{"id":9305,"date":"2024-02-27T17:00:09","date_gmt":"2024-02-27T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9305"},"modified":"2024-02-27T09:46:23","modified_gmt":"2024-02-27T09:46:23","slug":"i-15-u-78-22-sanitaerarmatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9305","title":{"rendered":"I-15 U 78\/22 &#8211; Sanit\u00e4rarmatur"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3296<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. April 2023, I-15 U 78\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 52\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klageerweiterungen betreffend den bezifferten Zahlungsantrag f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 (Antrag Ziffer 2.) und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu Ziffer 3.) werden als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird auf die Berufung des Kl\u00e4gers \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 28. Juni 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>\u201e1. Die Beklagte wird verurteilt,\n<p>dem Kl\u00e4ger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) und ihre verbundenen Gesellschaften (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) die dem deutschen Patent DE[\u2026] (\u201e[\u2026]\u201c; vorliegend als Anlage [\u2026]) zugrunde liegende Diensterfindung (= \u201eStreiterfindung\u201c) betreffend<\/p>\n<p>eine Sanit\u00e4rarmatur mit einem Anschlussgewinde, das eine Aufnahmenut aufweist, die in ihrem Nutgrund mit einer R\u00e4ndelung versehen ist, wobei in der Aufnahmenut ein Dichtring angeordnet ist, wobei der der Aufnahmenut benachbarte Gewindegang auf der dem freien Ende des Anschlussgewindes abgewandten Seite gek\u00fcrzt ist, und wobei der Dichtring einen Sockel aufweist, auf dem ein Steg angeordnet ist, welcher von beidseitig angeordneten Stufen gebildet ist<\/p>\n<p>ab dem 1. Januar 2022 genutzt hat\/haben, unter Angabe der<\/p>\n<p>a) Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten sowie Netto- und Bruttopreisen unter Ausweisung etwaiger Abz\u00fcge,<br \/>\nc) Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei die vorgenannten Angaben gesondert pro Kalenderjahr und pro Produkttyp (mit Artikelnummer) zu erfolgen haben;<\/p>\n<p>2. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>III. Die Kosten der Berufung werden dem Kl\u00e4ger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR [\u2026] und der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf EUR [\u2026] festgesetzt, wobei davon auf die Berufung der Beklagten EUR [\u2026] und auf die Berufung des Kl\u00e4gers EUR [\u2026] entfallen. Mit Blick auf die Berufung des Kl\u00e4gers entfallen auf den Antrag zu Ziffer 1. EUR [\u2026], auf den Antrag zu Ziffer 2. EUR [\u2026], auf den Antrag zu Ziffer 3. EUR [\u2026] und auf den Antrag zu Ziffer 4. EUR [\u2026].<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht \u2013 unter anderem im Wege der Stufenklage \u2013 gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung geltend.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt Armaturen f\u00fcr die Geb\u00e4udeinstallation her und vertreibt insbesondere auch Eckregulierventile und Ger\u00e4teanschluss-Armaturen. Der Kl\u00e4ger war in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2020 bei ihr als Qualit\u00e4tssicherungsfachkraft in der Abteilung Qualit\u00e4tsmanagement besch\u00e4ftigt und meldete im Jahr 2009 \u2013 zusammen mit weiteren Miterfindern \u2013 gegen\u00fcber der Beklagten eine Dienst-erfindung betreffend eine Sanit\u00e4rarmatur mit einem Anschlussgewinde (nachfolgend: Streit- oder Diensterfindung). Mit dem als Anlage [\u2026] vorgelegten Schreiben vom 1. September 2009 erkl\u00e4rte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Arbeitnehmererfindergesetz f\u00fcr den Fall der Schutzf\u00e4higkeit die uneingeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Streiterfindung.<\/li>\n<li>Unter dem 2. September 2009 wurde die Streiterfindung als deutsches Patent angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 10. November 2011 unter der Nummer DE [\u2026] (nachfolgend: Streitpatent). Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Streitpatents wurde am 27. August 2010 sodann das europ\u00e4ische Patent EP[\u2026] angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 10. November 2011 (Streitpatent) bzw. 13. Juli 2016 (EP[\u2026]). Beide Schutzrechte stehen in Kraft.<\/li>\n<li>Die Lehre des Streitpatents wird von der Beklagten in ihren Produkten umgesetzt und seit dem Jahr 2011 unter der markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnung \u201e[\u2026]\u201c vermarktet.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 19. M\u00e4rz 2021 (vgl. Anlage [\u2026]) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass der Gegenstand Streiterfindung von ihr benutzt werde und schlug eine nach der Lizenzanalogie zu berechnende j\u00e4hrliche Verg\u00fctung mit einem Lizenzsatz in H\u00f6he von 0,5% vor.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. April 2021 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, dass mit diesem Verg\u00fctungsangebot insoweit Einigkeit bestehe, als dass sich \u201edie gesetzlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach der Methode der Lizenzanalogie berechnen, keine Abstaffelung erfolgt sowie der Miterfinderanteil 25 % und die Wertzahl c = 5 (Stellung im Betrieb; RL Nr. 34) betragen\u201c. Im \u00dcbrigen wies der Kl\u00e4ger das Verg\u00fctungsangebot als unzureichend zur\u00fcck und forderte die Beklagte auf, \u00fcber die Nutzung der dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe von Herstellungsmengen und -zeiten sowie Liefermengen, -zeiten und -preisen und Angaben zu den Abnehmern.<\/li>\n<li>Mit dem als Anlage [\u2026] zur Akte gereichten Schreiben vom 27. Mai 2021 machte die Beklagte Angaben zum Gesamtumsatz und Nutzungsumfang f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2020, wobei sie eine weitergehende Auskunft f\u00fcr den Zeitraum vor 2016 unter Verweis auf die aus ihrer Sicht bereits eingetretenen Verj\u00e4hrung ablehnte.<\/li>\n<li>Mit \u201eStufen- und Zahlungs-Klage\u201c vom 28. Juni 2021 hat der Kl\u00e4ger auf der ersten Stufe zun\u00e4chst Auskunft und Rechnungslegung betreffend die Nutzung der Streiterfindung in dem Zeitraum 1. September 2009 bis 31. Dezember 2021 begehrt, wobei er dabei die Nutzungen f\u00fcr die beiden Jahre 2016 und 2017 explizit ausgenommen hat. Insoweit hat er auf Grundlage der seitens der Beklagten vorprozessual get\u00e4tigten Ausk\u00fcnfte (als Antrag zu Ziffer 3.) Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr diese beiden Jahre in einer Gesamth\u00f6he von EUR [\u2026] nebst Zinsen begehrt. Nachdem die Beklagte den zu Ziffer 3. geltend gemachten Zahlungsanspruch in einer H\u00f6he von EUR [\u2026] anerkannt hatte, ist am 13. Januar 2022 durch das Landgericht ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil (Az. 4b O 52\/21) ergangen. Mit Verf\u00fcgung vom 7. Februar 2022 hat das Landgericht den Parteien ferner mitgeteilt, dass nur eine Verhandlung und Entscheidung \u00fcber den Klageantrag zu Ziffer 1. beabsichtigt sei.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung f\u00fcr Nutzungen des Streitpatents vor dem Jahr 2016 seien nicht verj\u00e4hrt. Denn die Beklagte habe den Kl\u00e4ger von der Erteilung des auf der Streiterfindung beruhenden Schutzrechts (Streitpatent) nicht informiert und daher gegen ihre Verpflichtung zur unaufgeforderten Auskunftserteilung und Rechnungslegung versto\u00dfen. Die Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung sei aus diesem Grunde jedenfalls treuwidrig. Ferner sei die f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2020 erteilte Auskunft unvollst\u00e4ndig, da er zur \u00dcberpr\u00fcfung auch Angaben \u00fcber Lieferungen, Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Benennung der Abnehmer ben\u00f6tige. Hierzu bestehe auch konkreter Anlass, denn die Beklagte sei seit Januar 2012 ihrer Festsetzungspflicht nicht nachgekommen und habe zudem Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he behauptet. Aufgrund der mangelnden Sorgfalt bei der bisherigen Auskunftserteilung sei die Beklagte auch verpflichtet, Rechnung zu legen. Dennoch nehme der Kl\u00e4ger die aus seiner Sicht unvollst\u00e4ndige Auskunft f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 hin, um auf dieser Grundlage seinen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr diese beiden Jahre beziffern zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kl\u00e4ger sodann beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) und ihre verbundenen Gesellschaften (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) die dem deutschen Patent DE[\u2026] (\u201e[\u2026]&#8220;; Anlage [\u2026]) zugrunde liegende Diensterfindung (= \u201eStreiterfindung&#8220;) betreffend<\/li>\n<li>eine Sanit\u00e4rarmatur mit einem Anschlussgewinde, das eine Aufnahmenut aufweist, die in ihrem Nutgrund mit einer R\u00e4ndelung versehen ist, wobei in der Aufnahmenut ein Dichtring angeordnet ist, wobei der der Aufnahmenut benachbarte Gewindegang auf der dem freien Ende des Anschlussgewindes abgewandten Seite gek\u00fcrzt ist, und wobei der Dichtring einen Sockel aufweist, auf dem ein Steg angeordnet ist, welcher von beidseitig angeordneten Stufen gebildet ist<\/li>\n<li>im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2021 genutzt hat\/haben, unter Angabe der<\/li>\n<li>a) Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten sowie Netto und Bruttopreisen unter Ausweisung etwaiger Abz\u00fcge,<br \/>\nc) Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>wobei die vorgenannten Angaben gesondert pro Kalenderjahr und pro Produkttyp (mit Artikelnummer) zu erfolgen haben und wobei Nutzungen der Streiterfindung in den Jahren 2016 und 2017 ausgenommen sind;<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger nach Erbringung der Auskunft\/Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer 1 eine angemessene Erfinderverg\u00fctung (\u00a7 9 ArbEG) zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ab 28.02. des auf ein Nutzungsjahr folgenden Jahres zu zahlen;<\/li>\n<li>3. an den Kl\u00e4ger [\u2026] \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus [\u2026] \u20ac seit dem 28.02.2017 und aus weiteren [\u2026] \u20ac seit dem 28.02.2018 abz\u00fcglich [\u2026] \u20ac zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.<\/li>\n<li>Sie hat dem Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegengehalten. Zudem hat sie die Ansicht vertreten, dass sie den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2021 f\u00fcr den Zeitraum 2018 bis 2020 vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt habe, da kein Anspruch auf Aufschl\u00fcsselung der Angaben nach Liefer-\/Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Benennung von Abnehmern bestehe. Einer Plausibilit\u00e4tskontrolle durch den Kl\u00e4ger bed\u00fcrfe es nicht, denn er habe f\u00fcr die Nutzungsjahre 2016 und 2017 deutlich gemacht, dass es ihm auf Basis der bislang \u00fcbermittelten Informationen durchaus m\u00f6glich sei, seinen Verg\u00fctungsanspruch zu beziffern.<\/li>\n<li>Mit Teilurteil vom 28. Juni 2022 (Az. 4b O 52\/21) hat das Landgericht dem Antrag zu Ziffer 1. auf erster Stufe teilweise stattgegeben und die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt, wobei es antragsgem\u00e4\u00df die Nutzungen f\u00fcr die beiden Jahre 2016 und 2017 ausgenommen hat. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat sich zudem eine Entscheidung \u00fcber den Antrag zu Ziffer 3. zusammen mit der Entscheidung \u00fcber die weitere Stufe (Klageantrag zu Ziffer 2.) vorbehalten.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat es angef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden gegen die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum 2018 bis 2021 Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in der tenorierten Form zu, die sich aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbNErfG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ergeben w\u00fcrden. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen gew\u00e4hre die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts und auf Grundlage von Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen seinen Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht. Denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen, aufgrund derer die Verg\u00fctung vom Arbeitgeber ggf. berechnet worden ist, k\u00f6nne der Erfinder weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs feststellen, noch die H\u00f6he eventuell gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen.<\/li>\n<li>Da dem Kl\u00e4ger durch die unstreitig unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme seiner dem Streitpatent zu Grunde liegender Erfindung grunds\u00e4tzlich ein Verg\u00fctungsanspruch zustehe, k\u00f6nne dieser auch eine entsprechende Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Dabei richte sich der Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tige, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zustehe. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm zudem auch die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit erm\u00f6glicht werden m\u00fcsse. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch finde allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Angemessenheit. Dies bedeute, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen k\u00f6nne, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger die tenorierten Angaben verlangen, da sie dem Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall erst ein Minimum an Plausibilisierung und \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der erteilten Angaben erm\u00f6glichten. Dass der Kl\u00e4ger mit Blick auf die Jahre 2016 und 2017 eine Verg\u00fctung berechnet habe, stehe der Verpflichtung zur Erteilung der zus\u00e4tzlichen Angaben f\u00fcr die Folgejahre nicht entgegen, da der Kl\u00e4ger auch die Ausk\u00fcnfte f\u00fcr 2016 und 2017 stets als unzureichend beanstandet habe. Dem st\u00fcnden auch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen auf Seiten der Beklagten entgegen, da der Kl\u00e4ger schon kein Wettbewerber sei, er jedenfalls aber den Abschluss einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung angeboten habe.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber seien die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers betreffend den Zeitraum vor 2016 verj\u00e4hrt. Mangels anderweitiger Spezialregelungen gelte f\u00fcr die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB. Da dem Kl\u00e4ger sp\u00e4testens seit Markteinf\u00fchrung des \u201e[\u2026]\u201c Dichtrings im Jahr 2011 die Nutzung der Streiterfindung durch die Beklagte \u2013 auch auf Grund seiner Stellung im Unternehmen der Beklagten \u2013 bekannt gewesen sei, h\u00e4tte er bereits ab diesem Zeitpunkt Verg\u00fctungsanspr\u00fcche verj\u00e4hrungshemmend geltend machen k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede stelle auch keine unzul\u00e4ssige bzw. missbr\u00e4uchliche Rechtsaus\u00fcbung dar. Der Umstand, dass die Beklagte zun\u00e4chst ihrer Festsetzungspflicht hinsichtlich der konkreten H\u00f6he der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht nachgekommen sei, f\u00fchre \u2013 f\u00fcr sich allein \u2013 nicht zur Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede. Denn nach \u00a7 12 ArbNErfG sei die Festsetzung der Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung eine dem Arbeitgeber auferlegte Obliegenheit, deren Nichtbeachtung f\u00fcr den Arbeitgeber keine nachteiligen Rechtsfolgen zeitige. Zudem halte allein die Nichtfestsetzung der Verg\u00fctung den Kl\u00e4ger nicht davon ab, innerhalb unverj\u00e4hrter Zeit den Klageweg zu beschreiten, denn dieses Verhalten der Beklagten begr\u00fcnde gerade keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verj\u00e4hrung zuk\u00fcnftig nicht berufen werde. Auch dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner Angeh\u00f6rigkeit zum Betrieb der Beklagten aufgrund der Unt\u00e4tigkeit der Beklagten gezwungen gewesen w\u00e4re, verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, begr\u00fcnde ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht.<\/li>\n<li>Da der Arbeitnehmer die Zahlung der Erfinderverg\u00fctung grunds\u00e4tzlich nur jahresweise verlangen k\u00f6nne und der Auskunftsanspruch infolgedessen regelm\u00e4\u00dfig erst ab dem 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres f\u00fcr den Umfang der Nutzungen im Vorjahr bestehe, seien Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 2015 sp\u00e4testens im Jahr 2016 entstanden, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist Ende des Jahres 2016 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2019 geendet habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren tats\u00e4chlichen Feststellungen und der Begr\u00fcndung wird auf das Teil-Urteil vom 28. Juni 2022 Bezug genommen, \u00a7 540 ZPO.<\/li>\n<li>Gegen dieses den Parteien am selben Tag zugestellte Teil-Urteil haben sowohl der Kl\u00e4ger (mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022) als auch die Beklagte (mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022) form- und fristgerecht Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger seine vom Landgericht zur\u00fcckgewiesenen Klageanspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. Dezember 2015 sowie seinen bezifferten Zahlungsantrag f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 weiter. Im Wege der Klageerweiterung begehrt der Kl\u00e4ger nunmehr zudem Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung f\u00fcr einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 sowie Belegvorlage zus\u00e4tzlich durch die Vorlage von Rechnungen bzw. Lieferscheinen f\u00fcr diesen Zeitraum. Ferner begehrt er \u2013 auf zweiter Stufe der Stufenklage \u2013 die Versicherung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides statt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gewandt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (vgl. Anlage [\u2026]) an den Kl\u00e4ger eine aktualisierte und erg\u00e4nzte Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum 2018 bis 2021 \u00fcbersandt hatte, haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2023 unter Bezugnahme auf ihre Schrifts\u00e4tze vom 15. Januar 2023 (Kl\u00e4ger) und 2. M\u00e4rz 2023 (Beklagte) den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Tenor I. des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. Juni 2022 f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 \u2013 unter Verwahrung gegen die Kostenlast \u2013 in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Daraufhin hat die Beklagte ihre Berufung nicht weiter verfolgt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung seiner Berufung unter Bezugnahme auf und in Erweiterung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass das Landgericht zu Unrecht die Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der seitens der Beklagten erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede verneint habe. Das ArbNErfG stelle \u2013 unabh\u00e4ngig vom Fehlen einer gesonderten Verj\u00e4hrungsvorschrift \u2013 ein Schutzgesetz zu Gunsten des Arbeitnehmers dar und der Arbeitgeber d\u00fcrfe nicht daf\u00fcr privilegiert werden, dass er seiner in \u00a7 12 ArbNErfG kodifizierten Festsetzungspflicht langj\u00e4hrig zuwiderhandele. Unabh\u00e4ngig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer \u00fcber das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs dem Grunde nach unterrichten m\u00fcsse, sei er jedenfalls gesetzlich verpflichtet, ein Verg\u00fctungsangebot unter Mitteilung aller Verg\u00fctungsparameter zu unterbreiten. Erst dann k\u00f6nne und m\u00fcsse der Arbeitnehmer entscheiden, ob er den Arbeitsfrieden durch verj\u00e4hrungshemmende bzw. -unterbrechende Ma\u00dfnahmen riskieren wolle. Ein Arbeitgeber, der zudem gegen seine Pflicht nach \u00a7 15 Abs. 1 S. 2 ArbNErfG zur Meldung der Patenterteilung versto\u00dfe, k\u00f6nne mit Blick auf die Verj\u00e4hrungseinrede nicht besser gestellt werden, als ein Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nachkomme.<\/li>\n<li>Der juristisch unerfahrene Kl\u00e4ger habe erst durch das Schreiben der Beklagten vom 19. M\u00e4rz 2021 (Anlage [\u2026]) von dem Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs erfahren. Daher m\u00fcsse sich die Beklagte auch einen bis zu diesem Schreiben von ihr erzeugten Vertrauenstatbestand auf Seiten des Kl\u00e4gers entgegenhalten lassen. Ferner belege die unberechtigte K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Kl\u00e4ger den Umstand, dass dieser mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei der fr\u00fcheren Geltendmachung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcchen h\u00e4tte rechnen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Aus Gr\u00fcnden der Prozesswirtschaftlichkeit habe der Senat zudem die Befugnis, den in unzul\u00e4ssiger Art und Weise vom Landgericht zur\u00fcckgestellten Zahlungsantrag \u201ean-sich-zu-ziehen\u201c und \u00fcber ihn zu entscheiden.<\/li>\n<li>Die erg\u00e4nzende Auskunft der Beklagten vom 10. Oktober 2022 stehe in zahlreichen Widerspr\u00fcchen zu der fr\u00fcheren Auskunft und Rechnungslegung vom 27. Mai 2021 und gebe deshalb gewichtigen Grund zu der Annahme, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden zu sein, weshalb ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe. Wie der Anlage [\u2026] entnommen werden k\u00f6nne, wichen die Angaben zu den \u201eNetto\u201c-Ums\u00e4tzen zwischen den Ausk\u00fcnften gem\u00e4\u00df Anlagen [\u2026] und [\u2026] bei einer Vielzahl von Positionen und in erheblichem Ma\u00dfe voneinander ab.<\/li>\n<li>Mit der Berufung w\u00fcrden die Anspr\u00fcche aus Auskunft und Rechnungslegung ohne eine zeitliche Befristung weiter verfolgt, wobei die entsprechenden Anspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 2022 seit dem 1. M\u00e4rz 2023 f\u00e4llig seien.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die Frage der Kostenlast f\u00fcr den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil der Klage bringt der Kl\u00e4ger vor, dass der Umstand, dass er die unvollst\u00e4ndige Auskunft f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 hingenommen und f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume davor und danach ausdr\u00fccklich auf vollst\u00e4ndige Auskunft und Rechnungslegung bestanden habe, keine Selbstbeschr\u00e4nkung zur Folge habe. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der Akzeptierung der auf die Nutzungsjahre 2016 und 2017 beschr\u00e4nkten Teilauskunft habe er stets herausgestellt und diese Risiken ausdr\u00fccklich verg\u00fctungserh\u00f6hend geltend gemacht. Auch auf Grund der hartn\u00e4ckigen, \u00fcber zehn Jahre andauernden Vernachl\u00e4ssigung der im ArbNErfG geregelten Mitwirkungspflichten durch die Beklagte sei auf Seiten des Kl\u00e4gers ein erh\u00f6hter Kontrollbedarf entstanden mit der Folge, dass die Berufung der Beklagten (bis zur \u00fcberstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung) unbegr\u00fcndet gewesen sei.<\/li>\n<li>Nach \u00fcbereinstimmender Teilerledigungserkl\u00e4rung betreffend die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021, beantragt der Kl\u00e4ger,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) und ihre verbundenen Gesellschaften (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) die dem deutschen Patent DE[\u2026] (\u201e[\u2026]\u201c; vorliegend als Anlage [\u2026]) zugrunde liegende Diensterfindung (= \u201eStreiterfindung\u201c) betreffend<\/li>\n<li>eine Sanit\u00e4rarmatur mit einem Anschlussgewinde, das eine Aufnahmenut aufweist, die in ihrem Nutgrund mit einer R\u00e4ndelung versehen ist, wobei in der Aufnahmenut ein Dichtring angeordnet ist, wobei der der Aufnahmenut benachbarte Gewindegang auf der dem freien Ende des Anschlussgewindes abgewandten Seite gek\u00fcrzt ist, und wobei der Dichtring einen Sockel aufweist, auf dem ein Steg angeordnet ist, welcher von beidseitig angeordneten Stufen gebildet ist<\/li>\n<li>ab 01.09.2009 bis zum 31.12.2015 und ab dem 01.01.2022 genutzt hat\/haben, unter Angabe der<\/li>\n<li>a) Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten sowie Netto- und Bruttopreisen unter Ausweisung etwaiger Abz\u00fcge,<br \/>\nc) Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>wobei die vorgenannten Angaben gesondert pro Kalenderjahr und pro Produkttyp (mit Artikelnummer) zu erfolgen haben;<\/li>\n<li>2. an den Kl\u00e4ger [\u2026] \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus [\u2026] \u20ac seit dem 28.02.2017 und aus weiteren [\u2026] \u20ac seit dem 28.02.2018 abz\u00fcglich [\u2026] \u20ac zu zahlen;<\/li>\n<li>3. vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht durch ihren gesetzlichen Vertreter an Eides statt zu versichern, dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihrem Schreiben vom 10.10.2022 nebst Anlagen (= Anlage [\u2026]) so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist;<\/li>\n<li>4. bei der Auskunft\/Rechnungslegung f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Nutzungen ab 01.01.2022 auch Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sein sollten, Lieferscheine vorzulegen (gem. OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 06.10.2022 Az. 2 U 52\/22 GRUR-RS 2022, 34795).<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>die Klageerweiterung abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt in Verteidigung des ihr g\u00fcnstigen Teils der landgerichtlichen Entscheidung vor, f\u00fcr den Einwand des Rechtsmissbrauchs sei kein Raum. Insbesondere habe es dem Kl\u00e4ger freigestanden, als verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahme mit ihr \u00fcber seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche mit der Folge zu verhandeln, dass sie, die Beklagte, auch bereits fr\u00fcher ein Verg\u00fctungsangebot unterbreitet h\u00e4tte. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Kl\u00e4gers, der bis zum Schreiben vom 19. M\u00e4rz 2021 seitens der Beklagten vermeintlich unterbliebene Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents habe zu einem Vertrauenstatbestand gef\u00fchrt, da der Kl\u00e4ger seine Anspr\u00fcche bereits gut f\u00fcnf Monate zuvor mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18. November 2020 geltend gemacht habe. Es komme auch nicht drauf an, dass dem Kl\u00e4ger vertiefte Kenntnisse vom Arbeitnehmererfinderrecht fehlten. Entscheidend sei vielmehr allein, dass der Kl\u00e4ger Kenntnis bzw. eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde gehabt habe. Kenntnisse \u00fcber die Erteilung des Schutzrechts seien \u2013 anders als Kenntnisse \u00fcber die Miterfindereigenschaft, den Charakter als Diensterfindung, die erfolgte Inanspruchnahme sowie die Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber \u2013 nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Ferner behauptet sie, die Abweichungen in den beiden Ausk\u00fcnften seien dadurch bedingt, dass in der letzten Auskunft nur der allein verg\u00fctungsrelevante Umsatz der Beklagten enthalten sei, w\u00e4hrend die urspr\u00fcngliche Auskunft auch nicht verg\u00fctungspflichtige Ums\u00e4tze mit umfasst habe. Negative Mengenangaben und Ums\u00e4tze seien durch R\u00fccksendungen und entsprechende R\u00fcckerstattungen zu erkl\u00e4ren. Die Richtigkeit der Auskunft sei zudem durch ihren Wirtschaftspr\u00fcfer im Rahmen einer Wirtschaftspr\u00fcfung vom 14. September 2022 best\u00e4tigt worden.<\/li>\n<li>Sie werde ihrer Auskunft- und Rechnungslegungsverpflichtung auch f\u00fcr das Jahr 2022 nachkommen, indes w\u00fcrde die nunmehr zus\u00e4tzlich geforderte Belegvorlage durch die erforderlichen, h\u00e4ndisch vorzunehmenden Schw\u00e4rzungen einen \u2013 insoweit von dem Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellten \u2013 Kostenaufwand von ca. EUR xx.xxx,xx verursachen. Dies stelle einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand dar.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die zu treffende Kostenentscheidung betreffend den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil bringt die Beklagte vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2018 bis 2020 \u00fcberhaupt und im Weiteren \u2013 mit Blick auf den Zeitraum 2018 bis 2021 \u2013 auch die vom Tenor umfassten weiteren Angaben habe verlangen k\u00f6nnen. Durch die au\u00dfergerichtlich f\u00fcr den Zeitraum 2018 bis 2020 mitgeteilten Angaben zu St\u00fcckzahlen und Ums\u00e4tzen sei der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers vollumf\u00e4nglich wegen Erf\u00fcllung ausgeschlossen. Das Vorgehen des Kl\u00e4gers habe gezeigt, dass er \u2013 mit Blick auf die entsprechenden Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 \u2013 die vermeintlich ihm zustehende Verg\u00fctung habe berechnen k\u00f6nnen. Nicht nachvollzogen werden k\u00f6nne, wieso ihm dies f\u00fcr die \u00fcbrigen Jahre 2018 bis 2020 nicht m\u00f6glich gewesen sei, zumal er die Angaben f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 angenommen und nicht zur\u00fcckgewiesen habe. Insoweit sei es nicht sie, sondern der Kl\u00e4ger, der sich widerspr\u00fcchlich und damit rechtsmissbr\u00e4uchlich verhielte. Auch lie\u00dfen sich \u2013 entgegen der Ansicht des Landgerichts \u2013 die von der Rechtsprechung zur Patentverletzung und zum Lizenzvertragsrecht entwickelten Grunds\u00e4tze betreffend die Auskunft und Rechnungslegung durch einen Patentverletzer\/Lizenznehmer nicht ohne weiteres auf die Verg\u00fctung eines Arbeitnehmers \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sie dem Kl\u00e4ger auch Angaben zu Herstellungsmengen und -zeiten, Lieferungen, Abnehmern sowie Nutzungen durch verbundene Unternehmen schulde. Soweit das Landgericht die Angabe von Liefer- und Herstellungsmengen mit der Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung begr\u00fcndet habe, habe es verkannt, dass im vorliegenden Fall kein Kontrollbedarf bestehe, da der Kl\u00e4ger die Angaben f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 trotz Fehlen der Kontrollangaben akzeptiert habe. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der wirtschaftliche Wert einer Diensterfindung in den vertriebenen und nicht in den hergestellten Produkten niederschlage, daher seien die herstellungsbezogenen Angaben von vornherein ohne Belang f\u00fcr den Arbeitnehmer. Mit Bezug auf die Angaben zu Abnehmern gelte es ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich dabei um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Beklagten und ihrer Kunden handele und der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Abnehmern der Beklagten keine Geheimhaltung versprochen habe. Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Verwertung der Diensterfindung bei anderen Konzernunternehmen seien f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung unerheblich. Die Beklagte habe ihrer Auskunftserteilung die wirtschaftlichen Vorteile zugrunde gelegt, die sie mit der Verwertung der Erfindung erzielt habe. Umfasst seien dabei auch solche Nutzungssituationen, in denen die Beklagte das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkt an konzernverbundene Unternehmen verkauft und hierf\u00fcr von den Konzernunternehmen einen internen Verrechnungspreis erhalten habe. Diesen wirtschaftlichen Vorteil, auf den es nach dem allgemeinen Verg\u00fctungsgrundsatz nach \u00a7 9 ArbNErfG allein ankomme, sei in den Angaben \u00fcber den erzielten Umsatz in der Spalte \u201eUmsatz netto netto\u201c bereits enthalten. Weitergehende Angaben zu Nutzungen durch konzernverbundene Unternehmen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber nicht verlangen. Weiterhin w\u00fcrden sich negative Ums\u00e4tze mit der Mengenangabe \u201enull\u201c durch Sonderverkaufsaktionen und Rabatten ergeben.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie nur noch zur Entscheidung stehende zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Die Klageerweiterungen haben \u2013 soweit sie nicht unzul\u00e4ssig sind \u2013 nur insoweit Erfolg, wie der Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 in der tenorierten Form begehrt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klageerweiterungen des Kl\u00e4gers sind nur teilweise zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger eine Entscheidung \u00fcber den von ihm (nunmehr zu Ziffer 2) geltend gemachten bezifferten Zahlungsantrag begehrt, stellt dies in der Berufungsinstanz prozessual eine Klageerweiterung dar, die indes bereits unzul\u00e4ssig ist, da der Senat derzeit (noch) nicht in prozessual zul\u00e4ssiger Art und Weise \u00fcber den Zahlungsantrag entscheiden kann.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat \u2013 wie dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24. Mai 2022 entnommen werden kann \u2013 seinen bezifferten Zahlungsantrag bereits in erster Instanz (dort noch als Antrag zu Ziffer 3.) zur Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat in Folge \u00fcber diesen Antrag jedoch nicht entschieden, sondern sich \u2013 wie dem ersten Absatz auf Seite 7 des Teilurteils vom 28. Juni 2022 entnommen werden kann \u2013 eine Entscheidung \u00fcber diesen Antrag zusammen mit der sp\u00e4teren Entscheidung \u00fcber die H\u00f6hestufe der Stufenklage vorbehalten. Entscheidet das Gericht der ersten Instanz (ggf. fehlerhaft) \u00fcber einen Anspruch nicht, so kann dies von der betroffenen Partei mit einem Rechtsmittel ger\u00fcgt werden, wobei die zur Einlegung des Rechtsmittels bef\u00e4higende Beschwer nicht in der getroffenen, sondern in der unterlassenen Entscheidung \u00fcber einen gestellten Antrag liegt (BAG, Urt. v. 23. Juni 1993, Az. 2 AZR 56\/93, NJW 1994, 1428). Der Gl\u00e4ubiger des Anspruchs, \u00fcber den die Ausgangsinstanz nicht entschieden hat, kann diesen in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung weiter verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 20. August 2009, Az. VII ZR 205\/07, NJW 2010, 227; Feskorn\/Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, \u00a7 321, Rz. 3).<\/li>\n<li>Eine bezifferte Teilklage kann \u2013 prozessual grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig \u2013 mit einer zun\u00e4chst unbezifferten Stufenklage verbunden werden (BGH, Urt. v. 26. April 1989, Az. IVb ZR 48\/88, NJW 1989, 2821). \u00dcber den bezifferten Zahlungsantrag kann indes gesondert nur entschieden werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Teilurteils nach \u00a7 301 ZPO vorliegen (Greger\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 254, Rz. 4a). Die grundlegenden Voraussetzungen zum Erlass eines Teilurteils gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 525 ZPO auch f\u00fcr den Erlass eines Teilurteils in der Rechtsmittelinstanz.<\/li>\n<li>Wie das Landgericht in seiner Verf\u00fcgung vom 7. Februar 2022 zutreffend ausgef\u00fchrt hat, fehlt es mit Blick auf den Zahlungsantrag vorliegend an den Voraussetzungen des \u00a7 301 ZPO. Neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes als grundlegende Bedingung ist es f\u00fcr den Erlass eines Teilurteils erforderlich, dass die Entscheidung \u00fcber den jeweiligen Teil der Klage unabh\u00e4ngig davon ist, wie \u00fcber den Rest des im Anschluss noch anh\u00e4ngigen Streitgegenstandes entschieden wird (vgl. BGH, Urt. v. 12. April 2016, Az. XI ZR 305\/14, NJW 2016, 2662; Urt. v. 11. Mai 2011, Az. VIII ZR 42\/10, NJW 2011, 2736; Urt. v. 16. August 2007, Az. IX ZR 63\/06, MDR 2007, 1394). Ein Teilurteil darf daher nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 28. Januar 2022, Az. V ZR 99\/21, ZfBR 2022, 555; Hinweisbeschl. v. 21. September 2017, Az. I ZR 230\/16, GRUR-RS 2017, 136054 \u2013 Windows; Urt. v. 3. November 2016, Az. I ZR 101\/15, GRUR 2017, 520 \u2013 Micro Cotton; Urt. v. 20. Juni 2013, Az. VII ZR 103\/12, NJW-RR 2014, 23; Urt. v. 11. Mai 2011, Az. VIII ZR 42\/10, NJW 2011, 2736). Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren \u00fcber die sonstigen Anspr\u00fcche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (Feskorn\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 301, Rz. 12; Cepl\/Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, \u00a7 301, Rz. 6; Vo\u00df\/BeckOK, Kommentar zum PatG, 27. Edition 2023, Vor \u00a7\u00a7 139, Rz. 195). Dies gilt auch, soweit es um die M\u00f6glichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo\u00dfen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen, noch das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 318 ZPO f\u00fcr das weitere Verfahren binden (BGH 12. April 2016, Az. XI ZR 305\/14, MDR 2016, 1408; Urt. v. 13. April 2016, Az. XII ZB 578\/14, FamRZ 2016, 1044; Urt. v. 23. September 2015, Az. I ZR 78\/14, GRUR 2015, 1201 \u2013 Sparkassen-Rot; Urt. v. 20. Juni 2013, Az. VII ZR 103\/12, NJW-RR 2014, 23). Es gen\u00fcgt also eine Pr\u00e4judizialit\u00e4t dergestalt, dass der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtsh\u00e4ngige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abh\u00e4ngen (BGH, Urt. v. 21. August 2014, Az. VII ZR 24\/12, MDR 2014, 1138; Urt. v. 26. April 2012, Az. VII ZR 25\/11, NJW-RR 2012, 849; Urt. v. 28. November 2002, Az. VII ZR 270\/01, NJW-RR 2003, 303). Es reicht zudem aus, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer sp\u00e4teren \u00c4nderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann (BGH Hinweisbeschluss v. 21. September 2017, Az. I ZR 230\/16, GRUR-RS 2017, 136054 \u2013 Windows; Urt. v. 23. September 2015, Az. I ZR 78\/14, GRUR 2015, 1201 \u2013 Sparkassen-Rot\/Santander-Rot; Feskorn\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 301, Rz. 12; Vo\u00df\/BeckOK, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7 139, Rz. 195).<\/li>\n<li>Mit Blick auf den Zahlungsantrag zu Ziffer 2., der die vom Kl\u00e4ger bezifferte Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 umfasst, sind insbesondere auch Fragen betreffend die einzelnen Parameter wie Lizenzsatz und Anteilsfaktor zu kl\u00e4ren, die f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung von erheblicher Relevanz sind. Diese Fragen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche betreffend andere Zeitr\u00e4ume, die Gegenstand der derzeit noch unbezifferten Zahlungsstufe der Stufenklage sind und \u00fcber die daher zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (erneut) entschieden werden muss. Dies birgt jedenfalls die Gefahr, dass mit Blick auf die Verg\u00fctungsparameter einander widersprechende Entscheidungen getroffen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Da die prozessualen Voraussetzungen f\u00fcr eine gesonderte Entscheidung \u00fcber den bezifferten Zahlungsantrag nicht vorliegen, kommt es \u2013 anders als der Kl\u00e4ger meint \u2013 auf die Frage eines etwaiges An-sich-ziehen der Sache durch den Senat nicht an. Die diesbez\u00fcglich vom Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 22. August 2022 in Bezug genommene BGH-Rechtsprechung sowie die ferner in Bezug genommene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte K\u00f6ln und M\u00fcnchen betreffen andere Sachverhaltskonstellationen und verm\u00f6gen daher nichts daran zu \u00e4ndern, dass vorliegend die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger auf der ersten Stufe seiner Stufenklage nach \u00a7 254 ZPO nunmehr auch Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr einen Zeitraum ab dem Jahr 2022 begehrt, erweist sich dieses Begehren als zul\u00e4ssig. Dabei handelt es sich jedoch \u2013 anders als der Kl\u00e4ger meint \u2013 nicht um die Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens. Zwar war der mit Klageschrift vom 28. Juni 2021 zu Ziffer 1. angek\u00fcndigte Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung mangels Angabe eines Endzeitpunktes zeitlich nicht beschr\u00e4nkt, der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24. Mai 2022 diesen Antrag jedoch mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass er Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2021 begehrt. Damit waren Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum ab 2022 nicht (mehr) streitgegenst\u00e4ndlich. Das Begehren des Kl\u00e4gers auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 erweist sich vorliegend jedoch als Klageerweiterung in Ansehung der \u00a7\u00a7 533, 264 Nr. 2 ZPO als grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2022, Az. I ZR 135\/21, NJOZ 2023, 89; Urt. v. 21. M\u00e4rz 2018, Az. VIII ZR 68\/17, NJW 2018, 3448; Urt. v. 19. M\u00e4rz 2004, V ZR 104\/03, NJW 2004, 2152; He\u00dfler\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 533, Rz. 3).<\/li>\n<li>3)<br \/>\nUnzul\u00e4ssig ist demgegen\u00fcber die vom Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2023 erkl\u00e4rte Klageerweiterung bzw. -teilumstellung mit Blick auf das Begehren der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zweite Stufe der Stufenklage).<\/li>\n<li>Bei den einzelnen Stufen der Stufenklage nach \u00a7 254 ZPO (Auskunft\/Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und bezifferter Zahlungs-\/Leistungsantrag) handelt es sich grunds\u00e4tzlich um prozessual eigenst\u00e4ndige Teile eines einheitlichen Verfahrens (BGH, Urt. v. 20. November 1979, Az. VI ZR 248\/77, NJW 1980, 1106, 1107; Urt. v. 5. Mai 1994, Az. III ZR 98\/03, NJW 1994, 2895; Becker-Eberhard\/M\u00fcKo, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 254, Rz. 8). Eine innere Verbindung der einzelnen Stufen besteht nur insoweit, als dass der vorgeschaltete Auskunftsanspruch und der ggf. nachfolgende bzw. zwischengeschaltete Anspruch auf Versicherung an Eides statt lediglich Hilfsmittel zur konkreten Bezifferung des durchzusetzenden Leistungsanspruchs sind (BGH, Urt. v. 8. November 1978, Az. VIII ZR 199\/77, NJW 1979, 925; Greger\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 254, Rz. 5). \u00dcber die erste bzw. die ersten beiden Stufen ist \u2013 sofern die Klage insgesamt zul\u00e4ssig ist und materiell-rechtlich ein Hauptanspruch besteht \u2013 in der vorgegebenen Reihenfolge und im Wege der abgesonderten Antragstellung jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Zigann\/Werner\/Cepl\/Vo\u00df, a.a.O., \u00a7 254, Rz. 10; Greger\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 254, Rz. 10).<\/li>\n<li>Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4ger im Berufungsverfahren betreffend das mit Blick auf die Auskunftsstufe ergangene Teilurteil \u00fcberhaupt in prozessual zul\u00e4ssiger Art und Weise von dieser Stufe auf die n\u00e4chste Stufe (Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Leistungsstufe) \u00fcbergehen kann. Denn Voraussetzung f\u00fcr das \u00dcbergehen auf die n\u00e4chste Stufe ist jedenfalls die (vollst\u00e4ndige) Beendigung der vorherigen Stufe, da der gleichzeitige Streit \u00fcber verschiedene Stufen einer einheitlichen Klage mit dem Grundsatz der sukzessiven Verhandlung unvereinbar ist, auch wenn er in verschiedenen Instanzen gef\u00fchrt wird (BGH, Urt. v. 8. Mai 1985, Az. IVa ZR 138\/83, MDR 85, 825; i.E. auch: Bacher\/BeckOK, Kommentar zur ZPO, 47. Edition 2022, \u00a7 254, Rz. 30).<\/li>\n<li>Hier fehlt es im derzeitigen Verfahrensstadium an dem Abschluss der ersten Stufe, da die Parteien auch in der Berufung noch \u00fcber solche Anspr\u00fcche streiten, die die erste Stufe betreffen, n\u00e4mlich soweit es um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. Dezember 2015 und ab dem 1. Januar 2022 geht. Daher ist es dem Kl\u00e4ger verwehrt, bereits jetzt \u2013 mit Blick auf den von der zuletzt erteilten Auskunft abgedeckten Zeitraum betreffend die Jahre 2018 bis 2021 und damit f\u00fcr einen Teil der urspr\u00fcnglichen Stufenklage \u2013 auf die n\u00e4chste Stufe zu wechseln.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er auf der ersten Stufe sein auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtetes Begehren f\u00fcr den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 weiter verfolgt, ist unbegr\u00fcndet. Denn der Durchsetzung der Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers f\u00fcr diesen Zeitraum steht \u2013 wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist \u2013 die von der Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinrede entgegen. Der vom Kl\u00e4ger gegen die Einrede erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Versto\u00dfes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. \u00a7 242 BGB greift nicht durch.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nWie das Landgericht unter Darlegung der rechtlichen Grund\u00e4tze auf den Seiten 14 und 15 seines Urteils zutreffend ausgef\u00fchrt hat, unterliegen die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung als Hilfsanspr\u00fcche zu dem Verg\u00fctungsanspruch (Hauptanspruch) einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrung, die sich mangels Vorhandenseins spezialgesetzlicher Bestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften der \u00a7\u00a7 194ff. BGB bemisst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. August 2007, Az. I-2 U 41\/06, BeckRS 2008, 7987; Urt. v. 28. Februar 2014, Az. I-2 U 109\/11, BeckRS 2014, 5729 \u2013 m.w.N.).<\/li>\n<li>Danach beginnt die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind (was grunds\u00e4tzlich ihre F\u00e4lligkeit voraussetzt) und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. grob fahrl\u00e4ssig nicht erlangt hat (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Die haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu \u201eTat\u201c und \u201eT\u00e4ter\u201c m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 25.\u2009April 2012, Az. I ZR 105\/10, GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). In Bezug auf den vorbereitenden Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber hat, wobei dahinstehen kann, ob letztere Kenntnis \u00fcberhaupt erforderlich ist, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach entstehen l\u00e4sst und der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch lediglich die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch verlangt, wof\u00fcr bereits der Nachweis einer (unbeschr\u00e4nkten) Inanspruchnahme ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28. Februar 2014, Az. I-2 U 109\/11, BeckRS 2014, 5729).<\/li>\n<li>Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Kl\u00e4ger seit September 2009 Kenntnis von der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte. Dagegen, dass der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens im Jahr 2011 durch Markteinf\u00fchrung des unter der Bezeichnung \u201e[\u2026]\u201c vertriebenen (neuen) Dichtrings zudem Kenntnis von der Benutzung seiner Diensterfindung erlangt hatte, erinnert die Berufung nichts. Daraus folgt, dass der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens im Jahr 2011 alle erforderlichen Kenntnisse besa\u00df, die ihn zur Geltendmachung seines Verg\u00fctungsanspruchs bef\u00e4higt haben. Dies f\u00fchrt unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren, unbeanstandeten Annahme des Landgerichts, dass der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers im vorliegenden Fall \u2013 wie \u00fcblich \u2013 auf j\u00e4hrlicher Basis entsteht und Auskunft in Folge dessen erst ab dem 1. M\u00e4rz des jeweiligen Folgejahres verlangt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28. Februar 2014, Az. I-2 U 109\/11, BeckRS 2014, 5729), dazu, dass der Auskunftsanspruch f\u00fcr das Jahr 2015 (und damit erst Recht alle Anspr\u00fcche betreffend den Zeitraum 2009 bis 2014) sp\u00e4testens im Jahr 2016 f\u00e4llig geworden ist und Verj\u00e4hrung damit mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten ist. Demgegen\u00fcber sind die (urspr\u00fcnglich bis zur \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung streitgegenst\u00e4ndlichen) Anspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2018 bis 2021 nicht verj\u00e4hrt, da Anspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 2018 erst im Folgejahr 2019 f\u00e4llig geworden sind und daher Verj\u00e4hrung erst mit Ablauf des Jahres 2022 eingetreten w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger hat der Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche mit Erhebung der hiesigen Klage im Jahr 2021 daher rechtzeitig entgegengewirkt. Entsprechendes gilt erst Recht f\u00fcr Anspr\u00fcche betreffend die Folgejahre.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung erweist sich \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Berufungsvorbingens des Kl\u00e4gers \u2013 nicht als unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung durch die Beklagte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas im allgemeinen Schuldrecht in \u00a7 242 BGB niedergelegte Prinzip von Treu und Glauben stellt einen das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz dar, wonach jedermann in Aus\u00fcbung seiner Rechte und Erf\u00fcllung seiner Pflichten mit der gebotenen R\u00fccksicht und sozial angemessen zu handeln hat (vgl. Sutschet\/BeckOK, Kommentar zum BGB, 65. Edition 2023, \u00a7 242, Rz. 1). Welche konkreten Anforderungen an die betroffenen (Vertrags-)Parteien sich aus Treu und Glauben ergeben, l\u00e4sst sich nur unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls entscheiden (Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, Kommentar zum BGB, 80. Auflage 2021, \u00a7 242, Rz. 38 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der Einwand des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens kann auch f\u00fcr die Frage, ob die Verj\u00e4hrungseinrede erfolgreich erhoben werden kann, von Relevanz sein. So kann es dem Anspruchsgegner verwehrt sein, sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung zu berufen, wenn er durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch nicht vor Eintritt der Verj\u00e4hrung klageweise geltend machen konnte. Auf eine diesbez\u00fcgliche (Verhinderungs-)Absicht des Anspruchsgegners kommt es dabei nicht an, ma\u00dfgeblich ist vielmehr jedes Verhalten des Anspruchsgegners, das den Anspruchsteller faktisch davon abgehalten hat, rechtzeitig verj\u00e4hrungshemmende oder &#8211; unterbrechende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2013, Az. IX ZR 215\/12 NJW-RR 2014, 1020 zur Verj\u00e4hrungseinrede im Rahmen eines steuerrechtlichen Mandats). Ferner ist die Aus\u00fcbung eines Rechts in der Regel missbr\u00e4uchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Gr\u00fcneberg, a.a.O., Rz. 43 m.w.N.) oder der Gl\u00e4ubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners f\u00fcr diesen erkennbar das Vertrauen sch\u00f6pfte und sch\u00f6pfen durfte, dass der Schuldner die Verj\u00e4hrungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einw\u00e4nde beschr\u00e4nken werde (BAG, Urt. v. 22. April 2004, Az. 8 AZR 620\/02, NJOZ 2005, 2318 \u2013 Verj\u00e4hrung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr den Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts geltenden Regelungen und anerkannten Gepflogenheiten.<\/li>\n<li>F\u00fcr diesen Bereich und die dem Arbeitnehmererfinder zustehende Verg\u00fctung ist anerkannt, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten \u00fcber die sich aus dem ArbNErfG ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. August 2007, Az. I.2 U 41\/06, BeckRS 2008, 7987). Denn die F\u00fcrsorgepflicht umfasst bereits keine grunds\u00e4tzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer \u00fcber die sich aus dem ArbNErfG ergebenden Rechte zu belehren, insbesondere nicht \u00fcber die Folgen einer Vers\u00e4umung gesetzlicher Fristen. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer auch nicht bei der Geltendmachung gegen ihn selbst gerichteter Anspr\u00fcche unterst\u00fctzen; er ist nicht zu einem Handeln gegen seine eigenen berechtigten Interessen verpflichtet. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einer Bitte seines Arbeitnehmers um Rechtsauskunft nachkommt oder erkennt, dass der Arbeitnehmer sich in einem Irrtum \u00fcber seine Rechte befindet, insbesondere wenn der Arbeitgeber den Irrtum des Arbeitnehmers durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigef\u00fchrt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25. August 2005, GRUR-RR 2006, 118 \u2013 Drehschwingungstilger). Derartiges ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst wie zu erkennen.<\/li>\n<li>Das Landgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzungspflicht nach \u00a7 12 Abs. 3 ArbNErfG um eine Obliegenheit des Arbeitsgebers handelt, deren Nichtbeachtung den Arbeitnehmererfinder grunds\u00e4tzlich zur (schlussendlich gerichtlichen) Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche bef\u00e4higen soll, im \u00dcbrigen f\u00fcr den Arbeitgeber jedoch keine pauschalen nachteiligen Folgen im Sinne eines Rechtsverlusts zeitigt. Insbesondere f\u00fchrt die Nichtbeachtung der Festsetzungsobliegenheit nicht automatisch, d.h. nicht ohne das Vorliegen weiterer, den Rechtsmissbrauch begr\u00fcndender Umst\u00e4nde, dazu, dass dem Arbeitgeber das Berufen auf die Verj\u00e4hrungseinrede allgemein verwehrt werden kann.<\/li>\n<li>Kommt eine Vereinbarung \u00fcber die Verg\u00fctung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so obliegt es dem Arbeitgeber nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 ArbNErfG die Verg\u00fctung durch eine begr\u00fcndete, grunds\u00e4tzlich empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung festzusetzen und anschlie\u00dfend auch entsprechend der Festsetzung zu zahlen (vgl. Kronisch\/D\u00e4ubler\/Hjort\/Schubert\/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2022, \u00a7 12 ArbNErfG, Rz. 5; Schoob\/Boecken\/D\u00fcwell\/Diller\/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2022, \u00a7 12 ArbNErfG, Rz. 5). Unerheblich ist, aus welchen Gr\u00fcnden eine Verst\u00e4ndigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Diensterfinder nicht zustande gekommen ist. Es spielt daher auch keine Rolle, ob \u00fcberhaupt Verhandlungen zwischen den Parteien gef\u00fchrt wurden oder welche der Parteien daf\u00fcr verantwortlich war, dass eine Verst\u00e4ndigung nicht erfolgte (vgl. Keukenschrijver\/Busse\/Keukenschrijver, Kommentar zum PatG, 8. Auflage 2016, \u00a7 12 ArbNErfG, Rz. 15; Engemann\/Boemke\/Kursawe, Kommentar zum ArbNErfG, 1. Auflage 2015, \u00a7 12, Rz. 63). Missachtet der Arbeitgeber seine Festsetzungsobliegenheit nach \u00a7 12 Abs. 3 ArbNErfG, so macht er sich ggf. gegen\u00fcber dem Diensterfinder schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er etwaige (Verm\u00f6gens-)Sch\u00e4den seines Arbeitnehmers, die auf Grund der Nichtfestsetzung der Verg\u00fctung diesem entstehen, auszugleichen hat. Entsprechendes gilt allerdings nur dann, wenn der Diensterfinder erfolglos unter Fristsetzung die Festsetzung angemahnt hat und zu diesem Zeitpunkt der Verg\u00fctungsanspruch des Diensterfinders bereits f\u00e4llig ist (Engemann\/Boemke\/Kursawe, a.a.O., \u00a7 12, Rz. 72). Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Diensterfinder seinen Arbeitgeber ausdr\u00fccklich um eine Auskunft \u00fcber die Rechtslage gebeten hat (vgl. Kronisch\/D\u00e4ubler\/Hjort\/Schubert\/Wolmerath, a.a.O., \u00a7 12 ArbNErfG, Rz. 11). Derartiges ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Der Kl\u00e4ger hat \u00fcberdies erstmals mit Schreiben vom 18. November 2020 die Festsetzung seiner Verg\u00fctung angemahnt.<\/li>\n<li>Soweit der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung des Rechtsmissbrauchs zuletzt noch auf den \u2013 vermeintlichen \u2013 Versto\u00df der Beklagten gegen \u00a7 15 Abs. 1 ArbNErfG Bezug genommen hat, so vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach \u00a7 15 Abs. 1 ArbNErfG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben und ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Insoweit obliegt es dem Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmer \u00fcber die Erteilung des angemeldeten Patents zu unterrichten. Allerdings handelt es sich bei der, die gegenseitigen Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten regelnden, Vorschrift des \u00a7\u200915 ArbNErfG nur um eine Konkretisierung der F\u00fcrsorge- und Treuepflicht im Arbeitsverh\u00e4ltnis (Schwab, Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsrecht, 4. Auflage 2018, \u00a7 15, Rz. 5). Eine entsprechende Pflichtverletzung f\u00fchrt allenfalls dazu, dass sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht (vgl. Keukenschrijver\/Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 15 ArbNErfG, Rz. 10 \u2013 m.w.N.). Da der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich nicht bei der Geltendmachung gegen ihn selbst gerichteter Anspr\u00fcche unterst\u00fctzen muss, f\u00fchrt die vermeintliche Nichtmitteilung der Patenterteilung damit auch nicht dazu, dass das die Erhebung des Verj\u00e4hrungseinwandes treuwidrig ist. Unabh\u00e4ngig davon hat der Kl\u00e4ger durch sein eigenes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass die vermeintliche Unkenntnis \u00fcber die Patenterteilung ihn nicht von der Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen abgehalten hat. Denn obwohl er nach eigenem Vortrag erstmals durch das als Anlage [\u2026] zur Akte gereichte Schreiben vom 19. M\u00e4rz 2021 von der Erteilung des Streitpatents erfahren haben will, so hat er gegen\u00fcber der Beklagten bereits unter dem 18. November 2020 und damit ein knappes halbes Jahr vorher \u2013 unter Einschaltung eines Patentanwalts \u2013 Anspr\u00fcche geltend gemacht. Das vermeintlich fehlende Wissen um die Patenterteilung war damit nicht kausal f\u00fcr die z\u00f6gerliche Rechtsverfolgung.<\/li>\n<li>Weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass die Beklagte vorliegend einen von ihr erkannten (oder sogar bewusst oder unbewusst erzeugten) Irrtum auf Seiten des Kl\u00e4gers ausgenutzt hat. Ein solcher Irrtum bzw. eine unklare Rechtslage, der bzw. die im Einzelfall weitergehende Informationspflichten des Arbeitgebers auszul\u00f6sen vermag, liegt insbesondere nicht in dem Umstand begr\u00fcndet, dass die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Diensterfindung (nur) \u201ef\u00fcr den Fall der Schutzf\u00e4higkeit\u201c erkl\u00e4rt wurde. Anders k\u00f6nnte der Fall nur dann liegen, wenn die Schutzf\u00e4higkeit zu irgendeinem Zeitpunkt von den Parteien als kritisch erachtet worden w\u00e4re und der Kl\u00e4ger daher berechtigterweise eine R\u00fcckmeldung seines Arbeitgebers zum Stand des Erteilungserfahrens erwarten durfte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall ist.<\/li>\n<li>Insoweit kann auch dahinstehen, ob es sich \u2013 wie der Kl\u00e4ger meint \u2013 bei den \u00a7\u00a7 12 Abs. 3, 15 Abs. 1 ArbNErfG um (Arbeitnehmer-)Schutzgesetze handelt. Daf\u00fcr streitet, dass diese beiden Normen dem Arbeitgeber bestimmte Obliegenheiten\/Pflichten auferlegen, die nicht zuletzt das Ziel haben, dem Arbeitnehmer zu seinem Recht auf Verg\u00fctung zu verhelfen. Der Versto\u00df gegen diese (vermeintlichen) Schutzgesetze f\u00fchrt indes dazu, dass dem Kl\u00e4ger \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann. Es gibt jedoch weder im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts noch im allgemeinen Zivilrecht einen Grundsatz, der besagt, dass der Versto\u00df gegen ein Schutzgesetz (automatisch) dazu f\u00fchrt, dass dem Schuldner die Berufung auf die Verj\u00e4hrungseinrede verwehrt werden kann. Derartiges erscheint auch nicht sachgerecht, da es sich bei der Einrede der Verj\u00e4hrung um ein Rechtsinstitut handelt, dass nicht nur dem Schutz des Schuldners dient, sondern auch den Interessen des Gl\u00e4ubigers und der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und -frieden (vgl. Grothe\/M\u00fcKo, Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, \u00a7 194, Rz. 7). W\u00e4re die Verj\u00e4hrungseinrede bei Verletzung eines Arbeitnehmerschutzgesetzes stets ausgeschlossen, so k\u00f6nnte der Arbeitnehmer ggf. auch Jahrzehnte sp\u00e4ter noch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen, was ihm eine privilegierte Position verschaffen w\u00fcrde, f\u00fcr die es keine Rechtfertigung gibt. Darin liegt \u2013 anders als der Kl\u00e4ger meint \u2013 auch keine Privilegierung des Arbeitgebers, da es dem Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich freisteht, innerhalb der Regelverj\u00e4hrung seine Anspr\u00fcche beim Arbeitgeber zumindest anzumelden und durch geeignete Ma\u00dfnahmen, wie etwa Verhandlungen im Sinne von \u00a7 203 BGB, die Verj\u00e4hrung zu hemmen. Ob im vorliegenden Fall dem Kl\u00e4ger zumutbar gewesen w\u00e4re, w\u00e4hrend des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten seine Anspr\u00fcche einzuklagen und so den Betriebsfrieden ggf. nachhaltig zu st\u00f6ren, kann dahinstehen, da dem Kl\u00e4ger jedenfalls \u2013 wie zuvor beschrieben \u2013 auch weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung standen, von denen er indes ebenso keinen Gebrauch gemacht hat.<\/li>\n<li>Der Verweis des Kl\u00e4gers auf Rechtsprechung des BGH au\u00dferhalb des Arbeitnehmererfinderrechts sowie die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung des BAG und EuGH betrifft zwar dem Grunde nach auch die Problematik des Rechtsmissbrauchs des Verj\u00e4hrungseinwandes, indes lagen all diesen Entscheidungen g\u00e4nzlich anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde, die es in den jeweiligen F\u00e4llen rechtfertigten, dem Schuldner die Einrede der Verj\u00e4hrung zu versagen. So treffen den Arbeitgeber mit Blick auf den Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers etwa andere, viel weitreichendere Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten, als es \u00a7\u00a7 12 und 15 ArbNErfG statuieren. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber seinen Angestellten \u00fcber \u00c4nderungen an der Gesellschaftsstruktur unterrichten, oder der Arbeitgeber f\u00fcr seine Angestellten tarifvertragliche Anspr\u00fcche erf\u00fcllen muss.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Klageerweiterung mit Blick auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet, wobei der Kl\u00e4ger insbesondere auch die von ihm begehrten Angaben zu Herstellungs- und Liefermengen sowie Abnehmern verlangen kann. Demgegen\u00fcber kann er zus\u00e4tzlich eine Belegvorlage (Rechnungen bzw. Lieferscheine) nicht verlangen.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl\u00e4ger \u2013 wovon auch die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 durch die Inanspruchnahme seiner Diensterfindung durch die Beklagte ein arbeitnehmererfinderrechtlicher Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach zusteht.<\/li>\n<li>Aus den ebenfalls zutreffenden rechtlichen Erw\u00e4gungen (Seiten 7 bis 9 des landgerichtlichen Urteils), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich der Senat nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kl\u00e4ger daher aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbNErfG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auch die den Zahlungsanspruch vorbereitenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung zustehen. Da der Auskunftsanspruch der Vorbereitung, namentlich Bezifferung des Anspruchs auf Zahlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Erfinderverg\u00fctung dient, und die Erfinderverg\u00fctung ma\u00dfgeblich von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung durch den Arbeitgeber abh\u00e4ngt, f\u00fcr die wiederum die wirtschaftlichen Vorteile bedeutsam sind, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Diensterfindung tats\u00e4chlich zieht, und weil der Arbeitnehmererfinder typischerweise au\u00dferstande ist, sich hier\u00fcber aus eigener Kenntnis ein verl\u00e4ssliches Bild zu machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 2002, X ZR 127\/99, GRUR 2002, 801 \u2013 Abgestuftes Getriebe), dass dem Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he seiner Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zusteht, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von \u00a7 242 BGB nach den Umst\u00e4nden und unter Einbeziehung der Verkehrs\u00fcbung bestimmt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Oktober 2022, Az. I-2 U 52\/22, GRUR-RS 2022, 34795 \u2013 Schmiermittelinjektor; Urt. v. 21. Oktober 2021, Az. I-2 U 6\/21, GRUR-RR 2022, 156 \u2013 Lacosamid; Urt. v. 13. September 2007, Az. I-2 U 113\/05, BeckRS 2008, 7887).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann im Rahmen der Auskunft neben kalendarisch aufgeschl\u00fcsselter Angaben zu der Menge\/St\u00fcckzahlen der (von der Lehre der Diensterfindung Gebrauch machenden) Produkte und dem diesbez\u00fcglich erwirtschafteten Umsatz auch Angaben zur Herstellungsmengen- und -zeiten sowie Liefermengen und -zeiten verlangen. Gleiches gilt f\u00fcr Angaben zu Abnehmern der Beklagten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie vom Arbeitgeber zu erteilende Auskunft muss grunds\u00e4tzlich alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit erm\u00f6glicht werden muss (BGH, Urt. v. 13. November 1997, Az. X ZR 132\/95, GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II; Urt. v. 17. November 2009, Az. X ZR 137\/07, GRUR 2010, 223 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/li>\n<li>Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber jedoch nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung \u201eirgendwie\u201c hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben einfordern, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen notwendig sind. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 16. April 2002, Az. X ZR 127\/99, GRUR 2002, 801 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 13. November 1997, Az. X ZR 132\/95, GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus das legitime Bed\u00fcrfnis des Diensterfinders, die vom Arbeitgeber gemachten Angaben auf ihre Plausibilit\u00e4t und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, bevor er sie seiner Verg\u00fctungsberechnung zugrunde legt. Angaben, die diesem berechtigten Zweck dienen, sind deshalb gleichfalls auskunftspflichtig (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Oktober 2022, Az. I-2 U 52\/22, GRUR-RS 2022, 34795 \u2013 Schmiermittelinjektor).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grund\u00e4tzen kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten nicht nur (pauschale) Angaben zu St\u00fcckzahlen verlangen, sondern vielmehr auch, dass diese Angaben auf die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt werden und zwar durch Auskunft \u00fcber die jeweiligen Liefermengen und -zeiten sowie Netto- und Bruttopreise unter Ausweisung etwaiger Abz\u00fcge.<\/li>\n<li>Wie zuvor dargestellt, h\u00e4ngt die H\u00f6he des Verg\u00fctungsanspruchs des Arbeitnehmers ma\u00dfgeblich von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Diensterfindung bzw. dem wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers ab, der sich in erster Linie durch die abgesetzten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkte und den dadurch erzielten Umsatz bzw. Gewinn manifestiert. Zwar m\u00f6gen die pauschalen Angaben der j\u00e4hrlich abgesetzten St\u00fcckzahlen (sowie des damit erzielten Umsatzes) dem Kl\u00e4ger vorliegend die Berechnung seiner Verg\u00fctung dem Grunde nach zulassen, jedoch erm\u00f6glicht es erst die weitere Aufschl\u00fcsselung der Lieferungen dem Kl\u00e4ger, die Angaben zu den St\u00fcckzahlen (auf Grundlage seiner eigenen, im Betrieb der Beklagten erworbenen Kenntnisse) nachzuvollziehen und ggf. auf ihre Richtigkeit und Plausibilit\u00e4t hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist insoweit, wieso diese Aufschl\u00fcsselung, die dem Kl\u00e4ger einen erheblichen Mehrwert f\u00fcr die Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung bietet, f\u00fcr die Beklagte mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden sein sollte, da sie die Liefermengen sowieso zur Angabe der Gesamtabsatzmenge (St\u00fcckzahlen) ermitteln muss.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann von der Beklagten gleichfalls auch Angaben zu Herstellungsmengen und -zeiten verlangen.<\/li>\n<li>Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass die Angaben zu den Herstellungsmengen f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung keine unmittelbare Relevanz haben, da sich der wirtschaftliche Wert der Diensterfindung ma\u00dfgeblich in den abgesetzten und nicht in den hergestellten St\u00fcckzahlen niederschl\u00e4gt. Entsprechendes ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass die Produktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zun\u00e4chst mit Kosten f\u00fcr den Arbeitgeber verbunden ist, die erst durch den Vertrieb wieder amortisiert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dies bedeutet indes nicht, dass die Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten dem Arbeitnehmererfinder keinen relevanten Mehrwert bieten. Aus den zuvor beschriebenen wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen wird der Arbeitgeber in der Regel bem\u00fcht sein, nur so viele Produkte herzustellen, wie er realistischer Weise auch absetzen kann, da nicht abgesetzte bzw. absetzbare Produkte seinen Gewinn schm\u00e4lern. Dabei wird gleichwohl regelm\u00e4\u00dfig ein bestimmter Produktions\u00fcberschuss vorhanden sein, da eine Vorhersage des zuk\u00fcnftigen Absatzes auf Grund der Vielzahl m\u00f6glicher Einflussfaktoren h\u00e4ufig schwierig ist. Der vorstehend beschriebene kausale Zusammenhang zwischen Herstellungs- und Liefermengen erm\u00f6glicht es dem Arbeitnehmer daher auch, die Angaben des Arbeitsgebers zu den Lieferungen auf ihre Plausibilit\u00e4t hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. In F\u00e4llen, in denen etwa die Herstellungsmengen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum in einem (wirtschaftlich) nicht nachvollziehbaren Missverh\u00e4ltnis zu den tats\u00e4chlich abgesetzten Produkten stehen, bieten die Angaben zu Herstellungsmengen dem Arbeitnehmer einen anderweitig ggf. nicht zu erlangenden Hinweis darauf, dass die Angaben zu den Lieferungen (ob bewusst oder ungewollt) fehlerhaft sind.<\/li>\n<li>Ob der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich, d.h. in jedem Fall, oder nur ausnahmsweise neben den Angaben zu Liefermengen auch zus\u00e4tzliche Angaben zu Herstellungsmengen verlangen kann, braucht im vorliegend Fall nicht entschieden zu werden. Der BGH hat in der Entscheidung \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c (Urt. v. 17. November 2009, Az. X ZR 137\/07, GRUR 2010, 223, Rz. 44) die von der Vorinstanz (Berufungsgericht) ausgesprochene Verurteilung zur Angabe von Herstellungsmengen und -zeiten nicht beanstandet und einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers angenommen. Soweit er in seiner Entscheidung die Frage aufwirft, ob mit Blick auf das f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch interessante Produktionsvolumen stets Auskunft \u00fcber beide Bereiche (Liefer- und Herstellungsmengen) erforderlich ist, so nimmt er dies jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle an, in denen der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nach \u00a7 12 ArbNErfG zur Festsetzung der Verg\u00fctung \u00fcber einen langen Zeitraum nicht nachgekommen und daher auf Seiten des Arbeitnehmers ein berechtigtes Misstrauen entstanden ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24. Oktober 2013, Az. I-2 U 63\/12, BeckRS 2013, 18744). Das OLG Karlsruhe hat zuletzt eine Pflicht zur Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten zudem nicht nur f\u00fcr die vorstehende genannte Fallkonstellation des langen Zuwartens des Arbeitgebers angenommen, sondern auch dann, wenn f\u00fcr den Arbeitnehmererfinder aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden (wie den Verkauf des Schutzrechts) Anlass f\u00fcr Plausibilit\u00e4tskontrollen besteht (vgl. Urt. v. 13. Oktober 2021, AZ. 6 U 130\/19, GRUR-RR 2022, 108 \u2013 Arbeitnehmerverg\u00fctung). In diesen F\u00e4llen kann der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begn\u00fcgen, deren Wahrheitsgehalt er in keiner Weise nachpr\u00fcfen kann, wobei ihm durch die Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten erst eine hinreichend sichere Plausibilit\u00e4tskontrolle erm\u00f6glicht wird. Entsprechendes gilt f\u00fcr den vorliegenden Fall, da die Beklagte die dem Kl\u00e4ger unstreitig zustehende Verg\u00fctung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht festgesetzt und auch erst auf den Druck des vom Kl\u00e4ger angestrengten gerichtlichen Verfahrens n\u00e4here Angaben zu der wirtschaftlichen Verwertung gemacht hat. Ferner hat sie auch mit Blick auf die Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten nicht vorgebracht, dass diese Angaben unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Dem steht vorliegend auch nicht die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Teilurt. v. 7. Mai 2020, Az. 327 O 146\/18, GRUR-RS 2020, 15486 \u2013 Daten\u00fcbertragungssystem f\u00fcr Luftfahrzeuge) entgegen. Das Landgericht Hamburg hat \u2013 wie sich aus der von der Beklagten in Bezug genommen Rz. 88 des Teilurteils ergibt \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit den Auffassungen des BGH und des Senats angenommen, dass Angaben zu Herstellungsmengen unmittelbar keinen Einfluss auf die (nach den Grunds\u00e4tzen zur Lizenzanalogie vorzunehmende) Ermittlung der Erfinderverg\u00fctung haben. Mit Blick auf den Gesichtspunkt eines gesteigerten Kontrollbed\u00fcrfnisses hat das Landgericht Hamburg f\u00fcr den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt angenommen (Rz. 90), dass keine besonderen Umst\u00e4nde, etwa widerspr\u00fcchliche oder fehlerhafte Angaben der Beklagten ersichtlich waren, die ein besonderes Kontrollbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers hinsichtlich der hier in Rede stehenden Angaben h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich indes der Sachverhalt von der Sachverhaltskonstellation, \u00fcber die der BGH (\u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c) zu entscheiden hatte und \u00fcber die vorliegend der Senat zu entscheiden hat, da jeweils besondere, die Angabe von Herstellungsmengen rechtfertigenden Umst\u00e4nde vorlagen bzw. vorliegen. Diese sind in dem langj\u00e4hrigen Zuwarten der Beklagten mit der Festsetzung der Verg\u00fctung begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Nichts anderes gilt schlie\u00dflich unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung \u201eLacosamid\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21. Oktober 2021, Az. I-2 U 6\/21, GRUR-RS 2021, 37464). Der 2. Zivilsenat des OLG D\u00fcsseldorf hat in dieser Entscheidung \u2013 in Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung \u2013 (nur) ausgef\u00fchrt, dass sich der Auskunftsanspruch des Arbeitsnehmers nach den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit richtet und sodann die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des dortigen Beklagten zur Auskunft unter Angaben von Herstellungsmengen und -zeiten ausdr\u00fccklich gebilligt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann zudem von der Beklagten auch die weiter begehrten Angaben zu den Abnehmern verlangen.<\/li>\n<li>Wie auch mit Blick auf die vorliegend von der Beklagten geschuldeten Angaben zu Herstellungsmengen und -zeiten, dienen die vom Kl\u00e4ger begehrten Angaben zu den Abnehmern ebenfalls dazu, dass er die \u00fcbrigen Angaben der Beklagten auf ihre Plausibilit\u00e4t und Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen kann, etwa in dem er Lieferungen an ihm aus seiner T\u00e4tigkeit bekannte Abnehmer mit den gemachten Angaben abgleicht. Insoweit ist ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass die Interessenlage des Arbeitnehmererfinders vergleichbar ist mit der Interessenlage eines Patentinhabers, der gegen einen Verletzer vorgeht und der entsprechende Ausk\u00fcnfte auf Grund der gesetzlichen Regelung des \u00a7 140b PatG verlangen kann. Von dieser gesetzlichen Anspruchsgrundlage sind gem\u00e4\u00df Abs. 3 Nr. 1 insbesondere auch Angaben \u00fcber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer umfasst.<\/li>\n<li>Der Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die Abnehmer der Beklagten stehen vorliegend weder Geheimhaltungsinteressen noch Datenschutzgr\u00fcnde entgegen. Bei Kunden bzw. Abnehmern eines Unternehmens handelt es sich zwar regelm\u00e4\u00dfig um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis im Sinne des \u00a7 2 Nr. 1 GeschGehG (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Oktober 2021, Az. 6 U 130\/19, GRUR-RR 2022, 108). Eine Offenlegung ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 GeschGehG jedenfalls durch den Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Abnehmer gestattet, den das Gesetz in \u00a7 242 BGB nach Treu und Glauben vorsieht (ebenso: LG Mannheim, Teilurt. v. 19. November 2019, Az. 2 O 2\/19, GRUR-RS 2019, 29036). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Gesch\u00e4ftsbeziehung der Beklagten zu ihren Kunden nicht nur um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis der Beklagten handeln kann, sondern die Kunden selbst ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an Geheimhaltung ihrer Eigenschaft als Abnehmer und der abgenommenen Mengen haben k\u00f6nnten. Denn einem Besteller ist bewusst, dass eine Vertragsabwicklung im Rahmen eines arbeitsteiligen Produktionsprozesses dazu f\u00fchrt, dass Informationen aus seinem Bereich an die Mitarbeiter seines Vertragspartners gelangen, die den Bestell- und Produktionsvorgang bearbeiten. Es besteht kein Grund, solche Mitarbeiter von derartigen Informationen auszuschlie\u00dfen, die einen Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung und Rechnungslegung haben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Oktober 2021, Az. 6 U 130\/19, GRUR-RR 2022, 108; BGH, Urt. v. 13. November 1997, Az. X ZR 6\/96, GRUR 1998, 684 \u2013 Spulkopf). Hinzu tritt, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger als Empf\u00e4nger der Angaben um einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten handelt, der vorliegend in keinem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu ihr steht und somit auch nicht zu bef\u00fcrchten ist, dass er die Angaben zu anderen Zwecken als die Berechnung seiner Erfinderverg\u00fctung verwendet (vgl. LG Mannheim, Teilurt. v. 19. November 2019, Az. 2 O 2\/19, GRUR-RS 2019, 29036).<\/li>\n<li>Auch der Datenschutz steht einer Nennung der Abnehmer nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es bei einer Benennung der Abnehmer \u00fcberhaupt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Diese Informationen m\u00fcssen sich n\u00e4mlich auf \u201enat\u00fcrliche Personen\u201c beziehen. Selbst wenn sich unter den Abnehmern der Beklagten nicht nur juristische, sondern auch nat\u00fcrliche Personen befinden sollten \u2013 was vorliegend nicht dargelegt ist \u2013, so ist die Verarbeitung zul\u00e4ssig gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 1 lit.\u2009f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Erkennt ein Gericht auf gesetzlicher Grundlage einen Auskunftsanspruch zu, so sind diese Voraussetzungen \u2013 wie auch im vorliegenden Fall \u2013 regelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Oktober 2021, Az. 6 U 130\/19, GRUR-RR 2022, 108; OLG M\u00fcnchen, Teilurt. v. 24. Oktober 2018, Az. 3 U 1551\/17, GRUR-RR 2019, 137 \u2013 Vertragsh\u00e4ndlervertrag; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RS 2020, 44647 \u2013 Z\u00fcndkerze; Vo\u00df\/Fricke\/BeckOK, a.a.O., \u00a7 140b Rn. 21).<\/li>\n<li>Die Aufnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Die Einr\u00e4umung des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts setzt eine Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen voraus (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1981, Az. I ZR 111\/78, GRUR 1981, 535 \u2013 Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt). In diese Abw\u00e4gung muss auch einflie\u00dfen, dass dadurch die Prozessf\u00fchrung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Anspr\u00fcche begehrt, beeintr\u00e4chtigt wird. Sie kann, wenn ihr eine Auskunft nur unter einem Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zugesprochen wurde, die Entscheidung \u00fcber ihr weiteres prozessuales Vorgehen nicht mehr auf eine umfassende eigene Kenntnis des Sachverhalts st\u00fctzen, sondern ist teilweise auf ihr nur von Dritten zug\u00e4nglich gemachte Kenntnisse angewiesen. Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich h\u00f6hergewichtige Belange aufseiten des Auskunftspflichtigen gegen\u00fcberstehen. Dies ist von der Beklagten als Auskunftsverpflichtete darzulegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Oktober 2021, Az. 6 U 130\/19, GRUR-RR 2022, 108; BGH, Beschl. v. 13. Februar 1981, Az. I ZR 111\/78, GRUR 1981, 535 \u2013 Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt), was vorliegend nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in der Berufung erstmals gegen die vom Kl\u00e4ger begehrte Auskunft und Rechnungslegung auch \u00fcber Nutzungen ihrer verbundenen Gesellschaften (\u00a7\u00a7 15ff AktG) wendet, so dringt sie auch damit nicht durch.<\/li>\n<li>Die Nutzungen von solchen Unternehmen, die mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden sind, k\u00f6nnen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger beanspruchte Erfinderverg\u00fctung grunds\u00e4tzlich relevant sein, da diese Nutzungen ggf. in die Berechnung der Verg\u00fctung einzustellen sind. Ob und in welchem Umfang diese Nutzungen im konkreten Fall Einfluss auf die H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung haben, kann der Kl\u00e4ger erst nach Erteilung der entsprechenden Ausk\u00fcnfte absch\u00e4tzen. Daher ist das ob und der Umfang der Relevanz dieser Nutzungen f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung auch erst Gegenstand der sp\u00e4teren H\u00f6hestufe. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer auf der ersten Stufe grunds\u00e4tzlich auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber Nutzungen konzernverbundener Gesellschaften verlangen kann (BGH, Urt. v. 17. November 2009, Az. X ZR 137\/07, GRUR 2010, 223 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Urt. v. 16. April 2002, Az. X ZR 127\/99, GRUR 2002, 801 \u2013 Abgestuftes Getriebe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Oktober 2022, Az. I-2 U 52\/22, GRUR-RS 2022, 34795 \u2013 Schmiermittelinjektor; Urt. v. 21. Oktober 2021, Az. I-2 U 6\/21, GRUR-RS 2021, 37464 \u2013 Lacosamid).<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDer grunds\u00e4tzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Jahre ab 2022 unter Beif\u00fcgung der vorstehend genannten weiteren Angaben steht auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger die pauschalen Angaben der Beklagten f\u00fcr das Jahr 2016 und 2017 bereits vorprozessual \u2013 zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens \u2013 akzeptiert hat und hinsichtlich der weiteren Ausk\u00fcnfte der Beklagten f\u00fcr das Jahr 2018 bis 2021 zwischenzeitlich eine Teilerledigungserkl\u00e4rung abgegeben worden ist.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst erscheint bereits zweifelhaft, ob durch die Annahme des Kl\u00e4gers \u00fcberhaupt Erf\u00fcllung im Sinne von \u00a7 362 BGB eingetreten ist. Dies w\u00fcrde n\u00e4mlich voraussetzen, dass die geschuldete Leistung vollst\u00e4ndig bewirkt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2018, Az. IV ZR 215\/16, NJW 2018, 1971 m.w.N.), was mit Blick auf den Auskunftsanspruch bedeutet, dass die Angaben nach dem erkl\u00e4rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen m\u00fcssen, wobei eine m\u00f6gliche Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Erf\u00fcllung nicht entgegensteht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2014, XII ZB 385\/13, NJW 2014, 3647; Urt. v. 3. September 2020, Az. III ZR 138\/18, NJW 2021, 765; Fetzer\/M\u00fcKo, BGB, a.a.O., \u00a7 362, Rz. 38; Looschelders\/BeckOK, Gro\u00dfkommentar zum BGB, Std. M\u00e4rz 2023, \u00a7 362, Rz. 71). Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Selbst wenn durch die unvollst\u00e4ndige Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten Erf\u00fcllung im rechtlichen Sinne eingetreten w\u00e4re, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass die Beklagte auch f\u00fcr den Zeitraum ab dem Jahr 2022 nur pauschale Angaben zu St\u00fcckzahlen und Ums\u00e4tzen machen muss bzw. dass das Verlangen des Kl\u00e4gers auf weitere Angaben f\u00fcr diesen Zeitraum rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 242 BGB ist. Der Kl\u00e4ger hat im \u00dcbrigen sowohl in der ersten Instanz wie auch im Berufungsverfahren ausdr\u00fccklich betont, dass er die Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 2016\/2017 und 2018 bis 2021 wegen Fehlens der begehrten weiteren Angaben als unzureichend erachtet und er bei der Bezifferung seiner Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 das Fehlen dieser Angaben mit eingepreist habe. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger zu keinem Zeitpunkt anerkannt, dass er die weiteren Informationen nicht ben\u00f6tigt. Die Annahme der Auskunft durch den Kl\u00e4ger aus prozesstaktischen Gr\u00fcnden kann bereits dem Grunde nach keine Privilegierung der Beklagten mit Blick auf weitere (zuk\u00fcnftige) Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nach sich ziehen. Es besteht auch \u2013 unabh\u00e4ngig von der Verg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum 2016 bis 2021 \u2013 weiterhin das Bed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers, die Angaben der Beklagten f\u00fcr den Zeitraum ab 2022 auf ihre Plausibilit\u00e4t und Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, was nur durch die weiteren Angaben m\u00f6glich ist. Dieses berechtigte Bed\u00fcrfnis stellt einen sachlichen Grund f\u00fcr das Verlangen des Kl\u00e4gers dar.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat demgegen\u00fcber gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Belegvorlage f\u00fcr die Nutzungen betreffend den Zeitraum ab dem Jahr 2022.<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf die Belegvorlage ist grunds\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls richtet und insbesondere die gegenl\u00e4ufigen Interessen des Arbeitnehmererfinders auf vollst\u00e4ndige Unterrichtung und die des Arbeitsgebers, keine unzumutbaren Belastungen ausgesetzt zu sein, gegeneinander abzuw\u00e4gen sind. Allgemein gilt, dass je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind. Daraus folgt, dass es im Einzelfall angezeigt sein kann, den Arbeitgeber auch zur (zus\u00e4tzlichen) Vorlage von entsprechenden Belegen zu verpflichten, ein korrespondierender genereller Anspruch des Arbeitnehmers indes aber nicht besteht. Dies steht im \u00dcbrigen im Einklang mit der Entscheidung \u201eSchmiermittelinjektor\u201c des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urt. v. 6. Oktober 2022, Az. I-2 U 52\/22, GRUR-RS 2022, 34795), auf welche der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Anspruchs auf Belegvorlage pauschal Bezug nimmt. Dieser Entscheidung ist keineswegs zu entnehmen, dass generell bzw. losgel\u00f6st von den dargestellten Kriterien ein Anspruch auf Belegvorlage besteht.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der genannten Grunds\u00e4tze erweist sich die vom Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich begehrte Belegvorlage vorliegend jedenfalls als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Insoweit gilt es in die Interessenabw\u00e4gung einzustellen, dass neben den Kosten f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung der Belege (Kopie bzw. Ausdruck) auch noch weitere, erhebliche (Personal-)Kosten auf Seiten der Beklagten anfallen, da die einzelnen Belege durchgesehen, vielfach teilgeschw\u00e4rzt und anschlie\u00dfend erneut vervielf\u00e4ltigt werden m\u00fcssen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr allein f\u00fcr das Jahr 2022 ein Kostenaufwand f\u00fcr die Belegvorlage in H\u00f6he von EUR xx.xxx,xx entstehen w\u00fcrde. Der Senat vermag \u2013 auch mangels Vortrags des Kl\u00e4gers \u2013 nicht zu erkennen, welchen Mehrwert die Belegvorlage dem Kl\u00e4ger bieten k\u00f6nnte, der diesen finanziellen Aufwand rechtfertigen k\u00f6nnte. Insoweit fehlt es derzeit nicht zuletzt an hinreichenden Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Angaben der Beklagten zu Herstellungs- und Liefermengen in einem solchen Ma\u00df unrichtig sein k\u00f6nnten, die die zus\u00e4tzliche Belegvorlage erfordern. Soweit der Kl\u00e4ger \u2013 zur Begr\u00fcndung seines Antrages auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffen die Auskunft vom 10. Oktober 2022 \u2013 vermeintliche Ungereimtheiten in den Angaben der Beklagten betreffend den Zeitraum 2018 bis 2021 vorgebracht hat, ist die Beklagte dem mit Schriftsatz vom 2. M\u00e4rz 2023 entgegengetreten. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin nur noch einen Fehler bei einer Gutschrift sowie Rundungsfehler im Cent-Bereich ger\u00fcgt. Diese vermeintlichen Ungenauigkeiten k\u00f6nnen die mit hohen Kosten verbundene Belegvorlage bereits auf Grund ihrer geringen Relevanz vorliegend nicht rechtfertigen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3296 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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