{"id":9358,"date":"2024-02-27T17:00:56","date_gmt":"2024-02-27T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9358"},"modified":"2024-02-27T12:59:15","modified_gmt":"2024-02-27T12:59:15","slug":"i-2-u-7-20-zentrifugalabschneider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9358","title":{"rendered":"I-2 U 7\/20 &#8211; Zentrifugalabschneider"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3314<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Februar 2023, I-2 U 7\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 80\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 16. Januar 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert:<\/li>\n<li>A. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, die bei der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und bei der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1.1 einen Zentrifugalabscheider, umfassend<br \/>\na) ein Geh\u00e4use, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und<br \/>\nb) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,<br \/>\nc) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,<br \/>\nd) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und<br \/>\ne) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nf) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und<br \/>\ng) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nh) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und<br \/>\ni) wobei der Rotor \u00fcber seinen Umfanmg verteilt nur einen Satz zweiter Ausl\u00e4sse umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und<br \/>\nj) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum zu entfernen,<br \/>\nk) wobei der Satz zweiter Ausl\u00e4sse f\u00fcr intermittierenden Ablass f\u00fcr mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen \uf05bnur die Beklagte zu 2)\uf05d, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<br \/>\n1.2 Zentrifugalabscheider, umfassend<br \/>\na) ein Geh\u00e4use, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und<br \/>\nb) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,<br \/>\nc) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,<br \/>\nd) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und<br \/>\ne) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nf) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und<br \/>\ng) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nh) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und<br \/>\ni) wobei der Rotor \u00fcber seinen Umfang verteilt nur einen Satz zweiter Ausl\u00e4sse umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und<br \/>\nj) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum zu entfernen,<br \/>\nk) wobei der Satz zweiter Ausl\u00e4sse f\u00fcr intermittierenden Ablass f\u00fcr mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist,<br \/>\nwelche dazu geeignet sind, ein Verfahren durchzuf\u00fchren, das die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\na) Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum,<br \/>\nb) Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter A.1. bezeichneten und seit dem 21. Dezember 2016 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter A.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Oktober Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten nur die Beklagte zu 2) und nur bzgl. der Handlungen gem\u00e4\u00df 1.1,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc) der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Beklagte zu 1) nur wegen der Handlungsform des Anbietens zur Rechnungslegung verpflichtet ist und lediglich die Angaben zu d) und e) schuldet,<\/li>\n<li>&#8211; die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Januar 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer [Beklagte zu 2)] und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 2): s\u00e4mtliche in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df A.1., 1.1. zu vernichten und die Vernichtung der Kl\u00e4gerin nachzuweisen oder nach ihrer Wahl an einen von dieser zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten zu 2) gestattet wird, die Vernichtung der Zentrifugalabscheider dadurch abzuwenden, dass sie die Vakuumfunktion zur Evakuierung des Geh\u00e4useraumes irreversibel entfernt, z.B. dadurch, dass die Vakuumpumpe demontiert und deren Steuerung unwiderruflich beseitigt wird, und der Kl\u00e4gerin dies nachweist;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 2): die vorstehend unter A.1., 1.1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 403 XXA erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Beklagte zu 2) die aufgrund des R\u00fcckrufs zur\u00fcckerhaltenden Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>6. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 8.292,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2018 zu zahlen, wobei die Beklagte zu 2) dar\u00fcber hinaus verpflichtet ist, Zinsen in der besagten H\u00f6he auch f\u00fcr den 28. November 2018 zu zahlen.<br \/>\nB. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>1. an die Kl\u00e4gerin diejenige Bereicherung herauszugeben, die bei ihnen durch die unter A.1., 1.1. bezeichneten und in der Zeit vom 21. Dezember 2016 bis zum 20. Januar 2017 begangenen Handlungen (die Beklagte zu 1) nur wegen der Handlungsform des Anbietens) entstanden ist,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter A.1. bezeichneten, seit dem 21. Januar 2017 begangenen Handlungen (die Beklagte zu 1) nur wegen der Handlungsform des Anbietens) entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>II. Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sichheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Gr\u00fcnde<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 403 XXA, das am 5. M\u00e4rz 2010 \u2013 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 6. M\u00e4rz 2009 \u2013 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und dessen Anmeldung am 11. Januar 2012 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Dezember 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches einen Zentrifugalabscheider betrifft und mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2010 038 XXB gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Nachdem bereits die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent mit Entscheidung vom 12. Juni 2019 lediglich eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hatte (die betreffende Anspruchsfassung war Gegenstand des landgerichtlichen Verletzungsverfahrens), ist der deutsche Teil des Klagepatents w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 2021 in noch weitergehendem Umfang vernichtet worden (die betreffende Anspruchsfassung ist Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz). Das Urteil ist angegriffen.<\/li>\n<li>Die im Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 13 lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt, wobei die Fassung der Einspruchsentscheidung in Normalschrift wiedergegeben und die weitergehend beschr\u00e4nkenden Merkmale des Nichtigkeitsurteils durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind:<\/li>\n<li>Patentanspruch 1:<br \/>\nZentrifugalabscheider (1), ein Geh\u00e4use (15) umfassend, das einen Raum (18) begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und in dem ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet ist, wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet, der vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert ist, und wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt, wobei sich in diesen Rotor mindestens ein Einlass (9) zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26) zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt, wobei der Raum (18) mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, wobei der Rotor (2) \u00fcber seinen Umfang verteilt nur einen Satz zweiter Ausl\u00e4sse (11) umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18) zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und wobei eine Auslassvorrichtung (24, 29) in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum (18) abzulassen, wobei der Satz zweiter Ausl\u00e4sse (11) f\u00fcr intermittierenden Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist.<\/li>\n<li>Patentanspruch 13:<br \/>\nVerfahren in einem Zentrifugalabscheider nach einem der vorherigen Anspr\u00fcche, folgende Schritte beinhaltend:<\/li>\n<li>\uf02d Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum,<\/li>\n<li>\uf02d Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegeben, und zwar zun\u00e4chst in einer umfassend beschrifteten Form (Sachverst\u00e4ndigengutachten S. 6)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>und nachfolgend in einer zur weiteren Verdeutlichung von der Kl\u00e4gerin kolorierten und beschrifteten Version.<\/li>\n<li>Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte zu 1) einer der gr\u00f6\u00dften Systemanbieter f\u00fcr die nahrungsmittelverarbeitende Industrie. Die Beklagte zu 2) \u2013 eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) \u2013 stellt Separatoren und Dekanter her und bietet Verfahren und Prozesse zur mechanischen Kl\u00e4rung und Trennung von Fl\u00fcssigkeiten f\u00fcr die Nahrungsmittelindustrie, Chemie, Pharmazie, Biotechnologie, Energie, Schifffahrt und Umwelttechnik an. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren Zentrifugalabscheider halboffener Bauart, insbesondere solche mit Direktantrieb, welche sie unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vermarktet (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Ger\u00e4te werden zur Trennung von Rohmilch in Rahm, Magermilch und Feststoffe verwendet und sind mit Ausl\u00e4ssen f\u00fcr Feststoffe versehen, die gesteuert ge\u00f6ffnet und geschlossen werden k\u00f6nnen. Die Zentrifugen werden au\u00dferdem optional mit einer Vakuumpumpe (\u201eB\u201c) angeboten, die den Haubenraum (teil-)evakuiert. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin soll die Beklagte zu 1) auf der C 2018 in K\u00f6ln, einer internationalen Fachmesse f\u00fcr die Lebensmittel- und Getr\u00e4nkeindustrie, die streitbefangenen Zentrifugen pr\u00e4sentiert haben, wie sich aus dem Ausstellerverzeichnis (Anlage K 16) sowie der nachstehend eingeblendeten Werbetafel von dem Messestand der Beklagten zu 1) (Anlage K 17) ergebe.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist ein in der Zeitschrift \u201eD\u201c (Ausgabe 5\/2013) ver\u00f6ffentlichter Artikel, der sich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befasst (Anlage K 15).<\/li>\n<li>Zu der vorbezeichneten Druckschrift hat die Kl\u00e4gerin die nachfolgende Abbildung vergr\u00f6\u00dfert, koloriert und beschriftet (Anlage K 18).<\/li>\n<li>Im landgerichtlichen Verfahren war zwischen den Parteien bzgl. des Verletzungstatbestandes streitig, ob das Geh\u00e4use (15) den von ihm umschlossenen Raum (18) gegen\u00fcber der Geh\u00e4useumgebung \u201edicht verschlie\u00dft\u201c und ob der Abscheideraum (7) des Rotors (2) von dem durch das Geh\u00e4use (15) umschlossenen Raum (18) \u201edicht verschlossen oder isoliert ist\u201c.<\/li>\n<li>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents (Fassung der Einspruchsabteilung) gest\u00fctzte Klage abgewiesen, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Einlassung der Beklagten folgend \u2013 weder der Abscheideraum des Rotors von dem durch das Geh\u00e4use umschlossenen Raum noch der Geh\u00e4useraum gegen\u00fcber der Umgebung des Zentrifugalabscheiders in der erforderlichen Weise abgedichtet sei.<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren \u2013 nach Ma\u00dfgabe der Anspruchsfassung aus dem Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts \u2013 weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass das Landgericht das Klagepatent rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt und deshalb die Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkannt habe. Mit Blick auf die Geh\u00e4usewand reiche eine solche Dichtigkeit, dass mit Hilfe einer Vakuumpumpe im Geh\u00e4useraum dauerhaft ein Unterdruck bereitgestellt werden k\u00f6nne, was die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den eigenen Untersuchungsbefunden der Beklagten leiste. F\u00fcr eine Abdichtung\/Isolierung des Abscheideraums gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useraum lasse das Klagepatent jedwede Trennungsma\u00dfnahme gen\u00fcgen, so dass neben mechanischen Dichtungen auch Fl\u00fcssigkeitsdichtungen in Betracht k\u00e4men. \u00dcber solche verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Entnahmegreifer. Soweit \u2013 bedingt durch die Nichtigkeitsentscheidung \u2013 ein einziger zweiter Satz intermittierend arbeitender zweiter Ausl\u00e4sse gefordert werde, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform genauso gestaltet wie sich dies aus Figur 1 der Klagepatentschrift ergebe. Abgesehen von den \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Umfang gleichm\u00e4\u00dfig verteilt angeordneten steuerbaren Austritts\u00f6ffnungen gebe es keine anderen, insbesondere keine daueroffenen Ausl\u00e4sse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt (nach Teilklager\u00fccknahme wegen eines Teils des Zinsanspruchs auf die Abmahnkosten zuletzt sinngem\u00e4\u00df),<\/li>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden, bei der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1.1 einen Zentrifugalabscheider, umfassend<br \/>\na) ein Geh\u00e4use, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und<br \/>\nb) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,<br \/>\nc) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,<br \/>\nd) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und<br \/>\ne) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nf) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und<br \/>\ng) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nh) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und<br \/>\ni) wobei der Rotor \u00fcber seinen Umfang verteilt nur einen Satz zweiter Ausl\u00e4sse umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und<br \/>\nj) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum zu entfernen,<br \/>\nk) wobei der Satz zweiter Ausl\u00e4sse f\u00fcr intermittierenden Ablass f\u00fcr mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist,<br \/>\nin Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu benutzen und\/oder f\u00fcr die vorbezeichneten Zwecke zu besitzen;<br \/>\n1.2 Zentrifugalabscheider, umfassend<br \/>\na) ein Geh\u00e4use, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und<br \/>\nb) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,<br \/>\nc) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,<br \/>\nd) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und<br \/>\ne) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nf) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und<br \/>\ng) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nh) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und<br \/>\ni) wobei der Rotor \u00fcber seinen Umfang verteilt nur einen Satz zweiter Ausl\u00e4sse umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und<br \/>\nj) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum zu entfernen,<br \/>\nk) wobei der Satz zweiter Ausl\u00e4sse f\u00fcr intermittierenden Ablass f\u00fcr mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist,<br \/>\nwelche dazu geeignet sind, ein Verfahren ablaufen zu lassen, das<br \/>\na) Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum,<br \/>\nb) Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte, vornimmt,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\n1.3 hilfsweise, den Beklagten zu verbieten, Zentrifugalabscheider wie in Ziffer I.1, 1.2 dargestellt, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern, ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugalabscheider nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils (DE 60 2010 038 XXB) des europ\u00e4ischen Patents 2 403 XXA f\u00fcr ein Verfahren verwendet werden d\u00fcrfen, das die nachfolgenden Schritte beinhaltet: Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum und zum Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 20.000 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Zentrifugalabscheider nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren zu verwenden, das die nachfolgenden Schritte beinhaltet: Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum und zum Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte;<\/li>\n<li>2. ihr, der Kl\u00e4gerin, \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 21. Dezember 2016 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc) der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Januar 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. s\u00e4mtliche in Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer l.1. und 1.1. zu vernichten und die Vernichtung der Kl\u00e4gerin nachzuweisen oder nach ihrer Wahl an einen von dieser zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter Ziffer I.1., 1.1. bezeichneten, in Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 403 XXA erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<br \/>\n6. gesamtschuldnerisch an sie, die Kl\u00e4gerin, einen Betrag von 8.292,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>3. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1., 1.1. bezeichneten und in der Zeit vom 10. Oktober 2010 bis zum 20. Januar 2017 begangenen Handlungen, deren Umfang sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. und 3. zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung ergibt, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n4. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. und 3. zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung ergebenden und seit dem 21. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im parallelen Rechtsbestandsverfahren \u00fcber den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes EP 2 403 XXA auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestreiten \u2013 wie schon in erster Instanz \u2013 die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin genauso wie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Ferner leugnen sie den Vorwurf der Patentverletzung. Das Klagepatent sehe einen Separator vor, der mit Unterdruck im Haubenraum betrieben werden k\u00f6nne, um Energieverluste, Ger\u00e4uschentwicklung und Erw\u00e4rmung zu reduzieren und eine hygienische Rotorumgebung bereitzustellen. Solches sei nur mit einem hermetisch abgedichteten Rotor zu erreichen, \u00fcber den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verf\u00fcge, weil der den Abscheideraum umgrenzende Rotor nicht vollst\u00e4ndig geschlossen sei. An diesem Verst\u00e4ndnis m\u00fcssten sich die Beklagten zumindest nach den Grunds\u00e4tzen der BGH-Entscheidung \u201eWeichvorrichtung II\u201c festhalten lassen. Ebenso wenig sei das Geh\u00e4use gegen\u00fcber der Umgebung dicht; eigene Messungen h\u00e4tten ergeben, dass die Evakuierungspumpe, um einen Unterdruck im Geh\u00e4useraum von 20 kPa aufrecht zu erhalten, w\u00e4hrend 42 % der Betriebsdauer (also 25 Minuten w\u00e4hrend einer Stunde) betrieben werden m\u00fcsse, was mit einem betr\u00e4chtlichen Energieverbrauch verbunden sei. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene variierende Spaltma\u00df im oberen Greiferbereich, das \u2013 wie aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage KAP 28) ersichtlich &#8211; zwischen 5 mm und 10 mm schwanke,<\/li>\n<li>rechtfertige auch unabh\u00e4ngig davon nicht die Annahme einer Labyrinthdichtung. Das gelte umso mehr, als s\u00e4mtliche Betriebszust\u00e4nde (Bef\u00fcllung und Reinigung der Anlage, Zentrifugieren und Entleeren der \u201eSchlammphase\u201c) in die Betrachtung einzubeziehen seien und es namentlich bei der Entleerung Betriebszust\u00e4nde gebe, bei denen kein f\u00fcr eine Abdichtung ausreichender Fl\u00fcssigkeitsspiegel im Greiferbereich anstehe. Nicht schl\u00fcssig dargelegt sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen patentgem\u00e4\u00dfen Satz zweiter Ausl\u00e4sse besitze, weswegen eine Verurteilung aus mehreren Gr\u00fcnden nicht in Betracht komme. Soweit es um den Anspruch auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gehe, sei das Klagebegehren zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil ein etwaiger rechtsverletzender Zustand der Zentrifugalabscheider wirksam und nachhaltig durch eine Demontage der Vakuumpumpe beseitigt werden k\u00f6nne. Da sich das Klagepatent erst nach Aufnahme beschr\u00e4nkender Merkmale aus der Patentbeschreibung als rechtsbest\u00e4ndig erwiesen habe, fehle es f\u00fcr die Zeit vor der Nichtigkeitsentscheidung an einem Verschulden der Beklagten. Denn in welcher Weise die Kl\u00e4gerin ihr Schutzrecht erfolgreich w\u00fcrde verteidigen wollen und k\u00f6nnen, sei f\u00fcr Dritte schlechterdings nicht vorhersehbar gewesen. Jedenfalls aber werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.<\/li>\n<li>Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. E (F Dortmund, Fakult\u00e4t G) vom 19. September 2022 (nachfolgend: GutA) sowie das Protokoll \u00fcber seine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2023 (nachfolgend: AnhProt.) Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Patentanspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und Patentanspruch 13 des Klagepatents mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, zum R\u00fcckruf, zum Bereicherungsausgleich und zum Schadenersatz verpflichtet. Ein Entsch\u00e4digungsanspruch ist demgegen\u00fcber nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen neuartigen Zentrifugalabscheider sowie ein in einem solchen Zentrifugalabscheider durchzuf\u00fchrendes Separierungsverfahren.<\/li>\n<li>Zentrifugalabscheider werden verwendet, um mindestens eine schwere und eine leichte Phase eines Fl\u00fcssigkeitsgemisches voneinander zu trennen, so dass beispielsweise Feststoffe aus Dieselkraftstoff oder Partikel aus Bier oder Sekt abgeschieden oder Rohmilch in Rahm, Magermilch und Feststoffe separiert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind Zentrifugalseparatoren aus dem Stand der Technik bekannt. Sie verf\u00fcgen \u00fcber einen Rotor, der in einem Geh\u00e4use rotiert, wobei das zu trennende Fl\u00fcssigkeitsgemisch \u00fcber einen Einlauf in den Rotor gegeben wird und sich dort aufgrund der Zentrifugalkraft in seine Bestandteile auftrennt. Je h\u00f6her die Dichte eines separierten Fl\u00fcssigkeitsanteils ist, umso weiter wird die betreffende Komponente nach au\u00dfen gedr\u00fcckt. Aufgrund der sich in radialer Richtung einstellenden Phasen-Schichtung k\u00f6nnen die Komponenten des aufgetrennten Gemisches an verschiedenen Stellen des Rotors, n\u00e4mlich Bestandteile geringerer Dichte \u201einnen\u201c (also nahe der Rotationsachse) und Bestandteile h\u00f6herer Dichte \u201eau\u00dfen\u201c (also m\u00f6glichst weit von der Rotationsachse entfernt), entnommen werden (GutA S. 3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDurch den Kontakt zwischen dem Rotor und der ihn im Abscheideraum umgebenden Luft stellen sich aerodynamische Verluste ein, die nicht nur einen unn\u00f6tig hohen Energieverbrauch nach sich ziehen, sondern die dar\u00fcber hinaus dazu f\u00fchren, dass sich die rotierenden Bauteile und sonstigen Materialien einschlie\u00dflich des zu separierenden Fluids erw\u00e4rmen, was namentlich bei w\u00e4rmeempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten unerw\u00fcnscht ist. Um die erzeugte W\u00e4rme abzuf\u00fchren, bedarf es einer K\u00fchlvorrichtung, die den apparativen Aufwand des Zentrifugalseparators steigert (Abs. [0002]; GutA S. 3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAn dem aus der DK 75XXC C vorbekannten Zentrifugalabscheider f\u00fcr Bier bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift (Abs. [0003]) weiterhin, dass es der zum Einsatz kommende Rotor nicht erlaubt, aus dem Bier abgeschiedene Komponenten \u00fcber Ausl\u00e4sse an der Peripherie des Rotors auszutragen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVor dem geschilderten Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, die besagten Nachteile zu vermeiden und (teils dar\u00fcber hinaus) einen<\/li>\n<li>\u2022 ger\u00e4uscharmen Zentrifugalseparator<br \/>\n\u2022 mit niedriger Energieaufnahme,<br \/>\n\u2022 begrenzter W\u00e4rmeentwicklung an den rotierenden Teilen und<br \/>\n\u2022 einer verbesserten hygienischen Umgebung im (Geh\u00e4use-)Raum um den Rotor<\/li>\n<li>bereitzustellen (Abs. [0005]; GutA S. 4).<\/li>\n<li>Dem Durchschnittsfachmann \u2013 einem Diplom-Ingenieur oder Master der Fachrichtungen Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit fundierten beruflichen Erfahrungen in der Entwicklung von Zentrifugalabscheidern (GutA S. 2 f.) \u2013 ist einsichtig, dass die an der zweiten und dritten Position der vorstehenden Aufz\u00e4hlung genannten Vorteile die oben unter a) abgehandelten Nachteilsangaben aufgreifen, w\u00e4hrend das an vierter Stelle genannte Ziel gesteigerter Hygiene im Rotorbereich den unter b) als verbesserungsw\u00fcrdig abgehandelten Stand der Technik reflektiert.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nZur L\u00f6sung der sich ergebenden technischen Problemstellung sieht das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:<\/li>\n<li>Patentanspruch 1:<\/li>\n<li>1. Zentrifugalabscheider<br \/>\n1.1 Der Zentrifugalabscheider umfasst ein Geh\u00e4use (15), das einen Raum (18) begrenzt.<br \/>\n1.1.1 Der Raum (18) ist in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses (15) dicht verschlossen.<br \/>\n1.1.2 In dem Raum (18) ist ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet.<br \/>\n1.2 Der Rotor (2) bildet in sich selbst einen Abscheideraum (7).<br \/>\n1.2.1 Der Abscheideraum (7) ist vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert.<br \/>\n1.3 Im Abscheideraum (7) erfolgt im Betrieb Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids.<br \/>\n1.4 In den Rotor (2) erstreckt sich mindestens ein Einlass (9) zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum (7).<br \/>\n1.4.1 Vom Rotor (2) aus erstreckt sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26) zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente.<br \/>\n1.5 Der Raum (18) ist mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden.<br \/>\n1.5.1 Die Pumpvorrichtung (19, 29) ist angeordnet, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen, wodurch in dem Raum (18) Unterdruck gehalten wird.<br \/>\n1.6 Der Rotor (2) umfasst &#8211; \u00fcber seinen Umfang verteilt &#8211; nur einen Satz zweiter Ausl\u00e4sse (11) \uf05b\u201eonly one set of second outlets\u201c\uf05d.<br \/>\n1.6.1 Der Satz zweiter Ausl\u00e4sse (11) erstreckt sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18) zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird.<br \/>\n1.6.2 Der Satz zweiter Ausl\u00e4sse (11) ist f\u00fcr intermittierenden Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet.<br \/>\n1.7 Eine Ablassvorrichtung (24, 29) ist in Form einer Pumpe angeordnet, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum (18) zu entfernen.<br \/>\nPatentanspruch 13:<br \/>\n1. Verfahren in einem Zentrifugalabscheider nach einem der vorherigen Anspr\u00fcche (= mindestens Patentanspruch 1).<br \/>\n2. Das Verfahren beinhaltet folgende Schritte:<\/li>\n<li>1.1 Entfernung von Gas aus dem Raum (18) rund um den Rotor (2) unter Erhalt negativen Drucks im Raum (18).<br \/>\n1.2 Ablassen<\/li>\n<li>1.2.1 von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte<br \/>\n1.2.2 aus<\/li>\n<li>1.2.2.1 einem Abschnitt des Abscheideraums (7)<br \/>\n1.2.2.2 \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse (11)<br \/>\n1.2.2.3 in den Raum (18).<br \/>\nAbsatz [0007] der \u2013 im Anschluss an die Einspruchsentscheidung neu gefassten \u2013 Patentschrift fasst die Vorteile der Erfindung und die ihnen zugrunde liegenden technischen Zusammenh\u00e4nge in allgemeiner Form zusammen:<br \/>\nWas zun\u00e4chst die Ger\u00e4uschentwicklung im Rotorbetrieb angeht, h\u00e4lt die Patentbeschreibung fest, dass es der gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.5 im Raum zwischen Geh\u00e4use und Rotor aufrechtzuerhaltende Unterdruck ist, der die Ger\u00e4uschentwicklung und Ger\u00e4uschausbreitung der rotierenden Teile verringert. Da der Unterdruck im Raum au\u00dferhalb des Rotors herrschen soll, versteht der Fachmann, dass mit dem Unterdruck nicht die Entstehung von Ger\u00e4uschen unterbunden wird, die bedingt durch den Kontakt des Rotors mit dem Fluid und der Umgebungsluft unvermeidlich entstehen, sondern dass der ger\u00e4uscharme Betrieb des Zentrifugalabscheiders daraus resultiert, dass die Ausbreitung der im Betrieb entstandenen Ger\u00e4usche vom Rotor in die Peripherie des Abscheiders mithilfe des Unterdrucks g\u00fcnstig beeinflusst wird (GutA S. 9).<br \/>\nReibungsverluste, die zu einem erh\u00f6hten Energieverbrauch des Zentrifugalabscheiders und zu einer unerw\u00fcnschten Erw\u00e4rmung des Rotors und seiner Umgebung f\u00fchren, verringert die Erfindung ausweislich der allgemeinen Patentbeschreibung dadurch, dass zweite Ausl\u00e4sse vorgesehen sind, \u00fcber die eine Komponente h\u00f6herer Dichte (\u201eSchlammphase\u201c) aus dem Abscheideraum in den durch das Geh\u00e4use umschlossenen Raum abgeschieden und von dort mittels einer Pumpe aus dem Geh\u00e4useraum ausgetragen werden kann. W\u00f6rtlich hei\u00dft es, dass die Erfindung als Folge der zweiten Ausl\u00e4sse und der Ablasspumpe (\u201eSomit\u201c) \u201eReibungsverluste w\u00e4hrend des Betriebs des Zentrifugalabscheiders (reduziert). Die Erw\u00e4rmung der rotierenden Teile in Zusammenhang mit dem Raum um den Rotor verringert sich, wodurch das Trennen von f\u00fcr thermische Einwirkung empfindliche Fluide m\u00f6glich ist. Auch die W\u00e4rme\u00fcbertragung in dem Raum rund um den Rotor verringert sich, wodurch der K\u00fchlbedarf der \u00e4u\u00dferen Teile des Zentrifugalabscheiders \u2026 weiter reduziert wird.\u201c Dem Fachmann leuchtet der beschriebene Zusammenhang unschwer dahingehend ein, dass die Reibung zwischen den rotierenden Teilen und dem Fluid (und die damit verbundenen Konsequenzen eines erh\u00f6hten Energieverbrauchs und einer Erw\u00e4rmung des Rotors und seiner Umgebung) zwangsl\u00e4ufigerweise herabgesetzt wird, wenn w\u00e4hrend des laufenden Betriebs intermittierend Phasen h\u00f6herer Dichte aus dem Abscheideraum entfernt werden k\u00f6nnen, weil infolge des Austrags eben diese Phasen h\u00f6herer Dichte nicht mehr in (reibungsintensiven) Kontakt mit den rotierenden Bauteilen gelangen k\u00f6nnen (GutA S. 9).<br \/>\nZur verbesserten Hygiene f\u00fchrt die Patentbeschreibung aus, dass sich als Folge einer relativ k\u00fchlen Umgebung in dem Raum au\u00dferhalb des Rotors \u201edas Risiko einer Anhaftung einer abgelassenen Schlammphase an den Oberfl\u00e4chen in dem Raum verringert und (sich) eine ruhige Umgebung mit reduzierten Wirbelstr\u00f6men oder aerosole-tragende wirbelnde Str\u00f6mungen in dem Raum (einstellt). Das Ergebnis ist eine verbesserte hygienische Umgebung in dem Raum au\u00dferhalb des Rotors mit geringerem Risiko von Ablagerungen, Beschichtungen oder Krustenbildung, wodurch es einfacher ist, den Raum sauber zu halten. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die Schlammphase nach dem Ablassen \u00fcber den genannten Schlammauslass (Anm.: = zweite Ausl\u00e4sse unter dem dort herrschenden Unterdruck) eine geringere Gasmenge als nach einem \u00e4hnlichen Ablassen \u00fcber einen Schlammauslass bei atmosph\u00e4rischem Druck. Bei einer sp\u00e4teren Behandlung der Schlammphase bei atmosph\u00e4rischem Druck bedeutet dies ein geringeres Volumen an zu behandelndem Schlamm.\u201c<br \/>\nZusammengefasst beruhen die durch das Klagepatent bereitgestellten Vorz\u00fcge gegen\u00fcber dem Stand der Technik also im Wesentlichen auf drei konstruktiven Ma\u00dfnahmen, n\u00e4mlich \u2013 (1) \u2013 auf der Ausstattung des Rotors mit steuerbaren Ausl\u00e4ssen, \u00fcber die die Schlammphase bedarfsabh\u00e4ngig in den Geh\u00e4useraum abgeschieden werden kann,<br \/>\n\u2013 (2) \u2013 auf dem Vorsehen einer Austragspumpe, mit der die aus dem Rotor ausgeschiedene Schlammphase anschlie\u00dfend weiter aus dem Geh\u00e4useraum entfernt werden kann, sowie \u2013 (3) \u2013 darauf, dass der Betrieb des Zentrifugalabscheiders bei anhaltendem Unterdruck im Geh\u00e4useraum stattfinden kann (GutA S. 9). Da zum Betrieb des Zentrifugalabscheiders \u2013 wie die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt (Schriftsatz vom 24.01.2023, S. 3) und der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Befragung best\u00e4tigt hat (AnhProt. S. 3) &#8211; auch die w\u00e4hrend der Abtrennung intermittierend stattfindende Entleerung der Komponente h\u00f6herer Dichte (\u201eSchlammphase\u201c) geh\u00f6rt, hat der patentgem\u00e4\u00dfe Unterdruck auch w\u00e4hrend dieser Betriebsphase zu herrschen, w\u00e4hrend die Betriebsphasen der initialen Anlagenbef\u00fcllung und Anlagenreinigung (w\u00e4hrend denen die vom Klagepatent adressierten Probleme ohnehin nicht auftreten k\u00f6nnen) ohne Bedeutung sind (AnhProt. S. 3\/4).<br \/>\naa)<br \/>\nUm den erforderlichen Unterdruck im Geh\u00e4useraum bereitzustellen, bedarf es nicht nur einer Evakuierungspumpe (Merkmal 1.5), sondern ist dar\u00fcber hinaus zu gew\u00e4hrleisten, dass der durch das Geh\u00e4use umschlossene Raum, der zu evakuieren ist, gegen\u00fcber der Umgebung des Geh\u00e4uses (= der Atmosph\u00e4re) hinreichend dicht verschlossen ist (Merkmal 1.1.1). Mit R\u00fccksicht auf die Zweckbestimmung des Dichtheitserfordernisses, im Geh\u00e4useraum einen Unterdruck (= Druck unterhalb des herrschenden Umgebungsdrucks) zu garantieren, bedarf es allerdings keiner vollst\u00e4ndig hermetischen (verlustfreien) Abkapselung des Geh\u00e4uses gegen\u00fcber der Umgebung, sondern lediglich einer solchen Dichtigkeit, dass mit R\u00fccksicht auf die zum Einsatz gebrachte Evakuierungspumpe ein Unterdruck \u2013 zu dessen Ausma\u00df der Hauptanspruch des Klagepatents keine beschr\u00e4nkenden Vorgaben macht \u2013 entstehen und \u00fcber die Betriebsdauer des Rotors aufrechterhalten werden kann. Insofern gen\u00fcgt, wenn der Unterdruck allein dadurch auf einem gew\u00fcnschten Niveau gehalten werden kann, dass die Evakuierungspumpe von Zeit zu Zeit erneut in Betrieb genommen wird, um die in der Zwischenzeit in den nicht hermetisch abgeriegelten Geh\u00e4useraum eingetretene Luft abzusaugen (GutA S. 9). Zwar mag mit einer in Zeitabst\u00e4nden wiederholt arbeitenden Vakuumpumpe ein ansonsten (d.h. bei hermetischer Abdichtung) vermeidbarer Energieverbrauch verbunden und dieser m\u00f6glicherweise nicht g\u00e4nzlich gering zu veranschlagen sein. Anliegen des Klagepatents ist es jedoch nicht, an dieser Stelle eine energieeffiziente L\u00f6sung bereitzustellen; vielmehr widmet das Klagepatent sein Augenmerk \u2013 auch unter Energiegesichtspunkten \u2013 denjenigen Reibungsverlusten, die durch die Umst\u00e4nde des Separierungsvorganges und speziell die Beschaffenheit des im Rotor des Zentrifugalabscheiders zu behandelnden Fluids bedingt sind (GutA S. 9). Dies verbietet es, ein Anspruchsmerkmal anhand eines vom Klagepatent selbst nicht adressierten technischen Gesichtspunktes einschr\u00e4nkend zu interpretieren, wie die Beklagten dies tun.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist nicht gehindert, sich auf das vorstehend herausgearbeitete allgemeine Auslegungsergebnis zu st\u00fctzen. Etwas anderes w\u00fcrde nach den Regeln der BGH-Entscheidung \u201eWeichvorrichtung II\u201c (Mitt 1997, 364) nur dann gelten, wenn die Kl\u00e4gerin eine f\u00fcr die Beurteilung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform relevante schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte und die Beschr\u00e4nkung Grundlage f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents im Einspruchsverfahren gewesen w\u00e4re. Unter derartigen Umst\u00e4nden erfolgt zwar keine Reduzierung des Schutzbereichs; auf rein verfahrensrechtlicher Ebene ist die Erkl\u00e4rung des Patentinhabers aber von Belang, weil angenommen wird, dass die sp\u00e4tere Erhebung einer Verletzungsklage gegen denjenigen, der am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beteiligt war, wegen einer von der schutzbereichsbeschr\u00e4nkenden Erkl\u00e4rung erfassten Ausf\u00fchrungsform ein treuwidriges Verhalten (\u00a7 242 BGB) darstellt. Zu beachten ist jedoch, dass nicht schon jede \u00c4u\u00dferung des Patentinhabers zum Stand der Technik, der dem Klagepatent entgegengesetzt wird, eine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung darstellt. In aller Regel wird es sich blo\u00df um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handeln, die \u2013 auch wenn die Einspruchsabteilung oder das BPatG sie aufgreifen \u2013 keinen Einwand aus Treu und Glauben hervorbringen kann (BGH, Mitt 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II). Erforderlich ist vielmehr eine Erkl\u00e4rung, die nach den gesamten Umst\u00e4nden f\u00fcr den Adressaten den hinreichenden Willen des Schutzrechtsinhabers erkennen l\u00e4sst, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform \u2013 verzichtend \u2013 abzugrenzen (Senat, Urteil vom 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16), wobei neben dem Wortlaut der Erkl\u00e4rung alle Begleitumst\u00e4nde sowie die Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sind, unter der die \u00c4u\u00dferung des Patentinhabers gemacht worden ist. Gemessen hieran rechfertigen die Argumentationsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren nicht die Annahme einer schutzbereichsbeschr\u00e4nkenden Erkl\u00e4rung. Die von den Beklagten (GA I 113; Schriftsatz vom 09.02.2023, S. 6-8) zitierten Textstellen dokumentieren vielmehr lediglich, in welcher Weise die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Rechtsbestandsdiskussion einen bestimmten dem Klagepatent entgegen gehaltenen Stand der Technik im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung beurteilt hat. Darin liegt noch keine den Patentschutz beschr\u00e4nkende Verzichtserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit Merkmal 1.2.1 verlangt, dass der Abscheideraum des Rotors von dem den Rotor umgebenden Geh\u00e4useraum \u201edicht verschlossen oder isoliert\u201c ist, geht es ebenfalls darum, es zu erm\u00f6glichen, dass im Geh\u00e4useraum der vorgesehene Unterdruck erzeugt werden kann. W\u00fcrde es an einer Abdichtung des Abscheideraumes fehlen, best\u00fcnde n\u00e4mlich die Gefahr, dass, bedingt duch den Unterdruck im Geh\u00e4useraum, zu zentrifugierendes Medium aus dem Abscheideraum in den Geh\u00e4useraum gelangt und dadurch die Vakuumpumpe au\u00dferstande ger\u00e4t, dort einen Unterdruck aufzubauen. Weder im Patentanspruch noch im Beschreibungstext legt sich das Klagepatent nach seinem eindeutigen Wortlaut auf eine spezielle Art von Dichtungs- oder Isolierungsma\u00dfnahmen fest, sondern benennt in seinem Abs. [0021] prinzipiell gleichrangig nebeneinander unterschiedlichste Dichtungsformen wie Gleitringdichtungen, Gasdichtungen, Fl\u00fcssigkeitsdichtungen, Labyrinthdichtungen oder Kombinationen davon. Bei seiner Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt (AnhProt. S. 4), dass der Fachmann auch f\u00fcr die Abdichtung des Abscheideraums eine Fl\u00fcssigkeitsdichtung nicht als von vornherein ungeeignet ansieht, sondern sehr wohl in Betracht zieht. Zugelassen und ausreichend ist deshalb jede Ma\u00dfnahme (und jede Dichtungsfoorm), die technisch dasjenige erreicht, was mit der geforderten Abdichtung bzw. Isolierung des Abscheideraumes gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useraum bewirkt werden soll. Ziel ist insoweit nicht die Erm\u00f6glichung einer z.B. keimfreien Behandlung des Fluids w\u00e4hrend der Separierung, welche \u2013 bezeichnenderweise und folgerichtig \u2013 an keiner Stelle der Klagepatentschrift irgendeine Erw\u00e4hnung findet. Sinn der Abdichtung bzw. Isolierung des Abscheideraumes ist es vielmehr sicherzustellen, dass das Fluid im Abscheideraum des Rotors unter den im Geh\u00e4useraum herrschenden Unterdruck-Umgebungsbedingungen bearbeitet werden kann und \u201crelativ unbeeinflusst von dem Druck und\/oder Gasgehalt im (Geh\u00e4use-)Raum um den Rotor\u201c (Abs. [0021]) bleibt. Der Abscheideraum (7) des Rotors muss also gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useraum zumindest so gut abgedichtet sein, dass die Vakuumpumpe (19) einen hinreichenden Unterdruck im Geh\u00e4useraum aufbauen und \u00fcber die Betriebsdauer aufrechhalten kann (GutA S. 12). Solches w\u00e4re nicht gew\u00e4hrleistet, wenn<br \/>\nDazu kann sich auch eine Labyrinthdichtung eignen, die das Klagepatent (Abs. [0021]) dementsprechend auch selbst als m\u00f6gliche und geeignete Abdichtungsma\u00dfnahme erw\u00e4hnt. Zu ihr ist dem Fachmann bekannt, dass \u2013 wie die nachstehenden Abbildungen (GutA S. 10) verdeutlichen \u2013<\/li>\n<li>die Labyrinthgeometrie als Barriere gegen Fl\u00fcssigkeits- und Staubpartikel wirkt. Abh\u00e4ngig von der Viskosit\u00e4t des Mediums ist eine Labyrinthdichtung konstruktionsbedingt nicht vollst\u00e4ndig dicht. W\u00e4hrend sie gr\u00f6\u00dfere Partikel und ggf. h\u00f6her viskose Medien vor dem Eintreten bzw. Austreten hindern kann, ist sie f\u00fcr niedriger viskose Medien bis hin zu Gasen durchl\u00e4ssig (GutA S. 11). Ihre Verwendung kann sich daher bei niedriger viskosen Medien unter Druck verbieten (GutA S. 11). Dort, wo es \u2013 wie beim Klagepatent \u2013 nicht auf eine absolute Dichtheit ankommt, steht ihrem Einsatz demgegen\u00fcber nichts entgegen, sofern die Unterdruckpumpe in der Lage ist, trotz der \u201eLeckage\u201c der Labyrinthdichtung einen patentgem\u00e4\u00dfen Unterdruck aufzubauen (GutA S. 11). Nicht die Querschnitte \u00fcblicher Labyrinthdichtungen (welche die Beklagten mit 0,1 bis 0,5 mm angeben) geben dabei den Ausschlag, sondern die konkrete Verwirklichung des angestrebten technischen Effekts einer Aufrechterhaltung von Unterdruck durch gelegentliches Einschalten der Vakuumpumpe. Nichts in der Patentschrift zwingt dabei zu der Annahme, dass im Falle einer Fl\u00fcssigkeits- oder Gasdichtung nicht das im Zentrifugalabscheider zu behandelnde Fluid selbst f\u00fcr die Zwecke der Abdichtung herangezogen werden kann, sondern dass es dazu eines anderweitigen (gasf\u00f6rmigen oder fl\u00fcssigen) Abdichtungsmediums bedarf (AnhProt. S. 4) . Dass das Fluid, wenn es f\u00fcr die Abdichtung herangezogen wird, dadurch unmittelbar mit dem Geh\u00e4useraum und der dortigen Atmosph\u00e4re in Kontakt kommt, was die Beklagten unter Hygienegesichtspunkten f\u00fcr problematisch halten, spielt schon deshalb keine Rolle, weil das Klagepatent Hygieneaspekte \u2013 wie oben dargelegt \u2013 unter diesem Gesichtspunkt mit keinem Wort er\u00f6rtert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents (GutA S. 17 ff.).<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagten dies selbst lediglich im Hinblick auf die Abdichtung\/Isolierung des Abscheideraumes gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useraum, in Bezug auf die Abdichtung des Geh\u00e4useraumes gegen\u00fcber der Umgebung des Zentrifugalabscheiders und hinsichtlich des Vorhandenseins eines Satzes zweiter Ausl\u00e4sse problematisieren, bed\u00fcrfen allein die Merkmale 1.1.1, 1.2.1 und 1.6 n\u00e4herer Er\u00f6rterung. F\u00fcr sie alle ist eine dem Wortsinn entsprechende Benutzung festzustellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAusweislich der eigenen privatgutachterlichen Messungen der Beklagten ist der durch das Geh\u00e4use umschlossene Raum von der Umgebung auf eine Weise abgeschlossen, dass die eingebaute Vakuumpumpe imstande ist, innerhalb des Geh\u00e4useraumes einen Unterdruck nicht nur zu erzeugen, sondern w\u00e4hrend der Betriebsdauer des Rotors auch aufrechtzuerhalten. Dass es hierzu erforderlich ist, die Pumpe nach initialer Herstellung eines Unterdrucks von Zeit zu Zeit erneut in Gang zu setzen, um zwischenzeitlich in den Geh\u00e4useraum eingedrungene Umgebungsluft abzusaugen, steht der Erfindungsbenutzung nicht entgegen. Das Klagepatent verlangt lediglich, dass mithilfe der Vakuumpumpe im Geh\u00e4useraum ein Unterdruck stabil gehalten werden kann (was die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig leistet), verh\u00e4lt sich aber nicht dazu, dass solches dauerhaft bereits aufgrund der erstmaligen Evakuierung des Geh\u00e4useraumes gelingen muss. Eine hermetische Dichtigkeit der Geh\u00e4usewand, die solches gew\u00e4hrleistet, kann deshalb nicht gefordert werden. Wie oben im Zusammenhang mit der Patentauslegung ausgef\u00fchrt, erweist sich deswegen auch eine Ausstattung als patentgem\u00e4\u00df, bei der es zur Gew\u00e4hrleistung eines permanenten Unterdrucks im Geh\u00e4useraum eines zyklisch wiederholten Betriebs der Vakuumpumpe im Anschluss an die vergleichsweise kurz bemessene Entleerungsphase bedarf. Soweit die Beklagten argumentieren, eine derart funktionale Betrachtung f\u00fchre letztlich dazu, dass auf eine Abdichtung vollst\u00e4ndig verzichtet werden k\u00f6nne, sofern nur die Vakuumpumpe stark genug sei, um trotz der umfassenden Leckage f\u00fcr einen Unterdruck zu sorgen, geht diese \u00dcberlegung schon deshalb ins Leere, weil die Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in dieser Weise gelagert sind. Denn die Beklagten stellen in Anlage K 15 selbst die mit dem Vakuumsystem \u2013 d.h. trotz der Notwendigkeit, die Evakuierungspumpe wiederholt in Gang setzen zu m\u00fcssen! \u2013 verbundenen Energieeinspareffekte werbend heraus. Auf Seite 202\/203 hei\u00dft es: \u201eAusgestattet mit der Vakuumtechnik B wird der Energieverbrauch durch die verringerte Luftreibung zwischen Separator-Haube und Trommel weiter deutlich reduziert: Je nach Ausstattung und Anwendung zus\u00e4tzlich um bis zu 7 kW pro Separator. \u2026\u201c Dass diese Angaben nicht zutreffen, machen die Beklagten nicht geltend; sie sind auch nicht dem \u2013 durch Anlage K 17 gest\u00fctzten \u2013 Vortrag der Kl\u00e4gerin entgegengetreten, dass die Vakuumpumpe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen ihres wiederholt notwendigen Betriebs ca. 0,2 kW verbraucht, womit in der Diffferenz eine beachtliche Energieersparnis von 7 kW verbleibt.<br \/>\nb)<br \/>\nEiner hermetischen Abdichtung\/Isolierung bedarf es ebenso wenig mit Blick auf den Abscheideraum gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useraum. Wie ausgef\u00fchrt, soll die Separierung des Fluids in der Abscheidekammer im Wesentlichen unbeeinflusst von den Druck- und Gasverh\u00e4ltnissen im Geh\u00e4useraum stattfinden k\u00f6nnen, und l\u00e4sst das Klagepatent in seiner Beschreibung zu diesem Zweck grunds\u00e4tzlich jede Art von Dichtung\/Isolierung zu, namentlich Fl\u00fcssigkeitsdichtungen, die darauf beruhen, dass der Abscheideraum mit seiner Umgebung nur \u00fcber dauerhaft fl\u00fcssigkeitsgef\u00fcllte (und deshalb die Atmosph\u00e4re im Abscheideraum isolierende) Leitungen in Kontakt steht. Derartiges ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/li>\n<li>Wie die nachstehende Skizze verdeutlicht,<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>ergibt sich im Bereich des oben liegenden Ein- und Auslasses zwischen den rotierenden Teilen des Rotors und den station\u00e4ren Einlauf- und Auslassrohren, die mit rechtwinklig abragenden Greifern in den Abscheideraum des Rotors und die dort anstehenden sepa-<br \/>\nierten Phasen des Fluids hineinragen, zwar ein (technisch notwendiger) Spalt, ohne den die rotierenden Teile die station\u00e4ren Bauteile nicht passieren k\u00f6nnten (GutA S. 19).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Betrieb des Zentrifugalabscheiders &#8211; unter Ausschluss der Entleerungsphasen &#8211; bilden die getrennten Fluidkomponenten im Bereich der Greifer \u2013 wie aus der obigen Skizze ersichtlich ist \u2013 jedoch einen Fl\u00fcssigkeitsspiegel, der die Greiferrohre \u00fcberragt und deswegen, solange der Fl\u00fcssigkeitsstand beibehalten wird, eine trennende (isolierende) Fl\u00fcssigkeitsbarriere zwischen dem Abscheideraum des Rotors und dem Geh\u00e4useraum \u2013 mithin eine Fl\u00fcssigkeits-Labyrinthdichtung &#8211; bildet. Unwiderlegt hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass es durch eine geeignete Steuerung des Gegendrucks in den Ablaufleitungen m\u00f6glich ist, den besagten Fl\u00fcssigkeitsstand im Bereich der Greifer zu gew\u00e4hrleisten, und dass eine dahingehende Betriebsweise auch geboten ist und in der Praxis eingehalten wird, damit bei der Entnahme der separierten Komponenten keine Luft angesaugt wird, was zu einem unerw\u00fcnschten Aufsch\u00e4umen der Milchbestandteile bei der Entnahme aus dem Abscheideraum und einer notwendigen (zeitraubenden) R\u00fcckverfl\u00fcssigung der abgeschiedenen Milch f\u00fchren w\u00fcrde. Wegen des vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigten (AnhProt. S. 5) permanenten Fl\u00fcssigkeitsspiegels, der f\u00fcr die Abdichtung verantwortlich ist und der die kontinuierliche Abdichtung ungeachtet des gegebenen Str\u00f6mungsquerschnitts gew\u00e4hrleistet, hat es keine Bedeutung, dass die labyrinthartigen Str\u00f6mungswege im oberen Greiferbereich einen relativ gro\u00dfen Querschnitt (zwischen 5 und 10 mm) haben (von dem auszugehen ist, weil die darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin keine konkreten abweichenden Werte benannt hat). Denn nicht auf irgendwelche Querschnittsma\u00dfe, sondern auf den patentgem\u00e4\u00df angestrebten Abdichtungseffekt kommt es an. Und ihn hat nicht nur der Gerichtsgutachter best\u00e4tigt (AnhProt. S. 5), sondern ihn r\u00e4umen zuletzt auch die Beklagten ein (Schriftsatz vom 23.12.2022, S. 11 unten), wenn sie ausf\u00fchren, dass au\u00dferhalb der Entleerung \u201edie Kan\u00e4le zum Greifer mit Zentrifugat gef\u00fcllt (sind) und der Greifer eingetaucht ist, da st\u00e4ndig Zentrifugat durch die Kan\u00e4le in die Greifer l\u00e4uft und abgef\u00fchrt wird\u201c, und in ihrer Erl\u00e4uterung weiter fortfahren, dass \u201eder Spiegelstand in der Greiferkammer in einem Gleichgewicht zwischen der Zentrifugalkraft der Separation, nachlaufendem Zentrifugat, (dem) Ablaufdruck des abgef\u00fchrten Zentrifugats und dem Druck im Haubenraum (steht)\u201c.<\/li>\n<li>Den getroffenen Verletzungsfeststellungen steht der Inhalt des Nichtigkeitsurteils, soweit es sich mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag III und den Druckschriften E14 und E12 befasst, nicht entgegen. Im angesprochenen Zusammenhang diskutiert das Bundespatentgericht den Fall, dass sich die Dichtfl\u00fcssigkeit in kreisringf\u00f6rmigen Ringspalten befindet, wie dies im Grundsatz auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Steht der Fl\u00fcssigkeitspegel mit rotierenden Teilen im Kontakt, so wird auch die Dichtfl\u00fcssigkeit durch die Drehbewegung des Rotors mitgenommen und nach au\u00dfen geschleudert, was \u2013 je nach den sonstigen Rahmenbedingungen \u2013 dazu f\u00fchren kann, dass sich kein dauerhaft waagerechter (und nur dadurch isolierender) Fl\u00fcssigkeitsstand ergibt, sondern der Fl\u00fcssigkeitsspiegel in vertikaler Richtung wandert, so dass es zu einer Situation mangelnder Isolierung kommen kann. Das Ma\u00df der Beschleunigung der Dichtungsfl\u00fcssigkeit h\u00e4ngt dabei \u2013 wie das Bundespatentgericht festgestellt hat \u2013 davon ab, ob die Fl\u00fcssigkeit auf beiden Seiten oder nur auf einer Seite mit rotierenden Teilen in Ber\u00fchrung kommt, weil nur der besagte Kontakt die Fl\u00fcssigkeit in Bewegung setzen kann. Es h\u00e4ngt insofern von den Details der Gesamtkonstruktion (welche Teile im Fl\u00fcssigkeitskontakt rotieren, wie ist das Leitungsnetz bemessen und ausgestaltet) ab, ob sich im Bereich der Entnahmegreifer ein dauerhafter (oder ein nur schwankender) waagerechter Spiegel der Dichtfl\u00fcssigkeit einstellt. Nachdem die Kl\u00e4gerin dargelegt hat, dass zur Vermeidung einer R\u00fcckverfl\u00fcssigung der Milch der betrachtete Betrieb (ohne Entleerung der \u201eSchlammphase\u201c) in einer Weise stattfindet, dass sich die Greifer permanent in einem sie \u00fcberragenden Fl\u00fcssigkeitspegel befinden, w\u00e4re es an den Beklagten gewesen, dem mit der Behauptung entgegen zu treten, dass die angegriffenen Zentrifugalabscheider technisch auch anders, n\u00e4mlich so betrieben werden k\u00f6nnen, dass sich ein Fl\u00fcssigkeitsspiegel unterhalb der Greiferrohre ergibt, und, sofern solches m\u00f6glich ist, unter welchen technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betriebsbedingungen die Anlage derart betrieben wird. Behauptungen dieses Inhalts haben die Beklagten indessen nicht aufgestellt, womit als unstreitig zu gelten hat, dass die angegriffenen Separatoren in der Praxis sinnvoll nur so in Betrieb genommen werden k\u00f6nnen, dass der Abscheideraum dauerhaft mithilfe einer Fl\u00fcssigkeitsdichtung vom Geh\u00e4useraum isoliert ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit Blick auf die Entleerungsphasen, w\u00e4hrend derer die \u201eSchlammphase\u201c \u00fcber die zweiten Ausl\u00e4sse aus dem Abscheideraum in den Geh\u00e4useraum abgef\u00fchrt wird, \u00e4ndern sich die geschilderten \u201eGleichgewichts\u201c-Verh\u00e4ltnisse im Greiferbereich kurzfristig grundlegend, weswegen es selbst bei der kleinsten Ablassmenge dazu kommt, dass sich der Unterdruck im Geh\u00e4useraum verringert und kein Zentrifugat mehr nach oben zur Greiferkammer str\u00f6mt (AnhProt. S. 5). F\u00fcr die Dauer jeder Entleerung l\u00f6st sich deshalb der abdichtende Fl\u00fcssigkeitsspiegel im Greiferbereich vor\u00fcbergehend auf und es kommt zu einer Luftverbindung zwischen Abscheide- und Geh\u00e4useraum, wie in Anlage KAP 29 gezeigt (AnhProt. S. 5). Der abdichtende Fl\u00fcssigkeitsspiegel f\u00e4llt allerdings nicht schlagartig, sondern nach und nach ab (AnhProt. S. 5), wobei die Greiferkonstruktion auch ohne Fl\u00fcssigkeit aufgrund ihrer speziellen Labyrinthstruktur abdichtend wirkt und sich innerhalb k\u00fcrzester Zeit nach dem Ende eines Entleerungsintervalls wieder eine neue Fl\u00fcssigkeitsdichtung aufbaut (AnhProt. S. 5). Dieser Sachverhalt ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass nach der eigenen Einlassung der Beklagten (Schriftsatz vom 23.12.2022, S. 11 unten, S. 13 unten) der Entleerungsvorgang (nur) alle 10 bis 90 Minuten stattfindet und dass bei ihm \u00fcblicherweise eine Menge von 15 bis 20 l abgelassen wird. Der Anteil dieses Zeitraums ist im Vergleich zur \u00fcbrigen Betriebsdauer des Zentrifugalabscheiders gering und steht den patentgem\u00e4\u00dfen Zielen der verringerten Ger\u00e4usch\u00fcbertragung, der niedrigeren Energieaufnahme, der begrenzten W\u00e4rmeentwicklung an den rotierenden Teilen und einer verbesserten hygienischen Umgebung im Raum um den Rotor, zumindest w\u00e4hrend des ganz \u00fcberwiegenden Teils der Betriebsdauer, nicht entgegen (AnhProt. S. 6). Die Beklagte r\u00e4umt im \u00dcbrigen ein (a.a.O., S. 11 unten), dass infolge des Entleerungsvorganges \u201eder Unterdruck im Haubenraum \u2026 (lediglich) geringer (wird)\u201c, womit sie selbst zugesteht, dass der Unterdruck weder vollst\u00e4ndig noch zu wesentlichen Teilen zusammenbricht. Diese Einlassung hat die Beklagte auch auf die darauf gest\u00fctzten Schlussfolgerungen des Sachverst\u00e4ndigen (AnhProt. S. 5) nicht korrigiert oder klargestellt, so dass f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits davon ausgegangen werden kann, dass der Unterdruck im Geh\u00e4useraum als Folge der Entleerung nur graduell geringer wird, was durch den erneuten Betrieb der Vakuumpumpe kompensiert werden kann.<\/li>\n<li>Es mag sein, dass zur Zeit der Entleerung die in der Klagepatentschrift beispielhaft und bevorzugt genannten Zahlenwerte f\u00fcr den Unterdruck nicht erreicht und eingehalten werden. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil Ausf\u00fchrungsbeispiele den Patentschutz nicht limitieren und es im Rahmen der vom Klagepatent angestrebten Ziele im Belieben des Fachmanns steht, den Unterdruck einzurichten, solange die Vorteile der Erfindung erreicht werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist dies der Fall, weil der Fl\u00fcssigkeitsspiegel im Greiferbereich sich nicht schlagartig, sondern kontinuierlich aufl\u00f6st, anschlie\u00dfend der labyrinthartige Str\u00f6mungsweg eine gewisse Dichtungswirkung entfaltet und die Entleerungsphasen nur so kurz anhalten, dass sich kein g\u00e4nzlicher oder umfangreicher Unterdruckverlust einstellt (AnhProt. S. 5 f.). Nachdem das Klagepatent das Ma\u00df des Unterdrucks \u2013 wie festgestellt &#8211; nicht zwingend vorgibt, stellt sich deshalb auch w\u00e4hrend der intermittierenden Entleerung der \u201eSchlammphase\u201c ein Zustand ein, bei dem die Anspruchsmerkmale des Klagepatents zwar m\u00f6glicherweise nicht mehr in demselben Ma\u00dfe wie vorher verwirklicht sind, jedenfalls aber nicht ausfallen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Benutzung der den Satz zweiter Ausl\u00e4sse betreffenden Merkmalsgruppe 1.6 haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der breitesten Stelle des Rotors verteilt \u00fcber dessen Umfang \u00fcber jeweils gleiche und s\u00e4mtlich gesteuert \u00f6ffen- und schlie\u00dfbare Ausl\u00e4sse verf\u00fcgt, \u00fcber die abgeschiedene Komponenten h\u00f6herer Dichte aus dem Abscheideraum in den Geh\u00e4useraum ausgetragen werden k\u00f6nnen, von wo aus sie mittels einer Ablasspumpe aus dem Geh\u00e4use entfernt werden. Die Kl\u00e4gerin hat weiter behauptet, dass es ansonsten keine anderen zweiten Ausl\u00e4sse gebe, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Bezug auf die Merkmalsgruppe 1.6 mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 der Klagepatentschrift \u00fcbereinstimme. Dieses Vorbringen, zu dem sich die Beklagten vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren haben (\u00a7 138 ZPO), ist unstreitig geblieben. Ein zul\u00e4ssiges Bestreiten liegt insbesondere nicht in dem (rein rechtlichen und \u00fcberdies sachlich unzutreffenden) Einwand, die Kl\u00e4gerin habe eine Benutzung des Merkmals 1.6. nicht schl\u00fcssig dargelegt. F\u00fcr einen schl\u00fcssigen Sachvortrag reicht zun\u00e4chst auch ein pauschales Vorbringen, solange aus ihm deutlich wird, wie die angegriffene, angeblich die Anspruchsmerkmale benutzende Ausf\u00fchrungsform konstruktiv gestaltet ist, so dass dem Gericht eine Verletzungspr\u00fcfung m\u00f6glich ist. Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die Behauptungen der Kl\u00e4gerin, aus denen sich ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verteilt \u00fcber den breitesten Umfang des Rotors mehrere steuerbare Auslassd\u00fcsen zum Austrag von Fluidkomponenten h\u00f6herer Dichte besitzt, und sonst keine weiteren zweiten Ausl\u00e4sse vorhanden sind. Es w\u00e4re deshalb an den Beklagten gewesen, konkret aufzuzeigen, in welcher Hinsicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anders gestaltet sein soll. Solchen Sachvortrag haben die Beklagten nicht geleistet, womit die Behauptungen der Kl\u00e4gerin zum Vorhandensein eines patentgem\u00e4\u00dfen Satzes zweiter Ausl\u00e4sse \u2013 so wie in Figur 1 des Klagepatents gezeigt \u2013 als unstreitig zu behandeln ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus den vorstehenden \u00dcberlegungen ergibt sich zugleich, dass Angebot und Vertrieb der angegriffenen Zentrifugalabscheider Patentanspruch 13 des Klagepatents mittelbar verletzen (\u00a7 10 PatG). Denn mit ihnen kann der inl\u00e4ndische Abnehmer das unter Patentschutz stehende Zentrifugierungsverfahren wortsinngem\u00e4\u00df durchf\u00fchren und er wird und muss dies auch tun, weil die streitbefangenen Abscheider \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 jedenfalls technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur auf diese Weise und nicht anders betrieben werden k\u00f6nnen. Angesichts der Bedeutung der C 2018 f\u00fcr die Lebensmittel- und Getr\u00e4nkeindustrie ist aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Messeangebot der Beklagten zu 1) zum Erwerb eines \u201eA\u201c-Separators auch an solche Verarbeitungsbetriebe gerichtet war, die in Deutschland produzieren, womit der erforderliche doppelte Inlandsbezug gegeben ist. Die Beklagten selbst r\u00e4umen zu ihrem Messeauftritt ein (GA I 128), dass auf dem Stand ein streitbefangener \u201eA\u201c-Separator, allerdings ohne Vakuumfunktion, gezeigt wurde. Das in Anlage K 17 \u00fcberreichte Foto, das ausschnittsweise den Messestand der Beklagten zu 1) wiedergibt, belegt erg\u00e4nzend, dass auf dem Stand eine Hinweistafel vorhanden war, in der deutlich sichtbar auf die Ausstattungsvariante \u201eB\u201c verwiesen wurde, bei welcher der Separator mit einer fakultativ erh\u00e4ltlichen Vakuumpumpe ausger\u00fcstet ist. Jeder vern\u00fcnftige Messebesucher kann daraus nur den Schluss ziehen, dass ihm von der Beklagten zu 1) ein \u201eA\u201c-Zentrifugalabscheider angeboten wird, der bei Bedarf mit einer Vakuumfunktion der streitbefangenen Art ausger\u00fcstet und geliefert werden kann. Was die zweiten Ausl\u00e4sse betrifft, hat das Klagepatent zwar nach dem Messeauftritt eine Einschr\u00e4nkung erfahren; die Beklagten machen jedoch selbst nicht geltend, dass die Ausl\u00e4sse des ausgestellten Separators anders ausgestaltet gewesen sind als bei denjenigen Abscheidern, die Gegenstand des Verletzungsangriffs und der Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAls eingetragene Patentinhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert und prozessf\u00fchrungsbefugt. Soweit die Beklagten einwenden, die Kl\u00e4gerin habe eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben, was ihre Klageberechtigung limitiere, bestehen daf\u00fcr keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass die H GmbH &amp; Co. KG zwar faktisch die einzige Lieferantin patentgem\u00e4\u00dfer Abscheider an den Molkereimarkt sein m\u00f6ge, dass dem jedoch keine Exklusivlizenz am Klagepatent zugrunde liege. Dies ist plausibel (weil selbstverst\u00e4ndlich auch ein alleiniger einfacher Lizenznehmer der einzige Akteur im einschl\u00e4gigen Markt sein kann) und durch nichts ersch\u00fcttert, so dass auch kein Anlass f\u00fcr eine an die Kl\u00e4gerin gerichtete Vorlageanordnung besteht. Letzteres gilt umso mehr, als die Beklagten offenbar nicht einmal versucht haben, den von ihnen vermuteten Sachverhalt durch eine R\u00fcckfrage bei der H GmbH &amp; Co. KG aufzukl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin unwiderlegt geltend gemacht, durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen selbst wirtschaftlich betroffen zu sein, weil sie die H GmbH &amp; Co. KG auf Basis laufender Zahlungen mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Separatoren beliefert. Jedenfalls dieser Gesichtspunkt tr\u00e4gt die Anspruchs- und Klageberechtigung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nPassivlegitimiert ist zun\u00e4chst die Beklagte zu 2), die die rechtsverletzenden Separatoren unstreitig in Deutschland herstellt, anbietet und vertreibt.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber haftet die Beklagte zu 1) allein wegen eines (eigenh\u00e4ndigen) Angebotes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C 2018. Eine weitergehende, \u00fcber ihre eigene Verletzungshandlung hinausgehende Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt einer Unterst\u00fctzung der von der Beklagten zu 2) entfalteten Verletzungshandlungen kommt nicht in Betracht, weil der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nichts Stichhaltiges daf\u00fcr hergibt, dass die Beklagte zu 1) die Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 2) mitt\u00e4terschaftlich oder als Teilnehmerin unterst\u00fctzt. Die Behauptung, die Beklagte zu 2) sei eine (von 250) Tochtergesellschaft(en) im Konzern, gen\u00fcgt dazu ebenso wenig wie die Bemerkung, die Beklagte zu 1) sei einer der gr\u00f6\u00dften Systemanbieter f\u00fcr die nahrungsmittelverarbeitende Industrie.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAus dem festgestellten Verletzungssachverhalt ergeben sich die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung verpflichtet. Soweit der Beklagten zu 1) lediglich ein Messeangebot zur Last f\u00e4llt, begr\u00fcndet dieses die Erstbegehungsgefahr f\u00fcr alle weiteren in \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 10 PatG genannten Handlungsformen des Vertriebs. Die begangene mittelbare Verletzung rechtfertigt ein Schlechthinverbot, weil der Separator technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur patentgerecht, n\u00e4mlich in der Weise betrieben werden kann, dass der Fl\u00fcssigkeitsstand der abgeschiedenen Komponenten im Einlassbereich den Abscheideraum gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useraum mittels einer Fl\u00fcssigkeitsbarriere isoliert. Ein Schlechthinverbot ist auch mit R\u00fccksicht darauf angebracht, dass die mit einer Vakuumpumpe ausger\u00fcsteten Separatoren, sofern diese nicht in Betrieb genommen wird, patentfrei betrieben werden k\u00f6nnen. Denn die Separatoren sind f\u00fcr die besagte Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung \u00fcberhaupt nicht angewiesen, weil sie durch Weglassen der ohnehin nur als Sonderausstattung angebotenen Ausr\u00fcstung mit einer Vakuumpumpe ohne weiteres derart abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, dass sie den Vorgaben des Patents nicht mehr entsprechen, ihre Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einb\u00fc\u00dfen. In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patents nicht; an ihr besteht deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse desjenigen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletung, 15. Aufl., Kap. A Rn. 636 ff.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 21.01.2017 steht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten \u2013 jeweils im Rahmen der von ihnen begangenen Handlungsalternativen \u2013 ein Schadenersatzanspruch zu (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), der \u2013 abgesehen von dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten \u2013 dem Grunde nach gerichtlich festzustellen ist, weil die Kl\u00e4gerin mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen au\u00dferstande ist, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern. Mit Blick auf die Beklagte zu 1) ist lediglich die Benutzungsform des Anbietens zu ber\u00fccksichtigen, weil unwidersprochen geblieben ist, dass die auf der Messe C 2018 pr\u00e4sentierte \u201eA\u201c-Maschine nicht \u00fcber eine Vakuumpumpe verf\u00fcgt hat, so dass sich ein inl\u00e4ndischer Besitz der Beklagten zu 1) an einem mit allen Anspruchsmerkmalen ausgestatteten Separator nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Das notwendige Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass es vor Aufnahme und Fortsetzung ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihre rechtliche Pflicht gewesen ist, sich hinsichtlich fremder Schutzrechte zu vergewissern. Bei Beachtung dieser Obliegenheit h\u00e4tten die Beklagten das aus \u00f6ffentlichen Quellen zug\u00e4ngliche Klagepatent auffinden und seine Verletzung \u2013 notfalls nach Einholung anwaltlichen Rates \u2013 erkennen und infolgedessen vermeiden k\u00f6nnen. Dass sich das Klagepatent nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang als rechtsbest\u00e4ndig erwiesen hat und es zur Herbeif\u00fchrung der Patentf\u00e4higkeit einer Beschr\u00e4nkung aus dem Beschreibungstext bedurft hat, \u00e4ndert am Verschuldensvorwurf nichts. Soweit die Beklagten meinen, f\u00fcr Dritte sei diejenige Fassung, mit der die Patentanspr\u00fcche letztlich erfolgreich verteidigt worden sind, jedenfalls dann nicht vorhersehbar, wenn die beschr\u00e4nkenden Merkmale der Patentbeschreibung entnommen sind, ist dem zu widersprechen. Die zur Verteidigung eines Patents in Betracht kommenden Kombinationsm\u00f6glichkeiten m\u00f6gen im Einzelfall vielf\u00e4ltig sein, sie sind aber jedenfalls nicht unbegrenzt, weil sie durch den Inhalt der Patentschrift, den Offenbarungshalt der Patentanmeldung und das Verbot der Schutzbereichserweiterung limitiert sind. Die relevanten Beschr\u00e4nkungsoptionen reduzieren sich weiter dadurch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine ganz bestimmte technische Ausstattung besitzt, weswegen von vornherein nur solche Beschr\u00e4nkungen des Patentanspruchs aus dem Beschreibungstext bedeutsam sind, die von dem mutma\u00dflichen Verletzungsgegenstand benutzt werden. Im Rahmen dessen muss jeder Wettbewerber bei seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit den f\u00fcr ihn relevanten Gesamtinhalt der Patentschrift in Rechnung stellen und den Verletzungsgegenstand im Zweifel so abwandeln, dass er nicht in Konflikt mit den im konkreten Einzelfall denkbaren Merkmalskombinationen ger\u00e4t.<\/li>\n<li>Als Teil des ersatzf\u00e4higen Schadens schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin die Erstattung von deren vorgerichtlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung vom 01.06.2018. Gegen die H\u00f6he der geltend gemachten Anwaltsgeb\u00fchren erinnern die Beklagten nichts. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin die fraglichen Anwaltshonorare bereits beglichen hat; selbst wenn dem nicht so sein sollte, hat sich der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Freistellung von der Geb\u00fchrenforderung ihrer Anw\u00e4lte infolge der endg\u00fcltigen Erf\u00fcllungsverweigerung jedenfalls, und zwar schon vorgerichtlich, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEinen Entsch\u00e4digungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt. Hierzu gen\u00fcgt nicht die Behauptung, dass es w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes der Anmeldeschrift zu Benutzungshandlungen gekommen sein kann. Da f\u00fcr das Klagepatent Englisch als Verfahrenssprache gew\u00e4hlt worden ist, steht der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG nur von dem Tag an zu, an dem eine vom Anmelder eingereichte deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche \u00dcbersetzung dem Benutzer der Erfindung \u00fcbermittelt. Dass und wann solches geschehen ist, gibt der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; die im Verhandlungstermin vom 18.11.2021 auf die mangelnde Schl\u00fcssigkeit ihres Vorbringens f\u00fcr den geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch hingewiesen worden ist (Sitzungsprotokoll S. 2) &#8211; nicht her. Neben dem Schadenersatzanspruch ist der Kl\u00e4gerin deshalb lediglich f\u00fcr den aus der Deliktshaftung ausscheidenden Karenzmonat vom 21.12.2016 bis 20.01.2017 ein Bereicherungsanspruch wegen Eingriffskondiktion (\u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zuzusprechen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Anspr\u00fcche auf Bereicherungsausgleich und Schadenersatz zu beziffern, haben die Beklagten ihr im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Zur Aufdeckung eventueller weiterer Verletzer im Zuliefer- oder Abnehmerkreis schulden die Beklagten \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, welche konkreten Benutzungsformen von ihnen in der Vergangenheit bereits begangen worden sind \u2013 der Kl\u00e4gerin die sich aus \u00a7 140b PatG ergebenden Ausk\u00fcnfte.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDa f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Besitz oder ein inl\u00e4ndisches Eigentum der Beklagten zu 1) an patentgem\u00e4\u00dfen Separatoren nichts ersichtlich ist, richtet sich der aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgende Vernichtungsanspruch allein gegen die Beklagte zu 2). Gleiches gilt f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch (\u00a7 140a Abs. 3 PatG), der nur dann bestehen kann, wenn mindestens ein Verletzungsgegenstand in die Vertriebswege gelangt ist. Daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 1) solches unternommen, d.h. wenigstens einen verletzenden Separator in Deutschland geliefert hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Erfolglos bleibt ferner das Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten zur endg\u00fcltigen Entfernung der Verletzungsgegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen. In Bezug auf die Beklagte zu 1) scheitert ein dahingehender Anspruch aus denselben Gr\u00fcnden, aus denen eine R\u00fcckrufverpflichtung nicht besteht. Dar\u00fcber hinaus ist der Klageantrag unbestimmt. Er geht dahin, dass die Beklagten die Entfernung der Verletzungsprodukte aus den Vertriebswegen dadurch herbeif\u00fchren, dass sie die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen. Ohne n\u00e4here Konkretisierung, welche genaue Ma\u00dfnahme die Kl\u00e4gerin hierzu erwartet, ist ein Urteilsausspruch nicht vollstreckbar (a.A. OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 38438 \u2013 Verbindungsst\u00fcck f\u00fcr Wellrohre). Denn es bleibt unklar, ob die Beklagten sich der Sachen gewaltsam bem\u00e4chtigen sollen, ob sie den Rechtsweg zu beschreiten haben (wobei zudem v\u00f6llig offen ist, in welcher Weise ein R\u00fcckforderungsanspruch \u00fcberhaupt mit Aussicht auf Erfolg zur Verf\u00fcgung steht) oder was sonst konkret von ihnen erwartet wird. Gleiches gilt f\u00fcr die Formulierung des Veranlassens der Vernichtung beim besitzenden Abnehmer. Auch hier h\u00e4tte konkretisiert werden m\u00fcssen, ob damit nur eine Auforderung zur freiwilligen Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde (ohne oder gegen Kostenzusage?) gemeint ist oder ob \u2013 ggf. welche? \u2013 zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen eingefordert werden sollen.<br \/>\nSoweit der R\u00fcckrufanspruch gerechtfertigt ist, besteht keine Veranlassung, ihn aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einzuschr\u00e4nken. Zwar l\u00e4sst sich der patentverletzende Zustand der angegriffenen Separatoren dadurch beseitigen, dass die Vakuumfunktion f\u00fcr die Evakuierung des Geh\u00e4useraumes entf\u00e4llt. Gerade die Tatsache, dass es sich bei ihr um ein fakultatives Ausstattungsmerkmal der angegriffenen Separatoren handelt, belegt jedoch, dass sich diejenigen Kunden, die bei der Beklagten zu 2) eine \u201eA\u201c-Maschine mit dieser Funktion geordert haben, bewusst f\u00fcr eben jene Ausstattungsvariante entschieden haben. Da der R\u00fcckrufanspruch dazu dient, den Markt um Verletzungsprodukte zu bereinigen, so dass der Patentinhaber mit seinen Produkten bei den Abnehmern des Verletzers eine (neue) Chance zum Gesch\u00e4ftsabschluss erh\u00e4lt, ist es unter solchen Umst\u00e4nden erforderlich und geboten, dem Verletzer keinen Umbau des Verletzungsgegenstandes beim R\u00fcckrufadressaten zu gestatten (der den Verletzten von einem m\u00f6glichen Gesch\u00e4ftserfolg ausschlie\u00dft), sondern auf dem Komplettr\u00fcckruf zu bestehen.<\/li>\n<li>Anders verh\u00e4lt es sich beim Vernichtungsanspruch, der sich auf noch nicht in die Vertriebswege gelangte genauso wie auf bereits verkaufte und infolge des R\u00fcckrufs an die Beklagte zu 2) zur\u00fcckgegebene Separatoren bezieht. Um den verletzenden Zustand nachhaltig und dauerhaft zu beseitigen, gen\u00fcgt es, wenn die Evakuierungsfunktion f\u00fcr den Geh\u00e4useraum unwiederbringlich beseitigt wird, was zwar noch nicht durch eine blo\u00dfe Demontage der Vakuumpumpe gew\u00e4hrleistet ist (die sich ohne besonderen Aufwand erneut montieren lie\u00dfe), wohl aber beispielsweise dadurch m\u00f6glich ist, dass neben dem Abbau der Vakuumpumpe deren Bedienungsm\u00f6glichkeit in der Maschinensteuerung irreversibel stillgelegt wird. Weil dem so ist, liefe die Pflicht zur Vernichtung des gesamten Separators auf eine nicht durch Schutzbed\u00fcrfnisse der Kl\u00e4gerin gerechtfertigte \u00fcberm\u00e4\u00dfige und deswegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sch\u00e4digung der Beklagten zu 2) hinaus.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nAnlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO besteht nicht. Da das Landgericht die Verletzungsklage zu Unrecht abgewiesen hat, ist ein strenger Aussetzungsma\u00dfstab anzuwenden, der schon deshalb nicht erf\u00fcllt ist, weil das Klagepatent mittlerweile zwei Rechtsbestandsangriffen standgehalten hat. Im \u00dcbrigen ist derzeit nicht absehbar, mit welchen konkreten Argumenten das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts von Seiten der Beklagten angegriffen wird.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3314 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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