{"id":9385,"date":"2024-02-27T17:00:30","date_gmt":"2024-02-27T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9385"},"modified":"2024-02-27T13:31:47","modified_gmt":"2024-02-27T13:31:47","slug":"i-2-u-1-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9385","title":{"rendered":"I-2 U 1\/20 &#8211; Wechselrichter I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3324<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. August 2020, I-2 U 1\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 66\/18 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Dezember 2019 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung und zur Vernichtung (landgerichtlicher Tenor Ziff. I.1. und I.4.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (landgerichtlicher Tenor Ziff. I.2. und I.3.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac und im \u00dcbrigen durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 160 XXA B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 16. M\u00e4rz 2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Schriften vom 24. Juni 2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 28. Dezember 2005. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Dezember 2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber eine durch die Beklagte am 23. April 2019 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWechselrichter mit einem Geh\u00e4use mit K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eWechselrichter mit einem Geh\u00e4use (1), mit K\u00fchlk\u00f6rper (4) aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und\/oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem K\u00fchlaggregat (2) zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5), dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die K\u00fchlk\u00f6rper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das K\u00fchlaggregat (2) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbei-spiels.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use, bei dem die beiden Kammern (7, 8) durch eine Trennwand (6) voneinander getrennt werden und wobei sich die empfindlichen elektronischen Bauteile in der vor Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzten Kammer (7) befinden.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der A -Gruppe, innerhalb derer sie f\u00fcr den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zust\u00e4ndig ist. Zu den durch die Beklagte angebotenen und vertriebenen Produkten geh\u00f6ren Wechselrichter der Baureihe B (vgl. Datenblatt der Produktreihe, vorgelegt als Anlage K-B-2), zu der auch Wechselrichter des Typs C und D geh\u00f6ren (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat einen Wechselrichter dieser Baureihe (A 16K) untersucht, wobei bei diesem die Drossel als zwei separate Bauteile ausgestaltet war. In dem aktuell von der Beklagten vertriebenen Modell sind die die Drossel bildenden Bauteile in einem Block vergossen, wobei dieser konstruktive Unterschied f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Nachfolgende, dem Anlagenkonvolut HL 1 entnommenen Fotografien und graphische Darstellungen zeigen einen aktuellen Wechselrichter der Beklagten aus verschiedenen Perspektiven und teils ohne \u00e4u\u00dferes Geh\u00e4use:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Bereits nach dem Anspruchswortlaut sei nicht entscheidend, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use aus zwei oder mehr Kammern bestehe. Ma\u00dfgeblich sei allein das Vorhandensein einer, die vor Umwelteinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzenden Komponenten aufnehmenden Kammer, sowie mindestens einer weiteren Kammer, in welcher die bereits gesch\u00fctzten Komponenten angeordnet seien. Ebenso ohne Belang sei, ob die Drossel von der K\u00fchlluft beaufschlagt werde. Dem Klagepatent gehe es um den Schutz der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten, wof\u00fcr eine Luftbeaufschlagung der Drossel belanglos sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00fcnden abweichend von der Lehre des Klagepatents aus drei Kammern, wobei sich die Drossel getrennt von den in der zweiten Kammer angeordneten Bauteilen zur K\u00fchlung in einer separaten dritten Kammer befinde. Die zwischen der zweiten und dritten Kammer angeordnete Trennwand sorge in Verbindung mit einem Leitblech daf\u00fcr, dass die k\u00fchle Luft nur in die zweite Kammer geleitet werde. Dadurch komme es nicht nur zu einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Trennung der Drossel vom K\u00fchlaggregat, sondern auch zu einer im Wesentlichen thermischen Trennung der Kammern. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei indes erforderlich, dass sich die Drossel in der gleichen Kammer wie der K\u00fchlk\u00f6rper und das K\u00fchlaggregat befinde, damit alle Bauteile gleicherma\u00dfen dem k\u00fchlenden Luftstrom ausgesetzt seien. Abgesehen davon handele es sich bei den angegriffenen Wechselrichtern auch nicht um Solche, die von einer Person montiert werden k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin vertrete im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung, das Klagepatent umfasse nur ein Geh\u00e4use kleinerer Abmessung. Zudem weise die Drossel der angegriffenen Wechselrichter keine hohe Schutzart nach den IP-Schutzklassen IP 44 oder IP 45 auf, die, wie die Kl\u00e4gerin ebenfalls im Nichtigkeitsverfahren vertrete, f\u00fcr das Merkmal der hohen Schutzart zumindest erforderlich sei.<\/li>\n<li>\u00dcberdies hat die Beklagte erstinstanzlich mit Blick auf die durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2015 geltend gemachten Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Der Kl\u00e4gerin seien aufgrund ihrer Stellung als wesentliche Wettbewerberin der Beklagten deren Produkte kurz nach Markteinf\u00fchrung bekannt gewesen. Jedenfalls beruhe eine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren weder als neu noch als erfinderisch erweisen. Im \u00dcbrigen beruhe die technische Lehre des Klagepatents auch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wo-bei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Wechselrichter mit einem Geh\u00e4use, mit K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten, mit mindestens ei-ner Drossel und\/oder einem Trafo, die selbst eine hohe Schutzart auf-weisen und mit einem K\u00fchlaggregat, zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Geh\u00e4use mindestens zwei Kammern aufweist, wobei die beiden Kammern durch eine Wand getrennt sind, wobei sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer befinden und die K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden, wobei die andere Kammer das K\u00fchlaggregat aufweist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis, der Angaben, die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutsch-land ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Januar 2012 zu ma-chen sind;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 27. Januar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 28. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use. Dessen Gr\u00f6\u00dfe stehe im Belieben des Fachmanns. Daher k\u00f6nne die Beklagte dem Verletzungsvorwurf nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, das von der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Testkaufs erworbene Ger\u00e4t weise mit Blick auf seine Abmessungen kein \u201ekleines Geh\u00e4use\u201c im Sinne des Klagepatents auf.<\/li>\n<li>Des Weiteren verf\u00fcge die Drossel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst \u00fcber eine hohe Schutzart. Das Wort \u201eselbst\u201c gebe dem Fachmann einen unmissverst\u00e4ndlichen Hinweis darauf, dass der Schutz der Drossel (oder des Trafos) nicht durch die konkrete Einbausituation im Geh\u00e4use des Wechselrichters, d.h. insbesondere nicht durch den Einbau in die besonders gesch\u00fctzte Kammer des Geh\u00e4uses, sondern durch anderweitige, auf das Bauteil beschr\u00e4nkte Schutzma\u00dfnahmen, etwa eine eigene Isolierung, erfolgen m\u00fcsse. Mit der Forderung nach einer \u201ehohen Schutzart\u201c stelle Patentanspruch 1 klar, dass die den Trafo bzw. die Drossel betreffenden Schutzma\u00dfnahmen einen bestimmten (Wirk-)Umfang haben m\u00fcssten. Dem Fachmann sei aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Konstruktion elektronischer Ger\u00e4te bewusst, dass Schutzarten oder -klassen \u00fcblicherweise nach dem sog. \u201eIP-System\u201c bestimmt w\u00fcrden. Auch wenn Patentanspruch 1 keine Mindestschutzklasse nach diesem System voraussetze, m\u00fcsse das Bauteil selbst derart gesch\u00fctzt sein, dass es zumindest dem Luftstrom (und den damit verbundenen Einwirkungen) standhalten k\u00f6nne. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine hohe Schutzart vorliege, greife der Fachmann auf das IP-Schutzklassen-System zur\u00fcck und ber\u00fccksichtige jedenfalls die Grundz\u00fcge des in diesem System verankerten Schutzumfangs. Diesen durch das Klagepatent aufgestellten Anforderungen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerecht. Zwar f\u00fchre aus dem ansonsten vollfl\u00e4chig aus Metall bestehenden Geh\u00e4use der Drossel eine Vielzahl von Kabeln heraus. Allerdings wiesen die Bohrungen in das Metallgeh\u00e4use der Drossel eine Gummilippe bzw. -dichtung auf, die um die Kabel herum angeordnet seien und die Bohrungen abdichteten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit durch die mittels Gummilippe abgedichteten L\u00f6cher \u00fcberhaupt Fremdk\u00f6rper und\/oder Spritzwasser eindringen k\u00f6nne, zumal das Innenleben der Drossel vollst\u00e4ndig vergossen sei. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Kabel auch aus der Unterseite des Drosselgeh\u00e4uses herausgef\u00fchrt, welche im Einbauzustand am Geh\u00e4use des Wechselrichters aufliege.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich seien die Komponenten des Wechselrichters auch erfindungsgem\u00e4\u00df in zwei Kammern des Geh\u00e4uses untergebracht. Das Klagepatent setze ein Geh\u00e4use voraus, welches mindestens aus zwei physisch voneinander getrennten Kammern bestehe, wovon eine zum Schutz der von Haus aus ungesch\u00fctzten elektrischen und elektronischen Komponenten isoliert bzw. abgedichtet sei, so dass diese Komponenten gegen Staub, Feuchtigkeit und andere, die Lebensdauer der Komponenten negativ beeinflussende Umwelteinwirkungen gesch\u00fctzt w\u00fcrden. Da die vorgenannten Komponenten indes auch gek\u00fchlt werden m\u00fcssten, w\u00fcrden die zugeh\u00f6rigen K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Trennwand angeordnet und k\u00f6nnten dort in der (mindestens einen) zweiten Kammer von Luft umstr\u00f6mt werden. Indes m\u00fcssten die vorgenannten Komponenten auch gek\u00fchlt werden, weshalb die zugeh\u00f6rigen K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Trennwand angeordnet seien. Sie k\u00f6nnten dort in der (mindestens einen) zweiten Kammer von Luft umstr\u00f6mt werden und so f\u00fcr die erforderliche K\u00fchlung sorgen. Da der Trafo und\/oder die Drossel nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre selbst \u00fcber einen eigenen Schutz gegen diese Umwelteinwirkungen verf\u00fcgten (hohe Schutzart), m\u00fcssten diese Bauteile nicht in der isolierten Kammer untergebracht werden, sondern k\u00f6nnten bzw. m\u00fcssten in der mindestens einen zweiten ungesch\u00fctzten Kammer untergebracht werden, wobei die Drossel bzw. der Trafo dabei nicht zwingend in der gleichen Kammer wie der K\u00fchlk\u00f6rper bzw. das K\u00fchlaggregat angeordnet sein m\u00fcsse. Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich zwei voneinander physisch getrennte Kammern auf, wobei sich insbesondere die Drossel in der zweiten Kammer befinde. Bei der von der Beklagten als weitere Trennwand angesehenen K\u00fchlrippe handele es sich um keine Trennwand im Sinne des Klagepatents. Sie sei nicht geeignet, zwei Kammern voneinander zu trennen. Vielmehr verbleibe ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfer Spalt, so dass lediglich von einer gro\u00dfen (zweiten) Kammer auszugehen sei. Daran \u00e4ndere sich nichts dadurch, dass im montierten Zustand noch ein Luftleitblech vorhanden sei, welches den Spalt (jedenfalls teilweise) bedecke. Es sei nicht zu erkennen, dass das Luftleitblech geeignet sei, den linken Bereich mit der Drossel von der zweiten Kammer mit den K\u00fchlrippen hermetisch abzutrennen. Eine solche hermetische Trennung habe die Kammer auch im Rahmen des seitens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung durchgef\u00fchrten Tests nicht festzustellen vermocht.<\/li>\n<li>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu. Die durch die Beklagte lediglich unter pauschalem Verweis auf einen vermeintlichen Versto\u00df gegen eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht bzw. -obliegenheit erhobene Verj\u00e4hrungseinrede greife nicht durch.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe kein Anlass. Weder habe die Beklagte schl\u00fcssig die Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung dargelegt noch werde die technische Lehre des Klagepatents durch den durch die Beklagte in Bezug genommenen Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Schlie\u00dflich fehle es auch nicht an einem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 13. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht lege das Teilmerkmal \u201ehohe Schutzart\u201c zutreffend dahingehend aus, dass ein Bauteil hoher Schutzart bei funktionaler Betrachtung geeignet sein m\u00fcsse, einem Luftstrom und den damit verbundenen Einwirkungen (Staub und Feuchtigkeit im Luftstrom) Stand zu halten. Eine hohe Schutzart liege dementsprechend vor, wenn die Drossel bzw. der Trafo unmittelbar im Luftstrom eines K\u00fchlaggregates in einer (z.B. au\u00dfenbel\u00fcfteten) Kammer untergebracht werden k\u00f6nnten. Diese Auslegung liege der Verletzungspr\u00fcfung des Landgerichts zu Grunde. Im Rahmen der Er\u00f6rterung des Rechtsbestandes stelle die Kammer sodann jedoch zus\u00e4tzliche Anforderungen auf, wenn es um die Offenbarung einer Drossel oder eines Trafos mit hoher Schutzart im Stand der Technik gehe. Abgesehen davon gelange das Landgericht nur deshalb zu einer Verletzung des Klagepatents, weil es hinsichtlich des Teilmerkmals \u201eselbst\u201c nicht unter seine eigene Auslegung subsumiere. Die blo\u00dfe Herbeif\u00fchrung einer hohen Schutzart durch eine bestimmte Einbausituation, etwa durch das Zusammenwirken bzw. die Verbindung der Drossel bzw. des Trafos mit anderen Bestandteilen des Wechselrichters, falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatents.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht zul\u00e4ssig, die Drossel bzw. den Trafo auch in einer denkbaren, weiteren dritten Kammer getrennt von dem K\u00fchlk\u00f6rper und dem K\u00fchlaggregat anzuordnen. Nach der durch das Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre m\u00fcssten sich die Drossel bzw. der Trafo zusammen mit dem K\u00fchlk\u00f6rper und dem K\u00fchlaggregat in der gleichen Kammer des Wechselrichters befinden.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Entgegen dem zuvor im Rahmen der Patentauslegung ermittelten Schutzbereich habe das Landgericht zur Begr\u00fcndung der vermeintlich hohen Schutzart der Drossel auf die konkrete Einbausituation in Gestalt des Aufliegens der Drossel mit ihrer Unterseite am Geh\u00e4use abgestellt. Durch diese Verbindung mit dem Geh\u00e4use des Wechselrichters liege eine hohe Schutzart der Drossel vor. Weshalb die Drossel davon ausgehend \u201eselbst\u201c eine hohe Schutzart aufweisen solle, erschlie\u00dfe sich daraus nicht, wobei eine Solche bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich auch nicht vorliege. Eine hohe Schutzart der Drossel selbst sei f\u00fcr die Wechselrichter der Beklagten auch nicht erforderlich. Nur durch die konkrete Einbausituation sei es insbesondere m\u00f6glich, dass die elektrischen Zuf\u00fchrungen der Drossel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen Feuchtigkeit gesch\u00fctzt seien. Die Drossel \u201eselbst\u201c sei demgegen\u00fcber weder gegen Staub noch gegen Feuchtigkeit gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Des Weiteren sei der Raum, in dem sich die Drossel und der L\u00fcfter bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bef\u00e4nden, keine patentgem\u00e4\u00dfe zweite Kammer, sondern ein K\u00fchlkanal mit \u00d6ffnungen nach au\u00dfen. Weil das Landgericht angenommen habe, dass die zweite Kammer vollumf\u00e4nglich geschlossen sein m\u00fcsse, sei das Klagepatent nicht verletzt. Der von der Kammer als klagepatentgem\u00e4\u00dfe zweite Kammer angesehene Bereich sei nicht vollumf\u00e4nglich geschlossen, sondern weise an mindestens zwei Fl\u00e4chen \u00d6ffnungen auf, eine erste \u00d6ffnung an der Seite des K\u00fchlaggregat (Lufteinlass) und eine Reihe von \u00d6ffnungen an der Geh\u00e4user\u00fcckseite (Luftaustritt). Zudem seien die Drossel und die K\u00fchlaggregate in zwei unterschiedlichen, durch einen K\u00fchlk\u00f6rper getrennten und sowohl r\u00e4umlich als auch in einigem Umfang thermisch getrennten Kammern angeordnet.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bef\u00e4nden sich die Drossel bzw. der Trafo bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in einer anderen Kammer als der K\u00fchlk\u00f6rper und das K\u00fchlaggregat. Zwar seien diese nicht luftdicht voneinander getrennt. Jedoch befinde sich zwischen ihnen ein Luftleitblech, das eine r\u00e4umliche Trennung bewirke und daf\u00fcr sorge, dass sich die Drossel nicht unmittelbar im K\u00fchlluftstrom befinde. Ein guter Teil des Luftstroms komme mit der Drossel nicht in Ber\u00fchrung.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit aus den bereits erstinstanzlich angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auszusetzen. Erg\u00e4nzend sei die Beklagte zwischenzeitlich auf eine japanische Schrift (JPH8-274XXB) aufmerksam geworden, in welcher die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich offenbart sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12. Dezember 2019 (Az.: 4c O 66\/18) abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 610 452 B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12. Dezember 2019 zum Aktenzeichen 4c O 66\/18 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df komme es bei der Bestimmung des Begriffes der \u201ehohen Schutzart\u201c auf die IP-Schutzart an. Zwar fordere das Klagepatent keine Klassifizierung einer bestimmten IP-Klasse. Zur Bestimmung der hohen Schutzart dienten jedoch gleichwohl die im IP-System standardisierten Eigenschaften. In der Klagepatentbeschreibung w\u00fcrden \u201evergossene Wickelg\u00fcter\u201c als Beispiele f\u00fcr eine hohe Schutzart aufweisende Bauteile genannt. Bei der Drossel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um ein solches vergossenes Wickelgut. Das Innenleben der Drossel sei vollfl\u00e4chig vergossen, das hei\u00dft komplett von F\u00fcll-\/Gussmasse ausgef\u00fcllt. An der damit bestehenden hohen Schutzart der Drossel \u00e4ndere auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findenden Gummidichtung nichts.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte weiterhin in Abrede stelle, dass das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mindestens zwei Kammern aufweise, f\u00fchre das Vorbringen der Beklagten nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Von einer vollumf\u00e4nglichen Geschlossenheit der Kammer sei im erstinstanzlichen Urteil keine Rede, sondern davon, dass die Kammern physisch, n\u00e4mlich durch eine Wand, voneinander getrennt seien. Abgesehen davon \u00e4ndere das Vorliegen des Lufteintrittsbereichs und der Abluftschlitze bei der zweiten Kammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nichts daran, dass es sich um eine patentgem\u00e4\u00dfe Kammer handele.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber zwei Kammern, n\u00e4mlich die obere Kammer, in der sich die empfindlichen elektrischen und elektronischen Bauteile bef\u00e4nden, und die zweite, untere Kammer, in der die Drossel, die K\u00fchlrippen und der L\u00fcfter angeordnet seien. Die K\u00fchlrippen und das vermeintliche Luftleitblech bewirkten keine Trennung der zweiten Kammer. Es verblieben \u00dcberg\u00e4nge bzw. Spalten zwischen dem Bereich der K\u00fchlrippen und der Drossel. Von einer r\u00e4umlichen Trennung k\u00f6nne daher nicht gesprochen werden. Dar\u00fcber hinaus werde die Drossel, wie ein in der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung durchgef\u00fchrter Test gezeigt habe, auch mit dem K\u00fchlluftstrom beaufschlagt.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe auch unter Ber\u00fccksichtigung des nunmehr vorgelegten, weiteren Standes der Technik kein Anlass.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung verurteilt und die Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG zu. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren bietet f\u00fcr eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Wechselrichter, der ein Geh\u00e4use, einen K\u00fchlk\u00f6rper aufweisende elektrische und\/oder elektronische Komponenten, mindestens eine Drossel und\/oder einen Trafo sowie ein K\u00fchlaggregat zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten aufweist.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift entnimmt, sind Wechselrichter mit einem die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten aufnehmenden Geh\u00e4use bekannt. Dabei besitzt das Wechselrichtergeh\u00e4use h\u00e4ufig eine L\u00fcftung, durch welche die elektrischen bzw. elektronischen Komponenten gek\u00fchlt werden, indem Au\u00dfenluft in das Geh\u00e4use zugef\u00fchrt wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>In der EP 0 900 XXC A1 wird eine Stromversorgungseinheit mit zwei R\u00e4umen offenbart, wie sie aus den nachfolgend zu Verst\u00e4ndniszwecken eingeblendeten Figuren 1 und 2 ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Bei dieser Gestaltung sind s\u00e4mtliche W\u00e4rme entwickelnden Bauteile in einem Raum auf einem K\u00fchlk\u00f6rper angeordnet. Der K\u00fchlk\u00f6rper bildet die Wand zu einem K\u00fchlraum und weist auf der dem K\u00fchlraum zugewandten Seite K\u00fchlrippen auf, die durch ein Gebl\u00e4se gek\u00fchlt werden. Die K\u00fchlluft wird aus der Umgebung gezogen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Aus der DE 200 16 XXD U1 ist, wie die im Folgenden verkleinert wiedergegebenen Figuren 1a und 1b dieser Schrift veranschaulichen, ein Schaltschrank bekannt, der durch eine Montageplatte in zwei Kammern unterteilt ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In der einen Kammer sind die W\u00e4rme erzeugenden Bauteile untergebracht. Diese stehen mit einem in einer K\u00fchlluftkammer befindlichen K\u00fchlk\u00f6rper in Verbindung. Ein Gebl\u00e4se sorgt daf\u00fcr, dass die vom K\u00fchlk\u00f6rper erzeugte Warmluft durch die offene R\u00fcckseite des Schaltschrankes an die Umgebung abgef\u00fchrt wird (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Da Wechselrichter nicht nur in, sondern auch au\u00dferhalb von Geb\u00e4uden angebracht sind, werden durch den L\u00fcfter nicht nur Luft, sondern auch Schmutz, Staub und Feuchtigkeit in das Geh\u00e4use eingeblasen. Derartige Wechselrichter verschmutzen jedoch bereits nach kurzer Zeit im Inneren des Geh\u00e4uses stark, was zu Ausf\u00e4llen f\u00fchren kann. Auch wird die K\u00fchlleistung durch die Verschmutzung eingeschr\u00e4nkt. Solche Verschmutzungen lassen sich mithilfe von vor den L\u00fcftern angeordneten Filtern vermeiden, die jedoch mit dem Nachteil verbunden sind, dass die K\u00fchlleistung im Falle eines zugesetzten Filters stark eingeschr\u00e4nkt ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Wechselrichter bereitzustellen, bei dem die K\u00fchlleistung auch unter ung\u00fcnstigen \u00e4u\u00dferen Bedingungen \u00fcber einen langen Zeitraum im Wesentlichen uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung steht (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 einen Wechselrichter mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Wechselrichter mit<\/li>\n<li>1.1. einem Geh\u00e4use (1),<\/li>\n<li>1.2. mindestens einer Drossel und\/oder einem Trafo (5a),<\/li>\n<li>1.3. elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5), die K\u00fchlk\u00f6rper (4) aufweisen, und<\/li>\n<li>1.4. einem K\u00fchlaggregat (2) zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5).<\/li>\n<li>2. Drossel und\/oder Trafo (5a) weisen selbst eine hohe Schutzart auf.<\/li>\n<li>3. Das Geh\u00e4use (1) weist mindestens zwei Kammern (7, 8) auf.<\/li>\n<li>3.1. Die beiden Kammern (7, 8) sind durch eine Wand (6) getrennt.<\/li>\n<li>4. In der einen Kammer (7) befinden sich die (K\u00fchlk\u00f6rper (4) aufweisenden) elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand (6).<\/li>\n<li>5. In der anderen Kammer (8)<\/li>\n<li>5.1. befindet sich der K\u00fchlk\u00f6rper (4) auf der anderen Seite der Wand (6), und<\/li>\n<li>5.2. befindet sich die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo (5a),<\/li>\n<li>5.3. wobei die andere Kammer (8) das K\u00fchlaggregat (2) aufweist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1. im Berufungsverfahren nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Insbesondere hat die Beklagte in der zweiten Instanz nicht mehr in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use verf\u00fcgen. Auf die diesbez\u00fcglichen zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts wird daher Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch wortsinngem\u00e4\u00df von den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Drossel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist wie von Merkmal 2. gefordert selbst eine hohe Schutzart auf.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWas erfindungsgem\u00e4\u00df unter einer \u201ehohen Schutzart\u201c zu verstehen sein soll, erl\u00e4utert das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich. Insbesondere fordern weder der Patentanspruch noch die Klagepatentbeschreibung die Zugeh\u00f6rigkeit der Drossel bzw. des Trafos zu einer bestimmten Schutzklasse. Soweit in Sp. 2, Z. 23 der Klagepatentbeschreibung auf die IP-Klasse 65 Bezug genommen wird, erfolgt dies erkennbar beispielhaft (\u201ez.B. 65\u201c). Ist ein Bauteil somit entsprechend der IP-Klasse 65 zertifiziert, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Solches hoher Schutzart handelt. Damit verbunden ist jedoch weder eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf diese Schutzklasse noch bedarf es f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob die Drossel bzw. der Trafo selbst eine hohe Schutzart aufweist, zwingend eines R\u00fcckgriffs auf bestimmte DIN-Normen, nach welchen die Bauteile hinsichtlich ihrer Schutzausstattung eingeordnet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Welche Anforderungen an die technische Gestaltung der Drossel bzw. des Trafos zu stellen sind, l\u00e4sst sich mangels konkreter Vorgaben in der Klagepatentschrift nur unter Ber\u00fccksichtigung der mit dem Erfordernis einer hohen Schutzart verbundenen technischen Funktion beantworten.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df weist das Geh\u00e4use des Wechselrichters mindestens zwei durch eine Wand getrennte Kammern auf (Merkmalsgruppe 3.). In einer der Kammern befinden sich neben einem K\u00fchlaggregat zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (Merkmal 1.4.) auch der Trafo bzw. die Drossel. Aufgrund der regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die K\u00fchlung erforderlichen Bel\u00fcftung stellt sich in dieser Kammer das in Abs. [0004] aufgeworfene Problem, dass durch einen gegebenenfalls vorgesehenen L\u00fcfter nicht nur Luft, sondern auch Schmutz, Staub und Feuchtigkeit in das Geh\u00e4use eingeblasen werden. W\u00e4hrend K\u00fchlk\u00f6rper per se sehr unempfindlich bzw. zumindest unempfindlicher gegen\u00fcber Schmutz und Feuchtigkeit sind (Sp. 2, Z. 14 \u2013 17) und dementsprechend keines gesonderten Schutzes bed\u00fcrfen, ist die Anordnung der Drossel bzw. des Trafos in der gek\u00fchlten Kammer aufgrund der dort herrschenden Verh\u00e4ltnisse nur m\u00f6glich, wenn diese vor den dort herrschenden Gefahren, also insbesondere vor Schmutz, Staub und Feuchtigkeit (Sp. 1, Z. 37), gesch\u00fctzt sind. Mit anderen Worten m\u00fcssen sie eine hohe Schutzart aufweisen, also in einem solchen Umfang gegen die vorgenannten Gefahren gesch\u00fctzt sein, dass ihre Funktion trotz der Anordnung in der gek\u00fchlten Kammer auch unter ung\u00fcnstigen \u00e4u\u00dferen Bedingungen gew\u00e4hrleistet ist.<\/li>\n<li>Damit ist klar, weshalb es Merkmal 2. nicht gen\u00fcgen l\u00e4sst, dass die Drossel bzw. der Trafo eine hohe Schutzart aufweist, sondern zus\u00e4tzlich davon spricht, dass die Drossel bzw. der Trafo \u201eselbst\u201c eine hohe Schutzart aufweisen soll. Da die (ungek\u00fchlte) Kammer, in welcher sich die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten befinden, in Ermangelung einer K\u00fchlung von vornherein mit einer geringeren Gefahr f\u00fcr das Eindringen von Schmutz, Staub und Feuchtigkeit verbunden ist, bietet sie von sich aus einen entsprechenden Schutz. Die dort angeordneten Komponenten selbst bed\u00fcrfen keines besonderen Schutzes. Das gilt erst recht, wenn diese Kammer selbst eine hohe Schutzart aufweist und die elektrischen oder elektronischen Komponenten dadurch vor Verschmutzung und Feuchtigkeit sch\u00fctzt (vgl. Unteranspruch 4; Abs. [0008] und [0012]). Einen derartigen Schutz bietet die andere, Drossel bzw. Trafo aufweisende Kammer nicht. Damit diese Bauteile trotzdem dort gefahrlos angeordnet werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie aus sich heraus, also \u201eselbst\u201c, gesch\u00fctzt sein.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon ist kein Grund ersichtlich, weshalb es, wie von den Parteien teilweise vertreten, darauf ankommen soll, ob die Drossel bzw. der Trafo au\u00dferhalb des beanspruchten Wechselrichters, also unabh\u00e4ngig von der Einbausituation, vollumf\u00e4nglich gegen das Eindringen von Schmutz, Staub oder Feuchtigkeit gesch\u00fctzt sind. Unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ist allein entscheidend, dass die Drossel bzw. der Trafo derart in der auch den K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden Kammer angeordnet ist, dass ihr hinreichender Schutz vor den vorgenannten \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen gew\u00e4hrleistet werden kann. Befinden sich Drossel bzw. Trafo an einer Wandseite der Kammer (vgl. Unteranspruch 6), kann somit auch die Wand zu ihrem Schutz beitragen. Auch in einem solchen Fall weisen Drossel bzw. Trafo \u201eselbst\u201c eine hohe Schutzart auf. Ob ein entsprechender Schutz au\u00dferhalb des Wechselrichters besteht, ist demgegen\u00fcber ohne Belang. Mit der weiteren technischen Gestaltung der Drossel bzw. des Trafos au\u00dferhalb des Wechselrichters besch\u00e4ftigt sich Patentanspruch 1 nicht; sie liegt au\u00dferhalb der Erfindung.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis eine hohe Schutzart aufweisen, hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt. Weder f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass die Drossel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nach einer bestimmten IP-Klasse zertifiziert wurde, noch muss sie die Anforderungen an eine konkrete IP-Klasse erf\u00fcllen. Dem Erfordernis einer hohen Schutzart i.S.v. Merkmal 2 ist vielmehr wie ausgef\u00fchrt bereits dann Gen\u00fcge getan, wenn die Drossel unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Einbausituation hinreichend gegen die in der gek\u00fchlten Kammer herrschenden \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcsse und damit insbesondere gegen Schmutz, Staub und Feuchtigkeit gesch\u00fctzt ist. Dass die Drossel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem nicht gerecht w\u00fcrde, behauptet auch die Beklagte nicht, sondern r\u00e4umt vielmehr selbst ein (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, S. 18), dass die auf der R\u00fcckseite der Drossel zu findenden elektrischen Zuf\u00fchrungen durch die konkrete Einbausituation gegen Feuchtigkeit gesch\u00fctzt sind. Die Drossel weist damit selbst eine hohe Schutzart im Sinne des Klagepatents auf. Ob durch die auf der R\u00fcckseite der Drossel angeordnete Gummilippe losgel\u00f6st von der konkreten Einbausituation eine hinreiche Abdichtung gegen Fremdk\u00f6rper oder Spritzwasser erreicht wird, ist f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage ebenso wenig entscheidend wie ein fehlender Schutz der Kabelenden im unverbauten Zustand.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist auch mindestens zwei Kammern auf (Merkmal 3.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Merkmalsgruppe 3. hinsichtlich der technischen Gestaltung der Kammern im Wesentlichen drei Vorgaben:<\/li>\n<li>1. Es muss sich um Kammern des Geh\u00e4uses handeln.<\/li>\n<li>2. Es handelt sich um mindestens zwei Kammern.<\/li>\n<li>3. Die Kammern sind durch eine Wand getrennt.<\/li>\n<li>Nichts gesagt ist damit zun\u00e4chst zu der Frage, inwiefern die Kammern allumseitig abgeschlossen sein sollen. Unter Ber\u00fccksichtigung der den Kammern zugewiesenen Funktionen ist jedoch klar, dass von der genannten Trennung der Kammern durch eine Wand nur dann die Rede sein kann, wenn die betroffenen Kammern mithilfe der Wand derart voneinander getrennt werden, dass es zu keinem Luftmassenaustausch zwischen beiden Kammern kommt. Genauer gesagt muss verhindert werden, dass der in der das K\u00fchlaggregat und die Drossel bzw. den Trafo aufweisenden Kammer vorhandene Luftstrom zur K\u00fchlung der Komponenten in die andere Kammer eindringt. Denn die dort befindlichen elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten weisen regelm\u00e4\u00dfig anders als die Drossel bzw. der Trafo selbst keine hohe Schutzart auf und sollen durch ihre Anordnung in einer gesonderten Kammer \u2013 auch wenn diese nur nach einer bevorzugten Ausgestaltung eine h\u00f6here Schutzart aufweist \u2013 vor dem mit dem K\u00fchlluftstrom verbundenen Eindringen von Schmutz, Staub und Feuchtigkeit gesch\u00fctzt werden (Abs. [0006]). Ein solcher Schutz l\u00e4sst sich nur dann realisieren, wenn der K\u00fchlluftstrom nicht auch in die die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten enthaltende Kammer (Merkmal 4.) str\u00f6mt. Das bedingt zugleich, dass diese, die besonders schutzw\u00fcrdigen Bauteile enthaltende Kammer auch im \u00dcbrigen nach Au\u00dfen abgeschlossen sein muss. Nur so kann verhindert werden, dass Luft \u2013 wenn auch gegebenenfalls nicht zielgerichtet \u2013 von au\u00dfen in diese Kammer str\u00f6mt und dadurch Schmutz, Staub und Feuchtigkeit hineintr\u00e4gt.<\/li>\n<li>In Bezug auf die weitere, die Drossel bzw. den Trafo und das K\u00fchlaggregat enthaltende Kammer bedarf es eines solchen Abschlusses nach au\u00dfen nicht. Im Gegenteil sieht das Klagepatent das Vorhandensein von L\u00fcftungsschlitzen bei dieser Kammer sogar als vorteilhaft an (Unteranspruch 2; Abs. [0007]; [0012]).<\/li>\n<li>Zusammengefasst muss es sich bei der die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten aufweisenden Kammer (Merkmale 1.3. und 4.) um einen abgeschlossenen Raum handeln, welcher durch eine Wand derart von der anderen Kammer (Merkmalsgruppe 5.) getrennt ist, dass ein Luftaustausch bzw. eine Luftstr\u00f6mung zwischen beiden R\u00e4umen verhindert wird. Im \u00dcbrigen muss die andere Kammer weder nach au\u00dfen noch zu fakultativ vorhandenen weiteren Kammern luftdicht abgetrennt sein. Stets erforderlich ist jedoch gleichwohl, dass es sich um eine \u201eKammer\u201c, d.h. um einen eigenst\u00e4ndigen, umgrenzten und gegen\u00fcber anderen Bereichen abgetrennten Bereich des Geh\u00e4uses handelt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDavon ausgehend steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass der durch das Landgericht als zweite Kammer identifizierte Raum an mindestens zwei Fl\u00e4chen \u00d6ffnungen f\u00fcr den Luftein- und austritt aufweist. Eine solche Ausgestaltung der die K\u00fchlaggregate und die Drossel bzw. den Trafo aufweisenden Kammer sieht das Klagepatent sogar als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform an (vgl. Unteranspr\u00fcche 2. und 3. sowie Abs. [0007]). Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber die Verwirklichung von Merkmal 3. (= Merkmal 5. der Merkmalsgliederung des Landgerichts) mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellt, die Drossel und die K\u00fchlaggregate bef\u00e4nden sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei unterschiedlichen, durch eine K\u00fchlrippe getrennten R\u00e4umen, betrifft dies die Zuordnung der einzelnen Komponenten zu den einzelnen Bereichen und damit die Merkmalsgruppe 5. Eine Nichtverletzung der Merkmalsgruppe 3. l\u00e4sst sich damit von vornherein nicht begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAbgesehen davon sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die einzelnen Bauteile auch wie von den Merkmalsgruppen 4. und 5. im Einzelnen gefordert in den Kammern angeordnet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nPatentanspruch 1 weist die einzelnen Komponenten jeweils klar einer der beiden Kammern zu. W\u00e4hrend sich die mit einem K\u00fchlaggregat zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten ausgestatteten Bauteile auf der einen Seite der Wand in der (ungek\u00fchlten) Kammer (7) befinden (Merkmal 4.), enth\u00e4lt die andere Kammer (8) sowohl die K\u00fchlk\u00f6rper als auch die Drossel bzw. den Trafo und das K\u00fchlaggregat (Merkmalsgruppe 5.). Zwar schlie\u00dft die Formulierung des Patentanspruchs das Vorhandensein weiterer Kammern nicht aus (vgl. Merkmal 3. \u201emindestens zwei Kammern\u201c). Das bedeutet jedoch nicht, dass die vorgenannten Bauteile \u00fcber eine beliebige Anzahl von Kammern verteilt sein d\u00fcrften. Damit, welche Bauteile sich in diesen weiteren Kammern befinden, besch\u00e4ftigt sich Patentanspruch 1 nicht. Ob und gegebenenfalls welche Bauteile dort angeordnet werden, ist somit dem Fachmann \u00fcberlassen. Damit eine Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, ist es gleichwohl zwingend, dass sich dort zwei Kammern identifizieren lassen, die den Vorgaben des Patentanspruchs entsprechen. Es m\u00fcssen dementsprechend zwei Kammern des Geh\u00e4uses vorhanden sein. W\u00e4hrend sich in der einen Kammer auf der einen Seite der Wand die einen K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5) befinden, sind in der anderen Kammer neben den auf der anderen Seite der Wand befindlichen K\u00fchlk\u00f6rpern mindestens eine Drossel und\/oder einen Trafo und das K\u00fchlaggregat angeordnet.<\/li>\n<li>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der allgemeinen Patentbeschreibung, wo es in Abs. [0006] hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDas Geh\u00e4use des Wechselrichters weist mindestens zwei Kammern auf, wobei die beiden Kammern durch eine Wand zur Aufnahme der verlustbehafteten Komponenten getrennt sind, wobei dann, wenn diese Komponenten K\u00fchlk\u00f6rper aufweisen, sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer und die K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammern befinden und wobei dann, wenn die zu k\u00fchlende Komponente, z.B. ein Transformator, eine hohe Schutzart aufweist, sich diese Komponente an der Wandseite in der anderen Kammer befindet, wobei die andere Kammer das K\u00fchlaggregat aufweist, also gek\u00fchlt wird. Das hei\u00dft, gek\u00fchlt wird nur die Kammer des Wechselrichtergeh\u00e4uses, in der sich die K\u00fchlk\u00f6rper oder zu k\u00fchlende Komponenten hoher Schutzart befinden.\u201c<\/li>\n<li>Beschrieben wird somit exakt eine solche Verteilung der Komponenten auf zwei Kammern, wie sie auch in den Merkmalsgruppen 4. und 5. von Patentanspruch 1 vorgesehen ist. Gleiches gilt f\u00fcr das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel. Auch Figur 1 nebst dazugeh\u00f6riger Beschreibung zeigt einen Wechselrichter mit einer Verteilung der Komponenten im vorgenannten Sinne (Abs. [0010] und [0012]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiesen Anforderungen wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerecht. Drossel, K\u00fchlk\u00f6rper und K\u00fchlaggregat befinden sich dort, wie die nachfolgend eingeblendete, S. 18 der Berufungserwiderung entnommene Abbildung verdeutlicht, in einer Kammer:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der K\u00fchlrippe auch unter Einbeziehung des Luftleitblechs um keine, zwei Kammern trennende Wand im Sinne des Klagepatents. Wie die vorstehende Abbildung zeigt, reicht die K\u00fchlrippe nicht bis zur Au\u00dfenwand, sondern l\u00e4sst einen deutlichen Spalt zu. Dieser wird zwar teilweise von einem Luftleitblech abgedeckt, so dass zumindest in diesen Bereichen eine geschlossene Wand vorliegen k\u00f6nnte. Jedoch reicht das Luftleitblech nicht entlang der Gesamtl\u00e4nge der Kammer, so dass ein gro\u00dfer Teil offen bleibt. Folglich er\u00f6ffnet sich im befestigten Zustand des Wechselrichters ein deutlicher Spalt zwischen dem Bereich, in dem das K\u00fchlaggregat und der K\u00fchlk\u00f6rper angeordnet sind, und demjenigen, in welchem sich die Drossel befindet. Dieser Spalt ist nicht mit einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen, die Kammer trennenden \u201eWand\u201c vereinbar. Es handelt sich somit um eine Kammer im Sinne des Klagepatents, die sowohl die Drossel als auch die K\u00fchlk\u00f6rper und das K\u00fchlaggregat enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sich die Drossel bei einer solchen Gestaltung nicht unmittelbar im K\u00fchlstrom befindet, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst davon spricht, dass die aus ihrer Sicht zwei Kammern \u201ein einigem Umfang\u201c (und damit nicht vollumf\u00e4nglich) thermisch getrennt sind (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, S. 20, Punkt 2.2), finden sich im Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben zur Verteilung des K\u00fchlstroms in der anderen Kammer. Diese steht somit au\u00dferhalb der Erfindung. Patentanspruch 1 verlangt nur, dass die andere Kammer neben den K\u00fchlk\u00f6rper (4) auch das K\u00fchlaggregat (2) aufweist. Das ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, weshalb diese in den Schutzbereich des Klagepatents fallen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zur Vernichtung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten. Nachdem die Beklagte diesen Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat vollumf\u00e4nglich zu Eigen macht, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, kann auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts vollumf\u00e4nglich Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte in Bezug auf Verletzungshandlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2014 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/li>\n<li>Nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7 195 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung in drei Jahren; die Verj\u00e4hrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde und die Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin kannte oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit kennen musste, \u00a7 141 S. 1 PatG<br \/>\ni.V.m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB. Das setzt voraus, dass dem Verletzten die relevanten Tatsachen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 Rz. 53 \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I-2 U 50\/17, BeckRS 2019, 25285; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, Az.: 6 U 37\/15, GRUR-RS 2016, 21121; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. E, Rz. 724).<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren auf die Verj\u00e4hrungseinrede nicht zur\u00fcckgekommen ist, verbleibt es bei den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts: Es h\u00e4tte der Beklagten oblegen, konkret dazu vorzutragen, wieso ein Dritter in der Position der Kl\u00e4gerin zwingend von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tte Kenntnis nehmen m\u00fcssen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen, sondern hat sich lediglich allgemein auf eine (vermeintliche) Marktbeobachtungspflicht der Kl\u00e4gerin berufen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEs besteht kein Anlass, den entscheidungsreifen Verletzungsprozess zumindest bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen, \u00a7 148 ZPO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, Rz. 213).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDavon kann vorliegend keine Rede sein. Die durch die Beklagte erhobenen Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents verm\u00f6gen eine derartige hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet sein, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst (BGH GRUR 2011, 1109, 1111 \u2013 Unzul\u00e4ssige Erweiterung eines Patentgegenstandes; BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob der hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht, ist daher der durch diesen Patentanspruch definierte Gegenstand mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Anmeldung wird dabei nicht durch den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche begrenzt (BGH GRUR 1992, 157 \u2013 Frachtcontainer). Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres, das hei\u00dft unmittelbar und eindeutig (BGH GRUR 2010, 599, 601 \u2013 Formteil; BGH GRUR 2010, 910 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument), erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden und stellen daher keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAusgehend hiervon vermag der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung der Nichtigkeitsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen.<\/li>\n<li>Bereits in Patentanspruch 1 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung wird klar zwischen \u201eKomponenten (5), die K\u00fchlk\u00f6rper (4) aufweisen\u201c und \u201esich auf der anderen Seite der Wand der einen Kammer (7)\u201c gegen\u00fcber der \u201ezu k\u00fchlende[n] elektrische[n] oder elektronische[n] Komponente (5a)\u201c, die \u201eselbst eine hohe Schutzart aufweist und sich \u201ein der anderen Kammer (8) [\u2026] befindet\u201c, unterschieden. Weisen die elektrischen oder elektronischen Bauteile einen K\u00fchlk\u00f6rper auf, befinden sie sich auf der einen Seite der Wand, w\u00e4hrend sich der K\u00fchlk\u00f6rper in die andere Kammer erstreckt. Weisen die anderen Komponenten eine hohe Schutzart auf, k\u00f6nnen sie sich demgegen\u00fcber selbst in der anderen (gek\u00fchlten) Kammer befinden. Dass es sich zumindest bei einem Trafo um ein Bauteil hoher Schutzart handelt, wird dem Fachmann ausdr\u00fccklich in Sp. 1, Z 42 sowie Sp. 2, Z. 39 der Offenlegungsschrift erl\u00e4utert. Zwar findet sich ein derartiger Hinweis in Bezug auf die Drossel nicht. Nachdem bereits der urspr\u00fcngliche Patentanspruch klar zwischen gek\u00fchlten, keine hohe Schutzart aufweisenden Komponenten und Solchen, \u00fcber eine hohe Schutzart verf\u00fcgenden und in der anderen (gek\u00fchlten) Kammer angeordneten Komponenten unterscheidet, fehlt der Auffassung der Beklagten, nach dem urspr\u00fcnglichen Antrag sollten s\u00e4mtliche elektrischen Bauteile inklusive der Drossel bzw. des Trafos gek\u00fchlt werden, die Grundlage. Dass dem so ist, erschlie\u00dft sich nicht zuletzt mit Blick auf den letzten Halbsatz des urspr\u00fcnglichen Anspruchs, wonach die andere Kammer, in der sich auch die Bauteile hoher Schutzart befinden, das K\u00fchlagreggat aufweist, das seinerseits mit den in der anderen Kammer befindlichen elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen verbunden sein soll.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents erweist sich gegen\u00fcber dem durch die Beklagte entgegengehaltenen Stand der Technik als neu (Art. 54 EP\u00dc).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDass die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte JPH8-274XXB (Anlage HLNK 21) die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung offenbart eine Steuerkonsole, in der eine Halbleitervorrichtung untergebracht ist, die unter anderem f\u00fcr eine Umrichtervorrichtung einer Erodierverarbeitungsmaschine eingesetzt wird (Abs. [0001]). Es fehlt damit bereits an der Offenbarung eines Wechselrichters im Sinne des Klagepatents (Merkmal 1.). W\u00e4hrend ein Wechselrichter Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt, handelt es sich bei einem Umrichter nach dem allgemeinen Fachwissen um einen Stromrichter, der aus einer Wechselspannung eine in der Frequenz und Amplitude unterschiedliche Wechselspannung generiert (vgl. Wikipedia, Stichwort: \u201eUmrichter\u201c, Stand: 23.07.2020).<\/li>\n<li>In der nachfolgend in der durch die Beklagte kolorierten Fassung eingeblendeten Figur 8 ist ein Geh\u00e4use f\u00fcr einen Umrichter mit einer ersten Kammer (90, blau) und einer zweiten, au\u00dfenbel\u00fcfteten Kammer (91, rot) zu sehen, die durch eine Konsolenplatte (12, rot) voneinander getrennt sind.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>W\u00e4hrend sich in der ersten Kammer (90) eine Halbleitereinheit (51) f\u00fcr den Umrichter findet, ist in der zweiten Kammer ein K\u00fchlgebl\u00e4se (57, hellblau) angeordnet, um Au\u00dfenluft in die zweite Kammer (91) und durch die K\u00fchlrippen (13B und 13, violett) zu blasen (vgl. Abs. [0029] f.). Bei dem dar\u00fcber hinaus in der au\u00dfenbel\u00fcfteten Kammer befindlichen Bauteil (60, orange) kann es sich ausweislich Abs. [0040] um einen Widerstand oder eine Reaktanz handeln. Da diese Bauteile (60) eine hohe Umweltbest\u00e4ndigkeit aufweisen, kommt es auch bei einer Anordnung im Luftaustauschraum (91) nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Zuverl\u00e4ssigkeit.<\/li>\n<li>Es mag sein, dass die Begriffe \u201eReaktanz\u201c und \u201eWiderstand\u201c eine Vielzahl m\u00f6glicher elektronischer Bauteile und m\u00f6glicherweise auch eine Drossel oder einen Trafo umfassen. Voraussetzung f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung w\u00e4re jedoch, dass der Fachmann diese Oberbegriffe eindeutig und unmittelbar mit den spezifischen Begriffen assoziiert. Dass dies der Fall w\u00e4re, vermag der Senat nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die JPH11-234XXE (Anlage HLNK 11) bietet f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung betrifft eine Motorantriebsvorrichtung mit einem Wechselrichter, bei dem die elektrischen Bauteile im Geh\u00e4usek\u00f6rper effizient gek\u00fchlt werden k\u00f6nnen (vgl. Zusammenfassung). Kerngedanke der Schrift ist die Anbringung eines K\u00fchlk\u00f6rpers an den Wechselrichter, an dem sich in horizontaler Richtung erstreckende K\u00fchlrippen aufreihen, wobei die K\u00fchlrippen so angeordnet sind, dass sie entlang ihrer Ausrichtung von einem Gebl\u00e4semotor gek\u00fchlt werden k\u00f6nnen (Abs. [0012]). Um den Wechselrichter sicher vor W\u00e4rme zu sch\u00fctzen, ist au\u00dferdem eine Trennplatte vorgesehen, die einen Raum zum Montieren des Wechselrichters und einen Raum zum Montieren des K\u00fchlk\u00f6rpers unterteilt (Abs. [0013]). W\u00e4rmeerzeugende Bauteile, bspw. ein Transformator, sind in der N\u00e4he des K\u00fchlk\u00f6rpers montiert, wobei sie die Blasrichtung nicht \u00fcberlagern, so dass eine K\u00fchlung des K\u00fchlk\u00f6rpers gew\u00e4hrleistet ist (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Eine Ausf\u00fchrungsform der Motorantriebsvorrichtung mit einem Transformator (vgl. Bezugszeichen (12)) ist in der nachfolgenden Figur 1 (c) dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, fehlt es an der Offenbarung eines Trafos bzw. einer Drossel, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen (Merkmal 2.).<\/li>\n<li>Zwar weist die Entgegenhaltung darauf hin, dass durch die Trennung des Geh\u00e4uses mittels einer Trennplatte zwei R\u00e4ume geschaffen werden, die eine Besch\u00e4digung des Wechselrichters durch eindringenden Staub oder Feuchtigkeit verhindern k\u00f6nnen (Abs. [0021]). Auch sieht die offenbarte Motorantriebsvorrichtung vor, dass der Transformator au\u00dferhalb des Wechselrichters und in der N\u00e4he des K\u00fchlk\u00f6rpers angeordnet sein kann (Abs. [0023] und [0024]). Jedoch fehlt es an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung, dass der Transformator in Rahmen dieser Ausf\u00fchrungsform selbst von hoher Schutzart ist. Das gilt umso mehr, da die Entgegenhaltung auch einen Hinweis darauf vermissen l\u00e4sst, dass der Transformator bei unmittelbarer Luftzufuhr im Sinne einer Unempfindlichkeit gegen\u00fcber einer m\u00f6glichen Verschmutzung gesch\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>Die durch das Klagepatent geforderte hohe Schutzart des Trafos bzw. der Drossel liest der Fachmann auch nicht mit.<\/li>\n<li>Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201d wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; vgl. auch Urt. v. 12.01.2017, Az.: X ZR 20\/15, BeckRS 2017, 102809). Im Zusammenhang mit dem \u201eMitlesen\u201c geht es somit nicht um die Einbeziehung von Austauschmitteln, sondern darum, die technische Information, die der Fachmann durch eine Schrift erh\u00e4lt, in ihrer Gesamtheit zu erfassen (vgl. Rogge, GRUR 1996, 931, 935). Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information geh\u00f6ren ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 3. Aufl., Art. 54 Rz. 55; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 3 Rz. 60).<\/li>\n<li>Davon ausgehend geht es \u00fcber den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung hinaus, allein aufgrund des Bereitstellens eines durch die Trennplatte getrennten Raums und der damit verbundenen Verhinderung des Eindringens von Staub und Feuchtigkeit eine hohe Schutzart des Trafos mitzulesen. Eine solche Erkenntnis geht \u00fcber den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung hinaus. Die Schrift kritisiert das Vorhandensein von Staub und Feuchtigkeit und im Speziellen in der Bel\u00fcftungskammer nicht grunds\u00e4tzlich, sondern nur als m\u00f6gliches Problem f\u00fcr Komponenten, etwa auch Wechselrichter, hinter der Trennplatte (vgl. Abs. [0021]). Selbst wenn der Fachmann davon ausgehend Staub und Feuchtigkeit in der Bel\u00fcftungskammer als nachteilig ansehen w\u00fcrde, vers\u00e4umt es die Entgegenhaltung zu lehren, wie ein negativer Einfluss durch Staub und Feuchtigkeit auf die Drossel bzw. den Trafo selbst verhindert werden kann. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll dies dadurch realisiert werden, dass die Drossel bzw. der Trafo selbst eine hohe Schutzart aufweisen. Nicht ausreichend sind demgegen\u00fcber sonstige Vorkehrungen in der Bel\u00fcftungskammer.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die technische Lehre des Klagepatents auch nicht in der CN99216XXF (Anlage HLNK 12) neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/li>\n<li>Die Schrift zeigt ein Hochleistungs-Hochfrequenz-Schaltnetzteil mit guter W\u00e4rmeableitungs- und Abschirmfunktion, das durch die Verwendung eines bestimmten K\u00fchlk\u00f6rperdesigns einen kompakten Aufbau und effiziente W\u00e4rmeableitung gew\u00e4hrleistet sowie Staubablagerungen und elektromagnetische Strahlung verhindert (vgl. Seite 1, Mitte). Dazu werden Geh\u00e4use, K\u00fchlk\u00f6rper und Hauptversorgungsstromkreis bereitgestellt, wobei w\u00e4rmeerzeugende Komponenten in einem Luftkanal (11) angeordnet werden. Dieser Luftkanal wird durch einen L\u00fcfter gek\u00fchlt, in dem ferner K\u00fchlk\u00f6rper angeordnet sind. Des Weiteren wird ein geschlossener Hohlraum (12) bereitgestellt, in dem Induktoren und Transformatoren angeordnet sind. Dadurch wird elektromagnetische Strahlung dieser Komponenten abgeschirmt und eine Staubablagerung verhindert (vgl. \u00dcbersetzung, S. 3). Nachfolgend ist die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 1 dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\u00c4hnlich wie bei der HLNK 11 fehlt es auch bei dieser Schrift an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung eines Trafos oder einer Drossel mit hoher Schutzart. Dieses Merkmal liest der Fachmann auch nicht selbstverst\u00e4ndlich mit. Zwar lehrt die Entgegenhaltung dem Fachmann einleitend und damit auf eine grunds\u00e4tzliche Weise, dass Staubablagerungen auf Komponenten die Zuverl\u00e4ssigkeit des Systems negativ beeinflussen (vgl. S. 1, zweiter Abs.). Jedoch wird eine Staubablagerung einzig durch die Bereitstellung eines geschlossenen Hohlraums verhindert (vgl. S. 3, a. E.). Dementgegen lehrt die Schrift gerade nicht, wie sich Staubablagerungen auf den Komponenten im L\u00fcftungskanal verhindern lassen. Vielmehr zeigt Figur 3 die an die K\u00fchlrippen angelagerten w\u00e4rmeerzeugenden Komponenten mit in dem L\u00fcftungskanal freiliegenden Kabeln, welche zumindest keinen R\u00fcckschluss zulassen, dass die Komponenten von hoher Schutzart sind. Ein Mitlesen der Bereitstellung eines Trafos hoher Schutzart \u00fcberschreitet davon ausgehend auch bei der HLNK 12 den Offenbarungsgehalt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit (Art. 56 EP\u00dc) gerechtfertigt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Kombination der DE 91 11 XXG (Anlage HLNK 13) mit der EP 1 369 XXH A2 (Anlage HLNK 16) bzw. dem als Anlage HLNK 17 vorgelegten Auszug aus der Zeitschrift \u201eG\u201c beruft, offenbart keine dieser Schriften Merkmal 2., wonach die Drossel und\/oder der Trafo selbst eine hohe Schutzart aufweist.<\/li>\n<li>Die DE `XXG offenbart einen Schaltschrank (1), der durch eine Trennwand (6) in zwei R\u00e4ume (5, 7) geteilt ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Durch \u00d6ffnungen im unteren Teil der R\u00fcckwand wird durch den L\u00fcfter (11) Kaltluft (12) angesaugt. Die Kaltluft (12) \u00fcbernimmt die W\u00e4rme der Bauelemente, beispielsweise einer Drosselspule (10) und eines K\u00fchlk\u00f6rpers (8). Die erw\u00e4rmte Luft (13) verl\u00e4sst den Raum (5) im oberen Teil der R\u00fcckwand. Auf dem Schaltschrank (1) ist ein K\u00fchlaggregat (2) angeordnet, das einen \u00e4u\u00dferen Luftkreislauf (4) besitzt, der mit dem inneren Luftkreislauf (3) im Raum (7) zusammenwirkt. Der innere Luftkreislauf (3) \u00fcbernimmt die Verlustw\u00e4rme von Bauelementen, die einen erh\u00f6hten Schutz vor Staub und Wasser erfordern, z.B. elektronische Module (9).<\/li>\n<li>Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Bauelemente, die einen geringeren Schutz erfordern, bei dieser Gestaltung in einem Raum mit Durchzugbel\u00fcftung angeordnet sind, w\u00e4hrend Bauelemente oder Teile derselben, die einen h\u00f6heren Schutz vor Staub, Wasser und Ber\u00fchrung erfordern, in einem anderen, diesen Schutz gew\u00e4hrleistenden Raum angeordnet sein sollen (Anlage HLNK 13, S. 2 Mitte). Allein der Hinweis auf die Notwendigkeit eines geringeren Schutzes der in dem Raum mit Durchzugsbel\u00fcftung angeordneten Elemente l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, dass diese Elemente selbst, wie von Merkmal 2. gefordert, eine hohe Schutzart aufweisen. Sie sind lediglich weniger schutzbed\u00fcrftig als die sich in dem anderen Raum befindlichen Bauteile. Dass sie auf Dauer gegen den \u00fcber die L\u00fcftung eingeblasenen Staub, den Schmutz und die Feuchtigkeit resistent sind und sich damit die in Abs. [0004] der Klagepatentbeschreibung genannten Probleme nicht mehr stellen, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht. Derartiges findet sich ebenso wenig in den mit der vorgenannten Schrift kombinierten Anlagen HLNK 16 und HLNK 17.<\/li>\n<li>Vermerk:<br \/>\nGgf. sollten wir diesen Punkt beraten. M.E. ist dies ein Grenzfall. Nachdem die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich gewonnen hat, lie\u00dfe sich durchaus auch eine Aussetzung rechtfertigen. Angesichts des daf\u00fcr im Hinblick auf die Erfindungsh\u00f6he sehr strengen Ma\u00dfstabes l\u00e4sst es sich aber rechtfertigen, durchzuentscheiden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVergleichbares gilt im Hinblick auf die durch die Beklagte ebenfalls mit den Entgegenhaltungen HLNK 16 und HLNK 17 kombinierte EP 0 297 XXI A2 (Anl. HLNK 14). Wie deren nachfolgend eingeblendete Figur 1 zeigt, offenbart die Schrift einen Schaltschrank mit zwei Bereichen (1; 2), die durch eine Trennwand (3) staubdicht voneinander getrennt sind.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend sich in dem der Schutzart IP 54 entsprechenden Bereich (2) empfindliche, elektronische Baugruppen befinden, weist der Bereich (2) die niedrigere Schutzart IP 20 auf. Hier sind die Komponenten mit hoher Verlustleistung untergebracht, die au\u00dferdem geringere Anforderungen an die Schutzart stellen. Im Bereich (1) saugt ein Querstroml\u00fcfter (4) Au\u00dfenluft an, die von oben dem Inneren des Bereichs zugef\u00fchrt wird. Die Luft wird \u00fcber Luftschlitze (5) angesaugt und streicht laminar an K\u00fchlk\u00f6rpern (6, 7), die eine hohe Verlustw\u00e4rme abf\u00fchren m\u00fcssen, vorbei. An unteren Luftschlitzen (8) tritt diese durch einen Trafo (9) zus\u00e4tzlich erw\u00e4rmte Luft wieder aus dem Schaltschrank aus. Zus\u00e4tzlich wird die von der Zwischenwand (3) \u00fcbertragene W\u00e4rme aus dem Bereich (2) ebenfalls durch diese Luftzirkulation mit abgef\u00fchrt. Bei dem hier offenbarten Schaltschrank findet sich somit kein Hinweis auf eine Drossel bzw. einen Trafo, die bzw. der selbst eine hohe Schutzart aufweist. Auch wenn sich in dem eine h\u00f6here Schutzart aufweisenden Bereich (2) die empfindlichen elektronischen Baugruppen und damit im Umkehrschluss in dem anderen, luftdurchstr\u00f6mten Bereich weniger sensible Bauteile befinden, l\u00e4sst dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass diese Bauteile selbst eine hohe Schutzart im Sinne des Klagepatents aufweisen, d.h. derart gegen Schmutz, Staub und Feuchtigkeit gesch\u00fctzt sind, dass die in Abs. [0004] genannten Probleme nicht mehr auftreten. Wie ausgef\u00fchrt fehlt es auch in der HLNK 16 und der HLNK 17 an einer entsprechenden Offenbarung, so dass auch die Kombination der HLNK 14 mit der HLNK 16 bzw. HLNK 17 keine, eine Aussetzung rechtfertigenden Zweifel an der erfinderischen T\u00e4tigkeit zu begr\u00fcnden vermag.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3324 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. August 2020, I-2 U 1\/20 Vorinstanz: 4c O 66\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,20],"tags":[],"class_list":["post-9385","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9385","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9385"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9385\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9387,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9385\/revisions\/9387"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9385"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9385"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9385"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}