{"id":9307,"date":"2024-02-27T17:00:29","date_gmt":"2024-02-27T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9307"},"modified":"2024-02-27T09:52:31","modified_gmt":"2024-02-27T09:52:31","slug":"i-15-u-57-22-kunststoffkanten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9307","title":{"rendered":"I-15 U 57\/22 &#8211; Kunststoffkanten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3297<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Mai 2023, I-15 U 57\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 107\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n1. Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 7. April 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4b O 107\/20) teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass der Klageantrag,<\/li>\n<li>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen war, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt wird,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP[\u2026] Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) anzubieten und\/oder (alle Beklagten) zu liefern,<\/li>\n<li>bei denen durch die Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>in der Hauptsache erledigt ist.<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 8. Juni 2021 und die Beklagten zu 2) und 3) in der Zeit vom 24. Februar 2020 bis 8. Juni 2021<\/li>\n<li>Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt wird,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP[\u2026] Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) angeboten und\/oder (alle Beklagten) geliefert haben,<\/li>\n<li>bei dem durch die Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>wobei sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was sie auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, die Beklagte zu 1) seit 1. Januar 2013 bis zum 8. Juni 2021, die Beklagten zu 2) und 3) seit 24. Februar 2020 bis zum 8. Juni 2021, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in elektronischer Form vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 2009 bis zum 8. Juni 2021, die Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr die Zeit ab 24. Februar 2020 bis zum 8. Juni 2021, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, \u00adpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die Kunststoffkanten patentgem\u00e4\u00df verwendet haben;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, \u00adpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der daf\u00fcr aufgewandten Kosten;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz werden den Beklagten zu 70 % und der Kl\u00e4gerin zu 30 % auferlegt.<\/li>\n<li>3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR [\u2026] und die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>4. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP[\u2026] (vorgelegt als Anlage K 1a; nachfolgend: Klagepatent), welches am 8. Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 13. Juni 2000 angemeldet und dessen Anmeldung unter dem 19. Dezember 2001 offengelegt wurde. Den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents machte das Europ\u00e4ische Patentamt am 22. September 2004 im Patentblatt bekannt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 22. September 2015 (vorgelegt als Anlage K 2) in der aus der berichtigten Patentschrift DE [\u2026] ersichtlichen Fassung (Anlage K 1b) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Klagepatent ist zum 8. Juni 2021 wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen.<\/li>\n<li>Es betrifft ein Paneel, insbesondere eine M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, mit einer auf den Paneelkorpus aufgebrachten Kunststoffkante. Ferner betrifft die vorliegende Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Paneels. Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche unabh\u00e4ngige Verfahrensanspruch 6 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem auf einem Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus (30) gef\u00fcgt wird, dadurch gekennzeichnet, dass durch Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), die vor ihrer Verschmelzung bis zum September 2018 unter [\u2026] GmbH firmierte und als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 24. Februar 2020 im Handelsregister eingetragen sind, fertigt und vertreibt unter anderem das Kantenband \u201e[\u2026]\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eignet sich neben anderen g\u00e4ngigen F\u00fcgeverfahren auch zur Verarbeitung im Laserverfahren, d.h. sie kann mittels Laser auf einem Paneelkorpus im Weg der Aufschmelzung angebracht werden.<\/li>\n<li>Noch unter ihrer alten Firmierung bewarb die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bis April 2019 auf ihrer Internetpr\u00e4senz (nachfolgend auch: alte Internetseite) wie folgt, wobei die nachfolgend eingeblendeten Textstellen dem als Anlage K 3 zur Akte gereichten Ausdruck dieser Seite vom 29. August 2018 entnommen sind:<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Die vorstehend wiedergegebenen Angaben\/Textstellen befanden sich s\u00e4mtlich auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffende Unterseite des alten Internetauftritts, wobei diese Unterseite derart grafisch ausgestaltet war, dass der Betrachter sie nicht auf einer Seite und somit auf einen Blick erfassen konnte, sondern er (nach unten) scrollen musste, um die letztgenannten Textstellen zur Kenntnis nehmen zu k\u00f6nnen (vgl. zum Aufbau der Seite auch die der Plattform www.web.archive.org entnommenen Screenshots der Unterseite vom [\u2026]; vorgelegt als Anlagen BK 1 bis BK 3).<\/li>\n<li>Neben dem Internetauftritt bewarb die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem in ihrem Newsletter [\u2026] wie aus den Anlagen K 16 und K 24 ersichtlich. Auf einem von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) im Jahr 2013 betriebenen Messestand bewarb diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Blick auf einen m\u00f6glichen Einsatz im Laserverfahren wie aus der Anlage B 17 ersichtlich.<\/li>\n<li>In den seitens der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom Mai bis Juli 2016 erstellten Dokumenten wie einem Angebotsschreiben, zweier Auftragsbest\u00e4tigungen, einem Lieferschein und mehreren Rechnungen, die s\u00e4mtlich Bezug nehmen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die als Anlagen B 9 und B 11 bis B 16 zur Akte gereicht wurden, finden sich mit Blick auf das Laserf\u00fcgen Hinweise auf die Kl\u00e4gerin, wie sie der nachfolgend teilweise abgebildeten Auftragsbest\u00e4tigung (Anlage B 11) und der ebenfalls teilweise abgebildeten Rechnung (Anlage B 13) entnommen werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Entsprechende inhaltsgleiche Hinweise finden sich auch auf einer Vielzahl von weiteren von der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin versandten Angebotsschreiben, Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheinen und Rechnungen betreffend den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2020 (Anlagenkonvolut BK 4).<\/li>\n<li>Auf einer zuvor unter dem 25. Februar 2016 von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) an die Kl\u00e4gerin versandten Rechnung (vorgelegt als Anlage K 17) fehlte ein entsprechender Hinweis.<\/li>\n<li>Zudem beschrieb die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch in der als Anlage K 23 vorgelegten \u201e[\u2026]\u201c Verarbeitungsinformationen sowie in den weiteren Ver\u00f6ffentlichungen, die als Anlagen B 10, K 5, K 25 und K 26 zur Akte gereicht wurden. Nachfolgende Seiten 3 und 4 sind der von der Kl\u00e4gerin am 8. Februar 2022 \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 1) heruntergeladenen Anlage K 23 entnommen, wobei die farblichen Hervorhebungen durch die Kl\u00e4gerin vorgenommen wurden:<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist seitens der Beklagten zu 1) zudem seit Mai 2019 \u00fcber ihre Internetweite (nachfolgend auch: neue Internetseite) wie folgt beworben worden:<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine mittelbare Verletzung ihres Klagepatents und hat die Beklagten deshalb zun\u00e4chst auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen. Nach Ablauf des Klagepatents hat sie den Rechtsstreit mit Blick auf ihr Unterlassungsbegehren einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche in zeitlicher Hinsicht bis zum Schutzrechtsablauf beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagten \u2013 soweit sie \u00fcberhaupt auf einen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestehenden Patentschutz hingewiesen h\u00e4tten \u2013 ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen seien. Insbesondere seien die von ihr verwendeten Warnhinweise sowohl mit Blick auf die grafische Ausgestaltung wie auch ihrem Inhalt nach nicht geeignet, einer Patentverletzung durch die Kunden hinreichend entgegenzuwirken. So sei insbesondere auch auf der Umverpackung ein entsprechend grafisch hervorgehobener Warnhinweis anzubringen und im \u00dcbrigen von der Beklagten zu 1) zu fordern, dass sie mit ihren Kunden eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abschlie\u00dfe.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, sind erstinstanzlich einer mittelbaren Benutzung des Klagepatents dem Grunde nach nicht entgegengetreten, haben jedoch die Ansicht vertreten, sich stets rechtstreu verhalten zu haben. Insbesondere seien die jeweils vorhandenen Warnhinweise ausreichend gewesen, einer Verletzung des Klagepatents in Form des Verfahrensanspruchs 6 entgegenzuwirken. Hierbei sei insbesondere zur ber\u00fccksichtigen, dass Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich fachkundige Unternehmen seien, die auch mit Blick auf entsprechend hohe Investitionskosten und langfristige Lieferbeziehungen Werbeaussagen ernster nehmen w\u00fcrden, als etwa ein Verbraucher. Zudem informiere die Beklagte zu 1) ihre Kunden seit 10 Jahren aktiv \u00fcber das Klagepatent.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 7. April 2022 hat das Landgericht in der Sache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass der Klageantrag,<\/li>\n<li>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen war, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt wird,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP[\u2026] Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) anzubieten und\/oder (alle Beklagten) zu liefern,<\/li>\n<li>bei denen durch die Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>ohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung des Kantenbands ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>in der Hauptsache erledigt ist.<\/li>\n<li>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 8. Juni 2021 und die Beklagten zu 2) und 3) in der Zeit vom 24. Februar 2020 bis 8. Juni 2021<\/li>\n<li>Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt wird,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP[\u2026] Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) angeboten und\/oder (alle Beklagten) geliefert haben,<\/li>\n<li>bei dem durch die Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>ohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung der Kunststoffkanten ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>wobei sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was sie auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I. 2. bezeichneten Handlungen begangen haben, die Beklagte zu 1) seit 1. Januar 2013 bis zum 8. Juni 2021, die Beklagten zu 2) und 3) seit 24. Februar 2020 bis zum 8. Juni 2021, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in elektronischer Form vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I. 2. bezeichneten Handlungen begangen haben, die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 2009 bis zum 8. Juni 2021, die Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr die Zeit ab 24. Februar 2020 bis zum 8. Juni 2021, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, \u00adpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die Kunststoffkanten patentgem\u00e4\u00df verwendet haben;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, \u00adpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der daf\u00fcr aufgewandten Kosten;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur f\u00fcr eine patentfreie Verwendung beworben habe, sondern gleichrangig auch f\u00fcr einen Einsatz beim Laserf\u00fcgen, l\u00e4gen \u2013 neben den unstreitig vorliegenden objektiven Voraussetzungen \u2013 dem Grunde nach auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vor, da die Beklagten gewusst h\u00e4tten, dass jedenfalls ein Teil ihrer Kunden die Lasertechnologie zum Anbringen des Kantenbandes einsetze. Soweit die Parteien dar\u00fcber stritten, ob die seitens der Beklagten verwendeten Warnhinweise die sichere Erwartung einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung durch die Abnehmer ausschlie\u00dfe, m\u00fcsse zwischen den einzelnen beanstandeten Handlungen unterschieden werden.<\/li>\n<li>Mit Blick auf den alten Internetauftritt der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1), wie er der Anlage K 3 entnommen werden k\u00f6nne, seien die Warnhinweise, insbesondere der Sternchenhinweis am Ende der Internetseite, nicht geeignet gewesen, die Abnehmer von einer Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch im Rahmen des Laserf\u00fcgens und damit von einer Patentverletzung abzuhalten. Der erste Hinweis im Flie\u00dftext auf Seite 3 der Anlage K 3 weise keine Verbindung zur Lehre des Klagepatents auf, vielmehr ersch\u00f6pfe er sich in der Wiedergabe einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Der am Ende der Internetseite befindliche Sternchenzusatz, der zum Schlagwort \u201eLasertechnologie*\u201c geh\u00f6re, gen\u00fcge bereits auf Grund seiner Positionierung nicht, da der Betrachter diesen Zusatz erst aktiv suchen m\u00fcsse und es damit vom Zufall abhinge, ob er ihn \u00fcberhaupt zur Kenntnis nehme.<\/li>\n<li>Mangels Fehlen eines Warnhinweises seien die beiden als Anlagen K 16 und K 24 zur Akte gereichten Newsletter sowie die als Anlage K 25 und K 26 vorgelegten Ver\u00f6ffentlichungen als patentverletzende Angebotshandlungen zu qualifizieren. Soweit die Beklagten einen Warnhinweis auf ihrem Messestand angebracht h\u00e4tten (Anlage B 17), gen\u00fcge dieser zwar den inhaltlichen Anforderungen an einen Warnhinweis, auf Grund der im Verh\u00e4ltnis zum Piktogramm \u201eLaser\u201c deutlich kleineren grafischen Gestaltung sei aber nicht sichergestellt, dass der Betrachter diesen Hinweis wahrnehme.<\/li>\n<li>Anders verhalte es sich indes mit Blick auf die neue, ab Mai 2019 abrufbare Homepage der Beklagten zu 1), wie sie der Anlage B 8 entnommen werden k\u00f6nne. Zwar seien auch hier die Schlagworte \u201eLaser\u201c und \u201eLaserstrahl\u201c mit einem Sternchenzusatz versehen, indes sei in beiden F\u00e4llen der Warnhinweis in einem unmittelbaren r\u00e4umlichen Zusammenhang angebracht, vorliegend direkt unterhalb des jeweiligen Absatzes. Auch inhaltlich sei der Warnhinweis nicht zu beanstanden, da sowohl auf den patentrechtlich gesch\u00fctzten Einsatz beim Laserf\u00fcgen wie auch auf die Patentinhaberin verwiesen werden. Damit seien die Anforderungen an einen klaren und gut sichtbaren Warnhinweis erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Gleiches gelte f\u00fcr die Warnhinweise, welche in den gesch\u00e4ftlichen Dokumenten wie Angebotsschreiben (Anlagen B 9) enthalten seien, sowie f\u00fcr die als Anlage B 10 vorgelegte Brosch\u00fcre. Soweit die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch lieferten, gen\u00fcge ein Warnhinweis auf Auftragsbest\u00e4tigungen (B 11 und B 14), Lieferscheinen (Anlagen B12 und B 16) und Rechnungen (Anlagen B 13 und B 15) indes nicht, vielmehr sei ein entsprechender Warnhinweis auch auf der Umverpackung anzubringen.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne von den Beklagten neben dem Anbringen von Warnhinweisen nicht auch noch die Abnahme eines Vertragsstrafeversprechens seitens ihrer Abnehmer verlangt werden, da es sich insoweit um einen weitreichenden Eingriff in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) handele, der nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sei, insbesondere dann, wenn anzunehmen sei, dass die Abnehmer die Warnhinweise nicht ernst nehmen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach f\u00fcr Verletzungshandlungen der Beklagte zu 1) hafteten, k\u00f6nnten entsprechende Angebotshandlungen nach Bestellung der beiden zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1) im Februar 2020 nicht festgestellt werden, da alle patentverletzenden Angebotshandlungen davor stattgefunden h\u00e4tten. Anders sei dies mit Blick auf die Lieferhandlungen zu bewerten, da die Beklagten nicht vorgetragen h\u00e4tten, welche (Warn-)Ma\u00dfnahmen sie (auch) bei den Lieferungen im Jahr 2020 getroffenen haben wollen.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat ferner angenommen, dass f\u00fcr solche Anspr\u00fcche, die vor dem 1. Januar 2013 entstanden sind, die seitens der Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinrede greife mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin insoweit auf einen Restschadensersatzanspruch beschr\u00e4nkt sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren tats\u00e4chlichen Feststellungen und der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 7. April 2022 Bezug genommen, \u00a7 540 ZPO.<\/li>\n<li>Gegen dieses am Tag der Verk\u00fcndung zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022, beim Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung wenden sie sich nur insoweit gegen das Urteil des Landgerichts, als dieses eine Verurteilung und Feststellungen f\u00fcr den Zeitraum ab dem 25. Mai 2016 umfasst. Die Beklagten verfolgen insoweit ihre Klageabweisungsbegehren weiter.<\/li>\n<li>Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begr\u00fcnden sie die Berufung im Wesentlichen wie folgt:<\/li>\n<li>Sie h\u00e4tten das Klagepatent jedenfalls seit Mai 2016 weder durch Angebots- noch durch Lieferhandlungen verletzt. Insoweit behaupten sie, die Beklagte zu 1) habe den Vertrieb der (von ihr auch hergestellten) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits im Januar 2019 mit Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland insoweit eingestellt, als Lieferungen nur noch an solche Kunden erfolgt seien, die keine Laserbekanntungsanlage verwendet h\u00e4tten. Dabei habe die Beklagte zu 1) nur bei zwei Bestellungen aus dem Jahr 2020, wie sie in der Anlage K 12 aufgef\u00fchrt seien, \u00fcbersehen, dass diese von einem inl\u00e4ndischen Kunden stammten, der eine Laserbekantungsanlage einsetzte.<\/li>\n<li>Weiter sei zu ber\u00fccksichtigten, dass s\u00e4mtliche vom Landgericht als patentverletzend eingestuften Handlungen aus einem Zeitraum vor Mai 2016 stammten. Einzig die ebenfalls vom Landgericht als patentverletzend angenommene alte Internetpr\u00e4senz sei bis April 2019 betrieben worden und somit auch bis dahin abrufbar gewesen. Das Landgericht habe den Warnhinweis auf der alten Internetseite allein aus formalen und nicht aus inhaltlichen Gr\u00fcnden als unzureichend beanstandet, dabei indes verkannt, dass der Interessent und Betrachter der Internetseite den Warnhinweis keinesfalls nur zuf\u00e4llig h\u00e4tte finden k\u00f6nnen. Insoweit sei der Ausdruck der Internetseite in Form der Anlage K 3 irref\u00fchrend, da der Ausdruck den Eindruck erwecke, dass diese Seite grafisch langgestreckt aufgebaut gewesen sei. Der Aufbau der Seite habe indes vielmehr der Gestaltung der neuen Internetseite entsprochen, wie er der Anlage B 8 zu entnehmen sei und was sich auch aus den Screenshots der Anlagen BK 1 bis BK 3 ergebe. Zudem habe die Beklagte zu 1) mittels zweier Sternchen (\u201e*\u201c) darauf hingewiesen, dass es bei dem Laserf\u00fcgen Besonderheiten zu beachten gebe. Hierbei sei das Landgericht zun\u00e4chst noch zutreffend davon ausgegangen, dass Angebote, die sich an interessierte Fachkreise richteten, mit besonderer Aufmerksamkeit gelesen w\u00fcrden. Dies gelte dann aber auch f\u00fcr die beanstandete alte Internetseite, zumal die Kunden der Beklagten zu 1) durch die Anschaffung entsprechender Fertigungsstra\u00dfen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 erhebliche Investitionen t\u00e4tigten und sie daher f\u00fcr etwaige Warnhinweise besonders sensibilisiert seien. Hinzu k\u00e4me, dass die Beklagte zu 1) ihre Kunden seit dem Jahr 2012 bereits im Rahmen von ersten Gesch\u00e4ftsanberaumungsgespr\u00e4chen durchgehend auf das Klagepatent hingewiesen und ferner seit Mai 2016 jedes Angebots-, Rechnungs- und\/oder Lieferschreiben betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen [..]-System der Beklagten zu 1) hinterlegten und dadurch automatisch generierten Warnhinweis enthalten habe. Die Annahme, dass dieser automatisch erzeigte Warnhinweis im Einzelfall ggf. h\u00e4ndisch wieder entfernt worden sei, sei lebensfremd.<\/li>\n<li>Verfehlt sei auch die Ansicht des Landgerichts, dass zus\u00e4tzlich zu den Hinweisen in bzw. auf den Lieferscheinen und Rechnungen auch noch ein weiterer Warnhinweis auf der Umverpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlich sei. Soweit das Landgericht \u2013 ebenso wie die Kl\u00e4gerin \u2013 Bezug nehme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, sei der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall sei es um den Vertrieb von Satellitenrecievern an Endverbraucher gegangen, die entsprechenden Warnhinweisen in beigelegten Informationsbl\u00e4ttern in der Regel wenig bis gar keine Aufmerksamkeit schenkten, so dass ein expliziter Warnhinweis auch auf der Umverpackung erforderlich sei. Anders sei es hingegen bei fachkundigen Unternehmen, die stets s\u00e4mtliche Hinweise in Werbe- und Angebotsunterlagen zur Kenntnis nehmen w\u00fcrden. Weiterhin biete eine (weitere) Warnung auf der Umverpackung auch keinen Mehrwert, da die Umverpackung nur von den Mitarbeitern in der Produktion und nicht von den Entscheidungstr\u00e4gern zur Kenntnis genommen werde. Diese w\u00fcrden in erster Linie auf Warnhinweise in Angebotsschreiben reagieren.<\/li>\n<li>Auch ohne expliziten Vortrag sei f\u00fcr das Landgericht zu erkennen gewesen, dass die Beklagte auch bei den im Jahr 2020 erstellten Angeboten und Lieferungen entsprechende Warnhinweise angebracht habe. Jedenfalls h\u00e4tte das Landegericht die Beklagten auf den fehlenden diesbez\u00fcglichen Vortrag hinweisen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des am 7. April 2022 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Az.: 4b O 107\/20 \u2013<\/li>\n<li>1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 24. Mai 2016<\/li>\n<li>Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt wird,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP[\u2026] Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert hat,<\/li>\n<li>bei dem durch die Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>ohne im Falle des Lieferns auf der Rechnung und dem Lieferschein zu den Kunststoffkanten ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf, wobei sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was sie auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 1) seit 1. Januar 2013 bis zum 24. Mai 2016 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in elektronischer Form vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) seit 1. Januar 2009 bis zum 24. Mai 2016 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die Kunststoffkanten patentgem\u00e4\u00df verwendet haben;<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der daf\u00fcr aufgewandten Kosten;<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; sowie<\/li>\n<li>4. die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>Ziffer I.2. des Tenors mit der Ma\u00dfgabe zu best\u00e4tigen, dass es im vorletzten Absatz hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung der Kunststoffkanten oder in der Rechnung und dem Lieferschein ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfl\u00e4che der Kantenb\u00e4nder mittels Lasers und anschlie\u00dfendem F\u00fcgen auf einen Panelkorpus einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserf\u00fcgen in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf,\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil als zutreffend.<\/li>\n<li>Sie bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Beklagten zu 1) ihre Rechnungen und Lieferscheine seit Mai 2016 stets mit einem Warnhinweis versehen und dass sie ihre Kunden seit dem Jahr 2012 im Rahmen von Gesch\u00e4ftsanberaumungsgespr\u00e4chen stets auf das Klagepatent hingewiesen haben will.<\/li>\n<li>Sie meint ferner, dass ein (weiterer) Warnhinweis auf der Verpackung in jeden Fall erforderlich sei, da es der innerbetrieblichen \u00dcbung in Unternehmen entspreche, dass Mitarbeiter in der Produktion, selbst wenn es sich nur um Auszubildende handeln sollte, ihre Vorgesetzten \u00fcber etwaige Warnhinweise informierten. Diese w\u00fcrde dies dann umgehend an die Gesch\u00e4ftsleitung und\/oder die (patent-)anwaltlichen Vertreter weitergeben. Unabh\u00e4ngig davon seien die vermeintlich vorhandenen Warnhinweise auf den Rechnungen und Lieferscheinen formal ungen\u00fcgend, da sie entgegen der vom BGH in seiner Entscheidung \u201eKraftfahrzeugfelgen II\u201c niedergelegten Auffassung nicht hervorgehoben und damit blickfangm\u00e4\u00dfig angebracht seien. Wie ein entsprechender Warnhinweis auszusehen habe, zeige auch die neue Internetseite der Beklagten zu 1), die mit Blick auf den Datenschutz ein Pop-up-Fenster enthielte.<\/li>\n<li>Ausweislich der als Anlage K 43 vorgelegten Aufstellung der Beklagten seien mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch in den Jahren 2020 und 2021 erhebliche Ums\u00e4tze generiert worden, so dass auch eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) anzunehmen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer fristgerecht bei Gericht eingegangenen Erwiderung auf die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten mit Blick auf ihren hilfsweise gestellten Antrag erkl\u00e4rt, dass es sich um eine Anschlussberufung handelt, falls der Senat eine entsprechende Notwendigkeit f\u00fcr dieses Rechtsmittel sehe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten, mit der diese sich nur gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung im Zeitraum ab dem 25. Mai 2016 bis zum Schutzrechtsablauf am 8. Juni 2021 wenden, hat nur teilweise Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch f\u00fcr diesen Zeitraum patentverletzende Angebotshandlungen festgestellt, die die ausgeurteilten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung st\u00fctzen. Einer Ab\u00e4nderung des Urteils bedurfte es indes insoweit, als Warnhinweise auf der (Um-)Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich sind und im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum keine patentverletzenden Lieferhandlungen der Beklagten festgestellt werden k\u00f6nnen. Infolgedessen war auch die auf die einseitig gebliebene Teilerledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der auf Unterlassung gerichteter Klageantrag in der Hauptsache erledigt ist, entsprechend abzu\u00e4ndern.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDas Landgericht hat zun\u00e4chst zutreffend angenommen, dass die objektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegen, es sich bei dieser um ein wesentliches Element der Erfindung, hier des unabh\u00e4ngigen Verfahrensanspruchs 6, handelt, welche von der Beklagten zu 1) im Inland angeboten und geliefert wurde und das auf Grund seiner objektiven Eignung in dem gesch\u00fctzten Verfahren im Inland eingesetzt werden kann. Die Beklagten haben hiergegen nichts erinnert, weswegen sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen des Senats er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor, jedenfalls soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bis April 2019 in der aus der Anlage K 3 bzw. BK 1 bis BK 3 ersichtlich Form \u00fcber die alte Internetseite sowie in der bis zum Schutzrechtsablauf im Internet abrufbaren Verarbeitungsinformation der Anlage K 23 angeboten wurde.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG stellt das Anbieten und\/oder Liefern eines wesentlichen Elementes der Erfindung nur dann eine die Rechtsfolgen der \u00a7\u00a7 139ff. PatG ausl\u00f6sende mittelbare Patentverletzung dar, wenn der Verletzer wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, im Rahmen der gesch\u00fctzten Lehre verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Damit sind grunds\u00e4tzlich zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201d), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung \u2013 rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 5. M\u00e4rz 2020, Az. I-15 U 52\/19 jeweils m.w.N.).<\/li>\n<li>Ob ein Mittel dazu \u201ebestimmt\u201c ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wird nicht an Hand objektiver Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab. Denn die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung ist ein in der Sph\u00e4re des Abnehmers liegender Umstand, der die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand besitzt und der daher allein die Entscheidung treffen kann, wie das ihm angebotene und\/oder gelieferte Mittel verwendet wird. Sie setzt daher einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraus (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34\/21, GRUR-RS 2022, 16149 \u2013 Trocknungsverfahren; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 \u2013 Folientransfermaschine).<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Verwendungsbestimmung des Abnehmers tr\u00e4gt nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Kl\u00e4ger (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34\/21, GRUR-RS 2022, 16149 \u2013 Trocknungsverfahren; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39714, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Vo\u00df\/BeckOK, PatR, 27. Edition 2023, Vor \u00a7\u00a7 139-142b PatG, Rz. 126; Scharen, GRUR 2001, 995). Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, l\u00e4sst sich \u00a7 10 Abs. 1 PatG entnehmen, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten gen\u00fcgt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung \u2013 im Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung \u2013 auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Anbietenden bzw. Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht bzw. bestehen muss, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 7. Juli 2016, Az. I-2 U 5\/14, GRUR-RS 2016, 21120 \u2013 Ceroxid-Nanodispersionen; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 \u2013 Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, Urt. v. 8. Mai 2013, Az. 6 U 34\/12, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>In diesem Rahmen kann vom Verletzungsgericht auf objektive Indizien sowie auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34\/21, GRUR-RS 2022, 16149 \u2013 Trocknungsverfahren; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39714, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik). Von Bedeutung sind dabei insbesondere das Ma\u00df der Eignung des Mittels f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und f\u00fcr andere, patentfreie Zwecke, die \u00fcbliche Verwendung und Anwendungshinweise des Liefernden (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 \u2013 Folientransfermaschine). So ist eine Verwendungsbestimmung abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df einsetzbarer Mittel regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist das Mittel sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, kommt es auf den Inhalt der Gebrauchsanweisung oder dergleichen an (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Bedeutung gewinnen k\u00f6nne in diesem Zusammenhang zudem Vorkehrungen des Anbietenden bzw. Lieferanten, aus denen erkennbar ist, dass er das Mittel nicht f\u00fcr eine Verwendung im Zusammenhang mit der patentierten Erfindung anbietet oder liefert (Rinken\/Schulte, PatG, 11. Auflage 2022, \u00a7 10 Rz. 22). Als derartige Vorkehrungen k\u00f6nnen sich Warnhinweise darstellen, die geeignet und ausreichend sind, um hinreichend sicher erwarten zulassen, dass Patentverletzungen zuk\u00fcnftig verhindert werden. Erteilt der Anbietende bzw. Lieferant derartige Warnhinweise, kann eine Verwendungsbestimmung nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (Scharen\/Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 10 Rz. 8). Es m\u00fcssen dann vielmehr weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer die Warnhinweise missachten bzw. unber\u00fccksichtigt lassen. Als weitere taugliche Ma\u00dfnahme kann im Einzelfall auch der Abschluss einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer bzw. Belieferten in Betracht kommen, die ggf. mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25. Februar 2021, Az. I-2 U 1\/20; Rinken\/Schulte, a.a.O., \u00a7 10, Rz. 40). Welche Ma\u00dfnahmen im Einzelfall geboten und angemessen sind, h\u00e4ngt von den jeweiligen tatrichterlich zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nden ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie gro\u00df die Wahrscheinlichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung ist, welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweism\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber einzusch\u00e4tzen sind (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be und des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren erweisen sich f\u00fcr den hier noch streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum ab dem 25. Mai 2016 bis zum Schutzrechtsablauf und mit Blick auf die Verletzungshandlung des Anbietens eines wesentlichen Mittels im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG nur die alte Internetseite der Beklagten sowie die Verarbeitungsinformation der Anlage K 23 als nicht tauglich, die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen des patentgem\u00e4\u00dfen Laserf\u00fcgens hinreichend sicher auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin hat \u2013 was auch das Landgericht festgestellt hat \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durchg\u00e4ngig f\u00fcr alle g\u00e4ngige F\u00fcgetechnologien und explizit auch f\u00fcr den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einsatz beim Laserf\u00fcgen beworben. Damit war es f\u00fcr die Beklagten offensichtlich, dass es bei ihren Abnehmern bzw. den von ihr belieferten Unternehmen auch zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommen wird. In Streit steht daher zwischen den Parteien auch nur, ob die Beklagten hinreichende Ma\u00dfnahmen getroffen haben, der Patentverletzung durch ihre Abnehmer entgegenzuwirken. Zu Recht hat das Landgericht mit Blick darauf, ob die von den Beklagten gew\u00e4hlten Warnhinweise ausreichend sind, zwischen den verschiedenen, den Beklagten seitens der Kl\u00e4gerin vorgeworfenen Handlungen differenziert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagten haben das Urteil des Landgerichts nur insoweit angefochten, als es eine Verurteilung der Beklagten ab dem 25. Mai 2016 umfasst. Deshalb bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen des Senats zu Handlungen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) vor diesem Zeitpunkt, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass \u2013 mit Ausnahme der nachfolgend noch zu thematisierenden alten Internetseite \u2013 diese Handlungen noch in den entscheidungserheblichen Zeitraum fortgewirkt haben.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die bis in den April 2019 hinein abrufbare alte Internetseite der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin (Anlagen K 3 bzw. BK 1 bis BK 3) und die dort vorhandenen (Warn-)Hinweise als nicht hinreichend f\u00fcr den Ausschluss der Verwendungsbestimmung erachtet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWie dem einleitenden Absatz der alten Internetseite entnommen werden kann, hat die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als kompatibel mit \u201eallen zur Zeit g\u00e4ngigen F\u00fcgetechnologien* und W\u00e4rmequellen\u201c beworben. Dabei solle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neben der \u201eLasertechnologie*, Plasma-, NIR und der neuen Mikrowellen-Technik\u201c auch f\u00fcr die \u201eVerarbeitung mit dem Hot-Air-Verfahren ideal\u201c abgestimmt sein. Die Internetseite differenziert insoweit nicht zwischen den einzelnen F\u00fcgetechnologien, die vielmehr als \u201agleichrangig\u2018 angesehen werden. Durch die Angabe, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr s\u00e4mtliche dieser F\u00fcgeverfahren abgestimmt sei, enth\u00e4lt die Werbung damit einen ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die patentgem\u00e4\u00dfe Nutzungsm\u00f6glichkeit. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei den Adressaten der Werbung und damit den Kunden der Beklagten zu 1) auch im Rahmen des Aufschmelzens des Kantenbandes mittels Laser eingesetzt wird, h\u00e4ngt in erster Linie davon ab, welche F\u00fcgetechnologie bei den Kunden vorhanden ist bzw. welche Maschinen und Vorrichtung dort eingesetzt werden (sollen).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDieser offensichtliche Umstand wird nicht durch die auf der Internetseite vorhandenen (Warn-)Hinweise verhindert, die entweder inhaltlich nicht den Anforderungen an einen Warnhinweis gen\u00fcgen und\/oder hinsichtlich derer nicht die Feststellung getroffen werden kann, dass sie von den Kunden der Beklagten mit hinreichender Sicherheit zur Kenntnis genommen werden.<\/li>\n<li>(2.1.)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich sind Warnhinweise derart auf der Ware oder in entsprechenden Dokumenten und Werbeunterlagen anzubringen, dass diese ihre (Warn-)Funktion auch mit der erforderlichen Sicherheit erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Inhaltlich setzt ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Warnhinweis daher voraus, dass der Adressat in ihm verst\u00e4ndlichen Worten darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine bestimmte Verwendung des beworbenen und gelieferten Gegenstandes Schutzrechte Dritter verletzt und er daher auf deren Zustimmung angewiesen ist (zum Ausreichen allgemein gehaltener Warnhinweise: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25. Februar 2021, Az. I-2 U 1\/20; Urt. v. 7. Juli 2016, Az. I-2 U 5\/14, GRUR-RS 2016, 21120 \u2013 Ceroxid-Nanodispersionen; Urt. v. 17. November 2005, Az. I-2 U 35\/04 \u2013 Kaffee-Filterpads). Neben den inhaltlichen Anforderungen, die an einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Warnhinweis zu stellen sind, muss der Warnhinweis in formaler Hinsicht gut sichtbar und in einem r\u00e4umlich-inhaltlichen Zusammenhang mit der Darstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung angebracht werden (BGH, GRUR 2018, 1246 \u2013 Kraftfahrzeugfelgen II).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Frage, welche inhaltliche und formale Ausgestaltung der Warnhinweis aufweisen muss, um seine Funktion zu erf\u00fcllen, muss im jeweiligen Einzelfall auch der Empf\u00e4ngerhorizont des Adressatenkreises des Warnhinweises ber\u00fccksichtigt werden. Hierbei ist insbesondere zwischen solchen Warnhinweisen zu differenzieren, die von privaten Verbrauchern zur Kenntnis genommen werden, und solchen Warnhinweisen, die sich an (Fach-)Unternehmen richten. W\u00e4hrend sich ein Endverbraucher, dem in der Regel gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 1 PatG kein Vorwurf einer Patentverletzung gemacht werden kann, nur sehr wenige bis gar keine Gedanken dar\u00fcber macht, ob ein vom ihm erworbenes Produkt ggf. in die Schutzrechte Dritter eingreift (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 25. Februar 2009, Az. 6 U 182\/06, BeckRS 2010, 6213), stellt sich dies bei einem Unternehmen anders dar. Denn Fachunternehmen werden schon aus eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen regelm\u00e4\u00dfig bem\u00fcht sein, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Ist ein Warnhinweis vorhanden, obliegt es \u2013 entsprechend den oben gemachten Ausf\u00fchrungen zur Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Verwendungsbestimmung \u2013 der klagenden Partei darzutun und ggf. zu beweisen, dass der Warnhinweis nicht geeignet ist, zuk\u00fcnftige Patentverletzungen der Angebotsempf\u00e4nger sicher zu verhindern. Daraus folgt, dass es grunds\u00e4tzlich an der Kl\u00e4gerin ist, unter Darlegung von Tatsachen vorzubringen, wie der Verkehr bzw. das Fachpublikum das beanstandete Angebot versteht. Insoweit gen\u00fcgt ein schlichtes Bestreiten der von den Beklagten behaupteten Wirkungen des Warnhinweises in der Regel nicht, insbesondere wenn es sich bei der Bestreitenden um ein Fachunternehmen handelt, welches selbst \u00fcber eigene Kenntnisse und ein eigenes Verst\u00e4ndnis des Warnhinweises verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>(2.2.)<br \/>\nDie vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche alte Internetseite richtet sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts unstreitig an gewerbliche Abnehmer wie Gro\u00dfschreinereien und Unternehmen der M\u00f6belindustrie. Da diese Unternehmen im Umgang mit gesch\u00e4ftlichen Texten ge\u00fcbt sind und wissen, dass \u201e*\u201c-Hinweise \u00fcblicherweise an anderen Stellen aufgel\u00f6st werden, kommt es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der beanstandete Warnhinweise vorliegend auf die Sicht eines aufmerksamen Fachunternehmens an, die diesen Warnhinweisen zumindest eine gesteigerte Bedeutung zumessen.<\/li>\n<li>(2.3.)<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Umstandes gen\u00fcgen die beiden auf der alten Internetseite vorhandenen (Warn-)Hinweise letztlich jedoch nicht, um die Verwendungsbestimmung durch die Fachunternehmen als Abnehmer auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Soweit im Verlauf der alten Internetseite die Lasertechnologie im Flie\u00dftext zun\u00e4chst erneut erw\u00e4hnt wird, findet sich dort der Hinweis: \u201eDies ist neben der bekannten Lasertechnologie \u2013 hier m\u00fcssen in Deutschland zurzeit die g\u00fcltigen Patente ber\u00fccksichtigt werden* \u2013 auch die Plasmatechnik [\u2026]\u201c. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass dieser erste, im Flie\u00dftext enthaltene allgemeine Hinweis auf Patentschutz in Deutschland keinen inhaltlich hinreichenden Warnhinweis darstellt. Denn zum einen ersch\u00f6pft sich der Hinweis auf die rechtliche Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass g\u00fcltige Patente mit Schutzwirkung f\u00fcr Deutschland zu beachten sind. Zum anderen fehlt es diesem Hinweis an einem Bezug zu dem jeweiligen Patent bzw. zumindest zur Patentinhaberin, deren Zustimmung vor der Benutzung einzuholen ist. Insoweit ist schon unklar, ob mit diesem Hinweis Patente Dritter oder ggf. eigene Patente der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin gemeint sind.<\/li>\n<li>Die Aufl\u00f6sung des \u201e*\u201c-Hinweises am Ende der Internetseite, der besagt, dass in Deutschland f\u00fcr das Laserf\u00fcgen patentrechtlicher Schutz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin besteht und deren Zustimmung f\u00fcr die Benutzung erforderlich ist, entfaltet ebenfalls keine ausreichende Warnfunktion. Zwar wird \u2013 wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 der Hinweis den inhaltlichen Anforderungen an einen entsprechenden Warnhinweis hinreichend gerecht, da er jedenfalls erkennen l\u00e4sst, f\u00fcr wen in Deutschland Patentschutz mit Blick auf den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Laserf\u00fcgen besteht, so dass dem Adressaten der Internetseite hinreichend bewusst ist, an wen er sich ggf. mit einer Anfrage zu wenden hat, wenn er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittels Laser verarbeiten will. Unerheblich ist insoweit auch, dass das konkrete Patent, hier das Klagepatent, nicht n\u00e4her spezifiziert wird, da von einem Fachunternehmen, welches von der eine bestimmte Technologie betreffenden Internetwerbung adressiert wird und im Umgang mit Patenten eine gewisse \u00dcbung hat, erwartet werden kann, entsprechende Schutzechte unter Kenntnis des Inhabers und der Technologie selbst in ausreichendem Ma\u00dfe zu identifizieren. Selbst wenn ein Unternehmen das Klagepatent nicht ohne Weiteres h\u00e4tte finden k\u00f6nnen, so h\u00e4tte es entsprechende Angaben mit einer einfachen Anfrage bei der im Warnhinweis genannten Kl\u00e4gerin in Erfahrung bringen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die fehlende Eignung des \u201e*\u201c-Hinweises als Warnhinweis folgt \u2013 anders als das Landgericht meint \u2013 auch nicht allein aus seiner Positionierung am Ende der Internetseite. Denn bei einem Fachpublikum kann \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden, dass es Texte in seiner Gesamtheit zur Kenntnis nimmt und etwaigen Verweisen, wie sie \u00fcblicherweise \u00fcber \u201e*\u201c oder Fu\u00dfnoten angezeigt werden, folgt und somit auch deren Inhalt zur Kenntnis nimmt. Indes gilt es vorlegend zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Aufl\u00f6sung des \u201e*\u201c-Hinweises ganz am Ende der Internetseite befindet und der Betrachter somit zun\u00e4chst erst bis an das Ende der Seite scrollen muss, um den Warnhinweis \u00fcberhaupt zur Kenntnis nehmen zu k\u00f6nnen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Ausdruck der Anlage K 3, bei der sich der Hinweis erst auf der siebten Seite findet, der tats\u00e4chlichen grafischen Gestaltung der beanstandeten Internetseite entsprochen hat. Denn auch bei den seitens der Beklagten zuletzt vorgelegten Anlagen BK 1 bis BK 3 findet sich der Hinweis erst auf der zweiten Seite, woraus folgt, dass der Betrachter, der die Internetseite aufgerufen hat, zu dem Hinweis scrollen musste.<\/li>\n<li>Die fehlende Eignung des Warnhinweises ergibt sich vorliegend jedoch aus der Kombination mit dem Umstand, dass er neben der Positionierung am Ende der Seite auch vom Schriftbild her kleiner ausgestaltet ist als der Rest der Internetseite. Als Mindestvoraussetzung ist von einem Warnhinweis zu fordern (BGH, GRUR 2018, 1246 \u2013 Kraftfahrzeugfelgen II; OLG D\u00fcsseldorf. Urt. v. 25. Februar 2021, Az. I-2 U 1\/20; Urt. v. 7. Juli 2016, Az. I-2 U 5\/14, GRUR-RS 2016, 21120 \u2013 Ceroxid-Nanodispersionen; Urt. v. 17. November 2005, Az. I-2 U 35\/04 \u2013 Kaffee-Filterpads), dass dieser gut sichtbar ausgestaltet wird, was jedenfalls voraussetzt, dass er drucktechnisch nicht versteckt bzw. schlecht sichtbar abgedruckt ist. Entsprechendes ist insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Warnhinweis kleiner gedruckt wird als der Rest des Textes und damit f\u00fcr den Leser schlechter sichtbar ist. Daher f\u00fchrt vorliegend die Kombination aus gew\u00e4hlter Schriftgr\u00f6\u00dfe und Positionierung des Warnhinweises dazu, dass nicht sichergestellt ist, dass der Adressat der Werbung den Hinweis auch zur Kenntnis nimmt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDem Landgericht ist mit Blick auf die neue Internetseite (Anlage B 8), die seit Mai 2019 abrufbar gewesen ist, darin beizutreten, dass die dort vorhandenen Warnhinweise ausreichend sind, um einer Verwendungsbestimmung entgegenzuwirken.<\/li>\n<li>Soweit sowohl am Anfang der Internetseite als auch unterhalb des Piktogramms \u201eLaser\u201c auf der zweiten Seite der Anlage B 8 hinter den W\u00f6rtern \u201eLaser\u201c bzw. \u201eLaserstrahl\u201c jeweils ein \u201e*\u201c angebracht ist, so findet sich unmittelbar am Ende des jeweiligen (Ab-)Satzes der Hinweis, dass in Deutschland f\u00fcr das Laserf\u00fcgen patentrechtlicher Schutz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin besteht und deren Zustimmung f\u00fcr die Benutzung erforderlich ist. Dieser Hinweis entspricht sowohl in inhaltlicher wie auch formaler Hinsicht den Anforderungen, die an einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Warnhinweis zu stellen sind. Inhaltlich entspricht der Hinweis dem Warnhinweis auf der alten Internetseite, der aus vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Anders als bei der alten Internetseite bestehen mit Blick auf die formale Ausgestaltung keine Bedenken. So findet sich der Hinweis jeweils in einem unmittelbaren r\u00e4umlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erw\u00e4hnung der Laserf\u00fcgetechnologie, so dass der Adressat den \u201e*\u201c-Verweis nicht erst (am Ende der Seite oder anderswo) suchen muss. Zudem ist der Hinweis auch drucktechnisch gut zu erkennen, da ein kleiner Absatz zu dem Text besteht mit der Folge, dass der Hinweis nicht im Flie\u00dftext untergeht. Schlie\u00dflich ist der Hinweis \u2013 anders als der Warnhinweis auf der alten Internetseite \u2013 in der gleichen Schriftgr\u00f6\u00dfe und -type wie der Rest des Textes und damit gut sichtbar gehalten.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber nicht erforderlich ist im vorliegenden Fall, dass der Warnhinweis \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 drucktechnisch herausgehoben auszugestalten w\u00e4re, etwa durch die Wahl einer gr\u00f6\u00dferen Schriftart und\/oder einer besonderen farblichen Hervorhebung. Die seitens des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. 25. Februar 2009, Az. 6 U 182\/06, BeckRS 2010, 6213) aufgestellten Anforderungen an eine blickfangm\u00e4\u00dfige Herausstellung des Warnhinweises lassen sich nicht pauschal auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, da dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Dort ging es darum, durchschnittlich interessierte und entsprechend aufmerksame Verbraucher von einem m\u00f6glichen patentverletzenden Einsatz von Satellitenreceivern abzuhalten. Aus dem Umstand, dass ein privater Endverbraucher sich regelm\u00e4\u00dfig keine Gedanken um eine f\u00fcr ihn mit nachteiligen Folgen verbundene Patentverletzung machen muss (\u00a7 11 Nr. 1 PatG), folgt, dass ein entsprechender Warnhinweis regelm\u00e4\u00dfig nur dann von ihm zur Kenntnis genommen wird, wenn er zum einen auch auf der Umverpackung angebracht ist und zum anderen auf Grund seiner besonderen Ausgestaltung auch un\u00fcbersehbar auf einen Blick wahrgenommen wird. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der private Endverbraucher in dem gekauften Produkt beiliegenden Unterlagen nach Warnhinweisen betreffend eine etwaige Patentverletzung sucht. Dagegen ist davon auszugehen, dass ein Fachunternehmen und seine verantwortlich handelnden Mitarbeiter und Entscheidungstr\u00e4ger Werbebrosch\u00fcren und sonstigen Angebots- und Begleitunterlagen mehr Aufmerksamkeit als der Endverbraucher schenken und insbesondere zur Vermeidung von kosten- und zeitintensiven Rechtsstreitigkeiten auch Warnhinweisen innerhalb der Werbung bzw. den Begleitunterlagen mehr Bedeutung zumessen. Insoweit vermag der Senat der Ansicht der Kl\u00e4gerin, ein Endverbraucher sei im Privaten wie in seiner Rolle als Arbeitnehmer gleich aufmerksam, nicht zu teilen, da eine Person, die berufliche Konsequenzen vermeiden m\u00f6chte, im Zweifel mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem bzw. f\u00fcr ein Unternehmen einen anderen Ma\u00dfstab ansetzt als bei rein privaten Angelegenheiten, wie dem Kauf eines Alltagsgegenstandes. Daher ist vorliegend eine blickfangm\u00e4\u00dfige Hervorhebung eines Warnhinweises mit Blick auf Fachkreise entbehrlich.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2023 unter Verweis auf die letzte Seite der als Anlage B 8 zur Akte gereichten neuen Internetpr\u00e4senz der Beklagten erstmals bestreitet, dass diese Seite in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung auch schon vor dem Jahr 2021 online war, so ist dieses Bestreiten gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO versp\u00e4tet. Denn die Anlage B 8 war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten und das Landgericht hat auf Grund des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Beklagten tatbestandlich festgestellt, dass diese neue Seite im Mai 2019 online stellt wurde. Abgesehen davon geht das Bestreiten der Kl\u00e4gerin auch fehl. Dass in der Anlage B 8 auf Seite 3 unter dem Punkt \u201eDie drei aktuellsten News\u201c insgesamt drei Veranstaltungen aufgef\u00fchrt sind, die s\u00e4mtlich im Zeitraum von Januar bis Mai 2021 stattgefunden haben, besagt nur, dass der Ausdruck der Homepage in einem Zeitraum nach Mai 2021 erfolgte. Nicht aber, dass es die Internetpr\u00e4senz vorher nicht gab.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDer als Anlage K 23 zur Akte gereichten und unstreitig bis nach Ablauf des Klagepatents \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Verarbeitungsinformation \u201e[\u2026}\u201c fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Warnhinweis zum Ausschluss der Verwendungsbestimmung.<\/li>\n<li>Bei der Verarbeitungsinformation handelt es sich \u2013 entgegen der Ansicht des Landgerichts \u2013 um eine Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Die Angebotshandlung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG wird nicht anders definiert als ein patentverletzendes Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG (vgl. Schulte\/Schulte\/PatG, a.a.O., \u00a7 10, Rz. 9). Danach ist unter einem Anbieten nicht nur ein Anbieten zum Verkauf zu verstehen, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (st. Rspr. vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt jede Art des Anbietens, sei es schriftlich, (fern-)m\u00fcndlich, \u00fcber das Internet, durch Ausstellen, Vorf\u00fchren oder auf andere Art (Scharen\/Benkard, a.a.O., \u00a7 9, Rz. 40). Ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. Oktober 2014, Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist, und die Empf\u00e4nger anregen soll, ein Erzeugnis zu Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben. Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (Scharen\/Benkard, a.a.O., \u00a7 9, Rz. 41).<\/li>\n<li>Die Verarbeitungsinformation der Anlage K 23 konnte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von der Kl\u00e4gerin noch am 8. Februar 2022 von der Internetseite der Beklagten zu 1) heruntergeladen werden, wo sie bereits w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents abrufbar war. Auf den Seite 3 und 4 wird mehrfach die Einsatzm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen des Laserf\u00fcgens beschrieben und auf der letzten Seite die Kontaktdaten der Beklagten zu 1) genannt. Der Leser der Verarbeitungsinformation wird somit auf die M\u00f6glichkeit des patentgem\u00e4\u00dfen Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform explizit hingewiesen und ihm wird zudem mitgeteilt, an wen er sich wenden muss, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erwerben zu k\u00f6nnen. Insoweit ist die Verarbeitungsinformation \u2013 auch ohne die Einbeziehung weiterer Informationsquellen wie die Internetseite \u2013 jedenfalls als vorbereitende Handlung f\u00fcr ein sp\u00e4teres Gesch\u00e4ft zu qualifizieren. Zwar d\u00fcrfte ein Kunde, der die Verarbeitungsinformation \u00fcber die neue Internetseite der Beklagten heruntergeladen hat, zuvor den Warnhinweis auf dieser Seite wahrgenommen haben. Indes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Dokument nicht auch auf anderen Wegen zu Kunden der Beklagten zu 1) gelangt ist, etwa durch die Weitergabe durch Dritte, so dass der Warnhinweis auf der neuen Internetseite allein nicht ausreicht, um die Verwendungsbestimmung durch die Anlage K 23 auszuschlie\u00dfen. Ferner ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Verarbeitungsinformation noch bei Bestandskunden in Verwendung war, die von der neuen Internetseite und dem dortigen Warnhinweis keine Kenntnis genommen haben.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Dokument hinter dem Wort Laser jeweils ein \u201e*\u201c angebracht ist und dieser Verweis vermeintlich auf der Seite 4 in der Fu\u00dfzeile aufgekl\u00e4rt wird. Denn zum einen ist bereits nicht vorgetragen, welchen Inhalt dieser vermeintliche Warnhinweis auf Seite 4 hat. In der Anlage K 23 ist der vermeintliche Hinweis schon wegen seiner gelblichen Hervorhebung nicht zu entziffern. Unabh\u00e4ngig von seinem Inhalt ist der Hinweis aber auch auf Grund seiner Positionierung nicht geeignet, eine Warnfunktion auszu\u00fcben. Denn der Hinweis findet sich nicht auf der Seite 3, auf der das Laserf\u00fcgen insgesamt viermal erw\u00e4hnt wird, sondern erst eine Seite sp\u00e4ter, wo der Verkehr diesen Hinweis nicht (mehr) erwartet.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDie Warnhinweise in den vorgelegten Angebotsschreiben (Anlage B 9 und Anlagenkonvolut BK 4), welche einen Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2020 abdecken, sind hinreichend, um eine Verwendungsbestimmung auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>In den aus den vorstehend genannten Anlagen ersichtlichen Angebotsschreiben, die der Sph\u00e4re der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin entstammen und die jeweils die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, findet sich ein Warnhinweis, der inhaltlich weitestgehend dem Warnhinweis auf der neuen Internetseite entspricht. Der teilweise vorhandene Zusatz, dass f\u00fcr zum Laserf\u00fcgen alternative F\u00fcgetechnologien kein Patentschutz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestehe, beeintr\u00e4chtigt die Warnfunktion mit Blick auf das f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Laserf\u00fcgen nicht. Denn auch diesen Hinweisen kann der Adressat hinreichend verst\u00e4ndlich entnehmen, dass er f\u00fcr den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Laserf\u00fcgen die Zustimmung der Kl\u00e4gerin ben\u00f6tigt. Aus den vorstehend zur neuen Internetseite ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden sind die Warnhinweise auch in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden, da sie sich ebenfalls in einem engen r\u00e4umlichen und sachlichen Zusammenhang zur Nennung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden und drucktechnisch die gleiche Gr\u00f6\u00dfe und den gleichen Schrifttyp aufweisen. Der Warnhinweis auf den Angebotsschreiben ist auch dem Grunde nach geeignet, die Entscheidungstr\u00e4ger in den Kundenunternehmen der Beklagten zu 1), insbesondere deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, zu erreichen und vor einer Patentverletzung zu warnen, da entsprechende (Angebots-)Unterlagen in der Regel als Grundlage f\u00fcr Investitionsentscheidungen herangezogen werden und damit auch eine entsprechende Beachtung durch die Entscheidungstr\u00e4ger erfahren.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben zur \u00dcberzeugung des Senats zudem hinreichend belegt, dass s\u00e4mtliche seit Mai 2016 von ihnen versandten Angebotsschreiben identische Warnhinweise beinhaltet haben. Die Kl\u00e4gerin hat zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO in prozessual zul\u00e4ssiger Art und Weise die Behauptungen der Beklagten, die aus den vorstehenden Anlagen ersichtlichen Warnhinweise seien im Mai 2016 in das [\u2026]-System der Beklagten zu 1) aufgenommen worden, so dass diese seit diesem Zeitpunkt automatisch, d.h. ohne Zutun des jeweiligen, das Angebotsschreiben erstellenden Mitarbeiters, auf allen Schreiben betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erschienen seien und auch eine nachtr\u00e4gliche h\u00e4ndische Entfernung der Hinweise nicht der lebensnahen Wahrscheinlichkeit entspreche, mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten haben jedoch durch die stichprobenartige Vorlage einer Vielzahl von Angebotsschreiben aus dem Zeitraum Mai 2016 bis Dezember 2020, die s\u00e4mtlich einen entsprechenden Warnhinweis enthalten haben und deren Inhalt und Zugang von der Kl\u00e4gerin nicht bestritten wurden, f\u00fcr den Senat nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihr Vortrag, der Warnhinweis sei automatisch von dem [\u2026]-System erzeugt und nicht nachtr\u00e4glich wieder entfernt worden, den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entspricht. Der Senat vermochte auf Grund des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte nicht festzustellen, dass es insoweit F\u00e4lle gegeben hat, bei den in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum Angebotsschreiben erzeugt und versandt wurde, die keinen Warnhinweis enthielten. Insoweit bedurfte es auch keiner Einvernahme der durch die Beklagten benannten Zeugen [\u2026] und [\u2026], die best\u00e4tigen sollten, dass der Textbaustein mit dem Warnhinweis im Mai 2016 in das [\u2026]-System der Beklagten aufgenommen worden sein soll.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Verwendungsbestimmung mit Blick auf die Verletzungshandlung des Lieferns l\u00e4sst sich f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum ab dem 25. Mai 2016 bis zum Schutzrechtsablauf nicht feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist auch im Hinblick auf das Liefern, welches eine neben dem Anbieten eine eigenst\u00e4ndige Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG darstellt, erforderlich, dass die Abnehmer eine Verwendungsbestimmung getroffen haben, mithin durch das Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Einsatz beim Laserf\u00fcgen zu erwarten steht. Die Kl\u00e4gerin hat indes nicht vorgetragen und in Folge dessen das Landgericht auch hierzu nichts festgestellt, dass die Beklagten bei bzw. mit der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 etwa mittels Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder \u00c4hnlichem \u2013 auf die Einsatzm\u00f6glichkeit beim Laserf\u00fcgen hingewiesen haben. Gleichwohl haben die Kunden der Beklagten zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz in den bei ihnen vorhandenen Maschinen bestellt und sich daher zuvor \u00fcber deren Einsatzm\u00f6glichkeiten informiert. Daher konnten die Beklagten davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Lieferung auch patentgem\u00e4\u00df genutzt wird. Der Streit der Parteien konzentriert sich daher \u2013 zu Recht \u2013 im Wesentlichen auf die Frage, ob die Beklagten durch Warnhinweise in Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferungen und\/oder Rechnungen einer Patentverletzung durch ihre Abnehmer hinreichend entgegengewirkt haben. Dies ist vorliegend der Fall.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass sie auch bei s\u00e4mtlichen im Zeitraum ab dem 25. Mai 2016 von ihr versandten (Liefer-)Dokumenten einen inhaltlich und formal hinreichenden Warnhinweis beigef\u00fcgt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen des Senats zu den Angebotsschreiben Bezug genommen, die auch f\u00fcr die Lieferdokumente gelten. Sowohl den Anlagen B 11 bis \uf020B 16 wie auch dem Anlagenkonvolut BK 4 sind Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine und Rechnungen zu entnehmen, die s\u00e4mtlich \u00fcber den bereits beschriebenen Warnhinweis verf\u00fcgen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass entsprechende Dokumente ohne diesen Hinweis versandt wurden, sind nicht dargetan und lassen sich auch nicht erkennen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs bedurfte \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin und des Landgerichts \u2013 keines (weiteren) Warnhinweises auf der jeweiligen (Um-)Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es ist nicht ersichtlich, dass einem entsprechenden Warnhinweis auf der Umverpackung neben den bereits vorhandenen Warnhinweisen auf Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheinen und Rechnungen vorliegend mit Blick auf die Verwendungsbestimmung bzw. deren Ausschluss ein Mehrwehrt zukommt.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass ein Warnhinweis auf der (Um-)Verpackung geeignet ist, den K\u00e4ufer eines Produktes, insbesondere einen Endverbraucher, auf die Schutzrechtslage hinzuweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25. Februar 2021, Az. I-15 U 1\/20). Dabei darf jedoch nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass es f\u00fcr die Frage, ob ein Warnhinweis im Einzelfall geeignet ist, eine Patentverletzung bei den Abnehmern des Warnenden zu verhindern, auch darauf ankommt, dass diejenige Person gewarnt wird, d.h. den Warnhinweis zur Kenntnis nehmen (kann), die \u00fcber den sp\u00e4teren Einsatz des Mittels und damit \u00fcber eine eventuelle Patentverletzung entscheidet. Bei einem Unternehmen kommt es daher darauf an, dass diejenigen Personen Kenntnis von dem Warnhinweis erhalten, die \u00fcber den Einsatz des Produktes entscheiden und\/oder die sich f\u00fcr die Einhaltung der Schutzrechtslage verantwortlich zeichnen, was in der Regel der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und\/oder von ihr insoweit beauftragten Mitarbeitern obliegt. Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem Sachverhalt, der der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Grunde lag (Urt. v. 25. Februar 2009, Az. 6 U 182\/06, BeckRS 2010, 6213). Dort ging es um die Warnung von Endverbrauchern, bei denen in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie neben der Verpackung auch dem Produkt beiliegenden Unterlagen und insbesondere den dort enthaltenen Warnhinweisen die gebotene Beachtung schenken.<\/li>\n<li>Ein Warnhinweis auf der Umverpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4re von den Entscheidungstr\u00e4gern der Kunden der Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen worden. Die Kl\u00e4gerin geht \u2013 wie mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 vorgebracht \u2013 selbst davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anlieferung von denjenigen Mitarbeitern der Kunden der Beklagten zu 1) in Empfang genommen und ausgepackt wird, die im Lager bzw. der Produktion arbeiten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um diejenigen, die eine Entscheidung \u00fcber den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch f\u00fcr das Laserf\u00fcgen treffen, da diese Entscheidung durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bzw. die f\u00fcr die technischen Fragen zust\u00e4ndigen Mitarbeiter eines Unternehmens getroffen wird bzw. bei Lieferung bereits getroffen worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anschaffung und der Betrieb von F\u00fcgeanlagen mit erheblichen wirtschaftlichen Investitionen verbunden sind. Nicht nachvollzogen werden kann der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verdacht der Kl\u00e4gerin, die Mitarbeiter im Lager (und selbst Azubis) w\u00fcrden sich auf Grund vermeintlicher interner Anweisungen und der allgemeinen Lebenserfahrung bei Kenntnisnahme eines Warnhinweises unverz\u00fcglich an ihre Vorgesetzten wenden, die dies der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und deren (Patent-)Anw\u00e4lten melden. Ein entsprechender Erfahrungssatz ist dem Senat nicht bekannt.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nAusgehend von den vorstehend gemachten Ausf\u00fchrungen haften vorliegend auch die Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr solche Angebotshandlungen, die die seitens der Beklagten zu 1) bereitgestellte Verarbeitungsinformation gem\u00e4\u00df Anlage K 23 betreffen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die von einer Gesellschaft begangene Patentverletzung hat bzw. haben deren gesetzliche(r) Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er\/sie kraft seiner\/ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat\/haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66\/17; Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64\/14).<\/li>\n<li>Da es einem Unternehmen grunds\u00e4tzlich obliegt, vor Herstellung und Vertrieb technischer Erzeugnisse zu pr\u00fcfen, ob sie in den Schutzbereich eines Patentes oder anderes Schutzrechts fallen, ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens aufgrund seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebes und wegen der Gefahr, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb in einer Weise zu organisieren, die eine Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden. Der gesetzliche Vertreter haftet daher pers\u00f6nlich, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II \u2013 m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28. April 2017, Az. I-15 U 68\/15, BeckRS 2017, 110549 \u2013 Prozesskartusche; Urt. v. 11. Juni 2015, A. I-2 U 64\/14, BeckRS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck). Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 \u2013 Pelikan; OLG Hamburg, Urt. v. 14. Dezember 2005, Az. 2 U 19\/05, GRUR-RR 2006, 182).<\/li>\n<li>Wenn es bereits zu einer schuldhaften Patentverletzung gekommen ist, bedarf es regelm\u00e4\u00dfig keines n\u00e4heren Sachvortrages des Verletzten dazu, dass der gesetzliche Vertreter seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Vielmehr tr\u00e4gt dieser eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten konkret nachgekommen ist. (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 28. April 2017, Az. I-15 U 68\/15, BeckRS 2017, 110549 \u2013 Prozesskartusche; Urt. v. 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66\/17). Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorfs und anderer Instanzgerichte (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64\/14, BeckRS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie neue, bis zum Schutzrechtsablauf des Klagepatents abrufbare Internetseite der Beklagten zu 1) bietet keinen hinreichenden Anhalt daf\u00fcr, dass die Abnehmer der Beklagte zu 1) eine Verwendungsbestimmung getroffen haben, f\u00fcr die auch die Beklagten zu 2) und 3) einzustehen haben. Denn die dort vorhandenen Warnhinweise sind \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 ausreichend, um eine patentverletzende Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Dritte hinreichend vorzubeugen. Gleiches gilt f\u00fcr die seit der Bestellung der Beklagten zu 2) und 3) zu den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1) von dieser versandten Angebotsschreiben und \u00fcbermittelten Lieferdokumente, die s\u00e4mtlich ausreichende Warnhinweise enthielten. Darauf, dass die alte Internetseite einen ausreichenden Warnhinweis nicht enthielt, kommt es f\u00fcr die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nicht an, da diese Internetseite vor deren Bestellung zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern abgeschaltet wurde.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber war die Verarbeitungsinformation nach der Anlage K 23 \u2013 wie zuvor ebenfalls ausgef\u00fchrt \u2013 auf Grund eines fehlenden bzw. nicht hinreichenden Warnhinweises nicht geeignet, eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung auszuschlie\u00dfen. Diese Verarbeitungsinformation war auch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 w\u00e4hrend der Zeit der T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 2) und 3) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) \u00fcber deren Internetseite abrufbar, wof\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) einzustehen haben.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nAus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden stehen der Kl\u00e4gerin daher die vom Landgericht ausgeurteilten Anspr\u00fcche auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach sowie der vorbereitenden Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bis zum Ablauf des Klagepatents zu, wobei es insoweit der Ab\u00e4nderung und Klarstellung bedurfte, als es nur patentverletzende Angebotshandlungen gab.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer eventualiter seitens der Kl\u00e4gerin gestellte Antrag, Ziffer I.2. des landgerichtlichen Tenors dahingehend zu best\u00e4tigen, dass neben der Verpackung auch auf Rechnungen und Lieferscheinen ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar auf das Klagepatent hingewiesen werden muss, bedurfte keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>Insoweit bedurfte es vorliegend insbesondere nicht der \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin hilfsweise erkl\u00e4rten \u2013 Einlegung einer im \u00dcbrigen form- und fristgem\u00e4\u00dfen Anschlussberufung nach \u00a7 524 ZPO. Der Berufungsbeklagte, der das Rechtsmittel der Berufung gegen das vom Gegner angegriffene Urteil selbst nicht eingelegt hat, muss sich der Hauptberufung anschlie\u00dfen, wenn er ohne eigenes Rechtsmittel mehr erreichen will als Verwerfung oder Zur\u00fcckweisung der Hauptberufung (BGH, Urt. v. 7. Mai 2015, Az. VII ZR 145\/12, NJW 2015, 2812; He\u00dfler\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 524 Rz. 2). Ein entsprechendes \u201emehr\u201c will die Kl\u00e4gerin vorliegend indes mit ihrem Hilfsantrag nicht erreichen, da es ihr mit Blick auf den tenorierten Warnhinweis auf der Umverpackung auf eine Best\u00e4tigung der landgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer entsprechenden Zur\u00fcckweisung der Berufung ankommt. Die Berufung der Beklagten hat indes insoweit Erfolg, da es eines (zus\u00e4tzlichen) Warnhinweises auf der Verpackung aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht bedarf. Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hilfsantrag die Aufnahme eines ausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren Warnhinweises auf Rechnungen und Lieferscheinen im Rahmen der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begehrt, so ist dies bereits Gegenstand des Begehrens der Beklagten mit der Folge, dass ein entsprechender Antrag der Kl\u00e4gerin nicht vonn\u00f6ten ist.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR [\u2026] festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3297 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. Mai 2023, I-15 U 57\/22 Vorinstanz: 4b O 107\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[105,20],"tags":[],"class_list":["post-9307","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-105","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9307","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9307"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9307\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9308,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9307\/revisions\/9308"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9307"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9307"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9307"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}