{"id":9329,"date":"2024-02-27T17:00:01","date_gmt":"2024-02-27T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9329"},"modified":"2024-02-27T10:32:33","modified_gmt":"2024-02-27T10:32:33","slug":"i-2-u-39-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9329","title":{"rendered":"I-2 U 39\/21 &#8211; Tassenspender"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3305<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November 2022, I-2 U 39\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 9\/20 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zur\u00fcckweisung des Streitbeitritts der Streithelferin wird als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2021 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abge\u00e4ndert,<\/li>\n<li>dass die Verurteilung entf\u00e4llt, soweit sie sich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (\u201eF\u201c) bezieht,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>der Hauptsachetenor stattdessen um den Zusatz \u201eIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c erg\u00e4nzt wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl\u00e4gerin zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.<\/li>\n<li>Die Kosten zweiter Instanz tragen die Kl\u00e4gerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.<\/li>\n<li>Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 70 %. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre Kosten erster und zweiter Instanz selbst.<\/li>\n<li>IV. Dieses Urteil und das am 25. November 2021 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, letzteres im Umfang seiner Best\u00e4tigung, sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten sowie die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 700.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert f\u00fcr die erste Instanz wird auf 700.000,- \u20ac festgesetzt. Davon entfallen jeweils 350.000,- \u20ac auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I (\u201eC\u201c) und II (\u201eF\u201c).<\/li>\n<li>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,- \u20ac festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- \u20ac auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eC\u201c) und 350.000,- \u20ac auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (\u201eF\u201c).<\/li>\n<li>VI. Die Streitwertbeschwerde der Streithelferin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\u2003<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2004 027 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) R\u00fcckruf, Vernichtung sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 2. Juni 2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 0312XXB vom 3. Juni 2003 angemeldet. Nach Offenlegung der Patentanmeldung am 30. Dezember 2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung am 20. Oktober 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, dessen urspr\u00fcngliche Inhaberin die B, Inc. war, steht in Kraft. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin (vormals B Drinks GmbH) wurde am 23. April 2019 beantragt und am 29. Mai 2019 im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTassenspender\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eTassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnungen angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Es handelt sich um eine perspektivische Ansicht eines Tassenspendemechanismus f\u00fcr einen Tassenspender entsprechend einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) &#8211; deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist &#8211; stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland F\u00fcllprodukte f\u00fcr Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten. Daneben liefert sie an ihre Kunden bei Bedarf Snack-, Hei\u00df- und Kaltgetr\u00e4nkeautomaten.<\/li>\n<li>Zu diesen Verkaufsautomaten geh\u00f6rten u.a. solche des Typs \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) des Herstellers D GmbH &amp; Co KG Automaten-bau E.<\/li>\n<li>Weiter geh\u00f6ren zu den genannten Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten solche des Typs \u201eF\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Hierbei handelt es sich um Automaten, die urspr\u00fcnglich aus der Produktion der Kl\u00e4gerin bzw. ihres Konzerns stammen. Die Beklagte zu 1) bietet diese unter dem Weblink https:\/\/www.g.com an (Screenshot der Internetseite, vorgelegt als Anlage K 18).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie hat daher mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020 Klage zum Landgericht D\u00fcsseldorf erhoben, wobei sie von den Beklagten Unterlassung (Antrag zu I.1.), Auskunftserteilung (Antrag zu I.2.), Rechnungslegung (Antr\u00e4ge zu I.3. und. I.4.) sowie \u2013 nur von der Beklagten zu 1) \u2013 Vernichtung (Antrag zu I.5.) und R\u00fcckruf (Antrag zu I.6.) verlangt hat. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadenersatz- und \u2013 nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1) \u2013 Entsch\u00e4digungspflicht begehrt.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagten jeweils mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 (Bl. 71 GA bzw.<br \/>\nBl. 115 GA) der D GmbH &amp; Co. KG Automaten E (nachfolgend: Streithelferin) den Streit verk\u00fcndet haben, ist diese mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 (Bl. 107 GA) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) insoweit beigetreten, wie sich die Klage gegen die Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eC\u201c der D GmbH &amp; Co. KG Automatenbau E richtet. Ein Beitritt auf Seiten des Beklagten zu 2) erfolgte nicht.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 erkannten die Beklagten zu 1) und 2) jeweils den Klageanspruch gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. (Unterlassung) unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, soweit sich dieser gegen die Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eC\u201c des Herstellers D GmbH &amp; Co. KG Automatenbau E richtet. Die Streithelferin schloss sich den Antr\u00e4gen der Beklagten zu 1) aus dem vorgenannten Schriftsatz an. Mit einem am 27. Juli 2020 zugestellten Teil-Anerkenntnisurteil hat das Landgericht daraufhin wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,<\/li>\n<li>soweit diese in einem Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eC\u201c des Herstellers D GmbH &amp; Co. KG Automaten E verbaut sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfangs der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen haben die Beklagten um Klageabweisung gebeten und sich im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II auf Ersch\u00f6pfung berufen. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen die Einrede der Verj\u00e4hrung sowie den Verwirkungseinwand erhoben und erg\u00e4nzend den begehrten Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie zum Schadenersatz beanstandet, soweit er sich auch auf die gelieferten Verbrauchsmaterialien und Vertr\u00e4ge bezieht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist den Einw\u00e4nden der Beklagten bereits erstinstanzlich entgegengetreten.<\/li>\n<li>Mit Schlussurteil vom 25. November 2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klagepatents auch \u00fcber den Umfang des zuvor ergangenen Teilanerkenntnisurteils hinaus bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,<\/li>\n<li>soweit diese in einem Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eF\u201c verbaut sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlung sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20, bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20, bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebote sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 1. Juli 2011 Leistungen erbracht haben und\/oder mit Dritten Vertr\u00e4ge geschlossen haben, deren Erbringung bzw. Erf\u00fcllung unter Verwendung der unter Ziffer 1 sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und\/oder Vertr\u00e4gen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (bef\u00fcllte Getr\u00e4nkebecher; \u201eHCups\u201c) zur Verwendung in den unter Ziffer 1 sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten Vorrichtungen sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Leistungen und\/oder Vertragsschl\u00fcsse aufgeschl\u00fcsselt nach Kategorie (Bezugsvertrag, Wartungsvertrag), Abschlusszeitpunkt, Vertragsdauer, jeweils zugrundeliegenden Verg\u00fctungsstruktur, der jeweils vereinbarten Preise, der unter den jeweiligen abgeschlossenen Vertr\u00e4gen erbrachten Leistungen sowie der jeweils erhaltenen Gegenleistungen unter Angabe der jeweiligen Leistungszeitpunkte, sowie der Namen und Anschriften der Leistungsempf\u00e4nger und\/oder Vertragspartner,<\/li>\n<li>b) des Gewinns, der mit den Leistungen und mit unter den Vertr\u00e4gen er-brachten Leistungen erzielt wird und wurde, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie der aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten \u2013 in den F\u00e4llen der Ziffern I. 3 und 4 \u2013 nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>und wobei<\/li>\n<li>&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und<\/li>\n<li>&#8211; von allen Beklagten die Angaben zu I.3. d) und I.4. b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. November 2016 zu machen sind;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>6. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten und nach dem 20. Oktober 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020 und Schlussurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25. November 2021, Az. 4a O 9\/20) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1 sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 20. November 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Incorporated seit dem 21. November 2016 bis zum 26. Dezember 2018 und der Kl\u00e4gerin seit dem 27. Dezember 2018 durch die zu I. 1 sowie die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 90\/20, bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien stehe zu Recht nicht in Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machten.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei keine Ersch\u00f6pfung eingetreten. Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung seien nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen und auch im vorliegenden Fall von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Patentverletzung in Anspruch genommen werde. Den Beklagten sei es jedoch nicht gelungen darzulegen, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II aus berechtigten Quellen erworben h\u00e4tten. Selbst unter Zugrundelegung des kl\u00e4gerischen Vortrages liege keine Ersch\u00f6pfung vor. Ausweislich der vorgelegten \u201eConsignment Note\u201c sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II recycelt und dadurch nicht in Verkehr gebracht worden. Die Weitergabe an ein Recycling-Unternehmen sei zwar als \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsgewalt zu klassifizieren. Jedoch habe sich hierdurch nicht der wirtschaftliche Wert der Erfindung, sondern lediglich der Schrottwert realisiert, also der Wert von Ersatz- und Einzelteilen, die nicht mit der Erfindung als Ganzes gleichgesetzt werden k\u00f6nnten. Dass die Kl\u00e4gerin mit einer Weiterver\u00e4u\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II als Gebrauchtger\u00e4t einverstanden gewesen w\u00e4re, sei nicht feststellbar. Auch vor der \u00dcbergabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an das Recycling-Unternehmen sei keine Ersch\u00f6pfung eingetreten. Da die Schwestergesellschaft mit der Kl\u00e4gerin jedenfalls wirtschaftlich verbunden sei, stelle sich die Weitergabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II bzw. deren Nutzung durch die Schwestergesellschaft nicht als \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsgewalt dar. Zwar k\u00f6nne eine Ersch\u00f6pfung auch dann eintreten, wenn eine wirtschaftlich mit dem Rechtsinhaber verbundene Person die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcbertrage. F\u00fcr eine solche \u00dcbertragung reiche es jedoch nicht aus, dass das Schwesterunternehmen die Automaten zuvor im Rahmen einer Operatort\u00e4tigkeit betrieben habe. Ein Inverkehrbringen liege dann nicht vor, wenn die Verf\u00fcgungsgewalt nur vor\u00fcbergehend \u00fcbertragen werde. Dies sei insbesondere bei einer Pflicht des Abnehmers der Fall, den Gegenstand nach Gebrauch wieder an den Hersteller herauszugeben. Die Schwestergesellschaft habe die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als Operator \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur<br \/>\nvor\u00fcbergehend \u00fcbertragen und jedenfalls wieder zur\u00fcckerlangt.<\/li>\n<li>Aus der festgestellten Verletzung des Klagepatents durch das Angebot sowie das Inverkehrbringen \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 1) erg\u00e4ben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Insbesondere seien vom Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin auch Verbrauchsmaterialien erfasst, welche die Beklagte zu 1) gerade aufgrund des Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ver\u00e4u\u00dfert habe. Daf\u00fcr m\u00fcsse deren Vertrieb kausal auf der patentverletzenden Handlung beruhen. Dies sei vorliegend der Fall, soweit die Beklagte zu 1) zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen passende Getr\u00e4nkebecher, sog. \u201eHCups\u201c, anbiete und die von ihr selbst in den Verkehr gebrachten Automaten best\u00fccke. Dass die \u201eHCups\u201c auch mit anderen, nicht unter das Klagepatent fallenden Automaten h\u00e4tten genutzt werden k\u00f6nnen, sei nicht entscheidend. Der Antrag der Kl\u00e4gerin beziehe sich nur auf solche \u201eHCup\u201c-Becher, die tats\u00e4chlich durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen genutzt w\u00fcrden. Soweit die Beklagten argumentierten, die Beklagte zu 1) habe den Umsatz mit den \u201eHCup\u201c-Bechern auch mittels solcher Automaten generieren k\u00f6nnen, die nicht unter die Lehre des Klagepatents fallen, f\u00fchrten diese, auf Zurechnungsgesichtspunkte gest\u00fctzten Erw\u00e4gungen in solchen F\u00e4llen nicht zu sachgerechten Ergebnissen, in denen der Umsatz nicht \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst, sondern prim\u00e4r \u00fcber die Verbrauchsmaterialien generiert werde. Dies sei der Fall, wenn das Ger\u00e4t dem Kunden kostenlos in der Erwartung zur Verf\u00fcgung gestellt werde, dieser werde die Verbrauchsmaterialien vom Aufsteller beziehen. Im \u00dcbrigen sei auch derjenige Umsatz (und Gewinn) schadensrelevant, der sich aus Miet- und Leasingvertr\u00e4gen der Gesamtvorrichtungen ergebe, also hier der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II sowie aus dem Wartungsgesch\u00e4ft. Daraus folge eine entsprechende Rechnungslegungspflicht durch Vorlage der betreffenden Vertr\u00e4ge.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien nicht verj\u00e4hrt. Nachdem das Klagepatent 2013 noch nicht erteilt gewesen sei, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt bereits denklogisch keine Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen erlangt haben. Hinzu komme (auch im Hinblick auf den Entsch\u00e4digungsanspruch), dass es allein auf die Kenntnis des Patentinhabers ankomme. Anmelderin des Klagepatents sei die B Inc. gewesen. Selbst wenn hier eine Wissenszurechnung im Konzern erfolgen w\u00fcrde, h\u00e4tten die Beklagten keine Umst\u00e4nde dargetan, aus denen sich eine Kenntnis im vorgenannten Sinne erg\u00e4be.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I anerkannt h\u00e4tten, seien die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Die Beklagten h\u00e4tten den Anspruch mit der Klageerwiderung anerkannt. Vor der Klageerhebung sei keine Abmahnung erfolgt. Die Kl\u00e4gerin habe daher nicht ohne Weiteres annehmen k\u00f6nnen, sie werde ohne gerichtliche Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am Tag seiner Verk\u00fcndung bzw. \u2013 nur in Bezug auf die Beklagte zu 1) \u2013 am 29. November 2021 zugestellte Urteil haben die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 (Bl. 516 f. GA) sowie der Beklagte zu 2) und die Streithelferin jeweils mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 (Bl. 504 f. GA und Bl. 510 GA) Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Mit ihrer Berufung ficht die Beklagte zu 1) das erstinstanzliche Urteil vollumf\u00e4nglich an, soweit sich dieses auf Automaten des Typs \u201eF\u201c bezieht (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Im Hinblick auf Automaten des Typs \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) ausweislich der Berufungsbegr\u00fcndung gegen die Antr\u00e4ge I.3. (Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Juli 2011), I.4. (Rechnungslegung in Bezug auf Vertr\u00e4ge, die lediglich unter Verwendung der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten und von der Beklagten zu 1) zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen und die insbesondere die Lieferung von Verbrauchsmaterial sowie die Wartung zum Gegenstand haben) und II.1. (Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht) der Klageschrift vom 7. Februar 2020. In ihrer Berufungsreplik hat die Beklagte zu 1) erg\u00e4nzend zu dem zuvor allein durch die Streithelferin thematisierten Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs- und Vernichtungsanspruchs Stellung genommen.<\/li>\n<li>Auch der Beklagte zu 2) ficht das Urteil der Kammer in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II vollumf\u00e4nglich an. Soweit sich das angefochtene Urteil auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I bezieht, richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2) nur gegen die Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung hinsichtlich Leistungen, deren Erbringung bzw. Erf\u00fcllung unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und\/oder Vertr\u00e4gen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (bef\u00fcllte Getr\u00e4nkebecher, \u201eHCups\u201c) zur Verwendung in den Vorrichtungen der Ausf\u00fchrungsform I sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben (Verbrauchsmaterial und Wartungsvertr\u00e4ge).<\/li>\n<li>Eingangs ihrer Berufungsbegr\u00fcndung hat die Streithelferin klargestellt, dass sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2021 zur \u00dcberpr\u00fcfung durch den Senat stellt, soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betroffen ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Zu Unrecht sei die Kammer davon ausgegangen, dass die Rechte der Kl\u00e4gerin an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten vom Typ \u201eF\u201c nicht ersch\u00f6pft seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei dem substantiierten Vortrag, die Beklagte zu 1) habe den streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten des vorgenannten Typs von der \u201eI\u201c Automatenservice GmbH &amp; Co. KG erworben, nicht entgegengetreten. Ebenfalls unbestritten geblieben sei, dass die \u201eI\u201c Automatenservice GmbH &amp; Co. KG den streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten zusammen mit weiteren 119 Maschinen des Typs \u201eF\u201c von der B Drinks GmbH, der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, erworben habe. Das Landgericht habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass der Vortrag und die entsprechenden Beweisangebote der Beklagten hinsichtlich der Ersch\u00f6pfung aus seiner Sicht nicht ausreichten, die Ersch\u00f6pfung des streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten zu belegen. Andernfalls h\u00e4tte die Beklagte zu 1) ihr Vorbringen insbesondere unter Vorlage von Rechnungen \u00fcber den Kauf von Automaten des Typs \u201eF\u201c von der B Drinks GmbH an die \u201eI\u201c Automatenservice GmbH &amp; Co. KG erg\u00e4nzt. Einer solchen Konkretisierung habe es jedoch ohnehin nicht bedurft. Durch den unbestrittenen Vortrag der Beklagten stehe fest, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Automat des Typs \u201eF\u201c aus berechtigter Quelle, n\u00e4mlich von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin selbst, stamme und somit von ihr in Verkehr gebracht worden sei.<\/li>\n<li>Abgesehen davon ergebe sich das Vorliegen einer Ersch\u00f6pfung bereits aus dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin. Der streitgegenst\u00e4ndliche Automat sei unstreitig von der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin \u00fcber sechs Jahre bestimmungsgem\u00e4\u00df im Vereinigten K\u00f6nigreich betrieben worden. Er sei somit in einem Vertragsstaat der EU mit Billigung der Kl\u00e4gerin willentlich verwendet und somit in den Verkehr gebracht worden. Operator wie die Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin seien Automatendienstleister, welche die Automaten auf eigene Rechnung aufstellten und betreuten. Die Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin habe ihre Ums\u00e4tze als Operator durch Mieteinnahmen f\u00fcr die aufgestellten Automaten, den Verkauf von Hei\u00dfgetr\u00e4nkeautomaten und den Verkauf von F\u00fcllware (\u201eHCups\u201c) generiert. Die Kl\u00e4gerin habe den weiteren Vertrieb bzw. Betrieb des Automaten nicht mehr kontrollieren k\u00f6nnen. Der Operator sei in der Vertragsgestaltung zu seinen Kunden frei. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Automaten weder selbst aufgestellt noch bewirtschaftet, sondern aus ihrem Machtbereich entlassen und sich damit der wirtschaftliche Wert der Erfindung durch die Nutzung der Schwestergesellschaft realisiert habe, seien die Automaten in Verkehr gebracht. \u00dcberdies sei die Verf\u00fcgungsgewalt auch nicht nur vor\u00fcbergehend an die Schwestergesellschaft \u00fcbertragen worden. Diese habe sich f\u00fcr eine etwaige Verschrottung des Automaten entschieden; die Kl\u00e4gerin sei zu keinem Zeitpunkt in diesen Vorgang involviert gewesen. Die Verf\u00fcgungsgewalt der Kl\u00e4gerin \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten habe daher mit der \u00dcbergabe an die \u2013 mit ihr nicht wirtschaftlich verbundene \u2013 Schwestergesellschaft, sp\u00e4testens jedoch mit der \u00dcbergabe des Automaten an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd., einen Abfallentsorger, geendet, mit der sich auch der wirtschaftliche Wert der Erfindung realisiert habe.<\/li>\n<li>Die Beklagten h\u00e4tten auch dargelegt und bewiesen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Automat aus berechtigter Quelle gestammt habe. Wollte man dies anders sehen, sei vor dem Hintergrund, dass sich die Tatsachen f\u00fcr die Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung aus dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin erg\u00e4ben, und vor dem Hintergrund des unstreitig existierenden Gebrauchtwarenmarktes von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auszugehen.<\/li>\n<li>Jedenfalls best\u00fcnden in Bezug auf solche Vertr\u00e4ge, die lediglich unter Verwendung der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten und von der Beklagten zu 1) zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen erfolgten und insbesondere die Lieferung von Verbrauchsmaterial sowie die Wartung zum Gegenstand h\u00e4tten, weder Auskunfts- noch Rechnungslegungsanspr\u00fcche. Der Becherumsatz sei unabh\u00e4ngig vom Ausgabemechanismus. Zudem sei ausgeschlossen, dass das Klagepatent den Verkauf der \u201eHCup\u201c-Becher beg\u00fcnstigt habe. Die entsprechenden Becher seien zwar f\u00fcr den Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erforderlich, sie verk\u00f6rperten jedoch keineswegs eine besondere Eigenschaft der Erfindung und noch weniger den Erfindungsgedanken des Klagepatents selbst. Die \u201eHCup\u201c-Becher k\u00f6nnten in verschiedenen Getr\u00e4nkeautomaten \u2013 patentgem\u00e4\u00df und nicht patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet \u2013 verwendet werden. Sie seien lediglich Objekt des Ausgabevorgangs. Die \u201eHCup\u201c-Becher und ihre Konstruktion leisteten daher keinen Beitrag zur Erfindung des Klagepatents und w\u00fcrden durch die Erfindung auch nicht in ihren Eigenschaften beeinflusst. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Gestaltung der Becher und dem Patent, weshalb sich mit den \u201eHCup\u201c-Bechern auch mittels solcher Automaten Ums\u00e4tze generieren lie\u00dfen, die nicht unter die Lehre des Klagepatents fielen. Der wirtschaftliche Wert des Klagepatents werde nicht durch Verbrauchsmaterialien oder Wartungsvertr\u00e4ge am Markt realisiert. Unstreitig existiere f\u00fcr patentgem\u00e4\u00df ausgestaltete Getr\u00e4nkeautomaten ein Erst- und ein Gebrauchtwarenmarkt, die in keiner Weise an die Abnahme von Verbrauchsmaterial gebunden seien.<\/li>\n<li>\u00dcberdies sei der Klageantrag auch nicht nur auf solche Vertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt, bei denen eine entsprechende vertragliche Konstruktion mit einer vertraglichen Bezugsverpflichtung vorgelegen habe. Als Folge der erstinstanzlichen Entscheidung k\u00f6nne auch die Lieferung von Verbrauchsmaterial an solche Ger\u00e4tenutzer von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfasst sein, die ein Ger\u00e4t \u00fcberhaupt nicht von der Kl\u00e4gerin erhalten h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Zu Unrecht habe die Kammer schlie\u00dflich die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung in Bezug auf den Entsch\u00e4digungsanspruch und &#8211; dem folgend &#8211; auch hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche verneint. Unstreitig habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der B Drinks GmbH als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin seit 2013 Kenntnis von der Nutzung des patentverletzenden Erzeugnisses gehabt. Das Wissen der B Drinks GmbH m\u00fcsse sich der Mutterkonzern, die B Inc., zurechnen lassen. Deren etwaige Unkenntnis sei unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Die Streithelferin h\u00e4lt erg\u00e4nzend die Kostenentscheidung des Landgerichts f\u00fcr rechtsfehlerhaft. Sie verweist zur Begr\u00fcndung darauf, dass sie dem Rechtsstreit explizit nur beigetreten sei, soweit sich die Klage gegen Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eC\u201c der D GmbH &amp; Co. KG Automaten E richte. Vor diesem Hintergrund betrage der die Streithelferin betreffende Streitwert nur die H\u00e4lfte des Gesamtstreitwertes der Klage, was auch bei der Bildung der Kostenquote zu ber\u00fccksichtigen sei. \u00dcberdies sei die Verurteilung der Beklagten zur Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und auch zwischenzeitlich obsolet. Die patentverletzenden Warenautomaten lie\u00dfen sich unschwer zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten. Innerhalb der Warenautomaten\/Getr\u00e4nkeausgabeautomaten sei mit dem Tassenspendemechanismus f\u00fcr den Tassenspender nur ein kleines und kosteng\u00fcnstiges Bauteil von der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre betroffen. Dieser Mechanismus f\u00fcr die Ausgabe der Becher finde sich ausschlie\u00dflich in Viertelbasen wieder, die bei den Automaten ohnehin regelm\u00e4\u00dfig getauscht w\u00fcrden. Bereits seit August 2019 stelle die Streithelferin Viertelbasen mit origin\u00e4r nur drei Tassentrennschnecken her. Derartige Viertelbasen habe die Streithelferin f\u00fcr s\u00e4mtliche von ihr an die Beklagte zu 1) gelieferten Automaten zur Umr\u00fcstung der Warenautomaten auf patentfreie Ger\u00e4te bereits zur Verf\u00fcgung gestellt und auch schon geliefert. Aus den genannten Gr\u00fcnden sei auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. \u00dcberdies sei die Bereitschaft der Abnehmer, einem Komplettr\u00fcckruf nachzukommen, ohnehin \u00e4u\u00dferst gering, weshalb der R\u00fcckruf letztlich auch nicht im Interesse der Kl\u00e4gerin sei. Soweit das Landgericht die Beklagten in Bezug auf mit den Warenautomaten der Streithelferin ausgegebene \u201eHCup\u201c-F\u00fcllprodukte zum Schadenersatz verurteilt habe, sei dies aus den bereits im Zusammenhang mit den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen genannten Gr\u00fcnden fehlerhaft. Dar\u00fcber hinaus sei die Kammer mit keinem Wort auf das durch die Streithelferin bereits erstinstanzlich angesprochene fehlende Verschulden eingegangen. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Teilnehmer der Vertriebskette dem Patentinhaber f\u00fcr den Schadenersatzanspruch als Gesamtschuldner haften, soweit sich ihre Ersatzverpflichtungen hinsichtlich der konkreten Verletzungsf\u00e4lle und der Schadensh\u00f6he decken. Habe der Patentinhaber vom Hersteller der Automaten Schadenersatz erhalten, k\u00f6nne er nicht auch noch vom Abnehmer der Maschine die Leistung von Schadenersatz fordern.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25. November 2021, Az.: 4a O 9\/20, abzu\u00e4ndern und die Klage vom 7. Februar 2020<\/li>\n<li>1. soweit sie sich in den Antr\u00e4gen auf Getr\u00e4nkeautomaten des Typs \u201eF\u201c bezieht, vollumf\u00e4nglich abzuweisen;<\/li>\n<li>2. soweit sie sich auf Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020, Az.: 4a O 9\/20 bezieht, teilweise abzuweisen, soweit<\/li>\n<li>a) sie sich auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagten die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020, Az.: 4a O 9\/20 bezeichneten [Handlungen] seit dem 1. Juli 2011 begangen haben (Antrag I.3. der Klage vom 7. Februar 2020);<\/li>\n<li>b) sie sich auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagten Leistungen erbracht und\/oder hinsichtlich der mit Dritten Vertr\u00e4ge geschlossen wurden, deren Erbringung bzw. Erf\u00fcllung unter Verwendung der gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und\/oder Vertr\u00e4gen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (bef\u00fcllte Getr\u00e4nkebecher, \u201eHCups\u201c) zur Verwendung in den gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten Vorrichtungen sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben (Antrag I.4. vom 7. Februar 2020) und<\/li>\n<li>c) sie sich auf die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten, in der Zeit 1. Juli 2011 bis zum 20. November 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen (Antrag II.1. der Klage vom 7. Februar 2020) bezieht.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25. November 2021, Gerichtsaktenzeichen: 4a O 9\/20, abzu\u00e4ndern und die Klage vom 7. Februar 2020,<\/li>\n<li>soweit sie sich auf Getr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eF\u201c bezieht, vollumf\u00e4nglich abzuweisen<\/li>\n<li>und soweit sie sich auf Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezieht, teilweise abzuweisen, soweit sie sich auf Leistungen bezieht, die erbracht und\/oder hinsichtlich der mit Dritten Vertr\u00e4ge geschlossen wurden, deren Erbringung bzw. Erf\u00fcllung unter Verwendung der gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9\/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und\/oder Vertr\u00e4gen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (bef\u00fcllte Getr\u00e4nkebecher; \u201eHCups\u201c) zur Verwendung in den gem\u00e4\u00df Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. August 2020, Az.: 4a O 9\/20 bezeichneten Vorrichtungen zum Gegenstand haben, bezieht.<\/li>\n<li>Zugleich hat der Beklagte zu 2) klargestellt, dass er die Streitverk\u00fcndung gegen\u00fcber der D GmbH &amp; Co. KG Automaten E und damit gegen\u00fcber der Streithelferin der Beklagten zu 1) aufrechterh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Streithelferin beantragt,<\/li>\n<li>das am 25. November 2021 verk\u00fcndete angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf Az. 4a O 9\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zur\u00fcckzuweisen:<\/li>\n<li>2. den Streitbeitritt der Streithelferin als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>3. die Streitwertbeschwerde der Streithelferin zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagten seien nicht nur den Nachweis schuldig geblieben, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Maschine aus autorisierter Quelle stamme. Vielmehr habe die Kl\u00e4gerin aus den noch vorhandenen Identifikationsmerkmalen der Maschine sogar die Herkunft und die Betriebshistorie der streitgegenst\u00e4ndlichen Maschine, ihre \u00dcbergabe an ein Recycling-Unternehmen (\u201eJ\u201c (GB) Ltd.) zur Verschrottung und ihr Wiederauftauchen auf dem Schwarzmarkt anhand solcher Indizien reproduzieren k\u00f6nnen, die von der Beklagten zu 1) beigebracht worden seien. Im Hinblick auf das f\u00fcr eine Ersch\u00f6pfung erforderliche Inverkehrbringen w\u00fcrden die Beklagten zu verschiedenen Sachverhaltskonstellationen vortragen, in denen die Voraussetzungen eines relevanten Inverkehrbringens niemals zugleich erf\u00fcllt w\u00e4ren. Ihr Vortrag sei daher unerheblich und ohnehin versp\u00e4tet. Die Kl\u00e4gerin habe die streitgegenst\u00e4ndliche Maschine nicht an das mit ihr verbundene britische Schwesterunternehmen (damals firmierend unter B Drinks UK) ver\u00e4u\u00dfert, wobei es bei konzerninternen Warenbewegungen ohnehin an einem Inverkehrbringen fehle. Dessen ungeachtet habe das Schwesterunternehmen dieses Ger\u00e4t selbst hergestellt, sechs Jahre lang als Operator betrieben, nach dieser Betriebsdauer den Allgemeinzustand der Maschine bewertet und sich gegen eine Wiederaufbereitung (General\u00fcberholung) entschieden. Erstmalig habe sich das Schwesterunternehmen durch die \u00dcbergabe an das Recyclingunternehmen \u201eJ\u201c (GB) Ltd. willentlich der Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber diese Maschine begeben. Durch dieses Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft habe sich nicht der Erfindungs-, sondern nur der Schrottwert der Maschine (als Summe ihrer Rohstoffe sowie Einzel- und Ersatzteile) realisiert. Ein Einverst\u00e4ndnis zum Zwecke der Wiederaufbereitung habe die Kl\u00e4gerin nicht erteilt. Das britische Schwesterunternehmen habe eine Standardprozedur bei Maschinenr\u00fcckl\u00e4ufen implementiert. Von der Kl\u00e4gerin wiederaufbereitete Maschinen erhielten eine neue Seriennummer (\u201eWidmung\u201c), seien hierdurch f\u00fcr das Inverkehrbringen in den Gebrauchtmarkt autorisiert und f\u00fcr den Konzern nachtr\u00e4glich eindeutig identifizierbar. Die \u00dcbergabe an das Verschrottungsunternehmen bedeute, dass das Schwesterunternehmen diese Maschine als \u201eSchrott\u201c ausselektiert und damit entwidmet habe. Als Verantwortliche habe die Schwestergesellschaft die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. als zertifizierten Abfallentsorger mit dem Recycling beauftragt, wobei eine st\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsbeziehung seit 2010 bestanden habe. Das Entsorgungsunternehmen habe unter dem 29.09.2016 mit einem \u201eCertificate of Conformity\u201c (Anlage K 22) dementsprechend best\u00e4tigt, den streitgegenst\u00e4ndlichen Getr\u00e4nkeautomaten mit allen seinen Komponenten in \u00dcbereinstimmung mit den einschl\u00e4gigen britischen und EU-Vorschriften recycled zu haben.<\/li>\n<li>Zu Recht habe die Kammer den Rechnungslegungsanspruch auch auf Verbrauchsmaterialien erstreckt. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten sehe vor, dass dem Kunden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entweder kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt und dies \u00fcber den \u201eHCup\u201c-Verkauf querfinanziert oder dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verkauft und \u00fcber die so angebahnte Kundenbeziehung der Verbrauchsmaterialmarkt betrieben werde. Im ersten Fall sei offenkundig, dass der \u201eHCup\u201c-Umsatz unmittelbar mit dem patentverletzenden Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verkn\u00fcpft sei. Aber auch in der zweiten Konstellation liege der Fall nicht anders. Sowohl im Falle des Direktvertriebs als auch bei Verkauf der Maschine und der \u201eHCups\u201c bestehe damit der notwendige Konnex zwischen der Patentverletzung und dem \u201eHCup\u201c-Umsatz, weil der \u201eHCup\u201c-Umsatz kausale Folge des Verkaufs bzw. des Zurverf\u00fcgungstellens eines (patentverletzenden) Automaten sei. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sei demgem\u00e4\u00df beschr\u00e4nkt. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Berufungsvorbringen der Beklagten und der Streithelferin als f\u00fcr die Erstreckung des Rechnungslegungsanspruchs auf Ums\u00e4tze mit den \u201eHCups\u201c irrelevant. Auch wenn \u201eHCups\u201c unstreitig auch mit patentfreien Maschinen ausgegeben werden k\u00f6nnten, \u00fcberlie\u00dfen die Beklagten Maschinen der Typen \u201eC\u201c und \u201eF\u201c Dritten ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Verwendung mit den von der Beklagten zu 1) gelieferten \u201eHCups\u201c.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus st\u00fctze die Streithelferin die angebliche Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungs- und des R\u00fcckrufanspruchs auf neue Tatsachen, die erstinstanzlich nicht vorgetragen worden seien. Die Kl\u00e4gerin bestreite, dass die Streithelferin der Beklagten zu 1) Viertelbasen mit origin\u00e4r nur drei Tassentrennschnecken zur Umr\u00fcstung auf patentfreie Automaten zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Au\u00dferdem arbeite die patentfreie Ausgestaltung nicht in gleichem Ma\u00dfe zuverl\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin wolle zudem nicht hinnehmen, dass von ihr nicht autorisierte und zu verschrottende \u201eF\u201c-Maschinen aus ihrer eigenen Produktion in dieser Weise \u201everschlimmbessert\u201c w\u00fcrden, anstelle sie endg\u00fcltig dem Markt zu entziehen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei der Streitbeitritt unzul\u00e4ssig. In Ermanglung abweichenden Vorbringens sei die Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Streithelferin f\u00fcr die Lieferungen an die Beklagte zu 1) zu unterstellen. Danach sei \u2013 bedingt durch das Anerkenntnis der Verletzung durch die Beklagte zu 1) \u2013 eine Rechtsm\u00e4ngelhaftung der Streithelferin gegen\u00fcber der Beklagen zu 1) ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1) habe das rechtliche Interesse der Streithelferin und damit ihr eigenes Streitverk\u00fcndgungsinteresse im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens selbst beseitigt, weshalb sich die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Beitritts somit im Berufungsrechtszug neu stelle.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II Erfolg. Insoweit berufen sich die Beklagten mit Erfolg auf Ersch\u00f6pfung, so dass die Klage insoweit abweisungsreif ist.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I hat das Landgericht demgegen\u00fcber zu Recht in dem Angebot und dem Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Entsprechende Anspr\u00fcche stehen ihr aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Dar\u00fcber hinaus besteht auch im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung sowie in Bezug auf die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils kein Anlass. Die diesbez\u00fcgliche Verurteilung findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMit ihrer R\u00fcge der Unzul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndung kann die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz nicht mehr geh\u00f6rt werden, nachdem sie ihr aus \u00a7 71 Abs. 1 ZPO erwachsendes Antragsrecht bereits erstinstanzlich durch r\u00fcgeloses Verhandeln verloren hat, \u00a7 534 ZPO i.V.m. \u00a7 295 ZPO (OLG K\u00f6ln, Beschl. v. 18.11.2013, Az.: 17 W 165\/13; NJZ 2020, 1367, 1371; Cepl\/Vo\u00df\/Thomas, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Aufl., \u00a7 71 Rz. 2; BeckOK ZPO\/Vorwerk\/Wolff\/Dressler, Stand: 01.07.2022, \u00a7 71 Rz. 3; Musielak\/Voit, ZPO, 19. Aufl., \u00a7 71 Rz. 2; M\u00fcko\/ZPO\/Schultes, 6. Aufl., \u00a7 71 Rz. 3; Z\u00f6ller\/Althammer, ZPO, 34. Aufl., \u00a7 71 Rz. 1). Obwohl das aus Sicht der Kl\u00e4gerin zum Wegfall des Nebeninterventionsinteresses und in der Folge zur Unzul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndung f\u00fchrende Teil-Anerkenntnis bereits weit vor der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung abgegeben wurde, hat die Kl\u00e4gerin in der ersten Instanz zu keinem Zeitpunkt eine Zur\u00fcckweisung des Streitbeitritts beantragt, sondern zu diesem Themenkreis r\u00fcgelos verhandelt. Damit ist sie mit dem Einwand der Unzul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndung nicht nur in erster Instanz, sondern auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Ihr Antrag auf Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndung war daher durch Zwischenurteil als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentbeschreibung entnimmt, basieren In-Tassen-Verkaufssysteme auf Stapeln von Wegwerftassen, die jeweils in ihrem unteren Abschnitt einen Teil von getr\u00e4nkebildenden Zutaten enthalten. Die Tassen sind in dem Stapel \u00fcber eine Schnappverbindung miteinander verbunden, wodurch der Stapel auf einfache Weise verpackt, gelagert und transportiert werden kann. F\u00fcr den Gebrauch wird der Stapel von seiner Verpackung getrennt und in den Spender einer Verkaufsvorrichtung eingef\u00fchrt. Erh\u00e4lt die Maschine ein Verkaufssignal, trennt sie automatisch eine Tasse von dem unteren Bereich des Stapels und f\u00fcllt diese mit hei\u00dfem Wasser, um das Getr\u00e4nk herzustellen. Die meisten Getr\u00e4nkeverkaufsmaschinen enthalten mehrere Tassenstapel, wobei f\u00fcr jedes herzustellende Getr\u00e4nk mindestens ein solcher Stapel vorhanden ist. \u00dcblicherweise sind die Tassenstapel in einem Karussell angeordnet, so dass eine Drehung des Karussells den gew\u00fcnschten Tassenstapel in eine Spendeposition bringt.<\/li>\n<li>Tassenspender in Karussellbauart sind beispielsweise aus der GB-A-136208 und der WO 01\/82249 bekannt. Bei diesen Tassenspendern kommen zur Abtrennung einzelner Tassen von dem unteren Bereich des Stapels f\u00fcr gew\u00f6hnlich vier spiralf\u00f6rmige Schneckentrenner (\u201eSchneckentrennkurve\u201c) zum Einsatz, die im gleichen Abstand um den Umfang der Tassen angeordnet sind und auf gleiche Weise durch einen einzelnen Servo mittels eines Zahnstangenrahmens oder eines Ringverzahnungsmechanismus angetrieben werden (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Obwohl derartige Tassenspender zuverl\u00e4ssig einzelne Tassen zuf\u00fchren k\u00f6nnen, sind sie sperrig. Da um jeden Tassenstapel ein Tassenspendemechanismus angeordnet werden muss, m\u00fcssen die Tassenstapel derart beabstandet angeordnet sein, dass ein solcher Mechanismus aufgenommen werden kann (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Hinsichtlich des weiteren Standes der Technik wird auf die Klagepatentbeschreibung (Abs. [0006] \u2013 [0009]) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent die \u2013 nicht explizit als solche gekennzeichnete \u2013 Aufgabe zugrunde, einen Tassenspender f\u00fcr In-Tassen-Verk\u00e4ufe bereitzustellen, der eine h\u00f6here Tassenpackdichte als ein herk\u00f6mmlicher Karussellspender aufweist. Dadurch kann eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Tassenstapeln in eine Verkaufsmaschine von vorbestimmter Gr\u00f6\u00dfe eingebracht werden, was es erm\u00f6glicht, die Anzahl der angebotenen Getr\u00e4nke zu steigern und\/oder die H\u00e4ufigkeit des Nachf\u00fcllens der Verkaufsvorrichtung zu senken. Daneben sollen die Anzahl und die Gr\u00f6\u00dfe von Komponenten verringert werden. Schlie\u00dflich w\u00e4re es nach der Klagepatentbeschreibung ebenso w\u00fcnschenswert, wenn ein einzelner, an einer bestimmten Stelle in der Maschine angebrachter Mechanismus das Trennen der Tassen von allen Stapeln in der Maschine antreiben k\u00f6nnte, wodurch eine Verdopplung von Komponenten zwischen den Stapeln reduziert werden k\u00f6nnte (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Tassenspender in Karussellbauart<\/li>\n<li>1.1. mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen.<\/li>\n<li>2. Jeder Mechanismus weist auf:<\/li>\n<li>2.1. vier oder mehr Tassentrennschnecken, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden;<\/li>\n<li>2.2. zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken,<\/li>\n<li>2.2.1. die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>2.2.2. voneinander einen ersten Abstand aufweisen;<\/li>\n<li>2.3. zwei innere Tassentrennschnecken,<\/li>\n<li>2.3.1. die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>2.3.2. voneinander einen zweiten Abstand aufweisen.<\/li>\n<li>2.3.2.1. Der zweite Abstand ist kleiner ist als der erste Abstand.<\/li>\n<li>3. Benachbarte Spendemechanismen sind nahe aneinander in dem Spender angeordnet,<\/li>\n<li>3.1. so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien auch in der zweiten Instanz zu Recht nicht in Streit. Weitere Ausf\u00fchrungen zu diesem Themenkreis er\u00fcbrigen sich daher.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I damit unstreitig s\u00e4mtliche Voraussetzungen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents verwirklicht, kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz verlangen. Entsprechende Anspr\u00fcche stehen ihr aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Dar\u00fcber hinaus besteht auch im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung sowie in Bezug auf die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils kein Anlass. Die diesbez\u00fcgliche Verurteilung findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 PatG. Soweit sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen nichts Abweichendes ergibt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich auf die zutreffenden Erw\u00e4gungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOhne Erfolg wenden sich die Beklagten und die Streithelferin mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung \u00fcber die Lieferung bef\u00fcllter Getr\u00e4nkebecher (\u201eHCups\u201c) zur Verwendung in den durch die Beklagte zu 1) gelieferten Vorrichtungen einschlie\u00dflich der geschlossenen Wartungsvertr\u00e4ge (erstinstanzlicher Tenor Ziff. I.4.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr das Bestehen eines solchen Rechnungslegungsanspruchs ist nicht entscheidend, ob die Beklagten diese Umsatzgesch\u00e4fte allein dem Umstand verdanken, dass sie den patentgesch\u00fctzten Gegenstand in einer patentgem\u00e4\u00dfen und nicht in einer schutzrechtsfreien Ausgestaltung angeboten haben (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<\/li>\n<li>Der Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Kl\u00e4gerin zustehenden Schadenersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Im Rahmen dieses Rechnungslegungsanspruchs hat der Verletzer all diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Ermittlung des Schadenersatzanspruchs ben\u00f6tigt. Er umfasst alle Angaben, die es dem Kl\u00e4ger erlauben, seinen Schaden wahlweise nach einer der drei Berechnungsmethoden \u2013 der Lizenzanalogie, dem eigenen entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn \u2013 zu bestimmen.<\/li>\n<li>Da der Patentinhaber frei zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden des Schadenersatzes w\u00e4hlen kann und sich daher insbesondere auch nicht vor Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der von ihm pr\u00e4ferierten Form der Schadensberechnung festlegen muss (BGH, GRUR 2000, 226, 227 \u2013 Planungsmappe; GRUR 2008, 93 \u2013 Zerkleinerungsvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. I, Rz. 100), reicht es f\u00fcr das Bestehen eines Rechnungslegungsanspruchs, dass sich aus den die Verbrauchsmaterialien betreffenden Gesch\u00e4ften sowie den Wartungsvertr\u00e4gen ein Beitrag zum Verletzergewinn ergeben kann.<\/li>\n<li>Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht auf solche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle beschr\u00e4nkt, die tats\u00e4chlich und nachweislich einen Beitrag zum herauszugebenden Verletzergewinn leisten. Nur wenn die Auskunftserteilung und Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle umfasst, die kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Vorrichtung beruhen, ist der Berechtigte in der Lage zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Verletzer auch insoweit herauszugebenden Gewinn aus der Patentverletzung gezogen hat. Bestimmte Arten von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen unterfallen daher nur dann per se nicht der Rechnungslegung, wenn von vornherein ein Beitrag zum Verletzergewinn hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Daher erstreckt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung regelm\u00e4\u00dfig auch auf solche, durch Leasing- und Wartungsvertr\u00e4ge sowie die Ver\u00e4u\u00dferung von Verbrauchsmaterialien generierten Ums\u00e4tze des Verletzers mit dem Abnehmer einer patentverletzenden Vorrichtung, die kausal auf der Ver\u00e4u\u00dferung der patentverletzenden Vorrichtung beruhen k\u00f6nnen. Ob der aus diesen Umsatzgesch\u00e4ften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik zur Verf\u00fcgung stellt, kann f\u00fcr den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber f\u00fcr die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 f. \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 02.11.2008, Az.: I-2 U 82\/02; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 715). Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorg\u00e4nge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu \u00fcberpr\u00fcfen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen unterliegen die begehrten Informationen \u00fcber die Lieferung von Verbrauchsmaterialien in Gestalt sog. \u201eHCups\u201c einschlie\u00dflich der zugrundeliegenden Vertr\u00e4ge ebenso wie die Wartungsvertr\u00e4ge der Verpflichtung zur Rechnungslegung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs geh\u00f6rt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu ihrem Gesch\u00e4ftsmodell, ihren Kunden \u201eHCup\u201c-Warenautomaten kostenfrei zu \u00fcberlassen und sie sodann auf der Basis einer Exklusivit\u00e4tsvereinbarung mit ihren \u201eHCup\u201c-Produkten zu beliefern (vgl. jeweils Klageerwiderung v. 19.06.2020, S. 4 f. [Bl. 73 f. und 116 f. GA]). Zwar stellt die Streithelferin ein derartiges Gesch\u00e4ftsmodell in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung in Abrede (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, S. 8, Bl. 584 GA); ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen ist jedoch unbeachtlich, weil sie sich mit ihm unzul\u00e4ssigerweise in Widerspruch zum Vorbringen der durch sie unterst\u00fctzten Hauptpartei setz, \u00a7 67 S. 1 Hs. 2 ZPO (vgl. BeckOK ZPO Vorwerk\/Wolf\/Dressler, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, \u00a7 67 Rz. 17). Das durch die Beklagten selbst beschriebene Gesch\u00e4ftsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass der ma\u00dfgebliche Umsatz und Gewinn zumindest bei einem Teil der Kunden nicht mit dem Verkauf oder der Vermietung der Maschine, sondern mit der Lieferung des Verbrauchsmaterials erwirtschaftet wird. Soweit der Umsatz f\u00fcr das Verbrauchsmaterial bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Maschine und dort der Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Funktionalit\u00e4t zuzurechnen ist, ist er anteilig ebenfalls dem Verletzergewinn zuzurechnen. F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Verletzer einen Teil des mit dem patentverletzenden Erzeugnis erzielten Gewinns mittelbar \u00fcber den Umsatz mit dem Verbrauchsmaterial erwirtschaftet und daher auch ein Teil des Umsatzes mit dem Verbrauchsmaterial m\u00f6glicherweise unter diesem Gesichtspunkt zum Verletzergewinn beitr\u00e4gt, ben\u00f6tigt die Kl\u00e4gerin die Angaben zu den Umsatzgesch\u00e4ften mit Verbrauchsmaterial f\u00fcr die patentverletzenden Erzeugnisse. Entsprechendes gilt f\u00fcr die f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten ggf. geschlossenen Wartungsvertr\u00e4ge (so auch: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 648 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass es sich bei den damit der Rechnungslegungspflicht unterliegenden \u201eHCup\u201c-Bechern unstreitig um Produkte handelt, die auch anderweitig als in den dem Klagepatent unterfallenden Automaten eingesetzt werden k\u00f6nnen, steht der Rechnungslegungspflicht nicht entgegen. Ebenso wenig ist es f\u00fcr das Bestehen der Pflicht zur Rechnungslegung Bedingung, dass die \u201eHCup\u201c-Becher nur deshalb abgesetzt werden konnten, weil der patentgesch\u00fctzte Gegenstand schutzrechtsgem\u00e4\u00df und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war. Diese Fragen sind \u2013 was vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung bedarf \u2013 allenfalls auf der Ebene des Schadenersatzes, nicht aber f\u00fcr den vorgelagerten Rechnungslegungsanspruch relevant (ebenso: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<\/li>\n<li>Die Beklagten k\u00f6nnen ihrer Rechnungslegungspflicht weder vollumf\u00e4nglich noch teilweise dadurch mit Erfolg entgehen, dass sie auf das Bestehen eines Erst- und eines Gebrauchtwarenmarktes f\u00fcr patentgem\u00e4\u00df ausgestaltete Getr\u00e4nkeautomaten verweisen, auch wenn f\u00fcr die dort erworbenen Ger\u00e4te keine Abnahmeverpflichtung besteht. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Rechnungslegungsantrag von vornherein auf Automaten beschr\u00e4nkt hat, die von den Beklagten an Dritte \u00fcberlassen wurden (\u201e\u2026deren Erbringung bzw. Erf\u00fcllung unter Verwendung der \u2026 von ihr zum Gebrauch an Dritte \u00fcberlassenen Vorrichtungen erfolgt ist\u201c), unterfallen Lieferungen von \u201eHCups\u201c an die Nutzer derartiger, von Dritten erworbener Ger\u00e4te von vornherein nicht der Rechnungslegungspflicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten allerdings erg\u00e4nzend dazu auch solche Lieferungen von Verbrauchsmaterial an Abnehmer aus der Rechnungslegungspflicht herausnehmen wollen, denen die Beklagten zuvor \u2013 jedoch ohne Abnahmeverpflichtung \u2013 einen Automaten geliefert haben, besteht daf\u00fcr kein Grund. Abgesehen davon, dass bereits die Kammer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es die Beklagten damit in der Hand h\u00e4tten, ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung allein durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu entgehen, haben die Beklagten auch ohne eine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Menge an \u201eHCups\u201c \u00fcber die Lieferung der Maschine eine entsprechende Nachfrage nach derartigen Verbrauchsmaterialien auf Abnehmerseite geschaffen, die ihnen ggf. weitere Absatzm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet. Der f\u00fcr das Entstehen der Rechnungslegungspflicht erforderliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Ob und ggf. in welchem Umfang sich diese Lieferungen letztlich im Rahmen der Schadensberechnung niederschlagen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. F\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch gen\u00fcgt die (hier bestehende) M\u00f6glichkeit, dass sich hieraus ein Beitrag zum Verletzergewinn ergibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte zu 1) in Bezug auf den Entsch\u00e4digungsanspruch (\u00a7 33 Abs. 1 PatG) und dem folgend auch hinsichtlich der die Zeit vor Patenterteilung betreffenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Anspruch auf Entsch\u00e4digung verj\u00e4hrt drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist, sp\u00e4testens aber 10 Jahre ab Anspruchsentstehung. Zudem gilt die Besonderheit, dass die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt (\u00a7\u00a7 33 Abs. 3, 141 S. 1 PatG,<br \/>\n\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nKonkreten Vortrag zur Kenntniserlangung ist die f\u00fcr die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) schuldig geblieben. Ebenso wenig hat sie hinreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin ableiten lie\u00dfe.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang auf die Ausstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten auf einer Messe im Jahr 2013 rekurriert, war die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Klagepatents. Dieses wurde ihr erst 2018 \u00fcbertragen, weshalb es auf die Kenntnis der damaligen Patentinhabern, der B Inc., ankommt (BGH, GRUR-RR 2017, 185 \u2013 Derrick; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 802). F\u00fcr deren Kenntnis hat die Beklagte zu 1) \u00fcber blo\u00dfe Spekulationen hinausgehend nichts vorgetragen. Eine allgemeine Wissenszurechnung im Konzern findet demgegen\u00fcber nicht statt (BGH, GRUR 2009, 794, 795 \u2013 Auskunft \u00fcber Tintenpatronen; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 31.07.2008, 2 W 60\/06, BeckRS 2009, 19731).<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass es auch an hinreichendem Vortrag f\u00fcr eine entsprechende Kenntnis der Kl\u00e4gerin fehlt. Hierf\u00fcr reicht es nicht, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin \u2013 worauf die Beklagte zu 1) abstellen will \u2013 aufgrund eines Messeauftritts \u201eKenntnis von der Nutzung des patentverletzenden Erzeugnisses\u201c und damit des Getr\u00e4nkeautomaten hatte. Einen solchen Automaten stellt das Klagepatent nicht unter Schutz. Es besch\u00e4ftigt sich vielmehr allein mit dem darin enthaltenen Tassenspender, der sich insbesondere durch vier, trapezf\u00f6rmig angeordnete Tassentrennschnecken auszeichnet. Dass dieser Mechanismus auf der Messe pr\u00e4sentiert oder zumindest aufgrund der dort ausgestellten Automaten erkennbar war, behauptet auch die Beklagte zu 1) nicht. Ebenso wenig finden sich in ihren Ausf\u00fchrungen Hinweise auf den Inhalt der auf der Messe gef\u00fchrten Gespr\u00e4che.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMit dem durch sie zun\u00e4chst allein erhobenen, die Verurteilung zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf betreffenden Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand kann die Streithelferin bereits aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht geh\u00f6rt werden. Gleiches gilt, soweit auch die Beklagte zu 1) im Laufe des Berufungsverfahrens diesen Einwand thematisiert hat.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Streithelfer kann sowohl neben als auch dann, wenn die Partei ihrerseits von einer ihr einger\u00e4umten Rechtsmittelm\u00f6glichkeit keinen Gebrauch macht, ohne die Partei gegen eine im Verfahren ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegen (BGH, NJW 1985, 2480; NJW 1990, 190; 1997, 2385, 2386; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf\/Dressler, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, \u00a7 67 Rz. 11; Cepl\/Vo\u00df\/Thomas, Prozesskommentar zur ZPO, 2. Aufl., \u00a7 67 Rz. 3). In beiden F\u00e4llen ist sein Rechtsmittel stets f\u00fcr die Partei eingelegt, wobei es sich bei einem Nebeneinander um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, das von der Partei und dem Nebenintervenienten gef\u00fchrt wird (BGH, NJW-RR 2006, 644; NJW 2012, 1042; BeckRS 2011, 26797; 2017, 236, 238; GRUR 2022, 59 \u2013 Diskontinuierliche Funkverbindung). Der Streithelfer selbst erlangt dabei keine Parteirolle (BGH NJW-RR 2022, 942; NJW-RR 2022, 404; BeckOK a.a.O.).<\/li>\n<li>Da der Nebenintervenient nur die Partei in ihrer Prozessf\u00fchrung unterst\u00fctzen, nicht aber den Rechtsstreit selbst\u00e4ndig f\u00fchren soll, kann er nicht wirksam Erkl\u00e4rungen abgeben, Sachvortrag halten und Prozesshandlungen vornehmen, die mit dem Willen der unterst\u00fctzten Partei nicht vereinbar sind (BGH, NJW 1976, 292; NJW-RR 1999, 285; NJW 2007, 632, 634; BGHZ 165, 358, 361 = NJW 2009, 3240 f.; Musielak\/Voit\/Weth, ZPO, 19. Aufl., \u00a7 67 Rz. 9; M\u00fcKo ZPO\/Schultes, 6. Aufl., \u00a7 67 Rz. 10). Er darf sich grunds\u00e4tzlich nicht in Widerspruch zu Erkl\u00e4rungen der unterst\u00fctzten Partei im Prozess stellen (BGH, MDR 2007, 1442; OLG Hamm, MDR 1998, 286; Cepl\/Vo\u00df\/Thomas, a.a.O., \u00a7 68, Rz. 12; Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 67 Rz. 9). Ein entsprechender entgegenstehender Wille der Partei kann sich sowohl aus ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rungen der Partei als auch aus deren eigenem Prozessverhalten ergeben (BGH, NJW-RR 2008, 261; Urt. v. 09.02.2017, Az.: I ZR 91\/15, BeckRS 2017, 101997, Rz. 19; BeckOK, a.a.O., \u00a7 67 Rz. 16; Musielak\/Voit, a.a.O.). Er kann aber auch aus konkludentem Verhalten der Partei zu folgern sein, wenn Erkl\u00e4rungen und Handlungen des Nebenintervenienten in der Sache mit dem prozessualen Vorgehen der Partei unvereinbar sind (BGH, Urt. v. 26.04.2022, Az.: VI ZR 1321\/20, BeckRS 2022, 118889, Rz. 13; OLG Jena, Teilurt. v. 24.11.2010, Az.: 6 U 906\/04, BeckRS 2011, 25980).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGemessen daran kann die Streithelferin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung nicht mit Erfolg angreifen.<\/li>\n<li>Auch wenn ein Streithelfer einen weitergehenden Berufungsantrag als die durch ihn unterst\u00fctzte Partei stellen kann, wenn diese den weitergehenden Antrag in der ersten Instanz verfolgt und der Streithelfer Berufung eingelegt hat (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1156; Z\u00f6ller\/Althammer, 34. Aufl., \u00a7 67 Rz. 9b), setzt auch ein solches Vorgehen voraus, dass die Partei mit dem weitergehenden Antrag des Streithelfers einverstanden ist. Auch in einem solchen Fall darf sich der Streithelfer nicht in Widerspruch zum Willen der Hauptpartei setzen. Genau einen solchen Widerspruch hat die Streithelferin jedoch durch ihr Vorbringen zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs und der Vernichtung herbeigef\u00fchrt. Die Beklagte zu 1) hat sich in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 25. Februar 2022 (Bl. 597 f. GA) ausdr\u00fccklich zum Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erkl\u00e4rt und klargestellt, dass sie dieses in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nur im Hinblick auf die Verurteilung zur Rechnungslegung sowie hinsichtlich der zugesprochenen Entsch\u00e4digung angreifen will. Diese ausdr\u00fcckliche Klarstellung l\u00e4sst sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Beklagte zu 1) formulierten Antr\u00e4ge nicht anders verstehen als dahin, dass die Beklagte zu 1) das erstinstanzliche Urteil im \u00dcbrigen hinnehmen und damit insbesondere die Verurteilung zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung nicht angreifen will. Dass ihr Vorbringen in der Berufungsbegr\u00fcndung genau so zu verstehen sein sollte, hat die Beklagte zu 1) in ihrer Berufungsreplik best\u00e4tigt, indem sie darauf rekurriert hat, eine Thematisierung der lediglich mit drei Tassentrennschnecken ausgestatteten Umgehungsl\u00f6sung sei f\u00fcr sie aufgrund eines auch im Hinblick auf diese Ausgestaltung drohenden (weiteren) Patentverletzungsverfahrens zun\u00e4chst mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen, die sie nicht eingehen konnte und wollte. Dieses Risiko sei erst entfallen, als der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin im Sommer 2022 (Anm.: und damit weit nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist) klargestellt habe, dass derartige Gestaltungen von Kl\u00e4gerseite nicht als patentverletzend angesehen w\u00fcrden. Ohne eine Erw\u00e4hnung der nur drei Tassentrennschnecken l\u00e4sst sich der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand nicht schl\u00fcssig begr\u00fcnden, weshalb die Beklagte zu 1) \u2013 aus ihrer Sicht konsequent \u2013 mit ihrer Berufung die Verurteilung zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung nicht angegriffen hat. Zu diesem erkl\u00e4rten Willen setzt sich die Streithelferin in Widerspruch, wenn sie die Verurteilung zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung beanstandet und auch insoweit Klageabweisung beantragt. Dass sich die Beklagte zu 1) erstmalig in ihrer Berufungsreplik dem Vorbringen der Streithelferin angeschlossen hat und doch noch auf den Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand zur\u00fcckgekommen ist, vermag an dem vorstehenden Befund schon deshalb nichts zu \u00e4ndern, weil das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf angesichts der zwischenzeitlich abgelaufenen Berufungsbegr\u00fcndungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nWollte man dies anders sehen, hat das Vorbringen der Beklagten zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche jedenfalls unter Pr\u00e4klusionsgesichtspunkten au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/li>\n<li>Die vermeintliche Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der vorgenannten Anspr\u00fcche war erstinstanzlich kein Thema. Soweit die Streitverk\u00fcndete erstinstanzlich vorgetragen hat, die durch sie seit dem Sommer 2019 hergestellten (sic!) Automaten wiesen lediglich drei Tassentrennschnecken auf, lassen sich daraus keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Behandlung von Altautomaten und insbesondere auf deren Umbau ziehen. Insbesondere l\u00e4sst das Vorbringen der Streithelferin nicht im Ansatz erkennen, dass von ihr f\u00fcr derartige Automaten patentfreie Viertelbasen mit nur drei Tassentrennschnecken angeboten wurden. Derartiges l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht in die allgemein gehaltene, nicht n\u00e4her spezifizierte Behauptung hineinlesen, die streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden weder be- noch vertrieben, weshalb es im hiesigen Rechtsstreit nicht um einen Unterlassungs-, sondern lediglich um einen Schadenersatzanspruch gehe (vgl. Schriftsatz v. 13.08.2021, S. 4 unten, Bl. 319 GA). Daraus, dass die Beklagten den Unterlassungsanspruch anerkannt haben, lassen sich schon deshalb keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Behandlung von Altautomaten und deren Umbau ziehen, weil die Beklagten die Hintergr\u00fcnde ihres Teil-Anerkenntnisses erstinstanzlich nicht erl\u00e4utert haben. Selbst wenn \u2013 was zu Gunsten der Streithelferin unterstellt werden kann \u2013 ein solches Anerkenntnis vor dem Hintergrund des Bestehens einer auch f\u00fcr Altger\u00e4te bestehenden Umgehungsl\u00f6sung erfolgt ist, fehlte es erstinstanzlich an jeglichem Vortrag zu deren Gestaltung. Tr\u00e4gt die Streithelferin hierzu erstmalig in der Berufungsinstanz vor, handelt es sich daher nicht um eine Vertiefung erstinstanzlichen Vortrages, sondern um ein erstmaliges, den Pr\u00e4klusionsvorschriften (\u00a7\u00a7 529, 531 ZPO) unterliegendes neues Vorbringen.<\/li>\n<li>Ob sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten, wie von der Streithelferin behauptet, problemlos und kosteng\u00fcnstig durch den Austausch der Viertelbasen in eine patentfreie Ausgestaltung verwandeln lassen, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Die Kl\u00e4gerin hat nicht nur die Bereitstellung entsprechender, mit lediglich drei Tassentrennschnecken versehener und damit patentfreier Viertelbasen durch die Beklagte zu 1) bestritten, sondern auch die hinreichende Zuverl\u00e4ssigkeit einer solchen Abwandlung in Abrede gestellt (vgl. Berufungsreplik, S. 12 f., Bl. 714 f. GA). Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind daher neues tats\u00e4chliches Vorbringen in zweiter Instanz, das nur unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist. F\u00fcr das Vorliegen eines entsprechenden Zulassungsgrundes ist nichts ersichtlich. Die Streithelferin hat nicht einmal den Versuch unternommen, ihr versp\u00e4tetes Vorbringen zu rechtfertigen. Sie hat vielmehr im Gegenteil selbst vorgetragen, die mit einer neuen Spritzgussform hergestellten Viertelbasen mit origin\u00e4r nur drei Tassentrennschnecken seien ab August 2019 und damit weit vor der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen ist daher pr\u00e4kludiert und dementsprechend nicht zuzulassen.<\/li>\n<li>Der Verweis der Beklagten zu 1) auf m\u00f6gliche Prozessrisiken in Bezug auf die Ausgestaltung der Umgehungsl\u00f6sung mit drei Tassentrennschnecken f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist an der Beklagten zu 1), derartige Prozessrisiken jederzeit abzuw\u00e4gen und davon ausgehend eine Prozessstrategie zu entwickeln. Entscheidet sie sich dazu, einen bestimmten Einwand aufgrund der damit verbundenen Risiken bewusst nicht zu erheben, muss sie sich daran festhalten lassen und die entsprechenden Konsequenzen \u2013 hier: Nichtber\u00fccksichtigung ihres Einwandes \u2013 tragen. F\u00fcr eine Zulassung ihres Vorbringens l\u00e4sst \u00a7 531 Abs. 2 ZPO in einem solchen Fall keinen Raum.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit die Streithelferin schlie\u00dflich die Verurteilung zum Schadenersatz beanstandet, setzt sie sich auch damit in Widerspruch zum erkl\u00e4rten Willen der Beklagten zum Umfang der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung entsprechend.<\/li>\n<li>Abgesehen davon begehrt die Kl\u00e4gerin vorliegend ausschlie\u00dflich die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, bezogen auf das Angebot und den Vertrieb von Tassenspendern. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Verbrauchsmaterialien bei der Schadensberechnung Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen, bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist das vermeintlich fehlende Verschulden der Streithelferin. Die Beklagten handelten nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts selbst schuldhaft. Auch dieser Berufungsangriff geht daher von vornherein ins Leere. Gleiches gilt schlie\u00dflich auch f\u00fcr den weiteren Hinweis auf die vermeintliche gesamtschuldnerische Haftung verschiedener Teilnehmer der Vertriebskette. Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr deren Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Zwar kann der Schutzrechtsinhaber, der sich vom Hersteller den durch die Herstellung und den Vertrieb verursachten Schaden ersetzen l\u00e4sst, nicht mehr gegen unmittelbare oder mittelbare Abnehmer des Verletzers mit Schadenersatz- und Unterlassungsanspr\u00fcchen vorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1939, 365, 367 \u2013 Spritzt\u00fctenmaschine; Sack, WRP 1999, 1088, 1107; GRUR 1999, 193, 197). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Frage der Ersch\u00f6pfung, die \u2013 da sich die Kl\u00e4gerin, soweit ersichtlich, den ihr entstanden Schaden bisher nicht hat erstatten lassen \u2013 f\u00fcr den vorliegenden Fall keine Relevanz besitzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Hersteller und ihm in der Vertriebskette nachgelagerten H\u00e4ndlern l\u00e4sst sich mit diesen Erw\u00e4gungen nicht begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nIn Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist der von den Beklagten erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcndet, weshalb der Kl\u00e4gerin die hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber \u2013 einschlie\u00dflich Wettbewerber des Patentinhabers \u2013 sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, GRUR 2018, 170, 173 \u2013 Trommeleinheit; GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGHZ 171, 167 Rz. 27 = GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<\/li>\n<li>Gegenstand der Ersch\u00f6pfung ist das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis. Daran \u00e4ndert sich nichts, wenn es als solches nicht im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelt wird. Auch der Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung bleibt in diesem Fall der Patentanspruch, der dieses Erzeugnis sch\u00fctzt. Zumindest in dieser Konstellation ist daher nicht zwischen Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung zu differenzieren. Die Rechte aus einem Patent bestehen an der Vorrichtung, die der Patentanspruch sch\u00fctzt. Das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers folgt allein aus diesem Anspruch und kann daher auch nur soweit reichen wie dessen Schutzbereich. Umfang und Reichweite des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts werden mithin vom Anspruch bestimmt, so dass dieser dem Patentinhaber jenseits seines Schutzbereichs auch keinerlei Rechte gew\u00e4hrt. Ausge\u00fcbt und durch das erstmalige Inverkehrbringen eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses verbraucht werden kann ein Recht dementsprechend ebenfalls nur, soweit es besteht. Dar\u00fcber hinaus kann sich der Patentinhaber nicht seiner \u201eRechte\u201c begeben, da er solche nicht besitzt. Wie weit die Aus\u00fcbung und der Verbrauch des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts reichen und worauf sie sich beziehen, l\u00e4sst sich daher nur anhand des Patentanspruchs mit der gebotenen Rechtssicherheit feststellen. Dies gilt auch dann, wenn das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis kein selbst\u00e4ndiger Gegenstand des Warenverkehrs ist, sondern nur als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung gehandelt wird. Dass das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis nur ein Teil des gehandelten Wirtschaftsgutes ist, \u00e4ndert nichts an dem rechtlichen Ansatz, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers vom Anspruch bestimmt und begrenzt wird. Durch das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung w\u00e4chst das Recht des Patentinhabers keineswegs an oder ver\u00e4ndert sich; sein (positives) Benutzungs- und sein Verbietungsrecht sind nach wie vor nur an den Anspruch gekn\u00fcpft. Der Patentinhaber kann auf diese Weise mithin nur sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht mit Blick auf das durch den Anspruch gesch\u00fctzte Erzeugnis aus\u00fcben und somit ersch\u00f6pfen. Allein das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis wird hierdurch gemeinfrei (BGH, GRUR 2018, 170, 173 \u2013 Trommeleinheit; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2017, Az.: I-15 U 68\/15, BeckRS 2017, 110549, Rz. 104 f. \u2013 Prozesskartusche; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 712; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139 Rz. 10).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sind die Rechte der Kl\u00e4gerin an dem Tassenspender des streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten des Typs \u201eF\u201c vorliegend ersch\u00f6pft. Es kann dahinstehen, ob der durch die Kl\u00e4gerin bei der \u201eK\u201c GmbH aufgefundene Automat tats\u00e4chlich, wie von den Beklagten behauptet, aus einem Pool von Automaten stammt, welche die \u201eI\u201c Automatenservice GmbH &amp; Co. KG von der B Drinks GmbH \u00fcber die Jahre erworben hat. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der zu dieser Frage benannten Zeugen bedarf es schon deshalb nicht, weil bereits das eigene Vorbringen der Kl\u00e4gerin, welches sich die Beklagten hilfsweise zu Eigen machen, den Einwand der Ersch\u00f6pfung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten den durch sie erhobenen Ersch\u00f6pfungseinwand allerdings damit begr\u00fcnden wollen, die Kl\u00e4gerin habe ihrer Schwestergesellschaft in UK die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche F-Maschine verschafft (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten zu 1), S. 10 \u2013 12), kann dieses Vorbringen dem Ersch\u00f6pfungseinwand von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Maschine von der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin selbst hergestellt und anschlie\u00dfend von dieser vertrieben wurde (vgl. Prot. der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung, S. 3, 3. Abs.; Berufungserwiderung, S. 5, Rz. 13). Abgesehen davon f\u00fchrt eine rein konzerninterne und mit einem innerbetrieblichen Vorgang vergleichbare Warenbewegung ohnehin nicht zur Gemeinfreiheit der Ware (zum UrhR: BGH, GRUR 1982, 100 \u2013 Schallplattenexport; OLG Hamburg, GRUR 1985, 923 \u2013 Imidazol; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 762; Mes, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 9 Rz. 83; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 Rz. 17; Haedicke\/Timmann\/Bukow, 2. Aufl., \u00a7 13 Rz. 62).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEbenso wenig ist die Tassenspendeeinheit des streitgegegenst\u00e4ndlichen Automaten dadurch gemeinfrei geworden, dass die Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin den Automaten als Operator betrieben hat.<\/li>\n<li>Allein durch einen solchen Betrieb sind die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin in der Regel nicht verbraucht. Der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung gr\u00fcndet in der \u00dcberlegung, dass der Berechtigte seine Ausschlie\u00dflichkeitsrechte nur ein einziges Mal, n\u00e4mlich bei der ersten Ver\u00e4u\u00dferung der patentgesch\u00fctzten Sache, geltend machen kann (BGH, GRUR 1998, 130, 132 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; GRUR 2018, 170, 173 \u2013 Trommeleinheit; Mes, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 9 Rz. 83). Bringt der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, das Anbieten und der Gebrauch dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (Mes, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 9 Rz. 83; Ann, Patentrecht, 8. Aufl., \u00a7 33 Rz. 274 m.w.N.).<\/li>\n<li>Auch wenn der Tatbestand des Inverkehrbringens grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise wie unter dem Gesichtspunkt der Verletzung (\u00a7 9 Nr. 1 PatG) und damit im Sinne einer \u00dcbertragung der tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsgewalt an dem Erzeugnis zu verstehen ist, besteht insoweit keine v\u00f6llige und restlose Kongruenz, weil sie zu unangemessenen Ergebnissen f\u00fchrt. Ein Inverkehrbringen, das \u2013 wie hier das Aufstellen des Automaten \u2013 nicht auf eine Eigentumsverschaffung, sondern nur auf zeitweilige Gebrauchs\u00fcberlassung abzielt, bietet auch dann keine hinreichende Gelegenheit zur Realisierung des Marktwertes der Erfindung und rechtfertigt nicht die Anwendung des Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes, wenn das Gesch\u00e4ftsmodell des Patentinhabers ma\u00dfgeblich auf einer solchen Gebrauchs\u00fcberlassung beruht (generell zur Frage der Gebrauchs\u00fcberlassung: Ann, Patentrecht, 8. Aufl., \u00a7 33 Rz. 286; Haedicke\/Timmann\/Bukow, 2. Aufl., \u00a7 13 Rz. 63; Reimer, GRURInt. 1972, 221, 227). Auch in einem solchen Fall ist der Patentinhaber in der Lage, einen (je nach vorausgegangener Zeitdauer der Gebrauchs\u00fcberlassung nicht unerheblichen) Teil des Marktwertes der Erfindung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes zu realisieren. Hinzu kommt, dass die Interessen desjenigen, der die Sache lediglich vor\u00fcbergehend erhalten hat, nur begrenzt sch\u00fctzenswert sind, da er nicht davon ausgehen darf, dass er die Sache bei einer leihweisen \u00dcbergabe vollst\u00e4ndig gemeinfrei (z.B. auch durch einen Weiterverkauf) benutzen darf (Haedicke\/Timmann\/Bukow, a.a.O.).<\/li>\n<li>Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich durch den Betrieb der technische Zustand einer unter Schutz gestellten Gesamtvorrichtung dergestalt verschlechtert hat, dass diese tats\u00e4chlich verschrottungsreif ist. Rein betriebswirtschaftliche Erw\u00e4gungen und insbesondere eventuell auf Seiten des Patentinhabers bestehende Abschreibungsmodelle sind dabei irrelevant. Die Gesamtvorrichtung muss aus technischen Gr\u00fcnden bei objektiver Betrachtung derart unbrauchbar sein, dass sich f\u00fcr sie keine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit als die Verschrottung findet. Tritt ein solcher Zustand ein, hat der Patentinhaber zu diesem Zeitpunkt s\u00e4mtliche Vorteile aus der Erfindung gezogen; diese wird gemeinfrei.<\/li>\n<li>Besonderheiten gelten jedoch in F\u00e4llen, bei denen das Patent \u2013 wie hier \u2013 lediglich ein Bauteil unter Schutz stellt. In derartigen Konstellationen sind die Betrachtungen allein auf dieses Bauteil zu fokussieren. Nur, wenn sich f\u00fcr dieses Bauteil allein aus technischen Gr\u00fcnden keine andere sinnvolle Verwendungsm\u00f6glichkeit mehr findet als die Verschrottung, tritt Ersch\u00f6pfung ein. In allen anderen F\u00e4llen besteht der Patentschutz auch dann fort, wenn die Gesamtvorrichtung ihrerseits technisch gesehen schrottreif ist, so dass sich die Patentrechte dadurch, dass der Patentinhaber die Sache in Verkehr bringt, ersch\u00f6pfen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auf den konkreten Fall gewendet kommt es allein auf die unter Schutz stehende Tassenspendeeinheit, nicht jedoch auf den gesamten Automaten an. Daf\u00fcr, dass sich im Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung des Automaten durch das Schwesterunternehmen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diesen Tassenspender keine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit fand als die Vernichtung, fehlt es an Anhaltspunkten. Dies gilt umso mehr, da es offenbar einen Markt f\u00fcr entsprechende Ersatzteile gab. Abgesehen davon l\u00e4sst das bisherige Parteivorbringen auch nicht die Feststellung zu, f\u00fcr den gesamten Automaten habe aus zwingenden technischen Gr\u00fcnden nur noch die M\u00f6glichkeit der Verschrottung bestanden. Ausgehend von dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin fand der von ihrem Schwesterunternehmen ausgemusterte Automat bei der \u201eK\u201c GmbH Verwendung. Schon dies spricht dagegen, dass dieser Automat im Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung durch das Schwesterunternehmen aus rein technischen Gr\u00fcnden schrottreif war. Eine Ersch\u00f6pfung allein durch den Betrieb des Tassenspenders bis zu seiner technischen Schrottreife l\u00e4sst sich daher ebenso wenig feststellen wie eine Schrottreife des gesamten Automaten. Gegenteiligen Vortrag leistet die Kl\u00e4gerin auch auf den ausf\u00fchrlichen gerichtlichen Hinweis im Senatsbeschluss vom 28.09.2022 nicht. Ihm ist vielmehr zu entnehmen, dass der Getr\u00e4nkeautomat insgesamt noch funktionsf\u00e4hig gewesen sein kann und nur deshalb ausgemustert wurde, weil er Gebrauchsspuren aufgewiesen hat, deretwegen der Automat nicht weiter im Einsatz bleiben und auch nicht general\u00fcberholt werden sollte.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Ersch\u00f6pfung ist jedoch dadurch eingetreten, dass der bei der \u201eK\u201c GmbH vorgefundene und die Grundlage des Verletzungsvorwurfs bildende Automat bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin durch ihr Schwesterunternehmen 2016 an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. abgegeben wurde. Damit ist der die Erfindung verk\u00f6rpernde Gegenstand, der Tassenspender dieses Automaten, unter Aufgabe der Verf\u00fcgungsgewalt der Schwestergesellschaft in die Verf\u00fcgungsgewalt eines Dritten, der \u201eJ\u201c (GB) Ltd., \u00fcbergegangen, wodurch sich der wirtschaftliche Wert der Erfindung realisiert hat. Dass diese \u00dcberlassung gegen oder zumindest ohne den Willen und das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin bzw. der B Inc. als vormaliger Patentinhaberin erfolgte, behauptet selbst die Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\n\u00dcberl\u00e4sst der Patentinhaber oder mit seinem Willen ein Dritter die unter Patentschutz stehende Sache einem Dritten, bringt er diese regelm\u00e4\u00dfig in Verkehr, wodurch er sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht hinsichtlich dieses Erzeugnisses ausge\u00fcbt hat. Es besteht daher kein Grund mehr, ihm dar\u00fcber hinaus Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf das weitere Schicksal desselben zu geben. Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des \u2013 im Verh\u00e4ltnis zum Patentinhaber rechtm\u00e4\u00dfigen \u2013 Erwerbers, \u00fcber dieses Erzeugnis zu verf\u00fcgen (BGH, GRUR 1980, 38 f. \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116 f. \u2013 Prospekthalter; BeckOK Patentrecht Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Ensthaler\/Gollrad, 25. Edition, Stand: 15.07.2022, \u00a7 9 Rz. 18). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Dritten zwar der Besitz an der Sache verschafft wird, sich dieser aber gleichwohl weder in die Lage versetzt sieht, die Sache zu ver\u00e4u\u00dfern, noch diese zu gebrauchen, weil er diese unmittelbar und zwingend vernichten soll. In einem solchen Fall fehlt es bei Lichte gesehen an einem Inverkehrbringen als Grundvoraussetzung der Ersch\u00f6pfung (vgl. hierzu: Ann, Patentrecht, 8. Aufl., \u00a7 33, Rz. 101 f.). Der mit der Vernichtung betraute Dritte handelt bei einer solchen Gestaltung letztlich nur als verl\u00e4ngerte Werkbank des Patentinhabers, indem er die Sache anstelle des Patentinhabers vernichtet.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst eine solche Feststellung nicht zu. Es bleibt daher beim Regelfall der mit der \u00dcberlassung der Sache an einen Dritten eintretenden Ersch\u00f6pfung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNachdem das Schwesterunternehmen der Kl\u00e4gerin der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. den in Rede stehenden Automaten \u00fcberlassen hat, war diese von Gesetzes wegen in der Lage, \u00fcber diesen Automaten und seine Bauteile zu verf\u00fcgen und diese bei Bedarf einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu ver\u00e4u\u00dfern. Weder der gesamte Automat noch der hier ma\u00dfgebliche Tassenspender waren zu diesem Zeitpunkt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 derart schrottreif (technisch unbrauchbar), dass sie keiner anderen Verwertung als der Vernichtung mehr zugef\u00fchrt werden konnten. War der Tassenspender im Zeitpunkt der Weitergabe des Automaten an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. noch voll funktionsf\u00e4hig (wovon mangels anderweitigen Sachvortrages der Kl\u00e4gerin auszugehen ist, zumal die Kl\u00e4gerin die Tassenspendeeinheit im Verhandlungstermin vom 03.11.2022 selbst als praktisch verschlei\u00dffrei bezeichnet hat), so hat das Schwesterunternehmen der Kl\u00e4gerin diesen mit der Weitergabe in Verkehr gebracht. Etwas anderes w\u00fcrde nur dann gelten, wenn zwischen den vorgenannten Parteien eine die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. rechtlich bindende Abrede bestand, dass die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. weder zu einer Ver\u00e4u\u00dferung des Automaten in G\u00e4nze noch zur Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Bauteile einschlie\u00dflich des hier in Rede stehenden Tassenspenders berechtigt, sondern zur unmittelbaren und unverz\u00fcglichen Vernichtung des Automaten einschlie\u00dflich des Tassenspendemechanismus verpflichtet war.<\/li>\n<li>Auch wenn ein innerer, die Ersch\u00f6pfung ausschlie\u00dfender Vorbehalt regelm\u00e4\u00dfig keine Beachtung finden darf (BGH, GRUR 2006, 863 \u2013 ex works; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 715), ist der vorliegende Fall nicht anders zu behandeln als Sachverhaltskonstellationen, bei denen der Schutzrechtsinhaber den gesch\u00fctzten Gegenstand innerhalb der EU bzw. des EWR unter Verlust seiner Verf\u00fcgungsgewalt einem Dritten (etwa dem Spediteur des K\u00e4ufers) \u00fcbergeben hat. Dort entscheiden die Einzelheiten des Transportvertrages \u00fcber den Ersch\u00f6pfungseinwand: Sehen sie vor, dass sich der Schutzrechtsinhaber noch innerhalb der EU der Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Sache begibt, tritt Ersch\u00f6pfung ein, weil sich der Patentinhaber der M\u00f6glichkeit begeben hat, die Sache so zu dirigieren, dass die Ware in der EU nicht in den Verkehr gelangt. Beh\u00e4lt der Schutzrechtsinhaber nach den Abreden des Transportvertrages hingegen bis zur EU-Grenze die Herrschaft dar\u00fcber, was mit der Ware geschieht, fehlt es am Ersch\u00f6pfungstatbestand (vgl. hierzu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 758 unter Bezugnahme auf EuGH, GRUR 2002, 156 \u2013 Davidoff; GRUR 2010, 723 \u2013 Coty Prestige\/Simex Trading; BGH, GRUR 2021, 1191 &#8211; Hyundai-Grauimport). Auf den vorliegenden Fall gewendet kommt es somit darauf an, ob die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin bzw. ihr Schwesterunternehmen ungeachtet dessen, dass sie den Besitz an dem Automaten und damit insbesondere auch an dem darin enthaltenen (und f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand allein ma\u00dfgeblichen) Tassenspender der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. \u00fcberlassen hat, aufgrund der mit dieser getroffenen Absprachen in der Lage war, die tats\u00e4chliche Vernichtung sicherzustellen, so dass der Automat weder in G\u00e4nze noch \u2013 worauf es vorliegend angesichts des auf den Tassenspender beschr\u00e4nkten Erfindungsgegenstandes ankommt \u2013 in Einzelteilen in den Rechtsverkehr gelangen konnte. Nur dann fehlt es an einem Inverkehrbringen als Grundlage der Ersch\u00f6pfung.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nF\u00fcr eine solche vertragliche Bindung finden sich im Vorbringen der Kl\u00e4gerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nAuf den erst am 10.10.2016, d.h. mehrere Tage nach der \u00dcberlassung des Getr\u00e4nkeautomaten an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd., in Kraft getretenen schriftlichen Vertrag \u00fcber die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung (Anl. WKS 6, 6a) zwischen der britischen Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin und der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. kann vorliegend schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Vertragsregelungen erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten und wirksam geworden sind, zu dem der Getr\u00e4nkeautomat bereits in die Obhut der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. entlassen war.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nRechtliche Pflichten der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. in Bezug auf den den Verletzungsvorwurf tragenden Getr\u00e4nkeautomaten k\u00f6nnen sich allein aus der Handhabung der st\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsbeziehung ergeben haben, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem Jahr 2010 behauptet.<\/li>\n<li>Ihrem Vorbringen zufolge soll es sich bei der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. um ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen gehandelt haben, dessen sich die B Drinks UK bedient hat, um ihrer f\u00fcr die vertriebenen Produkte bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Entsorgung von Abfallmaterialien in \u00dcbereinstimmung mit den einschl\u00e4gigen britischen sowie EU-Vorschriften nachzukommen. Eine gewisse St\u00fctze findet diese Behauptung in dem vorgelegten \u201eCertificate of Conformity\u201c (Anlage K 19) sowie der zur Akte gereichten \u201eConsignment Note\u201c (Anlage K 22), die zwar nichts \u00fcber die vertraglichen Vorgaben und Grundlagen im Vorfeld der durchgef\u00fchrten Abfallentsorgung aussagen, die aber im Nachhinein mit Blick auf das von der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. tats\u00e4chlich Unternommene jedenfalls das UK- und EU-konforme Recycling sowie eine entsprechende Entsorgung des Ger\u00e4tes mit-samt seiner Komponenten best\u00e4tigen (\u201eCertificate\u201c: \u201e\u2026 have been recycled and disposed of to UK and EU environmental regulations\u201c) und festhalten, dass 100 % des betreffenden Automaten recyled wurden (\u201eConsignment Note\u201c). Daraus folgt freilich nicht, dass die B Drinks UK der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. jeweils konkrete Vorgaben zur Art und Weise der vorzunehmenden Entsorgung gemacht hat. Insoweit ist schon unklar, ob die Best\u00e4tigung eines durchgef\u00fchrten \u201eRecycling\u201c den Begriff \u00fcberhaupt rechtstechnisch im Sinne einer ganz bestimmten Ma\u00dfnahme nach der Abfall-RL verwendet oder das Wort nicht blo\u00df untechnisch nach Art eines umgangssprachlichen Oberbegriffs f\u00fcr jedwede Art der Abfallentsorgung gebraucht. Aber selbst wenn zugunsten der Kl\u00e4gerin ersteres angenommen wird, bedeutet der Umstand, dass der Getr\u00e4nkeautomat mit seinen Bestandteilen im Sinne der Abfall-RL \u201erecycled\u201c wurde, noch nicht, dass die B Drinks UK genau hierzu eine Entsorgungsanweisung erteilt hatte. Wenn es bei undifferenziertem Entsorgungsauftrag im Nachgang tats\u00e4chlich zu einer gegenst\u00e4ndlichen Vernichtung gekommen w\u00e4re, hat dies rechtlich schon deswegen keine Bedeutung, weil sich die Ersch\u00f6pfung mit der \u00dcbergabe des Getr\u00e4nkeautomaten an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. einstellt und nicht mehr davon beeinflusst wird, wie der Entsorger im Anschluss daran tats\u00e4chlich mit der Sache verf\u00e4hrt. Der Akt des Inverkehrbringens verwirklicht sich n\u00e4mlich schon mit der \u00dcberlassung an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd., sofern dieser keine eindeutige Vernichtungspflicht f\u00fcr den Tassenspendemechanismus auferlegt ist.<\/li>\n<li>Dass der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. im Zusammenhang mit dem Entsorgungsauftrag spezielle Handlungsanweisungen gegeben worden sind, die &#8211; jenseits der abfallrechtlichen Bestimmungen \u2013 Vorkehrungen dagegen treffen, dass es in Bezug auf funktionsf\u00e4hig gebliebene, patentgesch\u00fctzte Bestandteile des Getr\u00e4nkeautomaten zu einer Ersch\u00f6pfung der Patentrechte kommt, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. f\u00fcr den Fall, dass der in Takt gebliebene Tassenspendemechanismus nach den abfallrechtlichen Vorgaben wiederverwendet werden kann, in jedem Fall und unter allen Umst\u00e4nden zu vernichten ist. Vielmehr hat die B Drinks UK ihre Pflichten zur Abfallentsorgung generell und umfassend an die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. delegiert, so dass sie (die B Drinks UK) mit Blick auf die dort (bei der \u201eJ\u201c (GB) Ltd.) anstehende \u201eDritt-Entsorgung\u201c des Getr\u00e4nkeautomaten nicht mehr erwarten konnte, als dass die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. dasjenige unternimmt, wozu sie die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften anhalten. Soweit die Abfallgesetze Handlungsalternativen er\u00f6ffnen, musste die B Drinks UK daher mit jeder Entsorgungsma\u00dfnahme rechnen und hat diese dementsprechend auch gebilligt, die nach der geltenden Rechtslage m\u00f6glich und erlaubt war. Soweit in Bezug auf wiederverwendbare Einzelkomponenten ein Gebrauchtwarenmarkt existierte, musste die B Drinks UK daher umso mehr eine solche Art der Entsorgung in Betracht ziehen, zumal die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. im Rahmen der Erl\u00e4uterung ihres Gesch\u00e4ftsmodells die Gew\u00e4hrleistung der maximalen Wiederverwendung eigens betont (vgl. Schriftsatz vom 09.11.2021, S. 12 f., Bl. 379 GA). Anderes w\u00fcrde nur dann gelten, wenn die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. in der Vergangenheit von sich aus die funktionst\u00fcchtigen Tassenspendemechanismen durchgehend und ausnahmslos durch gegenst\u00e4ndliche Vernichtung entsorgt h\u00e4tte, so dass die B Drinks UK berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass auch mit Blick auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Automaten selbstverst\u00e4ndlich nicht anders verfahren werden wird. F\u00fcr ein solches Szenario &#8211; und sei es auch nur in Bezug auf andere, mit dem Tassenspendemechanismus vergleichbare Kunststoffteile des Getr\u00e4nkeautomaten &#8211; bietet das Vorbringen der Kl\u00e4gerin keinerlei Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>Ohne besondere Vernichtungsabsprachen (f\u00fcr die nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist) konnte und durfte die B Drinks UK von einer Vernichtung des funktionsf\u00e4hig gebliebenen Tassenspendemechanismus ihres Getr\u00e4nkeautomaten durch die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. folglich nur ausgehen, wenn diese Art der Entsorgung gesetzlich alternativlos vorgeschrieben war. Das ist nicht zu erkennen. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, stellt es ein bevorzugtes und gegen\u00fcber dem \u201eRecycling\u201c grunds\u00e4tzlich vorrangiges Entsorgungsverfahren dar, Bestandteile (wie den Tassenspendemechanismus) von Erzeugnissen (Getr\u00e4nkeautomaten), die zu Abf\u00e4llen geworden sind, zu pr\u00fcfen, zu reinigen und zu reparieren, so dass sie (die funktionst\u00fcchtigen Erzeugnisbestandteile) ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden k\u00f6nnen (Vorbereitung zur Wiederverwendung). Weil dem so ist, war es nicht nur denkbar, sondern lag es geradezu auf der Hand, dass die \u201eJ\u201c (GB) Ltd. der ihr \u00fcbertragenen Entsorgung des Getr\u00e4nkeautomaten in Bezug auf den Tassenspendemechanismus dadurch in gesetzlicher Weise nachkommen w\u00fcrde, dass sie den betreffenden Bestandteil demontiert und der Wiederverwendung zuf\u00fchrt. Indem die B Drinks UK den Getr\u00e4nkeautomaten dennoch in die Verf\u00fcgungsgewalt der \u201eJ\u201c (GB) Ltd. gegeben hat, hat sie den patentgem\u00e4\u00dfen Tassenspender endg\u00fcltig in Verkehr gebracht und dadurch die Patentrechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft.<\/li>\n<li>Eine abweichende Beurteilung k\u00f6nnte allenfalls dann geboten sein, wenn die Rangfolge der Entsorgungsma\u00dfnahmen in dem Sinne unverr\u00fcckbar verbindlich w\u00e4re, dass in denjenigen F\u00e4llen, in denen \u2013 wie hier &#8211; eine Vorbereitung zur Wiederverwendung m\u00f6glich ist, unter keinen Umst\u00e4nden und auch nicht zum Schutz des hieran bestehenden geistigen Eigentums eine Vernichtung zul\u00e4ssig w\u00e4re. Dass die abfallrechtlichen Vorschriften in diesem Sinne zu verstehen w\u00e4ren, macht jedoch auch die Kl\u00e4gerin nicht geltend. Daf\u00fcr besteht auch kein Anlass, weil die aus dem Klagepatent folgenden Eigentumsrechte nicht gegen\u00fcber dem Schutzgut der Entsorgungsvorschriften zur\u00fcckzustehen haben.<\/li>\n<li>Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es speziell f\u00fcr Tassenspendeeinheiten einen Gebrauchtwarenmarkt gibt, kommt es bei allem nicht an. Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt n\u00e4mlich selbst ein, dass gebrauchte und vom Erstbesitzer ausgemusterte Getr\u00e4nkeautomaten jedenfalls als Ganzes auf dem Markt erscheinen. Sollte es deshalb \u2013 entgegen den Behauptungen der Beklagten zu 1) &#8211; keinen Gebrauchtwarenmarkt f\u00fcr Tassenspendeeinheiten geben, so war angesichts der einger\u00e4umten Gepflogenheiten jedenfalls damit zu rechnen, dass bei einem insgesamt funktionsf\u00e4hig gebliebenen oder durch eine \u00dcberholung wieder funktionsf\u00e4hig gemachten Automaten ein Abnehmerkreis existiert, der es lohnend und sinnvoll macht, den Automaten, auch wenn ihn der Erstbesitzer (wie die Kl\u00e4gerin) nach seinen Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr ausmusterungsreif gehalten hat, zu ver\u00e4u\u00dfern, womit die patentgesch\u00fctzte Tassenspendeeinheit des Automaten zwangsl\u00e4ufig in den Verkehr gelangt. Auf den Gegenstand des Klageangriffs trifft dieses Szenario ganz offensichtlich zu, weil der betreffende Automat nach der Ausmusterung bei der Kl\u00e4gerin einer weiteren regul\u00e4ren Verwendung zugef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nIst in Bezug auf den einzigen, durch die Kl\u00e4gerin zur Grundlage ihres Verletzungsvorwurfs gemachten Tassenspender Ersch\u00f6pfung eingetreten, w\u00e4re es an ihr, weitere durch die Beklagte zu 1) eingesetzte oder zumindest angebotene Automaten zu benennen, hinsichtlich deren Tassenspender keine Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Kommt sie dem &#8211; wie hier &#8211; nicht nach, ist die Klage in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II abweisungsreif.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. \u00a7 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kammer in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den auf das Teil-Anerkenntnis entfallenden Kostenanteil der Kl\u00e4gerin auferlegt hat, ist dies im Berufungsverfahren unangegriffen geblieben und hat dementsprechend Bestand.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Frage der die Verbrauchsmaterialen und Wartungsvertr\u00e4ge betreffenden Verpflichtung zur Rechnungslegung ohnehin zeitnah mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641).<\/li>\n<li>Das als Streitwertbeschwerde zu wertende Vorbringen der Streithelferin zum Streitwert geht ins Leere, nachdem das Landgericht f\u00fcr die Streithelferin keinen gesonderten Streitwert festgesetzt hat. Nichtsdestotrotz kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage gegen zwei voneinander unabh\u00e4ngige Ausf\u00fchrungsformen richtet, wobei die Streithelferin klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich nur in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eC\u201c) am Rechtsstreit beteiligen will. Daher entspricht der auf sie entfallende Streitwert demjenigen, der auf diese Ausf\u00fchrungsform entf\u00e4llt. Der Senat hat deshalb nunmehr klarstellend f\u00fcr beide Instanzen eine entsprechende Aufteilung des Streitwertes vorgenommen, wobei diese Aufteilung nunmehr auch bei der Berechnung der Kostenquoten Ber\u00fccksichtigung gefunden hat.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3305 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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