{"id":9365,"date":"2024-02-27T17:00:43","date_gmt":"2024-02-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9365"},"modified":"2024-02-27T13:07:53","modified_gmt":"2024-02-27T13:07:53","slug":"i-2-u-17-21-beutelabgabekassette-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9365","title":{"rendered":"I\u20132 U 17\/21 &#8211; Beutelabgabekassette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3317<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, I\u20132 U 17\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?s=4c+O+35%2F20\">4c O 35\/20<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 17. Juni 2021 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 dahingehend abge\u00e4ndert, dass es unter Ziffer I.2. statt<br \/>\n\u201eAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>im Falle des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von f\u00fcnftausend Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch f\u00fcnfhundert Euro pro langgestreckte Verh\u00fclsung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr Kassetten zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;\u201c<\/li>\n<li>nunmehr hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Nachf\u00fcllfolie nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten, die mit den unter Ziff. I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, und insbesondere mit Kassetten, die in den Eimern \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c zum Einsatz kommen, verwendet werden darf;<\/li>\n<li>im Fall der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Nachf\u00fcllfolie nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten, die mit den unter Ziff. I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, und insbesondere mit Kassetten, die in den Eimern \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und G\u201c zum Einsatz kommen, verwendet werden darf.\u201c<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kl\u00e4gerin zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 400.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 818 XXA B2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 5. Oktober 2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 21. Dezember 2014. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Mai 2020 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft. Einen durch die Beklagte zu 1) am 28. September 2020 eingelegten Einspruch (vgl. Anlagen B 3 und B 4) hat das Europ\u00e4ische Patentamt mit Entscheidung vom 27. September 2022 \u2013 w\u00e4hrend des laufenden Berufungsverfahrens, das deswegen vor\u00fcbergehend ausgesetzt war &#8211; zur\u00fcckgewiesen. Die Einspruchsentscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eH\u201c (\u201eI\u201c). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eA cassette (30) for dispensing bags from an elongated tubing (32) and for use with an apparatus (10) comprising:<\/li>\n<li>a bin (12) having a top portion (14) and a bottom portion, the top portion (14) defining an opening (22) for receiving disposable objects therethrough;<\/li>\n<li>a holder (26) for holding the cassette (30), the holder (26) being located within the top portion (14) proximate the opening (22); and<\/li>\n<li>a closing mechanism (50) located below the holder (26) and comprising a fixed portion (52\u2019) including an upper end (54\u2019) extending upwardly in the opening (22) of the bin (12);<\/li>\n<li>the cassette (30) comprising:<\/li>\n<li>an annular receptacle (38) accommodating a length of the elongated tubing (32) in an accumulated condition,<\/li>\n<li>an annular opening at an upper end of the annular receptacle (38) for dispensing the elongated tubing (32), the annular receptacle (38) defining a central opening (34) through which a knotted end (40) of the elongated tubing (32) passes to form a bag supported by the annular eceptacle (38) with the disposable objects passing through the central opening (34) to be received in the bag, and<\/li>\n<li>the cassette (30) being characterized by a chamfer clearance (41) at the bottom of the central opening (34), the chamfer clearance (41) arranged to allow the upper end (54\u2019) of the closing mechanism (50) to extend upwardly in the opening (22) of the bin (12) and into the central opening (34) of the cassette (30) when the cassette (30) is positioned in the holder (26) so as to ensure that the cassette (30) is properly oriented when installed in the holder (26) when the apparatus (10) is in use.\u201c<\/li>\n<li>Folgende deutsche \u00dcbersetzung ist in der Patentschrift enthalten:<\/li>\n<li>\u201eKassette (30) zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) und zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend:<\/li>\n<li>einen Beh\u00e4lter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert;<\/li>\n<li>eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22) befindet; und<\/li>\n<li>einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52\u2019) umfasst, der ein oberes Ende (54\u2019) beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt;<\/li>\n<li>wobei die Kassette (30) Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38), die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt,<\/li>\n<li>eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme (38) zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung (32), wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) eine zentrale \u00d6ffnung (34) definiert, durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verh\u00fclsung (32) hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden<\/li>\n<li>und die Kassette (30) gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung (34), wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende (54\u2019) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 2b der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Querschnittsansicht einer Einrichtung:<\/li>\n<li>In Figur 2A ist die Kassette in einer Ansicht von unten und in Figur 2B in einer Draufsicht zu sehen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts vertreibt die zur internationalen J-Firmengruppe geh\u00f6rende Kl\u00e4gerin \u00fcber die in Ratingen ans\u00e4ssigen Unternehmen K GmbH &amp; Co. KG und L GmbH &amp; Co. KG unter den Marken \u201eJ\u201c und \u201eM\u201c Windel- und Katzenstreueimer.<\/li>\n<li>Nach den weiteren, ebenfalls unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei der Beklagten zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, um ein italienisches Unternehmen, das auf den Vertrieb von Nachf\u00fcllkassetten und Folie f\u00fcr Windel- bzw. Katzenstreueimer spezialisiert ist. Sie betreibt unter der Domain www.N.com eine Internetseite, in deren Datenschutzbestimmungen der Beklagte zu 2) als Inhaber angef\u00fchrt wird (Anlage KA 3). Auch f\u00fcr Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bieten die Beklagten unter der Produktbezeichnung \u201eN\u201c auf der Homepage Nachf\u00fcllkassetten an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Eines dieser Produkte ist kreisrund (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), ein anderes oktogonal (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) gestaltet.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden zusammen mit einem Windeleimer zur Entsorgung von Windeln verwendet; sie k\u00f6nnen insbesondere mit \u201eJ\u201c-Windeleimern der Kl\u00e4gerin benutzt werden. Parallel zu den vorstehend beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen bieten die Beklagten ferner Nachf\u00fcllkassetten f\u00fcr Eimer, die der Katzenstreuentsorgung dienen, an. Auch diese sind einmal kreisrund und einmal oktogonal gestaltet (Anlage KA 9; im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 bzw. 4) und auch im \u00dcbrigen baugleich zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 (deshalb alle zusammen: Verletzungsprodukte I).<\/li>\n<li>Auf ihrer Website bieten die Beklagten au\u00dferdem Nachf\u00fcllfolie (im Folgenden auch: Verletzungsprodukt II) f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Folie kann insbesondere in Kassetten, verwendet auf den Eimern \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c sowie den Modellen \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eO\u201c, nachgef\u00fcllt werden. Eine Anleitung zur Nachbef\u00fcllung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht sowohl auf der Unternehmenswebsite als auch auf www.P.de (vgl. Anlage KA 7) bereit. Dort findet sich ferner eine grafische Anleitung zum Auswechseln der Folie in den Kassetten (Anlage KA 8).<\/li>\n<li>Das Nachf\u00fcllen der Kassetten wird von den Beklagten sowohl auf der Internetseite www.N.com als auch unter www.P.de wie folgt erl\u00e4utert:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der Verletzungsprodukte in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare (Verletzungsprodukte I) und mittelbare (Verletzungsprodukte II) Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Patentverletzung durch die Verletzungsprodukte in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 17. Juni 2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine unmittelbare und eine mittelbare Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung, umfassend:<\/li>\n<li>einen Beh\u00e4lter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine \u00d6ffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters erstreckt; wobei die Kassette Folgendes umfasst: eine ringf\u00f6rmige Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme eine zentrale \u00d6ffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verh\u00fclsung hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine langgestreckte Verh\u00fclsung zum Abgeben von Beuteln, welche geeignet ist f\u00fcr eine Kassette zur Verwendung mit einer Einrichtung, die Einrichtung umfassend:<\/li>\n<li>einen Beh\u00e4lter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine \u00d6ffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters erstreckt;<\/li>\n<li>wobei die Kassette Folgendes umfasst: eine ringf\u00f6rmige Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme eine zentrale \u00d6ffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verh\u00fclsung hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>im Falle des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von f\u00fcnftausend Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch f\u00fcnfhundert Euro pro langgestreckte Verh\u00fclsung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr Kassetten zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 und Ziff. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Mai 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 und Ziff. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1. und Ziff. I.2 bezeichneten in der Zeit seit dem 6. Juni 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 stelle eine Kassette zur Verwendung mit einem n\u00e4her beschriebenen Beh\u00e4lter unter Schutz, wobei Letzterer kein Gegenstand des Anspruchs sei. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kassette m\u00fcsse lediglich mit dem Beh\u00e4lter zusammenwirken k\u00f6nnen. Daraus folge zwangsl\u00e4ufig, dass beide Komponenten komplement\u00e4r zueinander ausgestaltet seien.<\/li>\n<li>Unter einer ringf\u00f6rmigen Aufnahme im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann einen in sich geschlossenen Vorrichtungsbestandteil, der rings um die zentrale \u00d6ffnung bzw. innerhalb des Oberteils des Beh\u00e4lters herum verlaufe und zugleich so ausgebildet sei, dass er Platz f\u00fcr die akkumulierte, langgestreckte Verh\u00fclsung biete. Ihrer Form nach m\u00fcsse die ringf\u00f6rmige Aufnahme weitestgehend an einen Kreis erinnern. Nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei, dass die in sich geschlossene und um die zentrale \u00d6ffnung herum verlaufende Aufnahme durch eine Kreisform im geometrischen Sinn ausgebildet werde. Das Klagepatent biete weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung Hinweise, dass \u201eringf\u00f6rmig\u201c zwingend eine kreisrunde Ausgestaltung meine. Die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung beschreibe den unverschlossenen oberen Abschluss der ringf\u00f6rmigen Aufnahme. Dieser sei in sich geschlossen und m\u00fcsse dem Formverlauf der ringf\u00f6rmigen Aufnahme entsprechen. Daher sei es konsequent, auch diesen Teil der Vorrichtung in derselben Weise wie die eigentliche ringf\u00f6rmige Aufnahme zu beschreiben. Technisch-funktional biete die Ringform den Vorteil, dass sich der Schlauch gleichm\u00e4\u00dfig an allen Seiten verteile und stabil von den Seiten der ringf\u00f6rmigen Aufnahme gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. F\u00fcr das Erreichen dieser technischen Funktion sei die Kreisform nicht zwingend erforderlich. Ma\u00dfgeblich sei eine Ringform als in sich geschlossene Ausgestaltung, um die langestreckte Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand gleichm\u00e4\u00dfig aufnehmen zu k\u00f6nnen. Ein einfaches Herausziehen des Beutels gelinge nur in einer einfachen Bedienweise, wenn sich das Schlauchmaterial von Anfang an gleichm\u00e4\u00dfig verteilt in der Aufnahme befinde.<\/li>\n<li>Da sich erfindungsgem\u00e4\u00df an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung ein abgefaster Freiraum finde, m\u00fcsse der untere Bereich an der Innenseite der Kassette zumindest eine abgeschr\u00e4gte Teilfl\u00e4che aufweisen. Dieser Bereich m\u00fcsse sich nicht zwingend \u00fcber den gesamten Umfang der zentralen \u00d6ffnung erstrecken. F\u00fcr die Abfasung sei erforderlich, dass die Innenseite (\u00d6ffnung) der Kassette im Bereich der unteren H\u00e4lfte wenigstens \u00fcber zwei Fl\u00e4chen mit unterschiedlichen Winkeln verf\u00fcge. Der Freiraum m\u00fcsse r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u00fcber eine gewisse Gr\u00f6\u00dfe verf\u00fcgen, um als Zur\u00fccknehmung gegen\u00fcber der eigentlichen \u00d6ffnung wahrgenommen zu werden und so dem oberen Ende des Schlie\u00dfmechanismus Raum f\u00fcr dessen Erstreckung zu bieten. Zugleich solle der abgefaste Freiraum eine gute Ausrichtung der Kassette auf einem Beh\u00e4lter sicherstellen.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis machten die Verletzungsprodukte I wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Diese stellten aufgrund ihrer einer Kreisform angen\u00e4herten vieleckigen Ausgestaltung eine ringf\u00f6rmige Aufnahme f\u00fcr die akkumulierte langestreckte Verh\u00fclsung bereit, die in sich geschlossen sei und rings um die zentrale \u00d6ffnung verlaufe. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihrer k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nach einen abgefasten Freiraum aufweisen, h\u00e4tten die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie wendeten sich nur dagegen, dass die Merkmalsverwirklichung unabh\u00e4ngig von einem Beh\u00e4lter erfolgen k\u00f6nne. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Konstruierbarkeit eines solchen Beh\u00e4lters sei ausreichend.<\/li>\n<li>In Bezug auf die Verletzungsform II l\u00e4gen die weiteren Voraussetzungen von \u00a7 10 PatG vor. Bei der angegriffenen Nachf\u00fcllfolie handele es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die langgestreckte Folie trage entscheidend zum Erfolg der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bei. Ohne sie sei eine Entsorgung von Einwegartikeln in der gew\u00fcnschten Art und Weise nicht denkbar. Sie wirke unmittelbar mit der beanspruchten Kassette zusammen. Des Weiteren b\u00f6ten die Beklagten sowohl die Kassetten als auch die Verletzungsprodukte II unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland an und vertrieben sie dort, weshalb auch der f\u00fcr die mittelbare Patentverletzung notwendige doppelte Inlandsbezug gegeben sei. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Beklagten auch wissen und wollen, dass die angebotenen Verletzungsprodukte II in Kassetten eingesetzt werden k\u00f6nnten, welche ihrerseits wiederum auf einen Beh\u00e4lter, wie einem Windel- oder Katzenstreueimer, aufgesetzt werden k\u00f6nnten, um Einwegartikel zu entsorgen. Sie w\u00fcrden in ihrer Internetpr\u00e4senz dazu anleiten, wie die nachgekauften Folien zu haben seien, um sie ordnungsgem\u00e4\u00df und einsatzbereit in eine Kassette nachf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Die Abnehmer beabsichtigten, die Folie in den angegriffenen Kassetten zu verwenden, und w\u00fcrden daher zur Zeit des Erwerbs wissen, dass es sich um einen Nachf\u00fcllartikel handele. Der Kritik, dass die angegriffene Folie der Verletzungsprodukte II auch anderweitig und patentfrei eingesetzt werden k\u00f6nnte, trage die Kl\u00e4gerin durch die entsprechend eingeschr\u00e4nkte Antragsformulierung hinreichend Rechnung.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am Tag seiner Verk\u00fcndung zugestellte Urteil haben die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen insbesondere geltend:<\/li>\n<li>\u00dcber die den Beh\u00e4lter betreffenden Merkmale werde in Patentanspruch 1 \u2013 wie auch die Einspruchsentscheidung belege &#8211; die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Kassette n\u00e4her beschrieben. Eine komplement\u00e4re Gestaltung von Kassette und Beh\u00e4lter sei dabei weder Gegenstand des Anspruchs noch entscheidend. Vielmehr m\u00fcsse die Kassette so ausgestaltet sein, dass der abgefaste Freiraum einerseits so ausgebildet sei, dass das vorstehende Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters ragen k\u00f6nne, und dass andererseits der abgefaste Freiraum zus\u00e4tzlich so an der Kassette vorzusehen sei, dass sich dieses Ende zus\u00e4tzlich in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstrecke. Damit werde aber durch die Zweckangabe im Anspruch 1 auch eine besondere Gestaltung der Kassette beansprucht, die sich allein aus den angegebenen konstruktiven Merkmalen der Kassette nicht ergebe. Durch die Zweckangabe werde die Kassette weiter gekennzeichnet. Es komme nicht nur darauf an, dass \u00fcberhaupt ein abgefaster Freiraum an der Kassette vorgesehen sei. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung fordere vielmehr, dass dieser Freiraum so gestaltet sein m\u00fcsse, dass die Doppelfunktion \u2013 Erm\u00f6glichung, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt \u2013 erf\u00fcllt werde. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Freiraum so gestaltet sein, dass der bewegliche Abschnitt des Schlie\u00dfmechanismus dicht an der Wand vorbeif\u00fchre, die den abgefasten Freiraum definiere. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Kassette h\u00e4nge daher von der Gestaltung des Schlie\u00dfmechanismus ab. Beh\u00e4lter mit einer solchen Ausgestaltung des Schlie\u00dfmechanismus seien derzeit jedoch nicht auf dem Markt erh\u00e4ltlich. Vor diesem Hintergrund m\u00fcsse ein Schutzrechtseingriff ausscheiden, da die im Patentanspruch angegebene Wirkung erst dann eintrete, wenn der Beh\u00e4lter eine entsprechende Gestaltung aufweise.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus offenbare das Klagepatent keinen synonymen Gebrauch der Begriffe \u201eRingform\u201c und \u201eKreisform\u201c. Die Klagepatentschrift zeige in ihrer Gesamtheit lediglich Kassetten, die mit einer ringf\u00f6rmigen Aufnahme versehen seien. Die zentrale \u00d6ffnung der Kassette sei nicht deren ringf\u00f6rmige Aufnahme. Wenn daher in Bezug auf die zentrale \u00d6ffnung angegeben sei, dass sie kreisf\u00f6rmig sein k\u00f6nne, beziehe sich dieser Hinweis lediglich auf die Umrissgestaltung der Innenwand und der zentralen \u00d6ffnung. In Bezug auf die Aufnahme sei in der Patentschrift demgegen\u00fcber stets von einer Ringform die Rede. Der zust\u00e4ndige Fachmann entnehme der Klagepatentschrift daher ausschlie\u00dflich, dass unter der Ringform eine Kreisform der Aufnahme zu verstehen sei. W\u00e4hrend bei der zentralen \u00d6ffnung ausdr\u00fccklich von einer Kreisform bei einer bevorzugten Ausbildung die Rede sei, fehlten solche Hinweise in Bezug auf die Gestaltung der Aufnahme. Die zentrale \u00d6ffnung k\u00f6nne daher auch eine von der Kreisform abweichende Form haben. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine achteckige Kontur aufweise, habe die Aufnahme daher keine Kreisform im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse sich der abgefaste Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung befinden. Ob die diesen betreffenden Merkmale verwirklicht seien, h\u00e4nge von der Gestaltung des oberen Endes des Schlie\u00dfmechanismus ab. Jedoch existierten auf dem Markt keine Beh\u00e4lter, die mit einem oberen Ende eines Schlie\u00dfmechanismus versehen seien, der in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters rage und sich in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstrecke. Dann k\u00f6nne jedoch auch kein Schutzrechtseingriff vorliegen.<\/li>\n<li>In Bezug auf die Nachf\u00fcllfolie l\u00e4gen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents nicht vor. Die Nachf\u00fcllfolie trage zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problems nichts bei, wobei ein Beitrag ohne praktische Bedeutung au\u00dfer Betracht zu bleiben habe. Die technischen Wirkungen der Erfindung tr\u00e4ten nicht in der Nachf\u00fcllfolie in Erscheinung. Diese sei blo\u00dfes Objekt der Kassette. Deren gesch\u00fctzter Erfindungsgedanke finde seine gegenst\u00e4ndliche Verk\u00f6rperung allein in der konstruktiven Gestaltung des Freiraums. Die Abnehmer der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten und d\u00fcrften daher die Nachf\u00fcllfolie auch von Dritten wie der Beklagten beziehen. Soweit die Kammer die Beklagte zur Auferlegung einer Vertragsstrafe an ihre Abnehmer verurteilt habe, fehle es an einer Differenzierung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Kunden. Der Vertrieb der Verletzungsprodukte II finde seitens der Beklagten in Deutschland ausschlie\u00dflich an private Endabnehmer (und nicht an gewerbliche Zwischenh\u00e4ndler) statt. Mit diesen k\u00f6nnten die Beklagten schon aus Rechtsgr\u00fcnden keine wirksame Vereinbarung treffen, wonach der Kunde zur Zahlung einer exorbitanten Vertragsstrafe verpflichtet werde, falls er die Folie mit Produkten der Kl\u00e4gerin verwende. Die kl\u00e4gerseits beantragte und vom Landgericht ausgesprochene Formulierung eines etwa erforderlichen Warn- bzw. Verwendungshinweises begegne unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit Bedenken.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe das Landgericht das Klagepatent unter den Gesichtspunkten der unzul\u00e4ssigen Erweiterung sowie der fehlenden Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit zu Unrecht f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig erachtet.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das am 17. Juni 2021 zum Az.: 4c O 35\/20 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, vorab die Unzul\u00e4ssigkeit der Berufung des Beklagten zu 2) r\u00fcgend,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Nach ihrer Auffassung ist die Berufung des Beklagten zu 2) in Ermangelung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung bereits unzul\u00e4ssig. Die von Beklagtenseite eingereichte Berufungsbegr\u00fcndung beziehe sich nur auf die Beklagte zu 1).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen verteidigt die Kl\u00e4gerin das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der Verletzungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer (Verletzungsformen I) und mittelbarer (Verletzungsformen II) Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Schadenersatz sowie \u2013 nur in Bezug auf die Verletzungsformen I \u2013 zum R\u00fcckruf verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Soweit das Landgericht die Beklagten in Bezug auf die mittelbare Patentverletzung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe an ihre Abnehmer verurteilt hat, liegen die Voraussetzungen hierf\u00fcr allerdings nicht vor, so dass es auch insoweit bei einem Warnhinweis verbleiben muss. Im \u00dcbrigen war der durch das Landgericht hinsichtlich des Angebots der Verletzungsform II geforderte Warnhinweis aus Bestimmtheitsgr\u00fcnden zu konkretisieren. Das Angebot und die Lieferung von Nachf\u00fcllfolie f\u00fcr solche Kassetten, die nicht von den Beklagten, sondern aus berechtigter Quelle stammen, ist &#8211; mangels rechtzeitiger Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und steht daher nicht zur Entscheidung.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Neben der Berufung der Beklagten zu 1) ist auch diejenige des Beklagten zu 2) ordnungsgem\u00e4\u00df innerhalb der in \u00a7 520 Abs. 2 ZPO normierten Frist begr\u00fcndet worden und damit zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Wie jeder Schriftsatz ist auch die Berufungsbegr\u00fcndung auslegungsf\u00e4hig (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2004, 862; NJW-RR 2007, 1565, 1566; NJW-RR 2018, 497, 498; BeckOK Vorwerk\/Wolf, 42. Edition, Stand: 01.09.2021, \u00a7 520 Rz. 15; Rimmelspacher in M\u00fcKo ZPO, 6. Aufl., \u00a7 520 Rz. 77). Eine solche Auslegung kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren, als dass die Berufungsbegr\u00fcndung beide Beklagten erfassen soll. Auch wenn in den einleitenden Bemerkungen des Schriftsatzes aufgrund eines offenkundigen Schreibversehens von \u201eder Beklagten\/Berufungskl\u00e4gerin\u201c die Rede ist, findet sich in der Berufungsbegr\u00fcndung trotz der zuvor im Namen beider Beklagten eingelegten Berufung kein dar\u00fcber hinausgehender Hinweis, dass das landgerichtliche Urteil nur durch die Beklagte zu 1) angegriffen und im \u00dcbrigen durch den Beklagten zu 2), dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), akzeptiert werden soll. Im Gegenteil geht bereits aus dem Rubrum des Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatzes (\u201eQ. .\/. R.\u201c) klar hervor, dass die Berufungsbegr\u00fcndung f\u00fcr beide Beklagten eingereicht werden soll. Dass dem so ist, best\u00e4tigen auch die formulierten Antr\u00e4ge, wonach \u2013 undifferenziert \u2013 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage (insgesamt) abgewiesen werden soll. Die durch die Kl\u00e4gerin erhobene Zul\u00e4ssigkeitsr\u00fcge geht daher ins Leere.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung zur Verpackung von Einwegmaterialien oder -artikeln in einem Schlauch aus flexibler Kunststofffolie.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentbeschreibung entnimmt, bestehen derartige Vorrichtungen normalerweise aus einem Beh\u00e4lter mit einem offenen oder zu \u00f6ffnenden Ober- und einem Unterteil, wobei der zu entsorgende Abfall in das Oberteil eingelegt und sodann im Unterteil gelagert wird. Dabei ist in dem Oberteil des Beh\u00e4lters eine ringf\u00f6rmige Kassette montiert, die einen langgestreckten Schlauch aus einer zusammengefalteten flexiblen Kunststofffolie enth\u00e4lt, der an einem Ende verknotet ist. In diesen Schlauch wird das Abfallprodukt eingef\u00fchrt und kann dort tempor\u00e4r aufbewahrt werden. Um zu verhindern, dass w\u00e4hrend der Aufbewahrung des Abfalls unangenehme Ger\u00fcche aus dem Schlauch austreten, ist ein Schlie\u00dfmechanismus vorgesehen, der den Schlauch unterhalb der Kassette verschlie\u00dft (Abs. [0002] f.).<\/li>\n<li>Ein solcher Schlie\u00dfmechanismus ist unter anderem aus dem kanadischen Patent 1,298,XXB bekannt. Dabei ist der Verschlussmechanismus als drehbarer Kern ausgestaltet, der sich mithilfe einer Kappe \u00fcber einen Zylinder drehen l\u00e4sst, um den Schlauch in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in fortlaufende \u201eBeutel\u201c zu formen, die w\u00e4hrend der Aufbewahrung versiegelt bleiben (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Bei der in der kanadischen Patentanmeldung 2,383,XXC offenbarten L\u00f6sung ist im Beh\u00e4lter unter der Kassette eine Quetschvorrichtung montiert, um den Schlauch aus der Kassette zu ziehen und mit den in den Beh\u00e4lter eingelegten Objekten nach unten zu ziehen. Diese Quetschvorrichtung enth\u00e4lt ein Paar gegen\u00fcberliegender drehbarer Elemente, zwischen denen der Schlauch eingef\u00fchrt wird. Die drehbaren Elemente haben eine Vielzahl von gegen\u00fcberliegenden Stangen, die quer zum Schlauch verlaufen, um den Schlauch zusammenzudr\u00fccken, das Oberteil bis zum Einlegen weiterer zu entsorgender Gegenst\u00e4nde verschlossen zu halten und nach unten zu ziehen, um die den Schlauch formende Kunststofffolie und die darin enthaltenen Gegenst\u00e4nde zur Aufbewahrung in Richtung des Unterteils des Beh\u00e4lters zu ziehen. Um das gew\u00fcnschte Zusammendr\u00fccken, Schlie\u00dfen und Herunterziehen des Kunststoffschlauchs durch eine Bet\u00e4tigung der drehbaren Elemente in entgegen gesetzter Richtung zu erreichen, wird vorzugsweise ein Hebel bet\u00e4tigt, der Teil des Beh\u00e4lters ist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>In der kanadischen Patentanmeldung 2,441,XXD ist eine Versenkvorrichtung vorgesehen, um den zu entsorgenden Gegenstand zusammenzudr\u00fccken und in den Schlauch und das Unterteil des Beh\u00e4lters zu dr\u00fccken. Die Versenkvorrichtung beinhaltet zwei Arme, an denen Schwenklappen befestigt sind, und gegen\u00fcberliegende schwenkbare Schieber (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen sind mit einer Reihe von Nachteilen verbunden. So bestehen ihre Mechanismen aus vielen Teilen und sind anf\u00e4llig f\u00fcr Bruchsch\u00e4den. Zudem sind die Ger\u00e4te nicht benutzerfreundlich. Dar\u00fcber hinaus sind sie nicht nur in der Herstellung, sondern auch in der Nutzung teuer, da sie \u00fcberm\u00e4\u00dfig viel Folie aus den Kassetten ziehen. Au\u00dferdem schlie\u00dfen einige L\u00f6sungen die Ger\u00fcche der entsorgten Produkte nicht effektiv ein. Schlie\u00dflich sind einige Gestaltungen verwirrend im Aufbau, so dass die Kassetten nicht richtig ausgerichtet und die Kassettenw\u00e4nde verschmutzt werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Weitere Kassetten sind laut der Klagepatentbeschreibung aus der USA-2003 121 XXE, der WO-A-2007 071 XXF sowie der EP-A-0 XXG bekannt, auf denen die Einleitung zu Patentanspruch 1 basiert (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Der Erfindung liegt ausgehend davon unter anderem die Aufgabe zu Grunde, eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung bereitzustellen, welche die Probleme aus dem Stand der Technik behebt (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Kassette (30)<\/li>\n<li>1.1. zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32)<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>1.2. zur Verwendung mit einer Einrichtung (10).<\/li>\n<li>2. Die Einrichtung (10) umfasst:<\/li>\n<li>2.1. einen Beh\u00e4lter (12),<\/li>\n<li>2.1.1. Der Beh\u00e4lter (12) weist ein Oberteil (14) und ein Unterteil auf.<\/li>\n<li>2.1.1.1. Das Oberteil (14) definiert eine \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch.2.2. eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30),<\/li>\n<li>2.2.1. Die Halterung (26) befindet sich innerhalb des Oberteils (14) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22).<\/li>\n<li>2.3. und einen Schlie\u00dfmechanismus (50).<\/li>\n<li>2.3.1. Der Schlie\u00dfmechanismus (50)<\/li>\n<li>2.3.1.1. befindet sich unter der Halterung (26)<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>2.3.1.2. umfasst einen fixen Abschnitt (52\u2019).<\/li>\n<li>a) Der fixe Abschnitt (52\u2018) beinhaltet ein oberes Ende (54\u2019), das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt.<\/li>\n<li>3. Die Kassette (30) umfasst:<\/li>\n<li>3.1. eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38)<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>3.2. einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung.<\/li>\n<li>4. Die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38)<\/li>\n<li>4.1. nimmt eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand auf;<\/li>\n<li>4.2. weist an einem oberen Ende zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung (32) eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung auf;<\/li>\n<li>4.3. definiert eine zentrale \u00d6ffnung (34).<\/li>\n<li>4.3.1. Durch die zentrale \u00d6ffnung (34) wird ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verh\u00fclsung (32) hindurchgef\u00fchrt, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>4.3.2. Die Einwegartikel werden durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt, um in dem Beutel aufgenommen zu werden.<\/li>\n<li>5. Der abgefaste Freiraum (41)<\/li>\n<li>5.2. ist angeordnet, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende (54\u2019) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt,<\/li>\n<li>5.2.1. wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien bedarf die technische Lehre des Klagepatents n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nPatentanspruch 1 stellt eine Kassette und damit ein Erzeugnis unter Schutz, die eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) und einen abgefasten Freiraum (42) umfasst (Merkmalsgruppe 3.). Erstere ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) \u2013 z.B. in Gestalt einer flexiblen Kunststofffolie &#8211; in einem akkumulierten Zustand aufnimmt und an einem oberen Ende eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung zum Abgeben dieser Verh\u00fclsung (32) aufweist (Merkmale 4.1. und 4.2.). Schlie\u00dflich definiert die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) eine zentrale \u00d6ffnung, durch die ein verknotetes Ende (40) der langestreckten Verh\u00fclsung hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt wird (Merkmal 4.3.). Die Einwegartikel werden durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt, um in dem Beutel aufgenommen zu werden.<\/li>\n<li>Soweit Patentanspruch 1 in diesem Zusammenhang sowohl in Bezug auf die Aufnahme (38) als auch hinsichtlich der \u00d6ffnung von einer Ringform spricht, besteht kein Grund, dies enger zu verstehen, als der nat\u00fcrliche Sprachgebrauch suggeriert: Verlangt ist damit eine geschlossene, nicht aber zwingend eine Kreis(ring)form. Beide Begrifflichkeiten sind dem Klagepatent, welches hinsichtlich der dort verwendeten Begriffe sein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.11.2021, Az.: I-2 U 18\/21, Rz. 24 \u2013 Zahnimplantat), bekannt. So kann die zentrale \u00d6ffnung \u2013 optional \u2013 kreisf\u00f6rmig ausgestaltet sein (Abs. [0014]; vgl. auch Abs. [0018]). In dem f\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs ma\u00dfgeblichen Patentanspruch (Art. 69 EP\u00dc) hat jedoch nur der inhaltlich weiter gefasste, \u00fcbergeordnete Begriff der \u201eRingform\u201c Niederschlag gefunden. Sowohl die Aufnahme (38) als auch die \u00d6ffnung zur Abgabe der Verh\u00fclsung k\u00f6nnen daher kreisringf\u00f6rmig sein. Ebenso vom Schutzbereich umfasst ist jedoch auch eine Gestaltung, die nur eine Ring-, nicht aber gleichzeitig auch eine Kreisform aufweist.<\/li>\n<li>Daraus, dass die Kreisform in der Klagepatentbeschreibung nur im Zusammenhang mit der \u00d6ffnung (22), nicht aber in Bezug auf die Aufnahme (38) Erw\u00e4hnung findet, folgt nichts anderes: Dass gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen eine unterschiedliche Bedeutung zukommt, ist m\u00f6glich, aber nur dann anzunehmen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit ein solches unterschiedliches Verst\u00e4ndnis ergibt (BGH, GRUR 2017, 152 Rz. 17 \u2013 Zungenbett; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.11.2021, Az.: I-2 U 18\/21, GRUR-RS 2021, 37455 \u2013 Zahnimplantat). Daf\u00fcr fehlt es jedoch an Anhaltspunkten. Erfindungsgem\u00e4\u00df stellt die Ringform der Aufnahme (38) und damit korrespondierend der oberen \u00d6ffnung sicher, dass die Verh\u00fclsung den zu entsorgenden Abfall umschlie\u00dft, wenn dieser in die \u00d6ffnung (22) der Einrichtung (10) eingelegt wird (Abs. [0034]). Ein solches Umschlie\u00dfen wird nicht nur mit einer Kreis-, sondern mit jeder Ringform gew\u00e4hrleistet. Sowohl die Aufnahme (38) als auch die \u00d6ffnung k\u00f6nnen daher kreisf\u00f6rmig sein. Notwendig ist dies jedoch nicht.<\/li>\n<li>Auch die in den Figuren nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung gezeigte Kreisform bietet f\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis keinen Anlass. Hierbei handelt es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Es dient der Be\u00acschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und er\u00aclaubt mit diesem Inhalt grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung all\u00acgemein kenn\u00aczeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 25\/19, GRUR-RS 2020, 21040 \u2013 Schnellspannvorrichtung; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206 \u2013 Halterahmen II; Urt. v. 22.07.2021, Az.: I-2 U 58\/20, GRUR-RS 2021, 21448 \u2013 Schwellenelement).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDamit sich das obere Ende (54\u2018) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstrecken kann, wenn sich die Kassette (30) in der Halterung (26) befindet (Merkmale 5.2. und 5.2.1.), weist die Kassette (30) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung einen abgefasten Freiraum (42) auf so dass die Kassette an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung angeschr\u00e4gt ist. Dies gew\u00e4hrleistet nicht nur die in Merkmal 5.2.1. angesprochene Sicherstellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Positionierung der Kassette in der Halterung, sondern gibt dem Schlie\u00dfmechanismus zugleich auch den notwendigen Freiraum (Merkmal 5.2.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWie der Fachmann der Merkmalsgruppe 1. entnimmt, ist die den Gegenstand des Anspruchs bildende Kassette eine solche zum Abgeben von Beuteln aus einer lange\u00ac-streckten Verh\u00fclsung (Merkmal 1.1.). Hierbei handelt es sich um eine blo\u00dfe Zweckangabe. Derartige Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht. Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 \u2013 Gurtstraffer; Urt. v. 07.09.2021, Az.: X ZR 77\/19, GRUR-RS 2021, 30741 \u2013 Laserablationsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.01.2021, Az.: I-15 U 98\/19, GRUR-RS 2021, 14825 \u2013 Polyproplyenfolie). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Kassette so gestaltet sein muss, dass sie zur Abgabe von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung geeignet ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nNichts anderes gilt, soweit es sich nach Merkmal 1.2. um eine \u201eKassette zur Verwendung mit einer Einrichtung (10)\u201c handeln soll. Mit anderen Worten soll die Kassette so ausgestaltet sein, dass sie in einer Einrichtung, wie sie in der Merkmalsgruppe 2. im Einzelnen beschrieben ist, eingesetzt werden kann.<\/li>\n<li>Die Einrichtung und damit insbesondere der Beh\u00e4lter selbst liegt jedoch au\u00dferhalb des Erfindungsgegenstandes, was sich schon aus dem Anspruchswortlaut zweifelsfrei dadurch ergibt, dass die Kassette als Schutzgegenstand des Patents ausgewiesen ist, was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass die Kassette lediglich \u201ezur Verwendung mit einer (n\u00e4her beschriebenen) Einrichtung\u201c vorgesehen ist. Soweit die Kassette und die Einrichtung in Rede stehen, liegt deshalb kein Kombinationspatent vor, bei dem sich der Patentschutz auf die Kombination von Kassette und Einrichtung beziehen w\u00fcrde, sondern lediglich ein scheinbares Kombinationspatent, bei dem die Einrichtung lediglich deshalb Erw\u00e4hnung im Patentanspruch findet, weil aus ihrer Beschaffenheit auf Anforderungen zur\u00fcckzuschlie\u00dfen ist, wie die Kassette (die mit der Einrichtung in bestimmter Weise zusammenwirken soll) zu sein hat. Die die Einrichtung betreffenden Anspruchsmerkmale sind daher im Rahmen von Patentanspruch 1 nur insofern rechtlich bedeutsam, als die im Patentanspruch vorausgesetzte Beschaffenheit der Einrichtung R\u00fcckschl\u00fcsse auf die notwendige Ausgestaltung der isoliert unter Patentschutz stehenden Kassette zul\u00e4sst. Bei dieser Sachlage stellt es keine Bedingung f\u00fcr den Benutzungstatbestand dar, dass eine solche Einrichtung (mit der die angegriffenen Kassetten verwendet werden k\u00f6nnen) tats\u00e4chlich existiert oder dass die im Markt erh\u00e4ltlichen Beh\u00e4lter den Anforderungen des Patentanspruchs 1 an die Einrichtung gen\u00fcgen. F\u00fcr die Benutzungsfrage kommt es deswegen allein darauf an, dass die streitbefangenen Kassetten f\u00fcr sich betrachtet s\u00e4mtliche auf die Kassette als Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklichen und dass sich dar\u00fcber hinaus eine zu ihnen funktionstauglich passende Einrichtung technisch und wirtschaftlich sinnvoll denken l\u00e4sst, die mit den angegriffenen Kassetten in der vom Klagepatent vorgesehenen Weise zusammenarbeiten kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2016, 1014; Urt. v. 19.12.2019, Az.: I-2 U 62\/16, Rz. 114 \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45\/19; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 84). Dass sich ein solcher Beh\u00e4lter, wie er in der Merkmalsgruppe 2. im Einzelnen beschrieben ist, ohne Weiteres konstruieren l\u00e4sst, wird durch die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt und erschlie\u00dft sich auch ohne Weiteres mit Blick auf Figur 1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sieht sich der Fachmann mit der Frage konfrontiert, welche Anforderungen sich an die technische Gestaltung der beanspruchten Kassette aus der in Patentanspruch 1 im Einzelnen beschriebenen Beschaffenheit der Einrichtung (10) ergeben. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll die Kassette in der Halterung ordnungsgem\u00e4\u00df positioniert sein (Merkmal 5.2.1.). Nachdem Patentanspruch 1 die Halterung allerdings nur funktional (\u201e\u2026zum Halten der Kassette\u201c) und hinsichtlich ihrer Anordnung innerhalb des Beh\u00e4lters (\u201e\u2026innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung\u201c) umschreibt, kommt im Hinblick auf die technische Gestaltung der Kassette vor allem dem in der Merkmalsgruppe 2.3. beschriebenen Schlie\u00dfmechanismus Bedeutung zu. Dessen fixer Abschnitt (52\u2018) beinhaltet ein oberes Ende (54\u2018), das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (Merkmal 2.3.1.2. a)) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt. Auf die Kassette gewendet muss der abgefaste Freiraum daher so ausgestaltet sein, dass er eine solche \u2013 ggf. auch hypothetische \u2013 Anordnung des Schlie\u00dfmechanismus erlaubt. Soweit sich die Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit der Gestaltung des abgefasten Freiraums auch mit dem flexiblen Abschnitt des Schlie\u00dfmechanismus besch\u00e4ftigt (vgl. Abs. [0029]), findet dieser in Patentanspruch 1 keine Erw\u00e4hnung. Er ist somit kein notwendiger Bestandteil der Einrichtung (10). Aus seiner technischen Gestaltung und Funktionsweise lassen sich daher keine Anforderungen an die technische Gestaltung der Kassette herleiten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnter Zugrundelegung eines solchen Verst\u00e4ndnisses ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verletzungsformen I unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Insbesondere verf\u00fcgen sie auch dann \u00fcber eine ringf\u00f6rmige Aufnahme i.S.v. Merkmal 3.1., wenn sie oktogonal ausgestaltet sind. Erfindungsgem\u00e4\u00df bedarf es einer ringf\u00f6rmigen, nicht aber notwendigerweise einer kreis(ring)f\u00f6rmigen Aufnahme. Wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht, verf\u00fcgen die angegriffenen Verletzungsformen I auch \u00fcber einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung (Merkmale 3.2. sowie 5. bis 5.2.1.).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dass die angegriffenen Verletzungsformen I dar\u00fcber hinaus in der Lage sind, in einer Einrichtung mit den in der Merkmalsgruppe 2. aufgef\u00fchrten Merkmalen Verwendung zu finden, haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt. Die Einrichtung selbst ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 kein Gegenstand der Erfindung. Bei der Beantwortung der Verletzungsfrage ist es daher unerheblich, ob eine mit den angegriffenen Kassetten verwendungstaugliche Einrichtung tats\u00e4chlich auf dem Markt existiert oder ob die Verletzungsformen I in einer solchen tats\u00e4chlich zum Einsatz kommen. An der Konstruierbarkeit einer entsprechenden, funktionstauglichen Einrichtung kann im Lichte von Figur 1 des Klagepatents kein Zweifel bestehen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der Verletzungsprodukte I in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG gesehen. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zum R\u00fcckruf verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Ebenso richtig und mit tragf\u00e4higer Begr\u00fcndung ist das Landgericht von einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz sowie zur Rechnungslegung ausgegangen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDaneben haben die Beklagten den deutschen Teil des Klagepatents dadurch mittelbar verletzt, dass sie die Verletzungsprodukte II in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern zur Benutzung der Erfindung angeboten und geliefert haben (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 1 PatG).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Pa\u00actent-inhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der pa\u00acten-tierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Ele-ment der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich die\u00acses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es auf-grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind, hat bereits die Kammer im Einzelnen dargelegt. Nachdem die Beklagten die diesbez\u00fcglichen Feststellungen auf Tatbestandsebene lediglich mit der Begr\u00fcndung angegriffen haben, die streitgegenst\u00e4ndliche Nachf\u00fcllfolie beziehe sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, nimmt der Senat im Hinblick auf die \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Nachf\u00fcllfolie (Verletzungsprodukte II) um ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nLetzteres ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758, 760\u2009f. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 570, 571 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Vidosignalcodierung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 337, 341 \u2013 Filtervorrichtung). Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Erfindung geh\u00f6rt, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten (BGH, GRUR 2015, 467, Rz. 57 \u2013 Audiosignalcodierung). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung i.S.v. \u00a7 10 Abs. 1 PatG (GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 769, Rz. 18 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung). Etwas anderes gilt nur f\u00fcr Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, aber von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung sind (GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 337, 341 \u2013 Filtervorrichtung) und zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung). Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, handelt es sich grunds\u00e4tzlich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darauf, ob das betreffende Merkmal den \u201eKern\u201c der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 337, 342 \u2013 Filtervorrichtung).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDies vorausgeschickt, bezieht sich die angegriffene Nachf\u00fcllfolie auf ein wesentliches Element der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00df ist die Verh\u00fclsung nicht nur im akkumulierten Zustand in die ringf\u00f6rmige Aufnahme aufgenommen (vgl. Merkmal 4.1.). Sie findet vielmehr auch an weiteren Stellen des Patentanspruchs Erw\u00e4hnung (vgl. Merkmale 1.1., 4.2., 4.3.1., 4.3.2.) und wirkt mit der unter Schutz gestellten Kassette bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammen.<\/li>\n<li>Davon, dass die Verh\u00fclsung \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 zum Leistungsergebnis nichts beitr\u00e4gt (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren), kann keine Rede sein. Es handelt sich bei den Verletzungsprodukten II nicht um eine beliebig gestaltete Nachf\u00fcllfolie, sondern um einen Folienschlauch und damit um eine langgestreckte Verh\u00fclsung im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Ohne einen solchen Folienschlauch ist die Kassette nicht in der Lage, Beutel aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung abzugeben (Merkmal 1.1.). Wie die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage KA 8 zur Akte gereichte und nachfolgend nochmals eingeblendete Abbildung verdeutlicht, ist die streitgegenst\u00e4ndliche Nachf\u00fcllfolie so ausgestaltet, dass sie nicht nur exakt in die Aufnahme der Kassette passt (Merkmal 4.1.). Sie kann vielmehr auch \u2013 mit einem Knoten versehen \u2013 durch die zentrale \u00d6ffnung gef\u00fchrt werden (Merkmale 4.3. und 4.3.1.):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es die durch die Nachf\u00fcllfolie gebildete Verh\u00fclsung, die den Einwegartikel umschlie\u00dft und dadurch zusammen mit dem (nicht vom Erfindungsgegenstand erfassten) Schlie\u00dfmechanismus das Austreten von Ger\u00fcchen verhindert (vgl. Abs. [0034]).<\/li>\n<li>Eine ggf. bestehende anderweitige Verwendungsm\u00f6glichkeit der Nachf\u00fcllfolie steht ihrer Einordnung als wesentliches Element der Erfindung nicht entgegen. Einer solchen patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeit k\u00e4me lediglich auf Rechtsfolgenseite Bedeutung zu, indem sie ggf. eine Verurteilung zu einem (vorliegend ohnehin nicht in Rede stehenden) Schlechthinverbot verhindert und lediglich zu einem eingeschr\u00e4nkten Verbot f\u00fchrt (dazu sogleich).<\/li>\n<li>Rechtlich unerheblich ist der Hinweis der Beklagten auf die BGH-Entscheidung \u201eScheibenbremse II\u201c (X ZR 10\/20 vom 08.11.2022). Der dort er\u00f6rterte Gesichtspunkt der Ersch\u00f6pfung (der zu einer etwaigen Berechtigung zur Erfindungsbenutzung auf Seiten der Abnehmer der angegriffenen Nachf\u00fcllfolien iSv \u00a7 10 PatG f\u00fchren w\u00fcrde) k\u00f6nnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn und soweit die Nachf\u00fcllfolie solchen Abnehmern angeboten und geliefert wird, die im Besitz erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kassetten der Kl\u00e4gerin oder ihrer Lizenznehmer sind. Dass es solche Lieferungen gibt und dass sie zum Gegenstand des Klageangriffs gemacht worden sind, ergibt sich jedoch aus den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts \u2013 auf die sogleich noch n\u00e4her einzugehen sein wird &#8211; nicht.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte mittelbare Patentverletzung durch die Verletzungsprodukte II zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Anspruchs auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, soweit sich nachfolgend nichts Abweichendes ergibt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nKommt \u2013 wie hier \u2013 eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Als geeignete Ma\u00dfnahmen kommen grunds\u00e4tzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWelche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, und andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Von Bedeutung ist insbesondere, wie gro\u00df die Wahrscheinlichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat), aber auch, welche Vorteile mit ihr verbunden und wie die Beweism\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Patentinhaber einzusch\u00e4tzen sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war der die mittelbare Patentverletzung betreffende Urteilsausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich anzupassen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWas den vom Landgericht in Bezug auf das Angebot ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis anbelangt, hat der Senat den Urteilsausspruch zur Gew\u00e4hrleistung einer hinreichenden Bestimmtheit konkretisiert und die Ausgestaltung des Warnhinweises n\u00e4her umschrieben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit das Landgericht den Beklagten in Bezug auf den Vertrieb &#8211; ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung &#8211; die Verpflichtung auferlegt hat, den Abnehmern der fraglichen Mittel eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzuverlangen, kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben.<\/li>\n<li>Zum einen d\u00fcrfen private Endverbraucher das Mittel gem\u00e4\u00df \u00a7 11 PatG patentgem\u00e4\u00df gebrauchen, weshalb es ausgeschlossen ist, diese f\u00fcr den Fall einer solchen Verwendung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Patentinhaber zu verpflichten (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. A, Rz. 647; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., \u00a7 10 Rz. 47). Zum anderen kann eine Verpflichtung zur Einholung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zugunsten der Kl\u00e4gerin auch unabh\u00e4ngig davon wegen der absehbaren Reaktionen der potentiellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs der Nachf\u00fcllfolie gleichkommen. Daher kann sie im Rahmen des \u00a7 10 PatG nur eingefordert werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls unzureichend ist, weitere unmittelbare Verletzungshandlungen mit dem bereitgestellten Mittel zu begehen (BGH, GRUR 1964, 496, 498 \u2013 Formsand II; GRUR 1961, 627, 628 \u2013 Metallspritzverfahren; GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat). Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelm\u00e4\u00dfig bem\u00fcht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 1964, 496, 498 \u2013 Formsand II). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat). Solche sind vorliegend durch die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass es auch in Bezug auf den Vertrieb bei einem blo\u00dfen Warnhinweis verbleiben muss.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Klagebegehren auf Lieferungen der Nachf\u00fcllfolie an solche Abnehmer bezieht, die im Besitz einer (Nachf\u00fcll-)Kassette der Kl\u00e4gerin sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob solche Abnehmer aus dem Gesichtspunkt der Ersch\u00f6pfung als zur Benutzung der Erfindung \u201eBerechtigte\u201c anzusehen sind. Verk\u00e4ufe an Besitzer einer aus rechtm\u00e4\u00dfiger Quelle bezogenen Kassetten sind n\u00e4mlich nicht Gegenstand des Rechtsstreits und sie sind es auch nicht nachtr\u00e4glich im Berufungsverfahren geworden. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (S. 9 f.) ergibt, richtete sich der Klageangriff lediglich gegen Nachf\u00fcllfolie, die f\u00fcr die angegriffenen Kassetten, d.h. solche der Beklagten, vorgesehen war. Dementsprechend er\u00f6rtert das Landgericht bei der Wiedergabe des streitigen kl\u00e4gerischen Vorbringens auch allein die Einlassung der Kl\u00e4gerin, dass die Nachf\u00fcllfolie deshalb mittelbar patentverletzend sei, weil sie zum Einsatz in den in der Bundesrepublik Deutschland erh\u00e4ltlichen Verletzungsformen 1 und 3 (= angegriffene Kassetten der Beklagten) geeignet sei (S. 12). In den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen zu \u00a7 10 PatG (S. 28\/29) stellt das Landgericht im Zusammenhang mit den subjektiven Erfordernissen einer mittelbaren Patentverletzung gleichfalls allein darauf ab, dass die von den Beklagten belieferten Abnehmer beabsichtigen, die Nachf\u00fcllfolie in den angegriffenen Kassetten zu verwenden. Angebote und Lieferungen der Nachf\u00fcllfolie f\u00fcr Kassetten aus der Quelle der Kl\u00e4gerin waren damit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Sie sind auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, was \u2013 nachdem die Kl\u00e4gerin beim Landgericht weder einen Tatbestandsberichtigungsantrag noch einen Urteilserg\u00e4nzungsantrag gestellt hat \u2013 eine Anschlussberufung innerhalb der am 22.12.2021 abgelaufenen Berufungserwiderungsfrist vorausgesetzt h\u00e4tte. Daran fehlt es, weswegen die Rechtsh\u00e4ngigkeit eines Klageangriffs, der auch auf die Lieferung der Nachf\u00fcllfolie f\u00fcr Kassetten aus der Quelle der Kl\u00e4gerin gerichtet gewesen w\u00e4re, mit Ablauf des 22.12.2021 endg\u00fcltig entfallen ist. Die Kl\u00e4gerin ist infolge dessen darauf angewiesen, etwaige Verbietungsanspr\u00fcche unter diesem Gesichtspunkt neu beim Landgericht einzuklagen.<\/li>\n<li>8.<br \/>\nDer durch die Beklagte zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegte Einspruch bietet f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung schon deshalb keinen Anlass, weil die technisch fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent inzwischen im erteilten Umfang aufrechterhalten hat (\u00a7 148 ZPO). Dass und inwiefern diese Entscheidung ersichtlich fehlerhaft sein sollte, legen die Beklagten nicht dar.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>Der festgesetzte Streitwert entspricht der urspr\u00fcnglichen Angabe der Kl\u00e4gerin, die erstinstanzlich unbeanstandet geblieben sind. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Angabe ersichtlich zu hoch oder zu niedrig w\u00e4re, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. J, Rz. 190), weshalb der Streitwert des Berufungsverfahrens demjenigen der ersten Instanz entspricht<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3317 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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