{"id":9397,"date":"2024-02-27T17:00:01","date_gmt":"2024-02-27T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9397"},"modified":"2024-02-27T13:54:51","modified_gmt":"2024-02-27T13:54:51","slug":"i-2-u-128-22-waage-mit-tragplatte-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9397","title":{"rendered":"I-2 U 128\/22 &#8211; Waage mit Tragplatte VI"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3329<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. November 2022, I-2 U 128\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9116\">4b O 35\/22<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung aufgrund des zwischenzeitlichen Erl\u00f6schens des Klagepatents gegenstandslos ist und der Tenor im \u00dcbrigen folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) in der Zeit vom 04.05.2012 bis zum 07.06.2023<\/li>\n<li>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<\/li>\n<li>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 04.05.2012 bis zum 07.06.2023 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich sp\u00e4testens seit dem 07.06.2023 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.05.2012 bis zum 07.06.2023 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.09.2022 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.09.2023) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.05.2012 bis zum 07.06.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin aus dem Tenor zu A. I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Kosten darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 371 XXA B2 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, zuletzt noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 07.06.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten zweier deutscher Anmeldungen vom 14.06.2002 und 27.02.2003 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 17.12.2003. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.09.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 07.06.2023 \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsrechtszugs \u2013 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/li>\n<li>Auf einen gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch hielt die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent mit Zwischenentscheidung vom 21.06.2011 beschr\u00e4nkt aufrecht (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde vom 14.07.2011 vorgelegt als Anlage BK 2). Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 18.01.2013 zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht wies eine gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 09.09.2014 ab. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.03.2017 (Az.: X ZR 17\/15, Anlage K 2) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Eine weitere das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 12.04.2022 ab.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWaage\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eWaage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrichtung (16, 24) einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44) aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Fig. 1 der Klagepatentschrift zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage in perspektivischer Ansicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt \u2013 etwa \u00fcber die Handelsplattform A \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland digitale K\u00fcchenwaagen mit den Modellnummern B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1; Muster vorgelegt als Anlage K 10) und C (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2; Muster vorgelegt als Anlage K 10a), die sich durch die Gestaltung ihrer Oberfl\u00e4che voneinander unterscheiden. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind nachfolgend eingeblendet.<\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Die Beklagte hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 30.09.2022 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn D, zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.05.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.09.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Bei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter handele es sich um ein elektronisches Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung der Umgebungskapazit\u00e4t einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6se. Zu diesem Zweck weise der kapazitive N\u00e4herungsschalter eine Elektrode auf, die der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t diene und letztlich aufgrund einer Kapazit\u00e4ts\u00e4nderung den Schaltungsvorgang veranlasse. Dass der Einschaltvorgang schon bei der Ann\u00e4herung eines Gegenstands oder K\u00f6rperteils an die Tragplatte ausgel\u00f6st werde, sei patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich; der Klagepatentanspruch schlie\u00dfe es nicht aus, dass zum Einschalten der Waage die Tragplatte ber\u00fchrt werden m\u00fcsse. Anspruchsgem\u00e4\u00df sei es die Elektrode des kapazitiven N\u00e4herungsschalters, die ihre Umgebungskapazit\u00e4t \u00fcberwache und nicht die des gegebenenfalls weiter gefassten Schalters. Da die Elektrode nach der Lehre des Klagepatents unter der Tragplatte angeordnet sei, geh\u00f6re die Tragplatte selbst zur Umgebung der Elektrode und stelle ihre Ber\u00fchrung nur eine Ann\u00e4herung an die Elektrode dar. Die von der Beklagten vertretenen Schaltabst\u00e4nde von ca. 40 mm oder gar ca. 60 bis 80 mm h\u00e4tten keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden und k\u00f6nnten die gesch\u00fctzte Lehre daher nicht beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin seien unterhalb der Tragplatten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Elektroden angeordnet. Sie seien zugleich an der jeweiligen Tragplatte angeordnet, da sie fl\u00e4chig an deren Unterseite \u2013 gegebenenfalls getrennt durch einen Luftspalt \u2013 anl\u00e4gen. Die Elektroden dienten der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t und seien damit Bestandteil eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters, da sich die Waage bereits durch die Ber\u00fchrung der Tragplatte mit einem K\u00f6rperteil oberhalb oder in der N\u00e4he der Elektroden einschalten lasse. Die Beklagte stelle dies auch nicht grunds\u00e4tzlich in Abrede, sondern sei lediglich der Auffassung, die durch den Schalter bewirkten Schaltungen erfolgten nicht ber\u00fchrungsfrei. Eine Ber\u00fchrung der Elektroden erfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht. Die Ber\u00fchrung der Tragplatte zum Einschalten der Waage sei von der Lehre des Klagepatents umfasst.<\/li>\n<li>Die Tragplatte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage diene nach der Lehre des Klagepatents der Aufnahme einer zu wiegenden Masse; sie trage diese. Dass die Tragplatte anspruchsgem\u00e4\u00df aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehe, stelle die Funktionsf\u00e4higkeit des kapazitiven N\u00e4herungsschalters sicher und erm\u00f6gliche, dass die Elektrode bei Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden oder K\u00f6rperteilen mit anderen<br \/>\ndielektrischen Eigenschaften als denjenigen ihrer station\u00e4ren Umgebung eine Kapazit\u00e4ts\u00e4nderung erfahre, die den Schaltungsvorgang ausl\u00f6se. Eine Beschichtung oder sonstige Ausstattung sei vor diesem Hintergrund unsch\u00e4dlich, wenn sie die Funktion der Elektrode nicht beeintr\u00e4chtige. Dies k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden auch bei einer Beschichtung aus einem elektrisch leitenden Material der Fall sein, wenn nur die Tragplatte als solches aus einem elektrisch nicht leitenden Material gebildet sei. Der Einwand der Beklagten, die Materialeigenschaft der Tragplatte sei im Einspruchsverfahren in den Patentanspruch gelangt, um sich von sogenannten BMI-Waagen abzugrenzen, die zur Messung des BMI gerade darauf angewiesen seien, dass jedenfalls die Oberfl\u00e4che der Tragplatte elektrisch leitend sei, f\u00fchre nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, weil es sich dabei schon nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handele und weil sich eine Abgrenzung von BMI-Waagen nicht aus der Klagepatentschrift entnehmen lasse.<\/li>\n<li>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine aus Glas, also einem elektrisch nicht leitenden Material bestehende Tragplatte auf. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 dar\u00fcber hinaus eine metallische Beschichtung in Form einer Folie trage, sei unsch\u00e4dlich und f\u00fchre nicht aus der Verletzung heraus. Auch wenn die Folie elektrisch leitend sei, bestehe die Tragplatte als solches aus Glas, ohne dass die Folie zur Tragefunktion beitrage und beeintr\u00e4chtige die Folie die Funktionalit\u00e4t des kapazitiven N\u00e4herungsschalters nicht, zumal der Bereich der Elektroden von der metallischen Folie gerade ausgenommen sei und sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unstreitig mittels Ann\u00e4herung eines K\u00f6rperteils an die Elektrode einschalten lasse. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als K\u00fcchenwaage aus Edelstahl beworben werde, f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Werbeaussage nicht eindeutig auf die Tragplatte als solche beziehe und zudem ihre tats\u00e4chliche Ausgestaltung die Lehre des Klagepatents verwirkliche, weshalb sich Angebot und Vertrieb auch auf diese Waage bez\u00f6gen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 04.10.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2022 Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>In der Berufungsinstanz haben die Parteien mit Blick auf das Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter und macht zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter mit einer Elektrode sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden. Das Landgericht habe verkannt, dass das Klagepatent die geforderte Bedienungssicherheit gerade dadurch erreiche, dass es einen N\u00e4herungsschalter beanspruche, der ein genaues Treffen und eine Ber\u00fchrung des Schalters \u2013 wie bei einem aus dem Stand der Technik bekannten mechanischen Schalter \u2013 \u00fcberfl\u00fcssig mache. Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe kapazitive N\u00e4herungsschalter sei somit weiter zu fassen und umfasse zumindest auch den Teil der Tragplatte, welcher in unmittelbarer N\u00e4he des Schalters und der Elektrode dar\u00fcber liege. Der Schaltabstand des beanspruchten N\u00e4herungsschalters liege nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns im Bereich zwischen 40 mm und 80 mm. Hingegen k\u00f6nne ein Schalter, bei welchem die Schaltung erst bei Ber\u00fchrung der Tragplatte, also bei einer Ann\u00e4herung von 1 mm oder weniger an die Elektrode\/den Schalter erfolge, nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfer N\u00e4herungsschalter angesehen werden. Soweit das Landgericht zwischen Elektrode, Schaltung und der unmittelbar dar\u00fcber liegenden Tragplatte unterscheide, stehe diese Auslegung im Widerspruch zur Beschreibung, Aufgabe und L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents. Festzuhalten sei demnach, dass die Ber\u00fchrung der Tragplatte zum Einschalten der Waage von der Lehre des Klagepatents nicht umfasst sei und somit, ein zutreffendes Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt, die durch den Schalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewirkte Schaltung nicht ber\u00fchrungsfrei erfolge und zudem ein genaues Treffen des Schalters\/der Tragplatte genau in dem Bereich \u00fcber dem Schalter \u2013 wie bei einem aus dem Stand der Technik bekannten mechanischen Kontaktschalter \u2013 erforderlich sei.<\/li>\n<li>Die Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bestehe zudem entgegen der Lehre des Patentanspruchs nicht aus einem nicht leitenden Material, sondern aus Edelstahl als einem leitenden Material. Es handele sich nicht um eine \u201eBeschichtung\u201c, vielmehr diene die nahezu vollst\u00e4ndig ausgebildete Platte aus Edelstahl der Aufnahme der zu wiegenden Masse und trage diese vorwiegend. Der Durchschnittsfachmann wisse zudem, was die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, dass die metallische, elektrisch leitende Tragplatte die Funktionalit\u00e4t des kapazitiven N\u00e4herungsschalters und mithin die Funktionsf\u00e4higkeit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Elektrode st\u00f6re. Die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 betreffende Werbeaussage, wonach es sich um eine K\u00fcchenwaage aus Edelstahl handele, beziehe sich eindeutig auf deren Tragplatte und f\u00fchre entgegen der Auffassung des Landgerichts dazu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 keinen Gebrauch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mache. Das Landgericht sei schlie\u00dflich bei seiner Auslegung zu Unrecht davon ausgegangen, dass Gr\u00fcnde, aus denen im Einspruchsverfahren ein Patentanspruch beschr\u00e4nkt worden sei, nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Verurteilung zu R\u00fcckruf und Vernichtung sei rechtsfehlerhaft und, was die Beklagte ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung folge daraus, dass nur der kapazitive N\u00e4herungsschalter als winziger Bestandteil einer K\u00fcchenwaage dem Patentschutz unterstehe, w\u00e4hrend alle \u00fcbrigen Bestandteile aus dem Stand der Technik hinl\u00e4nglich vorbekannt und gemeinfrei seien. Nachdem der Wert der Waagen mit einem Preis von ca. 20 Euro den Wert des Schalters mit wenigen Cent um ein Vielfaches \u00fcbersteige, sei von einer Vernichtungsanordnung insgesamt abzusehen. Dies gelte umso mehr als die Schutzdauer des Klagepatents inzwischen abgelaufen sei. Ferner habe sie, die Beklagte, an Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus der Zeit vor Schutzrechtsablauf am 07.06.2023 mittlerweile weder Eigentum noch Besitz im Inland mehr. Es handele sich um schnell verk\u00e4ufliche Ware, die kurzfristig und nach Bedarf im Ausland bestellt werde. Bereits am 27.06.2023 und auch am 11.07.2023 seien, wie aus den Anlagen BK 3 und BK 4 ersichtlich, keine Waagen mehr in ihrem A Store verf\u00fcgbar\/auf Lager gewesen.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckruf sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sich die \u00fcberwiegende Zahl der Waagen aus der Zeit vor Schutzrechtsablauf nicht mehr in den Vertriebswegen bef\u00e4nden. Lediglich auf dem Internetshop \u201eE\u201c k\u00f6nnten noch vereinzelte aus dieser Zeit stammende Waagen vorhanden sein, w\u00fcrden dort aber zu einem Preis von lediglich 4 Euro statt urspr\u00fcnglich 20 Euro angeboten. Der Zweck des R\u00fcckrufs, den Markt zu bereinigen und damit zugunsten der Kl\u00e4gerin eine Nachfrage zu schaffen, k\u00f6nne aufgrund der deutlich teureren Produkte der Kl\u00e4gerin somit ohnehin nicht erreicht werden. Im \u00dcbrigen spreche eine Kosten-Nutzen-Analyse gegen den R\u00fcckruf und sei dieser deshalb ausgeschlossen, weil das fragliche Bauteil (Schalter) in die gr\u00f6\u00dfere Einheit (Waage) fest verbaut sei und deshalb die gesamte Waage zu entsorgen w\u00e4re. Sie, die Beklagte, verdanke ihren Kundenstamm bei den Endkunden auch nicht dem patentverletzenden Schalter, ebenso wie der Kunde \u201eE\u201c nicht aufgrund des Schalters gewonnen worden sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt erstmals in der Berufungsinstanz die Einrede der Verj\u00e4hrung. Grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis im Sinne der \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB liege vor, soweit der Kl\u00e4gerin \u2013 wie hier \u2013 deshalb die Kenntnis fehle, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt bzw. ganz naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen wie das Internet (A) nicht genutzt habe. Zudem seien die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aufgrund der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB sp\u00e4testens zehn Jahre nach ihrer Entstehung verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das am 30.09.2022 verk\u00fcndete angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf Az. 4b O 35\/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die in erster Instanz streitigen Merkmale zutreffend ausgelegt und sei zu Recht zu dem Ergebnis einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung gelangt. Das Klagepatent schlie\u00dfe sowohl eine Ann\u00e4herung und Ber\u00fchrung der Tragplatte als auch eine Schaltung unter Belassung eines Luftspaltes zwischen Tragplatte und sich n\u00e4herndem Gegenstand ein. Abgesehen davon schalteten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch ohne Kontakt mit der Tragplatte.<\/li>\n<li>Die Behauptung der Beklagten, die Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bestehe vollfl\u00e4chig aus Edelstahl, sei nicht zutreffend. Diese sei vielmehr mit einer metallischen Folienbeschichtung versehen, die im Bereich der Anzeigevorrichtung und der Schalter eine rechteckige, gro\u00dffl\u00e4chige Ausnehmung aufweise, weshalb oberhalb der Elektroden keinerlei leitf\u00e4hige Komponenten vorhanden seien. Das gro\u00dffl\u00e4chige Fenster oberhalb der Elektroden sorge zudem daf\u00fcr, dass die dielektrischen Eigenschaften der Beschichtung die Funktionsf\u00e4higkeit der Elektrode nicht st\u00f6rten. In diesem Zusammenhang komme es zudem nicht darauf an, ob mit empfindlichen Ger\u00e4ten eine Beeinflussung physikalisch messbar sei, sondern ob die Funktion des kapazitiven Schalters in seiner Grundfunktion behindert werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ganz offensichtlich nicht gegeben, schlie\u00dflich lie\u00dfe sich die Waage anderenfalls nicht einschalten.<\/li>\n<li>R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch seien auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Beklagte werde einen gewissen Warenbestand besitzen, zumindest m\u00fcsse aufgrund der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe ein berechtigtes Interesse daran, dass eventuell schon im Herrschaftsbereich von A befindliche Ware zur\u00fcckgerufen werde, selbst wenn diese nicht zuvor \u00fcbereignet worden sei, sondern sich noch in ihrem, der Beklagten, Eigentum befinde.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf sowie zum Schadenersatz verurteilt, wobei nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung der Parteien und mit Blick auf das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen des Klagepatents der Tenor auf Benutzungshandlungen bis zum 07.06.2023 zu beschr\u00e4nken und deklaratorisch auszusprechen war, dass die Verurteilung zur Unterlassung gegenstandslos ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage.<\/li>\n<li>Derartige Waagen dienen beispielsweise als elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des Gewichts einer auf der Tragplatte stehenden Person. Im Stand der Technik sind unterschiedliche Konstruktionen, insbesondere zum Aktivieren solcher Waagen, bekannt.<\/li>\n<li>So sind Waagen bekannt, die mittels einer Schaltvorrichtung ein- und ausgeschaltet werden, womit der Bedarf an elektrischer Energie auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden kann. Der Schaltvorgang wird \u00fcber einen mit dem Fu\u00df zu bet\u00e4tigenden Kontaktschalter ausgel\u00f6st. Nachteilig hieran ist, dass ein solcher Schalter aufwendig zu verkabeln ist und der Benutzer den Schalter genau treffen muss, um die Waage einzuschalten (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ferner ist ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiert. Allerdings reagieren Schalter dieses Typs nicht nur auf beabsichtigte Aktionen des Benutzers, sondern unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sind Messsysteme bekannt, die sich st\u00e4ndig in Betrieb befinden und bei denen die Waage durch Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte aktiviert wird. Nachteilig an solchen Messsystemen sind die st\u00e4ndige Stromaufnahme und der dadurch bedingte hohe Energiebedarf (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Klagepatent verschiedene Entgegenhaltungen, aus denen eine elektronische Waage mit Kalibriergewichtsschaltung und einem N\u00e4herungssensor (Abs. [0005]), eine Analysewaage mit einem im Wesentlichen mechanisch arbeitenden Bedientableau und einer mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren zu aktivierenden Geh\u00e4uset\u00fcr (Abs. [0006]) sowie allgemein eine sprechende Waage, ein mechanischer Schalter und ein N\u00e4herungsdetektor (Abs. [0007]) bekannt sind.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Waage zur Verf\u00fcgung zu stellen, die in ihrer Bedienung einfach und funktionssicher ist und deren Herstellungs- und Betriebskosten niedrig sind (Urteil des BGH, Anlage K 2, S. 4 f.).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1), die aufweist:<\/li>\n<li>1.1 eine Tragplatte (4) und<\/li>\n<li>1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (16, 24).<\/li>\n<li>2. Die Tragplatte (4)<\/li>\n<li>2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse,<\/li>\n<li>2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<\/li>\n<li>3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<\/li>\n<li>3.1 dient der Aus- und Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<\/li>\n<li>3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<\/li>\n<li>4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<\/li>\n<li>5. Die Elektrode (18, 38, 44)<\/li>\n<li>5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<\/li>\n<li>5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<\/li>\n<li>5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Begriffe der aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehenden Tragplatte (Merkmal 1.1, Merkmalsgruppe 2) sowie des kapazitiven N\u00e4herungsschalters (Merkmale 3.2 und 4) einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>Das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents war bereits Gegenstand zweier \u2013 den Parteien bekannter \u2013 Entscheidungen des Senats aus dem Jahr 2013 (Urt. v. 06.06.2013, Az.: I-2 U 60\/11, BeckRS 2013, 12501, vorgelegt als Anlage K 8) und 2022 (Urt. v. 03.02.2022, Az.: I-2 U 20\/21, vorgelegt als Anlage K 8a). Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen, an denen der Senat auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten festh\u00e4lt, wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage weist zun\u00e4chst eine Tragplatte auf (Merkmal 1.1). Die Tragplatte dient, wie sich aus Merkmal 2.1 ergibt, der Aufnahme einer zu wiegenden Masse. Sie \u201etr\u00e4gt\u201c diese.<\/li>\n<li>Merkmal 2.2 bestimmt, dass die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht. Als Beispiele eines solchen Materials \u2013 eines sogenannten Isolators bzw. Dielektrikums \u2013 nennt das Klagepatent Glas, Kunststoff oder Granit (vgl. Abs. [0017]). Zweck dieser Ausgestaltung ist die Funktionsf\u00e4higkeit des kapazitiven N\u00e4herungsschalters, der auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als denjenigen seiner station\u00e4ren Umgebung reagiert (Abs. [0009], Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 2). Indem die Tragplatte, die Teil der station\u00e4ren Umgebung des N\u00e4herungsschalters ist, aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht, wird sichergestellt, dass die Reaktion auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften erfolgt, etwa Teilen des menschlichen K\u00f6rpers (vgl. Abs. [0009] Sp. 2 Z. 2\u20136).<\/li>\n<li>Aus der Systematik des Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann, dass es sich bei der Tragplatte (Merkmal 1.1, Merkmalsgruppe 2) und der Elektrode (Merkmal 4, Merkmalsgruppe 5) um voneinander zu unterscheidende, selbstst\u00e4ndige Bauteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage handelt. Dies l\u00e4sst sich insbesondere anhand der Merkmale 5.2 und 5.3 erkennen, die Vorgaben zu der Anordnung der Elektrode gerade im Verh\u00e4ltnis zu der Tragplatte enthalten. Der Patentanspruch schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass die Elektrode mit der Tragplatte unmittelbar verbunden und beispielsweise in Form einer Beschichtung auf diese aufgebracht ist. Nach den Ausf\u00fchrungsbeispielen kann die Elektrode etwa eine unter der Tragplatte aufgebrachte elektrisch leitende Druck- oder Bedampfungsschicht sein bzw. eine solche aufweisen (vgl. Abs. [0018], [0019], Unteranspruch 4). Die Eigenschaft von Elektrode und Tragplatte als selbstst\u00e4ndige Bestandteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage wird durch eine solche Ausgestaltung nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht in Frage gestellt.<\/li>\n<li>Der Patentanspruch schlie\u00dft ferner nicht aus, dass die Tragplatte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage auf ihrer Oberfl\u00e4che \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 mit einer sonstigen Beschichtung oder Ausgestaltung versehen ist. Ebenso wie bei einer die Elektrode bildenden Beschichtung unterhalb der Tragplatte wird auch durch eine Gestaltung ihrer Oberfl\u00e4che die Eigenschaft der Tragplatte als eigenst\u00e4ndiger Bestandteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage nicht in Frage gestellt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die zu wiegende Masse auf der Oberfl\u00e4che der Waage abgestellt wird und deshalb mit einer etwaigen Beschichtung der Tragplatte zuerst in Kontakt tritt. Entscheidend f\u00fcr den bereits erl\u00e4uterten Begriff der Tragplatte ist das Tragen der Last und nicht der (Erst-) Kontakt mit dieser. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Waage \u00fcber eine als gesondertes Bauteil erkennbare, die Tragefunktion ausf\u00fcllende Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Einschr\u00e4nkungen der m\u00f6glichen Ausgestaltung einer Oberfl\u00e4chenbeschichtung lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Wie der Senat bereits in der erw\u00e4hnten Entscheidung aus dem Jahr 2022 festgestellt hat, ist allein entscheidend, dass die<br \/>\ndielektrischen Eigenschaften einer auf die Oberfl\u00e4che aufgebrachten Schicht die Funktion der Elektrode nicht beeintr\u00e4chtigen. Solches kann auch bei einer zus\u00e4tzlichen Schicht aus einem elektrisch leitenden Material gegeben sein, solange die Funktionsf\u00e4higkeit der Schaltung durch die konkrete Ausgestaltung nicht in Frage gestellt wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich eine Beeinflussung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode durch die Durchf\u00fchrung von Messungen nachweisen lie\u00dfe. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der kapazitive N\u00e4herungsschalter ungeachtet der Beschichtung auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als denjenigen seiner station\u00e4ren Umgebung reagiert und die elektrische Schaltvorrichtung somit ihre Funktion, die Waage einzuschalten (Merkmal 3.1), erf\u00fcllen kann.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz eingewandt hat, die Materialeigenschaft der Tragplatte sei nicht in Bezug auf die Funktionsf\u00e4higkeit des N\u00e4herungsschalters, sondern in Abgrenzung zu den aus dem Stand der Technik bekannten \u201eBMI-Waagen\u201c von Bedeutung und dahingehend zu verstehen, dass gerade die Oberfl\u00e4che der Tragplatte nicht elektrisch leitend sein d\u00fcrfe, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Nachdem die Beklagte diese Sichtweise damit begr\u00fcndet hat, dass das Merkmal 2.2 im Einspruchsverfahren in den Patentanspruch gelangt sei, um das Klagepatent von den BMI-Waagen abzugrenzen, bei denen die Tragplatte, jedenfalls aber deren Oberfl\u00e4che elektrisch leitf\u00e4hig sein m\u00fcsse, hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei den Gr\u00fcnden, aus denen der Patentinhaber den Anspruch im Einspruchsverfahren nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigt hat, nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt und dass es auch im Klagepatent selbst keine Hinweise f\u00fcr eine derartige Abgrenzung gibt.<\/li>\n<li>Dem h\u00e4lt die Beklagte in der Berufungsinstanz entgegen, dass die Entscheidungsgr\u00fcnde der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage BK 2, dort Bl. 12) an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung getreten und deshalb bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen seien. Zwar trifft es zu, dass bei einem teilweisen Widerruf oder einer teilweisen Vernichtung des Patents die die Abweichungen von der Anspruchsfassung der Patentschrift behandelnden Entscheidungsgr\u00fcnde an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung treten und deshalb bei der Auslegung des Patents zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 20 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit m.w.N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. A Rn. 121). Die von der Beklagten zitierte Passage der Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung befasst sich allerdings nicht mit der Abweichung von der Anspruchsfassung, sondern mit der (bejahten) Schutzf\u00e4higkeit des Hilfsantrages. Es wird erl\u00e4utert, warum das Klagepatent in der hilfsweise verteidigten Fassung Bestand und der weitergehende Einspruch keinen Erfolg hat, weshalb kein Bed\u00fcrfnis besteht, diesen Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde an die Stelle der Beschreibung treten zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 20 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Abgesehen davon l\u00e4sst sich der zitierten Stelle auch nicht entnehmen, dass sich die Anspruchsfassung gerade mit dem Merkmal 2.2 von BMI-Waagen abgrenzen wollte. Im Stand der Technik bekannte BMI-Waagen wiesen, wie sich aus dem Zitat der Beklagten selbst ergibt (\u201eDies ist nur m\u00f6glich, indem die Schalter kapazitiv ausgestaltet und unter einer nichtleitenden Tragplatte angeordnet sind. \u2026\u201c) schon keinen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf (Anlage BK 2, Bl. 12, Z. 22 f.) und beruhten somit auf einem g\u00e4nzlich anderen Ansatz.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage eine elektrische Schaltvorrichtung (Merkmale 1.2, Merkmalsgruppe 3) auf, deren Bestandteil nach Merkmal 3.2 ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter ein Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung der Umgebungskapazit\u00e4t einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6st. Diese Funktionsweise wird nicht nur durch den Begriff \u201eN\u00e4herungsschalter\u201c angedeutet, sondern geht auch aus dem Klagepatentanspruch hervor, demzufolge der kapazitive N\u00e4herungsschalter eine Elektrode aufweist, die der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t dient (Merkmale 4 bis 5.1).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte meint, nach der Lehre des Klagepatents d\u00fcrfe der Schaltvorgang nicht erst durch eine Ber\u00fchrung der Waage bewirkt, sondern m\u00fcsse bereits durch die blo\u00dfe Ann\u00e4herung an die Waage ausgel\u00f6st werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der Lehre des Klagepatents ist es nicht ausgeschlossen, dass der Schaltvorgang erst durch eine Ber\u00fchrung der Waage, insbesondere der Tragplatte, ausgel\u00f6st wird. Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gibt einen Hinweis darauf, dass sich ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter dadurch auszeichnet, dass er auf eine Ann\u00e4herung an die Elektrode (und nicht an die Waage) reagiert. Denn die Elektrode selbst dient der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t (Merkmal 5.1). Der Begriff des kapazitiven N\u00e4herungsschalters kann daher allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Schaltvorgang bereits vor der Ber\u00fchrung der Elektrode ausgel\u00f6st werden soll. Da aber die Elektrode nach Merkmal 5.3 unter der Tragplatte angeordnet ist, ist ihre Ber\u00fchrung erfindungsgem\u00e4\u00df von vornherein ausgeschlossen. Der Bereich auf der Tragplatte geh\u00f6rt, wie bereits angesprochen, zur Umgebung der Elektrode, deren Kapazit\u00e4t sie \u00fcberwachen soll.<\/li>\n<li>Auch der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung. Zwar kann die W\u00fcrdigung der US 4,932,XXB in Abs. [0005] dahingehend verstanden werden, dass der N\u00e4herungssensor den Kalibrierungsvorgang bereits dann abbricht, wenn sich eine Person der Waage n\u00e4hert. In Bezug auf das Klagepatent f\u00fchrt dies aber bereits deshalb nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, weil es diesem nicht darum geht, mit Hilfe des N\u00e4herungsschalters daf\u00fcr zu sorgen, dass nicht in einen Kalibriervorgang eingegriffen wird. Mit der Schaltvorrichtung soll stattdessen lediglich die Waage selbst eingeschaltet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr den blo\u00dfen Einschaltvorgang ist es jedoch unbeachtlich, ob der N\u00e4herungsschalter bereits bei einer blo\u00dfen Ann\u00e4herung des Gegenstandes an die Waage oder erst bei ihrer Ber\u00fchrung ausl\u00f6st.<\/li>\n<li>Ferner l\u00e4sst sich Abs. [0002], wonach die dort gew\u00fcrdigte Waage einen Kontaktschalter aufweist, der unter anderem deswegen als nachteilig angesehen wird, weil der Benutzer zur Schalterbet\u00e4tigung auf eine exakt definierte Stelle der Waage zielen muss, nicht entnehmen, dass bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage f\u00fcr die Ausl\u00f6sung des Schaltvorgangs ein Kontakt mit der Waage zu vermeiden w\u00e4re. Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c darf nicht aufgrund des Wortbestandteils \u201eKontakt-\u201c in Abgrenzung zu einem N\u00e4herungsschalter dahingehend missverstanden werden, dass er eine Ber\u00fchrung der Waage erfordert, w\u00e4hrend der N\u00e4herungsschalter den Schaltvorgang bereits bei einer Ann\u00e4herung an die Waage ausl\u00f6st. Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c macht vielmehr lediglich deutlich, dass durch den Schalter unmittelbar der elektrische Kontakt hergestellt oder unterbrochen wird, um beispielsweise, wie in dem vom Klagepatent dargestellten Fall, die Waage einzuschalten. Es handelt sich, wie bereits ausgef\u00fchrt, um einen mechanischen Schalter. Das Klagepatent sieht also nicht die f\u00fcr die Bet\u00e4tigung des Schalters erforderliche Ber\u00fchrung selbst als nachteilig an, sondern dass daf\u00fcr genau auf den mechanischen Schalter gezielt werden muss. Dieser Nachteil wird durch die Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters beseitigt, weil nicht mehr genau der Schalter getroffen werden muss, um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen (Abs. [0009], Sp. 2 Z. 16\u201319), sondern eine Ann\u00e4herung an den Schalter gen\u00fcgt. Insofern ist es unbeachtlich, ob der Schaltvorgang bewirkt werden kann, bevor die Tragplatte ber\u00fchrt wird, oder ob dies nur mit einer Ber\u00fchrung der Tragplatte m\u00f6glich ist. In beiden F\u00e4llen erfolgt der Schaltvorgang, wenn sich der Gegenstand der Umgebung der Elektrode ann\u00e4hert.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte auf bestimmte Schaltabst\u00e4nde von 40 mm bis 80 mm abstellt, haben diese, wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden und k\u00f6nnen die beanspruchte Lehre daher nicht beschr\u00e4nken. Ein gewisser Schaltabstand wird nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents bereits dadurch sichergestellt, dass, wie bereits erw\u00e4hnt, die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist (Merkmal 5.3) und somit die Dicke der Tragplatte den Mindestabstand zwischen dem sich n\u00e4hernden Objekt (K\u00f6rperteil) und der Elektrode definiert. F\u00fcr einen dar\u00fcber hinausgehenden Mindestabstand gibt das Klagepatent keine Hinweise; auch die Beklagte zeigt solche nicht auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Sie verf\u00fcgen \u00fcber einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter; zudem besteht die Tragplatte auch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 aus einem elektrisch nicht leitenden Material. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach den Feststellungen des Landgerichts weisen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine aus Glas und damit einem nicht leitenden Material bestehende Tragplatte auf. Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, nachdem diese von der Beklagten nur mit der rechtlichen Erw\u00e4gung in Frage gestellt werden, die auf die Oberfl\u00e4che der Waage aufgebrachte Platte bilde selbst die Tragplatte (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung vom 03.02.2023, S. 12, Bl. 116 E-Akte OLG). Soweit die Beklagte weiter geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 weise eine Tragplatte aus Edelstahl auf und die \u201eoben angeordnete Tragplatte\u201c bestehe \u201evollst\u00e4ndig aus Edelstahl\u201c (Berufungsbegr\u00fcndung vom 03.02.2023, S. 12 f., Bl. 116 f. E-Akte OLG), erfolgt dies in Ankn\u00fcpfung an die dargestellte rechtliche Bewertung und ist nicht als Bestreiten des Vorhandenseins einer unterhalb dieser Platte vorhandenen Glasplatte zu verstehen.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber die soeben erw\u00e4hnte, auf der Tragplatte \u2013 mit Ausnahme des Bereichs der elektrischen Schaltvorrichtung \u2013 aufgebrachte Zusatzschicht bzw. Folie (nachfolgend: Schicht) aus einem elektrisch leitenden Material (Edelstahl) verf\u00fcgt, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Dass die Schicht die Funktion der elektrischen Schaltvorrichtung der Waage nicht beeintr\u00e4chtigt, folgt schon daraus, dass die Waage sich unstreitig jedenfalls durch Ber\u00fchren des auf der Tragplatte angebrachten \u201eOn\/Off\u201c-Feldes einschalten l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Weitergehender Untersuchungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Es kann ferner offen bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Vorbringen, wonach nach Kenntnis des Fachmanns zwangsl\u00e4ufig jede Beeinflussung des Feldes durch einen leitenden Gegenstand in der N\u00e4he des Schalters zu einer Beeinflussung der verwirklichbaren Schaltabst\u00e4nde und damit zu einer St\u00f6rung der Funktionsf\u00e4higkeit der Elektrode f\u00fchre, in der Berufungsinstanz geh\u00f6rt werden kann. Jedenfalls f\u00fchren solche etwaigen St\u00f6rungen nicht dazu, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter (dazu sogleich) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 seine Funktion nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnte und sind deshalb f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht von Bedeutung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Schaltvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf (Merkmale 3.2, 4).<\/li>\n<li>Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts l\u00e4sst sich, wie bereits erw\u00e4hnt, die Waage jedenfalls durch die Ber\u00fchrung der Tragplatte mit einem K\u00f6rperteil oberhalb oder in der N\u00e4he der Elektroden \u2013 n\u00e4mlich im Bereich des \u201eOn\/Off\u201c-Feldes \u2013 einschalten. Ob sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar\u00fcber hinaus auch ohne Ber\u00fchrung der Tragplatte allein durch Ann\u00e4herung an diese einschalten lassen, wie die Kl\u00e4gerin auch bereits erstinstanzlich geltend gemacht hat, kann offen bleiben. Selbst wenn eine Ber\u00fchrung der Tragplatte erforderlich sein sollte, um den Schalter zu bet\u00e4tigen, steht dies nach obiger Auslegung der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDavon ausgehend hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG gesehen. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen, gegen die sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht gesondert wendet, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet ist. Dem stehen \u2013 abgesehen von der nach der teilweisen Erledigung vorgenommenen Beschr\u00e4nkung beider Anspr\u00fcche auf die Zeit der Geltung des Patentschutzes \u2013 weder das Erl\u00f6schen des Klagepatents noch die weiteren in der Berufungsinstanz angestellten Erw\u00e4gungen der Beklagten zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche entgegen. Weil die Einw\u00e4nde der Beklagten jedenfalls nicht durchgreifen, kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang sie mit den entsprechenden Ausf\u00fchrungen, soweit diese nicht nur auf rechtlichen Erw\u00e4gungen beruhen, in der Berufungsinstanz geh\u00f6rt werden kann.<\/li>\n<li>Soweit im Tenor zu I. 5. des angegriffenen Urteils im Zusammenhang mit dem Inhalt der R\u00fcckrufpflicht auf das Urteil des Landgerichts vom 22.09.2022 (statt 30.09.2022) Bezug genommen wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das der Senat mit der Neufassung des Tenors berichtigen konnte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde gegen aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte ist trotz zwischenzeitlichen Ablaufs des Klagepatents weiterhin zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich bis zum 07.06.2023 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in ihrem inl\u00e4ndischen Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2011, Az.: I-2 U 56\/09, BeckRS 2011, 7499; Urt. v. 23.11.2017 \u2013 I-2 U 81\/16, BeckRS 2017, 154820 Rn. 67; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. D Rn. 992 ff.). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise unter besonderen Umst\u00e4nden, f\u00fcr deren Vorliegen die Beklagte nichts dargetan hat.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt auch die Argumentation der Beklagten nicht, die ein Entfallen des Unterlassungsanspruchs nach Ablauf der Schutzdauer mit dessen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gleichsetzt und daraus ableitet, auch der Vernichtungsanspruch m\u00fcsse \u2013 weil Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch hinsichtlich der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gleich zu beurteilen seien \u2013 bereits aus diesem Grund unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Behauptung der Beklagten, sie habe keine Waagen mehr in Eigentum oder Besitz, die noch aus der Zeit vor Erl\u00f6schen des Klagepatents am 07.06.2023 stammten, steht einer Verurteilung ebenfalls nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die Zuerkennung des Vernichtungsanspruchs setzt \u2013 weil es sich dabei um eine anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzung handelt \u2013 voraus, dass der Beklagte patentverletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht (noch) in seinem Besitz oder Eigentum hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66\/18, BeckRS 2019, 10841 Rn. 114; Urt. v. 30.07.2020, Az.: I-2 U 31\/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 57 \u2013 Hebeschlinge; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. D Rn. 976). Im Allgemeinen gen\u00fcgt die Behauptung, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war, weil bereits damit der Vernichtungsanspruch entstanden ist. Macht der Beklagte jedoch nachvollziehbar geltend oder liegt es sonst auf der Hand, dass der urspr\u00fcnglich gegebene Besitz nachtr\u00e4glich entfallen und ein Besitz oder Eigentum des Beklagten im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist, scheidet eine Verurteilung zur Vernichtung aus (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66\/18, BeckRS 2019, 10841 Rn. 114; Urt. v. 30.07.2020, Az.: I-2 U 31\/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 57 \u2013 Hebeschlinge; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. D Rn. 977). Etwas anderes gilt in diesem Fall nur dann, wenn die Kl\u00e4gerin konkrete Tatsachen dartut, um den Beklagtenvortrag zu ersch\u00fcttern (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.07.2020, Az.: I-2 U 31\/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 57 \u2013 Hebeschlinge).<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsreplik, die Waagen w\u00fcrden kurzfristig und nach Bedarf im Ausland bestellt und binnen k\u00fcrzester Zeit nach Lieferung aus dem Ausland abverkauft, ist zur nachvollziehbaren Geltendmachung des vollst\u00e4ndig entfallenen Besitzes nicht ausreichend. Hierbei handelt es sich vielmehr nur um eine pauschale Behauptung, die einen Einblick in die Lagerhaltung auf Seiten der Beklagten nicht erlaubt. Dass nach dem Vorbringen der Beklagten am 27.06.2023 die Waagen auf A als \u201enicht mehr verf\u00fcgbar\u201c bezeichnet wurden und eine Suche nach \u201eWaage\u201c im \u201eLiebfeld Store\u201c am 11.07.2023 keine Ergebnisse gebracht hat, l\u00e4sst ebenfalls nicht den \u00fcber eine blo\u00dfe Behauptung hinausgehenden Schluss zu, dass im Lagerbestand der Beklagten keine bereits am 07.06.2023 in ihrem Besitz befindlichen Waagen mehr vorhanden sind.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Beschr\u00e4nkung des Vernichtungsanspruchs ist auch nicht aufgrund des Einwands der Beklagten gerechtfertigt, nur der kapazitive N\u00e4herungsschalter unterliege dem Vernichtungsanspruch, weil der Schutzgegenstand des Patents die \u00e4u\u00dferste Reichweite des Vernichtungsanspruchs vorgebe und weil alle anderen Bestandteile einer Waage aus dem Stand der Technik hinl\u00e4nglich vorbekannt gewesen seien. F\u00fcr die Reichweite des Schutzes ist allein der Patentanspruch ma\u00dfgeblich; dieser betrifft eine Waage.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte weiter darauf hinweist, dass eine vollst\u00e4ndige Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nne, wenn eine Gesamtvorrichtung unter Schutz gestellt ist, welche auch ohne die allein erfindungsrelevante Untereinheit marktf\u00e4hig ist, so dass eine am Patentgegenstand orientierte Komplettvernichtung dem Verletzer einen au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Schaden zuf\u00fcgen w\u00fcrde, indem er auch um die wirtschaftlich wesentlichen und als solche gemeinfreien Vorrichtungsteile gebracht wird, die er ohne die erfindungsrelevante Untereinheit schutzrechtsfrei mit Aussicht auf Erfolg absetzen k\u00f6nnte (unter Verweis auf K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. D Rn. 985), ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass der ihrer Auffassung nach allein erfindungsrelevante Teil der Waage \u2013 der kapazitive N\u00e4herungsschalter \u2013 einer Teilvernichtung zug\u00e4nglich w\u00e4re.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG) ist weiterhin gegeben.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer zwischenzeitliche Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents l\u00e4sst den R\u00fcckrufanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht entfallen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.01.2011, Az.: I-2 U 18\/09, juris Rn. 181 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs hat die Beklagte ebenfalls nicht aufzuzeigen vermocht.<\/li>\n<li>Soweit sie argumentiert, der Zweck des R\u00fcckrufs liege darin, den Markt von ihren Produkten zu bereinigen und damit eine Nachfrage zugunsten der Produkte der Kl\u00e4gerin zu schaffen, wobei eben dieser Zweck aufgrund des niedrigen Preises noch in den Vertriebswegen befindlicher angegriffener Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zu den deutlich teureren Waagen der Kl\u00e4gerin nicht erreicht werden k\u00f6nne, l\u00e4sst dies eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nicht erkennen. Zweck des R\u00fcckrufanspruchs ist in erster Linie die Folgenbeseitigung, indem patentverletzende Ware, die sich in der nachgeordneten Vertriebskette befindet, wieder zur\u00fcckgeholt wird (siehe im Einzelnen BeckOK Patentrecht-Fricke, Stand: 15.07.2023, \u00a7 140a Rn. 6). Dass die St\u00e4rkung der Nachfrage nach Produkten der Kl\u00e4gerin allenfalls ein Reflex dieser Zielsetzung sein kann, liegt schon deshalb auf der Hand, weil eine Patentverletzung eigene \u201eProdukte\u201c des Patentinhabers nicht erfordert. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Argumentation der Beklagten, die sich mit einer Abw\u00e4gung des m\u00f6glichen Gewinns der Kl\u00e4gerin und den Kosten des R\u00fcckrufs befasst, zur Begr\u00fcndung der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ungeeignet.<\/li>\n<li>Unerheblich ist es auch, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen ihren Kundenstamm bei Endkunden ebenso wie den Kunden \u201eE\u201c als Restpostenverwerter nicht aufgrund der Ausstattung der Waagen mit dem \u2013 aus ihrer Sicht allein entscheidenden \u2013Schalter gewonnen habe und \u00fcberdies Waagen des Herstellers F ohne N\u00e4herungsschalter deutlich teurer angeboten w\u00fcrden. Einen Umstand, der im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs von Bedeutung sein k\u00f6nnte, zeigt sie hiermit nicht auf.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Durchsetzbarkeit der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht auch nicht die von der Beklagten in der Berufungsreplik erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung (\u00a7 214 Abs. 1 BGB) entgegen.<\/li>\n<li>Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verj\u00e4hrungseinrede ist unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO \u2013 f\u00fcr deren Vorliegen nichts ersichtlich ist \u2013 zuzulassen, wenn die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede und die den Verj\u00e4hrungseintritt begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH, NJW 2008, 3434 [GSZ]). Ob insbesondere letzteres der Fall ist, bedarf indes keiner weiteren Er\u00f6rterung, weil auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ein Eintritt der Verj\u00e4hrung jedenfalls nicht erkennbar ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf den Ablauf der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist beruft, kommt solches ohnehin nur f\u00fcr Anspr\u00fcche in Betracht, die vor dem Jahr 2019 entstanden und hinsichtlich welcher der Kl\u00e4gerin bereits zu diesem Zeitpunkt grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vorzuwerfen ist (\u00a7 199 Abs. 1 BGB), weil nur insoweit eine rechtzeitige Hemmung durch die im Jahr 2022 erfolgte Klageerhebung (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht vorliegt. Nachdem sich die Beklagte mit diesem Umstand nicht auseinandersetzt und insbesondere zu ihren Aktivit\u00e4ten auf \u201eA\u201c vor dem Jahr 2019 und deren Erkennbarkeit nicht vortr\u00e4gt, l\u00e4sst sich der (teilweise) Eintritt der Verj\u00e4hrung schon aus diesem Grund nicht feststellen.<\/li>\n<li>Abgesehen davon zeigt die Beklagte mit ihrem blo\u00dfen Hinweis auf das Internet (A) als m\u00f6glicher Erkenntnisquelle eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auf. Eine Obliegenheit zur allgemeinen Marktbeobachtung besteht nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 25 \u2013 Fluch der Karibik; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, Az.: 6 U 37\/15, GRUR-RS 2016, 21121 Rn. 96 \u2013 Advanced System; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. E Rn. 864).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer weitere Verweis der Beklagten auf die absolute Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) greift ebenfalls nicht durch, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche schon in der Klageschrift auf einen Zeitraum von zehn Jahren vor Einreichung und der am selben Tag erfolgten Zustellung der Klage, durch welche die Verj\u00e4hrung gehemmt worden ist (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO), beschr\u00e4nkt hat.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, entspricht es billigem Ermessen, die hierauf entfallenden Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents w\u00e4re diese ohne das erledigende Ereignis auch insoweit unterlegen. Der Kl\u00e4gerin stand bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf ein Unterlassungsanspruch zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3329 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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