{"id":9323,"date":"2024-02-27T17:00:22","date_gmt":"2024-02-27T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9323"},"modified":"2024-02-27T10:27:34","modified_gmt":"2024-02-27T10:27:34","slug":"i-2-u-86-22-bewegungssensorgesteuerte-leuchtenvorrichtung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9323","title":{"rendered":"I-2 U 86\/22 &#8211; Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3303<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Februar 2023, I-2 U 86\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9063\">4a O 87\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 21. April 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 350.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des am 09.03.1999 &#8211; unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 09.03.1998 (DE 298 04 XXA U) und 05.03.1999 (DE 299 03 XXB U) in deutscher Verfahrenssprache &#8211; angemeldeten und am 09.03.2019 \u2013 vor Einleitung des hiesigen Rechtsstreits &#8211; durch Zeitablauf erloschenen Klagepatents, dessen Erteilung am 09.01.2002 bekanntgemacht worden ist. Eine gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30.10.2019 abgewiesen (6 Ni 34\/18). Aus Anlass des vorliegenden Verletzungsprozesses hat die Beklagte gegen das Klagepatent zwischenzeitlich ein weiteres Nichtigkeitsverfahren bei einem anderen Senat anh\u00e4ngig gemacht [4 Ni 27\/21 (EP)], zu dem das Bundespatentgericht am 10.02.2022 einen der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen qualifizierten Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 83 Abs. 1 PatG erlassen hat.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung. Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eBewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit einem auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe, und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.\u201c<br \/>\nDie nachfolgenden Abbildungen (Figur 1, 3 und 4 der Klagepatentschrift) zeigen m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsformen dieser Leuchtenvorrichtung.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat LED-Leuchten mit einem Hochfrequenzsensor (\u201eA\u201c) angeboten und vertrieben, wie sie sich aus der nachstehend eingeblendeten Fotografie (Anlage K 7a), dem Produktdatenblatt gem\u00e4\u00df Anlage K 12 sowie dem von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren \u00fcberreichten Musterst\u00fcck aus einem von ihr durchgef\u00fchrten Testkauf ergeben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die die besagte LED-Leuchte f\u00fcr patentverletzend h\u00e4lt, mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2020 (Anlage K 8) erfolglos mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Anerkennung ihrer Schadenersatzverpflichtung ab. Nunmehr verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Anspruchsbegehren im Klagewege weiter.<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung wie folgt verurteilt:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die nachfolgenden Handlungen seit dem 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat,<br \/>\nbewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtungen mit einem auf einem Befestigungssockel gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 6.833,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2020 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. vom 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass bei zutreffender Auslegung des Klagepatents keine Patentverletzung vorliege, und f\u00fchrt dazu im Wesentlichen aus: Fehlerhaft sei bereits die Annahme, das Klagepatent beziehe sich auf eine vollst\u00e4ndige Leuchte, weil es tats\u00e4chlich darum gehe, den Nachr\u00fcstadapter des Standes der Technik f\u00fcr bestehende Leuchten zu optimieren. \u201eLeuchtmittel\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die einzelne LED (und nicht die Gesamtanordnung der drei Leiterplattensegmente), und innerhalb der einzelnen LED lediglich deren lichtemittierende Elemente, n\u00e4mlich der Halbleiter\u00fcbergang und der Leuchtstoffverguss. Das Leadframe \u2013 und nicht die Metallschale \u2013 sei deshalb als Befestigungssockel anzusehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkleitsverfahren auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht in der angegriffenen Deckenleuchte eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen. Mangels Schutzrechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Restschadenersatz nicht zu. Das Leuchtmittel befindet sich nicht oberhalb des Befestigungssockels (erster selbst\u00e4ndig tragender Abweisungsgrund) und das Tr\u00e4germodul liegt mit seiner gesamten Erstreckung au\u00dferhalb des Zwischenraums, der durch das Leuchtmittel definiert wird (zweiter selbst\u00e4ndig tragender Abweisungsgrund).<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Leuchtenvorrichtung, die durch einen Bewegungssensor gesteuert wird.<br \/>\nDerartige Leuchtenvorrichtungen sind nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift beispielsweise aus der DE 196 01 XXC (Anlage K 5) bekannt. Die dort vorgeschlagene L\u00f6sung beruht auf dem Prinzip, g\u00e4ngige Leuchtmittel (wie Gl\u00fchlampen) m\u00f6glichst kompakt mit einem Bewegungssensor zu kombinieren, so dass sich das Leuchtmittel in vorteilhafter Weise bewegungsabh\u00e4ngig aktivieren (d.h. bei Feststellung von Bewegung einschalten) und deaktivieren (d.h. bei Feststellung von Nicht-Bewegung wieder ausschalten) l\u00e4sst. Wie die nachstehende Figur 1 der DE 196 01 XXC exemplarisch verdeutlicht,<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>ist als nachr\u00fcstbare Steuervorrichtung eine Art Adapter vorgesehen, der den Bewegungssensor enth\u00e4lt und der zwischen das Leuchtmittel (Gl\u00fchbirne) und die Lampenfassung der Leuchte (Befestigungssockel) integriert wird. Die Steuervorrichtung ist zu diesem Zweck auf ihrer Oberseite in geeigneter Weise ausgebildet, um die Schraubfassung der Gl\u00fchbirne aufzunehmen, und bildet auf ihrer Unterseite die Gl\u00fchbirnenfassung nach, um seinerseits in die Lampenfassung des Befestigungssockels eingeschraubt werden zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Zwischenschaltung eines so beschaffenen Steuerungsadapters setzt voraus, dass die zu best\u00fcckende Leuchte den hierf\u00fcr erforderlichen Platzbedarf bereitstellt. Insbesondere unter kompakten Leuchtenschirmen bzw. bei nur begrenztem Raum oberhalb des Leuchtmittelsockels kann es daran fehlen, namentlich dann, wenn aufgrund der notwendigen Elektronik oder Antenne der einzusetzende Steuerungsadapter eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet (Absatz [0004]).<br \/>\nAusgehend von dieser Problemlage bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, \u201eeine gattungsgem\u00e4\u00dfe bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Gesamtanordnung kompakter und insbesondere auch unter beengten Raumverh\u00e4ltnissen einsetzbar wird\u201c (Absatz [0005]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor, den Bewegungssensor nicht in einem zus\u00e4tzlichen Raum zwischen dem Leuchtmittel und dem Befestigungssockel der Lampe anzuordnen, sondern in das Leuchtmittel selbst zu verlagern. Im Einzelnen sch\u00fctzt Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale:<br \/>\n1. Durch einen Bewegungssensor gesteuerte Leuchtenvorrichtung mit<br \/>\na) einem Befestigungssockel (12; 20),<br \/>\nb) einem Leuchtmittel (14; 22) und<br \/>\nc) einem Bewegungssensor (26; 32).<br \/>\n2. Das Leuchtmittel (14; 22)<br \/>\na) ist auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehalten und<br \/>\nb) begrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels.<br \/>\n3. Der Bewegungssensor (26; 32) ist<br \/>\na) dazu eingerichtet, das Leuchtmittel (14; 22) als Reaktion auf eine erfasste Bewegung zu aktivieren oder zu deaktivieren,<br \/>\nb) ein Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik.<br \/>\n4. Der Mikrowellensensor (26; 32) ist auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildet.<br \/>\n5. Das Tr\u00e4germodul (26) ist so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.<br \/>\nAuch wenn das Klagepatent in Gestalt der DE 196 01 XXC von einem Stand der Technik ausgeht, der eine nachr\u00fcstbare Adaptereinheit f\u00fcr vorhandene Leuchten lehrt, die den Bewegungssensor beherbergt, und auch wenn in der Aufgabenformulierung des Klagepatents &#8211; wie zitiert &#8211; davon die Rede ist, dass mit der Erfindung \u201eeine gattungsgem\u00e4\u00dfe bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung\u201c verbessert werden soll (was auf erste Sicht die \u00dcberlegung nahelegen k\u00f6nnte, dass es auch dem Klagepatent darum geht, wiederum einen (kompakter ausgebildeten) Adapter vorzuschlagen, der sich zur Nachr\u00fcstung vorhandener Leuchten verwenden l\u00e4sst), verbietet sich eine dahingehende Annahme schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen. W\u00e4hrend n\u00e4mlich die DE 196 01 XXC eine \u201eVorrichtung zum Steuern eines Leuchtmittels\u201c und damit ein Nachr\u00fcstteil zur Best\u00fcckung vorhandener Leuchten zum Zwecke ihrer nachtr\u00e4glich bewegungssensorgesteuerten Aktivierung und Deaktivierung unter Schutz stellt, richtet sich der Schutz des Klagepatents auf eine vollst\u00e4ndige Leuchte, n\u00e4mlich eine \u201ebewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung\u201c. Damit ist zweifellos eine vollst\u00e4ndige Leuchte gemeint, ungeachtet dessen, dass selbstverst\u00e4ndlich ein Befestigungssockel, ein Leuchtmittel (z.B. Gl\u00fchbirne) und ein Bewegungssensor, die im Patentanspruch als Bestandteile der Leuchtenvorrichtung erw\u00e4hnt werden, f\u00fcr sich allein noch keine funktionsf\u00e4hige Leuchte ergeben (BPatG-Urteil vom 30.10.2019, Umdruck S. 7\/8; BPatG-Hinweis vom 10.02.2022, S. 4). Die Aufz\u00e4hlung des Patentanspruchs ist aber auch nicht abschlie\u00dfend gemeint, und jeder Fachmann \u2013 als der hier ein universit\u00e4r ausgebildeter und in der Entwicklung elektrischer Leuchten beruflich erfahrener Elektroingenieur anzusehen ist (BPatG-Urteil vom 30.10.2019, Umdruck S. 7; BPatG-Hinweis vom 10.02.2022, S. 3) &#8211; versteht, dass in ihm blo\u00df die f\u00fcr die Zwecke der Erfindung, n\u00e4mlich die Herbeif\u00fchrung einer kompakten Leuchtenbauform wesentlichen Leuchtenteile aufgelistet sind, w\u00e4hrend es dar\u00fcber hinaus, um eine funktionsf\u00e4hige Leuchtenvorrichtung zu erhalten, weiterer unverzichtbarer Bauteile bedarf (wie elektrischer Leitungen, eines Geh\u00e4uses und dergleichen), die derart selbstverst\u00e4ndlich sind, dass sich der Patentanspruch ihnen nicht besonders widmet. Die Idee des Klagepatents besteht insofern nicht in einer besonders kompakten nachr\u00fcstbaren Steuervorrichtung mit Bewegungssensor, sondern in der Anweisung, die Leuchtenvorrichtung als Ganzes auf eine neuartige Weise zu konzipieren und aufzubauen, so dass ihre Bauteile einschlie\u00dflich des Bewegungssensors m\u00f6glichst platzsparend untergebracht werden k\u00f6nnen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Deckenleuchte der Beklagten stellt deshalb eine \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Sie macht auch im \u00dcbrigen von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\na)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht das \u201eLeuchtmittel\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den drei Leiterplattensegmenten mit LED-Best\u00fcckung gesehen, wie dies aus der nachfolgenden, zus\u00e4tzlich beschrifteten Fotografie ersichtlich ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent beschr\u00e4nkt sich nicht auf bestimmte Leuchtmittel, sondern l\u00e4sst jede Art von Leuchtmittel, mithin auch LED, zu. \u00dcber solche lichtemittierenden Dioden verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nSelbst wenn dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag LED f\u00fcr Beleuchtungszwecke noch nicht zur Verf\u00fcgung gestanden haben, weil sich die betreffende Technik damals noch in der Entwicklung befunden hat, \u00e4ndert dies nichts daran, dass LED unter den &#8211; rein funktional abgefassten &#8211; Begriff des \u201eLeuchtmittels\u201c fallen. Es entspricht inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2022, 893 \u2013 Aminos\u00e4ureproduktion; Best\u00e4tigung von OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2020, 137 \u2013 Bakterienkultivierung), dass funktionale Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df auch dann benutzt werden, wenn zur Bereitstellung der fraglichen Funktion ein konstruktiver Weg beschritten wird, der gegen\u00fcber dem Klagepatent neu und erfinderisch ist. Dass am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents noch nicht gel\u00e4ufige LED als patentgem\u00e4\u00dfe \u201eLeuchtmittel\u201c anzusehen sind, bedeutet allerdings nicht, dass auch andere, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale des Patentanspruchs mit R\u00fccksicht auf den sich aus der Benutzung einer LED ergebenden Notwendigkeiten gro\u00dfz\u00fcgig oder erweiternd interpretiert werden d\u00fcrften. Konkret formulierte Merkmale sind vielmehr so zu verstehen, wie sie der Durchschnittsfachmann anhand des ihm am Priorit\u00e4tstag Bekannten aufgefasst hat.<br \/>\nbb)<br \/>\nNicht die einzelne LED repr\u00e4sentiert das \u201eLeuchtmittel\u201c, sondern die Gesamtheit ihrer Anordnung.<br \/>\nDiese Betrachtung ist schon deshalb geboten, weil alle LED zusammen das von der Leuchtenvorrichtung ausgehende Licht emittieren und es dementsprechend die Gesamtheit aller LED ist, die die Lichtquelle der Leuchtenvorrichtung darstellt. Folgerichtig zieht das Klagepatent auch selbst die M\u00f6glichkeit einer mehrteiligen Leuchtquelle ausdr\u00fccklich in Betracht zieht. So lehrt Unteranspruch 3 als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, dass das Leuchtmittel eine Mehrzahl zueinander parallel verlaufender Rohrabschnitte aufweisen kann, und veranschaulicht dies in den nachfolgend nochmals wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift f\u00fcr den Fachmann wie folgt:<\/li>\n<li>Selbst wenn die drei R\u00f6hrenpaare eine einheitliche Gasentladungsleuchte mit zusammenh\u00e4ngendem Innenvolumen bilden sollten, handelt es sich blo\u00df um ein m\u00f6gliches Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, das den Patentschutz blo\u00df exemplarisch erl\u00e4utert und ihn deswegen schon aus systematischen Gr\u00fcnden nicht beschr\u00e4nken kann. Vor dem Hintergrund dessen, was die Erfindung des Klagepatents leistet, und mit R\u00fccksicht auf den dazu eingeschlagenen L\u00f6sungsweg ist es auch technisch unerheblich, ob statt eines einzelnen einheitlichen, aber mehrteiligen Leuchtmittels (wie in Figur 4 gezeigt) mehrere, f\u00fcr sich autarke Leuchtmittel eingesetzt werden (z.B. drei f\u00fcr sich selbst\u00e4ndig funktionierende, gemeinsam leuchtende Gasentladungslampen). Die Idee der Erfindung besteht \u2013 wie geschildert \u2013 darin, das Tr\u00e4germodul f\u00fcr den Bewegungssensor aus der Ebene unterhalb des Leuchtmittels (in der es sich im Stand der Technik noch befunden hat) in die Ebene des Leuchtmittels zu verlagern und hierdurch ansonsten ben\u00f6tigte vertikale Bauh\u00f6he einzusparen. F\u00fcr diesen Effekt spielt es keine Rolle, ob ein Leuchtmittel als einheitliche Lichtquelle ausgestaltet ist oder aus mehreren selbst\u00e4ndig funktionierenden, gemeinsam betriebenen Leuchtmitteln zusammengesetzt ist.<br \/>\nSoweit mehrere selbst\u00e4ndige Leuchtmittel verwendet werden, trifft es zwar zu, dass diese wegen ihrer autarken Funktionsweise grunds\u00e4tzlich leichter mit Abstand zueinander platziert werden k\u00f6nnen, und hierdurch \u2013 praktisch von selbst &#8211; auf der horizontalen Fl\u00e4che ein Einbauraum f\u00fcr das Tr\u00e4germodul des Bewegungssensors entsteht. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil ungeachtet dessen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, f\u00fcr das Tr\u00e4germodul die Ebene des Leuchtmittels heranzuziehen. Folgerichtig hat auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis vom 10.02.2022 (S. 8 f.) eine kreisringf\u00f6rmige Leuchtstoffr\u00f6hre, wie sie aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik bekannt war (in den nachfolgenden Abbildung jeweils gelb markiert),<\/li>\n<li><\/li>\n<li>als patentgem\u00e4\u00dfes Leuchtmitttel angesehen, obwohl sein Innenraum, allein bedingt durch den Ringdurchmesser und damit die spezielle Art des verwendeten Leuchtmittels, horizontalen Bauraum bereitstellt.<br \/>\ncc)<br \/>\nDas die LED-Best\u00fcckung tragende Leiterplattensegment ist als Teil des \u201eLeuchtmittels\u201c (und nicht \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 als Befestigungssockel) anzusehen.<br \/>\nZwischen den Parteien steht der nachfolgende Aufbau einer LED au\u00dfer Streit.<\/li>\n<li>Es mag sein, dass als eigentlich lichtemittierende Elemente der Halbleiter\u00fcbergang des LED-Chip und der Leuchtstoffverguss wirksam sind. Die Beklagte r\u00e4umt jedoch selbst ein, dass die beiden Bauteile dem Arbeitsgas (= Halbleiter\u00fcbergang) und der Leuchtstoffinnenbeschichtung (= Leuchtstoffverguss) einer herk\u00f6mmlichen Gasentladungslampe entsprechen. Schon aus diesem Vergleich ergibt sich, dass das \u201eLeuchtmittel\u201c bei einer LED nicht auf die beiden besagten Bestandteile (Halbleiter\u00fcbergang + Leuchtstoffverguss) beschr\u00e4nkt werden kann, weil der Fachmann eine gebr\u00e4uchliche Leuchtstofflampe auch nicht schon in dem Arbeitsgas und der Leuchtstoffbeschichtung erkennen w\u00fcrde, sondern zu ihr genauso die gl\u00e4serne R\u00f6hre und die Fassungen, mit deren Hilfe die Leuchtstoffr\u00f6hre zum Zwecke ihrer Stromversorgung mit der Gegenfassung im Befestigungssockel der Leuchte in Kontakt gebracht wird, rechnen w\u00fcrde.<br \/>\nVon keinem anderen Verst\u00e4ndnis geht auch das technisch sachkundige Bundespatentgericht aus (Urteil vom 30.10.2019, S. 8; qualifizierter Hinweis vom 10.02.2022, S. 4), wenn es ausf\u00fchrt, dass der Befestigungssockel dazu dient, das Leuchtmittel zu halten und dessen Kontaktierung mit der Spannungsversorgung der Lampe zu erm\u00f6glichen. Bei der beschriebenen Abgrenzung zwischen Befestigungssockel und Leuchtmittel ist eindeutig, dass die (z.B. Schraub-)Fassung der Gl\u00fchbirne Teil des Leuchtmittels ist, w\u00e4hrend der das Leuchtmittel (= Gl\u00fchbirne) haltende Befestigungssockel eine (z.B. Schraub-)Gegenfassung aufzuweisen hat, in die sich die Fassung der Gl\u00fchbirne beispielsweise einschrauben l\u00e4sst, um die Gl\u00fchbirne mit elektrischem Strom zu versorgen.<br \/>\nDer kompletten Gl\u00fchbirne mit ihrer (z.B. Schraub-)Fassung entspricht bei einer LED der vorstehend zeichnerisch dargestellte Gesamtaufbau einschlie\u00dflich Leadframe und Leiterplatte, wobei die Leiterplatte dasjenige Bauteil repr\u00e4sentiert, \u00fcber das die auf ihr positionierten LED den elektrischen Strom erhalten. Die mehrere LED tragende Leiterplatte ist daher technisch betrachtet nichts anderes als die Fassung einer Gl\u00fchbirne, mittels derer die Gl\u00fchbirne den f\u00fcr ihren Betrieb erforderlichen Strom aufnehmen kann. Das Landgericht (Umdruck S. 26 f.) hat hierzu unangefochten festgestellt, dass die drei Leiterplattensegmente mittels elektrischer Leitungen an die Stromversorgung der Leuchtenvorrichtung angeschlossen sind, die \u2013 wie die nachstehende Abbildung verdeutlicht &#8211;<\/li>\n<li>dadurch bewerkstelligt wird, dass das bauwerkseitige Stromkabel durch die in der Metallschale vorgesehene Buchse in das Leuchteninnere gef\u00fchrt und dort an die Kabelaufnahmen \u201eN\u201c und \u201eL\u201c angeschlossen wird.<br \/>\nb)<br \/>\nDas Leuchtmittel (= Plattensegmente mit jeweils einer Vielzahl von LED) ist auf einem Befestigungssockel (= Metallschale + Stromkabelkontakte auf den LED-Segmenten) gehalten.<br \/>\naa)<br \/>\nDie Aufgabe des Befestigungssockels besteht erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 wie bereits vorstehend angesprochen &#8211; darin, das Leuchtmittel zu halten und &#8211; ohne dass dies allerdings im Patentanspruch besonders hervorgehoben w\u00e4re \u2013 zur Gew\u00e4hrleistung einer Versorgung des Leuchtmittels mit elektrischem Strom eine Kontaktierung des Leuchtmittels mit der elektrischen Spannungsversorgung der Leuchtenvorrichtung zu erm\u00f6glichen (BPatG-Urteil vom 30.10.2019, S. 8; BPatG-Hinweis vom 10.02.2022, S. 4).<br \/>\nDie besagten Funktionen \u00fcbernimmt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die metallene, mit einem umlaufend vorstehenden Rand versehene Platte, an der die LED-Leiterplattensegmente verschraubt \u2013 und dadurch \u201egehalten\u201c &#8211; sind. Auf dem Befestigungssockel (= Metallplatte) findet &#8211; wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat (Umdruck S. 26 f.) &#8211; auch die elektrische Stromversorgung der LED statt, indem die Metallplatte eine \u00d6ffnung besitzt, durch die hindurch das bauwerkseitige Stromkabel in das Innere der Leuchtenvorrichtung gef\u00fchrt und dort an die Leuchtenelektronik (Buchsen \u201eN\u201c + \u201eL\u201c) angeschlossen wird, die ebenfalls von der Metallschale getragen wird. Von dort wiederum f\u00fchren elektrische Stromkabel zu den Leiterplattensegmenten, wodurch die LED-Segmente mit Strom beaufschlagt werden.<br \/>\nbb)<br \/>\nAnders als die Beklagte meint, ist es dar\u00fcber hinaus kein zwingendes Erfordernis des Befestigungssockels, dass er Schaltungseinrichtungen f\u00fcr das Leuchtmittel (wie ein elektronisches Vorschaltger\u00e4t) geh\u00e4useartig aufnimmt. Speziell f\u00fcr das Vorschaltger\u00e4t steht dem bereits der Umstand entgegen, dass es erst Gegenstand des Unteranspruchs 5 ist vorzusehen, dass der Befestigungssockel eine Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel enth\u00e4lt. Die betreffende Anordnung kann daher schon aus systematischen Gr\u00fcnden nicht als Erfordernis des allgemeinen Hauptanspruchs verstanden werden.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr andere Schaltungseinrichtungen der Leuchtenvorrichtung au\u00dferhalb des Bewegungssensors. Absatz [0007] der Klagepatentschrift f\u00fchrt zwar aus, dass dadurch, dass der Bewegungssensor auf einem Tr\u00e4germodul gebildet wird, welches auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist und mindestens teilweise in den lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels hineinragt, vermieden wird, dass die betreffenden Module des Bewegungssensors in den Befestigungssockel integriert werden m\u00fcssen. Damit ist jedoch nur dasjenige angesprochen, was sich als platte Selbstverst\u00e4ndlichkeit aus der Anweisung des Patentanspruchs, den Bewegungssensor mit seinen Bauteilen oberhalb des Befestigungssockels auf einem Tr\u00e4germodul anzuordnen, ohnehin f\u00fcr jedermann ergibt, n\u00e4mlich die Erkenntnis, dass, was oberhalb des Befestigungssockels positioniert sein muss, nicht im Befestigungssockel untergebracht sein kann. Allerdings f\u00e4hrt der Beschreibungstext fort, dass durch die beschriebene Positionierung des Bewegungssensors \u00fcber dem Befestigungssockel zugleich eine r\u00e4umliche Trennung der Sensorelektronik f\u00fcr den Bewegungssensor (der sich anspruchsgem\u00e4\u00df oberhalb des Befestigungssockels befindet) von im Befestigungssockel vorhandenen Schaltungen f\u00fcr das Leuchtmittel (insbesondere einem \u00fcblichen Vorschaltger\u00e4t) stattfindet, womit der Gefahr entgegengewirkt ist, dass die temparaturempfindliche Elektronik des Bewegungssensors durch von der Vorschaltelektronik abgestrahlte W\u00e4rme in Mitleidenschaft gezogen wird. Aus dieser Bemerkung l\u00e4sst sich jedoch nicht ableiten, dass es ein unabdingbares Erfordernis des Befestigungssockels ist, Schaltungen f\u00fcr das Leuchtmittel (wenn sie denn vorhanden sind) zu beherbergen. Im Gegenteil besagt die zitierte Textstelle f\u00fcr den Fachmann blo\u00df, dass ihm die patentgem\u00e4\u00df angeordnete Unterbringung des Bewegungssensors oberhalb des Befestigungssockels die M\u00f6glichkeit gibt, Schalteinrichtungen f\u00fcr das Leuchtmittel im Befestigungssockel und damit r\u00e4umlich getrennt vom Bewegungssensor zu platzieren. Ob er davon Gebrauch macht, ist dem Fachmann \u00fcberlassen, wie sich schon daraus ergibt, dass es das Klagepatent selbst f\u00fcr eine Leuchtenvorrichtung, die ein elektronisches Vorschaltger\u00e4t besitzt, als lediglich bevorzugt ansieht, dieses Vorschaltger\u00e4t im Befestigungssockel \u2013 und nicht anderswo, insbesondere ebenfalls oberhalb des Befestigungssockels \u2013 unterzubringen (Unteranspruch 5).<br \/>\nc)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als \u201eTr\u00e4germodul\u201c f\u00fcr die Bauteile des Mikrowellensensors die (selbst nicht zu sehende) Tr\u00e4gerplatine anzusprechen, die sich innerhalb des aus der nachstehenden Abbildung ersichtlichen Geh\u00e4uses befindet. Das Geh\u00e4use seinerseits ist \u2013 wie die Musterst\u00fccke belegen \u2013 zweiteilig aufgebaut, indem es aus einer unteren Platte besteht, die mit einem umlaufenden aufragenden Rand versehen ist, auf der die Platine abgest\u00fctzt ist und aufliegt, sowie einem den von der Platine getragenen Aufbau umgebenden kuppelartigen Oberteil.<\/li>\n<li>Die vorstehende Einordnung ist geboten, weil es die Kunststoffplatte ist, die den Bewegungssensor \u2013 quasi als \u201eFundament\u201c &#8211; mitsamt der zugeh\u00f6rigen Elektronik tr\u00e4gt. Anders als das Landgericht meint, ist von dem Tr\u00e4germodul allerdings der darauf befindliche und auf dem Tr\u00e4germodul verbaute Bewegungssensor mit seiner Sende- und\/oder Empfangsantenne und einer zugeordneten Sensorelektronik zu unterscheiden. Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut gen\u00fcgt es nicht, wenn die besagten Bauteile des Sensors im lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels liegen, sondern kommt es darauf an, dass sich dies f\u00fcr das Tr\u00e4germodul oder zumindest Teilbereiche von ihm feststellen l\u00e4sst.<br \/>\nd)<br \/>\nDas Leuchtmittel (Leiterplattensegmente mit LED-Best\u00fcckung) der angegriffenen Deckenleuchte begrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten (= freien) Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels.<br \/>\naa)<br \/>\nEindeutig spannt sich ein solcher Zwischen(frei)raum in radialer Richtung, d.h. in der horizontalen Fl\u00e4che auf. Da als \u201eLeuchtmittel\u201c \u2013 wie dargelegt \u2013 die drei Leiterplattensegmente mit ihrer vollst\u00e4ndigen LED-Best\u00fcckung anzusehen sind, definiert der Zentralbereich jenseits der drei Leiterplattensegmente einen Zwischen(frei)raum (eben zwischen den mehreren Teilen (Segmenten) des Leuchtmittels), in dem sich Bauteile der Leuchtenvorrichtung unterbringen lassen.<br \/>\nWie das Bundespatentgericht (Urteil vom 30.10.2019, Umdruck S. 9; qualifizierter Hinweis vom 10.02.2022, S. 5) zutreffend angenommen hat, besitzt der patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen \u201elichte Zwischenraum\u201c dar\u00fcber hinaus aber auch eine vertikale Komponente und Erstreckung, weil \u201eZwischenraum\u201c f\u00fcr den Fachmann ein (dreidimensionales) Raumvolumen bezeichnet, das sich durch eine lichte Weite und eine lichte H\u00f6he auszeichnet. Dass es dem Klagepatent in diesem Sinne auch auf eine vertikale Erstreckung des Zwischenraums ankommt, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass sich der Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels befinden soll, auf dem das den Zwischenraum begrenzende Leuchtmittel gehalten ist. Bezugspunkt der Betrachtung f\u00fcr die vertikale Ausdehnung ist dabei der Befestigungssockel, auf dem das Leuchtmittel gehalten wird und mit dem es durch seine Gestalt einen Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels begrenzen soll.<br \/>\nSchon der Anspruchswortlaut macht deutlich, dass das Leuchtmittel mit seiner \u00e4u\u00dferen Umrisslinie nicht nur in der Weite (horizontale Erstreckung), sondern auch in der H\u00f6he (= vertikale Erstreckung) den lichten Zwischenraum definiert und begrenzt. Denn es sind \u201edie Au\u00dfenw\u00e4nde\u201c des Leuchtmittels, die den Zwischenraum abstecken, mithin s\u00e4mtliche Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels, zu denen nicht nur die radial-seitlichen Begrenzungen des Leuchtmittels, sondern genauso dessen obere Enden geh\u00f6ren.<br \/>\nZu einem anderen Verst\u00e4ndnis gibt auch der erl\u00e4uternde Beschreibungstext keinen Anlass. Absatz [0008] der Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass im Zusammenhang mit der Erfindung als \u201eZwischenraum\u201c jeglicher oberhalb des Befestigungssockels gelegene Raum zu verstehen ist, der durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt wird, die ansonsten ungenutzt blieben. A.a.O. ist nicht davon die Rede, dass \u201eZwischenraum\u201c jeglicher Raum ist, der sich oberhalb des Befestigungssockels erstreckt, sondern stellt zus\u00e4tzlich darauf ab, dass dieser Raum (oberhalb des Befestigungssockels) durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt wird. Speziell zu langgestreckten r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmitteln bemerkt die Klagepatentschrift im Absatz [0008] im gleichen Sinne, dass bei ihnen \u201eals \u201eZwischenraum\u201c s\u00e4mtliche Raumbereiche zu verstehen sind, die innerhalb einer ber\u00fchrend um das Leuchtmittel gelegten gedachten Schale liegen. An den zitierten Textstellen wird f\u00fcr die Bestimmung des dreidimensionalen Zwischenraums auf die Raumform des Leuchtmittels abgestellt, die nicht nur durch seine radiale, sondern genauso durch seine vertikale Erstreckung vorgegeben wird. Dieselbe Sprache spricht Absatz [0027] der Klagepatentschrift, der mit Bezug auf die Figuren 3 und 4 erl\u00e4utert, dass die dortige Energiesparlampe aus drei langgestreckten, am oberen Ende gebogenen R\u00f6hrenpaaren (22) besteht, die \u2026 auf einer Oberseite eines Sockelgeh\u00e4uses (24) eine Dreiecksform beschreiben und damit einen langgestreckten dreieckf\u00f6rmigen lichten Zwischenraum begrenzen. Die Bezugnahme auf die \u201elanggestreckte\u201c Form des Zwischenraums kn\u00fcpft an die \u201elanggestreckte\u201c Form der R\u00f6hrenpaare an und bringt damit zum Ausdruck, dass der (langgestreckte) Zwischenraum dort endet, wo die (langgestreckten) R\u00f6hrenpaare der Energiesparlampe enden.<br \/>\nVon keinem anderen Verst\u00e4ndnis ist im \u00dcbrigen auch das technisch sachkundige Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis vom 10.02.2022 ausgegangen. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die als Stand der Technik entgegengehaltene EP 0 797 044, die nach den Darlegungen des BPatG in den nachfolgenden (zus\u00e4tzlich kolorierten) Abbildungen einen Befestigungssockel (61, grau), kreisringf\u00f6rmige Leuchtstoffr\u00f6hren (51, 52, gelb) und ein Tr\u00e4germodul (42, gr\u00fcn) offenbart.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon stellt der qualifizierte Hinweis (S. 8) fest: \u201eAu\u00dferdem ist \u2026 das Tr\u00e4germodul 42 nicht in dem durch die kreisringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hren 51, 52 aufgespannten Zwischenraum aufgenommen, sondern, bezogen auf den Befestigungssockel 61, 62, auf der anderen Seite der Leuchtmittel 51, 52, also im Sinne des Streitpatents unterhalb des Befestigungssockels 61, 62.\u201c Auch wenn sich das Tr\u00e4germodul (gr\u00fcn) in seiner horizontalen Ausdehnung nicht auf den Bereich innerhalb der Leuchtstoffr\u00f6hren (gelb) beschr\u00e4nken mag, setzt die W\u00fcrdigung des BPatG doch nicht hier, sondern bei der vertikalen Lage des Tr\u00e4germoduls v\u00f6llig au\u00dferhalb des durch die Leuchtstoffr\u00f6hren begrenzten dreidimensionalen Raumvolumens (und sogar unterhalb (statt oberhalb) des Befestigungssockels an.<br \/>\nNoch deutlicher wird die Sicht des BPatG anhand der W\u00fcrdigung des weiteren Standes der Technik nach der NK 2. Sie zeigt ausweislich der nachfolgenden (ebenfalls zus\u00e4tzlich kolorierten) Abbildung einen Befestigungssockel (46, grau), eine Leuchtstoffr\u00f6hre (43, gelb) sowie ein Tr\u00e4germodul in Form einer Leiterplatte (9, fliederfarben).<\/li>\n<li>Im qualifizierten Hinweis (S. 9) des BPatG hei\u00dft es zu dieser Offenbarung: \u201eGleicherma\u00dfen d\u00fcrfte der Druckschrift NK 2 nicht zu entnehmen sein, die Leiterplatte 6 \u2026 im lichten Zwischenraum der Leuchtstoffr\u00f6hre 43 anzuordnen. Gem\u00e4\u00df der dortigen Figur 10 unter Einbeziehung der Figur 6 ist die Leiterplatte \u2026 weit von dem kreisringf\u00f6rmigen Bereich innerhalb der Leuchtstoffr\u00f6hre 43 entfernt.\u201c Hier h\u00e4lt sich die Leiterplatte (fliederfarben), horizontal betrachtet, innerhalb der Umrisse des Leuchtmittels und kann sich das Fehlen des Merkmals 5 deshalb nur daraus ergeben, dass die vertikale Ebene verlassen wird, die die Leuchtstoffr\u00f6hre durch ihre Ausdehnung quer zur Kreisringform vorgibt.<br \/>\nbb)<br \/>\n\u00dcber das Ausma\u00df des lichten Zwischenraums verh\u00e4lt sich der Patentanspruch nur in der Weise, dass in ihm zumindest ein (nicht n\u00e4her quantifizierter) Teilbereich des Tr\u00e4germoduls aufgenommen werden kann. Diese Feststellung ist insofern von Bedeutung, als das Tr\u00e4germodul \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; als flache Tr\u00e4gerplatine ausgebildet sein kann (Absatz [0028] der Klagepatentschrift) und es nach der Anspruchsfassung kein Erfordernis ist, dass auch die Bauteile des Bewegungssensors (Sensorelektronik, Sendeantenne, Empfangsantenne), die auf dem Tr\u00e4germodul gebildet werden, ebenfalls \u2013 ganz oder teilweise &#8211; Platz in dem lichten Zwischenraum finden m\u00fcssen, so dass der Bewegungssensor mit seinen Bauteilen vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb des Zwischenraums bleiben kann (BPatG-Urteil vom 30.10.2019, Umdruck S. 9; BPatG-Hinweis vom 10.02.2022, S. 5). Dem Fachmann erschlie\u00dft sich anhand dessen, dass der von der Au\u00dfenkontur des Leuchtmittels umrissene lichte Zwischenraum zwar eine gewisse horizontale Erstreckung aufweisen muss, um das Tr\u00e4germodul (welches eine bestimmte Fl\u00e4chenausdehnung hat) wenigstens zu einem Teil aufnehmen zu k\u00f6nnen, dass die gleichzeitige Erstreckung in vertikaler Richtung demgegen\u00fcber relativ klein sein kann, weil das Tr\u00e4germodul, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um eine Tr\u00e4gerplatine handelt, selbst flach ausgebildet ist und es dem Klagepatent nur darum geht, das &#8211; ohnehin schon flache \u2013 Tr\u00e4germodul wenigstens mit einem Teilbereich (= Teil seiner vertikalen Erstreckung) aufzunehmen. Der lichte Zwischenraum kann daher als &#8211; in der H\u00f6he betrachtet &#8211; flaches Raumvolumen ausgebildet sein.<br \/>\nDa bei der angegriffenen Deckenleuchte als \u201eLeuchtmittel\u201c die mit LED best\u00fcckten Leiterplattensegmente anzusehen sind, wird der lichte Zwischenraum in horizontaler Erstreckung durch den innenliegenden Bereich gebildet, der sich jenseits der Leiterplattensegmente nach innen gerichtet erstreckt.<br \/>\nDie Dicke der Leiterplattensegmente zzgl. der Dicke der darin aufgenommenen LED definiert allerdings noch nicht die vertikale Erstreckung des patentgem\u00e4\u00df relevanten Zwischenraums. Zu ihm gibt das Klagepatent n\u00e4mlich nicht die Anweisung, dass sich der Zwischenraum auf der H\u00f6he des Leuchtmittels befinden soll (wozu der Bereich der Gl\u00fchbirnenfassung geh\u00f6ren w\u00fcrde), sondern schreibt vielmehr &#8211; klarstellend &#8211; vor, dass der lichte Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels angeordnet sein soll. In dem er\u00f6rterten Beispiel einer Gl\u00fchlampe mit Schraubfassung ist die Gegenfassung zur Aufnahme des Gl\u00fchbirnenschraubverschlusses dem Befestigungssockel zuzurechnen, weswegen ein oberhalb des Befestigungssockels liegender Zwischenraum erst oberhalb der Gl\u00fchbirnenfassung beginnen kann. \u00dcbertragen auf LED-Leuchtmittel, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind, bedeutet dies, dass die elektrischen Zuleitungen zu den Leiterplattensegmenten (genauer die Kontaktstellen auf den Leiterplattensegmenten) der Gegenfassung f\u00fcr den Schraubverschluss einer Gl\u00fchbirne entsprechen und deshalb dem Befestigungssockel zuzuordnen sind. Konkret endet der Befestigungssockel daher dort, wo die Zuleitungen ihre Kontaktstelle auf den Leiterplattensegmenten haben.<br \/>\nDer vorstehenden Betrachtung l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass nach Merkmal 5 lediglich gefordert ist, dass das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul wenigstens mit einem Teilbereich in dem durch die Au\u00dfenkontur des Leuchtmittels definierten Zwischenraum aufgenommen ist. Richtig ist zwar, dass die Anordnung des Tr\u00e4germoduls auf dem Befestigungssockel unmittelbar und vordringlich dar\u00fcber entscheidet, wo auf der horizontalen Fl\u00e4che des Befestigungssockels das Tr\u00e4germodul platziert wird. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, es komme der Erfindung nur auf eine Anordnung des Tr\u00e4germoduls im horizontalen Freiraum an, der durch das Leuchtmittel umrissen wird, w\u00e4hrend es dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen bleibe, ob sich das innerhalb der horizontalen Freifl\u00e4che platzierte Tr\u00e4germodul auch innerhalb der vertikalen Ausdehnung des durch die Umrisslinie des Leuchtmittels festgelegten Zwischenraums h\u00e4lt. Gegen eine dahingehende Auslegung spricht bereits der Umstand, dass es bei einem solchen Verst\u00e4ndnis von der Erfindung \u00fcberhaupt keiner Festlegung eines dreidimensionalen Zwischenraums bedurft h\u00e4tte, um die Anweisung zu geben, dass das Tr\u00e4germodul dort anzuordnen ist, wo die Umrisslinie des Leuchtmittels eine horizontale Freifl\u00e4che aufspannt, weil hierzu die Anweisung gen\u00fcgt h\u00e4tte, dass die radialen Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels eine (zweidimensionale) Fl\u00e4che begrenzen, innerhalb derer das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorzusehen ist, dass das Tr\u00e4germodul zumindest mit einem Teilbereich in der Freifl\u00e4che aufgenommen ist. In dieser Form ist der Patentanspruch jedoch nicht abgefasst.<br \/>\nAbgesehen davon kann die Positionierung des Tr\u00e4germoduls auf dem Befestigungssockel auch sehr wohl einen Einfluss darauf haben, ob das Tr\u00e4germodul die vertikale Erstreckung des lichten dreidimensionalen Zwischenraums ber\u00fccksichtigt, indem es sich wenigstens mit Teilen in ihm befindet. In Abh\u00e4ngigkeit von der (ggf. unregelm\u00e4\u00dfigen) Kontur am oberen Ende des Leuchtmittels kann die Anordnung des Tr\u00e4germoduls auf dem Befestigungssockel, d.h. an einem bestimmten Ort innerhalb der horizontalen Weite des Zwischenraums, n\u00e4mlich durchaus Einfluss darauf haben, ob das Tr\u00e4germodul mindestens teilweise innerhalb des durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels aufgespannten Zwischenraums liegt oder vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb desselben bleibt. So betrachtet stellt die Positionierung des Tr\u00e4germoduls an einem bestimmten Ort der horizontalen Fl\u00e4che des Zwischenraums eine nicht nur sinnvolle, sondern ggf. sogar wesentliche Ma\u00dfnahme dar, um sicherzustellen, dass das Tr\u00e4germodul mindestens teilweise innerhalb des Raumvolumens zu liegen kommt, der durch die Au\u00dfenkontur des Leuchtmittels definiert und begrenzt wird.<br \/>\ne)<br \/>\nInnerhalb des so umrissenen Zwischenraums befindet sich das Tr\u00e4germodul der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht.<br \/>\nDa die Tr\u00e4gerplatine (= Tr\u00e4germodul) auf dem umlaufenden Rand der unteren Kunststoffplatte des Sensorgeh\u00e4uses aufliegt, befindet sich die Platine mit ihrer gesamten vertikalen Erstreckung oberhalb der LED und somit nicht innerhalb desjenigen dreidimensionalen Freiraums, der durch die LED-Segmente in horizontaler und vertikaler Richtung aufgespannt wird.<br \/>\nDie Kontaktstellen der die LED-Segmente mit Strom versorgenden Kabel definieren eine Eebene, \u00fcber die die LED jednefalls nicht hinausragen, weswegen sich die LED-Segmente (= Leuchtmittel) \u2013 unter Einbeziehung der Stromkabel \u2013 nicht in einem lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels befinden. Da der Befestigungssockel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Metallschale und die Stromanschl\u00fcsse auf den LED-Segmenten gebildet wird und daher vertikal von der Metallschale bis zu den Kontaktstellen auf der Oberseite der LED-Segmente reicht, liegt das Leuchtmittel vielmehr innerhalb des Befestigungssockels.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3303 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. Februar 2023, I-2 U 86\/22 Vorinstanz: 4a O 87\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[105,20],"tags":[],"class_list":["post-9323","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-105","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9323","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9323"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9323\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9326,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9323\/revisions\/9326"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9323"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9323"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9323"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}