{"id":9314,"date":"2024-02-27T17:00:09","date_gmt":"2024-02-27T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9314"},"modified":"2024-02-27T10:10:41","modified_gmt":"2024-02-27T10:10:41","slug":"i-2-u-85-22-schneidkoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9314","title":{"rendered":"I-2 U 85\/22 &#8211; Schneidk\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3299<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, I-2 U 85\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 8\/21<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 24. Mai 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<br \/>\ndass der Urteilsausspruch zu Ziffer I. 4. wie folgt ge\u00e4ndert wird:<br \/>\n\u201enur die Beklagte zu 1): die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.03.2023) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen\u201c<br \/>\nII. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 350.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 040 XXA, das am 22.06.2007 \u2013 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 11.07.2006 (DE 10 2006 032 XXB) \u2013 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und dessen Erteilung am 22.08.2012 bekanntgemacht worden ist. Eine gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (5 Ni 42\/21) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 15.11.2022 abgewiesen (vgl. Anlage rop 5). Die Entscheidungsgr\u00fcnde liegen im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht vor.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen und Materialien. Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\nSchneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen od. dgl., insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wiederl\u00f6sbar verbindbar ist, wobei der Schneidk\u00f6rper (R 1 ) gegen\u00fcber einem Basisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil (14) eine entsprechende Flanke (16) aufweist, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten R\u00fcckseite (13) zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht, und der Schneidk\u00f6rper (R 1 ) einen Schneidenhalter (1) bildet, von dessen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine R\u00fcckseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Rumpfteil (4) unterhalb der zumindest einen Schneide (2) einen Verst\u00e4rkungsvorsprung (11) aufweist, dessen R\u00fcckseite (13) als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil (14) verwendbar ist, und dass die R\u00fcckseite (13) des Verst\u00e4rkungsvorsprungs (11) und auch die R\u00fcckseite (15) des Rumpfteils (4) mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) formschl\u00fcssig zur Anlage kommen.<br \/>\nDie nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 3 zeigt die perspektivische Ansicht der Unterseite eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schneidk\u00f6rpers R1, Figur 4 zeigt die Seitenansicht eines solchen Schneidk\u00f6rpers, der auf ein Basisteil 14 montiert ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt Verschlei\u00dfwerkzeuge, darunter den nachfolgend abgebildeten Schneidk\u00f6rper (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform; die Abbildung entstammt S. 10 der Klageschrift, auch abgebildet auf S. 7 des LGU; die Bezugsziffern wurden von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt. N\u00e4here konstruktive Einzelheiten zu den streitbefangenen Schneidk\u00f6rpern ergeben sich au\u00dferdem aus den als Anlage K 11 zur Akte gereichten Fotografien.<br \/>\nNach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts dient die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ersatzteil auch f\u00fcr Maschinen der Kl\u00e4gerin. Die nachfolgende Abbildung, die dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2022 (dort S. 3, Bl. 81 eA-LG) entnommen ist, zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Seitenansicht, aufgesetzt auf ein Basisteil der Kl\u00e4gerin (ohne Befestigungsmittel):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die den angegriffenen Schneidk\u00f6rper f\u00fcr patentverletzend h\u00e4lt, mahnte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2020 (Anlage K 8) unter Fristsetzung bis zum 11.12.2020 mit der Aufforderung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Anerkennung ihrer Schadenersatzverpflichtung ab. Die Beklagte zu 1) wies den Vorwurf mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K9) zur\u00fcck. Nunmehr verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Anspruchsbegehren im Klagewege weiter.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht eine Patentverletzung bejaht und der Klage wie folgt stattgegeben:<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Schneidk\u00f6rper mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder l\u00f6sbar verbindbar ist, wobei der Schneidk\u00f6rper gegen\u00fcber einem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten R\u00fcckseite zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht und der Schneidk\u00f6rper einen Schneidenhalter bildet, von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln eine R\u00fcckseite des Rumpfteils gebildet ist, wobei das Rumpfteil unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verst\u00e4rkungsvorsprung aufweist, dessen R\u00fcckseite als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil verwendbar ist, und dass die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und auch die R\u00fcckseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage kommen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 22. September 2012 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilen Rechnungslegung enthalten sind;<br \/>\n&#8211; wobei zu den Angaben in a) und b) Belege in Form von Rechnungskopien und zu den Angaben in c) Kopien der Angebote vorzulegen sind;<br \/>\n3. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<br \/>\n4. die in I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zur\u00fcckzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des R\u00fcckrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP 2 040 XXA verletzen;<br \/>\n5. nur die Beklagte zu 1): an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 8.090,80 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 26. M\u00e4rz 2021 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I. 1. bezeichneten und seit dem 22. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie halten daran fest, dass bei zutreffender Auslegung des Klagepatents keine Patentverletzung vorliege, und f\u00fchren dazu im Wesentlichen aus:<br \/>\nDas Urteil des Landgerichts sei in zweifacher Hinsicht unrichtig: Zum einen habe das Landgericht den Begriff des Verst\u00e4rkungsvorsprungs falsch ausgelegt, zum anderen habe es das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammenspiel von Schneidk\u00f6rper und Basisteil nicht ausreichend gew\u00fcrdigt.<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eVerst\u00e4rkungsvorsprung\u201c des Schneidk\u00f6rpers m\u00fcsse \u00e4u\u00dferlich als solcher identifizierbar sein. Schon vom Wortsinn her sei eine Verst\u00e4rkung des Rumpfteils gemeint, die unterhalb der Schneide \u00fcber die Schenkel des Schneidk\u00f6rpers hervorrage bzw. hervorspringe. Die seitlichen Bereiche des Verst\u00e4rkungsvorsprungs d\u00fcrften daher nicht von den Schenkeln des Schneidk\u00f6rpers \u00fcberdeckt werden. In funktionaler Hinsicht k\u00f6nne der Verst\u00e4rkungsvorsprung seiner Aufgabe, eine Verst\u00e4rkung zur Kraftaufnahme der im Bereich der Schneide anfallenden Kr\u00e4fte zu bilden, nur entsprechen, wenn er die Schenkel \u00fcberrage. Mangels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4rkungsvorsprungs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne dessen R\u00fcckseite nicht als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr ein Basisteil verwendet werden und komme dessen R\u00fcckseite nicht mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage.<br \/>\nIm \u00dcbrigen komme auch die R\u00fcckseite des Rumpfteils nicht mit einer entsprechenden Flanke des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei insoweit erforderlich, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Basisteil tats\u00e4chlich existiere. In seinem Hinweis vom 18.07.2022 in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren habe das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt, dass die Eignung des beanspruchten Schneidk\u00f6rpers, mit dem Basisteil in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenzuwirken, im Wesentlichen von der Gestalt des Basisteils abh\u00e4nge. Dies spreche gegen die vom Landgericht vertretene Auslegung, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 nicht auf ein tats\u00e4chliches Zusammenwirken des Schneidk\u00f6rpers mit einem real existierenden Basisteil ankomme.<br \/>\nEin mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirkendes Basisteil sei technisch und wirtschaftlich sinnvoll nicht konstruierbar. Schneidenhalter und Basisteil m\u00fcssten in jedem Einzelfall individuell aufeinander abgestimmt werden, was aufgrund der Vielzahl der an einem Zerkleinerungsmotor befestigten Basisteile und mit diesen verbundenen Schneidk\u00f6rpern nicht praktikabel sei. Die wirtschaftlich tragbaren Fertigungstoleranzen w\u00fcrden in der Praxis bei der patentgem\u00e4\u00dfen Anordnung immer verhindern, dass die jeweilige Bohrung 17 der Basisteile mit den Bohrungen 7.1 und 7.2 in den Schenkeln diverser Schneidenhalter so genau fluchte, dass ein Bolzen, eine Schraube oder dergleichen Befestigungsmittel mit einem dem Lochdurchmesser entsprechenden Durchmesser tats\u00e4chlich einen Weg durch alle drei Bohrungen finde, wenn die formschl\u00fcssige Anlage nach dem Klagepatentanspruch 1 erfolgen solle.<br \/>\nAbgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand sei zumindest eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geboten. Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.05.2022, Az. 4c O 8\/21 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nwobei sie ihre Klage bez\u00fcglich des R\u00fcckrufanspruchs zur\u00fccknimmt, soweit dieser gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet ist.<br \/>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten und ihrem Aussetzungsantrag entgegen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht auch im Berufungsrechtszug nicht.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schneidk\u00f6rper f\u00fcr einen Zerkleinerungsrotor, der zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen insbesondere beim Mulchen, Schreddern oder Hacken verwendet wird (Abs. [0001] der Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage K 1; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift).<br \/>\nUm die Schneidk\u00f6rper auch unter Betriebsbedingungen funktionssicher befestigen zu k\u00f6nnen, sind Basisteile vorgesehen, die mit dem Rotor fest verbunden sind. Hieran wiederum werden \u00fcber Befestigungsmittel die Schneidk\u00f6rper fest oder wieder l\u00f6sbar angebracht (Abs. [0001]).<br \/>\nDerartige Schneidk\u00f6rper sind nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift beispielsweise aus der DE 94 02 XXC U1 bekannt (Abs. [0004]). Das dort verwendete Schneidenteil (1b) ist, wie die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der DE 94 02 XXC U1 exemplarisch verdeutlicht,<\/li>\n<li>\u00fcber eine Schraub- und Klemmverbindung (2, 3, 4) mit dem Halter (1a, in Figur 1 nicht bezeichnet) form- und kraftschl\u00fcssig verbunden, wobei der Halter wiederum \u2013 in der Abbildung nicht erkennbar \u2013 an einer rotierenden Arbeitswelle angebracht ist.<br \/>\nDas in der Klagepatentschrift ebenfalls als Stand der Technik bezeichnete Gebrauchsmuster DE 93 12 XXD U1 (vorgelegt als Anlage rop 1) betrifft eine walzenf\u00f6rmige Schneidvorrichtung mit auf der Oberfl\u00e4che abstehend aufgebrachten Basisteilen, wobei mit jedem Basisteil ein Schneidenhalter verbunden ist, der wiederum mindestens eine Schneidplatte tr\u00e4gt. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidenhalter (30) ist \u2013 wie nachstehend exemplarisch dargestellt \u2013 mit dem Basisteil (20) mittels einer Drehlagerung verbindbar, wobei die Verdrehung zwischen dem Schneidenhalter (30) und dem Basisteil (20) mittels eines Anschlags des Schneidenhalters (30) oder des Basisteils (20) entgegen der Drehrichtung des Schneidk\u00f6rpers (10) begrenzt ist:<\/li>\n<li>An diesen im Stand der Technik bekannten Schneidk\u00f6rpern kritisiert die Klagepatentschrift den gro\u00dfen Verschlei\u00df, beispielsweise bei der Bearbeitung von B\u00f6den oder organischen Kulturen. Sie seien in der Herstellung zu teuer und w\u00fcrden zum Abbrechen oder Verformen von ihren Aufnahmen bzw. Basisteilen neigen (Abs. [0003]).<br \/>\nAusgehend von dieser Problemlage bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Schneidk\u00f6rper der eingangs genannten Gattung zu schaffen, bei welchem<br \/>\n&#8211; der Schneidk\u00f6rper sicher und stabil mit dem Rotor verbindbar ist,<br \/>\n&#8211; die Krafteinleitung und Kraft\u00fcbertragung auf sein Halteteil bzw. den Rotor optimiert werden,<br \/>\n&#8211; die Standzeit im Betrieb wesentlich erh\u00f6ht und ein Verschlei\u00df minimiert ist,<br \/>\n&#8211; die Herstellungskosten bei Reduktion des Gesamtgewichts minimiert werden.<br \/>\n(Absatz [0007])<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor, Geometrie und Form des Schneidenhalters durch das Vorsehen eines Verst\u00e4rkungsvorsprungs unterhalb der Schneide dergestalt auszubilden, dass die \u00dcbertragung der an der Schneide entstehenden Kr\u00e4fte auf das Basisteil optimiert wird. Im Einzelnen sch\u00fctzt Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale:<br \/>\n1. Schneidk\u00f6rper (R1) zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken.<br \/>\n2. Der Schneidk\u00f6rper (R1) ist mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder l\u00f6sbar verbindbar.<br \/>\n3. Der Schneidk\u00f6rper (R1) ist gegen\u00fcber einem Basisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar.<br \/>\n4. Das Basisteil (14) weist eine entsprechende Flanke (16) auf, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten R\u00fcckseite (13) zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht.<br \/>\n5. Der Schneidk\u00f6rper (R1) bildet einen Schneidenhalter (1)<br \/>\na) von dessen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen, und<br \/>\nb) wobei zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine R\u00fcckseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist.<br \/>\n6. Das Rumpfteil (4) weist unterhalb der zumindest einen Schneide (2) einen Verst\u00e4rkungsvorsprung (11) auf.<br \/>\n7. Die R\u00fcckseite (13) des Verst\u00e4rkungsvorsprungs (11) ist als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil (14) verwendbar.<br \/>\n8. Die R\u00fcckseite (13) des Verst\u00e4rkungsvorsprungs (14) und auch die R\u00fcckseite (15) des Rumpfteils (4) kommen mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) formschl\u00fcssig zur Anlage.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen \u2013 zu Recht \u2013 allein die kennzeichnenden Merkmale 6 bis 8 der vorstehenden Merkmalsgliederung im Streit, insbesondere die Auslegung des Begriffs \u201eVerst\u00e4rkungsvorsprung\u201c und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammenwirken zwischen dem Schneidk\u00f6rper und dem Basisteil im Sinne von Merkmal 8.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 macht deutlich, dass der \u201eVerst\u00e4rkungsvorsprung\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gekennzeichnet ist, dass er in dem Bereich unterhalb der Schneide einen \u201eVorsprung\u201c gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Teil des Rumpfes ausbildet, das Rumpfteil hier also \u201everst\u00e4rkt\u201c. Dies erfolgt durch eine Materialanh\u00e4ufung mit einer dadurch abweichenden Kontur (vgl. Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 5, Bl. 202 eA), die durch ihre geometrische Form in der Lage ist, eine verbesserte Aufnahme und \u00dcbertragung der beim Schneidvorgang auf die Schneidvorrichtung einwirkenden Kr\u00e4fte auf das Basisteil bzw. den Rotor zu bewirken. Dies wiederum f\u00fchrt zu einer gegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten Schneidk\u00f6rpern wesentlich besseren Standzeit und Verschlei\u00dfminderung (vgl. die Aufgabenstellung in Abs. [0007]).<\/li>\n<li>In dieser besonderen Geometrie und Form des Schneidenhalters liegt der Kern der Erfindung (Abs. [0009]). Der Verst\u00e4rkungsvorsprung \u2013 der in der Terminologie der Patentschrift auch als Verst\u00e4rkungsprofil bezeichnet wird \u2013 optimiert die Kraft\u00fcbertragung der an der Schneide entstehenden Kr\u00e4fte auf das Basisteil (Abs. [0010]). Abs. [0011] beschreibt die Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4rkungsvorsprungs wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eDieses Verst\u00e4rkungsprofil st\u00e4rkt gleichzeitig den Bereich der Schneide, in welchem ein Gro\u00dfteil der Schneidkr\u00e4fte aufgenommen werden m\u00fcssen und bildet gleichzeitig die Aufnahme sowie Auflagerung zur Kraft\u00fcbertragung \u00fcber seine R\u00fcckseite zum Basisteil.\u201c<\/li>\n<li>Gegen\u00fcber dem Stand der Technik ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidk\u00f6rper dadurch gekennzeichnet, dass das Rumpfteil in dem Bereich unterhalb der Schneide \u2013 also in einem Bereich, wo die Schneidkr\u00e4fte am st\u00e4rksten wirken \u2013 verst\u00e4rkt wird, indem aus dem Rumpfteil ein Verst\u00e4rkungsvorsprung \u201ehervorspringt\u201c. Ein Vergleich der Figur 2 der in der Klagepatentschrift kritisierten DE 93 12 XXD und der Figur 2 der Klagepatentschrift verdeutlicht dies unmittelbar, wobei der Senat auf die vom Bundespatentgericht verwendete und beschriftete Darstellung von Figur 2 der DE 93 12 XXD zur\u00fcckgegriffen hat (Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 7, Bl. 204 eA), die den Schneidk\u00f6rper in gleicher Ausrichtung zeigt wie den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schneidk\u00f6rper in Figur 2 der Klagepatentschrift:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>W\u00e4hrend in Figur 2 der DE 93 12 XXD die der Schneide gegen\u00fcberliegende Unterseite des Schneidk\u00f6rpers eine gerade Fl\u00e4che bildet, steht bei dem in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten Schneidk\u00f6rper im Bereich unterhalb der Schneide eine Materialverst\u00e4rkung hervor, die das Rumpfteil hier verst\u00e4rkt und f\u00fcr eine verbesserte Kraft\u00fcbertragung auf das Basisteil sorgt. Bei diesem mit der Bezugsziffer 11 gekennzeichneten Bereich handelt es sich um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4rkungsvorsprung. Einen solchen Bereich weist die in der DE 93 12 XXD gezeigte Figur 2 nicht auf. Insbesondere ist die mit der Bezugsziffer 32 gekennzeichnete Abschr\u00e4gung an der Vorderseite des Rumpfteils kein Verst\u00e4rkungsvorsprung im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil sie nicht aus der geraden Unterseite des Schneidk\u00f6rpers durch ihre Kontur \u201ehervorspringt\u201c.<\/li>\n<li>Zwar gibt der Anspruch die Kontur bzw. Geometrie des Rumpfteils nicht konkret vor (vgl. auch Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 5, Bl. 202 eA) und ist deshalb insbesondere nicht auf den in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten ann\u00e4hernd pyramidenstumpff\u00f6rmigen Rumpfk\u00f6rper beschr\u00e4nkt. Der Fachmann \u2013 ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung und einschl\u00e4gigen Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Zerkleinerungsger\u00e4ten (vgl. Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 4, Bl. 201 eA) \u2013 erkennt aber anhand der Merkmale 5.b) und 7., dass das Rumpfteil in seiner Formgebung so ausgestaltet sein muss, dass es zum einen selbst eine (zwischen den beiden Schenkeln angeordnete) R\u00fcckseite aufweist und zum anderen der aus dem Rumpfteil hervorragende Verst\u00e4rkungsvorsprung eine solche ausbildet. Durch seine nach Merkmal 7 zu fordernde eigene R\u00fcckseite grenzt sich der Verst\u00e4rkungsvorsprung dabei erfindungsgem\u00e4\u00df von dem Rumpfteil ab. Erreicht wird dies durch einen \u2013 im Hauptanspruch nicht n\u00e4her bezeichneten \u2013 stumpfen Winkel zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils und der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs. Hierdurch wird der Verst\u00e4rkungsvorsprung vom Rumpfteil abgrenzbar und bildet zugleich mit seiner R\u00fcckseite eine (eigene) Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil, wodurch die Kraft\u00fcbertragung von der Schneide auf das Basisteil bzw. den Rotor optimiert und der Verschlei\u00df reduziert wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Optimierung der Kraft\u00fcbertragung unerheblich ist, ob der Verst\u00e4rkungsvorsprung als solcher \u00e4u\u00dferlich erkennbar ist oder ob er von den Schenkeln des Schneidk\u00f6rpers \u00fcberdeckt wird. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Beziehung zwischen den Schenkeln und dem Rumpfteil beschreibt der Klagepatentanspruch 1 in seiner Merkmalsgruppe 5 lediglich dahingehend, dass von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen (Merkmal 5a), wobei zwischen den beiden Schenkeln eine R\u00fcckseite des Rumpfteils gebildet ist (Merkmal 5b). Ob die Schenkel in ihrer axialen Erstreckung den Verst\u00e4rkungsvorsprung \u00fcberragen oder nicht, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Insbesondere bedeutet der Wortbestandteil \u201eVorsprung\u201c nicht \u2013 wie die Beklagten zu argumentieren versuchen \u2013, dass die betreffende Materialverst\u00e4rkung \u00fcber die Schenkel hervorstehen muss; Bezugsobjekt des \u201eVorsprungs\u201c ist vielmehr das Rumpfteil selbst, das in dem Bereich unterhalb der Schneide \u201ehervorspringt\u201c. Durch die R\u00fcckseite dieses Vorsprungs und die R\u00fcckseite des Rumpfteils wird die Kraft\u00fcbertragung \u00fcber entsprechende Flanken des Basisteils optimiert. Hieran sind die Schenkel funktional nicht beteiligt. F\u00fcr die technische Funktion der Kraft\u00fcbertragung vom Schneidk\u00f6rper auf das Basisteil entscheidend ist allein die geometrische Ausgestaltung der R\u00fcckseite des Rumpfteils einschlie\u00dflich der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs.<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent in Abs. [0007] formulierte Aufgabe der Reduktion des Gesamtgewichts hat im Hinblick auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Schenkel im Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Soweit in Abs. [0031] \u2013 ggf. im Hinblick auf eine Gewichtsreduzierung \u2013 erl\u00e4utert wird, dass der Verst\u00e4rkungsvorsprung 11, gebildet aus dem Rumpfteil 4, unten die Schenkel 5.1 und 5.2 \u00fcberragt, bezieht sich dies ausschlie\u00dflich auf das in den Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung (vgl. Abs. [0020]), dessen konkrete Ausgestaltung aber \u2013 mangels Benennung im Anspruch \u2013 den Hauptanspruch nicht zu beschr\u00e4nken vermag.<\/li>\n<li>Auch die im Klagepatent formulierten Unteranspr\u00fcche best\u00e4rken den Fachmann in dieser Annahme. Dort werden vorwiegend unterschiedliche Anordnungen der R\u00fcckseiten von Rumpfteil und Verst\u00e4rkungsvorsprung beansprucht, was deren technische Bedeutung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe der verbesserten Kraft\u00fcbertragung vom Rumpfteil des Schneidk\u00f6rpers in das Basisteil deutlich macht. Andere Vorrichtungsteile werden nicht n\u00e4her spezifiziert, insbesondere auch nicht deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung im Verh\u00e4ltnis zu dem beanspruchten Schneidk\u00f6rper. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Unteranspruch 7. Dieser beansprucht zwar eine Anordnung, bei der die Seitenfl\u00e4chen des Verst\u00e4rkungsvorsprungs verj\u00fcngt sind und einen spitzen Winkel bilden, hierin liegt aber keine Festlegung auf eine bestimmte Ausgestaltung der Schenkel. Insbesondere ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die Schenkel die jeweilige Seitenfl\u00e4che verdecken und das vorgesehene Winkelverh\u00e4ltnis nur in einer Unteransicht der Vorrichtung erkennbar ist. Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch dann, wenn eine Ausgestaltung nach dem Unteranspruch 7 den Verst\u00e4rkungsvorsprung \u00fcberragende Schenkel ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, der R\u00fcckschluss, dass dann auch der (weiter gefasste) Hauptanspruch 1 eine solche Gestaltung nicht zulassen w\u00fcrde, nicht gerechtfertigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 betrifft ausweislich seines Wortlauts (vgl. Merkmal 1) einen Schneidk\u00f6rper. Auch wenn dieser Schneidk\u00f6rper bei der Benutzung mit verschiedenen weiteren Bauteilen wie insbesondere einem Basisteil zusammenwirken soll, ist Gegenstand des vorliegenden Anspruchs alleine der Schneidk\u00f6rper und dessen Ausgestaltung. In den Merkmalen 2 und 3 hei\u00dft es dementsprechend nur, dass der Schneidk\u00f6rper mit einem Zerkleinerungsrotor sowie mit einem Basisteil (mittels eines Befestigungsmittels) verbindbar ist. Eine tats\u00e4chliche Verbindung ist demgegen\u00fcber nicht Gegenstand des Anspruchs.<\/li>\n<li>Zwar ist den Beklagten darin Recht zu geben, dass die beabsichtigte Optimierung der Kraft\u00fcbertragung vom Rumpfteil des Schneidenhalters auf das Basisteil der Schneidvorrichtung aus der Sicht des Fachmanns einen (fl\u00e4chigen) Ber\u00fchr- und Anlagekontakt zwischen Schneidenhalter und Basisteil verlangt, ohne den es keine Kraft\u00fcbertragung geben kann. Dementsprechend formuliert Merkmal 8 \u2013 bezogen auf den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schneidk\u00f6rper \u2013, dass die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und auch die R\u00fcckseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage kommen. Die Geometrie des Rumpfteils und die Geometrie des Basisteils m\u00fcssen daher zwangsl\u00e4ufig in gewisser Weise aufeinander abgestimmt sein. Trotz dieser Ausgangslage ist f\u00fcr die rechtliche Beurteilung jedoch entscheidend, dass der Schutz des Klagepatents nicht auf eine Kombination von Schneidk\u00f6rper und Basisteil gerichtet ist, sondern ein Patentschutz \u2013 isoliert \u2013 allein f\u00fcr den Schneidk\u00f6rper besteht.<\/li>\n<li>Dabei kann der Schneidk\u00f6rper allerdings nicht mit jedem beliebigen Basisteil in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirken. In Merkmal 4 verlangt der Klagepatentanspruch 1 vielmehr ein Basisteil, das eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten R\u00fcckseite zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht. Damit macht der Patentanspruch konstruktive Vorgaben im Hinblick auf das zu verwendende Basisteil. Dies wiederum l\u00e4sst den Fachmann zu der Einsicht gelangen, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidk\u00f6rper geeignet sein muss, mit eben einem solchen Basisteil so zusammenzuwirken, dass eine formschl\u00fcssige Anlage zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils, der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und entsprechenden Flanken des Basisteils erzielt wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Schneidk\u00f6rper bedeutet dies, dass f\u00fcr ihn nur ein solches Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt und nur eine solche Auslegung vorgenommen werden kann, dass sich in seinem Zusammenwirken mit einem entsprechend ausgestalteten Basisteil die mit der Lehre des Patentanspruchs verfolgten technischen Wirkungen einstellen k\u00f6nnen. Nichts anderes besagt der Hinweis des Bundespatentgerichts, wonach die Eignung des unter Schutz gestellten Schneidk\u00f6rpers, in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise durch formschl\u00fcssige Anlage mit dem Basisteil zusammenzuwirken, im Wesentlichen von der Gestalt des Basisk\u00f6rpers abh\u00e4ngen d\u00fcrfte (vgl. Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 6, Bl. 203 eA). Hierdurch wird allerdings noch nicht die Annahme begr\u00fcndet, der Klagepatentanspruch 1 sch\u00fctze \u2013 entgegen seinem Wortlaut in Merkmal 1 \u2013 lediglich die Kombination aus einem Schneidk\u00f6rper und einem Basisteil. Bezugsobjekt des Anspruchs ist vielmehr der Schneidk\u00f6rper selbst und dessen konstruktive Ausgestaltung.<\/li>\n<li>Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 \u2013 I-2 U 57\/11, BeckRS 2013, 12499 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016, Az I-2 U 19\/15, NJOZ 2016, 1014 \u2013 Anschlussst\u00fcck; Urt. v. 18.10.2012, Az. I-2 U 41\/08, BeckRS 2013, 11910 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019, Az. I-2 U 114\/09, BeckRS 2019, 6081 \u2013 Steckverbindung f\u00fcr Kraftfahrzeuganh\u00e4nger; Urt. v. 19.12.2019, Az.: I-2 U 62\/1 \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck; Urt. v. 13.01.2022, Az.: I-2 U 45\/19, GRUR-RS 2022, 2110 &#8211; R\u00fchrgef\u00e4\u00df; Urt. v. 24.02.2022, Az. I-2 U 28\/21, GRUR-RS 2022, 5974 \u2013 Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf (15. ZS), Urt. v. 27.10.2022, Az. I-15 U 49\/21) hat diese Anspruchsformulierung zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Basisteil befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein k\u00f6nnen, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Basisteils mit dem gesch\u00fctzten Schneidk\u00f6rper resultierenden technischen Wirkungen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die notwendige Ausgestaltung des Schneidk\u00f6rpers zulassen, die ggf. \u00fcber die in Bezug auf sie ausdr\u00fccklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung f\u00fcr den Benutzungstatbestand dar, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Basisteil tats\u00e4chlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Basisteile, wenn sie zusammen mit dem angegriffenen Schneidk\u00f6rper verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Klagepatents gen\u00fcgt. Zu fordern ist lediglich, dass ein Basisteil technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das mit dem angegriffenen Schneidk\u00f6rper, so wie er ist, die Erfindungsvorteile verwirklichen kann.<\/li>\n<li>Die im Mittelpunkt des Bestreitens der Beklagten stehende Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, im Sinne von Merkmal 8 mit einem Basisteil in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenzuwirken, ist deswegen nicht zwangsl\u00e4ufig mit Blick auf die (real existierenden) Basisteile der Kl\u00e4gerin zu beantworten, f\u00fcr die die Schneidk\u00f6rper der Beklagten (auch) bestimmt sind, sondern kann rein hypothetisch danach beurteilt werden, ob sich ein Basisteil sinnvoll denken lie\u00dfe, das, wenn es von den Schenkeln des angegriffenen Schneidk\u00f6rpers aufgenommen wird, zu einer formschl\u00fcssigen Anlage der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und der R\u00fcckseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die aus der vorstehenden rechtlichen Grund\u00fcberlegung resultierende Freiheit in der Formgestaltung hat notwendigerweise R\u00fcckwirkungen auch darauf, welche Anforderungen an die Geometrie des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rumpfteils zu stellen sind. Als erfindungsgem\u00e4\u00df kann diese nicht nur dann angesehen werden, wenn sie mit einem bestimmten, vorhandenen Basiselement formschl\u00fcssig zusammenwirken kann, sondern schon dann, wenn ein solches erfindungsgem\u00e4\u00dfes formschl\u00fcssiges Zusammenwirken mit einer technisch und wirtschaftlich sinnvoll umsetzbaren, zu der Erscheinungsform des Rumpfteils des Schneidk\u00f6rpers ggf. besser korrespondierenden Form des Basisteils denkbar ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist das Landgericht mit Recht zu der Auffassung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht den unter den Schenkeln des Schneidk\u00f6rpers verborgenen hervorspringenden Teil des Rumpfes unterhalb der Schneide als erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4rkungsvorsprung im Sinne von Merkmal 6 identifiziert. Er grenzt sich durch den zwischen seiner R\u00fcckseite und der R\u00fcckseite des Rumpfteils liegenden stumpfen Winkel von dem Rumpfteil ab und ist daher als eigenst\u00e4ndiges Bauteil identifizierbar. Dass er in der Seitenansicht von den Schenkeln verdeckt wird, ist ohne Belang (s.o). In technischer Hinsicht erf\u00fcllt seine R\u00fcckseite die Funktion, mit einer entsprechenden Flanke eines Basisteils formschl\u00fcssig zur Kraft\u00fcbertragung in Anlage kommen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2023 anhand der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (S. 4, Bl. 145 eA)<\/li>\n<li>die Auffassung vertreten, der gesamte gelb markierte Bereich bilde das Rumpfteil des Schneidenhalters, lassen sie au\u00dfer Acht, dass das Rumpfteil von dem daran angeordneten, unterhalb der Schneide befindlichen Verst\u00e4rkungsvorsprung durch den stumpfen Winkel abgrenzbar ist, der sich zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils und der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs befindet. Die spezielle Form der Schenkel mag die Erkennbarkeit des Verst\u00e4rkungsvorsprungs in der Seitenansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erschweren, sie vermag aber nicht dar\u00fcber hinwegzut\u00e4uschen, dass eine von der R\u00fcckseite des Rumpfteils zu trennende R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs gegeben ist und beide R\u00fcckseiten geeignet sind, mit entsprechenden Flanken eines Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage zu kommen und hierdurch an der Kraft\u00fcbertragung zwischen dem Schneidk\u00f6rper und dem Basisteil mitzuwirken.<br \/>\nDies verdeutlicht eine weitere von den Beklagten erstellte Zeichnung, die S. 12 ihres Schriftsatzes vom 31.01.2023 entnommen ist (Bl. 153 eA), wobei der Senat diese Zeichnung um 90\u00b0 gegen den Uhrzeigersinn gedreht hat:<\/li>\n<li>Die Beklagten haben in dieser Zeichnung die Schmiedenarben gekennzeichnet, die die Trennlinie zwischen Ober- und Unterteil markieren. An eben dieser Trennlinie zeigt sich die Abgrenzbarkeit zwischen dem Rumpfteil und dem daran anschlie\u00dfenden Verst\u00e4rkungsvorsprung. Dass der Verst\u00e4rkungsvorsprung dabei ggf. gleich gro\u00df oder sogar geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer ist als das eigentliche Rumpfteil, ist f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne Belang. Zu einem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis zwischen Rumpfteil und Verst\u00e4rkungsvorsprung enth\u00e4lt das Klagepatent keine Angaben. Jedenfalls sind sowohl das Rumpfteil als auch der Verst\u00e4rkungsvorsprung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausreichend gro\u00df, um vom Fachmann als eigenst\u00e4ndige Bauteile in ihrer jeweiligen Funktion erkannt zu werden und ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der verbesserten Kraft\u00fcbertragung zu erf\u00fcllen.<br \/>\nb)<br \/>\nDass sich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ein Basisteil der Kl\u00e4gerin eingesetzt wird, zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils und der Flanke des Basisteils ein Spalt befindet mit der Folge, dass die R\u00fcckseite des Rumpfteils nicht unmittelbar formschl\u00fcssig im Sinne von Merkmal 8 an der Flanke des Basisteils anliegt, steht der Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht entgegen.<br \/>\nDenn \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 kommt es nicht auf die real existierenden Basisteile der Kl\u00e4gerin an, sondern kann stattdessen auf ein technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbares Basisteil abgestellt werden, das der R\u00fcckseite des Rumpfteils besser oder ggf. sogar vollst\u00e4ndig angepasst ist. Die nach Merkmal 8 geforderte formschl\u00fcssige Anlage w\u00e4re nur abzulehnen, wenn davon ausgegangen werden m\u00fcsste, dass ein derart optimiertes, funktionst\u00fcchtiges Basisteil nicht zu erhalten ist. Davon ist vorliegend hingegen nicht auszugehen.<br \/>\nDie diesbez\u00fcgliche Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt nach den allgemeinen Regeln die Kl\u00e4gerin, die den von ihr geltend gemachten Anspruch und damit die behauptete Patentverletzung darzulegen und zu beweisen hat. Stellt ein Vorrichtungsanspruch, der explizit nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung unter Schutz stellt, besondere konstruktive Anforderungen an ein Bezugsobjekt, mit dem der gesch\u00fctzte Vorrichtungsteil in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirken soll, so ist es Teil des die wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung begr\u00fcndenden Vortrags, dass ein Bezugsobjekt wirtschaftlich und technisch sinnvoll gedacht werden kann, das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirken kann.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ein speziell konstruiertes, an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angepasstes Basisteil als Anlage K 15 zur Akte gereicht. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dieses Muster aufgesetzt, liegen die R\u00fcckseite des Rumpfteils und die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise formschl\u00fcssig an entsprechenden Flanken des Basisteils an. Ein Spalt entsteht auch dann nicht, wenn die Bohrl\u00f6cher dergestalt fluchten, dass Befestigungsmittel hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch wenn das als Muster vorgelegte Basisteil ersichtlich nicht geschmiedet, sondern aus Kunststoff hergestellt ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein entsprechendes Basisteil technisch und wirtschaftlich sinnvoll nicht auch f\u00fcr die Anwendung in der Praxis geschmiedet werden k\u00f6nnte. Soweit die Beklagten vorgetragen und in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.03.2023 vor dem Senat anhand von Mustern zu verdeutlichen versucht haben, dass die wirtschaftlich tragbaren Fertigungstoleranzen in der Praxis eine patentgem\u00e4\u00dfe Anordnung stets verhindern w\u00fcrden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Merkmal 8 geforderte formschl\u00fcssige Anlage nicht voraussetzt, dass die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und die R\u00fcckseite des Rumpfteils \u00fcber ihre gesamte Oberfl\u00e4che passgenau an den jeweiligen Flanken des Basisteils anliegen. Dem Fachmann ist bewusst, dass gattungsbildende Schneidk\u00f6rper in der Regel geschmiedet werden. Die Beklagten selbst verweisen in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2023 (dort S. 10, Bl. 151 eA) darauf, dass \u00fcblicherweise zur Herstellung gattungsgem\u00e4\u00dfer Schneidk\u00f6rper das Gesenkschmiedeverfahren verwendet wird, bei dem es sich verglichen mit anderen Verfahren zur Herstellung von metallischen Maschinenbauteilen um ein sehr grobes Herstellungsverfahren handelt. Der Fachmann versteht vor diesem Hintergrund, dass es dem Klagepatent nicht um eine hochpr\u00e4zise Fertigung geht, sondern dass \u00fcblicherweise mit betr\u00e4chtlichen Toleranzen produziert wird. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass eine fl\u00e4chige Anlage zu jeder Zeit \u00fcber den gesamten Oberfl\u00e4chenbereich stattfindet, sondern darauf, dass Fl\u00e4chenbereiche bereitgestellt werden, die im Rahmen dessen, was sich mit den eingesetzten \u201egrobmechanischen\u201c Mitteln vern\u00fcnftigerweise erreichen l\u00e4sst, eine Abst\u00fctzung und Krafteinleitung vom Schneidenhalter in das Basisteil erlauben.<br \/>\nDie von den Beklagten in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte Seitenstabilisierung des Schneidk\u00f6rpers und Reduktion des Schwingungsverhaltens gegen\u00fcber dem Basisteil und Rotor durch entsprechende Profilierungen, V-artige Nuten und\/oder halbkreisartige ovale Nuten in den R\u00fcckseiten von Verst\u00e4rkungsvorsprung und\/oder Rumpfteil, in die passgenau entsprechende Stirnfl\u00e4chen der Flanken des Basisteils eingreifen (vgl. Schriftsatz v. 31.01.2023, S. 17, 18, Bl. 158, 159 eA), ist nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1. Sie kann daher erh\u00f6hte Anforderungen an eine passgenaue fl\u00e4chige Anlage \u00fcber den gesamten Oberfl\u00e4chenbereich im Rahmen der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht begr\u00fcnden.<br \/>\nGeht man dementsprechend davon aus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine \u201eformschl\u00fcssige Anlage\u201c bestimmter Bereiche von Schneidk\u00f6rper und Basisteil nur im Rahmen dessen verlangt, was sich mit den eingesetzten \u201egrobmechanischen\u201c Mitteln vern\u00fcnftigerweise erreichen l\u00e4sst, um eine Abst\u00fctzung und Krafteinleitung vom Schneidenhalter in das Basisteil zu gew\u00e4hrleisten, so ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Basisteil, das in diesem Sinne mit dem angegriffenen Schneidk\u00f6rper zusammenwirkt, nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll herstellbar ist. Ein solches Basisteil muss lediglich den Konturen des angegriffenen Schneidk\u00f6rpers entsprechend angepasst werden, wie die Kl\u00e4gerin durch Vorlage des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 15 verdeutlicht hat. Der Fachmann, der die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre in der Praxis umzusetzen sucht, erkennt hierbei, dass auftretende Toleranzen bei der Fertigung der Schmiedek\u00f6rper durch vergr\u00f6\u00dferte Bohrl\u00f6cher im Basisteil ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Auf diese Weise kann er eine formschl\u00fcssige Anlage im Sinne von Merkmal 8 des Klagepatentanspruchs 1 auch im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Serienproduktion von Schneidk\u00f6rpern verwirklichen. Dies l\u00e4sst sich anhand der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.03.2023 vorgelegten Muster ohne weiteres nachvollziehen. Bringt man etwa den Schneidk\u00f6rper 3 in eine erfindungsgem\u00e4\u00df formschl\u00fcssige Anlage mit dem Basisteil, so ist nur eine geringf\u00fcgige Vergr\u00f6\u00dferung des in dem Basisteil vorhandenen Bohrlochs vonn\u00f6ten, um eine (stabile und sichere) Verbindung mit dem Schneidk\u00f6rper (mittels Verschraubung) zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDem steht der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin selbst eine solch passgenaue Kombination von Basisteil und Schneidk\u00f6rper nicht anbietet, nicht entgegen. Es mag preisg\u00fcnstiger und daher aus wirtschaftlicher Sicht in der Praxis sinnvoller sein, auf die in der Klagepatentschrift vorgesehene formschl\u00fcssige Anlage zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils und einer Flanke des Basisteils zu verzichten und ggf. stattdessen Anschlagleisten vorzusehen; dies bedeutet hingegen nicht, dass ein mit dem angegriffenen Schneidk\u00f6rper in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirkendes Basisteil grunds\u00e4tzlich nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass es sich im Hinblick auf die Gesamtvorrichtung um die technisch und wirtschaftlich sinnvollste L\u00f6sung handelt.<br \/>\n4.<br \/>\nAufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes hat das Landgericht die Beklagten mit Recht zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verurteilt. Wegen der Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Umdruck S. 22-23, Bl. 25-26 eA) verwiesen werden, gegen die die Beklagten keinen konkreten Berufungsangriff richten.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf R\u00fcckruf gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) zur\u00fcckgenommen hat, war der landgerichtliche Tenor entsprechend abzu\u00e4ndern. Im \u00dcbrigen ist die Formulierung des R\u00fcckrufanspruchs gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) an die hier \u00fcbliche Fassung angepasst worden.<br \/>\n5.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer m\u00f6glichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten besteht kein Anlass.<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits \u2013 wie hier \u2013 in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 13744; BeckRS 2019, 31342; GRUR-RS 2021, 8206).<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat die durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil vom 16.11.2022 abgewiesen und das Klagepatent ohne Einschr\u00e4nkung aufrechterhalten. Ob die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung einlegt, l\u00e4sst sich derzeit noch nicht absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht.<br \/>\nDass es noch an einer Begr\u00fcndung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar kann das Verletzungsgericht in F\u00e4llen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es \u2013 entgegen dem Votum der gesetzlich zust\u00e4ndigen Instanz \u2013 einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Klagepatents verneint. Dies setzt aber nicht voraus, dass den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens \u2013 jenseits dessen, was der regul\u00e4re Verfahrensablauf an M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet \u2013 die Gelegenheit einger\u00e4umt werden muss, zu der noch ausstehenden Begr\u00fcndung der (im Verk\u00fcndungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen in aller Regel nicht absehen lassen, das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegen\u00fcber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verl\u00e4sslichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Aussetzungsbegehren muss daher die Tatsache gen\u00fcgen, dass die zust\u00e4ndige Fachinstanz in bestimmter \u2013 positiver oder negativer \u2013 Weise \u00fcber das Klagepatent erkannt hat (vgl. Senat, Urt. v. 30.09.2021, Az. I-2 U 52\/20).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus den \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren auf R\u00fcckruf gerichteten Klageantrag gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) zur\u00fcckgenommen hat, hat dies keine Kostenfolge. Die Klager\u00fccknahme ist wirtschaftlich betrachtet geringf\u00fcgig, weil die Kl\u00e4gerin auch ohne einen eigenen R\u00fcckrufanspruch gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) die von dieser in die Vertriebswege entlassenen angegriffenen Schneidk\u00f6rper mit dem R\u00fcckrufanspruch gegen die Beklagte zu 1) erfassen kann.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3299 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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