{"id":9390,"date":"2024-02-27T17:00:12","date_gmt":"2024-02-27T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9390"},"modified":"2024-02-27T13:38:49","modified_gmt":"2024-02-27T13:38:49","slug":"i-2-u-99-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9390","title":{"rendered":"I-2 U 99\/22 &#8211; Vertragsstrafeversprechen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3326<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. November 2023, I-2 U 99\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9090\">4b O 37\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4b O 37\/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. August 2022 wie folgt abge\u00e4ndert:<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 380.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die sich darauf beruft, in Folge eines Rechtsformwechsels aus der A hervorgegangen zu sein, macht Anspr\u00fcche auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserkl\u00e4rung geltend. Diese war von der Beklagten abgegeben worden, nachdem die A sie unter Inanspruchnahme des deutschen Teils des EP 2 324 XXA \u2013 betreffend ein Scharnier f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Drehtore oder dergleichen \u2013 und des EP 2 426 XXB \u2013 betreffend ein T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk f\u00fcr eine T\u00fcr, vorzugsweise eine Glast\u00fcr \u2013 wegen des Anbietens eines T\u00fcrschlie\u00dfscharniers abgemahnt hatte.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des EP 2 324 XXA lautet in seiner deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nScharnier f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Drehtore oder dergleichen, welches eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und mindestens eine T\u00fcr (A), die zwischen einer offenen Position und einer geschlossenen Position bewegbar ist, umfasst, wobei das Scharnier umfasst:<br \/>\n&#8211; einen kastenartigen Scharnierk\u00f6rper (3), der an einer aus der Gruppe umfassend die station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und die T\u00fcr (A) verankerbar ist, und einen Stift (5), der eine erste L\u00e4ngsachse (X) definiert und an der anderen aus der Gruppe umfassend die station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und die T\u00fcr (A) verankerbar ist, wobei der Stift (5) und der kastenartige Scharnierk\u00f6rper (3) miteinander drehbar gekoppelt sind, derart, dass sie sich um die erste Achse (X) zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition drehen lassen;<br \/>\n&#8211; Schlie\u00dfmittel (10) f\u00fcr die automatische R\u00fcckf\u00fchrung der T\u00fcr (A) aus der offenen in die geschlossene Position;<br \/>\n&#8211; ein Arbeitsfluid, das auf die Schlie\u00dfmittel (10) einwirkt, um der Wirkung derselben hydraulisch entgegenzuwirken und dadurch die T\u00fcrrotation (A) aus der offenen Position in die geschlossene Position zu regulieren;<br \/>\nwobei die Schlie\u00dfmittel (10) ein Nockenelement (11) umfassen, das mit dem Stift (5) einst\u00fcckig ausgebildet ist und mit einem Kolbenelement (12) zusammenwirkt, das in einer Arbeitskammer (25) innerhalb des kastenartigen Scharnierk\u00f6rpers (3) entlang einer zweiten Achse (Y), die im Wesentlichen orthogonal zu der ersten Achse (X) verl\u00e4uft, zwischen einer eingeschobenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, verschiebbar beweglich ist, wobei das Kolbenelement (12) einen Schiebekopf (13) aufweist, der mit einem im Wesentlichen gegengeformten Sitz (14) des Nockenelements (11) zusammenwirkt;<br \/>\nwobei die Schlie\u00dfmittel (10) und das Arbeitsfluid beide zur G\u00e4nze in der Arbeitskammer (25) untergebracht sind;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der kastenartige Scharnierk\u00f6rper (3) eine l\u00e4ngliche Gestalt aufweist, um die zweite Achse (Y) zu definieren, wobei der Schiebekopf (13) eine im Allgemeinen plattenartige Gestalt aufweist, um eine Ebene (n) zu definieren, die im Allgemeinen in einem rechten Winkel zu der ersten Achse (X) verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des EP 2 426 XXB lautet in seiner deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nT\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk f\u00fcr eine T\u00fcr, vorzugsweise eine Glast\u00fcr, die durch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar ist, wobei die T\u00fcr zwischen einer offenen und einer geschlossenen Position beweglich ist, das T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk umfassend:<br \/>\n&#8211; einen kastenartigen K\u00f6rper (10), der an der ortsfesten St\u00fctzstruktur (S) und der T\u00fcr verankerbar ist, und einen Stift (20), der eine erste L\u00e4ngsachse (X) definiert und am anderen der ortsfesten St\u00fctzstruktur (S) und der T\u00fcr verankerbar ist, wobei der Stift (20) und der kastenartige K\u00f6rper (10) wechselseitig zum Drehen um die erste Achse (X) zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition angekuppelt sind;<br \/>\n&#8211; Schlie\u00dfmittel (30) zum automatischen R\u00fcckstellen der T\u00fcr aus der offenen in die geschlossene Position;<br \/>\n&#8211; Bremsmittel (40), die auf das Schlie\u00dfmittel (30) zum Wirken gegen dessen Einwirkung einwirken;<br \/>\n&#8211; wobei das Schlie\u00dfmittel (30) ein erstes Nockenelement (31) umfasst, das mit einem ersten Kolbenelement (32) in Wechselwirkung steht, welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers (10) zwischen einer ersten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ersten ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, beweglich ist;<br \/>\n&#8211; wobei das Bremsmittel (40) ein zweites Nockenelement (41) umfasst, das mit einem zweiten Kolbenelement (42) in Wechselwirkung steht, welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers (10) zwischen einer zweiten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, und einer zweiten ausgefahrenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, beweglich ist;<br \/>\nwobei sowohl das erste als auch das zweite Nockenelement (31, 41) mit dem Stift (20) einst\u00fcckig sind, sodass sie einst\u00fcckig in Bezug zum kastenartigen K\u00f6rper (10) drehbar damit sind;<br \/>\nwobei das erste Kolbenelement (32) zumindest einen ersten Schubkopf (33, 33\u2018) umfasst, der mit zumindest einem ersten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz (34, 34\u2018) des ersten Nockenelements (31) in Wechselwirkung steht, wobei das zweite Kolbenelement (42) zumindest einen zweiten Schubkopf (43) enth\u00e4lt, der mit zumindest einem zweiten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz (44) des zweiten Nockenelements in (41) in Wechselwirkung steht;<br \/>\nwobei das Schlie\u00dfmittel (30) erste entgegenwirkende elastische Mittel (39) umfasst, die zum F\u00f6rdern der Wechselseitigen Wechselwirkung des zumindest einen ersten Schubkopfs (33, 33\u2019) und des zumindest einen ersten, entsprechend geformten Sitzes (34, 34\u2019) auf das erste Kolbenelement (32) einwirkt, wobei das Bremsmittel (40) zweite entgegenwirkende elastische Mittel (47) umfasst, die zum F\u00f6rdern der Wechselseitigen Wechselwirkung des zumindest einen zweiten Schubkopfs (43) und des zumindest einen zweiten, entsprechend geformten Sitzes (44) auf das zweite Kolbenelement (42) einwirkt;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Stift (20) zwischen dem ersten und zweiten Kolbenelement (32, 42) angeordnet ist und ferner<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das erste und zweite Kolbenelement (32, 42) beide verschiebbar entlang einer zweiten Achse (Y), die im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse (X) steht, beweglich sind, wobei beide des ersten und zweiten Schubkopfs (33, 33\u2019, 43) zum Definieren von zumindest einer ersten und zweiten Ebene (\u03c0\u2019, \u03c0&#8220;, \u03c0&#8220;\u2019), die im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse (X) stehen, eine im Allgemeinen plattenartige Form aufweisen.<\/li>\n<li>Am 23. Oktober 2014 wurde der Beklagten auf der Messe \u201eB\u201c in D\u00fcsseldorf ein \u2013 unter dem Briefkopf der Kanzlei C verfasstes \u2013 englischsprachiges Abmahnschreiben im Auftrag der A ausgeh\u00e4ndigt, auf deren Rechtsstellung als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an den Nutzungsrechten beider Europ\u00e4ischen Patente sich die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf eine im Jahr 2015 stattgefundene Rechtsform-\u00e4nderung von einer S.r.l. in eine S.p.A. beruft. Der Beklagten wurde darin u.a. die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine beigef\u00fcgte englischsprachige Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen und bis zum 24. Oktober 2014, 8:00 Uhr, zur\u00fcckzusenden. Sie sah unter Wiedergabe der Patentanspr\u00fcche 1 beider Europ\u00e4ischen Patente eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Benutzens, des Besitzes oder des Imports vor sowie weitere Verpflichtungen in Gestalt von Anspr\u00fcchen auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Vernichtung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung.<\/li>\n<li>Die Beklagte unterzeichnete die englischsprachige Unterlassungserkl\u00e4rung in abgewandelter Form, n\u00e4mlich auf die vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung beschr\u00e4nkt und mit einem zus\u00e4tzlichen Einleitungssatz zur Rechtsverbindlichkeit versehen. Die \u00fcbrigen Bestandteile in Gestalt der Regelungen zur Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Vernichtung, Erstattung von Rechtsanwaltskosten und zum Gerichtsstand strich sie ersatzlos und \u00fcbersandte die abge\u00e4nderte Erkl\u00e4rung mit am 31. Oktober 2014 bei dem Rechtsanwalt der A eingegangenen Schreiben.<\/li>\n<li>Die in der Unterlassungserkl\u00e4rung enthaltene Vertragsstrafeabrede lautet nebst erg\u00e4nztem Einleitungssatz im Original<br \/>\n\u201cfor mere economical reasons and in order-to provide for a fast settlement of the matter, without prejudice, however, legally binding<br \/>\n1. Upon pain of a contractual penalty of \u20ac 10.000.00 (ten thousand EUR) for each case of non-compliance &#8211; excluding the application of the continuation-of-offence clause &#8211; to refrain from\u201d [\u2026]<br \/>\nund l\u00e4sst sich wie folgt in die deutsche Sprache \u00fcbersetzen:<br \/>\naus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden und um eine schnelle Einigung in der Angelegenheit zu erzielen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich<br \/>\n1. Unter Androhung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung [alternative \u00dcbersetzung: Nichteinhaltung] &#8211; unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs &#8211; es zu unterlassen [\u2026].<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2014 erkl\u00e4rte die A die Annahme der Unterlassungserkl\u00e4rung. Wegen weiterer Einzelheiten der Erkl\u00e4rungen wird auf die Anlagen \u201erop 3a\u201c bis \u201erop 3d\u201c (Anlagenband K eAkte LG) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Jahr 2017 entschloss sich die Beklagte, ein bodenmontiertes \u00f6lged\u00e4mpftes T\u00fcrschlie\u00dfschanier mit der Artikelnummer D (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in ihr Angebot aufzunehmen. Eine Vertriebsmitteilung der Beklagten an die Kl\u00e4gerin verblieb zun\u00e4chst ohne Reaktion.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte nach einem Testkauf ab und erhob \u2013 unter Berufung auf die Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 mit am 19. September 2018 zugestellter Klageschrift wegen des Vertriebs von T\u00fcrschlie\u00dfscharnieren mit der Artikelnummer D Klage gegen die Beklagte beim Landgericht D\u00fcsseldorf (im Folgenden: Vorprozess). Mit Urteil vom 2. April 2020 verurteilte das Landgericht die Beklagte unter anderem zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von insgesamt 20.000 EUR f\u00fcr zwei Zuwiderhandlungen, in einem Fall wegen des Anbietens und der Lieferung des Scharniers im Rahmen eines Testkaufes vor der Abmahnung im Februar 2018 sowie im anderen Fall wegen des weiteren Anbietens nach der Abmahnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 264 ff. der landgerichtlichen Akte 4b O 80\/18, im Folgenden: \u201eBeiakte\u201c).<\/li>\n<li>In Erf\u00fcllung des rechtskr\u00e4ftigen Urteils erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2020 Ausk\u00fcnfte und legte Rechnung \u00fcber die Verk\u00e4ufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auf dieser Grundlage erhob die Kl\u00e4gerin \u2013 nach vergeblicher vorgerichtlicher Geltendmachung \u2013 erneut Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Ausk\u00fcnfte feststehe, dass die Beklagte im Zeitraum 25. September 2017 bis 23. Februar 2018 (= Zugang der zweiten Abmahnung) durch 50 Lieferungen, im Zeitraum 24. Februar 2018 bis 19. September 2018 (= Zustellung Klage) durch 79 Lieferungen und im Zeitraum 20. September 2018 bis 26. September 2018 durch 129 Lieferungen gegen die Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen habe. Durch das Urteil des Vorprozesses stehe zudem fest, dass die vertriebenen T\u00fcrschlie\u00dfscharniere auch die in der Unterlassungserkl\u00e4rung wiedergegebenen Anspruchsmerkmale der beiden Europ\u00e4ischen Patente erf\u00fcllten. Ausgehend von 258 Verst\u00f6\u00dfen errechne sich eine Vertragsstrafe von 2.580.000,00 EUR, die jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB auf das 5,8-fache des Nettoumsatzes (68.362,23 EUR) und damit auf 400.000,00 EUR zu reduzieren sei. Unter Anrechnung der im Vorprozess ausgeurteilten Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,00 EUR ergebe sich daher ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 380.000,00 EUR, den sie geltend machen k\u00f6nne, da ihre Gl\u00e4ubigerstellung aufgrund der im Vorprozess festgestellten Umwandlung der A in ihre jetzige Rechtsform (S.p.A.) feststehe. Die Kl\u00e4gerin hat demgem\u00e4\u00df beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2021 zu verurteilen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Die Kl\u00e4gerin habe nichts zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen und einer weiteren Klage stehe die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen, da von diesem Urteil auch s\u00e4mtliche nun geltend gemachten Zeitr\u00e4ume erfasst seien und \u00fcber die Verst\u00f6\u00dfe durch die Ausurteilung der Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,00 EUR abschlie\u00dfend entschieden worden sei. Aufgrund des Verhaltens der Kl\u00e4gerin, das entweder als Verzicht auszulegen, jedenfalls aber rechtsmissbr\u00e4uchlich sei, habe sie, die Beklagte, auch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Weiterhin treffe sie kein Verschulden, da die Kl\u00e4gerin auf ihre Vertriebsmitteilung nicht reagiert habe und sie unter der Annahme gehandelt habe, der Vertrieb sei zul\u00e4ssig. Jedenfalls sei der Vertrieb als eine nat\u00fcrliche Handlung zu werten, so dass nicht auf einzelne Lieferungen abgestellt werden d\u00fcrfe. Der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs in der Unterlassungserkl\u00e4rung sei unbeachtlich, so dass sich die Kl\u00e4gerin hierauf nicht berufen k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen habe sie, die Beklagte, auch nicht gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen, da die Lehre der beiden Patente durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Merkmale \u201estation\u00e4re St\u00fctzkonstruktion\u201c (EP `XXA) und \u201eortsfeste St\u00fctzstruktur\u201c (EP `XXB), die eine Verankerung des Scharniers im Boden ausschl\u00f6ssen, sowie der abweichend von der Beschreibung in den Merkmalen 8 und 9 (EP `XXB) ausgearbeiteten Schubk\u00f6pfe.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben und die Beklagte kostenpflichtig zur Zahlung von 380.000,00 EUR nebst Zinsen verurteilt.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die Rechtskraft des Urteils der Kammer im Vorprozess der erneuten Geltendmachung von Zahlungsanspr\u00fcchen aus dem Vertragsstrafeversprechen nicht entgegenstehe, da es sich bei den einzelnen Zuwiderhandlungen um jeweils unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handele. Die Parteien h\u00e4tten wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart, wobei sich die Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund des vorgelegten Registerauszuges auf die Rechtsnachfolge zur A berufen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Unterlassungserkl\u00e4rung sei keine formularm\u00e4\u00dfige Erkl\u00e4rung und unterfalle daher nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Der Erkl\u00e4rung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen vorformuliert gewesen und von den Parteien als unver\u00e4nderbar angesehen worden sei. Vielmehr habe die Beklagte \u2013 von der Kl\u00e4gerin akzeptiert \u2013 eine einleitende Erg\u00e4nzung dergestalt vorgenommen, dass sie nicht zur Abgabe verpflichtet sei, und in der Vertragsstrafeklausel die Formulierung \u201ef\u00fcr jeden Fall der Nichteinhaltung\u201c in \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c abge\u00e4ndert. Dies spreche dagegen, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung seitens der Beklagten als unver\u00e4nderbar angesehen worden sei. Sie trage zudem selbst vor, dass sie bewusst eine inhaltlich abweichende Erkl\u00e4rung \u00fcbermittelt habe.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache auch von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. So sei der Boden als Teil der \u201eortsfesten St\u00fctzstruktur\u201c bzw. \u201estation\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion\u201c im Sinne beider Patente anzusehen. Einen Doppel-Schubkopf verlange die gesch\u00fctzte Lehre des EP 2 426 XXB nicht und sowohl der erste als auch der zweite Schubkopf seien \u2013 wie gefordert \u2013 plattenartig ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, insbesondere k\u00f6nne sie sich nicht auf das Gutachten ihres chinesischen Zulieferers berufen und auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin auf die Vertriebsmitteilung nicht reagiert habe, entlaste die Beklagte nicht. Die Kl\u00e4gerin habe im Zuge des Vorprozesses zudem weder auf die Geltendmachung weiterer Vertragsstrafen verzichtet noch stelle sich die jetzige Forderung als rechtsmissbr\u00e4uchlich dar.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten k\u00f6nne der gesamte Vertrieb bei der Bemessung der Vertragsstrafe nicht als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Zwar sei trotz des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges die Unterlassungserkl\u00e4rung dergestalt auszulegen, dass mehrere Einzelakte unter dem Gesichtspunkt einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden k\u00f6nnten. Im konkreten Fall k\u00f6nne die Kammer aber keine nat\u00fcrliche Handlungseinheit erkennen, weshalb die Vertragsstrafe \u2013 inklusive der beiden Verst\u00f6\u00dfe aus dem Vorprozess \u2013 insgesamt 258-mal verwirkt sei, was eine Forderung von 2.580.000,00 EUR ergebe. Diese sei allerdings der Argumentation der Kl\u00e4gerin folgend gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB auf angemessene 400.000,00 EUR herabzusetzen, von denen die im Vorprozess ausgeurteilten 20.000,00 EUR abzuziehen seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 70 ff. eAkte OLG) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Zu Unrecht habe das Landgericht bereits die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht. Denn dieser st\u00fcnde die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen, da der Vertrieb als eine einheitliche Handlung anzusehen sei.<\/li>\n<li>Das Landgericht sei unzutreffend von einer Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ausgegangen und habe die von der Kl\u00e4gerin gestellte englischsprachige Vertragsstrafeklausel \u2013 eine deutsche \u00dcbersetzung der Unterlassungserkl\u00e4rung Anlage rop 3a sei erst in Vorbereitung des Klageverfahrens von den Parteien angefertigt worden \u2013 rechtsirrig nicht als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung eingestuft. Sie sei von den Rechtsanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig, jedenfalls mehr als dreimal verwendet worden. Die durch sie \u2013 die Beklagte \u2013 vorgenommene \u00c4nderung des Einleitungssatzes stelle keine individuelle \u00c4nderung der Vertragsstrafeklausel dar, sondern mache lediglich deutlich, dass sie aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen nachgegeben habe. Die verwendete Vertragsstrafeklausel als solche sei inhaltlich nicht ver\u00e4ndert worden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe diesbez\u00fcglich auch keine andere Wahl gehabt als zu unterzeichnen, weil die Gefahr eines gerichtlichen Eilverfahrens mit erheblichen Kosten gedroht habe. Bei den Annexanspr\u00fcchen sei das anders gewesen. Diese habe sie gestrichen, weil diesbez\u00fcglich keine akute Gefahr gedroht habe.<\/li>\n<li>Bei zutreffender W\u00fcrdigung der Vertragsstrafeklausel als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung m\u00fcsse der Zusatz \u201cexcluding the application of the continuation-of-offence clause\u201d als unangemessen benachteiligend im Sinne von \u00a7 307 BGB angesehen werden, was die Unwirksamkeit der gesamtem Vertragsstrafeklausel zur Folge habe. Wolle man dies anders sehen, so sei die Vertragsstrafe unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen beider Seiten jedenfalls dergestalt auszulegen, dass sich die Nichteinhaltung auf eine m\u00f6gliche Patentverletzung beziehe und nicht auf jede einzelne Lieferung. Dies folge daraus, dass sich die konkrete Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Wiedergabe des Patentanspruchs auf das abstrakte Patent beziehe und nicht auf konkrete Verletzungsformen. Auch ergebe sich aus den Umst\u00e4nden, dass die Vereinbarung nicht existenzbedrohend f\u00fcr die Beklagte sein sollte und der Zweck nicht darin liegen konnte, Gelder in Millionenh\u00f6he zu erwirtschaften. Im Hinblick auf diese Umst\u00e4nde habe das Landgericht rechtsfehlerhaft auf eine Sachverhaltsaufkl\u00e4rung verzichtet und ihr kein hinreichendes rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Letztendlich sei die Herabsetzung der Vertragsstrafe nach \u00a7 242 BGB auch bei weitem nicht ausreichend, weder im Hinblick auf die Schwere und das Ausma\u00df der Zuwiderhandlung, die Auswirkungen auf die Kl\u00e4gerin, das Verschulden der Beklagten noch die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz. Die H\u00f6he der Vertragsstrafe sei zudem, solle sie tats\u00e4chlich f\u00fcr jede Lieferung anfallen, sittenwidrig.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, 4b O 37\/21, vom 28. Juli 2022 abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Der Verweis auf die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses gehe ins Leere, da die dort abgeurteilten komplexartig zusammengefassten Handlungseinheiten nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Sie habe im bzw. durch den Vorprozess auch nicht auf weitere Vertragsstrafenzahlungen verzichtet.<\/li>\n<li>Eine Anwendung von \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB stehe nicht zur Debatte, da es sich nicht um eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die Schutzrechtsverwarnung als Dienstleistung zu verstehen (BFH, NJW 2019, 1836). Dies schlie\u00dfe es aus, in der im Rahmen einer Schutzrechtsverwarnung \u00fcberreichten Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ein die verwarnende Partei bindendes Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages zu sehen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die verwarnte Partei selbst durch die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ein Angebot auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages abgebe, das wiederum durch die andere Partei \u2013 hier die Kl\u00e4gerin \u2013 angenommen werden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Die Schutzrechtsverwarnung stelle insofern eine Sonderkonstellation dar, in der es nicht um allgemein vorherbestimmte Sachverhalte, sondern um eine individuelle Bewertung des konkreten Sachverhalts gehe. Dazu geh\u00f6re die Auswahl einer im Einzelfall passenden Vertragsstrafeklausel. Diese werde nicht von einer Seite gestellt, sondern von beiden Parteien verwendet, und zwar von der Kl\u00e4gerin als eine im Rahmen einer Dienstleistung aufgezeigte M\u00f6glichkeit zur Streitbeilegung und von der Beklagten im Rahmen ihres Angebots zur vertraglichen Erledigung des Unterlassungsanspruchs. In solchen Konstellationen sei von einer Individualvereinbarung auszugehen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen habe die Beklagte, indem sie den vorformulierten Text um den Zusatz \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht\u201c erg\u00e4nzt habe, zu erkennen gegeben, dass sie die vorformulierte Erkl\u00e4rung nur mit dem Vorbehalt einer eigenen anwaltlichen Pr\u00fcfung und mit der M\u00f6glichkeit des Einbringens eigener Formulierungen akzeptiert habe.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen beinhalte die streitgegenst\u00e4ndliche Vertragsstrafeklausel aber auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne von \u00a7 307 BGB. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine unangemessene Benachteiligung der in Anspruch genommenen Partei begr\u00fcnde. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Lauterkeitsrecht entgegen, wonach der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs nicht die Annahme einer missbr\u00e4uchlichen Rechtsverfolgung begr\u00fcnden k\u00f6nne (BGH, GRUR 2012, 286 \u2013 Falsche Suchrubrik). Ebenso wie die Bestimmungen zur Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit von lauterkeitsrechtlichen Verwarnungen im UWG beruhe auch \u00a7 307 BGB auf den in \u00a7 242 BGB zum Ausdruck kommenden Grunds\u00e4tzen. Daher sei es gerechtfertigt, bei der Beurteilung nach \u00a7 307 BGB lauterkeitsrechtliche Regelungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Auch im Jahr 2014 habe (noch) ein berechtigtes Interesse bestanden, der in Anspruch genommenen Partei aufzuzeigen, dass sie sich bei mehrfachen Zuwiderhandlungen nicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs w\u00fcrde berufen k\u00f6nnen. Das schlie\u00dfe nicht aus, mehrfache Zuwiderhandlungen bei der Sanktionierung zu nat\u00fcrlichen Handlungseinheiten zusammenzufassen.<\/li>\n<li>Jedenfalls aber bliebe bei einer Unwirksamkeit des Ausschlusses der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens hiervon unber\u00fchrt. Insoweit sei die Klausel ohne weiteres teilbar. Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafe liege nicht im Interesse der Beklagten, da diese die Wiederholungsgefahr habe beseitigen wollen. Dies k\u00f6nne nur durch eine wirksame strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung erreicht werden.<\/li>\n<li>Auf die Unwirksamkeit der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung insgesamt k\u00f6nne die Beklagte sich auch deshalb nicht berufen, weil dieser Einwand durch \u00a7 116 S. 1 BGB (geheimer Vorbehalt) und \u00a7 242 BGB (widerspr\u00fcchliches Verhalten) ausgeschlossen sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen. Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, der Kl\u00e4gerin steht aber gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus \u00a7 339 S. 2 BGB i.V.m. der vertragsstrafebewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere steht ihr nicht schlechthin die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts vom 2. April 2020 (Az. 4 b O 80\/18) entgegen.<\/li>\n<li>Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht \u2013 als negative Prozessvoraussetzung \u2013 einer neuen Verhandlung und Entscheidung \u00fcber denselben Streitgegenstand entgegen, weshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskr\u00e4ftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist, unzul\u00e4ssig ist (BGH, NJW 2014, 314 Rn. 13). Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel hierf\u00fcr allein nicht aus, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (BGH, GRUR 2015, 269 Rn. 19).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen bestimmt sich die Rechtskraft der Vorentscheidung vorliegend wie folgt: Das Landgericht hat die Beklagte im Vorprozess unter Ziffer I. zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt, unter Ziffer II. eine Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt sowie unter Ziffer III. die Beklagte zur Zahlung von 20.000,00 EUR verurteilt. Die Zahlungsverpflichtung gr\u00fcndet \u2013 was aus den Entscheidungsgr\u00fcnden (Seite 22 f.) folgt \u2013 auf der zweimaligen Verwirkung einer Vertragsstrafe, zum einen f\u00fcr das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Vorrichtung vor dem Zugang der (erneuten) Abmahnung und zum anderen f\u00fcr das fortgesetzte Anbieten nach der Abmahnung. Diese Verst\u00f6\u00dfe sind damit abgeurteilt und in Rechtskraft erwachsen. Eine allein auf diese Verst\u00f6\u00dfe gerichtete erneute Klage w\u00e4re unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Durch die Aburteilung des Anbietens ist aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht jegliche weitere Klage mit dem Zweck der Verurteilung zu einer Vertragsstrafe unzul\u00e4ssig. Dies folgt schon daraus, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung neben dem Anbieten noch weitere strafbewehrte Verst\u00f6\u00dfe auflistet, n\u00e4mlich das Inverkehrbringen oder das Benutzen sowie den Besitz oder den Import f\u00fcr vorgenannte Zwecke. Weiterhin bestimmt die Unterlassungserkl\u00e4rung, dass eine Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung (\u201efor each case of non-compliance\u201c) anf\u00e4llt, so dass wiederholte Verst\u00f6\u00dfe prinzipiell mehrere Vertragsstrafen verwirken k\u00f6nnen. Daher steht die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses nicht der Aburteilung weiterer Zuwiderhandlungen in Gestalt der festgestellten Lieferungen entgegen.<\/li>\n<li>Die Berufung kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, dass sich aus dem Vorprozess ein Verzicht der Kl\u00e4gerin herleiten lie\u00dfe, weitere Anspr\u00fcche aus dem Vertragsstrafeversprechen geltend zu machen. F\u00fcr einen Verzicht im Sinne des \u00a7 306 ZPO mangelt es schon an einer entsprechenden prozessualen Erkl\u00e4rung. Auch f\u00fcr die Annahme einer stillschweigenden schuldrechtlichen Erkl\u00e4rung, auf die Geltendmachung weiterer Vertragsstrafen zu verzichten, fehlen jegliche Anhaltspunkte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin durch den Feststellungs- und Rechnungslegungsantrag gerade deutlich gemacht hat, weitere Anspr\u00fcche pr\u00fcfen und durchsetzen zu wollen.<\/li>\n<li>Deshalb konnte sich bei der Beklagten auch kein dementsprechendes schutzw\u00fcrdiges Vertrauen entwickeln, so dass sich die Geltendmachung weiterer Vertragsstrafen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens erweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Beklagter selbst im Fall einer verdeckten Teilklage bei einem klagestattgebenden Urteil nicht davon ausgehen, sich keinen weiteren Nachforderungen des Kl\u00e4gers ausgesetzt zu sehen. Hat ein Kl\u00e4ger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGH, NJW 2008, 373, 375).<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, da die als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung einzustufende Vertragsstrafeklausel der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB nicht standh\u00e4lt und deshalb unwirksam ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte begr\u00fcndete einen Unterlassungsvertrag mit der A<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAuf das Rechtsverh\u00e4ltnis findet deutsches Recht Anwendung. Denn die Vertragsparteien haben zwar keine Rechtswahl getroffen, da die Beklagte als Verpflichtete der Unterlassungserkl\u00e4rung ihren Sitz in Deutschland hat, folgt hieraus aber gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO die Anwendbarkeit deutschen Rechts.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrages voraus, f\u00fcr dessen Zustandekommen die allgemeinen Vorschriften \u00fcber Vertragsschl\u00fcsse gelten (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 14 f. \u2013 Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2017, 823 Rn. 12 \u2013 Luftentfeuchter; GRUR 2010, 355 Rn. 17 \u2013 Testfundstelle). Der Gl\u00e4ubiger, der mit der Abmahnung die Abgabe einer bestimmten Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt, macht dem Schuldner ein Vertragsangebot gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB. Gibt der Schuldner diese Unterlassungserkl\u00e4rung ab, liegt darin die Annahmeerkl\u00e4rung. Weicht er von der Erkl\u00e4rung ab, liegt darin eine Ablehnung und zugleich ein neues Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 2 BGB (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass angesichts der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen nicht mehr davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass (bereits) die Abmahnung ein Angebot darstelle, so verkennt sie, dass sich die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschlie\u00dflich nach den vom Unionsrecht gepr\u00e4gten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben beantwortet (vgl. BFH, NJW 2019, 1836 Rn. 29). Daher k\u00f6nnen umgekehrt aus der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den nach zivilvertraglichen Regeln erfolgenden Vertragsschluss gezogen werden. Vielmehr verbleibt es insoweit bei den durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grunds\u00e4tze.Soweit das Landgericht in Anwendung dieser Grunds\u00e4tze zu dem Ergebnis eines Vertragsschlusses gekommen ist, wobei es dahinstehen lassen hat, ob die Antwort der Beklagten vom 31. Oktober 2014 (Anlage rop 3b) durch ihren Prozessvertreter bereits die Annahme darstellte oder diese als ein neues Angebot verstanden werden musste, das mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2014 (Anlage rop 3d) angenommen wurde, so ist dies frei von Rechtsfehlern, da es vorliegend nicht streitentscheidend darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Einigung stattgefunden hat. Der Vertragsschluss ist jedenfalls im Jahr 2014 erfolgt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Umst\u00e4nde des Vertragsschlusses bed\u00fcrfen aber in tats\u00e4chlicher Hinsicht einer Klarstellung, um den Umfang der Einigung und den die Parteien bindenden Inhalt der Unterlassungserkl\u00e4rung eindeutig bestimmen zu k\u00f6nnen, worauf es im Laufe der Entscheidung noch ankommen wird:<\/li>\n<li>Unstreitig hat die A die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (Anlage rop 3a) abgemahnt. Das Schreiben enthielt als Anlage eine englischsprachige Unterlassungserkl\u00e4rung (\u201ecease and desist declaration\u201c), die der Prozessvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 (Anlage rop 3b) unterzeichnet zur\u00fcck\u00fcbersandt hat, wobei die Erkl\u00e4rung als Unterzeichnungsdatum den 29. Oktober 2014 ausweist. Seitens der Beklagten wurde die urspr\u00fcnglich \u00fcbersandte Unterlassungserkl\u00e4rung dabei wie folgt abge\u00e4ndert:<br \/>\n&#8211; Nach dem Vertragskopf wurde ein Einleitungssatz zur Rechtsverbindlichkeit aufgenommen: \u201efor mere economical reasons and in order-to provide for a fast settlement of the matter, without prejudice, however, legally binding\u201c (deutsche \u00dcbersetzung: aus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden und um eine schnelle Einigung in der Angelegenheit zu erzielen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich).<br \/>\n&#8211; Unter Ziffer 1. wurde die vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung \u00fcbernommen und zwar in lit. a) unter Wiedergabe des Anspruchs 1 des EP 2 426 XXB sowie \u2013 durch ein \u201eand\/or\u201c getrennt \u2013 in lit. b) unter Wiedergabe des Anspruchs 1 des EP 2 324 XXA.<br \/>\n&#8211; Die urspr\u00fcnglich unter Ziffer I. (betreffend das EP 2 426 XXB) enthaltenen Klauseln Ziffer 2. (Rechnungslegung) und Ziffer 3. (Entsch\u00e4digung) sowie die Klauseln Ziffer 5. (Rechnungslegung) und Ziffer 6. (Entsch\u00e4digung) der Ziffer II. (betreffend das EP 2 324 XXA) sind ersatzlos entfallen, ebenso wie die Ziffern III. (Vernichtung), IV. (Rechtsanwaltskosten) und V. (Gerichtsstandsvereinbarung).<br \/>\nDie Erkl\u00e4rungen wurden beiderseits \u2013 worauf die Berufung zu Recht hinweist \u2013 ausschlie\u00dflich in englischer Sprache \u00fcbermittelt. Die in den sp\u00e4teren Rechtsstreitigkeiten vorgelegten \u2013 von den Parteien angefertigten \u2013 deutschen \u00dcbersetzungen waren nicht Bestandteil der Einigung. Diese basiert vielmehr allein auf dem englischsprachigen Dokument, das am 29. Oktober 2014 unterzeichnet wurde (Anlage 1 zum Schreiben Anlage rop 3b, vgl. Bl. 180 des Anlagenbandes K der eAkte LG), und das daher allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung ist.<\/li>\n<li>Die Vertragsstrafenabrede lautet \u2013 inklusive des erg\u00e4nzten Einleitungssatzes und gefolgt von den zu unterlassenden Handlungen sowie der Wiedergabe des jeweils ersten Anspruchs der EP 2 324 XXA und 2 426 XXB \u2013 demgem\u00e4\u00df im englischen Original<\/li>\n<li>\u201efor mere economical reasons and in order-to provide for a fast settlement of the matter, without prejudice, however, legally binding<br \/>\n1. Upon pain of a contractual penalty of \u20ac 10.000.00 (ten thousand EUR) for each case of non-compliance &#8211; excluding the application of the continuation-of-offence clause &#8211; to refrain from<\/li>\n<li>a) offering, placing into circulation or using, or possessing or importing for the above purposes in Germany<\/li>\n<li>a door closing hinge [\u2026]\u201d,<br \/>\nand\/or<br \/>\nb) offering, placing into circulation or using, or possessing or importing for the above purposes in Germany<\/li>\n<li>a hinge for coid rooms [\u2026]\u201d,<br \/>\ndie sich wie folgt in die deutsche Sprache \u00fcbersetzen l\u00e4sst:<br \/>\naus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden und um eine schnelle Einigung in der Angelegenheit zu erzielen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich<br \/>\n2. Unter Androhung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung &#8211; unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs &#8211; es zu unterlassen<\/li>\n<li>a) ein T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk [\u2026]<\/li>\n<li>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder zu importieren<\/li>\n<li>b) ein Scharnier f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume [\u2026]<\/li>\n<li>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder zu importieren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAn der Richtigkeit der Annahme des Landgerichts, dass die Kl\u00e4gerin durch einen Rechtsformwechsel in eine italienische S.p.A. aus der A hervorgegangen ist und daher Anspr\u00fcche aus der Unterlassungserkl\u00e4rung geltend machen kann, bestehen auf der Grundlage der hierzu festgestellten Tatsachen keine Zweifel.<\/li>\n<li>Die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die eine Unrichtigkeit der auf dem Inhalt des vorgelegten Registerauszuges Anlage rop 1c basierenden Feststellung des Landgerichts nahelegen k\u00f6nnten. Insbesondere ersetzt der nicht n\u00e4her konkretisierte Verweis auf \u201edie Ausf\u00fchrungen in erster Instanz in diesem Verfahren sowie vor allem im beigezogenenen vorausgegangenen Verfahren\u201c (Bl. 165 eAkte OLG) keinen gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Berufungsangriff. Denn in ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte die Aktivlegitimation einfach bestritten und allein auf fehlenden Vortrag der Kl\u00e4gerin verwiesen. Weitere Ausf\u00fchrungen zur Aktivlegitimation finden sich in erster Instanz nicht, auch nachdem sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Aktivlegitimation auf den Inhalt des Urteils des Vorprozesses berufen hat. Soweit die Beklagte im Vorprozess in Abrede gestellt hat, dass der Registerauszug Anlage rop 1c geeignet sei, einen Rechtsformwechsel zu belegen, und bestritten hat, dass dieser \u00fcberhaupt einen Rechtsformwechsel zum Inhalt habe, sowie die Richtigkeit der deutschen \u00dcbersetzung pauschal in Abrede gestellt hat, bleibt offen, auf welchen dieser \u2013 bereits im Vorprozess erfolglos gebliebenen \u2013 Angriffe gegen den Registerauszug sie ihre Berufung st\u00fctzen will, weshalb diese Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung wecken sollen und warum diese Verteidigungsmittel, die im hiesigen Verfahren erstinstanzlich nicht vorgebracht wurden, gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Berufung weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Vertragsstrafenabrede als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung einzustufen ist. Denn die A hat die Vertragsstrafeklausel als Verwender im Sinne von \u00a7 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt und nicht im Einzelnen gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 1 S. 3 BGB mit der Beklagten ausgehandelt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVertragsbedingungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, wenn sie f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert sind. Die Kl\u00e4gerin hat bereits in erster Instanz in Abrede gestellt, dass es sich um ein vorgegebenes Formular gehandelt habe, das f\u00fcr eine Vielzahl gleichgelagerter F\u00e4lle vorformuliert gewesen sei (vgl. Bl. 66 eAkte LG). Damit kann sie indes nicht durchdringen.<\/li>\n<li>Dass die mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 \u00fcbergebene Unterwerfungserkl\u00e4rung \u201evorformuliert\u201c und nicht von ihr \u201ead hoc in Vertragsverhandlungen formuliert\u201c (vgl. Staudinger\/M\u00e4sch (2022) BGB \u00a7 305, Rn. 25) worden ist, steht au\u00dfer Frage. Sie war ihrem \u00e4u\u00dferen Anschein nach aber auch f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert (\u201eMehrfachverwendungsabsicht\u201c).<\/li>\n<li>Das Vorliegen von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingung muss derjenige darlegen und beweisen, der sich zu seinen Gunsten auf die Vorschriften der \u00a7\u00a7 305 ff. BGB beruft, vorliegend also die Beklagte. Der Darlegungslast kann aber im Einzelfall bereits durch Vorlage des Vertrags gen\u00fcgt werden (BGH, NJW 1992, 2160, 2162). Denn aus Inhalt und Gestaltung von Vertragsklauseln kann der \u00e4u\u00dfere Anschein folgen, dass diese zur mehrfachen Verwendung vorformuliert wurden (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2004, 502, 503, NJW 2009, 3717, 3720, jeweils zum Bau(tr\u00e4ger)vertrag; BGH, NJW 2017, 265 Rn. 30 zum Architekten- und Ingenieurvertrag; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 556 &#8211; VENOM, OLG Jena, BeckRS 2012, 9286, jeweils zur Vertragsstrafevereinbarung; M\u00fcKoBGB\/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB \u00a7 305 Rn. 18; Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, \u00a7 305 Rn. 23). Ein solcher Anschein kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind (BGH, NJW 2017, 265 Rn. 30). Es ist dabei nicht erforderlich, dass das gesamte Vertragsmuster diesen Anforderungen entspricht. Entscheidend ist, ob einzelne Vertragsklauseln, hier also das Vertragsstrafeversprechen, jeweils die Voraussetzungen des \u00a7 305 Abs. 1 BGB erf\u00fcllen (BGH, NJW 1998, 2600 f.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs dr\u00e4ngt sich vorliegend bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auf, dass der Inhaber von Schutzrechten eine Unterlassungserkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig nicht allein f\u00fcr den konkreten Einzelfall formuliert bzw. formulieren l\u00e4sst, sondern \u2013 schon aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen heraus \u2013 eine Mehrfachverwendungsabsicht verfolgt. Er wird darauf bedacht sein, ein Standardformular zu entwickeln, dass sich mit m\u00f6glichst wenigen Modifikationen an die jeweilige Situation anpassen l\u00e4sst. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es g\u00e4ngige Praxis sei, \u201edas Rad nicht immer neu zu erfinden\u201c, sondern auf bew\u00e4hrte Muster oder in Datenbanken hinterlegte Textbausteine zur\u00fcckzugreifen (vgl. Graf v. Westphalen\/Th\u00fcsing VertrR\/AGB-Klauselwerke, Stand: M\u00e4rz 2023, Teil \u201eVertragsrecht\u201c, Stichwort \u201eIndividualvereinbarung\u201c Rn. 8).<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen gelten umso mehr, wenn die Erkl\u00e4rung von einer Rechtsanwaltskanzlei formuliert wurde, was vorliegend naheliegt, da das Anschreiben von der (damaligen) Kanzlei C stammt. Diese wird auf vorhandene Vorst\u00fccke bzw. Muster zur\u00fcckgreifen oder \u2013 bei erstmaliger Formulierung \u2013 darauf bedacht sein, solche \u2013 auch f\u00fcr sp\u00e4tere Mandate \u2013 zu entwickeln. Gerade bei gro\u00dfen Soziet\u00e4ten streitet daher bereits der erste Anschein f\u00fcr eine Mehrfachverwendungsabsicht (L\u00f6hnig\/Jerger, GWR 2013, 239, 240). In den F\u00e4llen von durch Dritte vorformulierten Vertr\u00e4gen gen\u00fcgt es im \u00dcbrigen, dass diese vom Dritten in Mehrfachverwendungsabsicht erstellt wurden. Die Partei, die sich eines solchen Formulars bedient, kann sich nicht darauf berufen, dass sie selbst nur die Absicht hatte, dieses in einem einzigen Fall zu verwenden (BGH, NJW 2010, 1131 Rn. 10; BeckOK BGB\/Becker, 67. Ed. 1.8.2023, BGB \u00a7 305 Rn. 25; M\u00fcKoBGB\/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB \u00a7 305 Rn. 119; L\u00f6hnig\/Jerger, a.a.O., f\u00fcr den von einer Rechtsanwaltskanzlei entworfenen Vertrag).<\/li>\n<li>Im Ergebnis streiten daher bereits die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass es sich bei der Unterlassungserkl\u00e4rung um eine f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen vorformulierte Erkl\u00e4rung handelte. Diesen Anschein hat die Kl\u00e4gerin nicht entkr\u00e4ftet. Sie hat keine Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die es nahelegen k\u00f6nnten, dass es sich bei der Vertragsstrafeklausel um eine nur f\u00fcr diesen konkreten Einzelfall formulierte Abrede handelte. Soweit sie darauf verweist, dass ein R\u00fcckgriff auf ein \u201eSimile\u201c aus einem anderen Rechtsstreit, das dort in Einzelverwendungsabsicht erstellt worden war, unsch\u00e4dlich sei, so l\u00e4sst sie offen, ob sie einen solchen Geschehensablauf vorliegend behaupten will, zumal damit auch eine erst sodann f\u00fcr die Zukunft gefasste Mehrfachverwendungsabsicht nicht ausgeschlossen w\u00e4re. Wenn sie weiterhin ausf\u00fchrt, dass der seinerzeit sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht einmal auf ein \u201eSimile\u201c zur\u00fcckgreifen h\u00e4tte m\u00fcssen, da er die ihm aus seiner Praxis gel\u00e4ufige Vertragsstrafeklausel auch aus dem Ged\u00e4chtnis heraus h\u00e4tte formulieren k\u00f6nnen, so kommt es hierauf nicht an. Denn Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen k\u00f6nnen auch dann vorliegen, wenn \u00fcblicherweise verwendete Klauseln aus dem Ged\u00e4chtnis heraus in den Vertrag eingef\u00fcgt werden (BGH, NJW 1999, 2180, 2181). Im Ergebnis gen\u00fcgt daher der \u2013 sich in allgemeinen Erw\u00e4gungen ersch\u00f6pfende \u2013 kl\u00e4gerische Tatsachenvortrag nicht, um eine ernsthafte M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen vom Anscheinsbeweis abweichenden Geschehensablauf darzulegen, weshalb dem angetretenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des seinerzeit sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht nachzugehen war.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm \u00dcbrigen erweckt die urspr\u00fcngliche Unterlassungserkl\u00e4rung auch ihrer inhaltlichen Gestaltung nach den Eindruck, dass ihre Klauseln f\u00fcr eine Vielzahl vergleichbarer Abmahnsituationen herangezogen und nur einzelne Stellen an den konkreten Sachverhalt angepasst werden.<\/li>\n<li>Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die f\u00fcr das hiesige Verfahren streitentscheidende Vertragsstrafeklausel. Diese ist in ihrer Formulierung (\u201eUpon pain of a contractual penalty of \u20ac 10.000.00 (ten thousand EUR) for each case of non-compliance &#8211; excluding the application of the continuation-of-offence clause &#8211; to refrain from\u201d) allgemein gehalten und weist keinen besonderen Bezug zum konkreten Einzelfall auf, der erst im weiteren Verlauf der Erkl\u00e4rung \u2013 n\u00e4mlich im Rahmen der Unterlassungsverpflichtung \u2013 durch Einr\u00fccken der Patentanspr\u00fcche hergestellt wird. Auch bei dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs (\u201eexcluding the application of the continuation-of-offence clause\u201c) handelt es sich \u2013 auch heute noch \u2013 um eine vielfach verwendete Standardregelung (vgl. z. B. Kummermehr, in; Kroi\u00df (Hrsg.)\/Kr\u00f6ger u.a., FormularBibliothek Zivilprozess \u2013 Schuldrecht, 4. Aufl. 2022, Teil 4 Rn. 196; Meyer-Sparenberg, in: BeckFormB BHW, 14. Aufl. 2022, Form. II.11).<\/li>\n<li>Die Vertragsstrafeklausel liefert damit keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten formuliert wurde. Auch aus anderen Klauseln der urspr\u00fcnglichen Unterlassungserkl\u00e4rung lassen sich solche Anhaltspunkte nicht herleiten.<\/li>\n<li>So enthalten die beiden identisch ausgestalteten Klauseln zur Rechnungslegung (Ziffern I.2 und II.5) mehrere formelhafte Regelungen, die nur insoweit auf den Einzelfall zugeschnitten sind, als dass unter lit. a) und b) jeweils ein bestimmter Zeitraum benannt wird, f\u00fcr den Rechnung zu legen ist, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Bestimmungen lit. a) aa) bis dd), b) aa) bis bb) und c) keinen konkreten Bezug zur Beklagten aufweisen. Bei Ziffer II.5 f\u00e4llt zudem auf, dass der Verweis auf die \u201eHandlungen unter 1.\u201c (\u201eactions referred to under 1. above\u201c) f\u00e4lschlicherweise nicht angepasst wurde, was notwendig gewesen w\u00e4re, da sich die zu unterlassende Handlung f\u00fcr die Vorrichtung im Sinne des EP 2 324 XXA unter Ziffer II.4 findet. Dies verst\u00e4rkt den Eindruck der Verwendung vorformulierter Klauseln, wobei es allerdings \u2013 entgegen der Berufung \u2013 f\u00fcr den Beleg einer Mehrfachverwendungsabsicht nicht gen\u00fcgt, dass eine Klausel in demselben Vertrag mehrfach Verwendung findet, da \u00a7 305 Abs. 1 S. 1 BGB eine \u201eVielzahl von Vertr\u00e4gen\u201c fordert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie vorformulierten Vertragsbedingungen wurden von der A auch als Verwenderin im Sinne des \u00a7 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt und nicht im Sinne von \u00a7 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVerwenderin ist diejenige Vertragspartei, die der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags vorformulierte Vertragsbedingungen stellt. Sind die Bedingungen von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH, NJW 1994, 2825, NJW 2016, 1230 Rn. 24 \u2013 Vertragsstrafe). Vorliegend kommt es demnach nicht darauf an, ob die A die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung selbst formuliert hat oder ihre damalig beauftragte Rechtsanwaltskanzlei C. Denn es bestehen keine Zweifel, dass diese im Auftrag der A handelte, die sich das Handeln daher zurechnen lassen muss.<\/li>\n<li>Das Merkmal des Stellens ist erf\u00fcllt, wenn die Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei in die Verhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsabschluss verlangt werden. Dabei gen\u00fcgt der einseitige Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden (BGH, NJW 2010, 1131 Rn. 12 a.E.; NJW 2016, 1230 Rn. 24 \u2013 Vertragsstrafe). Ein Ungleichgewicht hinsichtlich der vertraglichen Durchsetzungsmacht muss dabei nicht bestehen. Verwenderin kann auch eine Vertragspartei sein, die der anderen weder wirtschaftlich noch sonst \u00fcberlegen ist (BGH, NJW 2010, 1131 Rn. 12).<\/li>\n<li>Dass die A die Verwendung der von ihr eingebrachten Formularbestimmungen zumindest w\u00fcnschte, steht vor dem Hintergrund des Inhalts ihres Abmahnschreibens vom 23. Oktober 2014 au\u00dfer Frage. Denn dort wurde der Beklagten \u2013 mit \u00e4u\u00dferst knapper Frist bis zum n\u00e4chsten Morgen, 8:00 Uhr \u2013 die M\u00f6glichkeit der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung gegeben, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dabei ging die A davon aus, dass die Erkl\u00e4rung durch die Beklagte mittels Unterzeichnung des zur Verf\u00fcgung gestellten \u201eVordrucks\u201c erfolgen sollte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAllerdings gelten Vertragsbedingungen gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 1 S. 3 BGB dann nicht als von dem Verwender gestellt, soweit diese zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein solches Aushandeln ist vorliegend indes nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Beklagte an der \u00fcberreichten Unterlassungserkl\u00e4rung umfangreiche K\u00fcrzungen vorgenommen und dieser einen Einleitungssatz zur Rechtsbindung vorangestellt hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nVon einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung \u00e4ndernden oder erg\u00e4nzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einr\u00e4umt mit zumindest der effektiven M\u00f6glichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gew\u00fcnschten \u00c4nderung einzelner Klauseln bereit erkl\u00e4ren (BGH, NJW 2019, 2080 Rn. 14).<\/li>\n<li>Hieran werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt (Graf v. Westphalen\/Th\u00fcsing VertrR\/AGB-Klauselwerke, Stand M\u00e4rz 2023, Teil \u201eKlauselwerke\u201c, Stichwort: \u201eStromliefervertr\u00e4ge\u201c Rn. 102). So f\u00fchrt beispielsweise allein eine formularm\u00e4\u00dfige Aufforderung an den Unterzeichner, den Inhalt einer Formularerkl\u00e4rung durch Streichung einzelner Teile zu ver\u00e4ndern, nicht zu der Annahme eines Aushandelns (BGH, NJW 1987, 2011). Auch die Aufforderung in einem Anschreiben, \u201eAnmerkungen oder \u00c4nderungsw\u00fcnsche\u201c mitzuteilen, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen noch nicht, um davon auszugehen, dass tats\u00e4chlich die Gelegenheit einger\u00e4umt wurde, eigene Textvorschl\u00e4ge mit der effektiven M\u00f6glichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (BGH, NJW 2016, 1230 Rn. 30 \u2013 Vertragsstrafe). In aller Regel muss sich die Bereitschaft zur \u00c4nderung in erkennbaren \u00c4nderungen des vorformulierten Textes niederschlagen, es sei denn, es bleibt erst nach gr\u00fcndlicher Er\u00f6rterung bei dem vorformulierten Text (BGH, NJW 1998, 2600, 2601; NJW 2013, 2027 Rn. 20; NJW 2015, 1952 Rn. 33).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVorliegend ergibt sich aus dem kl\u00e4gerischen Anschreiben keine Bereitschaft, den Inhalt der Unterlassungserkl\u00e4rung ganz oder teilweise ernsthaft zur Disposition zu stellen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Kl\u00e4gerin die seitens der Beklagten vorgenommenen \u00c4nderungen akzeptiert hat.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, dass die Beklagte in der Vertragsstrafeklausel die Formulierung \u201ef\u00fcr jeden Fall der Nichteinhaltung\u201c in \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c abge\u00e4ndert habe. An diese Feststellung ist der Senat allerdings nicht gebunden (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn wie eingangs erl\u00e4utert haben sich die A und die Beklagte allein auf der Grundlage einer englischsprachigen Unterlassungserkl\u00e4rung geeinigt. Sowohl in dem an die Beklagten ausgeh\u00e4ndigten Exemplar als auch in der von der Beklagten unterzeichneten Erkl\u00e4rung findet sich jeweils \u00fcbereinstimmend die Formulierung \u201efor each case of non-compliance\u201c. Eine Anpassung der Formulierung seitens der Beklagten hat es daher nicht gegeben. Vielmehr wurde in den sp\u00e4ter angefertigten \u00dcbersetzungen der Begriff \u201enon-compliance\u201c unterschiedlich in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt, einmal als \u201eNichteinhaltung\u201c und einmal als \u201eZuwiderhandlung\u201c. Da aber an der eigentlichen Vertragsstrafeklausel im englischsprachigen Original (\u201eUpon pain of a contractual penalty of \u20ac 10.000.00 (ten thousand EUR) for each case of non-compliance &#8211; excluding the application of the continuation-of-offence clause &#8211; to refrain from\u201d) keine \u00c4nderung vorgenommen wurde, kann hierauf ein \u201eAushandeln\u201c nicht gest\u00fctzt werden.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte selbst bei Vorliegen einer solchen Formulierungs\u00e4nderung hieraus kein R\u00fcckschluss auf eine Dispositionsbereitschaft gezogen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert eine Klausel selbst bei \u00c4nderungen des Textes ihren Charakter als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung nur dann, wenn die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel beibehalten und die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschw\u00e4cht wurde (BGH, NJW 2015, 1952 Rn. 33). Vorliegend w\u00e4re mit der Formulierungs\u00e4nderung aber keine Verbesserung der Rechtsposition der Beklagten einhergegangen. Aufgrund des in der Sache unver\u00e4nderten Kerngehalts der Klausel h\u00e4tte auch in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass der Kerngehalt der Klausel seitens der Verwenderin ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch die Erg\u00e4nzung in Form eines Einleitungssatzes l\u00e4sst nicht den R\u00fcckschluss zu, dass die A die Vertragsstrafeklausel zur Disposition gestellt hat und insoweit von einer ausgehandelten Individualvereinbarung auszugehen ist. Das angegriffene Urteil enth\u00e4lt hierzu die Feststellung, dass der Unterlassungserkl\u00e4rung seitens der Beklagten der Einleitungssatz \u201efor mere economical reasons and in order-to provide for a fast settlement of the matter, without prejudice, however, legally binding\u201c (deutsche \u00dcbersetzung: aus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden und um eine schnelle Einigung in der Angelegenheit zu erzielen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich) vorangestellt wurde.<\/li>\n<li>Die Formulierung des Vertragsstrafeklausel wurde durch diese Erg\u00e4nzung allerdings nicht abge\u00e4ndert. Dies ist deshalb von Belang, da es nicht darauf ankommt, ob die vom Verwender gestellten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen an irgendeiner Stelle abge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt wurden, um von einem Aushandeln auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel vielmehr auch dann nicht ausgehandelt, wenn nach Verhandlungen \u00fcber verschiedene andere Teilaspekte eines Vertrags nur dort Vertragsbedingungen ge\u00e4ndert worden sind, nicht aber an der streitbefangenen Klausel (BGH NJW 2019, 2080 Rn. 15). Zwar m\u00f6gen die Vertragspartner bei solchen Verhandlungen jeweils f\u00fcr sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben. Das rechtfertigt es aber nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unver\u00e4ndert in den Vertrag \u00fcbernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen. Denn das Aushandeln muss sich nach dem Gesetzeswortlaut jeweils auf bestimmte Vertragsbedingungen beziehen (\u201eim Einzelnen\u201c) und f\u00fchrt nur in diesem Umfang (\u201esoweit\u201c) zur Nichtanwendung der \u00a7\u00a7 305\u2009ff. BGB (BGH, a.a.O.). Selbst in einem \u00fcberwiegend als Individualvereinbarung ausgestalteten Vertrag k\u00f6nnen daher formularm\u00e4\u00dfige Einzelabreden als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen anzusehen sein (BGH, NJW 1979, 2387; BGH NJW 1997, 135). Daher ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 305 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben sind oder nicht (M\u00fcKoBGB\/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB \u00a7 305 Rn. 46).<\/li>\n<li>Die Erg\u00e4nzung in Gestalt des Einleitungssatzes hat im \u00dcbrigen auch nur einen deklaratorischen Charakter (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 91), da in der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, sondern diese allein die Funktion hat, mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 \u2013 Medizinische Fu\u00dfpflege). Somit ist der Erkl\u00e4rungsinhalt dieser Erg\u00e4nzung schon nicht in der Lage, den Inhalt der nachfolgenden vertragsstrafebewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abzuschw\u00e4chen, so dass die Akzeptanz der Erg\u00e4nzung seitens der A nicht ihre Bereitschaft belegen kann, den wesentlichen Inhalt der von ihr vorgegebenen Vertragsstrafeklausel zur Disposition zu stellen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie umfangreichen Streichungen der Beklagten in Bezug auf andere Vertragsklauseln f\u00fchren ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.<\/li>\n<li>Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich, dass die Beklagte gro\u00dfe Teile aus der vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung herausgestrichen hat, n\u00e4mlich in Gestalt der Klauseln zur Rechnungslegung (Ziff. I.2, II.5), zur Entsch\u00e4digung (Ziff. I.3. II.6), zur Vernichtung (Ziff. III), zur Tragung anwaltlicher Kosten (Ziff. IV) und der Gerichtsstandsvereinbarung (Ziff. V). Im Ergebnis hat sie damit nur die mit einer Vertragsstrafeandrohung versehene Unterlassungsverpflichtung \u00fcbernommen.<\/li>\n<li>Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ab\u00e4nderung eines Klauselwerkes an mehreren zentralen Punkten im Einzelfall darauf hindeuten, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenh\u00e4ngenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (BGH, NJW 2013, 2027 Rn. 20). Dagegen spricht vorliegend aber schon, dass die Klausel zur vertragsstrafebewehrten Unterlassung als namensgebender Kern einer Unterlassungserkl\u00e4rung inhaltlich unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wurde. Es erscheint auch fernliegend, dass die A in diesem Kernbereich Streichungen gleicherma\u00dfen akzeptiert h\u00e4tte. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, NJW 2013, 2027), in dem sich die Parteien mehrfach \u00fcber den Inhalt eines m\u00f6glichen vertraglichen Wettbewerbsverbots austauschten, sich wechselseitig entsprechende Entw\u00fcrfe unterbreiteten und zu den Entw\u00fcrfen der Gegenseite Stellung nahmen, kann vorliegend auch keine gr\u00fcndliche Er\u00f6rterung festgestellt werden. Eine einseitig vorgenommene Streichung von Klauseln ist keine gr\u00fcndliche Er\u00f6rterung, so dass deren Akzeptanz kein Aushandeln im Hinblick auf die unver\u00e4ndert gebliebene Vertragsstrafeklausel nahelegt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Vertragsstrafenabrede benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne von \u00a7 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVertragsstrafenabreden im kaufm\u00e4nnischen Verkehr fallen zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 310 Abs. 1 BGB nicht unter \u00a7 309 Nr. 6 BGB, sie unterliegen aber gleichwohl der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 12).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender mit der Klausel missbr\u00e4uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu ber\u00fccksichtigen. Dabei ist ein generalisierender, \u00fcberindividueller Pr\u00fcfungsma\u00dfstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgel\u00f6ste typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen (vgl. z. B. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 13).<\/li>\n<li>\u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. \u201eWesentliche Grundgedanken\u201c des dispositiven Rechts sind solche, denen eine Leitbildfunktion zukommt und die eine Auspr\u00e4gung des Gerechtigkeitsgebots darstellen (BGH, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 26). \u201eGesetzliche Regelungen&#8220; sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen Rechtsgrunds\u00e4tze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund erg\u00e4nzender Auslegung nach den \u00a7\u00a7 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverh\u00e4ltnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BGH, NJW 1993, 721, 722 \u2013 Fortsetzungszusammenhang; NJW 1998, 1640, 1642).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist vorliegend die Vertragsstrafeklausel wegen ihres ausnahmslosen Ausschlusses des Zusammenfassens von einzelnen Verst\u00f6\u00dfen als unangemessen benachteiligend einzustufen, da sie von einem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht, ohne dass dies wegen besonderer Umst\u00e4nde gerechtfertigt w\u00e4re.<\/li>\n<li>Dabei kommt es zun\u00e4chst nicht darauf an, dass der in der Klausel enthaltene Einschub \u201eexcluding the application of the continuation-of-offence clause\u201c (deutsche \u00dcbersetzung: unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs) einen im Zusammenhang mit Vertragsstrafenabreden veralteten \u2013 wenn gleichwohl in der Vertragspraxis weiterhin verwendeten (vgl. z. B. Kummermehr, in; Kroi\u00df (Hrsg.)\/Kr\u00f6ger u.a., FormularBibliothek Zivilprozess \u2013 Schuldrecht, 4. Aufl. 2022, Teil 4 Rn. 196; Meyer-Sparenberg, in: BeckFormB BHW, 14. Aufl. 2022, Form. II.11) \u2013 Rechtsbegriff verwendet und dieser bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2014 \u00fcberholt war. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2001 (vgl. BGH, NJW 2001, 2622 \u2013 Trainingsvertrag) seine bisherige Auffassung aufgegeben, wonach die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht einen vom Strafrecht losgel\u00f6sten Bedeutungsgehalt gewonnen hat (so noch BGH, NJW 1993, 721, 722 \u2013 Fortsetzungszusammenhang). Ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat k\u00f6nne im Recht der Vertragsstrafe nicht mehr anerkannt werden. Es m\u00fcsse vielmehr durch Auslegung ermittelt werden, ob einzelne Taten, soweit sich nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt des Vertrags als rechtliche Einheit darstellten, als eine Zuwiderhandlung zu behandeln seien (BGH, NJW 2001, 2622, 2624 \u2013 Trainingsvertrag).<\/li>\n<li>Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs hat seitdem (auch) im Bereich des Vertragsstrafenrechts keine Bedeutung mehr (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 113). Dies hat zur Folge, dass nun durch Auslegung ermittelt werden muss, ob einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt des Vertrags als rechtliche Einheit darstellen, als eine Zuwiderhandlung zu behandeln sind. Diese unterschiedliche Betrachtung \u00e4ndert allerdings nichts daran, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verst\u00f6\u00dfe gegen eine Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsvertr\u00e4gen regelm\u00e4\u00dfig nach denselben Grunds\u00e4tzen zu beurteilen sind (BGH, NJW 2001, 2622, 2624 \u2013 Trainingsvertrag).<\/li>\n<li>Wird in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ein nach der heutigen Rechtslage nicht mehr gebr\u00e4uchlicher Rechtsbegriff verwendet, so ist \u2013 entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln \u2013 nach einem objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont zu ermitteln, was unter diesem Begriff im Zusammenhang heutiger Verh\u00e4ltnisse und geltender Rechtslage verstanden werden kann (OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 5601 Rn. 27). Losgel\u00f6st von der konkreten Begrifflichkeit kann es vorliegend keine Zweifel geben, dass durch die Klausel ein Zusammenfassen von Einzelverst\u00f6\u00dfen und damit eine \u201eVerg\u00fcnstigung\u201c bei Mehrfachverst\u00f6\u00dfen ausgeschlossen werden soll, wie sie \u2013 bei alleiniger Verwendung der Formulierung \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c \u2013 ansonsten im Wege der Auslegung in Betracht zu ziehen w\u00e4re (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung).<\/li>\n<li>Ungeachtet der Tatsache, dass Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob einzelne Verst\u00f6\u00dfe zusammenzufassen sind, nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Vereinbarung der Parteien ist, entspricht es nach wie vor einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass je nach Einzelfall mehrere Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal ausl\u00f6sen, wenn sie eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit bilden (vgl. hierzu BGH, NJW 1960, 2332). Daher muss in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen durch geeignete Formulierungen sichergestellt werden, dass durch die Aufsummierung rechtlich zusammengeh\u00f6riger Einzelstrafen keine unangemessene Gesamtstrafh\u00f6he entsteht (BeckOK BGB\/Becker, 67. Ed. 1.8.2023, BGB \u00a7 309 Nr. 6 Rn. 28). Schlie\u00dft eine Klausel hingegen eine Behandlung mehrerer Zuwiderhandlungen als Einheit kategorisch aus, z. B. durch ein Verbot der Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs, so verletzt sie diesen Grundgedanken und stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners dar (BGH, NJW 1993, 721, 722 \u2013 Fortsetzungszusammenhang; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2022, 556 Rn. 22 \u2013 VENOM; OLG K\u00f6ln, Beschl. v. 15. Juni 2010 \u2013 19 U 53\/10 \u2013, Rn. 4, juris; OLG N\u00fcrnberg, MDR 2023, 1262, 1263; BeckOGK\/K\u00e4hler, 1.4.2023, BGB \u00a7 307 Vertragsstrafeklausel Rn. 209; Graf v. Westphalen\/Th\u00fcsing VertrR\/AGB-Klauselwerke, Stand: M\u00e4rz 2023, Teil \u201eVertragsrecht\u201c, Stichwort \u201eVertragsstrafe\u201c Rn. 35; Pitz, in: BeckOF Prozess, 56. Ed. 2023, Form. 9.1.1.3 Anm. Rn. 1; offengelassen von: BGH, NJW 2017, 3145 Rn. 22, K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 94 a.E.).<\/li>\n<li>So liegt der Fall auch hier. Die Vertragsstrafeklausel benachteiligt den Schuldner durch den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs unangemessen. Es sind keine besonderen Umst\u00e4nde ersichtlich, die eine Abweichung vom Rechtsgrundsatz der Zusammenfassung bei nat\u00fcrlicher Handlungseinheit ausnahmsweise rechtfertigen k\u00f6nnten, z. B. in Form einer aus bestimmten Gr\u00fcnden gegebenen Notwendigkeit oder besonderer Interessen der Gl\u00e4ubigerseite (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 721, 722 \u2013 Fortsetzungszusammenhang). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich in den letzten 30 Jahren seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) in der Praxis die Verwendung von Klauseln, die eine Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung ohne einen entsprechenden Ausschluss vorsehen, aus Gl\u00e4ubigersicht als unzureichend erwiesen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass auch der Unterlassungsschuldner ein Interesse an der Wirksamkeit einer solchen Vertragsstrafeklausel habe, da bei der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der Vertragsstrafeklausel die Wiederholungsgefahr wiederauflebe, so verf\u00e4ngt dies nicht. So \u00fcberzeugt bereits die Argumentation nicht, dass ein Unterlassungsschuldner stets eine ihn ungemessen benachteiligende Vertragsstrafeklausel hinnehmen wolle, um (weiterhin) die Wiederholungsgefahr beseitigt zu sehen. Denn er hat es in der Hand, diese Wirkung durch die Abgabe einer eigenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr keiner Annahme durch den Gl\u00e4ubiger bedarf (BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 21 \u2013 Testfundstelle), wiederherzustellen.<\/li>\n<li>Der Senat setzt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht in einen Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Lauterkeitsrecht. In der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mitnichten seine Rechtsprechung zur unangemessenen Benachteiligung von Klauseln, die den Fortsetzungszusammenhang ausschlie\u00dfen (BGH, NJW 1993, 721 \u2013 Fortsetzungszusammenhang), aufgegeben. Er hat dort allein darauf verwiesen, dass in dem zu entscheidenden Fall die Verneinung eines Missbrauchs im Sinne des \u00a7 8 Abs. 4 UWG a.F. nicht deshalb anders zu beurteilen sei, weil der Gl\u00e4ubiger des Unterlassungsanspruchs in einer dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorgesehen hatte (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 \u2013 falsche Suchrubrik). Eine (stillschweigende) Billigung dieser Klauseln unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung kann hieraus nicht hergeleitet werden. Vielmehr f\u00fchrt die Verwendung dieser Klauseln nicht (zugleich) auch zwangsl\u00e4ufig zu der Annahme einer missbr\u00e4uchlichen Rechtsdurchsetzung im Sinne des Lauterkeitsrechts.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 ebenfalls unter Bezugnahme auf das Lauterkeitsrecht \u2013 auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg (MDR 2023, 1262=GRUR-RS 2023, 18853) verweist, so verkennt sie, dass sich dieses in der von der Kl\u00e4gerin zitierten Passage (GRUR-RS 2023, 18853 Rn. 36) allein mit der Frage einer Zul\u00e4ssigkeit des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhangs im Rahmen einer Individualvereinbarung befasst. Dahingegen wird eine Randnummer zuvor zutreffend darauf hingewiesen, dass \u201ein allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen [\u2026] eine Vertragsklausel, nach der eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelverst\u00f6\u00dfen von vornherein ausgeschlossen wird, nach \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grunds\u00e4tzlich unwirksam\u201c ist (OLG N\u00fcrnberg, a.a.O., Rn. 35).c)<br \/>\nDas Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die gesamte Vertragsstrafeklausel als unwirksam anzusehen ist.<\/li>\n<li>Aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion scheidet es insbesondere aus, die Klausel durch die Streichung des Einschubes zum Fortsetzungszusammenhang auf ein zul\u00e4ssiges Ma\u00df zur\u00fcckzuf\u00fchren (so auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2022, 556 Rn. 22 \u2013 VENOM; OLG K\u00f6ln, Beschl. v. 15. Juni 2010 \u2013 19 U 53\/10 \u2013, Rn. 5, juris). Zu Unrecht verweist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bundesgerichtshof dies in seiner Entscheidung \u201eFortsetzungszusammenhang\u201c (BGH, NJW 1993, 721) abweichend beurteilt habe. Denn dort musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage nicht befassen, da schon die Bejahung der Unwirksamkeit der Ausschlussklausel zu einer Aufrechterhaltung des Urteils der Berufungsinstanz f\u00fchrte, die die Klausel nur einschr\u00e4nkend ausgelegt hatte und deshalb zur Abweisung weiterer Anspr\u00fcche der (Revisions-)Kl\u00e4gerin gelangt war.<\/li>\n<li>Die Klausel ist auch nicht aufteilbar im Sinne eines \u201eblue-pencil-tests\u201c. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich die eigentliche Vertragsstrafenabrede aus Ziffer 1 der Unterlassungserkl\u00e4rung herausl\u00f6sen lie\u00dfe, so dass mit der \u2013 dann nicht mehr strafbewehrten \u2013 Verpflichtung zum Unterlassen ein zul\u00e4ssiger Teil verbliebe. Denn die Vertragsstrafenabrede an sich, von deren Wirksamkeit der Klageerfolg abh\u00e4ngt, ist jedenfalls nicht teilbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. Hierf\u00fcr w\u00e4re Voraussetzung, dass sich in einer Klausel mehrere inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verst\u00e4ndliche Regelungen finden, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitspr\u00fcfung sein k\u00f6nnen (BGH, NJW 2020, 1811 Rn. 26). Dies k\u00f6nnte zwar gegebenenfalls f\u00fcr die Verpflichtung zur Unterlassung einerseits und f\u00fcr die Vertragsstrafenabrede andererseits zu bejahen sein. Der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs innerhalb der Vertragsstrafeklausel stellt hingegen keine eigenst\u00e4ndige Regelung dar, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitspr\u00fcfung sein k\u00f6nnte, sondern bestimmt allein und von dieser abh\u00e4ngig die Reichweite der Vertragsstrafe (so auch OLG Frankfurt, und OLG K\u00f6ln a.a.O.). Ein Herausstreichen w\u00fcrde damit kein Aufteilen zweier zusammengefasster selbst\u00e4ndiger Regelungen in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil darstellen, sondern w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige geltungserhaltene Reduktion.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es bestand kein Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung und Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses f\u00fcr die vollumf\u00e4nglich obsiegende Beklagte.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Die Grunds\u00e4tze zur Annahme des Vorliegens von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und einer unangemessenen Benachteiligung, die der Senat vorliegend zur Anwendung gebracht hat, sind vom Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen aufgestellt worden und bed\u00fcrfen im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation keiner weiteren Rechtsfortbildung. Deren Anwendung hat die obergerichtliche Rechtsprechung \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bislang auch einheitlich zur Bejahung einer Unwirksamkeit entsprechender formularm\u00e4\u00dfiger Ausschlussklauseln gef\u00fchrt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3326 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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