{"id":9406,"date":"2024-03-27T17:00:05","date_gmt":"2024-03-27T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9406"},"modified":"2024-03-27T09:34:16","modified_gmt":"2024-03-27T09:34:16","slug":"i-15-u-1-17-giebelwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9406","title":{"rendered":"I-15 U 1\/17 &#8211; Giebelwand"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3331<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. Mai 2023, I-15 U 1\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz: 1 O 234\/13 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4ger wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 6. September 2016 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt, die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand der Liegenschaft B 4 und B 5 in 42XXA C durch notwendige und nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie Statik geeignete Ma\u00dfnahmen fachgerecht herzustellen oder herstellen zu lassen und dauerhaft sicherzustellen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kl\u00e4ger 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4ger durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 8.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Den Kl\u00e4gern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden auf jeweils 25.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verpflichtung der Beklagten zum R\u00fcckbau eines neu errichteten Daches auf ihrem Anwesen sowie um Folgen des Dachumbaus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger sind h\u00e4lftige Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks B 5 in C, die Beklagten h\u00e4lftige Eigent\u00fcmer des benachbarten Grundst\u00fccks B 4. Diese Grundst\u00fccke sind mit unmittelbar aneinander angrenzenden Reihenh\u00e4usern bebaut, die in den Jahren 1950\/1951 errichtet wurden. Sie besitzen auf ihrer jeweiligen Treppenhausseite eine gemeinsame Giebelwand.<\/li>\n<li>Am 13.11.2008 wurde dem Beklagten zu 2. auf einen Bauantrag vom 14.07.2008 von der Stadt C im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung (Anlage B 1; Bl. 45 GA) zur Errichtung von Gauben mit einem seitlichen Abstand von 1,25 Metern zu dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Baugenehmigung wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Die Beklagten f\u00fchrten im Jahr 2010 Bauma\u00dfnahmen am Dach durch. Sie errichteten Dachgauben und einen neuen Dachstuhl. Dabei ersetzten sie das zuvor bestehende Kehlbalkendach durch ein Pfettendach, wobei auf die Giebelwand eine Firstpfette aufgesetzt wurde. Ferner bauten sie eine Aufdachd\u00e4mmung zur Verbesserung des W\u00e4rmeschutzes ein, die zu einer Anhebung der Dachhaut ihres Hauses f\u00fchrte. Vor den Bauma\u00dfnahmen wurde von dem Streithelfer der Beklagten ein Standsicherheitsnachweis erstellt und bei der unteren Baubeh\u00f6rde der Stadt C eingereicht. Unter dem 27.10.2010 wurde dem Beklagten zu 2. von der Stadt C bescheinigt, dass eine am 26.10.2010 durchgef\u00fchrte Bauzustandsbesichtigung der fertig gestellten Anlage zu keinen Beanstandungen gef\u00fchrt hat (Anlage B 2; Bl. 51 GA). Eine im Jahre 2011 vor dem Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf gegen die Stadt C erhobene Klage betreffend die dem Beklagten zu 2. erteilte Baugenehmigung nahmen die Kl\u00e4ger am 31.05.2012 zur\u00fcck (Bl. 343\u2018-345\u2018 GA).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger begehren von den Beklagten den R\u00fcckbau der Dachgauben und die Wiederherstellung des Dachzustands vor den Bauma\u00dfnahmen (Kehlbalkendach mit urspr\u00fcnglicher Dachh\u00f6he), hilfsweise die dauerhafte Herstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand. Sie haben vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Reihenh\u00e4user h\u00e4tten vor dem Umbau eine einheitliche Dachkonstruktion aufgewiesen. Von den Beklagten sei im Vorfeld der Bauma\u00dfnahme zugesagt worden, dass die Firsth\u00f6he auf der bisherigen Ebene verbleibe. Der Umbau sei nicht entsprechend der erteilten Baugenehmigung, die keine Dachanhebung vorsehe, erfolgt. Der Anschluss ihrer \u2013 der kl\u00e4gerischen \u2013 Dachfl\u00e4che an die Dachfl\u00e4che der Beklagten sei nicht fachgerecht ausgef\u00fchrt, so dass mit Undichtigkeiten zu rechnen sei. Zudem h\u00e4tten die Beklagten bei dem Dachumbau in die Konstruktion des urspr\u00fcnglich gemeinschaftlichen Daches eingegriffen, indem aus dem Kehlbalkendach ein Pfettendach geworden sei. Durch das Anbringen der Dachlattenteilst\u00fccke sei auch ihr Dach angehoben worden. Dar\u00fcber hinaus sei durch die Neukonstruktion die Statik nicht mehr gew\u00e4hrleistet; die Giebelwand werde durch die ge\u00e4nderte, nicht der Baugenehmigung entsprechende Dachkonstruktion statisch h\u00f6her belastet. An ihrem Objekt seien Risse festzustellen, die allein auf den Umbau der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Eine gleichwertige W\u00e4rmed\u00e4mmung h\u00e4tte auch mit einer Unterdachd\u00e4mmung erzielt werden k\u00f6nnen. Zudem beeintr\u00e4chtigte die Position der Dachgauben die Nutzbarkeit ihres Daches f\u00fcr den Einbau von Photovoltaikanlagen.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben geltend gemacht:<\/li>\n<li>Durch den Einbau der D\u00e4mmung sei eine Erh\u00f6hung ausschlie\u00dflich ihres eigenen Daches im Gegensatz zu der Reihenhausbebauung erfolgt. Diese Erh\u00f6hung habe aber keine Auswirkungen auf die Konstruktion des Daches. Der Dachfirst der Reihenh\u00e4user sei nach wie vor durchg\u00e4ngig. Jedes Reihenhausdach habe f\u00fcr sich genommen eine eigene statisch abgesicherte Konstruktion. Eine erh\u00f6hte statische Belastung der Giebelwand bestehe nicht. \u00dcber die Firstpfette w\u00fcrden keine einwirkenden Kr\u00e4fte auf die Giebelwand \u00fcbertragen. Soweit Risse in der Giebelwand der Kl\u00e4ger vorl\u00e4gen, st\u00fcnden diese in Zusammenhang mit von den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrten Renovierungsarbeiten an ihrem Haus. F\u00fcr die Anbringung der W\u00e4rmed\u00e4mmung sei die Anbringung einer sog. Konterlattung erforderlich gewesen. Ein Anspruch auf R\u00fcckbau sei im \u00dcbrigen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Hilfsantrag sei versp\u00e4tet und der mit diesem geltend gemachte Anspruch verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat \u2013 nach Beweisaufnahme \u2013 die Klage durch Urteil vom 06.09.2016 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten gegen die Beklagten keinen Anspruch auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung der urspr\u00fcnglichen Dachkonstruktion. Ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 741 ff. BGB bestehe bereits deswegen nicht, weil hinsichtlich des Dachaufbaus keine Gemeinschaft bestehe, die ihre Mitglieder zum Besitz und zur Nutzung der Dachfl\u00e4chen berechtige. Ein Beseitigungsanspruch nach \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB sei mangels Beeintr\u00e4chtigung des Eigentums der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht gegeben. \u00a7 1 NachbarG NRW sei nicht einschl\u00e4gig, da die Dachgauben kein Geb\u00e4ude im Sinne dieser Vorschrift seien. Auf eine Nichteinhaltung der Abstandsfl\u00e4chen nach \u00a7 6 BauO NRW k\u00f6nnten sich die Kl\u00e4ger wegen der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht berufen, die auch eine Pr\u00fcfung der Abstandsregelungen zum Gegenstand gehabt habe. Eine Anhebung ihrer eigenen Dachfl\u00e4che um 23 cm infolge der durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen sei nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen E nicht erfolgt. Soweit die Bauma\u00dfnahmen und das Aufbringen der W\u00e4rmed\u00e4mmung zu einer Anhebung der Dachfl\u00e4che der Beklagten gef\u00fchrt h\u00e4tten, sei dies gem\u00e4\u00df \u00a7 903 BGB vom Eigentumsinhalt gedeckt. Einen \u00dcberbau nach \u00a7 912 BGB h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nicht dargetan, so dass dahinstehen k\u00f6nne, ob die Voraussetzungen des \u00a7 23a NachbG NRW vorl\u00e4gen. Die vom Sachverst\u00e4ndigen E festgestellten M\u00e4ngel am Anschluss der Dachfl\u00e4chen rechtfertigten nicht die geltend gemachte Wiederherstellung des fr\u00fcheren Dachaufbaus, sondern k\u00f6nnten durch Nachbesserungsarbeiten beseitigt werden. Des Weiteren brauche nicht gekl\u00e4rt zu werden, ob durch die neue Dachkonstruktion \u00fcber das technisch zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus Lasten in die gemeinsame Giebelwand eingeleitet w\u00fcrden, weil der beantragte R\u00fcckbau auf Grundlage der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. D unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Dieser habe \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass mit relativ geringen Mitteln eine eventuell erforderliche Entlastung der Giebelwand erreichbar sei. So w\u00e4ren etwa der Einbau einer St\u00fctze mit Quertr\u00e4ger direkt vor der Giebelwand mit Kosten von ca. 2.200,00 EUR oder der Einbau einer zus\u00e4tzlichen Strebe unter den Firstbalken mit \u2013 ohne Planung \u2013 Kosten von bis zu 1.500,00 EUR geeignet, technisch zuverl\u00e4ssig die Lasten abzufangen. Der begehrte R\u00fcckbau scheide \u00fcberdies aus dem Grunde aus, weil die zuvor vorhandene einfache Lattung ohne D\u00e4mmung keine zul\u00e4ssige Bauweise mehr sei, sondern das Dach zwingend mit Lattung und Konterlattung errichtet werden m\u00fcsse. Wegen einer Beeintr\u00e4chtigung der Nutzbarkeit ihres Daches f\u00fcr den Einbau von Photovoltaikanlagen k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger ebenfalls nicht Beseitigung verlangen. Die Regelung des \u00a7 906 BGB betreffe keine negativen Einwirkungen wie den Entzug von Licht. Einem Anspruch nach den Grunds\u00e4tzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverh\u00e4ltnisses stehe entgegen, dass die Kl\u00e4ger eine ungew\u00f6hnlich schwere und nicht mehr hinnehmbare Beeintr\u00e4chtigung wegen der durch die Dachgauben verursachten Beschattung nicht substantiiert vorgetragen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Der Hilfsantrag auf dauerhafte Herstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand sei unbegr\u00fcndet, da einem etwaigen Anspruch auf Durchf\u00fchrung zur dauerhaften Herstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegenstehe. Der geltend gemachte Anspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB sei zum 31.12.2013 verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung habe mit Fertigstellung der Bauma\u00dfnahme im Jahr 2010 zu laufen begonnen. Bereits im August 2010 h\u00e4tten die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 S. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldner erlangt, indem sie damals festgestellt haben, dass die gemeinsame Giebelwand durch die Bauma\u00dfnahme der Beklagten besch\u00e4digt worden sei. Der Hilfsantrag sei auch nicht als \u201eMinus\u201c im Hauptantrag enthalten, sondern ein Aliud.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Kl\u00e4ger Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageantr\u00e4ge weiterverfolgen. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil stehe ihnen ein Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung der urspr\u00fcnglichen Dachfl\u00e4che aus \u00a7\u00a7 741 ff. BGB zu, da hinsichtlich des Dachaufbaus eine Gemeinschaft bestehe. Dies folge daraus, dass bei einem Verbund von Reihenh\u00e4usern zwingend eine einheitlich durchg\u00e4ngige Dachkonstruktion bestehe, weil der Verlauf des Daches unter Einbindung der Dachrinnen einer bautechnischen Vorgabe entspreche. Des Weiteren ergebe sich der Anspruch aus \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB wegen Beeintr\u00e4chtigung ihres Eigentums. Das Landgericht verkenne, dass die Anhebung der Dachfl\u00e4che nicht von der Baugenehmigung gedeckt gewesen sei, indem diese vielmehr ausweislich der Bauzeichnungen einen durchg\u00e4ngigen Firstverlauf ohne H\u00f6henunterschied vorgesehen habe. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt C sei unbeachtlich, da das Bauamt die Bauma\u00dfnahme in keiner Weise gepr\u00fcft habe. Das Landgericht verneine weiter unzutreffend eine Anhebung ihres Daches durch die Bauma\u00dfnahme der Beklagten, obwohl sie hierzu umfassend vorgetragen h\u00e4tten. Die Anhebung sei erfolgt, um die Durchg\u00e4ngigkeit des Daches zu gew\u00e4hrleisten. Ferner seien die Dachdeckerarbeiten mangelhaft ausgef\u00fchrt worden. Weiter ber\u00fccksichtige das Landgericht nicht, dass die Baugenehmigung ein Kehlbalkendach und nicht das tats\u00e4chlich aufgebrachte Pfettendach vorsehe sowie dass die statischen Berechnungen fehlerhaft und von der Baugenehmigung nicht gedeckt seien. Das Pfettendach wirke massiv auf die Statik der gemeinsamen Giebelwand ein. Nach dem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigengutachtens von Prof. D seien die bautechnischen Vorgaben aus dem Bauschein hinsichtlich der statischen Belastung der Giebelwand missachtet worden. Diese sei nicht als tragende Wand geeignet. Soweit f\u00fcr konkrete Feststellungen umfangreiche Bauteil\u00f6ffnungen und die Untersuchung von Materialproben erforderlich seien, habe das Landgericht grundlos von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen, weil es ihren Anspruch auf R\u00fcckbau rechtfertige, wenn feststehe, dass unzul\u00e4ssig Kr\u00e4fte auf die Giebelwand eingeleitet werden. Im \u00dcbrigen seien die Beklagten f\u00fcr die technische Unbedenklichkeit ihrer Bauma\u00dfnahme beweispflichtig, h\u00e4tten aber auf Grundlage der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen den Beweis nicht gef\u00fchrt, so dass der Hauptantrag schon deshalb begr\u00fcndet sei. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil sei der begehrte R\u00fcckbau auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe \u00fcberdies zu Unrecht angenommen, dass der Hilfsantrag verj\u00e4hrt sei. Sie h\u00e4tten den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch inzidenter bereits zuvor im Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht, indem sie sich dahingehend erkl\u00e4rt h\u00e4tten, sich kosteng\u00fcnstigeren Ma\u00dfnahmen, welche die Sicherheit des Objekts gew\u00e4hrleisten, nicht zu verschlie\u00dfen. Der Hilfsantrag sei daher als Minus im Hauptantrag enthalten gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie stets zur latenten Gefahr einer \u00dcberlastung der Giebelwand vorgetragen h\u00e4tten. Aufgrund des identischen Lebenssachverhalts handele es sich um denselben Streitgegenstand. Abgesehen davon sei die Verj\u00e4hrung unterbrochen worden, als die Beklagten mit Schriftsatz vom 02.09.2014 beantragt h\u00e4tten, den Sachverst\u00e4ndigen erg\u00e4nzend zu Ma\u00dfnahmen zur Entlastung der Giebelwand zu befragen, weil dies ein Anerkenntnis beinhaltet habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>die Beklagten zu verurteilen, die im Rahmen der Bauma\u00dfnahme im Jahre 2010 errichteten Dachgauben auf ihrem Reihenhaus auf dem Grundst\u00fcck B 4 in 42XXA C zur\u00fcckzubauen und den Dachzustand wiederherzustellen, der vor Beginn der Bauma\u00dfnahmen im Jahre 2010 bestand, d. h. dem Dach der Kl\u00e4ger der H\u00f6he und der Bauart nach anzupassen,<\/li>\n<li>hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand der Liegenschaft B 4 und B 5 in 42XXA C durch notwendige und nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie Statik geeignete Ma\u00dfnahmen fachgerecht herzustellen bzw. herstellen zu lassen und dauerhaft sicherzustellen.<\/li>\n<li>Die Beklagten und der Streithelfer beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag als zutreffend, wobei sie u.a. geltend machen:<\/li>\n<li>Eine Gemeinschaft im Sinne von \u00a7 741 BGB liege nicht vor, weil den Parteien nicht jeweils ein Recht zur Nutzung der Dachfl\u00e4che des Hauses des anderen zustehe. Es sei auch keine einheitlich durchg\u00e4ngige Dachkonstruktion gegeben. Ferner bestehe kein Anspruch aus \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB. Eine Anhebung der Dachfl\u00e4che sei gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 14 BauO NRW zur Verbesserung des W\u00e4rmeschutzes zul\u00e4ssig und die Stadt C habe best\u00e4tigt, dass die Bauma\u00dfnahme ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden sei. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige habe gerade keine unzul\u00e4ssige Lastabtragung vom Haus der Kl\u00e4ger in die gemeinsame Giebelwand festgestellt, sondern dies sei offen geblieben. Ohnehin w\u00fcrde daraus kein Anspruch auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachaufbaus folgen. Daf\u00fcr seien im \u00dcbrigen die Kl\u00e4ger beweispflichtig. Schlie\u00dflich habe das Landgericht den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch zutreffend als verj\u00e4hrt angesehen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen, insbesondere auf das Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2017 (Bl. 505-507 GA) und den Hinweisbeschluss vom 16.08.2021 (Bl. 994-996 GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 05.10.2017 (Bl. 508-509 GA), Beschluss vom 04.03.2020 (Bl. 735-736 GA), Beschluss vom 16.09.2020 (Bl. 862 GA), Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 25.11.2020 (Bl. 894-895 GA) und Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 11.10.2021 (Bl. 1034-1035 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Erg\u00e4nzungsgutachtens von Prof. Dr.-Ing. D. Wegen des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die diesem unter dem 21.01.2021 erstattete zweite erg\u00e4nzende gutachterliche Stellungnahme (Anlage zu den Gerichtsakten) sowie die unter dem 03.06.2022 erstattete dritte erg\u00e4nzende gutachterliche Stellungnahme (Anlage zu den Gerichtsakten) verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4ger ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegr\u00fcndet. Erfolg hat sie jedoch hinsichtlich des Hilfsantrags. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von den Beklagten verlangen, die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand durch notwendige und nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie Statik geeignete Ma\u00dfnahmen fachgerecht herzustellen bzw. herstellen zu lassen und dauerhaft sicherzustellen. Ein solcher Anspruch, der entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verj\u00e4hrt ist, ergibt sich jedenfalls aus \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \u00a7 922 S. 3 BGB.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht dem Hauptantrag der Kl\u00e4ger nicht entsprochen. Das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4ger gibt insoweit zu einer anderweitigen Entscheidung keinen Anlass.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Landgericht hat zutreffend einen Beseitigungsanspruch der Kl\u00e4ger gegen die Beklagten aus \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. \u00a7 743 Abs. 2 BGB mit der Begr\u00fcndung verneint, dass sie \u2013 die Kl\u00e4ger \u2013 bezogen auf das Dach des Hauses der Beklagten kein Recht zum Mitgebrauch haben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien besteht insoweit keine Gemeinschaft.<\/li>\n<li>Eine Gemeinschaft im Sinne von \u00a7\u00a7 741 ff. BGB liegt vor, wenn mehreren Personen gemeinschaftlich ein Recht an einem ungeteilten Gegenstand zusteht (Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 81. Aufl., \u00a7 741 Rn. 1.). Daran fehlt es im Hinblick auf Dachaufbau und\/oder Dachfl\u00e4che des Hauses der Beklagten.<\/li>\n<li>Das Grundst\u00fcck, auf dem sich das Reihenhaus B 4 in C samt Dach befindet, steht im alleinigen (Mit-)Eigentum der Beklagten. Dieses Eigentum wird durch die Grundst\u00fccksgrenzen bestimmt und begrenzt. Die Kl\u00e4ger verf\u00fcgen auch \u00fcber kein sonstiges vertragliches oder dingliches Recht und sie haben ferner keinen Mitbesitz am Dach des Hauses der Beklagten.<\/li>\n<li>Den Kl\u00e4gern steht insoweit auch kein Mitbenutzungsrecht zu. Selbst wenn ihre Behauptung zutr\u00e4fe, dass die Dachkonstruktion des Reihenhausblocks B 1-5 vor der beanstandeten Bauma\u00dfnahme der Beklagten \u201eeinheitlich durchg\u00e4ngig\u201c gewesen sei, sind f\u00fcr die Rechte am Dach einschlie\u00dflich seiner Nutzung gleichwohl allein die Grundst\u00fccksgrenzen ma\u00dfgebend. Auch Balken und Latten des Daches, die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Reihenhausblocks erstrecken, stellen davon ausgehend nicht eine einzige ungeteilte Dachkonstruktion dar, sondern bilden mehrere, an den und durch die Grundst\u00fccksgrenzen rechtlich geteilte D\u00e4cher. Dies w\u00e4re erst dann anders zu beurteilen, wenn einer einheitlichen durchg\u00e4ngigen Dachkonstruktion eine bestimmte bautechnische Funktion f\u00fcr die mehreren Reihenh\u00e4user zukommen w\u00fcrde, etwa im Hinblick auf die Statik und Standsicherheit des Geb\u00e4udekomplexes. Nur in diesem Fall w\u00e4re ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht anzunehmen mit der Folge, dass sich Gebrauch, Verwaltung und Lasten- sowie Kostentragung (vgl. \u00a7\u00a7 743 Abs. 2, 744 f., 748 BGB) nach den Regeln der Gemeinschaft richteten. Eine solche Funktion ist hier \u2013 worauf der Senat bereits im ersten Verhandlungstermin hingewiesen hat (Verhandlungsprotokoll v. 05.10.2017, S. 2 [Bl. 506 GA]) \u2013 indes weder schl\u00fcssig dargetan noch ersichtlich. Die Kl\u00e4ger behaupten dies blo\u00df pauschal, ohne ihre entsprechende Behauptung in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Grund, das Eigentumsrecht der Beklagten durch ein Mitbenutzungsrecht der Kl\u00e4ger am Dach ihres Hauses zu beschr\u00e4nken. Insbesondere kann den Beklagten nicht untersagt werden, Dachbalken und -latten an der Grenze zum Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger z.B. durch Abs\u00e4gen abzutrennen, weil dadurch mangels erkennbarer Funktion einer durchg\u00e4ngigen Dachkonstruktion Rechte der Kl\u00e4ger in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<li>Abgesehen davon kann auch nicht festgestellt werden und liegt es aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden auch eher fern, dass vor der Bauma\u00dfnahme der Beklagten tats\u00e4chlich eine einheitlich durchg\u00e4ngige Dachkonstruktion existiert hat. Die Kl\u00e4ger haben ihre entsprechende Behauptung weder n\u00e4her dargetan noch bewiesen. Was sie unter einer \u201eeinheitlich durchg\u00e4ngige Dachkonstruktion\u201c verstehen und wie die Dachkonstruktion der f\u00fcnf Reihenh\u00e4user vor der Bauma\u00dfnahme beschaffen gewesen sein soll, ist bereits nicht dargetan. Die von den Kl\u00e4gern mit Schriftsatz vom 23.12.2013 vorgelegten Lichtbilder (Bl. 124 f. GA) lassen derartiges ebenfalls nicht erkennen. Dass darauf ges\u00e4gte Balken zu sehen sind, l\u00e4sst nicht den zwingenden Schluss zu, dass vor der Bauma\u00dfnahme durchg\u00e4ngige Balken vorhanden waren. Erkennbar ist lediglich, dass der Dachbalken auf der gemeinsamen Giebelwand aufliegt, nicht dagegen, ob und wie weit er in das Dach der Kl\u00e4ger hineinreicht. Geeigneten Beweis daf\u00fcr haben die Kl\u00e4ger nicht angetreten. Durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten kann der fr\u00fchere Zustand ebenso wenig ermittelt werden wie durch eine Inaugenscheinnahme. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anh\u00f6rung der Kl\u00e4ger nach \u00a7\u00a7 447, 448 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere haben die Kl\u00e4ger keine Umst\u00e4nde dargetan, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ihre Behauptung besteht. Im Gegenteil sprechen praktische und bautechnische Gr\u00fcnde eher dagegen, dass \u00fcber die gesamte L\u00e4nge von f\u00fcnf Reihenh\u00e4usern \u2013 oder auch nur der drei Reihenh\u00e4user B 3-5, die auf dem mit Schriftsatz vom 30.09.2013 eingereichten Lichtbild gezeigt werden (Bl. 26 GA) \u2013 durchg\u00e4ngige Balken und Dachlatten vorhanden waren. Dazu m\u00fcssten diese entweder in entsprechender L\u00e4nge eingebaut worden sein, was aber voraussetzt, dass es so langes Material gab und es (schadenfrei) transportiert, auf das Dach gehoben und verbaut werden konnte. Oder es m\u00fcssten jeweils mehrere Dachbalken und Dachlatten fest miteinander verbunden gewesen sein, etwa durch N\u00e4gel oder Schrauben. Eine derartige Konstruktion ergibt aber bautechnisch keinen Sinn, weil bei ihr wegen der Ausdehnung von Holz durch W\u00e4rme und Feuchtigkeit oder wegen lastbedingter L\u00e4ngen\u00e4nderungen Spannungsrisse oder andere Kr\u00e4fte (\u201eZw\u00e4ngungen\u201c) auftreten k\u00f6nnen, welche zu Sch\u00e4den an den Balken und Dachlatten f\u00fchren und die Stabilit\u00e4t des Daches beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDahinstehen kann, ob hinsichtlich der Entw\u00e4sserung \u00fcber die Dachrinnen eine Gemeinschaft vorliegt (vgl. hierzu OLG D\u00fcsseldorf [5. ZS], NJW-RR 2007, 299). Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Bauma\u00dfnahmen am Dach zu keinerlei Ver\u00e4nderung bei der Entw\u00e4sserung gef\u00fchrt haben (Schriftsatz v. 30.01.2014, S. 5 [Bl. 131 GA]). Ohnehin w\u00fcrden ein insoweit unrechtm\u00e4\u00dfiger Gebrauch nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB oder eine wesentliche Ver\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 745 Abs. 3 S. 1 BGB lediglich \u2013 was die Kl\u00e4ger indes nicht beantragt haben \u2013 einen Anspruch auf Wiederherstellung der urspr\u00fcnglich vorhandenen Dachrinnen begr\u00fcnden, aber weder einen R\u00fcckbau der Dachgauben noch eine Wiederherstellung des fr\u00fcheren Dachzustands rechtfertigen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEin allgemeiner Anspruch auf die Wahrung einer bestimmten Ausgestaltung des Daches der Beklagten steht den Kl\u00e4gern nicht zu (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.06.2019 \u2013 1 U 229\/18, BeckRS 2019, 41589 Rn. 22). Vielmehr unterliegt die Ver\u00e4nderung des Daches des den Beklagten geh\u00f6renden Nachbarhauses grunds\u00e4tzlich ihrer Gestaltungsbefugnis als Eigent\u00fcmern (\u00a7 903 BGB).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen ferner nicht den R\u00fcckbau der Dachgauben und die Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands aus \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \u00a7 922 S. 3 BGB mit der Begr\u00fcndung beanspruchen, die neue Dachkonstruktion leite in unzul\u00e4ssiger Weise Lasten aus der Firstpfette in die gemeinsame Giebelwand ab.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der streitgegenst\u00e4ndlichen Giebelmauer handelt es sich um eine sog. Nachbarwand und damit um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i.S.v. \u00a7 921 BGB.<\/li>\n<li>Als Nachbarwand, halbscheidige Giebelmauer oder auch Kommunmauer wird eine auf der gemeinsamen Grundst\u00fccksgrenze errichtete Mauer bezeichnet, an die von beiden Seiten angebaut ist und die dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundst\u00fcck benutzt zu werden; das dadurch begr\u00fcndete Rechtsverh\u00e4ltnis der Nachbarn ist durch die \u00a7\u00a7 921, 922 BGB sowie \u2013 gegebenenfalls \u2013 durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (vgl. BGH, NJW 1981, 866, 867; NJW-RR 2011, 515 Rn. 8; Urt. v. 27.07.2012 \u2013 V ZR 2\/12, BeckRS 2012, 18858 Rn. 7; NJW-RR 2014, 973 Rn. 26; NJW-RR 2021, 401 Rn. 15; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Br\u00fcckner, 9. Aufl., \u00a7 921 Rn. 16-19; BeckOK BGB\/Fritzsche, 65. Ed., Stand: 01.02.2023, \u00a7 921 Rn. 15 f.; BeckOGK\/Vollkommer, Stand: 01.02.2023, BGB \u00a7 921 Rn. 26).<\/li>\n<li>Im Streitfall gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Giebelwand um eine gemeinsame Giebelwand handelt, welche im Sachverst\u00e4ndigengutachten Prof. D (Gutachten, S. 11) auch als \u201egemeinsame Grenzwand\u201c bezeichnet ist. Es ist insoweit davon auszugehen, dass die Giebelwand auf der Grundst\u00fccksgrenze der benachbarten Grundst\u00fccke B 4 und 5 steht, wobei an diese Wand von beiden Seiten angebaut ist und die Wand augenscheinlich dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundst\u00fcck benutzt zu werden, so dass es sich bei ihr um eine gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne des \u00a7 921 BGB handelt. Ferner stellt diese Wand damit eine Nachbarwand gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. NachbG NRW dar, wobei besondere landesrechtliche nachbarrechtliche Vorschriften im Streitfall allerdings nicht einschl\u00e4gig sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach \u00a7 922 S. 3 BGB darf eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder ge\u00e4ndert werden. Darunter fallen nicht nur Eingriffe in die Substanz einer Grenzeinrichtung, sondern auch Handlungen, die den Bestimmungszweck der Einrichtung und ihre bisherige Brauchbarkeit f\u00fcr diesen Zweck zum Nachteil des Miteigent\u00fcmers aufheben oder mindern; denn nach dem Schutzzweck des \u00a7 922 BGB kann jeder der Nachbarn verlangen, dass sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt (vgl. BGH, NJW 1981, 866, 867; NJW 1989, 2541; BeckRS 2012, 18858 Rn. 8; NJW-RR 2018, 528 Rn. 18; NJW-RR 2021, 401 Rn. 25).<\/li>\n<li>Dem widerspricht es, wenn ein Nachbar ohne Zustimmung des anderen Ver\u00e4nderungen an der Dachkonstruktion seines an die gemeinsame Giebelwand angebauten Hauses vornimmt, die eine unzul\u00e4ssige Lasteinleitung in die gemeinsame Giebelwand zur Folge haben, die deren Standsicherheit gef\u00e4hrdet. Denn damit wird die Mauer in einer Weise ver\u00e4ndert, dass ihre Funktionsf\u00e4higkeit f\u00fcr das Nachbargeb\u00e4ude beeintr\u00e4chtig ist. Ein solcher, ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn vorgenommener Eingriff verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 922 S. 3 BGB. Dies bedeutet nicht, dass dem Nachbarn verboten werden k\u00f6nnte, die Dachkonstruktion seines Haus zu ver\u00e4ndern. Nach \u00a7 903 BGB ist jeder der Nachbarn berechtigt, \u00fcber die auf seinem Grundst\u00fcck befindlichen Aufbauten frei zu verf\u00fcgen; insoweit ist er auch ohne Zustimmung des anderen baulichen Ver\u00e4nderungen seines an die Nachbarwand angrenzenden Geb\u00e4udes befugt. Nur muss er dabei so vorgehen, dass das Recht des Nachbarn auf eine ungehinderte, nicht beeintr\u00e4chtigte Weiterbenutzung der gemeinsamen Giebelmauer gew\u00e4hrleistet bleibt. Wird deshalb infolge des Umbaus des Hauses bzw. dessen Dachs die gemeinsame Giebelmauer in ihrer Bestands- und Funktionsf\u00e4higkeit als Abschlusswand des Nachbargeb\u00e4udes beeintr\u00e4chtigt, so liegt darin eine gegen \u00a7 922 S. 3 BGB versto\u00dfende \u00c4nderung dieser Grenzeinrichtung, wenn nicht der Eigent\u00fcmer des umgebauten Hauses von vornherein diejenigen Ma\u00dfnahmen trifft, die zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (vgl. zum Abriss des Hauses: BGH, NJW 1981, 866, 867; NJW 1989, 2541; Urt. v. 27.07.2012 \u2013 V ZR 2\/12, BeckRS 2012, 18858 Rn. 10). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der in seinem Nutzungsrecht beeintr\u00e4chtigte Nachbar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 922 S. 3, 1004 BGB von dem St\u00f6rer die Beseitigung der St\u00f6rung verlangen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch wenn hier \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz erg\u00e4nzend durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme feststeht, dass aufgrund der von den Beklagten errichteten neuen Dachkonstruktion in Gestalt eines Pfettendaches mit tragender Firstpfette eine unzul\u00e4ssige Lasteinleitung in die gemeinschaftliche Giebelwand erfolgt, begr\u00fcndet dies indes nicht \u2013 wie von den Kl\u00e4gern mit dem Hauptantrag geltend gemacht \u2013 einen Anspruch auf R\u00fcckbau der Giebelwand und Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands, weil derartige Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der St\u00f6rung nicht erforderlich sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDa allein die Giebelwand gemeinsame Grenzanlage und damit Gegenstand des Mitbenutzungsrechts der Kl\u00e4ger ist, kann sich dementsprechend ein darauf gest\u00fctzter Anspruch auf Beseitigung von Beeintr\u00e4chtigungen auch nur auf diese Giebelwand beziehen. Er erstreckt sich hingegen nicht auf die Dachgauben und den Dachaufbau beim Haus der Beklagten, weil insoweit keine gemeinsame Grenzanlage und auch im \u00dcbrigen keine Gemeinschaft besteht (siehe oben 1.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDes Weiteren bleibt es den Beklagten \u00fcberlassen, wie sie die Beeintr\u00e4chtigung des Nutzungsrechts der Kl\u00e4ger an der gemeinschaftlichen Giebelwand beseitigen, welche Ma\u00dfnahmen sie mithin ergreifen, um deren Standsicherheit dauerhaft wieder zu gew\u00e4hrleisten. Der Gl\u00e4ubiger hat grunds\u00e4tzlich nur Anspruch darauf, dass der St\u00f6rer rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigungen unterl\u00e4sst bzw. beseitigt. Wie der St\u00f6rer die Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung beseitigt, d.h. auf welche Weise bzw. mit welchem Mittel, bleibt ihm \u00fcberlassen (vgl. BeckOGK\/Spohnheimer, BGB, Stand: 01.02.2023, \u00a7 1004 Rn. 178 m.w.N.). Weil er nur einen Erfolg (Beseitigung der St\u00f6rung) schuldet, obliegt dem Schuldner die Auswahl unter mehreren verschiedenen M\u00f6glichkeiten, die zur Beseitigung in Betracht kommen. Dabei kann er jedes zur St\u00f6rungsbeseitigung angemessene Mittel w\u00e4hlen; er kann ohne weiteres diejenige (geeignete) Beseitigungsma\u00dfnahme w\u00e4hlen, die f\u00fcr ihn den geringsten Aufwand bedeutet oder ihn sonst m\u00f6glichst wenig belastet (vgl. BeckOGK\/Spohnheimer, BGB, Stand: 01.02.2023, \u00a7 1004 Rn. 178.3). Die Wahl zwischen mehreren zur Beseitigung geeigneten Mitteln hat mithin regelm\u00e4\u00dfig der St\u00f6rer; er entscheidet, wie er die Einwirkung bzw. St\u00f6rung beseitigt. Anders ist es nur, wenn ausnahmsweise ausschlie\u00dflich eine bestimmte Beseitigungsma\u00dfnahme als erfolgversprechend und zumutbar in Betracht kommt. Allein in diesem Fall kann der Klageantrag auch auf Vornahme dieser konkreten Beseitigungsma\u00dfnahme lauten (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 33. Aufl., \u00a7 253 Rn. 13c). Ansonsten ist der Gl\u00e4ubiger jedoch dazu verpflichtet, dem Schuldner die Auswahl zwischen verschiedenen, zur Herbeif\u00fchrung des Erfolgs geeigneten Mitteln dem Schuldner \u00fcberlassen, wenn es sich \u2013 wie hier \u2013 um einen Anspruch auf Beseitigung einer St\u00f6rung nach \u00a7 1004 BGB handelt (vgl. BGH, NJW 1978, 1584, 1585; NJW-RR 1996, 659; NJW-RR 2021, 401 Rn. 10).<\/li>\n<li>Eine Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustandes k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger daher nur verlangen, wenn dies die einzige M\u00f6glichkeit zur Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung ihres Mitbenutzungsrechts an der gemeinschaftlichen Giebelwand w\u00e4re und es keine sicheren Alternativen g\u00e4be, um die Standsicherheit dieser Wand (wieder) herzustellen. Das ist indes nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. D in seiner ersten erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 05.11.2015 (nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten I), in seiner Anh\u00f6rung vor dem Landgericht am 20.07.2016 (Bl. 380 ff. GA) und in seiner zweiten erg\u00e4nzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.01.2021 (nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten II) nicht der Fall. Nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gibt es vielmehr sogar jedenfalls zwei Alternativen, mit denen technisch zuverl\u00e4ssig eine ausreichende statische Entlastung der Giebelwand erzielt wird.<\/li>\n<li>So besteht zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeit des Einbaus einer St\u00fctze mit Quertr\u00e4ger unmittelbar vor der Giebelwand mit dem Ziel, die Endauflage der Firstpfette \u00fcber die neuen Bauteile aufzunehmen, so dass dann die gemeinsame Giebelwand keine Last aus der Firstpfette mehr erh\u00e4lt (Gutachten, S. 12; Erg\u00e4nzungsgutachten I, S. 7, Anlage 4\/1; LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 2 [Bl. 380R GA]; Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 13).<\/li>\n<li>Daneben besteht \u2013 entsprechend dem Vorschlag des Streithelfers (vgl. Anlage B 11; Bl. 258 GA) \u2013 die M\u00f6glichkeit der Entlastung der gemeinsamen Giebelwand \u00fcber den Einbau eines sog. Kopfbandes unter den Firstbalken (Erg\u00e4nzungsgutachten I, S. 7; LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 2 [Bl. 380R GA]; Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 11\/12, 13, 14), welche Ma\u00dfnahme nach der fachkundigen Beurteilung des Sachverst\u00e4ndigen Prof. D ebenfalls funktionieren w\u00fcrde. Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen ist durch den vom Streithelfer zuletzt vorgelegten \u00fcberarbeiteten Standsicherheitsnachweis vom 08.07.2020 (Bl. 806 ff. GA) unter Ber\u00fccksichtigung der eigenen Anmerkungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nachgewiesen, dass nach Einbau eines Kopfbandes von der Dachkonstruktion des Hauses der Beklagten keine Lasten mehr in die gemeinschaftliche Giebelwand eingeleitet werden (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 12, 13, 14). Diese L\u00f6sung sieht vor, dass das urspr\u00fcngliche Auflager auf der gemeinschaftlichen Giebelwand entf\u00e4llt und zur Sicherung des Lastabtrags 80 cm neben der vorhandenen Innenst\u00fctze ein neues Auflager in Form eines unter 45o geneigten Kopfbandes ausgebildet wird (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 11). Bei diesem Kopfband handelt es sich um einen Gelenkstab, der nur Kr\u00e4fte in einer Achsrichtung aufnehmen kann (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 15). Der Sachverst\u00e4ndige Prof. D hat sich mit dem diesbez\u00fcglichen Vorschlag des Streithelfers der Beklagten im Einzelnen befasst (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 11 ff.). Er hat dessen statische Berechnung gepr\u00fcft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Durchf\u00fchrung der entsprechenden baulichen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df den Vorgaben dieser statischen Berechnung unter Ber\u00fccksichtigung seiner eigenen diesbez\u00fcglichen Anmerkungen von der Dachkonstruktion des Geb\u00e4udes der Beklagten keine Lasten mehr in die gemeinsame Giebelwand eingeleitet werden, die gemeinsame Giebelwand also nach Umsetzung dieser baulichen Ma\u00dfnahme (Einbau eines Kopfbandes) keine Belastung mehr aus der Firstpfette erf\u00e4hrt (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 12). Der Sachverst\u00e4ndige hat sich in diesem Zusammenhang auch mit den von den Beklagten mit Schriftsatz vom 04.11.2021 gegen die vorgeschlagene bauliche Ma\u00dfnahme vorgebrachten Einw\u00e4nden befasst und diese f\u00fcr nicht durchgreifend erachtet (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 14\/15). Nach seinen Erl\u00e4uterungen ist es insbesondere nicht erforderlich, das Objekt B 3 in die statischen Berechnungen mit einzubeziehen. Denn die Normalkraft in der Firstpfette wird \u00fcber den Stahlbetonringbalken auf der Geb\u00e4udetrennwand als Druckkraft in die zur Aussteifung herangezogene Mittell\u00e4ngswand im Geb\u00e4ude der Beklagten abgetragen (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 15). Bei seiner Beurteilung ist der Sachverst\u00e4ndige auch im weiteren Verlauf der Begutachtung geblieben. Er hat in seiner dritten erg\u00e4nzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.01.2022 (nachfolgend Erg\u00e4nzungsgutachten III) nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht. Er hat darin vielmehr in Bezug auf die statische Berechnung des Streithelfers vom 08.07.2020 ausgef\u00fchrt, dass seine diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen in der zweiten erg\u00e4nzenden gutachterlichen Stellungnahme uneingeschr\u00e4nkt gelten (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 10). Auf die entsprechende (vorsorgliche) Nachfrage des Senats hat er unter dem 30.09.2022 (Bl. 1171 GA) ferner ausdr\u00fccklich mitgeteilt, dass durch die statische Berechnung des Streithelfers der Beklagten bei Ber\u00fccksichtigung seiner (der des Sachverst\u00e4ndigen) Anmerkungen (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 11, 12: u.a. \u00c4nderung des Kopfband-Anschlusses an die Firstpfette, Erg\u00e4nzung Nachweis der Horizontallastverankerung im Bereich des Firstpfetten-Endauflagers) der Nachweis erbracht ist, dass nach Einbau eines Kopfbandes keine Lasten mehr in die Giebelwand eingeleitet werden. Gegenteiliges zeigen die Kl\u00e4ger nicht auf. Sie tragen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die vorgeschlagene bauliche Ma\u00dfnahme nicht funktionieren kann und\/oder dass sich durch diese nunmehr in Bezug auf die gemeinsame Giebelwand des Geb\u00e4udes der Beklagten und des Objekts B 3 nachteilige Auswirkungen ergeben k\u00f6nnten. Da somit auf diese Weise ebenfalls die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand gew\u00e4hrleistet werden kann, ist eine Beseitigung der Dachgauben und des neuen Dachaufbaus beim Haus der Beklagten nicht notwendig.<\/li>\n<li>Darauf, ob bzw. inwieweit f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich ist, kommt es nicht an. Dass eine ggf. erforderliche Baugenehmigung nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften nicht erteilt werden k\u00f6nnte, zeigen die Kl\u00e4ger nicht auf, und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Soweit sie hinsichtlich der von dem Streithelfer vorgeschlagenen baulichen Ma\u00dfnahme (Einbau eines Kopfbandes) geltend machen, dass es \u201ediese L\u00f6sung aus baurechtlicher Sicht wohl nicht in Betracht zu ziehen sein\u201c werde, fehlt es an n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen hierzu. Im \u00dcbrigen betrifft dieser \u201eEinwand\u201c auch nur die von dem Streithelfer vorgeschlagene Ma\u00dfnahme, nicht aber die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen selbst vorgeschlagene Alternativl\u00f6sung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAbgesehen davon w\u00e4re die mit dem Hauptantrag beanspruchte Beseitigung \u2013 wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat \u2013 unter diesen Umst\u00e4nden auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und unzumutbar.<\/li>\n<li>Zwar haben die Kl\u00e4ger \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes. Dieser Anspruch ist jedoch \u2013 unabh\u00e4ngig von seiner Rechtsgrundlage \u2013 unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Aufwendungen m\u00f6glich ist, dann besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands (vgl. BGH, NJW 2000, 512, 513; NJW 2008, 3122 Rn. 16; NJW 2008, 3123 Rn. 18). Diese Beschr\u00e4nkung ergibt sich nunmehr unmittelbar aus \u00a7 275 Abs. 2 BGB, welche Vorschrift auch auf Beseitigungsanspr\u00fcche aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2008, 3122 Rn. 17; NJW 2008, 3123 Rn. 18; NJW-RR 2010, 315 Rn. 14 ff.; NZM 2020, 811 Rn. 40). Gem\u00e4\u00df \u00a7 275 Abs. 2 S. 1 BGB kann Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverh\u00e4ltnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem Leistungsinteresse des Gl\u00e4ubigers steht. Entsprechendes hat zu gelten, wenn es um eine bestimmte Beseitigungsma\u00dfnahme geht, auf die grunds\u00e4tzlich ein Anspruch bestehen kann, diese Beseitigungsma\u00dfnahme jedoch unter Beachtung des Inhalts des Schuldverh\u00e4ltnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu einer ebenfalls in Betracht kommenden, zur Beseitigung der St\u00f6rung ebenfalls geeigneten Ma\u00dfnahme steht.<\/li>\n<li>Das ist vorliegend bezogen auf die von den Kl\u00e4gern prim\u00e4r begehrte Beseitigung der Dachgauben und des gesamten Dachaufbaus der Fall, weil die Gef\u00e4hrdung der Standsicherheit der Giebelwand nach den einleuchtenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. D auf andere Weise mit deutlich geringeren Kosten technisch zuverl\u00e4ssig behoben werden kann. Das gilt sowohl f\u00fcr den in Betracht kommende Einbau einer St\u00fctze mit Quertr\u00e4ger unmittelbar vor der Giebelwand (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten I, S. 8) als auch f\u00fcr den ebenfalls in Betracht kommenden und nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz erg\u00e4nzend durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zur vollst\u00e4ndigen und dauerhaften St\u00f6rungsbeseitigung ebenfalls geeigneten Einbau einer zus\u00e4tzlichen Strebe in Gestalt eines sog. Kopfbandes (vgl. LG-Anh\u00f6rungsprotoll, S. 3 [Bl. 381]). Die hierf\u00fcr jeweils anfallenden Kosten liegen augenscheinlich betr\u00e4chtlich unter den Kosten f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern mit dem Hauptantrag beanspruchte Beseitigung, und zwar selbst dann, wenn es sich bei den vom Sachverst\u00e4ndigen genannten, nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Betr\u00e4gen (ca. 2.200,00 EUR bzw. ca. 1.200,00 bis 1.500,00 EUR ohne Planungskosten) blo\u00df um ungef\u00e4hre, vorl\u00e4ufig gesch\u00e4tzte Kosten handeln sollte und die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die jeweilige Ma\u00dfnahme insgesamt h\u00f6her ausfallen sollten. Bei dieser Sachlage w\u00e4re es unbillig und unzumutbar, wenn die Beklagten stattdessen den urspr\u00fcnglichen Dachzustand wiederherstellen, mithin das Pfettendach samt Dachgauben vollst\u00e4ndig entfernen und wieder ein Kehlbalkendach errichten m\u00fcssten, zumal dies eine Beseitigung und anschlie\u00dfende Neuherstellung von Dachstuhl und Dachfl\u00e4che bedeuten w\u00fcrde. Dass die begehrte Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustandes mit weit \u00fcbersteigenden Kosten verbunden ist, liegt auf der Hand.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr einen auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands gerichteten Anspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 922 S. 4, 743 Abs. 2 BGB und\/oder \u00a7 823 Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a7 1004, 922 S. 3, 249 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Zwar steht eine halbscheidig auf der gemeinsamen Grundst\u00fccksgrenze errichtete Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, im Miteigentum der beiden Grundst\u00fccksnachbarn (vgl. BGH, NJW 1981, 866, 867 m.w.N.; NJW-RR OLG Frankfurt, NJOZ 2010, 2651, 2652; vgl. auch BGH, NJW-RR 2014, 973 Rn. 26). Insoweit sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 741 ff. BGB \u00fcber die Gemeinschaft (erg\u00e4nzend) anwendbar. Beide Parteien haben infolgedessen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 922 S. 4, 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht an der gemeinschaftlichen Giebelwand und es steht ihnen bei einer Beeintr\u00e4chtigung dieses Mitbenutzungsrechts grunds\u00e4tzlich ein Abwehranspruch aus \u00a7 1004 BGB zu. F\u00fchrt die von den Beklagten neu hergestellte Dachkonstruktion zu einer unzul\u00e4ssigen Einleitung von Lasten in die gemeinsame Giebelwand, die deren Standsicherheit gef\u00e4hrdet, k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger daher Beseitigung dieser Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Es handelt sich in diesem Fall um eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Giebelwand im Sinne des \u00a7 745 Abs. 3 S. 1 BGB, weil diese ihren Zweck nicht mehr erf\u00fcllt (vgl. hierzu Gr\u00fcneberg\/Sprau, a.a.O., \u00a7 745 Rn. 3), wenn sie nicht standsicher ist. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen aus den vorstehenden Gr\u00fcnden allerdings auch nicht nach \u00a7 1004 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 922 S. 4, 743 Abs. 2 BGB den R\u00fcckbau der Dachgauben und die Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands von den Beklagten verlangen. Gleiches gilt f\u00fcr einen etwaigen auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands gerichteten Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a7 1004, 922 S. 3, 249 Abs. 1 BGB wegen einer unzul\u00e4ssige Lasteinleitung in die gemeinschaftliche Giebelwand.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagten dar\u00fcber hinaus auch unter den von ihnen ferner angef\u00fchrten Gesichtspunkten keinen Anspruch auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 823 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass und warum die Kl\u00e4ger nicht Beseitigung der Dachgauben wegen einer Nichteinhaltung von Vorschriften \u00fcber Abstandsfl\u00e4chen, insbesondere \u00a7 6 Abs. 14 BauO NRW 2000, verlangen k\u00f6nnen. Auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dort wird insbesondere zu Recht ausgef\u00fchrt, dass kein Anspruch auf Unterlassung einer Nutzung des Nachbargrundst\u00fccks besteht, der im Rahmen von \u00a7 823 Abs. 2 BGB auf eine Verletzung nachbarsch\u00fctzender Vorschriften des \u00f6ffentlichen Baurechts gest\u00fctzt wird, wenn diese Nutzung \u2013 wie hier \u2013 Gegenstand einer erteilten und weiterhin wirksamen Baugenehmigung ist (OLG Hamm, ZMR 2006, 707 m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW 2006, 3426 Rn. 10; NJW-RR 2015, 1234 Rn. 16; BayObLG, Urt. v. 18.12.2000 \u2013 5Z RR 570\/99, BeckRS 2001, 01664 Rn. 26), und dass die Einhaltung der Abstandsfl\u00e4chen auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gepr\u00fcft wird. Steht durch die Baugenehmigung, solange sie nicht aufgehoben ist, fest, dass der Bauherr nicht gegen die \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschrift versto\u00dfen hat, muss das der Nachbar gegen sich gelten lassen. Die Kl\u00e4ger setzen sich damit in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung nicht konkret auseinander. Im Hinblick auf ihren pauschalen Einwurf, in der Baugenehmigung sei ein seitlicher Abstand von 1,25 m vorgesehen, ist nicht nachvollziehbar, was sie hiermit geltend machen wollen. Die Kl\u00e4ger haben zu keiner Zeit konkret behauptet, dass die von den Beklagten errichteten Dachgauben diesen Abstand nicht einhalten. Vielmehr ist bis zuletzt unstreitig geblieben, dass diese Vorgabe beachtet worden ist. Darauf, dass der Berufungsbegr\u00fcndung nicht zu entnehmen ist, dass die Kl\u00e4ger geltend machen wollen, die Dachgauben der Beklagten w\u00fcrden den in der Baugenehmigung vorgesehenen Abstand von 1,25 m nicht einhalten, hat der Senat im ersten Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich hingewiesen (Verhandlungsprotokoll v. 05.10.2017, S. 2 [Bl. 506 GA]). Anderweitiger Vortrag der Kl\u00e4ger ist daraufhin nicht erfolgt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens, was die Errichtung der Dachgauben als solche anbelangt, unter Versto\u00df gegen die Baugenehmigung erfolgt ist. Abgesehen davon, dass es hiernach nicht darauf ankommt, ob die Baugenehmigung h\u00e4tte erteilt werden d\u00fcrfen, zeigen die Kl\u00e4ger auch nicht auf, dass die die Errichtung der Dachgauben betreffende Baugenehmigung unter Verletzung nachbarsch\u00fctzender Vorschriften erfolgt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4ger machen weiter vergeblich geltend, dass ihr eigenes Dach bei der Umsetzung der beanstandeten Bauma\u00dfnahme der Beklagten angehoben worden sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger haben eine solche Ver\u00e4nderung \u2013 worauf der Senat ebenfalls bereits im ersten Verhandlungstermin hingewiesen hat (Verhandlungsprotokoll v. 05.10.2017, S. 2 [Bl. 506 GA]) \u2013 schon nicht substanziiert dargetan, weil sie den Zustand ihres Daches vor und nach der Bauma\u00dfnahme nicht nachvollziehbar dargelegt haben. Ungeachtet dessen hat der Sachverst\u00e4ndige E die pauschale Behauptung der Kl\u00e4ger in seinem Gutachten vom 22.12.2014 nicht best\u00e4tigt, sondern im Gegenteil ausgef\u00fchrt, dass die Zinkabdeckung 16 cm und die Oberkante der Dachlatte beim Haus der Beklagten 8,5 cm h\u00f6her liegt als die Oberkante der Dachlatte beim Haus der Kl\u00e4ger (Gutachten E, S. 2, Bl. 305 GA). Diese Feststellungen, die die Kl\u00e4ger zu keiner Zeit angegriffen haben, sind \u00fcberzeugend, weil der Sachverst\u00e4ndige E sie durch das aussagekr\u00e4ftige Lichtbild Nr. 4 untermauert hat (Bl. 308 GA). Weiter hat der Sachverst\u00e4ndige E dargelegt, dass die Dachlattenst\u00fccke zum Nachbardach nur um 1 cm ansteigen \u2013 was keine relevante Dachanhebung darstellt \u2013 und dass dieser Anstieg zudem auf einem unzureichenden Halt zum Nachbardach beruht, mithin auf einer mangelhaften Bauausf\u00fchrung und nicht auf einer Dachanhebung. Demzufolge hat aber gerade keine Anpassung der H\u00f6he des Daches der Kl\u00e4ger an das Dach der Beklagten stattgefunden, um eine Durchg\u00e4ngigkeit der Dachkonstruktion zu gew\u00e4hrleisten. Die Berufungsbegr\u00fcndung setzt sich mit den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen E zu den tats\u00e4chlichen H\u00f6henverh\u00e4ltnissen im Grenzbereich zwischen beiden D\u00e4chern in keiner Weise auseinander.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Landgericht hat \u00fcberdies zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4ger aus einer Anhebung des Daches der Beklagten \u2013 sei diese durch Ma\u00dfnahmen der W\u00e4rmed\u00e4mmung oder durch die Ausf\u00fchrung als Pfettendach bedingt \u2013 keine Rechte herleiten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger wenden sich hiergegen in der Berufungsinstanz allein mit der Begr\u00fcndung, die Anhebung der Dachfl\u00e4che sei nicht von der Baugenehmigung gedeckt gewesen, indem diese ausweislich der Bauzeichnungen einen durchg\u00e4ngigen Firstverlauf ohne H\u00f6henunterschied zum Inhalt gehabt habe. Das \u00fcberzeugt indes nicht, weil die bestandskr\u00e4ftige Baugenehmigung der Stadt C vom 13.11.2008 (Anlage B 1, Bl. 45 ff. GA) die Ausf\u00fchrung einer W\u00e4rmed\u00e4mmung vorsieht (vgl. Bl. 50 GA) und die Beklagten auf dieser Grundlage eine zul\u00e4ssige sog. Aufdachd\u00e4mmung durchgef\u00fchrt haben. Diese hat nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten jedoch zwingend eine Erh\u00f6hung des Dachaufbaus zur Folge (vgl. Bl. 130 GA). Die tats\u00e4chlich erfolgte Anhebung der Dachhaut steht auch im Einklang mit dem seinerzeit geltenden \u00a7 6 Abs. 14 BauO NRW 2000, weil sie nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen E lediglich 8,5 cm (Gutachten E, S. 2, Bl. 305 GA) und damit deutlich weniger als die seinerzeit maximal zul\u00e4ssigen 25 cm betr\u00e4gt. Dies war entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger auch Gegenstand der Pr\u00fcfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach \u00a7 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 6 BauO NRW 2000, weshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt C vom 27.10.2010 (Bl. 51 GA) die Vereinbarkeit der Anhebung der Dachhaut mit \u00a7 6 Abs. 14 BauO NRW 2000 best\u00e4tigt. Bei dieser Sachlage k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger aus den Bauzeichnungen nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal nicht ersichtlich ist, welche rechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Kl\u00e4ger durch die in Rede stehende geringf\u00fcgige Anhebung des Daches der Beklagten, die auf den eingereichten Lichtbildern nicht einmal sichtbar ist (vgl. Bl. 72 ff. GA), betroffen sein sollen. Dass nach Darstellung der Kl\u00e4ger auch eine andere Art der W\u00e4rmed\u00e4mmung m\u00f6glich gewesen sein soll, die nicht zu einer Erh\u00f6hung des Dachaufbaus gef\u00fchrt h\u00e4tte, \u00e4ndert nichts an der Zul\u00e4ssigkeit der durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahme.<\/li>\n<li>Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Anhebung des Daches (auch) auf der Ausf\u00fchrung als Pfettendach beruht. Die Kl\u00e4ger haben dies erstinstanzlich lediglich pauschal behauptet, ohne daf\u00fcr bestimmte Tatsachen anzuf\u00fchren. Ungeachtet dessen w\u00fcrde eine Dachanhebung, die bei ansonsten gleicher Bauausf\u00fchrung mit einem Pfettendach an Stelle eines Kehlbalkendachs verbunden ist und die auf Grundlage der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen E allenfalls wenige cm betragen kann, keinen Beseitigungsanspruch rechtfertigen. Soweit die Kl\u00e4ger vortragen, die Baugenehmigung sehe eine Ausf\u00fchrung als Kehlbalkendach und nicht als Pfettendach vor, haben sie dies schon nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet. Abgesehen davon existieren weder gesetzliche Vorschriften (vgl. \u00a7 35 BauO NRW 2000; \u00a7 35 BauO NRW 2018) noch enth\u00e4lt die Baugenehmigung Auflagen oder sonstige Vorgaben \u00fcber die Art und Weise der Dachkonstruktion. Daher fehlt es insoweit an einem Schutzgesetz im Sinne von \u00a7 823 Abs. 2 BGB und damit an der erforderlichen Regelung mit nachbarsch\u00fctzendem Inhalt, die den Kl\u00e4gern einen Beseitigungsanspruch vermitteln k\u00f6nnte. Schlie\u00dflich ist sogar bei rein tats\u00e4chlicher Betrachtung nicht ersichtlich, welche schutzw\u00fcrdigen Interessen der Kl\u00e4ger allein durch die von den Beklagten gew\u00e4hlte Art der Dachkonstruktion als solches betroffen sein sollen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht jede von einer Baugenehmigung tats\u00e4chlich abweichende Bauausf\u00fchrung zivilrechtliche Anspr\u00fcche von Nachbarn begr\u00fcndet und in einem Rechtsstreit auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcft wird, sondern nur Verst\u00f6\u00dfe gegen Gesetze mit drittsch\u00fctzender Wirkung. Eine derartige Schutzgesetzverletzung ist jedoch bezogen auf eine etwaige geringf\u00fcgige Dachanhebung um allenfalls wenige cm wegen der Ausf\u00fchrung als Pfettendach nicht dargetan.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie von den Kl\u00e4gern in der Berufungsbegr\u00fcndung (pauschal) erw\u00e4hnten M\u00e4ngel bei der Ausf\u00fchrung der Dachdeckerarbeiten rechtfertigen aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachaufbaus beim Haus der Beklagten. Die im Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen E aufgef\u00fchrten M\u00e4ngel (Bl. 304 GA) betreffen zudem allein das Dach der Kl\u00e4ger. Die hier begehrte Beseitigung w\u00fcrde somit an diesen M\u00e4ngeln gar nichts \u00e4ndern.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDas Landgericht hat weiter richtig ausgef\u00fchrt, dass und warum die Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Beseitigung der Dachgauben wegen einer Beschattung ihrer Dachfl\u00e4che haben. Die Kl\u00e4ger greifen dies mit der Berufung nicht an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagten aber gem\u00e4\u00df ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf dauerhafte Wiederherstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand aus \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \u00a7 922 S. 3 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zul\u00e4ssig. Der Hilfsantrag gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er hinreichend bestimmt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Hinreichend bestimmt ist ein Klageantrag grunds\u00e4tzlich, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (\u00a7 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (\u00a7 322 ZPO) erkennen l\u00e4sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl\u00e4gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw\u00e4lzt und schlie\u00dflich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst. Andererseits f\u00fchrt nicht jede m\u00f6gliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in dem Klageantrag zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (vgl. BGHZ 206, 211 = NJW 2016, 317 Rn. 9; NJOZ 2018, 1612 Rn. 10; NJW-RR 2021, 401 Rn. 9).<\/li>\n<li>In einem Antrag auf Vornahme von Handlungen, mit denen ein bestimmter Erfolg erreicht werden soll, muss der Kl\u00e4ger nur den angestrebten Erfolg bestimmt bezeichnen. Er darf die Auswahl zwischen verschiedenen, zur Herbeif\u00fchrung des Erfolgs geeigneten Mitteln dem Schuldner \u00fcberlassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2018 \u2013 V ZR 273\/16, NJOZ 2018, 1612 Rn. 11 m.w.N.; NJW-RR 2021, 401 Rn. 10) und ist hierzu \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 sogar verpflichtet, wenn es sich \u2013 wie hier \u2013 um einen Anspruch auf Beseitigung einer St\u00f6rung nach \u00a7 1004 BGB handelt (vgl. BGH, NJW 1978, 1584, 1585; NJW-RR 1996, 659; NJW-RR 2021, 401 Rn. 10).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt der Hilfsantrag der Kl\u00e4ger, die Beklagten zu verurteilen, die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand durch notwendige und nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie Statik geeignete Ma\u00dfnahmen fachgerecht herzustellen bzw. herstellen zu lassen und dauerhaft sicherzustellen. Die Kl\u00e4ger begehren damit die fachgerechte und dauerhafte (d.h. bleibende) Wiederherstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand, so wie diese vor der beanstandeten \u00c4nderung der Dachkonstruktion einmal gegeben war. Damit ist der von den Kl\u00e4gern angestrebte Erfolg hinreichend beschrieben, zumal er durch die Formulierung \u201enach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie Statik\u201c konkretisiert wird.2.<br \/>\nDer hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist aus \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \u00a7 922 S. 3 BGB begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz erg\u00e4nzend durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht fest, dass eine Nutzung der gemeinschaftlichen Giebelwand als tragende Wand durch Auflagerung der tragenden Firstpfette nicht zul\u00e4ssig ist, so dass die Standsicherheit der gemeinschaftlichen Giebelwand durch die aufliegende Firstpfette am Dach des Hauses der Beklagten und damit die Funktionsf\u00e4higkeit der Wand beeintr\u00e4chtigt ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMa\u00dfstab ist, ob die Giebelwand noch den statischen Anforderungen aus den anerkannten Regeln der Technik gen\u00fcgt, obwohl nunmehr erstmals \u2013 und zwar aus der zuvor nicht vorhandenen \u2013 Firstpfette Lasten in diese Wand eingeleitet werden. Dies bestimmt sich ausweislich des Sachverst\u00e4ndigengutachtens Prof. D nach den Vorschriften der DIN 1053 \u2013 Teil 1 sowie erg\u00e4nzend nach DIN 1055, DIN 1052, DIN 1045-1 und DIN 18800 \u2013 Teil 1 (vgl. Gutachten S. 5, 11\/12).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDanach ist hier eine Nutzung der gemeinschaftlichen Giebelwand als tragende Wand durch Auflagerung der Firstpfette nicht zul\u00e4ssig.(1)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ergibt sich eine unzul\u00e4ssige Belastung der Giebelwand allerdings nicht allein schon daraus, dass nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. D in einem Erstgutachten vom 17.07.2014 (S. 6-8) beim vorher bestehenden Kehlbalkendach keine Lasten aus der Dachkonstruktion in die Giebelwand eingeleitet worden waren, der Bauschein (Bl. 177 GA) f\u00fcr belastete, 12 cm dicke W\u00e4nde wie die Giebelwand einen lastverteilenden Stahlbetonbalken als oberen Wandabschluss vorschreibt und bei der neuen Dachkonstruktion als Pfettendach Lasten aus der Firstpfette in die Giebelwand abgeleitet werden, indem die Firstpfette auf der Giebelwand aufliegt. Denn es war bislang \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. D schon in erster Instanz weiter ausgef\u00fchrt hat \u2013 unklar, wie die Giebelwand im oberen Randbereich ausgef\u00fchrt ist und ob dort insbesondere Ringbalken oder Ringanker vorhanden sind (Gutachten, S. 7). Dies konnte zuverl\u00e4ssig nur durch \u2013 die nunmehr erfolgten \u2013 Bauteil\u00f6ffnungen gekl\u00e4rt werden (Gutachten, S. 9\/10). Der Sachverst\u00e4ndige Prof. D hatte zwar in seinem ersten Gutachten auch ausgef\u00fchrt, dass die der \u00c4nderung der Dachkonstruktion zugrundeliegende statische Berechnung des Streithelfers fehlerhaft und die Giebelwand nach derzeitigem Kenntnisstand nicht f\u00fcr die Nutzung als tragende Wand geeignet ist (Gutachten, S. 12). Gleichzeitig hatte er jedoch betont, dass ein rechnerischer Nachweis \u00fcber die Lastweiterleitung nicht m\u00f6glich ist (Gutachten, S. 12\/13). Es bedurfte daher noch erg\u00e4nzender Feststellungen durch Bauteil\u00f6ffnungen an der gemeinsamen Giebelwand. Diese Beweisaufnahme ist erstinstanzlich unterblieben. Der Senat hat sie zweiter Instanz nachgeholt, indem er erg\u00e4nzend Beweis auch dar\u00fcber erhoben hat, ob die Standsicherheit der gemeinschaftlichen Giebelwand der beiden aneinander grenzenden Reihenh\u00e4user beeintr\u00e4chtigt ist, weil durch die Konstruktion des Dachstuhls der Beklagten nach den geltenden statischen Anforderungen in unzul\u00e4ssigem Ma\u00dfe Lasten aus der tragenden Firstpfette in diese Wand eingeleitet werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die gegenw\u00e4rtige Nutzung der gemeinschaftlichen Giebelwand durch die Beklagten nicht zul\u00e4ssig ist. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. D hat, um die notwendigen weiteren Feststellungen treffen zu k\u00f6nnen, im Rahmen eines Ortstermins Bauteil\u00f6ffnungen in der Giebelwand vorgenommen bzw. vornehmen lassen (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 9, 11, 12). Ziel dieser Ma\u00dfnahmen ist die Verifizierung m\u00f6glicher Halterungen der Giebelwand durch Ringbalken etc. gewesen. In dem gesamten untersuchten Bereich oberhalb der vorhandenen Treppen\u00f6ffnung ab Decke \u00fcber Obergeschoss aufw\u00e4rts sind bei dieser Gelegenheit weder Stahlbetonringbalken noch andere Bauteile, die deren Funktion \u00fcbernehmen k\u00f6nnten, vorgefunden worden (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 12). So ist nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen insbesondere an der Giebelwandoberseite der streitbefangenen Giebelwand ein Ringbalken nicht vorhanden (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 11). Auch ist eine Halterung durch beidseitig anliegende Randsparren aufgrund eines festgestellten Spalts zwischen Sparren und Wandoberfl\u00e4che nicht gegeben (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 11). Ebenso ist im Bereich der Treppen\u00f6ffnung auch in H\u00f6he der Decke \u00fcber Obergeschoss kein Ringbalken vorhanden (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 11). Das bedeutet, dass die Giebelwand, die aus ca. 12 cm starkem Bimsstein-Mauerwerk besteht, im mittleren Grundrissbereich mit den beidseitig vorhandenen Treppen\u00f6ffnungen auf einer H\u00f6he von mindestens 3,50 m nicht durch Stahlbeton-Ringbalken oder vergleichbare Bauteile gehalten ist (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 11, 12). Nach der Beurteilung des Sachverst\u00e4ndigen Prof. D, gegen die die Beklagten und ihr Streithelfer keine Einw\u00e4nde erhoben haben, ist vor diesem Hintergrund eine Nutzung der gemeinschaftlichen Giebelwand als tragende Wand durch die Auflagerung der tragenden Firstpfette nicht zul\u00e4ssig (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 11 und 12). Durch die damit unzul\u00e4ssige Auflage der tragenden Firstpfette am Dach des Hauses der Beklagten auf der gemeinsamen Giebelwand ist folglich die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nOb die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Risse diesen Befund best\u00e4tigen, kann dahinstehen. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. D hat Rissbildungen festgestellt und in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten (S. 10 sowie Anlagen 7\/3 bis 7\/6) dokumentiert. Hinsichtlich der festgestellten Risse im Bereich der Dachschr\u00e4ge und entlang der Anschlussfuge im Bereich Dachschr\u00e4ge\/Giebelwand, die vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. D aufgrund ihrer Breite sowie der \u00f6rtlichen Putzabl\u00f6sung als \u201eauff\u00e4llig\u201c bewertet werden, kommt der Sachverst\u00e4ndige in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten zu dem Ergebnis, es k\u00f6nne ausgeschlossen werden, dass diese Risse in einem technischen Zusammenhang mit der Lasteinleitung aus der Firstpfette in die Giebelwand stehen (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 17). Hinsichtlich des ebenfalls dokumentierten Vertrikalrisses im Putz der Giebelwand, der nach Angaben der Kl\u00e4ger bereits seit Abschluss der Bauma\u00dfnahme der Beklagten vorliegen soll, ist nach der in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten ge\u00e4u\u00dferten Einsch\u00e4tzung die Einleitung von Lasten aus der Firstpfette als Rissursache \u201edurchaus wahrscheinlich\u201c (Erg\u00e4nzungsgutachten II, S. 17). Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem dritten Erg\u00e4nzungsgutachten verwiesen (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 12), wobei es in diesem Erg\u00e4nzungsgutachten allerdings auch hei\u00dft, dass dem Sachverst\u00e4ndigen keine als Mangel oder Schaden einzustufenden Rissbildungen im Geb\u00e4ude der Kl\u00e4ger bekannt seien, die auf die nicht zul\u00e4ssige Auflagerung der tragenden Firstpfette des Nachbargeb\u00e4udes der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren seien (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 13). Das bedarf jedoch keiner weiteren Aufkl\u00e4rung. Darauf, ob die betreffenden Risse aus einer Einleitung von Lasten aus der Firstpfette resultieren, kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Senats nicht an, weil auch unabh\u00e4ngig von den vorhandenen Rissen und deren genauer Ursache festgestellt werden kann, dass eine Nutzung der gemeinsamen Giebelwand f\u00fcr einen Lastabtrag (hier: Auflager der Firstpfette) nicht zul\u00e4ssig ist, und die Kl\u00e4ger einen die Risse betreffenden Beseitigungsanspruch oder Schadensersatzanspruch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend machen. Aus letzterem Grunde kann auch dahinstehen, ob ein Zusammenhang zwischen dem Riss mit Putzabl\u00f6sung in der Dachschr\u00e4ge und im Sachverst\u00e4ndigengutachten E angef\u00fchrten M\u00e4ngeln im Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrung der Dachdeckerarbeiten besteht, was der Sachverst\u00e4ndige Prof. D anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen konnte (Erg\u00e4nzungsgutachten III, S. 12).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDa die Nutzung der gemeinschaftlichen Giebelwand als tragende Wand durch Auflagerung der tragenden Firstpfette nicht zul\u00e4ssig ist, ist infolge der von den Beklagten durchgef\u00fchrten \u00c4nderung der Dachkonstruktion ihres Geb\u00e4udes die gemeinsame Giebelmauer in ihrer Standfestigkeit und damit in ihrer Bestands- und Funktionsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt. Hierin liegt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine gegen \u00a7 922 S. 3 BGB versto\u00dfende \u00c4nderung dieser Grenzeinrichtung, so dass die in ihrem Nutzungsrecht als Nachbarn beeintr\u00e4chtigten Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 1004 BGB i.V.m. \u00a7 922 S. 3 BGB von den Beklagten als St\u00f6rern die Beseitigung dieser St\u00f6rung verlangen k\u00f6nnen. Ein entsprechender Beseitigungsanspruch ergibt sich \u2013 wie ebenfalls bereits ausgef\u00fchrt \u2013 im \u00dcbrigen auch aus \u00a7 1004 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 922 S. 4, 743 Abs. 2 BGB. Dieser Beseitigungsanspruch ist jeweils auf eine dauerhafte Wiederherstellung der urspr\u00fcnglichen Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand gerichtet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer mit dem Hilfsantrag verfolgte Beseitigungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Landgericht hat im Ansatz zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB im Jahr 2010 zu laufen begonnen hat. Der Anspruch auf Beseitigung ist sp\u00e4testens mit Beendigung der Bauma\u00dfnahmen durch die Beklagten, die zur Beeintr\u00e4chtigung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand gef\u00fchrt haben sollen, entstanden, \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Kl\u00e4ger haben zudem seit August 2010 Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und von den Beklagten als Schuldner (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), indem sie damals bereits Risse in der Giebelwand festgestellt und mit Schreiben vom 03.09.2010 (Bl. 10 GA) geltend gemacht haben, die Bauma\u00dfnahmen am Dach des Hauses der Beklagten, insbesondere der Einbau der Firstpfette, h\u00e4tten zu einer statischen Mehrbelastung der Giebelwand gef\u00fchrt, f\u00fcr welche diese nicht ausgelegt sei. Die Kl\u00e4ger stellen die bereits seit dem Jahr 2010 vorhandene Kenntnis von einer eventuellen Gef\u00e4hrdung der Standsicherheit der Giebelwand mit der Berufung auch nicht in Abrede.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung ist allerdings auch im Hinblick auf den Hilfsantrag mit Erhebung der Klage am 06.09.2013 rechtzeitig vor dem Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist am 31.12.2013 nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden sein, auch wenn die Kl\u00e4ger den Hilfsantrag ausdr\u00fccklich erst mit Schriftsatz vom 20.07.2016 (Bl. 378 GA) formuliert haben. Dies folgt daraus, dass der Hilfsantrag von Anfang an als \u201eMinus\u201c im Hauptantrag, d.h. dem urspr\u00fcnglichen Klageantrag enthalten war.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Erhebung einer Klage hemmt die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, mithin f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen prozessualen Anspruch (stRspr; vgl. BGH, NJW 1996, 117, 118; NJW 1999, 2110, 2111; NJW 2005, 2004, 2005; NJW 2015, 2106 Rn. 17; NJW 2016, 2493 Rn. 19). Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zu seiner Begr\u00fcndung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im Klageantrag konkretisiert sich die vom Kl\u00e4ger begehrte Rechtsfolge, wie sie aus dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt hergeleitet wird. Zum ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhalt geh\u00f6ren alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Kl\u00e4gers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh\u00f6ren. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Anspr\u00fcche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, NJW 2014, 314 Rn. 15 m.w.N.; NJW 2015, 2411 Rn. 11).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHier geh\u00f6ren der R\u00fcckbau der Dachgauben sowie die Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachaufbaus, die mit dem Hauptantrag beansprucht werden, und die Herstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag zu demselben einheitlichen Lebenssachverhalt, n\u00e4mlich den Bauma\u00dfnahmen der Beklagten am Dach ihres Hauses von August bis Oktober 2010 und deren Folgen. Denn s\u00e4mtliche in der Klageschrift geltend gemachten Beeintr\u00e4chtigungen einschlie\u00dflich der dort bereits behaupteten statischen Einwirkung auf die Giebelwand und einer damit verbundenen Gefahr von Sch\u00e4den am Mauerwerk (vgl. S. 5, [Bl. 5 GA]) sollen ihre Ursache in diesen Bauma\u00dfnahmen haben. Insbesondere wird schon in der Klageschrift (S. 4, [Bl. 4 GA]) ausgef\u00fchrt, dass die Giebelwand nicht f\u00fcr das Tragen einer Firstpfette ausgelegt sei.<\/li>\n<li>Der in der Klageschrift gestellte (Haupt-)Antrag auf R\u00fcckbau des gesamten Daches der Beklagten umfasst ferner die Beseitigung der behaupteten Beeintr\u00e4chtigung der Standsicherheit der Giebelwand.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger haben mit dem Hauptantrag auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des fr\u00fcheren Dachzustands die Beseitigung all derjenigen Beeintr\u00e4chtigungen erstrebt, die sie ausweislich der Darstellung in der Klageschrift durch die Bauma\u00dfnahmen am Dach der Kl\u00e4ger im Jahr 2010 an ihrem Eigentum erlitten haben. Diese geltend gemachten Beeintr\u00e4chtigungen umfassen nach ihren Angaben auch eine statisch unzul\u00e4ssige Mehrbelastung der gemeinsamen Giebelwand durch den Einbau der Firstpfette. Eine Einleitung von Lasten in diese Wand w\u00fcrde durch eine Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Daches der Beklagten, das kein Pfettendach, sondern ein Kehlbalkendach war, wirksam beseitigt. Das haben die Beklagten zutreffend auch so verstanden, wie sich daran zeigt, dass sie sich bereits in der Klageerwiderung (S. 11, [Bl. 40 GA]) dazu ge\u00e4u\u00dfert haben. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien ausf\u00fchrlich \u00fcber diesen Punkt und die in Betracht kommende Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung dieser St\u00f6rung diskutiert.<\/li>\n<li>Davon ausgehend enth\u00e4lt der auf R\u00fcckbau der Dachgauben und Wiederherstellung des fr\u00fcheren Dachzustands gerichtete Hauptantrag bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung als \u201eMinus\u201c auch diejenigen Ma\u00dfnahmen, die auf eine Beseitigung nur eines Teils der beanstandeten Beeintr\u00e4chtigungen abzielen, und damit auch Ma\u00dfnahmen lediglich zur Herstellung der Standsicherheit der Giebelwand. Der Hauptantrag bezeichnet nicht die einzelnen St\u00f6rungen, sondern benennt stattdessen diejenige umfassende Ma\u00dfnahme, die gleichzeitig s\u00e4mtliche St\u00f6rungen umfassend beseitigen w\u00fcrde. Er geht damit bezogen auf eine einzelne St\u00f6rung \u2013 wie hier die statisch unzul\u00e4ssige Mehrbelastung der Giebelwand \u2013 lediglich zu weit, ist aber nicht etwas anderes (kein \u201eAliud\u201c).<\/li>\n<li>Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird dadurch best\u00e4tigt, dass diejenigen Ma\u00dfnahmen, welche mit dem Hilfsantrag von den Beklagten verlangt werden, den Hauptantrag wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bzw. Unzumutbarkeit unbegr\u00fcndet machen (siehe oben).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nInfolgedessen hat die Klageerhebung auch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Beseitigungsanspruch rechtzeitig unterbrochen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDamit erweist sich die Berufung im Umfang des Hilfsantrages als begr\u00fcndet, wohingegen sie im Umfang des Hauptantrages ohne Erfolg bleibt.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Den Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung (\u00a7 63 GKG) \u2013 den Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug hat der Senat auf jeweils 25.000,00 EUR festgesetzt. Die Kosten f\u00fcr einen kompletten R\u00fcckbau und eine Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Dachzustands, wie er von den Kl\u00e4gern prim\u00e4r begehrt worden ist,sind deutlich h\u00f6her zu veranschlagen als mit 15.000,00 EUR. Dieser Betrag ist deutlich untersetzt. Der Senat sch\u00e4tzt die diesbez\u00fcglichen Kosten auf mindestens 25.000,00 EUR.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3331 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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