{"id":9413,"date":"2024-03-27T17:00:44","date_gmt":"2024-03-27T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9413"},"modified":"2024-03-27T09:56:39","modified_gmt":"2024-03-27T09:56:39","slug":"i-15-u-16-23-fernseh-werbespot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9413","title":{"rendered":"I-15 U 16\/23 &#8211; Unterbauleiste"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3333<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Dezember 2023, I-15 U 39\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8950\">4c O 9\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nach ihren Angaben Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des deutschen Patents 10 2007 009 XXA B4 (Anlage K4; Klagepatent), dessen eingetragener Inhaber seit dem 01.08.2019 ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.02.2007 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 23.05.2006 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 31.10.2012. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19.05.2021 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Diese hat das Bundespatentgericht \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 durch Urteil vom 26.04.2023 (Az.: 6 Ni 24\/22) abgewiesen<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eUnterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z. B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterbauleiste als zweiteiliges Profil (8, 8a) ausgebildet ist, dessen einer Teil ein U-Profil (1, 1a) und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil (2) ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils (1, 1a) \u00fcber das Vierkantprofil (2), wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil (2) \u00fcber die zwei Schenkel (9, 9a) des U-Profils (1, 1a) mehrere Millimeter hinaussteht (3), die untere offene Seite (10 ) des U-Profils (1, 1a) zum Boden weist und der geschlossene obere Teil (11, 11a) des U-Profils (1, 1a) zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil (1, 1a) Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil (1, 1a) aus Aluminium und das Vierkantprofil (2) aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil (1, 1a) innen an den beiden Schenkeln (9, 9a) Zacken (5, 5a) aufweist, so dass das Vierkantprofil (2) im U-Profil (1, 1a) geklemmt wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 1 eine schematische Darstellung des Profils bzw. der Unterbauleiste im Querschnitt zeigt. Figur 2 zeigt eine schematische Darstellung des Profils bzw. der Unterbauleiste von oben und Figur 3 zeigt eine weitere schematische Darstellung des Profils bzw. Unterbauleiste im Querschnitt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1. ist im Bereich der Terrassen-Montagesysteme und Terrassenzubeh\u00f6r t\u00e4tig. Der Beklagte zu 2. ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4r-GmbH. Zu dem Produktportfolio der Beklagten zu 1. z\u00e4hlen Unterbauleisten f\u00fcr Terrassen. Unter anderem bietet die Beklagte zu 1. an und vertreibt sie unter der Bezeichnung \u201eA\u201c die in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gezeigte Unterbauleiste (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die obere Abbildung zeigt ein von der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Erzeugnis. Die untere Abbildung stammt aus einer von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Produktbrosch\u00fcre der Beklagten zu 1. (Anlage K2b, S. 28).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt sich um eine Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, welche auf einem Boden aufgelegt und auf welche eine Trittfl\u00e4che gelegt werden kann. Die Unterbauleiste ist als zweiteiliges Profil ausgebildet, dessen einer Teil ein Aluminiumprofil und dessen anderer Teil ein aus Gummi oder Gummigranulat bestehendes Vierkantprofil ist. Die beiden Profile sind dergestalt zusammensteckbar, dass das Aluminiumprofil auf das Vierkantprofil aufgest\u00fclpt werden kann. Im zusammengesteckten Zustand nimmt das Aluminiumprofil das Vierkantprofil teilweise in sich auf, wobei das Vierkantprofil in diesem Zustand in Richtung Boden mehrere Millimeter \u00fcber das Aluminiumprofil hinaus steht. In dem Bereich, in dem das Aluminiumprofil das Vierkantprofil aufnimmt, weist es innen an seinen beiden Schenkeln jeweils zwei Zacken auf. An seiner der Trittfl\u00e4che zugewandten Seite weist das Aluminiumprofil zur Verschraubung mit der Trittfl\u00e4che einen \u201eSchraubkanal\u201c auf, der an seinem dem Boden zugewandten Ende geschlossen ist.\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2020 mahnte sie die Beklagten ohne Erfolg ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie weise insbesondere ein \u201eU-Profil\u201c auf. Ihr Aluminiumprofil sei in seinem unteren Bereich U-f\u00f6rmig gestaltet und zur Aufnahme des quaderf\u00f6rmigen Profils aus Gummi oder Gummigranulat vorgesehen und geeignet. Ob und aus welchen Gr\u00fcnden oberhalb des unteren, zur Aufnahme des quaderf\u00f6rmigen Profils ausgebildeten Teils des Profils Hohlkammern und Schraubkan\u00e4le angeordnet seien, spiele f\u00fcr die Verwirklichung des das U-Profil betreffenden Anspruchsmerkmals keine Rolle. Es komme ausschlie\u00dflich auf denjenigen Teil des U-Profils an, der zum Boden weise und der auf das quaderf\u00f6rmige Gummiprofil aufgest\u00fclpt werden k\u00f6nne. Ob das U-Profil in seinem oberen, zur Trittfl\u00e4che weisenden Bereich zur Vergr\u00f6\u00dferung der Bauh\u00f6he mit st\u00e4rkerem Material versehen sei oder ob dort Hohlkammern vorgesehen seien, habe f\u00fcr die Verwirklichung des betreffenden Merkmals keine Relevanz. Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das betreffende Anspruchsmerkmal mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nehme auch entsprechend den weiteren Vorgaben des Klagepatents die Schrauben der Trittfl\u00e4che auf. Dies gelte selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass die Schrauben bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich in den Schraubkanal, nicht aber in das an dessen unteren Teil befindliche Aluminiummaterial eindringen. Denn es sei unerheblich, in welchem Teil des Profils Schrauben aufgenommen werden k\u00f6nnten, so lange dies von der Trittfl\u00e4che aus gesehen geschehe. Das patentgem\u00e4\u00dfe U-Profil setze nicht zwingend eine Ausgestaltung voraus, bei der die von der Trittfl\u00e4che kommenden Schrauben die Wandung unterhalb der beiden Hohlkammern durchdringen k\u00f6nnten. Abgesehen davon sei das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daf\u00fcr vorgesehen, dass die Schrauben vom Schraubkanal lediglich gef\u00fchrt, anschlie\u00dfend aber durch den unteren Teil des Profils gebohrt werden m\u00fcssten. Eben deshalb sei am Boden des Schraubkanals das Material dicker ausgef\u00fchrt und weise dieses dort eine Wandst\u00e4rke von mindestens 3 mm auf. Im \u00dcbrigen seien die von der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Montage ihres Systems angebotenen Standardschrauben solche, die gerade dazu vorgesehen seien, das Aluminium bei der Verschraubung durchdringen zu k\u00f6nnen, weil sie \u00fcber einen \u201eBohrkopf\u201c verf\u00fcgten. Die Beklagte zu 1. biete standardm\u00e4\u00dfig Schrauben an, die von ihrer L\u00e4nge her ausreichend seien, um bis in die Wandung hineinzureichen. Eine unmittelbare Patentverletzung liege auch dann vor, wenn man annehme, dass Trittfl\u00e4che und Schrauben Bestandteile der gesch\u00fctzten Unterbauleiste seien. Jedenfalls sei in diesem Fall eine mittelbare Patentverletzung gegeben.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machten sie weder unmittelbar noch mittelbar von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei der Aluminium-Profilleiste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich nicht um ein \u201eU-Profil\u201c, sondern um ein sog. Hohlkammer- bzw. Konstruktionsprofil. Ein solches stelle deutlich h\u00f6here Anforderungen an die Fertigung als ein einfaches U-Profil. Konstruktionsprofile zeichneten sich gegen\u00fcber einem einfachen U-Profil durch eine komplexere Querschnittsgeometrie aus. Insbesondere weise die Querschnittsfl\u00e4che solcher Profile h\u00e4ufig sog. Schraubkan\u00e4le auf. In diese k\u00f6nne eine Schraube mit entsprechendem Gewinde direkt und ohne Vorarbeit eingeschraubt werden. Die Kl\u00e4gerin negiere den Unterschied zwischen einem U-Profil und einem Konstruktionsprofil und reduziere beide Profile auf die Grundform des U-Profils. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Unterteilung der Aluminium-Profilleiste in ein unteres U-Profil und einen oberen geschlossenen Teil gehe an der Sache vorbei, da sie au\u00dfer Acht lasse, wozu der geschlossene obere Teil der Aluminium-Profilleiste dienen solle. Wie der Patentanmelder selbst im Erteilungsverfahren ausgef\u00fchrt habe, sei die technische Lehre des Klagepatents so zu verstehen, dass Schrauben von oben kommend die Trittfl\u00e4che und anschlie\u00dfend das U-Profil durchdringen, so dass sich in Trittfl\u00e4che und im U-Profil anschlie\u00dfend jeweils ein Bohrloch befinde. Im Unterschied hierzu w\u00fcrden bei der angegriffenen Aluprofilleiste die Schrauben nicht in das U-Profil gedreht, sondern in den extra daf\u00fcr vorgesehenen Schraub- bzw. Gewindekanal. Die Schrauben k\u00f6nnten nachtr\u00e4glich auch wieder aus diesem entfernt werden, ohne dass an der Aluminium-Profilleiste irgendeine Form\u00e4nderung zur\u00fcckbleibe. Damit werde das Anspruchsmerkmal, wonach das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehme, von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 13.01.2022 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten (Haupt-)Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>Unterbauleisten f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegen und auf welche eine Trittfl\u00e4che,<br \/>\ninsbesondere Bretter, gelegt werden,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den<br \/>\ngenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Unterbauleisten als zweiteiliges Profil ausgebildet sind, dessen einer Teil ein U-Profil und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil, wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil \u00fcber die zwei Schenkel des<br \/>\nU-Profils mehrere Millimeter hinaussteht, die untere offene Seite des U-Profils zum<br \/>\nBoden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil aus Aluminium und das Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist, so dass das Vierkantprofil im U-Profil geklemmt wird.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der<br \/>\nKl\u00e4gerin f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 all denjenigen<br \/>\nSchaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten werden weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten \u2013 soweit vorhanden \u2013 elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 und zwar \u00fcber<\/li>\n<li>a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Auftraggeber,<br \/>\nc) Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) die Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\ne) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen<br \/>\nAbnehmer,<br \/>\nf) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ng) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nh) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Beklagten der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer III. c) und e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) und zu Ziffer III. f) die Angebote in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.04.2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den<br \/>\nVertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1.<br \/>\nzur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 6.079,00,- Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2021 zu zahlen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Unter einem \u201eU-Profil\u201c sei ein Bauteil zu verstehen, das drei geschlossene Seiten und eine offene Seite aufweise. Es verf\u00fcge \u00fcber Seitenw\u00e4nde bzw. zwei Schenkel und einen oberen geschlossenen Teil. In den dadurch bereitgestellten Innenraum k\u00f6nne ganz oder zumindest teilweise ein anderer K\u00f6rper aufgenommen werden. Dieser andere K\u00f6rper solle von drei Seiten umfasst werden und durch das U-Profil aus Aluminium fest gehalten werden. Zugleich trage der geschlossene Teil zur Befestigung der Balkonbretter mit der Unterbauleiste bei. Das Klagepatent gebe keinen Anhaltspunkt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe U-Profil einer ganz konkreten Ausgestaltung unterliegen solle. Es komme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darauf an, zwei komplement\u00e4re Elemente zur Verf\u00fcgung zu stellen, von denen das U-f\u00f6rmige auf ein anderes ausgest\u00fclpt werden solle. Daf\u00fcr sei nur erforderlich, dass diese Bestandteile miteinander korrespondierende Bereiche aufweisen. Eine strenge U-Form werde daf\u00fcr nicht ben\u00f6tigt. Entscheidend sei ein flacher\/waagerechter oberer Abschluss, um die Elemente der Trittfl\u00e4che auf der Unterbauleiste befestigen zu k\u00f6nnen. Zudem sei dem Fachmann bewusst, dass das U-Profil nicht nur mit dem Vierkantprofil zusammenwirken solle, sondern auch mit den von oben kommenden Bodenplatten. Hierf\u00fcr sei es erforderlich aber auch ausreichend, dass das U-Profil eine zu diesen gewandte geschlossene Seite bereitstelle. Ein vollst\u00e4ndig mit Material gef\u00fcllter Oberbereich werde daf\u00fcr nicht ben\u00f6tigt. Soweit das Klagepatent verlange, dass das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehme, sei unter dem \u201eProfil\u201c das gesamte Profil zu verstehen.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei dem Aluminiumprofil der angegriffenen Unterbauleiste handele es sich um ein U-Profil. Dass dessen oberer, zur Trittfl\u00e4che hin gewandter Teil mit Hohlk\u00f6rpern versehen und dadurch im Vergleich zu den beiden Schenkeln erheblich dicker ausgestaltet sei, sei unsch\u00e4dlich. Der gesamte obere Bereich sei zum U-Profil hinzuzurechnen. Insbesondere sei das Aluminiumprofil durch seine U-Form in der Lage, mit dem Vierkantprofil zusammengesteckt zu werden, und auf seiner Oberseite k\u00f6nnten Trittfl\u00e4chen angeordnet werden. Indem Schrauben der Trittfl\u00e4chen in den Schraubkanal eingebracht werden k\u00f6nnten, k\u00f6nne das Profil Schrauben aufnehmen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei gem\u00e4\u00df dem Vortrag der Kl\u00e4gerin geeignet, von Schrauben durchbohrt zu werden, und zwar das Profil insgesamt, also sowohl das U-Profil als auch das sich daran anschlie\u00dfende Vierkantgummiprofil. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin vorgebracht habe, Schrauben k\u00f6nnten allenfalls in den Schraubkanal eingebracht und deshalb vom Profil nicht aufgenommen werden, habe dies die Kammer nicht vom Gegenteil zu \u00fcberzeugen vermocht. Selbst wenn mit der von den Beklagten im Termin pr\u00e4sentierten Schraube keine Bohrung bis in das Vierkantprofil realisiert werden k\u00f6nne, seien andere Schrauben am Markt erh\u00e4ltlich, die dazu geeignet seien. Der Kl\u00e4gerin, die aktivlegitimiert sei, st\u00fcnden damit die zuerkannten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen. Die Beklagten machen geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei kein U-Profil, sondern ein Konstruktionsprofil. Dieses umfasse einen Schraub- oder Gewindekanal f\u00fcr die Aufnahme einer metrischen Schraube. Ein U-Profil im Sinne des Klagepatents habe einen geschlossenen oberen Teil. Der obere Teil des angegriffenen Profils weise jedoch eine L\u00fccke f\u00fcr den Schraubkanal auf. Allenfalls der untere Bereich des angegriffenen Profils habe die Form eines auf dem Kopf stehenden U. Dieser Bereich nehme jedoch keine Schrauben auf. Bei dem angegriffenen Profil endeten die metrischen Schrauben im Schraubkanal, ohne in den unteren Bereich einzudringen. Der Vorteil des angegriffenen Profils bestehe darin, dass das Profil bereits ein Gegengewinde f\u00fcr metrische Schrauben aufweise, wodurch die Notwendigkeit entfalle, mit einer selbstbohrenden Schraube ein Loch in das Metallprofil zu bohren. Die metrische Schraube ende in dem Schraubkanal oberhalb des nach unten offenen Kanals f\u00fcr die Granulatleiste. Entgegen der Annahme des Landgerichts gebe es daher auch keine handels\u00fcblichen Schrauben, die durch den Schraubkanal hindurchgingen und in den unteren Bereich des Profils eindringen. Die Einstufung des angegriffenen Profils als einfaches U-Profil, das eine Schraube aufnehme, durch das Landgericht treffe nicht zu. Die Klagepatentschrift zeige in allen dargestellten Ausf\u00fchrungsformen ein U-Profil im \u00fcblichen Sinne mit drei geschlossenen Seiten, die alle die gleiche Wandst\u00e4rke h\u00e4tten. Das angegriffene Profil sei jedoch ein Konstruktionsprofil, das sich durch die beiden Hohlkammern und den Schraubkanal \u00fcber dem nach unten offenen Kanal von einem einfachen U-Profil unterscheide. Eine Verschraubung mit metrischer Schraube statt mit selbstbohrender Schraube sei im Klagepatent nicht offenbart. Das Landgericht habe den Unterschied zwischen einer selbstbohrenden Schraube und einer metrischen Schraube nicht erkannt und damit f\u00e4lschlicherweise angenommen, mit einer beliebigen (selbstbohrenden oder metrischen) Schraube lie\u00dfe sich in und durch das Profil bohren, was indes nicht zutreffe. Die Befestigung eines Profils an einem plattenf\u00f6rmigen Gegenstand mittels Schraubkanal sei schon lange vor dem Klagepatent bekannt gewesen. Wie die in zweiter Instanz vorgelegten Druckschriften gem\u00e4\u00df den Anlagen B8 und B9 zeigten, habe das Befestigen eines Moduls an einer Unterkonstruktion \u00fcber ein Montage- oder Tragprofil mit Schraubkanal zum Stand der Technik geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts \u201eaufzuheben\u201c und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Beklagten unter Ziffer I. verurteilt werden,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>f\u00fcr ein System f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, umfassend eine Trittfl\u00e4che, Schrauben, einen Boden und eine Unterbauleiste,<\/li>\n<li>Unterbauleisten, welche auf den Boden gelegt werden und auf welche die Trittfl\u00e4che gelegt wird,<\/li>\n<li>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern wenn die Unterbauleisten als zweiteiliges Profil ausgebildet sind, dessen einer Teil ein U-Profil und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil, wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil \u00fcber die zwei Schenkel des<br \/>\nU-Profils mehrere Millimeter hinaussteht, die untere offene Seite des U-Profils zum<br \/>\nBoden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils zur Trittfl\u00e4che zeigt und das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt, wobei das U-Profil aus Aluminium und das Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil innen an den beiden Schenkeln Zacken aufweist, so dass das Vierkantprofil im U-Profil geklemmt wird;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass diese Unterbauleisten nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Verschraubung mit einer Trittfl\u00e4che verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,&#8211; EUR pro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Unterbauleisten nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Verschraubung mit einer Trittfl\u00e4che verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>ferner hilfsweise, die Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zu verurteilen, dass Ziffer II. wie folgt lautet:<\/li>\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.04.2020 all denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und der B GmbH &amp; Co. KG entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen, wobei sie zu ihrer Aktivlegitimation im Einzelnen neu vortr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen, insbesondere auf die Hinweisbeschl\u00fcsse des Senats vom 12.05.2023 (Bl. 311-312 eA) und vom 29.06.2023 (Bl. 393-394 eA), Bezug<br \/>\ngenommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre bejaht und der Klage im zuerkannten Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen (Unter-)Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents insgesamt klagebefugt und aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents (LG-Urt., S. 5), ohne dass dies die Beklagten im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger\u00fcgt haben. Damit ist diese Feststellung f\u00fcr den Senat als Berufungsgericht nach \u00a7\u00a7 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich bindend. Feststellungen dazu, seit wann die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist, hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (LG-Urt., S. 5) hei\u00dft es nur, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin dieser eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt hat. Ebenso wird in den Gr\u00fcnden des angefochtenen<br \/>\nUrteils unter Bezugnahme auf die als Anlage K13 \u00fcberreichte \u201eBest\u00e4tigung\u201c des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin nur ausgef\u00fchrt, dieser \u201eBest\u00e4tigung\u201c lasse sich entnehmen, dass der Kl\u00e4gerin m\u00fcndlich eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt worden sei (LG-Urt., S. 13). Die betreffende \u201eBest\u00e4tigung\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K13 tr\u00e4gt das Datum 27.10.2021. Von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht werden allerdings Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung bereits seit dem 23.04.2020. Insoweit hat der Senat jedenfalls zwingend eigene Feststellungen dazu treffen, dass die Kl\u00e4gerin bereits seit diesem Zeitpunkt Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Klagepatent ist.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist aber auch die Frage, ob die Kl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Klagepatent ist, auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Vortrags der Kl\u00e4gerin neu zu beurteilen. Denn die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hierzu in zweiter Instanz \u2013 abweichend von ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag \u2013 v\u00f6llig neu vor. In erster Instanz hat die Kl\u00e4gerin noch vorgetragen, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe ihr an dem Klagepatent eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt (Bl. 7 LG-Akte). Hierzu hat sie die vom Landgericht in Bezug genommene \u201eBest\u00e4tigung und Erm\u00e4chtigung\u201c (Anlage K13) ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vom 27.10.2021 vorgelegt, in der dieser best\u00e4tigt, der Kl\u00e4gerin als Inhaber des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt zu haben, wobei der Lizenzvertrag m\u00fcndlich geschlossen worden sei. Diesen Vortrag hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (LG-Urt., S. 13). Abweichend hiervon tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nunmehr im Berufungsrechtszug unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge vor, dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer am 17.07.2019 einen Lizenzvertrag (Anlage K20) mit der B GmbH &amp; Co. KG geschlossen und dass die B GmbH &amp; Co. KG sodann mit ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 am 31.07.2019 einen weiteren Lizenzvertrag (Anlage K21) abgeschlossen hat. Mit dem zwischen ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der B GmbH &amp; Co. KG geschlossenen Lizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20) ist nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin der B GmbH &amp; Co. KG von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz u.a. an dem Klagepatent erteilt worden, wobei dieser Lizenzvertrag bereits vorsieht, dass die B GmbH &amp; Co. KG als Lizenznehmerin berechtigt ist, die lizenzierten Schutzrechte an die Kl\u00e4gerin unter zu lizenzieren. Mit dem zwischen der B GmbH &amp; Co. KG und der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrag vom 31.07.2019 (Anlage K21) ist der Kl\u00e4gerin nach ihrem zweitinstanzlichen Vortrag von der B GmbH &amp; Co. KG eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt worden, wobei es sich bei dieser Lizenz nach den Angaben der Kl\u00e4gerin, da die B GmbH &amp; Co. KG lediglich Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz war, tats\u00e4chlich um eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz handelt. Dieser Vortrag ist, wie sogleich noch weiter ausgef\u00fchrt wird, zwischen den Parteien jedenfalls im Wesentlichen unstreitig. Insbesondere ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin am 17.07.2019 den als Anlage K20 vorgelegten Lizenzvertrag mit der B GmbH &amp; Co. KG geschlossen hat, und dass die B GmbH &amp; Co. KG ihrerseits am 31.07.2019 mit der Kl\u00e4gerin den als Anlage K21 vorgelegten Lizenzvertrag abgeschlossen hat. Die Beklagten bestreiten weder die Echtheit dieser Lizenzvertr\u00e4ge noch stellen sie in Abrede, dass diese zu den angegebenen Zeitpunkten zwischen den jeweiligen Vertragsparteien abgeschlossen worden sind.<\/li>\n<li>Stellen die Parteien eine Tatsache in der zweiten Instanz \u00fcbereinstimmend anders dar als im Tatbestand des Urteils beurkundet, gilt das neue Vorbringen. \u00a7 314 S. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Tatbestand eines angefochtenen Urteils ist zwar grunds\u00e4tzlich bindend. Neuer Sachvortrag ist damit aber nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW-RR 2021, 1223 Rn. 19; BeckOK ZPO\/Elzer, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, ZPO \u00a7 314 Rn. 30). Schon im Rahmen des \u00a7 531 Abs. 2 S. 1 ZPO hindert der Tatbestand des angegriffenen Urteils nicht zwingend die Ber\u00fccksichtigung neuen Sachvortrags (vgl. BGH NJW-RR 2021, 1223 Rn. 19; BeckOK ZPO\/Elzer, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, ZPO \u00a7 314 Rn. 30). Dies gilt erst recht, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Parteien \u00fcbereinstimmend neu, anders oder abweichend vortragen (BeckOK ZPO\/Elzer, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, ZPO \u00a7 314 Rn. 30). Denn unstreitige neue Tatsachen k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig von den Zulassungsvoraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO stets in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt werden (BeckOK ZPO\/Elzer, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, ZPO \u00a7 314 Rn. 30). Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt n\u00e4mlich nicht f\u00fcr unstreitige Tatsachen. Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Pr\u00e4klusionsvorschriften ber\u00fccksichtigenden Auslegung der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter \u201eneue Angriffs- und Verteidigungsmittel\u201d im Sinne des \u00a7 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbed\u00fcrftiges Vorbringen f\u00e4llt. Nicht beweisbed\u00fcrftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zu Grunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff. = NJW 2005, 291; BGHZ 166, 29 = NJW-RR 2006, 630 Rn. 6; BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rn. 9 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 755 Rn. 5; NJW 2009, 2532 Rn. 15; Beschl. v. 27.10.2015 \u2013 VIII ZR 288\/14, BeckRS 2016, 482 Rn. 11; GRUR 2022, 1550 Rn. 13 \u2013 Geh\u00f6rsverletzung). Unstreitige neue Tatsachen k\u00f6nnen daher in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt werden und sind beachtlich, auch wenn die Tatsache in erster Instanz noch anders dargestellt worden war (BeckOK ZPO\/Elzer, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, ZPO \u00a7 314 Rn. 30).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in zweiter Instanz schl\u00fcssig dargetan, dass sie bereits seit dem 23.04.2020 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz an dem Klagepatent ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEingetragener Inhaber des Klagepatents ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts seit dem 01.08.2018 der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Anmelderin und urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die C GmbH mit Sitz in D (vgl. Anlagen K4 und K5).<\/li>\n<li>Diese \u00fcbertrug das Klagepatent auf die E GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in F, die seit dem 18.11.2015 als Patentinhaberin im Register eingetragen war (vgl. Anlage K5). Wie die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz dargetan und durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs belegt hat, entstand aus der E GmbH &amp; Co. KG (AG Wetzlar, HRA 7321) im Jahre 2019 durch formwechselnde Umwandlung die E GmbH (Anlage K18). Die E GmbH wurde als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschl\u00fcsse der beteiligten Rechtstr\u00e4ger vom selben Tag mit der G GmbH mit Sitz in F (AG Wetzlar, HRB XXB) verschmolzen, wobei diese Verschmelzung am 03.09.2019 im Handelsregister eingetragen wurde (Anlage K18). Gleichzeitig wurde die Firma der Gesellschaft in G GmbH ge\u00e4ndert (Anlage K18).<\/li>\n<li>Die fr\u00fchere E GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertrug das Klagepatent auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der seit dem 01.08.2018 als Patentinhaber im Register eingetragen ist. Dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin seit diesem Zeitpunkt eingetragener Inhaber des Klagepatents ist, wird von den Beklagten auch im Berufungsrechtszug nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin schloss unstreitig mit der B GmbH &amp; Co. KG den von der Kl\u00e4gerin nunmehr als Anlage K20 vorgelegte Lizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20).<\/li>\n<li>Nach dem unwidersprochen gebliebenen zweitinstanzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin wurde die B GmbH &amp; Co. KG im Zuge der \u00dcbertragung des Klagepatents und weiterer Schutzrechte auf ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Jahre 2019 gegr\u00fcndet. Alleiniger Kommanditist dieser Gesellschaft ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin (Anlage K9a). Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist die E Verwaltungs GmbH mit Sitz in F, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist (Anlage K9b). Nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen zweitinstanzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin sollte die B GmbH &amp; Co. KG formal die Schutzrechte ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verwalten, wobei die Kl\u00e4gerin von Anfang an alleinige Nutzungsberechtigte bleiben sollte.<\/li>\n<li>Mit dem \u2013 als solchem unstreitigen \u2013 Lizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20) erteilte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den in der Tabelle gem\u00e4\u00df Anlage 1 zu diesem Lizenzvertrag aufgef\u00fchrten Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten. Das erste in dieser Anlage aufgef\u00fchrte Schutzrecht ist das Klagepatent. Dass in der Tabelle als Patentinhaberin noch die E GmbH &amp; Co. KG aufgef\u00fchrt ist, erkl\u00e4rt sich damit, dass diese fr\u00fcher eingetragene Inhaberin des Klagepatents war und die Umschreibung des Klagepatents auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin erst nach Abschluss des Lizenzvertrags erfolgt ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie B GmbH &amp; Co. KG hat ihrerseits unstreitig den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K21 vorgelegten Lizenzvertrag vom 31.07.2019 mit der Kl\u00e4gerin geschlossen. Mit diesem Lizenzvertrag ist der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin eine ausschlie\u00dfliche (Unter-)Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt worden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten bestreiten nicht, dass von der B GmbH &amp; Co. KG mit diesem Vertrag auch eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden ist. Zwar weisen die Beklagten (zutreffend) darauf hin, dass der in Rede stehende Lizenzvertrag (Anlage K21) in Ziffer I auf eine \u201eanliegende Tabelle\u201c mit Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechten verweist, die von der Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt worden ist. Soweit die Beklagten geltend machen, dass aus diesem Grund nicht pr\u00fcfbar sei, ob das Klagepatent zu den unterlizensierten Schutzrechten geh\u00f6re, trifft auch dies prinzipiell zu. Eine solche Pr\u00fcfung und eine entsprechende Feststellung ist aber erst erforderlich, wenn die Beklagten bestreiten w\u00fcrden, dass der Kl\u00e4gerin mit dem \u00fcberreichten Lizenzvertrag vom 31.07.2019 (Anlage K21) auch eine ausschlie\u00dfliche (Unter-)Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden ist bzw. dass das Klagepatent in der Tabelle zum Lizenzvertrag vom 31.07.2019 aufgef\u00fchrt ist. Letzteres ist jedoch nicht der Fall.<\/li>\n<li>Zu der in Rede stehenden \u201eTabelle\u201c hat die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen mit Schriftsatz vom 28.06.2023 weiter vorgetragen. Danach fehlt in dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K21 die besagte \u201eanliegende Tabelle\u201c, wobei heute nicht mehr nachvollzogen werden k\u00f6nne, ob diese Tabelle verloren gegangen oder lediglich versehentlich nicht zum Vertrag genommen worden sei. Gegenstand der Vereinbarung zwischen der B GmbH &amp; Co. KG und ihr seien aber exakt diejenigen Schutzrechte ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gewesen, die auch in der Anlage 1 zum Lizenzvertrag zwischen diesem und der B GmbH &amp; Co. KG aufgef\u00fchrt seien. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin eine \u201eerg\u00e4nzende Best\u00e4tigung\u201c ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (Anlage K25) \u00fcberreicht, in der dieser erkl\u00e4rt, dass der Lizenzvertrag vom 31.07.2019 zwar auf eine \u201eanliegende Tabelle\u201c Bezug nehme, diese dem Vertrag jedoch nicht beigef\u00fcgt worden sei. Gemeint gewesen sei jedoch die Tabelle 1 zum Lizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20) zwischen der B GmbH &amp; Co. KG und ihm. Die Vertr\u00e4ge seien von der Steuerberaterin vorbereitet worden, wobei er insoweit von einem Versehen ausgehe. Es sei ausschlie\u00dflich um die Schutzrechte gegangen, die auch Gegenstand seines Vertrages mit der B GmbH &amp; Co. KG gewesen seien.<\/li>\n<li>Dieser Vortrag ist plausibel und wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Nach der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Erkl\u00e4rung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers muss davon ausgegangen werden, dass es keine eigene \u201eTabelle\u201c zum Lizenzvertrag vom 31.07.2019 (Anlage K21) gibt. Es spricht unter den gegebenen Umst\u00e4nden alles daf\u00fcr, dass sich der Lizenzvertrag vom 31.07.2019 nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragsparteien auf die in der Anlage 1 zum Lizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20) aufgef\u00fchrten Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte, zu denen das Klagepatent geh\u00f6rt, bezogen hat, diese Schutzrechtspositionen also auch \u201eVertragsgegenstand\u201c des Lizenzvertrags vom 31.07.2019 (Anlage K21) sein sollten. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin sollte die B GmbH &amp; Co. KG formal die Schutzrechte ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verwalten und die Kl\u00e4gerin alleinige Nutzungsberechtigte eben dieser Schutzrechte bleiben. Au\u00dferdem ergibt sich bereits aus dem<br \/>\nLizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20), dass die B GmbH &amp; Co. KG berechtigt sein sollte, die zu ihren Gunsten lizenzierten Schutzrechte, mithin auch das Klagepatent, an die \u201eG GmbH (HRB XXB des AG Wetzlar)\u201c zu unterlizenzieren. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ausgerechnet das deutsche Patent 10 2007 009 XXA<br \/>\n(Klagepatent) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin nicht Gegenstand des Lizenzvertrags zwischen der B GmbH &amp; Co. KG und der Kl\u00e4gerin sein sollte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass auch das Klagepatent Gegenstand des Lizenzvertrags vom 31.07.2019 ist. Demgem\u00e4\u00df haben die Beklagten zuletzt auch selbst ausgef\u00fchrt, dass aufgrund der erg\u00e4nzenden<br \/>\nBest\u00e4tigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin nunmehr davon auszugehen sein d\u00fcrfte, dass auch das Klagepatent von der Unterlizenz erfasst war (Bl. 411 eA).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Lizenzvertrag vom 31.07.2019 (Anlage K21) ist \u2013 wovon offenbar auch die Beklagten ausgehen \u2013 dahin auszulegen, dass es sich bei der der Kl\u00e4gerin erteilten ausschlie\u00dflichen Lizenz um eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz handelt. Auch eine Unterlizenz kann eine ausschlie\u00dfliche Lizenz sein (Benkard PatG\/Deichfu\u00df\/Tochtermann, 12. Aufl., PatG \u00a7 15 Rn. 94). Eine solche war hier gewollt. Die Kl\u00e4gerin sollte praktisch die gleiche Stellung erlangen wie der Inhaber einer \u2013 vom Schutzrechtsinhaber selbst \u2013 erteilten ausschlie\u00dflichen Lizenz. Dies ging nur im Wege der m\u00f6glichen (vgl. Benkard PatG\/Deichfu\u00df\/Tochtermann, a.a.O., PatG \u00a7 15 Rn. 94) Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz, da die B GmbH &amp; Co. KG nach dem unwidersprochen Vortrag der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich \u2013 entgegen der entsprechenden Angabe in der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages vom 31.07.2019 (Anlage K21) \u2013 selbst nicht Inhaberin der lizenzierten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen war. Dies war und ist vielmehr der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Der zwischen diesem und der B GmbH &amp; Co. KG geschlossene Lizenzvertrag vom 17.07.2019 (Anlage K20) sieht demgem\u00e4\u00df vor, dass die B GmbH &amp; Co. KG (als Lizenznehmerin) berechtigt ist, der \u201eG GmbH (HRB XXB des AG Wetzlar)\u201c eine Unterlizenz an den Schutzrechten zu erteilen.<\/li>\n<li>Dass es sich bei der durch den Lizenzvertrag vom 31.07.2019 erteilten ausschlie\u00dflichen Lizenz um eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz handelt, haben die B GmbH &amp; Co. KG und die Kl\u00e4gerin durch die als Anlage K22 vorgelegte Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 31.05.2023 im \u00dcbrigen nachtr\u00e4glich ausdr\u00fccklich klargestellt. Mit dieser Vereinbarung haben sie den Lizenzvertrag teilweise neu gefasst und den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten bzw. dem tats\u00e4chlich gewollten Vertragsinhalt angepasst. Was die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz anbelangt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung. Eine solche Lizenz ist der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin bereits mit dem Lizenzvertrag vom 31.07.2019 erteilt worden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagten darauf hinweisen, dass nach Ziffer II des Lizenzvertrags vom 31.07.2019 (Anlage K20) die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz nur an die (\u201ealte\u201c) G GmbH (HRB XXB des AG Wetzlar) zul\u00e4ssig gewesen sei, ist die Lizenz eben dieser Gesellschaft erteilt worden. Die Kl\u00e4gerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft und damit selbst Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Unterlizenz.<\/li>\n<li>Wie bereits erw\u00e4hnt, ging die E GmbH durch formwechselnde Umwandlung aus der E GmbH &amp; Co. KG hervor, wobei die formwechselnde Umwandlung am 05.08.2019 im Handelsregister eingetragen wurde (Anlage K 18). Die E GmbH wurde wiederum als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger mit der \u201ealten\u201c G GmbH (AG Wetzlar, HRB XXB) verschmolzen, wobei diese Verschmelzung am 03.09.2019 im Handelsregister eingetragen wurde (Anlage K18). Gleichzeitig wurde die Firma der E GmbH (= \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger) in G GmbH ge\u00e4ndert (Anlage K18). Bei der Kl\u00e4gerin, der \u201eneuen\u201c G GmbH (AG Wetzlar, HRB 7792), handelt es sich damit nicht nur um die ehemalige E GmbH. Die Kl\u00e4gerin ist als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger auch Gesamtrechtsnachfolgerin der fr\u00fcheren G GmbH mit Sitz in F (AG Wetzlar, HRB XXB).<\/li>\n<li>Bei der Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt die Verschmelzung unter Aufl\u00f6sung ohne Abwicklung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Aufnahme durch \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens eines Rechtstr\u00e4gers oder mehrerer Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger). Das Verm\u00f6gen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers geht dabei als Ganzes auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcber (Gesamtrechtsnachfolge). \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kodifiziert das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge f\u00fcr die Verschmelzung. Das Verm\u00f6gen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers geht als Ganzes kraft Gesetz und ohne gesonderten \u00dcbertragungsakt auf den \u00fcbernehmenden oder neu gegr\u00fcndeten Rechtstr\u00e4ger \u00fcber. Davon sind grunds\u00e4tzlich alle Verm\u00f6genspositionen wie insbesondere alle Aktiva und Passiva erfasst (Henssler\/Strohn GesR\/Heidinger, 5. Aufl., UmwG \u00a7 2 Rn. 7 und \u00a7 20 Rn. 4). So gehen beispielsweise gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Patente, automatisch auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcber (Henssler\/Strohn GesR\/Heidinger, a.a.O., UmwG \u00a7 20 Rn. 39; Semler\/Stengel\/Leonard\/Leonard\/Simon, 5. Aufl., UmwG \u00a7 20 Rn. 11). Gleiches gilt f\u00fcr diesbez\u00fcgliche Lizenzen (Henssler\/Strohn GesR\/Heidinger, a.a.O., UmwG \u00a7 20 Rn. 39; Semler\/Stengel\/Leonard\/Leonard\/Simon, a.a.O., UmwG \u00a7 20 Rn. 11).<\/li>\n<li>Davon, dass die Kl\u00e4gerin demgem\u00e4\u00df als Gesamtrechtsnachfolgerin der \u201ealten\u201c G GmbH (AG Wetzlar, HRB XXB) Lizenznehmerin ist, gehen nunmehr zu Recht im \u00dcbrigen auch die Beklagten aus. Denn sie haben zuletzt ausgef\u00fchrt, dass aufgrund des erg\u00e4nzenden Vortrags der Kl\u00e4gerin davon auszugehen ist, dass die \u201eneue\u201c G GmbH (HRB 7792 des AG Wetzlar) das Verm\u00f6gen der \u201ealten\u201c G GmbH (HRB XXB des AG Wetzlar) als Ganzes \u00fcbernommen hat (Bl. 412 eA).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt wird (Anlage K4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist im Stand der Technik aus mehreren Druckschriften ein Profil f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, z.B. f\u00fcr Balkone oder Terrassen, bekannt, das aus zwei Teilen besteht, wobei vorgesehen ist, dass das Profil eine Unterbauleiste darstellt, die auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf der Unterbauleiste eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt wird (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Nach den Angaben der Klagepatentschrift besteht ein Hauptproblem der bekannten L\u00f6sungen darin, dass Bodenunebenheiten nicht ausreichend automatisch ausgeglichen werden und durch die Holzteile eine Verrottung m\u00f6glich ist (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert in diesem Zusammenhang, dass der Balkon eines Hauses oft mit sog. Teerpappe abgedichtet wird. Da die Teerpappe als Trittfl\u00e4che nicht geeignet ist, wird sie mit einem zus\u00e4tzlichen Belag versehen. Dieser Belag kann z.B. aus Steinplatten oder Holzbrettern bestehen. Entscheidet man sich f\u00fcr Holzbretter als Trittfl\u00e4che, werden \u00fcblicherweise Holzleisten auf die Teerpappe gelegt. Auf diese werden dann die eigentlichen Balkonbretter geschraubt, genagelt oder anderweitig befestigt. Die Holzleisten, die direkt auf der Teerpappe liegen, m\u00fcssen allerdings oft ausgeglichen werden, da die Teerpappe z.B. durch \u00dcberlappungen oder Teerreste nicht immer eine ebene Fl\u00e4che aufweist. Die im Fachhandel angebotenen Holzbretter f\u00fcr den Au\u00dfenbereich weisen zwar eine relativ lange Lebensdauer auf. Trotzdem kommt es nach den Angaben der Klagepatentschrift h\u00e4ufig vor, dass nach einiger Zeit einzelne Bretter ausgetauscht werden m\u00fcssen. Dann kann es aber vorkommen, dass die unteren Leisten verrottet, gesplittert oder anderweitig besch\u00e4digt sind, so dass ein Austausch einzelner Bretter nicht m\u00f6glich ist. In einem solchen Fall muss der sog. Unterbau gro\u00dffl\u00e4chig erneuert werden, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift gibt einleitend ferner an, dass eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Unterbauleiste aus der DE 200 15 672 U1 bekannt ist. Weitere Unterbaustrukturen seien aus der US 6 108 992 A, der US 5 148 644 A, der US 2 115 238 A und der DE 37 27 152 A1 bekannt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Unterbauleiste bereitzustellen, die nicht \u201everrotet oder kaputtgeht\u201c, die automatisch einen relativen Bodenausgleich ohne weitere Hilfsmittel bewirkt und die ein komfortables, leicht federndes Auftrittsgef\u00fchl vermittelt. Zugleich soll die Unterbauleiste so konzipiert sein, dass sie die Teerpappe, auf der sie aufliegt, nicht besch\u00e4digt, d.h. sie soll in dem Bereich der Teerpappe keine scharfen Kanten aufweisen und aus einem weichen Material bestehen. Weiterhin soll die Unterbauleiste rutschhemmend auf dem Untergrund aufliegen, damit sie beim Aufschrauben der Balkonbretter nicht wegrutscht. Auch soll ein Verschrauben der Trittfl\u00e4che gegen die Unterbauleiste erm\u00f6glicht werden (Abs. [0006]; BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, Anlage K16, S. 3 [Bl. 206 eA]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Unterbauleiste mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Unterbauleiste f\u00fcr den Au\u00dfenbereich, zum Beispiel f\u00fcr Balkone oder Terrassen,<\/li>\n<li>1.1 welche auf einem Boden aufliegt und<\/li>\n<li>1.2 auf welche eine Trittfl\u00e4che, insbesondere Bretter, gelegt wird.<\/li>\n<li>2. Die Unterbauleiste ist als zweiteiliges Profil (8, 8a) ausgebildet.<\/li>\n<li>2.1 Der eine Teil des Profils (8, 8a) ist ein U-Profil (1,1a) aus Aluminium.<\/li>\n<li>2.2 Der andere Teil des Profils (8, 8a) ist ein Vierkantprofil (2) aus Gummi oder Gummigranulat.<\/li>\n<li>2.3 Die zwei Teile des Profils (8, 8a) sind gegeneinander zusammensteckbar, in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils (1,1a) \u00fcber das Vierkantprofil (2).<\/li>\n<li>3. Im zusammengesteckten Zustand steht das Vierkantprofil (2) \u00fcber die zwei Schenkel (9, 9a) des U-Profils (1, 1a) mehrere Millimeter hinaus.<\/li>\n<li>4. Die untere offene Seite (10) des U-Profils (1, 1a) weist zum Boden und der geschlossene obere Teil (11, 11a) des U-Profils (1, 1a) zeigt zur Trittfl\u00e4che.<\/li>\n<li>5. Das Profil (1, 1a) nimmt Schrauben der Trittfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>6. Das U-Profil (1, 1a) weist innen an den beiden Schenkeln (9, 9a) Zacken (5, 5a) auf, so dass das Vierkantprofil (2) im U-Profil (1, 1a) geklemmt wird.<\/li>\n<li>Schutzgegenstand des Klagepatents ist hiernach eine Unterbauleiste, die zur Verwendung im Au\u00dfenbereich, beispielsweise auf Balkonen oder Terrassen, geeignet ist (Merkmal 1). Die Unterbauleiste kann auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegen und auf sie kann eine Trittfl\u00e4che, insbesondere bestehend aus Brettern, gelegt werden (Merkmal 1.1 und 1.2). Ebenso wie der Boden ist auch die Trittfl\u00e4che kein Bestandteil des Gegenstands des Klagepatents. Patentanspruch 1 betrifft kein System bzw. keine Einheit aus Trittfl\u00e4che und Unterbauleiste, sondern stellt die Unterbauleiste als solche (isoliert) unter Schutz. Die Merkmale 1.1 und 1.2 beschreiben lediglich die Einbausituation der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Unterbauleiste (vgl. BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, S. 4). Auf diese Einbausituation stellt auch das Merkmal 4, wonach die untere offene Seite des U-Profils der Unterbauleiste zum Boden weist und der geschlossene obere Teil des U-Profils der Unterbauleiste zur Trittfl\u00e4che zeigt, ab (vgl. auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, S. 5). F\u00fcr die beanspruchte Unterbauleiste folgt hieraus, dass diese zur Verwirklichung der in den Merkmalen 1.1 und 1.2 beschriebenen Einbausituation geeignet sein muss (vgl. BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, S. 4). Sie muss deshalb so ausgebildet sein, dass sie auf einen Boden aufgelegt und auf sie eine Trittfl\u00e4che gelegt werden kann. Ferner muss die Unterbauleiste so ausgestaltet sein, dass ihr U-Profil in der Einbausituation, in der die Unterbauleiste auf dem Boden aufliegt und auf ihr eine Trittfl\u00e4che liegt, mit seiner unteren offenen Seite und seinem geschlossenen oberen Teil so angeordnet ist, wie dies in Merkmal 4 angegeben ist. Die die Trittfl\u00e4che erw\u00e4hnenden Anspruchsmerkmale (Merkmale 1.2, 4 und 5) sind im Rahmen von Patentanspruch 1 vor diesem Hintergrund \u201enur\u201c insofern rechtlich bedeutsam, als sich aus der im Patentanspruch 1 erw\u00e4hnten Trittfl\u00e4che bzw. dem Zusammenwirken der Trittfl\u00e4che mit der Unterbauleiste \u2013 ebenso wie aus dem im Patentanspruch 1 auch vorausgesetzten Boden \u2013 bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der isoliert unter Patentschutz stehenden Unterbauleiste ergeben. Ebenfalls kein Bestandteil des Patentgegenstandes sind die in Merkmal 5 erw\u00e4hnten Schrauben, mittels derer die Trittfl\u00e4che an der Unterbauleiste befestigt werden kann. Denn bei den besagten Schrauben handelt es sich nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 um \u201eSchrauben der Trittfl\u00e4che\u201c. Der Patentanspruch ordnet die Schrauben damit der Trittfl\u00e4che zu, die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 kein Teil der beanspruchten Unterbauleiste ist. Soweit es im Patentanspruch 1 hei\u00dft, dass das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che \u201eaufnimmt\u201c, bedeutet dies nicht, dass die Unterbauleiste auch Schrauben umfasst. Hiermit wird vielmehr wiederum blo\u00df auf die Einbausituation der Unterbauleiste abgestellt, wobei aus Merkmal 5 folgt, dass die Unterbauleiste (genauer: ihr U-Profil) so ausgestaltet sein muss, dass sie Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehmen kann (vgl. auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, S. 5\/6).<\/li>\n<li>Sch\u00fctzt Patentanspruch 1 somit lediglich eine Unterbauleiste und nicht eine Kombination einer solchen Leiste mit einer dazu passenden Trittfl\u00e4che und auch keine Unterbauleiste mit passenden Schrauben f\u00fcr die Befestigung einer Trittfl\u00e4che, verlangt eine Verwirklichung derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 1, in denen die Trittfl\u00e4che und\/oder die Schrauben der Trittfl\u00e4che angesprochen ist\/sind, nicht, dass der Lieferant der Unterbauleiste auch eine dazu passende Trittfl\u00e4che und\/oder passende Schrauben liefert. Die Herstellung und\/oder der Vertrieb einer den Anforderungen des Anspruchs 1 des Klagepatents entsprechenden Unterbauleiste, d.h. einer Unterbauleiste, die s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht, stellt vielmehr eine unmittelbare und nicht blo\u00df eine mittelbare Benutzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>Die unter Schutz gestellte Unterbauleiste ist erfindungsgem\u00e4\u00df als zweiteiliges Profil ausgebildet (Merkmal 2). Sie besteht aus einem U-Profil aus Aluminium (Merkmal 2.1) und aus einem Vierkantprofil aus Gummi oder Gummigranulat (Merkmal 2.2). Die beiden die Unterbauleiste bildenden Profile sind (gegeneinander) zusammensteckbar, und zwar in Art eines Aufst\u00fclpens des U-Profils \u00fcber das Vierkantprofil (Merkmal 2.3). Das bedeutet, dass die die Unterbauleiste bildenden beiden Profile so ausgebildet und aufeinander abstimmt sind, dass das U-Profil aus Aluminium \u00fcber das Vierkantprofil aus Gummi\/Gummigranulat gest\u00fclpt werden kann. Im zusammengesteckten Zustand steht das Vierkantgummiprofil \u00fcber die zwei Schenkel des Aluminium-U-Profils mehrere Millimeter hinaus (Merkmal 3), so dass die Unterbauleiste in der Einbausituation mit ihrem Vierkantgummiprofil auf dem Boden aufliegt. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 weist hierbei die untere offene Seite des U-Profils zum Boden und der geschlossene obere Teil des U-Profils zeigt zur Trittfl\u00e4che. Das U-Profil weist innen an seinen beiden Schenkeln Zacken auf, so dass das Vierkantgummiprofil \u2013 im zusammengesteckten Zustand \u2013 im U-Profil geklemmt ist (Merkmal 6). Dadurch soll verhindert werden, dass das Vierkantgummiprofil leicht aus dem Aluminium-U-Profil herausrutschen kann (vgl. Abs. [0010]). Ein Verkleben des Vierkantgummiprofils mit dem U-Profil ist dadurch nicht erforderlich (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Dieses vorausgeschickt, bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die Merkmale 2.1 und 5 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung weiterer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei dem einen Teil der als zweiteiliges Profil ausgebildeten Unterbauleiste handelt es sich gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 um ein aus Aluminium bestehendes \u201eU-Profil\u201c. Dieses wird im Patentanspruch weiter beschrieben. Es weist hiernach zwei Schenkel (Merkmale 2.3 und 6), einen geschlossenen oberen Teil und eine unten offene Seite auf, wobei in der Einbausituation der obere geschlossene Teil zur Trittfl\u00e4che zeigt und die unten offene Seite zum Boden weist (Merkmal 4). Wie sich aus den Merkmalen 2.3, 3, 4 und 6 ergibt, nimmt das U-Profil das Vierkantgummiprofil in bestimmter Weise auf. Zu diesem Zwecke kann es mit seiner unteren offenen Seite \u00fcber das Vierkantgummiprofil aufgest\u00fclpt werden (Merkmal 2.3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWas die mit dem Teil-Merkmal bzw. Begriff \u201eU-Profil\u201c geforderte U-Form des Aluminiumprofils anbelangt, wird hiermit eine Kontur des Aluminiumprofils vorgegeben (vgl. auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, S. 4). Diese muss, wie sich bereits aus den Figuren der Klagepatentschrift ergibt, nicht zwingend streng<br \/>\nU-f\u00f6rmig sein. Denn bei den in den Figuren 1 und 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen haben die Aluminiumprofile (1, 1a) keine durchg\u00e4ngig parallelen Schenkel (9, 9a). Vielmehr weisen die gezeigten Aluminiumprofile (1, 1a) in ihrem oberen Bereich innen jeweils Ausbuchtungen (4, 4a) auf (vgl. auch Unteranspruch 2), in die sich das Vierkantprofil beim Bodenausgleich reinziehen kann (vgl. Abs. [0010]). Eine solche Ausgestaltung beschreibt das Klagepatent in seiner Beschreibung selbst als kein \u201enormales U-Profil\u201c (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem Patentanspruch entnimmt der Fachmann zudem, dass es dem Klagepatent hinsichtlich des geforderten U-Profils um ein Profil geht, das zwei Schenkel, einen geschlossenen oberen Teil und eine untere offene Seite hat. Eben eine solche Ausgestaltung mit zwei Seitenw\u00e4nden (Schenkeln), einem geschlossenen Teil und einer offenen Seite zeichnet ein U-Profil aus. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei einem solchen um ein Bauteil, das drei Wandseiten und eine offene Seite aufweist. Es stellt dadurch einen Innenraum bereit, in dem ganz oder teilweise ein anderer K\u00f6rper aufgenommen werden kann. Das macht sich das Klagepatent zu Nutzen. Es verwendet als den einen Teil der als zweiteiliges Profil ausgebildeten Unterbauleiste ein Aluminiumprofil, das zwei Schenkel, einen geschlossenen (oberen) Teil und eine (untere) offene Seite aufweist. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht es, dass das Aluminiumprofil den anderen Teil der Unterbauleiste in Gestalt des Vierkantgummiprofils nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2.3, 3, 4 und 6 aufnehmen kann, wobei das Aluminiumprofil hierzu mit seiner offenen Seite \u00fcber das Vierkantgummiprofil aufgest\u00fclpt werden kann. Dadurch, dass das Aluminiumprofil einen oberen geschlossenen Teils hat, der \u2013 in der Einbausituation \u2013 zur Trittfl\u00e4che zeigt, kann eine Trittfl\u00e4che auf das U-Profil gelegt (Merkmal 1.2) und auf dieses aufgeschraubt werden (Merkmal 5).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nOb das U-Profil aus Aluminium in seinem oberen, zur Trittfl\u00e4che weisenden Bereich zur Vergr\u00f6\u00dferung der Bauh\u00f6he etc. mit st\u00e4rkerem Material versehen ist oder ob dort z. B. noch Hohlkammern vorgesehen sind, hat f\u00fcr die technische Funktion des patentgem\u00e4\u00dfen U-Profils keine Bedeutung. Das Klagepatent schlie\u00dft solche Ausgestaltungen nicht aus.<\/li>\n<li>So ist es z.B. ohne weiteres denkbar und m\u00f6glich, bei dem U-Profil (1) des in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels, welches U-Profil innen Ausbuchtungen (4) aufweist, die von Patentanspruch 1 nicht vorausgesetzt werden und welche technisch nicht zwingend erforderlich sind (Abs. [0010]), den sich an den oberen geschlossenen Teil (11, 11a) anschlie\u00dfenden Ausbuchtungsbereich vollst\u00e4ndig mit Material auszuf\u00fcllen, so dass der obere Bereich des Profils im Vergleich zu den verbleibenden Schenkeln (9) deutlich dicker ausgestaltet ist. Die Verst\u00e4rkung des oberen Bereichs mit Material \u00e4ndert nichts daran, dass ein solches Aluminiumprofil (1) weiterhin die f\u00fcr ein U-Profil typische Ausgestaltung mit zwei Schenkeln (9), einem oben geschlossenen Teil (11) und einer unten offenen Seite (10) besitzt. Auch kann ein so aufgebautes Aluminiumprofil ebenfalls in der patentgem\u00e4\u00dfen Weise ein passendes Vierkantgummiprofil aufnehmen, wobei es mit diesem Gummiprofil so gegeneinander zusammensteckbar ist, dass es mit seiner offenen Seite \u00fcber das Vierkantgummiprofil aufgest\u00fclpt werden kann.<\/li>\n<li>Ebenso gut kann das Aluminiumprofil in seinem oberen, zur Trittfl\u00e4che weisenden Bereich statt Vollmaterial auch eine Hohlkammer aufweisen, welche beispielsweise erhalten wird, wenn in Figur 1 in das U-Profil unterhalb des Ausbuchtungsbereichs eine die beiden Schenkel verbindende Innenwand eingezogen wird. Patentanspruch 1 schlie\u00dft derartige Ausgestaltungen, soweit sie seinen weiteren Vorgaben nicht entgegenstehen, nicht aus. Ihm l\u00e4sst sich insbesondere nicht entnehmen, dass in Bezug auf die geforderte U-Form des Aluminiumprofils Proportionen oder Wandst\u00e4rken eine ma\u00dfgebliche Rolle spielen, und der Patentanspruch 1 macht auch im \u00dcbrigen keine diesbez\u00fcglichen Vorgaben hinsichtlich der beiden Schenkel und\/oder den geschlossenen oberen Teil des U-Profils. Der Klagepatentbeschreibung l\u00e4sst sich in dieser Hinsicht ebenfalls nichts entnehmen. F\u00fcr die von Merkmal 2.1 geforderte Ausgestaltung des Aluminiumprofils als U-Profil mit zwei Schenkeln, einer unten offenen Seite, welche zum Boden zeigt, und einem oben geschlossenen Teil, der zur Trittfl\u00e4che zeigt, spielt es auch keine Rolle, wenn in dem oberen Teil des Aluminiumprofils zum Zwecke der Befestigung der Trittfl\u00e4che an der Unterbauleiste ein an seinem unteren Ende geschlossener Schaubkanal, der Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehmen kann, eingelassen ist. Denn ein solcher Gewindekanal dient gerade dazu, dass das U-Profil entsprechend dem Merkmal 5 Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehmen kann (dazu sogleich noch).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nOb das U-Profil in seinem oberen, zur Trittfl\u00e4che weisenden Bereich mit st\u00e4rkerem Material versehen ist oder ob dort Hohlkammern vorgesehen sind und\/oder ob dort ein Schraubkanal ausgebildet ist, ist auch im \u00dcbrigen f\u00fcr die Zwecke der Erfindung ohne Belang. Das Klagepatent will eine Unterbauleiste bereitstellen, die nicht verrottet oder kaputtgeht, die automatisch einen relativen Bodenausgleich ohne weitere Hilfsmittel bewirkt und die ein komfortables, leicht federndes Auftrittsgef\u00fchl vermittelt (Abs. [0006]). Die Unterbauleiste soll hierbei gleichzeitig so konzipiert sein, dass sie, wenn sie auf Teerpappe aufgelegt wird, diese nicht besch\u00e4digt (Abs. [0006]). Au\u00dferdem will das Klagepatent gew\u00e4hrleisten, dass die Unterbauleiste rutschhemmend auf dem Untergrund aufliegt, damit sie beim Aufschrauben der Trittfl\u00e4che nicht wegrutscht (Abs. [0006]). F\u00fcr diese Effekte und Vorteile haben die vorstehend angesprochenen Ma\u00dfnahmen allesamt keine Relevanz. Soweit das Klagepatent des Weiteren ein Verschrauben der Trittfl\u00e4che gegen die Unterbauleiste erm\u00f6glichen will (Abs. [0006]), stehen die erw\u00e4hnten Ausgestaltungen schlie\u00dflich auch einer solchen Verschraubung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das U-Profil an seiner oberen Seite eine<br \/>\n(waagerechte) Fl\u00e4che bereitstellt, auf welche eine Trittfl\u00e4che aufgelegt werden kann, und dass das U-Profil ein Aufschrauben der Trittfl\u00e4che auf das Profil gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Auf eine einfache Herstellung der Unterbauleiste kommt es dem Klagepatent hingegen nicht an. Weder grenzt sich das Klagepatent dadurch, dass es sich bei dem einen Teil der Unterlegbauleiste um ein U-Profil handelt, von Hohlkammer- oder Konstruktionsprofilen ab, noch hat es sich zur Aufgabe gemacht, eine Unterbauleiste zur Verf\u00fcgung zu stellen, die einfach hergestellt werden kann. Mit fertigungstechnischen Aspekten befasst sich das Klagepatent \u00fcberhaupt nicht. Dem Klagepatent geht es allein um eine einfache Verbindung der beiden Teile der Unterbauleiste, d.h. des U-Profils aus Aluminium und des Vierkantgummiprofils. Diese beiden Teile sollen dergestalt gegeneinander zusammensteckbar sein, dass das U-Profil \u00fcber das Vierkantgummiprofil aufgest\u00fclpt werden kann.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, unter einem U-Profil sei allgemein ein Werkst\u00fcck zu verstehen, dass ausschlie\u00dflich oder im Wesentlichen zwei Seitenw\u00e4nde aufweise, die an ihrem jeweiligen Fu\u00dfpunkt \u00fcber eine Basisplatte miteinander verbunden seien, wobei die Wandst\u00e4rke der Seitenw\u00e4nde und der Basisplatte (in etwa) gleich gro\u00df sei.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann eine solche Ausgestaltung gemeinhin mit dem Begriff<br \/>\n\u201eU-Profil\u201c verbinden bzw. ein solches Vorverst\u00e4ndnis haben sollte, gibt dies keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Klagepatents. Denn bei der Auslegung eines patentgem\u00e4\u00dfen Begriffs kommt es nicht auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis auf dem jeweiligen technischen Gebiet an (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-15 U 97\/16, GRUR-RS 2019, 54492 Rn. 39 \u2013 Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung). Es stellt vielmehr einen festen Grundsatz der Patentauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihr<br \/>\ngebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der<br \/>\nBeschreibung und Zeichnungen Aufschluss dar\u00fcber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint. Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch f\u00fcr Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente, m.w.N.; GRUR 2021, 942 Rn. 21 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). In Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder<br \/>\nPatentschrift verbietet es sich, die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der<br \/>\nDefinition in Fachb\u00fcchern oder nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auszulegen; vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; OLG D\u00fcsseldorf, 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11, GRUR-RS 2011, 26945 Rn. 16 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement). Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff um einen Begriff oder Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen oder \u00fcblichen fachlichen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr stets die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden) Sinne verwendet. Das Gesagte bedeutet zwar nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umst\u00e4nden der \u00fcbliche Sprachgebrauch und Begriffsinhalt in Betracht gezogen werden darf. Vielfach wird dies \u2013 im Gegenteil \u2013 angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 54492 Rn. 39 \u2013 Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen; Urt. v. 15.12.2022 \u2013 I-15 U 43\/21, GRUR-RS 2022, 37687 Rn. 66 \u2013 Kabelwickelband). Stets ist aber zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sich der Anmelder dieses \u00fcblichen Sprachgebrauchs ausnahmsweise nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung in einem anderen Sinne zu verstehen ist. Ist dies der Fall, ist der sich aus der Beschreibung ergebende, vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffst\u00fcckig; GRUR 2015, 868 Rn. 26 \u2013 Polymerschaum II; GRUR 2015, 972 Rn 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2016, 1031 Rn. 13 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2015, 1095 Rn. 13 \u2013<br \/>\nBitdatenreduktion). Ein eigenes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, sich vom \u00dcblichen unterscheidenden Sinne verstanden wird, sondern auch dann, wenn sich ein solches Verst\u00e4ndnis aus der grunds\u00e4tzlich gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11, GRUR-RS 2011, 26945 Rn. 16 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement; Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14,<br \/>\nGRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung). So ist es beispielsweise verfehlt, f\u00fcr die Deutung des Patentanspruchs an einem hergebrachten Begriffsverst\u00e4ndnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch<br \/>\nerfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist vorliegend bei der Auslegung des Begriffs bzw. Teil-Merkmals \u201eU-Profil\u201c zu beachten, dass das Klagepatent in seiner Beschreibung betont, dass es sich bei diesem nicht zwingend um ein \u201enormales U-Profil\u201c handeln muss (Abs. [0010]). Aus den Figuren der Klagepatentschrift ergibt sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 insoweit, dass das patentgem\u00e4\u00dfe U-Profil jedenfalls keine durchg\u00e4ngig parallelen Schenkel aufweisen muss.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem kommt es, wie der Fachmann unschwer erkennt, aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Funktion des U-Profils nicht darauf an, ob dieses exakt den von der Beklagten angef\u00fchrten Bedingungen entspricht. Insbesondere ist es unter Ber\u00fccksichtigung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe und deren L\u00f6sung f\u00fcr das<br \/>\nU-Profil aus Aluminium unerheblich, ob die Wandst\u00e4rke seiner beiden Schenkel und des oberen geschlossenen Teils (in etwa) gleich gro\u00df ist. Bei den<br \/>\nU-Profilen (1, 1a) der in den Figuren 1 und 3 gezeigten Unterbauleisten ist letzteres zwar der Fall. Bei diesen handelt es sich aber lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele. Solche dienen grunds\u00e4tzlich nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 \u2013 Zungenbett).<\/li>\n<li>Auch grenzt das Klagepatent das in Rede stehende U-Profil \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht von Hohlkammer- bzw. Konstruktionsprofilen ab. Solche werden in der Klagepatentschrift \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt. Letztlich w\u00e4re es angesichts des technischen Inhalts der Erfindung nach dem Klagepatent auch g\u00e4nzlich unangebracht, Aluminiumprofile, die zwei Schenkel, einen geschlossenen oberen Teil und eine untere Seite aufweisen, aufgrund welchen Aufbaus sie in der im Patentanspruch 1 beschriebenen Weise ein Vierkantgummiprofil aufnehmen k\u00f6nnen, und aufgrund welcher Ausgestaltung auf den geschlossenen oberen Teil der Profile eine Trittfl\u00e4che gelegt werden kann, nur deshalb als au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegend anzusehen, weil bei ihnen der zur Trittfl\u00e4che weisende obere Bereich des Profils mit st\u00e4rkerem Material versehen ist oder dort Hohlkammern vorgesehen sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 5 gibt vor, dass das Profil Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnimmt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit dem in diesem Merkmal angesprochenen \u201eProfil\u201c ist \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts und wohl auch der Auffassung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.12.2022, S. 6) \u2013 nicht das gesamte Profil, sondern das U-Profil der Unterbauleiste gemeint. Zwar bezeichnet Patentanspruch 1 den einen Teil der als zweiteiliges Profil ausgebildeten Unterbauleiste, n\u00e4mlich das Aluminiumprofil, ansonsten als \u201eU-Profil\u201c (Merkmale 2.1, 2.3, 4 und 6), wohingegen in Merkmal 5 nur von \u201eProfil\u201c die Rede ist. Als \u201eProfil\u201c wird im Patentanspruch zuvor das zweiteilige Profil (8, 8a) bezeichnet (Merkmale 2.1, 2.2 und 2.3). Dieses wird auch in der Patentbeschreibung \u201eProfil (8, 8a)\u201c genannt (vgl. Abs. [0016]), wobei das zweiteilige Profil dort auch als das \u201egesamte Profil (8, 8a)\u201c bezeichnet wird (vgl. Abs. [0017]). Gleichwohl ist mit dem in Merkmal 5 angesprochenen \u201eProfil\u201c aber das \u201eU-Profil\u201c angesprochen. Denn bei den f\u00fcr das besagte \u201eProfil\u201c im Patentanspruch 1 angegebene Bezugszeichen 1 und 1a handelt es sich um die vom Klagepatent in seinen Patentanspr\u00fcchen und seiner Beschreibung f\u00fcr das U-Profil verwandten Bezugsziffern. Zur Kennzeichnung des ganzen Profils (der aus dem Aluminium-U-Profil und dem Vierkantgummiprofil gebildeten Unterbauleiste) verwendet das Klagepatent hingegen die Bezugszeichen 8 und 8a. Au\u00dferdem hei\u00dft es in der allgemeinen Patentbeschreibung in Absatz [0010] auch, dass das \u201eAluminium-U-Profil\u201c die Schrauben des Balkonbrettes aufnimmt. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht an.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch wenn mit dem in Merkmal 5 angesprochenen \u201eProfil\u201c das U-Profil gemeint ist und damit anspruchsgem\u00e4\u00df das U-Profil die Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehmen k\u00f6nnen muss, bedeutet dies nicht, dass die Unterbauleiste so aufgebaut sein muss, dass allein ihr U-Profil zur Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che in der Lage ist. Ebenso gut k\u00f6nnen die Schrauben der Trittfl\u00e4che auch von dem U-Profil und dem Vierkantprofil aufgenommen werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nPatentanspruch 1 verlangt hierbei nicht zwingend, dass die Schrauben der Trittfl\u00e4che das U-Profil durchdringen (durchbohren) k\u00f6nnen m\u00fcssen, so dass sich im U-Profil nach der Verschraubung der Trittfl\u00e4che auf die Unterbauleiste ein Bohrloch befindet. Von einem solchen \u201eDurchdringen\u201c oder \u201eDurchbohren\u201c ist in Patentanspruch 1 nicht die Rede. Dieser spricht vielmehr lediglich davon, dass die Schrauben der Trittfl\u00e4che in dem Profil (U-Profil) \u201eaufgenommen\u201c werden. Auch ist in Merkmal 5 nur von \u201eSchrauben\u201c, nicht aber von \u201eselbstbohrenden\u201c oder \u201eselbstschneidenden\u201c Schrauben die Rede. Dazu, wie die Schrauben der Trittfl\u00e4che konkret von dem U-Profil aufgenommen werden, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht. Er gibt auch nicht vor, in welchem Bereich des U-Profils die Schrauben von diesem aufgenommen werden. Aus Merkmal 5 folgt nur, dass das U-Profil die Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehmen k\u00f6nnen muss, wenn diese bei der Montage der Trittfl\u00e4che an die Unterbauleiste von der Trittfl\u00e4che kommend in die Unterbauleiste geschraubt werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nPatentanspruch 1 schlie\u00dft insbesondere nicht aus, dass in dem oberen geschlossenen Teil des U-Profils ein der Aufnahme der Schrauben dienender, an seinem unteren Ende geschlossener Schraubkanal vorgesehen ist, der die Schrauben der Trittfl\u00e4che aufnehmen kann. Der Klagepatentschrift kann nicht entnommen werden, dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Aluminium-U-Profil keine \u201evorgefertigte Einrichtung\u201c f\u00fcr die Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che aufweist. Allein aus der Nicht-Offenbarung einer solchen Ausgestaltung in der Klagepatentschrift folgt nicht im Umkehrschluss, dass lediglich und ausschlie\u00dflich ein U-Profil den Vorgaben des Patentanspruchs 1 entspricht und damit in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, dass bei der Verschraubung einer Trittfl\u00e4che von deren Schrauben durchdrungen werden kann, so dass sich nach der Verschraubung in dem U-Profil ein Bohrloch befindet. Denn Offenbarung und Schutzbereich haben unmittelbar nichts miteinander zu tun, wie sich schon daran zeigt, dass in der Patentschrift nicht offenbarte, sondern anhand des Patentanspruchs nur naheliegende Abwandlungen unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich einbezogen werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.10.2019 \u2013 I-2 U 11\/18).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte in der Berufungsinstanz betreffend die Verwendung von Schraubkan\u00e4len auf die als Anlagen B6 und B7 \u00fcberreichten Gebrauchsmusterschriften Bezug nehmen, k\u00f6nnen diese Druckschriften, die keine Unterbauleiste, auf die eine Trittfl\u00e4che gelegt werden kann, sondern ein Montageprofil f\u00fcr Sonnenkollektoren und Solarzellenmodule bzw. ein Tragprofil f\u00fcr Solarmodule betreffen, bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents bereits deshalb keine Ber\u00fccksichtigung finden, weil sie weder in der Patentbeschreibung des Klagepatents noch auf dessen Deckblatt erw\u00e4hnt sind.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine abweichende Auslegung ist auch nicht aufgrund der Fassung des Unteranspruchs 3 geboten, welcher Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 (oder Anspruch 2) beansprucht, bei der das U-Profil au\u00dfen mittig eine Markierungslinie aufweist, wie sie auch bei den in den Figuren des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen vorgesehen ist. Zwar d\u00fcrfte eine solche mittige Kennzeichnung des U-Profils nur Sinn machen, wenn die Schrauben der Trittfl\u00e4che an der Markierung in das U-Profil eingeschraubt werden sollen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das patentgem\u00e4\u00dfe U-Profil an seiner oberen Seite von den Schrauben der Trittfl\u00e4che durchbohrt werden k\u00f6nnen muss und\/oder dass es sich bei einem Aluminiumprofil mit einem Schraubkanal etc. um kein U-Profil oder um kein U-Profil mit einem oben geschlossenen Teil im Sinne des Klagepatents handeln kann.<\/li>\n<li>Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann zwar grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteranspr\u00fcche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter ausgestalten und daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich \u2013 ggf. mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88\/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rn. 35 \u2013 Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung; Urt. v. 18.06.2020 \u2013 I-15 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 \u2013 Schutzb\u00fcgel; Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 5\/21, GRUR-RS 2021, 34296 Rn. 71 \u2013 Laufsohle; Urt. v. 11.11.2021 \u2013 I-15 U 25\/20; Urt. v. 09.12.2021 \u2013 I-2 U 1\/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 21 \u2013 Rasierapparat; Urt. v. 24.02.2022 \u2013 I-2 U 19\/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 \u2013 T\u00e4towiervorrichtung). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Erg\u00e4nzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt erg\u00e4nzt, kann dies unter Umst\u00e4nden eher tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugef\u00fcgt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 \u2013 Signalumsetzung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.06.2020 \u2013 I-15 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 \u2013 Schutzb\u00fcgel; Urt. v. 24.02.2022 \u2013 I-2 U 19\/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 \u2013 T\u00e4towiervorrichtung). Im Streitfall lehrt Unteranspruch 3 eine vorteilhafte Ausgestaltung eines U-Profils, welches zus\u00e4tzlich au\u00dfen mittig eine Markierungsrille aufweist. R\u00fcckschl\u00fcsse dahingehend, dass das patentgem\u00e4\u00dfe U-Profil zwingend von den Schrauben der Trittfl\u00e4che durchbohrt werden k\u00f6nnen muss und\/oder keine spezielle Einrichtung zur Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che aufweisen darf, lassen sich hieraus schon deshalb nicht ziehen, weil auch ein U-Profil mit einem Aufnahmekanal f\u00fcr die Schrauben der Trittfl\u00e4che an seinem oberen Teil mit einer Markierungsrille versehen werden kann, mag eine solche Markierung bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform auch keinen technischen Sinn machen. Interpretiert man den Unteranspruch hingegen dahin, dass das U-Profil danach an der mittigen Kennzeichnung von den Schrauben der Trittfl\u00e4che durchdrungen werden k\u00f6nnen muss, f\u00fcgt er den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Merkmal hinzu, welches gerade daf\u00fcr spricht, dass der allgemeinere Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung nicht bereits voraussetzt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nAus der von den Beklagten in Bezug genommenen Eingabe der Patentanmelderin vom 15.04.2011 (Anlage B2) im Erteilungsverfahren, in der diese die betreffend das neu in den Patentanspruch aufgenommene Merkmal 5 ausgef\u00fchrt hat, die Schrauben \u201edurchbohrten\u201c zuerst das Profil aus Aluminium, so dass bereits dadurch eine feste Verbindung zwischen der Trittfl\u00e4che und der Unterbauleiste hergestellt sei, wobei sich die Schrauben, je nach L\u00e4nge der Schrauben, dann auch in das Vierkantprofil aus Gummi bzw. Gummigranulat bohrten, l\u00e4sst sich kein Argument f\u00fcr ein abweichendes Ergebnis herleiten. Zwar k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Erteilungsverfahren als Indiz daf\u00fcr heranzuziehen sein, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II; GRUR 2016, 921 Rn. 39 \u2013 Pemetrexed; BGH, Urt. v. 17.12.2020 \u2013 X ZR 15\/19, GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 26 \u2013 L-Aminos\u00e4ureproduktion; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.07.2017 \u2013 I-15 U 61\/16, GRUR-RS 2017, 125984 Rn. 64 \u2013 Bauteilverbindungsvorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-15 U 5\/21, m.w.N.). Im Entscheidungsfall kann der angef\u00fchrten Stellungnahme der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren jedoch schon deshalb keine entscheidende indizielle Bedeutung f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5 beigemessen werden, weil sie sich nicht n\u00e4her mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1, der lediglich eine \u201eAufnahme\u201c der Schrauben der Trittfl\u00e4che im U-Profil fordert, auseinandersetzt.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht hiervon ausgehend zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Unterbauleiste im Sinne der Merkmalsgruppe 1, die in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 2 als zweiteiliges Profil ausgebildet ist. Sie besteht aus einem Aluminiumprofil (Merkmal 2.1) und einem Vierkantprofil aus Gummi bzw. Gummigranulat (Merkmal 2.2). Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob es sich bei dem Aluminiumprofil um ein U-Profil im Sinne des Klagepatents handelt (Merkmal 2.1), das insbesondere auch einen oberen geschlossenen Teil hat (Merkmal 4). Dar\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen den Vorgaben der Merkmalen 2.1, 2.3, 3, 4 und 6 entspricht, besteht<br \/>\nzwischen den Parteien zu Recht kein Streit.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei dem Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um ein \u201eU-Profil\u201c im Sinne des Klagepatents, das auch einen oben geschlossenen Teil hat, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2.1 sowie die Merkmale 2.3, 3, 4 und 6 auch insoweit verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer \u2013 in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung markierte \u2013 untere Bereich des Aluminiumprofils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in dem das Vierkantgummiprofil aufgenommen ist, hat f\u00fcr sich betrachtet augenscheinlich die Form eines umgekehrten U.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Betrachtet man nur diesen Bereich des Aluminiumprofils, verf\u00fcgt dieses damit zweifelsfrei \u00fcber einen Profilbereich mit einer U-f\u00f6rmigen Kontur. Der betreffende Profilbereich besteht aus zwei Schenkeln, einer unteren offenen Seite und einem oberen geschlossenen Teil in Gestalt einer den unteren Profilbereich nach oben begrenzenden Innenwandung bzw. Platte, an der das Vierkantgummiprofil in Richtung Trittfl\u00e4che anliegt. Aufgrund dieses U-f\u00f6rmigen Profilbereichs sind die zwei Teile des angegriffenen Profils, das Aluminiumprofil und das Vierkantgummiprofil, gegeneinander zusammensteckbar, und zwar in der Art eines Aufst\u00fclpens des Aluminiumprofils \u00fcber das Vierkantgummiprofil. Im zusammengesteckten Zustand steht das Vierkantgummiprofil \u00fcber die zwei Schenkel des Aluminiumprofils mehrere Millimeter hinaus. Die untere offene Seite des U-Profilbereichs weist in der Einbausituation zum Boden und der geschlossene obere Teil des U-Profilbereichs zeigt zur Trittfl\u00e4che. Der U-Profilbereich weist ferner innen an den beiden Profilschenkeln Zacken auf, so dass das Vierkantprofil im U-Profilbereich geklemmt wird. Das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht insoweit mit seinem U-f\u00f6rmigen Profilbereich f\u00fcr sich betrachtet exakt den Vorgaben der Merkmale 2 bis 4 sowie des Merkmals 6. Fraglich k\u00f6nnte insoweit nur sein, ob das Aluminiumprofil, wenn man hinsichtlich des geschlossenen Teils des Aluminiumprofils allein auf die den unteren Profilbereich nach oben begrenzende Innenwandung abstellt, auch den Vorgaben des Merkmals 5 entspricht, was<br \/>\n\u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 allerdings ebenfalls der Fall ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht zwar nicht nur aus dem vorbeschriebenen Profilbereich. Es weist oberhalb dieses Profilbereichs zwei Hohlkammern auf, die durch einen nach unten hin geschlossenen Schraubkanal voneinander getrennt sind. Bei der angegriffenen Unterbauleiste ist damit oberhalb des<br \/>\nU-f\u00f6rmigen unteren Profilbereichs ein weiterer Profilbereich vorgesehen. Dieser Aufbau \u00e4ndert aber nichts daran, dass das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt ein U-Profil im Sinne des Klagepatents darstellt. Denn der obere Profilbereich kann ohne weiteres als Teil eines U-Profils im Sinne des Klagepatents angesehen werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVernachl\u00e4ssigt man zun\u00e4chst den bei dem Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im oberen Bereich vorgesehenen Schraubkanal, k\u00f6nnte, wenn der gesamte obere Profilbereich aus Vollmaterial ausgebildet w\u00e4re, kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei diesem Aluminiumprofil um ein patentgem\u00e4\u00dfes U-Profil handelt. Denn das Klagepatent macht \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Vorgaben zur Wandst\u00e4rke der zwei Schenkel und des geschlossenen oberen Teils des Profils. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dort stattdessen zwei Hohlkammern ausgebildet sind, kann f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht insoweit im Prinzip einer Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem in der Figur 1 oder der Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigten Aluminiumprofil, bei dem unterhalb der Ausbuchtungen (4; 4a), welche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlen, innen zus\u00e4tzlich eine die beiden Schenkel verbindende Innenwand vorgesehen ist. Derartiges schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus. Unsch\u00e4dlich ist insbesondere, dass das Vierkantgummiprofil in einem solchen Fall in Richtung Trittfl\u00e4che an der zus\u00e4tzlichen Innenwand und nicht an dem geschlossenen oberen Teil des U-Profils anliegt. Denn Patentanspruch 1 verlangt keine derartige Aufnahme des Gummiprofils in dem U-Profil. Im Unterschied zu einer solchen Ausf\u00fchrungsform mit einer Hohlkammer weist das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in seinem oberen Bereich nur zwei nebeneinander angeordnete Hohlkammern auf.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAu\u00dferdem unterscheidet sich das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einer entsprechenden Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass in seinem oberen Bereich ein Schraubkanal ausgebildet ist. Dieser Schraubkanal steht jedoch der Einstufung des Aluminiumprofils als U-Profil im Sinne des Klagepatents ebenfalls nicht entgegen. Denn er dient gerade der vom Patentanspruch 1 (Merkmal 5) auch geforderten Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che durch das U-Profil.<\/li>\n<li>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Schraubkanal \u00e4ndert auch nichts daran, dass das Aluminiumprofil einen geschlossenen oberen Teil im Sinne des Merkmals 4 aufweist. Denn der an seinem unteren Ende geschlossene Schraubkanal dient allein der vom Klagepatent zwingend verlangten Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che. Er \u00e4ndert indes nichts daran, dass das U-Profil an seiner oberen Seite<br \/>\n\u2013 anders als an seiner unteren offenen Seite \u2013 eine waagerechte Fl\u00e4che bereitstellt, auf die eine Trittfl\u00e4che gelegt werden kann. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist insoweit nur einen geschlossenen oberen Teil mit einer der Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che dienenden Vertiefung auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss es sich bei dem geschlossenen oberen Teil des U-Profils nicht zwingend um eine \u201edurchg\u00e4ngige\u201c obere Profilseite handeln. Dass der geschlossene obere Teil des U-Profils eine Vertiefung aufweisen darf, folgt vielmehr schon aus dem Unteranspruch 3, nach welchem das U-Profil bevorzugt au\u00dfen mittig eine Markierungsrille aufweist. Zur Tiefe dieser Rille macht das Klagepatent keine Vorgaben.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten ein, die Auffassung des Landgerichts bzw. die hier vertretene Auffassung f\u00fchre dazu, dass auch ein Aluminiumprofil mit einer H-Form unter den Patentanspruch 1 falle. Letzteres trifft nicht zu. Denn ein H-Profil hat im Gegensatz zu einem U-Profil im Sinne des Klagepatents nicht nur eine unten offene Seite, sondern auch eine oben offene Seite. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist letzteres augenscheinlich nicht der Fall. Diese verf\u00fcgt \u00fcber eine oben geschlossene Seite, in welcher lediglich ein (an seinem unteren Ende geschlossener) Schraubkanal zur Aufnahme der Schrauben der Trittfl\u00e4che eingelassen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals 5 entspricht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieses Merkmal ist schon deshalb verwirklicht, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Verschraubung einer Trittfl\u00e4che auf die angegriffene Unterbauleiste von der Trittfl\u00e4che kommende metrische Schrauben aufnehmen kann. Dass solche metrische Schrauben im Schraubkanal enden, ist f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil Patentanspruch 1 nicht verlangt, dass die Schrauben der Trittfl\u00e4che das U-Profil durchbohren und\/oder in das im U-Profil aufgenommene Vierkantgummiprofil eindringen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspr\u00e4che damit selbst dann den Vorgaben des Merkmals 5, wenn bei ihr Schrauben der Trittfl\u00e4che lediglich in dem Schraubkanal aufgenommen werden k\u00f6nnten und die Schrauben den Boden am unteren Ende des Schraubkanals nicht durchdringen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAbgesehen davon hat das Landgericht aber auch zutreffend festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet ist, dass eine Trittfl\u00e4che mit (selbstbohrenden) Schrauben derart auf die angegriffene Unterbauleiste aufgeschraubt werden kann, dass sie in das an dem unteren Ende des Schraubkanals befindliche Aluminiummaterial eindringt, den unteren Teil des Aluminiumprofils durchbohrt und sich auch in das Vierkantgummiprofil bohrt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung unwidersprochen dargetan, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Aluminium-U-Profil am unteren Ende des Schraubkanals etwas dicker ausgef\u00fchrt ist und damit dort eine Materialverst\u00e4rkung aufweist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie hat diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, dass der Grund hierf\u00fcr darin liegt, dass zur fachm\u00e4nnischen Montage sowohl f\u00fcr die seitliche Verschraubung als auch f\u00fcr die Verschraubung von Trittfl\u00e4chen mit einem Aluminiumprofil eine Wandst\u00e4rke von wenigstens 3 mm erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat sich die Kl\u00e4gerin auf die als Anlage K 11 vorgelegte Publikation H bezogen, aus der sich u.a. ergibt, dass bei Aluminiumprofilen Wandst\u00e4rken von 3 mm empfohlen werden. Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine solche Wandst\u00e4rke nur an den Stellen aufweist, an denen eine Verschraubung im Sinne einer Durchdringung des Aluminiums erfolgen kann und soll.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im ersten Rechtszug ferner ausgef\u00fchrt, dass sich aus den Produktunterlagen der Beklagten zu 1. ergibt, dass das Aluminiumprofil der angegriffenen Unterbauleiste zumindest an der in der vorstehenden wiedergegebenen Darstellung mit einem roten Kreis markierten Stelle durchbohrt werden soll. Diesbez\u00fcglich hat sie unter Bezugnahme auf den im angefochtenen Urteil (S. 21) wiedergegebenen Auszug aus dem Produktkatalog der Beklagten zu 1. darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1. f\u00fcr die Verschraubung beispielsweise selbstbohrende Schrauben (Speedfixschrauben 5.5 x 45 mm) anbietet. Sie hat dargetan, dass die Benutzung solcher Schrauben mit einer L\u00e4nge von 45 mm bei einer Diele mit einer Standardh\u00f6he von 25 mm und der von der Beklagten zu 1. empfohlenen, aber nicht zwingend notwendigen Verwendung von Abstandhaltern mit einer H\u00f6he 6 mm dazu f\u00fchrt, dass die Schraube das verst\u00e4rkte Aluminiummaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von 3 mm um ca. 3 bis 4 mm durchdringt und von dem Vierkantgummiprofil, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ca. 6 bis 7 mm dick ist, aufgenommen wird. Die Kl\u00e4gerin hat zum Beleg sogar eine Abbildung zu einem von ihr durchgef\u00fchrten Versuch vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass bei einem solchen Aufbau die verwandte Bohrschraube das Aluminiumprofil durchdringt und in das Vierkantgummiprofil eindringt.<\/li>\n<li>Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin im ersten Rechtszug darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Montage ihres Systems angebotenen Standardschrauben solche sind, die dazu vorgesehen sind, das Aluminium bei der Verschraubung zu durchdringen, weil sie \u00fcber einen \u201eBohrkopf\u201c verf\u00fcgen. Sie hat in diesem Zusammenhang dargetan, dass die Beklagte zu 1. ihr \u201eA\u201c-System damit bewirbt, dass eine sichere Verschraubung durch den integrierten Schraubkanal und die 3 mm Wandungsst\u00e4rke gew\u00e4hrleistet sei. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Seite 24 der als Anlage K2b vorgelegten Produktbrosch\u00fcre verwiesen, auf der u.a. verschiedene Arten der Verschraubung, entweder im integrierten Schraubkanal oder im Profil selbst, dargestellt sind.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In allen F\u00e4llen, in denen dort eine Verschraubung in einem Schraubkanal gezeigt ist, wird der Schraubkanal augenscheinlich unten von der (selbstbohrenden) Schraube durchbohrt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem auf die Seite 28 der vorbezeichneten Produktbrosch\u00fcre Bezug genommen, auf der ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass bei dem \u201eA\u201c-System der Beklagten ein 4 mm Schraubkanal und 3 mm Wandst\u00e4rke f\u00fcr den perfekten Schraubenhalt vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang hat sich die Kl\u00e4gerin auf die nachfolgend eingeblendete Darstellung der Beklagten zu 1. bezogen, in welcher explizit auf die Stellen des Alu-Profils mit erh\u00f6hter Wandst\u00e4rke, darunter auch den Boden des Schraubkanals, verwiesen wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Darstellung zeigt zwar unstreitig ein anderes Profil der Beklagten zu 1. Nach den unwidersprochen Angaben der Kl\u00e4gerin unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem dargestellten Profil, das nach der Werbung der Beklagten zu 1. in Bezug auf den Schraubkanal und die Wandst\u00e4rke ihren \u201ekompletten I-Systemen\u201c entspricht, aber lediglich dadurch, dass sich aufgrund der geringeren Bauh\u00f6he der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das 3 mm dicke Material direkt an der dem Vierkantgummiprofil zugewandten Wandung befindet.<\/li>\n<li>Dem gesamten vorstehend wiedergegebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten in erster Instanz nicht, jedenfalls aber nicht erheblich, entgegengetreten. So haben sie vor dem Landgericht insbesondere nicht bestritten, dass das Aluminiumprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am unteren Ende des Schraubkanals dicker ausgef\u00fchrt ist und es dort eine Wandst\u00e4rke von 3 mm hat. Dass diese erh\u00f6hte Wandst\u00e4rke entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht im Zusammenhang mit dem Halt der Schraube im Profil steht, haben die Beklagten in erster Instanz nicht, jedenfalls aber nicht konkret, behauptet. Ebenso haben sie nicht geltend gemacht, dass sich die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Hinweise in ihren Produktunterlagen nicht (auch) auf die hier angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern ausschlie\u00dflich auf andere Gegenst\u00e4nde beziehen. Sie haben ferner nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1. (auch) selbstbohrende Schrauben anbietet und sie haben auch nicht konkret bestritten, dass mittels dieser Schrauben oder mittels anderer am Markt erh\u00e4ltlicher selbstbohrender Schrauben Trittfl\u00e4chen derart auf die hier angegriffene Unterbauleiste aufgeschraubt werden k\u00f6nnen, dass die Schrauben in den Schraubkanal geschraubt werden, diese das Alu-Material am unteren Ende des Schraubkanals durchbohren und sich hiernach auch in das Vierkantgummiprofil bohren.<\/li>\n<li>Mit Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer passenden, am Markt erh\u00e4ltlichen Schraube eine Bohrung bis in das Vierkantgummiprofil realisiert werden kann, wobei das Landgericht in diesem Zusammenhang offensichtlich von einer entsprechenden selbstbohrenden Schraube ausgegangen ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nLetzteres wird von den Beklagten auch in zweiter Instanz nicht, jedenfalls aber nicht erheblich bestritten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWas das Berufungsvorbringen der Beklagten anbelangt, ist zun\u00e4chst festzustellen, dass sich die Beklagten auch in zweiter Instanz weder auf die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Produktunterlagen noch auf die von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Materialverst\u00e4rkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her eingehen. Was die Produktunterlagen angeht, haben sich die Beklagten mit diesen in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung \u00fcberhaupt nicht befasst. Erstmals im Verhandlungstermin am 11.05.2023 haben sie vage angedeutet, dass diese Unterlagen andere Produkte betreffen sollen. N\u00e4her erl\u00e4utert haben die Beklagten dies aber nicht. Insoweit fehlt es an jeglichem nachpr\u00fcfbarem Sachvortrag. Hinsichtlich der Materialverst\u00e4rkungen haben die Beklagten schrifts\u00e4tzlich lediglich ausgef\u00fchrt, es handele sich um \u201eSpekulationen der Kl\u00e4gerin \u00fcber unterschiedliche Wandst\u00e4rken\u201c. Was die Beklagten hiermit gegebenenfalls bestreiten wollen, erschlie\u00dft sich nicht. Im Verhandlungstermin am 11.05.2023 haben die Beklagten zwar (erstmals) behauptet, die Materialverst\u00e4rkung\/Materialverst\u00e4rkungen diene\/dienten dazu, dass nicht durch das Aluminiumprofil gebohrt werde. N\u00e4her und nachvollziehbar erl\u00e4utert, haben sie auch dies aber nicht. Insbesondere sind sie in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf ihre eigene Werbung eingegangen, nach der sich ihr System generell durch einen 4 mm Schraubkanal und 3 mm Wandst\u00e4rke \u201ef\u00fcr den perfekten Schraubenhalt\u201c auszeichnet. Vor allem haben sie nicht aufgezeigt, wie sich ihre Behauptung mit der oben zuletzt wiedergegebenen Darstellung eines der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vergleichbaren Produkts in Einklang zu bringen ist. In dieser Abbildung wird \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ausdr\u00fccklich auf die drei Stellen des Aluminiumprofils mit erh\u00f6hter Wandst\u00e4rke Bezug genommen, wobei die 3 mm Wandst\u00e4rken nach der Werbung \u201ef\u00fcr den perfekten Schraubenhalt\u201c sollen. Dies kann \u2013 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \u2013 nur dahin verstanden werden, dass an den betreffenden Stellen der gezeigten Unterbauleiste eine Verschraubung im Sinne einer Durchdringung des Aluminiums erfolgen kann und soll. Weshalb dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anders sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn man in dem Vorbringen der Beklagten aber insoweit ein erstmaliges erhebliches zweitinstanzliches Bestreiten erblicken wollte, ist dieses in jedem Falle versp\u00e4tet (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon l\u00e4sst sich dem gesamten Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass sie bestreiten wollen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Montage der Trittfl\u00e4che mit selbstbohrenden Schrauben prinzipiell m\u00f6glich ist und bei Verwendung solcher Schrauben eine Bohrung bis in das Vierkantgummiprofil realisiert werden kann. Zumindest fehlt es insoweit aber an einem erheblichen Bestreiten, weil die Beklagten sich auch in der Berufungsinstanz nicht konkret auf den diesbez\u00fcglichen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin eingehen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Behauptung der Beklagten, es gebe keine handels\u00fcblichen Schrauben, die durch den Schraubkanal hindurchgehen und in den unteren Bereich des Profils eindringen, sofern sich diese Behauptung nicht nur auf metrische Schrauben beziehen sollte. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten die Beklagten mit einem entsprechenden Bestreiten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr geh\u00f6rt werden (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten sich auf eine Verwendung von metrischen Schrauben bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berufen, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Befestigung einer Trittfl\u00e4che gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur mit selbstbohrenden Schraube erfolgen kann, wenn die Verbindung eine ausreichende Festigkeit haben soll, sondern eine solche Verbindung auch mit metrischen Schrauben realisierbar ist. Insoweit kommt es hier weder darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen f\u00fcr metrische Schrauben geeigneten Schraubkanal aufweist, noch darauf, ob aus fachm\u00e4nnischer Sicht f\u00fcr eine ausreichend feste Verbindung zwingend selbstbohrende Schrauben verwendet werden m\u00fcssen. Entscheidend ist, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verschraubung einer Trittfl\u00e4che auf das Profil mit selbstbohrenden Schrauben m\u00f6glich ist und bei der Verwendung solcher selbstbohrenden Schrauben eine Bohrung durch das Aluminium-U-Profil bis in das Vierkantgummiprofil realisiert werden kann. Darauf, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform regelm\u00e4\u00dfig mit selbstbohrenden oder metrischen Schrauben verwendet wird, kommt es nicht an. Eine Patentverletzung liegt selbst dann vor, wenn die Trittfl\u00e4chen im Regelfall mit \u2013 im Schraubkanal \u2013 endenden metrischen Schrauben auf das angegriffene Profil aufgeschraubt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagten in zweiter Instanz geltend machen, das angegriffene Profil sei in allen \u201ehier interessierenden Aspekten baugleich\u201c mit dem in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 200 14 XXD (Anlage B9) offenbarten Profi, steht auch dies der Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 5 bzw. der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht entgegen. Wie bereits erw\u00e4hnt, ist diese Druckschrift<br \/>\n\u2013 ebenso wie die Anlage B8 \u2013 f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents nicht relevant. Sollte das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten als Erhebung des sog. Formstein-Einwandes zu verstehen sein, ist dieser Einwand hier rechtlich unerheblich. Denn dieser Einwand ist nur bei einer Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln von Bedeutung (BGHZ 98, 12, 21 f. = GRUR 1986, 803, 805 f. \u2013 Formstein; BGH, GRUR 2016, 169 Rn. 30 \u2013 Luftkappensystem). Die Beklagten zeigen im \u00dcbrigen auch nicht schl\u00fcssig auf, dass aus dieser Druckschrift eine Unterbauleiste mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 bekannt ist.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung sowie (nur die Beklagte 1.) zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, und sie der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus ihre vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu erstatten haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nZu einer \u2013 von den Beklagten zuletzt auch nicht mehr beantragten \u2013 Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren besteht kein Anlass, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 26.04.2023 mit dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Entgegenhaltungen der Beklagten aufrechterhalten hat.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3333 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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