{"id":9321,"date":"2024-02-27T17:00:29","date_gmt":"2024-02-27T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9321"},"modified":"2024-02-27T10:20:02","modified_gmt":"2024-02-27T10:20:02","slug":"i-2-u-79-22-vorrichtung-zur-fluessigkeitszufuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9321","title":{"rendered":"I-2 U 79\/22 &#8211; Vorrichtung zur Fl\u00fcssigkeitszuf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3302<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2023, I-2 U 79\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9043\">4c O 26\/21<\/a><!--more--><br \/>\nI. Die Berufung gegen das am 26. April 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass sich die Verurteilung auf Vorrichtungen bezieht, bei denen<br \/>\n\u2022 das Formged\u00e4chtniselement solcherma\u00dfen mit der Leitspindel durch ein Ratschenglied und ein Zahnrad operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt,<br \/>\n\u2022 wobei das Zahnrad ein Gewinde aufweist und konstruiert ist, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel aufgenommen zu werden, so dass eine Drehung des Zahnrades in eine lineare Bewegung der Leitspindel resultiert,<br \/>\n\u2022 und eine Drehung der Leitspindel verhindert wird.<br \/>\nII. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<ol>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 438 XXA B1, das am 19. September 2003 &#8211; unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 30. September 2002 (US 261003) &#8211; in englischer Verfahrenssprache angemeldet und auf dessen Erteilung am 22. Mai 2013 hingewiesen wurde. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft u.a. medizinische Vorrichtungen und insbesondere kleine, preisg\u00fcnstige, tragbare Infusionsvorrichtungen f\u00fcr das Zuf\u00fchren von therapeutischen Fl\u00fcssigkeiten wie Insulin an einen S\u00e4ugetier-Patienten. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<br \/>\n\u201eA device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (62); a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an uncharged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; and characterised by further comprising: a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw.\u201c<br \/>\nDie deutsche \u00dcbersetzung ist in der Patentschrift wie folgt wiedergegeben:<br \/>\n\u201eEine Vorrichtung (10) zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Beh\u00e4lter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem l\u00e4nglichen Formged\u00e4chtniselement (38) mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Last auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement solcherma\u00dfen an der Leitspindel befestigt ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet.\u201c<br \/>\nMit &#8211; nicht rechtskr\u00e4ftigem &#8211; Urteil vom 15.02.2023 (Anl. PS 15) hat das Bundespatentgericht \uf05bAz. 6 Ni 58\/20 (EP)\uf05d das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, wobei Anspruch 1 folgende (eingeschr\u00e4nkte) Fassung erhalten hat (Anm.: die Einf\u00fcgungen sind durch Unterstreichen hervorgehoben):<br \/>\n\u201eEine Vorrichtung (10) zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Beh\u00e4lter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem l\u00e4nglichen Formged\u00e4chtniselement (38) mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Last auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement solcherma\u00dfen mit der Leitspindel durch ein Ratschenglied und ein Zahnrad operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet, dass eine Drehung der Leitspindel verhindert wird, und dass das Zahnrad ein Gewinde aufweist und konstruiert ist, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel aufgenommen zu werden, so dass eine Drehung des Zahnrades in eine lineare Bewegung der Leitspindel resultiert.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, wobei Figur 1 in Perspektivansicht eine Fluidzufuhrvorrichtung (10) sowie (in der Darstellung links) eine zugeh\u00f6rige Fernsteuerungsvorrichtung zeigt,<\/li>\n<li>w\u00e4hrend Figur 3 die Fluidzufuhrvorrichtung \u00fcbersichtsartig in ihren konstruktiven Details von oben wiedergibt,<\/li>\n<li>Fig. 4<\/li>\n<li>und Figur 7a veranschaulicht.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind Tochterunternehmen des chinesischen Unternehmens A (B), welches Insulinpumpen herstellt und diese \u00fcber die Beklagten in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) leitet den Vertrieb der Insulinpumpen in Deutschland in der Weise, dass sie bei Eingang einer Bestellung die Beklagte zu 2) anweist, die Bestellung abzuwickeln. Die Insulinpumpen werden von der Beklagten zu 2) von den Niederlanden aus direkt an Zwischenh\u00e4ndler oder Endkunden verschickt.<br \/>\nSeit Oktober 2020 geh\u00f6rt zum Produktportfolio der Beklagten eine Insulinpumpe, welche unter der Bezeichnung \u201e\u201eC\u201c angeboten und vertrieben wird (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Die besagte Insulinpumpe ist zweiteilig aufgebaut und besteht aus einer Pumpenbasis sowie einem damit zusammensetzbaren Einweg-Patch-Beh\u00e4lter (\u201eD\u201c; angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). W\u00e4hrend der Einweg-Patch-Beh\u00e4lter als wegwerfbares Austauschelement ausgestaltet ist und von den Patienten nach Gebrauch entsorgt wird, bleibt die Pumpenbasis \u00fcber l\u00e4ngere Zeit auf der Haut des Patienten angebracht. Zur n\u00e4heren Veranschaulichung werden nachfolgend (zus\u00e4tzlich beschriftete) Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben, n\u00e4mlich der \u201eD\u201c<\/li>\n<li>und der Pumpenbasis.<\/li>\n<li>Eine erste Generation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war seit dem Jahr 2016 unter den Bezeichnungen \u201eE(Insulinpumpe)\u201c sowie \u201eF (Einweg-Patch-Beh\u00e4lter)\u201c auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich. Gegen sie erwirkte die Kl\u00e4gerin am 13.08.2020, gest\u00fctzt auf Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents 1 874 XXB B1 gegen die Beklagte zu 1) &#8211; und weitere am hiesigen Verfahren nicht beteiligte Beklagte &#8211; ein Verletzungsurteil (4c O 20\/19), das mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<br \/>\nDer der Verurteilung zugrunde liegende Patentanspruch 1 des EP 1 874 XXB lautete in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\n\u201eFl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t (200), umfassend: einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230); einen Kolben (236), aufgenommen in besagtem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230); eine Antriebsstange mit Gewinde (252), die an besagten Kolben (236) anschlie\u00dft, um den besagten Kolben (236) im besagten Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230) zu bewegen; ein Antriebsrad (256), das an die besagte Antriebsstange mit Gewinde (252) anschlie\u00dft und ferner durch ein drehbares Antriebsgreifglied gekennzeichnet ist (262), das einen ersten und zweiten Arm enth\u00e4lt (264a, 264b), und daf\u00fcr ausgelegt ist, in das besagte Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste Arm (264a) oder der zweite Arm (264b) mit besagtem Antriebsrad verrastet ist (256); und einen linearen Bet\u00e4tiger, der an das besagte drehbare Antriebsgreifglied (262) anschlie\u00dft, um besagtes Antriebsgreifglied (262) zu drehen, wobei der besagte lineare Bet\u00e4tiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied (262) dreht, wenn er bet\u00e4tigt wird.\u201c<br \/>\nDie nachfolgenden Figuren erl\u00e4utern die Erfindung des EP 1 874 XXB exemplarisch.<\/li>\n<li>\nGegenstand des Klageverfahrens 4c O 20\/19 war die aus der nachstehenden Abbildung ersichtliche Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nVon den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der ersten Generation unterscheiden sich die aktuellen Insulinpumpen, die Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens sind, nach den Feststellungen des Landgerichts insbesondere durch eine abweichende Konstruktion im Bereich des Zahnr\u00e4derantriebs (\u201egehender Mann\u201c). Der bei den Ger\u00e4ten der ersten Generation (in Draufsicht) noch vorhandene rechte Arm des Antriebsgreifgliedes wurde entfernt und statt dessen eine R\u00fcckstellfeder eingesetzt, die das Antriebsgreifglied f\u00fcr eine Schwenkbewegung im Uhrzeigersinn vorspannt. W\u00e4hrend in der ersten Generation der Kopf des \u201egehenden Mannes\u201c an beiden Seiten mit einem FGL-Draht verbunden war, ist in der sp\u00e4teren Ausf\u00fchrungsform nur noch an der linken Seite ein FGL-Draht befestigt, der bestromt wird und so durch seine Verk\u00fcrzung zu einer Schwenkbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn f\u00fchrt. Die Anzahl der Z\u00e4hne am Zahnrad wurde verdoppelt und die korrespondierende Programmierung der Pumpenbasis ver\u00e4ndert.<br \/>\nZur besseren Vergleichbarkeit sind die beiden Ausf\u00fchrungsvarianten nachfolgend nochmals nebeneinander gestellt, wobei die linke Abbildung die alte und die rechte Abbildung die neue, streitgegenst\u00e4ndliche Ger\u00e4teversion zeigt.<\/li>\n<li>Gegen\u00fcber der ersten Ger\u00e4teversion unver\u00e4ndert geblieben sind die Ausgestaltung des Beh\u00e4lters, des Kolbens, der Leitspindel, der Leiterbahnen, der Kontaktpunkte f\u00fcr die unteren Endbereiche des Antriebsgreifglieds (Kontaktf\u00fc\u00dfe) sowie des Geh\u00e4uses.<br \/>\nMit Urteil vom 26.04.2022 hat das Landgericht der auf eine unmittelbare (Angebot und Vertrieb der vollst\u00e4ndigen Insulinpumpe \u201eC\u201c) und eine mittelbare Patentverletzung (Angebot und Lieferung der Einweg-Patch-Beh\u00e4lter \u201eD\u201c) gest\u00fctzten Klage &#8211; nach Ma\u00dfgabe der damals noch geltenden erteilten Anspruchsfassung &#8211; stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\neine Ausgangsanordnung; einen Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel, die sich in L\u00e4ngsrichtung zum Ausgang hin erstreckt, einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein l\u00e4ngliches Formged\u00e4chtniselement mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; und einen mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen Prozessor, der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement l\u00e4dt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entl\u00e4dt,<br \/>\n2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\neine Ausgangsanordnung; einen Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel, die sich in L\u00e4ngsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein l\u00e4ngliches Formged\u00e4chtniselement mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt,<br \/>\nwenn mindestens eine Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; und einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;<br \/>\nwobei die Vorrichtung geeignet ist zur Verwendung mit einem Prozessor, der mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbunden werden kann, und der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement l\u00e4dt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entl\u00e4dt;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22. Juni 2013 die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nII. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 22. Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 438 XXA B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie machen geltend, dass die Klage schon unzul\u00e4ssig sei, weil die Kl\u00e4gerin die Ger\u00e4te der ersten Generation wegen des Gebots zur Klagenkonzentration (\u00a7 145 PatG) schon in dem ersten Klageverfahren 4c O 20\/19 auch aus dem Klagepatent h\u00e4tte angreifen m\u00fcssen. In diesem Fall w\u00e4re sie \u2013 folge man der Beurteilung des Landgerichts in der Verletzungsfrage &#8211; im Besitz eines Vollstreckungstitels, der auch gegen die (kerngleiche) neue Ger\u00e4teversion in Stellung gebracht werden k\u00f6nne. Der Gegenstand des hiesigen Klagepatents sei bereits Inhalt des EP 1 874 XXB, n\u00e4mlich der dortigen Unteranspr\u00fcche 5 und 6, die von der Kl\u00e4gerin in dem Vorprozess \u201einsbesondere\u201c (d.h. mit Hilfsantr\u00e4gen) geltend gemacht worden seien. Die landgerichtliche Entscheidung treffe aber auch in der Sache nicht zu. Das Klagepatent sei unrichtig ausgelegt und der mutma\u00dfliche Verletzungsgegenstand fehlerhaft beurteilt worden. Soweit eine mittelbare Verletzung angenommen worden sei, komme jedenfalls ein Schlechthinverbot (wie ausgesprochen) nicht in Betracht. Schlie\u00dflich gebe der vorbekannte Stand der Technik (namentlich die US 5,919,XXC) allen Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\n1. das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung &#8211; unter Anpassung des Urteilstenors an die geltende Anspruchsfassung des Klagepatents &#8211; zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie tritt dem Aussetzungsbegehren und dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und h\u00e4lt daran fest, dass der Klage kein Prozesshindernis entgegenstehe und sowohl eine unmittelbare wie eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung gegeben sind. Das gelte auch f\u00fcr die infolge der Teilvernichtung des Klagepatents hinzugetretenen Merkmale, weswegen es lediglich einer Anpassung des Urteilsausspruchs an die geltende Fassung des Patentanspruchs bed\u00fcrfe.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<br \/>\nA.<br \/>\nDie Klage ist \u2013 wie das Landgericht richtig entschieden hat \u2013 zul\u00e4ssig. Ihr steht nicht der Zwang zur Klagenkonzentration (\u00a7 145 PatG) entgegen.<br \/>\nDie Vorschrift bestimmt, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen patentverletzenden Handlung nur dann ein weiteres Mal gerichtlich mit einer Klage in Anspruch genommen werden kann, wenn die mangelnde Geltendmachung in einem fr\u00fcheren Verfahren nicht auf einem Verschulden des Kl\u00e4gers beruht. Die Einrede limitiert die Rechtsdurchsetzung gegen\u00fcber demjenigen Beklagten, gegen den der fr\u00fchere Verletzungsprozess gef\u00fchrt wurde; gegen\u00fcber allen anderen bleibt das weitere Schutzrecht uneingeschr\u00e4nkt durchsetzbar.<br \/>\n1.<br \/>\nIm Verh\u00e4ltnis zu der Beklagten zu 2), die an dem vorausgegangenen Rechtsstreit 4c O 20\/19 \u00fcberhaupt nicht beteiligt war, kommt eine Anwendung des \u00a7 145 PatG daher schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht in Betracht.<br \/>\n2.<br \/>\nIn Bezug auf die Beklagte zu 1) gilt im Ergebnis nichts anderes.<br \/>\nHierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den mutma\u00dflichen Verletzungshandlungen, die Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind, um \u201edieselbe\u201c oder eine \u201egleichartige\u201c Verletzungshandlung handelt wie diejenige, die Gegenstand des Vorprozesses 4c O 20\/19 war. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird, trifft die Kl\u00e4gerin \u2013 worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat &#8211; jedenfalls kein Verschulden daran, dass sie das Klagepatent nicht schon im Vorprozess, sondern erst in einem ihm nachfolgenden, sp\u00e4teren Verletzungsprozess geltend gemacht hat.<br \/>\na)<br \/>\nBeurteilungszeitpunkt f\u00fcr die Verschuldensfrage ist derjenige Moment, in dem die Erstklage tats\u00e4chlich erhoben wird. Denn niemand muss seine aussichtsreiche Rechtsverfolgung aus einem Patent zur\u00fcckstellen, um zeitaufw\u00e4ndige Ermittlungen zur Verletzung eines anderen Patents durchf\u00fchren oder die Kl\u00e4rung seines Rechtsbestandes abwarten zu k\u00f6nnen. Kl\u00e4ren sich die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend des laufenden Erkenntnisverfahrens, muss die Klage zeitnah erweitert werden, solange dies aus prozessrechtlichen Gr\u00fcnden noch ohne Risiken m\u00f6glich ist.<br \/>\nExistiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des sp\u00e4teren Rechtsstreits zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (Anh\u00e4ngigkeit des Vorprozesses) noch nicht, weil sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; erst nach dessen rechtskr\u00e4ftigem Abschluss in Benutzung genommen worden ist, so scheidet der Vorwurf, hiergegen nicht schon im Vorprozess eingeschritten zu sein, schon aus zeitlichen Gr\u00fcnden aus.<br \/>\nb)<br \/>\nDas gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um die Abwandlung einer solchen \u00e4lteren (ersten) Ger\u00e4teversion handelt, die bereits w\u00e4hrend des Erstprozesses vorlag, benutzt wurde und deshalb &#8211; objektiv betrachtet &#8211; mit der Erstklage auch aus dem hiesigen Klagepatent h\u00e4tte angegriffen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDenn selbst wenn die Vorg\u00e4ngerversion &#8211; wie die Beklagten reklamieren &#8211; Streitgegenstand des Vorprozesses geworden w\u00e4re und die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit umfassend obsiegt h\u00e4tte, w\u00fcrde ihr dies im Hinblick auf die relevante (streitgegenst\u00e4ndliche) Abwandlung nur dann etwas n\u00fctzen k\u00f6nnen, wenn beide Ausf\u00fchrungsformen &#8211; die urspr\u00fcngliche (= mutma\u00dflich verurteilte) und die abgewandelte &#8211; kerngleich w\u00e4ren, so dass die Kl\u00e4gerin aus einem gegen die Ursprungsversion erstrittenen Verletzungsurteil auch gegen die sp\u00e4tere Abwandlung vollstrecken k\u00f6nnte. Die M\u00f6glichkeit der Zwangsvollstreckung gegen die Abwandlung ist deswegen ein zwingendes Erfordernis f\u00fcr eine etwaige Anwendung des \u00a7 145 PatG, weil die Kl\u00e4gerin ansonsten im Hinblick auf sie rechtsschutzlos bliebe. Zum Streitgegenstand des Erstprozesses konnte die Abwandlung nicht gemacht werden, weil sie noch nicht existierte und aus einem Verletzungsurteil gegen die alte Ger\u00e4teversion k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin gegen die Abwandlung (mangels Kerngleichheit mit der alten Version) nicht vollstrecken. Wollte man ihr in dieser Situation eine sp\u00e4tere Klage gegen die Abwandlung unter Hinweis auf \u00a7 145 PatG versagen, w\u00fcrde sie gegen\u00fcber dieser Verletzungshandlung ohne staatlichen Rechtsschutz bleiben.<br \/>\nOb sich eine Kerngleichheit zwischen verurteilter und abgewandelter Ausf\u00fchrungsform einstellt, h\u00e4ngt von dem &#8211; ex ante v\u00f6llig ungewissen &#8211; konkreten Bestreiten des Beklagten in einem hypothetischen Erstprozess aus dem sp\u00e4teren Klagepatent und den dementsprechenden Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen des Verletzungsgerichts zu dem tats\u00e4chlich nicht geltend gemachten weiteren Klagepatent ab. Lassen sich diese nicht vollst\u00e4ndig auf die Abwandlung \u00fcbertragen, so dass allein mit den Erw\u00e4gungen des Ersturteils und ohne jeden &#8211; ggf. noch so trivialen &#8211; R\u00fcckgriff auf die Klagepatentschrift der Sache nach nicht bereits \u00fcber die Abwandlung mitentschieden worden ist, so w\u00e4re die Kl\u00e4gerin auch bei einem ihr g\u00fcnstigen Ersturteil gegen\u00fcber der Abwandlung schutzlos und zur Rechtsverfolgung auf einen nachfolgenden abermaligen Klageangriff gegen die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform angewiesen, der naturgem\u00e4\u00df erst unternommen werden kann, nachdem die Abwandlung vorliegt und ihr bekannt ist oder aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde h\u00e4tte bekannt sein m\u00fcssen.<br \/>\nIm Streitfall l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Kl\u00e4gerin, h\u00e4tte sie die erste Ger\u00e4teversion schon im Vorprozess auch aus dem hiesigen Klagepatent angegriffen, ein weiterer Rechtsstreit gegen die abgewandelte Ger\u00e4teversion erspart geblieben w\u00e4re. Der Senat h\u00e4lt insoweit nicht an seiner im Senatsbeschluss vom 27.05.2021 (I-2 U 2\/21) ge\u00e4u\u00dferten Auffassung fest.<br \/>\naa)<br \/>\nVon vornherein unbehelflich ist die \u00dcberlegung, in Gestalt der Unteranspr\u00fcche 5 und 6 des EP 1 874 XXB seien diejenigen technischen Details, denen sich das Klagepatent widme, bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Selbst wenn dem so sein sollte, h\u00e4tten die Unteranspr\u00fcche 5 und 6 \u00fcberhaupt nur dann zur gerichtlichen Entscheidung anfallen k\u00f6nnen, wenn eine Verurteilung aus dem Hauptanspruch gescheitert w\u00e4re. Dazu tragen die Beklagten nichts vor. \u00dcberdies w\u00e4ren etwaige Erkenntnisse, die das Verletzungsgericht zu den technischen Details der besagten Unteranspr\u00fcche auf der Grundlage des EP 1 874 XXB h\u00e4tte gewinnen k\u00f6nnen, schon deshalb nicht auf das Klagepatent \u00fcbertragbar, weil jedes Patent aus sich heraus auszulegen ist und das EP 1 874 XXB, was die Patentanspr\u00fcche und den Beschreibungstext betrifft, nicht identisch mit dem Klagepatent ist.<br \/>\nbb)<br \/>\nRelevant kann daher allenfalls die Erw\u00e4gung sein, dass die Kl\u00e4gerin, h\u00e4tte sie die erste Ger\u00e4teversion im Vorprozess zus\u00e4tzlich auch aus dem jetzigen Klagepatent angegriffen, \u00fcber einen Vollstreckungstitel verf\u00fcgen w\u00fcrde, der die sp\u00e4tere Abwandlung erfasst.<br \/>\nOb unter solchen Umst\u00e4nden ein Schuldvorwurf an die Kl\u00e4gerin gerechtfertigt sein k\u00f6nnte, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Er ist im Streitfall jedenfalls deshalb fehl am Platz, weil sich die erste und die abgewandelte Ger\u00e4teversion \u2013 wie in der Sachverhaltsschilderung n\u00e4her ausgef\u00fchrt &#8211; im Bereich des Zahnr\u00e4derantriebs (\u201egehender Mann\u201c) konstruktiv in diversen Details unterscheiden, die anspruchsrelvant sein k\u00f6nnen. Die Einrede aus \u00a7 145 PatG k\u00f6nnte vor diesem Hintergrund nur dann schl\u00fcssig erhoben sein, wenn die Beklagten &#8211; Anspruchsmerkmal f\u00fcr Anspruchsmerkmal &#8211; dargelegt h\u00e4tten, dass das Landgericht, h\u00e4tte es eine Verletzung des hiesigen Klagepatents durch die erste Ger\u00e4teversion zu pr\u00fcfen und zu bejahen gehabt, dazu Erw\u00e4gungen h\u00e4tte anstellen m\u00fcssen, mit denen zugleich und restlos (d.h. im Gesamtumfang aller Anspruchsmerkmale) auch die Abwandlung als Patentverletzung identifiziert worden w\u00e4re. Entsprechenden Sachvortrag leisten die Beklagten jedoch nicht. Sie behaupten zwar, dass die abgewandelte Ger\u00e4teversion kerngleich mit der ersten Ger\u00e4teversion sei, ohne dies jedoch n\u00e4her auszuf\u00fchren. Auch im Verhandlungstermin vom 13.07.2023 haben sich die Beklagten darauf beschr\u00e4nkt vorzutragen, dass die Abwandlung genauso wie die Vorg\u00e4ngerversion von s\u00e4mtlichen Anspruchsmerkmalen des Klagepatents Gebrauch macht. Darum geht es jedoch nicht, weil f\u00fcr die Kerngleichheit einzig und allein die \u2013 allenfalls spekulativ zu erahnenden \u2013 Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen eines \u00fcberhaupt nicht vorhandenen, sondern ebenso spekulativen landgerichtlichen Urteils zum Klagepatent von Relevanz sind. Damit befassen sich die Beklagten nicht.<br \/>\nEine Kerngleichheit versteht sich auch nicht von selbst, nachdem davon auszugehen ist, dass das Landgericht seine \u00dcberlegungen zur Patentauslegung an den konstruktiven technischen Details der ersten Ger\u00e4teversion orientiert und auf die danach erforderlichen Feststellungen beschr\u00e4nkt h\u00e4tte, und der Antriebsmechanismus der Abwandlung von dem Zahnradantrieb der ersten Ger\u00e4teversion &#8211; wie erl\u00e4utert &#8211; konstruktiv deutlich abweicht. Allein der Umstand, dass sich das Verletzungsgericht im sp\u00e4teren Prozess gegen die Abwandlung auf eine Patentauslegung festlegt, bei der aufgrund derselben \u00dcberlegungen auch die Ursprungsversion eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung darstellen w\u00fcrde, besagt f\u00fcr sich genommen noch nichts. So ist denkbar, dass in Bezug auf die Ausgangsversion eine Patentverletzung auch auf andere, weniger grund\u00e4tzliche Weise zu begr\u00fcnden gewesen w\u00e4re, z.B. unter Hinweis darauf, dass mit ihr ein bestimmtes Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents nachgebildet und benutzt wird, w\u00e4hrend dies bei der Abwandlung nicht (mehr) der Fall ist, weswegen diese inhaltlich abweichende und ggf. prinzipiellere Auslegungserw\u00e4gungen erfordert. Die blo\u00dfe Chance, vielleicht ein Urteil gegen die alte Ger\u00e4teversion in die Hand zu bekommen, dessen Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen die Zwangsvollstreckung gegen eine damals noch unabsehbare Abwandlung der Verletzungsform erlauben, nicht genutzt zu haben, kann jedoch nicht als schuldhafte Obliegenheitsverletzung angesehen werden.<br \/>\nSoweit im Rahmen der vorstehenden Erw\u00e4gungen Darlegungen der Beklagten zur Kerngleichheit vermisst worden sind, steht dem nicht entgegen, dass ein Verschulden an der Nichtgeltendmachung des weiteren Patents im Erstprozess vermutet wird und es deswegen Sache des Patentinhabers ist, sich zu entlasten, indem er Umst\u00e4nde dartut, unter denen sich die Geltendmachung des weiteren Patents erst in einem sp\u00e4teren Rechtsstreits als entschuldigt erweist. Denn in jedem Fall muss, damit die Verschuldensvermutung zum Tragen kommen kann, zun\u00e4chst ein Sachverhalt feststehen, der unter gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden eine Pflicht begr\u00fcndet h\u00e4tte, das weitere Patent schon in den Erstprozess einzuf\u00fchren. Ihn darzulegen, ist Aufgabe des Beklagten, der sich auf die Prozesseinrede aus \u00a7 145 PatG beruft.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage erweist sich auch als begr\u00fcndet. Der Urteilsausspruch ist lediglich an die nach der Teilvernichtung des Klagepatents geltende Anspruchsfassung anzupassen.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Infusionsvorrichtung, wie sie insbesondere f\u00fcr die Gabe von Insulin verwendbar ist.<br \/>\na)<br \/>\nNach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Abs. \uf05b0006\uf05d, \uf05b0007\uf05d) sind Vorrichtungen f\u00fcr eine Verabreichung fl\u00fcssiger Medikamente, sog. Infusionspumpen, aus dem Stand der Technik bekannt. Sie erlauben es, anspruchsvolle Fluidzuf\u00fchrprofile umzusetzen, und erreichen hierdurch eine im Vergleich zu konventionellen manuellen oder schwerkraftgetriebenen Infusionsvorrichtungen verbesserte Wirksamkeit des Medikaments, was einen gesteigerten Therapieerfolg verspricht.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich weisen die vorbekannten Infusionspumpen ein Reservoir mit dem fl\u00fcssigen Medikament auf, das dem Patienten \u00fcber eine in die Haut eingesteckte Nadel zugef\u00fchrt wird. Die Steuerung und Programmierung der Infusionspumpen erfolgt \u00fcber elektromechanische Tasten oder Schalter am Vorrichtungsgeh\u00e4use, wobei Text- oder Grafikdisplays vorhanden sind, anhand derer Zustands- und Warninformationen \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen (Abs. \uf05b0008\uf05d). Nach den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents sind die besagten Infusionspumpen meist teuer, schwer, zerbrechlich und sie erfordern zur Gew\u00e4hrleistung eines dauerhaft sicheren Gebrauchs spezielle Sorgfalt, Instandhaltung und Reinigung (Abs. \uf05b0009\uf05d).<br \/>\nUm eine platzsparende, preisg\u00fcnstige, leichte und einfach zu verwendende Alternative bereitzustellen, sind im Stand der Technik bereits kompakte Infusionspumpen vorgeschlagen worden, die sich durch eine deutlich kleinere und leichtere Bauart auszeichnen und kosteng\u00fcnstig sowie handhabungssicher auch in der ambulanten Behandlung beispielsweise der Insulingabe zur Behandlung von Diabetes mellitus eingesetzt werden k\u00f6nnen (Abs\u00e4tze [0010] und [0011]).<br \/>\nDas Klagepatent (Abs. \uf05b0012\uf05d) erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang unter anderem die US-Patentschrift 5,919,XXC (Anlage D1) mit der Bemerkung, dass die dort offenbarte Zuf\u00fchrvorrichtung eine Spritzenpumpe (26) mit einem Kolben, ein elektronisches Steuerelement, das in vorbestimmten Zeitintervallen mindestens eine elektrische Ladung abgibt, ein Formged\u00e4chtniselement (38) mit kontrahierbarer L\u00e4nge, die sich von einer nicht geladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt, und einen Antriebsmechanismus aufweist, der mit dem Kolben und dem Formged\u00e4chtniselement (38) verbunden ist. Ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dieser Pumpe geht aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 der US-PS 5,919,XXC hervor.<\/li>\n<li>Sie zeigt eine Spritzenpumpe (26) mit einer Fl\u00fcssigkeitskammer (90), die ein offenes erstes Ende (92) und ein Loch (30) an einem zweiten Ende (94) aufweist. Dargestellt ist ferner ein Formged\u00e4chtniselement (38), das mit einer Sperrklinke (48) verbunden ist. Zieht sich das Formged\u00e4chtniselement (38) bei Anlegen einer elektrischen Spannung zusammen, wird die Sperrklinke (48) von einer Ruheposition (mit durchgehender Linie dargestellt) um eine Rotationsachse in eine Bet\u00e4tigungsposition (gestrichelt dargestellt) gedreht, was wiederum die Drehung eines Koppelelements (74) gegen den Uhrzeigersinn bewirkt. Durch das Koppelelement (74) wird demnach die translatorische L\u00e4ngen\u00e4nderung des Formged\u00e4chtniselements (38) in eine rotatorische Bewegung einer Antriebsschraube (84) umgewandelt. Beim Zur\u00fcckziehen des Formged\u00e4chtniselements (38) wird eine R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung im Uhrzeigersinn durch eine Sperrklinke (78) verhindert, welche au\u00dfen an dem Koppelelement (74) angreift. Die Drehung des Koppelelements (74) l\u00e4sst eine Antriebsschraube (84) rotieren, wodurch der Kolben (28) weiter in die Fl\u00fcssigkeitskammer (90) getrieben und das Fluid durch das Loch (30) am zweiten Ende (94) der Fl\u00fcssigkeitskammer (90) herausgepresst wird.<br \/>\nDie Abgabevorrichtung umfasst weiter ein elektronisches Steuerelement (122), welches elektrisch mit dem Formged\u00e4chtniselement (38) verbunden ist und in mithilfe eines Steuerknopfs manuell einstellbaren Zeitabst\u00e4nden eine elektrische Ladung abgibt, um eine L\u00e4ngen\u00e4nderung des Formged\u00e4chtniselements (38) zu verursachen und hierdurch die Abgabe des Fluids zu bewirken.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist ein Begrenzungsschalter (73) vorgesehen, der eine Bewegung der Sperrklinke (48) \u00fcber die Bet\u00e4tigungsposition hinaus verhindert. Wenn sich die Sperrklinke (48) in die Bet\u00e4tigungsposition bewegt, kommt ein Vorsprung (53) der Sperrklinke (48) mit dem Begrenzungsschalter (73) in Kontakt, um die Aufladung des Formged\u00e4chtniselements (38) zu stoppen.<br \/>\nb)<br \/>\nUm die bekannten Infusionspumpen weiter zu verbessern, schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Vorrichtung (10) zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten.<br \/>\n2. Die Vorrichtung (10) umfasst<br \/>\na) eine Ausgangsanordnung (62),<br \/>\nb) einen Beh\u00e4lter (22) mit einer Seitenwand (30), wobei sich die Seitenwand (30) zu einem Ausgang (32) hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung (62) verbunden ist,<br \/>\nc) eine Leitspindel (34), die mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter (22) angeordnet ist und sich in L\u00e4ngsrichtung zum Ausgang (32) hin erstreckt,<br \/>\nd) einen Kolben (36), der an der Leitspindel (34) befestigt ist,<br \/>\ne) ein l\u00e4ngliches Formged\u00e4chtniselement (38),<br \/>\nf) einen Sensor (20) zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel (34) und<br \/>\ng) einen Prozessor (40).<br \/>\n3. Der Kolben (36) hat eine Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand (30) des Beh\u00e4lters (22) in linearer Richtung verschiebbar ist,<br \/>\n\uf0a7 so dass die lineare Bewegung der Leitspindel (34) zum Ausgang (32) des Beh\u00e4lters (22) hin<br \/>\n\uf0a7 die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter (22) durch den Ausgang (32) zur Ausgangsanordnung (62) hin bewirkt.<br \/>\n4. Das Formged\u00e4chtniselement (38)<br \/>\na) hat eine ver\u00e4nderbare L\u00e4nge, die sich von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement (38) einwirkt;<br \/>\nb) ist derart mit der Leitspindel (34) durch ein Ratschenglied (14) und ein Zahnrad (42) operativ verbunden, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements (38) bei einer Verk\u00fcrzung von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel (34) zum Ausgang (32) des Beh\u00e4lters (22) hin bewirkt.<br \/>\n5. Das Zahnrad (42)<br \/>\na) weist ein Gewinde auf und<br \/>\nb) ist konstruiert, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel (34) aufgenommen zu werden,<br \/>\n\u2022 so dass eine Drehung des Zahnrades (42) in eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) resultiert,<br \/>\n\u2022 wobei eine Drehung der Leitspindel (34) verhindert wird.<br \/>\n6. Der Prozessor (40)<br \/>\na) ist mit dem Formged\u00e4chtniselement (38) und dem Sensor (20) verbunden, um eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) zu detektieren,<br \/>\nb) und so programmiert, dass er das Formged\u00e4chtniselement (38) l\u00e4dt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor (20), welches eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) anzeigt, wieder entl\u00e4dt.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Merkmale (1), (2a) bis (2d) und (3) beschreiben den prinzipiellen konstruktiven Aufbau einer Infusionspumpe:<br \/>\nDer Beh\u00e4lter (22) nimmt das dem Patienten zuzuf\u00fchrende fl\u00fcssige Medikament auf. Es verl\u00e4sst den Beh\u00e4lter \u00fcber einen Ausgang (32), der seinerseits mit einer Ausgangsanordnung (62) in Verbindung steht, die eine Spritzennadel oder ein sonstiges transkutanes Zugangswerkzeug (24) umfasst, mit dessen Hilfe das Medikament dem Patienten verabreicht werden kann.<br \/>\nUm das im Beh\u00e4lter bereitgehaltene Medikament bei Bedarf aus dem Beh\u00e4lter (22) austreten zu lassen, ist eine Kolben-Zylinder-Anordnung vorgesehen. Der Kolben (36) ist entlang der Beh\u00e4lterseitenwand (30) in Richtung auf den Beh\u00e4lterausgang (32) linear verschieblich, so dass der Kolben (36) bei seiner Vorw\u00e4rtsbewegung Fl\u00fcssigkeit aus dem Beh\u00e4lter (22) durch den Ausgang (32) zur Ausgangsanordnung (62) mit seinem transkutanen Zugangswerkzeug (24) verdr\u00e4ngt, womit die betreffende Fl\u00fcssigkeitsmenge dem Patienten verabreicht wird. Die notwendige Vorw\u00e4rtsbewegung des Kolbens (36) wird durch eine Leitspindel (34) veranlasst, die sich ebenfalls in L\u00e4ngsrichtung des Beh\u00e4lters (22) zu dessen Ausgang (32) hin erstreckt und in Richtung des Beh\u00e4lterausgangs (32) verschieblich ist. Dadurch, dass die Leitspindel (34) mit dem Kolben (36) verbunden ist, wird durch die Bewegung der Leitspindel (34) in Richtung auf den Beh\u00e4lterausgang (32) zwangsl\u00e4ufig auch der Kolben (36) gleichgerichtet verschoben, was \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 f\u00fcr eine Fl\u00fcssigkeitsabgabe aus dem Medikamentenbeh\u00e4lter (22) in dem Ma\u00dfe sorgt, wie sich die Leitspindel (34) und mit ihr der Kolben (36) auf den Ausgang (32) des Beh\u00e4lters (22) zu bewegt haben.<br \/>\nd)<br \/>\nDa somit die Vorw\u00e4rtsbewegung der Leitspindel (34) die Fl\u00fcssigkeitsabgabe steuert, bedarf es eines willk\u00fcrlichen Antriebs der Leitspindel (34). Ihn bewerkstelligt das Klagepatent mit Hilfe eines Formged\u00e4chtniselements (38), das in der Form eines Drahtes vorliegen kann und operativ (wirkm\u00e4\u00dfig) mit der Leitspindel (34) verbunden ist (Merkmal 4).<br \/>\nDas Formged\u00e4chtniselement (38) selbst zeichnet sich dadurch aus, dass es seine L\u00e4nge bei Einwirken einer elektrischen Ladung in bestimmter Weise ver\u00e4ndert. F\u00fcr die Zwecke der Erfindung weist das Formged\u00e4chtniselement (38) ungeladen eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge auf als geladen, weswegen es seine L\u00e4nge von einer ungeladenen (gr\u00f6\u00dferen) L\u00e4nge zu einer geladenen (geringeren) L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine elektrische Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement (38) einwirkt. Wird die elektrische Ladung wieder entfernt, indem die Bestromung des Formged\u00e4chtniselements endet, stellt sich das Element aufgrund des ihm eigenen Formged\u00e4chtnisses wieder von selbst in seine ungeladene (gr\u00f6\u00dfere) L\u00e4nge zur\u00fcck (vgl. Abs \uf05b0074\uf05d).<br \/>\nUm den durch Aufbringen einer elektrischen Ladung zu initiierenden \u201eSchrumpfungs-Effekt\u201c f\u00fcr die Vorw\u00e4rtsbewegung der Leitspindel (34) auszunutzen, sind das Formged\u00e4chtniselement (38) und die Leitspindel (34) miteinander gekoppelt, und zwar derart, dass die Verk\u00fcrzung des Formged\u00e4chtniselements (38) von einer ungeladenen (gr\u00f6\u00dferen) zu einer geladenen (geringeren) L\u00e4nge die lineare (Vorw\u00e4rts-)Bewegung der Leitspindel (34) zum Ausgang (32) des Beh\u00e4lters (22) hin bewirkt. Mit jedem Aufbringen einer elektrischen Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement (38) l\u00e4sst sich daher gezielt eine Verk\u00fcrzung des Formged\u00e4chtniselements und &#8211; mit ihr &#8211; eine Vorw\u00e4rtsbewegung der Leitspindel (34) veranlassen, die im Zusammenwirken mit dem Kolben (36) eine Menge des fl\u00fcssigen Medikaments aus dem Beh\u00e4lter (22) austr\u00e4gt.<br \/>\ne)<br \/>\nDamit der beschriebene Ladungsvorgang im Interesse eines fortdauernden Betriebs der Infusionspumpe wiederholt durchgef\u00fchrt werden kann, ist es erforderlich, dass das Formged\u00e4chtniselement (38), wenn es zur Aktivierung der Leitspindel (34) einmal geladen worden ist, anschlie\u00dfend wieder entladen und dadurch in seinen \u201ebetriebsbereiten\u201c (ungeladenen) Anfangszustand (gr\u00f6\u00dferer L\u00e4nge) zur\u00fcckversetzt wird, so dass das Formged\u00e4chtniselement (38) f\u00fcr den n\u00e4chsten Ladevorgang verf\u00fcgbar ist. \u201eEntladen\u201c bedeutet dabei (wie erl\u00e4utert), dass die elektrische Ladung von dem Formged\u00e4chtniselement (38) genommen wird, so dass es, unbeaufschlagt von der elektrischen Ladung, wieder in seine Ursprungskonfiguration zur\u00fcckkehren kann.<br \/>\nDas Klagepatent sieht dementsprechend einen Prozessor (40) vor, der mit dem Formged\u00e4chtniselement (38) verbunden und so programmiert ist, dass er einerseits das Formged\u00e4chtniselement (38) l\u00e4dt (um eine Bewegung der Leitspindel (34) in Richtung auf den Beh\u00e4lterausgang (32) zu veranlassen) und andererseits das Formged\u00e4chtniselement (38) nach erfolgter Vorw\u00e4rtsbewegung der Leitspindel (34) wieder entl\u00e4dt (um das Formged\u00e4chtniselement (38) f\u00fcr den n\u00e4chsten Ladevorgang bereit zu machen) (Merkmal 5b).<br \/>\nDamit der Prozessor (40) in der geschilderten Weise funktionieren kann, muss er \u00fcber die den Entladevorgang (= Ende der Bestromung) notwendig machende Information (n\u00e4mlich die erfolgte Vorw\u00e4rtsbewegung der Leitspindel) verf\u00fcgen. Es ist deshalb ein Sensor (20) vorgesehen, dessen Aufgabe es ist, eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) &#8211; die Anlass f\u00fcr eine anschlie\u00dfende Entladung des Formged\u00e4chtniselements gibt &#8211; zu detektieren (BPatG-Urteil S. 16). Der Prozessor ist dementsprechend so programmiert, dass er das Formged\u00e4chtniselement (238) entl\u00e4dt, wenn er vom Senor (20) ein Signal erh\u00e4lt, das eine lineare Bewegung der Leitspindel (34) anzeigt (Merkmal 5a).<br \/>\nf)<br \/>\nAbgesehen von der Wirkungs- und Funktionsangabe, die besagt, dass eine stattgefundene lineare Bewegung der Leitspindel festgestellt werden soll, gibt Patentanspruch 1 keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung des Sensors (BPatG-Urteil S. 16). Weder verh\u00e4lt sich der Anspruch einschr\u00e4nkend zu dessen n\u00e4herer Konstruktion noch dazu, ob die Linearbewegung direkt an der Leitspindel festgestellt oder auf indirektem Wege detektiert werden soll (BPatG-Urteil S. 16). Dass auch eine mittelbare Bewegungserfassung vom Klagepatent zugelassen ist, wird bereits durch den Anspruchswortlaut deutlich, der sich f\u00fcr die Programmierung des Prozessors und das Entladen des Formnged\u00e4chtniselements damit begn\u00fcgt, dass der Sensor \u201eein\u201c Signal liefert, das eine Linearbewegung der Leitspindel anzeigt. Dieses Signal muss kein direkter Bewegungswert f\u00fcr die Leitspindel sein, sondern kann jedweder Art sein, solange sich aus ihm aufgrund der Gesamtsituation des technischen Aufbaus nur verl\u00e4sslich schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass die Leitspindel eine Linearbewegung vollzogen hat, die es erlaubt und n\u00f6tig macht, die Bestromung des Formged\u00e4chtniselements zu beenden (BPatG-Urteil S. 16 f.). Erst recht ist es kein Erfordernis des Klagepatents, dass \u00fcber die blo\u00dfe Tatsache der Vorw\u00e4rtsbewegung als solcher hinaus etwa auch das Ausma\u00df der Linearbewegung festgestellt werden m\u00fcsste. Soweit die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents derartiges erlauben, handelt es sich um bevorzugte Erfindungsvarianten, auf die der Hauptanspruch nicht eingeschr\u00e4nkt werden darf. Das gilt umso mehr, als der vom Sensor festzustellende Zustand \u2013 die Durchf\u00fchrung einer Linearbewegung der Leitspindel \u2013 zu einem ganz bestimmten, begrenzten Zweck erfasst wird, n\u00e4mlich nur dazu, dem Prozessor eine Entladung des Formged\u00e4chtniselements zu erm\u00f6glichen. Weitergehende Zwecke sind nach der Anspruchsfassung mit dem zu detektierenden Signal \u00fcber den Vollzug einer Linearbewegung der Leitspindel nicht verbunden, weswegen als Sensor eine Vorrichtung gen\u00fcgt, die in der Lage ist festzustellen, dass (wenn auch nicht um wie viel) sich die Leitspindel linear bewegt hat. Mit Recht ist deshalb das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass als \u201eSensor\u201c jedes Vorrichtungsteil in Betracht kommt, das in betriebssicherer und f\u00fcr die Zwecke der Medikamentenabgabe zuverl\u00e4ssiger Weise aufnimmt und anzeigt, dass die Leitspindel eine Linearbewegung in Richtung auf den Beh\u00e4lterausgang vollzogen hat. Dazu bedarf es weder einen unmittelbaren Verbindung zwischen Sensor und Leitspindel noch einer in den Ausf\u00fchrungsbeispielen lediglich beispielhaft und nicht abschlie\u00dfend gezeigten mittelbaren mechanischen Kopplung zwischen Leitspindel und Sensor; vielmehr gen\u00fcgt jede Konstruktion, die im Ergebnis gew\u00e4hrleistet, dass eine Bewegung der Leitspindel vom Sensor detektiert wird, um daraus die notwendigen Schl\u00fcsse f\u00fcr die Bestromung des Formged\u00e4chtniselements zu ziehen.<\/li>\n<li>Anders als die Beklagten meinen, muss die Bewegung der Leitspindel nur insoweit detektiert werden, wie sie sich beim Betrieb zur Abgabe der bevorrateten Fl\u00fcssigkeit einstellt. Ob ernstlich Sachverhalte vorstellbar sind, bei denen sich die Leitspindel z.B. bedingt durch ein Unfallgeschehen oder dergleichen linear in Gegenrichtung bewegt, ohne dass die Vorrichtung insgesamt in einer Weise in Mitleidenschaft gezogen wird, dass ihr Benutzer nicht mehr von einer Funktionstauglichkeit ausgehen kann, mag auf sich beruhen. Das Klagepatent befasst sich nirgends mit solchen ganz besonderen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Betriebsumst\u00e4nden, weswegen sich auch die Annahme verbietet, dass die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung ihnen gewachsen sein soll. Wenn im Merkmal 2.f) davon die Rede ist, dass der Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel vorgesehen ist, so meint dies deshalb nur diejenige Vorw\u00e4rtsbewegung, die durch den regul\u00e4ren Abgabebetrieb bedingt ist.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDem gebotenen weiten Verst\u00e4ndnis des Klagepatents steht nicht die Senatsentscheidung \u201eInfusionsvorrichtung\u201c (GRUR-RR 2021, 258) entgegen.<br \/>\nSie besagt, dass \u2013 ungeachtet ihrer technisch-funktionalen Brauchbarkeit f\u00fcr die Zwecke der Erfindung \u2013 solche Ausf\u00fchrungsformen aus dem Schutzbereich auszuscheiden haben, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverst\u00e4ndnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch den in der Patentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich getroffen w\u00e4re. Begriffe einer Patentschrift d\u00fcrfen deswegen nicht so verstanden werden, dass Ausf\u00fchrungsformen erfasst werden, die durch den in der Patentschrift selbst gew\u00fcrdigten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich offenbart sind.<br \/>\nDieses Primat ist nicht dahin zu verstehen, dass bei der Patentauslegung in eine Pr\u00fcfung dar\u00fcber einzutreten w\u00e4re, welcher Offenbarungsgehalt dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik tats\u00e4chlich und richtigerweise zukommt, um ausgehend hiervon diejenigen Ausf\u00fchrungsvarianten aus dem Schutzbereich auszuklammern, die sich bereits in diesem (gew\u00fcrdigten) Stand der Technik wiederfinden. Wie der Senat in der zitierten Entscheidung klargestellt hat, gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Patent nicht danach interpretiert werden darf, mit welchem Inhalt es sich als rechtsbest\u00e4ndig (neu, erfinderisch, nicht unzul\u00e4ssig erweitert) erweisen w\u00fcrde. Dementsprechend geht es nicht darum, Rechtsbestandseinw\u00e4nde im Zuge der Patentauslegung vorwegzunehmen, sondern einzig und allein darum, aus fachm\u00e4nnischer Sicht diejenige technische Lehre zu identifizieren, f\u00fcr die dem Inhaber das fragliche Patent (mit Bindungswirkung f\u00fcr das Verletzungsgericht) erteilt worden ist. Bei der Patentauslegung ist deshalb darauf abzustellen, welchen Gegenstand das Patentamt dem Stand der Technik \u2013 ob zu Recht oder zu Unrecht \u2013 ausweislich der in der Patentbeschreibung vorgenommenen W\u00fcrdigung subjektiv entnommen hat, so dass diejenigen Ausf\u00fchrungsvarianten auszuscheiden haben, die schon im gew\u00fcrdigten Stand der Technik, wie ihn das Patentamt aufgefasst hat, neuheitssch\u00e4dlich offenbart w\u00e4ren. Denn f\u00fcr solche Varianten kann ein im Verletzungsprozess durchzusetzender Erteilungswille nicht gebildet worden sein.<br \/>\nIm Streitfall ist insoweit ausschlaggebend, dass die W\u00fcrdigung, welche die US-PS 5,919,XXC in der Klagepatentschrift (Abs. [0012]) erfahren hat, keinen Anhalt daf\u00fcr bietet, dass die Erteilungsbeh\u00f6rde in der besagten Schrift einen wie auch immer gearteten Detektor zur Feststellung einer stattgefundenen Linearbewegung des Spritzenkolbens offenbart gesehen hat, von dem sich der \u201eSensor\u201c des Klagepatents zu unterscheiden h\u00e4tte. Gegenteiliges legen auch die Beklagten nicht dar.<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffenen Insulinpumpen sind wie folgt aufgebaut:<br \/>\nUm Insulin aus dem Beh\u00e4lter auszutragen, muss die Leitspindel mit dem Kolben nach links in Richtung auf den Beh\u00e4lterausgang bewegt werden. Damit die Leitspindel entsprechend angetrieben wird, ist sie an ihrem rechten, dem Kolben gegen\u00fcberliegenden Ende in einem Antriebszahnrad gelagert, das quer zur L\u00e4ngsachse der Leitspindel ausgerichtet ist.<\/li>\n<li>Das Antriebsrad wird mit Hilfe eines Antriebsgreifglieds rotiert, das die Form eines \u201egehenden Mannes\u201c (mit einem Kopf, einem linken Arm und zwei Beinen) hat. Es ist um einen Drehpunkt hin- und herschwenkbar und an seinem Kopf mit einem Formged\u00e4chtnisdraht verbunden, der sich bei Bestromung verk\u00fcrzt. Am rechten Bein des Antriebsgreifgliedes greift eine Feder an, die so vorgespannt ist, dass das Antriebsgreifglied, wenn sein Kopf infolge des Aufbringens einer elektrischen Ladung auf den Formged\u00e4chtnisdraht nach links ausgelenkt worden ist, in die Gegenrichtung zur\u00fcckbewegt wird.<br \/>\nIm Betrieb arbeitet die Vorrichtung wie folgt:<br \/>\nSoll die Leitspindel vorw\u00e4rtsbewegt werden, so wird ein elektrischer Strom auf den Formged\u00e4chtnisdraht aufgebracht, der sich daraufhin verk\u00fcrzt, wodurch das Antriebsgreifglied nach links verschwenkt wird. Infolgedessen wird der linke Arm des Antriebsgreifgliedes nach unten verlagert, so dass sein Ende gegen eine radiale Zahnfl\u00e4che des Antriebszahnrades gelangt, welches sich dementsprechend im Uhrzeigersinn verdreht. Infolge der Rotation des Antriebszahnrades verschiebt sich die Leitspindel und mit ihr der Kolben im Beh\u00e4lter eine bestimmte Strecke nach links.<br \/>\nGleichzeitig mit dem sich nach unten verlagernden Arm bewegt sich das rechte Bein des Antriebsgreifgliedes nach rechts, bis es an einen geh\u00e4usefesten Kontaktpunkt anschl\u00e4gt, der eine weitere Auslenkbewegung des Antriebsgreifgliedes unterbindet. Infolge der Ber\u00fchrung des Kontaktpunktes, die von der Insulinpumpe detektiert wird, wird die Bestromung des Formged\u00e4chtnisdrahtes beendet, der daraufhin abk\u00fchlt und zu seiner urspr\u00fcnglichen L\u00e4nge zur\u00fcckkehrt.<br \/>\nDas Antriebsgreifglied schwenkt hierdurch, unterst\u00fctzt von der am rechten Bein des Antriebsgreifgliedes angeordneten Feder, zur\u00fcck, bis das linke Bein des Antriebsgreif-gliedes einen geh\u00e4usefesten linken Kontaktpunkt erreicht, wodurch zugleich der linke Arm des Antriebsgreifgliedes nach oben ger\u00e4t. Das Armende befreit sich hierdurch aus der Zahnflanke, in die es w\u00e4hrend des Antriebstaktes eingetaucht war, gleitet \u00fcber die Zahnfl\u00e4che des Antriebsrades hinweg und verrastet hinter der n\u00e4chsten (im Gegenuhrzeigensinn benachbarten) Zahnflanke, ohne das Antriebsrad durch die Auf-w\u00e4rtsbewegung in der entgegengesetzten Richtung zu rotieren.<\/li>\n<li>Auf diese Weise kann das Antriebsrad bei jeder vollst\u00e4ndigen Pendelbewegung des Antriebsgreifgliedes um eine Zahnbreite weitergedreht und dadurch die Leitspindel entsprechend \u2013 St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck \u2013 vorw\u00e4rts geschoben werden.<br \/>\n3.<br \/>\nZwischen den Parteien steht auch im Berufungsrechtsstreit allein im Streit, ob die angegriffene Insulinpumpe einen Sensor aufweist, der eine lineare Bewegung der Leitspindel detektiert. Alle weiteren Anspruchsmerkmale, deren Benutzung die Beklagten nicht bestreiten, bed\u00fcrfen daher keiner weiteren Er\u00f6rterung. Von ihrer Verwirklichung ist das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen und ist mit Blick auf die hinzugetretenen Anspruchsmerkmale aufgrund der unwidersprochen gebliebenen, mit aussagekr\u00e4ftigen Fotos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gest\u00fctzten Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 16.02.2023 ohne weiteres auszugehen.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Insulinpumpe eine lineare Bewegung der Leitspindel mithilfe eines Sensors detektiert. Er liegt in Gestalt des geh\u00e4usefesten Kontaktpunktes vor, der mit dem rechten Bein des Antriebsgreifgliedes zusammenwirkt.<br \/>\nWie erl\u00e4utert, registriert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Anschlagen des Antriebsgreifgliedes gegen den rechten Kontaktpunkt und veranlasst daraufhin, dass die Bestromung des Formged\u00e4chtnisdrahtes beendet wird. Im Moment des Anschlagens gegen den rechten Kontaktpunkt hat sich das Antriebsrad um eine Zahnbreite \u2013 und wegen der mechanischen Kopplung zwischen Antriebsrad und Leitspindel \u2013 auch die Leitspindel um eine dem gew\u00e4hlten \u00dcbersetzungsverh\u00e4ltnis entsprechende Strecke vorw\u00e4rts bewegt. Denn das rechte Bein des Antriebsgreifgliedes schl\u00e4gt gegen den rechten Kontaktpunkt erst an, nachdem sich der Formged\u00e4chtnisdraht als Folge seiner Bestromung verk\u00fcrzt und dadurch das Antriebsgreifglied entgegen dem Uhrzeigersinn verschwenkt hat. Durch dieselbe Schwenkbewegung, die das rechte Bein des Antriebsgreifgliedes in Ber\u00fchrung mit dem rechten Kontaktpunkt bringt, wird auch das Ende des linken Armes des Antriebsgreifgliedes nach unten verlagert, wodurch das Armende gegen eine Zahnfl\u00e4che des Antriebsgreifgliedes getrieben wird und dieses um eine Zahnbreite verdreht. Das Anschlagen des Antriebsgreifgliedes gegen den rechten Kontaktpunkt f\u00e4llt also mit dem Abschluss der Abw\u00e4rtsbewegung des linken Armes des Antriebsgreifgliedes zusammen, mit der sich wiederum die Rotation des Antriebsrades um eine Zahnbreite vollendet. Infolge dieses Wirkzusammenhangs repr\u00e4sentiert das Anschlagen des Antriebsgreifgliedes mit seinem rechten Bein gegen den rechten Kontaktpunkt den Vollzug einer Teildrehung des Antriebsrades sowie einer dementsprechenden Linearverschiebung der Leitspindel. Damit detektiert der Kontaktpunkt durch seine Ber\u00fchrung, dass sich die Leitspindel linear bewegt hat. Mehr bedarf es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht.<br \/>\nInsbesondere ist es keine Aufgabe der technischen Lehre von Patentanspruch 1, Vorkehrungen f\u00fcr ganz besondere Benutzungssituationen zu treffen, f\u00fcr die die Beklagten eine m\u00f6gliche Fehlfunktion des betrachteten Antriebsmechanismus einwenden, n\u00e4mlich sportliche Aktivit\u00e4ten, Unfallgeschehen oder die Benutzung von Fahrgesch\u00e4ften, die zur Folge haben k\u00f6nnten, dass das Antriebsrad ohne gleichzeitige Verschwenkung des Antriebsgreifgliedes rotiert oder umgekehrt die Pendelbewegung des Antriebsgreifgliedes z.B. aufgrund einer Fehljustierung zwischen Antriebsgreifglied und Antriebsrad nicht ordnungsgem\u00e4\u00df an das Antriebsrad und die Leitspindel weitervermittelt wird oder die Leitspindel als Folge eines Sturzes in Gegenrichtung verschoben wird. Nirgends in der Klagepatentschrift werden derlei Gefahren als zu l\u00f6sendes Problem adressiert; auch die Beklagten nennen keine diesbez\u00fcgliche Beschreibungsstelle. Die vorgenannten Erw\u00e4gungen haben deshalb bei der Patentauslegung &#8211; wie dargetan &#8211; au\u00dfer Betracht zu bleiben.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr den Einwand, der beschriebene Detektionsmechanismus funktioniere dann nicht mehr zuverl\u00e4ssig, wenn der \u201egehende Mann\u201c in einer Weise deformiert ist, dass mit dessen Bewegung die Leitspindel tats\u00e4chlich nicht vorw\u00e4rtsbewegt wird, weswegen der besagte Mechanismus auch nicht als patentgem\u00e4\u00dfer Sensor angesehen werden k\u00f6nne. Ma\u00dfgeblich ist der Auslieferungszustand der Vorrichtugnen, den die Beklagten zu verantworten haben. Verwirklicht er alle Anspruchsmerkmale, hat es keine Bedeutung, wenn die verletzende Eigenschaft im weiteren Verlauf, z.B. infolge eines irregul\u00e4ren Betriebs, unvorhersehbar verlorengeht. Die Beklagten bleiben abgesehen davon auch jede nachvollziehbare Erkl\u00e4rung daf\u00fcr schuldig, wie es dazu kommen k\u00f6nnte, dass in einem von ihnen ausgelieferten intakten Ger\u00e4t der \u201egehende Mann\u201c im Gebrauch derma\u00dfen demoliert wird, dass der Funktionsmechanismus auf die behauptete Weise gest\u00f6rt ist, ohne dass das Ger\u00e4t gleichzeitig auch \u00e4u\u00dfere Besch\u00e4digungen in einem Ausma\u00df davontr\u00e4gt, die jedem Benutzer vor Augen f\u00fchren, dass die Insulinpumpe (z.B. nach einem Sturz oder dergleichen) nicht mehr intakt ist und deswegen voraussichtlich auch nicht mehr einwandfrei funktioniert.<br \/>\n4.<br \/>\nUnter den gegebenen Umst\u00e4nden hat das Landgericht mit Recht sowohl eine unmittelbare Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb der vollst\u00e4ndigen Insulinpumpe als auch eine mittelbare Patentverletzung wegen des Angebots und der Lieferung der Patches angenommen. Konkrete Berufungsangriffe, die \u00fcber die Erw\u00e4gungen des Landgerichts hinaus Ausf\u00fchrungen erforderlich machen w\u00fcrden, f\u00fchren die Beklagten insoweit \u2013 abgesehen vom Vorwurf eines Mitverschuldens &#8211; nicht. Der Senat kann daher auf die zutreffenden Erw\u00e4gungen im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 30-33) Bezug nehmen, denen er sich anschlie\u00dft.<br \/>\nSoweit die Beklagten der Kl\u00e4gerin vorwerfen, es schuldhaft vers\u00e4umt zu haben, das Klagepatent bereits gegen die alte Ger\u00e4teversion geltend gemacht zu haben, womit ihr eine dieses Schutzrecht verletzende Abwandlung ihrer Insulinpumpe und eine deswegen erfolgte Verletzungsverurteilung erspart geblieben w\u00e4ren, steht zun\u00e4chst au\u00dfer Zweifel, dass, selbst wenn man eine solche Obliegenheit der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrworten sollte, das die Schadensersatzfeststellung rechtfertigende Verschulden der Beklagten als Patentverletzer keinesfalls vollkommen ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnte. Denn vordringlich ist es Sache des Wettbewerbers, sich nach fremden Schutzrechten zu vergewissern. Nachdem es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gab, dass die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Erstprozesses das Klagepatent in Betracht gezogen hat, fehlt es auch an jeglicher Grundlage f\u00fcr irgendeinen die Beklagten entlastenden Vertrauenstatbestand dahin, dass die Kl\u00e4gerin bestimmte Schutzrechte nicht geltend machen werde.<br \/>\nRichtigerweise begr\u00fcndet die unterbliebene Geltendmachung des Klagepatents gegen die alte Ger\u00e4teversion jedoch nicht einmal einen Mitverschuldensvorwurf gegen die Kl\u00e4gerin. Anders als in F\u00e4llen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Patentinhaber seine Rechtsverfolgung unter rein verfahrensrechtlichen (Dringlichkeits-)Gesichtspunkten selbst zielstrebig unternommen haben muss, was verlangt, dass er gegen eine Verletzungsform grunds\u00e4tzlich alle ihm zu Gebote stehenden Schutzrechte in Stellung bringt, geh\u00f6rt es nicht zu den materiell-rechtlichen Obliegenheiten eines Patentinhabers, die ein Mitverschulden begr\u00fcnden k\u00f6nnen, den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen gegen andere ihm zustehende Patente abzuhalten. Sofern kein besonderer Vertrauenssachverhalt durch einen z.B. vorgerichtlichen Schriftverkehr oder dergleichen begr\u00fcndet wurde, an dem es hier fehlt, ist und bleibt es die alleinige Verantwortlichkeit des Verletzers, sicherzustellen, dass durch sein Tun keine Schutzrechte anderer, die zu recherchieren, seine Aufgabe ist, verletzt werden.<br \/>\nDas unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung vom Landgericht verh\u00e4ngte Schlechthinverbot begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Es ist grunds\u00e4tzlich immer dann angebracht, wenn das verletzende Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur patentverletzend und nicht anders eingesetzt werden kann. Hiervon ist das Landgericht zurecht ausgegangen, indem es den Einwand der Beklagten, inzwischen sei eine weitere (dritte) Ger\u00e4teversion entwickelt worden, die patentfrei sei und mit der die bisherigen Einweg-Patch-Beh\u00e4lter in Benutzung genommen werden k\u00f6nnten, unter Hinweis darauf zur\u00fcckgewiesen hat, dass die dritte Ger\u00e4teversion nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf dem deutschen Markt noch nicht erh\u00e4ltlich ist, sondern diesbez\u00fcglich lediglich Vorbereitungen getroffen seien. Diese Beurteilung l\u00e4sst einen Rechtsfehler nicht erkennen.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (Beschluss vom 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21) ist eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit nur dann relevant, wenn es sich bei ihr um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare Gebrauchsalternative handelt, w\u00e4hrend die blo\u00df theoretische Aussicht, dass es k\u00fcnftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsm\u00f6glichkeit geben k\u00f6nnte, belanglos ist. Letzteres hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Zu der dritten Ger\u00e4teversion, die die patentfreie Benutzungsoption f\u00fcr die Patch-Beh\u00e4lter er\u00f6ffnen soll, teilen die Beklagten lediglich \u2013 negativ &#8211; mit, dass es bei ihr kein Signal mehr gibt, das von der Kontaktstelle an den Prozessor \u00fcbertragen wird, um den Formged\u00e4chtnisdraht zu entladen. Durch welche konstruktive Ausgestaltung die Insulinpumpen \u2013 positiv gewendet \u2013 dennoch funktionst\u00fcchtig bleiben, gibt der Sachvortrag der Beklagten demgegen\u00fcber nicht her. Abgesehen davon haben die Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren nichts N\u00e4heres zu den angeblichen Vorkehrungen mitgeteilt, die eine alsbaldige Verf\u00fcgbarkeit der dritten Ger\u00e4teversion auf dem deutschen Markt erwarten oder auch nur einsch\u00e4tzen lie\u00dfen (Klageerwiderung S. 30 f.). Auch im Berufungsverfahren behaupten sie weder eine zwischenzeitliche Markteinf\u00fchrung noch etwas Substanzielles dazu, welche konkreten Vorkehrungen bis jetzt getroffen wurden und ab wann aus welchen Gr\u00fcnden mit einer Pr\u00e4senz der dritten Ger\u00e4teversion in Deutschland zu rechnen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass es an einer verl\u00e4sslichen Grundlage f\u00fcr eine im Tats\u00e4chlichen absehbare patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der Patch-Beh\u00e4lter fehlt, die es rechtfertigen w\u00fcrde, von einer umfassenden Unterlassungsverurteilung abzusehen.<br \/>\n5.<br \/>\nAnlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen (\u00a7 148 ZPO), besteht nicht, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 15.02.2023 in dem von der Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug verfolgten Umfang aufrechterhalten hat. Das Urteil ist umfangreich und au\u00dferordentlich sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndet; der Senat teilt nach Pr\u00fcfung die dortigen Ausf\u00fchrungen. Schon deswegen besteht kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen. Vorliegend gilt dies umso mehr, weil die Schutzdauer demn\u00e4chst abl\u00e4uft und die Kl\u00e4gerin deswegen ein den Belangen der Beklagten vorgehendes Interesse daran hat, das der Verletzungsrechtsstreit z\u00fcgig entschieden wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3302 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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