{"id":9355,"date":"2024-02-27T17:00:48","date_gmt":"2024-02-27T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9355"},"modified":"2024-02-27T12:56:51","modified_gmt":"2024-02-27T12:56:51","slug":"i-2-u-123-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9355","title":{"rendered":"I-2 U 123\/22 &#8211; Fahrzeugbergungsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3313<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. August 2023, I-2 U 123\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9108\">4a O 10\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 29. September 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird, soweit das Urteil die Beklagte zu 2) betrifft, verworfen, im \u00dcbrigen &#8211; soweit es die Beklagte zu 1) betrifft) -zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des f\u00fcr die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird f\u00fcr die Berufung gegen die Beklagte zu 1) auf 100.000 EUR und f\u00fcr die Berufung gegen die Beklagte zu 2) auf 13,33 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin im landgerichtlichen Verfahren festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten (nur die Beklagte zu 1) in Anspruch.<br \/>\nSie ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 263 XXA, das einen \u201eBeh\u00e4lter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs\u201c betrifft. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 06.06.2017 &#8211; unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.06.2016 (DE 102016211XXB) &#8211; angemeldet; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10.04.2019 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 19 haben folgenden Wortlaut (Anm.: Unterstreichungen sind hinzugef\u00fcgt):<br \/>\n1. Beh\u00e4lter, insbesondere Abrollbeh\u00e4lter, Absetzbeh\u00e4lter oder ISO-Container, zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge,<br \/>\nmit einem Beh\u00e4lterboden (2) und mehreren Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2019, 6), die einen Aufnahmebereich (10) f\u00fcr das Fahrzeug (7) definieren,<br \/>\neiner verschlie\u00dfbaren \u00d6ffnung (8) zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),<br \/>\neiner am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter (1), und<br \/>\ngekennzeichnet durch eine Anzahl von am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten (42, 42\u2019) und\/oder Abf\u00fchren (18, 18\u2019) von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich.<br \/>\n19. Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Beh\u00e4lters (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17, mit den Schritten:<br \/>\n&#8211; Absetzen eines Beh\u00e4lters (1) von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,<br \/>\n&#8211; Zug\u00e4nglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Beh\u00e4lters (1), wobei vorzugsweise das Zug\u00e4nglichmachen des Aufnahmebereiches (10) das \u00d6ffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Beh\u00e4lters (1) beinhaltet;<br \/>\n&#8211; Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Beh\u00e4lters (1); wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;<br \/>\n&#8211; wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug (7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende der Winde (38) umfasst;<br \/>\n&#8211; Verschlie\u00dfen des Aufnahmebereiches (10) und Einf\u00fcllen von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel, insbesondere L\u00f6schwasser, in den Aufnahmebereich (10).<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/li>\n<li>Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts befasst sich die in den Niederlanden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1) u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von L\u00f6schcontainern. Einen solchen lieferte die Beklagte zu 1) an die ebenfalls in den Niederlanden ans\u00e4ssige Beklagte zu 2), welche den L\u00f6schcontainer ihrerseits an die A GmbH in B (Deutschland) verkaufte. Die nachstehenden Fotografien (GA 16, 19 f.) zeigen den angegriffenen L\u00f6schcontainer, wobei die Beschriftungen von der Kl\u00e4gerin stammen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt &#8211; wie aus den nachfolgenden Fotos ersichtlich ist &#8211; eine Klappe. Sie ist dazu vorgesehen, das Zugseil einer externen Winde (die sich z.B. auf dem Transport-Lkw f\u00fcr den Container befindet) hindurchzuf\u00fchren, so dass ein havariertes Fahrzeug mithilfe der fahrzeugseitigen Winde in den Beh\u00e4lter gezogen werden kann.<\/li>\n<li>Nachdem eine vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zu 1) (Anwaltsschreiben vom 24.08.2020, Anlage K 8) erfolglos geblieben ist, verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Anspruchsbegehren im Klagewege weiter.<br \/>\nVor dem Verhandlungstermin vom 25. August 2022 hat die Beklagte zu 2) die Klageanspr\u00fcche anerkannt, woraufhin gegen sie am 1. Februar 2022 im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die L\u00f6schcontainer der Beklagten zu 1) die Patentanspr\u00fcche 1 und 19 mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise \u00e4quivalent, benutzen. Zwar liefere die Beklagte zu 1) selbst keine Winde zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter aus und biete eine solche auch nicht an. Die Abnehmer eines angegriffenen L\u00f6schcontainers seien jedoch dank der r\u00fcckseitigen Klappe in der Beh\u00e4lterwand in der Lage, eine am Transportfahrzeug vorhandene Seilwinde zu nutzen, was den Vorgaben des Klagepatents gen\u00fcge. Die Forderung nach einer \u201eAnordnung der Winde am Beh\u00e4lter\u201c besage n\u00e4mlich nicht, dass die Winde fest am Beh\u00e4lter verbaut sein m\u00fcsse, sondern werde vom Durchschnittsfachmann technisch sinnvoll dahin verstanden, dass es allein auf eine r\u00e4umlich-funktionale N\u00e4he zwischen Winde und Beh\u00e4lter ankomme, die es erlaube, die Winde f\u00fcr das Verbringen des havarierten Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter zu nutzen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, weil der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Beladung stets in direkter N\u00e4he zum Transport-Lkw mit seiner Winde verbleibe.<br \/>\nMit dem angefochtenen Schlussurteil hat das Landgericht die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage kostenpflichtig abgewiesen, weil das Klagepatent einen autark funktionsf\u00e4higen Beh\u00e4lter verlange, der dank seiner eigenen Winde imstande sei, das havarierte Fahrzeug in das Beh\u00e4lterinnere zu verbringen. Die angegriffenen L\u00f6schcontainer gen\u00fcgten dieser Vorgabe nicht. Sie seien zwar mit einer am Transport-Lkw vorhandenen Seilwinde funktionstauglich; ausgehend von einem solchen Betriebsszenario entstehe jedoch kein Beh\u00e4lter mit einer \u201edaran angeordneten Winde\u201c. Soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, hat das Landgericht ihr die Kosten der gegen sie gerichteten Klage auferlegt, f\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin jedoch eine von den Gerichtskosten abweichende Erstattungsquote von 20 % statt 1\/3 angewendet, weil die Beklagte zu 2) die Anspr\u00fcche im Verhandlungszeitpunkt bereits anerkannt gehabt habe, so dass die Terminsgeb\u00fchr allein von der Kl\u00e4gerin zu tragen sei.<br \/>\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, die sich ausweislich der Berufungsschrift vom 27.10.2022 gegen beide Beklagte richtet. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt daran fest, dass es bei sachgerechtem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht darauf ankomme, dass es sich bei der Winde um einen Bestandteil des Beh\u00e4lters handele, sondern allein ma\u00dfgeblich sei, dass der Beh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in der N\u00e4he der Winde verbleibe und mit ihr eine Funktionseinheit bilde, die es der Winde erlaube, das havarierte Fahrzeug in den Beh\u00e4lter zu verbringen. Das sei auch bei der Benutzung einer am Transport-Lkw vorhandenen Winde m\u00f6glich und der Fall, weil die Lkw-Seilwinde w\u00e4hrend der Bergung stets in ausreichender N\u00e4he zum Beh\u00e4lter bleibe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und<br \/>\nI. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\na) Beh\u00e4lter, insbesondere ISO-Beh\u00e4lter, zum Bergen havarierter Elektrofahrzeuge, mit einem Beh\u00e4lterboden und mehreren Seitenw\u00e4nden, die einen Aufnahmebereich f\u00fcr das Fahrzeug definieren, einer verschlie\u00dfbaren \u00d6ffnung zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Beh\u00e4lter angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten und\/oder Abf\u00fchren von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich,<br \/>\ndie geeignet sind, mit einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde, insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter verwendet zu werden,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, insbesondere \u00fcber die<br \/>\nC, D 1, 26XC HD E, Niederlande,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<br \/>\nund\/oder \u00fcber die<br \/>\nF, G 15a, 44XD H, Niederlande,<br \/>\nan Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nohne in den Werbebrosch\u00fcren, in Werbevideos, auf der Firmenwebsite, auf dem Beh\u00e4lter (auf jeder Seite einmal), sowie im Angebot folgenden Warnhinweis ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar auszusprechen:<\/li>\n<li>Der Beh\u00e4lter darf nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 3 262 XXG B1 in einer Weise zur Bergung havarierter PKW eingesetzt werden, dass der Beh\u00e4lter auf dem Schlitten des LKW fest verzurrt ist, sodass der Beh\u00e4lter zusammen mit dem Schlitten am Einsatzort abgesetzt und der havarierte PKW mit der am Schlitten befestigten Winde in den abgesetzten Beh\u00e4lter verbracht werden kann, wie nachstehend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nBeh\u00e4lter, insbesondere ISO-Beh\u00e4lter, zum Bergen havarierter Elektrofahrzeuge, mit einem Beh\u00e4lterboden und mehreren Seitenw\u00e4nden, die einen Aufnahmebereich f\u00fcr das Fahrzeug definieren, einer verschlie\u00dfbaren \u00d6ffnung zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Beh\u00e4lter angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten und\/oder Abf\u00fchren von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich,<br \/>\ndie geeignet sind, mit einer an einem Transportfahrzeug, das den Beh\u00e4lter tr\u00e4gt, befestigten Seilwinde, wobei das Seil durch eine entsprechende \u00d6ffnung in der Stirnwand des Beh\u00e4lters hindurchgef\u00fchrt wird, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter verwendet zu werden,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ninsbesondere \u00fcber die<br \/>\nC, D 1, 26XC HD E, Niederlande,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<br \/>\nund\/oder \u00fcber die<br \/>\nF, G 15a, 44XD H, Niederlande,<br \/>\nan Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nohne in den Werbebrosch\u00fcren, in Werbevideos, auf der Firmenwebsite, auf dem Beh\u00e4lter (auf jeder Seite einmal), sowie im Angebot folgenden Warnhinweis ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar auszusprechen:<\/li>\n<li>Der Beh\u00e4lter darf nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 3 262 XXG B1 in einer Weise zur Bergung havarierter PKW eingesetzt werden, dass der Beh\u00e4lter auf dem Schlitten des LKW fest verzurrt ist, sodass der Beh\u00e4lter zusammen mit dem Schlitten am Einsatzort abgesetzt und der havarierte PKW mit der am Schlitten befestigten Winde in den abgesetzten Beh\u00e4lter verbracht werden kann, wie nachstehend eingeblendet:<\/li>\n<li>&#8211; es folgen die Lichtbilder von Seite 8 &#8211;<\/li>\n<li>b) L\u00f6schcontainer gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a), die geeignet sind zur Verwendung in einem Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines solchen Beh\u00e4lters, mit den Schritten:<br \/>\n&#8211; Absetzen eines Beh\u00e4lters von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,<br \/>\n&#8211; Zug\u00e4nglichmachen eines Aufnahmebereiches des Beh\u00e4lters, wobei das Zug\u00e4nglichmachen des Aufnahmebereiches das \u00d6ffnen einer Klappe an der hinteren Stirnseite des Beh\u00e4lters beinhaltet,<br \/>\n&#8211; Verbringen des havarierten Fahrzeugs in den Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters; wobei das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde in den Aufnahmebereich umfasst,<br \/>\n&#8211; Verschlie\u00dfen des Aufnahmebereiches und Einf\u00fcllen von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel, insbesondere L\u00f6schwasser, in den Aufnahmebereich;<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<br \/>\ninsbesondere \u00fcber die<br \/>\nC, D 1 , 26XC HD E, Niederlande,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<br \/>\nund\/oder \u00fcber die<br \/>\nF, G 15a, 44XD H, Niederlande,<br \/>\nan Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nohne in den Werbebrosch\u00fcren, in Werbevideos, auf der Firmenwebsite, auf dem Beh\u00e4lter (auf jeder Seite einmal), sowie im Angebot folgenden Warnhinweis ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar auszusprechen:<\/li>\n<li>Der Beh\u00e4lter darf nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 3 262 XXG B1 in einer Weise zur Bergung havarierter PKW eingesetzt werden, dass der Beh\u00e4lter auf dem Schlitten des LKW fest verzurrt ist, sodass der Beh\u00e4lter zusammen mit dem Schlitten am Einsatzort abgesetzt und der havarierte PKW mit der am Schlitten befestigten Winde in den abgesetzten Beh\u00e4lter verbracht werden kann, wie nachstehend eingeblendet:<\/li>\n<li>&#8211; es folgen die Lichtbilder von Seite 8 &#8211;<\/li>\n<li>2. Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I.1., die seit dem 10. Mai 2019 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte zu 1), die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\nIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 3.947,80 als Erstattung f\u00fcr Abmahnkosten zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\nIV. die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 1) und 2) aufzuerlegen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie h\u00e4lt daran fest, dass die streitbefangenen L\u00f6schcontainer das Klagepatent \u2013 mangels einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde oder eines gleichwirkenden \u00c4quivalents &#8211; nicht verletzen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg.<br \/>\nA.<br \/>\nSoweit sich ihr Rechtsmittel \u2013 ausweislich der Berufungsschrift sowie der mit der Berufungsbegr\u00fcndung angek\u00fcndigten Berufungsantr\u00e4ge, die bez\u00fcglich des Kostenausspruchs ausdr\u00fccklich auch die Beklagte zu 2) einbeziehen (vgl. Antrag zu VI.) &#8211; gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist es nicht statthaft und deshalb zu verwerfen (\u00a7 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).<br \/>\n1.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits einheitlich durch Schlussurteil entschieden, nachdem am 01.02.2022 bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu 2) ergangen war und \u00fcber die restliche Klage erst aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.08.2022 entschieden worden ist. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist allein die sofortige Beschwerde (\u00a7\u00a7 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil selbst oder \u2013 wie hier \u2013 erst in dem sp\u00e4teren Schlussurteil getroffen worden ist (BGH, NJW-RR 1999, 1741).<br \/>\n2.<br \/>\nDie Berufungsschrift der Beklagten vom 21.07.2022 kann angesichts ihrer ausdr\u00fccklichen Bezeichnung und der bestehenden anwaltlichen Vertretung nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden (vgl. OLG Dresden, MDR 2018, 1017).<br \/>\nEs kommt auch keine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2020, 13195). Sie scheitert daran, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7 569 Abs. 1 ZPO geltende Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde vers\u00e4umt ist. Das angefochtene Urteil wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 29.09.2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief dementsprechend am 13.10.2022 ab. Das als \u201eBerufung\u201c bezeichnete Rechtsmittel datiert deutlich sp\u00e4ter, n\u00e4mlich vom 27.10.2022.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung nicht zu, weil der angegriffene L\u00f6schcontainer &#8211; wie das Landgericht richtig festgestellt hat &#8211; keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Beh\u00e4lter zum Bergen havarierter Fahrzeuge (insbesondere havarierter Elektrofahrzeuge) sowie ein Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges mit einem solchen Beh\u00e4lter.<br \/>\na)<br \/>\nElektrofahrzeuge besitzen Akkumulatoren, die bei einer Havarie in Brand geraten k\u00f6nnen, wobei der Akkumulator bereits nach wenigen Minuten oberhalb einer kritischen Z\u00fcndtemperatur von ungef\u00e4hr 800\u00b0 Celsius eigenst\u00e4ndig abzubrennen beginnt. Zwar ist das L\u00f6schen mit Wasser grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Da der abbrennende Akkumulator den Brand selbstst\u00e4ndig ern\u00e4hrt, wird jedoch eine gro\u00dfe Menge L\u00f6schwasser ben\u00f6tigt, da nicht nur der Brand selbst zu l\u00f6schen ist, sondern dar\u00fcber hinaus auch der Akkumulator so weit heruntergek\u00fchlt werden muss, dass seine Temperatur unterhalb der kritischen Z\u00fcndtemperatur f\u00e4llt (Abs. [0002]).<br \/>\nNicht nur bei havarierten Elektrofahrzeugen, sondern bei der Havarie von Fahrzeugen allgemein besteht das Problem, dass das eingesetzte L\u00f6schmittel einerseits durch aus dem havarierten Fahrzeug austretende Stoffe (wie klassische Fahrzeugbetriebsmittel oder der Inhalt des Akkumulators) sowie andererseits durch im Zuge der Verbrennung entstehende thermische Zersetzungsprodukte, die hoch toxisch sein k\u00f6nnen, kontaminiert wird. Sowohl das Bodenreich unterhalb des havarierten Fahrzeuges als auch Fahrzeuginsassen und Bergungs- bzw. L\u00f6schkr\u00e4fte k\u00f6nnen erhebliche Sch\u00e4den davontragen, wenn sie der Kontamination ausgesetzt werden (Abs. [0004] f.).<br \/>\nb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine M\u00f6glichkeit zum Bergen und\/oder L\u00f6schen havarierter Fahrzeuge aufzuzeigen, die die besagten Nachteile m\u00f6glichst weitgehend \u00fcberwindet. Insbesondere sollen Vorrichtungen und Verfahren angegeben werden, die ein sicheres Bergen und\/oder L\u00f6schen havarierter Fahrzeuge erm\u00f6glichen, wobei eine m\u00f6glichst hohe Arbeitssicherheit und insbesondere die Vermeidung von Kontaminationen gew\u00e4hrleistet ist (Abs. [0006]).<br \/>\nc)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent \u2013 bereinigt um die nur fakultativen Vorgaben im Patentanspruch \u2013 die folgenden Merkmalskombinationen vor:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\n1. Beh\u00e4lter zum Bergen havarierter Fahrzeuge.<br \/>\n2. Der Beh\u00e4lter hat<br \/>\na) einen Beh\u00e4lterboden (2) und mehrere Seitenw\u00e4nde (4, 4\u2019, 6), die einen Aufnahmebereich (10) f\u00fcr das Fahrzeug (7) definieren,<br \/>\nb) eine verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung (8) zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),<br \/>\nc) eine am Beh\u00e4lter (1) angeordnete Winde (38) zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter (1),<br \/>\nd) eine Anzahl von am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten (42, 42\u2019) von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich und\/oder zum Abf\u00fchren (18, 18\u2019) von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel aus dem Aufnahmebereich.<br \/>\nAnspruch 19:<br \/>\n1. Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Beh\u00e4lters (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17.<br \/>\n2. Das Verfahren hat folgende Schritte:<br \/>\na) Absetzen eines Beh\u00e4lters (1) von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort;<br \/>\nb) Zug\u00e4nglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Beh\u00e4lters (1);<br \/>\nc) Verbringen des havarierten Fahrzeuges (7) in den Aufnahmebereich (10) des Beh\u00e4lters (1);<br \/>\nd) Verschlie\u00dfen des Aufnahmebereiches (10) und Einf\u00fcllen von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich (10).<br \/>\nd)<br \/>\nAbsatz [0008] der Klagepatentschrift erl\u00e4utert dem Fachmann die technischen Hintergr\u00fcnde der vorgeschlagenen L\u00f6sung wie folgt:<br \/>\nDie Erfindung macht sich \u2026 die Erkenntnis zu Nutze, dass durch die Verwendung eines Beh\u00e4lters, wie beispielsweise eines Abrollbeh\u00e4lters, Absetzbeh\u00e4lters oder Iso-Containers, mit einem zumindest bereichsweise geschlossenen Aufnahmebereich ein Aufnahmeraum f\u00fcr das insbesondere brennende Elektrofahrzeug ausgebildet ist, der auf einfache Weise mit Wasser als L\u00f6schmittel bef\u00fcllt werden kann, wobei das L\u00f6schmittel nicht so ohne Weiteres abflie\u00dft. In dem Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters kann das havarierte Fahrzeug mitsamt aller Brandquellen, insbesondere seinem Akkumulator, gezielt so lange mit dem K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in Kontakt gebracht werden, bis ein Selbstentz\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich ist. Vorzugsweise wird als K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel L\u00f6schwasser verwendet. Mittels der Winde, welche bevorzugt als Seilwinde ausgebildet ist, wird das havarierte Fahrzeug \u00fcber die vorzugsweise abdichtend verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung am Beh\u00e4lter einfach in den Aufnahmebereich hinein gezogen. Die H\u00f6he der Seitenw\u00e4nde und des die \u00d6ffnung am Beh\u00e4lter verschlie\u00dfenden Konstruktionsteiles ist so gew\u00e4hlt, dass innerhalb des Aufnahmebereichs ein F\u00fcllstand m\u00f6glich ist, mit dem ein brennender Fahrzeugakkumulator ausreichend mit dem K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in Kontakt gebracht werden kann. Ferner ist mit dem Ausbilden eines geschlossenen Aufnahmeraumes das unkontrollierte Abflie\u00dfen von bereits mit dem brennenden Gegenstand in Kontakt gelangtem L\u00f6schmittel, das dann beispielsweise mit sch\u00e4dlichen bzw. giftigen Schadstoffen kontaminiert sein kann, in die Umwelt vermieden. Das mit Schadstoffen durchsetzte bzw. beladene K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel verbleibt sicher im Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters, bis es kontrolliert abgef\u00fchrt wird, beispielsweise in einen Gefahrgutbeh\u00e4lter abgepumpt wird. Unter einem Beh\u00e4lter sind im Rahmen der Erfindung kranbare Beh\u00e4lter zu verstehen, wie beispielsweise Abrollbeh\u00e4lter, Absetzbeh\u00e4lter oder Iso-Container, die mit Hilfe einer Kraneinrichtung, welche vorzugsweise an einem Fahrzeug angeordnet ist, von dessen Ladefl\u00e4che abgesetzt werden k\u00f6nnen oder auf die Ladefl\u00e4che herauf bewegbar sind. Je nach Beh\u00e4ltertyp sind hierzu korrespondierende Greifmittel an Kraneinrichtung und Beh\u00e4lter ausgebildet.<br \/>\n2.<br \/>\nDie streitbefangenen L\u00f6schcontainer erweisen sich als nicht patentverletzend, weil sie \u00fcber keine am Container (= Beh\u00e4lter) angeordnete Winde und auch nicht \u00fcber ein mit einer solchen Winde gleichwirkendes Ersatzmittel verf\u00fcgen.<br \/>\na)<br \/>\nUnstreitig bietet die Beklagte zu 1) L\u00f6schcontainer ohne Winde an und sind ihre Container nicht ohne Zuhilfenahme einer externen Winde funktionstauglich, die sich z.B. auf demjenigen Lkw befindet, der den L\u00f6schcontainer an den Einsatzort verbringt.<br \/>\nBei dieser Sachlage scheidet eine unmittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst zutreffend erkannt hat \u2013 von vornherein aus.<br \/>\nEine (wenigstens) mittelbare Patentverletzung w\u00fcrde gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG voraussetzen, dass der L\u00f6schcontainer ohne Winde (der sich als ein Mittel begreifen lassen mag, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht) von dem belieferten Abnehmer mit einer (anderweitig beschafften) Winde zu einem L\u00f6schcontainer vervollst\u00e4ndigt werden kann, auf den die Feststellung zutrifft, dass die Winde \u2013 wie von Anspruch 1 vorgesehen \u2013 \u201ean dem Beh\u00e4lter angeordnet ist\u201c. Denn nur dann versetzt die Lieferung des L\u00f6schcontainers den Abnehmer &#8211; was Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung ist &#8211; in die Lage, mithilfe des Containers eine unmittelbare Benutzung von Patentanspruch 1 zu begehen. Diesbez\u00fcglich reicht es \u2013 was die Kl\u00e4gerin auch selbst nicht reklamiert &#8211; selbstverst\u00e4ndlich nicht aus, dass es theoretisch vorstellbar sein mag, dass der Abnehmer in Eigenregie nachtr\u00e4glich eine Winde an den L\u00f6schcontainer montiert. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob der L\u00f6schcontainer f\u00fcr eine unmittelbare Patentbenutzung geeignet und bestimmt ist, ist vielmehr derjenige Gebrauch, der von dem Abnehmer des Containers nach den von der Beklagten zu 1) getroffenen Vorkehrungen oder den sonstigen Umst\u00e4nden berechtigterweise erwartet werden kann. Mangels anderweitigen Sachvortrages kommt insoweit allein in Betracht, dass die L\u00f6schcontainer zusammen mit einer Lkw-seitigen Winde verwendet werden, deren Einsatz durch die r\u00fcckw\u00e4rtige Klappe im Container eigens erm\u00f6glicht wird.<br \/>\nDie Entscheidung des Rechtsstreits h\u00e4ngt somit \u2013 weil auch der Verfahrensanspruch einen Beh\u00e4lter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 voraussetzt \u2013 entscheidend davon ab, ob eine Winde, die fest an dem den L\u00f6schcontainer transportierenden Fahrzeug montiert ist, als \u201ean dem L\u00f6schcontainer (= Beh\u00e4lter) angeordnet\u201c angesehen werden kann. Dies ist \u2013 mit dem Landgericht \u2013 zu verneinen.<br \/>\nb)<br \/>\nBeide Patentanspr\u00fcche \u00fcberlassen es nicht dem Belieben des Fachmanns, welche Winde zum Verbringen des havarierten Fahrzeuges in den Beh\u00e4lterinnenraum genutzt wird. Unabdingbare Voraussetzung einer Erfindungsbenutzung ist vielmehr, dass eine Winde zum Einsatz kommt, die \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet ist\u201c, wobei es im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 &#8211; mit R\u00fccksicht auf die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Sachanspruch handelt &#8211; ausreicht, dass am Beh\u00e4lter eine Winde angeordnet ist, die sich zum Verbringen des Fahrzeuges in den Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters eignet.<br \/>\naa)<br \/>\nUm zu ergr\u00fcnden, wie es zu verstehen ist, dass die Winde \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c zu sein hat, wird sich der Fachmann die bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung alles entscheidende Frage vorlegen, welcher technische Sinn und Zweck damit verbunden ist, dass das Fahrzeug nicht mit irgendeiner (z.B. externen) Winde in den Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters verbracht werden kann, sondern hierzu &#8211; explizit und den Anspruch beschr\u00e4nkend &#8211; eine \u201eam Beh\u00e4lter angeordnete Winde\u201c vorgesehen ist. Die einzig sinnvolle Erkl\u00e4rung f\u00fcr diese Forderung liegt aus fachm\u00e4nnischer Sicht darin, dass auf die besagte Weise mit dem beanspruchten Beh\u00e4lter eine f\u00fcr sich allein autarke Funktionseinheit entsteht, n\u00e4mlich ein Bergungs- und L\u00f6schcontainer, der \u00fcber alle diejenigen Funktionsteile verf\u00fcgt, derer es zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges mit der M\u00f6glichkeit des anschlie\u00dfenden L\u00f6schens bedarf. Der f\u00fcr die besonderen Belastungen einer Bergungs- und ggf. L\u00f6schma\u00dfnahme ausgestattete Beh\u00e4lter ist dadurch v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von anderweitigen technischen Hilfsmitteln, die (wie etwa die Zugmaschine eines Lkw) ggf. nicht in dem gleichen Ma\u00dfe robust ausger\u00fcstet sind und deswegen Schaden nehmen k\u00f6nnten oder (z.B. wegen des Kraftstofftanks) eine weitere Gefahrenquelle f\u00fcr die Beteiligten, deren Arbeitssicherheit gew\u00e4hrleistet werden soll, mit sich bringen, oder die im konkreten Einsatzfall ggf. \u00fcberhaupt nicht zeitnah verf\u00fcgbar sind, z.B. weil das eingesetzte Transportfahrzeug \u00fcber keine (geeignete) Winde verf\u00fcgt. Von allen diesen Unw\u00e4gbarkeiten suspendiert ein Beh\u00e4lter, der dank einer eigenen Winde in der Lage ist, das havarierte Fahrzeug selbst in den Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters zu verbringen.<br \/>\nDer geschilderte Zweck verlangt nicht unbedingt, dass die Winde fest montierter Bestandteil des Beh\u00e4lters ist. Auch mit einer im Bedarfsfall l\u00f6sbar am Beh\u00e4lter zu befestigenden Winde entsteht eine umfassend funktionsf\u00e4hige Bergungseinheit, die den Bed\u00fcrfnissen des Klagepatents gerecht wird.<br \/>\nGanz anders verh\u00e4lt es sich hingegen, wenn die Winde fester Bestandteil eines Transportfahrzeuges oder dergleichen ist. Hier kann schon sprachlich nicht die Rede davon sein, dass die Winde \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c ist; \u201eangeordnet\u201c ist sie einzig und allein am Lkw oder dergleichen, an dem sie montiert ist. Aber auch aus technischer Sicht erweist sich eine solche Variante als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, denn sie verfehlt den vom Klagepatent verfolgten Zweck, den Beh\u00e4lter mit allem auszustatten, was f\u00fcr die Bergung eines havarierten Fahrzeuges erforderlich ist, so dass es keiner anderweitigen, insbesondere weniger robusten Hilfsmittel bedarf, die am Bergungsort zum Einsatz kommen m\u00fcssten.<br \/>\nbb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin dem widerspricht und geltend macht, die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eAnordnung\u201c der Winde am Beh\u00e4lter begn\u00fcge sich zwar nicht mit einem rein funktionalen Zusammenwirken zwischen Winde und Beh\u00e4lter dergestalt, dass ein Verbringen des havarierten Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter m\u00f6glich sei, sondern erfordere dar\u00fcber hinaus r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich eine definierte N\u00e4he zwischen Winde und Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Bergung, wie sie bei einer am Transportfahrzeug befestigten Winde, die dem Beh\u00e4lter unabl\u00e4ssig benachbart bleibe, gegeben sei, \u00fcberzeugt dies nicht. Der die Erfindung erl\u00e4uternde Beschreibungstext bietet f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin verfochtene Verst\u00e4ndnis keinen Anhalt. Es macht aus der Sicht des Klagepatents auch keinen rechten Sinn. Wenn es der Erfindung \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; nicht um eine autark funktionsf\u00e4hige Bergungseinheit gehen sollte, die genau deswegen mit einer ihr zugeordneten Winde versehen sein muss, erscheint allein die Annahme konsequent, dass es einer Winde bedarf, die im Zusammenwirken mit dem Beh\u00e4lter ein Verbringen des havarierten Fahrzeuges in dessen Aufnahmebereich bewerkstelligen kann. Dann aber leuchtet es nicht ein, wieso f\u00fcr diesen technischen Erfolg eine Beschr\u00e4nkung auf ganz bestimmte, n\u00e4mlich solche Winden sinnvoll sein sollte, die w\u00e4hrend der Bergung in der r\u00e4umlichen N\u00e4he des Beh\u00e4lters verbleiben. Denn auch eine entfernt stehende Winde kann, wenn sie mit einem ausreichend langen Seil versehen ist, ohne weiteres die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe bew\u00e4ltigen, das Fahrzeug zuverl\u00e4ssig in den Beh\u00e4lter zu verbringen. Die Auslegung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt daher zu einer Differenzierung zwischen gleicherma\u00dfen tauglichen Ausf\u00fchrungsformen, n\u00e4mlich solchen, bei denen die beh\u00e4lterfremde Winde im Zuge der Bergung in r\u00e4umlicher N\u00e4he zum Beh\u00e4lter bleibt und deswegen patentverletzend w\u00e4re, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist und die deswegen als patentfrei zu beurteilen w\u00e4ren. Eine derart unterschiedliche patentrechtliche Behandlung bliebe letztlich willk\u00fcrlich und kann deswegen nicht sachgerecht sein, weil sie &#8211; ausgehend von einem weit verstandenen Erfindungsziel, das nicht in der Bereitstellung einer autark funktionstauglichen Bergungseinheit besteht &#8211; nicht zu erkl\u00e4ren vermag, wieso es auf eine unter technischen Gesichtspunkten belangslose r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche N\u00e4he zwischen Winde und Beh\u00e4lter ankommen sollte.<br \/>\nc)<br \/>\nAus dem unter b), aa) Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass eine von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Patentbenutzung nicht in Betracht kommt. Der Einsatz einer Lkw-Winde verfehlt den Zweck einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde, die den Beh\u00e4lter bei der Bergung von sonstigen Hilfsmitteln unabh\u00e4ngig macht, und kann deswegen schon nicht als technisch gleichwirkend betrachtet werden.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3313 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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