hungsabrede. Tats\u00e4chlich lasse sich diese Differenz dadurch erkl\u00e4ren, dass es sich um Vorschusszahlungen gehandelt haben k\u00f6nnte. So seien auch hinsichtlich der Zahlungen von der Beklagten selbst an den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Abschlagszahlungen erbracht worden. Erst im zweiten Halbjahr 2008, also nach der letzten Zahlung aus Polen am 03.04.2008, seien Abrechnungen vorgelegt und exakte Zahlungen (die erste am 03.12.2008) geleistet worden. Dass die Differenz tats\u00e4chlich gr\u00f6\u00dfer sei, da Steuern nicht ber\u00fccksichtigt worden seien, k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Es sei nicht ersichtlich, ob tats\u00e4chlich Steuern gezahlt worden seien, unabh\u00e4ngig davon, ob diese \u00fcberhaupt bei den Zahlungen zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4ren.<br \/>\nW\u00e4hrend der Parteivernehmung habe der Kl\u00e4ger zudem im Einzelnen geschildert, dass er unter dem 19.01.2007 mit Herrn F eine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung f\u00fcr A-Kerzen von 0,002 Euro auf 0,006 Euro vereinbart habe. Die Aussage des Kl\u00e4gers sei nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie ausreichende sog. Realkennzeichen f\u00fcr eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage enth\u00e4lt und sog. Warnsignale f\u00fcr eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage sei nicht bereits durch objektive Umst\u00e4nde widerlegt. Die Kammer halte den Kl\u00e4ger auch f\u00fcr glaubw\u00fcrdig. Zwar habe dieser \u2014 anders als etwa ein neutraler Zeuge \u2014 als Partei selbst ein ganz erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Insbesondere habe sich der Kl\u00e4ger schon seit Jahren mit diesem Rechtsstreit befasst. Dennoch gehe die Kammer davon aus, dass die Schilderungen auf einem eigenen Erleben des Kl\u00e4gers beruhten.<br \/>\nEiner m\u00fcndlichen Erh\u00f6hungsabrede stehe schlie\u00dflich auch nicht \u00a7 9 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag entgegen, wonach \u00c4nderungen des Vertrages der Schriftform bed\u00fcrfen. So erfordere \u00a7 9 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag f\u00fcr dessen Aufhebung kein Schriftformerfordernis, mithin fehle es an einem doppelten Schriftformerfordernis. Insoweit sei bei einer m\u00fcndlichen Abrede davon auszugehen, dass die Parteien das Schriftformerfordernis insoweit stillschweigend aufgehoben h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger habe damit einen Anspruch auf Wertersatz in H\u00f6he von 163.614,78 Euro. Streitgegenst\u00e4ndlich sei die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013. Unstreitig seien in dieser Zeit insgesamt 40.903.695 A-Kerzen produziert worden. Bei einer zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung von 0,004 Euro ergebe sich die geschuldete Verg\u00fctung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 05.10.2021 (Bl. 14 ff. eA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingereichten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten im Wesentlichen an:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.01.2010, Az. 4a O 300\/08, falsch bemessen und dessen Reichweite verkannt. Es liege eine Verletzung des \u00a7 322 ZPO vor. Die Feststellung des Fortbestands des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrags beziehe sich auf das Vertragsverh\u00e4ltnis in der Gestalt, wie es am 10.04.2006 schriftlich abgefasst worden sei. Es stehe folglich fest, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag unber\u00fchrt und unver\u00e4ndert von der vom Kl\u00e4ger behaupteten Vertrags\u00e4nderung Fortbestand habe. Auch das Oberlandesgericht sei davon ausgegangen, dass als Gegenleistung 0,002 Euro vereinbart worden seien. Anderenfalls w\u00e4re die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur H\u00f6he eines angemessenen Kaufpreises entbehrlich gewesen und auch die Behauptung des hiesigen Kl\u00e4gers in diesem Verfahren, die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,002 Euro pro Kerze stehe in einem groben Missverh\u00e4ltnis zum objektiven Wert der Erfindung, ginge anderenfalls von vornherein ins Leere.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe zudem die Unschl\u00fcssigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrages nicht beachtet. Soweit der Kl\u00e4ger anf\u00e4nglich zum Nachweis einer Erh\u00f6hung der Lizenzzahlung eine Abrechnung auf 0,006 Euro behauptet habe, sei sie dem schon fr\u00fch entgegen getreten und habe die Abrechnungen f\u00fcr den Zeitraum von Vertragsbeginn bis Ende 2008 vorgelegt, die eine Abrechnung von 0,002 Euro pro A-Kerze beinhalteten. Dem habe der Kl\u00e4ger nicht mehr substantiiert widersprochen. Auch in dem streitigen Zeitraum habe sie unstreitig stets auf Basis von 0,002 Euro abgerechnet worden.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger nachfolgend die vermeintliche Erh\u00f6hung mit der Zahlung der E in H\u00f6he von insgesamt 45.000,00 Euro zu belegen versuche, sei auch dies unzutreffend. Bereits die Annahme des Landgerichts, bei diesem Betrag handele es sich um eine \u201evergleichbare Gr\u00f6\u00dfe\u201c wie der gedachte Anspruch des Kl\u00e4gers, sei unvollst\u00e4ndig und falsch. Richtig sei zwar, dass die Summe der in diesem Zeitraum hergestellten A-Kerzen mit dem Faktor 0,004 Euro den vom Gericht angenommenen Betrag ergebe (11.669.928 x 0,004 = 46.679,21 Euro). Der vorgenannte Betrag bilde jedoch nur einen Teil der vom Kl\u00e4ger behaupteten Verg\u00fctungserh\u00f6hung ab. Das Gericht habe unter Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6res nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger (insoweit unstreitig) au\u00dfergerichtlich und gerichtlich (Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 38\/14) stets eine Kaufpreiserh\u00f6hung in Form einer Erh\u00f6hung beider Verg\u00fctungsbestandteile (B-Kerzen und A-Kerzen) kraft abgeschlossener Vereinbarung behauptet habe. Das Entgelt f\u00fcr A-Kerzen sei nach seinem Vorbringen vermeintlich von 0,002 Euro auf 0,006 Euro und das auf B-Kerzen entfallende Entgelt von 0,001 Euro auf 0,002 Euro erh\u00f6ht worden. Die Verg\u00fctungserh\u00f6hung, w\u00e4re sie abgeschlossen worden, h\u00e4tte daher f\u00fcr den Zeitraum von 2006 bis Ende 2008 einen Mehrbetrag (netto) von insgesamt 49.292,60 Euro (A 11.669.928 x 0,004 Euro = 46.679,71 Euro, B 2.612.886 x 0,001 Euro = 2.612,89 Euro) ergeben. Allein bei Betrachtung der Nettobetr\u00e4ge unterschieden sich die Betr\u00e4ge 45.000 Euro und 49.292,60 Euro demzufolge erheblich. Die Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge seien zudem mit Umsatzsteuer zu versehen. Plausible Gr\u00fcnde, warum die Umsatzsteuer nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, f\u00fchre das Landgericht nicht an. Vielmehr lasse das Landgericht diese Frage offen und glaube offensichtlich, die Frage der Umsatzsteuer nicht pr\u00fcfen zu m\u00fcssen, wenn der Kl\u00e4ger keine Umsatzsteuer abgef\u00fchrt habe. In der Nichtber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuer liege eine Verletzung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. F\u00fcr den Zeitraum von 2006 bis Ende 2008 w\u00e4re daher ein Mehrbetrag (brutto) in H\u00f6he von 58.167,94 Euro angefallen. Zu vergleichen w\u00e4re daher der Zahlbetrag von 45.000 Euro und der im Falle einer Erh\u00f6hung geschuldete Mehrbetrag in H\u00f6he von 58.167,94 Euro gewesen. Dies ergebe eine Differenz von 18.167,94 Euro. Der Vortrag zur Stimmigkeit der Betr\u00e4ge sei daher bereits unschl\u00fcssig. Soweit das Landgericht ausf\u00fchre, es k\u00f6nne sich bei den 45.000,00 Euro um Vorschusszahlungen gehandelt haben, handele es sich um spekulative Mutma\u00dfungen, worin ein Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu sehen sei.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger sei sich durchaus bewusst, dass die von ihm behauptete und ersehnte Kaufpreiserh\u00f6hung in H\u00f6he von 0,004 Euro pro A-Kerze und 0,001 Euro pro B-Kerze nicht stattgefunden habe. In Kenntnis dieser Sachlage habe der Kl\u00e4ger die Behauptung der Erh\u00f6hungsvereinbarung im Berufungsverfahren vor dem OLG D\u00fcsseldorf Az.: I-20 U 26\/10 nicht weiterverfolgt. Aus dem gleichen Grund habe der Kl\u00e4ger in den Verfahren \u00fcber Wertersatz f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014 (Verfahren 4a O 38\/14, Anlage TGH 21) sowie vom 01.07.2014 bis zum R\u00fccktritt vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag am 14.02.2015 (Verfahren 4a O 84\/16, Anlage TGH 22) nur Wertersatz in H\u00f6he von 0,002 Euro pro A-Kerze und 0,001 Euro pro B-Kerze geltend gemacht. Zu diesem widerspr\u00fcchlichen Verhalten habe sich der Kl\u00e4ger nicht ge\u00e4u\u00dfert. Soweit das Landgericht spekulativ annehme, das Verhalten habe auf prozesstaktischen Gr\u00fcnden beruht, ersetze dies nicht den eigenen Sachvortrag des Kl\u00e4gers.<\/li>\n<li>Unstreitig habe die Beklagte den Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers durch den Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag vom 10.04.2006 erworben und sei zum Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses der Erh\u00f6hungsvereinbarung am 19.01.2007 alleinige Inhaberin der Erfindung gewesen. Die Beklagte habe daher bereits die vollst\u00e4ndige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung gehabt. Sie habe die Erfindung nach Belieben verwenden oder an Dritte lizenzieren k\u00f6nnen. Es habe daher keinen Anlass gegeben, mit dem Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich \u00fcber eine Erh\u00f6hung des Kaufpreises zu verhandeln. Bei einer objektiven Betrachtung sei daher der Abschluss einer Vereinbarung \u00fcber die Erh\u00f6hung des Kaufpreises abwegig. Kein Kaufmann w\u00fcrde im Nachhinein einer Erh\u00f6hung des Kaufpreises zustimmen. Dies gelte insbesondere nicht in Hinblick auf eine Verdreifachung (A-Bestandteil) oder Verdoppelung (B-Bestandteil) des Kaufpreises. Das Landgericht, das die allgemeine Lebenserfahrung zugunsten des Kl\u00e4gers nutzbar mache, m\u00fcsse sich entgegenhalten lassen, dass die allgemeine Lebenserfahrung im Gegenteil um ein Vielfaches deutlicher gegen den Abschluss einer Kaufpreiserh\u00f6hung spreche.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger habe zum vermeintlichen Grund einer Erh\u00f6hung \u00e4u\u00dferst sp\u00e4rlich vorgetragen. Seinem Vorbringen bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung in der ersten Instanz sei als einziger Grund lediglich ein seiner Vorstellung nach zu geringes Einkommen zu entnehmen gewesen. Nach fast vier Jahren Prozessdauer, wiederer\u00f6ffneter m\u00fcndlicher Verhandlung und \u00c4nderung in der Zusammensetzung der Kammer habe die Kammer trotz fehlender Schl\u00fcssigkeit und ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mithin unzul\u00e4ssig die Durchf\u00fchrung einer Parteivernehmung des Kl\u00e4gers von Amts wegen beschlossen.<br \/>\nIm Rahmen der Parteivernehmung habe der Kl\u00e4ger erstmalig neu vorgetragen, Herr F habe \u201ekapiert\u201c, dass er, der Kl\u00e4ger, zur Konkurrenz h\u00e4tte abwandern k\u00f6nnen, wobei er sein Abwandern auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe A-L\u00f6sung beziehe. Nachfolgend gestehe der Kl\u00e4ger jedoch zu, dass er nach Abschluss des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrags bez\u00fcglich der Erfindung selbst keine M\u00f6glichkeiten zur Vergabe von Lizenzen an Dritte gehabt h\u00e4tte. Dem Kl\u00e4ger sei demnach klar gewesen, dass er in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung keine M\u00f6glichkeit hatte, Druck auf die Beklagte oder Herrn F durch die selbstst\u00e4ndige Vergabe von Lizenzen an Dritte auszu\u00fcben. Sofern der Kl\u00e4ger vorgeben wolle, er habe die Beklagte veranlassen k\u00f6nnen, Lizenzen an Dritte zu vergeben, fehle jeglicher Vortrag des Kl\u00e4gers dazu, auf welche vertragliche Regelung der Kl\u00e4ger dies h\u00e4tte st\u00fctzen wollen. Bereits aus diesem Grund sei der neue Vortrag des Kl\u00e4gers in der Parteivernehmung unschl\u00fcssig und unglaubw\u00fcrdig.<br \/>\nWeiter habe der Kl\u00e4ger in der Vernehmung neu vorgetragen, er habe eine Alternative zur vertragsgegenst\u00e4ndlichen A-L\u00f6sung erfunden, n\u00e4mlich EBS. Auch diese Erfindung h\u00e4tte er anderen Kerzenfabriken zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen. Nachfolgend habe der Kl\u00e4ger jedoch einger\u00e4umt, dass seitens der Kerzenhersteller kein Interesse an EBS bestanden habe und tats\u00e4chlich erst Jahre sp\u00e4ter ein Unternehmen EBS lizenziert habe, \u201eda EBS viel teurer war\u201c. Gleichzeitig habe der Kl\u00e4ger nicht ausgesagt, dass Herr F oder die Beklagte Interesse an EBS gehabt h\u00e4tten. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger betont, \u201eHerr F wollte aber weiter den Vorteil von A nutzen\u201c und damit verdeutlicht, dass die Beklagte lediglich Interesse an A hatte. Auch bez\u00fcglich EBS habe der Kl\u00e4ger demnach keine M\u00f6glichkeit gehabt, Druck auf die Beklagte auszu\u00fcben. Der neue Kl\u00e4gervortrag sei zudem gem. \u00a7 282 Abs. 1 und 2 BGB auch versp\u00e4tet gewesen. Sie, die Beklagte, habe den neuen Sachvortrag bestritten und die Versp\u00e4tung ger\u00fcgt.<\/li>\n<li>Die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Das Gericht habe sich auf spekulative Annahmen gest\u00fctzt und das widerspr\u00fcchliche Verhalten des Kl\u00e4gers unber\u00fccksichtigt gelassen. Das blo\u00dfe nicht-ausschlie\u00dfen-K\u00f6nnen eines Kausalverlaufs sei nicht geeignet, eine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Annahme einer Erh\u00f6hungsvereinbarung zu bilden. Das Landgericht habe daher selbst nicht den notwendigen Grad an \u00dcberzeugung erlangt, der f\u00fcr eine Tatsachenfeststellung erforderlich sei. Hierin liege, ebenso wie in den Spekulationen des Landgerichts, eine Verletzung des \u00a7 286 ZPO und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung.<\/li>\n<li>Die Zahlungen in H\u00f6he von 45.000,00 Euro seien unstreitig alle von der E und nicht von der Beklagten geleistet worden. Die Zahlungen seien in Erf\u00fcllung der mit Herrn C abgeschlossenen Werkvertr\u00e4ge geleistet worden. Zu dem Umfang und dem Inhalt der Leistungen habe die Beklagte vorgetragen, soweit ihr das nach Ablauf von 13 Jahren und als Nicht-Vertragspartei der Werkvertr\u00e4ge m\u00f6glich gewesen sei. Selbst wenn man allerdings die Werthaltigkeit der von Herrn C und gegebenenfalls vom Kl\u00e4ger als Erf\u00fcllungsgehilfen erbrachten Gegenleistungen in Zweifel ziehe, blieben die geschlossenen Werkvertr\u00e4ge beachtlich. Die E habe sich an den Grundsatz \u201epacta sund servanda\u201c gehalten. Der vom Landgericht angef\u00fchrt Grundsatz, das Zahlungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur auf Grundlage von zuvor getroffenen Vereinbarungen erfolgten, k\u00f6nne statt auf die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung zutreffender noch auf die Werkvertr\u00e4ge angewendet werden. Der Unterschied sei, dass die Werkvertr\u00e4ge in Schriftform vorl\u00e4gen und die vom Kl\u00e4ger behauptete m\u00fcndliche Erh\u00f6hungsabrede lediglich auf die subjektive Vorstellung des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie Bestimmung von Herrn C als Zahlungsempf\u00e4nger durch die E in den \u00dcberweisungsauftr\u00e4gen habe zudem jeweils eine Tilgungsbestimmung nach \u00a7 362 BGB dargestellt. Die Zahlungen der E k\u00f6nnten daher nicht in Zahlungen der Beklagten umgedeutet werden.<br \/>\nDas Landgericht habe sich mit der Frage der Wirksamkeit der Vertr\u00e4ge und Tilgungsbestimmungen nicht auseinandergesetzt, sondern in einer einseitigen Deutung des Sachverhalts die Zahlungen der E der Beklagten zugeordnet und gleichzeitig als erh\u00f6hte Verg\u00fctung eingeordnet. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Weiterhin habe das Landgericht \u00a7 311 BGB sowie \u00a7 362 BGB verletzt.<br \/>\nSelbst wenn unterstellt werde, dass die Beklagte oder vielmehr die E bzw. Herr F pers\u00f6nlich dem Kl\u00e4ger auch ohne erhebliche Gegenleistung ein h\u00f6heres Einkommen zuwenden habe wollen, was bestritten bleibe, habe unter keinen Umst\u00e4nden seitens der Beklagten der Rechtsbindungswille bestanden, den Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zu ver\u00e4ndern und die Verg\u00fctungsbestandteile des Kaufpreises mit nicht absehbaren Folgen dauerhaft zu erh\u00f6hen. Vielmehr h\u00e4tte das Gericht hilfsweise in Erw\u00e4gung ziehen m\u00fcssen, dass die Zuwendungen Einmalzahlungen gewesen sein k\u00f6nnten. Hierauf w\u00fcrde (hilfsweise) auch die Bezeichnung \u201eProvision\u201c hindeuten. In der Nichtbeachtung des Beklagtenvortrags zum fehlenden Rechtsbindungswillen liege eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem. Art. 103 Abs. 1 GG.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.10.2021, Az.: 4a O 110\/16, die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag als zutreffend.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht die Voraussetzungen des \u00a7 448 ZPO als erf\u00fcllt erachtet. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte selbst auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts keinen substantiierten Vortrag erbracht habe.<\/li>\n<li>Insbesondere die Einwendungen der Berufung hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweisw\u00fcrdigung verfingen nicht. Die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel sei ureigene Aufgabe des Tatgerichts. Die Beweisw\u00fcrdigung k\u00f6nne lediglich darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des \u00a7 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt habe, die Beweisw\u00fcrdigung also vollst\u00e4ndig und rechtlich m\u00f6glich sei und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfe. Die Einw\u00e4nde der Beklagten zeigten solche durchgreifenden M\u00e4ngel indes nicht auf, sondern versuchten durchg\u00e4ngig, eine eigene Beurteilung der Beweismittel und des erw\u00fcnschten Ergebnisses an die Stelle der Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts zu setzen. Dies k\u00f6nne jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn in einer Vielzahl von F\u00e4llen k\u00f6nnten Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gew\u00fcrdigt werden. Mithin sei die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>De Beklagte verkenne, dass das Berufungsgericht nach \u00a7 529 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen habe. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr\u00fcndeten, habe die Beklagte nicht dargetan. Sie stelle lediglich eine andere \u2013 ihre eigene \u2013 W\u00fcrdigung der Beweise dar.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Senat hat den Kl\u00e4ger gem. Beschluss vom 27.10.2022 (Bl. 330 f. eA) nach \u00a7 448 ZPO als Partei vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.10.2022 (Bl. 329 ff. eA) Bezug genommen. Der Senat hat dar\u00fcber hinaus Herrn H gem. Beschluss vom 15.11.2022 (Bl. 363 f. eA) in der Fassung des Beschlusses vom 11.01.2022 (Bl. 421 eA) als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.01.2023 (Bl. 438 ff. eA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Landgericht hat allerdings zu Recht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht. Die Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.01.2010, Az. 4a O 300\/08, (Anlage TGH 3) stehen ihr nicht entgegen.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nIst der Streitgegenstand eines rechtskr\u00e4ftig entschiedenen Vorprozesses identisch mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses, f\u00fchrt die materielle Rechtskraft zu einer Unzul\u00e4ssigkeit des nachfolgenden Verfahrens.<\/li>\n<li>Urteile sind der Rechtskraft nach \u00a7 322 Abs. 1 ZPO allerdings nur insoweit f\u00e4hig, als \u00fcber den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft und der damit korrespondierenden Bindungswirkung bewusst enge Schranken gezogen. Die Urteilselemente, die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Rechtskraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das hei\u00dft auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet, beschr\u00e4nkt. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft (BGH NJW 2019, 1745; BGH NJW 2017, 893; BGH NJW 1995, 967; BGH NJW 1993, 3204; BGH NJW 1983, 2032; BAG NZA 2020, 1491).<\/li>\n<li>Der Inhalt eines Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sowie der Bindungswirkung sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, erg\u00e4nzend heranzuziehen (BGH GRUR 2008, 933; BGH WRP 2002, 1082; BGH NJW-RR 1994, 409; BGH NJW 1987, 371).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist eine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.01.2010, Az. 4a O 300\/08, (Anlage TGH 3) nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst liegen keine identischen Streitgegenst\u00e4nde vor. W\u00e4hrend in dem Verfahren 4a O 300\/08 die hiesige Beklagte als Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrte, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag trotz der vom hiesigen Kl\u00e4ger ausgesprochenen K\u00fcndigung am 15.12.2008 und trotz der behaupteten Sittenwidrigkeit ungek\u00fcndigt fortbesteht, nimmt im vorliegenden Verfahren der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Zahlung eines Wertersatzanspruchs aufgrund am 14.02.2015 erkl\u00e4rten R\u00fccktritts vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat zudem mit Urteil vom 12.01.2010, Az. 4a O 300\/08, (Anlage TGH 3) gem. Ziffer I. des Tenors f\u00fcr Recht erkannt: \u201eEs wird festgestellt, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zwischen den Parteien vom 10.04.2006 ungek\u00fcndigt fortbesteht.\u201c Durch dieses positive Feststellungsurteil ist mithin (nur) das Fortbestehen des genannten Rechtsverh\u00e4ltnisses, des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages vom 10.04.2006, festgestellt, weshalb es beispielsweise gest\u00fctzt auf denselben Lebenssachverhalt nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re, das kontradiktorische Gegenteil einklagen zu wollen. Dies steht vorliegend indes nicht zur Diskussion. Es liegt auch nicht die Konstellation vor, dass die rechtskr\u00e4ftige Feststellung nach materiellem Recht eine Voraussetzung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den hier zu entscheidenden Streitgegenstand ist, sie mithin pr\u00e4judizielle Wirkung h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Weder dem Tenor noch den zur Auslegung heranzuziehenden Urteilsgr\u00fcnden ist \u00fcberdies zu entnehmen, dass nicht nur das Fortbestehen des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages festgestellt worden ist, sondern dar\u00fcber hinausgehend die Feststellung getroffen werden sollte, dass auch die (einzelnen, insbesondere \u00a7 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag) Vertragsbedingungen des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages vom 10.04.2006 unver\u00e4ndert fortbestehen. Abgesehen davon, dass die vom Landgericht insoweit getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen als solche nicht in Rechtskraft erwachsen, ergibt sich derartiges insbesondere auch nicht aus der Wiedergabe des Vortrages des hiesigen Kl\u00e4gers auf Seite 5 des Urteilsumdrucks. Schlie\u00dflich findet sich im Urteil auch an keiner Stelle die Feststellung, dass es nicht zu einer Erh\u00f6hung der Gegenleistung f\u00fcr A-Kerzen auf 0,006 Euro gekommen sei.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.12.2013, Az. I-20 U 26\/10 (Anlage TGH 4) gilt nichts anderes. Auch in diesem ist nicht materiell rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden, dass \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag unver\u00e4ndert fortbesteht und\/oder dass keine Erh\u00f6hung der Gegenleistung vereinbart worden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht jedoch ein Anspruch auf Wertersatz gem. \u00a7 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB in H\u00f6he von 163.614,78 Euro nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger infolge des am 14.02.2015 erkl\u00e4rten (wirksamen) R\u00fccktritts vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag vom 10.04.2006 f\u00fcr den hier geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 einen Anspruch auf Wertersatz gem. \u00a7 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bez\u00fcglich der von der Beklagten hergestellten A-Kerzen hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nErkl\u00e4rt eine Partei wirksam den R\u00fccktritt vom Vertrag, wandelt sich das urspr\u00fcngliche Vertragsverh\u00e4ltnis in ein R\u00fcckgew\u00e4hr- und Abwicklungsverh\u00e4ltnis um, mit der Folge, dass die Parteien gem. \u00a7 346 Abs. 1 BGB verpflichtet sind, einander die vor dem R\u00fccktritt empfangenen Leistungen zur\u00fcck zu gew\u00e4hren oder gezogene Nutzungen herauszugeben. Ist die Herausgabe oder R\u00fcckgew\u00e4hr \u2013 wie vorliegend \u2013 nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, sieht \u00a7 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB die Verpflichtung zum Wertersatz vor. F\u00fcr den Wertersatz ist, wovon das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgegangen ist, nach \u00a7 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zur Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag haben die Parteien als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Erfindung (bis zum 17.02.2018) eine Verg\u00fctung pro hergestellter Kerze vereinbart. Die Beklagte musste f\u00fcr jede Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der in \u00a7 1 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag genannten Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise der daraus resultierenden Schutzrechte f\u00e4llt und einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfasst (A-Kerze), 0,002 Euro zahlen.<\/li>\n<li>Da die Beklagte im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum 40.903.695 A-Kerzen herstellte, stand dem Kl\u00e4ger mithin entsprechend der vertraglich vereinbarten Gegenleistung Wertersatz in H\u00f6he von 81.807,39 Euro (40.903.695 x 0,002 Euro) zu. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Die vorliegende Klage ist indes nicht auf diesen Betrag bzw. diesen Wertersatz gerichtet. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt seinen Zahlungsanspruch vielmehr auf eine (vermeintliche) Erh\u00f6hung der vereinbarten Verg\u00fctung auf 0,006 Euro und macht vorliegend den Differenzbetrag von 40.903.695 x 0,004 Euro geltend.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass eine Erh\u00f6hung der in \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag genannten Gegenleistung bzw. Verg\u00fctung f\u00fcr jede A-Kerzen in H\u00f6he von 0,002 Euro auf 0,006 Euro vereinbart worden ist, l\u00e4sst sich indes nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie R\u00fcge der Verletzung des \u00a7 448 ZPO bleibt allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht hat hinsichtlich des Kl\u00e4gers das Vorliegen der Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen mit Recht angenommen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die Vernehmung einer Partei nach \u00a7 448 ZPO steht, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, im Ermessen des Tatrichters.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei ist, was das Landgericht ebenfalls richtig erkannt hat, dass sich die beweisbelastete Partei in einer Beweisnot befindet und bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausr\u00e4umung seiner restlichen Zweifel erwartet. Es muss mithin ein sog. Anbeweis vorliegen (BGH NJ 2020, 115; BGH NJW 2015, 74; BGH NJW-RR 2003, 1002). Beide Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht gegeben.<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung ist der Kl\u00e4ger. Die Vernehmung von Zeugen zum Nachweis seiner Behauptung kann bzw. konnte der Kl\u00e4ger, wie das Landgericht ausgef\u00fchrt hat, (nicht mehr) anbieten. Der von ihm benannte Zeuge C ist vor seiner vom Landgericht bereits beschlossenen Vernehmung im April 2020 verstorben. Herr F, mit dem der Kl\u00e4ger die Erh\u00f6hungsvereinbarung getroffen haben will, ist Ende 2017 verstorben. \u00dcber die bereits vorgelegten Urkunden \u2013 aus denen sich, wie das Landgericht richtig ausgef\u00fchrt hat, die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung nicht unmittelbar ergibt \u2013 hinaus kann der Kl\u00e4ger keine Urkunden vorlegen, die die behauptete Erh\u00f6hung beweisen. Eine schriftliche Vereinbarung \u00fcber die Erh\u00f6hung existiert unstreitig nicht.<br \/>\nDem Landgericht ist zudem insoweit beizutreten, als dass es vom Vorliegen eines Anbeweises ausgegangen ist. Die hierf\u00fcr erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit folgt(e) bereits aus den vorgelegten Kontoausz\u00fcgen (Anlagen L 3 bis L 6) und den darauf bezogenen Zahlungsanweisungen (Anlagen TGH 25, TGH 28, TGH 31, TGH 32) der E, mit denen insgesamt 45.000,00 Euro gezahlt wurden und auf denen als Verwendungszweck jeweils \u201eProvision A&#8220; vermerkt war, aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises keinen substantiierten Vortrag zu den von Herrn C vorgeblich erbrachten Werkleistungen erbracht hat, Herr F als Leitungsorgan auch der E Zahlungen hat anweisen k\u00f6nnen und dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Erh\u00f6hungsabrede am 19.01.2007 und dem Eingang der ersten Zahlung der E am 23.01.2007. Durch die Vernehmung des Kl\u00e4gers waren die Ausr\u00e4umung der gleichwohl noch bestehenden Zweifel und eine ausreichende \u00dcberzeugungsbildung zu erwarten.<br \/>\nAngesichts dessen ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts, den Kl\u00e4ger als Partei von Amts wegen zu vernehmen, nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon muss der Senat die Aussage des nach \u00a7 448 ZPO vernommenen Kl\u00e4gers auch dann in seine Beweisw\u00fcrdigung einbeziehen, wenn aus seiner Sicht kein Anlass f\u00fcr eine Parteivernehmung bestanden h\u00e4tte (BGH NJW 1999, 363).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Pr\u00fcfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler und damit auch nicht auf den Umfang beschr\u00e4nkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH BeckRS 2020, 27561; BGH VersR 2016, 463; BGHZ 162, 313). Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind f\u00fcr das Berufungsgericht nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Feststellungen unvollst\u00e4ndig oder unrichtig sind. Dabei k\u00f6nnen sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der M\u00f6glichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders w\u00fcrdigen oder anders verstehen will als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der f\u00fcr das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse \u2013 nicht notwendig \u00fcberwiegende \u2013 Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH BeckRS 2020, 27561 BGH NJ 2020, 115; BGH GRUR-Prax 2018, 480; BGH NJW 2017, 3218; BGH NJW-RR 2017, 725).<br \/>\nEine erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende W\u00fcrdigung auf solche Umst\u00e4nde st\u00fctzt, die weder die Urteilsf\u00e4higkeit, das Erinnerungsverm\u00f6gen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollst\u00e4ndigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH NJ 2020, 115; BGH NJW 2017, 3218; BGH NJW-RR 2016, 175; BGH NJW 2015, 74).<\/li>\n<li>Da diese Grunds\u00e4tze nach \u00a7 451 ZPO f\u00fcr die Parteivernehmung entsprechend anzuwenden sind (BGH NJW 2017, 3218; BGH NZG 2013, 1436; BeckOK\u2009ZPO\/Wulf, \u00a7 529 Rn. 12) und (vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat) eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr bestand, dass der Senat die Aussage des Kl\u00e4gers anders werten wird als das Landgericht, hat der Senat den Kl\u00e4ger erneut als Partei gem. \u00a7 448 ZPO, dessen Voraussetzungen im \u00dcbrigen nach wie vor vorliegen, vernommen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Senat hat dar\u00fcber hinaus den Vorstand der Beklagten, Herrn H, als Partei vernommen. Im Hinblick auf die Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe mit Herrn F am 19.01.2007 die Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung pro Kerze auf 0,006 Euro vereinbart, ist dies auf Antrag des Kl\u00e4gers gem. \u00a7 445 Abs. 1 ZPO geschehen. Die vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Urkunden haben die Behauptung nicht vollst\u00e4ndig erbracht. Bez\u00fcglich der \u00fcbrigen kl\u00e4gerischen Behauptungen basiert die Parteivernehmung von Herrn H auf \u00a7 448 ZPO. Der Senat hat das ihm insoweit er\u00f6ffnete Ermessen dahingehend ausge\u00fcbt, dass nicht nur der Kl\u00e4ger selbst, sondern auch die Beklagte bzw. ihr Vorstand zu der zu erweisenden Tatsache aussagen kann. Hinsichtlich der Subsidiarit\u00e4t bzw. Beweisnot und der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter a) verwiesen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Senat kann unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die vom Kl\u00e4ger behauptete Erh\u00f6hung des Entgelts von 0,002 Euro pro A-Kerze auf 0,006 Euro am 19.01.2007 mit der Beklagten vereinbart worden ist. Dies geht zu seinen Lasten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus keiner zur Akte gereichten Urkunde geht die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung hervor.<br \/>\nInsbesondere der Anlage L 8 ist, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, insoweit nichts Verl\u00e4ssliches zu entnehmen. Sie weist nur eine geringe Aussagekraft auf, weil die dortige Berechnung die einzelnen Faktoren nicht ausreichend deutlich erl\u00e4utert. Es ist insbesondere unklar, was \u201e0,06\u201c \u2013 der Kl\u00e4ger behauptet eine Erh\u00f6hung auf 0,6 Eurocent, was 0,006 Euro sind \u2013 bedeutet. Zudem ist die Urheberschaft der Anlage unklar. Die Beklagte hat prozessual zul\u00e4ssig mit Nichtwissen bestritten, dass die handschriftliche Notiz vom zwischenzeitlich verstorbenen Herrn F stammt.<br \/>\nSoweit die Beklagte Abrechnungen vorgelegt hat, ist diesen eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 0,002 Euro bzw. 0,2 Eurocent zugrunde gelegt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Behauptung des Kl\u00e4gers nicht bewiesen.<\/li>\n<li>Zwar hat der Kl\u00e4ger in seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 ausgesagt, dass er am 19.01.2007 mit Herrn F die Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung auf 6\/10 vereinbart hat. Er hat dar\u00fcber hinaus auch bekundet, dass auf Anweisung von Herrn F und aus buchhalterischen Gr\u00fcnden die E mit Herrn C zum Schein Werkvertr\u00e4ge abgeschlossen und ohne Erbringung der in den Vertr\u00e4gen genannten T\u00e4tigkeiten durch Herrn C Zahlungen an ihn und Herrn C geleistet hat, die letztlich ihm, dem Kl\u00e4ger zugeflossen sind. Die Bekundungen des Kl\u00e4gers in dieser Parteivernehmung waren auch in sich widerspruchsfrei, detailreich und stehen hinsichtlich der Zeitabl\u00e4ufe mit den Urkunden, die die Zahlungen der E belegen, in Einklang. Der Kl\u00e4ger hat zudem in dieser Parteivernehmung von sich aus einger\u00e4umt, wenn er Vorg\u00e4nge nicht mehr erinnerte. Gleichwohl kann der Senat letztlich nicht den nach \u00a7\u00a7 451, 286 ZPO erforderlichen brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (BGH NJW 2000, 954), erlangen. Die vom Kl\u00e4ger behauptete Erh\u00f6hung ist zwar m\u00f6glich und in einfacher Weise wahrscheinlich. Die Bekundungen des Kl\u00e4gers unter Ber\u00fccksichtigung seiner vorherigen Anh\u00f6rung sowie des gesamten Akteninhalts werfen jedoch verschiedene durchgreifende Zweifel auf, denen im Sinne der obigen Formulierung kein Schweigen geboten werden kann. F\u00fcr den Senat bleiben in der Gesamtschau zu viele Punkte ungekl\u00e4rt und nicht nachvollziehbar. Hinzu tritt, dass Herr H, obgleich seiner Aussage nur eine geringe \u00dcberzeugungskraft inne wohnt, in einem entscheidenden Punkt, unterst\u00fctzt durch eine Urkunde, das Gegenteil ausgesagt hat. Da der Grad der Glaubw\u00fcrdigkeit der vernommenen Parteien nicht wesentlich voneinander abweicht, vermag der Senat angesichts dessen in der Gesamtschau letztlich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, ob bzw. dass die Behauptung des Kl\u00e4gers wahr ist.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie Glaubhaftigkeit der Aussage des Kl\u00e4gers ist aus den nachfolgend dargestellten erheblichen Zweifel eingeschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine schriftliche Vereinbarung, mit der ausdr\u00fccklich ein Ab\u00e4nderung von \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag erfolgte, existiert (unstreitig) nicht, obgleich sich die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung als eine Vertrags\u00e4nderung darstellt und demzufolge nach \u00a7 9 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag das Erfordernis der Schriftform einzuhalten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Auch wenn \u00a7 9 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag nur eine einfache bzw. deklaratorische Schriftformklausel enth\u00e4lt mit der Folge, dass die Schriftform grunds\u00e4tzlich durch eine m\u00fcndliche Abrede (konkludent) abbedungen werden kann, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Parteien mit der (behaupteten) m\u00fcndlichen Vereinbarung am 19.01.2007 derartiges getan haben.<br \/>\nIm Rahmen seiner Parteivernehmungen hat der Kl\u00e4ger weder bekundet, dass das Schriftformerfordernis abbedungen worden ist, noch hat er Tatsachen bekundet, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Parteien das Schriftformerfordernis f\u00fcr obsolet gehalten haben. In seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 hat der Kl\u00e4ger lediglich geschildert, es sei wegen des damals bestehenden Vertrauensverh\u00e4ltnisses nicht ungew\u00f6hnlich gewesen, dass sie \u201ejetzt nichts schriftlich direkt fixiert haben\u201c, auch bei der Erfindung sei der Vertrag mehrere Monate sp\u00e4ter gekommen und \u00fcber den Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag h\u00e4tten sie nie weiter gesprochen. In der Parteivernehmung vom 28.09.2021 hat der Kl\u00e4ger angegeben, es sei wegen der Messe nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen, sie h\u00e4tten alle unter Stress gestanden. Dies korrespondiert u.a. mit der pers\u00f6nlichen Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers im Prozesskostenhilfeverfahren vom 03.01.2017. In dieser hei\u00dft es u.a., die erg\u00e4nzende Vereinbarung sei \u201eaus Zeitgr\u00fcnden (Messevorbereitungen u.a.) nicht schriftlich fixiert\u201c worden, wenn auch f\u00fcr \u201ein K\u00fcrze\u201c geplant gewesen. \u00c4hnliches hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 02.08.2018 vorgetragen, wonach die genaue schriftliche Fixierung der Vereinbarung aufgrund der am 24.01.2007 stattfindenden Messe unterblieben sei. Den eigenen Bekundungen des Kl\u00e4gers zufolge gingen die Parteien mithin weiterhin grunds\u00e4tzlich von der Geltung des Schriftformerfordernisses und davon aus, dass zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eine Verschriftlichung der Vertrags\u00e4nderung vorzunehmen ist.<br \/>\nWeshalb es sp\u00e4ter, insbesondere nach der Messe, nicht zu einer schriftlichen Fixierung der behaupteten Erh\u00f6hungsvereinbarung gekommen ist, hat der Kl\u00e4ger hingegen nicht nachvollziehbar erkl\u00e4rt. Bem\u00fchungen, nachtr\u00e4glich das (vermeintlich) Vereinbarte niederzuschreiben, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kl\u00e4ger sich dies mit dem Stress der bevorstehenden Messe erkl\u00e4rt hat, war nach deren Ende, d.h. ab dem 25.01.2007 Gelegenheit zur schriftlichen Fixierung. Der Verweis des Kl\u00e4gers, man habe sich \u201egut verstanden\u201c, reicht ebenso wenig. Dies erkl\u00e4rt zwar ein zeitliches Aufschieben, nicht aber, dass \u00fcberhaupt keine schriftliche Fixierung vorgenommen wird. Dass nicht gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr eine sp\u00e4tere schriftliche Fixierung gegeben war, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Die Messe fand, wie ausgef\u00fchrt, Ende Januar 2007 statt. Sp\u00e4testens aus den Abrechnungen der Beklagten ab August\/September 2008 ging hervor, dass die Beklagte auf Grundlage der im Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag genannten Gegenleistung von 0,002 Euro pro A-Kerze abrechnete und zahlte. Herr F ist Ende 2017 verstorben.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des (grunds\u00e4tzlichen) Erfordernisses, eine m\u00fcndliche Vereinbarung schriftlich zu fixieren, besteht \u00fcberdies \u00dcbereinstimmung mit der Aussage des Herrn H. Auch dieser hat angegeben, dass Vereinbarungen mit\/bei der Beklagten \u00fcblicherweise schriftlich abgefasst wurden, wenn auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt.<\/li>\n<li>Da \u00a7 9 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag ein Schriftformerfordernis vorsieht, die schriftliche Fixierung der \u00fcblichen Handhabung bei der Beklagten entsprach, eine vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht der Beklagten abge\u00e4ndert werden sollte und die behauptete Vereinbarung eine (bis zum 17.02.2018 geltende) Verdreifachung der in \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag genannten Gegenleistung f\u00fcr A-Kerzen bedeutete, erkl\u00e4rt sich f\u00fcr den Senat nicht, weshalb die Parteien gerade die vom Kl\u00e4ger behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt schriftlich niedergelegt haben und der Kl\u00e4ger dieses auch nicht begehrt hat. Letzteres l\u00e4sst sich insbesondere nicht mit den von der E geleisteten Zahlungen erkl\u00e4ren. Selbst wenn diese, wie vom Kl\u00e4ger behauptet, ihm zugeflossen sind, und er wegen der Zahlungen gedacht haben sollte, dass die von ihm behauptete Vereinbarung umgesetzt wird, h\u00e4tte es immer noch einer schriftlichen Fixierung bedurft. Aus den Zahlungen selbst geht insbesondere nicht hervor, was wie abgerechnet worden sein soll.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Aussageverhalten des Kl\u00e4gers zum Grund der behaupteten Erh\u00f6hung ist nicht konstant.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat in seiner Parteivernehmung vom 28.09.2021 als Grund f\u00fcr die Erh\u00f6hung bekundet, er habe eine Alternative zu A-Kerzen gefunden gehabt, n\u00e4mlich EBS, und Herr F habe \u201ekapiert\u201c, dass er (damit) zu anderen Kerzenfabriken gehe. Auch wenn er in dieser Parteivernehmung zugleich erkl\u00e4rt hat, dass er andere Kerzenfabriken an der Erfindung habe partizipieren lassen wollen, Herr F jedoch Exklusivit\u00e4t h\u00e4tte haben wollen, handelt es sich bei dem genannten Grund \u201eEBS\u201c um einen Grund, den der Kl\u00e4ger weder zuvor noch danach vorgetragen hat. Insbesondere in seinen pers\u00f6nlichen Erkl\u00e4rungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vom 03.01.2017 und vom 19.01.2017 und in den Schrifts\u00e4tzen vom 02.08.2018 und vom 27.09.2021 hat der Kl\u00e4ger als Grund f\u00fcr die Erh\u00f6hung allein die bis zum 19.01.2007 fehlende Lizenzierung an Dritte bzw. die Gew\u00e4hrung der Exklusivit\u00e4t f\u00fcr die Beklagte angegeben. Ebenso in der Parteivernehmung vom 27.10.2022 hat er allein dies als Motivation f\u00fcr eine \u00c4nderung der Verg\u00fctungsh\u00f6he ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Auch wenn die Sicht der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe den (vermeintlichen) Grund f\u00fcr die Erh\u00f6hung im Laufe des Verfahrens ausgetauscht, nicht zutrifft, weil der Kl\u00e4ger, wie ausgef\u00fchrt, den Grund \u201eEBS\u201c nur als weiteren Grund genannt hat, ruft dieses Aussageverhalten Zweifel hervor. Weder ist erkl\u00e4rlich, weshalb nicht von Anfang an s\u00e4mtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die behauptete Erh\u00f6hung vorgebracht worden sein sollen, noch warum ein behaupteter weiterer Grund in der n\u00e4chsten Vernehmung \u2013 ohne jede Erkl\u00e4rung \u2013 keine weitere Erw\u00e4hnung findet. Entweder es gab mehrere Gr\u00fcnde oder es gab nur einen Grund.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer vom Kl\u00e4ger behauptete Grund der fehlenden Lizenzierung an Dritte und die von Herrn F gew\u00fcnschte Exklusivit\u00e4t ist f\u00fcr den Senat letztlich nicht nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Selbst wenn es der Wunsch und das Anliegen des Kl\u00e4gers gewesen ist, auch Dritte an seiner Erfindung partizipieren zu lassen, ist nicht ersichtlich, wie er diesen Wunsch bzw. dieses Anliegen auf Basis des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages gegen\u00fcber der Beklagten h\u00e4tte durchsetzen und diese h\u00e4tte motivieren k\u00f6nnen, bei Nichtvergabe von Lizenzen die Verg\u00fctung gem. \u00a7 3 Abs. 1 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zu erh\u00f6hen.<br \/>\nEin \u201eDruckmittel\u201c gab ihm der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag insoweit nicht an die Hand. Der Kl\u00e4ger hatte gem. \u00a7 2 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag seine in \u00a7 1 genannten Rechte an der Erfindung (vorbehaltlos) auf die Beklagte \u00fcbertragen. Diese konnte nach dem Vertrag frei \u00fcber die \u00fcbertragenen Rechte verf\u00fcgen. \u00dcber die vom Kl\u00e4ger angesprochene, von Herrn F gew\u00fcnschte Exklusivit\u00e4t verf\u00fcgte die Beklagte bereits. Es stand in ihrem Belieben, Lizenzen an Dritte zu vergeben. Eine Klausel, die sie verpflichtet h\u00e4tte, dies zu tun, findet sich im Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag nicht. H\u00e4tte die Beklagte Lizenzen an Dritte erteilt, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger gem. \u00a7 3 Abs. 4 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag \u201enur\u201c dadurch partizipiert, dass auch f\u00fcr die von den Lizenznehmern hergestellten A-Kerzen die vereinbarte Verg\u00fctung zu leisten gewesen w\u00e4re. Ein irgendwie geartetes K\u00fcndigungsrecht oder Recht zum R\u00fccktritt wegen der Nichtvergabe von (3) Lizenzen stand dem Kl\u00e4ger entgegen der von ihm ge\u00e4u\u00dferten Ansicht nicht zu. Er war, anders als er meint, im Zeitpunkt des behaupteten Gespr\u00e4ches auch keineswegs \u201efrei\u201c darin, wem er (noch) seine Erfindung anbietet.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auch Herr F dieselbe unzutreffende Vorstellung wie der Kl\u00e4ger mit Blick auf die Vergabe von Lizenzen hatte, sind weder vorgetragen noch im Rahmen der Parteivernehmung vom Kl\u00e4ger bekundet worden. Angesichts der einzelnen vertraglichen Regelungen des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages spricht \u2013 ohne weitere feststellbare Tatsachen \u2013 auch nichts daf\u00fcr.<\/li>\n<li>Es mag sein, dass eine falsche Rechtsansicht eines Vertragspartners es letztlich nicht ausschlie\u00dft, dass sich der andere Vertragspartner auf etwas einl\u00e4sst, worauf er sich nicht einlassen \u201em\u00fcsste\u201c. Ein derartiges Nichtausschlie\u00dfen gen\u00fcgt vorliegend indes nicht. Vielmehr m\u00fcsste eine (andere) Motivation erkennbar sein, weshalb der andere Vertragspartner sich trotz der schwachen Verhandlungsposition des einen Vertragspartners auf dessen weitreichende Forderungen einl\u00e4sst. Eine derartige (weitere) Motivation ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Eine solche Motivation kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kl\u00e4ger selbst der Ansicht war (und ist), dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu niedrig ist und nicht dem Wert seiner Erfindung entspricht bzw. entsprach. Dass Herr F diese subjektive Sichtweise des Kl\u00e4gers teilte, ist nicht erkennbar. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass eine (schwierige) finanzielle Situation des Kl\u00e4gers eine Motivation f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages im behaupteten Sinne gewesen sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Ohne eine nachvollziehbare Motivation zur Erh\u00f6hung der in \u00a7 3 Abs. 1 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag vereinbarten H\u00f6he der Gegenleistung bzw. des Entgelts f\u00fcr A-Kerzen \u00fcberzeugt das Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Es ist unklar, weshalb sich Herr F bzw. die Beklagte dazu bereitgefunden haben sollen, den neun Monate alten Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag in der vom Kl\u00e4ger behaupteten Weise abzu\u00e4ndern. Diese Ab\u00e4nderung h\u00e4tte f\u00fcr einen Zeitraum von ca. 11 Jahren eine Verdreifachung des schriftlich vereinbarten Entgelts bedeutet und damit eine erhebliche Mehr-Verpflichtung der Beklagten nach sich gezogen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Angabe des Kl\u00e4gers in seiner Parteivernehmung vom 27.10.2022, Anlass des Zusammentreffens mit Herrn F am 19.01.2007 sei \u201edie K\u00fcndigung\u201c gewesen, ist nicht mit dem Parteivorbringen bzw. der Aktenlage in Einklang zu bringen.<\/li>\n<li>Die K\u00fcndigung des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages wegen behaupteter Pflichtverletzung und behaupteter Sittenwidrigkeit datiert auf den 15.12.2008 (Anlage TGH 17). Sie kann folglich nicht den Anlass f\u00fcr ein Zusammentreffen im Jahr zuvor gebildet haben.<\/li>\n<li>Eine vorherige K\u00fcndigung des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages findet sich nicht in den Akten. Soweit der Kl\u00e4ger in seiner schriftlichen Erkl\u00e4rung vom 21.10.2016 im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags zwei K\u00fcndigungen erw\u00e4hnt und Schreiben vom 12.12.2006 (Anlage LK 2) und 08.01.2007 (Anlage LK 4) vorgelegt hat, ist festzustellen, dass trotz der Bezeichnung in der schriftlichen Erkl\u00e4rung die genannten Schreiben keine K\u00fcndigung(en) enthalten. Der Kl\u00e4ger dr\u00fcckt in diesen Schreiben zwar zu verschiedenen Punkten seinen Unmut aus und fordert insbesondere eine angemessene Zahlung. Eine K\u00fcndigung des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages vom 10.04.2006 spricht er indes nicht aus. Demzufolge stimmen auch diese Schreiben mit der Aussage des Kl\u00e4gers zum Anlass des behaupteten Treffens am 19.01.2007 nicht \u00fcberein.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nZweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Kl\u00e4gers erwachsen des Weiteren aus dem prozessualen Verhalten des Kl\u00e4gers in anderen Rechtsstreitigkeiten.<\/li>\n<li>Auch wenn der Kl\u00e4ger in einigen mit der Beklagten gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten ebenfalls eine Erh\u00f6hung der in \u00a7 3 Abs. 1 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag vereinbarten Gegenleistung auf 0,006 Euro vorgetragen hat, wie beispielsweise in der Klageschrift in dem Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 300\/08 (Anlage TGH 19) oder in dem Verfahren Amtsgericht D\u00fcsseldorf 31 C 4842\/14, hat er andererseits in anderen Verfahren keine dahingehende Vereinbarung behauptet oder sie im Laufe des Verfahrens fallen gelassen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr das Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf I-20 U 26\/10, in dem der Kl\u00e4ger ausweislich des Urteils (nur) behauptet hat, die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,2 Eurocent pro Kerze stehe in einem groben Missverh\u00e4ltnis zum objektiven Wert der Erfindung, der mit 0,6 Eurocent pro Kerze zu veranschlagen sei (Anlage TGH 4). Hier\u00fcber ist sodann vor dem Oberlandesgericht umfangreich Beweis erhoben worden. In den Verfahren des Landgerichts D\u00fcsseldorf 4a O 38\/14 (Anlage TGH 21) und Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf I-15 U 48\/16 (Bl. 24 ff. GA) stand allein im Raum, ob die Beklagte den in \u00a7 3 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag genannten durchsetzbaren Mehrwert (noch) erzielen konnte. Ausweislich der Urteile hat der Kl\u00e4ger in diesen Verfahren eine Erh\u00f6hungsvereinbarung nicht vorgetragen. Festgestellt wurde f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer (vollen) Lizenzgeb\u00fchr gem. \u00a7 3 Abs. 1 Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag, d.h. f\u00fcr die A-Kerzen in H\u00f6he von 0,002 Euro. Die gleiche Feststellung ist \u2013 f\u00fcr einen anderen Zeitraum \u2013 im Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf in dem Verfahren 4a O 84\/16 (Anlage TGH 22) enthalten.<\/li>\n<li>W\u00e4re die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung getroffen (und vorgetragen) worden, w\u00e4re insbesondere die Frage, ob der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit bzw. unangemessen niedriger Gegenleistung nichtig gewesen ist, obsolet gewesen. Ebenso h\u00e4tten die Feststellungsantr\u00e4ge f\u00fcr die einzelnen eingeklagten Zeitr\u00e4ume die Zahlung einer Verg\u00fctung in H\u00f6he von 0,006 Euro vorsehen m\u00fcssen. Sollte der Kl\u00e4ger insoweit aus \u2013 ohne weitere Erl\u00e4uterungen nicht nachvollziehbaren \u2013 prozesstaktischen Gr\u00fcnden gehandelt haben, bringt ihn dies nun \u2013 ohne vern\u00fcnftige Darlegung \u2013 in Erkl\u00e4rungsschwierigkeiten und schw\u00e4cht seine Angaben im hiesigen Verfahren.<\/li>\n<li>Soweit der Kl\u00e4ger in seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 ausgesagt hat, er pers\u00f6nlich habe immer dasselbe vorgetragen, es habe nur niemanden mehr interessiert, auch die Richterinnen und Richter h\u00e4tten sich nicht f\u00fcr den Vertrag interessiert, und sein Anwalt habe ihm gesagt, man k\u00f6nnen nur vortragen oder verlangen, was in dem Vertrag stehe, er habe sich sozusagen \u201ebreitschlagen\u201c lassen, erkl\u00e4rt das den abweichenden Vortrag in den Verfahren nicht ausreichend. Das prozessuale Handeln seines Rechtsanwalts ist dem Kl\u00e4ger zuzurechnen; ob das Vorbringen zum \u201ebreitschlagen lassen\u201c zutreffend ist, l\u00e4sst sich nicht anhand objektiver Umst\u00e4nde nachpr\u00fcfen. Die Beweislage hat sich im \u00dcbrigen nicht ge\u00e4ndert. Bis zum Tod von Herrn C und Herrn F standen dem Kl\u00e4ger in allen Verfahren dieselben Beweismittel zur Verf\u00fcgung. Die Bemerkung, die Richterinnen und Richter h\u00e4tten sich in den genannten Verfahren nicht f\u00fcr den Vertrag \u201einteressiert\u201c, findet in den Gr\u00fcnden der Urteile jedenfalls keine St\u00fctze. Abgesehen davon ist die Erh\u00f6hungsvereinbarung auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht im Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag vom 10.04.2006 enthalten, sondern eine \u00c4nderung desselben zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt.<\/li>\n<li>Angesichts dessen ist das prozessuale Verhalten des Kl\u00e4gers in den verschiedenen Rechtsstreitigkeiten nicht konstant und es fehlt eine \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung f\u00fcr das unterschiedliche Vorbringen.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nDie von der E geleisteten Zahlung in H\u00f6he von 45.000,00 Euro beweisen (als Indiz) ebenso wenig die Behauptung des Kl\u00e4gers. Die Zahlungen sind, wie auch aus den vorgelegten Urkunden (Anlagen L 3, L 4, L 5, L 6, L 8, L 10, TGH 25, TGH 28, TGH 31, TGH 33 und TGH 34), hervorgeht, zwar unstreitig erfolgt, und sie passen zeitlich auch zu dem Vorbringen des Kl\u00e4gers. Zudem ist in den Kontoausz\u00fcgen und Zahlungsanweisungen als Verwendungszweck stellenweise \u201eProvision A\u201c vermerkt, was als Bezugnahme auf die A-Kerzen verstanden werden kann. Des Weiteren ist aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Kl\u00e4gers auch davon auszugehen, dass auch der Betrag der an Herrn C bzw. auf das Gemeinschaftskonto von Herrn C und Herrn I \u00fcberwiesen worden ist, tats\u00e4chlich dem Kl\u00e4ger zugeflossen ist. Schlie\u00dflich ist auch die Aussage des Kl\u00e4gers glaubhaft, dass Herr C tats\u00e4chlich die in den Werkvertr\u00e4gen aufgef\u00fchrten (technischen) Leistungen nicht erbracht hat und \u2013 aufgrund seiner Ausbildung sowie F\u00e4higkeiten \u2013 auch nicht erbringen konnte, ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise etwas entgegen setzen konnte. Die Aussage des Herrn H war insoweit unergiebig, weil er hierzu nichts aus eigener Wahrnehmung sagen konnte. Er war nicht bei oder f\u00fcr die E t\u00e4tig, in die Ausarbeitung der Werkvertr\u00e4ge war er nicht eingebunden und er hat angegeben, nichts dazu sagen zu k\u00f6nnen, ob die T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt worden sind. Alle weiteren Aussagen des Herrn H zu den Werkvertr\u00e4gen beruhen allein auf H\u00f6ren-Sagen und dem Aktenstudium zur Vorbereitung seiner Parteivernehmung. In den von der Beklagten \u00fcberreichten Rechnungen zu den Werkvertr\u00e4gen (Anlagen TGH 37, TGH 38, TGH 39) findet sich zwar die Passage \u201ef\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Werkes durch: Franz Josef C\u201c. Die vorgelegten Anlagen sind jedoch nicht unterschrieben, weder von der E noch von Herrn C, so dass auch sie kein Beleg daf\u00fcr sind, dass die in den Werkvertr\u00e4gen aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten tats\u00e4chlich von Herrn C durchgef\u00fchrt worden sind. Eine n\u00e4here konkrete Darstellung der Umst\u00e4nde und der Ausf\u00fchrung der Werkvertr\u00e4ge hat die Beklagte zudem trotz gerichtlichen Hinweises nicht erbracht.<\/li>\n<li>Gleichwohl kann der Senat letztlich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass diese Zahlungen in Erf\u00fcllung der vom Kl\u00e4ger behaupteten Erh\u00f6hungsvereinbarung geleistet worden sind mit der Folge, dass die Parteien die Vereinbarung \u201egelebt haben\u201c und die Zahlungen als Indiz daf\u00fcr gewertet werden k\u00f6nnen, dass die Erh\u00f6hungsvereinbarung tats\u00e4chlich geschlossen worden ist.<\/li>\n<li>Dies findet seinen Grund allerdings nicht schon darin, dass nicht die Beklagte, sondern die rechtlich selbst\u00e4ndige E die Zahlende gewesen ist. Unabh\u00e4ngig von der konkreten rechtlichen und\/oder wirtschaftlichen Verbindung der E mit der Beklagten war Herr F unstreitig zum damaligen Zeitpunkt auch Leitungsorgan der E und damit grunds\u00e4tzlich in der Lage, dieser Zahlungsanweisungen zu erteilen.<\/li>\n<li>Unklarheiten ergeben sich indes aus dem in den Kontoausz\u00fcgen und Zahlungsanweisungen angegebenen Verwendungszweck. Trotz der Bezugnahme auf \u201eA\u201c ist in dem Verwendungszweck von der Erh\u00f6hungsvereinbarung keine Rede, ebenso wenig vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs \u201eProvision\u201c passt ferner insoweit nicht, als dass es nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht um die Entlohnung f\u00fcr eine Dienstleistung seinerseits ging. Allerdings passt der angegebene Verwendungszweck auch nicht vollst\u00e4ndig zum Vortrag der Beklagten. Auch wenn die in den Werkvertr\u00e4gen aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten laut Vertrag die \u201eA-Technologie\u201c betrafen, \u201eA\u201c mithin auch einen Bezug zu diesen Werkvertr\u00e4gen herstellen kann, wird in dem Verwendungszweck weder einer der Werkvertr\u00e4ge noch eine der genannten T\u00e4tigkeiten mit Leistungsdatum angegeben.<\/li>\n<li>Nicht plausibel dargetan ist, weshalb von den Parteien diese \u201eKonstruktion\u201c gew\u00e4hlt worden sein soll. Der naheliegende Weg im Falle einer getroffenen Vereinbarung ist derjenige, bei dem der eine Vertragspartner selbst und unmittelbar an den anderen Vertragspartner zahlt. Vorliegend sind die Zahlungen jedoch auf ein Konto \u00fcberwiesen worden, dass auf den ersten Blick nur Herrn C und nicht dem Kl\u00e4ger selbst zugeordnet werden kann. Ferner hat nicht die Beklagte gezahlt, sondern ein mit ihr verbundenes, aber rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen, wobei dies dar\u00fcber hinaus auch nicht aufgrund der vermeintlich getroffenen Erh\u00f6hungsvereinbarung, sondern auf Grundlage von Scheinwerkvertr\u00e4gen geleistet haben soll. Ersteres erkl\u00e4rt der Kl\u00e4ger schlicht mit seinem Recht zu bestimmen, wohin eine Zahlung geht. Letzteres soll auf Wunsch des Herrn F aus \u201ebuchhalterischen Gr\u00fcnden\u201c geschehen sein. Was unter derartigen Gr\u00fcnden verstanden werden soll, ist der Aussage des Kl\u00e4gers (oder der Akte) jedoch weder konkret noch nachvollziehbar zu entnehmen. Dies wirft folglich Zweifel an der kl\u00e4gerischen Darstellung auf. Sollte die Bestimmung des Empfangskontos durch den Kl\u00e4ger den Sinn gehabt haben, ihm Geld zur Verf\u00fcgung zu stellen, ohne dass dies etwaigen Gl\u00e4ubigern ohne weiteres ersichtlich ist, und sollten dar\u00fcber hinaus, wie der Kl\u00e4ger in seiner Parteivernehmung am 27.10.2022 spekuliert hat, die \u201ebuchhalterischen Gr\u00fcnde\u201c darin bestanden haben, seitens der E Kosten gegen\u00fcber der Versicherung wegen des Brandes der Produktionshalle im September 2006 abzurechnen, mag dies die vorgetragene \u201eKonstruktion\u201c zwar erkl\u00e4ren. Dass dem so ist, l\u00e4sst sich allerdings nicht feststellen. Dar\u00fcber hinausgehend h\u00e4tte eine derartige \u201eVerschleierung\u201c zur Folge, dass \u2013 wie vorliegend \u2013 keine Beweise f\u00fcr die vermeintlich tats\u00e4chlich getroffene Vereinbarung gegeben sind.<\/li>\n<li>Auch die gezahlte Gesamtsumme von 45.000,00 Euro ist kein deutliches Indiz f\u00fcr die Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Behauptung. Die Summe deckt sich zwar nicht mit den Bruttoverg\u00fctungen, die in den vorgelegten und von Herrn C unterschriebenen Werkvertr\u00e4gen genannt sind. Sie steht indes auch nicht v\u00f6llig mit dem Vortrag des Kl\u00e4gers in Einklang. Die Summe der im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum hergestellten A-Kerzen multipliziert mit dem Faktor 0,004 Euro ergibt zwar 46.679,21 Euro, so dass eine Zahlung von insgesamt 45.000,00 Euro als A-Konto-Zahlung hierf\u00fcr verstanden werden kann. Die Beklagte hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl\u00e4ger unstreitig au\u00dfergerichtlich und gerichtlich (Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 38\/14) stets eine Kaufpreiserh\u00f6hung in Form einer Erh\u00f6hung beider Verg\u00fctungsbestandteile (B-Kerzen und A-Kerzen) kraft abgeschlossener Vereinbarung behauptet hat. Unter Ber\u00fccksichtigung der behaupteten Erh\u00f6hung f\u00fcr die B-Kerzen h\u00e4tte f\u00fcr den Zeitraum von 2006 bis Ende 2008 einen weiterer Mehrbetrag (netto) 2.612,89 Euro und damit von insgesamt 49.292,60 Euro im Raum gestanden. Die A-Konto-Zahlung bliebe also etwas mehr als 4.000 Euro hinter dem vermeintlichen Anspruch zur\u00fcck. Deutlich gr\u00f6\u00dfer wird die verbleibende L\u00fccke bei Ber\u00fccksichtigung der anfallenden Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Jedenfalls letztere hat die Beklagten in ihren Abrechnungen ausgewiesen und an den Kl\u00e4ger gezahlt (Anlage TGH 1).<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDer Aussage des Kl\u00e4gers steht die Aussage von Herrn H insofern entgegen, als dieser in seiner Parteivernehmung am 26.01.2023 erkl\u00e4rt hat, er habe von Herrn F geh\u00f6rt, dass die behauptete Erh\u00f6hungsvereinbarung nicht geschlossen worden sei. Auch wenn es sich insoweit um H\u00f6ren-Sagen handelt, Herr H bei Fragen ansonsten auff\u00e4llig viele Erinnerungsl\u00fccken bekundete, er zudem auf konkrete Fragen teilweise ausweichend (nur) mit Meinungen, R\u00fcckschl\u00fcssen und Erfahrungswerten antwortete, er mehrfach auf die Routinen der Beklagten zu sprechen kam, obgleich die jeweilige Frage darauf nicht abzielte und seine Aussage zudem nicht stets der Aktenlage bzw. dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien entspricht, wie z.B. hinsichtlich der Unterzeichnung von Abrechnungen, ist die oben genannte Aussage glaubhaft. Sie wird n\u00e4mlich gest\u00fctzt durch die von Herrn H in seiner Anh\u00f6rung \u00fcberreichte Email vom 08.10.2008 (Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.01.2023, Bl. 453 f. eA).<br \/>\nIn dieser E-Mail steht zwar nicht ausdr\u00fccklich, dass es keine Erh\u00f6hungsvereinbarung am 19.01.2007 gegeben hat. Es finden sich jedoch u.a. die folgenden Aussagen: \u201eDer Vertrag ist rechtens und mit 0,02 abgeschlossen.\u201c, \u201eEs gibt nichts, was zwischen uns d.h. Hr. I und Gebr. H nicht gekl\u00e4rt w\u00e4re. Wir haben eindeutige Vertr\u00e4ge, die wir, im Gegensatz zu Ihm, in der langj\u00e4hrigen Zusammenarbeit mit Hr. I immer eingehalten haben.\u201c und \u201eAlles andere geht mal wieder dar\u00fcber hinaus, diese Dinge sind von Hr. I aus der Luft gegriffen, solange von Ihm wiederholt bis er selbst daran glaubt. Trotzdem entsprechen sie nicht der Realit\u00e4t.\u201c<br \/>\nDa diese E-Mail unwidersprochen nach einem von Herrn H bekundeten mit dem Kl\u00e4ger im Beisein von Herrn J gef\u00fchrten Gespr\u00e4ch, in dem \u00fcber den Verkauf von A und die Verg\u00fctung in H\u00f6he von 0,002 Euro gesprochen worden ist, von Herrn F, der von diesem Gespr\u00e4ch unterrichtet worden war, verfasst worden ist, sind die zitierten Aussagen in der E-Mail als Verneinung der behaupteten Erh\u00f6hungsvereinbarung zu verstehen. Die Aussage von Herrn H stimmt folglich mit dem Inhalt der Urkunde \u00fcberein.<br \/>\nDass diese E-Mail tats\u00e4chlich nicht von Herrn F stammt und\/oder nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt geschrieben worden ist und\/oder dass ihr Inhalt in irgendeiner Weise (nachtr\u00e4glich) abge\u00e4ndert oder gef\u00e4lscht worden ist, ist weder ersichtlich noch vom Kl\u00e4ger behauptet worden. Insbesondere die Urheberschaft, die Echtheit und das Datum der E-Mail sind nicht bestritten worden. Sowohl Herr H als auch der Prozessvertreter der Beklagten haben \u00fcberdies auf Nachfrage des Gerichts, weshalb diese E-Mail nicht fr\u00fcher zur Akte gereicht worden ist, erkl\u00e4rt, dass sie sie zur Vorbereitung des Termins jeweils in den ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Aktenordnern\/Unterlagen aufgefunden haben. Der Prozessvertreter der Beklagten hat erkl\u00e4rt, die E-Mail sei bislang \u00fcbersehen worden. In Anbetracht der Vielzahl der zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten und den zahlreichen Anlagen ist dies jedenfalls \u2013 ohne weitere entgegenstehende Anhaltspunkte \u2013 nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Soweit der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich im \u2013 nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen &#8211; Schreiben vom 26.01.2023 vorbringt, die E-Mail sei zum Zwecke der Aussage im Streitfall gef\u00e4lscht worden, ist dies unbeachtlich. Ein Schriftsatznachlass ist dem Kl\u00e4ger nicht erteilt worden. Dar\u00fcber hinaus sind Parteischrifts\u00e4tze im Anwaltsprozess gem. \u00a7 78 ZPO grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 19658; OLG K\u00f6ln, Beschl. v. 16.05.2013 \u2013 19 U 195\/12; OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569, 579). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt den Parteischriftsatz eigenverantwortlich \u00fcberpr\u00fcft und dessen Inhalt vollst\u00e4ndig verantwortet (BGH NJW-RR 2021, 567; BGH NJW 2005, 2709; OLG Koblenz BeckRS 2021, 31925; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 19658; OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569). Daf\u00fcr ist nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist der Vorwurf des Kl\u00e4gers pauschal.Der Inhalt der vorgelegten E-Mail steht ferner im Gegensatz zu der Aussage des Kl\u00e4gers, die Zahlungen der E an Herrn C seien in Erf\u00fcllung der Erh\u00f6hungsvereinbarung geleistet worden. In der E-Mail von Herrn H vom 08.10.2008 hei\u00dft es n\u00e4mlich: \u201eEventuelle Zahlungen an Herrn C in Polen stehen in keinem Zusammenhang mit diesem zwischen uns existierenden A Vertrag.\u201c<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nDie Glaubw\u00fcrdigkeit des Kl\u00e4gers und des Herrn H beurteilt der Senat letztendlich ann\u00e4hernd gleich. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch Herr H haben ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. F\u00fcr beide Seiten ist das Verfahren wirtschaftlich bedeutsam. Beide sind zudem aufgrund ihrer Parteistellung Gegner in zahlreichen langj\u00e4hrigen Rechtsstreitigkeiten, die zum Teil auch mit pers\u00f6nlichen Anw\u00fcrfen gef\u00fcllt sind. Beide sind dem anderen nicht wohlgesinnt. Der Kl\u00e4ger wirft Herrn H Straftaten (Urkundenf\u00e4lschung, Falschaussage und Betrug) vor; er hat zudem bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet und Untersuchungshaft gefordert. Herr H meint, der Kl\u00e4ger habe die Eigenschaft, sich die Dinge so lange zu wiederholen, bis sie dann auch vermeintlich wahr seien.<\/li>\n<li>Die Glaubw\u00fcrdigkeit des Kl\u00e4gers ist nicht deshalb geringer, weil er pers\u00f6nlich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen von der Beklagten eine Sofortzahlung von 200.000 Euro verlangt hat. Dies spricht allein von einer irrigen Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Ein Grund f\u00fcr eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/li>\n<li>Die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schreiben des Kl\u00e4gers veranlassen keine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung. Als Parteischriftsatz sind sie aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden unbeachtlich.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3334 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Februar 2023, I-15 U 57\/21 Vorinstanz: 4a O 110\/16<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[105,20],"tags":[],"class_list":["post-9418","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-105","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9418","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9418"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9418\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9420,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9418\/revisions\/9420"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9418"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9418"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9418"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}