{"id":9332,"date":"2024-02-27T17:00:43","date_gmt":"2024-02-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9332"},"modified":"2024-02-27T10:41:35","modified_gmt":"2024-02-27T10:41:35","slug":"i-2-u-78-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9332","title":{"rendered":"I-2 U 78\/18 &#8211; TDMA-System-Verfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3306<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. April 2023, I-2 U 78\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=7888\">4b O 43\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 20.11.2018 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 43\/17) abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.<\/li>\n<li>III. Dieses Urteil ist f\u00fcr die Beklagte und ihre Streithelferin wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.800.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP XXXXXXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 25.09.2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Schriften in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 08.06.2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Streithelferin der Beklagten beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent hat diese inzwischen zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur effizienten Synchronisierung auf einen gew\u00fcnschten Zeitschlitz in einem TDMA-Kommunikationssystem. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 11 lautet in der Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201eIn a time division multiple access (TDMA) system having a plurality of timeslots, a method comprising the steps of:<\/li>\n<li>knowing a first set of synchronization patterns associated with a desired timeslot and a second set of synchronization patterns associated with each of the other timeslots in the TDMA system, wherein the first set of synchronization patterns is mutually exclusive from the second set of synchronization patterns, and each set comprising at least two different synchronization patterns as a function of at least one of a payload type and a source of the transmission;<br \/>\npreparing (530) to transmit a particular payload type in a timeslot;<br \/>\ndetermining (535) whether the timeslot is a current desired timeslot for the TDMA system;<br \/>\nif the timeslot is the current desired timeslot, selecting (545) a synchronization pattern selected from the first set of synchronization patterns based on the one of the particular payload type and a particular source of the transmission; otherwise selecting (540) a synchronization pattern selected from the second set of synchronization patterns based on the one of the particular payload type and the particular source of the transmission; and<br \/>\ntransmitting a burst in the timeslot having embedded the synchronization pattern that was selected.\u201c<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren in einem TDMA-System (TDMA = Mehrfachzugriff im Zeitmultiplex), das \u00fcber eine Mehrzahl von Zeitschlitzen verf\u00fcgt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>Kenntnis eines ersten Satzes von Synchronisationsmustern, der mit einem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist, und eines zweiten Satzes von Synchronisationsmustern, der mit jeden von den anderen Zeitschlitzen in dem TDMA-System verkn\u00fcpft ist, wobei sich der erste Satz von Synchronisationsmustern und der zweite Satz von Synchronisationsmustern gegenseitig ausschlie\u00dfen und wobei jeder Satz umfasst: mindestens zwei verschiedene Synchronisationsmuster als eine Funktion eines Payload-Typs und\/oder einer Quelle der \u00dcbertragung;<br \/>\nVorbereitung (530) zur \u00dcbertragung eines besonderen Payload-Typs in einem Zeitschlitz;<br \/>\nBestimmung (535), ob der Zeitschlitz ein aktueller gew\u00fcnschter Zeitschlitz f\u00fcr das TDMA-System ist;<br \/>\nwenn der Zeitschlitz der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz ist, Auswahl (545) eines Synchronisationsmusters aus dem ersten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem besonderen Payload-Typ oder einer besonderen Quelle der \u00dcbertragung; andernfalls Auswahl (540) eines Synchronisationsmusters aus dem zweiten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem besonderen Payload-Typ oder der besonderen Quelle der \u00dcbertragung; und<br \/>\n\u00dcbertragung eines Bursts in dem Zeitschlitz, der das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster umfasst.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Fig. 5 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Es handelt sich um ein Ablaufschema f\u00fcr ein Verfahren, mit dem ein Senderger\u00e4t Bursts unter Verwendung unterschiedlicher Synchronisationsmuster sendet, die einem Ruhezeitschlitz und einem besch\u00e4ftigten Zeitschlitz zugeordnet sind:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bietet zusammen mit der Streithelferin, ihrer Muttergesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt Funkger\u00e4te mit den Betriebsarten \u201eDMR Tier III\u201c und \u201eDMR Tier II\u201c, darunter die Ger\u00e4te [\u2026] (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Soweit das Modell \u201e[\u2026]\u201c auf S. 8 des landgerichtlichen Urteils als \u201e[\u2026]\u201c bezeichnet wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.<\/li>\n<li>Es handelt sich um Ger\u00e4te f\u00fcr den privaten Mobilfunk. DMR Tier II und DMR Tier III stehen f\u00fcr den digitalen Mobilfunk (DMR = digital mobile radio) gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsstandards ETSI TS 102 361-1\/2\/3 (DMR Tier II) bzw. ETSI TS 102 361-1\/2\/3\/4 (DMR Tier III), nachfolgend kurz \u201eDMR-Standard\u201c. Die Version V2.1.1 der technischen Spezifikation ETSI TS 102 361-1 des DMR-Standards aus dem Jahr 2012, mit der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kompatibel ist, liegt als Anlage K 11a, in deutscher \u00dcbersetzung als K 11b, vor.<\/li>\n<li>Die Streithelferin der Beklagten ist Inhaberin der Domain [\u2026], unter der sie ihren weltweiten Internetauftritt betreibt. Wird dort aus der im Auswahlbereich \u201eSelect your Location\u201c aufrufbaren Liste \u201eEurope\u201c \u2013 \u201e[\u2026]\u201c ausgew\u00e4hlt, wird der Nutzer auf die Internetseite [\u2026] weitergeleitet, f\u00fcr welche die auch im Impressum dieser Seite genannte Beklagte verantwortlich ist. S\u00e4mtliche Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen auf der Website [\u2026] ausgew\u00e4hlt und ihre technischen Spezifikationen eingesehen werden. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit einer Werbebrosch\u00fcre (Anlage K 15).<\/li>\n<li>Die Produkte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bieten zahlreiche Einstellungsm\u00f6glichkeiten, die bis zu einem gewissen Grad untereinander kombiniert werden k\u00f6nnen. Die Einstellungsm\u00f6glichkeit \u201eSlot Op.\u201c legt fest, welcher Zeitschlitz \u00fcberwacht wird bzw. auf welchem Zeitschlitz empfangen werden kann. Zur Auswahl stehen die M\u00f6glichkeiten \u201eSlot 1\u201c, \u201eSlot 2\u201c und \u201ePseudo Trunk\u201c. Im Fall \u201ePseudo Trunk\u201c \u00fcberwacht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beide Zeitschlitze und kann Anrufe aus beiden Kan\u00e4len empfangen. Die Einstellungsm\u00f6glichkeit \u201eDesignated TX\u201c steht f\u00fcr \u201eDesignated Transmission\u201c (ausgew\u00e4hlte \u00dcbertragung) und legt fest, in welchem Zeitschlitz die angegriffene Ausf\u00fchrungsform senden soll. Es gibt die Varianten \u201eSlot 1\u201c, \u201eSlot 2\u201c und \u201eNone\u201c. Im Fall \u201eNone\u201c versucht das Funkger\u00e4t zun\u00e4chst, eine \u00dcbertragung \u00fcber den Zeitschlitz 1 zu initiieren. Ist der Zeitschlitz 1 belegt, wird der Zeitschlitz 2 verwendet, wenn er frei ist. Schlie\u00dflich kann der Nutzer noch zwischen den Modi \u201erepeater mode\u201c, \u201edirect mode\u201c und \u201eTDMA direct mode\u201c w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte und ihre Streithelferin entwickelten ein Firmware Update, also eine Software, mit der ein einzelnes Ger\u00e4t nachtr\u00e4glich unter anderem mit der Funktion \u201ePseudo Trunking\u201c ausgestattet werden kann. Mit Hilfe dieser Updates (sp\u00e4testens ab Version R7.0) k\u00f6nnen auch \u00e4ltere Produkte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die diese Funktion im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht unterst\u00fctzten, die \u201ePseudo-Trunking\u201c-Funktion ausf\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Modelle [\u2026] der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben \u2013 dies ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geworden \u2013 \u00fcber die Funktionalit\u00e4t \u201eTDMA direct mode\u201c mit \u201ePseudo Trunking\u201c nie verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzt die Beklagte mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland sowie mit der Bereitstellung der nachtr\u00e4glich entwickelten Software f\u00fcr \u00e4ltere Ger\u00e4te das Klagepatent sowohl unmittelbar als auch mittelbar. Bei einer Kombination der Einstellungen \u201ePseudo Trunking\u201c, \u201eTDMA direct mode\u201c und \u201eTX none\u201c sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, das nach Anspruch 11 des Klagepatents gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens, gebeten haben, haben erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat in dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare sowie in der Bereitstellung der Software (Firmware Update) ein Anbieten des gesch\u00fctzten Verfahrens zur Anwendung und damit eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gesehen. Mit Urteil vom 20.11.2018 hat es der Kl\u00e4gerin daher Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadenersatz zugesprochen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) ein Verfahren in einem TDMA-System, das \u00fcber eine Mehrzahl von Zeitschlitzen verf\u00fcgt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung anzubieten, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>Kenntnis eines ersten Satzes von Synchronisationsmustern, der mit einem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist, und eines zweiten Satzes von Synchronisationsmustern, der mit jeden von den anderen Zeitschlitzen in dem TDMA-System verkn\u00fcpft ist, wobei sich der erste Satz von Synchronisationsmustern und der zweite Satz von Synchronisationsmustern gegenseitig ausschlie\u00dfen und wobei jeder Satz umfasst: mindestens zwei verschiedene Synchronisationsmuster als eine Funktion eines Payload-Typs und\/oder einer Quelle der \u00dcbertragung; Vorbereitung zur \u00dcbertragung eines besonderen Payload-Typs in einem Zeitschlitz; Bestimmung, ob der Zeitschlitz ein aktueller gew\u00fcnschter Zeitschlitz f\u00fcr das TDMA-System ist; wenn der Zeitschlitz der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz ist, Auswahl eines Synchronisationsmusters aus dem ersten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem besonderen Payload-Typ oder einer besonderen Quelle der \u00dcbertragung; andernfalls Auswahl eines Synchronisationsmusters aus dem zweiten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem besonderen Payload-Typ oder der besonderen Quelle der \u00dcbertragung; und \u00dcbertragung eines Bursts in dem Zeitschlitz, der das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster umfasst;<\/li>\n<li>b) Funkeinrichtungen,<\/li>\n<li>die dazu geeignet sind, ein Verfahren in einem TDMA-System, das \u00fcber eine Mehrzahl von Zeitschlitzen verf\u00fcgt, durchzuf\u00fchren, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>Kenntnis eines ersten Satzes von Synchronisationsmustern, der mit einem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist, und eines zweiten Satzes von Synchronisationsmustern, der mit jeden von den anderen Zeitschlitzen in dem TDMA-System verkn\u00fcpft ist, wobei sich der erste Satz von Synchronisationsmustern und der zweite Satz von Synchronisationsmustern gegenseitig ausschlie\u00dfen und wobei jeder Satz umfasst: mindestens zwei verschiedene Synchronisationsmuster als eine Funktion eines Payload-Typs und\/oder einer Quelle der \u00dcbertragung; Vorbereitung zur \u00dcbertragung eines besonderen Payload-Typs in einem Zeitschlitz; Bestimmung, ob der Zeitschlitz ein aktueller gew\u00fcnschter Zeitschlitz f\u00fcr das TDMA-System ist; wenn der Zeitschlitz der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz ist, Auswahl eines Synchronisationsmusters aus dem ersten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem besonderen Payload-Typ oder einer besonderen Quelle der \u00dcbertragung; andernfalls Auswahl eines Synchronisationsmusters aus dem zweiten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem besonderen Payload-Typ oder der besonderen Quelle der \u00dcbertragung; und \u00dcbertragung eines Bursts in dem Zeitschlitz, der das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster umfasst,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juni 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juli 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der Kl\u00e4gerin durch die zu l. 1. bezeichneten und seit dem 8. Juli 2016 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten jeweils am 20.11.2018 zugestellte Urteil haben die Beklagte und ihre Streithelferin mit am 19.12.2018 (Beklagte) und 20.12.2018 (Streithelferin) bei Gericht eingegangenen Schrifts\u00e4tzen Berufung eingelegt, mit der sie jeweils eine vollst\u00e4ndige Klageabweisung erstreben. Mit ihrem sich im Wesentlichen entsprechenden Vortrag machen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei einem grundlegenden Missverst\u00e4ndnis erlegen, wenn es davon ausgehe, dass Kommunikation immer nur in einem freien Zeitschlitz stattfinde. Es gehe damit von einer Konstellation aus, in der entweder nur neue Kommunikation gestartet werde oder \u2013 wegen der Belegung aller Zeitschlitze \u2013 gar keine. Die Frage, wie Kommunikation fortgef\u00fchrt werde, lasse es unber\u00fccksichtigt. Anspruch 11 sei jedoch nicht auf den Neubeginn von Kommunikation beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Der aktuell gew\u00fcnschte Zeitschlitz (des TDMA-Systems) sei der im Zeitpunkt der Sendevorbereitung f\u00fcr das gesamte TDMA-System geltende gew\u00fcnschte Zeitschlitz, der auch \u201ewandern\u201c k\u00f6nne und bei dem es sich in einer Sonderform um den sogenannten Ruhezeitschlitz handele. Eine systemweite Kennzeichnung eines Zeitschlitzes als \u201eaktuell gew\u00fcnscht\u201c sei selbst f\u00fcr zwei Teilnehmer im Direkt-Modus sinnvoll, und zwar insbesondere dann, wenn der Empf\u00e4nger nicht wisse, \u00fcber welchen Zeitschlitz und \u00fcber welche Frequenz gesendet werde. Auf Seiten des Empf\u00e4ngers sei es in Anwendung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht erforderlich, die Nummer des Zeitschlitzes zu identifizieren. Der Empf\u00e4nger m\u00fcsse nur nach den Synchronisationsmustern f\u00fcr den aktuell gew\u00fcnschten Zeitschlitz suchen und sich damit synchronisieren. Ob es sich dabei um Zeitschlitz 1 oder Zeitschlitz 2 handele, spiele f\u00fcr die \u00dcbertragung und das Empfangen keine Rolle.<\/li>\n<li>Bei zutreffender Auslegung mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anspruch 11 des Klagepatents keinen Gebrauch. Unter anderem bestimme die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, ob der Zeitschlitz eine besondere Qualit\u00e4t habe, und verf\u00fcge auch nicht \u00fcber ein spezielles Synchronisationsmuster f\u00fcr einen bestimmten Typ Zeitschlitz. Es sei nicht m\u00f6glich, mit einem Synchronisationsmuster, das einem bestimmten Zeitschlitz zugeordnet sei, in einem anderen Zeitschlitz zu senden. Letztlich sei auch die \u201edefault\u201c-Einstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein gew\u00fcnschter Zeitschlitz.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei auch sie, die Beklagte, aufgrund eines zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streithelferin geschlossenen Lizenzvertrages zur Nutzung der gesch\u00fctzten Erfindung berechtigt, wenn man das breite Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin und des Landgerichts zugrunde lege. Denn dann sei die Verwirklichung der Lehre des Anspruchs 11 nicht in vern\u00fcnftiger Weise zu vermeiden, um aus technologischen Gr\u00fcnden den DMR-Standard einzuhalten, womit die Voraussetzungen einer Lizenzierung gegeben seien. Sollte die Kl\u00e4gerin weiterhin der Auffassung sein, dass der bestehende Lizenzvertrag Patentanspruch 11 nicht umfasse, bestehe \u2013 was die Beklagte und ihre Streithelferin erstmals in der Berufungsreplik geltend machen \u2013 ein Anspruch auf Erteilung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen.<\/li>\n<li>Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.11.2018, Az. 4b O 43\/17, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen, wobei sie geltend macht:<\/li>\n<li>Ein anspruchsgem\u00e4\u00df arbeitendes Ger\u00e4t k\u00f6nne eine voreingestellte Pr\u00e4ferenz aufweisen, wonach es immer in einem bestimmten Zeitschlitz sende, wenn alle Zeitschlitze auf einer Frequenz frei seien. Handele es sich hierbei beispielsweise um Zeitschlitz 1, sei dieser ein gew\u00fcnschter Zeitschlitz im Sinne des Anspruchs 11.<\/li>\n<li>Was vom Begriff der Vorbereitung umfasst sei, werde in Unteranspruch 15 spezifiziert. Das Ger\u00e4t detektiere im Rahmen des Vorbereitungsschrittes eine Tr\u00e4gerpr\u00e4senz und suche nach Synchronisationsmustern, die mit den jeweiligen Zeitschlitzen auf der gew\u00fcnschten Frequenz (also Zeitschlitz 1 und 2) verkn\u00fcpft seien. Somit wisse das Ger\u00e4t, wenn es beispielsweise ausschlie\u00dflich mit Zeitschlitz 1 verkn\u00fcpfte Synchronisationsmuster detektiert habe, dass Zeitschlitz 1 belegt und \u2013 da es keine mit Zeitschlitz 2 verkn\u00fcpften Synchronisationsmuster detektiert habe \u2013 Zeitschlitz 2 frei sei. Das Ger\u00e4t bereite folglich eine \u00dcbertragung in Zeitschlitz 2 vor.<\/li>\n<li>Im n\u00e4chsten Schritt des dargestellten Beispiels bestimme ein anspruchsgem\u00e4\u00df arbeitendes Ger\u00e4t, ob es sich bei dem Zeitschlitz 2, in welchem es eine \u00dcbertragung vorbereitet habe, um einen aktuellen gew\u00fcnschten Zeitschlitz handele, n\u00e4mlich \u2013 die voreingestellte Pr\u00e4ferenz von Zeitschlitz 1 zugrunde gelegt \u2013 um Zeitschlitz 1. Das Ger\u00e4t erkenne, dass es sich bei Zeitschlitz 2 nicht um seinen gew\u00fcnschten Zeitschlitz handele und w\u00e4hle deshalb ein Synchronisationsmuster aus dem zweiten Satz aus. Die Auswahl des jeweiligen Synchronisationsmusters erfolge damit in jedem Fall erst nach der Bestimmung, ob es sich bei dem Zeitschlitz um einen aktuellen gew\u00fcnschten Zeitschlitz handele. Schlie\u00dflich werde ein Burst \u00fcbertragen \u2013 in diesem Beispiel in Zeitschlitz 2 \u2013, der das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster umfasse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ein Privatgutachten der Patentanw\u00e4lte E und F eingeholt (Anlagenkonvolut K 24a) und macht sich dessen Inhalt zu eigen.<\/li>\n<li>Die Beklagte und ihre Streithelferin tragen hierzu vor, das Privatgutachten gehe von einem unzutreffenden Ansatz aus und weiche in vielerlei Hinsicht von dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs ab. Entgegen der Auffassung der Privatgutachter k\u00f6nne der Schutzbereich des Anspruchs nicht nachtr\u00e4glich dadurch erweitert werden, dass bestimmte Merkmale nur f\u00fcr einen Teil des Gegenstandes (den Repeater-Modus), jedoch nicht f\u00fcr den anderen Teil des Gegenstandes (den Direkt-Modus) als einschr\u00e4nkend deklariert w\u00fcrden. Die Annahme der Privatgutachter, alle Verfahrensschritte zielten darauf ab, vorzugsweise auf dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz zu \u00fcbertragen, wenn dieser verf\u00fcgbar sei, sei unzutreffend. Tats\u00e4chlich geh\u00f6re die Verf\u00fcgbarkeitspr\u00fcfung zu dem Schritt der Vorbereitung und habe mit den weiteren Schritten \u2013 insbesondere dem Bestimmungsschritt \u2013 nichts zu tun. Soweit schlie\u00dflich in tats\u00e4chlicher Hinsicht die Rede davon sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform immer zuerst pr\u00fcfe, ob der Zeitschlitz 1 verf\u00fcgbar sei, werde dies bestritten. Vielmehr werde immer zuerst die mangelnde Verf\u00fcgbarkeit eines belegten Zeitschlitzes festgestellt, um daraus die Verf\u00fcgbarkeit des anderen Zeitschlitzes abzuleiten.<\/li>\n<li>Der Senat hat Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Patentanwalts G vom 13.08.2020 (nachfolgend: GutA; Bl. 795\u2013817 GA), sein schriftliches Erg\u00e4nzungsgutachten vom 03.09.2021 (nachfolgend: Erg\u00e4nzungs-GutA; Bl. 1052\u20131076 GA) sowie auf das Protokoll \u00fcber seine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung vom 16.03.2023 (nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die ihr mit dem angegriffenen Urteil zuerkannten Anspr\u00fcche nicht zu. Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie die Bereitstellung der Software (Firmware Update) weder mittelbar noch unmittelbar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUngeachtet dessen, dass Berufung gegen das landgerichtliche Urteil sowohl im Namen der Beklagten als auch im Namen ihrer Streithelferin eingelegt worden ist, handelt es sich um ein einziges, einheitliches Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 1993, 2944; NJW-RR 2006, 644 Rz. 7 m.w.N; NJOZ 2017, 568 Rz. 18; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555 Rz. 115). Das Rechtsmittel eines \u2013 wie hier \u2013 einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel f\u00fcr die Hauptpartei, ohne dass der Streithelfer dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erkl\u00e4rung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterst\u00fctzen zu wollen (BGH, NJOZ 2017, 568 Rz. 15 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur effizienten Synchronisierung auf einen gew\u00fcnschten Zeitschlitz in einem TDMA-Kommunikationssystem. W\u00e4hrend sich die nebengeordneten Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents mit der Empf\u00e4ngerseite in einem TDMA-System befassen, d.h. damit, wie sich ein Empf\u00e4nger erfindungsgem\u00e4\u00df auf einen bestimmten, f\u00fcr die laufende oder beabsichtigte neue Kommunikation geeigneten Zeitschlitz synchronisieren kann, betrifft der nebengeordnete Anspruch 11 die Senderseite, d.h. die Frage, wie erfindungsgem\u00e4\u00df die \u00dcbertragung in einem TDMA-System so organisiert werden kann, dass dem Empf\u00e4nger eine effiziente Synchronisation auf den f\u00fcr die Kommunikation geeigneten Zeitschlitz erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBereits im DMR-Standard, den das Klagepatent voraussetzt, war es bekannt, Synchronisationsmuster zu verwenden, die f\u00fcr den Empf\u00e4nger nicht nur den Anfang und das Ende des \u00dcbertragungszeitschlitzes kenntlich machen, sondern die dem Empf\u00e4nger gleichzeitig Informationen dar\u00fcber bereitstellen, aus welcher Quelle (Basisstation oder Mobilger\u00e4t) die \u00fcbertragene Information stammt und welchen Inhalt (Sprache, Daten, Steuerinformationen) sie hat. Um sich erfolgreich synchronisieren zu k\u00f6nnen, ist es f\u00fcr den Empf\u00e4nger jedoch zus\u00e4tzlich erforderlich, denjenigen Zeitschlitz zu erkennen, in dem die \u00dcbertragung an ihn erfolgt. Hierzu bedurfte es bislang weitergehender Ma\u00dfnahmen, die sich danach unterschieden haben, ob an der Kommunikation eine Basisstation beteiligt war oder ob es sich um eine Direktkommunikation zwischen Mobilger\u00e4ten gehandelt hat.<\/li>\n<li>\u2022 Ist an der Kommunikation eine Basisstation beteiligt, so wird im Zuge der \u00dcbertragung im Intervall zwischen zwei Zeitschlitzen eine besondere Bit-Folge (sog. TC-Bits) eingef\u00fcgt und \u00fcbermittelt, die von dem Empf\u00e4nger \u00fcber mehrere Zeitschlitze hinweg ausgelesen werden muss, um eine zuverl\u00e4ssige Kenntnis davon zu erhalten, welches mit Blick auf die fragliche (fortzusetzende oder neu zu beginnende) Kommunikation der vom Sender verwendete Zeitschlitz (z.B. 1) und welches der vom Sender nicht verwendete Zeitschlitz (z.B. 2) ist. Den damit verbundenen Zeitbedarf kritisiert das Klagepatent als nachteilig und bem\u00e4ngelt die dadurch verursachte Begrenzung der Leistungsf\u00e4higkeit des Systems.<\/li>\n<li>\u2022 Findet die Kommunikation \u2013 ohne Beteiligung einer Basisstation \u2013 direkt zwischen Mobilger\u00e4ten statt, existiert naturgem\u00e4\u00df kein Zeitschlitz-Erkennungs-Bit, so dass der Empf\u00e4nger nicht wissen kann, auf welchem Zeitschlitz er momentan Daten empf\u00e4ngt. Folglich ist er au\u00dferstande zu beurteilen, ob er selbst auf dem anderen (freien) Zeitschlitz \u00dcbertragungen initiieren kann. Ein erheblicher Teil des Kanals muss deshalb vorsorglich unbelegt bleiben.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAn dieser Stelle will das Klagepatent mit den nebengeordneten Patentanspr\u00fcchen 1 und 7 Abhilfe schaffen, indem es vorschl\u00e4gt, die f\u00fcr eine effiziente Kommunikation im TDMA-System notwendige verl\u00e4ssliche Kenntnis \u00fcber den bei der \u00dcbertragung verwendeten Zeitschlitz in den als solche bereits bekannten Synchronisationsmustern zu verschl\u00fcsseln, die erfindungsgem\u00e4\u00df nunmehr auch eine Information \u00fcber den bei der \u00dcbertragung verwendeten Zeitschlitz (auf den sich der Empf\u00e4nger bei einer laufenden und fortzusetzenden Kommunikation synchronisieren muss) enthalten.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit dem die Senderseite betreffenden Patentanspruch 11 erweitert das Klagepatent den Gedanken, im Zuge der Synchronisation zus\u00e4tzliche hilfreiche Informationen f\u00fcr die Kommunikationsteilnehmer im System zu verbreiten, dahingehend, dass sich in den Synchronisationsmustern \u2013 statt der Nummer des verwendeten \u00dcbertragungszeitschlitzes \u2013 anderweitige f\u00fcr die Kommunikation n\u00fctzliche Informationen verschl\u00fcsseln lassen wie die Botschaft, ob die \u00dcbertragung an den Empf\u00e4nger auf dem aktuellen Ruhezeitschlitz oder einem Nicht-Ruhezeitschlitz erfolgt. Die besagte Kenntnis ist n\u00fctzlich, weil sie f\u00fcr den Empf\u00e4nger die Information \u00fcber den dynamisch ver\u00e4nderlichen Ruhezeitschlitz auf den \u00dcbertragungszeitpunkt aktualisiert, womit im System zeitgenau kommuniziert wird, welcher Zeitschlitz momentan derjenige ist, der als Ruhezeitschlitz verf\u00fcgbar und demgem\u00e4\u00df f\u00fcr eine neue Kommunikation bevorzugt zu nutzen ist. Der Empf\u00e4nger hat damit die M\u00f6glichkeit, sich effizient und verl\u00e4sslich auf den f\u00fcr die Kommunikation verwendeten Zeitschlitz zu synchronisieren (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3\u20136).<\/li>\n<li>Anspruch 11 stellt demgem\u00e4\u00df die nachfolgend gegliederte Merkmalskombination unter Schutz (wobei die Unterstreichungen und Klammerzus\u00e4tze zum besseren Verst\u00e4ndnis hinzugef\u00fcgt sind):<\/li>\n<li>1. Verfahren in einem TDMA (= Mehrfachzugriff im Zeitmultiplex)-System, das \u00fcber eine Mehrzahl von Zeitschlitzen verf\u00fcgt.<br \/>\n2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<br \/>\na) Kenntnis eines ersten und eines zweiten Satzes von Synchronisationsmustern.<br \/>\naa) Der erste Satz von Synchronisationsmustern ist mit einem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft.<br \/>\nbb) Der zweite Satz von Synchronisationsmustern ist mit jedem von den anderen Zeitschlitzen in dem TDMA-System verkn\u00fcpft.<br \/>\ncc) Der erste Satz von Synchronisationsmustern und der zweite Satz von Synchronisationsmustern schlie\u00dfen sich gegenseitig aus.<br \/>\ndd) Jeder Satz von Synchronisationsmustern umfasst mindestens zwei verschiedene Synchronisationsmuster als eine Funktion eines Payload-Typs und\/oder einer Quelle der \u00dcbertragung.<br \/>\nb) Vorbereitung zur \u00dcbertragung (= Senden) eines bestimmten Payload-Typs in einem Zeitschlitz.<br \/>\nc) Bestimmung, ob der (= vorbereitete) Zeitschlitz ein aktueller gew\u00fcnschter Zeitschlitz f\u00fcr das TDMA-System ist.<br \/>\naa) Wenn der (= vorbereitete) Zeitschlitz der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz ist:<br \/>\nAuswahl eines Synchronisationsmusters aus dem ersten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem bestimmten Payload-Typ oder einer bestimmten Quelle der \u00dcbertragung.<br \/>\nbb) Andernfalls, d.h. wenn der (= vorbereitete) Zeitschlitz nicht der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz ist:<br \/>\nAuswahl eines Synchronisationsmusters aus dem zweiten Satz von Synchronisationsmustern, basierend auf dem bestimmten Payload-Typ oder der bestimmten Quelle der \u00dcbertragung.<br \/>\nd) \u00dcbertragung (= Senden) eines Bursts in dem (vorbereiteten) Zeitschlitz, wobei der Burst das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster umfasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Lehre des Patentanspruchs 11 gibt es zwei Arten von Synchronisationsmustern, n\u00e4mlich solche, die mit einem vom Sender \u201egew\u00fcnschten\u201c Zeitschlitz verkn\u00fcpft sind und deshalb diesen Zeitschlitz repr\u00e4sentieren, sowie solche, die mit einem oder (falls vorhanden) mehreren anderen, nicht gew\u00fcnschten Zeitschlitzen verkn\u00fcpft sind und deshalb diese Zeitschlitze repr\u00e4sentieren. Damit anhand der Synchronisationsmuster der gew\u00fcnschte Zeitschlitz verl\u00e4sslich von dem\/den unerw\u00fcnschten Zeitschlitz(en) unterschieden werden kann, ist es erforderlich, individuelle Synchronisationsmuster einzusetzen, so dass es keine gleichen Muster gibt, die sowohl mit dem gew\u00fcnschten wie auch mit dem oder einem unerw\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft sind. Unter abweichenden Bedingungen w\u00e4ren die Synchronisationsmuster n\u00e4mlich nicht mehr aussagekr\u00e4ftig in Bezug auf den Zeitschlitztyp (\u201egew\u00fcnscht\u201c oder \u201eunerw\u00fcnscht\u201c). Anspruch 11 fordert demgem\u00e4\u00df folgerichtig, dass sich der erste Satz von Synchronisationsmustern, der mit dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist, und der zweite Satz von Synchronisationsmustern, der mit dem oder anderen (= unerw\u00fcnschten) Zeitschlitzen im TDMA-System verkn\u00fcpft ist, gegenseitig ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Weil die Synchronisationsmuster der beiden S\u00e4tze individuell sind, l\u00e4sst sich aus der empf\u00e4ngerseitigen Detektion eines bestimmten Synchronisationsmusters r\u00fcckschlie\u00dfen, aus welchem Mustersatz das detektierte Muster stammt, was \u2013 wegen der Verkn\u00fcpfung der Synchronisationsmusters\u00e4tze mit dem gew\u00fcnschten oder einem\/den unerw\u00fcnschten Zeitschlitzen \u2013 wiederum verl\u00e4sslich dar\u00fcber Auskunft gibt, ob die \u00dcbertragung auf dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz oder einem unerw\u00fcnschten erfolgt ist.<\/li>\n<li>Da es mehrere unerw\u00fcnschte Zeitschlitze geben kann, die mit demselben (zweiten) Synchronisationsmustersatz verkn\u00fcpft sind, sind die Schlussfolgerungen bei Vorhandensein von mehr als zwei Zeitschlitzen naturgem\u00e4\u00df insoweit limitiert, als sich bei der Detektion eines zum ersten Satz geh\u00f6renden Synchronisationsmusters zwar sicher sagen l\u00e4sst, dass die \u00dcbertragung auf dem einen, gew\u00fcnschten Zeitschlitz erfolgt ist, w\u00e4hrend die Detektion eines zum zweiten Satz geh\u00f6renden Synchronisationsmusters blo\u00df den Schluss zul\u00e4sst, dass die \u00dcbertragung auf einem der anderen, nicht erw\u00fcnschten Zeitschlitze erfolgt ist, ohne dass sich ermitteln lie\u00dfe, auf welchem von ihnen. Anderes gilt erst dann, wenn sich auch die Synchronisationsmusters\u00e4tze, die mit den nicht gew\u00fcnschten Zeitschlitzen verkn\u00fcpft sind, voneinander unterscheiden, d.h. auch ihrerseits individuell sind, was freilich blo\u00df eine Option bei der Durchf\u00fchrung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens darstellt (Abs. [0035] a.E.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBesondere Kriterien, die einen Zeitschlitz zu einem \u201egew\u00fcnschten\u201c und dementsprechend die anderen vorhandenen Zeitschlitze zu \u201eunerw\u00fcnschten\u201c machen, nennt das Klagepatent nicht. Einen von mehreren Zeitschlitzen als den \u201egew\u00fcnschten\u201c zu bestimmen, liegt deshalb prinzipiell im freien Belieben des Fachmanns, wenngleich es in hohem Ma\u00dfe sinnvoll und f\u00fcr den Regelfall vom Klagepatent auch in Aussicht genommen ist, denjenigen Zeitschlitz als den \u201egew\u00fcnschten\u201c zu bestimmen, der als Ruhezeitschlitz mutma\u00dflich verf\u00fcgbar ist und auf dem deswegen vermutlich gesendet werden soll, wie dies Abs. [0010] der Patentbeschreibung erl\u00e4utert. Zweckm\u00e4\u00dfigerweise wird deshalb der zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt verf\u00fcgbare Zeitschlitz nicht nur der \u201egew\u00fcnschte\u201c, sondern auch der \u201ezur \u00dcbertragung vorbereitete\u201c sein. Zwingend ist dies jedoch \u2013 mangels dahingehender Festlegungen im Patentanspruch (etwa dergestalt, dass es sich bei dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz um den f\u00fcr den Sendevorgang in Aussicht genommenen handelt) \u2013 nicht.<\/li>\n<li>In jedem Fall muss der Fachmann bei der Organisation des Kommunikationsverkehrs aber eine Festlegung vornehmen, die den einen Zeitschlitz im Unterschied zu den anderen zu dem gew\u00fcnschten macht. Die Festlegung muss nicht notwendigerweise zu Beginn der Verfahrensf\u00fchrung erfolgen, sondern kann in gewissen Grenzen (dazu sp\u00e4ter) zeitlich zur\u00fcckgestellt werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm den mit den Synchronisationsmustern verbundenen herk\u00f6mmlichen Vorteil einer Information des Empf\u00e4ngers \u00fcber die \u00dcbertragungsquelle (Basisstation oder Mobilger\u00e4t) und den Nutzlasttyp (Sprache, Daten, Steuerinformation) nicht aufzugeben, sondern im Rahmen des Klagepatents beibehalten zu k\u00f6nnen, soll jeder Satz von Synchronisationsmustern mindestens zwei voneinander verschiedene Muster umfassen, die dem Empf\u00e4nger eine Information \u00fcber die \u00dcbertragungsquelle und\/oder den Nutzlasttyp vermitteln k\u00f6nnen. Alle weiteren Synchronisationsmuster des Satzes, sofern es sie gibt, stehen im Belieben des Fachmanns. Sie k\u00f6nnen ebenfalls entsprechende Quellen- und Nutzlasttyp-Informationen verschl\u00fcsseln; ebenso gut sind aber auch \u00fcberz\u00e4hlige Synchronisationsmuster zugelassen, die im genannten Sinne \u201einhaltsleer\u201c sind und folglich keine Auskunft \u00fcber den Nutzlasttyp oder die \u00dcbertragungsquelle vermitteln.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nGegenstand der erfindungsrelevanten \u00dcbertragung im Zeitschlitz sind bestimmte Inhalte, n\u00e4mlich solche zum Nutzlasttyp. Es muss sich folglich entweder um Sprache oder um Daten oder um eine Steuerinformation handeln. Mit der \u00dcbertragung anderer Daten, die keine Nutzlasttypen repr\u00e4sentieren, befasst sich das Klagepatent demgegen\u00fcber nicht.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDer \u00dcbertragungsvorgang f\u00fcr die Nutzlasttypen vollzieht sich \u2013 ausgehend von der zu einem betrachteten Zeitpunkt bestehenden Bedarfssituation, Sprache, Daten oder Steuerinformationen an den Empf\u00e4nger zu \u00fcbermitteln \u2013 patentgem\u00e4\u00df in vier aufeinanderfolgenden Schritten:<\/li>\n<li>o Vorbereitung der \u00dcbertragung eines bestimmten Nutzlasttyps in einem (der mehreren) Zeitschlitz(e);<\/li>\n<li>o Bestimmung, ob der Zeitschlitz, n\u00e4mlich derjenige, der zur \u00dcbertragung vorbereitet worden ist, der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz f\u00fcr das TDMA-System ist;<\/li>\n<li>o Auswahl eines den Nutzlasttyp oder die \u00dcbertragungsquelle anzeigenden Synchronisationsmusters aus den beiden vorhandenen Synchronisationsmusters\u00e4tzen nach den folgenden Regeln:<\/li>\n<li>\uf076 Ist der (n\u00e4mlich der zur \u00dcbertragung vorbereitete) Zeitschlitz der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz:<\/li>\n<li>\u25ba Auswahl eines Synchronisationsmusters aus dem ersten Satz von Synchronisationsmustern.<\/li>\n<li>\uf076 Ist der (n\u00e4mlich der zur \u00dcbertragung vorbereitete) Zeitschlitz nicht der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz:<\/li>\n<li>\u25ba Auswahl eines Synchronisationsmusters aus dem zweiten Satz von Synchronisationsmustern.<\/li>\n<li>o \u00dcbertragung des Bursts in dem (n\u00e4mlich dem zur \u00dcbertragung vorbereiteten) Zeitschlitz, wobei der Burst das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster umfasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach welchen Regeln einer der mehreren Zeitschlitze zur \u00dcbertragung vorbereitet wird, gibt das Klagepatent nicht vor. Der Fachmann kann deswegen grunds\u00e4tzlich frei dar\u00fcber bestimmen, welchen Zeitschlitz er zu dem fraglichen Zeitpunkt als denjenigen ausw\u00e4hlt, der f\u00fcr eine \u00dcbertragung vorbereitet werden soll. Der vorbereitete Zeitschlitz muss insbesondere nicht der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz sein, wie sich schon daraus ergibt, dass sich im Weiteren herausstellen kann, dass der vorbereitete nicht der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz ist, und das Klagepatent hierf\u00fcr bestimmte Handhabungsregeln vorsieht, die belegen, dass die Abweichung des vorbereiteten vom aktuellen gew\u00fcnschten Zeitschlitz ein hingenommenes und m\u00f6gliches Szenario bei der Verfahrensdurchf\u00fchrung ist. Ungeachtet dessen ist es selbstverst\u00e4ndlich in hohem Ma\u00dfe sinnvoll und zweckm\u00e4\u00dfig, den wegen seiner voraussichtlichen Verf\u00fcgbarkeit \u201egew\u00fcnschten\u201c Zeitschlitz auch f\u00fcr die \u00dcbertragung vorzubereiten.<\/li>\n<li>Wegen des vorzunehmenden Abgleichs zwischen dem vorbereiteten und dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz ist es zwingend erforderlich, dass sp\u00e4testens im Moment der im Patentanspruch 11 angeordneten \u201eBestimmung\u201c feststeht, welcher (z.B. nach seiner Zeitschlitznummer konkret bestimmte) Zeitschlitz der \u201egew\u00fcnschte\u201c und welcher Zeitschlitz der \u201ezur \u00dcbertragung vorbereitete\u201c ist. Denn ohne diese Gewissheit ist ein sinnvoller Abgleich schlechterdings nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWelche Vorbereitungsma\u00dfnahmen zur \u00dcbertragung in Betracht kommen, spezifiziert Patentanspruch 11 nicht n\u00e4her. Es kommen deshalb grunds\u00e4tzlich alle technischen Ma\u00dfnahmen in Betracht, die \u2013 erstens \u2013 dem eigentlichen Sendevorgang vorgelagert sind und die \u2013 zweitens \u2013 dazu dienen, eine \u00dcbertragung an den Empf\u00e4nger m\u00f6glich zu machen. F\u00fcr den Betrieb unter Einschaltung einer Basisstation nennen die Abs. [0018] und [0021] beispielhaft das Setzen des TC-Bit im CACH auf Null, das Anwenden eines Fehlererfassungs- oder eines Vorw\u00e4rtsfehlerkorrektur-Pr\u00fcfbits auf die Payload (Nutzlast), das Hinzuf\u00fcgen einer eingebetteten Steuersignal\u00fcbermittlung oder die Durchf\u00fchrung einer Verschr\u00e4nkung bei der Bildung des Burst.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nNach dem Inhalt des Beschreibungstextes hat das Klagepatent den Betrieb unter Einschaltung einer Basisstation grunds\u00e4tzlich genauso im Blick wie die Direktkommunikation zwischen Mobilger\u00e4ten. F\u00fcr beide Betriebsmodi er\u00f6rtert die Patentbeschreibung ausf\u00fchrlich die Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gegen\u00fcber dem Stand der Technik (Abs. [0010], [0012]).<\/li>\n<li>\u2022 F\u00fcr die Kommunikation \u00fcber eine Basisstation hei\u00dft es im Abs. [0010]:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 In a repeater-based transmission, a transmitting device selects a synchronization pattern associated with the desired timeslot (i.e., the timeslot in which it is to transmit in) that is mutually exclusive from synchronization patterns associated with the other timeslots on the same frequency in the system, and in some embodiments, mutually exclusive from synchronization patterns associated with other timeslots across multiple frequencies in the TDMA system. Once selected, the transmitting device transmits a burst embedding the synchronization pattern that was selected, where appropriate. If the receiving device detects the synchronization pattern, the receiving device immediately synchronizes with the timeslot with confidence that it is synchronizing to the desired timeslot, or can immediately adjust its timing in order to decode the desired timeslot, without needing extra time to reliably decode the TC-bits in the CACH.\u201c<\/li>\n<li>Deutsche \u00dcbersetzung (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Bei einer Repeater-basierten \u00dcbertragung w\u00e4hlt ein Sendeger\u00e4t ein Synchronisationsmuster aus, das mit dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz (d.h. dem Zeitschlitz, in dem es senden soll) verkn\u00fcpft ist und wobei sich dieses und die Synchronisationsmuster, die mit den anderen Zeitschlitzen auf der gleichen Frequenz im System verkn\u00fcpft sind, gegenseitig ausschlie\u00dfen, und wobei sich in einigen Ausf\u00fchrungsformen dieses und die Synchronisationsmuster, die mit anderen Zeitschlitzen \u00fcber mehrere Frequenzen im TDMA-System verkn\u00fcpft sind, gegenseitig ausschlie\u00dfen. Nach der Auswahl \u00fcbertr\u00e4gt das Sendeger\u00e4t einen Burst, in den gegebenenfalls das ausgew\u00e4hlte Synchronisierungsmuster eingebettet ist. Wenn das empfangende Ger\u00e4t das Synchronisationsmuster erkennt, synchronisiert sich das empfangende Ger\u00e4t sofort mit dem Zeitschlitz, wobei es sich darauf verlassen kann, dass es sich mit dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verbindet, oder es kann sein Timing sofort anpassen, um den gew\u00fcnschten Zeitschlitz zu dekodieren, ohne zus\u00e4tzliche Zeit f\u00fcr die zuverl\u00e4ssige Dekodierung der TC-Bits im CACH zu ben\u00f6tigen.\u201c<\/li>\n<li>\u2022 F\u00fcr die Kommunikation direkt zwischen Mobilger\u00e4ten hei\u00dft es im Abs. [0012]:<\/li>\n<li>\u201eIn direct-mode transmissions, the present disclosure improves spectral efficiency by using synchronization patterns associated with the timeslots on a frequency in the TDMA system that are mutually exclusive of each other in order to identify the timeslots. In directmode transmissions, a transmitting subscriber unit selects a synchronization pattern associated with the desired timeslot that is mutually exclusive from synchronization patterns associated with the other timeslots on the same frequency in the system, and in some embodiments, mutually exclusive from synchronization patterns associated with other timeslots across multiple frequencies in the TDMA system. As a result, more than one subscriber unit may transmit in direct mode on a frequency at the same time without interfering with other transmissions on the frequency, thus utilizing the entire channel bandwidth. \u2026 The receiving subscriber unit, in the direct-mode transmission, is searching for a synchronization pattern associated with its desired timeslot. If the receiving subscriber unit detects the synchronization pattern, the receiving subscriber unit immediately synchronizes to the timeslot with confidence that it is synchronizing to the desired timeslot. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Deutsche \u00dcbersetzung (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eBei Direkt-Modus-\u00dcbertragungen verbessert die vorliegende Offenbarung die Bandbreiten-Effizienz durch die Verwendung von sich gegenseitig ausschlie\u00dfenden Synchronisationsmustern, die mit den Zeitschlitzen auf einer Frequenz im TDMA-System verbunden sind, um die Zeitschlitze zu identifizieren. Bei \u00dcbertragungen im direkten Modus w\u00e4hlt eine sendende Teilnehmereinheit ein Synchronisierungsmuster aus, das mit dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist, wobei sich dieses und die Synchronisationsmuster, die mit den anderen Zeitschlitzen auf derselben Frequenz in dem System verkn\u00fcpft sind, gegenseitig ausschlie\u00dfen, und wobei sich in einigen Ausf\u00fchrungsformen dieses und die Synchronisationsmuster, die mit anderen Zeitschlitzen \u00fcber mehrere Frequenzen im TDMA-System verbunden sind, gegenseitig ausschlie\u00dfen. Infolgedessen kann im direkten Modus mehr als eine Teilnehmereinheit gleichzeitig auf einer Frequenz senden, ohne andere \u00dcbertragungen auf der Frequenz zu st\u00f6ren, wodurch die gesamte Kanalbandbreite genutzt wird. &#8230; Bei einer Direkt\u00fcbertragung sucht die empfangende Teilnehmereinheit nach einem Synchronisationsmuster, das mit ihrem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist. Wenn die empfangende Teilnehmereinheit das Synchronisationsmuster erkennt, synchronisiert sich die empfangende Teilnehmereinheit sofort mit dem Zeitschlitz, wobei sie sich darauf verlassen kann, dass sie sich mit dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz synchronisiert. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Wie die sachverst\u00e4ndige Begutachtung ergeben hat, erfasst die technische Lehre von Anspruch 11 beide Benutzungssituationen, d.h. den Betrieb mit und ohne Basisstation (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8, S. 16). In beiden Konstellationen l\u00e4sst sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch praktisch sinnvoll umsetzen (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA S. 14).<\/li>\n<li>Letztlich kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht einmal darauf an, ob die Merkmale von Patentanspruch 11 im Direktmodus praktisch umgesetzt werden k\u00f6nnen. Sollte dem nicht so sein, w\u00e4re daraus nur eine einzige Konsequenz zu ziehen, n\u00e4mlich diejenige, dass Patentanspruch 11 mit seiner von ihm gegebenen technischen Lehre den Direktbetrieb nicht betrifft. Keinesfalls k\u00f6nnte der Befund, dass sich die Anspruchsmerkmale im Direktmodus nicht sinnvoll verwirklichen lassen, dazu f\u00fchren, diejenigen Merkmale des Patentanspruchs 11, die im Direktmodus praktisch nicht umsetzbar sind, kurzerhand fallen zu lassen und f\u00fcr den Fall des Direktmodus einen Patentschutz auch f\u00fcr solche Verfahrenshandlungen zuzuerkennen, die die fraglichen Merkmale nicht benutzen.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nZu den technischen Hintergr\u00fcnden f\u00fcr die vom Klagepatent vorgesehene Pr\u00fcfung, ob der gew\u00fcnschte Zeitschlitz mit dem zur \u00dcbertragung vorgesehenen Zeitschlitz \u00fcbereinstimmt, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinen schriftlichen Ausf\u00fchrungen (GutA S. 11\u201313, 15 ff.; Erg\u00e4nzungs-GutA S. 5\u20139) detailliert dargelegt, dass mit dem Abgleich dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass das Synchronisationsmuster erfindungsgem\u00e4\u00df eine bestimmte Eigenschaft des zur \u00dcbertragung vorbereiteten \u2013 und deswegen \u201egew\u00fcnschten\u201c \u2013 Zeitschlitzes verschl\u00fcsselt, n\u00e4mlich vordringlich die Eigenschaft als Ruhezeitschlitz bzw. Nicht-Ruhezeitschlitz, die sich im Zeitverlauf \u00e4ndern, d.h. auf einen anderen Zeitschlitz verlagern kann. Ist der Zeitschlitz 1 als der vermeintliche Ruhezeitschlitz ausgew\u00e4hlt und \u201egew\u00fcnscht\u201c, so ergibt sich aus der Kenntnis des ersten Satzes von Synchronisationsmustern, die mit eben diesem gew\u00fcnschten Zeitschlitz verkn\u00fcpft sind, welcher Zeitschlitz vom Sender als der Ruhezeitschlitz angenommen wird. Wegen der angesprochenen dynamischen \u00c4nderung kann sich f\u00fcr den \u00dcbertragungszeitpunkt jedoch ergeben, dass zwischenzeitlich der Zeitschlitz 2 der verf\u00fcgbare Ruhezeitschlitz ist. Da der gew\u00fcnschte Zeitschlitz (1) von dem zur \u00dcbertragung vorbereiteten und herangezogenen Zeitschlitz (2) abweicht, wird ein Synchronisationsmuster aus dem zweiten Satz von Synchronisationsmustern ausgew\u00e4hlt und gesendet. Der Empf\u00e4nger, dem das ausgew\u00e4hlte Synchronisationsmuster erfindungsgem\u00e4\u00df als Bestandteil des gesendeten Burst \u00fcbermittelt wird, kann daraus ersehen, dass die Eigenschaft des Ruhezeitschlitzes mit Blick auf die vorgenommene \u00dcbertragung nicht dem Zeitschlitz 1, sondern dem Zeitschlitz 2 zukommt, aus dessen Synchronisationsmustersatz das \u00fcbermittelte Synchronisationsmuster entnommen ist.<br \/>\nGinge es dem Patentanspruch demgegen\u00fcber nicht darum, dem Empf\u00e4nger mithilfe des mit dem Burst \u00fcbertragenen Synchronisationsmusters eine bestimmte Eigenschaft des \u00fcbertragenen Zeitschlitzes mitzuteilen, sondern w\u00fcrde sich Anspruch 11 darin ersch\u00f6pfen, dem Empf\u00e4nger die Nummer des bei der \u00dcbertragung verwendeten Zeitschlitzes zu vermitteln, so w\u00e4ren \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt hat \u2013 sowohl der in Patentanspruch 11 vorgesehene Abgleich zwischen gew\u00fcnschtem und zur \u00dcbertragung vorbereiteten Zeitschlitz wie auch das sich daran anschlie\u00dfende Bereithalten von zwei Musters\u00e4tzen zur Auswahl eines Synchronisationsmusters technisch \u00fcberfl\u00fcssig. Wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9 f.) erl\u00e4utert hat, w\u00fcrde es f\u00fcr einen Sendevorgang, mit dem die Nummer des \u00dcbertragungsschlitzes durch das in den Burst eingebettete Synchronisationsmuster angezeigt wird, ausreichen, zwei sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Musters\u00e4tze vorzusehen und ein Synchronisationsmuster aus demjenigen Mustersatz zu entnehmen, der mit dem zur \u00dcbertragung vorbereiteten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist. Ein vorheriger Abgleich auf eine gegebene oder fehlende \u00dcbereinstimmung mit dem gew\u00fcnschten Zeitschlitz w\u00e4re ohne weiteren Nutzen f\u00fcr die beabsichtigte Verfahrensf\u00fchrung und dementsprechend sinnlos. Dass Patentanspruch 11 einen solchen Schritt vorsieht, belegt deswegen stichhaltig, dass es nicht allein darum gehen kann, dem Empf\u00e4nger mit dem Synchronisationsmuster blo\u00df den \u00dcbertragungszeitschlitz anzuzeigen. Dem Senat erscheinen die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nachvollziehbar, sachlich zutreffend und \u00fcberzeugend.<\/li>\n<li>Den vorstehenden Erw\u00e4gungen, wonach mit den Merkmalen des Patentanspruchs 11 und insbesondere mit dessen Merkmalsgruppe c) der Situation Rechnung getragen wird, dass mit der Zeit der aktuelle (Ruhe-) Zeitschlitz variiert, l\u00e4sst sich \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht Unteranspruch 12 entgegenhalten. Unteranspruch 12 stellt ein Verfahren gem\u00e4\u00df dem Anspruch 11 unter Schutz, bei dem der aktuelle gew\u00fcnschte Zeitschlitz bei einer ersten Zeit von dem aktuellen gew\u00fcnschten Zeitschlitz bei einer zweiten Zeit verschieden ist. Aus Unteranspruch 12 ersieht der Fachmann, dass eine \u00fcber die Zeit eintretende Ver\u00e4nderung des aktuell gew\u00fcnschten Zeitschlitzes eine praktisch relevante Betriebssituation darstellt, die, eben weil Unteranspruch 12 ausschlie\u00dflich auf die L\u00f6sungsmerkmale von Anspruch 11 verweist, und diesem f\u00fcr die betrachtete Betriebssituation keine weiteren speziellen L\u00f6sungsmerkmale hinzuf\u00fcgt, mit den Anspruchsmerkmalen des Anspruchs 11 zu bew\u00e4ltigen ist (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 20, S. 21 f.).<\/li>\n<li>Letzlich kommt es aber auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht einmal ma\u00dfgeblich an, weil es eine bei der Verletzungspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigende Tatsache ist, dass Patentanspruch 11 \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 einen Abgleich zwischen dem aktuellen gew\u00fcnschten und dem zur \u00dcbertragung vorbereiteten Zeitschlitz verlangt, und im Anschluss daran weiterhin fordert, dass je nach dem Ergebnis dieses Abgleichs ein Synchronisationsmuster aus dem ersten oder aus dem zweiten Mustersatz entnommen wird. Selbst wenn die genannten Verfahrensschritte des Abgleichs und der Auswahl technisch nicht notwendig oder sogar sinnlos sein sollten (was sie nach dem zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Sachverst\u00e4ndigen nicht sind), so sind sie doch Teil des den Schutzbereich umrei\u00dfenden Patentanspruchs geworden und m\u00fcssen deshalb benutzt werden, wenn Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung in Betracht kommen sollen.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDamit der auf dem vorbereiteten Zeitschlitz \u00fcbertragene Burst wahlweise ein Synchronisationsmuster aus dem ersten oder aus dem zweiten Mustersatz umfassen kann, ist es denkgesetzlich notwendig, dass in demjenigen Moment, in dem die Auswahl zwischen den Musters\u00e4tzen zu treffen ist, weil der f\u00fcr die \u00dcbertragung vorbereitete Zeitschlitz feststeht, beide Musters\u00e4tze f\u00fcr eine Aufnahme in den Burst zur Verf\u00fcgung stehen. Daran fehlt es \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zu Recht angemerkt hat \u2013, wenn mit der Entscheidung f\u00fcr den einen der mehreren Zeitschlitze als vorgesehener \u00dcbertragungsweg f\u00fcr den Burst nur noch auf einen \u2013 und nicht mehr auf den anderen \u2013 Synchronisationsmustersatz zugegriffen werden kann.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 auch soweit bei \u00e4lteren Ger\u00e4ten das Firmware Update vorgenommen wurde \u2013 zur Ausf\u00fchrung des nach Patentanspruch 11 gesch\u00fctzten Verfahrens in der Lage ist. Die Beklagte verletzt das Klagepatent daher weder mittelbar durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG), noch liegt in der Bereitstellung der Software (Firmware Update) eine unmittelbare Verletzung durch ein Anbieten des gesch\u00fctzten Verfahrens zur Anwendung (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG).<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u00dcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in Bezug auf die zur Klagegrundlage gemachten ger\u00e4teseitigen Einstellungen \u201epseudo trunking\u201c + \u201eTDMA direct mode\u201c + \u201eTX none\u201c von der Kl\u00e4gerin die folgende Funktionsweise vorgetragen worden und unstreitig:<\/li>\n<li>\u2022 F\u00fcr die \u00dcbertragung ist der Zeitschlitz 1 als Pr\u00e4ferenz ger\u00e4teseitig voreingestellt. \u00dcber ihn wird deshalb immer dann gesendet, wenn zum ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungszeitpunkt der Zeitschlitz 1 verf\u00fcgbar ist. Das gilt auch dann, wenn zu der gleichen Zeit der Zeitschlitz 2 ebenfalls frei sein sollte. Der Zeitschlitz 2 wird nur dann herangezogen, wenn im Sendezeitpunkt der pr\u00e4ferierte Zeitschlitz 1 belegt und der Zeitschlitz 2 verf\u00fcgbar ist.<\/li>\n<li>\u2022 Zu jedem der beiden Zeitschlitze sind sich gegenseitig ausschlie\u00dfende S\u00e4tze von Synchronisationsmustern hinterlegt, n\u00e4mlich ein Satz von Synchronisationsmustern f\u00fcr \u201eTDMA direct mode time slot 1\u201c und ein anderer Satz von Synchronisationsmustern f\u00fcr \u201eTDMA direct mode time slot 2\u201c. Je nachdem, welcher Zeitschlitz f\u00fcr den Sendevorgang herangezogen wird, wird der Kommunikation ein Synchronisationsmuster aus demjenigen Satz hinzugef\u00fcgt, der mit dem zur \u00dcbertragung verwendeten Zeitschlitz verkn\u00fcpft ist. Wird also standardm\u00e4\u00dfig der Zeitschlitz 1 (weil er im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt verf\u00fcgbar ist) benutzt, so wird ein Muster aus dem zum Zeitschlitz 1 geh\u00f6rigen Satz von Synchronisationsmustern ausgew\u00e4hlt; wird ausnahmsweise der Zeitschlitz 2 verwendet (weil der Zeitschlitz 1 momentan belegt und Zeitschlitz 2 verf\u00fcgbar ist), so wird auf ein Muster aus dem zum Zeitschlitz 2 hinterlegten Synchronisationsmustersatz zur\u00fcckgegriffen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagevorbringen w\u00e4re nur schl\u00fcssig, wenn das geschilderte \u00dcbertragungsprozedere mit einer jeden vern\u00fcnftigen Zweifel ausschlie\u00dfenden Gewissheit darauf schlie\u00dfen lassen w\u00fcrde, dass s\u00e4mtliche Verfahrensschritte des Patentanspruchs 11 verwirklicht werden. Es d\u00fcrfte nicht auch nur eine \u2013 m\u00f6glicherweise fernliegende, aber realistisch in Betracht kommende \u2013 M\u00f6glichkeit bestehen, bei der sich das behauptete Synchronisationsgeschehen auf eine Weise einstellen k\u00f6nnte, die von der technischen Lehre des Patentanspruchs 11, d.h. der Gesamtheit seiner Anspruchsmerkmale, keinen Gebrauch macht. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargetan hat, ist eine solche Funktionsweise au\u00dferhalb des Patentanspruchs 11 denkbar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nZwar kann die pr\u00e4ferierende Voreinstellung auf den Zeitschlitz 1 als Festlegung eines f\u00fcr die \u00dcbertragung \u201egew\u00fcnschten\u201c Zeitschlitzes aufgefasst werden. Auch kann die situationsbedingte Pr\u00fcfung seiner Verf\u00fcgbarkeit als Vorbereitung zur \u00dcbertragung auf diesem Zeitschlitz 1 verstanden werden.<\/li>\n<li>\u2022 Erweist sich der Zeitschlitz 1 als momentan frei, wird auf ihm \u00fcbertragen, wobei ein Synchronisationsmuster verwendet wird, das aus demjenigen Mustersatz entnommen ist, der f\u00fcr den Zeitschlitz 1 hinterlegt ist. Irgendeine Pr\u00fcfung dahingehend, ob der gew\u00fcnschte und der vorbereitete Zeitschlitz \u00fcbereinstimmen, muss nicht stattfinden und sie macht auch keinen Sinn, weil mit dem zur \u00dcbertragung herangezogenen Zeitschlitz definitiv feststeht, aus welchem Mustersatz ein Synchronisationsmuster entnommen wird, und dem System ein anderer Mustersatz \u00fcberhaupt nicht zur Auswahl steht.\u2022 Im alternativen Szenario stellt sich der voreingestellte Zeitschlitz 1 als momentan belegt heraus, so dass \u2013 ausnahmsweise \u2013 \u00fcber den verf\u00fcgbaren Zeitschlitz 2 \u00fcbertragen wird. Dies hat zur Folge, dass ein Synchronisationsmuster ausgew\u00e4hlt wird, das Teil des mit dem Zeitschlitz 2 verkn\u00fcpften Mustersatzes ist. Auch hier ist kein Raum f\u00fcr eine Auswahl zwischen den beiden Musters\u00e4tzen, weil sich deren Heranziehung unab\u00e4nderlich nach dem zur \u00dcbertragung vorbereiteten und zum Senden tats\u00e4chlich verwendeten Zeitschlitz richtet. Allein dieser Mustersatz kommt in Betracht, aber keinesfalls der andere, womit auch hier keine Auswahlm\u00f6glichkeit besteht, die eine Pr\u00fcfung auf die Gleichheit oder Ungleichheit von gew\u00fcnschtem und vorbereitetem Zeitschlitz sinnvoll machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Das Privatgutachten (Anlage K 24a), auf das sich die Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich st\u00fctzt, benennt folgerichtig ebenfalls keine konkreten, \u00fcber das bisher Er\u00f6rterte hinausgehenden Vorg\u00e4nge und Aktionen, aus denen sich ableiten lassen k\u00f6nnte, dass vor dem Sendevorgang eine Pr\u00fcfung auf die Gleichheit oder Ungleichheit von gew\u00fcnschtem Zeitschlitz 1 und vorbereitetem Zeitschlitz stattfindet und je nach dem Ergebnis dieser Pr\u00fcfung auf den einen oder den anderen Satz von Synchronisationsmustern zur\u00fcckgegriffen wird. Das von den Privatgutachtern gefundene Ergebnis einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentbenutzung resultiert vielmehr daher, dass der Sinn und Zweck der im Patentanspruch 11 gegebenen technischen Lehre darin gesehen wird, dass das dem Burst beigef\u00fcgte Synchronisationsmuster dem Empf\u00e4nger den f\u00fcr die \u00dcbertragung verwendeten Zeitschlitz anzeigt. Dieses Verst\u00e4ndnis ist indessen schon im Ansatz verfehlt, weil es bei Patentanspruch 11 nicht um die Informations\u00fcbermittlung \u00fcber den Sende-Zeitschlitz geht, sondern darum, dem Empf\u00e4nger anderweitige Kenntnisse zu verschaffen, namentlich dar\u00fcber, ob es sich bei dem \u00dcbertragungszeitschlitz um den Ruhezeitschlitz handelt oder nicht.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nIn seinem Erg\u00e4nzungs-GutA (S. 15) hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Sachverhaltskonstellationen aufgezeigt, die den Schluss auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Auswahl rechtfertigen k\u00f6nnten. Denkbar w\u00e4re derartiges beispielsweise, wenn sich bei einem Wechsel der eingestellten Zeitschlitzpr\u00e4ferenz unter ansonsten gleichen Randbedingungen das Synchronisationsmuster eines gegebenen Zeitschlitzes \u00e4ndern w\u00fcrde und\/oder wenn bei einem Wechsel der eingestellten Zeitschlitzpr\u00e4ferenz und ansonsten gleichen Randbedingungen ein gegebenes Synchronisationsmuster nunmehr an einen anderen Zeitschlitz vergeben w\u00fcrde. In Konkretisierung dieser Ausf\u00fchrungen hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat ausgef\u00fchrt, dass beispielsweise die Kanalpr\u00e4ferenz bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von 1 auf 2 gewechselt und dann beobachtet werden k\u00f6nnte, was passiert, wenn im Zeitschlitz 1 gesendet wird. Auf diese Weise k\u00f6nnte, so der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, festgestellt werden, ob ein Abgleich zwischen zu sendendem und vorbereiteten Zeitschlitz (im Beispiel: 1) und der eingestellten Kanalpr\u00e4ferenz (im Beispiel: 2) stattfindet und es in der Konsequenz also m\u00f6glich ist, den Zeitschlitz 1 mal mit einem Synchronisationsmuster aus dem einen Satz an Mustern (\u201eTopf\u201c) und mal mit einem Synchronisationsmuster aus dem anderen Satz an Mustern zu senden (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11). F\u00fcr den Streitfall hat all dies keine Bedeutung, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr dahingehende Tatsachen nichts vorgetragen hat. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der sowohl bei seiner eigenen Befragung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 21) als auch im Rahmen seines Pl\u00e4doyers betont hat, es handele sich um einen reinen Auslegungssstreit, belegen im \u00dcbrigen, dass der entsprechende Vortrag nicht versehentlich unterblieben ist.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Das Rubrum war in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen, nachdem die Beklagte unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs ihre Umfirmierung mitgeteilt und die Kl\u00e4gerin Einw\u00e4nde dagegen nicht erhoben hat.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3306 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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