{"id":9393,"date":"2024-02-27T17:00:55","date_gmt":"2024-02-27T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9393"},"modified":"2024-02-27T13:40:41","modified_gmt":"2024-02-27T13:40:41","slug":"i-2-u-110-22-patentkauf-und-patentlizenzvertrag-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9393","title":{"rendered":"I-2 U 110\/22 &#8211; Patentkauf- und Patentlizenzvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3327<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9, August 2022, I-2 U 110\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9098\">4c O 8\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.08.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit den Ma\u00dfgaben zur\u00fcckgewiesen,<\/li>\n<li>1. dass der Tenor zu 2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die A. nicht in schriftlicher und eindeutiger (rechtsklarer) Form vertraglich verpflichtet hat, den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin vom 22.08.2018 gem\u00e4\u00df Anlage K 4 betreffend die Schutzrechtsfamilien MD-XXA, MD-XXB und MD-XXC mit s\u00e4mtlichen Rechten und Pflichten zu \u00fcbernehmen, damit die Kl\u00e4gerin die ihr nach dem Lizenzvertrag einger\u00e4umten Rechte gegen\u00fcber der A. im Sinne eines eigenen Forderungsrechts i.S.v. \u00a7 328 BGB genauso wie gegen\u00fcber der Beklagten aus\u00fcben und\/oder eine Vertragsverletzung gegen\u00fcber der A. im eigenen Namen geltend machen kann,<\/li>\n<li>und zwar die im Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gem\u00e4\u00df Ziffer 6.2.<\/li>\n<li>2. und dass der Tenor zu 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte bez\u00fcglich der nachfolgend aufgelisteten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens zum 09.01.2020 zur Verf\u00fcgung gestellt hat:<\/li>\n<li>II. Die R\u00fccknahme der Anschlussberufung durch die Kl\u00e4gerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.<\/li>\n<li>III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 91 % und die Kl\u00e4gerin 9 %.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin aus Ziff. 1. des landgerichtlichen Tenors (Auskunftserteilung) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>VI. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VII. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 32.500,- Euro festgesetzt, wovon 2.500,- Euro auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung und Lizenzierung von Patenten.<\/li>\n<li>Am 22.08.2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung \u00fcber den Kauf von Verm\u00f6genswerten (Asset Purchase Agreement, vorgelegt als Anlage K 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 3a; nachfolgend: APA), deren Inhalt es unter anderem war, dass die damals als B GmbH firmierende Beklagte bestimmte Bereiche ihres Gesch\u00e4fts betreffend Windenergieanlagen zur Stromerzeugung auf die damals als C GmbH firmierende Kl\u00e4gerin \u00fcbertr\u00e4gt. In diesem Zuge sollte ein Teil der gewerblichen Schutzrechte der Beklagten auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden (Sold IP Rights), w\u00e4hrend ein anderer Teil bei der Beklagten verbleiben und nicht-exklusiv an die Kl\u00e4gerin lizenziert werden sollte (Licensed IP). Die Parteien schlossen hierzu ebenfalls am 22.08.2018 einen Lizenzvertrag (License Agreement, vorgelegt als Anlage K 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 4a; nachfolgend: LA).<\/li>\n<li>Das LA regelt in Ziff. 6.2 den Fall einer von der Beklagten (= Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber) beabsichtigten Aufgabe von lizenzierten Schutzrechten. Die Klausel lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr den Fall, dass der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber beabsichtigt, eines der Licensed IP in einem Land der Welt aufzugeben oder zu beenden, muss der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber sicherstellen, dass keine dritte Partei derartige Licensed IP erwirbt oder vor dem Abschlussdatum (entsprechend dem Asset Purchase Agreement) erworben hat, und der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber muss diese Licensed IP mindestens drei Monate vor deren Aufgabe oder Einstellung kostenlos an den K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbertragen (und eine nicht-exklusive Lizenz behalten); der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer akzeptiert diese \u00dcbertragung durch Unterzeichnung dieser Lizenzvereinbarung. Die Parteien werden die Einzelheiten der \u00dcbergabe abstimmen.<\/li>\n<li>Sofern zwischen den Parteien nichts Anderes vereinbart wurde, ist der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber verpflichtet, vor einer solchen \u00dcbertragung alle Lizenzen an Dritte zu k\u00fcndigen, die sich auf diejenigen Licensed IP beziehen, die der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber aufzugeben oder zu beenden beabsichtigt; der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer ist verpflichtet, mit dem ehemaligen Lizenznehmer eine neue Lizenz zu Marktbedingungen auszuhandeln.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbernimmt alle Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren und andere gesetzlich vorgesehene Zahlungsverpflichtungen f\u00fcr diese \u00fcbertragenen Licensed IP sowie alle Rechtsgeb\u00fchren und die Pflicht f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung einer solchen \u00dcbertragung oder Abtretung. Es wird klargestellt, dass es dem K\u00e4ufer freisteht, jegliche \u00fcbertragenen oder abgetretenen Licensed IP zu nutzen und zu verwerten und die Licensed IP nach eigenem Ermessen aufzugeben oder einzustellen.\u201c<\/li>\n<li>Ziff. 10.4.1 des LA regelt die \u00dcbertragbarkeit von lizenzierten Schutzrechten und lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eDer Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber kann alle Rechte oder Anspr\u00fcche aus diesem Lizenzvertrag an eines seiner verbundenen Unternehmen \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus ist der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber berechtigt, das lizenzierte IP und\/oder diesen Lizenzvertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten zu \u00fcbertragen. Diese Vereinbarung ist f\u00fcr die Rechtsnachfolger und zul\u00e4ssigen Abtretungsempf\u00e4nger jeder Partei bindend und berechtigt diese.\u201c<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 11.10.2019 (Anlage K 6, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 6a) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Blick auf die vom LA umfassten Patentfamilien MD-XXD, MD-XXE, MD-XXF, MD-XXG, MD-XXH und MD-XXI mit, dass sie deren Weiterverfolgung aufzugeben beabsichtige und bot diese Patentfamilien daher der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbernahme gem\u00e4\u00df Ziff. 6.2 des LA an. Mit Blick auf die Patentfamilien MD-XXA, MD-XXC, MD-XXB, MD-XXJ und MP-XXK erkl\u00e4rte die Beklagte zudem, dass sie auch auf diese Patentfamilien verzichten wolle, diese aber zun\u00e4chst einer Drittlizenznehmerin \u2013 deren Identit\u00e4t die Beklagte sp\u00e4ter als D (D und A. nachfolgend: GE) mitteilte \u2013, zur \u00dcbernahme angeboten habe, die \u00fcber eine \u00e4hnliche Option verf\u00fcge wie die Kl\u00e4gerin in Ziff. 6.2 des LA.<\/li>\n<li>Es folgte Schriftwechsel der Parteien, in dem die Kl\u00e4gerin ihren Standpunkt deutlich machte, dass alle im Schreiben vom 11.10.2019 genannten Patentfamilien auf sie \u00fcbergegangen seien. Die Beklagte best\u00e4tigte zun\u00e4chst nur die \u00dcbertragung derjenigen Patentfamilien an die Kl\u00e4gerin, die sie bereits mit Schreiben vom 11.10.2019 ohne Verweis auf die Option der Drittlizenznehmerin angeboten hatte. Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte zudem mit, dass die Drittlizenznehmerin kein Interesse an den Patentfamilien MD-XXJ und MP-XXK, wohl aber an den Patentfamilien MD-XXA, MD-XXC und MD-XXB (nachfolgend: streitige Patentfamilien) habe, weshalb letztere der Kl\u00e4gerin nicht angeboten werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 02.12.2019 \u00fcbersandte die Beklagte der Kl\u00e4gerin den Entwurf eines Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrages (Anlage B 3, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 3a), der unter anderem die Patentfamilien MD-XXD, MD-XXE, MD-XXG, MD-XXF (nachfolgend: unstreitige Patentfamilien) betraf. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung lehnte der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 12.12.2019 (Anlage B 4, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 4a) jedoch ab und forderte stattdessen die Vorlage von \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen.<\/li>\n<li>Bis zum 09.01.2020 hatte die Beklagte die im Tenor zu I. 2. (= neugefasster Tenor zu 3. LGU) genannten Umschreibungserkl\u00e4rungen nicht zur Verf\u00fcgung gestellt. Inzwischen liegen der Kl\u00e4gerin alle erforderlichen Erkl\u00e4rungen jedoch vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, sie sei Inhaberin auch der streitigen Patentfamilien geworden, jedenfalls aber sei die Beklagte zur Abgabe von Willenserkl\u00e4rungen zur \u00dcbertragung dieser Schutzrechte verpflichtet. Sollte die Beklagte die Schutzrechte nicht mehr \u00fcbertragen k\u00f6nnen, habe sie zumindest gegen ihre vertraglichen Pflichten aus dem LA versto\u00dfen und sei in der Folge zum Schadenersatz sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sie, die Kl\u00e4gerin, die Feststellung einer Schadenersatzpflicht auch darauf bezogen verlangen, dass die Beklagte hinsichtlich der unstreitigen Patentfamilien die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen entweder nicht binnen einer Frist bis 28.11.2019 abgegeben habe oder in der Zukunft nicht rechtzeitig oder vollst\u00e4ndig abgeben oder gebotene Mitwirkungshandlungen nicht vornehmen werde.<\/li>\n<li>Mit dem erstmals im ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.03.2021 gestellten Hilfsantrag zu I.7. hat die Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat, dass sie GE nicht die ihr, der Kl\u00e4gerin, gegen\u00fcber bestehenden Verpflichtungen aus dem LA auferlegt hat, beispielsweise die Verpflichtung aus dessen Ziff. 6.2 (= sp\u00e4terer Tenor zu 2. LGU). Hierzu hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, die von der Beklagten vorgelegten angeblichen Vereinbarungen mit GE, deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit sie \u2013 auch mit Blick auf die darin enthaltenen Schw\u00e4rzungen \u2013 bestreite, seien selbst bei unterstellter Richtigkeit unzureichend. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass sie, die Kl\u00e4gerin, dadurch ein eigenes, gegen\u00fcber GE einklagbares Recht erworben habe. Auf ihre mehrfache Aufforderung habe GE inhaltlich nicht reagiert.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Kl\u00e4gerin sei mangels auf die \u00dcbertragung gerichteter Willenserkl\u00e4rungen nicht Inhaberin der streitigen Patentfamilien geworden. Sie, die Beklagte, habe auch keine gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehende Pflicht verletzt. Die Regelung in Ziff. 6.2 des LA beziehe sich nur auf eine \u00dcbertragung vor Vertragsschluss, weshalb sie an einer sp\u00e4teren \u00dcbertragung nicht gehindert gewesen sei. Im \u00dcbrigen habe sie, die Beklagte, sichergestellt, dass GE die Rechte der Kl\u00e4gerin \u00fcbernimmt. Hierzu hat die Beklagte behauptet, sie habe mit GE am 21.\/25.02.2019 einen Lizenzvertrag abgeschlossen (in englischer Sprache und teilgeschw\u00e4rzter Fassung vorgelegt als Anlage B 21, Ziff. 6.3 bis 6.5 in deutscher \u00dcbersetzung in der Berufungsinstanz vorgelegt als Anlage B 24), aus dessen Ziff. 6.3 bis 6.5 sich ergebe, dass GE Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten erf\u00fcllen werde, wenn ihr mit derartigen Rechten belastete Schutzrechte angeboten w\u00fcrden und GE sich entscheide, diese zu \u00fcbernehmen. Nachdem GE mit E-Mail vom 08.11.2019 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage B 22, in \u00dcbersetzung in der Berufungsinstanz vorgelegt als Anlage B 22a) \u00fcber die bestehenden Bindungen des Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin aufgekl\u00e4rt worden sei, habe GE mit E-Mail vom 22.11.2019 (Anlage B 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 1a) erkl\u00e4rt, an welchen Rechten sie interessiert sei und dann die \u00dcbertragung mit dem am 03.\/18.03.2020 unterzeichneten Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrag (Assignment and Transfer Agreement, vorgelegt als Anlage B 2, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 2a) abgeschlossen. Damit habe GE die Bindungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin akzeptiert und \u00fcbernommen. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, dass GE ihr gegen\u00fcber nicht auf Anfragen reagiert habe, bestreite sie dies mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobenen Hilfsantrags zu I.7. der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte bereits in erster Instanz die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 09.08.2022 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Klage stattgegeben, soweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der streitigen Patentfamilien mit dem Hilfsantrag zu I.7. Schadenersatzfeststellung wegen der fehlenden \u00dcbertragung von ihr gegen\u00fcber bestehenden Verpflichtungen aus dem LA an GE (= Tenor zu 2.) sowie \u2013 soweit es das Verh\u00e4ltnis der Beklagten mit GE betrifft \u2013 mit einem weiteren Hilfsantrag Auskunft verlangt hat (= Tenor zu 1.). Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadenersatzfeststellung wegen der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten \u00dcbergabe der f\u00fcr die Umschreibung oder Eintragung erforderlichen Unterlagen bejaht (= Tenor zu 3.). Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen \u00fcber die zwischen der Beklagten und der A (GE) getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie gef\u00fchrter Korrespondenz unter Vorlage von Kopien von Schriftst\u00fccken oder Ausdrucken elektronischer Korrespondenz bez\u00fcglich der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die den Schutzrechtsfamilien MD-XXA, MD-XXB und MD-XXC angeh\u00f6ren, und zwar insbesondere von<\/li>\n<li>\u2022 Kopien der zwischen GE und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen,<br \/>\n\u2022 Kopien der Korrespondenz zwischen GE und der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung, der Aufgabe der Schutzrechte und der Forderung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte, ihr die Schutzrechtsfamilien gem\u00e4\u00df Ziff. 1. zu \u00fcbertragen,<br \/>\n\u2022 Kopien etwaiger anl\u00e4sslich der Aufgabe geschlossener Vereinbarungen,<br \/>\n\u2022 Kopien der Korrespondenz zwischen der Beklagten und GE im Zusammenhang mit dem Anschreiben der Kl\u00e4gerin an die Beklagte gem\u00e4\u00df Anlage K 18.<\/li>\n<li>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte der A. nicht die ihr gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin obliegenden Verpflichtungen aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrag vom 22. August 2018 gem\u00e4\u00df Anlage K 4 auferlegt hat, beispielsweise die Verpflichtung aus dessen Ziffer 6.2.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte bez\u00fcglich der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die den Schutzrechtsfamilien MD-XXD, MD-XXE, MD-XXG, MD-XXF und MP-XXK angeh\u00f6ren, der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens zum 28. November 2019 zur Verf\u00fcgung gestellt hat und\/oder der Kl\u00e4gerin nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr die Umschreibung und oder die Eintragung erforderlichen Unterlagen und Erkl\u00e4rungen verschafft hat oder verschaffen kann.<\/li>\n<li>4. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin Feststellung ihrer Inhaberschaft an den Schutzrechten der streitigen Patentfamilien begehre, bleibe der Antrag ohne Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin nicht Inhaberin dieser Schutzrechte geworden sei. Insbesondere statuiere Ziff. 6.2 des LA nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten, der Kl\u00e4gerin die Inhaberschaft an den Schutzrechten f\u00fcr den Fall zu verschaffen, dass sie deren Aufgabe beabsichtige. Hingegen sei Ziff. 6.2 des LA nicht als eine auf ein Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft gerichtete Willenserkl\u00e4rung zu verstehen. Auch dem Schreiben der Beklagten vom 11.10.2019 sei nicht zu entnehmen, dass die streitigen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin sofort zur \u00dcbernahme angeboten w\u00fcrden. Vielmehr habe das \u00dcbertragungsangebot der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass der Drittlizenznehmer die \u00dcbernahme ablehnt.<\/li>\n<li>Auch der auf Verschaffung der Inhaberschaft an den streitigen Patentfamilien gerichtete Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin bleibe ohne Erfolg. Es greife jedenfalls der Einwand der Unm\u00f6glichkeit (\u00a7 275 BGB) durch, nachdem die Beklagte die streitigen Schutzrechte auf GE \u00fcbertragen habe und somit selbst nicht mehr Inhaberin dieser Schutzrechte sei. In der Folge k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin auch nicht die Abgabe von Erkl\u00e4rungen zum Zwecke ihrer Eintragung als Inhaberin oder den Ersatz des durch die fehlende Beibringung der \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen gerichteten Schadens verlangen.<\/li>\n<li>Erfolg habe demgegen\u00fcber der Hilfsantrag zu I.7., weil die Beklagte schuldhaft eine Pflicht aus dem LA verletzt habe und der Eintritt eines Schadens bei der Kl\u00e4gerin nicht auszuschlie\u00dfen sei. Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bereits dadurch eine Pflichtverletzung begangen habe, dass sie die streitigen Patentfamilien nach Vertragsschluss mit der Kl\u00e4gerin auf GE \u00fcbertragen habe. Jedenfalls habe die Beklagte gegen die in Ziff. 6.2 des LA flankierend statuierten weiteren Pflichten versto\u00dfen. So habe sie nach dieser Klausel sicherzustellen gehabt, \u201edass keine dritte Partei derartige Licensed IP erwirbt oder vor dem Abschlussdatum (entsprechend dem Asset Purchase Agreement) erworben hat\u201c, was aus der Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten nur so verstanden werden k\u00f6nne, dass sich die Beklagte habe verpflichten wollen, alle Handlungen und Rechtsgesch\u00e4fte zu unterlassen, die eine \u00dcbertragung der lizenzierten Schutzrechte auf die Kl\u00e4gerin verhindern k\u00f6nnten. Dies gelte nicht nur f\u00fcr Umst\u00e4nde, die bereits vor Abschluss der Vertr\u00e4ge mit der Kl\u00e4gerin vorgelegen h\u00e4tten, sondern auch f\u00fcr Handlungen der Beklagten danach. Diesem Verst\u00e4ndnis stehe auch nicht Ziff. 10.4.1 des LA entgegen, wonach die Beklagte berechtigt sei, die lizenzierten Schutzrechte auf einen Dritten zu \u00fcbertragen. Denn dieses Recht korrespondiere mit dem letzten Satz der Ziff. 10.4.1, wonach \u201ediese Vereinbarung [der Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin] f\u00fcr die Rechtsnachfolger und zul\u00e4ssigen Abtretungsempf\u00e4nger jeder Partei bindend [ist]\u201c. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die lizenzierten Schutzrechte auf einen Dritten zu \u00fcbertragen, h\u00e4tte dabei aber daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass der Dritte der Kl\u00e4gerin die gleichen Rechte einr\u00e4umt, wie es die Beklagte in dem LA getan habe. Insbesondere m\u00fcsse der Dritte die lizenzierten Schutzrechte der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbernahme anbieten, falls er sie aufgeben wolle.<\/li>\n<li>Gegen diese Pflicht habe die Beklagte schuldhaft versto\u00dfen, weil nicht festzustellen sei, dass GE die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Pflichten \u00fcbernommen habe. Aus Ziff. 3 der von der Beklagten vorgelegten \u00dcbertragungsvereinbarung mit GE (Anlage B 2) ergebe sich nur, dass die Patentfamilien mit solchen Lizenzen und Belastungen \u00fcbertragen w\u00fcrden, die separat identifiziert worden seien (\u201esubject to existing licenses and encumbrances that have been separately identified\u201c). Weder der Anlage B 2 noch der als Annex 1 beigef\u00fcgten Patentliste sei jedoch zu entnehmen, dass GE Kenntnis von dem Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin und insbesondere der Belastung nach Ziff. 6.2 des LA habe. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus Ziff. 6.3 bis 6.5 des in teilgeschw\u00e4rzter Fassung vorgelegten Lizenzvertrages (Anlage B 21). Insbesondere dem zweiten Satz der Ziff. 6.5 sei nur zu entnehmen, dass Schutzrechte, die Gegenstand von Belastungen, Rechten, Zusicherungen und Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten sein k\u00f6nnen, GE \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Aus dem Begriff \u201ek\u00f6nnen\u201c folge, dass eine \u00dcbertragung der bestehenden Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten zwar m\u00f6glich, aber nicht zwingend sei. Soweit es am Ende des zweiten Satzes \u2013 nicht mehr im Konjunktiv \u2013 hei\u00dfe, dass der Lizenznehmer Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten \u201ebeachten und erf\u00fcllen\u201c wolle, stehe dieser Halbsatz in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes, der nur eine optionale \u00dcbernahme etwaiger Pflichten durch GE vorsehe. Selbst wenn GE mit E-Mail vom 08.11.2019 (Anlage B 22) \u00fcber die seitens der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Pflichten informiert worden sei \u2013 was zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden k\u00f6nne \u2013 besage dies nichts dar\u00fcber, ob sich GE an diese Verpflichtungen zuk\u00fcnftig auch halten wolle.<\/li>\n<li>Die Beklagte sei deshalb dem Grunde nach verpflichtet, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aus der Pflichtverletzung erwachsen seien und noch erwachsen k\u00f6nnten, beispielsweise deshalb, weil GE die Schutzrechte \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 aufgebe. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin sei nicht verj\u00e4hrt, weil der Hilfsantrag zu I.7. eine blo\u00dfe Pr\u00e4zisierung des urspr\u00fcnglich bereits gestellten, auf Schadenersatzfeststellung gerichteten Hilfsantrags zu I.6 darstelle und damit als Minus zu diesem bereits streitgegenst\u00e4ndlich gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne \u00fcberdies Auskunft von der Beklagten verlangen. Ein hinreichendes Interesse der Kl\u00e4gerin, das einen Auskunftsanspruch aus \u00a7 242 BGB begr\u00fcnde, bestehe allerdings nur mit Blick auf solche Unterlagen, die Vereinbarungen der Beklagten mit GE \u2013 nicht auch mit weiteren Dritten \u2013 betr\u00e4fen.<\/li>\n<li>Ebenfalls begr\u00fcndet sei der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Schadenersatzfeststellung hinsichtlich der unstreitigen Patentfamilien, da sich die Beklagte mit der \u00dcbersendung der f\u00fcr die Umschreibung in den jeweiligen Registern erforderlichen Unterlagen in Verzug befinde.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 09.08.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 09.09.2022 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt, soweit dies vor dem Landgericht erfolglos geblieben ist.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei unter Versto\u00df gegen die anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tze zu der Auffassung gelangt, sie, die Beklagte, habe GE bei \u00dcbertragung der Schutzrechte die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Verpflichtungen nicht auferlegt. Tats\u00e4chlich habe sie bereits nach Ziff. 6.4 des Lizenzvertrages mit GE (Anlage B 21) ein Angebot abgegeben, Schutzrechte, die Gegenstand von Rechten Dritter sind, nur mit den jeweiligen Bindungen zur \u00dcbernahme anzubieten. Der Vertrag sehe insoweit eine Information von GE in Bezug auf diese Drittrechte vor (Ziff. 6.3 der Anlage B 21), was mit der \u00dcbersendung einer Kopie des LA an GE (Anlage B 22) auch geschehen sei. GE habe dann in Kenntnis der vertraglichen Bindungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrag (Anlage B 2) geschlossen und die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte dabei mit eben diesen Bindungen \u00fcbernommen. Dass in dem Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrag mit dem Hinweis auf die separat mitgeteilten Beschr\u00e4nkungen auf au\u00dferhalb der Urkunde liegende Umst\u00e4nde Bezug genommen werde, sei nach deutschem Recht zul\u00e4ssig und nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, dass auf Grundlage des vorgelegten Vertrages und der gef\u00fchrten Korrespondenz zwischen ihr, der Beklagten, und GE keine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und GE vorliegen sollte, so ergebe sich hieraus doch mindestens ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach \u00a7 328 BGB, auf den sich die Kl\u00e4gerin ohne weiteres auch gegen\u00fcber GE berufen k\u00f6nne. Zudem sei \u2013 als praktische \u00dcberlegung \u2013 die Kl\u00e4gerin auch prozessual gegen\u00fcber GE gesch\u00fctzt, nachdem sie dieser den Streit verk\u00fcndet habe. Auch wenn man aber unterstellen w\u00fcrde, dass die Kl\u00e4gerin keinen direkten Anspruch gegen\u00fcber GE habe, so k\u00f6nnte sie, die Beklagte, gleichwohl ihren der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber bestehenden Verpflichtungen nachkommen, indem sie sich gegen\u00fcber GE auf die direkte vertragliche Beziehung berufe und GE, notfalls gerichtlich, zu deren Einhaltung verpflichte. Bislang seien allerdings keine Umst\u00e4nde gegeben, die ein solches Einschreiten notwendig machen w\u00fcrden und es sei kein Schadenseintritt zu Lasten der Kl\u00e4gerin erkennbar.<\/li>\n<li>Soweit die Vorlage einer ungeschw\u00e4rzten Fassung der Anlage B 21 in Rede stehe, weise sie auf ihre gegen\u00fcber GE bestehende Geheimhaltungsverpflichtung hin und begehre, dass eine etwaige Vorlage nur nach Erlass einer Anordnung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten im Hinblick auf Geheimhaltungsverpflichtung und Verwendungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr das vorliegende Verfahren nach den anwendbaren Vorschriften des GeschGehG ausgesprochen werde.<\/li>\n<li>Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Landgerichts, die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem (erfolgreichen) Hilfsantrag zu I.7. erhobenen Anspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt. Tats\u00e4chlich kn\u00fcpfe der Hilfsantrag zu I.7. an einen anderen Lebenssachverhalt an und sei daher mit der Klage nicht zum Streitgegenstand gemacht worden. Sie, die Beklagte, mache sich in diesem Zusammenhang die Ansicht und den Vortrag der Kl\u00e4gerin aus der Klageschrift zu eigen, demzufolge das zwischen den Parteien geschlossene APA eine feste Verj\u00e4hrung von 18 Monaten vorsehe, die auch f\u00fcr das LA gelte und mit deren Ablauf alle Anspr\u00fcche zwischen den Parteien verj\u00e4hrt seien.<\/li>\n<li>Der der Kl\u00e4gerin vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch bestehe mangels einer Vertragsverletzung ebenfalls nicht. Jedenfalls sei der Kl\u00e4gerin zumindest eine den Vorschriften des GeschGehG entsprechende Geheimhaltungspflicht und Verwendungsbeschr\u00e4nkung aufzuerlegen und die begehrte Auskunft entsprechend zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Das Urteil des Landgerichts sei ferner fehlerhaft, soweit es davon ausgehe, dass sie, die Beklagte, sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht habe, dass sie der Kl\u00e4gerin Umschreibungserkl\u00e4rungen bez\u00fcglich der streitigen Patentfamilien nicht bis zum 28.11.2019 zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Zum einen sei die von der Kl\u00e4gerin gesetzte Frist \u2013 deren Berechtigung unterstellt \u2013 zu kurz bemessen gewesen. Zum anderen habe die Kl\u00e4gerin nach der Regelung in Ziff. 6.2 des LA sowohl eine Kostentragungspflicht als auch eine Pflicht zur Organisation und Durchf\u00fchrung der \u00dcbertragung und Abtretung der Schutzrechte \u00fcbernommen, was zwanglos auch das Vorbereiten und Erstellen etwaiger Umschreibungserkl\u00e4rungen umfasse.<\/li>\n<li>Nachdem in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, dass hinsichtlich der Patentfamilie MP-XXK bereits zum Zeitpunkt der Klage keine weiteren Mitwirkungshandlungen der Beklagten erforderlich waren, haben die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, soweit die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich dieser Patentfamilie die Feststellung einer Schadenersatzpflicht wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Umschreibung verlangt hat (Tenor zu 3. LGU).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen beantragt die Beklagte,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.08.2022 (Az.: 4c O 8\/20) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils<\/li>\n<li>dessen Tenor zu 2. wie folgt zu fassen:<\/li>\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die A. nicht in schriftlicher und eindeutiger (rechtsklarer) Form vertraglich verpflichtet hat, den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin vom 22.08.2018 gem\u00e4\u00df Anlage K 4 betreffend die Schutzrechtsfamilien MD-XXA, MD-XXB und MD-XXC mit s\u00e4mtlichen Rechten und Pflichten zu \u00fcbernehmen, damit die Kl\u00e4gerin die ihr nach dem Lizenzvertrag einger\u00e4umten Rechte gegen\u00fcber der A. im Sinne eines eigenen Forderungsrechts i.S.v. \u00a7 328 BGB genauso wie gegen\u00fcber der Beklagten aus\u00fcben und\/oder eine Vertragsverletzung gegen\u00fcber der A. im eigenen Namen geltend machen kann,<\/li>\n<li>und zwar die im Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gem\u00e4\u00df Ziffer 6.2.<\/li>\n<li>und dessen Tenor zu 3. wie folgt zu fassen:<\/li>\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte bez\u00fcglich der nachfolgend aufgelisteten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens zum 09.01.2020 zur Verf\u00fcgung gestellt hat:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nund im \u00dcbrigen, soweit nicht der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe zumindest ihre Pflicht verletzt, bei Ver\u00e4u\u00dferung der Schutzrechte an Dritte sicherzustellen, dass diese die gleichen Pflichten treffe wie sie selbst, n\u00e4mlich etwa bei Aufgabeabsicht die Schutzrechte auf sie, die Kl\u00e4gerin, zu \u00fcbertragen. Selbst wenn die Vertragswerke gem\u00e4\u00df der Anlage B 2 und der weiterhin nur in geschw\u00e4rzter Fassung vorgelegten Anlage B 21 zwischen der Beklagten und GE so abgeschlossen worden sein sollten, seien diese nicht geeignet, die \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher sich aus dem LA ergebender Verpflichtungen der Beklagten auf GE zu begr\u00fcnden. An keiner Stelle der Vertr\u00e4ge sei konkret vorgesehen, dass GE die erworbenen Schutzrechte bei Aufgabeabsicht auf sie, die Kl\u00e4gerin, die \u00fcberdies in den Vertr\u00e4gen nicht einmal genannt sei, zu \u00fcbertragen habe. Bereits deshalb liege es fern, dass ihr ein eigenes durchsetzbares Forderungsrecht gegen\u00fcber GE erwachsen sei. Hierf\u00fcr m\u00fcsse es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des \u00a7 328 BGB handeln und sich solches zweifelsfrei \u2013 gegebenenfalls nach Auslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 328 Abs. 2 BGB \u2013 aus dem Vertrag ergeben. Ihre Sicherung aufgrund des Sukzessionsschutzes sei unzureichend, was nicht nur f\u00fcr die \u00dcbertragung der Schutzrechte bei Aufgabeabsicht, sondern beispielsweise auch f\u00fcr den Fall der Weiter\u00fcbertragung der Schutzrechte an Dritte durch GE gelte. Von der fehlenden \u00dcbertragung an GE betroffen und im Tenor beispielhaft zu benennen seien ferner \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unter Neufassung ihres Antrages erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht \u2013 die Regelungen des LA, wonach sich die Parteien wechselseitig \u00fcber Rechtsverletzungen unterrichten sollten, ihr als Lizenznehmerin ein eigenes Klagerecht einger\u00e4umt werde, der Vertrag deutschem Recht unterliege und sie, die Kl\u00e4gerin, vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf klagen k\u00f6nne.\n<p>Soweit die Beklagte eine Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf den Auskunftsanspruch beanstande, gen\u00fcge die Berufungsbegr\u00fcndung nicht den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Aus den Ausf\u00fchrungen der Beklagten sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Auskunftsanspruch nicht bestehen solle. In der Sache habe das Landgericht den Auskunftsanspruch zu Recht zuerkannt. Die verlangten Ausk\u00fcnfte dienten dazu, sie in die Lage zu versetzen, selbst beurteilen zu k\u00f6nnen, welche Rechtsposition sie gegen\u00fcber GE habe. Nachdem die Beklagte lediglich auszugsweise Schriftverkehr und teilweise geschw\u00e4rzte Vertragsunterlagen vorgelegt habe und dies zudem nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung erfolgt sei, best\u00fcnden ihre Anspr\u00fcche weiterhin. H\u00f6chst vorsorglich beantrage sie, gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO anzuordnen, dass die Beklagte den vollst\u00e4ndigen mit GE geschlossenen Lizenzvertrag sowie s\u00e4mtliche zu diesem Vertrag geh\u00f6renden Abreden vorlege.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe schlie\u00dflich zu Recht angenommen, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz s\u00e4mtlicher Sch\u00e4den zustehe, die darauf beruhten, dass die Beklagte erforderliche Dokumente nicht fristgerecht zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Bei Fristablauf und noch am 15.01.2020 h\u00e4tten, wie sich aus dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 5 ergebe, eine Vielzahl von Unterlagen und \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen gefehlt. Massive Verz\u00f6gerungen h\u00e4tten sich auch daraus ergeben, dass, wie ebenfalls das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 5 zeige, die Beklagte die Vornahme irgendwelcher Erkl\u00e4rungen von einer gesonderten Vereinbarung habe abh\u00e4ngig machen wollen, wof\u00fcr es keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Durch die verz\u00f6gerte Bearbeitung und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen sei ihr ein betr\u00e4chtlicher finanzieller Mehraufwand entstanden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der landgerichtliche Tenor zu 2. und zu 3. war jedoch, wie geschehen, zu konkretisieren.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Berufung der Beklagten auch im Hinblick auf den Auskunftsanspruch (= Tenor zu 1. LGU) zul\u00e4ssig, insbesondere gen\u00fcgt die Berufungsbegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 ZPO. Die von der Kl\u00e4gerin als fehlend beanstandete Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung ergibt (\u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO), l\u00e4sst sich der Berufungsbegr\u00fcndung entnehmen. Diese l\u00e4sst erkennen, dass die Berufung auf eine Rechtsverletzung im Sinne der \u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO gest\u00fctzt wird, weil es bereits an einer Vertragsverletzung oder einem entsprechenden Verdacht fehle und damit keine Grundlage f\u00fcr einen Auskunftsanspruch gegeben sei. Dass die Beklagte hinsichtlich der fehlenden Vertragsverletzung auf ihre vorherigen Ausf\u00fchrungen \u2013 in der Berufungsbegr\u00fcndung selbst \u2013 verweist, ist nicht zu beanstanden. Der zus\u00e4tzliche Verweis auf die erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen erfolgt nur erg\u00e4nzend und ersetzt nicht die Begr\u00fcndung. Die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des materiellen Rechts ergibt sich ebenfalls aus den genannten Ausf\u00fchrungen sowie aus dem ausdr\u00fccklichen Hinweis in der Berufungsbegr\u00fcndung, wonach der Kl\u00e4gerin der zugesprochene Auskunftsanspruch nicht zustehe.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Schadenersatz wegen der fehlenden \u00dcbertragung der vertraglichen Pflicht nach Ziff. 6.2 des LA auf GE (Tenor zu 2. LGU, dazu unter 1.) und wegen der nicht fristgerecht erfolgten Zurverf\u00fcgungstellung von Umschreibungserkl\u00e4rungen (Tenor zu 3. LGU, dazu unter 3.) sowie einen Auskunftsanspruch betreffend die vertraglichen Beziehungen der Beklagten mit GE (Tenor zu 1. LGU, dazu unter 2.) bejaht. Soweit es die Feststellungsbegehren betrifft, gen\u00fcgt der Ausspruch des Landgerichts jedoch nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weshalb er wie geschehen neu zu fassen war.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat schuldhaft ihre aus dem LA folgende Pflicht verletzt, bei \u00dcbertragung der streitigen Patentfamilien an GE dieser die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Verpflichtungen aus Ziff. 6.2 des LA in eindeutiger und schriftlich niedergelegter Form und unter Begr\u00fcndung eines eigenen Forderungsrechts der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB, den sie im Wege der Feststellungsklage geltend machen kann. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus den zwischen ihnen geschlossenen Vertr\u00e4gen ergibt sich, was die Parteien auch nicht in Frage stellen, aus Ziff. 15.6 des APA und Ziff. 10.7 des LA.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte hat eine Pflicht aus dem mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen LA verletzt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem LA war die Beklagte zwar nicht daran gehindert, die Schutzrechte der streitigen Patentfamilien an GE zu \u00fcbertragen. Sie h\u00e4tte jedoch sicherstellen m\u00fcssen, dass GE die Verpflichtung, die sie, die Beklagte, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aus Ziff. 6.2 des LA hat, \u00fcbernimmt, und zwar so, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein eigenes, in schriftlicher und eindeutiger Form niedergelegtes Forderungsrecht gegen\u00fcber GE begr\u00fcndet wird.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht aufgrund von Ziff. 6.2 des LA an einer \u00dcbertragung der streitigen Patentfamilien an GE gehindert war. Nachdem die Kl\u00e4gerin keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, bedarf es insoweit grunds\u00e4tzlich keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li>Weil die diesbez\u00fcgliche Auslegung der Ziff. 6.2 und 10.4.1 des LA allerdings auch die Grundlage f\u00fcr deren \u2013 auf die Berufung der Beklagten zu er\u00f6rterndes \u2013 weitergehendes Verst\u00e4ndnis bildet, ist festzustellen, dass der Senat die Sichtweise des Landgerichts teilt. Entscheidend ist an dieser Stelle, dass die in Ziff. 10.4.1 geregelte Berechtigung der Beklagten zur \u00dcbertragung der lizenzierten Schutzrechte an Dritte keinen Beschr\u00e4nkungen unterliegt, auch nicht f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte bereits zu dem Schluss gelangt ist, das jeweilige Schutzrecht selbst nicht fortf\u00fchren zu wollen. Zwar lie\u00dfe sich auf den ersten Blick annehmen, dass f\u00fcr den Fall einer Aufgabeabsicht der Beklagten die Regelung in Ziff. 6.2, wonach die Beklagte in diesem Fall sicherstellen muss, \u201edass keine dritte Partei derartige Licensed IP erwirbt \u2026\u201c spezieller und gegen\u00fcber Ziff. 10.4.1 vorrangig ist mit der Folge, dass in diesem Fall eine \u00dcbertragung an Dritte nicht mehr zul\u00e4ssig ist. Bei n\u00e4herer Betrachtung liegt jedoch bereits eine Aufgabeabsicht im Sinne der Ziff. 6.2 nicht vor, wenn die Beklagte vorrangig die \u00dcbertragung an einen Dritten beabsichtigt und nur f\u00fcr den Fall, dass der Dritte das Schutzrecht nicht \u00fcbernimmt, dessen Aufgabe. Dass genau dieses der Fall ist, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11.10.2019 (Anlage K 6), wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, musste die Beklagte bei der \u00dcbertragung der streitigen Patentfamilien an GE sicherstellen, dass diese ihre, der Beklagten, vertragliche Bindungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aus Ziff. 6.2 des LA \u00fcbernimmt. Dies hatte \u2013 insoweit bed\u00fcrfen die landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen einer Pr\u00e4zisierung \u2013 in einer Weise zu erfolgen, durch die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein eigenes, in schriftlicher und eindeutiger Form niedergelegtes Forderungsrecht gegen\u00fcber GE begr\u00fcndet wird. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht einer nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte erfolgten Auslegung des Vertrages entsprechend \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Es steht im Einklang mit dem Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2001, 2535, 2536; GRUR 2002, 280, 281 \u2013 R\u00fccktrittsfrist; GRUR 2003, 173, 175 \u2013 Filmauswertungspflicht; NJW-RR 2003, 1053, 1054; GRUR 2011, 946 Rn. 18 \u2013 KD) und der Ber\u00fccksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 \u2013 KD).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nBei Ermittlung der beiderseitigen Interessenlage ist zun\u00e4chst die rechtliche Ausgangssituation zu betrachten, die bei einer \u00dcbertragung der von der Beklagten an die Kl\u00e4gerin lizenzierten Schutzrechte an einen Dritten (= GE) besteht und vor deren Hintergrund die Parteien die Ziff. 6.2 und 10.4.1 des LA vereinbart haben.<\/li>\n<li>Hier gilt, dass \u2013 jedenfalls soweit deutsches Recht anwendbar ist \u2013 aufgrund des Sukzessionsschutzes (\u00a7 15 Abs. 3 PatG) bei \u00dcbertragung der Patente von der Beklagten an GE zwar die der Kl\u00e4gerin erteilte Lizenz \u00fcbergeht und die Kl\u00e4gerin diese GE entgegenhalten kann. Der Sukzessionsschutz begr\u00fcndet aber keinen Eintritt des neuen Berechtigten (= GE) in den bestehenden Lizenzvertrag (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.08.2009, Az.: I-2 U 6\/04, BeckRS 2010, 22208; Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30\/15, BeckRS 2015, 18754 Rn. 7; BeckOK Patentrecht-Loth\/Hauck, 28. Edition Stand: 15.04.2023, \u00a7 15 Rn. 102; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, Abschn. E Rn. 230; Haedicke\/Timmann-Haedicke, 2. Auflage 2020, \u00a7 11 Rn. 169; anders Benkard-Ullmann\/Deichfu\u00df, 11. Auflage 2015, \u00a7 15 Rn. 115, die von einer gesetzlichen Vertrags\u00fcbernahme, beschr\u00e4nkt auf die wechselseitigen lizenzvertragstypischen Pflichten ausgehen; vgl. ferner McGuire, GRUR 2014, 28, 32 ff.). Der Lizenzvertrag besteht also auch nach dem \u00dcbergang der Patente zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter fort (vgl. BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 \u2013 Ecosoil, zum MarkenG). Folge dessen ist, dass die Beklagte, auch wenn sie die Schutzrechte berechtigterweise an einen Dritten \u00fcbertragt, dadurch nicht ohne weiteres aus ihren eigenen Pflichten entlassen ist. Der zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter geschlossene Vertrag bleibt vielmehr von einer \u00dcbertragung der Schutzrechte grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt und die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber weiterhin in dem dort geregelten Sinne verpflichtet, mag die Erf\u00fcllung bestimmter Pflichten auch infolge der \u00dcbertragung unm\u00f6glich werden.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Ausgangslage ist die Regelung in Ziff. 10.4.1 zu betrachten, in der es in deutscher \u00dcbersetzung hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDer Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber kann alle Rechte oder Anspr\u00fcche aus diesem Lizenzvertrag an eines seiner verbundenen Unternehmen \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus ist der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber berechtigt, das lizenzierte IP und\/oder diesen Lizenzvertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten zu \u00fcbertragen. Diese Vereinbarung ist f\u00fcr die Rechtsnachfolger und zul\u00e4ssigen Abtretungsempf\u00e4nger jeder Partei bindend und berechtigt diese.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Aus dem damit eindeutig festgehaltenen Willen der Parteien, dass die Vereinbarung (= LA) den Erwerber der Schutzrechte bindet, l\u00e4sst sich zun\u00e4chst die Pflicht der Beklagten entnehmen, bei \u00dcbertragung der Schutzrechte an einen Dritten sicherzustellen, dass dieser in die der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber bestehenden Verpflichtungen eintritt. Ob dies in einer Weise zu erfolgen hat, durch die ein eigenes Forderungsrecht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet wird, und ob die Beklagte dadurch von ihren Pflichten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin frei wird, l\u00e4sst sich der Klausel nicht unmittelbar entnehmen und ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.<\/li>\n<li>Der Annahme einer Auslegungsbed\u00fcrftigkeit l\u00e4sst sich zun\u00e4chst nicht entgegenhalten, dass die Parteien bei Vertragsschluss anwaltlich beraten waren und man deshalb annehmen k\u00f6nnte, dass, h\u00e4tten die Parteien die Notwendigkeit der Begr\u00fcndung eines eigenen Forderungsrechts regeln wollen, sie dies deutlich in ihre Vereinbarung aufgenommen h\u00e4tten. Denn die Klausel ist so gefasst, dass beide Sichtweisen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sind und sich \u2013 ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der genannten Rechtsfolgen \u2013 auch ihr Gegenteil nicht eindeutig entnehmen l\u00e4sst. So k\u00f6nnte die Formulierung, die Vereinbarung sei f\u00fcr die Rechtsnachfolger \u201ebindend\u201c, durchaus f\u00fcr eine auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehende Verbindlichkeit sprechen und ist letztlich in beide Richtungen nicht eindeutig. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4te \u2013 ginge man mangels ausdr\u00fccklicher Regelung davon aus, die Pflichten der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin best\u00fcnden unver\u00e4ndert fort \u2013 die Situation ein, dass der Beklagten eine \u00dcbertragung der Schutzrechte an Dritte zwar ausdr\u00fccklich erlaubt w\u00e4re, sie in diesem Fall aber ihre der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber bestehenden Pflichten nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnte und sich damit grunds\u00e4tzlich schadenersatzpflichtig machen w\u00fcrde. Dies spricht zumindest gegen die Schlussfolgerung, aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung am Vertragsschluss sei von einer deutlichen (und juristisch korrekten) Benennung aller etwaigen Rechtsfolgen auszugehen.<\/li>\n<li>Die Anwendung der oben dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tze ergibt sodann, dass die Beklagte ihre der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber bestehenden Pflichten aus Ziff. 6.2 des LA in einer Weise an den Dritten \u00fcbertragen muss, durch die ein eigenes Forderungsrecht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet wird und die Beklagte hierdurch ihrerseits von ihren Pflichten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin frei wird. Ein solches Verst\u00e4ndnis wird der bei Vertragsschluss bestehenden Interessenlage der Parteien unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks des Vertrages bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung am besten gerecht.<\/li>\n<li>Danach entsprach es grunds\u00e4tzlich dem Interesse der Kl\u00e4gerin, sich f\u00fcr die Durchsetzung ihrer Rechte nicht an die Beklagte wenden zu m\u00fcssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit der Verpflichtung aus Ziff. 6.2 des LA auch ein Erl\u00f6schen der lizenzierten Schutzrechte und die damit verbundene Verschlechterung ihrer Situation als Lizenznehmerin verhindert werden soll. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Durchsetzung ihrer Rechte gegen\u00fcber GE auf die Beklagte angewiesen w\u00e4re, zumal dies aufgrund der in der Klausel enthaltenen Frist von drei Monaten zeitnah erfolgen muss, um ein Erl\u00f6schen der Schutzrechte zu vermeiden. Im Interesse der Beklagten lag es bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung insbesondere, dass sie selbst aus ihrer Verpflichtung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nach Ziff. 6.2 des LA entlassen ist, weil sie diese nach Weiter\u00fcbertragung der Schutzrechte nicht mehr erf\u00fcllen kann. Von ihren Pflichten befreit werden kann die Beklagte offensichtlich aber nur dann, wenn die Kl\u00e4gerin ihre Rechte selbst dem Dritten gegen\u00fcber einfordern kann. Vertraglich niedergelegte Absicht der Beklagten war es zudem, die Aktivit\u00e4ten im Windkraftgesch\u00e4ft einzustellen (Pr\u00e4ambel (B) des zeitgleich abgeschlossenen APA), was ebenfalls daf\u00fcr spricht, dass der Beklagten bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung an einem endg\u00fcltigen Ausscheiden aus den Verpflichtungen nach einer \u00dcbertragung der Schutzrechte an einen Dritten gelegen war.<\/li>\n<li>Dem dargestellten Interesse der Kl\u00e4gerin wird allerdings nur dann entsprochen, wenn sie ihre Rechte GE gegen\u00fcber effektiv durchsetzen kann, beispielsweise im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung oder in einem Urkundenprozess. Dies wiederum setzt voraus, dass \u00fcber die Verpflichtung von GE ihr gegen\u00fcber keine vern\u00fcnftigen Zweifel aufkommen k\u00f6nnen. Vergleichen l\u00e4sst sich die Lage der Kl\u00e4gerin mit derjenigen, in der eine Bankb\u00fcrgschaft als Vollziehungssicherheit bereitgestellt wird. Dem beg\u00fcnstigten Schuldner ist es in dieser Situation nicht zuzumuten, auf seine Kosten und auf sein Risiko einen Prozess mit dem B\u00fcrgen \u00fcber das Vorliegen eines Sicherungsfalls zu f\u00fchren; vielmehr ist es Sache des Vollstreckungsgl\u00e4ubigers, von vornherein klare Verh\u00e4ltnisse durch eine eindeutig abgefasste B\u00fcrgschaftszusage zu schaffen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2020, 1126 Rn. 11 \u2013 Vollziehungssicherheit). Wie in diesem Fall steht auch die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb der vertraglichen Beziehungen, in der die fraglichen Regelungen abgeschlossen werden. Sie ist darauf angewiesen, dass sie GE ohne umfangreiche Beweisaufnahme oder Streitigkeiten \u00fcber Auslegungsfragen in Anspruch nehmen kann. Denn zum einen ger\u00e4t die wirksame Rechtsverfolgung aufgrund der, wie erl\u00e4utert, zeitkritischen Regelung anderenfalls insgesamt in Gefahr. Zum anderen ist es der Kl\u00e4gerin mangels eigener Beteiligung an den Vertr\u00e4gen zwischen Beklagter und GE nicht m\u00f6glich, zu etwaigen Nebenabreden oder inneren Absichten vorzutragen, womit bei unklaren Regelungen die erfolgreiche Durchsetzung insgesamt fraglich wird. Nur mit einer eindeutigen (rechtsklaren) und schriftlichen Regelung ihres eigenen Forderungsrechts ist der Kl\u00e4gerin in dieser Situation eine effektive Durchsetzung m\u00f6glich. Der Beklagten wiederum ist es ohne weiteres m\u00f6glich, mit GE eine solche Regelung zu treffen, weshalb sie auch nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet wird.<\/li>\n<li>Zusammengefasst werden durch ein Verst\u00e4ndnis, wonach die Beklagte ihre Pflichten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin so an GE weitergeben muss, dass die Kl\u00e4gerin ein eigenes und in dem dargestellten Sinne effektiv durchsetzbares Forderungsrecht erh\u00e4lt und die Beklagte in diesem Fall von ihren Pflichten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber frei wird, die Interessen beider Parteien bestm\u00f6glich gewahrt und der Zweck der getroffenen Vereinbarungen erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nF\u00fcr die von der Beklagten sicherzustellende Begr\u00fcndung eines eigenen Forderungsrechts der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber GE gibt es grunds\u00e4tzlich zwei M\u00f6glichkeiten: Erstens kann ein solches dadurch begr\u00fcndet werden, dass GE als Erwerber vollst\u00e4ndig in die Rechtsstellung der Beklagten als Ver\u00e4u\u00dferer eintritt. Eine solche Vertrags\u00fcbernahme kann nur durch ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft zwischen der verbleibenden Vertragspartei (= Kl\u00e4gerin), der ausscheidenden Vertragspartei (= Beklagte) und der \u00fcbernehmenden Vertragspartei (= GE) vollzogen werden, d.h. unter Mitwirkung aller Beteiligter (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30\/15, BeckRS 2015, 18754 Rn. 16). Zweitens kann ein eigenes Forderungsrecht der Kl\u00e4gerin auch ohne ihre Mitwirkung entstehen, wenn zwischen der Beklagten und GE ein Vertrag zu Gunsten Dritter<br \/>\n(= der Kl\u00e4gerin) geschlossen wird, \u00a7 328 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass sie ihre Pflichten aus Ziff. 6.2 des LA in dem soeben dargestellten Sinne an GE \u00fcbertragen hat, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht darzutun vermocht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet ist die Beklagte. Bei der \u00dcbertragung der Verpflichtungen aus dem LA auf den Dritten handelt es sich um eine erfolgsbezogene Leistungspflicht, auf deren Verletzung die in \u00a7 362 BGB (Erf\u00fcllungseinwand) angelegte Beweislastverteilung auch im Rahmen des Schadenersatzanspruchs aus \u00a7 280 BGB anzuwenden ist und in deren Rahmen von dem Gl\u00e4ubiger nicht mehr zu verlangen ist als die pauschale Behauptung, dass der geschuldete Erfolg nicht eingetreten ist (dazu im Einzelnen BeckOGK-Riehm, Stand: 01.07.2022, \u00a7 280 Rn. 342). Nachdem die Kl\u00e4gerin nicht nur die fehlende \u00dcbertragung behauptet, sondern zus\u00e4tzlich vorgetragen hat, sich an GE gewandt und von dieser keine Antwort erhalten zu haben, war es daher an der Beklagten, die \u00dcbertragung der Pflichten in der geschuldeten Art und Weise darzutun und Unterlagen, soweit sie sich auf diese berufen will, in einer Form vorzulegen, die eine ausreichende Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man aber annehmen w\u00fcrde, dass die prim\u00e4re Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Pflichtverletzung bei der Kl\u00e4gerin l\u00e4ge, k\u00e4men dieser jedenfalls vor dem Hintergrund der Sph\u00e4rentheorie Beweiserleichterungen zugute, weil die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten hervorgegangen ist (vgl. dazu Schulze, BGB, 11. Auflage 2021, \u00a7 280 Rn. 13). Mehr als das erw\u00e4hnte Vorbringen w\u00e4re auch bei dieser Sichtweise von der Kl\u00e4gerin nicht zu verlangen und es w\u00e4re ebenfalls an der Beklagten, die vollst\u00e4ndig in ihrer Sph\u00e4re liegende \u00dcbertragung der Pflichten an GE darzulegen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuf der Grundlage des Vortrages der Beklagten ist nicht feststellbar, dass sie die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Pflichten in einer Weise auf GE \u00fcbertragen hat, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein eigenes, in schriftlicher und eindeutiger Form niedergelegtes Forderungsrecht gegen\u00fcber GE begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Eine Vertrags\u00fcbernahme scheidet schon mangels einer Beteiligung der Kl\u00e4gerin an den zwischen der Beklagten und GE geschlossenen Vereinbarungen aus. Die Vereinbarungen k\u00f6nnen aber auch nicht als Vertrag zugunsten Dritter, der Kl\u00e4gerin, verstanden werden.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie \u00dcbertragung der Rechte an GE hat sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf folgendem Weg vollzogen:<\/li>\n<li>Am 21.\/25.02.2019 schlossen GE und die Beklagte einen \u2013 von der Beklagten weiterhin nur in teilgeschw\u00e4rzter Fassung vorgelegten \u2013 Lizenzvertrag (Anlage B 21), dessen Ziff. 6.3 bis 6.5 auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung lauten:<\/li>\n<li>\u201e6.3 In Bezug auf die als Nicht-Ausschlie\u00dfliches Lizenziertes Geistiges Eigentum gew\u00e4hrten und in Anhang 1.2.1 mit der internen Referenz des Lizenzgebers als \u2026 MD-XXA, MD-XXB, MD-XXC und \u2026 ausgewiesenen Patentrechte weist der Lizenzgeber darauf hin, dass der Lizenzgeber einer vertraglichen Bindung gegen\u00fcber einem Dritten unterliegt, diese Rechte auf den besagten Dritten zu \u00fcbertragen, falls der Lizenzgeber beabsichtigt, diese einzelnen Rechte aufzugeben oder einzustellen, und Lizenzen zu k\u00fcndigen, die der Lizenzgeber wom\u00f6glich anderen Parteien erteilt hat. Die Parteien vereinbaren, dass, falls der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nicht binnen eines Monats nach Erhalt eines Angebots \u00fcber die \u00dcbertragung des betreffenden einzelnen Rechts aus diesen Patentfamilien vom Lizenzgeber auf den Lizenznehmer sowie von Einzelheiten zu bestehenden Belastungen, Rechten, vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die der Lizenzgeber gegen\u00fcber Dritten hat, schriftlich Mitteilung macht, der Lizenzgeber die einzelnen Rechte, die der Lizenznehmer im Rahmen der betroffenen Patente gem\u00e4\u00df diesem Vertrag genie\u00dft, mit einer Frist von zwei Monaten k\u00fcndigen darf. \u2026<\/li>\n<li>6.4 Falls der Lizenznehmer beschlie\u00dft, einzelne Rechte aus dem Nicht-Ausschlie\u00dflichen Lizenzierten Geistigen Eigentum zu \u00fcbernehmen, bietet der Lizenzgeber die \u00dcbertragung des betreffenden Nicht-Ausschlie\u00dflichen Lizenzierten Geistigen Eigentum unter dem Vorbehalt bestehender Belastungen, Rechte, vertraglicher Verpflichtungen, und Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Dritten an. Vorbehaltlich Ziffer 6.2 verst\u00e4ndigen sich die Parteien dann gesondert \u00fcber die Einzelheiten zur Ausfertigung von Abtretungsunterlagen, \u2026<\/li>\n<li>6.5 Falls der Lizenznehmer beschlie\u00dft, einzelne Rechte aus dem Nicht-Ausschlie\u00dflichen Lizenzierten Geistigen Eigentum zu \u00fcbernehmen, \u2026 In diesem Fall k\u00f6nnen dem Lizenznehmer einzelne Rechte an dem Nicht-Ausschlie\u00dflichen Lizenzierten Geistigen Eigentum \u00fcbertragen werden, die unter dem Vorbehalt von Belastungen, Rechten, vertraglichen Verpflichtungen, und Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Dritten stehen k\u00f6nnen, und der Lizenznehmer wird den betreffenden Belastungen, Rechten, vertraglichen Verpflichtungen, und Verbindlichkeiten, die der Lizenzgeber gegen\u00fcber Dritten hat, nachkommen.\u201c<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 08.11.2019 (Anlage B 22), die im Rahmen eines in der Berufungsinstanz n\u00e4her ausgef\u00fchrten Mailwechsels erfolgte, \u00fcbersandte eine Mitarbeiterin der Muttergesellschaft der Beklagten den Lizenzvertrag zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter an GE. In der E-Mail hei\u00dft es auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eHallo E,<\/li>\n<li>Deinem Wunsche nachkommend habe ich den Lizenzvertrag zwischen der B GmbH und der C GmbH f\u00fcr deine Bewertung beigef\u00fcgt. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 22.11.2019 an die Beklagte teilte ein Mitarbeiter von GE mit, an welchen Schutzrechten diese interessiert sei (Anlage B 1).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich schlossen die Beklagte und GE unter dem 03.\/18.03.2020 einen Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrag (Anlage B 2), in dem es unter der \u00dcberschrift \u201eAbtretung\u201c in Ziff. 3 in deutscher \u00dcbersetzung auszugsweise wie folgt hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df den im Vertrag \u00fcber den Kauf und die \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden (Asset Purchase Agreement) vom 22. Februar 2019 und der erg\u00e4nzenden Dokumentation, einschlie\u00dflich des IP-Kauf- und Lizenzvertrags (IP Purchase and License Agreement) zwischen den Parteien oder deren verbundenen Unternehmen, (der \u201eAsset Purchase Agreement\u201c) vorgesehenen Rechten und Pflichten und im Austausch gegen eine darin bezeichnete angemessene Gegenleistung, deren Hinl\u00e4nglichkeit von den Parteien best\u00e4tigt ist, \u00fcbertr\u00e4gt B, im eigenen Namen und im Namen der verbundenen Unternehmen, vorbehaltlich bestehender Lizenzen und Belastungen, die gesondert gekennzeichnet worden sind, an GE s\u00e4mtliche Rechte, Titel und Beteiligungen an den in Anhang 1 (die \u201e\u00dcbertragenen Patente\u201c) aufgef\u00fchrten und beschriebenen Patenten, Patentanmeldungen und Erfindungen, \u2026\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuf der Grundlage dieses \u2013 im Folgenden als wahr unterstellten \u2013 Vortrages l\u00e4sst sich ein eigenes Forderungsrecht der Kl\u00e4gerin, welches diese risikolos gegen\u00fcber GE durchsetzen kann, nicht erkennen.<\/li>\n<li>Bei der Beurteilung, ob der Kl\u00e4gerin ein eigenes Forderungsrecht gegen\u00fcber GE einger\u00e4umt ist (\u00a7 328 Abs. 1 BGB), ist der erkennbare Wille der Vertragsparteien \u2013 Beklagte und GE \u2013 zugrunde zu legen. Nach \u00a7 328 Abs. 2 BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umst\u00e4nden des Falls, insbesondere auch dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte. Ferner sind die Interessenlage sowie die sonstigen Begleitumst\u00e4nde zu beachten, welche den Sinngehalt der gewechselten Erkl\u00e4rungen erhellen k\u00f6nnen (BGH, NJW 2022, 3631 Rn. 51). Vorliegend l\u00e4sst sich aus den in diesem Sinne ermittelten Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses eine derartige Rechtsposition der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Zwar wird in Ziff. 6.3 des Lizenzvertrages (Anlage B 21) die vertragliche Bindung der Beklagten gegen\u00fcber der \u2013 wenn auch nicht namentlich benannten \u2013 Kl\u00e4gerin aus Ziff. 6.2 des LA erw\u00e4hnt. Die Konsequenz eben jener vertraglichen Bindung der Beklagten ist nach Ziff. 6.3 des Lizenzvertrages (Anlage B 21) aber lediglich ein K\u00fcndigungsrecht der Beklagten f\u00fcr den Fall, dass GE nicht binnen eines Monats nach Erhalt eines \u00dcbertragungsangebots in n\u00e4her bestimmter Weise schriftlich Mitteilung macht. Ob weitergehende Schl\u00fcsse aus der Klausel gezogen werden k\u00f6nnten, wenn die Beklagte den Lizenzvertrag in ungeschw\u00e4rzter Form vorgelegt h\u00e4tte und insbesondere die Ziff. 6.1 und 6.2 der fraglichen Regelung bekannt w\u00e4ren, kann offen bleiben. Die insoweit verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten der darlegungsbelasteten Beklagten.<\/li>\n<li>In den Ziff. 6.4 und 6.5 des Lizenzvertrages (Anlage B 21) wird f\u00fcr die \u00dcbertragung von Schutzrechten zwar ein Vorbehalt hinsichtlich bestehender Belastungen, Rechten, vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Dritten formuliert. Es handelt sich dabei aber erkennbar noch nicht um die \u00dcbertragung oder ein von GE nur noch anzunehmendes Angebot einer sp\u00e4teren \u00dcbertragung. Beiden Klauseln l\u00e4sst sich vielmehr entnehmen, dass eine sp\u00e4tere \u2013 gesonderte \u2013 \u00dcbertragung beabsichtigt ist. \u00dcberdies finden weder die Person der Kl\u00e4gerin noch die im Einzelnen bestehenden Pflichten \u2013 abgesehen von der insoweit nicht aussagekr\u00e4ftigen Erw\u00e4hnung der streitigen Patentfamilien in Ziff. 6.3 \u2013 in dem Lizenzvertrag Erw\u00e4hnung.<\/li>\n<li>Auch dem Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrag (Anlage B 2) l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass ein eigenes Forderungsrecht der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Verpflichtungen aus dem LA begr\u00fcndet wird. Wie die Beklagte grunds\u00e4tzlich zu Recht ausf\u00fchrt, verweist der Vertrag hinsichtlich der bestehenden Lizenzen und Belastungen derjenigen Schutzrechte, die an GE \u00fcbertragen werden, auf au\u00dferhalb der Vertragsurkunde liegende Umst\u00e4nde (\u201evorbehaltlich bestehender Lizenzen und Belastungen, die gesondert gekennzeichnet wurden\u2026\u201c). Dem Vortrag der Beklagten l\u00e4sst sich entnehmen, dass hiermit die vorherige Mitteilung in Bezug genommen sein soll, die mit der E-Mail gem\u00e4\u00df Anlage B 22 erfolgt ist. Auch in Verbindung mit der E-Mail, mit der der Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin an GE gesandt wurde, ist indes nicht zu erkennen, dass der Kl\u00e4gerin das Recht einger\u00e4umt werden sollte, sich selbst an GE zu wenden. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des in der Berufungsinstanz erstmals vorgelegten weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen der Beklagten und GE, weshalb offen bleiben kann, ob die Beklagte mit diesem von der Kl\u00e4gerin bestrittenen Vorbringen nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO geh\u00f6rt werden kann. Hinweise darauf, dass GE mehr als dasjenige zu \u00fcbernehmen bereit war, was sich aufgrund des Sukzessionsschutzes ohnehin ergibt, enthalten die E-Mails nicht.<\/li>\n<li>Selbst wenn aber nach dem Willen der Vertragsparteien \u2013 GE und Beklagte \u2013 die \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Verpflichtungen der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aus dem zuvor \u00fcbersandten Lizenzvertrag gewollt gewesen sein sollte, w\u00e4re dies jedenfalls nicht rechtsklar und (vollst\u00e4ndig) schriftlich und damit in einer Weise erfolgt, die es der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht, ihr Recht gegen\u00fcber GE rechtssicher durchzusetzen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte sich nicht auf die schriftlichen Vereinbarungen berufen, sondern w\u00e4re stets auf den Vortrag und gegebenenfalls Beweis solcher Umst\u00e4nde angewiesen, die sich ihrer eigenen Kenntnis entziehen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSoweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie selbst GE \u2013 notfalls gerichtlich \u2013 in Anspruch nehmen k\u00f6nnte, steht dies der Annahme einer Pflichtverletzung nicht entgegen. Denn die Beklagte schuldete die \u00dcbertragung der Pflichten auf GE, wie unter aa) (2) ausgef\u00fchrt, gerade in einer Weise, durch die ein eigenes Forderungsrecht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet wird.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten vermag im \u00dcbrigen nicht aufzuzeigen, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Anspruch gegen die Beklagte insbesondere gegen ein Erl\u00f6schen der Schutzrechte hinreichend abgesichert w\u00e4re. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kl\u00e4gerin habe keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorgetragen, die belegten, dass GE beabsichtige, die Schutzrechte aufzugeben und sie erkl\u00e4rt sich mit Nichtwissen dazu, dass es seitens GE keine inhaltliche Reaktion auf die Kontaktaufnahme der Kl\u00e4gerin gegeben habe. Die Kl\u00e4gerin ist indes in Ermangelung einer eigenen vertraglichen Beziehung zu GE gar nicht in der Lage, rechtzeitig von einer drohenden Aufgabe der Schutzrechte Kenntnis zu erlangen und sodann die Beklagte \u2013 mit ausreichend konkretisiertem Vorbringen \u2013 in Anspruch zu nehmen.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie \u201epraktische Erw\u00e4gung\u201c der Beklagten, wonach auch die Kl\u00e4gerin GE den Streit verk\u00fcndet habe und demnach prozessual dieser gegen\u00fcber gesch\u00fctzt sei, wenn der Senat der Auffassung der Beklagten folge und die Kl\u00e4gerin unterliege, stellt das dargestellte Ergebnis ebenfalls nicht in Frage. Weder folgt der Senat an dieser Stelle der Auffassung der Beklagten noch k\u00f6nnten die prozessualen Wirkungen einer Streitverk\u00fcndung \u00fcberhaupt Einfluss auf die materielle Rechtslage nehmen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Verschulden der Beklagten wird vermutet, vgl. \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Widerlegung dieser Vermutung sind nicht erkennbar.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Eintritt eines Schadens ist auch hinreichend wahrscheinlich. Es erscheint als durchaus naheliegende Gefahr, dass sich die Rechtsposition der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin dadurch verschlechtert, dass GE Schutzrechte aufgibt, ohne diese der Kl\u00e4gerin zuvor zur \u00dcbernahme anzubieten. Angesichts eines fehlenden eigenen Forderungsrechts kann die Kl\u00e4gerin dieser Gefahr gegen\u00fcber GE weder im Vorfeld wirksam begegnen (z.B. eine Sequestration der Lizenzschutzrechte im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz) noch kann sie GE bei einer drohenden Aufgabe rechtzeitig in Anspruch nehmen. Dass der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten verbleiben m\u00f6gen, kann zwar auf der Sekund\u00e4rebene f\u00fcr Ausgleich sorgen, den m\u00f6glichen Eintritt eines Schadens aber unter Umst\u00e4nden nicht mehr verhindern. \u00dcberdies k\u00f6nnen der Kl\u00e4gerin in Folge der Pflichtverletzung der Beklagten Rechtsverfolgungskosten entstanden sein und noch entstehen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDer Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Kl\u00e4gerin steht schlie\u00dflich nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung (\u00a7 214 Abs. 1 BGB) entgegen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.<\/li>\n<li>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin ist mit der \u00dcbertragung der Rechte an GE ohne ausreichende Auferlegung der Pflichten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, somit mit dem Abschluss der Abtretungs- und \u00dcbertragungsvereinbarung zwischen Beklagter und GE am 03.\/18.03.2020 entstanden. Unabh\u00e4ngig von dem genauen Zeitpunkt, zu dem die Kl\u00e4gerin von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt hat, hat die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist fr\u00fchestens mit dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen begonnen (\u00a7 199 Abs. 1 BGB) und betr\u00e4gt drei Jahre (\u00a7 195 BGB). Die mit der Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 18.03.2021 eingetretene Rechtsh\u00e4ngigkeit (\u00a7 261 Abs. 2 ZPO) ist damit jedenfalls rechtzeitig erfolgt.<\/li>\n<li>Die Anwendbarkeit einer k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfrist ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich diese nicht aus Ziff. 13.3 des APA. Die dort geregelte Verj\u00e4hrung von 18 Monaten nach dem Abschlussdatum betrifft ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin \u201egem\u00e4\u00df oder in Verbindung mit den Abschnitten 11 und 12 dieses Vertrages\u201c. Dass ein solcher Anspruch hier in Rede stehen k\u00f6nnte, ist nicht erkennbar und l\u00e4sst sich auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, sie mache sich eine von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift ge\u00e4u\u00dferte Auffassung zu eigen, wonach auch die hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche von der Verj\u00e4hrung erfasst sind, greift dies nicht durch. Selbst wenn dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin der ihm von der Beklagten beigemessene Bedeutungsgehalt zu entnehmen w\u00e4re, handelte es sich dabei lediglich um eine Rechtsauffassung, die das Gericht nicht bindet und die sich die Beklagte auch nicht in einer prozessual bedeutsamen Weise zu eigen machen kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte \u00fcber die zwischen dieser und GE getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie gef\u00fchrte Korrespondenz (Tenor zu 1. LGU). Der Auskunftsanspruch folgt, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, aus \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist in entschuldbarer Weise \u00fcber das Bestehen und den Umfang ihres Rechts \u2013 ihre eigene Rechtsposition gegen\u00fcber GE \u2013 im Ungewissen, w\u00e4hrend die Beklagte die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Ausk\u00fcnfte unschwer erteilen kann. Soweit mit dem ersten Feststellungsbegehren (Tenor zu 2. LGU) bezogen auf die Pflicht nach Ziff. 6.2 des LA bereits festgestellt wurde, dass die Beklagte GE nicht in schriftlicher und eindeutiger (rechtsklarer) Form und unter Begr\u00fcndung eines eigenen Forderungsrechts der Kl\u00e4gerin vertraglich verpflichtet hat, den Lizenzvertrag mit dieser zu \u00fcbernehmen, l\u00e4sst dies die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung nicht entfallen. Denn die Kl\u00e4gerin hat auch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, Kenntnis \u00fcber etwaige sie betreffende Vereinbarungen zwischen GE und der Beklagten zu erlangen, die \u2013 betreffend die Pflicht aus Ziff. 6.2 des LA \u2013 den oben dargestellten Anforderungen nicht gerecht werden oder die andere Regelungsbereiche des LA betreffen. Dies gilt erst recht deshalb, weil, wie bereits dargestellt, die Lizenzierung zugunsten der Kl\u00e4gerin aufgrund des Sukzessionsschutzes (\u00a7 15 Abs. 3 PatG) gegen\u00fcber GE als neuer Patentinhaberin fortbesteht und deshalb zwar keine vertragliche, aber doch eine rechtliche Beziehung der Kl\u00e4gerin zu GE ohnehin besteht.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (S. 23 LGU) verwiesen, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschlie\u00dft. An der G\u00fcltigkeit dieser Ausf\u00fchrungen hat sich auch insoweit nichts ge\u00e4ndert als das Landgericht davon ausgeht, dass jedenfalls deshalb keine Erf\u00fcllung eingetreten ist, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, die zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgelegten Unterlagen sollten auch der Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs dienen. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte solches, auch auf den Hinweis des Kl\u00e4gervertreters in der Sitzung vom 17.08.2023, eine Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs sei aus eben diesem Grund nicht eingetreten, nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann schlie\u00dflich die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihr s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihr hinsichtlich der unstreitigen Patentfamilien die f\u00fcr die Umschreibung erforderlichen Erkl\u00e4rungen nicht bis zum 09.01.2020 zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch steht ihr aus Ziff. 6.2 des LA i.V.m. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte hat ihre aus Ziff. 6.2 des LA folgende Pflicht verletzt, der Kl\u00e4gerin innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Mitteilung ihres Aufgabewillens die f\u00fcr die Umschreibung der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen erforderlichen Erkl\u00e4rungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (S. 24 LGU) verwiesen, denen sich der Senat anschlie\u00dft. Soweit die Beklagte darauf verweist, nach Ziff. 6.2, Abs. 3 des LA habe die Kl\u00e4gerin die Pflicht f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung einer \u00dcbertragung bzw. Abtretung \u00fcbernommen, trifft dies zwar zu. Dies entbindet die Beklagte aber nicht von ihrer nach Ziff. 6.2, Abs. 1 bestehenden Pflicht zur \u00dcbertragung der Schutzrechte und damit insbesondere der Zurverf\u00fcgungstellung von Umschreibungserkl\u00e4rungen, zumal nur sie es ist, die die erforderlichen Erkl\u00e4rungen bereitstellen kann. Dass die Kl\u00e4gerin innerhalb der dreimonatigen Frist etwaige Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hat, was es der Beklagten unm\u00f6glich gemacht h\u00e4tte, die Erkl\u00e4rungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht zu erkennen. Solches folgt auch nicht daraus, dass der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin die Unterzeichnung eines mit E-Mail vom 02.12.2019 \u00fcbersandten Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrages (Anlage B 3, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 3a) ablehnte. Nach dem LA schuldete die Beklagte die \u00dcbertragung, was bei sachgerechtem Verst\u00e4ndnis der Regelung nach den oben dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen das Bereitstellen einseitiger Umschreibungserkl\u00e4rungen voraussetzt. Auf die Unterzeichnung einer zweiseitigen Vereinbarung musste sich die Kl\u00e4gerin hingegen, unabh\u00e4ngig von ihrem Inhalt, nicht einlassen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte befand sich mit dem Ablauf der am 09.01.2020 endenden dreimonatigen Frist daher im Verzug (\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und ist der Kl\u00e4gerin, weil die Pflichtverletzung auch schuldhaft erfolgt ist, zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der Eintritt eines Schadens ist auch hinreichend wahrscheinlich. Jedenfalls die Entstehung zus\u00e4tzlicher Rechtsverfolgungskosten erscheint als naheliegende Gefahr, \u00fcberdies ist auch ein infolge einer mit Verz\u00f6gerung erfolgten Umschreibung von Schutzrechten entstandener Schaden denkbar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Neufassung des landgerichtlichen Tenors \u2013 dem konkretisierten Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechend \u2013 war erforderlich, um den Bestimmtheitsanforderungen gerecht zu werden. Dass alle der im neu formulierten Antrag der Kl\u00e4gerin, erstmals mit Schriftsatz vom 08.08.2023, konkret benannten Umschreibungserkl\u00e4rungen nach Ablauf der Frist noch nicht zur Verf\u00fcgung standen, hat die Beklagte nicht bestritten und gilt damit als zugestanden, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO. Ein Bestreiten der Beklagten ist insbesondere ihrem Schriftsatz vom 10.08.2023 nicht zu entnehmen, in dem sie das Vorbringen als nicht unstreitig bezeichnet und auf einen fr\u00fcheren Schriftsatz verweist, der jedoch seinerseits, schon weil die fehlenden Umschreibungserkl\u00e4rungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret benannt waren, kein Bestreiten enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 13.07.2023 h\u00f6chst vorsorglich gestellte Antrag auf Erlass einer Vorlageanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO hinsichtlich des Lizenzvertrages in ungeschw\u00e4rzter Fassung bleibt ohne Erfolg. Angesichts der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten bedurfte es einer solchen Anordnung im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren (Tenor zu 2. LGU) nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin die Vorlage auch im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren (Tenor zu 1. LGU) beantragt, bedurfte es einer solchen mit Blick auf den Erfolg des Begehrens ebenfalls nicht.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer in dem Schriftsatz vom 12.07.2023 gestellte Antrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimnisschutz f\u00fcr eine etwaige Vorlageanordnung bleibt, weil es bereits an den Voraussetzungen einer solchen Anordnung fehlt, ebenfalls ohne Erfolg. Im \u00dcbrigen hat bereits das Landgericht die Beklagte in einem Hinweisbeschluss vom 03.01.2022 (Bl. 224 ff. GA-LG) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Geheimhaltungsklausel, auf die sich die Beklagte erstinstanzlich berufen hat (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2021, S. 5 f., Bl. 204 f. GA), bereits nach ihrem eigenen Vortrag der Offenlegung und Verwendung von Informationen nicht entgegensteht, wenn dies zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist. Weiterer Vortrag hierzu ist auch in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer von der Beklagten in der Berufungsreplik vom 30.05.2023 gestellte Antrag auf Anordnung einer Geheimhaltungspflicht und Verwendungsbeschr\u00e4nkung nach den Vorschriften des GeschGehG f\u00fcr zu erteilende Ausk\u00fcnfte bleibt erfolglos. Es fehlt bereits an einer \u00fcber den soeben unter 5. erw\u00e4hnten Antrag hinausgehenden Begr\u00fcndung, weshalb auf die dortigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann. Nur erg\u00e4nzend wird darauf hingewiesen, dass, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 04.01.2023 (GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II), entschieden hat, als streitgegenst\u00e4ndliche Informationen im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG s\u00e4mtliche von Kl\u00e4ger und Beklagtem in das Verfahren eingef\u00fchrten Informationen gelten. Aufgrund eines titulierten Anspruchs zu erteilende Ausk\u00fcnfte sind hiervon schon dem Wortlaut nach nicht umfasst.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 13.07.2023 ihr Feststellungsbegehren mit dem \u201einsbesondere\u201c-Teil auf die fehlende \u00dcbertragung weiterer \u2013 \u00fcber Ziff. 6.2 hinausgehender \u2013 Rechte und Pflichten gest\u00fctzt hat, handelt es sich um eine (unzul\u00e4ssige) Anschlussberufung, die die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.08.2023 durch Umstellung ihres Antrags zur\u00fcckgenommen hat.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der anteiligen Kosten f\u00fcr den \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des zweiten Feststellungsbegehrens (Patentfamilie MP-XXK) entspricht es billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, diese der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil die Klage insoweit von Anfang an unbegr\u00fcndet war.<\/li>\n<li>Einer Korrektur der Kostenentscheidung erster Instanz bedurfte es nicht.<\/li>\n<li>Der Ausspruch \u00fcber den Verlust des Rechtsmittels der Kl\u00e4gerin beruht auf \u00a7 516 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3327 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9, August 2022, I-2 U 110\/22 Vorinstanz: 4c O 8\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,20],"tags":[],"class_list":["post-9393","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9393","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9393"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9393\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9394,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9393\/revisions\/9394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9393"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9393"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9393"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}