{"id":936,"date":"2001-01-10T17:00:57","date_gmt":"2001-01-10T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=936"},"modified":"2016-04-21T08:56:47","modified_gmt":"2016-04-21T08:56:47","slug":"4a-o-24100-kokille-zum-stranggiessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=936","title":{"rendered":"4a O 241\/00 &#8211; Kokille zum Stranggie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 13<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2001, Az. 4a O 241\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 18.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien geh\u00f6ren zu den weltweit f\u00fchrenden Herstellern und Anbietern von Anlagen f\u00fcr das Stranggie\u00dfen von Metall.<\/p>\n<p>Eine derartige Anlage besteht unter anderem aus einer Gie\u00dfmaschine und einer Kokille. Die Kokille kostet \u2013 je nach Ausf\u00fchrung \u2013 \u00fcber zwei Mio. DM; eine Gie\u00dfmaschine kostet ca. 70 Mio. DM. Der Kaufpreis f\u00fcr eine Gesamtanlage liegt im Bereich von etwa 600 Mio. bis 1,2 Mrd. DM.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die seit dem 14. September 1999 mit der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Firma im Handelsregister eingetragen ist und vorher als &#8222;S3 S1-S4 AG&#8220; firmierte, ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 149 734, das eine Kokille zum Stranggie\u00dfen von Stahlband betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Kokille zum Stranggie\u00dfen von Stahlband, mit gek\u00fchlten Breitseitenw\u00e4nden und Schmalseitenw\u00e4nden, wobei die Breitseitenw\u00e4nde einen nur auf einen Teil der Kokillenh\u00f6he beschr\u00e4nkten, trichterf\u00f6rmigen Eingie\u00dfbereich bilden, der zu den Schmalseiten und in Gie\u00dfrichtung auf das Format des gegossenen Bandes reduziert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Breitseitenw\u00e4nde (1, 2) seitlich des trichterf\u00f6rmigen Eingie\u00dfbereiches (9) in einem der Banddicke (d) entsprechenden Abstand parallel bis zu der jeweiligen Schmalseitenwand (3, 4) unter Bildung eines jeweils vom Eingie\u00dfbereich (9) ausgehenden Parallelbereichs verlaufen.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 9. bis 15. Juni 1999 (Mittwoch bis Dienstag) fand in D2 die Messe &#8222;METEC&#8220; statt, auf der sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte als Aussteller vertreten waren. Bei der &#8222;METEC&#8220; handelt es sich um eine bedeutende Fachmesse f\u00fcr die Gro\u00dfindustrie der Stahl- und Metallverarbeitung, die ganz \u00fcberwiegend nur vom interessierten Fachpublikum besucht wird. Die offizielle \u00d6ffnungszeit der &#8222;METEC 1999&#8220; endete t\u00e4glich um 18.00 Uhr.<\/p>\n<p>Auf ihrem Messestand stellte die Kl\u00e4gerin eine Gie\u00dfmaschine mit Kokille aus, welche in den von der Beklagten als Anlagen W 1 und W 2 \u00fcberreichten Fotos gezeigt ist, auf welche Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin ausgestellte Kokille war dazu bestimmt und geeignet, Brammen mit einer Dicke von 135 mm und einer Breite von ca. 3.000 mm zu gie\u00dfen. Von der Eingie\u00dfseite her hatte die Kokille einen aufgeweiteten Eingie\u00dfbereich, an den sich rechts und links in Richtung auf die beiden Schmalseitenw\u00e4nde parallele Abschnitte anschlossen. Der aufgeweitete Eingie\u00dfbereich verj\u00fcngte sich in Richtung auf das Austrittsende der Kokille. Von der Austrittsseite gesehen, bestand die Kokillenkontur aus parallel zueinander angeordneten Breitseitenw\u00e4nden. Jede Breitseitenwand war in einem mittleren Bereich geringf\u00fcgig aufgeweitet. Die Ausw\u00f6lbungen im mittleren Bereich der Breitseitenw\u00e4nde betrugen im Scheitelpunkt je 10 mm. F\u00fcr die Breitseitenw\u00e4nde und die Schmalseitenw\u00e4nde der Kokille war eine K\u00fchlung vorgesehen. Gem\u00e4\u00df den Angaben der Kl\u00e4gerin war diese Kokille f\u00fcr einen US-amerikanischen Kunden bestimmt.<\/p>\n<p>Bei dem ausgestellten Gegenstand stand eine Tafel auf der sich folgende Angaben befanden:<\/p>\n<p>&#8222;D8e3 U2<\/p>\n<p>Medium-Thin Slab Caster<\/p>\n<p>Customer Nucor Hertford<\/p>\n<p>Plate mill<\/p>\n<p>Slab thickness 80 &#8211; 150 mm<\/p>\n<p>Slab width 1800 &#8211; 3200 mm&#8220;.<\/p>\n<p>Links neben dem Aufgang zur Kokille des Ausstellungsstandes war eine Felge aufgestellt, auf der sich folgender Hinweis fand: &#8222;70 mm slab thickness&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beklagte sah durch das Verhalten der Kl\u00e4gerin auf der Messe, namentlich durch das Ausstellen der vorbeschriebenen Kokille, ihre Rechte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 149 734 verletzt. Sie beantragte deshalb am 11. Juni 1999 beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Kl\u00e4gerin. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf traf daraufhin durch Beschluss vom selben Tage im Verfahren 4 O 300\/99 u.a. folgende Anordnungen:<\/p>\n<p>&#8222;1.<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin (= Kl\u00e4gerin des vorliegenden Rechtsstreits) wird untersagt,<\/p>\n<p>Kokillen zum Stranggie\u00dfen von Stahlband mit gek\u00fchlten Breitseitenw\u00e4nden und Schmalseitenw\u00e4nden, wobei die Breitseitenw\u00e4nde einen nur auf einen Teil der Kokillenh\u00f6he beschr\u00e4nkten, trichterf\u00f6rmigen Eingie\u00dfbereich bilden, der zu den Schmalseiten und in Gie\u00dfrichtung auf das Format des gegossenen Bandes reduziert ist, wobei das Band beim Austritt aus der Kokille im mittleren Bereich beidseitig parallel verlaufende, anschlie\u00dfend plangewalzte Ausw\u00f6lbungen mit einer im Scheitelbereich vorhandenen Maximaltiefe von etwa 10 mm je Breitseitenwand aufweist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu diesem Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Breitseitenw\u00e4nde seitlich des trichterf\u00f6rmigen Eingie\u00dfbereichs in einem der Banddicke entsprechenden Abstand parallel bis zu der jeweiligen Schmalseitenwand unter Bildung eines jeweils vom Eingie\u00dfbereich ausgehenden Parallelbereichs verlaufen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat die auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf der Messe METEC in D2 ausgestellte, die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Merkmale aufweisende Kokille f\u00fcr die Dauer der Messe an den zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben, wobei der Gerichtsvollzieher die Kokille im Gewahrsam der Antragsgegnerin lassen, sie jedoch auf der Eingangsseite und der Austrittsseite so abdecken soll, dass die zu 1. bezeichneten Merkmale nicht mehr erkennbar sind.&#8220;<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wurden der Kl\u00e4gerin f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu 1. die gesetzlichen Ordnungsmittel angedroht.<\/p>\n<p>Die Beschlussverf\u00fcgung vollstreckte die Beklagte noch am 11. Juni 1999, indem sie der Kl\u00e4gerin die Beschlussverf\u00fcgung durch eine Gerichtsvollzieherin zustellen lie\u00df. Entsprechend der Ziffer 2 der Beschlussverf\u00fcgung musste die Kl\u00e4gerin die Eingangsseite und die Ausgangsseite der auf ihrem Messestand ausgestellten Kokille mittels von der Gerichtsvollzieherin zu diesem Zwecke bereitgehaltener schwarzer Stoffstreifen abdecken. Vor Beginn des n\u00e4chsten Messetages ersetzte die Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst aufgebrachten Stoffabdeckungen \u2013 wie aus den von der Beklagen als Anlage W 5 \u00fcberreichten Fotos ersichtlich &#8211; durch mit metallfarbener Folie beklebte Kartonstreifen.<\/p>\n<p>Gegen die Beschlussverf\u00fcgung legte die Kl\u00e4gerin Widerspruch ein. Au\u00dferdem beantragte sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, woraufhin das Landgericht D\u00fcsseldorf diese durch Beschluss vom 14. Juni 1999 vorl\u00e4ufig einstellte. Daraufhin entfernte die Kl\u00e4gerin noch am Montag, den 14. Juni, die Abdeckungen an der Eingangsseite und der Ausgangsseite der Kokille, wobei die Parteien dar\u00fcber streiten, um welche Uhrzeit dies geschah.<\/p>\n<p>Auf den Widerspruch der Kl\u00e4gerin hob das Landgericht D\u00fcsseldorf die einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil vom 27. Juli 1999 (auszugsweise ver\u00f6ffentlicht in Mitt. 2001, 429 \u2013 D\u00fcnnbramme) auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcck. Gegen dieses Urteil legte die Beklage Berufung zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ein. Durch Urteil vom 24. Februar 2000 &#8211; 2 U 165\/99 \u2013 wies der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf au\u00dferdem Klage gegen die Kl\u00e4gerin, mit welcher sie die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 149 734 durch auf der Messe &#8222;METEC&#8220; begangene Handlungen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch nahm. Bei diesem unter dem Aktenzeichen 4 O 424\/99 gef\u00fchrten Rechtsstreit handelte es sich um das Hauptsacheverfahren zu dem vorgenannten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 28. September 1999 wies das Landgericht D\u00fcsseldorf diese Klage ebenfalls ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Vollziehung der im Verfahren 4 O 300\/99 erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung auf Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr gegen\u00fcber zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die von der Beklagten erwirkte Beschlussverf\u00fcgung sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, weil kein Verf\u00fcgungsanspruch bestanden habe. Dies stehe schon aufgrund der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ergangenen, rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf fest, welche Bindungswirkung entfalte. Ungeachtet dessen habe sie mangels Anbieten einer von der Lehre des europ\u00e4ischen Patents 0 149 734 Gebrauch machenden Kokille auf der Messe &#8222;METEC&#8220; auch das Patent der Kl\u00e4gerin nicht verletzt.<\/p>\n<p>Durch die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser liege u.a. darin, dass sie exakt im Hinblick auf die ausgestellte Kokille immense Aufwendungen get\u00e4tigt habe, um diese Kokille auf der Messe in D2 auszustellen. Diese Aufwendungen h\u00e4tten sich aufgrund der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung als v\u00f6llig nutzlos erwiesen.<\/p>\n<p>Bereits das Erscheinen der Gerichtsvollzieherin und die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung h\u00e4tten bei den zu diesem Zeitpunkt noch zahlreichen Besuchern ihres Messestandes zu Aufsehen gef\u00fchrt und Zweifel an ihrer Berechtigung zur Herstellung der ausgestellten Kokille aufkommen lassen. Mehrere Besucher h\u00e4tten daraufhin sofort Abstand von den zum Teil bereits an den Vortagen begonnenen Verkaufsgespr\u00e4chen genommen. Zahlreiche Besucher, insbesondere aber Interessenten, h\u00e4tten aufgrund der publikumswirksamen Ma\u00dfnahme der Beklagten bei ihr nachgefragt, was es mit der einstweiligen Verf\u00fcgung auf sich habe. Es sei festzustellen gewesen, das gro\u00dfe tats\u00e4chliche und potentielle Kunden durch die Aktion der Beklagten in hohem Ma\u00dfe verunsichert worden seien; erfolgsversprechende Verkaufsgespr\u00e4che mit potentielle Kunden seien mit fadenscheinigen Argumenten nicht mehr weiterverfolgt worden. Da es sich bei den Fachbesuchern um eine kleine Gemeinschaft handele, habe sich die einstweilige Verf\u00fcgung schnell in diesem Kreis herumgesprochen und auch diejenigen erreicht, die die Kokille im \u2013 noch \u2013 nicht abgedeckten Zustand gesehen h\u00e4tten. Schon aus diesem Grunde seien s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr die Teilnahme an der Messe infolge der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nutzlos gewesen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe sie die ausgestellte Kokille von Freitag Nachmittag bis Montag Abend und damit l\u00e4nger als drei volle Tage nicht mehr anbieten, bewerben etc. d\u00fcrfen. Insbesondere sei ihr dies nicht w\u00e4hrend des Wochenendes m\u00f6glich gewesen, w\u00e4hrend dessen sich die meisten Besucher auf der Messe aufgehalten h\u00e4tten. Die Abdeckungen an der Eingangsseite und der Ausgangsseite der Kokille seien am 14. Juni 1999 erst gegen 18.00 Uhr entfernt worden. W\u00e4hrend der Tage, an denen die von der Beklagten erzwungene Abdeckungen angebracht gewesen seien, seien die Kundenkontakte an ihrem Messestand j\u00e4h abgebrochen. Die Gesamtbesucherzahl sei nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung stark zur\u00fcckgegangen. Soweit sie die ersten beiden Messetage die Kokille ausgestellt habe, h\u00e4tten sich auch insoweit die tats\u00e4chlichen Aufwendungen als nutzlos erwiesen, weil derartige Fachbesucher sich nicht nur an einem Tag oder f\u00fcr wenige Stunden auf der Messe aufgehalten h\u00e4tten, sondern \u00fcberwiegend mehrere Tage die Angebote der Aussteller eingehend begutachtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Da es sich bei der Kokille um ihr wesentliches Ausstellungsst\u00fcck auf der Messe gehandelt habe und sie die Messe auch nur wegen dieser Kokille belegt gehabt habe, seien ihre gesamten Kosten von der Beklagten zu erstatten. Diese Kosten h\u00e4tte sie nicht aufgewendet, wenn sie gewusst h\u00e4tte, dass sie die Kokille nur f\u00fcr einen so erheblich eingeschr\u00e4nkten Zeitraum der Messe habe ausstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ausstellung und Pr\u00e4sentation der Kokille auf der Messe habe sie die in den von ihr \u00fcberreichten Aufstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen W 3 und W 4 aufgelisteten Kosten in H\u00f6he von 1.91.01.21 Lit. (= 92.44,34 \u20ac) aufgewendet. Im Einzelnen handele es sich um folgende Kosten:<\/p>\n<p>Kostenposition Betrag in \u20ac Rechnung<br \/>\nLieferung und Montage der Tragkonstruktion f\u00fcr den Stand<br \/>\n49.063,41<br \/>\nAnlage W 7<\/p>\n<p>Architektur und Ausgestaltung des Standes<br \/>\n69.999,00<br \/>\nAnlage W 8<\/p>\n<p>Stand-Einrichtung<br \/>\n12.02,99<\/p>\n<p>Modelle der ausgestellten Kokillenanlage<br \/>\n84.926,17<br \/>\nAnlage W 10<\/p>\n<p>Vorbereitung der auszustellenden Teile<br \/>\n22.883,60<br \/>\nAnlage W 11<\/p>\n<p>Catering<br \/>\n19.418,78<br \/>\nAnlage W 12<\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichungen<br \/>\n29.084,38<br \/>\nAnlage W 13<\/p>\n<p>Audio-visuelles Material<br \/>\n48.280,97<br \/>\nAnlage W 14<\/p>\n<p>Leistungen der Messegesellschaft<br \/>\n22.594,57<br \/>\nAnlage W 15<\/p>\n<p>Transportkosten<br \/>\n44.373,82<br \/>\nAnlage W 16<\/p>\n<p>\u00dcbernachtungskosten<br \/>\n52.070,72<br \/>\nAnlage W 17<\/p>\n<p>Flugkosten<br \/>\n13.186,06<br \/>\nAnlage W 18<\/p>\n<p>Konstruktion des Standes und Leitung der Arbeiten<br \/>\n58.399,44<br \/>\nAnlage W 19<\/p>\n<p>Engineering<br \/>\n34.767,60<br \/>\nAnlage W 20<\/p>\n<p>Personalkosten<br \/>\n33.391,94<\/p>\n<p>Auch wenn sie ihren Schaden insoweit betragsm\u00e4\u00dfig beziffern k\u00f6nne, als es um die Kosten f\u00fcr die Teilnahme an der Messe gehe, sei ihr selbstverst\u00e4ndlich durch die ungerechtfertigte Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ein weitergehende Schaden, insbesondere ein Marktverwirrungsschaden entstanden, den sie zur Zeit noch nicht beziffern k\u00f6nne, weshalb ihr weitergehendes Schadensersatzfeststellungsbegehren zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 92.44,34 \u20ac nebst 4 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (7. August 2000) zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr all denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. Juni 1999 (4 O 300\/99) entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet, dass der Kl\u00e4gerin durch die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ein Schaden entstanden ist. Diesbez\u00fcglich macht sie geltend, dass die Kokille von insgesamt sieben Messetagen f\u00fcr f\u00fcnf Tage zur freien Besichtigung gestanden habe. Am Freitag, den 14. Juni, habe die Kl\u00e4gerin ihre Kokille noch w\u00e4hrend des gesamten Messetages ausstellen k\u00f6nnen, weil die einstweilige Verf\u00fcgung erst zum Zeitpunkt der Schlie\u00dfung bzw. sogar erst nach der Schlie\u00dfung der Messe vollzogen worden sei. Die Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung sei n\u00e4mlich erst gegen 17.30 Uhr erfolgt und die Abdeckung der Kokille sei erst gegen ca. 18.00 Uhr vorgenommen worden. Lediglich am Samstag und am Sonntag habe die Kokille nicht in der gew\u00fcnschten Absicht (offene Eingangs- und Ausgangsseite) dem interessierten Publikum gezeigt werden k\u00f6nnen. Am Montag, den 14. Juni, habe die Kl\u00e4gerin die Kokillen-Abdeckungen bereits im Laufe des Tages wieder entfernen k\u00f6nnen. Soweit die Eingangs- und die Ausgangsseite der Kokille abgedeckt gewesen sei, habe dies aber auch nicht bedeutet, dass das interessierte Publikum keine Vorstellung dar\u00fcber habe gewinnen k\u00f6nnen, wie die Geometrie der Kokille beschaffen sei. Denn der schwarze Stoffsteifen, mit dem die Eingangs- und Ausgangsseite der Kokille habe abgedeckt werden sollen, sei von den Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin so zurechtgeschnitten und aufgeklebt worden, dass der interessierte Fachbesucher habe erkennen k\u00f6nnen, dass auf der Eingangsseite die Stirnseiten des Querschnittprofils in der Mitte trichterf\u00f6rmig ausgebildet sind und zu den Seiten sich rechteckige, parallele Abschnitte anschlie\u00dfen, und dass demgegen\u00fcber auf der Ausgangsseite der Kokille das Querschnittsprofil im Wesentlichen rechteckig war. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin die Stoffabdeckung eigenm\u00e4chtig durch Kartonstreifen, welche viel pr\u00e4ziser zugeschnitten gewesen seien, ersetzt habe, habe sich die geometrische Form des Kokillenquerschnitts f\u00fcr den Fachbesucher wie selbst\u00e4ndig mitgeteilt. Auch an den auf das Wochenende fallenden Messetage, an denen die in Rede stehende Messe ohnehin weniger stark besucht gewesen sei, sei die Kokille damit so eingerichtet gewesen, dass sich die entscheidenden Merkmale dem Fachpublikum mitgeteilt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Hinzu komme, dass Gegenstand der Ausstellung nicht nur die Kokille, sondern auch die Gie\u00dfmaschine und weiteres Zubeh\u00f6r gewesen seien. Auch habe die Kl\u00e4gerin Modelle f\u00fcr ihre Stranggie\u00dfanlage gezeigt. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin auch audio-visuelles Material bereitgehalten, mit dem sie nicht nur ihre Kokille, sondern auch andere Produkte aus ihrem Haus beworben habe.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, h\u00e4tten sich die von der Kl\u00e4gerin gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung des Messestandes keineswegs als nutzlos erwiesen. Denn die Kl\u00e4gerin habe die Kokille im Zentrum ihres Standes als Blickfang ausgestellt gehabt. Diese Anlockwirkung habe der Messestand durch das Verschlie\u00dfen der Eingangs- und Ausgangsseite der Kokille nicht verloren.<\/p>\n<p>In rechtlicher Hinsicht seien die von der Kl\u00e4gerin mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten nutzlosen Aufwendungen als sog. frustrierte Aufwendungen auch gar nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet au\u00dferdem die geltend gemachten Schadenspositionen. Insbesondere bestreitet sie, dass die einzelnen Positionen ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Kokille stehen. Ferner macht sie geltend, dass in jedem Falle Messekosten angefallen w\u00e4ren, weil die Kl\u00e4gerin auf der Messe einfach vertreten sein habe m\u00fcssen. S\u00e4mtliche Schadenspositionen k\u00f6nnten ihr deshalb nicht kausal zugerechnet werden.<\/p>\n<p>Vorsorglich wendet die Beklagte schlie\u00dflich ein Mitverschulden der Kl\u00e4gerin ein. Dieses erg\u00e4be sich, so die Beklagte, daraus, dass die Kl\u00e4gerin auf der Tafel neben dem Ausstellungsgegenstand als Brammendicke einen Bereich von 80 bis 150 mm angegeben habe.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu 2. die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Hinsichtlich des Schadensersatzleistungsantrages ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11. Juni 1999 (4 O 300\/99) entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>\u00a7 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Schadensersatzfeststellungsklage gegen einen Sch\u00e4diger gen\u00fcgt zwar grunds\u00e4tzlich, dass z.B. Verj\u00e4hrungsgefahr droht und das Vorliegen eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt es aber in der Regel, wenn eine Klage auf Leistung m\u00f6glich und zumutbar ist, weil der Streitstoff damit endg\u00fcltig gekl\u00e4rt werden kann. (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 20. Aufl., \u00a7 256 Rdnr. 7a). Nicht zumutbar ist die Leistungsklage dabei, wenn der Kl\u00e4ger seinen Schadensersatzanspruch noch nicht oder nicht ohne Durchf\u00fchrung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rdnr. 7a). Befindet sich der anspruchsbegr\u00fcndende Schachverhalt (z.B. Schadensentwicklung) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zul\u00e4ssig, auch wenn der Schadensersatzanspruch bereits teilweise beziffert werden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Dies gilt aber nicht, wenn die Schadensentstehung bereits abgeschlossen ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Bemessung schwierige Prognosen erfordert (vgl. BGH, NJW 1996, 2097, 2098; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rdnr. 7a).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend fehlt es im Streitfall an einem Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden noch nicht in der Lage ist, einen etwaigen \u2013 \u00fcber die mit dem Klageantrag zu 1. ersetzt verlangten Aufwendungen hinausgehenden \u2013 weiteren Schaden zu beziffern, obgleich das &#8222;sch\u00e4digende Ereignis&#8220; bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung mehr als ein Jahr zur\u00fcckgelegen hat und nunmehr sogar mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegt, und weshalb ihr eine solche Bezifferung hingegen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunk m\u00f6glich sein sollte. Dies gilt auch f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin pauschal behaupteten &#8222;Markverwirrungsschaden&#8220;, der ihrem Vortrag nach bereits gegeben sein soll. Es ist schlie\u00dflich auch weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, was f\u00fcr ein feststellbarer Zukunftsschaden aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung in Betracht kommen soll.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Schadensersatzbegehrens ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwar liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 945 ZPO dem Grunde nach vor. Die Messeaufwendungen, deren Ersatz die Kl\u00e4gerin begehrt, stellen keinen ersatzf\u00e4higen Verm\u00f6gensschaden dar.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Anspruchsgrundlage f\u00fcr den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten geltend Schadensersatzanspruch ist in erster Linie \u00a7 945 ZPO. Hiernach ist die Partei, welche eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt hat, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verf\u00fcgung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Vollziehung der angeordneten Ma\u00dfregel verpflichtet. \u00a7 945 ZPO begr\u00fcndet einen verschuldensunabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspruch, der auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, dass die Vollstreckung eines noch nicht endg\u00fcltigen Vollstreckungstitels auf Gefahr des Gl\u00e4ubigers geht (BGHZ 131, 141, 143).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Haftung nach \u00a7 945 ZPO ist, dass sich die Anordnung der einstweiligen Verf\u00fcgung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Von Anfang an ungerechtfertigt ist die Anordnung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wenn sie bei richtiger Beurteilung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht h\u00e4tte erlassen werden d\u00fcrfen, weil die Voraussetzungen f\u00fcr ihren Erlass, also Verf\u00fcgungsanspruch und Verf\u00fcgungsgrund, im Zeitpunkt der Anordnung objektiv nicht vorlagen (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, 3269; NJW-RR 1992, 736; Musielak\/Huber, ZPO, 2. Aufl., \u00a7 945 Rdnr. 2). Dies trifft nicht nur dann zu, wenn die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsanspruch erweislich nicht vorgelegen haben, sondern auch dann, wenn sich diese Voraussetzungen nicht beweisen lassen. Auch in diesem Falle fehlt es an einem durchsetzbaren Anspruch, so dass die einstweilige Verf\u00fcgung aus objektiver Sicht nicht h\u00e4tte erlassen werden d\u00fcrfen und sich ihre Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (BGH, NJW 1988, 3268, 3269).<\/p>\n<p>Im Streitfall erwies sich die von der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin erwirkte einstweilige Verf\u00fcgung als von Anfang an unwirksam, weil es an einem Verf\u00fcgungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) fehlte. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aufgrund des im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ergangenen (Berufungs-)Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Februar 2000 (2 U 300\/99), mit welchem die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das &#8211; die zuvor erlassene Beschlussverf\u00fcgung vom 11. Juni 1995 aufhebende und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckweisende &#8211; erstinstanzliche Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. Juli 1999 (4 O 300\/99) wurde, f\u00fcr die Kammer bindend feststeht. Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Schadensersatzgericht an eine auf Widerspruch oder Berufung ergangene Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gebunden ist, wenn das Verf\u00fcgungsgericht \u2013 wie hier \u2013 die einstweilige Verf\u00fcgung wegen schon anf\u00e4nglich fehlendem Verf\u00fcgungsanspruch aufhebt (so BGH, NJW 1992, 2297, 2298), oder ob das Gericht des Schadensersatzprozesses auch in diesem Fall in der Beurteilung der anf\u00e4nglichen Rechtfertigung der einstweiligen Verf\u00fcgung frei ist (vgl. KG, NJW-RR 1987, 448; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 156; OLG Stuttgart, WRP 1992, 520; Musielak\/Huber, a.a.O., \u00a7 945 Rdnr. 5; Teplitzky, GRUR 1992, 824; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., \u00a7 945 Rdnr. 9 u. 10). Dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin wegen von dieser auf der 1999 in D2 stattgefundenen Messe &#8222;METEC&#8220; begangener Handlungen kein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG zustand, steht jedenfalls aufgrund des zwischen den Parteien im Hauptsacheverfahren 4 O 424\/99 ergangenen, rechtskr\u00e4ftigem Urteil des angerufenen Gerichts vom 28. September 1999 fest, mit welchem die von der Beklagen gegen die Kl\u00e4gerin im Jahre 1999 erhobene Patentverletzungsklage mangels einer Patentverletzung als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schadensersatzrichter, wenn ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil im Hauptsacheverfahren vorliegt, an die dort vorgenommene Beurteilung bez\u00fcglich des Verf\u00fcgungsanspruchs im Umfang der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung gebunden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 3268, 3269; NJW 1989, 106; NJW-RR 1992, 999; NJW 1993, 2685, 2686; Musielak\/Huber, a.a.O., \u00a7 945 Rdnr. 4; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 945 Rdnr. 11). Selbst wenn man aber annimmt, dass aufgrund des rechtskr\u00e4ftigen Hauptsacheurteils jedenfalls nicht bindend feststeht, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte wegen des Ausstellens der Kokille auf der &#8222;METEC 1999&#8220; ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zugestanden hat, weil die Beklagte diese Kokille im Laufe des Hauptsacheverfahrens nicht mehr als patentverletzend angegriffen hat, so dass sich die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, trotz der in dem Urteil getroffenen Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin mit dieser Kokille das Patent der Beklagten nicht verletzt hat, hierauf nicht erstreckt, erweist sich die einstweilige Verf\u00fcgung auch insoweit als von Anfang an ungerechtfertigt. Wie das angerufene Gericht n\u00e4mlich bereits in seinem Urteil vom 28. September 2000, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt hat, hat die Kl\u00e4gerin mit dieser Kokille zum Herstellen von Brammen mit einer Dicke von 135 mm nicht von der Lehre des Patentanspruchs 1 des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 149 734 Gebrauch gemacht, weil es sich bei dieser Kokille jedenfalls um keine solche zum Stranggie\u00dfen von Stahlband, d. h. von D\u00fcnnbrammen handelt. Dies ist zwischen den Parteien im \u00dcbrigen hier auch nicht mehr streitig.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Rechtsfolge des \u00a7 945 ZPO ist ein Anspruch auf Ersatz des durch die Vollziehung entstandenen Schadens. F\u00fcr die Bemessung des Schadens gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze der \u00a7\u00a7 249 ff BGB (BGH, NJW 1993, 2685; Musielak\/Huber, a.a.O., \u00a7 945 Rdnr. 8). Ersatzf\u00e4hig ist der durch die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ad\u00e4quat kausal verursachte unmittelbare oder mittelbare Schaden. Dies k\u00f6nnen z. B. sein Verluste durch Produktionseinstellung, Sch\u00e4den aus Sperren, insbesondere Liefersperren, entgangene Auftr\u00e4ge, Beeintr\u00e4chtigung des Absatzes und Aufwendungen, die der Schuldner nach Lage der Sache verst\u00e4ndlicherweise f\u00fcr geboten halten durfte, um gr\u00f6\u00dfere Nachteile zu vermeiden, wie beispielsweise erh\u00f6hter Aufwand f\u00fcr die Umstellung der Werbung (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche, 7. Aufl., Kap. 36 Rdnr. 36; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 945 Rdnr. 14).<\/p>\n<p>Derartige Sch\u00e4den macht die Kl\u00e4gerin hier allerdings mit ihrem Schadensersatzleistungsantrag nicht geltend. Insbesondere verlangt sie keinen Schadensersatz f\u00fcr entgangene Auftr\u00e4ge. Sie begehrt vielmehr die Erstattung von angeblich nutzlos gewordenen (&#8222;frustrierten&#8220;) Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung und Unterhaltung ihres Messestandes auf der Messe &#8222;METEC&#8220;. Diese kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten jedoch nicht ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>Ob und inwieweit ein nach \u00a7\u00a7 249 ff B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ersetzender Verm\u00f6gensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegr\u00fcndenden Ereignisses eingetretenen Verm\u00f6genslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten w\u00e4re (vgl. BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196). Als Ansatz f\u00fcr die Ermittlung eines Verm\u00f6gensschaden ist diese sog. Differenzhypothese auch nach dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1996 (BGHZ 98, 212) nach wie vor heranzuziehen. Sie umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalit\u00e4t zwischen dem haftungsbegr\u00fcndenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Verm\u00f6gensminderung. Das bedeutet, dass nur eine Verm\u00f6gensminderung, die durch das haftungsbegr\u00fcndende Ereignis verursacht ist, d. h. die ohne dieses nicht eingetreten w\u00e4re, als ersatzf\u00e4higer Schaden anzuerkennen ist (BGHZ 99, 182, 196).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes l\u00e4sst sich die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, hiervon ausgehend nicht generell, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Haftungsnorm beurteilen (vgl. BGHZ 99. 182, 196).<\/p>\n<p>Soweit im Schrifttum dagegen teils weitergehend die Ansicht vertreten wird, dass Aufwendungen des Gesch\u00e4digten unabh\u00e4ngig von dem ma\u00dfgebenden Haftgrund einen Schaden darstellen, sofern sie infolge des sch\u00e4digenden Ereignis fehlschlagen, ist dieser &#8222;Frustrationsgedanke&#8220; in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher zu Recht als ausschlie\u00dfliche Grundlage f\u00fcr die Annahme eines Schadens nicht anerkannt worden (vgl. BGHZ 71, 234, 237; 99, 182, 200). Denn die sog. Frustrationstheorie geht zu weit, insbesondere weil sie zu einer v\u00f6lligen Aush\u00f6hlung des \u00a7 253 BGB f\u00fchren w\u00fcrde. Nach ihr w\u00fcrde es f\u00fcr den Verm\u00f6genswert eines Gutes gen\u00fcgen, dass sein Inhaber daf\u00fcr Aufwendungen gemacht hat; das betreffende Gut br\u00e4uchte nicht einmal einen Marktpreis zu haben. Die Frustrationslehre f\u00fchrt deshalb nicht zu objektivierbaren Ma\u00dfst\u00e4ben, wie sie f\u00fcr das Schadensrecht unverzichtbar sind (vgl. Staudinger\/Schiemann, 13. Bearb. 1998, \u00a7 249 Rdnr. 25). Au\u00dferdem h\u00e4tte sie praktisch nicht zu rechtfertigende Konsequenzen zur Folge. (vgl. Staudinger\/Schiemann, a.a.O., \u00a7 249 Rdnr. 25). Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits mehrfach die Erstattung frustrierter Aufwendungen abgelehnt. So hat er z. B. Aufwendungen f\u00fcr die Jagdpacht, Jagdsteuer, Versicherungen und Revieraufsicht, die durch eine unfallbedingte K\u00f6rperverletzung des Jagdp\u00e4chters nutzlos geworden waren, als nicht erstattungsf\u00e4hig angesehen (BGHZ 55, 146, 151 f.). Ferner hat er die Erstattungsf\u00e4higkeit von infolge unberechtigter Sicherstellung des F\u00fchrerscheins fehlgeschlagener Pkw-Aufwendungen verneint (BGHZ 65, 170, 174 f.). Soweit der Bundesgerichtshof von der Ablehnung der sog. Frustrationstheorie scheinbar Ausnahmen zugelassen hat, erfolgte die Annahme eines Verm\u00f6gensschadens nicht wegen und nach Ma\u00dfgabe der get\u00e4tigten Aufwendungen, sondern beruhte sie vielmehr auf der Kommerzialisierung des Gebrauchswerts einer Sache bzw. des vertanen Urlaubsvergn\u00fcgens (vgl. BGHZ 99, 182, 200).<\/p>\n<p>Es besteht damit kein Rechtssatz, dass Aufwendungen generell zu ersetzen sind, die durch ein Schadensereignis nutzlos geworden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist f\u00fcr die Beurteilung der Ersatzf\u00e4higkeit von fehlgeschlagenen Aufwendungen vielmehr jeweils auf den Haftungsgrund abzustellen. Anerkannt ist hierbei, dass, soweit es &#8211; wie z.B. nach \u00a7\u00a7 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB &#8211; um den Ersatz des negativen Interesses geht, also f\u00fcr entt\u00e4uschtes Vertrauen gehaftet wird, der zu ersetzende Schaden auch Aufwendungen umfasst, die infolge des sch\u00e4digenden Ereignisses nutzlos geworden sind (vgl. BGH, NJW 1983, 442, 443; BGHZ 71, 234, 237 f.; 99, 182, 200 f.). Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schon aus den \u00fcberkommenen Grunds\u00e4tzen der Schadensberechnung, dass die auszugleichende Verm\u00f6gensdifferenz gerade im Hinblick auf die Verm\u00f6genslage ermittelt wird, die sich ergeben h\u00e4tte, wenn der Gl\u00e4ubiger auf das Zustandekommen des Vertrages nicht vertraut und daher die Aufwendungen, deren Zweck sp\u00e4ter vereitelt wird, nicht gemacht h\u00e4tte. Entsprechendes gilt, wenn der Gesch\u00e4digte im Vertrauen auf einen rechtswidrig beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakt Aufwendungen gemacht hat (vgl. BGH LM \u00a7 839 \u2013 AKW K\u00e4rlich; Palandt\/Heinrichs, 60. Aufl., Vorbem v \u00a7 249 Rdnr. 32).<\/p>\n<p>\u00dcberdies erfasst im Vertragsrecht der Schadensersatzanspruch wegen Nichterf\u00fcllung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen, obgleich diese auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden w\u00e4ren (vgl. BGHZ 71, 234, 238 f.; BGH, WM 1977, 1089, 1090; WM 1969, 835, 836; NJW 1983, 443). Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage der sog. Rentabilit\u00e4tsvermutung, dass der entt\u00e4usche Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet h\u00e4tte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offen steht (vgl. BGHZ 71, 235, 238 f.; 99, 182, 196; BGH, NJW 1979, 2034, 2035; NJW 1983, 442, 443). Es handelt sich hierbei um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer blo\u00dfen Darlegungs- und Beweiserleichterung, dass die verm\u00f6gensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Verm\u00f6gensmehrung im Falle der Erf\u00fcllung des Vertrages ausgeglichen worden w\u00e4re (vgl. BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 196; 114, 193, 197). Im Verlust dieser Kompensationsm\u00f6glichkeit, nicht in den Aufwendungen als solchen wird hier \u2013 genau genommen \u2013 der Nichterf\u00fcllungsschaden gesehen (BGHZ 99, 182, 197). Kennzeichnend f\u00fcr diese Fallgruppe ist hiernach der Umstand, dass es sich um Aufwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung handelt. Die vorgenannte Rechtsprechung bezieht sie in die auf dem Gesch\u00e4ftswillen der Vertragsparteien beruhende Vermutung, im synallagmatischen Austauschverh\u00e4ltnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig, ein (vgl. BGHZ 114, 193, 197; BGH, NJW 1983, 443).<\/p>\n<p>Hingegen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 23. September 1982 (NJW 1983, 442) den Anspruch eines Architekten, der wegen angeblich versp\u00e4teter Einreichung seiner Arbeiten rechtswidrig von der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb ausgeschlossen wurde, auf Ersatz der ihm f\u00fcr die Teilnahme entstandenen Aufwendungen als nicht begr\u00fcndet angesehen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte der Architekt seinen Schaden auf der Basis seines Architektenhonorars, hilfsweise seines Zeitaufwandes bzw. seiner Unkosten geltend. Das Berufungsurteil, in welchem der Schaden in H\u00f6he von zwei Dritteln der Unkosten bejaht worden war, wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Dieser betonte zun\u00e4chst, dass die Zulassung des Kl\u00e4gers zu dem Wettbewerb nicht den Schluss gestattet, damit w\u00e4re im Sinne von \u00a7 252 S. 2 BGB dargelegt, dass wenigstens die Unkosten des Kl\u00e4gers hereingeholt w\u00fcrden. Anders als bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen umfasse der Schadensersatzanspruch, so der Bundesgerichtshof weiter, auch nicht ohne weiteres die mit dem Preisausschreiben verbundenen Auslagen. F\u00fcr die bei einem gegenseitigen Vertrag sachgerechte Erw\u00e4gung, dass sich die beiderseitigen Leistungen nach dem Parteiwillen als gleichwertig gegen\u00fcberstehen sei kein Raum. Ebenso wenig trage hier der von der Rechtsprechung bei einer vertraglichen Haftung f\u00fcr Anspr\u00fcche auf das positive Interesse von der Rechtsprechung anerkannte Grund, es bestehe eine (widerlegbare) Rentabilit\u00e4tsvermutung in dem Sinne, dass der Gesch\u00e4digte seine Aufwendungen durch Vorteile, die er aus der Durchf\u00fchrung des gescheiterten Gesch\u00e4fts gezogen h\u00e4tte, wieder eingebracht haben w\u00fcrde. Bei der Teilnehmerzahl von 42 Wettbewerbern k\u00f6nne nicht vermutet werden, dass der Kl\u00e4ger bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Behandlung des Entwurfs nicht auf seinen Unkosten sitzen geblieben w\u00e4re. Anders als bei einem Vertrag, bei dem die Parteien beiderseitige Leistungen aushandelten, die sie als gleichwertig ans\u00e4hen und sodann unter diesem Blickwinkel Aufwendungen erbr\u00e4chten, habe der Architekt Kosten f\u00fcr eine blo\u00dfe Chance aufgewendet, ohne dass er einen rechtsgesch\u00e4ftlichen Anspruch auf eine Gegenleistung besessen habe. Er habe nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass sich seine Aufwendungen als rentabel erweisen w\u00fcrden. Der Schaden, so der Bundesgerichtshof schlie\u00dflich, m\u00fcsse vielmehr so ermittelt werden, dass der Kl\u00e4ger nachweise, dass er bei Zulassung zu dem Wettbewerb einen Preis gewonnen h\u00e4tte bzw. ihm w\u00e4re ein Auftrag erteilt worden.<\/p>\n<p>Der Entscheidungsfall l\u00e4sst sich keiner dieser in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zuordnen. Weder geht es hier um den Ersatz eines Vertrauensschadens wegen einer Vertragsverletzung, noch hat die Beklagte durch die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von ihr hervorgerufenes Vertrauen \u2013 abgesehen von dem allgemeinen Vertrauen darauf, dass niemand eine ungerechtfertigte einstweilige Verf\u00fcgung vollzieht \u2013 entt\u00e4uscht, noch macht die Kl\u00e4gerin hier einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterf\u00fcllung eines Vertrages geltend. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch nicht dargelegt und belegt, dass sich die Aufwendungen, die sie f\u00fcr ihre Messepr\u00e4senz get\u00e4tigt hat, auch rentiert h\u00e4tten, indem aufgrund des Messeauftritts bzw. \u2013 genau genommen \u2013 der Pr\u00e4sentation der Kokille entsprechende Auftr\u00e4ge akquiriert worden w\u00e4ren, wenn die einstweilige Verf\u00fcgung von der Beklagten nicht vollzogen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung k\u00f6nnte sich allenfalls unter dem bereits erw\u00e4hnten, auch vom Bundesgerichtshof \u2013 allerdings nur f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle \u2013 anerkannten Gesichtspunkt der Kommerzialisierung ergeben. Insoweit lie\u00dfe sich hier m\u00f6glicherweise argumentieren, dass sich die Teilnahme an einer Messe als ein Gut darstellt, das in der Weise kommerzialisiert ist, dass es im wirtschaftlichen Verkehr f\u00fcr ein bestimmbares Entgelt erworben werden kann. Wird dann die Benutzung des Messestandes verhindert, wird dem Aussteller sein wirtschaftliches Gut faktisch entzogen, so dass ein Ersatzanspruch auf Ersatz der f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Messestandes erbrachten Aufwendungen anzuerkennen sein k\u00f6nnte. Ob dem so ist, bedarf hier jedoch letztlich keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Wird dieser rechtliche Ansatz f\u00fcr tragf\u00e4hig gehalten, ist hier n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht dazu gef\u00fchrt hat, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht an der Messe teilnehmen konnte. Die Kl\u00e4gerin konnte ihre Kokille vielmehr nur an drei Messetagen nicht anbieten und bewerben und die ausgestellte Kokille lediglich in dieser Zeit nicht wie beabsichtigt \u2013 mit offener Eingangs- und Ausgangsseite \u2013 ausstellen. Dies war ihr aber zun\u00e4chst bis zur Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung und Abdeckung der ausgestellten Kokille am 11. Juni 1999 m\u00f6glich, wobei mangels substantiierten Bestreitens der Kl\u00e4gerin davon auszugehen ist, dass die Zustellung erst gegen 17.30 Uhr erfolgte und die Abdeckung der Kokille erst gegen ca. 18.00 Uhr vorgenommen worde, so dass die Kl\u00e4gerin \u2013 auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Besucher auf ihrem Messestand zugegen gewesen waren, wovon ausgegangen werden kann &#8211; auch am 11. Juni 1999 im Wesentlichen nicht an der Pr\u00e4sentation ihrer Kokille gehindert wurde. Ferner konnte sie die Kokille nach der Anordnung der vorl\u00e4ufigen Einstellung durch den Beschluss vom 14. Juni 1999 wieder unbeschr\u00e4nkt anbieten, bewerben und ausstellen. Sie war damit f\u00fcr mehr als die H\u00e4lfte des Messezeitraumes, n\u00e4mlich jedenfalls an vier Tagen in ihrer gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigung nicht beeintr\u00e4chtigt. Insbesondere war es ihr m\u00f6glich, ihre Kokille an den wichtigen ersten Messetagen auszustellen und zu bewerben.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin auf der Messe nicht nur die Kokille, sondern auch die Gie\u00dfmaschine ausgestellt hat, welche ihr w\u00e4hrend der gesamten als Blickfang auf ihrem Messestand zur Verf\u00fcgung stand. Unstreitig ist ferner, dass sie auf der Messe eine Reihe anderer Produkte beworben hat. Dies war ihr w\u00e4hrend des gesamten Messezeitraumes m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie auf der &#8222;METEC 1999&#8220; \u00fcberhaupt nicht ausgestellt h\u00e4tte, wenn sie vorher gewusst h\u00e4tte, dass die Beklagte gegen sie wegen der Kokille eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirken w\u00fcrde, ist ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen unsubstantiiert. Denn die &#8222;METEC&#8220; ist unstreitig eine der ganz bedeutenden Messen f\u00fcr die Gro\u00dfindustrie der Stahl- und Metallverarbeitung. Als einer der weltweit f\u00fchrenden Hersteller und Anbieter von Anlagen f\u00fcr das Stranggie\u00dfen von Metall sowie als ein Hersteller und Anbieter von Vorrichtungen der Stahlverarbeitung in der Gro\u00dfindustrie muss zun\u00e4chst einmal davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin es sich angesichts des eng umk\u00e4mpften Markes nicht leisten konnte, dieser wichtigen Messe mit ihren s\u00e4mtlichen Produkten fernzubleiben. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin aber in jedem Fall auf der Messe pr\u00e4sent gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sie auch Aufwendungen gehabt.<\/p>\n<p>Was die einzelnen von der Kl\u00e4gerin berechneten Aufwendungen anbelangt, folgt hieraus: Die geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Lieferung und Montage der Tragkonstruktion f\u00fcr den Messestand sind nicht solche, die sich ausschlie\u00dflich auf die Kokille beziehen. Ausstellungsgegenstand war, wie bereits festgestellt, nicht nur die Kokille, sondern eine komplette Gie\u00dfmaschine mit einer Kokille. Da die Kokille ebenfalls an mehreren Messetagen gezeigt werden konnte, w\u00e4ren zudem auch die auf die Kokille entfallenden anteiligen Liefer- und Montagekosten angefallen. Die Kosten f\u00fcr die Vorbereitung der auszustellenden Gegenst\u00e4nde beschr\u00e4nken sich ebenfalls nicht nur auf die Kokille betreffende Arbeiten. Da auch die Kokille an mehreren Messetagen pr\u00e4sentiert werden konnte, w\u00e4ren zudem auch die diesbez\u00fcglichen auf die Kokille entfallenden anteiligen Kosten angefallen. Nicht anders verh\u00e4lt es sich hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Einrichtung des Standes. Auch diese Kosten w\u00e4ren aufgrund der Messeteilnahme ohnehin entstanden. Die von der Kl\u00e4gerin aufgewandten Kosten f\u00fcr Modelle sind von vornherein insoweit nicht g\u00e4nzlich nutzlos, als die Modelle f\u00fcr die \u00fcberwiegende Dauer der Messe benutzt werden konnten. Die Kl\u00e4gerin hat auch weder dargetan noch belegt, dass diese Modelle im Anschluss an die Messe nicht mehr verwendet wurden und nur f\u00fcr diese bestimmt waren. Die geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Vorbereitung der auszustellenden Gegenst\u00e4nde beschr\u00e4nken sich wiederum nicht auf die Arbeiten an der Kokille, sondern betreffen s\u00e4mtliche Ausstellungsst\u00fccke. Da auch die Kokille an mehreren Messetagen gezeigt wurde, w\u00e4ren zudem auch die auf die Kokille entfallenden anteiligen Kosten angefallen. Die Kosten f\u00fcr das Catering auf der Messe w\u00e4ren in jedem Falle angefallen. Die Kosten f\u00fcr das &#8222;audiovisuelle Material&#8220; w\u00e4ren, da die Kokille an mehreren Messetagen gezeigt werden konnte, ebenfalls angefallen. Da die Kl\u00e4gerin in jedem Falle an der &#8222;METEC&#8220; teilgenommen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie in jedem Falle Aufwendungen f\u00fcr die Miete des Standes etc. gehabt. Die Transportkosten sind f\u00fcr den Transport der ganzen Gie\u00dfmaschine angefallen. Anteilige Kosten betreffend die Kokille w\u00e4ren allerdings ebenfalls angefallen, weil die Kokille an mehreren Messetagen gezeigt werden konnte. \u00dcbernachtungskosten w\u00e4ren aufgrund der Messeteilnahme ebenfalls ohnehin angefallen. Gleiches gilt f\u00fcr die Flugkosten. Kosten f\u00fcr die Konstruktion des Messestandes und die Leitung der Arbeiten w\u00e4ren gleichfalls entstanden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Kosten f\u00fcr das Engineering. Personalkosten h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich ebenfalls in jedem Falle zu Tragen gehabt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin auch nicht etwa ein Ersatzanspruch f\u00fcr die anteilig auf die Zeit der St\u00f6rung (Dauer der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung) entfallenden Lohnkosten und sonstigen Unkosten zu. Denn ein diesbez\u00fcglicher Schadensersatzanspruch best\u00fcnde allenfalls dann, wenn sich die anteilig auf die Zeit der St\u00f6rung entfallenden Unkosten als durchweg nutzlos gewesen w\u00e4ren (vgl. zur Schadensberechnung bei Sperrung eines Betriebsgrundst\u00fccks: BGH, NJW 1977, 2264, 2266; zur Schadensberechnung bei rechtswidrigem Streik : BAG, NJW 1985, 2545, 2546). Dies kann aber unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da die geltend gemachten Aufwendungen keinen ersatzf\u00e4higen Verm\u00f6gensschaden darstellen, steht der Kl\u00e4gerin auch kein Schadensersatzanspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB und\/oder \u00a7 1 UWG, gegen die Beklagte zu, wobei dahinstehen kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine derartige Haftung dem Grunde nach vorliegen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.14.81,10 Euro (2.23.03,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G5 F1 Dr. B2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 13 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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