{"id":932,"date":"2001-10-02T17:00:18","date_gmt":"2001-10-02T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=932"},"modified":"2016-04-21T08:53:00","modified_gmt":"2016-04-21T08:53:00","slug":"4a-o-19401-loratadin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=932","title":{"rendered":"4a O 194\/01 &#8211; Loratadin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 11<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Oktober 2001, Az. 4a O 194\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung der Kammer vom 22. M\u00e4rz 2001 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weiteren Verfahrenskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 042 544, das am 11.6.1981 angemeldet, dessen Erteilung am 3.10.1984 ver\u00f6ffentlicht wurde und das durch Zeitablauf am 11.6.2001 erloschen ist (Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent betrifft neue Antihystamine, Verfahren zu ihrer Herstellung und sie enthaltende pharmazeutische Zusammensetzungen. In Anspruch 10 des Verf\u00fcgungspatents ist folgende Verbindung unter Schutz gestellt:<\/p>\n<p>&#8222;11-(N-Carboethoxy-4-piperidyliden)-8-chloro-6,11-dhydro-5H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin&#8220;<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich um die chemische Formel f\u00fcr den Wirkstoff Loratadin.<\/p>\n<p>Mit Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 wandte sich die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten an die Antragsgegnerin und f\u00fchrte unter anderem aus, dass ihr &#8211; der Antragstellerin &#8211; nunmehr gesicherte Informationen vorl\u00e4gen, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin zur Zeit unter Verletzung der Patentrechte der Antragstellerin gegen\u00fcber Apothekern f\u00fcr den Bezug Loratadin-haltiger Zusammensetzugen abg\u00e4ben und insbesondere Sonderkonditionen anb\u00f6ten. Unter Fristsetzung bis &#8222;Freitag, 18.5.2001, 18.00 Uhr (hier eingehend)&#8220; forderten die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung betreffend Loratadin und die Benutzungshandlung des Anbietens auf.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin antwortete mit Fax-Schreiben vom 18.5.2001. Darin f\u00fchrte sie unter anderem aus, dass es die prinzipielle Politik ihres Hauses sei, bestehende Schutzrechte zu beachten. Dies gelte auch f\u00fcr die Mitarbeiter des Au\u00dfendienstes, die entsprechend angewiesen seien. Bevor die Antragsgegnerin daher die von der Antragstellerin gew\u00fcnschte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben k\u00f6nne, bitte sie um Benennung der Mitarbeiter ihres Hauses, die angeblich Loratadin Angebote abgegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit bei Gericht am 22. Mai 2001 eingegangenem auf den 21. Mai 2001 datierten Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, eine chemische Verbindung der genannten Formel anzubieten. Zur Begr\u00fcndung hat sie ausgef\u00fchrt, dass sie habe feststellen m\u00fcssen, dass die Antragsgegnerin unter Missachtung des Verf\u00fcgungspatents ein Loratadin-Fertigarzneimittel angeboten habe. Einer ihrer Mitarbeiter, Herr M4, habe am 10.5.20001 in der B4-Apotheke in W2 und am 11.5.2001 in der L2-Apotheke in B2-W4 erfahren, dass die Antragsgegnerin (mindestens) bereits seit dem 10.5.2001 (W2) bzw. seit dem 11.5.2001 (B2) Loratadin zu Sonderkonditionen angeboten habe. Auf die vorgerichtliche Abmahnung der Antragstellerin vom 17.5.2001 habe die Antragsgegnerin lediglich mit Schreiben vom 18.5.2001 reagiert und ausgef\u00fchrt, Schutzrechte Dritter zu beachten.<\/p>\n<p>Die Kammer hat daraufhin durch Beschluss vom 22.5.2001 die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung erlassen.<\/p>\n<p>Mit bei Gericht am 8.6.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 5.6.2001 hat die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch gegen die Beschlussverf\u00fcgung vom 22.5.2001 eingelegt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, die Antragstellerin habe sie zwar mit Schreiben vom 17.5.2001 abgemahnt, in dem Schreiben jedoch keine konkreten Angaben zur angeblichen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents gemacht. Deshalb habe sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 18.5.2001 genutzt und um konkrete Benennung gebeten. H\u00e4tte die Antragstellerin ihr &#8211; der Antragsgegnerin &#8211; daraufhin kurzfristig die angegriffenen Handlungen so mitgeteilt, wie sie es in der Antragsbegr\u00fcndung getan habe, so h\u00e4tte sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung umgehend abgegeben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des Kostenausspruchs in der Beschlussverf\u00fcgung vom 22.5.2001 die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie weist zur Begr\u00fcndung ihres Antrags darauf hin, dass &#8211; unstreitig &#8211; ihr Verfahrensbevollm\u00e4chtigter Rechtsanwalt Dr. A1 v2 F2 das Fax-Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.5.2001 zum Anlass genommen habe, den dort angegebenen Prokuristen R1 anzurufen. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass Herr R1 nicht mehr im Hause sei. Seine Mitarbeiterin, die sich selbst als mit der Angelegenheit vertraut bezeichnet habe, habe erkl\u00e4rt, dass man darauf bestehen m\u00fcsse, die Namen der Mitarbeiter zu erfahren. Dr. v2 F2 habe geantwortet, dass hierauf kein Anspruch bestehe; die Innenorganisation der Antragsgegnerin sei ihre Angelegenheit. Gleichwohl habe ihr Verfahrensbevollm\u00e4chtigter mitgeteilt, dass es sich um Verst\u00f6\u00dfe in den Orten W2 und B2-W3 handele. Nachdem am Montag, den 21.5.2001, keine R\u00fcck\u00e4u\u00dferung der Antragsgegnerin erfolgt sei, habe sie &#8211; die Antragstellerin &#8211; alsdann am 22.5.2001 den vorbereiteten Verf\u00fcgungsantrag gestellt.<\/p>\n<p>Dem h\u00e4lt die Antragsgegnerin entgegen, dass, nachdem der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin ihr im Verlaufe des Telefonats, das &#8211; unstreitig &#8211; zwischen 14.30 und 15.00 Uhr stattgefunden habe, deutlich gemacht habe, dass er &#8211; wenn nicht noch am gleichen Tage die Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben werde, unverz\u00fcglich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht einreichen werde, sie am Freitagnachmittag keine \u00dcberpr\u00fcfung mehr habe vornehmen k\u00f6nnen. Am darauffolgenden Montag habe sie nichts weiter unternommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bereits bei Gericht eingegangen sei und somit ohnehin nichts mehr zu \u00e4ndern gewesen w\u00e4re. Sie, die Antragsgegnerin, w\u00e4re nach \u00dcberpr\u00fcfung der ihr am Freitagnachmittag mitgeteilten Information, am darauffolgenden Montag bereit gewesen, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der allein gegen den Kostenausspruch der Beschlussverf\u00fcgung der Kammer vom 22.5.2001 gerichtete Widerspruch der Antragsgegnerin ist zwar zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Wie im Klageverfahren hat auch im Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich die unterliegende Partei &#8211; hier die Antragsgegnerin &#8211; die Verfahrenskosten zu tragen, \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und er den Klageanspruch sofort anerkennt, \u00a7 93 ZPO. Entsprechendes gilt im Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wenn sich der Antragsgegner nach Erlass der Verf\u00fcgung allein gegen die Kostenentscheidung wendet und damit auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung im Verf\u00fcgungsverfahren verzichtet, vorausgesetzt, der Antragsgegner hat durch sein Verhalten dem Antragsteller keine Veranlassung gegeben, den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zu beantragen (vgl. zu alledem: Baumbach\/Hefermehl, UWG, 21. Aufl., \u00a7 25 UWG, Rn. 73 f., m.w.N.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall gewesen.<\/p>\n<p>Allerdings r\u00fcgt die Antragsgegnerin zu Recht, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 17.5.2001 den inhaltlichen Anforderungen an ein Abmahnschreiben nicht gen\u00fcgt hat, weil die Angaben \u00fcber die Verletzungshandlung betreffend das Verf\u00fcgungspatent nicht hinreichend konkret gewesen sind. Denn eine Abmahnung, die allein die konkrete Verletzungsform bezeichnet, ohne die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundlagen der Beanstandung zu kennzeichnen, ist in der Regel als unzureichend anzusehen (vgl. OLG Hamburg, WRP 1996, 773; Deutsch in Pastor\/Ahrens, Der Wettbewerbsproze\u00df, 4. Aufl., 1999, Kap. 5, Rn. 5). Demgegen\u00fcber hat die Antragstellerin in dem Schreiben vom 17.5.2001 lediglich allgemein ausgef\u00fchrt, dass ihr gesicherte Informationen vorl\u00e4gen, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin zur Zeit unter Verletzung der Patentrechte der Antragstellerin gegen\u00fcber Apothekern Angebote f\u00fcr den Bezug Loratadin-haltiger Zusammensetzungen abg\u00e4ben. F\u00fcr die Antragsgegnerin war es aufgrund dieser allgemeinen Angaben nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Handlungen die Antragstellerin den von ihr erhobenen Verletzungsvorwurf gest\u00fctzt hat. Entsprechend hatte sie auch keine M\u00f6glichkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob Verletzungshandlungen durch ihre Mitarbeiter \u00fcberhaupt stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat die Verletzungshandlung jedoch durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten in einem Telefonat gegen\u00fcber der Assistentin des Leiters der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin, Frau M3 S3, das unstreitig zwischen 14.30 und 15.00 Uhr am 18.5.2001 gef\u00fchrt wurde, durch Angabe der Orte, an denen Loratadin-haltige Zusammensetzungen gegen\u00fcber Apothekern angeboten worden sein sollen &#8211; n\u00e4mlich in W2 und B2-W3 &#8211; so hinreichend konkretisiert, dass der Antragsgegnerin eine \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfes m\u00f6glich geworden ist. Denn dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie nach \u00dcberpr\u00fcfung der ihr am Freitagnachmittag gegebenen Informationen am darauffolgenden Montag bereit gewesen w\u00e4re, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin meint dennoch, dass ihr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung am Montag, den 21.5.2001, &#8211; im Hinblick auf die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO analog &#8211; nicht mehr oblegen habe, weil sie habe annehmen m\u00fcssen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bereits bei Gericht eingereicht worden sei und somit ohnehin nichts mehr zu \u00e4ndern gewesen w\u00e4re. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Antragsgegnerin aus, dass der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin in dem Telefonat vom 18.5.2001 gegen\u00fcber der Assistentin des Leiters der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin deutlich gemacht habe, dass er &#8211; wenn nicht noch am gleichen Tage die Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben werde &#8211; unverz\u00fcglich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht einreichen werde, und nimmt zur Glaubhaftmachung auf die als Anlage 1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau M3 S3 vom 21.6.2001 Bezug. Dieser eidesstattlichen Versicherung ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin sich in seinem am Nachmittag des 18.5.2001 gef\u00fchrten Telefonat vom 18.5.2001 auf ein Fax der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 18.5.2001 bezogen und mitgeteilt habe, die fraglichen Vorg\u00e4nge h\u00e4tten sich in W2 zugetragen. Weitere Ausk\u00fcnfte m\u00fcsse und werde er nicht geben. Wenn jetzt die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben werde, werde er zu Gericht gehen.<\/p>\n<p>Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau S3 geht damit nicht hervor, dass der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin in dem Telefonat vom 18.5.2001 angek\u00fcndigt hat, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung auf jeden Fall am Montag, den 21.5.2001, zu stellen, wenn nicht noch am Freitag, den 18.5.2001, die vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung von der Antragsgegnerin abgegeben werde. Vielmehr hat er sich nicht festgelegt, wann er &#8222;zu Gericht gehen&#8220; werde, wenn die Antragsgegnerin die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgeben werde. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin in dem Telefonat die Orte der Verletzungshandlungen mitgeteilt hatte, musste bei verst\u00e4ndiger Auslegung aus Sicht der Antragsgegnerin ebenfalls daf\u00fcr sprechen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin bis Montag, den 21.5.2001, Zeit lassen w\u00fcrde, anhand dieser Informationen den Verletzungsvorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dass der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte gegen\u00fcber Frau S3 deutlich gemacht hat, dass er &#8211; wenn nicht noch am gleichen Tage die Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben werde &#8211; er unverz\u00fcglich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht einreichen werde, ist entgegen dem Verst\u00e4ndnis der Antragsgegnerin, das diese von der eidesststattlichen Versicherung der Frau S3 vom 21.6.2001 gewonnen hat, nicht zu entnehmen. F\u00fcr die Antragsgegnerin konnte es daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller ihr bekannten Umst\u00e4nde des Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen sein, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; wie tats\u00e4chlich auch geschehen &#8211; noch nicht am Montag, den 21.5.2001, sondern erst am Dienstag, den 22.5.2001, bei Gericht einreichen werde. Auch die Fristsetzung in dem Schreiben der Antragstellerin vom 17. Mai 2001, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 18.5.2001, 18.00 Uhr, abgegeben werden sollte, steht dem nicht entgegen, weil darin das erst sp\u00e4ter am 18.5.2001 gef\u00fchrte Telefonat und die dort von dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin gegebenen zus\u00e4tzlichen Informationen noch nicht ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>Um keine Veranlassung zur Antragstellung zu geben, hat es der Antragsgegnerin demzufolge oblegen, noch am Montag, den 21.5.2001, die geforderte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Da sie dies nicht getan hat, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die ihr g\u00fcnstige Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO analog berufen.<\/p>\n<p>Die weitere Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO analog.<\/p>\n<p>Das Urteil ist &#8211; auch wegen der weiteren Verfahrenskosten &#8211; ohne weiteres vollstreckbar.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Widerspruchsverfahren:<\/p>\n<p>Die bis zur Einlegung des Widerspruchs entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Dr. G1 F1 Dr. W1<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 11 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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