{"id":9363,"date":"2024-02-27T17:00:44","date_gmt":"2024-02-27T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9363"},"modified":"2024-02-27T13:03:30","modified_gmt":"2024-02-27T13:03:30","slug":"i-2-u-14-19-repeater-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9363","title":{"rendered":"I-2 U 14\/19 &#8211; Repeater 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3316<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. August 2023, I-2 U 14\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8021\">4c O 76\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 14.02.2019 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Vorab hat die Beklagte jedoch die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen, soweit sie im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen entstanden sind.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Parteien d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr den Gegner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 5.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents X XXX XXX, das \u2013 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 22.01.1999 \u2013 am 20.01.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 22.12.2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 20.01.2020 \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsrechtszuges \u2013 abgelaufen. Eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 09.10.2019 (BPatG-Urteil) als unbegr\u00fcndet abgewiesen (5 Ni 6\/17 (EP)). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim Bundesgerichtshof erfolglos geblieben (BGH-Urteil vom 20.01.2022 &#8211; X ZR 20\/20).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines Repeaters. Anspruch 1 lautet in deutscher Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines einen Downlink-Pfad (6) und einen Uplink-Pfad (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung (18, 19, 20), die bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels (Sp) im Downlink-Pfad (6) simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) und im Uplink-Pfad (7) reduziert,<\/li>\n<li>gekennzeichnet durch<\/li>\n<li>einen zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker (20) und mit einem im Downlink-Pfad (6) angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden Detektor (19), der ein im Downlink-Pfad (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) empf\u00e4ngt und dessen Pegel \u00fcberwacht, wobei eine vom Regelverst\u00e4rker (20) generierte Stellgr\u00f6\u00dfe (SG) simultan dem ersten D\u00e4mpfungsglied (18) und einer Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24) zugef\u00fchrt ist, die ein im Uplink-Pfad (7) angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals (ST) derart einstellt, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad (7) der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.<\/li>\n<li>Die nachstehende Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/li>\n<li>Zum Produktsortiment der Beklagten z\u00e4hlen nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugeh\u00f6rigen Bahnh\u00f6fen und Betriebszentralen. Die Serie D-1 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) betrifft Repeater f\u00fcr den station\u00e4ren Einsatz mit einer Glasfaseranbindung sowie solche f\u00fcr den mobilen Einsatz.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die besagten Repeater dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, weswegen sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht in Anspruch nimmt. Zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin auf die Ergebnisse eines von ihr im Vorfeld des Rechtsstreits angestrengten Besichtigungsverfahrens (LG D\u00fcsseldorf, 4c O 22\/16), in dem Patentanwalt Dipl.-Ing. S als gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger unter dem 02.12.2016 ein schriftliches Gutachten (GutA, Anlage K 12) erstattet hat.<\/li>\n<li>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage weitgehend \u2013 n\u00e4mlich abgesehen von Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen f\u00fcr die Zeit vom 22.01.2005 bis 31.12.2008 \u2013 stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagte erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland\n<p>Vorrichtungen zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines einen Downlink-Pfad und einen Uplink-Pfad aufweisenden Repeaters, vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung, die bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad reduziert<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese aufweisen:<\/p>\n<p>einen zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker und mit einem im Downlink-Pfad angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied einen Regelkreis bildenden Detektor, der ein im Downlink-Pfad erzeugtes Ausgangssignal empf\u00e4ngt und dessen Pegel \u00fcberwacht, wobei eine vom Regelverst\u00e4rker generierte Stellgr\u00f6\u00dfe simultan dem ersten D\u00e4mpfungsglied und einer Verarbeitungseinrichtung zugef\u00fchrt ist, die ein im Uplink-Pfad angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied mittels eines Steuersignals derart einstellt, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad entspricht.<br \/>\nII. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Januar 2009 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin &#8211; gegliedert nach Kalendervierteljahren &#8211; schriftlich in geordneter Form Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine) mit<br \/>\naa) Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen,<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<br \/>\naa) Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen,<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\na) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90 % und der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt.<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf (vollst\u00e4ndige) Klageabweisung weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie macht geltend, dass im Downlink-Pfad die Signalst\u00e4rke fortlaufend geregelt werde und dass die bei den mobilen Repeatern verwendete AGC (Automatic Gain Control) \u00fcberdies die Einstellung eines zeitlichen Versatzes der Signalst\u00e4rkeanpassung im Uplink-Pfad erlaube, was der technischen Anweisung des Klagepatents widerspreche, (erst) bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad die Signalverst\u00e4rkung zu reduzieren, und zwar simultan auch im Uplink-Pfad. Die mobilen Repeater seien nicht mit einem AAM-Modul ausgestattet. Bei ihnen existiere kein Regelkreis im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die station\u00e4ren Repeater behauptet sie zuletzt, dass diese zwar mit einem AAM-Modul ausger\u00fcstet seien, nicht jedoch \u2013 wie zun\u00e4chst im Rechtsstreit vorgebracht &#8211; mit einer AGC im Downlink-Pfad, so dass das im Regelkreis des Downlink-Pfades erzeugte Steuersignal (Stellgr\u00f6\u00dfe) nicht der Verarbeitungseinrichtung zugef\u00fchrt werde. Die Steuerungssignale im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad seien unabh\u00e4ngig voneinander; es existiere keine Linkabzweigung, wie sie das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts fordere. Zuletzt hat die Beklagte zudem bestritten, dass die station\u00e4ren Repeater \u00fcberhaupt in der Lage sind, im Kommunikationssystem eine Transparenz herzustellen.<\/li>\n<li>Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents haben die Parteien den Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Mit Zustimmung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage au\u00dferdem insoweit zur\u00fcckgenommen, als das Landgericht (Tenor zu VI.b) zur Entfernung der Verletzungsgegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen verurteilt hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt im \u00dcbrigen,<\/li>\n<li>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Mit Blick auf die station\u00e4ren Repeater ergebe sich die Merkmalsverwirklichung in Bezug auf die kennzeichnenden Merkmale aus dem AAM-Modul, wobei sie insoweit auf die Anlage GA-22-6 und das dortige Blockschaltbild verweist. Die mobilen Repeater verf\u00fcgten zwar nicht \u00fcber ein AAM-Modul. Die angegriffenen Ger\u00e4te seien gleichwohl patentgerecht. Die Benutzung der den Regelkreis betreffenden Anspruchsmerkmale folge technisch zwingend aus der unstreitigen Verwendung eines AGC sowie aus den Vergabeunterlagen der E und der Anlage K 11. Zumindest liege eine \u00e4quivalente Verletzung vor.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Senat hat Erg\u00e4nzungsgutachten des bereits im vorausgegangenen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren eingeschalteten Sachverst\u00e4ndigen Patentanwalt Dipl.-Ing. S eingeholt, die dieser unter dem 09.11.2020 (ErgGutA I), 01.11.2021 (ErgGutA II) und 28.04.2023 (ErgGutA III) erstattet hat. Au\u00dferdem hat der Senat den Sachverst\u00e4ndigen im Verhandlungstermin vom 25.07.2023 m\u00fcndlich angeh\u00f6rt (vgl. Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage; AnhProt.).\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Repeater der Serie D-1 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Kl\u00e4gerin stehen deshalb die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines Repeaters.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nRepeater werden vor allem im Mobilfunkbereich eingesetzt, um Kommunikationssignale, die zwischen einer station\u00e4ren Basisstation und einem mobilen Netzendger\u00e4t (Mobilfunkger\u00e4t) ausgetauscht werden, zu verst\u00e4rken und dadurch die Reichweite des Signals zu vergr\u00f6\u00dfern, wenn dieses aufgrund hoher Signald\u00e4mpfung von dem beabsichtigten Kommunikationsteilnehmer (z.B. einem bestimmten Mobilfunkger\u00e4t) sonst nicht empfangen werden k\u00f6nnte. Der Repeater nimmt drahtlose Signale von einem der beiden Kommunikationsteilnehmer (z.B. der Basisstation) auf, verst\u00e4rkt sie und sendet sie anschlie\u00dfend an den anderen Kommunikationsteilnehmer (z.B. ein Mobilfunkger\u00e4t) weiter. Der Kommunikationsstrang zwischen Basisstation und Mobilfunkger\u00e4t verl\u00e4uft in beiden Richtungen. Im sog. Downlink-Pfad werden die von der Basisstation empfangenen Signale verst\u00e4rkt und an die oder jede zu versorgende Mobilstation weitergeleitet, w\u00e4hrend der sog. Uplink-Pfad \u2013 umgekehrt \u2013 dazu dient, die von einer Mobilstation kommenden Signale verst\u00e4rkt an die Basisstation weiterzusenden (BPatG-Urteil S. 8 unter Verweis auf Abs. [0014] der Klagepatentschrift; BGH-Urteil, S. 4 Rz. 6, S. 7 Rz. 12). \u00dcblicherweise f\u00fcgt der Repeater den von ihm empfangenen Signalen keine Informationen hinzu, sondern leitet die Kommunikationssignale mit demselben (origin\u00e4ren) Informationsgehalt an die Mobil- bzw. Basisstation weiter.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Funkverbindung zwischen Basisstation und Mobilfunkger\u00e4t soll der Signalverst\u00e4rker (Repeater) unsichtbar bleiben (sog. Transparenz). Dies gelingt \u00fcblicherweise, indem der Downlink-Pfad und der Uplink-Pfad auf eine stets gleiche Signalverst\u00e4rkung eingestellt sind.<\/li>\n<li>Damit es zu keiner \u00dcbersteuerung der Verst\u00e4rker kommt und nicht \u00fcber einen maximalen Pegel hinausgegangen wird, sind in den Verst\u00e4rkern oder Verst\u00e4rker-Pfaden des Repeaters Schutzschaltungen vorgesehen, die das Ausgangssignal im Falle einer \u00dcbersteuerung automatisch durch Verringern der effektiven Verst\u00e4rkung des Ausgangssignals auf einen maximalen Wert zur\u00fcckregeln, der unterhalb des die Regelung ausl\u00f6senden Schwellwertes liegt. Derartige Schutzschaltungen sind als automatische Pegelregelung bekannt und werden als Automatic Level Control (ALC) bezeichnet.<\/li>\n<li>In mobilen Verkehrsmitteln (wie beispielsweise Eisenbahnz\u00fcgen) eingesetzte Repeater haben die Besonderheit, dass sich die Streckend\u00e4mpfung des zwischen der Basisstation und der Mobilstation \u00fcbertragenen Kommunikationssignals infolge der Fortbewegung des Repeaters st\u00e4ndig \u00e4ndert. Tritt eine \u00dcbersteuerung im Downlink-Pfad auf, so wird die Pegelregelung im Downlink aktiv, wodurch die zur Pegel\u00fcberschreitung f\u00fchrende Signalverst\u00e4rkung \u2013 wie beschrieben \u2013 entsprechend reduziert wird. Nachteilig daran ist, dass das zuvor noch vorhandene Gleichgewicht der Signalverst\u00e4rkung in beiden Richtungen (Downlink und Uplink) in einem solchen Fall gest\u00f6rt ist und die gew\u00fcnschte Transparenz (Unsichtbarkeit der Signalverst\u00e4rkung) verloren geht.<\/li>\n<li>Es ist daher das Anliegen des Klagepatents, eine Vorrichtung f\u00fcr (insbesondere mobile) Repeater zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der die Signalverst\u00e4rkung in beiden \u00dcbertragungsrichtungen bestm\u00f6glich angepasst werden kann (vgl. Absatz [0005]; BGH-Urteil S. 5 Rz. 9).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender technischer Merkmale vor (vgl. BGH-Urteil, Seiten 6-7):<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines Repeaters (1), der einen Downlink-Pfad (6) und einen Uplink-Pfad (7) aufweist.<br \/>\n2. Es ist eine automatische Pegelregelung (18, 19, 20) vorgesehen.<br \/>\n3. Die Vorrichtung<br \/>\na) reduziert bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels (Sp) im Downlink-Pfad (6) simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) und im Uplink-Pfad (7),<br \/>\nb) umfasst<br \/>\naa) einen Detektor (19), der zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker (20) und einem im Downlink-Pfad (6) angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied (18) einen Regelkreis bildet,<br \/>\nbb) eine Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24) und<br \/>\ncc) ein im Uplink-Pfad (7) angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied (22).<br \/>\n4. Der Detektor (19) empf\u00e4ngt ein im Downlink-Pfad (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) und \u00fcberwacht dessen Pegel.<br \/>\n5. Der Regelverst\u00e4rker (20) generiert eine Stellgr\u00f6\u00dfe (SG), die simultan sowohl dem ersten D\u00e4mpfungsglied (18) im Downlink-Pfad (6) als auch der Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24) zugef\u00fchrt ist.<br \/>\n6. Die Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24)<br \/>\na) stellt mittels eines Steuersignals (ST) das zweite D\u00e4mpfungsglied (22) im Uplink-Pfad (7) ein ,<br \/>\nb) und zwar derart, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad (7) der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.<br \/>\nc)<br \/>\nAuch wenn sich die Erfindung vordringlich der Signalverst\u00e4rkung bei mobilen Repeatern verschreibt, ist das Klagepatent hierauf nicht beschr\u00e4nkt, sondern erfasst gleicherma\u00dfen station\u00e4re Repeater (BGH-Urteil, S. 7 Rz. 13).<\/li>\n<li>Die Merkmale (2) und (3a) umschreiben dabei zun\u00e4chst allgemein die Funktionsweise einer automatischen Pegelregelung dahin, dass im Downlink-Pfad fortlaufend die Ist-Werte des von der Basisstation ausgesandten Kommunikationssignals erfasst und an einem voreingestellten Sollwert gemessen werden. \u00dcberschreitet der \u00fcberwachte Ist-Wert des Pegels im Downlink-Pfad den Sollwert, so wird die Signalverst\u00e4rkung nicht nur im \u00fcberwachten Downlink-Pfad, sondern gleicherma\u00dfen \u2013 und simultan \u2013 auch im Uplink-Pfad herabgesetzt.<\/li>\n<li>Damit, wie dies schaltungstechnisch im Einzelnen zu bewerkstelligen ist, befassen sich die kennzeichnenden Merkmale (3b) bis (6):<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWas zun\u00e4chst den Downlink-Pfad anbetrifft, ist vorgesehen, dass in ihm ein Ausgangssignal erzeugt wird, dessen Pegel auf eine \u00dcberschreitung des maximalen Sollwertes \u00fcberwacht wird (Merkmal 4). Bei dem zur Regelung herangezogenen Signal kann es sich nicht um das origin\u00e4re Kommunikationssignal handeln, das im Downlink-Pfad von der Basisstation in Richtung Mobilfunkger\u00e4t versandt wird, sondern muss es sich um ein davon verschiedenes, auf irgendeine Weise bearbeitetes (z.B. gewandeltes) Signal handeln (GutA S. 13).<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDas Klagepatent ist weder auf eine AGC (Automatic Gain Control = automatische Verst\u00e4rkungsregelung) noch auf eine ALC (Automatic Level Control = automatische Pegelregelung) beschr\u00e4nkt, noch ist eine der beiden Konstruktionen ausgeschlossen. Beide finden im Patentanspruch keine Erw\u00e4hnung; der Anspruchswortlaut stellt vielmehr \u2013 rein ergebnisorientiert \u2013 allein darauf ab, dass die Signalverst\u00e4rkung im Falle eines unzul\u00e4ssig hohen Pegels automatisch herabgesetzt wird. Vom Patentanspruch erfasst ist dementsprechend jedwede Regelung (wie immer sie konstruktiv umgesetzt sein mag), die infolge eines Ist-Wert\/Soll-Wert-Vergleichs dazu f\u00fchrt, dass die durch den Repeater veranlasste Signalverst\u00e4rkung bei \u00dcberschreiten eines Signalsollwertes im Downlink-Pfad auf eine (f\u00fcr das Kommunikationsnetz unsch\u00e4dliche) niedrigere Signalst\u00e4rke reduziert und gleichzeitig aus Transparenzgr\u00fcnden auch der Uplink-Pfad entsprechend nachgeregelt wird. F\u00fcr diesen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck hat es keine Bedeutung, ob eine ALC oder eine AGC zum Einsatz kommt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEine patentgem\u00e4\u00dfe Signal\u00fcberwachung geschieht auch dann, wenn nicht nur singul\u00e4r bei \u00dcberschreiten des voreingestellten Grenzwertes korrigierend in die Signalverst\u00e4rkung eingegriffen, sondern die Signalverst\u00e4rkung kontinuierlich beeinflusst wird, indem das Kommunikationssignal bei Vorliegen eines Eingangssignals mit niedrigem Pegel um ein h\u00f6heres Ma\u00df verst\u00e4rkt wird, w\u00e4hrend die Signalverst\u00e4rkung bei Vorliegen eines Eingangssignals mit hohem Pegel entsprechend niedriger ausf\u00e4llt. Auch bei dieser Art der fortlaufenden Signalst\u00e4rkenanpassung wird selbstverst\u00e4ndlich ein Schwellwert beachtet, der zum Schutz des Kommunikationsnetzes vor \u00dcberlastung nicht \u00fcbertroffen werden darf und der aufgrund der kontinuierlichen Signalverst\u00e4rkungsregelung auch tats\u00e4chlich nicht \u00fcberschritten wird. Der Schwellwert liefert die unverzichtbare Grundlage und Orientierung f\u00fcr die kontinuierliche Signalverst\u00e4rkungsregelung. Denn wenn dem System nicht vorgegeben und bekannt w\u00e4re, welcher Signalpegel erw\u00fcnscht ist und im Kommunikationsbetrieb angestrebt wird, k\u00f6nnte angesichts der \u00fcber die Zeit variierenden Signalst\u00e4rken keine sinnvolle, n\u00e4mlich von Fall zu Fall erforderliche st\u00e4rkere oder geringere Signalverst\u00e4rkung stattfinden, derer es jedoch bedarf, um den mit der kontinuierlichen Signalst\u00e4rkenregelung angestrebten Signalpegel aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>So gesehen hat das Landgericht Recht in seiner Annahme, dass mit einem System, das umfassendere Regelungsaufgaben erledigt als sie das Klagepatent verlangt, indem zus\u00e4tzlich auch auf solche Kommunikationssignale eingewirkt wird, die mit R\u00fccksicht auf ihren Pegel an sich kein Eingreifen einer Schutzschaltung erfordern, auch diejenigen Regelungsaufgaben erf\u00fcllt werden, die bei Auftreten von Signalen mit hohem Pegel einen \u00dcbersteuerungsschutz bedingen, so dass das Leistungsspektrum der patentgem\u00e4\u00dfen Schutzregelung als Teilmenge vollst\u00e4ndig in denjenigen Signalverst\u00e4rkungsregelungen enthalten ist, die bei einer umfassenden Verst\u00e4rkungsregelung bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Pegel\u00fcberwachung des Ausgangssignals ist Aufgabe eines Detektors (Merkmal 4), der zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker und einem im Downlink-Pfad angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied einen Regelkreis bildet (Merkmal 3b aa).<\/li>\n<li>Detektor und Regelverst\u00e4rker m\u00fcssen nicht im Downlink-Pfad angeordnet sein. Ausweislich des Anspruchswortlauts ist allein erforderlich, dass das erste D\u00e4mpfungsglied im Downlink-Pfad positioniert ist. Zu den weiteren Bestandteilen des Regelkreises (Detektor und Regelverst\u00e4rker) findet sich eine dahingehende Anweisung nicht; sie haben blo\u00df (irgendwo im Repeater) vorhanden zu sein und mit dem ersten D\u00e4mpfungsglied einen funktionst\u00fcchtigen Regelkreis zu bilden.<\/li>\n<li>Das D\u00e4mpfungsglied ist im Falle einer Sollwert\u00fcberschreitung \u2013 wie sein Name bereits besagt \u2013 dazu vorgesehen, die Signalverst\u00e4rkung im Downlink-Pfad herabzusetzen (zu \u201ed\u00e4mpfen\u201c). Die L\u00fccke in der Kausalkette zwischen dem Detektor (der Ist-Werte erfasst, damit sie mit dem zur Regelung hinterlegten Soll-Wert verglichen werden k\u00f6nnen) und dem ersten D\u00e4mpfungsglied (welches die Signalst\u00e4rke im Bedarfsfall auf einen Betrag unterhalb des Sollwertes reduziert) schlie\u00dft der Regelverst\u00e4rker. Er generiert aus den Daten des Detektors eine Stellgr\u00f6\u00dfe zur Signalverst\u00e4rkung, die dem ersten D\u00e4mpfungsglied zugef\u00fchrt wird, um dieses (im Sinne einer D\u00e4mpfung des aktuellen Pegels) zu steuern (Sp. 2 Z. 19-22; BGH-Urteil S. 9 Rz. 17). Die Stellgr\u00f6\u00dfe bezeichnet (repr\u00e4sentiert) denjenigen Betrag, um den die Signalst\u00e4rke und damit auch die Verst\u00e4rkung herabgesetzt werden soll.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDazu, ob die Schaltungsanordnung und\/oder Signalverarbeitung analog oder \u2013 jedenfalls bereichsweise \u2013 digital organisiert ist, macht Patentanspruch 1 keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben, weswegen beide Varianten f\u00fcr die Zwecke der Erfindung zugelassen sind und in Betracht kommen (BGH-Urteil S. 11 Rz. 21). Die insoweit grunds\u00e4tzlich frei gew\u00e4hlte Organisationsform bestimmt demgem\u00e4\u00df die Bedingungen einer simultanen Signalverst\u00e4rkungsregelung im Downlink- und im Uplink-Pfad. Sie hat \u201egleichzeitig\u201c im Rahmen dessen stattzufinden, was die im Einzelfall gegebenen baulichen und verarbeitungstechnischen Rahmenbedingungen der Schaltung erlauben (BPatG-Urteil, S. 9). Freilich ist sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren, dass den Anforderungen einer Transparenz des Repeaters im Kommunikationsnetz Gen\u00fcge getan werden muss, so dass er bei der Wahl seiner Schaltung und Signalverarbeitung darauf bedacht sein wird, dass die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad (d.h. ihr Wirksamwerden) zeitlich nicht so weit auseinanderfallen, dass es zu einer unerw\u00fcnschten Nachregelung der Sendeleistung seitens der Basisstation oder seitens des Mobilfunkger\u00e4tes kommt (GutA S. 15).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDamit die Signalverst\u00e4rkung im Uplink-Pfad in der gew\u00fcnschten, die Transparenz wahrenden bzw. wiederherstellenden Weise heruntergeregelt werden kann, ist auch dieser Pfad mit einem (zweiten) D\u00e4mpfungsglied ausger\u00fcstet (Merkmale 3b cc). Es wird durch das Steuersignal einer Verarbeitungseinrichtung gesteuert (Merkmal 6a), der vom Regelverst\u00e4rker diejenige Stellgr\u00f6\u00dfe (= Ma\u00df, um welches die Signalverst\u00e4rkung herabgesetzt werden muss) zugef\u00fchrt wird, die zur gleichen Zeit auch das erste D\u00e4mpfungsglied im Downlink-Pfad erh\u00e4lt (Merkmal 5). Aufgrund dieser (identischen) Stellgr\u00f6\u00dfe als Grundlage f\u00fcr die Bet\u00e4tigung des ersten und des zweiten D\u00e4mpfungsglieds ist sichergestellt, dass die Signalverst\u00e4rkung sowohl im Downlink- als auch im Uplink-Pfad auf einen gleichen Wert heruntergeregelt wird (Merkmal 6b; BPatG-Urteil, S. 9 unten; ErgGutA I S. 3).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Erreichen einer gleichen Signalverst\u00e4rkung in beiden Pfaden verlangt keine Verwendung identischer Stellgr\u00f6\u00dfen. Dass eine solche weder notwendig noch in jedem Fall hinreichend ist, ist dem Fachmann in Anbetracht der Tatsache deutlich, dass der Downlink- und der Uplink-Pfad in aller Regel nicht vollkommen gleich und symmetrisch aufgebaut sein werden (ErgGutA I S. 4). Dementsprechend stellt auch der Patentanspruch nur darauf ab, dass diejenige Stellgr\u00f6\u00dfe, die einerseits dem ersten D\u00e4mpfungsglied im Downlink-Pfad und andererseits der das zweite D\u00e4mpfungsglied im Uplink-Pfad einstellenden Verarbeitungseinrichtung zugef\u00fchrt wird, dazu f\u00fchrt, dass die (ged\u00e4mpfte) Signalverst\u00e4rkung im Uplink-Pfad der (ged\u00e4mpften) Signalverst\u00e4rkung im Downlink-Pfad entspricht. Wesentlich ist hiernach das Resultat einer identischen Signalverst\u00e4rkung in beiden Pfaden und nicht, ob hierf\u00fcr gleiche oder unterschiedliche Stellgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Regelung der beiden D\u00e4mpfungsglieder zum Einsatz kommen (ErgGutA I S. 4 f.; vgl. auch Abs. [0010] der Klagepatentschrift). Schon der Anspruchswortlaut l\u00e4sst keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass das Steuersignal f\u00fcr das zweite D\u00e4mpfungsglied nicht identisch mit der Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr das erste D\u00e4mpfungsglied sein muss, weil die Merkmale (5) und (6) darauf abstellen, dass der Verarbeitungseinrichtung zwar dieselbe Stellgr\u00f6\u00dfe wie dem ersten D\u00e4mpfungsglied mitgeteilt wird (damit das Ma\u00df der erforderlichen D\u00e4mpfung der Signalverst\u00e4rkung kommuniziert wird), dass die Verarbeitungseinrichtung aufgrund dessen jedoch ein Steuersignal generiert, welches dazu f\u00fchrt, dass die (ged\u00e4mpfte) Signalverst\u00e4rkung im Uplink-Pfad der (ged\u00e4mpften) Signalverst\u00e4rkung im Downlink-Pfad entspricht. W\u00fcrde dieselbe Stellgr\u00f6\u00dfe zum Einsatz kommen m\u00fcssen, k\u00f6nnte die Stellgr\u00f6\u00dfe unmittelbar auch dem zweiten D\u00e4mpfungsglied \u00fcbermittelt werden; derartiges ordnet der Patentanspruch jedoch nicht an, sondern verf\u00fcgt, dass eine Verarbeitungseinrichtung zwischengeschaltet ist, die aus der ihr mitgeteilten Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr das Ma\u00df der Signald\u00e4mpfung dasjenige Steuersignal generiert, welches daf\u00fcr sorgt, dass sich im Uplink-Pfad dieselbe Signalverst\u00e4rkung wie im Downlink-Pfad ergibt. Das Steuersignal ist daher aus der Sicht des Klagepatents etwas qualitativ ganz Anderes als die Stellgr\u00f6\u00dfe, und es hat so beschaffen zu sein, dass sich eine mit dem Downlink-Pfad betragsm\u00e4\u00dfig identische Signald\u00e4mpfung einstellt. In dem einen Fall kann dies bedingen, dass das Steuersignal der Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr das erste D\u00e4mpfungsglied gleicht, im anderen Fall kann dies &#8211; wegen einer konstruktiv abweichenden Umgebung im Uplink-Pfad &#8211; erfordern, dass sich das Steuersignal in geeigneter Weise von der Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr das erste D\u00e4mpfungsglied unterscheidet. Kein anderes Verst\u00e4ndnis liegt auch dem Nichtigkeitsurteil des BPatG zugrunde (Urteil S. 9, 11).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Merkmale (3a) und (5) stehen dabei in einem technischen Zusammenhang dergestalt, dass die gleichzeitige \u00dcbermittlung der vom Regelverst\u00e4rker generierten Stellgr\u00f6\u00dfe an das erste D\u00e4mpfungsglied im Downlink-Pfad und an die Verarbeitungseinrichtung (Merkmal 5) die schaltungstechnische Voraussetzung daf\u00fcr schafft, dass beim \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad simultan ged\u00e4mpft wird (Merkmal 3a). Dies leuchtet auch unmittelbar ein, weil sich die Wirkung einer gleichzeitigen Signald\u00e4mpfung ganz offensichtlich nicht erreichen l\u00e4sst, wenn die die D\u00e4mpfung in beiden Pfaden bestimmende Stellgr\u00f6\u00dfe die ma\u00dfgeblichen Bauteile (das erste D\u00e4mpfungsglied f\u00fcr den Downlink-Pfad und die Verarbeitungseinrichtung f\u00fcr den Uplink-Pfad) mit einem unzul\u00e4ssigen (die Transparenz gef\u00e4hrdenden) zeitlichen Versatz erreicht. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht stellt es dabei &#8211; neben dem rechtzeitigen Signaleingang bei der Verarbeitungseinrichtung &#8211; eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar, dass im Anschluss an die \u00dcbermittlung der Stellgr\u00f6\u00dfe an die Verarbeitungseinheit innerhalb der eine Gleichzeitigkeit der Signalverst\u00e4rkung wahrenden Zeitspanne von der Verarbeitungseinrichtung nachfolgend auch das f\u00fcr den Uplink-Pfad geeignete Steuersignal generiert und dieses dem zweiten D\u00e4mpfungsglied zugef\u00fchrt werden muss.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nRegelverst\u00e4rker und Verarbeitungseinrichtung m\u00fcssen keine separaten Komponenten sein, sondern k\u00f6nnen in einem \u00fcbergreifenden Bauelement (wie einem Microcontroller) zusammengefasst sein. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich in seinem Hauptanspruch nicht n\u00e4her zu irgendwelchen konstruktiven Details betreffend die Ausgestaltung des Regelverst\u00e4rkers und der Verarbeitungseinrichtung. Beide sind ausschlie\u00dflich \u00fcber die ihnen zugedachte technische Funktion definiert und jenseits dessen vollkommen dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Die ma\u00dfgeblichen Funktionen \u2013 1. die des Generierens einer Stellgr\u00f6\u00dfe und dessen gleichzeitige Zuf\u00fchrung an das erste D\u00e4mpfungsglied sowie eine Verarbeitungseinrichtung (= Regelverst\u00e4rker); 2. die des Generierens eines Steuersignals aus der \u00fcbermittelten Stellgr\u00f6\u00dfe zur Einstellung des zweiten D\u00e4mpfungsglieds dergestalt, dass die Signalverst\u00e4rkung im Uplink-Pfad derjenigen im Downlink-Pfad entspricht (= Verarbeitungseinrichtung) \u2013 k\u00f6nnen daher auf jede erdenkliche Weise und ohne weiteres unter dem Dach einer gemeinsamen Baueinheit verwirklicht werden, solange innerhalb der Gesamtvorrichtung nur Funktionselemente auszumachen sind, die die betreffenden Aufgaben \u00fcbernehmen. Diese Funktionselemente k\u00f6nnen durch unterschiedliche diskrete Bauteile, aber auch durch eine geeignete Software oder auf sonst jedwede geeignete Weise bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass die station\u00e4ren Repeater D-1 von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch machen, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und den erhobenen Beweisen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) bleibt offen, ob die station\u00e4ren Repeater das Merkmal 6. verwirklichen, d.h. bei ihnen eine Verarbeitungseinrichtung mittels eines Steuersignals daf\u00fcr sorgt, dass ein zweites D\u00e4mpfungsglied im Uplink-Pfad derart eingestellt wird, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad (7) der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.<br \/>\na)<br \/>\nAllerdings hat die Beklagte &#8211; was bei der Beweisw\u00fcrdigung zu ihren Lasten zu ber\u00fccksichtigen ist &#8211; wiederholt ihren Vortrag gewechselt, wobei die Vortragswechsel \u2013 wie nachstehend im Einzelnen dargestellt wird &#8211; in einem auff\u00e4lligen und daher aussagekr\u00e4ftigen zeitlichen Zusammenhang zu einer der Beklagten nachteiligen Prozesslage stehen. Nachdem die Beklagte eine andere plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr ihren wechselnden Vortrag auch im Verhandlungstermin vom 25.07.2023 schuldig geblieben ist, l\u00e4sst ihr Prozessverhalten nach der \u00dcberzeugung des Senats den Schluss zu, dass die Beklagte mit ihrem jeweils neuen, bisherigem Sachvortrag widersprechenden Bestreiten darauf abzielt, einer ihr ung\u00fcnstigen Prozesslage auszuweichen und der ihr bei dem betreffenden Sach- und Streitstand drohenden Verurteilung durch neue, anderweitige Behauptungen zu entgehen. Ihr Sachvortrag ist dabei nicht an der Wahrheit orientiert, sondern allein von der Absicht getragen, immer dann, wenn ein Nichtverletzungsargument widerlegt ist und sich als aussichtslos herausgestellt hat, mit neuen Behauptungen ein anderes Argument ins Spiel zu bringen, um der (vermeintlich) drohenden Abweisung ihres Rechtsmittels zu entkommen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 14.11.2022 (S. 2-9) detailliert dargelegt hat &#8211; worauf der Senat zun\u00e4chst wegen der Einzelheiten verweist &#8211; entsprach es dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht nur in erster Instanz (vgl. nur LGU S. 7\/8, 15, 16), sondern gleicherma\u00dfen ihrem anf\u00e4nglichen Vorbringen im Berufungsrechtszug (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung S. 5, 7-11; Replikschriftsatz S. 3, 6), dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; und mithin auch die station\u00e4ren Repeater \u2013 im Downlink-Pfad eine AGC mit gain trailing-Funktion eingesetzt haben, um einen Transparenzverlust bei der Kommunikation zwischen Basisstation und Mobilger\u00e4t zu vermeiden. Nur beispielhaft sind nachfolgend die besonders aussagekr\u00e4ftigen Textstellen im Sachvortrag der Beklagten im Wortlaut wiedergegeben, die nicht zuletzt deshalb Gewicht haben, weil sie sich auf ein eigenes umfangreiches Privatgutachten eines Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen, dessen \u00fcberlegene Sachkunde die Beklagte ausdr\u00fccklich hervorhebt (Replik S. 3 oben):<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten wird bei tiefen Pegeln im Downlink die Verst\u00e4rkung gleichzeitig im Down- und im Uplink mittels AGC (\u201eAutomatic Gain Control = automatische Verst\u00e4rkungsregelung, die zum Ziel hat, den Pegel an einer definierten Stelle in der Verarbeitungskette nicht zu \u00fcberschreiten, vgl. Gutachten des (Anm.: Privat-) Sachverst\u00e4ndigen Dr. C, Anlage B 1 unter Absatz 44) angehoben.<br \/>\n(Klageerwiderung S. 4 unten, ohne Differenzierung zwischen den Repeatertypen)<\/li>\n<li>Die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten verwendete, oben unter Ziffer 1.2. beschriebene AGC ben\u00f6tigt sowohl Kenntnis des erzeugten Ausgangspegels als auch Ber\u00fccksichtigung des Pegels des Empfangssignals. Dies geht aus der D-GDU-Systembeschreibung hervor (siehe Anlage GA-22-7 aus Anlage K 12 auf Seite 25). Darin wird beschrieben, dass die Funktion der Kompensation der Uplink-Verst\u00e4rkung basierend auf der Verst\u00e4rkung im Downlink \u201egain trailing\u201c, zu Deutsch etwa \u201enachlaufende Verst\u00e4rkung, genannt wird und mit einer AGC realisiert wird.<br \/>\n(Klageerwiderung S. 5 unten, ohne Differenzierung zwischen den Repeatertypen)<\/li>\n<li>Insbesondere wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten f\u00fcr die Kompensation der Uplink-Verst\u00e4rkung basierend auf der Verst\u00e4rkung im Downlink die \u201egain trailing\u201c-Funktion verwendet, die mit einer AGC realisiert wird. \u2026 Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten verwendete AGC ben\u00f6tigt sowohl Kenntnis des erzeugten Ausgangspegels als auch Ber\u00fccksichtigung des Pegels des Empfangssignals.<br \/>\n(Klageerwiderung S. 8, ohne Differenzierung zwischen den Repeatertypen)<\/li>\n<li>In v\u00f6lliger Abkehr dazu geht es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um den Schutz vor Transparenzverlust, wenn die Verst\u00e4rkung mittels AGC bei niedrigen Pegeln erh\u00f6ht wird. Insbesondere wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zur Kompensation der Uplink-Verst\u00e4rkung basierend auf der Verst\u00e4rkung im Downlink die Funktion \u201egain trailing\u201c, zu deutsch etwa \u201enachlaufende Verst\u00e4rkung\u201c, verwendet. Wie aus der D-GDU- Systembeschreibung hervorgeht, basiert die gain trailing-Funktion auf einer AGC und nicht auf einer ALC. Aus der D-GDU-Systembeschreibung geht auch hervor, dass der Transparenzverlust insbesondere dann bek\u00e4mpft werden muss, wenn die Verst\u00e4rkung wegen niedrigen Pegeln erh\u00f6ht wird \u2013 deshalb wird die gain trailing-Funktion dort eingesetzt.<br \/>\n(Klageerwiderung S. 9\/10, ohne Differenzierung zwischen den Repeatertypen)<\/li>\n<li>Selbst wenn der Beklagten zugute gehalten wird, dass sie der Auffassung gewesen sein mag, Gegenstand des Klageangriffs seien ausschlie\u00dflich mobile Repeater (vgl. Duplik S. 11, 1. Absatz a.E.), hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (S. 6, 2. Absatz) eindeutig festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin sowohl die station\u00e4ren als auch die mobilen Repeater der Serie D-1angreift, sowie ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Verletzungsdiskussion damit argumentiert hat, dass jedenfalls die von der Beklagten f\u00fcr den Downlink-Pfad ins Spiel gebrachten AGC den Verletzungsvorwurf tragen (LGU S. 7, 1. Absatz), und dass die Beklagte sich in Bezug auf beide Repeatervarianten mit dem Argument verteidigt hat, das Klagepatent setze zwingend eine ALC voraus, weswegen die Verwendung einer AGC im Downlink-Pfad nicht patentgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nne (LGU S. 8 1. Absatz). In den Entscheidungsgr\u00fcnden hat das LG seine Verurteilung f\u00fcr beide Repeater-Typen damit gerechtfertigt, dass das Klagepatent keine ALC (wie im Uplink-Pfad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig vorhanden) verlange, sondern der Einsatz einer AGC, wie er f\u00fcr den Downlink-Pfad von der Beklagten zugestanden werde, ebenfalls patentgem\u00e4\u00df sei (LGU S. 15-16, 18).<\/li>\n<li>Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2019 zwar einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, diesen jedoch ausschlie\u00dflich gegen die tatbestandliche Feststellung gerichtet, dass zum Vertriebssortiment der Beklagten Re-peater der Produktfamilie D, zu der insbesondere die Serie D-1 und im speziellen Repeater des Typs D-1 \u2026 z\u00e4hlen, wobei sie eine Richtigstellung dahingehend begehrt hat, dass die Repeater D und D-1 nicht derselben Produktfamilie angeh\u00f6ren, sondern verschiedene, nebeneinander stehende Produktfamilien repr\u00e4sentieren. Aus der Tatsache des Berichtigungsantrages und seines Inhalts l\u00e4sst sich der Schluss ziehen, dass das landgerichtliche Urteil nach der Auffassung der Beklagten im \u00dcbrigen, d.h. hinsichtlich des Klageangriffs gegen station\u00e4re und mobile Repeater und der Verteidigung f\u00fcr beide Varianten mit einer im Downlink-Pfad verbauten AGC mit gain trailing-Funktion zur Vermeidung eines ansonsten drohenden Transparenzverlustes, den Sach- und Streitstand des Prozesses zutreffend wiedergibt.<\/li>\n<li>Der Inhalt der Berufungsbegr\u00fcndung &#8211; die aus der Zeit nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien datiert (BB S. 2\/3) &#8211; best\u00e4tigt diesen Befund nachdr\u00fccklich, wie die nachfolgenden, lediglich beispielhaften Textzitate belegen:<\/li>\n<li>Falsch ist au\u00dferdem, dass das Merkmal M2 bereits durch die ALC-Technik im Uplink-Pfad und die AGC-Technik im Downlink-Pfad verwirklicht werde. (S. 5 unten)<br \/>\n\u2026<br \/>\nDer Fachmann erkennt aus der Beschreibung des Klagepatents (\u2026), dass unter einer \u201eautomatischen Pegelregelung\u201c eine in der Nachrichtentechnik bezeichnete Automatic Level Control (ALC) zu verstehen ist. Laut dem Merkmal M2 soll nun diese ALC \u2026 bei \u00dcberschreitung eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad reduzieren. Dem Absatz 0009 des Klagepatents entnimmt der Fachmann, dass bei Ansprechen der automatischen Pegelregelung im Downlink-Pfad gleichzeitig die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad eingestellt wird.<br \/>\nWie auf Seite 2 der Anlage BK7 zu sehen ist, wird unter dem Punkt \u201eFeatures\u201c die Funktionalit\u00e4t \u201eGain trailing algorithm\u201c aufgef\u00fchrt, mit nachfolgender Erl\u00e4uterung:<br \/>\nGain trailing algorithm UL gain follows DL by a user programmable offset, used for onboard applications<br \/>\nGain trailing algorithm UL (Uplink) folgt DL (Downlink)-Verst\u00e4rkung mit einem benutzerprogrammierbaren Versatz (deutsche \u00dcbersetzung)<br \/>\nDer \u201eGain trailing algorithm\u201c besitzt also die Funktionalit\u00e4t, dass die Verst\u00e4rkung des Uplinks (UP gain) der Verst\u00e4rkung im Downlink (DL gain) mit einem durch den Benutzer programmierbaren Versatz folgt (\u201efollows \u2026 by offset\u201c). Die \u201egain trailing\u201c-Funktion, zu deutsch etwa \u201enachlaufende Verst\u00e4rkung\u201c, basiert auf einer AGC und nicht auf einer ALC.<br \/>\n(S. 6)<br \/>\nUnzutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, wonach das Merkmal M3 bereits durch die AGC-Technik im Downlink-Pfad verwirklicht sein soll. Insbesondere beschr\u00e4nken sich die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts darauf, dass einem Detektor der AGC-Technik zumindest die gleiche Funktion wie der eines Detektors im Sinne von Merkmal M3 zukommen w\u00fcrde (\u2026).<br \/>\nDas Landgericht geht \u00fcberhaupt nicht auf die Tatsache ein, dass M3 auch fordert, dass der Detektor zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker und mit einem explizit im Downlink-Pfad angeordneten D\u00e4mpfungsglied einen Regelkreis bilden muss.<br \/>\nDas Landgericht verkennt hierbei, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine AGC-Technik mit dem sog. \u201eGain trailing algorithm\u201c im Downlink zur Anwendung kommt. Der \u201eGain trailing algorithm\u201c besitzt die Funktionalit\u00e4t, dass die Verst\u00e4rkung des Uplinks (UL gain) der Verst\u00e4rkung im Downlink (DL gain) mit einem durch einen Benutzer programmierbaren Versatz folgt (\u2026).<br \/>\n(S. 7)<br \/>\nWie vorstehend zu den Merkmalen M2 und M3 ausgef\u00fchrt wurde, handelt es sich bei der AGC-Technik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u201egain trailing\u201c-Funktion um eine automatische \u201cnachlaufende Verst\u00e4rkung\u201c mit einem gewollten Versatz \u2026 .<br \/>\n(S. 9)<br \/>\nMangels irgendeiner Differenzierung kann der Sachvortrag der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass die Behauptung einer AGC mit gain trailing-Funktion im Downlink-Pfad auf s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, somit unterschiedslos auf mobile wie station\u00e4re Repeater zutrifft. Dass dem so ist, findet eine erste Best\u00e4tigung darin, dass die Berufungsbegr\u00fcndung an anderer Stelle (vgl. S. 7, 11) zwischen mobilen und station\u00e4ren Repeatern differenziert, und best\u00e4tigt sich zus\u00e4tzlich an der Replik der Beklagten vom 31.01.2020, in der die obigen technischen Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4\u00df und teils sogar w\u00f6rtlich &#8211; auch und gerade f\u00fcr station\u00e4re Repeater &#8211; wiederholt werden (S. 4 unten \u2013 S. 6 oben). Aussagekr\u00e4ftig sind vor allem die Bemerkungen auf S. 4 unten und S. 6 oben:<br \/>\nDoch auch die station\u00e4ren Repeater der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D-1 stellen keine Verletzungsform dar, denn selbst wenn man dem Sachverst\u00e4ndigen bei der Verwirklichung der Merkmale M3, M5 und M6 folgen mag (quod non), so ist auch bei station\u00e4ren Repeatern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D-1 das Merkmal M2 nicht verwirklicht, wie nachfolgend gezeigt wird.<br \/>\nSimultan\/Gleichzeitig<br \/>\nAuf Seite 20 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens verweist der Gerichtsgutachter hinsichtlich der Simultanit\u00e4t\/Gleichzeitigkeit bei dem Merkmal M2 zur Erl\u00e4uterung des \u201egain trailing\u201c auf Seite 28 der Anlage GA-22-7. Aus dieser Anlage GA-22-7 schlie\u00dft der Gerichtsgutachter alleinig, dass eine Simultanit\u00e4t\/Gleichzeitigkeit im Sinne des Merkmals M2 gegeben sei. Jedoch bezieht sich die Anlage GA-22-7 nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D-1, sondern auf die \u2026 unterschiedliche Serie des Typs D.<br \/>\n(S. 4)<br \/>\nDer \u201eGain trailing algorithm\u201c besitzt also die Funktionalit\u00e4t, dass die Verst\u00e4rkung des Uplinks (UL gain) der Verst\u00e4rkung im Downlink (DL gain) mit einem durch einen Benutzer programmierbaren zeitlichen Versatz folgt (\u2026). Eine Gleichzeitigkeit ist also gerade nicht vorgesehen. Die \u201egain trailing\u201c-Funktion \u2026 basiert auf einer AGC und nicht auf einer ALC.<br \/>\n(S. 6)<br \/>\nSoweit die Beklagte an der zuerst zitierten Stelle bem\u00e4ngelt, dass der Sachverst\u00e4ndige sich f\u00fcr seine \u00dcberlegungen auf Anlage GA-22-7 gest\u00fctzt hat, die tats\u00e4chlich jedoch eine andere Produktserie betrifft und deshalb ohne Aussagekraft f\u00fcr die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei, liegt darin kein beachtliches (eine Beweiserhebung erst notwendig machendes) Bestreiten der auf das Gutachten gest\u00fctzten Klagebehauptung zur Ausstattung und Wirkungsweise der station\u00e4ren Repeater.<\/li>\n<li>Dementsprechend hat der Senat in seiner ersten Berufungsverhandlung vom 05.03.2020 ausweislich des Sitzungsprotokolls umfangreich sein Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagepatents dargelegt und die Beklagte vor diesem Hintergrund &#8211; unter ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Zivilprozess &#8211; um abschlie\u00dfende Klarstellung gebeten, welches oder welche einzelne(n) Anspruchsmerkmal(e) &#8211; differenziert nach mobilen und station\u00e4ren Repeatern &#8211; von ihr bestritten werden soll(en). Der Senat hat dabei deutlich gemacht (Prot. S. 3 unten), dass die Ausr\u00fcstung der angegriffenen Repeater im Downlink-Pfad mit einer AGC als unstreitig angesehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat gegen diesen Ausgangspunkt keinerlei Einw\u00e4nde erhoben, sondern die angebliche Nichtverletzung des Klagepatents durch die station\u00e4ren Repeater allein damit begr\u00fcndet, dass das im Regelkreis des Downlink-Pfades erzeugte Steuersignal nicht der Verarbeitungseinrichtung zugef\u00fchrt werde, sondern die Steuersignale f\u00fcr beide Pfade unabh\u00e4ngig voneinander seien, ohne dass insbesondere eine Linkabzweigung existiere (Prot. S. 3\/4).<\/li>\n<li>Demgem\u00e4\u00df hat der Senat am 05.03.2020 eine sachverst\u00e4ndige Beweiserhebung u.a. dazu beschlossen, ob die besagte Einlassung der Beklagten anhand der zu den station\u00e4ren Repeatern vorliegenden Produktunterlagen plausibel ist oder ob der Akteninhalt den sicheren Schluss darauf zul\u00e4sst, dass dem ersten D\u00e4mpfungsglied im Downlink-Pfad und der Verarbeitungseinrichtung f\u00fcr das zweite D\u00e4mpfungsglied im Uplink-Pfad simultan die im Regelverst\u00e4rker generierte Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Variation der Signalverst\u00e4rkung zugef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Mit Erg\u00e4nzungsgutachten vom 17.11.2020 hat der Sachverst\u00e4ndige in Bezug auf die station\u00e4ren Repeater der Beklagten &#8211; gest\u00fctzt auf das AAM-Blockschaltbild gem\u00e4\u00df Anlage GA-22-6 \u2013 Folgendes festgestellt (ErgGutA I S. 8\/9):<\/li>\n<li>\u2026 Der Microcontroller empf\u00e4ngt ein Ausgangssignal von dem Detektor (\u2026) \u2026 und erzeugt die Stellgr\u00f6\u00dfe (\u2026) \u2026, die dem ersten D\u00e4mpfungsglied (\u2026) zugef\u00fchrt wird.<br \/>\nGleichzeitig bildet derselbe Microcontroller die Verarbeitungseinrichtung \u2026 . Aus der \u2026 Abbildung geht n\u00e4mlich hervor, dass das Steuersignal (\u2026) von dem Microcontroller an das zweite D\u00e4mpfungsglied (\u2026) \u00fcbertragen wird, wobei das Steuersignal erkennbar das einzige Signal zum Einstellen des zweiten D\u00e4mpfungsgliedes ist.<br \/>\nDa also der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Regelverst\u00e4rker und die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verarbeitungseinrichtung durch ein- und dieselbe k\u00f6rperliche Vorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 n\u00e4mlich den Microcontroller \u2013 gebildet werden, ist die Zuf\u00fchrung der Stellgr\u00f6\u00dfe von dem Microcontroller zu demselben Microcontroller &#8211; \u2026 &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in trivialer Weise verwirklicht. Diese Zuf\u00fchrung findet auf ebenso triviale Weise auch simultan statt.<\/li>\n<li>In ihrer Stellungnahme vom 29.01.2021 zum Erg\u00e4nzungsgutachten befasst sich die Beklagte auf den Seiten 6-14 mit den station\u00e4ren Repeatern. Sie macht geltend, dass der Regelverst\u00e4rker ausweislich der schaltungstechnischen Darstellung in Anlage GA-22-6 nicht unmittelbar im Downlink-Pfad angeordnet sei, n\u00e4mlich in der Signalstrecke zwischen der Empfangsantenne der Basisstation und der Versorgungsantenne des Mobilfunkger\u00e4tes (S. 7-10), dass Regelverst\u00e4rker und Verarbeitungseinrichtung baulich separate Komponenten zu sein h\u00e4tten und also nicht durch ein- und denselben Microcontroller gebildet werden k\u00f6nnten (S. 10-13), und dass die Anlage GA-22-6 keinen stichhaltigen Beleg daf\u00fcr liefern k\u00f6nne, dass die Zuf\u00fchrung derselben Stellgr\u00f6\u00dfe simultan erfolge, weil immerhin die nicht ausger\u00e4umte M\u00f6glichkeit bestehe, dass die vom Regelverst\u00e4rker generierte Stellgr\u00f6\u00dfe vor\u00fcbergehend zwischengespeichert werde, bevor eine Weiterleitung an die Verarbeitungseinrichtung erfolge, und dass die betreffende Stellgr\u00f6\u00dfe zuvor inhaltlich ver\u00e4ndert worden sein k\u00f6nne (S. 13-14). Mit keinem einzigen Wort wird hingegen in Abrede gestellt, dass die station\u00e4ren Repeater \u00fcber eine AGC mit gain-trailing-Funktion verf\u00fcgen, die einen Verlust der Transparenz verhindert.<\/li>\n<li>Mit Beschluss vom 19.04.2021 hat der Senat au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass die vorstehend wiedergegebenen theoretischen \u00dcberlegungen zu einer m\u00f6glichen Zwischenspeicherung der Stellgr\u00f6\u00dfe und ihrer inhaltlichen Ver\u00e4nderung (deren technischer Sinn sich ohnehin nicht erschlie\u00dft), kein beachtliches Bestreiten darstellen, das zu einer Beweiserhebung zwingen w\u00fcrde. Dementsprechend gehen auch die wiederholten Beanstandungen der Beklagten fehl, der Sachverst\u00e4ndige habe den Unterlagen keine unverr\u00fcckbaren Beweise daf\u00fcr entnehmen k\u00f6nnen, dass eine Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die transparenzwahrende Signalverst\u00e4rkung im Downlink- und im Uplink-Pfad simultan an das erste D\u00e4mpfungsglied und an die Verarbeitungseinrichtung gegeben werde. Solcher Nachweise bedarf es so lange nicht, wie die Behauptung der Kl\u00e4gerin, derartiges geschehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht beachtlich bestritten ist.<\/li>\n<li>Nachdem der Sachverst\u00e4ndige in einem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten vom 01.11.2021 die umfangreichen Fragen der Parteien, die diese f\u00fcr die zun\u00e4chst vorgesehene m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Gutachters eingereicht hatten (Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.04.2021; Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2021, S. 9-12), beantwortet hat, tr\u00e4gt die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2021 (S. 18-20) vor, dass die station\u00e4ren Repeater im Downlink-Pfad nicht mit einer AGC, sondern &#8211; wie aus Anlage GA-22-5 (S. 50, 1. Absatz) ersichtlich sei &#8211; mit einer ALC ausgestattet sein sollen. Diese Behauptung wird zwar durch die angef\u00fchrte Unterlage gest\u00fctzt, die eine Ausstattung der AAM mit ALC erw\u00e4hnt. Sie steht jedoch in diametralem Gegensatz zu dem gesamten vorhergehenden unzweideutigen Vorbringen der Beklagten, die stets vehement darauf beharrt hat, dass im Downlink-Pfad keine (vom Klagepatent angeblich geforderte) ALC, sondern stattdessen eine (aus der Sicht des Klagepatents unzureichende) AGC mit gain trailing-Funktion vorgesehen ist, wof\u00fcr \u2013 worauf der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung am 25.07.2023 hingewiesen hat (AnhProt. S. 4) &#8211; auch die Anlage GA-22-8 spricht. Angesichts dieses klaren schrifts\u00e4tzlichen Vortrages und der gleichlautenden Einlassung in der Berufungsverhandlung kann die Beklagte redlicherweise nicht darauf verweisen, dass sich aus &#8211; immerhin &#8211; ihren umfangreichen Unterlagen das Gegenteil von dem erschlie\u00dfen soll, was sie selbst zu ihrer Rechtsverteidigung geltend gemacht hat. Es bleibt daher dabei, dass die Beklagte ihren Parteivortrag im Anschluss an das ihr ung\u00fcnstige Erg\u00e4nzungsgutachten gewechselt hat, ohne daf\u00fcr eine schl\u00fcssige Erkl\u00e4rung zu liefern.<\/li>\n<li>Im Verhandlungstermin vom 11.08.2022 hat die Beklagte die Ausstattung des Downlink-Pfades mit einer ALC wiederholt (Prot. S. 1) und auf Nachfrage (Prot. S. 2-3) das schrifts\u00e4tzliche Bestreiten einer simultanen Stellgr\u00f6\u00dfen\u00fcbertragung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klarstellend dahin erl\u00e4utert, dass im Downlink- und im Uplink-Pfad die Signalverst\u00e4rkungsregelung unabh\u00e4ngig voneinander, lediglich unter Nutzung desselben Microcontrollers, stattfinde. Der Uplink-Pfad sei mit eigenen Einrichtungen, insbesondere einem eigenen Detektor, ausgestattet, weswegen die Signalverst\u00e4rkungsregelung im Uplink-Pfad nicht auf die im Downlink-Pfad generierte Stellgr\u00f6\u00dfe angewiesen sei (Prot. S. 3 Mitte). Auf Nachfrage des Senats hat sich die Beklagte bereit erkl\u00e4rt, schrifts\u00e4tzlich die baulichen und schaltungstechnischen Bedingungen im Einzelnen vorzutragen, die bei der angegriffenen station\u00e4ren Ausf\u00fchrungsform die Transparenz gew\u00e4hrleisten sollen (Prot. S. 3 unten).<\/li>\n<li>Mit Schrifts\u00e4tzen vom 02.09.2022 (S. 2-4) und 22.12.2022 (S. 8-10) hat die Beklagte \u2013 unter Beif\u00fcgung eines von ihr farblich bearbeiteten und zus\u00e4tzlich beschrifteten Schaltbildes (S. 3) \u2013 die angeblichen konstruktiven Details ihrer station\u00e4ren Repeater dargestellt und in diesem Zusammenhang &#8211; worin noch kein Bestreiten einer dahingehenden Ger\u00e4teausstattung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt &#8211; erg\u00e4nzend darauf hingewiesen, dass es bei station\u00e4ren Repeatern \u00fcberhaupt keiner Ma\u00dfnahmen bed\u00fcrfe, um einen Transparenzverlust zu vermeiden (S. 4).<\/li>\n<li>In seinem dritten Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28.04.2023 hat der Sachverst\u00e4ndige die Ausf\u00fchrungen der Beklagten begutachtet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darlegungen weitgehend detaillos, technisch sinnlos und unverst\u00e4ndlich sind, was ihn zu der Beurteilung gef\u00fchrt hat, dass das Vorbringen der Beklagten nicht ansatzweise erkennen l\u00e4sst, wie die Gew\u00e4hrleistung der Transparenz in beiden Signalpfaden unabh\u00e4ngig voneinander erfolgen k\u00f6nnte, weswegen es bei der bisherigen sachverst\u00e4ndigen Bewertung zu verbleiben habe, dass die station\u00e4ren Repeater die Merkmale des Klagepatents benutzen. Dass die station\u00e4ren Repeater etwa keine Transparenz gew\u00e4hrleisten w\u00fcrden, sei dem Sachvortrag der Beklagten &#8211; was auch dem Verst\u00e4ndnis des Senats vom damaligen Sach- und Streitstand entspricht &#8211; nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie letzte Bemerkung ist insofern von Belang, als die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2023 zum dritten Erg\u00e4nzungsgutachten keinen Versuch unternimmt, ihren vom Sachverst\u00e4ndigen als g\u00e4nzlich unzureichend bewerteten Sachvortrag zu einer vom Klagepatent abweichenden Transparenzregelung nachzubessern, und der Kritik des Sachverst\u00e4ndigen auch nicht entgegentritt, sondern sie widerspruchslos hinnimmt, jedoch statt dessen &#8211; erstmals &#8211; bestreitet, dass bei den station\u00e4ren Repeatern \u00fcberhaupt Ma\u00dfnahmen getroffen worden sind, um einen Transparenzverlust zu vermeiden (S. 4 oben).<\/li>\n<li>Abgesehen davon, dass dieses Bestreiten auff\u00e4llig ein vom Sachverst\u00e4ndigen in seinem dritten Erg\u00e4nzungsgutachten thematisiertes Nichtverletzungsargument aufgreift, dessen Geltendmachung sich unmittelbar daraus erkl\u00e4rt, dass nach dem damaligen Stand des Rechtsstreits alle anderen Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die Verletzungsklage absehbar zum Scheitern verurteilt waren, so dass eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen der station\u00e4ren Repeater drohte, vertr\u00e4gt sich das jetzige Bestreiten ganz offensichtlich nicht mit der im Verhandlungstermin vom 11.08.2022 gegebenen Zusage der Beklagten, freiwillig Klarheit dar\u00fcber herzustellen, auf welche technische Weise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Transparenz hergestellt werden soll, wenn nicht auf die im Downlink-Pfad generierte Stellgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Signalverst\u00e4rkung zur\u00fcckgegriffen wird. Denn wenn bei den station\u00e4ren Repeatern &#8211; wie nun behauptet &#8211; gar keine Transparenz herrschen w\u00fcrde, ist es von vornherein vollkommen sinnlos, die Prozessbeteiligten dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelingen soll, Transparenz im Downlink- und im Uplink-Pfad unabh\u00e4ngig voneinander herzustellen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist der Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2023 (S. 12 ff.) zu w\u00fcrdigen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte dort &#8211; erstmals &#8211; einwendet, die station\u00e4ren Repeater k\u00e4men ausschlie\u00dflich beim B\u00fcndelfunk in ganz bestimmten Frequenzbereichen zum Einsatz, f\u00fcr die es keiner Transparenzvorkehrungen bed\u00fcrfe, ergibt sich daraus schon nicht die \u2013 allem bisher Vorgetragenen widersprechende &#8211; Behauptung, die station\u00e4ren Repeater seien au\u00dferstande, einen Transparenzverlust zu vermeiden. Derartiges folgt auch nicht aus Anlage GA-22-5. Wenn es dort sinngem\u00e4\u00df hei\u00dft, dass die AAM-Module f\u00fcr alle Frequenzb\u00e4nder im Bereich von 68 \u2013 500 MHz eingesetzt werden, so betrifft auch dies lediglich den von der Beklagten (nach dem strengen Wortlaut der Formulierung nicht einmal ausschlie\u00dflich) vorgesehenen Einsatzzweck und besagt damit nichts v\u00f6llig Eindeutiges zu der davon zu unterscheidenden objektiven Leistungsf\u00e4higkeit des Produktes. Denn es kann gute Gr\u00fcnde geben, einen Transparenzverlust auch dort zu vermeiden, wo er nicht unbedingt erforderlich ist, z.B. im Interesse einer handhabbaren Produktpalette und ihrer vielseitigen Verwendbarkeit f\u00fcr unterschiedliche Einsatzgebiete. Dass (patentgem\u00e4\u00dfe) Transparenzvorkehrungen bei einem Einsatz des Repeaters im B\u00fcndelfunk sch\u00e4dlich w\u00e4ren und deswegen zu unterbleiben h\u00e4tten, behauptet die Beklagte selbst nicht.<\/li>\n<li>Unerheblich ist gleichfalls die weitere Behauptung (Anm.: Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Nach den Angaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten und Berufungskl\u00e4gerin basierend auf den Aussagen des Produktmanagements der Beklagten sind in den angegriffenen station\u00e4ren Repeatern mit AAM-Modul (Anlage GA-22-6) keine Funktionen verbaut, die dazu bestimmt sind, basierend auf ein Ansprechen im Downlink-Pfad einen Transparenzverlust zu verhindern.<br \/>\n(S. 12 unten)<br \/>\nDa es sich beim Klageschutzrecht um ein Sachpatent handelt, das umfassenden Schutz gegen jede Vorrichtung vermittelt, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung objektiv in der Lage ist, die Anspruchsmerkmale zu verwirklichen, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob von dieser Eignung Gebrauch gemacht wird oder nach den Anweisungen des Verletzers Gebrauch gemacht werden soll, ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die station\u00e4ren Repeater mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die einen Transparenzverlust vermeiden sollen. Relevant ist allein die technische Eignung der Repeater hierzu, welche die Beklagte mit der vorstehend zitierten Behauptung nicht in Abrede stellt.<\/li>\n<li>An sp\u00e4terer Stelle (S. 14 oben) formuliert die Beklagte zwar (Anm.: Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):\n<p>Die angegriffenen station\u00e4ren Repeater mit AAM-Modul sind weder f\u00fcr Mobilfunksysteme f\u00fcr Mobiltelefone\/Smartphones, also beispielsweise GSM, LTE, UMTS, ausgelegt noch f\u00fcr diese Art von Mobilfunksystemen geeignet. Des Weiteren kommen die angegriffenen station\u00e4ren Repeater mit AAM-Modul nicht f\u00fcr Mobilfunksysteme f\u00fcr Mobiltelefone\/Smartphones, also beispielsweise GSM, LTE, UMTS, in Tunnelsystemen oder Geb\u00e4uden zum Einsatz.<\/li>\n<li>was sich als (erhebliches) Bestreiten einer technischen Eignung der Repeater zur Vermeidung eines Transparenzverlustes verstehen l\u00e4sst. F\u00fcr den neuen, allem Bisherigen widersprechenden Sachvortrag liefert die Beklagte jedoch abermals keine plausible Erkl\u00e4rung; der Hinweis auf \u201eAngaben ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der sich auf Aussagen des Produktmanagements verlassen haben will\u201c, ist nichtssagend, inhaltsleer und schon deswegen &#8211; abgesehen vom \u00e4u\u00dferst fraglichen Wahrheitswert &#8211; ungeeignet. Es w\u00e4re jedoch Sache der Beklagten gewesen, nachvollziehbar den Vortragswechsel zu erl\u00e4utern. Solches leistet die Beklagte &#8211; auch auf die ausdr\u00fcckliche Nachfrage im Verhandlungstermin vom 25.07.2023 &#8211; nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Mangel an Wahrheitsliebe im Sachvortrag der Beklagten f\u00fchrt indessen nicht unter allen Umst\u00e4nden dazu, dass von dem Gegenteil dessen auszugehen w\u00e4re, was (wahrheitswidrig) behauptet worden ist. Bisweilen werden Prozesse von Seiten der Partei und\/oder ihres Anwaltes, gemessen an einem von Beginn an klaren, vollst\u00e4ndigen und wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Vortrag (\u00a7 138 ZPO), blo\u00df schlecht gef\u00fchrt, so dass erst im Laufe eines auch langen Rechtsstreits der wirkliche Sachverhalt ans Licht gelangt.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass auch die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin sich vorhalten lassen muss, \u00fcber Jahre hinweg ausschlie\u00dflich auf die ersichtlich l\u00fcckenhaften Erkenntnisse des Besichtigungsverfahrens vertraut zu haben, anstatt die Zeit des Verletzungsprozesses zu nutzen, um z.B. durch einen Testkauf (notfalls \u00fcber Mittelsleute) ihre Erkenntnislage f\u00fcr den laufenden Rechtsstreit zu verbessern. Die Kl\u00e4gerin selbst behauptet nicht, dass derartige Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen ihr unm\u00f6glich oder unzumutbar gewesen w\u00e4ren. Daf\u00fcr ist auch sonst nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nBei der gegebenen Ausgangslage gibt den Ausschlag, dass der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung am 25.07.2023 nachvollziehbar dargelegt hat, dass die zu den angegriffenen station\u00e4ren Repeatern vorliegenden Ger\u00e4teunterlagen, die aus nicht rechtsstreitbefangener Zeit stammen und denen von daher nicht mit der Skepsis einer prozesstaktischen Verf\u00e4lschung ihres Inhalts begegnet werden kann, mit demjenigen Sachvortrag zur Nichtverletzung kompatibel sind, den die Beklagte zuletzt geleistet hat.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAnlage GA-22-5, die sich ausweislich ihrer \u00dcberschrift auf die Produktgruppe \u2026 und damit auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht, vermerkt auf Seite 1, linke Spalte, dass die D-1 sowohl f\u00fcr station\u00e4re als auch f\u00fcr mobile Anwendungen verwendet werden kann. W\u00f6rtlich hei\u00dft es:<\/li>\n<li>It is intended to be used for onboard applications such as in trains, outdoor coverage extension, in-building and in-tunnel applications.<\/li>\n<li>(Es ist daf\u00fcr vorgesehen, f\u00fcr Anwendungen an Bord wie in Z\u00fcgen, Abdeckungserweiterung im Freien sowie f\u00fcr Anwendungen innerhalb von Geb\u00e4uden und Tunneln verwendet zu werden.)<\/li>\n<li>An gleicher Stelle wird auf zwei prinzipielle Konfigurationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die D-1 hingewiesen &#8211;<\/li>\n<li>The D-1 is available in two different configurations:<br \/>\n&#8211; Fibre fed remote unit<br \/>\n&#8211; Radio repeater unit<\/li>\n<li>(Die D-1 ist in zwei verschiedenen Konfigurationen erh\u00e4ltlich:<br \/>\n&#8211; Glasfasergespeiste Ferneinheit<br \/>\n&#8211; Funkrepeatereinheit) -,<\/li>\n<li>womit Anlage GA-22-5 sowohl mobile (= Funkrepeatereinheit) als auch station\u00e4re (glasfasergespeiste) Einheiten betrifft.<\/li>\n<li>Unter der \u00dcberschrift \u201eFeatures\u201c (Merkmale) beschreibt Anlage GA-22-5, Seite 2 die \u201egain trailing\u201c-Funktion wie folgt:<\/li>\n<li>Gain trailing algorithm: UL gain follows DL gain by a user programmable offset; used for onboard applications<\/li>\n<li>(Verst\u00e4rkungsfolgealgorithmus: Die Signalverst\u00e4rkung im Uplink folgt der Signalverst\u00e4rkung im Downlink mit einem Versatz, welcher von dem Anwender programmiert werden kann; verwendet f\u00fcr Anwendungen an Bord)<\/li>\n<li>Irgendein Hinweis darauf, dass die &#8211; allgemein f\u00fcr die D-1 und damit f\u00fcr beide Ger\u00e4teausf\u00fchrungen &#8211; beschriebene Funktionalit\u00e4t auf die station\u00e4re Anwendungsvariante nicht zutrifft, findet sich nicht.<\/li>\n<li>F\u00fcr das \u201egain trailing\u201c sind &#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem durch den Anwender programmierten Versatz &#8211; zwei F\u00e4lle zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Handelt es sich um einen Versatz ungleich Null, so folgt die Signalverst\u00e4rkung im Uplink derjenigen im Downlink mit einem Versatz. Wie der Sachverst\u00e4ndigen bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 25.07.2023 ausgef\u00fchrt hat, ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass es sich bei dem vom Benutzer w\u00e4hlbaren \u201eVersatz\u201c nicht um einen zeitlichen Nachlauf (der Signalverst\u00e4rkung im Uplink-Pfad gegen\u00fcber der Signalverst\u00e4rkung im Downlink-Pfad) handelt, sondern um einen Pegelversatz, der insbesondere in Dezibel ausgedr\u00fcckt werden kann (AnhProt. S. 4). Folgerichtig schl\u00e4gt Anlage GA-22-7 einen &#8211; genau so verstandenen &#8211; Versatz im Bereich zwischen 3 und 5 Dezibel f\u00fcr mobile Repeater vor und begr\u00fcndet auch dessen Zweckm\u00e4\u00dfigkeit. Anlage GA-22-7 betrifft zwar nicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen; die gegebene technische Begr\u00fcndung hat jedoch allgemeine G\u00fcltigkeit und macht deshalb auch f\u00fcr die Baureihe D-1 technischen Sinn. Bei einem \u201egain trailing\u201c mit einem Versatz ungleich Null folgt die Signalverst\u00e4rkung im Uplink derjenigen im Downlink mit dem voreingestellten Pegelabstand, so dass sich die Signalverst\u00e4rkungen in beiden Pfaden \u2013 eben wegen des Pegelversatzes &#8211; nicht entsprechen.<\/li>\n<li>Betr\u00e4gt der Versatz \u2013 im Sinne der zweiten Wahlalternative \u2013 Null, dann ist die Signalverst\u00e4rkung im Uplink-Pfad mit derjenigen im Downlink identisch, womit in jedem Fall Transparenz im Sinne des Klagepatents gew\u00e4hrleistet ist.<\/li>\n<li>Der Hinweis \u201everwendet f\u00fcr Anwendungen an Bord\u201c in Anlage GA-22-5 ist nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung am 25.07.2023 so zu verstehen, dass das \u201egain trailing\u201c mit einem Versatz ungleich Null aus den in Anlage GA-22-7 beschriebenen Gr\u00fcnden dann verwendet wird, wenn die D-1 in einem Zug eingesetzt wird, was der Ausf\u00fchrungsform eines mobilen Repeaters entspricht (AnhProt. S. 4). Dem Text ist demgegen\u00fcber nicht zu entnehmen, dass die Variante mit einem Versatz von Null, bei der die Verst\u00e4rkung im Uplink derjenigen im Downlink entspricht und also Transparenz gegeben ist, bei station\u00e4ren Repeatern etwa nicht verwendet w\u00fcrde. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, dass n\u00e4mlich gerade bei einem station\u00e4ren Einsatz der Versatz auf \u201eNull\u201c eingestellt werden soll, so dass kein \u201egain trailing\u201c stattfindet und folglich die Transparenz beibehalten wird. Erst recht ist der Hinweis auf \u201eAnwendungen an Bord\u201c nicht so zu verstehen, dass die Eignung zum \u201egain trailing\u201c bei einer anderen Anwendung als \u201ean Bord\u201c nicht mehr vorhanden w\u00e4re.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Vorstehende findet eine Best\u00e4tigung in Anlage GA-22-3, die anstelle der D-1 zwar die D-2 betrifft. Abgesehen von der Identit\u00e4t in der Funktionalit\u00e4t beider Varianten &#8211; D-1 und D-2- gem\u00e4\u00df Datenblatt entspricht es jedoch dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass die Zahl \u201e\u2026\u201c in der Produktbezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich die Anordnung in einem Rack mit \u2026 Zoll betrifft, was bei der D-2 nicht der Fall ist (S. 4 der Berufungsbegr\u00fcndung):<\/li>\n<li>Der Repeater des Typs D-1 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform basiert auf der Produktfamilie D-2, daher auch D(1)-2. Die 1 steht auch hier lediglich f\u00fcr die Anordnung des Repeaters in einem \u2026\u201c Zoll Rack.<\/li>\n<li>Aus der Kopfzeile der Anlage GA-22-3 ist zu erkennen, dass die D-2 in einem Geh\u00e4use angeordnet ist, wobei zwei Geh\u00e4usearten dargestellt sind. Das deckt sich mit dem Hinweis in der linken Spalte auf die M\u00f6glichkeit eines Geh\u00e4uses mit einer aktiven K\u00fchlung oder eines solchen mit einer passiven K\u00fchlung:<\/li>\n<li>The digital repeater units D-2 for up to 5 independent frequency bands in the active cooled housing and up to 3 frequency bands in the passive cooled housing has been designed to extend radio coverage in various radio networks.<\/li>\n<li>(Die digitalen Repeatereinheiten D-2 f\u00fcr bis zu 5 unabh\u00e4ngige Frequenzb\u00e4nder in dem aktiv gek\u00fchlten Geh\u00e4use und bis zu 3 Frequenzb\u00e4nder in dem passiv gek\u00fchlten Geh\u00e4use wurden entworfen, um in verschiedenen Funknetzwerken die Funkabdeckung auszuweiten.)<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber zeigt Anlage GA-22-4 f\u00fcr die D-1 eine Anordnung f\u00fcr ein Rack. Anlage GA-22-5 bezeichnet dieses Geh\u00e4use der D-2 &#8211; in Abgrenzung von der Variante D-1 f\u00fcr das Rack &#8211; als Geh\u00e4use f\u00fcr die Verwendung im Freien (S. 3 (49)):<\/li>\n<li>Note that the DRM units for the \u2026\u201d rack feature a heat sink for front to back cooling while the DRMs for the outdoor housing are directly mounted onto the latter and do not feature any heat sink and no \u2026\u201d front plate.<\/li>\n<li>(Beachten Sie, dass die DRM-Einheiten f\u00fcr den \u2026 Zoll Rack eine W\u00e4rmesenke f\u00fcr die K\u00fchlung von vorne bis hinten aufweisen w\u00e4hrend die DRMs f\u00fcr das Geh\u00e4use f\u00fcr die Verwendung im Freien direkt auf dem Letzteren montiert sind und weder eine W\u00e4rmesenke noch eine \u2026 Zoll Frontplatte aufweisen.)<\/li>\n<li>Auch im weiteren Verlauf des Dokuments GA-22-5 werden die beiden Varianten &#8211; \u2026 Zoll Rack einerseits und Geh\u00e4use f\u00fcr die Verwendung im Freien \u2013 gegen\u00fcbergestellt, wobei es nach den Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung auf der Hand liegt, dass die Variante D-2 mit dem Geh\u00e4use f\u00fcr die Verwendung im Freien besonders f\u00fcr die station\u00e4re Anwendung geeignet ist. F\u00fcr die Funktionalit\u00e4t des \u201egain trailing\u201c relevante technische Unterschiede zwischen der D-2 und der D-1 sind demgegen\u00fcber nicht ersichtlich (AnhProt. S. 4).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Vorhandensein eines \u201egain trailing\u201c bei der station\u00e4ren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist schlie\u00dflich auch der Anlage GA-22-8 zu entnehmen. Bei ihr handelt es sich um eine Bedienungsanleitung (\u201eUser Manual\u201c) bzw. einen Leitfaden zur Schnellkonfiguration (\u201eQuick Configuration Guide\u201c). Auf Seite 4 (\u2026) ist beschrieben, dass gem\u00e4\u00df den Voreinstellungen die AGC eingeschaltet ist, das \u201egain trailing\u201c ebenfalls eingeschaltet ist und der Versatz des \u201egain trailing\u201c Null betr\u00e4gt. Aus der Bedienoberfl\u00e4che nach Figur 13 geht hervor, dass f\u00fcr den Versatz des \u201egain trailing\u201c die Einheit Dezibel (dB) vorgesehen ist. Zwar verweist die \u00dcberschrift wiederum auf die D-2 und nicht auf die streitgegenst\u00e4ndliche D-1; dennoch sind die obigen Feststellungen auf letztere \u00fcbertragbar. Bereits aus dem Dokumententitel \u201eD-D-1-QuickStart_UserManual_VB\u201c erschlie\u00dft sich, dass die Ausf\u00fchrungsvariante D-1 erfasst ist. Das leuchtet auch ein, weil sich die D-1 und die D-2 &#8211; wie bereits festgestellt &#8211; im Wesentlichen durch ihr Geh\u00e4use unterscheiden und ausweislich der Anlagen GA-22-3 und GA-22-4 zwischen beiden Varianten &#8211; D-2 und D-1 &#8211; kein Unterschied hinsichtlich der Bedienm\u00f6glichkeiten besteht, wie sie jeweils auf Seite 2 der Unterlage unter der \u00dcberschrift \u201eFeatures\u201c (Merkmale) und dem Unterpunkt \u201eAccess\u201c (Zugang) aufgef\u00fchrt sind.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nTrotz dieser der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Ausgangslage ist jedoch unklar geblieben, ob ein \u201egain trailing\u201c durch das AAM stattfindet, mit dem die station\u00e4ren Repeater ausgestattet sind. Nur das AAM, wie es in den Anlagen GA-22-5 und GA-22-6 beschrieben ist, bildet jedoch eine Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung der auf das erste und das zweite D\u00e4mpfungsglied bezogenen Anspruchsmerkmale 3.b) aa), 3.b) cc), 5 und 6.a). Dass das AAM f\u00fcr Signalpfade verwendet wird, bei denen ein \u201egain trailing\u201c stattfindet, l\u00e4sst sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.<\/li>\n<li>Anlage GA-22-8 zeigt die vorgenannte Einstellm\u00f6glichkeit des \u201egain trailing\u201c lediglich f\u00fcr DRMs (AnhProt. S. 4). Als m\u00f6gliche Kommunikationsprotokolle sind in diesem Zusammenhang GSM, UMTS, LTE sowie LTE 20 MHz genannt, d.h. Mobilfunkprotokolle verschiedener Generationen, die potenziell nebeneinander im Einsatz sind und deshalb von einem Repeater s\u00e4mtlich bedient werden m\u00fcssen. Wie aus Anlage GA-22-4 hervorgeht, verwenden die besagten Protokolle ausschlie\u00dflich Frequenzen im Bereich oberhalb von 790 MHz.<\/li>\n<li>F\u00fcr einen Einsatz in diesem Frequenzbereich ist das AAM nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten jedoch nicht eingerichtet, sondern lediglich f\u00fcr einen Betrieb in einem niedrigeren Frequenzbereich. Dies deckt sich mit den Angaben in den Anlagen GA-22-5 und GA-22-6, die besagen, dass das AAM f\u00fcr die Frequenzb\u00e4nder bis 500 MHz eingesetzt wird. In diesem Frequenzbereich arbeitet etwa das von Sicherheitsbeh\u00f6rden verwendete Protokoll TETRA, nicht aber eines der Protokolle GSM, UMTS, LTE oder LTE 20 MHz (AnhProt. S. 4\/5).<\/li>\n<li>Soweit also ein \u201egain trailing\u201c f\u00fcr die Protokolle GSM, UMTS, LTE oder LTE 20 MHz durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stattfindet, findet dies ohne die erkennbare Verwirklichung der Merkmale 3.b) aa), 3.b) cc), 5 und 6.a) statt, die nur f\u00fcr das AAM belegt sind, durch das der jeweilige Signalpfad f\u00fcr die zugeh\u00f6rigen Frequenzen nicht f\u00fchrt. Bei den Protokollen GSM, UMTS, LTE oder LTE 20 MHz wird die Sendeleistung zwar sowohl im Uplink als auch im Downlink auf der Grundlage der jeweils durch Basisstation oder Mobilger\u00e4t empfangenen Signale dynamisch angepasst, woraus sich auch bei einem station\u00e4ren Repeater (AnhProt. S. 5) die Notwendigkeit ergibt, Ver\u00e4nderungen der D\u00e4mpfung oder der Verst\u00e4rkung gleichzeitig im Downlink und im Uplink vorzunehmen und damit einen Transparenzverlust zu vermeiden. Durch das \u201egain trailing\u201c mit dem voreingestellten Versatz von 0 wird solches auch erreicht. Daraus ist jedoch lediglich zu schlie\u00dfen, dass das \u201egain trailing\u201c f\u00fcr die genannten Mobilfunkprotokolle offenkundig ohne Mitwirkung des AAM implementiert ist, womit noch nicht ersichtlich ist, dass die Implementierung au\u00dferhalb des AAM auf eine Weise geschieht, die s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale des Klagepatents verwirklicht.\n<p>F\u00fcr Kommunikationsprotokolle in demjenigen Frequenzbereich, in dem das AAM zum Einsatz kommt, ist schon nicht ersichtlich, dass ein \u201egain trailing\u201c technisch \u00fcberhaupt sinnvoll ist. So hat der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt, dass beim Protokoll TETRA die Sendeleistung der Basisstation im Downlink konstant ist (AnhProt. S. 5). In einer derartigen Situation sind Ma\u00dfnahmen zum Verhindern des Transparenzverlusts nicht erforderlich.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nAber selbst wenn ein \u201egain trailing\u201c mit dem Pegelversatz Null auch f\u00fcr die niedrigen Frequenzbereiche des AAM verwirklicht w\u00e4re, ist nicht feststellbar, dass das \u201egain trailing\u201c durch die Schaltung im AAM umgesetzt ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nF\u00fcr die mobilen Repeater des Typs D-1 l\u00e4sst sich ebenfalls nicht hinreichend sicher feststellen, dass sie die Merkmale des Klagepatents verwirklichen. Jedenfalls das Vorhandensein eines einstellbaren D\u00e4mpfungsgliedes im Uplink-Pfad ist ungekl\u00e4rt geblieben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zur \u00dcberzeugung des Senats ausgef\u00fchrt hat, existieren keine stichhaltigen, tatrichterliche Feststellungen erlaubenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Repeater der Beklagten \u00fcber ein zweites einstellbares D\u00e4mpfungsglied im Uplink-Pfad verf\u00fcgen, dessen Signald\u00e4mpfung willk\u00fcrlich ver\u00e4nderbar ist (ErgGutA I S. 10-12). Die Vergabeunterlagen besagen in diesem Zusammenhang nichts (ErgGutA I S. 11); auch ist die Verwendung eines einstellbaren D\u00e4mpfungsgliedes keine technisch zwingende Voraussetzung f\u00fcr die vom Klagepatent vorgesehene simultane Regelung der Signalverst\u00e4rkung im Downlink- und im Uplink-Pfad. Derselbe technische Erfolg l\u00e4sst sich vielmehr auch auf ganz andere Weise, beispielsweise durch die Reihenschaltung eines konstanten D\u00e4mpfungsglieds mit einem einstellbaren Verst\u00e4rker erreichen. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, das Blockschaltbild nach Anlage BK 15 biete f\u00fcr eine solche Ausf\u00fchrungsvariante keinerlei Anhalt, weil keine Steuersignalleitungen zu den beiden D\u00e4mpfungsgliedern und auch kein Steuereingang in die Verst\u00e4rker gezeigt seien, \u00fcber welche die Verst\u00e4rker ein Steuersignal vom FPGA (Field Programmable Gate Array) erhalten k\u00f6nnten und hier\u00fcber einstellbar w\u00e4ren, verf\u00e4ngt nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob aus dem Schweigen des Blockschaltbildes (als lediglich \u00fcbersichtsartiger Prinzipdarstellung) zu einer bestimmten technischen Ausstattung verl\u00e4sslich darauf geschlossen werden kann, dass es au\u00dfer demjenigen, was im Blockschaltbild gezeigt ist, keine weiteren technischen Ausstattungsdetails gibt. Wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung am 25.07.2023 ausgef\u00fchrt hat, besitzt das Blockschaltbild keine solche Detailtiefe, die es rechtfertigt zu erwarten, dass aus ihr hervorgeht, welche Art von Verst\u00e4rker (einstellbar oder nicht variabel) verwendet wird und welche Signalleitungen vorgesehen sind (AnhProt. S. 6).<\/li>\n<li>Letztlich kann dies jedoch auf sich beruhen. Der Einwand der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte selbst bei Abwesenheit eines einstellbaren Verst\u00e4rkers allenfalls dann schl\u00fcssig sein, wenn es au\u00dfer der Kombination zwischen einem konstanten D\u00e4mpfungsglied und einem einstellbaren Verst\u00e4rker keine weitere technische M\u00f6glichkeit zur einstellbaren Signald\u00e4mpfung geben w\u00fcrde, so dass aus der Abwesenheit der vom Sachverst\u00e4ndigen beispielhaft genannten Alternativl\u00f6sung zwingend darauf geschlossen werden k\u00f6nnte, dass ein einstellbares D\u00e4mpfungsglied zum Einsatz kommen muss. Dass es keine zweite Alternativl\u00f6sung gibt, die die besagte Schlussfolgerung auf das Vorliegen eines einstellbaren D\u00e4mpfungsgliedes verbietet, w\u00e4re dabei von der Kl\u00e4gerin darzulegen gewesen. Denn ihr obliegt es, den Verletzungssachverhalt vorzutragen. Wenn sie die Verwendung eines zweiten einstellbaren D\u00e4mpfungsgliedes im Uplink-Pfad nicht dartun kann (dazu sogleich), ist es an ihr, schl\u00fcssige Anhaltspunkte f\u00fcr einen mittelbaren Verletzungsnachweis darzulegen. Die Kl\u00e4gerin behauptet jedoch nicht einmal, dass es technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur zwei M\u00f6glichkeiten zur patentgerechten Signald\u00e4mpfung gibt (n\u00e4mlich die Verwendung eines einstellbaren D\u00e4mpfungsgliedes oder der Einsatz eines einstellbaren Verst\u00e4rkers), und keine dritte. Damit tr\u00e4gt die \u2013 zugunsten der Kl\u00e4gerin einmal unterstellte \u2013 Erkenntnis, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein einstellbarer Verst\u00e4rker verwendet wird, nicht den Schluss, dass infolgedessen ein einstellbares D\u00e4mpfungsglied zum Einsatz kommen muss. Letztlich wird sich eine mittelbare Beweisf\u00fchrung vollkommen verbieten, weil selbst mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe nicht theoretisch aufzukl\u00e4ren sein wird, ob die Beklagte nicht einen weiteren, erfinderischen alternativen L\u00f6sungsweg gefunden hat, der beispielsweise ihr betriebsgeheimes Know-how sein k\u00f6nnte, so dass auch ein Sachverst\u00e4ndiger nicht in der Lage w\u00e4re, guten Gewissens auszuschlie\u00dfen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine simultane Signald\u00e4mpfung ohne ein einstellbares D\u00e4mpfungsglied und ohne einen einstellbaren Verst\u00e4rker umsetzt.<\/li>\n<li>Es hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, ob als D\u00e4mpfungsglied nur ein analoges Bauteil verstanden werden kann oder ob von dem Begriff gleicherma\u00dfen digitale Ausf\u00fchrungsvarianten erfasst werden. Selbst wenn man letzteres zugunsten der Kl\u00e4gerin annehmen wollte, bleibt jedenfalls festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin nichts Substanzielles zur konkreten Ausgestaltung der angegriffenen mobilen Repeater vortr\u00e4gt, aus dem sich mit der gebotenen Gewissheit herleiten lie\u00dfe, dass bei ihnen eine simultane D\u00e4mpfung der Signalst\u00e4rke im Uplink-Pfad mithilfe eines einstellbaren digitalen D\u00e4mpfungsgliedes bewerkstelligt wird. Es ist schon nicht restlos klar, worin die Kl\u00e4gerin vorliegend \u00fcberhaupt ein einstellbares digitales D\u00e4mpfungsglied sehen will. Sollte sich die Kl\u00e4gerin auf ein von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendetes FPGA beziehen, greift dieser Hinweis schon deshalb zu kurz, weil es sich bei einem FPGA um eine prinzipiell frei programmierbare \u201eBlackbox\u201c handelt, deren technische Einordnung als Bauteil bestimmter Funktion und Wirkung erst dadurch m\u00f6glich wird, dass die Art und Weise seiner Programmierung bekannt ist. Dazu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin \u2013 mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 selbst nichts vor.<\/li>\n<li>Sie nimmt stattdessen Bezug auf die Einlassung der Beklagten in deren Berufungsreplik vom 31.01.2020, der zufolge die angegriffenen mobilen Repeater sog. DRM`s (Digital Radio Module) verwenden, wie dies aus Anlage BK 15 ersichtlich ist. Dieser Vortrag f\u00fchrt schon deshalb nicht weiter, weil sich die (von der Kl\u00e4gerin zu eigen gemachte) Einlassung der Beklagten auf die Downlink-Seite bezieht, w\u00e4hrend es im Rahmen des Merkmals (6a) um die Ger\u00e4teausstattung des Repeaters im Uplink-Pfad geht.<\/li>\n<li>Aber selbst wenn die Beklagteneinlassung in gleicher Weise f\u00fcr die Uplink-Seite gelten sollte, ergibt sich kein anderes Resultat. Nachdem die Kl\u00e4gerin nichts Gegenteiliges behauptet, ist mit dem Beklagtenvortrag in der Replik von folgender Signalverarbeitung im FPGA auszugehen: Im DRM des Downlink-Pfades wird das analog vom Geber ausgesandte Signal in ein digitales Signal umgewandelt und anschlie\u00dfend (in digitaler Form) dem FPGA zugef\u00fchrt. Nach der Signalverarbeitung im FPGA (zu der die Beklagte zul\u00e4ssigerweise nichts N\u00e4heres mitteilt) wird das (wie auch immer) verarbeitete digitale Signal \u00fcber einen Verst\u00e4rker der DRM (zu dessen Funktionsweise sich die Beklagte zul\u00e4ssigerweise gleichfalls nicht weiter verh\u00e4lt) wieder nach au\u00dfen abgegeben. Dass eine variable Signald\u00e4mpfung erfolgt, ergibt sich hieraus ebenso wenig wie die Verwendung eines einstellbaren D\u00e4mpfungsgliedes oder die Verwendung eines variablen Verst\u00e4rkers. Es w\u00e4re daher an der Kl\u00e4gerin gewesen darzulegen, dass und warum angesichts der Beklagteneinlassung von beidem auszugehen sein soll.<\/li>\n<li>Sollte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein konstantes digitales D\u00e4mpfungsglied mit einem nachgeschalteten einstellbaren Verst\u00e4rker kombinieren, bleibt immer noch festzuhalten, dass das digitale D\u00e4mpfungsglied bei einer solchen Sachlage eben kein einstellbares w\u00e4re, wie es der eindeutige Wortlaut des Patentanspruchs fordert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der vorgenannten Kombination (konstantes D\u00e4mpfungsglied + einstellbarer Verst\u00e4rker), dessen Vorhandensein sie an anderer Stelle (Blockschaltbild) bestreitet \u2013 erstmals \u2013 eine \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsform sieht, kann ihr jedenfalls deshalb nicht gefolgt werden, weil die Voraussetzung eines Naheliegens der Abwandlung bei Orientierung am Patentanspruch nicht gegeben ist.<\/li>\n<li>Wenn sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eines konstanten \u2013 statt eines im Patentanspruch geforderten einstellbaren \u2013 D\u00e4mpfungsgliedes bedienen sollte, unternimmt die Beklagte mit der von ihr verwirklichten Technik das genaue Gegenteil von dem, wozu das Klagepatent den Fachmann anh\u00e4lt. Die technische Lehre des Patentanspruchs wird mithin nicht auf technisch andere Weise umgesetzt, sondern sie wird ignoriert, womit es an der erforderlichen Orientierung am Patentanspruch fehlt. Dass dem so ist, erhellt \u2013 abgesehen von dem Gegensatzpaar eines einstellbaren und eines konstanten (= nicht einstellbaren) D\u00e4mpfungsgliedes \u2013 auch daran, dass die Beklagte denselben technischen Erfolg einem ganz anderen L\u00f6sungskonzept zur Gew\u00e4hrleistung einer simultan gleichen Signalverst\u00e4rkung in beiden Pfaden verdankt. W\u00e4hrend das Klagepatent darauf setzt, den Gleichlauf der Signalst\u00e4rke dadurch herbeizuf\u00fchren, dass im Bedarfsfall die gegebene Signalverst\u00e4rkung ged\u00e4mpft (herabgesetzt) wird, beschreitet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den \u2013 grundlegend anderen \u2013 Weg, die Signalst\u00e4rke, bedingt durch das konstante D\u00e4mpfungsglied, bedarfsunabh\u00e4ngig herabzusetzen und im Bedarfsfall mithilfe eines einstellbaren Verst\u00e4rkers anschlie\u00dfend wieder auf das richtige Ma\u00df zu steigern. Abgesehen vom letztendlich gleichen technischen Erfolg hat dies mit dem, was das Klagepatent lehrt, nichts zu tun.<\/li>\n<li>Die sinngem\u00e4\u00df gleichen \u00dcberlegungen haben \u2013 was vorsorglich auszuf\u00fchren ist &#8211; f\u00fcr die station\u00e4ren Repeater zu gelten, soweit sie den Frequenzbereich und die Kommunikationsprotokolle betreffen, die au\u00dferhalb des Frequenzbereichs des AAM liegen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a, 96, 269 Abs. 3 ZPO, wobei f\u00fcr den erledigten Unterlassungsteil die Kostenquote der streitigen Entscheidung gilt, weil es der Billigkeit entspricht, f\u00fcr die Kostenlast auf den ohne die Erledigungserkl\u00e4rungen zu erwartenden Prozessausgang abzustellen.<\/li>\n<li>Abweichend von der Kostenverteilung nach Ma\u00dfgabe des Prozesserfolges und \u2013verlustes sind die Kosten der im Berufungsverfahren unternommenen Beweiserhebung, soweit sie im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen entstanden sind, allein von der Beklagten zu tragen, weil die betreffenden sachverst\u00e4ndigen Ermittlungen und die damit verbundenen Gutachter- und Parteikosten ma\u00dfgeblich durch deren in entscheidenden Punkten wahrheitswidrigen Sachvortrag veranlasst sind, der die Klageabweisung nicht tr\u00e4gt. Der Senat macht insoweit von der in \u00a7 96 ZPO vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch, die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Verteidigungsmittels derjenigen Partei aufzuerlegen, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie (wie die Beklagte) in der Hauptsache obsiegt. Damit wird dem Sanktionscharakter von \u00a7 96 ZPO sowie dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlasserprinzip (BGH, NJW 2019, 2464) Rechnung getragen (vgl. KG, Urteil vom 10. Februar 2021 \u2013 25 U 160\/19), welches es hier ganz besonders deshalb verbietet, die unterlegene Kl\u00e4gerin auch mit den unn\u00fctzen Kosten der beiden letzten Erg\u00e4nzungsgutachten zu belasten, weil ihre Erkenntnism\u00f6glichkeiten zur genauen Ausstattung und Funktionsweise der station\u00e4ren Repeater wegen der au\u00dferordentlichen Komplexit\u00e4t des technischen Sachverhaltes von vornherein begrenzt waren, was der prozessrechtlichen Pflicht der Beklagten zu jederzeit vollst\u00e4ndigem und wahrheitsgem\u00e4\u00dfem Vortrag (\u00a7 138 ZPO) spezielles Gewicht verleiht. Betroffen von der Kostentragungspflicht der Beklagten sind die Kosten f\u00fcr das zweite und dritte Erg\u00e4nzungsgutachten sowie die Partei- und Sachverst\u00e4ndigenkosten f\u00fcr den Verhandlungstermin vom 11.08.2022.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere steht die Patentauslegung des Senats in v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung mit dem Verst\u00e4ndnis des BGH in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 20.01.2022.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Erledigung des Unterlassungsbegehrens rechtfertigt keine Streitwertreduzierung. Nachdem die Beklagte Angebot und Vertrieb der angegriffenen Repeater bis zum Schutzrechtsablauf fortgesetzt hat (vgl. Protokoll vom 05.03.2020, S. 1\/2), schl\u00e4gt der urspr\u00fcngliche Unterlassungsanspruch mit fortschreitender Zeitdauer in einen jeweils wertgleichen Schadenersatzanspruch um.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3316 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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