{"id":938,"date":"2001-12-20T17:00:53","date_gmt":"2001-12-20T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=938"},"modified":"2016-04-21T08:58:47","modified_gmt":"2016-04-21T08:58:47","slug":"4a-o-78200-strangartiges-zwischenstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=938","title":{"rendered":"4a O 782\/00 &#8211; Strangartiges Zwischenst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 14<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2001, Az. 4a O 782\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, bestehend aus einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck, welches im Bereich seiner Enden an jeweils einem Tr\u00e4gerteil gehalten ist und insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen dient,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das stangenartige Zwischenst\u00fcck zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil versehen ist und bei denen dem diesem Ende des Zwischenst\u00fccks zugewandten Tr\u00e4gerteil ein mit dem Gewindeteil des Zwischenst\u00fccks zur Erzeugung einer Zugspannung in dem Zwischenst\u00fcck zusammenwirkendes Gewindest\u00fcck zugeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er, der Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent 197 36 565 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 22. August 1997 get\u00e4tigten Anmeldung beruht, die am 25. Februar 1999 offengelegt wurde. Die Patenterteilung wurde am 16. M\u00e4rz 2000 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des deutschen Gebrauchsmusters 297 15 077 (Anlage K 2; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 22. August 1997 angemeldet und am 30. Oktober 1997 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 11. Dezember 1997.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte, die beide in Kraft stehen, betreffen eine Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, bestehend aus einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck, welches im Bereich seiner Enden an jeweils einem Tr\u00e4gerteil gehalten ist und insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen dient, dadurch gekennzeichnet, dass das stangenartige Zwischenst\u00fcck (3) zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil (11, 12) versehen ist und dass dem diesem Ende des Zwischenst\u00fccks (3) zugewandten Tr\u00e4gerteil (1, 2) ein mit dem Gewindeteil (11, 12) des Zwischenst\u00fccks (3) zur Erzeugung einer Zugspannung in dem Zwischenst\u00fcck zusammenwirkendes Gewindest\u00fcck (13, 16) zugeordnet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen der in diesem Rechtsstreit als besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Der hier von der Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen, bestehend aus einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck, welches im Bereich seiner Enden an jeweils einem Tr\u00e4gerteil gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass das stangenartige Zwischenst\u00fcck (3) zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil (11, 12) verbunden ist und dass dem diesem Ende des Zwischenst\u00fccks (3) zugewandten Tr\u00e4gerteil (1, 2) ein mit dem Gewindeteil (11, 12) des Zwischenst\u00fccks (3) zu dessen Spannung zusammenwirkendes Gewindest\u00fcck (13, 16) zugeordnet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen zur Spannung von Stangen als Zwischenst\u00fccke, die insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen dienen, und die er im Jahre 2000 auf der Messe &#8222;Furniture Fair&#8220; in K4xx ausstellte. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Vorrichtungen ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen, die die Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 eingereicht hat und von ihr mit Bezugsziffern des Klagepatents versehen worden sind, sowie den als Anlage K 8 vorgelegten Fotografien eines Tr\u00e4gerteils mit eingesetztem Zwischenst\u00fcck und dem als Anlage K 9 \u00fcberreichten Original einer Spannstange.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der Klageschutzrechte. Der Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht auf ein Vorbenutzungerecht berufen. Selbst wenn der Beklagte bereits seit dem Jahre 1994 Versuche zum Spannen von Stangen als Zwischenst\u00fccke durchgef\u00fchrt und diese auf der Internationalen M\u00f6belmesse in K4xx im Jahre 1996 ausgestellt haben sollte, was bestritten werde, begr\u00fcnde die von dem Beklagten als Anlage B 5 eingereichte Vorrichtung, die aus der damaligen Zeit stammen soll, was ebenfalls bestritten werde, kein Vorbenutzungsrecht f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Denn mit einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der Anlage B 5 k\u00f6nne keine vom Klagepatent beschriebene Zugspannung erreicht werden. Die Zuordnung des Gewindegegenst\u00fccks zu dem Tr\u00e4ger sei nicht ausreichend stabil, um einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zugspannung standzuhalten, insbesondere weil der Zwischentr\u00e4ger allein durch eine kleine Madenschraube in der auf Zug gespannten Stellung arretiert werde. Ein Spannschloss sei zudem kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gewindegegenst\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie im Rahmen des Unterlassungsanspruchs zu I.1. die Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Klagepatents &#8222;insbesondere&#8220; geltend macht.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihm, dem Beklagten, vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern er, der Beklagte, dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und\/oder bestimmte Lieferungen und\/oder bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunftserteilung\/Rechnungslegung enthalten ist\/sind.<\/p>\n<p>Der Beklagte beruft sich auf ein Vorbenutzungsrecht und macht hierzu geltend, er habe bereits im Jahre 1996 Vorhangspannsysteme mit den Merkmalen des Klagepatents auf der Internationalen M\u00f6belmesse in K4xx ausgestellt und angeboten. Das ausgestellte Spannsystem gem\u00e4\u00df der Anlage B 5 sei bereits im Jahre 1994 in verkaufsfertiger Form abgelichtet worden und eine der gefertigten Fotografien sei f\u00fcr die Einladungskarten zur Messe 1996 verwendet worden. Es habe im Jahre 1996 noch zwei weitere, von der ausgestellten Vorrichtung der Anlage B 5 verschiedene Modelle gegeben, die die Anlagen B 6 und B 7 zeigen w\u00fcrden, bei denen zwar unterschiedlich dicke Zwischenst\u00fccke und ge\u00e4nderte Tr\u00e4gerteile verwendet worden seien, sich aber hinsichtlich der Ausgestaltung der Gewindegegenst\u00fccke als Spannh\u00fclse nicht von dem Muster der Anlage B 5 unterschieden h\u00e4tten und mit denen versucht worden sei, eine bessere Stabilisierung der Tr\u00e4gerteile in einer Wand oder Decke zu erreichen. Das Gewindegegenst\u00fcck sei bei allen Vorrichtungen als Innengewinde einer in dem Tr\u00e4gerteil enthaltenen Spannh\u00fclse ausgebildet gewesen. Die Spannh\u00fclse sei in dem Tr\u00e4gerteil drehbar gelagert und \u00fcber eine Madenschraube zu arretieren gewesen. Das Zwischenst\u00fcck aus massivem Stahl habe mit seinem d\u00fcnneren Ende in die r\u00fcckw\u00e4rtige \u00d6ffnung der Spannh\u00fclse eingeschoben werden m\u00fcssen, so dass es an der vorderen \u00d6ffnung wieder heraustrete. Sodann habe das Gewindeteil mit dem in der Tr\u00e4gerh\u00fclse befindlichen Innengewinde verschraubt werden m\u00fcssen. Das Zwischenst\u00fcck sei dann am gegen\u00fcberliegenden Ende zu fixieren gewesen. Nach dieser Fixierung habe durch Drehen der Spannh\u00fclse nach rechts die Zugspannung erzeugt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Aus denselben Gr\u00fcnden sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 9. August 2001 (Bl. 87 ff. GA) und vom 18. September 2001 (Bl. 103 f. GA) durch Vernehmung der Zeugen K5xx, B2xxx, E1xxxxxxxxx, M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. November 2001 (Bl. 117 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, weil der Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Klageschutzrechte benutzt. Eine Zuerkennung der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 ist entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Kammer entbehrlich, weil diese lediglich &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Anspruch 1 der Klageschutzrechte, die nachstehend stellvertretend f\u00fcr beide Klageschutzrechte anhand der Klagepatentschrift erl\u00e4utert werden soll, betrifft eine Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, die insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen dient.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen Verbindungsvorrichtungen bekannt, die aus zwei mit Abstand voneinander an einer Wand oder Decke befestigbaren Tr\u00e4gerteilen bestehen. Diese beiden Tr\u00e4gerteile werden durch ein stangenartiges Zwischenst\u00fcck miteinander verbunden, das im Bereich seiner Enden an jeweils einem Tr\u00e4gerteil gehalten ist, und selbst entweder massiv oder als Rohr ausgebildet ist. Um ein als optischer Nachteil empfundenes Durchbiegen des Zwischenst\u00fccks zu vermeiden, ist der Abstand zwischen den Tr\u00e4gerteilen in Abh\u00e4ngigkeit von der Gr\u00f6\u00dfe des Querschnitts des stangenartigen Zwischenst\u00fccks und vom Gewicht der Vorh\u00e4nge, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen zu w\u00e4hlen. So darf bei einem Durchmesser des Zwischenst\u00fccks von 10 mm der Abstand zwischen den beiden Tr\u00e4gerteilen kaum gr\u00f6\u00dfer als 70 cm gew\u00e4hlt werden. Bei l\u00e4ngeren Zwischentr\u00e4gern ist es ansonsten erforderlich, zwischen den End-Tr\u00e4gerteilen zus\u00e4tzlich Zwischentr\u00e4gerteile zu verwenden, durch die dann allerdings der Verschiebebereich der Vorh\u00e4nge, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen erheblich beeintr\u00e4chtigt wird. Dem l\u00e4sst sich durch Verwenden erheblich gr\u00f6\u00dferer Querschnitte der stangenartigen Zwischenst\u00fccke entgegenwirken, die sich jedoch nachteilig auf den optischen Eindruck der Verbindungsvorrichtung auswirken.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht zu\u00e4chst auf die DE-GM 79 22 045 (Anlage K 3) ein, aus der eine Tragstange bekannt ist, die zwischen zwei einander gegen\u00fcberliegenden St\u00fctzpunkten einspannbar ist. Die Tragstange ist aus zwei getrennten, spiegelbildlich zueinander angeordneten Teilen gebildet, die durch eine Gewindestange mit gegenl\u00e4ufigen Gewindeabschnitten miteinander verbunden und zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Wandteilen einspannbar sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass bei der Spannbewegung beide Teile der Tragstange auf Druck beansprucht werden, was zur Folge haben kann, dass zumindest ein Teil der Tragstange ausknickt. Die Gefahr des Ausknickens besteht insbesondere dann, wenn die Tragstange einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Durchmesser aufweist und eine gewisse L\u00e4nge \u00fcberschreitet, wie es zum Beispiel dann der Fall ist, wenn die Tragstange einen Durchmesser von 6 bis 8 mm bei einer L\u00e4nge von mehr als 70 cm aufweist. Die Ausknickung wird durch die Beanspruchung mit Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ferner geht die Klagepatentschrift auf die DE-GM 296 10 663 (Anlage K 4) ein, aus der ein Seil als tragendes Element bekannt ist, welches zwischen W\u00e4nden oder Winkeldistanzhaltern mit seinen beiden Enden eingespannt ist. An einem seiner Enden ist ein Spannschloss vorgesehen, mittels dessen das Seil auf Zug gespannnt wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass der Durchmesser eines solchen Seiles nicht gr\u00f6\u00dfer als 4 mm gew\u00e4hlt wird, weil ein dickeres Seil optisch unsch\u00f6n wirkt und auch schlecht handhabbar ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach den Klageschutzrechten das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen, so auszugestalten, dass der Abstand zwischen zwei das stangenartige Zwischenst\u00fcck haltenden Tr\u00e4gerteilen bei m\u00f6glichst kleinem Querschnitt des Zwischenst\u00fccks erheblich vergr\u00f6\u00dfert werden kann und somit m\u00f6glichst gro\u00dfe Verschiebebereiche f\u00fcr Vorh\u00e4nge, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen entstehen. Die Benutzung von Zwischen-Tr\u00e4gerteilen soll m\u00f6glichst entfallen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Verbindung zweier mit Abstand voneinander angeordneter Tr\u00e4gerteile, insbesondere zur Aufnahme von Vorh\u00e4ngen, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen,<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>bestehend aus einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck;<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>das stangenartige Zwischenst\u00fcck ist im Bereich seiner Enden an jeweils einem Tr\u00e4gerteil gehalten;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das stangenartige Zwischenst\u00fcck (3) ist zumindest an einem Ende mit einem Gewindeteil (11, 12) versehen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>dem Tr\u00e4gerteil, das dem Ende des Zwischenst\u00fccks (3) mit dem Gewindeteil (11, 12) zugewandt ist, ist ein Gewindegegenst\u00fcck (13, 16) zugeordnet;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>das Gewindeteil (11, 12) des Zwischenst\u00fccks (3) erzeugt in Zusammenwirkung mit dem Gewindest\u00fcck (13, 16) in dem Zwischenst\u00fcck eine Zugspannung.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift erm\u00f6glicht eine derartige Ausgestaltung, das Zwischenst\u00fcck zwischen zwei das Zwischenst\u00fcck haltenden Tr\u00e4gerteilen auf Zug zu spannen bzw. vorzuspannen. Durch diese Zugspannung bzw. Zugvorspannung kann unter Beibehaltung eines m\u00f6glichst kleinen Querschnitts des stangenartigen Zwischenst\u00fccks der mit den herk\u00f6mmlichen Vorrichtungen m\u00f6gliche Abstand zwischen zwei Tr\u00e4gerteilen erheblich vergr\u00f6\u00dfert und damit der Verschiebebereich f\u00fcr Vorh\u00e4nge, Stores und \u00e4hnlichen Dekorationen erheblich erweitert werden. St\u00f6rende und mit einem zus\u00e4tzlichen Montage- und Kostenaufwand verbundene Zwischen-Tr\u00e4gerteile k\u00f6nnen somit weitgehend entfallen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die so gekennzeichnete Lehre des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die linke Fotografie auf der Einladungskarte zur Internationalen M\u00f6belmesse K4xx aus dem Jahr 1996 (Anlage B 3 bzw. Anlage N 5) ein glattes stangenartiges Zwischenst\u00fcck zeige, ist dies zwar in der vor der Kammer durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme bewiesen worden. Der Zeuge B2xxx, der das der Ablichtung zugrundeliegende Diabild gefertigt hat, hat best\u00e4tigt, dass das besagte Diabild bereits im Jahre 1994 aufgenommen worden ist. Das abgelichtete Modell habe eine Stange als Zwischenst\u00fcck aufgewiesen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, an der Aussage des Zeugen B2xxx zu zweifeln. Seine Aussage war in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei. Insbesondere konnte der Zeuge nachvollziehbar erkl\u00e4ren, weshalb er sich an einen zeitlich so weit zur\u00fcckliegenden Fototermin erinnern konnte. Die Fotografie selbst l\u00e4sst aber f\u00fcr den Betrachter nicht erkennen, ob und wie eine das Durchh\u00e4ngen des stangenartigen Zwischenst\u00fccks auf eine gewisse Entfernung unter Belastung vermeidende Zugspannung in dem Zwischenst\u00fcck erzeugt wird. Denn es ist lediglich ein Tr\u00e4gerteil gezeigt, das das stangenartige Zwischenst\u00fcck aufnimmt.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten entgegengehaltene Preisliste 1\/97 der Firma P1xx-D3xxxx (Anlage N 1) offenbart in ihrem Beschreibungsteil lediglich &#8222;Seilspanner&#8220;. Damit fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 1.1 des Klagegebrauchsmusters, das ein stangenartiges Zwischenst\u00fcck vorsieht. Soweit auf dem Titelumschlag der Preisliste die Fotografie abgedruckt ist, die auch der Einladungskarte zur Internationalen M\u00f6belmesse K4xx aus dem Jahr 1996 zugrundeliegt und die nach den obigen Ausf\u00fchrungen ein stangenartiges Zwischenst\u00fcck zeigt, ist f\u00fcr den Leser insoweit kein Zusammenhang erkennbar. Selbst wenn er auf dem Titelbild ein stangenartiges Zwischenst\u00fcck erkennt, besteht zwischen diesem und den in dem Beschreibungsteil angebotenen Seilspannsystemen kein Zusammenhang, weil sie nicht aufeinander Bezug nehmen. Wie ein Spannsystem mit einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck aufgebaut sein soll, ist f\u00fcr den Betrachter nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Neuheit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters kann auch nicht im Hinblick auf eine etwaige offenkundige Vorbenutzung von Vorrichtungen zum Spannen von stangenartigen Zwischenst\u00fccken verneint werden. Der Beklagte hat nicht beweisen k\u00f6nnen, dass er auf der Internationalen M\u00f6belmesse K4xx im Jahre 1996 ein entsprechendes Muster, wie es die Anlage B 5a zeigt, ausgestellt hat. Die Aussage der Zeugin K5xx ist unergiebig. Die Zeugin K5xx konnte sich an die im Jahre 1996 stattgefundene Messe nicht mehr konkret erinnern. Sie konnte sich zwar erinnern, dass der Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Spannen von Stangen experimentiert habe, konnte aber keine Angaben dazu machen, wann die von ihr beschriebenen Spannstangensysteme des Beklagten auf einer Messe ausgestellt worden sind. Auch die Aussage der Zeugin E1xxxxxxxxx ist insoweit unergiebig. Die Zeugin E1xxxxxxxxx konnte sich ebenfalls nicht mehr konkret daran erinnern, dass ein Spannstangensystem bereits im Jahre 1996 auf der Messe ausgestellt worden ist und hat insoweit eine reine Mutma\u00dfung ge\u00e4u\u00dfert. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie davon ausgehe, dass das von ihr beschriebene Spannstangensystem gem\u00e4\u00df der Anlage B 5a auf der Messe 1996 ausgestellt worden sei, weil es sich um einen Prototyp gehandelt habe und eine Ausstellung in diesem Entwicklungsstadium in der Firma des Beklagten \u00fcblich gewesen sei. Die Zeugen M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx, die als damalige Handelsvertreter den Stand des Beklagten auf der Internationalen M\u00f6belmesse K4xx im Jahre 1996 besucht haben, haben dem gegen\u00fcber \u00fcbereinstimmend bekundet, dass sie keine Spannstangensysteme ausgestellt gesehen haben.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ist durch den entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt und beruht daher auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene Presseinformation der K7xxxxx M3xxxxxx G3xxx aus W6xx (Anlage N 2) vermag den Fachmann nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu f\u00fchren, weil er keine Anregung erh\u00e4lt, ein stangenartiges Zwischenst\u00fcck mit den Mitteln des Klagegebrauchsmusters unter Zugspannung zu setzen, um so ein Durchbiegen des Zwischenst\u00fccks zu vermeiden. Der Entgegenhaltung l\u00e4sst sich nicht entnehmen, wie die Spannung auf das Zwischenst\u00fcck \u00fcberhaupt aufgebracht wird. Im \u00dcbrigen besteht zwischen einem Draht, der bei diesem Stand der Technik gespannt wird, und einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck, wie es das Klagegebrauchsmuster verwendet, in der Hinsicht ein technischer Unterschied, dass ein Draht in sich flexibel ist im Gegensatz zu einem stangenartigen Zwischenst\u00fcck, welches in sich starr ist. Bei einer Kombination der Druckschriften N 1 und N 2 erh\u00e4lt der Fachmann mithin keine Vorrichtung zum Spannen von stangenartigen Zwischenst\u00fccken.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht der Beklagte von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, was zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 nicht streitig ist und daher keiner weiteren Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG berufen.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klageschutzrechte im Besitz der Erfindung gewesen ist, d.h. die L\u00f6sung des Problems subjektiv erkannt hat und die Erfindung damit objektiv fertig gewesen ist (zur Frage des Erfindungsbesitzes vgl. statt aller BGH, GRUR 1960, 546, 548; GRUR 1964, 673 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsrohre; LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1998, 28, 31; Benkard\/Bruchhausen, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, \u00a7 12 PatG Rdnr. 5 m.w.N.). Denn nach der von der Kammer durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach \u00a7 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte seinen zu seinen Gunsten angenommenen Erfindungsbesitz durch Benutzung bekr\u00e4ftigt hat. Der Begriff der Benutzung ist derselbe in \u00a7 12 PatG wie in den \u00a7 139 Abs. 2 und 3, 142 PatG und umfasst die in den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Patentinhaber ausschlie\u00dflich befugt ist und die er jedem verbieten kann. Nicht ausreichend sind hingegen die nach \u00a7 11 PatG privilegierten Benutzungshandlungen. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr Benutzungshandlungen zu Versuchszwecken, \u00a7 11 Nr. 2 PatG. Entsprechend ist nach der Rechtsprechung zwar die Herstellung eines verkaufsreifen Modells als Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes angesehen worden, nicht hingegen die Anfertigung eines nicht verk\u00e4uflichen Modells. Versuche, die die Ausf\u00fchrbarkeit und technische Brauchbarkeit einer Idee ausprobieren sollen, sind gleichfalls nicht als eine Inbenutzungsnahme anzusehen (vgl. Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 12 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinen Erfindungsbesitz nicht durch Inbenutzungnahme bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Zwar hat die Zeugin E1xxxxxxxxx insoweit best\u00e4tigt, dass der Beklagte vor der Anmeldung der Klageschutzrechte ein Modell angefertigt habe, das die in Schutzanspruch 1 gekennzeichnete technische Lehre verwirklicht habe und funktionsf\u00e4hig gewesen sei. Wie die Zeugin E1xxxxxxxxx aber weiter bekundet hat, seien die Modelle jedoch lediglich zu dem Zweck hergestellt worden, die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung zu testen. Die Experimente h\u00e4tten keine besondere Priorit\u00e4t genossen. Bei dem Modell, das die Fotografie der Anlage B 5a zeige, sei das Problem aufgetreten, dass die Rosetten aufgrund des Spannzuges aus der Wand herausgerissen worden seien bzw. sich verbogen h\u00e4tten. Sie gehe davon aus, dass dieses Modell auf der Messe ausgestellt worden, obwohl der Prototyp noch habe ver\u00e4ndert werden sollen. Dies erfolge regelm\u00e4\u00dfig, um die Resonanz des Publikums auf ein neues Produkt zu testen. Die Fotografien der Anlagen B 8.1 und B 8.2 w\u00fcrden die Weiterentwicklung dieses Prototyps zeigen, die aus technischen und optischen Gr\u00fcnden vorgenommen worden seien. Es habe \u00dcberlegungen gegeben, solche Vorrichtungen zu verkaufen.<\/p>\n<p>Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die in der Werkstatt des Beklagten gefertigten Modelle nicht zum Verkauf bestimmt waren. Mit ihnen sollte vielmehr ausprobiert werden, wie sich eine Zugspannung auf einen stangenartigen Zwischentr\u00e4ger erzeugen l\u00e4sst und dies optisch ausgestaltet werden kann. Technische und optische Ver\u00e4nderungen waren nach den Bekundungen der Zeugin E1xxxxxxxxx gerade nicht ausgeschlossen und sind tats\u00e4chlich bis zu der heute im Sortiment des Beklagten aufgenommenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch erfolgt. Die Zeugin beschreibt einen Entwicklungsprozess, der mit der Anfertigung des Modells der Anlage B 5 und den weiteren Modellen gem\u00e4\u00df den Fotografien der Anlagen B 8.1 und B 8.2 nicht abgeschlossen gewesen ist. Selbst wenn es nach dem zun\u00e4chst angefertigten Modell der Anlage B 5 zu keinen konstruktiven \u00c4nderungen im Bereich der technischen Lehre der Klageschutzrechte gekommen sein sollte, wie der Beklagte geltend macht, war das Modell der Anlage B 5 aus der damaligen Sicht des Beklagten noch nicht verkaufsfertig und seine Entwicklung keineswegs abgeschlossen. Dass tats\u00e4chlich einmal eine Spannvorrichtung entsprechend einem dieser Muster verkauft worden w\u00e4re, hat die Zeugin E1xxxxxxxxx nicht best\u00e4tigen k\u00f6nnen. Dem enstprechen die Aussagen der Zeugen M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx, die als Handelsvertreter den jeweiligen Stand des Beklagten auf Messen besucht haben und \u00fcbereinstimmend bekundet haben, sich nicht daran erinnern zu k\u00f6nnen, an einem dieser St\u00e4nde jemals ein Spannstangensystem ausgestellt gesehen und ein solches gegen\u00fcber Kunden angeboten zu haben. Die Aussage der Zeugin K5xx war zu diesem Fragenkomplex unergiebig. Die Zeugin konnte sich nicht konkret daran erinnern, dass ein Spannstangensystem im Jahre 1996 auf der Messe ausgestellt worden ist.<\/p>\n<p>Auch eine Bekr\u00e4ftigung des Erfindungsbesitzes durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Erforderlich sind insoweit Veranstaltungen, die den Entschluss, die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen. Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Ma\u00dfnahmen, die die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Die Veranstaltungen m\u00fcssen bestimmt sein, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren, und die Handlungen m\u00fcssen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen, d.h. der Benutzungswille muss erkennbar bet\u00e4tigt sein. Blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine erst sp\u00e4ter geplante Ausf\u00fchrung gen\u00fcgen nicht. Entschlie\u00dfungen, denen objektiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, gen\u00fcgen nicht. Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar gewesen ist, ist das Gesamtverhalten vor der Anmeldung (vgl. BGH, GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 13 m.w.N.).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Verhalten des Beklagten nach den Aussagen der Zeugen nicht. Zwar k\u00f6nnen in der Herstellung der Muster, wie sie die Fotografien der Anlagen B 5a, B 8.1 und B 8.2 zeigen, Veranstaltungen gesehen werden, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren. Diese Handlungen lassen aber nicht den ernstlichen Willen zur alsbaldigen Nutzung erkennen. Wie die Zeugin E1xxxxxxxxx insoweit ausgesagt hat, bestanden zwar auch \u00dcberlegungen, diese Vorrichtungen zu verkaufen. Ob ein der Fotografie der Anlage B 5a entsprechendes Spannstangensystem auf der Internationalen M\u00f6belmesse in K4xx 1996 tats\u00e4chlich ausgestellt worden ist, konnte die Zeugin E1xxxxxxxxx aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Wie die Zeugin weiter bekundet hat, h\u00e4tte eine Ausstellung in diesem Entwicklungsstadium dazu gedient, die Resonanz des Publikums auf den Prototyp zu testen. Konkrete Verkaufsabsichten und damit ein endg\u00fcltig fester Entschluss zur Aufnahme der Benutzung lassen sich damit nicht belegen. Auch die Zeugen M2xxx, H4xxxx und C1xxxxxxxx konnten insoweit keine Angaben machen, aus denen sich ein anderer Schluss ziehen lie\u00dfe. Diese haben vielmehr \u00fcbereinstimmend bekundet, dass sie von dem Beklagten nicht in ein Spannstangensystem eingewiesen worden seien, so dass ein Verkauf \u00fcber sie ebenfalls ausgeschlossen war. Die Aussage der Zeugin K5xx ist nicht aussagekr\u00e4ftig. Die Zeugin hat ausgesagt, dass es im Jahre 1996 Vermarktungsabsichten hinsichtlich des von ihr beschriebenen Spannstangensystems gegeben habe. Ob sie im Hinblick darauf auf der Messe im Jahre 1996 von dem Beklagten ausgestellt worden sind, konnte die Zeugin aber aus der Erinnerung nicht mehr angeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte h\u00e4tte sich unter diesen Umst\u00e4nden bis zum Tag der Anmeldung der Klageschutzrechte jederzeit eines anderen besinnen k\u00f6nnen und sein Vorhaben, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spannstangensystem nicht herzustellen, aufgeben k\u00f6nnen. Insbesondere hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Bauteile f\u00fcr die Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spannvorrichtung bei Lieferanten bestellt oder sonstige Investitionen im Hinblick auf die Produktion der Spannvorrichtungen get\u00e4tigt. Diese \u00dcberlegung zeigt, dass der Beklagte sein gesch\u00e4ftliches Verhalten weiter vom Markt abh\u00e4ngig machen wollte. Weil er auch in der Folgezeit zun\u00e4chst keine weiteren Vorkehrungen zur Aufnahme einer Serienproduktion getroffen hat, h\u00e4tte sich der Beklagte bis zuletzt, d.h. dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur serienm\u00e4\u00dfigen Vermarktung jederzeit eines anderen besinnen k\u00f6nnen und sein Vorhaben, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spannstangensystem herzustellen, aufgeben k\u00f6nnen. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Modell gem\u00e4\u00df der Anlage B 5 bereits im Jahre 1994 durch einen professionellen Fotografen ablichten lie\u00df, wie der Zeuge B2xxx in seiner Aussage best\u00e4tigt hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeuge B2xxx hat zwar best\u00e4tigt, dass er im Jahre 1994 eine Spannstangenvorrichtung im Auftrag des Beklagten abgelichtet habe und es sich bei der linken Fotografie auf der Einladungskarte zu der Internationalen M\u00f6belmesse in K4xx 1996 um einen Abzug von dem von ihm gefertigten Diabild handele. Der blo\u00dfe Umstand, dass ein Modell durch einen professionellen Fotografen abgelichtet wird, bedeutet aber noch keine solche Investition, die einen Willen zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen lassen w\u00fcrde, selbst wenn damit Kosten und Aufwand verbunden sind, wie der Beklagte geltend macht. Dem steht im vorliegenden Fall insbesondere die sp\u00e4tere Verwendung der Fotografien entgegen. Denn der Beklagte hat die Fotografien nicht zur Bewerbung eines Spannstangensystems eingesetzt. Wie der Katalog des Beklagten aus dem Jahre 1996 zeigt, hat er die Fotografie f\u00fcr die Bewerbung von Seilspannsystemen verwendet, indem er die Fotografie in dem entsprechenden Abschnitt im Katalog unterbrachte und die Fotografie selbst mit einem entsprechenden Titel beschriftete. Dass die Fotografien auch f\u00fcr andere Zwecke, insbesondere zur Bewerbung von Spannstangensystemen verwendet worden w\u00e4ren, behauptet der Beklagte selbst nicht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da der Beklagte den Gegenstand der Klageschutzrechte rechtswidrig benutzt hat, ist er der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 9 Nr. 1 PatG und \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG und \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als in der in Rede stehenden Branche t\u00e4tiger Fachmann h\u00e4tte der Beklagte die Patent- und Gebrauchmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der vom Beklagten beantragte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt konnte nicht zuerkannt werden, weil er keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr dargetan hat, warum ihm die Angaben gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unzumutbar w\u00e4ren.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG und \u00a7 24b GebrMG hat der Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen. Der Beklagte beruft sich insbesondere auf eine offenkundige Vorbenutzung. Ob eine offenkundige Vorbenutzung vorliegt, kann nur im Rahmen einer vor dem Bundespatentgericht durchzuf\u00fchrenden Beweisaufnahme gekl\u00e4rt werden. Da die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme der W\u00fcrdigung durch das Bundespatentgericht unterliegt, ist der Ausgang des Verfahrens in diesem Punkt ungewiss. In dieser Situation kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht. Im \u00dcbrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechend geltenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. Bezug genommen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 DM.<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx F1xxxx Dr. B1xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 14 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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