{"id":9388,"date":"2024-02-27T17:00:30","date_gmt":"2024-02-27T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9388"},"modified":"2024-02-27T13:34:07","modified_gmt":"2024-02-27T13:34:07","slug":"i-2-u-37-19-ringnetzwerkkommunikationsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9388","title":{"rendered":"I\u20132 U 37\/19 &#8211; Ringnetzwerkkommunikationsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3325<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Oktober 2023, I\u20132 U 37\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz:<a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8110\"> 4c O 29\/18<\/a><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 27. Juni 2019 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4c O 29\/18) abge\u00e4ndert:\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.325.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li>\u2003Gr\u00fcnde<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 974 XXA B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 18. Januar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 335XXB vom 18. Januar 2006 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 24. Juli 2013. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Dieses erwarb sie von der B Ltd. mit Sitz in Tel Aviv, wobei die Eintragung und Ver\u00f6ffentlichung des Inhaberwechsels am 19. Januar 2017 erfolgte.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eC\u201c (\u201eC\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eA method for communication over a bi-directional ring network (22) that includes nodes (N1 &#8211; N6) connected by spans (S1 &#8211; S6) of the ring network, the method comprising:\n<p>provisioning a virtual private local area network service (VPLS) to serve users over the bi-directional ring network (22), the VPLS comprising connection termination points (54) provisioned respectively on a plurality of the nodes so as to connect each of the plurality of the nodes to a second network (30) external to the ring network (22);<\/li>\n<li>as long as the nodes and spans are fully operational, maintaining one or more of the connection termination points in a deactivated state, so that no more than one of the connection termination points to the second network is active; exchanging messages among the nodes indicative of a failure associated with the bi-directional ring network;<\/li>\n<li>and<\/li>\n<li>responsively to the messages, activating (70) at least one of the deactivated connection termination points so as to maintain connectivity among the users of the VPLS without creating a loop in the VPLS via the second network.\u201c<\/li>\n<li>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eKommunikationsverfahren \u00fcber ein bidirektionales Ringnetzwerk (22), das Knoten (N1 &#8211; N6) beinhaltet, die durch Strecken (S1 &#8211; S6) des Ringnetzwerks verbunden sind, wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; das Vorsehen eines Virtual Private Local Area Network-Dienstes (VPLS) [im Folgenden: VPS-Dienst ], um Nutzer \u00fcber das bidirektionale Ringnetzwerk (22) zu bedienen, wobei der VPL-Dienst Verbindungsendpunkte (54) umfasst, die jeweils bei einer Vielzahl der Knoten vorgesehen sind, um jeden der Vielzahl der Knoten mit einem zweiten Netzwerk (30) au\u00dferhalb des Ringnetzwerks (22) zu verbinden;<\/li>\n<li>&#8211; das Halten eines oder mehrerer Verbindungsendpunkte in einem deaktivierten Zustand solange die Knoten und Strecken voll einsatzf\u00e4hig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist;<\/li>\n<li>&#8211; das Austauschen von Meldungen zwischen den Knoten, die einen Ausfall des zugeh\u00f6rigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen;<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>&#8211; das Aktivieren (70) zumindest eines der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abh\u00e4ngigkeit von den Meldungen, ohne dass in dem VPL-Dienst eine Schleife \u00fcber das zweite Netzwerk erzeugt wird.\u201c<\/li>\n<li>Der daneben streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 8 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eA system (20) for communication, comprising nodes (N1 &#8211; N6) connected by spans (S1 &#8211; S6) so as to define a bi-directional ring network (22), over which a virtual private local area network service (VPLS) is provisioned to serve users, the VPLS comprising connection termination points (54) provisioned respectively on a plurality of the nodes (N1, N3, N5) so as to connect each of the plurality of the nodes to a second network (30) external to the ring network, wherein the system is arranged to maintain one or more of the connection termination points (54) in a deactivated state, as long as the nodes and spans are fully operational, so that no more than one of the connection termination points to the second network is active, and<\/li>\n<li>wherein the nodes are arranged to exchange messages indicative of a failure associated with the bidirectional ring network, and responsively to the messages, to activate (70) at least one of the deactivated connection termination points so as to maintain connectivity among the users of the VPLS without creating a loop in the VPLS via the second network.\u201d<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 8 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eKommunikationssystem (20), umfassend:<\/li>\n<li>Knoten (N1 &#8211; N6), die durch Strecken (S1 &#8211; S6) verbunden sind, um ein bidirektionales Ringnetzwerk (22) zu definieren, \u00fcber das ein Virtual Private Local Area Network (VPL)-Dienst vorgesehen ist, um Nutzer zu bedienen, wobei der VPL-Dienst Verbindungsendpunkte (54) umfasst, die jeweils an einer Vielzahl der Knoten (N1, N3, N5) vorgesehen sind, um jeden Knoten der Vielzahl von Knoten mit einem zweiten Netzwerk (30) au\u00dferhalb des Ringnetzwerks (22) zu verbinden, bei dem das System so angeordnet ist, um einen oder mehrere Verbindungsendpunkte (54) in einem deaktivierten Zustand zu halten, solange die Knoten und Strecken voll einsatzf\u00e4hig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist, und bei dem die Knoten angeordnet sind, um Meldungen auszutauschen, die einen Ausfall des zugeh\u00f6rigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen; und<\/li>\n<li>&#8211; um zumindest einen der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abh\u00e4ngigkeit von den Meldungen zu aktivieren, ohne dass eine Schleife in dem VPL-Dienst \u00fcber das zweite Netzwerk erzeugt wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatent-schrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 ist ein Blockdiagramm zur Illustration eines Kommunikationsnetzwerks zur Unterst\u00fctzung eines VPL-Dienstes:<\/li>\n<li>Bei Figur 2 handelt es sich um ein Blockdiagramm zur schematischen Darstellung eines der Knoten im bidirektionalen Ringnetzwerk:<\/li>\n<li>Figur 4 ist schlie\u00dflich ein Blockdiagramm zur beispielhaften schematischen Illustration der Umsetzung eines patentgem\u00e4\u00dfen Fehlerschutzmechanismus bei einer Segmentierung des bidirektionalen Ringnetzwerkes:<\/li>\n<li>\nBei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein deutsches Unternehmen. Sie ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) unterh\u00e4lt die Internetseite www.D.com. Dort wird die Beklagte zu 1) als \u201eGlobal Sales Contact\u201c f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angegeben (vgl. Anlage K5) bzw. als \u201eEuropean Regional Headquarter\u201c der D Gruppe bezeichnet. Au\u00dferdem wird die deutsche Telefonnummer der Beklagten zu 1) als Kontaktm\u00f6glichkeit angegeben. Weiterhin ist auf der Website unter der Rubrik \u201eProducts &amp; Service\u201c eine Auflistung und Detailbeschreibung von Produkten abrufbar.<\/li>\n<li>Zur Produktpalette der Beklagten geh\u00f6rt das Produkt \u201eE\u201c einschlie\u00dflich des darin vorhandenen Moduls \u201eF\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Dabei handelt es sich um einen physikalischen Netzwerkknoten, der f\u00fcr den Einsatz im Zusammenhang mit dem Netzwerkschutzmechanismus \u201eEthernet Ring Protection Switching\u201c (ERPS) geeignet ist. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung ist dem als Anlage K 6 zur Akte gereichten Datenblatt entnommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wird auf das vorgenannte Datenblatt Bezug genommen.<\/li>\n<li>Daneben vertreibt die Beklagte zu 2) das Produkt \u201eG\u201c sowie Produkte der \u201eH\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Weitere Einzelheiten zu deren technischen Gestaltung lassen sich dem Anlagenkonvolut K 13 entnehmen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Verhalten der Beklagten ein Angebot und einen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin das Klagepatent mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents sowie die Passivlegitimation der Beklagten in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 27. Juni 2019 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine mittelbare Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents durch den ERPS- Netzwerkschutzmechanismus bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a. Knoten, welche dazu geeignet sind, in einem Kommunikationsverfahren \u00fcber ein bidirektionales Ringnetzwerk durch Strecken des Ringnetzwerks verbunden zu sein, wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; das Vorsehen eines Virtual Private Local Area Network-Dienstes (VPLS), um Nutzer \u00fcber das bidirektionale Ringnetzwerk zu bedienen, wobei der VPL-Dienst Verbindungsendpunkte umfasst, die jeweils bei einer Vielzahl der Knoten vorgesehen sind, um jeden der Vielzahl der Knoten mit einem zweiten Netzwerk au\u00dferhalb des Ringnetzwerks zu verbinden;<\/li>\n<li>&#8211; das Halten eines oder mehrerer Verbindungsendpunkte in einem deaktivierten Zustand solange die Knoten und Strecken voll einsatzf\u00e4hig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist;<\/li>\n<li>&#8211; das Austauschen von Meldungen zwischen den Knoten, die einen Ausfall des zugeh\u00f6rigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen; und<\/li>\n<li>&#8211; das Aktivieren zumindest eines der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abh\u00e4ngigkeit von den Meldungen, ohne dass in dem VPL-Dienst eine Schleife \u00fcber das zweite Netzwerk erzeugt wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b. Knoten, welche dazu geeignet sind in einem Kommunikationssystem durch Strecken verbunden zu sein, um ein bidirektionales Ringnetzwerk zu definieren, \u00fcber das ein Virtual Private Local Area Network (VPL)-Dienst vorgesehen ist, um Nutzer zu bedienen, wobei der VPL-Dienst Verbindungsendpunkte umfasst, die jeweils an einer Vielzahl der Knoten vorgesehen sind, um jeden Knoten der Vielzahl von Knoten mit einem zweiten Netzwerk au\u00dferhalb des Ringnetzwerks zu verbinden, bei dem das System so angeordnet ist, um einen oder mehrere Verbindungsendpunkte in einem deaktivierten Zustand zu halten, solange die Knoten und Strecken voll einsatzf\u00e4hig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist, und bei dem die Knoten angeordnet sind, um Meldungen auszutauschen, die einen Ausfall des zugeh\u00f6rigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen; und um zumindest einen der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abh\u00e4ngigkeit von den Meldungen zu aktivieren, ohne dass eine Schleife in dem VPL-Dienst \u00fcber das zweite Netzwerk erzeugt wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 27. Juni 2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf eine Klageabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten bei zutreffender Auslegung keinen vom Patent geforderten VPL-Dienst bereit und unterst\u00fctzten einen solchen auch nicht. Sie wiesen auch keine patentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsendpunkte auf. Denn der nach dem ERPS-Standard geschaltete Ring Protection Link (RPL) wirke allein als netzwerkinterner Ringschutzmechanismus und sei in der Figur 9-13 der ITU-Empfehlung, auf die sich die Kl\u00e4gerin st\u00fctze, kein Bestandteil des Mayor Ring 1 und damit des Netzwerkes, den die Kl\u00e4gerin als bidirektionales Netzwerk ansehe und das die Verbindungsendpunkte beinhalten m\u00fcsse. Selbst unter Zugrundelegung des unzutreffenden Verst\u00e4ndnisses des Landgerichts und der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne man zudem allenfalls die Existenz eines Verbindungsendpunktes in Form des RPLs annehmen. Erfindungsgem\u00e4\u00df seien pro Knoten aber mehrere Verbindungsendpunkte vorgesehen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Austausch von Meldungen zwischen den Knoten, da der Ausfall nur im Sub-Ring kommuniziert werde. Die Knoten des Mayor Rings tauschten keine Meldungen \u00fcber Ausf\u00e4lle im Sub-Ring aus, schon gar nicht w\u00fcrden Meldungen an alle Knoten des Ringnetzwerkes gehen, wie es das Patent lehre.<\/li>\n<li>Auch gebe es die vom Klagepatent vorgesehene Schaltung der Verbindungen zum zweiten Netzwerk zur Aufrechterhaltung der Konnektivit\u00e4t nicht, da ein \u201eRPL owner node\u201c keine Verbindung zu einem zweiten Netzwerk steuere. Selbst wenn man Strecken des Sub-Rings als Verbindungen zum zweiten Netzwerk und den \u201eRPL owner node\u201c als Verbindungsendpunkt erachte, f\u00fchre dies nicht zu einer Aktivierung der deaktivierten Verbindungsendpunkte im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagten seien auch nicht passivlegitimiert. Eine Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Deutschland sei nicht erfolgt. Das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 1) werde durch das Landgericht schlichtweg behauptet, ohne eine Angebotshandlung und damit eine deliktische Handlung der Beklagten zu 1) darzulegen.<\/li>\n<li>Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein wesentliches Element der Erfindung betr\u00e4fen. Schlie\u00dflich fehle es an den Voraussetzungen eines Schlechthinverbots. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten patentfrei genutzt werden, ohne dass es einer Ab\u00e4nderung z. B. der implementierten Software bed\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. Juni 2019, Az.: 4c O 29\/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Es sei unstreitig, dass beide Ausf\u00fchrungsformen in der Lage seien, einen E-LAN-Dienst bereitzustellen, der inhaltlich einem VPL-Dienst im Sinne des Klagepatents entspreche. Entgegen der Auffassung der Beklagten schl\u00f6ssen sich VPLS und ERPS auch nicht aus, sondern k\u00f6nnten kumulativ eingesetzt werden.<\/li>\n<li>Beide Ausf\u00fchrungsformen seien in der Lage, ERPS zu implementieren und k\u00f6nnten damit als standardgem\u00e4\u00dfer Netzwerknoten eingesetzt werden, die \u2013 gem\u00e4\u00df der ITU-T-Empfehlung \u2013 dann als \u201eInterconnection Nodes\u201c dienten. Die Behauptung der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II k\u00f6nne nicht als \u201einterconnection node\u201c im Sinne der ITU-T-Empfehlung G. 8032\/Y.1344 eingesetzt werden, stehe im Widerspruch zu ihrer eigenen Produktbrosch\u00fcre.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten zudem unstreitig Ports bereit, \u00fcber die Verbindungen zu anderen Knoten (d.h. deren Ports) aufgebaut werden k\u00f6nnten. Sie verf\u00fcgten \u00fcber klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verbindungsendpunkte, \u00fcber die ein Ringnetzwerk mit einem zweiten Netzwerk verbunden werden k\u00f6nne. Da die Ringe eines Leiternetzwerkes im Sinne der ITU-T-Empfehlung \u00fcber mindestens zwei \u201einterconnection nodes\u201c miteinander verbunden seien, gebe es damit auch eine erfindungsm\u00e4\u00dfe Vielzahl von Verbindungsendpunkten an den Querverbindungsknoten. Da nur einer diese Punkte deaktiviert gehalten werden m\u00fcsse, gen\u00fcge es auch, dass der Schutzmechanismus nur an einem der beiden Verbindungsendpunkte vorgehalten werde.<\/li>\n<li>Im Falle eines Fehlers werde nach der ITU-T-Empfehlung eine Fehlernachricht (\u201esignal fail\u201c) von den Knoten, die benachbart zu der jeweils ausgefallenen Ringverbindung seien, jedenfalls an andere Knoten des entsprechenden Rings versendet. Ein Meldungsaustausch zwischen allen Koten verlange das Klagepatent gerade nicht. Da die \u201einterconnection nodes\u201c zu zwei ERPS-Ringen geh\u00f6rten, k\u00f6nnten sie sowohl bei einem Fehler auf einer Strecke des Sub-Rings als auch auf einer Strecke des Major-Rings eine entsprechende Fehlernachricht erhalten. Komme es in der in Figur 9-13 der ITU-T-Empfehlung gezeigten Konstellation zu einem Ausfall der \u201ege\u00f6ffneten\u201c Verbindung zwischen Major-Ring 1 und Sub-Ring 2, so werde die Fehlermeldung zwangsl\u00e4ufig zwischen den Interconnection Nodes A und B des Major-Rings ausgetauscht, damit der RLP-Port am Interconnection Node A \u2013 mit dem Ziel der Aktivierung der Verbindung A-C \u2013 aktiviert werden k\u00f6nne. Der Ausfall der Verbindung zwischen Major-Ring und Sub-Ring 2 sei auch anspruchsgem\u00e4\u00df, da ein Fehler \u201ein Verbindung mit\u201c dem bidirektionalen Ringnetzwerk gen\u00fcge. Die Patentanspr\u00fcche enthielten auch keine dahingehende Beschr\u00e4nkung, dass der Ausfall ausschlie\u00dflich unter Einbeziehung des zweiten Netzwerks kompensiert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei vorliegend ein Schlechthinverbot gerechtfertigt. Den Beklagten sei ohne Weiteres zuzumuten, jegliche Verletzung des Klagepatents durch ihre Kunden mittels einer einfachen Software\u00e4nderung zu verhindern.<\/li>\n<li>Der Senat hat Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens von Univ.-Prof. Dr.-Ing. I (Inhaber des Lehrstuhls J an der K) erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 1. M\u00e4rz 2021 (nachfolgend: Gutachten), die Erg\u00e4nzungsgutachten vom 10. Januar 2022 (nachfolgend: 1. Erg\u00e4nzungsgutachten) und 29. November 2022 (nachfolgend: 2. Erg\u00e4nzungsgutachten) sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. September 2023 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da es mithin an einer Patentverletzung fehlt, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, sowie \u2013 dem Grunde nach \u2013 auf Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf Kommunikationsverfahren \u00fcber ein bidirektionales Ringnetzwerk und ein Kommunikationssystem (Abs. [0001]). Es beschreibt einen Fehlerschutzmechanismus f\u00fcr das bidirektionale Ringnetzwerk, das Teil eines Netzverbunds mit mindestens einem weiteren Netzwerk ist, deren Teilnehmer \u00fcber einen virtuellen privaten LAN-Dienst (\u201eVirtual Private LAN Service\u201c &#8211; VPLS) verbunden sind.<\/li>\n<li>In bidirektionalen Netzwerk-Ringtopologien k\u00f6nnen Daten zwischen jedem Knotenpaar in beide Richtungen im Ring \u00fcbertragen werden, so dass sie eine effiziente Bandbreitennutzung erm\u00f6glichen und gleichzeitig schnellen Schutz gegen Ausf\u00e4lle bereitstellen (Abs. [0002]). Das f\u00fchrende bidirektionale Protokoll f\u00fcr Hochgeschwindigkeits-Paketringe ist das \u201eResilient Packet Ring Protocol\u201c (RPR-Protokoll) (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Ein Verfahren zur Bereitstellung eines VPL-Dienstes \u00fcber ein RPR-Netzwerk beschreiben L et al. in der US 2003\/0074469 A1 und in der US 2004\/0022268 A1 (Abs. [0006]). Allgemeinere Methoden \u2013 ohne Bezug zu RPR-Netzwerken \u2013 werden von M et al. in \u201eVirtual Private LAN Service\u201c und N et al. in \u201eVirtual Private LAN Service over MPLS\u201c behandelt (Abs. [0007]). Aus der Perspektive des Endnutzers ist ein VPL-Netzwerk transparent, d.h. er wird der Illusion ausgesetzt, dass das Provider-Netzwerk eine einzige LAN-Dom\u00e4ne ist. Nutzerknoten auf unterschiedlichen physikalischen LANs k\u00f6nnen daher miteinander \u00fcber VPL-Verbindungen verbunden werden, um so ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) zu definieren, das sich den Nutzern als ein Ethernet-LAN darstellt (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Obwohl bidirektionale Ringnetzwerke bereits aufgrund ihres Aufbaus \u00fcber integrierte Ausfallschutzmechanismen verf\u00fcgen, sch\u00fctzen diese nicht vor allen Ausfallszenarien. Treten beispielsweise mehrere Ausf\u00e4lle gleichzeitig auf, kann es vorkommen, dass einige Knoten im Ring von anderen Knoten isoliert werden, wodurch der VPL-Dienst segmentiert wird. Zu einer Segmentierung kann es ferner kommen, wenn die Verbindung zwischen einem Ring und einem anderen Netzwerk \u2013 \u00fcber die sich der VLP-Dienst erstreckt \u2013 ausf\u00e4llt. Als Folge k\u00f6nnen Nutzer in einem Segment des VPL-Dienstes nicht mehr mit Nutzern in anderen Segmenten kommunizieren (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat sich zur Aufgabe gemacht, hierf\u00fcr Schutzmechanismen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die auf derartige Ausfallszenarien reagieren und L\u00f6sungen anbieten k\u00f6nnen (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 schl\u00e4gt ein Kommunikationsverfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kommunikationsverfahren \u00fcber ein bidirektionales Ringnetzwerk (22), das Knoten (N1 &#8211; N6) beinhaltet, die durch Strecken (S1 &#8211; S6) des Ringnetzwerks verbunden sind.<\/li>\n<li>2. Das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>2.1. das Vorsehen eines Virtual Private Local Area Network-Dienstes (VPLS), um Nutzer \u00fcber das bidirektionale Ringnetzwerk (22) zu bedienen;<\/li>\n<li>2.1.1 Der VPL-Dienst umfasst Verbindungsendpunkte (54).<\/li>\n<li>2.1.2. Die Verbindungsendpunkte (54) sind jeweils bei einer Vielzahl der Knoten vorgesehen, um jeden der Vielzahl der Knoten mit einem zweiten Netzwerk (30) au\u00dferhalb des Ringnetzwerks (22) zu verbinden.<\/li>\n<li>2.2. das Halten eines oder mehrerer Verbindungsendpunkte in einem deaktivierten Zustand, solange die Knoten und Strecken voll einsatzf\u00e4hig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist;<\/li>\n<li>2.3. das Austauschen von Meldungen zwischen den Knoten, die einen Ausfall des zugeh\u00f6rigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen;<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>2.4. das Aktivieren (70) zumindest eines der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abh\u00e4ngigkeit von den Meldungen, ohne dass in dem VPL-Dienst eine Schleife \u00fcber das zweite Netzwerk erzeugt wird.<\/li>\n<li>Das durch Patentanspruch 8 unter Schutz gestellte Kommunikationssystem zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:<\/li>\n<li>1. Kommunikationssystem (20), umfassend Knoten (N1 &#8211; N6).<\/li>\n<li>2. Die Knoten (N1 &#8211; N6) sind durch Strecken verbunden, um ein bidirektionales Ringnetzwerk (22) zu definieren.<\/li>\n<li>3. \u00dcber das bidirektionale Ringnetzwerk ist ein Virtual Private Local Area Network (VPL)-Dienst vorgesehen, um Nutzer zu bedienen.<\/li>\n<li>3.1. Der VPL-Dienst umfasst Verbindungsendpunkte (54).<\/li>\n<li>3.2. Die Verbindungsendpunkte (54) sind jeweils an einer Vielzahl der Knoten (N1, N3, N5) vorgesehen, um jeden Knoten der Vielzahl der Knoten mit einem zweiten Netzwerk (30) au\u00dferhalb des Ringnetzwerks (22) zu verbinden.<\/li>\n<li>4. Das System ist so angeordnet, um einen oder mehrere Verbindungsendpunkte (54) in einem deaktivierten Zustand zu halten, solange die Knoten und Strecken voll einsatzf\u00e4hig sind, so dass nicht mehr als ein Verbindungsendpunkt zu dem zweiten Netzwerk aktiv ist.<\/li>\n<li>5. Die Knoten sind angeordnet,<\/li>\n<li>5.1. um Meldungen auszutauschen, die einen Ausfall des zugeh\u00f6rigen bidirektionalen Ringnetzwerks anzeigen,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>5.2. um zumindest einen der deaktivierten Verbindungsendpunkte zum Aufrechterhalten der Verbindung zwischen den Nutzern des VPL-Dienstes in Abh\u00e4ngigkeit von den Meldungen zu aktivieren, ohne dass in dem VPL-Dienst eine Schleife \u00fcber das zweite Netzwerk erzeugt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nPatentanspruch 1 stellt ein Kommunikationsverfahren \u00fcber ein bidirektionales Ring-netzwerk unter Schutz. Das die konstruktive Grundlage des beanspruchten Kommunikationsverfahrens bildende Ringnetzwerk zeichnet sich zun\u00e4chst dadurch aus, dass es<br \/>\n\u2022 \u00fcber Knoten verf\u00fcgt, die<br \/>\n\u2022 durch Strecken verbunden sind, und dass es<br \/>\n\u2022 bidirektional ist, also die Daten zwischen jedem Knotenpaar in beide Richtungen im Ring \u00fcber einen inneren und einen \u00e4u\u00dferen Ring \u00fcbertragen werden.<br \/>\na)<br \/>\nBeinhaltet ein bidirektionales Ringnetzwerk Knoten, die durch Strecken des Ringnetzwerkes verbunden sind, ergibt sich nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen hieraus f\u00fcr den durchschnittlichen Fachmann \u2013 als der ein Absolvent eines Diplomstudiengangs der Informatik oder Elektro- und Informationstechnik an einer Universit\u00e4t, Hochschule oder Fachhochschule (FH) anzusehen ist, der sich in die spezielle Problematik der Datenkommunikation und insbesondere der LAN-Technologien eingearbeitet und h\u00e4ufig auch bereits innerhalb der genannten Studieng\u00e4nge im Rahmen von Praktika erste praktische Erfahrungen gesammelt hat (Gutachten, S. 7, Z. 20 &#8211; 29) \u2013 , dass dem Ringnetzwerk eine physikalische Ring-Topologie zugrunde liegt (Gutachten, S. 35, Z. 16 &#8211; 19). Diese muss jedoch nicht zwingend (auch) eine logische Ringtopologie bedingen, da ein Netz logisch anders strukturiert werden kann als von der physikalischen Topologie vorgegeben. Diese Unterscheidung zwischen einer Ringstruktur auf physikalischer und logischer Ebene verdeutlicht die folgende Abbildung (2. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 17):<\/li>\n<li>Beiden Abbildungen liegt eine physikalische Ring-Topologie zugrunde.<\/li>\n<li>Im linken Beispiel sind alle Strecken voll einsatzf\u00e4hig. Da es keinen (logischen) Anfang und kein (logisches) Ende gibt, ist daher ein spezielles Ring-Protokoll notwendig, um Zyklenfreiheit zu gew\u00e4hren, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Nachrichten mehrfach zugestellt werden oder gar endlos kreisen. Der Vorteil der logischen Ringstruktur liegt darin, dass Nachrichten in beide Richtungen und damit auf dem k\u00fcrzesten Weg \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Im rechten Beispiel ist die Strecke zwischen Station 1 und 6 auf logischer Ebene deaktiviert. Ein weiteres Protokoll zur Gew\u00e4hrleistung von Zyklenfreiheit ist hier nicht erforderlich, da auf der logischen Ebene kein Ring mehr vorhanden ist. Nachteil der logischen Ringunterbrechung ist eine weniger effiziente Bandbreitennutzung, da eine Sendung wegen der deaktivierten Strecke nun allein im Uhrzeigersinn erfolgen kann (2. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 10, Z. 20 &#8211; S. 11, Z. 2, S. 16, Z. 23 &#8211; 28).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAufgrund der Unterscheidung zwischen physikalischer und logischer Ebene ist es nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in der technischen Lehre zur Beurteilung der Topologie eines Netzes f\u00fcr den Fachmann daher wichtig, zu differenzieren, welche Schicht betrachtet wird (Gutachten, S. 51, Z. 5 &#8211; 7). Im Bereich der Kommunikationssysteme und Kommunikationsnetze hat sich f\u00fcr die Gliederung der Schichten das \u201eOpen Systems Interconnection\u201c Referenzmodell (\u201eOSI-Modell\u201c) der \u201eInternational Organization for Standardization\u201c (ISO) etabliert (Gutachten, S. 10 f., Abb. aus Broy, Manfred; Spaniol, Otto: VDI-Lexikon Informatik und Kommunikationstechnik, 1999):<\/li>\n<li>\nLokale Netze bzw. lokale Netztechnologien bilden das Grundger\u00fcst vieler moderner Kommunikationsnetze und erstrecken sich \u00fcber die OSI-Schichten 1 und 2. Vorliegend wird der Fachmann bei der Beurteilung einer Netzwerktopologie im Rahmen des Klagepatents seinen Blick darauf richten, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 erfindungsgem\u00e4\u00df ein VPL-Dienst vorgesehen ist, um Nutzer \u00fcber das bidirektionale Netzwerk zu bedienen. Das Erbringen eines LAN- oder eines VPL-Dienstes erfolgt aber stets auf Schicht 2 des OSI-Modells (Gutachten, S. 51, Z. 22 &#8211; 24). Somit ist es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offensichtlich, dass die Schicht-2-Topologie des OSI-Modells die ma\u00dfgebliche Topologie ist und sich das Merkmal 1 auf Ringnetzwerke bezieht, die auch auf der (logischen) OSI-Schicht 2 eine Ringtopologie aufweisen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich mit dem allgemeinen Wissen des Fachmanns. Denn aus technisch-fachm\u00e4nnischer Sicht werden die Begriffe \u201eDoppelringnetzwerke\u201c und \u201ebidirektionale Ringnetzwerke\u201c im Allgemeinen f\u00fcr Netzwerke verwandt, die sowohl physikalisch als auch logisch eine Ring-Topologie bilden (2. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 7, Z. 25 &#8211; 28). Dementsprechend wird auch in Figur 1 der Klagepatentschrift das zweite Netzwerk [30], das \u00fcber die Verbindung [34] mit dem bidirektionalen Ringnetzwerk [22] verbunden ist, als \u201eSchicht-2-Netzwerk\u201c (\u201eLayer 2 Network\u201c) bezeichnet (Gutachten, S. 51, Z. 24 &#8211; 26).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nBegriffe in den Patentanspr\u00fcchen sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der in ihr objektiv offenbarten L\u00f6sung versteht (BGH, GRUR 2001, 232, 233 &#8211; Brieflocher, m.w.N.).<\/li>\n<li>Aufbauend auf dem vorstehenden \u2013 durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberzeugend vermittelten \u2013 Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns steht f\u00fcr den Senat fest, dass ein bidirektionales Ringnetzwerk im Sinne der Merkmale 1 und 2.1 auf der OSI-Schicht 2 ein Ringnetzwerk bilden muss, um in den Schutzbereich des Patents zu fallen. Da sich die Lehre des Klagepatents im Kontext eines VPL-Dienstes bewegt, folgt f\u00fcr den Fachmann hieraus, dass es f\u00fcr die Bestimmung der Ringtopologie des bidirektionalen Ringnetzwerkes auf die OSI-Schicht 2 und damit die logische Ringstruktur ankommt. Auch Figur 1 der Klagepatentschrift unterst\u00fctzt diese Auslegung, da die Nutzer [39] des bidirektionalen Ringnetzwerkes [22] \u00fcber den Knoten N3 und die aktive Verbindung [34] mit dem weiteren Netzwerk [30] verbunden sind, das als \u201eLayer 2 Network\u201c betitelt ist, was daf\u00fcr spricht, dass sich die gesamte Figur mit ihrer Funktionsbeschreibung auf der OSI-Schicht 2 (\u201eOSI-Layer 2\u201c) bewegt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer ebenfalls streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 8 zeichnet sich im Kern durch die gleichen Merkmale aus wie das den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildende Kommunikationsverfahren, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen verletzen die Beklagten das Klagepatent durch das ihnen vorgeworfene Verhalten \u2013 Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 nicht mittelbar. Es fehlt bereits an der objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine Verwirklichung der durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 8 beanspruchten Erfindung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer in \u00a7 10 PatG normierte Gef\u00e4hrdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand versetzen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, vom Abnehmer zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel die erforderliche Eignung besitzt, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, a.a.O. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das trifft jedenfalls auf Vorrichtungen zu, mit denen ein patentgesch\u00fctztes Verfahren praktiziert werden kann (BGH, a.a.O. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt, vermag der Senat die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine Verwirklichung der durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 8 beanspruchten technischen Lehre unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festzustellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEthernet-Ringe, die der ITU-Empfehlung G.8032 folgen, sind gekoppelte Ethernet-basierte Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, die physikalisch in Ringform angeordnet sind. Sie sind bidirektional aufgebaut, da jede Ethernet-Verbindung duplex ist, also in beide Richtungen kommunizieren kann (Gutachten, S. 46, Z. 14 &#8211; 16, S. 50, Z. 19 &#8211; 22). Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen setzen ausweislich ihrer Produktbeschreibungen innerhalb der erzeugten Ethernet-Ringe einen Redundanzmechanismus in Form eines \u201eEthernet Ring Protection Switching\u201c (ERPS) nach der ITU-Empfehlung G.8032v2 um (vgl. Anlage K 6 bzw. Anlagenkonvolut K 13, jeweils den Punkt \u201eProduct Specifications\u201c).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuf diese Weise konfigurierte Ethernet-Ringe stellen kein Ringnetzwerk im Sinne der Merkmale 1. und 2.1. des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>Wie vorstehend erl\u00e4utert, folgt die logische Ringtopologie nicht stets der physikalischen Topologie, weshalb der Fachmann bei der Beurteilung der Topologie eines Netzes danach differenziert, welche Schicht nach dem OSI-Modell betrachtet wird. Au\u00dferdem entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass f\u00fcr die Beurteilung des in den Merkmalen 1. und 2.1. genannten Ringnetzwerkes die Schicht-2-Topologie des OSI-Modells ma\u00dfgeblich ist, nicht zuletzt, weil Merkmal 2.1 einen VPL-Dienst vorsieht, das Erbringen eines LAN- oder VPL-Dienstes aber stets auf Schicht 2 des OSI-Modells erfolgt.<\/li>\n<li>Auf der Schicht 2 des OSI-Modells weisen Netze, die \u2013 wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 einen ERPS-Schutz nach der ITU-Empfehlung G.8032 umsetzen, keine Ringstruktur auf. Denn die physikalische Ringstruktur von Ethernet-Ringen, die nach dieser Empfehlung konfiguriert sind, wird im Normalbetrieb am \u201eRing Protection Link\u201c (RPL) unterbrochen, so wie es die folgende Abbildung 20 (vgl. Gutachten, S. 46) verdeutlicht:<\/li>\n<li>Die Aufgabe des ERPS besteht also gerade darin, die auf der OSI-Schicht 1 physikalisch vorhandene Ringtopologie auf der OSI-Schicht 2 (logische LAN-Ebene) mittels des RLP zu verhindern, um auf diese Weise eine Bus-Struktur zu schaffen, die eine Zyklenfreiheit garantiert (1. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 16, Z. 10 -13, S. 17, Z. 29 &#8211; 30). Gleichzeitig liefert die (noch vorhandene) physikalische Ringtopologie aber eine Redundanz, da bei Ausfall eines Ethernet-Abschnitts dieser dadurch kompensiert werden kann, dass der RPL wieder aktiviert wird (Ethernet Ring Protection Switching). F\u00e4llt im Beispiel der Abbildung 20 beispielsweise die Verbindung A-B aus, so ist der Netzverbund in zwei Teile (A-D sowie B-C-F-E) segmentiert; durch Reaktivierung der RPL-Strecke (Verbindung D-E) kann diese Segmentierung behoben und der Ausfall der Verbindung A-B kompensiert werden.<\/li>\n<li>Das Prinzip der Ringunterbrechung auf der Ebene der OSI-Schicht 2 setzt sich auch fort, wenn ein Netzverbund \u00fcber die Empfehlung G.8032v1 (deren Netzwerk beinhaltet nur einen Ethernet-Ring) hinaus nach der ITU-Empfehlung G.8032v2 neben dem Hauptring weitere Teilringe (\u201eSub-Ringe\u201c) umfasst, die an zwei Punkten des Hauptrings angeschlossen werden. Als logische Topologie weisen solche ERPS-Netzwerke ebenfalls eine Bus-Topologie auf, und zwar im Hauptring einen Bus sowie in den Sub-Ringen \u2013 abh\u00e4ngig davon, ob die RPL-Strecke am Rand des Sub-Rings liegt \u2013 einen oder zwei Busse. So ist der in der folgenden Abbildung 21 (vgl. S. 47 des Gutachtens) an den Hauptring angeschlossene obere Halbring am RPL (Verbindung G-H) auf der logischen Ebene unterbrochen, so dass dort zwei Busse A-G und C-I-H entstehen:<\/li>\n<li>Auch hier existiert auf der OSI-Schicht 2 keine Ringtopologie und damit kein Ringnetzwerk im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Nichts anderes gilt f\u00fcr Konfigurationen gem\u00e4\u00df Figuren 9-12 und 9-13 der ITU-Empfehlung G.8032 (vgl. S. 21 der Empfehlung, Anlage K 7), auf die sich die Kl\u00e4gerin seit Klageerhebung ma\u00dfgeblich st\u00fctzt:<\/li>\n<li>\nAuch hier ist \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem 2. Erg\u00e4nzungsgutachten nachvollziehbar erl\u00e4utert hat (vgl. dort S. 29, Z. 17 &#8211; 21) \u2013 auf logischer Ebene die physikalische Ringtopologie in allen drei (Major- bzw. Sub-)Ringen am RPL unterbrochen, zeichnerisch verdeutlicht durch die durchgestrichenen kleinen Kreise. Nur f\u00fcr den Fall des Ausfalls einer aktiven Strecke wird die blockierte RPL-Strecke freigeschaltet, um den Ausfall zu kompensieren. Da folglich auf der entscheidenden OSI-Schicht 2 kein Ringnetzwerk vorliegt, ist auch hier kein bidirektionales Ringnetzwerk im Sinne der Merkmale 1 und 2.1 vorhanden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nF\u00fcr den Senat bestehen \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der gleicherma\u00dfen nachvollziehbaren wie \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 damit keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass nach der ITU-Empfehlung G.8032 konfigurierte Ethernet-Ringnetzwerke auf der \u2013 f\u00fcr das Klagepatent \u2013 entscheidenden OSI-Schicht 2 keine logische Ringstruktur aufweisen. Die hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen. Insbesondere erscheint allein die Bezeichnung \u201eEthernet Ring\u201c wenig aussagekr\u00e4ftig, da unstreitig ist, dass Ethernet-Ringe auf physikalischer Ebene eine Ringstruktur bilden. Gleicherma\u00dfen kann aber auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Unterbrechung der physischen Ringstruktur mittels RPL gem\u00e4\u00df der ITU-Empfehlung G.8032 den Normalzustand darstellt, um die Bildung von Zyklen zu verhindern (vgl. S. 4, Ziff. 3.2.8 der ITU-Empfehlung G.8032 &#8211; Anlage K 7). Auch die Ausf\u00fchrungen des Privatsachverst\u00e4ndigen Prof. O in seinem Gutachten vom 26. April 2023 (Anlage TALIENS 3, dort S. 9) beschr\u00e4nken sich auf die Feststellung, dass es sich bei der Figur 9-12 der ITU-Empfehlung G.8032 um ein bidirektionales Ringnetzwerk mit vier durch Verbindungsstrecken miteinander verbundenen Knoten handele. Auf die notwendige Differenzierung der Ring-Topologie anhand der Schichten des OSI-Modells geht der Privatsachverst\u00e4ndige nicht ein und klammert damit die \u2013 sich aus der Sicht eines Fachmanns aufdr\u00e4ngende \u2013 entscheidende Frage aus, ob das Ringnetzwerk auch auf der OSI-Schicht 2 einen Ring bildet. Auch die Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen am 21. September 2023 hat diesbez\u00fcglich keine neuen Erkenntnisse erbracht. Der Sachverst\u00e4ndige hat in dieser allerdings noch einmal betont, wie wichtig in der technischen Lehre die \u201eSchichtorientiertheit\u201c bei der Betrachtung von Kommunikationssystemen sei.<\/p>\n<p>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3325 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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