{"id":9380,"date":"2024-02-27T17:00:03","date_gmt":"2024-02-27T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9380"},"modified":"2024-02-27T13:26:52","modified_gmt":"2024-02-27T13:26:52","slug":"i-2-u-28-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9380","title":{"rendered":"I-2 U 28\/20 &#8211; Netzwerkknoten mit Multicast-Quelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3322<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Januar 2023, I-2 U 28\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8534\">4c O 28\/19<\/a><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 16. Juni 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 1.325.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">I.<br \/>\nNach den &#8211; nicht mit einem Berichtigungs- oder Erg\u00e4nzungsantrag angefochtenen &#8211; Feststellungen des Landgerichts ist von folgendem Sach- und Streitstand auszugehen:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 068 XXA B1 (Klagepatents), das am 9. Dezember 2007 &#8211; unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 21. Dezember 2006 &#8211; in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde und in Kraft steht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 4. Juli 2018 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Weiterleiten von Multicast-Verkehr \u00fcber Streckenaggregationsports, wobei der im Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 in englischer Verfahrenssprache wie folgt gefasst ist:<br \/>\nA network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet-switched network, the node comprising: three or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, the ports are grouped into multiple distinct groups (32a, 32b), where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; a first port different from the grouped physical ports connectable to the multicast source (24) for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports, wherein the node assigns (54) an identifier to the received multicast packet, wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier, and wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups.<br \/>\nDie Klagepatentschrift gibt hierzu folgende deutsche \u00dcbersetzung:<br \/>\nNetzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst: drei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk, wobei die Anschl\u00fcsse in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind, wobei jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst;<\/li>\n<li>einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschl\u00fcsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschl\u00fcssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschl\u00fcssen ausgegeben werden, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist (54), wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung ausw\u00e4hlt,<\/li>\n<li>und wobei das Multicast-Paket \u00fcber die ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 zeigen zu einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ein Blockdiagramm (Figur 1) sowie ein Flussdiagramm (Figur 2).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht [5 Ni 26\/19 (EP)] den deutschen Teil des Klagepatents \u2013 w\u00e4hrend des laufenden Berufungsverfahrens &#8211; mit an Verk\u00fcndungs Statt zugestelltem Urteil teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und mit dem Hilfsantrag 6, wegen dessen genauen Wortlauts auf das Nichtigkeitsurteil verwiesen wird, aufrechterhalten. \u00dcber die Berufungen beider Nichtigkeitsparteien gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (X ZR 128\/22).<br \/>\nDie Beklagten sind auf dem Gebiet der Telekommunikations- und Netzwerkprodukte t\u00e4tig. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine 100%-ige deutsche Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Beklagten zu 2), welche die Website www.B.com unterh\u00e4lt, auf der die Beklagte zu 1) als \u201eGlobal Sales Contact\u201c f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angegeben (vgl. Anlage K-B5) bzw. als \u201eEuropean Regional Headquarter\u201c der B Gruppe bezeichnet ist.<br \/>\nZum Produktsortiment der Beklagten zu 2) geh\u00f6rt ein Netzwerkknoten mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (vgl. das Produktdatenblatt in Anlage K-B7; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das genannte Produktdatenblatt wird nachstehend in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendet:<\/li>\n<li>N\u00e4here Informationen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ihren Konfigurationsm\u00f6glichkeiten sind der \u00fcber ein Online-Portal der Beklagten abrufbaren Produktbrosch\u00fcre \u201eD\u201c-Produktlinie zu entnehmen (vgl. Anlage K-B5).<br \/>\nMit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass beide Beklagten passivlegitimiert seien. Sie behauptet dazu, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit Bestimmung f\u00fcr den Markt in der Bundesrepublik Deutschland anbiete und vertreibe. Die Beklagte zu 1) unterst\u00fctze sie dabei. In der Produktbrosch\u00fcre sei f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland als Kontaktm\u00f6glichkeit eine deutsche Telefonnummer angegeben, welche der Beklagten zu 1) zuzuordnen sei. Ebenfalls sei deren E-Mail-Adresse dort aufgef\u00fchrt. Durch das Aufrufen der Website der Beklagten zu 2) unter der Domain www.B.com k\u00f6nnten auch deutsche Kunden mit der Beklagten zu 1) in Kontakt treten und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erwerben. Dementsprechend werde die Beklagte zu 1) auf der Homepage der Beklagten zu 2) als Hauptquartier f\u00fcr die Region EMEA (Europe\/Middle East\/Africa) angegeben. In diesem Zusammenhang werde auf der Website unter der Rubrik \u201eCorporate Overview\u201c und dort in der Unterkategorie \u201eCall into your region\u201c wiederum die deutsche Telefonnummer angef\u00fchrt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn sie weise einem empfangenen Multicast-Datenpaket eine Kennung zu, anhand derer die Zuteilung des Pakets an einen bestimmten Ausgangsport vorgenommen werde. Zu diesem Zweck bediene sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des IEEE-Standards 802.3ad (vgl. Anlage K-B8), welcher bei der Verwendung einer Link Aggregation \u2013 die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorkommt \u2013 auch die Benutzung eines Frame-Verteilers (\u201eframe distributor\u201c) nebst einer dazugeh\u00f6rigen Frame-Verteiler-Funktion beschreibe. Die Frame-Verteiler-Funktion k\u00f6nne auch eine Hash-Funktion sein. Beide genannten Elemente w\u00fcrden dazu f\u00fchren, dass einem Multicast-Paket mittels einer berechneten Portnummer (Kennung) ein Ausgangsport einer LAG-Gruppe zugewiesen werden k\u00f6nne. Insgesamt sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so konfiguriert, dass sie einen Lastenausgleich herbeif\u00fchre und ankommende Pakete gleichm\u00e4\u00dfig auf die zur Verf\u00fcgung stehenden Ressourcen verteile (Anlage K-B10).<br \/>\nDie Beklagten bestreiten ihre Passivlegitimation. Auf der Website der Beklagten zu 2) seien rund 1.200 Produkte f\u00fcr diverse Regionen der Welt aufgef\u00fchrt, ohne dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei. Eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1 ergebe sich nicht allein aus ihrer Erw\u00e4hnung auf der Website der Beklagten zu 2).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutze die technische Lehre des Klagepatents nicht. Sie verwende keine Kennung, sondern mache vielmehr von dem vorbekannten Stand der Technik Gebrauch, bei dem die Multicast-Pakete stets \u00fcber denselben, fest vorgegebenen LAG-Gruppenanschluss weitergeleitet werden. Dieser \u2013 eine \u2013 Ausgangsport pro LAG werde bei der Einrichtung der LAG festgelegt. Weil immer derselbe Port benutzt werde, erfolge keine Lastverteilung innerhalb der LAG-Gruppe. Es komme f\u00fcr die Verteilung von Multicast-Paketen weder ein Frame-Verteiler noch eine Hashfunktion gem\u00e4\u00df dem IEEE-Standard 802.3ad zur Anwendung. Es gebe auch keine konstruktiven Mittel, um f\u00fcr wenigstens zwei LAG-Gruppen die gleichen Hashfunktionen zu konfigurieren, so dass f\u00fcr die betreffenden zwei LAG-Gruppen dieselbe Kennung berechnet wird.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage \u2013 nach den damals noch geltenden erteilten Patentanspr\u00fcchen &#8211; stattgegeben und im Einzelnen wie folgt gegen die Beklagten erkannt:<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Netzwerkknoten,<br \/>\nzur Verwendung mit einer Multicast-Quelle in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst: drei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk, wobei die Anschl\u00fcsse in mehrere verschiedene Gruppen gruppiert sind, wobei jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst; einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschl\u00fcsse ist und mit der Multicast-Quelle verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und eine Vermittlungsstruktur, die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschl\u00fcssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschl\u00fcssen ausgegeben werden, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist, wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung ausw\u00e4hlt, und wobei das Multicast-Paket \u00fcber die ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juli 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. August 2018 begangen haben und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. August 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen.<br \/>\nDie Beklagten halten am Bestreiten einer Passivlegitimation der Beklagten zu 1) fest und r\u00fcgen die Patentauslegung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Dem Klagepatent gehe es nicht nur um die Handhabung eines einzelnen Muliticast-Datenpakets, sondern habe einen ganzen Multicast-Datenverkehr im Blick, der so organisiert werden solle, dass sich eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Auslastung aller Ausgangsports einer LAG-Gruppe ergebe. Die Kennungsvergabe und die dadurch pr\u00e4judizierte Wahl eines Ausgangsports h\u00e4tten diesem Ziel zu dienen, was das Landgericht bei seiner Interpretation des Klagepatents nicht zureichend in den Blick genommen habe. Letztlich komme es auf das Fehlverst\u00e4ndnis des Klagepatents aber nicht einmal an, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Multicast-Paket keine Kennung zuweise. Das Datenpaket erreiche den Netzwerkknoten vielmehr ausgestattet mit einer Multicast-Zieladresse, die im Knoten identifiziert werde und zur Folge habe, dass das Datenpaket an den (einen) in jeder LAG-Gruppe f\u00fcr Multicast-Verkehr dediziert festgelegten Anschluss weitergeleitet werde. Irgendeine Lastverteilung zwischen den Anschl\u00fcssen einer Gruppe stelle sich folglich nicht ein. Gegenteiliges habe die Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit nicht dargelegt. Unter Hinweis auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren, von dem sie \u2013 die Beklagten \u2013 erst nach der Schlussverhandlung vor dem Landgericht Kenntnis erlangt h\u00e4tten, sind die Beklagten dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, was zumindest eine Aussetzung des Berufungsverfahrens rechtfertige.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Verletzungsprozess bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Verletzungsprozess bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens (in dem sich die erteilte Anspruchsfassung als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde) auszusetzen.<br \/>\nSie verteidigt \u2013 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages &#8211; das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<br \/>\nDer Senat hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben, das Patentanwalt Dipl.-Ing. E unter dem 31.05.2022 erstattet hat (nachfolgend: SV-GutA). Im Verhandlungstermin vom 19. Januar 2023 hat der Sachverst\u00e4ndige sein Gutachten au\u00dferdem m\u00fcndlich erl\u00e4utert.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents in seiner erteilten Fassung benutzt, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Verletzungsklage ist deshalb, ohne dass es noch auf den weiteren Fort- und Ausgang des Nichtigkeitsberufungsverfahrens ankommt, als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kommunikationsnetze, \u00fcber die Multicast-Datenpakete vermittelt werden. Die Besonderheit dieser Art der Nachrichten\u00fcbertragung liegt darin, dass das Datenpaket (welches \u00fcblicherweise schon in seinem Kopffeld als Multicast-Paket ausgewiesen und erkennbar ist; SV-GutA S. 4) von einem einzigen Punkt (der Multicast-Quelle) gleichzeitig zu einer Mehrzahl von Teilnehmern \u00fcbermittelt wird. Mit der sogenannten Link-Aggregation (LAG) werden hierbei auf der Ausgangsseite mehrere physische, d.h. real existierende und mit einer regulierten \u00dcbertragungsbandbreite versehene Datenleitungen, zu einem einzigen logischen Datenkanal (Link) zwischen zwei Netzwerkger\u00e4ten verbunden. Auf diese Weise gelingt es, die m\u00f6gliche Bandbreite der Datenverbindung entsprechend der Anzahl der geb\u00fcndelten physischen Kan\u00e4le zu steigern (SV-GutA S. 2\/3). Da bei der Link-Aggregation das an die mehreren Teilnehmer \u2013 identisch und m\u00f6glichst gleichzeitig &#8211; zu \u00fcbertragende Datenpaket nur einmal und deswegen auch nur \u00fcber einen physischen Datenkanal \u00fcbertragen wird, ist es erforderlich, dass alle zu einem logischen Kanal aggregierten physischen Kan\u00e4le denselben Endpunkt aufweisen, so dass die geb\u00fcndelten Kan\u00e4le mit gleichem Endpunkt untereinander eine Gruppe bilden (SV-GutA S. 3). Am Beginn und am Ende des Kommunikationsstreckenabschnitts, entlang dessen eine Link-Aggregation stattfinden soll, sind Netzwerkknoten vorgesehen, welche die Datenpakete am Beginn des Streckenabschnitts \u00fcber ihre Anschl\u00fcsse auf die physischen Kan\u00e4le verteilen, und am Ende des Streckenabschnitts die Datenpakete aus den geb\u00fcndelten physischen Kan\u00e4len wieder zu einem vereinten Strom von Datenpaketen zusammenf\u00fchren. Jeder physische Kanal ist zu diesem Zweck sowohl auf der Sendeseite als auch auf der Empfangsseite mit dem zugeh\u00f6rigen Netzwerkknoten \u00fcber eine eigene Schnittstelle (Anschluss) verbunden, so dass es auf der Eingangs- wie auf der Ausgangsseite eine der Zahl der physischen Kan\u00e4le entsprechende Zahl von Eingangs- und Ausgangsanschl\u00fcssen gibt (SV-GutA S. 3).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert (Abs. [0004]), war es im Stand der Technik (US 6,510,749) bekannt, Multicast-Datenpakete f\u00fcr alle Ausgangsports einer bestimmten LAG-Gruppe zu vervielf\u00e4ltigen und Kopien an alle Ausgangsports weiterzuleiten. Da von jeder LAG-Gruppe erwartet wird, dass sie nur eine einzige Kopie jedes Multicast-Pakets ausgibt, verwerfen alle bis auf einen der Ausgangsports in der jeweiligen LAG-Gruppe das ihnen \u00fcbermittelte Multicast-Paket (Abs. [0021], [0033]). Folge dieser Vorgehensweise ist, dass die Knotenbandbreite zwischen Multicast-Quelle und den gruppierten Ausg\u00e4ngen ineffizient ausgenutzt wird (Abs. [0033]).<br \/>\nNach einem anderen Vorschlag wird der gesamte Multicast-Datenverkehr &#8211; unabh\u00e4ngig von seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Konversation &#8211; an einen einzigen (immer gleichen) Port der LAG-Gruppe weitergeleitet, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Anschl\u00fcsse der LAG-Gruppe nicht involviert werden. Dies f\u00fchrt zu einer nachteilig unausgewogenen Gesamtverteilung des Datenverkehrs und zu der Schwierigkeit, eine Multicast-Verkehrsbandbreite zu verarbeiten, die h\u00f6her ist als die Kapazit\u00e4t eines einzelnen Mitglieds der LAG-Gruppe (Abs. [0022], [0034]).<br \/>\nNach einem dritten Vorschlag (EP 1 713 XXB) kommen bereits Verteilungsalgorithmen zum Einsatz, die beispielsweise auf die Zieladresse zur\u00fcckgreifen, um den Datenverkehr an einen Port der LAG-Gruppe weiterzuleiten, wobei der Algorithmus im Bedarfsfall ge\u00e4ndert werden kann (Abs. [0005]).<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik schl\u00e4gt das Klagepatent vor,<br \/>\n&#8211; dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Netzwerkknoten dem Multicast-Datenpaket (zus\u00e4tzlich zu seiner Multicast-Zieladresse) eine Kennung zuweist,<br \/>\n&#8211; wobei die Kennung im Weiteren dazu f\u00fchrt, dass innerhalb jeder LAG-Gruppe ein einziger physischer Ausgangsport ausgew\u00e4hlt wird, \u00fcber den das Multicast-Paket f\u00fcr die betreffende LAG-Gruppe ausgegeben wird. Die Auswahl kann beispielsweise anhand hinterlegter Tabellen (vgl. Seite 6 der Klagepatentschrift) vorgenommen werden, die f\u00fcr jede LAG einer bestimmten Kennung einen bestimmten Ausgangsport der Gruppe zuordnet.<br \/>\nIn Merkmale gegliedert sieht Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Netzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paketvermittelten Netzwerk.<\/li>\n<li>2. Der Knoten (20) umfasst drei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk.<\/li>\n<li>a) Die physischen Anschl\u00fcsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) sind in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert (LAG-Gruppen),b) wobei<\/li>\n<li>aa) jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst,<br \/>\nbb) jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist<br \/>\ncc) und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst.<\/li>\n<li>3. Der Knoten (20) umfasst des Weiteren einen ersten Anschluss,<\/li>\n<li>a) der anders als die gruppierten physischen Anschl\u00fcsse ist<\/li>\n<li>b) und der mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist.<\/li>\n<li>4. Der Knoten (20) umfasst ferner eine Vermittlungsstruktur (40), die<\/li>\n<li>a) zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten (32a, 32b) physischen Anschl\u00fcssen (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) gekoppelt ist,<\/li>\n<li>b) um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschl\u00fcssen ausgegeben werden.<\/li>\n<li>5. Der Knoten (20) weist dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zu (54).<\/li>\n<li>6. Als Reaktion auf die Kennung w\u00e4hlt die Vermittlungsstruktur (40) einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen (32a, 32b) physischer Anschl\u00fcsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) aus.<\/li>\n<li>7. Das Multicast-Paket wird \u00fcber die ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen (32a, 32b) ausgegeben (56).<\/li>\n<li>Die Vorteile dieser Anordnung und des mit ihr erm\u00f6glichten Prozedere \u2013 wie sie beispielhaft in der nachstehend nochmals eingeblendeten Figur 1 der Klagepatentschrift veranschaulicht sind &#8211;<\/li>\n<li>liegen f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u2013 einen universit\u00e4r ausgebildeten und beruflich erfahrenen Ingenieur der Nachrichtentechnik &#8211; auf der Hand. Dadurch, dass nicht jedes LAG-Gruppenmitglied das Multicast-Datenpaket erh\u00e4lt, wird die Verkehrsbelastung innerhalb des Netzwerkknotens reduziert und somit die Ressource effizient genutzt. Dadurch, dass als Empf\u00e4nger eines Multicast-Pakets nicht vorherbestimmt stets derselbe Ausgangsport der LAG-Gruppe herangezogen wird, sondern nach Ma\u00dfgabe der dem Paket beigegebenen Kennung eine Auswahl erfolgt (was einen Wechsel zwischen den Ausgangsports m\u00f6glich macht), l\u00e4sst sich eine ausgewogene (gleichm\u00e4\u00dfige) Verteilung des Gesamtdatenverkehrs erreichen. Ob das Klagepatent fordert, dass der Ausgangsport in jeder LAG-Gruppe anhand derselben (und nicht von Gruppe zu Gruppe unterschiedlicher) Kennung(en) geschieht, braucht f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt zu werden.<br \/>\nWenn das Klagepatent in Reaktion auf die (ggf. eine) vergebene Kennung von der Vermittlungsstruktur verlangt, dass sie innerhalb jeder Anschlussgruppe einen Anschluss ausw\u00e4hlt, \u00fcber den das Multicast-Datenpaket von der betreffenden Gruppe ausgegeben wird, so besagt dies nicht, dass die Vermittlungsstruktur, gest\u00fctzt auf die Kennung, selbst \u201ekreativ ausw\u00e4hlend\u201c t\u00e4tig werden m\u00fcsste. Eine \u201eAuswahl\u201c in Reaktion auf die vergebene Kennung findet auch dann statt, wenn die Vermittlungsstruktur blo\u00df der Kennung gehorcht und das Datenpaket &#8211; unter R\u00fcckgriff auf hinterlegte Kennungstabellen (vgl. Unteranspruch 3) &#8211; an denjenigen Anschluss innerhalb jeder Gruppe ausgibt, der durch die Kennung bestimmt ist. Damit unter solchen Bedingungen die vom Klagepatent beabsichtigte ausgewogene Belastung der einzelnen Ausgangsports m\u00f6glich ist, muss die Vergabe der Kennung allerdings auf eine Weise geschehen, dass tendenziell jeder Ausgangsport jeder Gruppe f\u00fcr die Ausgabe herangezogen werden kann. Das verlangt keine qualitativ ausgewogene Lastverteilung, weil darauf kein Anspruchsmerkmal gerichtet ist, sondern nur die M\u00f6glichkeit, \u00fcberhaupt \u2013 ausw\u00e4hlend \u2013 verschiedene Ausgangsports heranzuziehen. Es w\u00fcrde deshalb au\u00dferhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bleiben, wenn die Kennung den Ausgangsport endg\u00fcltig festlegen w\u00fcrde und die Vergabe der &#8211; von der Vermittlungsstruktur blo\u00df zu befolgenden \u2013 Kennung derart geschehen w\u00fcrde, dass \u2013 \u00fcber den gesamten Multicast-Datenverkehr hinweg betrachtet \u2013 keine verschiedenen Ausgangsports jeder Gruppe als Empf\u00e4nger und Ausgabestelle bestimmt werden k\u00f6nnten, indem bei der Vergabe der Kennung beispielsweise immer ein- und derselbe Port jeder Gruppe als Empf\u00e4nger festgelegt wird.<br \/>\nSpeziell mit Blick auf den Aspekt der Auswahl ist allerdings zu beachten, dass Anspruch 1 als Sachanspruch blo\u00df die konstruktiven Mittel benennt und vorgibt, die eine Wahl des Ausgangsports jeder LAG-Gruppe erm\u00f6glichen. Um eine variierende (und bevorzugt gleichm\u00e4\u00dfige) Auslastung der Ausgangsports erreichen zu lassen, liegt das L\u00f6sungsmittel in der W\u00e4hlbarkeit desjenigen (einen) physischen Ausgangs jeder LAG-Gruppe, der mit dem bestimmten Multicast-Datenpaket angesprochen werden soll. Au\u00dferhalb der Merkmalsverwirklichung bleibt demgegen\u00fcber, ob der \u2013 wie geschildert &#8211; tauglich konstruierte Knoten bei seiner konkreten Verwendung im Betrieb tats\u00e4chlich in einer Weise (d.h. derart ausw\u00e4hlend) zum Einsatz gebracht wird, dass s\u00e4mtliche Ausgangsports der LAG-Gruppe variierend herangezogen werden. Auch wenn es auf die subjektive Verwendung im einzelnen Gebrauchsfall nicht ankommt, steht es allerdings zur vollen Darlegungs- und (im Bestreitensfall) Beweislast des Kl\u00e4gers, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dank ihrer Konstitution die patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzte technische Eignung und Bef\u00e4higung zur Auswahl eines Ausgangsports einer LAG-Gruppe hat. Daran w\u00fcrde es nicht nur dann fehlen, wenn eine lastenverteilende Auswahlm\u00f6glichkeit in konstruktiver Hinsicht \u00fcberhaupt nicht angelegt w\u00e4re, sondern genauso dann, wenn die M\u00f6glichkeit zur Auswahl eines Ausgangsports zwar von der Grundkonzeption der getroffenen Anordnung her vorgesehen w\u00e4re, die betreffende Auswahlfunktionalit\u00e4t jedoch durch die Auswahlm\u00f6glichkeit \u00fcberlagernde technische Ma\u00dfnahmen in einer Weise au\u00dfer Kraft gesetzt w\u00e4re, dass sie von einem gew\u00f6hnlichen Anwender und Nutzer nicht mehr aufgerufen werden kann. Besteht bei Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit verschiedener Betriebseinstellungen und realisiert eine dem Anwender mit seinen Einflussnahmem\u00f6glichkeiten verf\u00fcgbare Einstellung eine patentgem\u00e4\u00dfe Auswahl eines Ausgangs-ports, so kommt es lediglich nicht mehr darauf an, ob im praktischen Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (mindestens einmal) dieser Betriebsmodus eingestellt und angewendet wird, weil eine f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ausreichende Eignung zur Auswahl auch dann besteht, wenn von ihr w\u00e4hrend der Nutzungsdauer nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht wird.<br \/>\n2.<br \/>\nIm Berufungsrechtszug greifen die Beklagten das landgerichtliche Urteil, soweit die festgestellte Patentverletzung in Rede steht, nur insoweit an, als es um die Zuweisung einer Kennung geht, anhand der die Vermittlungsstruktur denjenigen Ausgangsport der LAG-Gruppe ausw\u00e4hlt, an den das Multicast-Datenpaket weitergeleitet wird (Merkmale 5 bis 7). Nach der Einlassung der Beklagten soll es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine zu der Multicast-Zieladresse hinzutretende Kennung geben und das Datenpaket stattdessen &#8211; ohne Auswahl &#8211; an einen fest vorbestimmten, immer gleichen Port jeder LAG-Gruppe \u00fcbermittelt werden, der innerhalb der LAG-Gruppe f\u00fcr den Multicast-Datenverkehr zust\u00e4ndig ist. Eine Er\u00f6rterung der \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale, welche die Beklagten selbst nicht in Zweifel ziehen, er\u00fcbrigt sich deswegen.<br \/>\na)<br \/>\nIndem Patentanspruch 1 verlangt, dass \u201eder Netzwerkknoten\u201c dem Multicast-Datenpaket eine \u201eKennung zuweist\u201c, steht es \u2013 wie das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 im Belieben des Fachmanns, welches konkrete Bauteil des Knotens die Zuweisung vornimmt und auf welche Weise die Kennung generiert und dem Datenpaket zugeordnet wird. Wesentlich ist nur, dass das Multicast-Paket \u2013 wie und wodurch im Einzelnen auch immer &#8211; \u00fcber seine Zieladresse hinaus eine f\u00fcr die Vermittlungsstruktur \u201elesbare\u201c Kennzeichnung erh\u00e4lt, anhand derer aus den mehreren physischen Ausgangsports einer LAG-Gruppe ein einzelner Ausgang ausgew\u00e4hlt werden kann, \u00fcber den das Datenpaket f\u00fcr die betreffende Gruppe ausgegeben wird.<br \/>\nb)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine dahingehende Eignung besitzt, gibt der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht her.<br \/>\naa)<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die anzustellende rechtliche Beurteilung ist das schrifts\u00e4tzlich aufbereitete Vorbringen der Kl\u00e4gerin. Ihm und den begleitend \u00fcberreichten Unterlagen hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Patentbenutzung entnehmen k\u00f6nnen.<br \/>\nZugunsten der Kl\u00e4gerin kann dabei unterstellt werden, dass im Multicast-Datenverkehr aus der MAC-Adresse unter Anwendung einer Hashfunktion ein Hashwert berechnet wird, der sich als \u201eKennung\u201c eignet.<br \/>\nNach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen (SV-GutA S. 22) bleibt nach Auswertung der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Anlagen K-B 9 bis K-B 11 in jedem Fall aber offen und damit ungekl\u00e4rt, ob die \u2013 unterstellt \u2013 im Sinne einer \u201eKennung\u201c berechneten Hashwerte zu einer Auswahl eines der Ausgangsports einer LAG-Gruppe f\u00fchren. A.a.O. bemerkt der Sachverst\u00e4ndige w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201eAllerdings bleibt offen, ob auch f\u00fcr Multicast-Datenpakete, welche regelm\u00e4\u00dfig besondere Eigenschaften hinsichtlich ihrer MAC-Adresse haben, die Hashfunktion zu Hashwerten f\u00fchrt, die nicht stets \u2013 und damit f\u00fcr alle Multicast-Datenpakete unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Kommunikation &#8211; zu der Auswahl desselben Ausgangsanschlusses innerhalb einer LAG-Gruppe f\u00fchren.<br \/>\nGem\u00e4\u00df den genannten Anlagen findet also bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar die Zuweisung einer Kennung statt, n\u00e4mlich die Berechnung eines Hashwertes ausgehend von einer MAC-Adresse, es bleibt jedoch offen, ob diese Kennung auch f\u00fcr Multicast-Datenpakete eine variable Auswahl unter den Anschl\u00fcssen einer LAG-Gruppe bedeutet oder ob bei Multicast-Datenpaketen in einer jeweiligen LAG-Gruppe stets derselbe Anschluss verwendet wird, in welchem Fall es an einer echten Auswahl gem\u00e4\u00df Merkmal 6 fehlen w\u00fcrde.\u201c<br \/>\nTrotz dieses der Kl\u00e4gerin ung\u00fcnstigen Ergebnisses der schriftlichen sachverst\u00e4ndigen Begutachtung hat die Kl\u00e4gerin weder Anlageninhalte benannt, die der Sachverst\u00e4ndige ggf. \u00fcbersehen haben k\u00f6nnte und aus denen sich die vom Sachverst\u00e4ndigen vermissten Auswahl-Umst\u00e4nde ergeben, noch hat sie konkrete technische Ma\u00dfnahmen bezeichnet, mit denen die vom Klagepatent geforderte Auswahl unter Benutzung der \u2013 unterstellt generierten \u2013 Kennung bewerkstelligt wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zieht sich vielmehr auf eine offensichtlich rechtsfehlerhafte Patentauslegung zur\u00fcck, f\u00fcr die weder der Beweisbeschluss des Senats noch das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen einen tragf\u00e4higen Anhalt bieten. Sie meint n\u00e4mlich, dass eine objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Auswahl eines Ausgangsports schon dadurch gegeben sei, dass anhand der MAC-Adresse ein Hashwert berechnet werde, weil mit ihm die Grundlage daf\u00fcr gelegt sei, dass es im Multicast-Datenverkehr zu einer lastenverteilenden Wahl eines Ausgangsports kommt (Schriftsatz vom 30.11.2022, S. 6). Dieses Verst\u00e4ndnis missachtet Grundregeln der Patentauslegung und zu ihm gibt insbesondere der Beweisbeschluss des Senats, auf den die Kl\u00e4gerin sich st\u00fctzt, keinen Anlass. In ihm hat der Senat sein eigenes Verst\u00e4ndnis vom Inhalt des Klagepatents, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, wie folgt dargelegt:<br \/>\n\u201eSpeziell mit Blick auf den letztgenannten Aspekt ist zu beachten, dass Anspruch 1 als Sachanspruch blo\u00df die konstruktiven Mittel benennt, die eine Wahl des Ausgangsports jeder LAG-Gruppe erm\u00f6glichen. Um eine gleichm\u00e4\u00dfige Auslastung der Ausgangsports erreichen zu lassen, liegt das L\u00f6sungsmittel in der kennungsbedingten W\u00e4hlbarkeit desjenigen (einen) physischen Ausgangs der LAG-Gruppe, der mit dem bestimmten Multicast-Datenpaket angesprochen werden soll. Au\u00dferhalb der Merkmalsverwirklichung bleibt demgegen\u00fcber, ob der \u2013 wie geschildert &#8211; tauglich konstruierte Knoten bei seiner Verwendung tats\u00e4chlich in einer Weise (d.h. derart ausw\u00e4hlend) zum Einsatz kommt, dass s\u00e4mtliche Ausgangsports der LAG-Gruppe ausgewogen herangezogen werden.\u201c<br \/>\nDie zitierte Bemerkung erkl\u00e4rt sich vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung \u201eRangierkatze\u201c (BGH, GRUR 2006, 399, 401), die f\u00fcr den Bereich der Sachanspr\u00fcche als Leitentscheidung zur Patentauslegung und Schutzbereichsbestimmung angesehen werden und deren Kenntnis bei den Prozessvertretern daher grunds\u00e4tzlich als bekannt vorausgesetzt werden kann. Nach ihr ist es f\u00fcr die Benutzung eines Sachpatents wegen seines absoluten Schutzes unerheblich, ob die Lehre des Patentanspruchs planm\u00e4\u00dfig oder nur zuf\u00e4llig verwirklicht wird, und es ist gleichfalls unbeachtlich, wenn der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung eine Bedienungsanleitung oder dergleichen beigef\u00fcgt ist, die einen anderen als den zur Merkmalsverwirklichung f\u00fchrenden Gebrauch empfiehlt. Eine Patentbenutzung liegt in F\u00e4llen eines Sachanspruchs vielmehr so lange vor, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf\u00fcllen. Die objektive Eignung ist \u2013 wie der BGH (GRUR 2022, 982 \u2013 SRS-Zuordnung) in einer Folgeentscheidung klargestellt hat &#8211; allerdings auch erforderlich und unverzichtbar. Soll ein Bauteil einer gesch\u00fctzten Vorrichtung einen bestimmten Zweck erf\u00fcllen, gen\u00fcgt es deshalb nicht, wenn es hierzu erst durch das Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsma\u00dfnahmen in die Lage versetzt werden kann. Vielmehr muss das Bauteil bereits im Vertriebszustand entsprechend konfiguriert sein, d.h. eine geeignete Software oder sonstige Mittel umfassen, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung dieser Funktionen erm\u00f6glichen.<br \/>\nExakt in diesem Sinne h\u00e4lt der Beweisbeschluss in seinem oben zitierten Auslegungsteil fest, dass es f\u00fcr die Frage der Patentbenutzung nicht darauf ankommt, ob der Benutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen Betriebsmodi haben sollte, mindestens einmal einen Betriebsmodus w\u00e4hlt, der zur Merkmalsverwirklichung (d.h. zur patentgem\u00e4\u00dfen Auswahl eines Ausgangsports innerhalb der LAG-Gruppe) f\u00fchrt. Sehr wohl bedarf es aber, um die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr einen eben solchen Betrieb bejahen zu k\u00f6nnen, der Feststellung, dass innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die konstruktiven Voraussetzungen daf\u00fcr getroffen sind, dass der Benutzer bei ihrer Verwendung einen Auswahlmodus nutzen kann, wie er das Klagepatent lehrt. Das Generieren einer Kennung stellt hierzu eine, aber eben keine f\u00fcr sich genommen hinreichende Bedingung dar. Dar\u00fcber hinaus bed\u00fcrfte es eines Mechanismus, der Vorsorge daf\u00fcr trifft, dass anhand des Hashwertes innerhalb einer LAG-Gruppe (lastenverteilend) ein Ausgangsport ausgew\u00e4hlt werden kann, wobei der Mechanismus, wenn er nicht st\u00e4ndig und unab\u00e4nderlich zur Anwendung kommt, vom Benutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mindestens im Falle eines etwaigen Bedarfs in Funktion gesetzt werden kann. F\u00fcr die Anwesenheit solcher die Auswahl erlaubender oder erm\u00f6glichender Mittel gibt der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nichts her. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kennungstabellen gibt, auf die die Vermittlungseinheit zur\u00fcckgreifen kann.<br \/>\nDer Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen \u2013 unterstellt &#8211; als \u201eKennung\u201c tauglichen Hashwert generieren mag und zu ihr mit Bezug zum gesamten Datenverkehr, von dem der Multicast-Verkehr nur einen Teil ausmacht, werbend ein \u201eload balancing\u201c behauptet wird, m\u00f6gen es in gewisser Weise plausibel erscheinen lassen, dass der Hashwert patentgem\u00e4\u00df ausw\u00e4hlend genutzt wird. Zwingend ist diese Schlussfolgerung jedoch keinesfalls, weil der Hashwert auch f\u00fcr andere Zwecke generiert und eingesetzt sein kann und sich das \u201eload balancing\u201c nur auf den Gesamtdatenverkehr und nicht jeden Teil von ihm beziehen kann. Tatrichterliche Feststellungen, die jeden anderen Geschehensablauf als rein theoretisch erscheinen lassen w\u00fcrden, tragen sie nicht.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3322 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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