{"id":934,"date":"2001-12-18T17:00:17","date_gmt":"2001-12-18T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=934"},"modified":"2016-04-21T08:54:52","modified_gmt":"2016-04-21T08:54:52","slug":"4a-o-2401-fernbedienen-eines-garagentores","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=934","title":{"rendered":"4a O 24\/01 &#8211; Fernbedienen eines Garagentores"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 12<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2001, Az. 4a O 24\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sender-\/Empf\u00e4ngersysteme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empf\u00e4nger, welcher mit einem Programmier-Schalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores bewirkt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen ist, und der Empf\u00e4nger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empf\u00e4nger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers verglichen wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juni 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, da\u00df der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1986 angemeldeten deutschen Patents 36 25 555 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 30. April 1987 offengelegt und dessen Erteilung am 10. Mai 1990 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Sender-\/Empf\u00e4ngersystem zum Fernbedienen eines Garagentores. Der Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Sender-\/Empf\u00e4ngersystem zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender (26) und mit einem Empf\u00e4nger (41), welcher mit einem Programmier-Schalter (22), mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor (44) versehen ist, der ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) vergleicht und bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; das System mehrere Sender (26, 28) aufweist und jeder Sender einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code hat,<\/p>\n<p>&#8211; der Speicher (47) mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen ist, und<\/p>\n<p>&#8211; der Empf\u00e4nger (41) mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen ist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt wird, und<\/p>\n<p>&#8211; bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empf\u00e4nger (41) aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer (44) auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers (47) verglichen wird.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 2 der Klagepatentschrift) verdeutlicht das Erfindungsprinzip anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A1-e1-Vertriebs-GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen inzwischen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Diese vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;S7 600 S&#8220; ein Sender-\/Empf\u00e4ngersystem, mit dem Garagentore fernbedient ge\u00f6ffnet und geschlossen werden k\u00f6nnen. Die n\u00e4here Ausgestaltung und Funktionsweise des Systems, von dem die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4 bis 6 Originalst\u00fccke zur Akte gereicht hat, ergibt sich aus der Einbau- und Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 3.<\/p>\n<p>Der streitbefangene Empf\u00e4nger verf\u00fcgt \u00fcber eine Platine, auf der drei Mikrochips angeordnet sind. Die Bet\u00e4tigung des Garagentormotores ist softwaregesteuert.<\/p>\n<p>Der Sender arbeitet mit einem sog. &#8222;Rolling Code&#8220;. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass bei Bet\u00e4tigung des Senders nicht immer dasselbe, sondern jedesmal ein anderes Signal ausgesendet wird. Der Sender erstellt bei jeder Bet\u00e4tigung unter Heranziehung spezifischer ihm zur Verf\u00fcgung stehender Grundinformationen das Signal in abge\u00e4nderter Weise. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das der Beklagte insoweit als zutreffend bezeichnet (GA 48), gilt im einzelnen folgendes:<\/p>\n<p>Wird der streitbefangene Sender bet\u00e4tigt, gibt er ein Signal ab, das aus seiner Seriennummer, einem Datenkennzeichen f\u00fcr die bet\u00e4tigte Taste (&#8222;Button-Press-Information&#8220;) und einem Datenwert mit der Gr\u00f6\u00dfe von 32 Bit besteht. Der zuletzt genannte Datenwert wird erzeugt, indem ein im Sender gespeicherter Verschl\u00fcsselungscode (&#8222;Encryption Key&#8220;) und der Wert eines ebenfalls im Sender vorhanden Synchronz\u00e4hlers (&#8222;Sync Counter&#8220;) einem besonderen Rechenalgorythmus unterworfen werden. Der Synchronisationsz\u00e4hler erzeugt einen Synchronwert, der ebenfalls im Senderspeicher festgehalten wird, der sich aber bei jeder Bet\u00e4tigung des Senders \u00e4ndert, indem ein zus\u00e4tzlicher Z\u00e4hlwert vorger\u00fcckt wird. Dies hat zur Folge, dass das 32 Bit Datensignal bei jeder Bet\u00e4tigung des Senders abgewandelt wird, wodurch ausgeschlossen ist, dass ein abgefangenes Sendersignal zur unbefugten Bet\u00e4tigung des Garagentormechanismus verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Vor Gebrauch mit einem bestimmten Sender muss das streitbefangene Empfangssystem auf den Sender eingerichtet werden. Der Empf\u00e4nger verf\u00fcgt zu diesem Zweck \u00fcber einen Programmier- bzw. Speichermodus, der es erlaubt, den Empf\u00e4nger auf 31 verschiedene Sender einzurichten. Wird ein Sender bet\u00e4tigt, w\u00e4hrend sich der Empf\u00e4nger im Programmiermodus befindet, gewinnt er im Wege eines datenverarbeitenden Vorgangs bestimmte Informationen aus dem Signal und speichert diese automatisch \u00fcber ein besonderes Steuerprogramm in dem n\u00e4chsten freien Speicherblock des Speichers ab. Mit Hilfe dieser Daten kann der Mikroprozessor ein empfangenes Datensignal im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs einem bestimmten Sender zuordnen und feststellen, dass es sich um einen g\u00fcltigen Code handelt, der zur Freischaltung des Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr das Garagentor f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das von der A1 e1 Vertriebs GmbH vertriebene Empfangssystem mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt den Beklagten als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Datenabgleich mit Hilfe der im Empf\u00e4ngerspeicher hinterlegten Daten zur Seriennummer, zum Entschl\u00fcsselungscode und Synchronisationswert im Grundprinzip ebenso vorgenommen wie bei dem in Anlage K 7 beschriebenen Schaltkreis &#8222;HCS 301&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, ihm im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt auch f\u00fcr die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer zuzubilligen.<\/p>\n<p>Er macht geltend: Der von der A1-e1-Vertriebs-GmbH vertriebene Sender verf\u00fcge \u00fcber keinen fest vorgegebenen individuellen Sendercode, da er bei jeder Bet\u00e4tigung ein ver\u00e4ndertes bzw. neu verschl\u00fcsseltes Signal abstrahle. Dementsprechend w\u00fcrden auch nicht in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents im Speicher des Empf\u00e4ngers Sendecodes als solche, sondern lediglich &#8222;Referenzinformationen&#8220; abgelegt, die der Prozessor im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs zur \u00dcberpr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit eines empfangenen Codesignals heranziehe. Dieser Vorgang beinhalte nicht den patentgesch\u00fctzten Vergleich auf \u00dcbereinstimmung eines empfangenen Signals mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Empf\u00e4ngers. Eine senderspezifische identische Grundinformation werde beim Sendevorgang nicht \u00fcbertragen und sei auch nicht im Speicher zum Zwecke einer Codeidentifizierung hinterlegt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00fcge der angegriffene Empf\u00e4nger auch nicht \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Speicherplatz-Wahlschalter, da der Verwender im Programmiermodus einen Sendercode nicht einer bestimmten Speicherplatzadresse zuweisen und diese Speicherplatzadresse sp\u00e4ter gezielt \u00fcberschreiben und mit einem anderen Sendercode belegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich zugleich gegen die A1-e1-Vertriebs-GmbH gerichtete Klageverfahren hat die Kammer zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch. Der Beklagte ist der Kl\u00e4gerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verfplichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Sender-\/Empf\u00e4ngersystem zum Fernbedienen von Garagentoren.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der DE-OS 33 32 761 die Ausbildung eines Sender-\/Empf\u00e4ngersystems zum Fernbedienen eines Garagentores bekannt, welches es erm\u00f6glicht, einen oder mehrere Sender so zu programmieren, dass sie den Empf\u00e4nger des Systems ansprechen k\u00f6nnen. Der Sender verf\u00fcgt hierzu \u00fcber einen Programm- bzw. Codierungsschalter, bei dessen Bet\u00e4tigung ein dem Empf\u00e4nger zugeh\u00f6riger Code in den Sender eingelesen wird. Zwar kann damit ein Garagentor von mehreren Sendern bet\u00e4tigt werden. Da alle Sender den selben Code des Empf\u00e4ngers aufweisen, ist das System jedoch nicht dazu in der Lage, mehrere Garagentore mit einem Sender und ein Garagentor mit mehreren Sendern zu bet\u00e4tigen, ohne dass alle Garagentore zugleich von allen Sendern bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Ein aus der US-PS 43 85 296 bekanntes Sender-\/Empf\u00e4ngersystem weist die gleiche Unzul\u00e4nglichkeit auf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Sender-\/Empf\u00e4ngersystem zu schaffen, bei dem einerseits mehrere Garagentore von lediglich einem Sender fernbet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, andererseits aber ein Garagentor auch von mehreren Sendern bet\u00e4tigbar ist, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Patentanspruch die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Sender-\/Empf\u00e4ngersystem zum Fernbedienen eines Garagentores<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>mit wenigstens einem Sender (26) und<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>mit einem Empf\u00e4nger (41);<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>der Empf\u00e4nger ist versehen mit<\/p>\n<p>(d1)<\/p>\n<p>einem Programmier-Schalter (22),<\/p>\n<p>(d2)<\/p>\n<p>einem Speicher (47) zum Speichern von Sendercodes und<\/p>\n<p>(d3)<\/p>\n<p>einem Mikroprozessor (44);<\/p>\n<p>(e)<\/p>\n<p>der Mikroprozessor vergleicht ein von dem Empf\u00e4nger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) und bewirkt bei \u00dcbereinstimmung eine Bet\u00e4tigung des Garagentores;<\/p>\n<p>(f)<\/p>\n<p>das System weist mehrere Sender (26, 28) auf;<\/p>\n<p>(g)<\/p>\n<p>jeder Sender hat einen ihm zugeh\u00f6rigen individuellen Code;<\/p>\n<p>(h)<\/p>\n<p>der Speicher (47) ist mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherpl\u00e4tzen versehen;<\/p>\n<p>(i)<\/p>\n<p>der Empf\u00e4nger (41) ist mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen;<\/p>\n<p>(j)<\/p>\n<p>bei dem Programmieren des Systems wird der jeweils zu belegende Speicherplatz \u00fcber den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angew\u00e4hlt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt;<\/p>\n<p>(k)<\/p>\n<p>bei dem Betrieb des Systems wird ein von dem Empf\u00e4nger (41) aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer (44) auf \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers (47) verglichen.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift beruht die Erfindung auf dem Grundgedanken, den Empf\u00e4nger &#8211; anders als im vorbekannten Stand der Technik &#8211; so auszubilden, dass die fest vorgegebenen individuellen Codes mehrerer Sender im Empf\u00e4nger gespeichert und von einem Mikroprozessor mit empfangenen Sendersignalen auf ihre \u00dcbereinstimmung \u00fcberpr\u00fcft werden. Auf diese Weise ist es auf einfache Weise m\u00f6glich, jeweils individuelle Sender ausw\u00e4hlen, mit denen unabh\u00e4ngig von den anderen Sendern ein oder auch mehrere Garagentore bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da jeder Sender einen einzigartigen Code hat und die Empf\u00e4ngereinheit eine bestimmte Anzahl von verschiedenen Codes speichern kann, wird die nach dem vorbekannten Stand der Technik erforderliche Anordnung von besonderen Codierungsschaltern an den Sendern oder dem Empf\u00e4nger, mit Hilfe derer der Verwender Sender und Empf\u00e4nger aufeinander abzustimmen hat, \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Das in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte Ausf\u00fchrungsbeispiel verf\u00fcgt \u00fcber f\u00fcnf Speicherpl\u00e4tze, die durch einen vom Verwender im Programmiermodus manuell zu bet\u00e4tigenden Speicherplatz-Wahlschalter (23) einzeln anzuw\u00e4hlen sind. Sind alle Speicherpl\u00e4tze belegt, kann ein neuer Sendercode nur dann gespeichert werden, wenn einer der bereits gespeicherten Codes \u00fcberschrieben wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das angegriffene Sender-\/Empf\u00e4ngerystem macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist lediglich die Verwirklichung der Merkmale (d2, g, k, i u. j.) streitig. Die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal (g) verlangt, dass jeder Sender einen individuellen, d.h. einen sich von den anderen Sendern unterscheidenden Code aufweist. Hierdurch werden die einzelnen Sender f\u00fcr den Empf\u00e4nger unterscheidbar. Dies er\u00f6ffnet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00f6glichkeit, den Empf\u00e4nger nur f\u00fcr bestimmte Sender(codes) &#8222;freizuschalten&#8220;, das \u00d6ffnen des Garagentores also nicht durch s\u00e4mtliche Sender zu erm\u00f6glichen, sondern auf der Empf\u00e4ngerseite nach dem Erkennungsmerkmal &#8222;Code&#8220; zu differenzieren.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass das vom Sender abgestrahlte Signal &#8211; zumindest als Teil seines Datenwertes &#8211; den Code beinhaltet. Denn nur dieses Signal nimmt der Empf\u00e4nger wahr und kann es auswerten. Identische Signale unterschiedlicher Sender kann der Empf\u00e4nger nicht unterscheiden. Diese Kriterien erf\u00fcllen die Sender der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass keiner der Sender Signale aussendet, die mit den Signalen eines anderen Senders identisch sind oder verwechselt werden k\u00f6nnen. Es besteht zwar die Besonderheit, dass der Sender bei jeder Bet\u00e4tigung einen Teil des von ihm ausgesendeten Signals, n\u00e4mlich den 32-Bit-Datenwert, nach einer vorgegebenen Rechenoperation (&#8222;Encryption Algorithm&#8220;) automatisch abwandelt. Da es hierbei zu keinen \u00dcbereinstimmungen mit den Singalabwandlungen anderer Sender kommen kann, \u00e4ndert dies jedoch nichts daran, dass jeder Sender einen individuellen, d.h. von anderen Sendern unterscheidbaren Code aussendet.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, die stete Abwandlung des Sendersignals habe zur Folge, dass der Sender nicht \u2013 wie in Sp. 1 Z. 42-45 der Klagepatentschrift niedergelegt \u2013 \u00fcber einen fest vorgegebenen Code verf\u00fcge. Die von den Beklagten angef\u00fchrte Beschreibungsstelle steht in Abgrenzung zu dem Stand der Technik (DE-OS 33 32 761), bei dem der Code vom Empf\u00e4nger auf den Sender \u00fcbertragen wird (vgl. Sp. 1 Z. 7ff u. Sp. 2 Z. 62-65 der Klagepatentschrift). Sie verdeutlicht dem Fachmann lediglich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkprinzip, nach welchem der Code (herstellungsbedingt) allein vom Sender vorgegeben und in der Anwendung dann nachtr\u00e4glich auf den Empf\u00e4nger \u00fcbertragen wird. Nicht anders verh\u00e4lt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch bei ihr \u00fcbernimmt nicht der Sender einen vorgegebenen Code des Empf\u00e4ngers, sondern er besitzt bereits herstellungsbedingt einen Code, den der Anwender nicht mehr zur Anpassung an das Empfangsger\u00e4t abwandeln soll und kann.<\/p>\n<p>Einen Teil des vom Sender abgestrahlten Signals, n\u00e4mlich den 32-Bit-Datenwert, durch die Verwendung eines Synchronz\u00e4hlers bei jeder Bet\u00e4tigung des Senders automatisch erneut zu individualisieren, stellt vor diesem Hintergrund lediglich eine der Sicherheit dienende \u2013 ggf. erfinderische \u2013 zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme dar. An der bereits herstellungsbedingten Unterscheidbarkeit der Sender \u00e4ndert dies aber schon deshalb nichts, weil jeder Sender einen anderen Verschl\u00fcsselungscode enth\u00e4lt, der die Grundlage f\u00fcr die Abwandlung des Ausgangssignals bildet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Merkmal (d2) besagt, dass der Empf\u00e4nger mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes versehen sein muss. Wie f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres einsichtig ist, dient das Speichern des Sendercodes dazu, dem Mikroprozessor dasjenige Datenmaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen, anhand dessen er eingehende Signale abgleichen kann. F\u00e4llt die Pr\u00fcfung positiv aus, liegt also beim Datenabgleich von Speicherinhalt und Empfangssignal &#8222;\u00dcbereinstimmung&#8220; mit dem individuellen Code eines Senders vor, gibt der Prozessor den Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr das Garagentor frei (vgl. Merkmale e u. k).<\/p>\n<p>Der streitbefangene Empf\u00e4nger \u00fcbernimmt im Programmier- bzw. Speichermodus nicht das vollst\u00e4ndige Signal des Senders. Nach den Darlegungen des Beklagten gewinnt der Empf\u00e4nger im Wege der Datenverarbeitung &#8222;Referenzinformationen&#8220; und speichert diese ab. Mit Hilfe dieser Daten kann der Mikroprozessor im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs den sich bei jeder Bet\u00e4tigung des Senders nach einer bestimmten Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit abwandelnden 32-Bit-Datenwert nachvollziehen bzw. entschl\u00fcsseln und so die Feststellung treffen (&#8222;Check for Match&#8220;), dass das vom Sender empfangene Signal den (aktuellen) Sendercode darstellt und infolgedessen den Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr das Garagentor freischalten.<\/p>\n<p>Diese Vorgehensweise bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass im Speicher des Empf\u00e4ngers diejenigen Informationen aus dem Signal des Senders gespeichert werden, die ein Erkennen s\u00e4mtlicher von einem bestimmten Sender erzeugten den Sendercode betreffenden Signale erlauben. Es handelt sich lediglich um eine durch Datenverarbeitung erreichte komprimierte bzw. datenm\u00e4\u00dfig durch Rechenoperationen in bestimmter Weise verschl\u00fcsselte Form der Darstellung aller m\u00f6glichen (relevanten) Ausgangssignale eines bestimmten Senders. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal (d2) ausreichend. Das Klagepatent macht dem Fachmann keine Vorgaben, in welcher Datenform Sendecodes abzuspeichern sind, um im Bedarfsfalle vom Prozessor zur gew\u00fcnschten Sendercodeinformation zusammengesetzt zu werden. Es besteht insoweit kein Anlass, die Lehre des Klagepatents auf eine identische \u00dcbernahme des Sendersignals im Speicher zu beschr\u00e4nken. Es reicht ersichtlich aus, nur diejenigen Informationen des Sendersignals abzuspeichern, die der Prozessor f\u00fcr die Zuordnung zu einem bestimmten Sender ben\u00f6tigt. Ist dies geschehen, ist der Sendercode bei technischer Betrachtung im Speicher vorhanden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Merkmals (k) befasst sich mit der Auswertung empfangener Signale und verlangt, dass ein beim Betrieb des Systems von dem Empf\u00e4nger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf &#8222;\u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherpl\u00e4tze des Speichers verglichen&#8220; wird.<\/p>\n<p>Dieser \u00dcbereinstimmungsvergleich beinhaltet einen datenverarbeitenden Vorgang. Die konkrete Ausgestaltung dieses Vorgangs bleibt dem Belieben das Fachmanns \u00fcberlassen. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich nicht dazu, in welcher Form Daten des Sendercodes im Speicher abzulegen sind und vom Mikroprozessor zur \u00dcberpr\u00fcfung eingegangener Signale wieder aufzubereiten sind.<\/p>\n<p>Der Begriff des &#8222;Vergleichens&#8220; stellt eine abstrakte Formulierung f\u00fcr einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang dar, die nicht auf den Inhalt des in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiels zu beschr\u00e4nken ist. Die \u00dcbereinstimmung von Speicherinhalt und Empfangssignal zu bejahen oder zu verneinen, ist das Ziel des Vergleichs. Es ist erreicht, wenn der Prozessor unter Heranziehung bzw. durch Verarbeitung der gespeicherten Daten feststellen kann, ob ein empfangenes Signal den Sendercode eines bestimmten Senders (nicht) enth\u00e4lt. Ist der Prozessor hierzu in der Lage, enth\u00e4lt der Speicher zwangsl\u00e4ufig s\u00e4mtliche Informationen, die er f\u00fcr den Abruf eines bestimmten Sendercodes zum Zwecke des &#8222;Vergleichs&#8220; mit eingehenden Signalen bedarf. Welche Rechenoperationen der Prozessor hierbei ausf\u00fchrt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass beim Abschluss dieses Vorgangs ein ergebnisorientierter Datenabgleich\/-vergleich stattfindet. Eben dieses geschieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Der Beklagte r\u00e4umt selbst ein, dass das vom Empf\u00e4nger empfangene Signal im Rahmen eines datenverarbeitenden Vorgangs im Prozessor mit im Speicher des Empfangsger\u00e4tes hinterlegten &#8222;Referenzinformationen&#8220; abgeglichen bzw. verglichen und so festgestellt (&#8222;verifiziert&#8220;) wird, ob das empfangene codierte Signal einem bestimmten Sender zuzuordnen ist. Bereits diese abstrakte Darstellung der Funktionsweise des Sender-\/Empf\u00e4ngerprinzips tr\u00e4gt die tatrichterliche Feststellung, dass im Mikroprozessor ein &#8222;\u00dcbereinstimmungsvergleich&#8220; im Sinne von Merkmal (k) vorgenommen wird. Dass der Sender bei jeder Bet\u00e4tigung einen Teil des abgestrahlten Signals &#8211; den 32-Bit-Datenwert &#8211; verschl\u00fcsselt und der Empf\u00e4nger diesen Signalteil stets aufs neue mit Hilfe der im Speicher abgelegten &#8222;Referenzinformationen&#8220; entschl\u00fcsseln muss, stellt &#8211; wie oben bereits erl\u00e4utert &#8211; lediglich eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme dar, die die Daten\u00fcbertragung besonders sicher macht und ggf. sogar eine erfinderische Form des Datenabgleichs (&#8222;Check for Match&#8220;) darstellt. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Grundprinzip der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, n\u00e4mlich im Empf\u00e4ngerspeicher Daten zu hinterlegen, aus denen der Mikroprozessor den Sendercode eines bestimmten Senders ermitteln und mit einem empfangenen Signal vergleichen kann.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist der Beklagte aber auch nicht dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin substantiiert entgegengetreten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Datenabgleich im Grundprinzip ebenso vorgenommen wird wie bei dem in Anlage K 7 (vgl. dort Fig. 1-3 auf S. 3) beschriebenen Schaltkreis HCS 31. Er hat nur pauschal vorgetragen, eine senderspezifische identische Grundinformation werde beim Sendevorgang nicht \u00fcbertragen und sei auch nicht im Speicher zum Zwecke einer Codeidentifizierung hinterlegt. Dieses Vorbringen ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht einlassungsf\u00e4hig, da nicht nachvollziehbar ist, welche ihrer konkreten Behauptungen zur Funktionsweise des auf den Speicherinhalt bezogenen Datenabgleichs der Beklagte streitig stellt. Auch erscheint die Einlassung des Beklagten vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass er in seiner Klageerwiderung (GA 48) das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum Aufbau des vom Sender abgegebenen Signals unstreitig gestellt hat. Teil des Sendersignals ist danach stets auch die Seriennummer. Von daher ist zu erwarten, dass die Seriennummer \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen \u2013 vom Empf\u00e4nger auch als solche erkannt wird und eine bestimmte Funktion im Rahmen der Verarbeitung bzw. Zuordnung der weiteren Sendercodedaten hat.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist von dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auszugehen, wonach zun\u00e4chst die im Sendersignal enthaltene Seriennummer mit der im Speicher hinterlegten Seriennummer abgeglichen wird. Bei \u00dcbereinstimmung (1. &#8222;Check for Match&#8220;) ermittelt der Prozessor unter Heranziehung der im Speicher abgelegten Daten zum Synchronz\u00e4hler (&#8222;Sync Counter&#8220;) und Verschl\u00fcsselungscode (&#8222;Encryption Key&#8220;) den Datenwert, den der vom Sender \u00fcbermittelte 32-Bit-Datenwert (&#8222;32 Bits of Encryptet Data&#8220;) ausweisen m\u00fcsste, wenn man auf ihn den Verschl\u00fcsselungsalgorythmus (&#8222;Encryption Algorithm&#8220;) anwendet (= &#8222;Decrypted Synchronisation Counter&#8220;). Dieses Ergebnis wird dann mit dem Ergebnis, das man bei der Entschl\u00fcsselung des tats\u00e4chlich empfangenen 32-Bit-Datenwert erh\u00e4lt, abgeglichen (2. &#8222;Check for Match&#8220;). Auch insoweit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Prozessor einen &#8222;\u00dcbereinstimmungsvergleich&#8220; von im Speicher hinterlegten Daten mit dem vom Sender empfangenen Signal vornimmt und hierbei positiv feststellt, ob das Signal den Code eines bestimmten Senders enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Merkmal (i) verlangt, dass der Empf\u00e4nger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist. Dieser dient gem\u00e4\u00df Merkmal (j) beim Programmieren des Systems dazu, den jeweils zu belegenden Speicherplatz anzuw\u00e4hlen und mit den Codedaten des zu programmierenden Senders zu belegen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform spricht der Mikroprozessor des Empfangsger\u00e4tes \u00fcber ein Steuerprogramm den gesamten f\u00fcr die Ablage von Sendercodedaten (&#8222;Referenzinformationen&#8220;) vorgesehenen Speicherraum an und speichert im Programmiermodus eingehende Daten automatisch im zuerst aufgefundenen freien Block von Speicherpl\u00e4tzen ab. Es liegt mithin eine softwaregesteuerte L\u00f6sung vor, bei der das im Empf\u00e4ngerger\u00e4t installierte Steuerprogramm selbstt\u00e4tig entscheidet und vorgibt, wie und in welcher Reihenfolge die zur Verf\u00fcgung stehenden Speicherpl\u00e4tze anzuw\u00e4hlen und zu belegen sind. Das im Prozessor integrierte Steuerprogramm nimmt damit die Funktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Speicherplatz-Wahlschalters wahr. Denn der Begriff des Wahlschalters ist nicht auf einen manuell zu bet\u00e4tigenden Schalter oder Hebel zu reduzieren. Entscheidend ist allein, dass die f\u00fcr unterschiedliche Sendercodes vorgesehenen Speicherpl\u00e4tze durch einen Vorrichtungsteil in geordneter Weise angesteuert und beim Programmieren des Empf\u00e4ngers nacheinander belegt werden k\u00f6nnen, ohne dass ein bereits belegter Platz (versehentlich) \u00fcberschrieben wird. Ob dies \u00fcber einen manuellen Schalter oder \u00fcber ein vom Mikroprozessor abrufbares Steuerprogramm geschieht, ist f\u00fcr den Fachmann ohne Belang. Auch das Steuerprogramm w\u00e4hlt einen bestimmten, n\u00e4mlich den zuerst aufgefunden freien Speicherplatz an und schaltet ihn damit im Sinne eines Wahlschalters zur Datenablage frei.<\/p>\n<p>Anders als der Beklagte meint, scheitert die Verwirklichung der Merkmale (i) und (j) nicht daran, dass beim angegriffenen Sender-\/Empf\u00e4ngersystem f\u00fcr den Anwender nicht die M\u00f6glichkeit besteht, Sendercodedaten eine bestimmte Speicherplatzadresse zuzuweisen und diese bestimmte Speicherplatzadresse sp\u00e4ter gezielt mit anderen Sendercodedaten zu belegen und die urspr\u00fcnglich abgelegten Daten hierbei zu \u00fcberschreiben. Eine derartige Vorgehensweise er\u00f6ffnet zwar der im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift beschriebene manuell bet\u00e4tigbare Wahlschalter (vgl. Sp. 4 Z. 32 ff); es handelt sich dabei aber um einen Vorteil, der auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse des Ausf\u00fchrungsbeispiels beschr\u00e4nkt ist, die allgemeine technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die wesentliche Neuerung des patentgesch\u00fctzten Sender-\/Empf\u00e4ngersystems gegen\u00fcber dem in der Patentschrift abgehandelten Stand der Technik (insbesondere der DE-OS-33 32 761) liegt n\u00e4mlich schon darin, dass die Empf\u00e4ngereinheit eine Anzahl von verschiedenen Sendercodes (5 beim Ausf\u00fchrungsbeispiel, 31 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) speichern kann. Dies macht es anders als im Stand der Technik unn\u00f6tig, im Sender einen besonderen Codeierungsschalter vorzusehen, den der Anwender bet\u00e4tigen muss, um daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Codierung von Sender und Empf\u00e4nger \u00fcbereinstimmen (vgl. Sp. 2 Z. 57-65 der Klagepatentschrift). Anliegen der Erfindung ist es, allein von den herstellungsbedingt in den Sendern eingebrachten individuellen Codedaten auszugehen und diese im Empf\u00e4nger abspeichern zu k\u00f6nnen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen &#8211; Bet\u00e4tigung mehrerer Garagentore durch einen Sender und Bet\u00e4tigung eines Garagentores durch mehrere Sende, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen &#8211; zu erreichen. Ein &#8222;Abstimmen&#8220; der Codierung von Sender und Empf\u00e4nger tritt beim Programmieren automatisch ein. Eine besondere Einrichtung des Senders ist nicht erforderlich. Dem Speicherplatz-Wahlschalter kommt insoweit allein die Aufgabe zu, die im Speicher f\u00fcr die verschiedenen Sendercodes vorgesehenen Speicherpl\u00e4tze im Programmiermodus ansteuern und belegen zu k\u00f6nnen. Ob die Ansteuerung und Belegung der Speicherpl\u00e4tze manuell oder vollautomatisch geschieht, ist f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe gleichg\u00fcltig. Die automatische Ansteuerung vereinfacht die Einrichtung des Empf\u00e4ngers lediglich zus\u00e4tzlich, da der Verwender keinen zus\u00e4tzlichen Mechanismus bedienen und sich nicht merken muss, ob er einen bestimmten Speicherplatz bereits vergeben hat, den er nicht \u00fcberschreiben will.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist der Beklagte als verantwortlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Vertreibergesellschaft der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da er zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung des Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat der Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber die Benutzungshandlungen zu legen, (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Da der Beklagte keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr dargelegt hat, weshalb die Mitteilung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer im Streitfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll, war auch nicht seinem Begehren zu entsprechen, ihm nachzulassen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitteilen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 51.01,&#8211; DM.<\/p>\n<p>Dr. K2 S6-O1 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 12 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Dezember 2001, Az. 4a O 24\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[35,2],"tags":[],"class_list":["post-934","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-35","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/934","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=934"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/934\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":935,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/934\/revisions\/935"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=934"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=934"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=934"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}