{"id":9403,"date":"2024-03-27T17:00:53","date_gmt":"2024-03-27T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9403"},"modified":"2024-03-27T09:32:46","modified_gmt":"2024-03-27T09:32:46","slug":"i-2-u-138-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9403","title":{"rendered":"I-2 U 138\/22 &#8211; Tassenspender"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3330<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. November 2023, I-2 U 138\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9190\">4a O 18\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 08.11.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.12.2022 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 625.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2004 027 XXA B4 (nachfolgend: Klagepatent) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Von der Beklagten zu 1) verlangt die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus R\u00fcckruf, Vernichtung und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 02.06.2004 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums einer britischen Schrift vom 03.06.2003 angemeldet. Nach Offenlegung der Patentanmeldung am 30.12.2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung am 20.10.2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 23.04.2019 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des Klagepatents eintragen. Als (erste) Patentinhaberin war bis zu diesem Tag die A (nachfolgend auch: A) eintragen, deren Tochtergesellschaft die damals als B GmbH firmierende Kl\u00e4gerin ehemals war. Ihre heutige Firma erhielt die Kl\u00e4gerin nach der \u00dcbertragung auf die C S.p.A. (nachfolgend auch: C).<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTassenspender\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eTassenspender in Karusselbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karusselachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnungen angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Es handelt sich um eine perspektivische Ansicht eines Tassenspendemechanismus f\u00fcr einen Tassenspender entsprechend einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt Warenautomaten her. Zu ihrer Produktpalette geh\u00f6ren unter anderem sogenannte \u201eInCup\u201c-Getr\u00e4nkeautomaten mit dem Markennamen \u201eD\u201c. Bei InCup-Systemen werden mit Getr\u00e4nkegranulat vorbef\u00fcllte Einwegtassen (InCups) in daf\u00fcr vorgesehenen Automaten mit Wasser aufgegossen. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 01.12.2018 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Zu den von den Beklagten vertriebenen Hei\u00dfgetr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eD\u201c geh\u00f6ren auch die aus den Anlagen K 11 bis K 13 ersichtlichen Automaten (nachfolgend: urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Bei diesen waren \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 vier Spendemechanismen eines Tassenspendersegments vorgesehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten wandelten die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform sp\u00e4ter ab, indem an jedem der vier Spendemechanismen eines Tassenspendersegments jeweils die rechte der inneren Tassentrennschnecken entfernt und zugleich der hierf\u00fcr vorgesehene Lagerzapfen durch eine Bohrung ersetzt wurde (nachfolgend: abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsform; vgl. Anlage K 16).<\/li>\n<li>Die Beklagten gaben \u2013 nach Klageerhebung, aber vor Einreichen der Klageerwiderung \u2013 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagten sp\u00e4ter auch wegen der Benutzungsform des Herstellens abmahnte, erg\u00e4nzten die Beklagten die von ihnen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung um die Benutzungsform des Herstellens.<\/li>\n<li>Dass die urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, war in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus die Auffassung vertreten, sie sei f\u00fcr alle geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert, die Verletzung des Klagepatents sei schuldhaft erfolgt, weder Vernichtungs- noch R\u00fcckrufanspruch seien wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen und ihr Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei begr\u00fcndet. Soweit es den ehemals geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeht, haben die Parteien den Rechtsstreit mit Blick auf die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung bereits in erster Instanz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Hinsichtlich einer von der Kl\u00e4gerin im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung durch die abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin die Klage bereits in erster Instanz zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben vor dem Landgericht geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Dar\u00fcber hinaus fehle es an einem Verschulden und seien die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, der Vernichtungsanspruch zudem wegen fehlenden Besitzes oder Eigentums der Beklagten zu 1) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagten haben zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 08.11.2022 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf jeweils f\u00fcr die Zeit seit dem 27.12.2018 den Begehren auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz (insoweit gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) erst ab 01.01.2019) entsprochen, hat ferner die Beklagte zu 1) (einschr\u00e4nkt) zum R\u00fcckruf und beide Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 27.12.2018<\/li>\n<li>Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt<br \/>\noder besessen haben,<\/li>\n<li>wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand;<\/li>\n<li>und zwar jeweils unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt worden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.12.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagte zu 2) die Angaben erst f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2019 zu machen hat; und<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) und\/oder der Beklagte zu 2) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten und nach dem 20.10.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.11.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter Ziffer I.1. genannten Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten zu 1) so umgestalten zu lassen, dass jeweils eine der vier Tassentrennschnecken irreversibel entfernt wird, wobei die Beklagte zu 1) s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt;<\/li>\n<li>4. an die Kl\u00e4gerin EUR 3.456,59 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.12.2018 bis zum 31.12.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf sei die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eintragung als Inhaberin im Patentregister schon auf Grundlage von \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt, weil diese Anspr\u00fcche nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet seien. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung ergebe sich ihre Aktivlegitimation f\u00fcr Handlungen ab dem 27.12.2018 aus dem Vortrag, an diesem Tag sei das Klagepatent auf sie \u00fcbertragen worden, in Kombination mit ihrer Eintragung als Patentinhaberin im Patentregister am 29.04.2019. Der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, bed\u00fcrfe in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). So liege es hier, nachdem die Kl\u00e4gerin ausreichend zu der am 29.09.2018 vereinbarten Unternehmenstransaktion zwischen A und C vorgetragen habe, in deren Zuge das Klagepatent direkt von A auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden und deren Closing Date der 27.12.2018 gewesen sei. Die Umschreibung im Patentregister sei auch in ausreichender zeitlicher N\u00e4he zu der behaupteten \u00dcbertragung erfolgt, wobei zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die \u00dcbertragung im Rahmen einer gr\u00f6\u00dferen internationalen Transaktion erfolgt und die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich umfirmiert worden sei. F\u00fcr die geltend gemachten Kosten der Abmahnung sei die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich bereits deshalb aktivlegitimiert, weil sie das entsprechende Schreiben in Auftrag gegeben habe.<\/li>\n<li>Hingegen k\u00f6nne hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz f\u00fcr Handlungen in der Zeit vor dem 27.12.2018 die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden. F\u00fcr die insoweit von der Kl\u00e4gerin behauptete Abtretung der Anspr\u00fcche, die eine \u00fcber die blo\u00dfe Schutzrechts\u00fcbertragung hinausgehende Vereinbarung voraussetze, sage das Patentregister nichts aus. Nachdem die Beklagten eine Abtretung bestritten h\u00e4tten, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin n\u00e4her vortragen und gegebenenfalls Beweis anbieten m\u00fcssen, was sie nicht getan, sondern weiterhin und trotz der ausdr\u00fccklichen Hinweise der Beklagten auf einer nicht bestehenden Indizwirkung des Registers beharrt habe.<\/li>\n<li>Die (nunmehr) allein streitgegenst\u00e4ndliche urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents, was von den Beklagten auch nicht konkret in Abrede gestellt werde, wortsinngem\u00e4\u00df. Die Kl\u00e4gerin habe daher die tenorierten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten. Das f\u00fcr den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) sei gegeben, insbesondere entlaste sie die patentanwaltliche Recherche durch die Auftraggeberin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Der Beklagte zu 2) hafte ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung zuz\u00fcglich einem Monat Karenzzeit ebenfalls. Auch ein R\u00fcckrufanspruch bestehe, allerdings sei dieser aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auf die Umgestaltung in eine nicht-verletzende Ausf\u00fchrung zu beschr\u00e4nken. Einen Anspruch auf Vernichtung habe die Kl\u00e4gerin hingegen nicht, nachdem die Beklagten dargetan h\u00e4tten, die urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch Entfernen der vierten Tassentrennschnecke abgewandelt zu haben.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 08.11.2022 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 07.12.2022 Berufung eingelegt, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten auch insoweit verlangt als es den Zeitraum vom 20.10.2016 bis 26.12.2018 (Auskunft), 04.03.2010 bis 26.12.2018 (Rechnungslegung) und 21.11.2016 bis 26.12.2018 (Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1)) betrifft und der f\u00fcr den Zeitraum vom 04.03.2010 bis 20.11.2016 gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch insgesamt abgewiesen wurde. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Urteils in dem genannten Umfang und die Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht die Klage mangels Nachweises der Aktivlegitimation abgewiesen habe, handele es sich um eine gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 ZPO unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung, die ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art. 103 Abs. 2 GG sowie das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt habe. Da sie, die Kl\u00e4gerin, sich f\u00fcr die Kammer erkennbar in einem durch vorangegangene Entscheidungen im Verfahren sowie im Parallelverfahren gen\u00e4hrten Irrtum \u00fcber die Erforderlichkeit weiteren Tatsachenvortrages befunden habe, h\u00e4tte die Kammer entsprechende Hinweise erteilen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>So entspreche der Vortrag zur Aktivlegitimation in dem Parallelverfahren gegen die E GmbH u.a. (Az.: 4a O 9\/20, Schlussurteil vom 25.11.2021 vorgelegt als Anlage WKS 3) im Wesentlichen demjenigen im hiesigen Verfahren und sei auch dort die Aktivlegitimation f\u00fcr Anspr\u00fcche aus abgetretenem Recht streitig gewesen. Die Kammer habe die Beklagten des Parallelverfahren indes antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, ohne die bestrittene Aktivlegitimation weiter zu thematisieren oder gar als problematisch anzusehen. \u00dcberdies habe das Landgericht mit dem Hinweisbeschluss vom 24.08.2022 den Anschein erweckt, es bestehe kein Darlegungsdefizit, weil sie, die Kl\u00e4gerin, darin lediglich zur Umformulierung der Antragsfassung aufgefordert und nicht zumindest auch auf die unzureichende Darlegung hingewiesen worden sei.<\/li>\n<li>Da Tatsachenvortrag des Kl\u00e4gers zur Aktivlegitimation vom Beklagten regelm\u00e4\u00dfig zum Anlass f\u00fcr umfangreiches Bestreiten genommen werde, erweise sich jeder bestreitbare Tatsachenvortrag als schwerer anwaltlicher Beratungsfehler, wenn die Partei auch ohne Tatsachenvortrag aus Rechtsgr\u00fcnden als aktivlegitimiert anzusehen sei. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei davon ausgegangen, dass sich die Registervermutung nach \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c auf den vorliegenden Sachverhalt erstrecke. Es sei ausgehend hiervon konsequent und geboten gewesen, von weiterem Tatsachenvortrag abzusehen.<\/li>\n<li>H\u00e4tte die Kammer den gebotenen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 ZPO erteilt, h\u00e4tte sie, die Kl\u00e4gerin, ihren Vortrag zur Aktivlegitimation unter Beweisantritt erg\u00e4nzt und h\u00e4tte zudem wegen einer wesentlichen \u00c4nderung der Prozesslage ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widerrufen. Folgendes h\u00e4tte sie vorgetragen:<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung des Klagepatents von A auf die damals noch als B GmbH firmierende Kl\u00e4gerin sei, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, im Rahmen des Verkaufs des Getr\u00e4nkegesch\u00e4fts von A an C erfolgt. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen dieses Verkaufs seien, wie ebenfalls bereits erstinstanzlich erl\u00e4utert, in einem Sales and Purchase Agreement (nachfolgend: SPA) vom 29.09.2018 vereinbart worden.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung der Schutzrechte des geistigen Eigentums seien hingegen in dem SPA, das insoweit nur ein allgemeines \u00dcbereinkommen enthalte, nicht geregelt worden, sondern in einen separaten \u2013 in seiner Wirksamkeit gegen\u00fcber dem SPA abstrakten \u2013 Abtretungsvertrag zwischen den jeweiligen Schutzrechtsinhabern als Zedenten und den intendierten Schutzrechtsinhabern als Zessionaren ausgegliedert, dem Global IP Assignment Deed vom 27.12.2018 (Anlage WKS 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage WKS 4a; nachfolgend: Deed). \u201eDeed\u201c bezeichne im gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1 anwendbaren englischen Recht eine spezifische Form von Vertragsurkunde. Die eigentliche Abtretungserkl\u00e4rung finde sich in Ziffer 1. des Deed, sei breit gefasst und ziele darauf ab, dem jeweiligen Zessionar diejenige rechtliche Position zu verschaffen, die zuvor der jeweilige Zedent innegehabt habe. Insbesondere w\u00fcrden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche des jeweiligen fr\u00fcheren Inhabers auf den jeweiligen Schutzrechtserwerber \u00fcbertragen. Der Erwerber solle explizit berechtigt sein, Schadensersatz wegen Verletzungshandlungen geltend zu machen, die zeitlich vor den Daten der Urkunde l\u00e4gen.<\/li>\n<li>Weil es sich bei den Abtretungserkl\u00e4rungen im Deed um einzelne, lediglich geb\u00fcndelte Abtretungserkl\u00e4rungen handele, komme es f\u00fcr die Rechtswirksamkeit der \u00dcbertragung des Klagepatents allein darauf an, dass die im Namen dieser beiden Gesellschaften abgegebenen Erkl\u00e4rungen wirksam seien. Dies sei der Fall. A (= A, Incorporated) als urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents habe, rechtswirksam vertreten durch zwei \u201eAuthorized Signatories\u201c das Klagepatent nebst allen daraus folgenden Anspr\u00fcchen \u2013 einschlie\u00dflich aller Anspr\u00fcche wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit \u2013 an die Kl\u00e4gerin (= damalige B GmbH) abgetreten, deren beide damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Abtretung mit ihrer Unterschrift angenommen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung des Klagepatents nebst Abtretung aller daraus folgenden Anspr\u00fcchen sei Teil einer umfangreichen Unternehmenstransaktion zwischen zwei namhaften internationalen Konzernen gewesen und von mehreren renommierten Kanzleien rechtlich begleitet worden. Allein dies lege nahe, dass die rechtlichen Anforderungen an die Abtretung von Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen gewahrt seien. Die Wirksamkeit sei auch bis heute von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten die Wirksamkeit des SPA bestritten, sei dies unbeachtlich. Auf dessen Rechtswirksamkeit komme es f\u00fcr die Wirksamkeit des Deed schon nicht an, weil letzteres in seiner Wirksamkeit von dem SPA unabh\u00e4ngig sei. Hierf\u00fcr und gegen die von der Beklagten angenommene Bedingung spreche schon die fehlende Parteiidentit\u00e4t zwischen SPA und Deed und lasse sich \u00fcberdies aus dem Vertragswortlaut des Deed selbst entnehmen, beispielsweise aus der Schiedsklausel (Ziffer 4.2) und der salvatorischen Klausel (Ziffer 3.9). \u00dcberdies d\u00fcrften die Beklagten aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht nicht einfach Tatsachen bestreiten, nur weil sie zu ihrem Nachteil seien. Tats\u00e4chlich sei das SPA wirksam geschlossen worden und die Transaktion des Getr\u00e4nkegesch\u00e4fts von A auf C \u2013 ein Gesch\u00e4ft im Wert von vielen hundert Millionen Euro \u2013 seit fast f\u00fcnf Jahren gelebte wirtschaftliche Realit\u00e4t. Dass die Beklagten trotz aller vorgetragenen Indizien ernsthaft behaupteten, hier seien derart massive Fehler unterlaufen, dass die Vertr\u00e4ge unbemerkt nichtig seien, sei abstrus. Sollte der Senat das Bestreiten der Beklagten wider Erwarten f\u00fcr erheblich erachten, werde um einen Hinweis gebeten, damit vor Beibringung der Vertragsunterlagen geeignete Geheimnisschutzma\u00dfnahmen getroffen werden k\u00f6nnten. Denn die Einzelheiten des SPA seien streng vertraulich und Gegenstand von Geheimhaltungsklauseln.<\/li>\n<li>Die Unwirksamkeit des Deed stellten die Beklagten ebenfalls zu Unrecht in Abrede. Der Begriff \u201eEnglish Law\u201c sei keineswegs unklar, sondern die \u00fcbliche Formulierung f\u00fcr das von den Gerichten in England und Wales zur Anwendung gebrachte Recht. Dass eben dieses Recht gemeint sei, ergebe sich zudem aus der Auslegungsregel in Schedule 7, Ziffer 2 lit. (e) des Deed. Die Zusammenfassung bilateraler Erkl\u00e4rungen zur \u00dcbertragung einzelner Schutzrechte von einzelnen Zedenten auf einzelne Zessionare sei selbstredend rechtlich m\u00f6glich, und zwar auch nach dem vereinbarten englischen Recht. Soweit die Beklagten die Auffassung vertr\u00e4ten, es fehle an einer von allen Zedenten und Zessionaren gezeichneten Gesamturkunde, die untrennbar verbunden und mit einem Siegel gesichert sein m\u00fcsse, gebe es ein solches Erfordernis nach dem englischen Recht nicht. Auch nach der expliziten Regelung in Ziffer 3.7 des Deed bed\u00fcrfe es einer Urkunde mit s\u00e4mtlichen Unterschriften unter einem einzigen Dokument nicht.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der von den Beklagten bestrittenen Zeichnungsbefugnis komme es allein auf die \u00dcbertragung des Klagepatents von der A auf die B GmbH an und somit auch nach englischem Recht allein auf die Zeichnungsbefugnis der f\u00fcr diese beiden Gesellschaften unterzeichnenden Vertreter. Die auf Seiten der Zedentin, der A, unterzeichnenden Herren F und G seien nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen Recht des US-Bundesstaates Delaware als dem Gr\u00fcndungsstaat der Gesellschaft zeichnungsbefugt. Durch den Beschluss des Board of Directors der A vom 12.09.2008 seien sie zum Abschluss von Vereinbarungen zur Durchf\u00fchrung der Transaktion des Getr\u00e4nkegesch\u00e4fts von A auf C bevollm\u00e4chtigt worden, wie sich aus einer als Anlage WKS 6 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage WKS 6a) vorgelegten Bescheinigung der Frau H, Vice President, Secretary und General Counsel der A vom 26.09.2018 ergebe. Die Zeichnungsbefugnis der auf Seiten der Zessionarin, der B GmbH, unterzeichnenden Herren I und J ergebe sich nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen deutschen Recht daraus, dass diese Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft und als solche nach der allgemeinen Vertretungsregel in \u00a7 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30.07.2007 (Anlage WKS 7) gemeinsam zeichnungsbefugt seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>auf ihre Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage teilweise hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung sowie Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzfeststellung abgewiesen worden ist und<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>a) wie zu Ziffer I.1. erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es anstatt \u201eseit dem 27.12.2018\u201c hei\u00dft: \u201eseit dem 20.10.2016\u201c;<\/li>\n<li>b) wie zu Ziffer I.2. erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es anstatt \u201eseit dem 27.12.2018\u201c hei\u00dft: \u201eseit dem 04.03.2010\u201c;<\/li>\n<li>2. festzustellen,<\/li>\n<li>a) dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.03.2010 bis zum 20.11.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>b) wie zu Ziffer II.1. erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagte zu 1) ferner verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der der Mars Incorporated durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2016 bis zum 26.12.2018 begangenen Handlungen entstanden ist;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nin dem Umfang der nicht zuerkannten bzw. festgestellten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>Sie tragen vor, die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihre Berufung ausschlie\u00dflich auf die mit der Berufungsbegr\u00fcndung neu eingef\u00fchrten Angriffsmittel. Diese seien jedoch nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen und daher versp\u00e4tet. Das gesamte neue Vorbringen sei der Kl\u00e4gerin bereits in erster Instanz bekannt gewesen, sie habe dieses aber dennoch erstinstanzlich bewusst nicht vorgetragen. Das Landgericht habe auch keine Hinweispflicht verletzt, vielmehr sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bei sorgf\u00e4ltiger Prozessf\u00fchrung vorhersehbar gewesen, dass das Gericht seine Entscheidung auf Erw\u00e4gungen zur Aktivlegitimation st\u00fctzen werde und dass die Behauptungen der Kl\u00e4gerin hierzu beweisbed\u00fcrftig seien. Die Gesichtspunkte der Aktivlegitimation und der Beweisbed\u00fcrftigkeit seien hinreichend schrifts\u00e4tzlich erl\u00e4utert worden.<\/li>\n<li>Die Stellungnahme zu den vorgetragenen angeblichen Beweisen der Kl\u00e4gerin zur Aktivlegitimation erfolge nur hilfsweise und h\u00f6chstvorsorglich f\u00fcr den Fall, dass das erstmalige Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vom Senat zugelassen werde:<\/li>\n<li>Es werde bestritten, dass das Deed zu einer wirksamen \u00dcbertragung von Rechten von den Zedenten auf die Zessionare gef\u00fchrt habe, dass die darin aufgef\u00fchrten Unterzeichner zeichnungsberechtigt gewesen seien und dass das \u2013 behauptete, jedoch nicht vorgelegte \u2013 SPA zwischen A und C, das eine Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit des Deed sei, wirksam geschlossen worden sei. Der Wortlaut des Deed lege nahe, dass das behauptete SPA diesem zeitlich vorangehe und es sich somit bei dem Deed um ein unwirksames Insichgesch\u00e4ft handele. Der Aufbau der Urkunde sei zudem unbestimmt und es bleibe unklar, welche Zessionare welche Rechte von welchen Zedenten \u00fcbertragen bekommen sollten. Wenn es sich bei dem Deed um eine Vielzahl von einzelnen Rechts\u00fcbertragungen handele, fehle es an den dazu notwendigen einzelnen \u00dcbertragungsurkunden bzw. -vertr\u00e4gen. Handele es sich dagegen um eine Gesamturkunde bzw. einen Gesamtvertrag, so fehle es, nachdem sich am Ende der Urkunde lediglich einzelne, nicht nummerierte und nur von jeweils einem Unternehmen gezeichnete Bl\u00e4tter bef\u00e4nden, an der dazu notwendigen, von allen Zedenten und Zessionaren in einem Dokument gezeichneten Gesamturkunde. Im \u00dcbrigen werde die Zeichnungsbefugnis der Zeichnenden und damit die wirksame \u00dcbertragung aller Rechte in einem Dokument, welches auch nicht von allen gemeinschaftlich gezeichnet worden sei, bestritten. Die (bestrittene) Wirksamkeit des SPA unterstellt, w\u00e4re der K\u00e4ufer ab dem Datum des Vertragsschlusses der Rechtsnachfolger f\u00fcr das Getr\u00e4nkegesch\u00e4ft des Verk\u00e4ufers und seiner verbundenen Unternehmen geworden und best\u00fcnde dieses Gesch\u00e4ft nun beim K\u00e4ufer fort. In der Folge w\u00e4ren die das Deed zeichnenden Zedenten gar nicht mehr zeichnungsberechtigt f\u00fcr den jeweiligen Zedenten und somit auch nicht bez\u00fcglich der zu \u00fcbertragenden Rechte gewesen. Welches Recht mit dem in Ziffer 4.1 des Global IP Assignment Deed angesprochenen \u201eEnglish Law\u201c gemeint sei, bleibe, auch nach den erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, weiterhin unklar.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Umfang angefochten, sondern die Berufung in zul\u00e4ssiger Weise auf die Abweisung der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung sowie, soweit es Handlungen aus der Zeit vor dem 27.12.2018 betrifft, auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz beschr\u00e4nkt (\u00a7\u00a7 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO).<\/li>\n<li>Die insoweit beschr\u00e4nkte Berufung der Kl\u00e4gerin ist auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig, insbesondere gen\u00fcgt die Berufungsbegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 ZPO. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Berufungsangriff auf einen Versto\u00df gegen die richterliche Hinweispflicht nach \u00a7 139 ZPO st\u00fctzt, bedurfte es nicht nur der entsprechenden Verfahrensr\u00fcge, sondern auch eines Vortrages dazu, was sie auf den vermissten Hinweis hin in erster Instanz vorgetragen h\u00e4tte und dass nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts gef\u00fchrt h\u00e4tte (BGH, NJW 2016, 2890 Rn. 11; NJW-RR 2020, 573 Rn. 14; Musielak\/Voit-Ball, 20. Aufl., \u00a7 520 Rn. 32). Dem ist die Kl\u00e4gerin mit ihrem weiteren Vorbringen zur Abtretung der Anspr\u00fcche der fr\u00fcheren Patentinhaberin an sie und den entsprechenden Beweisangeboten gerecht geworden.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die Klage auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz f\u00fcr Handlungen in der Zeit vor dem 27.12.2018 abgewiesen. Denn die insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation aufgrund einer Abtretung dieser Anspr\u00fcche durch die fr\u00fchere Patentinhaberin in erster Instanz zwar behauptet, dieses Vorbringen aber nach dem Bestreiten der Beklagten weder n\u00e4her ausgef\u00fchrt noch hat sie hierf\u00fcr Beweis angeboten. Gegen diese rechtliche Beurteilung, die das Landgericht seinen Ausf\u00fchrungen zugrunde gelegt hat, wendet sich die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz nicht. Insbesondere macht sie zu Recht nicht geltend, dass ihr hinsichtlich der Abtretung von Anspr\u00fcchen der fr\u00fcheren Patentinhaberin an sie eine Darlegungs- und\/oder Beweiserleichterung aufgrund einer Indizwirkung des Patentregisters, wie dies f\u00fcr einen Zeitraum ab \u00dcbertragung des Patents nach der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713) in Betracht kommen kann, zugutekommt.<\/li>\n<li>Der Senat geht dabei klarstellend davon aus, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast zur Abtretung der Anspr\u00fcche mit dem Vorbringen in der erstinstanzlichen Replik (Bl. 71 ff. GA LG) zun\u00e4chst gen\u00fcgt, die Beklagten dieses aber in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2022 (Bl. 351 ff. GA LG) erheblich bestritten haben. Nach dem Bestreiten der Beklagten hat es der Kl\u00e4gerin oblegen, dieses Vorbringen \u2013 etwa unter Vorlage von Vertragsdokumenten \u2013 n\u00e4her auszuf\u00fchren und Beweis anzubieten oder, sofern ihr dies m\u00f6glich war, sogleich Beweismittel zu benennen. Beides hat sie indes unterlassen, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz, mit dem sie unter Vorlage von Vertragsdokumenten n\u00e4her zu der behaupteten Abtretung der Anspr\u00fcche der fr\u00fcheren Patentinhaberin an sie vortr\u00e4gt und Beweis anbietet. Es handelt sich sowohl bei dem tats\u00e4chlichen Vortrag als auch bei den Beweisangeboten um neue Angriffsmittel im Sinne des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO, f\u00fcr die es an einem Zulassungsgrund fehlt. Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (\u00a7 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht nach \u00a7 139 ZPO liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war das Landgericht zu einem Hinweis auf die fehlenden Beweisangebote nicht nach \u00a7 139 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO verpflichtet. Das Landgericht hat auch nicht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.<\/li>\n<li>Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zu \u00e4u\u00dfern. Dies bedeutet indes nicht, dass ein Gericht den Verfahrensbeteiligten stets mitteilen muss, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich w\u00fcrdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage er\u00f6rtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte f\u00fcr die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden (BGH, Beschl. v. 19.01.2021, Az.: X ZB 14\/19, GRUR-RS 2021, 3382 Rn. 11 \u2013 Laderaumabdeckung; Beschl. v. 16.02.2021, Az.: X ZR 144\/18, GRUR-RS 2021, 3470 Rn. 4 \u2013 Personenrufsystem II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.06.2021, Az.: I-15 U 27\/20, GRUR-RS 2021, 63459 Rn. 83 \u2013 Luftfilter). Ein Hinweis kann allerdings dann geboten sein, wenn f\u00fcr die Beteiligten auch bei sorgf\u00e4ltiger Prozessf\u00fchrung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erw\u00e4gungen das Gericht seine Entscheidung st\u00fctzen wird (BVerfG, NJW 2003, 2524; BGH, GRUR 2013, 318 Rn. 10 \u2013 Sorbitol; GRUR 2014, 1235 Rn. 11 \u2013 Kommunikationsrouter; Beschl. v. 15.09.2020, Az.: X ZB 16\/19, GRUR-RS 2020, 27434 Rn. 12 \u2013 Sortiervorrichtung). Die Hinweispflicht besteht grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber einer anwaltlich vertretenen Partei jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (BGH, NJW 2002, 3317 (3320); Beschl. v. 18.05.2017, Az.: I ZR 178\/16, GRUR-RS 2017, 126762 Rn. 12 \u2013 Gl\u00fccksk\u00e4se; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.06.2021, Az.: I-15 U 27\/20, GRUR-RS 2021, 63459 Rn. 84 \u2013 Luftfilter).<\/li>\n<li>Im Streitfall war das Landgericht zu einem nach diesen Grunds\u00e4tzen zu erteilenden Hinweis nicht verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin war durch das Vorbringen der Beklagten bereits ausreichend \u00fcber die Sach- und Rechtslage unterrichtet, weshalb es im Grundsatz keines Hinweises bedurfte (dazu unter a)). Das Gericht hat auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen ausnahmsweise gleichwohl ein Hinweis erforderlich gewesen w\u00e4re (dazu unter b)). Eine andere Beurteilung ist schlie\u00dflich nicht deshalb geboten, weil die Entscheidung des Landgerichts im schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist (dazu unter c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Hinweis des Landgerichts war grunds\u00e4tzlich nicht geboten, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund des Vorbringens der Beklagten ausreichend \u00fcber die Notwendigkeit eines Beweisantritts f\u00fcr ihren Vortrag zu einer Abtretung der Anspr\u00fcche der fr\u00fcheren Patentinhaberin informiert war.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEines gerichtlichen Hinweises nach \u00a7 139 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, wenn die betroffene Partei infolge eines eingehenden, von ihr richtig erfassten Vortrags der gegnerischen Partei zutreffend \u00fcber die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, NJW 2007, 759 (761); NJW-RR 2008, 581; NJW-RR 2010, 70 (70 f.); Beschl. v. 18.05.2017, Az.: I ZR 178\/16, GRUR-RS 2017, 126762 Rn. 12 \u2013 Gl\u00fccksk\u00e4se; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.06.2021, Az.: I-15 U 27\/20, GRUR-RS 2021, 63459 Rn. 85 \u2013 Luftfilter). Ebenso wie im Falle eines missverstandenen gerichtlichen Hinweises (dazu BGH, NJW 2002, 3317 (3320)) f\u00fchrt das Missverst\u00e4ndnis eines im gegnerischen Parteivortrag enthaltenen Hinweises allerdings dazu, dass es einer Klarstellung durch das Gericht bedarf, um die betroffene Partei in die Lage zu versetzen, ihren Sachvortrag sachdienlich zu erg\u00e4nzen (BGH, Beschl. v. 18.05.2017, Az.: I ZR 178\/16, GRUR-RS 2017, 126762 Rn. 12 \u2013 Gl\u00fccksk\u00e4se). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Partei einen unmissverst\u00e4ndlichen Vortrag verstanden hat, es sei denn, es ergeben sich deutliche Anhaltspunkte f\u00fcr ein unzureichendes Erfassen (M\u00fcKo ZPO-Fritsche, 6. Aufl., \u00a7 139 Rn. 45). Entscheidend ist, dass es f\u00fcr das Gericht offensichtlich ist, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Partei die Bedenken des Prozessgegners nicht zutreffend aufgenommen hat (BGH, NJW 2001, 2548 (2549); NJW-RR 2004, 1247 (1248); NJW 2012, 3035 Rn. 8; M\u00fcKo ZPO-Fritsche, 6. Aufl., \u00a7 139 Rn. 43).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaran gemessen bestand aufgrund der Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2022 (Bl. 351 ff. GA LG) keine Hinweispflicht des Gerichts.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagten haben in dem genannten Schriftsatz nicht nur die Abtretung von \u2013 auch fr\u00fcheren \u2013 Anspr\u00fcchen durch A an die Kl\u00e4gerin bestritten, sie haben zudem ausdr\u00fccklich auf fehlende Beweisangebote hingewiesen. In dem Schriftsatz hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eFehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr geltend gemachte Anspr\u00fcche aus abgetretenem Recht\u201c auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201eDie Kl\u00e4gerin behauptet pauschal, vage und ohne geeigneten Nachweis (Klageschrift und Replik) berechtigt zu sein, aus abgetretenem Recht alle Rechte und Anspr\u00fcche als eigene Rechte im eigenen Namen geltend machen zu d\u00fcrfen. Die Kl\u00e4gerin hat die von ihr lediglich schrifts\u00e4tzlich behauptete Abtretung fremder Rechte an die Kl\u00e4gerin jedoch in keinster Weise unter Beweis gestellt. Weder wird ein Abtretungsvertrag vorgelegt, noch finden sich im Klagevortrag Ausf\u00fchrungen zum Inhalt eines Abtretungsvertrages, abgesehen von pauschalen und vagen Angaben.<\/li>\n<li>Es fehlt somit insbesondere der Nachweis f\u00fcr die \u00dcbertragung der eigenen Rechte der fr\u00fcheren Patentinhaberin A auf die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vor der Eintragung der Kl\u00e4gerin in die Patentrolle. Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in Replik und Klage diesbez\u00fcglich sind unsubstantiiert, entbehren eines Nachweises und der gesamte Vortrag der Kl\u00e4gerin hierzu wird bestritten.<\/li>\n<li>\u2026<\/li>\n<li>Kommt es also wie vorliegend zur \u00dcbertragung des Klagepatents, ist durch die Kl\u00e4gerin nachzuweisen, dass der \u00dcbertragungsvertrag besondere Vorkehrungen f\u00fcr den Schadensersatz vorsieht und auch klar geregelt ist, wer Rechte f\u00fcr den Zeitraum vor Eintragung des neuen Inhabers geltend machen darf.<\/li>\n<li>Vorliegend greift f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ohne jeden Nachweis lediglich behaupteten und geltend gemachten Anspr\u00fcche der ehemaligen Patentinhaberin, der A, aus abgetretenem Recht eben gerade keine Legitimationsvermutung der Eintragung in die Patentrolle, auf welche sich die Kl\u00e4gerin berufen k\u00f6nnte. In dem Zeitraum f\u00fcr welchen hier von der Kl\u00e4gerin Rechte aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden bestand eben nachgerade keine Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin in der Patentrolle. Somit ist eine Abtretung der Rechte durch die A in Bezug auf den Zeitraum vor der Eintragung der Kl\u00e4gerin vorliegend vollumf\u00e4nglich nachzuweisen, was die Kl\u00e4gerin jedoch geflissentlich unterlassen hat.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen teilweise hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung ausf\u00fchrt, es habe in dem Schriftsatz der Beklagten an einer weitergehenden Argumentation gefehlt und es sei nicht mit der fehlenden Anwendbarkeit der \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c-Rechtsprechung argumentiert worden, greift dies nicht durch. Dass die Beklagten nicht zwischen dem Zeitraum zwischen behaupteter \u00dcbertragung des Patents und Umschreibung im Patentregister (27.12.2018 bis 23.04.2019) einerseits und demjenigen vor der behaupteten \u00dcbertragung (bis einschlie\u00dflich 26.12.2018) andererseits differenzieren und die f\u00fcr den letztgenannten Zeitraum ohnehin nicht einschl\u00e4gige Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c nicht erw\u00e4hnen, \u00e4ndert nichts an dem klar erkennbaren Bestreiten der Abtretung auch derjenigen Anspr\u00fcche, die bereits vor der behaupteten \u00dcbertragung des Patents entstanden sind. Die Beklagten verweisen eindeutig auf den gesamten Zeitraum, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche geltend macht, was die Zeit vor dem 27.12.2018 ohne weiteres einschlie\u00dft. Auch eine \u201eweitergehende Argumentation\u201c der Beklagten war f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten nicht erforderlich. Nachdem es sich bei der Abtretung von Anspr\u00fcchen der fr\u00fcheren Patentinhaberin um Tatsachen handelt, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind, war das Bestreiten der Beklagten bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung als Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO) zu verstehen. Die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Erkl\u00e4rung schlie\u00dft die Verpflichtung zu substantiiertem Bestreiten aus (BGH, NJW 2015, 468 Rn. 12).<\/li>\n<li>An der Pflicht der Kl\u00e4gerin zur Beachtung des Inhalts des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.09.2022 \u00e4ndert es auch nichts, dass die Beklagten in den auf die Replik folgenden Schrifts\u00e4tzen zun\u00e4chst nicht auf das dort erfolgte Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Abtretung auch fr\u00fcherer Anspr\u00fcche eingegangen sind, sondern dieses erst in eben jenem Schriftsatz vom 20.09.2022 \u2013 m\u00f6glicherweise veranlasst durch den Hinweis der Kammer (dazu unter b)) \u2013 bestritten haben. Das Bestreiten der Abtretung (bzw. die entsprechende Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen) war zu diesem Zeitpunkt prozessual zul\u00e4ssig; anderes macht auch die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass es f\u00fcr das Landgericht offensichtlich war oder sein musste, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Hinweise der Beklagten missverstanden haben, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Tats\u00e4chlich geht die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2022 (Bl. 366 f. GA LG) auf die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur Abtretung (auch fr\u00fcherer) Anspr\u00fcche schlicht nicht ein, sondern r\u00fcgt lediglich das Bestreiten der Beklagten zur \u00dcbertragung der Rechte als unbeachtlich, wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Die Beklagten verkennen, dass der Vortrag in der Replik vom 06.08.2020, in dem dezidiert zum \u00dcbergang des Klagepatents und der Rechte aus dem Patent auf die Kl\u00e4gerin vorgetragen worden ist, nach BGH GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren gerade nicht einfach (oder gar mit Nichtwissen) bestritten werden kann. \u201ePauschal, vage und ohne geeigneten Nachweis\u201c (Schriftsatz vom 20.09.2022, S. 3) ist nicht der hiesige Vortrag, sondern das unsubstantiierte und damit vorliegend unbeachtliche Bestreiten der Beklagten. Die Vorlage von \u00dcbertragungsdokumenten ist danach vorliegend nicht angezeigt. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Dieser Vortrag l\u00e4sst aus der insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht des Landgerichts nicht den Schluss zu, dass die Ausf\u00fchrungen der Beklagten von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Kenntnis genommen, in rechtlicher Hinsicht aber missverstanden wurden.<\/li>\n<li>Soweit ein rechtliches Missverst\u00e4ndnis in dem schrifts\u00e4tzlichen Berufungsvorbringen zun\u00e4chst darin gesehen wird, dass die Kl\u00e4gerin davon ausgegangen sei, dass sich die Registervermutung nach \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c auf den vorliegenden Sachverhalt erstreckt (dort Rn. 4, Bl. 360 E-Akte OLG), wird eine Hinweispflicht dadurch nicht begr\u00fcndet. Entscheidend ist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht das rechtliche Verst\u00e4ndnis der Partei selbst, sondern dasjenige ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten. Das Landgericht h\u00e4tte aufgrund des genannten Schriftsatzes jedenfalls nicht erkennen k\u00f6nnen, dass der im Patentrecht erfahrene und in einer spezialisierten Kanzlei t\u00e4tige Rechtsanwalt, der die fraglichen Schrifts\u00e4tze unterzeichnet hat, sich in einem rechtlichen Irrtum dar\u00fcber befunden haben soll, dass die Abtretung von Anspr\u00fcchen bis zur \u00dcbertragung des Klagepatents nach \u00fcblichen zivilprozessualen Ma\u00dfst\u00e4ben darzulegen und zu beweisen ist.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.11.2023 hat eben dieser Rechtsanwalt aus der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ein solches Missverst\u00e4ndnis f\u00fcr seine Person auch nicht mehr behauptet. Vielmehr hat er seinen entscheidenden Irrtum darin erkannt, dass er davon ausgegangen sei, das Bestreiten der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2022 sei zu pauschal und daher prozessual unbeachtlich. Dies hat er in der m\u00fcndlichen Verhandlung insbesondere damit begr\u00fcndet, es habe sich aus seiner Sicht nicht um ein Bestreiten mit Nichtwissen gehandelt, sondern um ein \u2013 nach seiner rechtlichen Einsch\u00e4tzung unbeachtliches \u2013 pauschales Bestreiten, was insbesondere durch den Verweis auf die Klageerwiderung deutlich geworden sei. Ein insoweit bestehendes Missverst\u00e4ndnis auf Seiten der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, etwa dahin, dass ein Bestreiten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ohne ausdr\u00fcckliche Bezeichnung nicht als Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen verstanden werden kann, war f\u00fcr das Landgericht jedenfalls nicht erkennbar oder gar offensichtlich. Nachdem es in dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 06.10.2022 hei\u00dft, ihr dezidierter Vortrag aus der Replik k\u00f6nne \u201egerade nicht einfach (oder gar mit Nichtwissen) bestritten\u201c werden, musste das Landgericht vielmehr davon ausgehen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die M\u00f6glichkeit einer Deutung des Bestreitens als Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen erkannt hatte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine andere Beurteilung der Hinweispflicht ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen h\u00e4tte, von dem es ohne weiteren Hinweis nicht abr\u00fccken durfte.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr ein Gericht kann sich nach \u00a7 139 ZPO die Verpflichtung ergeben, einer Partei oder beiden Seiten einen Hinweis zu geben, wenn es seine konkret zu einer f\u00fcr die Parteien und ihre prozessuale Situation in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Frage ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung ge\u00e4ndert hat (BGH, GRUR 2011, 851 Rn. 12 ff. \u2013 Werkst\u00fcck; Beschl. v. 25.10.2011, Az.: X ZR 3\/11, BeckRS 2011, 25938 Rn. 10; M\u00fcKo ZPO-Fritsche, 6. Aufl., \u00a7 139 Rn. 43). So kann das Gericht einen Hinweispflichten ausl\u00f6senden Vertrauenstatbestand dadurch schaffen, dass es durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und von dieser abr\u00fccken will (BVerfG, NJW 2021, 2581 Rn. 13; NJW 2003, 3687; BGH, NZG 2020, 317 Rn. 7; BeckOK ZPO-von Selle, Stand: 01.09.2023, \u00a7 139 Rn. 39) oder wenn es die Klage als unschl\u00fcssig abweisen will, nachdem es durch Anordnung einer Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage f\u00fcr schl\u00fcssig h\u00e4lt (OLG Saarbr\u00fccken, MDR 2003, 1372, BeckOK ZPO-von Selle, Stand: 01.09.2023, \u00a7 139 Rn. 39). Ein richterlicher Hinweis darauf, dass das Gericht an einer entscheidungserheblichen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten will, kann auch dann geboten sein, wenn das Gericht diese Rechtsauffassung in einem fr\u00fcher zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit vertreten hat und eine Partei in einem weiteren zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit, f\u00fcr das Gericht erkennbar, davon ausgeht, dass das Gericht auch in diesem Verfahren keine abweichende Auffassung vertreten werde (BGH, NZG 2020, 317 Rn. 7).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin Vertrauenstatbestand in diesem Sinne wird weder durch den Hinweis des Landgerichts vom 24.08.2022 noch durch das fr\u00fchere Urteil derselben Kammer des Landgerichts in einem Parallelverfahren begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Hinweis des Landgerichts vom 24.08.2022 konnte schon deshalb kein Vertrauen der Kl\u00e4gerin begr\u00fcnden, weil dieser Hinweis auf der Grundlage einer anderen prozessualen Situation ergangen ist. Erst nach dem Hinweis, n\u00e4mlich mit dem erw\u00e4hnten Schriftsatz vom 20.09.2022, haben die Beklagten das Vorbringen der Kl\u00e4gerin aus der Replik bestritten. Es bedarf keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung der Frage, ob aufgrund des Bestreitens der Beklagten in der Klageerwiderung die erst in der Replik erw\u00e4hnte Abtretung auch bereits vor der \u00dcbertragung des Klagepatents entstandener Anspr\u00fcche \u2013 als Teil der Unternehmenstransaktion zwischen A und C \u2013 ebenfalls als bestritten anzusehen sein k\u00f6nnte. Jedenfalls ging das Landgericht hiervon f\u00fcr die Kl\u00e4gerin klar erkennbar zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses nicht aus, was auch im v\u00f6lligen Einklang zu dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten fr\u00fcheren Urteil der Kammer steht.<\/li>\n<li>Eben jenes fr\u00fchere Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts in einem Rechtsstreit zwischen der Kl\u00e4gerin und anderen Beklagten, an dem jedoch die hiesige Beklagte zu 1) als Streithelferin beteiligt war (Schlussurt. v. 25.11.2021, Az.: 4a O 9\/20, Anlage WKS 3), lie\u00df n\u00e4mlich erkennen, dass die Zuerkennung der Anspr\u00fcche aus abgetretenem Recht auf der Annahme eines nicht ausreichend bestrittenen und damit von den dortigen Beklagten zuerkannten Vorbringens der Kl\u00e4gerin beruht. Dort hei\u00dft es auf S. 17:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Die Einigung hinsichtlich der \u00dcbertragung der relevanten Schutzrechte unter gleichzeitiger \u00dcbertragung aller fr\u00fcheren Anspr\u00fcche von A auf die einzelnen von C zu \u00fcbernehmenden A Unternehmensgesellschaften sei dann im Rahmen einer separaten vertraglichen Regelung vom 27.12.2018 erfolgt. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Auch wenn die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in eine Er\u00f6rterung der Darlegungserfordernisse an eine vom Registerstand abweichende materielle Rechtslage nach \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c eingebettet sind, l\u00e4sst sich dem Urteil damit entnehmen, dass die Zuerkennung dieser Anspr\u00fcche auf einem fehlenden Bestreiten der Beklagten beruht und nicht auf einer \u2013 rechtlich fehlerhaften \u2013 Ausweitung der Indizwirkung des Patentregisters auch auf die Abtretung fr\u00fcherer Anspr\u00fcche. Ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer solchen Rechtsauffassung des Landgerichts wird deshalb unabh\u00e4ngig davon nicht begr\u00fcndet, ob ein Vertrauen in das erneute Begehen eines Rechtsfehlers \u00fcberhaupt gerechtfertigt sein k\u00f6nnte. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin war zudem der Vortrag der Beklagten in dem fr\u00fcheren Verfahren, wie ihn die Kl\u00e4gerin mit der Anlage WKS 2 dargestellt hat, gerade nicht vergleichbar zu demjenigen im hiesigen Verfahren. Denn w\u00e4hrend im fr\u00fcheren Verfahren auf die Replik der Kl\u00e4gerin, in der erstmals die Abtretung auch fr\u00fcherer Anspr\u00fcche dargelegt wird, kein Vortrag mehr erfolgte, haben die Beklagten im hiesigen Verfahren noch den bereits er\u00f6rterten Schriftsatz vom 20.09.2022 eingereicht und die Abtretung von Anspr\u00fcchen der fr\u00fcheren Patentinhaberin bestritten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine andere Beurteilung der Hinweispflicht folgt schlie\u00dflich nicht daraus, dass die Entscheidung des Landgerichts im nach \u00a7 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahren erfolgt ist und die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Schriftsatzes der Beklagten ihre Zustimmung schon erteilt hatte. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte bis zu dem dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt, dem 06.10.2022, Gelegenheit bestanden, ihren eigenen Vortrag zu erg\u00e4nzen und Beweis anzubieten. Tats\u00e4chlich hat sie innerhalb dieser Frist auch einen Schriftsatz eingereicht, ist darin allerdings, wie oben erl\u00e4utert, nicht n\u00e4her auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen. Ihr h\u00e4tte zudem, h\u00e4tte sie es f\u00fcr erforderlich gehalten, offen gestanden, ihre Zustimmung mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten nach \u00a7 128 S. 2 S. 1 ZPO wegen einer wesentlichen \u00c4nderung der Prozesslage zu widerrufen. Hierunter k\u00f6nnen insbesondere ge\u00e4nderte Sachantr\u00e4ge und wesentliche neue Behauptungen und Beweismittel fallen (Musielak\/Voit-Stadler, 20. Aufl., \u00a7 128 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.09.2020, Az.: XII ZR 86\/18, BeckRS 2020, 3124 Rn. 14 zu einem Widerruf des Einverst\u00e4ndnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz, auf den \u00a7 128 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar sei) und damit ohne weiteres auch das konkrete Bestreiten der Beklagten.<\/li>\n<li>Es besteht entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin im schriftlichen Verfahren auch nicht grunds\u00e4tzlich ein mangels m\u00fcndlicher Er\u00f6rterung erh\u00f6htes Bed\u00fcrfnis nach Hinweisen. F\u00fcr eine solche Differenzierung enth\u00e4lt die Zivilprozessordnung keine Anhaltspunkte. Auch bei Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte zudem keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Er\u00f6rterung bestimmter Punkte bestanden, soweit eine Hinweispflicht nicht bestand.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3330 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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