{"id":9309,"date":"2024-02-27T17:00:10","date_gmt":"2024-02-27T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9309"},"modified":"2024-02-27T10:00:50","modified_gmt":"2024-02-27T10:00:50","slug":"i-2-u-44-22-ultraschallzaehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9309","title":{"rendered":"I-2 U 44\/22 &#8211; Ultraschallz\u00e4hler"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3297<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Dezember 2022, I-2 U 44\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 79\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 21.12.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP X XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und dem Grunde nach auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch. Nur von der Beklagten zu 2) verlangt die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 08.06.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE XXXXXXXX vom 13.06.2003 und der DE XXXXXXXX vom 01.03.2004 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 05.01.2005. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 02.11.2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft.<\/li>\n<li>Eine von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 09.03.2022 (Az.: X Ni XX\/XX (EP), nachfolgend zitiert nach [\u2026]) abgewiesen. Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung beim Bundesgerichtshof (Az.: X ZR XX\/XX) eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eUltraschallz\u00e4hler &#8230;\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eUltraschallz\u00e4hler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines str\u00f6menden Mediums, insbesondere einer Fl\u00fcssigkeit oder eines Gases mit einem Geh\u00e4use (1), einer innerhalb des Geh\u00e4uses (1) angeordneten Messstrecke (4), entlang der eine Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchf\u00fchrbar ist, mindestens einem Ultraschallwandler (2), mindestens einem Umlenkspiegel (5), mittels dem die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers (2) umgelenkt wird, einem Umlenkspiegelhalter (8) mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz (18) mit einer gew\u00f6lbten Leitfl\u00e4che an dessen Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums, wobei der Spiegelhalterfortsatz (18) auf der Seite des Zu-laufs des Mediums die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels (5) im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchrt und zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verl\u00e4ngert, dass sich eine Rezirkulationszone (16) des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes (18) verschiebt.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 6 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Fig. 1 ist eine vereinfachte Schnittdarstellung eines Ultraschallz\u00e4hlers. Fig. 6 zeigt einen Umlenkspiegel sowie Umlenkspiegelhalter mit einem verl\u00e4ngerten Spiegelhalterfortsatz:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein zum D Konzern geh\u00f6rendes, in E ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches f\u00fcr die Herstellung der von dem Konzern vertriebenen Produkte verantwortlich zeichnet. Die Beklagte zu 2) ist Anbieterin eines gro\u00dfen Portfolios an W\u00e4rme-, Wasser- und Gasz\u00e4hlern und offizielle Partnerin des D Konzerns in Deutschland.<\/li>\n<li>Zu den von der Beklagten zu 1) au\u00dferhalb der Bundesrepublik hergestellten und seitens der Beklagten zu 2) in Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten geh\u00f6rt unter anderen der Durchflussz\u00e4hler \u201eF\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzw. Teile davon sowie ein von der Kl\u00e4gerin erstelltes R\u00f6ntgenbild eines von ihr untersuchten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (die Anmerkungen stammen jeweils von der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland stellten eine \u2013 auch der Beklagten zu 1) zuzurechnende \u2013 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben bereits erstinstanzlich eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt und sich im \u00dcbrigen darauf berufen, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 21.12.2021 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zwar sei das ebenfalls zwischen den Parteien streitige Merkmal, wonach der Ultraschallz\u00e4hler ein Geh\u00e4use aufweise, verwirklicht. Es fehle jedoch an einem anspruchsgem\u00e4\u00df ausgestalteten langgezogenen Spiegelhalterfortsatz.<\/li>\n<li>Bei einem Spiegelhalterfortsatz handele es sich, wie der Fachmann bereits der philologischen Bedeutung des Begriffs entnehme, um einen Abschnitt, der den an sich vorbekannten Spiegelhalter verl\u00e4ngere. Deckungsgleich mit dem Spiegelhalter d\u00fcrfe der Spiegelhalterfortsatz nicht sein. Durch die Verwendung des Adjektivs \u201elanggezogen\u201c erhalte der Fachmann zudem einen Hinweis darauf, dass die Erstreckung\/Verl\u00e4ngerung ausgehend von dem Ende des Umlenkspiegels jedenfalls eine gewisse L\u00e4nge, mithin eine gewisse, die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse beeinflussende Strecke umfasse. Auch die allgemeine Beschreibung des Klagepatents in Abs. [0012] sowie das in Fig. 6 gezeigte und in Abs. [0047] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigten dieses Verst\u00e4ndnis. Ma\u00dfgeblich sei, dass der Spiegelhalterfortsatz die Oberfl\u00e4che, die der Umlenkspiegel mit dem Spiegelhalter bilde, aufnehmen und diese verl\u00e4ngern, sich mithin in eine Richtung l\u00e4ngs zum Umlenkspiegel hin \u00fcber eine gewisse Strecke erstrecken solle. Auch aus dem qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 22.10.2021 (Anlage K 11), der bei der Auslegung indiziell ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen sei, ergebe sich, dass der Fachmann zwischen dem Spiegelhalter und dem Spiegelhalterfortsatz als Bestandteil des Spiegelhalters unterscheide und dass der Spiegelhalterfortsatz \u00fcber eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Erstreckung in der L\u00e4ngsachse verf\u00fcgen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00df weise der Spielhalterfortsatz eine gew\u00f6lbte Leitfl\u00e4che auf, mithin eine Oberfl\u00e4che, die nicht vollst\u00e4ndig eben oder plan sei, sondern \u00fcber eine W\u00f6lbung bzw. Kr\u00fcmmung verf\u00fcge. Schon der sprachlichen Bedeutung nach setze eine solche W\u00f6lbung eine gerundete Formgebung ohne Ecken und\/oder Kanten voraus. Die W\u00f6lbung m\u00fcsse auf der Seite vorliegen (Oberseite), auf der sich auch der Umlenkspiegel befinde, dessen Fl\u00e4che verl\u00e4ngert werden solle. Zugleich entnehme der Fachmann der Vorgabe, dass in F\u00e4llen, in denen mehrere Umlenkspiegel vorhanden seien, der Spiegelhalterfortsatz bei demjenigen Spiegelhalter angeordnet sein m\u00fcsse, der sich in Durchflussrichtung des Mediums diesem zuerst in den Weg stelle bzw. auf den das Medium zuerst treffe. Sowohl die bereits erw\u00e4hnte Fig. 6, die in dem sich unmittelbar an den Umlenkspiegel anschlie\u00dfenden Bereich auf der Seite des Umlenkspiegels eine gut erkennbar gerundete Formgebung ohne Ecken und Kanten aufweise, als auch eine technisch-funktionale Betrachtung best\u00e4tigten dieses Verst\u00e4ndnis. Danach komme es dem Klagepatent darauf an, durch eine besondere Ausgestaltung des Spiegelhalters Rezirkulationen im Bereich des Umlenkspiegels auszuschlie\u00dfen oder jedenfalls weitestgehend zu verhindern, weil solche mit der Zeit zur Bildung von Ablagerungen auf dem Umlenkspiegel f\u00fchren und dessen Funktionsf\u00e4higkeit bzw. Genauigkeit negativ beeinflussen k\u00f6nnten. Dies werde durch die Darstellung der aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltung in Fig. 2 best\u00e4tigt, in der ersichtlich sei, dass die oberhalb des Spiegels vom Spiegelhalter gebildete Kante\/Ecke zu den als nachteilig beschriebenen Rezirkulationen beitrage. Insoweit sei dem Fachmann bereits aufgrund seines Fachwissens bewusst, dass er durch eine Abschw\u00e4chung der Kanten, etwa durch das Vorsehen einer W\u00f6lbung, die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse derart positiv beeinflussen k\u00f6nne, dass es allein durch diese Ma\u00dfnahme zu weniger Rezirkulationen komme.<\/li>\n<li>Der weiteren Vorgabe, wonach der Spiegelhalterfortsatz die durch den Umlenkspiegel gebildete Oberfl\u00e4che im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchre, entnehme der Fachmann, dass die Oberfl\u00e4che ohne Stufe oder Kante weitergef\u00fchrt werden solle, dass es also zu keinem H\u00f6henunterschied bzw. zu keiner Abstufung zwischen Umlenkspiegel und Spiegelhalterfortsatz kommen d\u00fcrfe. Zwar sei der Einschr\u00e4nkung \u201eim Wesentlichen\u201c zu entnehmen, dass das Klagepatent H\u00f6hendifferenzen, auch in Form von Kanten und\/oder Stufen, etwa infolge der Art der Befestigung des Umlenkspiegels am Spiegelhalter, nicht ausschlie\u00dfe, solange jedenfalls eine nahezu ebene Fortf\u00fchrung des Umlenkspiegels erreicht werde. Entscheidend sei, wie es auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis festgestellt habe, dass solche Kanten nicht dazu f\u00fchrten, dass Rezirkulationen auf dem Umlenkspiegel entst\u00fcnden.<\/li>\n<li>Bei der Vorgabe, wonach der Spiegelhalterfortsatz die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels zur Seite des Zulaufs des Mediums derart verl\u00e4ngere, dass sich eine Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebe, handele es sich um eine Zweckangabe. Der Fachmann wisse also, ausgehend von den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen, dass er eine solche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Spiegelhalterfortsatzes, mithin eine derartige L\u00e4ngserstreckung und W\u00f6lbung zu w\u00e4hlen habe, die sicherstelle, dass die durch das Auftreffen des einstr\u00f6menden Mediums auf den Spiegelhalter entstehende Rezirkulationszone grunds\u00e4tzlich in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes und nicht auch in den Bereich des \u00fcbrigen Spiegelhalters verschoben werde. Erforderlich sei, dass die trotz W\u00f6lbung noch auftretenden Rezirkulationen einen bestimmten Bereich des Spiegelhalters tr\u00e4fen, n\u00e4mlich die Oberfl\u00e4che des Spiegelhalterfortsatzes, die die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels verl\u00e4ngere. Soweit die Kl\u00e4gerin meine, dass nur solche Rezirkulationen vom Umlenkspiegel weg verschoben werden sollten, die die Mitte des Umlenkspiegels und nicht dessen Randbereiche betr\u00e4fen, gebe weder der Anspruchswortlaut noch das Klagepatent im \u00dcbrigen dem Fachmann einen Hinweis auf eine derartige Sichtweise.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis habe die Kammer nicht feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache.<\/li>\n<li>Es lasse sich bereits nicht feststellen, dass das angegriffene Modell eines Ultraschallz\u00e4hlers \u00fcber einen langgezogenen Spiegelhalterfortsatz verf\u00fcge. Die Kl\u00e4gerin habe ma\u00dfgeblich auf die nachfolgend wiedergegebene Ablichtung der Messstrecke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit von ihr eingef\u00fcgter Einkreisung Bezug genommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dort sei zu erkennen, dass eine Erstreckung des Fortsatzes beginnend ab dem gerundeten Ende des Umlenkspiegels (obere H\u00e4lfte des roten Kreises) bis zum Beginn der W\u00f6lbung nicht bzw. nur minimal vorhanden sei. Insoweit habe die Kammer schon keine durch einen Spiegelhalterfortsatz gebildete Oberfl\u00e4che zu erkennen vermocht, die die durch den Umlenkspiegel gebildete Oberfl\u00e4che im Sinne einer L\u00e4ngserstreckung verl\u00e4ngere. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin annehmen wollte, dass auch die weitere Strecke bis zur Spitze hin (Mitte des roten Kreises) noch Teil des Spiegelhalterfortsatzes sei, so verl\u00e4ngere dieser Teil jedenfalls nicht die durch den Umlenkspiegel gebildete Oberfl\u00e4che. Auch wenn der Patentanspruch explizit eine W\u00f6lbung der Leitfl\u00e4che vorsehe, m\u00fcsse diese W\u00f6lbung erfindungsgem\u00e4\u00df auf der Oberfl\u00e4che des Spiegelhalterfortsatzes, also auf der Seite des Umlenkspiegels angeordnet sein. Wie der Abbildung indes zu entnehmen sei, falle die Oberfl\u00e4che schon kurz nach dem Umlenkspiegel steil ab, so dass auch insoweit nicht von einer Langgezogenheit auszugehen sei.<\/li>\n<li>Offen bleiben k\u00f6nne, ob durch die Art der Befestigung des Umlenkspiegels am Spiegelhalter \u2013 wie von den Beklagten vorgetragen \u2013 zwei Unterbrechungen\/Kanten gebildet w\u00fcrden, die zu einer Abstufung f\u00fchrten. Denn der Spiegelhalterfortsatz m\u00fcsse die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels zum einen nur im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchren und die Beklagten h\u00e4tten zum anderen nicht aufzuzeigen vermocht, dass diese vermeintlichen Unterbrechungen zu Rezirkulationen im Bereich des Umlenkspiegels f\u00fchrten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus habe die Kammer auch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen k\u00f6nnen, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig auftretenden Rezirkulationen in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verlagert w\u00fcrden, der die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels verl\u00e4ngere. Sowohl den Str\u00f6mungssimulationen der Kl\u00e4gerin als auch denjenigen der Beklagten lie\u00dfen sich Rezirkulationen an zwei verschiedenen Stellen entnehmen, n\u00e4mlich jeweils am einlaufseitigen \u2013 nicht umstr\u00f6mbaren \u2013 Fu\u00df des Spiegelhalters und \u00fcber dem Umlenkspiegel. Bei dem Fu\u00df des Spiegelhalters, an dem es in allen Simulationen zu teils erheblichen Rezirkulationen komme, handele es sich nicht mehr um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spiegelhalterfortsatz, weshalb diese Rezirkulationen f\u00fcr die Verletzungsfrage au\u00dfer Betracht blieben. Dagegen sei anhand je einer Abbildung von Kl\u00e4gerin und Beklagten zu erkennen, dass es im Bereich der oberen Kuppe, der unmittelbar vor dem Umlenkspiegel liege und nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents den durch den Spiegelhalterfortsatz zu bildenden Bereich darstelle, in den die Rezirkulationszone verschoben werden solle, gerade zu keinen Rezirkulationen komme.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 21.12.2021 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2022 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei offensichtlich \u2013 ausgehend von Fig. 6 und der dortigen Bezugsziffer 16 \u2013 der Auffassung, dass zum Spiegelhalterfortsatz nur die Bereiche geh\u00f6ren k\u00f6nnten, die sich oberhalb des Spiegels bef\u00e4nden, somit konkret Folgendes:<\/li>\n<li>\nDiese Auffassung sei schon deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil die Bezeichnung als \u201eoberhalb\u201c von der konkreten Positionierung im Rohr abh\u00e4ngig sei und diese in Fig. 6 \u00fcberhaupt nicht gezeigt werde. Dies habe zwar grunds\u00e4tzlich auch das Landgericht erkannt, habe diese Feststellung im Hinblick auf Fig. 6 indes nicht ber\u00fccksichtigt und beim Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201elanggezogen\u201c nicht zugrunde gelegt. Abs. [0012] des Klagepatents, wonach die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels mittels dem Spiegelhalterfortsatz aufgenommen und nach oben hin verl\u00e4ngert werde, k\u00f6nne nicht unabh\u00e4ngig von der Vorgabe verstanden werden, wonach der Spiegelhalterfortsatz die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels zur Seite des Zulaufs des Mediums hin verl\u00e4ngere. Die Verl\u00e4ngerung solle somit in eine Richtung entgegengesetzt zur Str\u00f6mungsrichtung erfolgen. Dies mache anschaulich, wie der Hinweis \u201enach oben hin verl\u00e4ngert\u201c in der Beschreibung zu verstehen sei, n\u00e4mlich entgegengesetzt zur Str\u00f6mung in Richtung hin zum Zulauf in dem Bereich der Str\u00f6mung, der zwischen dem Spiegelhalterfortsatz und dem Ultraschallwandler flie\u00dfe.<\/li>\n<li>Unzutreffend beziehe sich das Landgericht darauf, dass der langgezogene Spiegelhalterfortsatz in Richtung l\u00e4ngs zum Umlenkspiegel eine Verl\u00e4ngerung herbeif\u00fchren solle, was sich im Anspruch nicht finde und was selbst in Fig. 6 nicht gezeigt sei. Auch das Bundespatentgericht habe den langgezogenen Fortsatz nicht in der Weise verstanden, dass der Spiegelhalterfortsatz zwingend oberhalb des Spiegels angeordnet sein m\u00fcsse. Im Ergebnis gehe das Landgericht bei der angegriffenen Ausgestaltung deshalb unzutreffenderweise davon aus, dass der langgezogene Spiegelhalterfortsatz nur von der Kuppe gebildet werde, die \u2013 bezogen auf die r\u00e4umliche Ausgestaltung \u2013 oberhalb des Spiegels angeordnet sei, und zwar wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei zutreffender Auslegung geh\u00f6re zum langgezogenen Spiegelhalterfortsatz dagegen nicht nur der Bereich oberhalb des Spiegels, sondern der gesamte Bereich, der den Spiegelhalter entgegen der Str\u00f6mungsrichtung hin zum Zulauf, also nach vorne verl\u00e4ngere. F\u00fcr diese Sichtweise spreche auch die Funktion des Merkmals, n\u00e4mlich die Rezirkulationszone, welche im Stand der Technik durch eine Abrisskante am Spiegelhalter ausgel\u00f6st werde, zu verschieben, und zwar in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes nach vorne, also entgegengesetzt zur Str\u00f6mung zum Einlauf hin. Fig. 6 lasse sich im \u00dcbrigen entnehmen, dass der langgezogene Spiegelhalterfortsatz auch solche Bereiche umfasse, welche in einem 90\u00b0-Winkel zu der Fl\u00e4che des Spiegels st\u00fcnden. Schon allein aufgrund der vorgegebenen W\u00f6lbung der Leitfl\u00e4che sei es ausgeschlossen, dass der gesamte gew\u00f6lbte Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes die Fl\u00e4che des Spiegels nach vorne verl\u00e4ngere.<\/li>\n<li>Der Spiegelhalterfortsatz werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform somit durch den Bereich gebildet, der beim Spiegel beginne und bis zum Boden des Rohres f\u00fchre. Von dem b\u00fcndigen Anschlussbereich des Spiegelhalterfortsatzes ausgehend weise der gesamte stromaufw\u00e4rtsseitige Bereich des Spiegelhalterfortsatzes eine gew\u00f6lbte Ausgestaltung und somit eine gew\u00f6lbte Leitfl\u00e4che auf. Den Abbildungen mit Str\u00f6mungssimulationen beider Parteien lasse sich entnehmen, dass die vorliegend relevante Rezirkulationszone in den Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes verschoben sei. Die angegriffene Ausgestaltung sei \u2013 bei richtigem Verst\u00e4ndnis \u2013 letztlich genau identisch zu der in Fig. 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsform mit der gew\u00f6lbten Leitfl\u00e4che ausgestaltet, was folgender Vergleich belege:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Klagepatent nicht auf Ausgestaltungen beschr\u00e4nkt, welche einen umstr\u00f6mten Spiegel aufwiesen. Vielmehr w\u00fcrden die Merkmale des Klagepatents auch durch solche Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, bei denen der Spiegel mit Spiegelhalter und Spiegelhalterfortsatz bis zum Boden eines Rohres reiche. Wenn die Beklagten behaupteten, dass sich \u201ebauartbedingt\u201c die Rezirkulationszone immer in den Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes (in Richtung des Zulaufs des Mediums) verschiebe, selbst wenn kein langgezogener Spiegelhalterfortsatz mit gew\u00f6lbter Oberfl\u00e4che vorhanden sei, sei dies unzutreffend. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe durch die mit der Anlage K 8 pr\u00e4sentierten Versuche belegt, dass dies nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>Die von den Beklagten mit der Berufungserwiderung pr\u00e4sentierten neuen Behauptungen r\u00fcge sie als versp\u00e4tet und bestreite diese mit Nichtwissen. Mit Nichtwissen bestritten werde, was im \u00dcbrigen auch unzutreffend sei, dass durch die Befestigungsvertiefungen am Rand des Spiegels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Rezirkulationszonen entst\u00fcnden. In den kleineren Vertiefungen befinde sich Spritzgie\u00dfmaterial, weshalb kleinere, dellenf\u00f6rmige Vertiefungen entst\u00fcnden, wie aus dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 5 ersichtlich sei. Dies habe nichts mit der Ausgestaltung zu tun, wie sie bei den von den Beklagten behaupteten Untersuchungen (Anlagen RK 17 und RK 18) pr\u00e4sentiert werde. Durch die mit Kunststoff gef\u00fcllten Ausnehmungen k\u00f6nnten \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur minimale Verwirbelungen entstehen, die nach der Lehre des Klagepatents irrelevant seien.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) in erster Instanz argumentiert habe, sie sei f\u00fcr Vertriebshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich, greife dies nicht durch. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe bereits unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) positive Kenntnis vom Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in Europa, Deutschland und weltweit habe. Erg\u00e4nzend sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Produkte mit CE-Kennzeichnung versehen und damit f\u00fcr den Vertrieb in der Europ\u00e4ischen Union bestimmt seien. Schlie\u00dflich habe sie bereits darauf hingewiesen, dass die Produkte weltweit \u00fcber die Internetseite der Beklagten angeboten und vertrieben w\u00fcrden und die Beklagte zu 1) auch in einem Werbeblatt auf ihrer Internetseite auf den weltweiten Vertrieb ihrer Produkte hinweise.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Aktenzeichen 4c O 79\/20 vom 21.12.2021 \u2013 zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Ultraschallz\u00e4hler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines str\u00f6menden Mediums, insbesondere einer Fl\u00fcssigkeit oder eines Gases, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit einem Geh\u00e4use, einer innerhalb des Geh\u00e4uses angeordneten Messstrecke, entlang der eine Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchf\u00fchrbar ist, mindestens einem Ultraschallwandler, mindestens einem Umlenkspiegel, mittels dem die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers umgelenkt wird, einem Umlenkspiegelhalter mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz mit einer gew\u00f6lbten Leitfl\u00e4che an dessen Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums, wobei der Spiegelhalterfortsatz auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchrt und zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verl\u00e4ngert, dass sich eine Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt;<\/li>\n<li>2. ihr, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Zeit ab dem 02.12.2016 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der in I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/li>\n<li>3. ihr, der Kl\u00e4gerin, \u00fcber den Umfang der in I.1. bezeichneten und seit dem 05.02.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (Beklagte zu 1)) bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (Beklagte zu 2)),<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\uf02d den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Antrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<\/li>\n<li>\uf02d die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend a) (Beklagte zu 2)) sowie b) und c) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Kopien der Rechnungen bzw. Angebote) nachzuweisen;\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die in I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zur\u00fcckzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des R\u00fcckrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse das EP XXXXXXXX verletzen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 05.02.2005 bis 01.12.2016 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in I.1. bezeichneten und seit dem 02.12.2016 begangenen Handlungen entstanden sind und k\u00fcnftig noch entstehen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber die Nichtigkeitsberufung auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie tragen vor, die Berufung sei bereits unzul\u00e4ssig, da es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Berufungsbegr\u00fcndung im Sinne von \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 ZPO fehle. Die Kl\u00e4gerin ersetze lediglich die Begr\u00fcndung des Landgerichts durch ihre eigene Auffassung, zeige aber keine Rechtsverletzung auf und lege im \u00dcbrigen die Erheblichkeit einer etwaigen Rechtsverletzung f\u00fcr die angefochtene Entscheidung nicht dar. Denn es stehe aufgrund der Ausf\u00fchrungen im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils fest, dass der Spiegelhalterfortsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform breiter als lang \u2013 und somit nicht langgezogen \u2013 sei und dass dar\u00fcber hinaus eine Verschiebung der Rezirkulationszone nicht eintrete, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht so ausgebildet sei, dass der beschriebene Zweck erreicht werde.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen:<\/li>\n<li>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, das Landgericht habe nur die Bereiche \u201eoberhalb\u201c des Spiegels zum Spiegelhalterfortsatz gez\u00e4hlt, beruhe auf einem fehlerhaften Verst\u00e4ndnis der Ausf\u00fchrungen im angegriffenen Urteil. Weder habe das Landgericht die Pr\u00e4position \u201eoberhalb\u201c verwendet noch die zeichnerisch abge\u00e4nderte Fig. 6 der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegt. Vielmehr habe das Landgericht zutreffend festgestellt und mit der Pr\u00e4position \u201e\u00fcber\u201c zum Ausdruck gebracht, dass als Ausgangspunkt des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes das \u201eobere\u201c Ende des Spiegels (so ausdr\u00fccklich in Abs. [0047]) diene.<\/li>\n<li>Der Behauptung der Kl\u00e4gerin, der Spiegelhalterfortsatz nehme die Fl\u00e4che des Spiegels auf und verl\u00e4ngere diese nach vorne hin, sei unzutreffend. Von \u201evon vorne\u201c sei im gesamten Patent nicht die Rede. Die Rezirkulationszone solle nicht \u201enach vorne\u201c, sondern ausdr\u00fccklich in den Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes verschoben werden. Gegen das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin spr\u00e4chen zudem Abs. [0029] und Abs. [0047], aus denen sich entnehmen lasse, dass \u201eoben\u201c im Sinne des Klagepatents den Bereich beschreibe, der sich an das obere Ende des Umlenkspiegels anschlie\u00dfe.<\/li>\n<li>Die Betrachtung der Kl\u00e4gerin lasse zudem unber\u00fccksichtigt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine g\u00e4nzlich andere Konfiguration angesprochen sei als bei der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform. W\u00e4hrend die patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform davon ausgehe, dass der Spiegel (mit Spiegelhalter und Spiegelhalterfortsatz) umstr\u00f6mt werden k\u00f6nne, stehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Spiegelhalter auf dem Boden des Messrohrs auf und ein Umstr\u00f6men wie in Abs. [0029] beschrieben sei nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Stehe aber \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Spiegelhalter auf dem Boden des Messrohrs auf, so bildeten sich dort, wo das Wasser anpralle und den Fu\u00df des Spiegelhalters nicht unterstr\u00f6men k\u00f6nne, zwangsl\u00e4ufig Rezirkulationen. Dies h\u00e4tten sie, die Beklagten, bereits erstinstanzlich vorgetragen, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem entgegengetreten w\u00e4re. Diese Rezirkulationen beruhten indes gerade nicht auf einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Ultraschallz\u00e4hlers.<\/li>\n<li>Die Berufung sei \u00fcberdies auch aus anderen Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen. So f\u00fchre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Spiegelhalterfortsatz auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels nicht im Wesentlichen b\u00fcndig fort, weil \u2013 was unstreitig sei \u2013 Vertiefungen am \u00dcbergang zwischen dem Spiegel und dem Spiegelhalterfortsatz vorhanden seien. Diese stellten Unterbrechungen dar, die zum Entstehen von Rezirkulationen beitr\u00fcgen. Erstmals in der Berufungsinstanz legen die Beklagten eine Schnittzeichnung (Anlage RK 17) vor und machen geltend, diese gebe die Verh\u00e4ltnisse in der Ebene der beiden Vertiefungen wieder. Es handele sich dabei lediglich um eine Erl\u00e4uterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, weshalb die Versp\u00e4tungsr\u00fcge der Kl\u00e4gerin zu Unrecht erfolgt sei.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht, wie anspruchsgem\u00e4\u00df aber erforderlich, eine Rezirkulationszone in den Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes verschoben. Ferner werde ausgerechnet der angestrebte Effekt, wonach der Spiegel frei von Ablagerungen sein solle, ausweislich der von beiden Parteien vorgelegten Simulationen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht realisiert, weil dort jeweils \u00fcber dem Spiegel eine Rezirkulationszone verbleibe und keiner der Simulationen zu entnehmen sei, dass sich die Rezirkulationszone in den (zutreffend bestimmten) Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes verschiebe.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Mithaftung der Beklagten zu 1) beruhe auf der dem deutschen Patentrecht fremden Annahme einer Konzernhaftung und beruhe im \u00dcbrigen auf pauschalen, einem Bestreiten nicht zug\u00e4nglichen Behauptungen ins Blaue hinein. Die CE-Kennzeichnung sei selbst im patentfreien Heimatland der Beklagten zu 1) notwendig, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Verkehr zu bringen, weshalb aus dieser keine Schl\u00fcsse gezogen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung zul\u00e4ssig, insbesondere gen\u00fcgt die Berufungsbegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 ZPO. Die von den Beklagten als fehlend beanstandete Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung ergibt (\u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO), l\u00e4sst sich der Berufungsbegr\u00fcndung entnehmen. Diese l\u00e4sst erkennen, dass die Berufung auf eine Rechtsverletzung im Sinne der \u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO gest\u00fctzt wird, weil das Landgericht nach Auffassung der Kl\u00e4gerin von einem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ausgegangen ist. Die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des materiellen Rechts ergibt sich gleichfalls aus der von der Kl\u00e4gerin dargestellten Rechtsansicht, womit die entsprechenden Umst\u00e4nde ausreichend bezeichnet sind.<\/li>\n<li>Dem steht auch nicht entgegen, dass, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabh\u00e4ngige, selbstst\u00e4ndig tragende Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt hat, die Berufungsbegr\u00fcndung jede dieser tragenden Erw\u00e4gungen angreifen muss (BGH, Urt. v. 18.01.2018, Az.: IX ZR 31\/15, BeckRS 2018, 1031 Rz. 7; Musielak\/Voit-Ball, ZPO, 19. Aufl., \u00a7 520 Rz. 130). Die Beklagten beziehen sich auf eine Passage im angegriffenen Urteil, an der es hei\u00dft: \u201eSelbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin annehmen wollte, dass auch die weitere Strecke bis zur Spitze hin (Mitte des roten Kreises) noch Teil des Spiegelhalterfortsatzes ist, so verl\u00e4ngert dieser Teil jedenfalls nicht die durch den Umlenkspiegel verl\u00e4ngerte Oberfl\u00e4che\u201c (S. 32 LGU). Auch dieser Hilfserw\u00e4gung w\u00fcrde jedoch bei Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung dargestellten Rechtsansicht, wonach der Spiegelhalterfortsatz das gesamte Bauteil einschlie\u00dflich des Bodens des Messrohres umfasst, die Grundlage entzogen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten weiter r\u00fcgen, aufgrund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen stehe fest, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der im Patentanspruch beschriebene technische Effekt nicht eintrete, zeigen sie damit eine unzureichende Berufungsbegr\u00fcndung ebenfalls nicht auf. Insoweit beziehen sich die Beklagten auf eine Passage im angegriffenen Urteil, die wie folgt lautet: \u201eSowohl den Str\u00f6mungssimulationen der Kl\u00e4gerin \u2026 wie auch den seitens der Beklagten vorgelegten Str\u00f6mungssimulationen lassen sich Rezirkulationen an zwei verschiedenen Stellen entnehmen, n\u00e4mlich jeweils am einlaufseitigen Fu\u00df des Spiegelhalters, der nicht umstr\u00f6mt werden kann, wie auch \u00fcber dem Umlenkspiegel.\u201c Ob mit diesen Ausf\u00fchrungen nur die Str\u00f6mungssimulationen oder auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere das Auftreten von Rezirkulationen auch im Bereich des Umlenkspiegels, im Sinne des \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt sind, kann offen bleiben. Jedenfalls bleibt es eine Frage der Auslegung, ob etwaige Rezirkulationen im Bereich des Umlenkspiegels die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausschlie\u00dfen. Dass sie insoweit von einem anderen Verst\u00e4ndnis ausgeht, hat die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hinweis, den vorgelegten Str\u00f6mungssimulationen lasse sich entnehmen, dass die vorliegend relevante Rezirkulationszone in den Bereich des \u2013 in ihrem Sinne verstandenen \u2013 langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes verschoben werde, ausreichend zum Ausdruck gebracht.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und davon ausgehend die Klage abgewiesen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung (nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 2)) sowie auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Ultraschallz\u00e4hler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines str\u00f6menden Mediums, insbesondere Fl\u00fcssigkeit oder Gas.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents weist ein solcher Ultraschallz\u00e4hler mindestens einen Ultraschallwandler, mindestens einen Umlenkspiegel und eine innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordnete Messstrecke auf, entlang derer eine Laufzeitmessung, insbesondere eine Differenzlaufzeitmessung, durchf\u00fchrbar ist. Bei der Differenzlaufzeitmessung erfolgt die gegenl\u00e4ufige Messung entweder \u00fcber eine Reflektion des Ultraschallsignals des Ultraschallwandlers oder \u00fcber ein von einem weiteren Ultraschallwandler abgesandtes Ultraschallsignal am gegen\u00fcberliegenden Ende der Messstrecke (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent eine Reihe von Entgegenhaltungen (Abs. [0002] bis [0010]). Aus diesen ist unter anderem ein Ultraschallflussmessger\u00e4t bekannt, bei dem die Oberkante des str\u00f6mungsabgewandten Umlenkspiegels von dem Medium umstr\u00f6mt wird. Dadurch bilden sich im Bereich der Oberfl\u00e4che des ersten Ablenkspiegels eine Rezirkulationszone bzw. Zonen reduzierter Str\u00f6mungsgeschwindigkeit, was zu Verschmutzungen auf dem Ablenkspiegel und einer verminderten Langzeitstabilit\u00e4t des Ger\u00e4tes f\u00fchrt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>In einer anderen aus dem Stand der Technik bekannten Entgegenhaltung wird ein Ultraschallz\u00e4hler beschrieben, bei dem Verschmutzungen des Umlenkspiegels dadurch entgegengewirkt werden soll, dass ein erster Umlenkspiegel parallel zum Str\u00f6mungsverlauf ausgerichtete Bohrungen beinhaltet. Nachteilig ist allerdings, dass die beschriebenen Umlenkspiegel in ihrer Fertigung sehr aufwendig sind, weil eine Vielzahl von nicht senkrecht zur Spiegelebene stehenden Bohrungen eingebracht werden m\u00fcssen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Bei einem weiteren bekannten Ultraschalldurchflussmesser mit einem Reflektor und einem Reflektorhalter soll der Staudruck und damit der Druckverlust des Ultraschall-Durchflussmessers dadurch verringert werden, dass im Bereich der Anstr\u00f6mseite ein Verdr\u00e4ngungsk\u00f6rper vorgesehen ist. An der Oberseite dieses Verdr\u00e4ngungsk\u00f6rpers liegt eine Abrisskante vor, in deren Str\u00f6mungsschatten sich der Reflektor befindet (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Ultraschallz\u00e4hler zur Verf\u00fcgung zu stellen, welcher sich einerseits durch Langzeitstabilit\u00e4t und Verschmutzungsunempfindlichkeit auszeichnet, andererseits aber auch einfach und kosteng\u00fcnstig herzustellen ist (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Ultraschallz\u00e4hler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines str\u00f6menden Mediums, insbesondere einer Fl\u00fcssigkeit oder eines Gases.<\/li>\n<li>2. Der Ultraschallz\u00e4hler weist auf<\/li>\n<li>2.1 ein Geh\u00e4use (1),<\/li>\n<li>2.2 eine innerhalb des Geh\u00e4uses (1) angeordnete Messstrecke (4),<\/li>\n<li>2.2.1 Entlang der Messstrecke (4) ist eine Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>2.3 mindestens einen Ultraschallwandler (2),<\/li>\n<li>2.4 mindestens einen Umlenkspiegel (5),<\/li>\n<li>2.4.1 Mittels dem Umlenkspiegel (5) wird die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers (2) umgelenkt.<\/li>\n<li>2.5 einen Umlenkspiegelhalter (8) mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz (18).<\/li>\n<li>3. Der langgezogene Spiegelhalterfortsatz (18)<\/li>\n<li>3.1 weist eine gew\u00f6lbte Leitfl\u00e4che an seiner Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums auf,<\/li>\n<li>3.2 f\u00fchrt auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels (5) im Wesentlichen b\u00fcndig fort,<\/li>\n<li>3.3 verl\u00e4ngert zur Seite des Zulaufs des Mediums hin die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels (5) derart, dass sich eine Rezirkulationszone (16) des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes (18) verschiebt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf insbesondere der in einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ultraschallz\u00e4hler vorgesehene langgezogene Spiegelhalterfortsatz (Merkmal 2.5, Merkmalsgruppe 3) einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Spiegelhalterfortsatz ist, wie der Fachmann \u2013 ein Physiker oder Ingenieur mit Hochschulabschluss und einigen Jahren Berufungserfahrung bei der Entwicklung von Ultraschallz\u00e4hlern (so auch BPatG, Rz. 21) \u2013 dem Begriffsbestandteil \u201eFortsatz\u201c entnimmt, eine Verl\u00e4ngerung des Umlenkspiegelhalters (so auch BPatG, Rz. 23). Er ist Bestandteil des Umlenkspiegelhalters (vgl. Merkmal 2.5) und kann, wie es auch in allen Figuren des Klagepatents gezeigt ist, mit diesem einst\u00fcckig ausgestaltet sein. Gleichwohl m\u00fcssen sich in einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ultraschallz\u00e4hler sowohl ein Umlenkspiegelhalter als auch ein Spiegelhalterfortsatz feststellen lassen und hat vor diesem Hintergrund eine Abgrenzung beider Elemente zu erfolgen. Der Patentanspruch unterscheidet Umlenkspiegelhalter und Spiegelhalterfortsatz schon begrifflich deutlich voneinander, enth\u00e4lt verschiedene Vorgaben zu ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und misst ihnen innerhalb eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ultraschallz\u00e4hlers unterschiedliche Funktionen zu:<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung des Umlenkspiegelhalters stellt der Patentanspruch in das Belieben des Fachmanns. Ma\u00dfgeblich ist insoweit allein die Funktion dieses Bauteils, den Umlenkspiegel zu tragen bzw. zu fixieren (vgl. Abs. [0028], [0049]), damit dieser seine in Merkmal 2.4.1 beschriebene Aufgabe, die Ultraschallwelle abzulenken, erf\u00fcllen kann. Den Umlenkspiegelhalter bildet deshalb derjenige Teil des Bauteils, welcher den Umlenkspiegel tr\u00e4gt und innerhalb des Rohrs fixiert. Hingegen nimmt der Spiegelhalterfortsatz nach der Lehre des Klagepatents nicht an der den Umlenkspiegel haltenden Funktion teil, sondern erf\u00fcllt eigene, den Kern der Erfindung bildende Aufgaben. Durch das Vorsehen des Spiegelhalterfortsatzes und seine in den Merkmalen 2.5 sowie der Merkmalsgruppe 3 im Einzelnen beschriebene Ausgestaltung wird die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels aufgenommen und nach oben hin verl\u00e4ngert, was bewirkt, dass sich eine Rezirkulationszone von der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt (Abs. [0012]). Gleichzeitig kann eine im Wesentlichen parallel zur Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels gerichtete Str\u00f6mung erzeugt werden, die Ablagerungen in diesem Bereich unterbindet (vgl. Abs. [0049]). Insgesamt k\u00f6nnen rezirkulationsbedingte Ablagerungen auf der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels vermieden und so die Langzeitstabilit\u00e4t des Ultraschallz\u00e4hlers verbessert werden (vgl. Abs. [0029], [0054]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDamit der Spiegelhalterfortsatz die ihm zugewiesene Funktion erf\u00fcllen kann, gibt der Patentanspruch zu seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und Positionierung innerhalb des Ultraschallz\u00e4hlers vor, dass er langgezogen ist (Merkmal 2.5), eine gew\u00f6lbte Leitfl\u00e4che an seiner Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums aufweist (Merkmal 3.1) und in einer n\u00e4her beschriebenen Weise die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels fortf\u00fchrt bzw. verl\u00e4ngert (Merkmale 3.2, 3.3). In funktioneller Hinsicht gibt der Anspruch dar\u00fcber hinaus vor, dass die n\u00e4her beschriebene Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels derart erfolgt, dass sich eine Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt (Merkmal 3.3).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMit der Vorgabe eines langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes (Merkmal 2.5) beschreibt der Patentanspruch eine bestimmte Form bzw. Kontur des Spiegelhalterfortsatzes, n\u00e4mlich eine l\u00e4ngere Erstreckung als in den dazu senkrechten Raumrichtungen (vgl. auch BPatG, Rz. 35). Durch die langgezogene Ausgestaltung des Spiegelhalterfortsatzes wird im Zusammenspiel mit den weiteren Vorgaben der Merkmale 3.1 bis 3.3 erreicht, dass sich eine verl\u00e4ngerte, im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che b\u00fcndig an das obere Ende der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels anschlie\u00dft (vgl. Abs. [0047]). Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass sich die langgezogene Ausgestaltung ausgehend von der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels, die anspruchsgem\u00e4\u00df verl\u00e4ngert werden soll, feststellen lassen muss. Von diesem Bezugspunkt aus betrachtet erstreckt sich der Spiegelhalterfortsatz in Richtung der Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels l\u00e4nger als in den dazu senkrechten Raumrichtungen, ist also vereinfacht gesagt l\u00e4nger als breit. In Richtung der Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels meint dabei mit Blick auf die Merkmale 3.2 und 3.3 auch, dass die Ebene des Umlenkspiegels beibehalten wird und sich die langgezogene Ausgestaltung auf dieser Ebene feststellen l\u00e4sst. Nicht langgezogen in diesem Sinne ist deshalb eine Ausgestaltung, die in ihrer L\u00e4ngserstreckung nicht die Ebene des Umlenkspiels beibeh\u00e4lt, sondern diese \u2013 noch bevor die Erstreckung in der L\u00e4ngsrichtung ihre Breite \u00fcbersteigt \u2013 verl\u00e4sst und beispielsweise steil abf\u00e4llt.<\/li>\n<li>Nichts anderes als einen ausgehend von dem oberen Ende der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels in Richtung der Verl\u00e4ngerung dieser Oberfl\u00e4che langgezogenen Spiegelhalterfortsatz zeigt auch die Fig. 6. Dabei bezieht sich der auch in Abs. [0047] erw\u00e4hnte Ausdruck des \u201eoberen\u201c Endes der Oberfl\u00e4che auf das in der erw\u00e4hnten Figur gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel und darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass es f\u00fcr die Einordnung als oberes Ende auf die Positionierung innerhalb des Rohres ank\u00e4me. F\u00fcr die Anordnung des Spiegelhalterfortsatzes im Verh\u00e4ltnis zu Umlenkspiegel und Umlenkspiegelhalter sind vielmehr allein die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 ma\u00dfgeblich, die dessen Positionierung im Verh\u00e4ltnis zur Seite des Zulaufs des Mediums bestimmen. Das obere Ende des Umlenkspiegels ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents daher diejenige Seite, an der mit Blick auf den Zulauf des Mediums der Spiegelhalterfortsatz zu positionieren ist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist auch das Landgericht nicht davon ausgegangen, der Spiegelhalterfortsatz k\u00f6nne nur der \u2013 bezogen auf die Positionierung im Rohr \u2013 oberhalb des Umlenkspiegels liegende Bereich sein. Soweit das Landgericht von einem Bereich \u201e\u00fcber\u201c und einem Bereich \u201eunter\u201c dem Umlenkspiegel spricht (S. 24 LGU), beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen ausschlie\u00dflich auf die Darstellung in der erw\u00e4hnten Fig. 6.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang weiter argumentiert, zum langgezogenen Spiegelhalterfortsatz geh\u00f6re nicht nur der Bereich \u201eoberhalb\u201c des Spiegels, sondern der gesamte Bereich, der den Spiegelhalter entgegen der Str\u00f6mungsrichtung hin zum Zulauf, also nach vorne verl\u00e4ngere, f\u00fchrt dies nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Sichtweise mit der Funktion des Merkmals, die ihrer Auffassung nach darin besteht, die im Stand der Technik durch eine Abrisskante am Spiegelhalter ausgel\u00f6ste Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes nach vorne zu verschieben, n\u00e4mlich entgegengesetzt zur Str\u00f6mung zum Einlauf hin. Tats\u00e4chlich fordert das Klagepatent die Verschiebung einer Rezirkulationszone allerdings nicht mit Bezug zur Str\u00f6mung, sondern benennt ausschlie\u00dflich den Spiegelhalterfortsatz als denjenigen Bereich, in den die Verschiebung erfolgen soll. Zwar liegt dessen n\u00e4her bestimmter Ausgestaltung, mit der eben jenes Ziel erreicht werden soll, zugrunde, dass sich eine Rezirkulationszone in dem Bereich bildet, in dem das str\u00f6mende Medium auf den Spiegelhalter trifft (dazu noch sogleich). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, funktional m\u00fcsse der gesamte vom Einlauf des Mediums aus gesehen vor dem Spiegel liegende Bereich als Spiegelhalterfortsatz angesehen werden. Keinesfalls rechtfertigt eine solche funktionale Betrachtung jedenfalls ein Abweichen von der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe einer langgezogenen Ausgestaltung. Denn damit w\u00fcrde der Inhalt dieser Vorgabe in unzul\u00e4ssiger Weise auf die blo\u00dfe Funktion reduziert (vgl. BGH, GRUR 2016, 921, 923 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter einer gew\u00f6lbten Leitfl\u00e4che (Merkmal 3.1) versteht der Fachmann eine Oberfl\u00e4che des Spiegelhalterfortsatzes, die eine Kr\u00fcmmung aufweist (so auch BPatG, Rz. 24). Angeordnet sein soll die gew\u00f6lbte Leitfl\u00e4che zum einen an der Oberseite des Spiegelhalterfortsatzes und zum anderen auf der Seite des Zulaufs des Mediums. Die Seite des Zulaufs des Mediums ist diejenige Seite des Spiegelhalterfortsatzes, entlang derer das Medium auf den Umlenkspiegel zul\u00e4uft (so auch BPatG, Rz. 26). Auf dieser Seite kann sich eine Rezirkulationszone ausbilden und ist deshalb die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung vorgesehen, die \u2013 wiederum im Zusammenspiel mit den weiteren Merkmalen \u2013 der Verschiebung einer Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes und der Erzeugung einer im Wesentlichen parallelen Str\u00f6mung im Bereich des Umlenkspiegels dient. Der Begriff der Oberseite des Spiegelhalterfortsatzes ist, entsprechend dem, was bereits zu dem in Abs. [0047] erw\u00e4hnten \u201eoberen\u201c Ende der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels erl\u00e4utert wurde, nicht bezogen auf die Positionierung im Rohr zu verstehen. Was Oberseite in diesem Sinne ist, h\u00e4ngt von der Orientierung des Ultraschallz\u00e4hlers im Raum bzw. der Orientierung des Spiegelhalterfortsatzes relativ zum Umlenkspiegel ab (so auch BPatG, Rz. 27).<\/li>\n<li>Das Argument der Kl\u00e4gerin, aufgrund der vorgegebenen W\u00f6lbung der Leitfl\u00e4che sei es ausgeschlossen, dass der gesamte gew\u00f6lbte Bereich des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes die Fl\u00e4che des Spiegels nach vorne verl\u00e4ngere, greift nicht durch. Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Spiegelhalterfortsatz muss nach der Lehre des Klagepatents sowohl eine gew\u00f6lbte Leitfl\u00e4che als auch die bereits er\u00f6rterte langgezogene Ausgestaltung aufweisen. Dagegen kann aus der vorgeschriebenen W\u00f6lbung nicht der Schluss gezogen werden, der gesamte gew\u00f6lbte Bereich eines Spiegelhalters sei zwingend \u2013 unabh\u00e4ngig von seiner langgezogenen Ausgestaltung \u2013 als anspruchsgem\u00e4\u00dfer Spiegelhalterfortsatz anzusehen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nBei dem Verst\u00e4ndnis der Vorgabe, wonach der Spiegelhalterfortsatz auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchrt, nimmt der Fachmann neben der rein begrifflichen Deutung einer gleichen Ebene bzw. H\u00f6he insbesondere die technische Funktion des Merkmals in den Blick. Im Zusammenwirken mit den weiteren Vorgaben an die Ausgestaltung und Positionierung des Spiegelhalterfortsatzes kommt dem Merkmal bei der Erreichung des Ziels der Verschiebung einer Rezirkulationszone die Aufgabe zu, sicherzustellen, dass die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels von dem Spiegelhalterfortsatz gleichsam aufgenommen und verl\u00e4ngert wird. Hierzu hei\u00dft es in Abs. [0012]:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Dadurch, dass der Spiegelhalter in Form eines angrenzenden Spiegelhalterfortsatzes gestaltet ist, wobei Letzterer im Wesentlichen b\u00fcndig an der Oberfl\u00e4che des ersten Umlenkspiegels anliegt, wird sozusagen die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels mittels dem Spiegelhalterfortsatz aufgenommen und nach oben hin verl\u00e4ngert. Damit wird erreicht, dass sich die Rezirkulationszone von der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt.\u201c<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dessen versteht der Fachmann ein b\u00fcndiges Fortf\u00fchren der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels als eine \u00fcbergangslose Ausf\u00fchrung auf gleicher H\u00f6he, also insbesondere ohne Kanten und Unterbrechungen, weil solche \u2013 wie bereits das Landgericht festgestellt hat und wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist \u2013 Einfluss auf die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse eines Mediums haben k\u00f6nnen (so auch BPatG, Rz. 30, 37). Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann auch anhand dieser Vorgabe, wie bereits unter aa) erl\u00e4utert, dass die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels auf dessen Ebene fortgef\u00fchrt werden soll. F\u00fcr das Bundespatentgericht, dessen Auffassung bei der Auslegung als gewichtige fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen ist, erschlie\u00dft sich dieser Bedeutungsgehalt anhand des Wortlauts des Merkmals ohne Weiteres und ist so selbstverst\u00e4ndlich, dass es hierzu wie folgt formuliert (BPatG, Rz. 28):<\/li>\n<li>\u201eBei der Angabe, wonach der Spiegelhalterfortsatz auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchrt (\u2026), ist nicht lediglich die allgemeine Wortbedeutung wie beispielsweise \u201eauf gleicher Ebene liegend\u201c, sondern sowohl die k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Umlenkspiegelhalters (\u2026) als auch die funktionelle Vorgabe f\u00fcr den Spiegelhalterfortsatz (\u2026) zu ber\u00fccksichtigen.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Mit der in Merkmal 3.2 enthaltenen Einschr\u00e4nkung, wonach der Spiegelhalterfortsatz die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels nur im Wesentlichen b\u00fcndig fortf\u00fchrt, bringt der Patentanspruch zum Ausdruck, dass keine schlechterdings \u00fcbergangslose Ausf\u00fchrung verlangt wird und somit nicht jegliche \u2013 etwa durch die Befestigung des Umlenkspiegels am Spiegelhalter bedingten \u2013 kleineren Kanten oder Unterbrechungen die Verwirklichung des Merkmals ausschlie\u00dfen. Ausgeschlossen sind aber jedenfalls derartige Abweichungen von der \u00fcbergangslosen Ausf\u00fchrung, die der Verschiebung einer Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes entgegenstehen (so auch BPatG, Rz. 31).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nMerkmal 3.3 gibt schlie\u00dflich vor, dass der Spiegelhalterfortsatz zur Seite des Zulaufs des Mediums hin die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels derart verl\u00e4ngert, dass sich eine Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt. W\u00e4hrend mit der im ersten Halbsatz angesprochenen Verl\u00e4ngerung die soeben er\u00f6rterte Vorgabe einer im Wesentlichen b\u00fcndigen Fortf\u00fchrung der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels aufgegriffen und gleichsam um das Ergebnis einer solchen Ausgestaltung \u2013 eine Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che \u2013 erg\u00e4nzt wird, beschreibt der zweite Halbsatz den Zweck bzw. die angestrebte Wirkung einer Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch kommt regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe zu, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 \u2013 Gurtstraffer; Urt. v. 07.09.2021, Az.: X ZR 77\/19, GRUR-RS 2021, 30741 \u2013 Laserablationsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.01.2021, Az.: I-15 U 98\/19, GRUR-RS 2021, 14825 \u2013 Polyproplyenfolie). Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass der langgezogene Spiegelhalterfortsatz so ausgebildet sein muss, dass die bezweckte Wirkung, eine Verschiebung der Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes, eintreten kann.<\/li>\n<li>Unter einer Rezirkulationszone versteht das Klagepatent einen Bereich, in dem sich Rezirkulationswirbel entlang einer Oberfl\u00e4che ausbilden (vgl. Abs. [0029], [0033]). Derartige Rezirkulationswirbel lassen sich nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, wor\u00fcber zwischen den Parteien im Kern Einigkeit besteht, jedenfalls im Fall von drehenden Str\u00f6mungsverl\u00e4ufen und demzufolge auftretenden R\u00fcckstr\u00f6mungen in die Ausgangsrichtung feststellen (vgl. auch BPatG, Rz. 33). Solche Zonen f\u00fchren, wenn sie im Bereich des Umlenkspiegels auftreten, nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents zu unerw\u00fcnschten Ablagerungen auf diesem und k\u00f6nnen somit dessen Langzeitstabilit\u00e4t beeintr\u00e4chtigen (vgl. Abs. [0003], [0029], [0054]).<\/li>\n<li>Eine Verschiebung der Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes bedeutet dabei, dass Rezirkulationen, die in einem anderen Bereich aufgetreten w\u00e4ren, stattdessen in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes bewegt werden und dort auftreten. Auch wenn das Merkmal denjenigen Bereich, von dem die Rezirkulationszone wegbewegt werden soll, nicht ausdr\u00fccklich benennt, erkennt der Fachmann anhand der \u00fcbergeordneten Funktion des Spiegelhalterfortsatzes, rezirkulationsbedingte Ablagerungen auf der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels zu verringern, dass es um den Bereich des Umlenkspiegels geht. Folgerichtig hei\u00dft es in dem bereits zitierten Absatz [0012], es werde erreicht, \u201edass sich die Rezirkulationszone von der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt\u201c. Dass jegliche Rezirkulationen im Bereich des Umlenkspiegels vermieden werden m\u00fcssten, l\u00e4sst sich dem Anspruch dabei nicht entnehmen (vgl. auch BPatG, Rz. 47). Solches folgt auch nicht aus Abs. [0054], wonach der Umlenkspiegel des mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zur Verf\u00fcgung gestellten Ultraschallz\u00e4hlers \u201efrei von Ablagerungen\u201c ist. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents jegliches Auftreten von Rezirkulationen auch tats\u00e4chlich zu relevanten und die Langzeitstabilit\u00e4t beeintr\u00e4chtigenden Ablagerungen f\u00fchrt. Jedenfalls hat aber die vollst\u00e4ndige Vermeidung von Ablagerungen keinen Niederschlag im Anspruch gefunden, der lediglich die Verschiebung einer Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes fordert. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, wenn sich die Bewegung einer Rezirkulationszone aus dem Bereich des Umlenkspiegels in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes feststellen l\u00e4sst (so auch BPatG, Rz. 47).<\/li>\n<li>Der beschriebene Effekt muss \u2013 jedenfalls auch \u2013 auf der Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels und damit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Spiegelhalterfortsatzes beruhen, wie sich unmittelbar aus Merkmal 3.3 ergibt. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass die Lehre des Klagepatents nicht auf Ausgestaltungen beschr\u00e4nkt ist, bei denen Umlenkspiegel und Umlenkspiegelhalter von dem Medium von allen Seiten umstr\u00f6mt werden k\u00f6nnen. Gleichwohl setzt der funktionelle Teil des Merkmals 3.3 voraus, dass die beschriebene Wirkung auf einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Spiegelhalterfortsatzes beruht, und ist das Merkmal daher nicht verwirklicht, wenn sich eine Rezirkulationszone allein aufgrund einer anderweitigen baulichen Ausgestaltung aus dem Bereich des Umlenkspiegels in andere Bereiche des Spiegelhalters bewegt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich jedenfalls die Verwirklichung des Merkmals 3.3 sowie der Merkmale 2.5 und 3 nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht darzulegen vermocht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgebildet ist, dass mit ihr eine Verschiebung einer Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes erreicht werden kann (Merkmal 3.3).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Str\u00f6mungssimulationen bei unterschiedlichen Durchflussmengen (Volumenstrom Q = 2000 l\/h, 2800 l\/h, 4000 l\/h), die die Kl\u00e4gerin mit der Untersuchung der Hochschule Ansbach (Anlage K 8) zur Akte gereicht hat, und auf die sie sich zur Darlegung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruft, zeigen keine im Bereich des Spiegelhalterfortsatzes auftretende Rezirkulationszone, womit es auch an einer Verschiebung in diesen Bereich fehlt.<\/li>\n<li>Die Simulationen der Kl\u00e4gerin stellen die im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auftretenden Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse wie folgt dar, wobei der Senat die Bereiche m\u00f6glicher Rezirkulationszonen mit Pfeilen gekennzeichnet hat. Die farbliche Kennzeichnung verdeutlicht die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit in m\/s nach folgendem Schema:<\/li>\n<li>\nQ = 2000 l\/h:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nQ = 2800 l\/h:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n<p>Q = 4000 l\/h:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZum Vergleich hat die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahingehend modifiziert, dass der gekr\u00fcmmte \u201eFortsatz\u201c vor dem Reflektor entfernt wurde und eine geradlinige Rampe mit einer kleinen oberseitigen Abrundung vorgesehen wurde. Die so modifizierte Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin der Hochschule G zur Verf\u00fcgung gestellt, die daran ebenfalls eine Str\u00f6mungssimulation vorgenommen hat (vgl. S. 2 der Anlage K 8, Bl. 98 E-Akte LG). Die Untersuchungsergebnisse werden nachfolgend eingeblendet, wobei der Senat erneut die Bereiche m\u00f6glicher Rezirkulationszonen mit Pfeilen gekennzeichnet hat:<\/li>\n<li>\nQ = 2000 l\/h:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n<p>Q = 2800 l\/h:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nQ = 4000 l\/h:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Rezirkulationszone im Bereich eines anspruchsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Spiegelhalterfortsatzes \u2013 und damit eine Verschiebung in diesen Bereich \u2013 l\u00e4sst sich auf der Grundlage dieses Vorbringens nicht feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die m\u00f6gliche Rezirkulationszone im Bereich des einlaufseitigen Fu\u00dfes des fraglichen Bauteils am Boden des Messrohrs (gekennzeichnet durch rote Pfeile).<\/li>\n<li>Nachdem der Spiegelhalterfortsatz nach der Vorgabe in Merkmal 3.2 die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels fortf\u00fchrt und somit der spiegelseitige Ausgangspunkt feststeht, m\u00fcsste, um diesen Bereich einzubeziehen, das gesamte \u2013 in der nachfolgenden Abbildung der Kl\u00e4gerin gr\u00fcn dargestellte \u2013 Bauteil als Spiegelhalterfortsatz verstanden werden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt dieses Bauteil indes nicht die Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung eines langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes nach Merkmal 2.5, denn es weist nicht, wie nach obiger Auslegung aber erforderlich, in Richtung der Verl\u00e4ngerung der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels eine l\u00e4ngere Erstreckung als in den dazu senkrechten Raumrichtungen auf. Vielmehr erstreckt sich das Bauteil zwar zun\u00e4chst auf der Ebene des Umlenkspiegels in Richtung der Verl\u00e4ngerung, f\u00e4llt dann aber \u2013 bevor es eine die Breite \u00fcbersteigende L\u00e4nge erreicht hat \u2013 relativ steil ab, womit es an einer Langgezogenheit fehlt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEbenfalls nicht im Bereich eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Spiegelhalterfortsatzes befindet sich die zweite m\u00f6gliche, mit schwarzen Pfeilen gekennzeichnete, Rezirkulationszone. Es handelt sich dabei nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin um den Bereich des in ihren Simulationen selbst nicht dargestellten Umlenkspiegels. Ob das Landgericht mit seinen Ausf\u00fchrungen, den Str\u00f6mungssimulationen von Kl\u00e4gerin und Beklagten seien Rezirkulationen \u00fcber dem Umlenkspiegel zu entnehmen (S. 33 LGU), das Auftreten einer Rezirkulationszone in diesem Sinne festgestellt hat, kann auch an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls belegt eine derartige Rezirkulationszone nicht die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verschiebung in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch insgesamt an einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz im Sinne der Merkmale 2.5 und 3. Denn es mangelt nicht nur, wie ausgef\u00fchrt, dem von der Kl\u00e4gerin als Spiegelhalterfortsatz angesehenen Bauteil an der Langgezogenheit. Vielmehr ist auch derjenige Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welcher die Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels auf dessen Ebene verl\u00e4ngert und damit nach obiger Auslegung als Spiegelhalterfortsatz in Betracht kommt, nicht langgezogen ausgestaltet. Dieses Bauteil erstreckt sich beginnend am Ende der Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels nur bis zu der Stelle, an der es steil abf\u00e4llt und damit die Ebene des Umlenkspiegels verl\u00e4sst. So begrenzt, erstreckt es sich in L\u00e4ngsrichtung nicht weiter als in den dazu senkrechten Raumrichtungen, womit es an einer langgezogenen Ausgestaltung auch insoweit fehlt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob es einem im Wesentlichen b\u00fcndigen Fortf\u00fchren im Sinne des Merkmals 3.2 entgegensteht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbergang zwischen Oberfl\u00e4che des Umlenkspiegels und dessen m\u00f6glicher Verl\u00e4ngerung zwei Vertiefungen vorhanden sind, keiner Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verwirklichung des Merkmals 3.3 auch durch das Vorbringen der Beklagten in Frage gestellt wird, wonach die Rezirkulationen im Bereich des Fu\u00dfes des fraglichen Bauteils bauartbedingt (nur) deshalb auftreten, weil der Fu\u00df des Bauteils auf dem Boden des Messrohrs aufsteht und das anstr\u00f6mende Fluid, wie es die Beklagten in erster Instanz ausgedr\u00fcckt haben, darauf prallt \u201ewie eine Welle gegen eine Kaimauer\u201c, und ob die Kl\u00e4gerin diesem Vorbringen gegebenenfalls ausreichend entgegengetreten ist.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3297 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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