{"id":9303,"date":"2024-02-27T15:00:46","date_gmt":"2024-02-27T15:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9303"},"modified":"2024-02-27T09:41:35","modified_gmt":"2024-02-27T09:41:35","slug":"i-2-u-2-17-lichtemittierende-vorrichtung-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9303","title":{"rendered":"I-2 U 2\/17 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3295<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Dezember 2022, I-2 U 17\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=6677\">4b O 103\/15<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 15. Dezember 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass<\/li>\n<li>1. sich die Verurteilung \u2013 nach Ma\u00dfgabe der Fassung, die das Klagepatent durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 25.03.2022 erhalten hat \u2013 auf solche lichtemittierenden Bauelemente bezieht, deren Leuchtstoff ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff ist, welcher mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt;<\/li>\n<li>2. mit Wirkung zum 30.07.2017 die Erledigung des Rechtsstreits im Umfang des Unterlassungsanspruchs festgestellt wird,<\/li>\n<li>3. der zuerkannte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sich auf Benutzungshandlungen bezieht, die von der Beklagten in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 begangen worden sind,<\/li>\n<li>4. die R\u00fcckrufverpflichtung f\u00fcr solche Erzeugnisse besteht, die in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 in den Verkehr gelangt und im Besitz gewerblicher Abnehmer sind,<\/li>\n<li>5. die Pflicht zur Vernichtung in Bezug auf solche Erzeugnisse besteht, die in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 in den Besitz oder das Eigentum der Beklagten gelangt sind und sich dort nach wie vor befinden,<\/li>\n<li>6. die festgestellte Schadenersatzpflicht f\u00fcr solche Sch\u00e4den besteht, die durch Benutzungshandlungen in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 begangen worden sind.<\/li>\n<li>II. Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert wird auf 2.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents X XXX XXX, das aus einer europ\u00e4ischen Teilanmeldung der EP X XXX XXX A1 hervorgegangen ist und deren Anmeldetag vom 29.07.1997 sowie deren Priorit\u00e4ten vom 29.07.1996 (JP XXXXXXXX), 17.09.1996 (JP XXXXXXXX), 18.09.1996 (JP XXXXXXXX), 27.12.1996 (JP XXXXXXXX) und 31.03.1997 (JP XXXXXXXX) in Anspruch nimmt. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Der Hinweis auf die Erteilung des &#8211; unter anderem f\u00fcr Deutschland geltenden und bis zum Ablauf seiner Schutzdauer am 29.07.2017 (w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens) in Kraft stehenden &#8211; Klagepatents wurde am 08.07.2015 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung. Sein Anspruch 1 lautete in der erteilten und vom Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Fassung in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>Lichtemittierendes Bauelement, das aufweist:<br \/>\neinen lichtemittierende Dioden (LED)-Chip, mit einem Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis und einer lichtemittierenden Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann und<br \/>\neinen Leuchtstoff, der durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht emittiert, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht,<br \/>\nwobei der Leuchtstoff in einem Beschichtungsmaterial enthalten ist, das den LED-Chip beschichtet, und<br \/>\nwobei das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts emittiert, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder LED-Chip eine Einquantentopfstruktur oder Mehrquantentopfstruktur hat, und der Leuchtstoff einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff aufweist, der mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt, aufweist.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird Figur 2 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die den schematischen Querschnitt einer lichtemittierenden Diode vom Chip-Typ zeigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt bundesweit folgende Leuchten mit eingebauten LED:<\/li>\n<li>\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform A)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform B)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform C)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform D)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform E)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform F)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform G)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform H)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I)<br \/>\n\u2022 \u201e[\u2026]\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform J)<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht und dabei festgestellt zu haben, dass die Leuchtmittel s\u00e4mtlicher Ausf\u00fchrungsformen einen blaues Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von etwa 450 nm emittierenden LED-Chip mit einem Verbindungshalbleiter auf der Basis von Indiumgalliumnitrid (InGaN) enthielten. Der \u00dcberzug \u00fcber dem LED-Chip enthalte Leuchtstoffpartikel. EDX-Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass in allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 neben anderen Leuchtstoffen \u2013 auch ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Gallium (Ga) und Sauerstoff (O) (in verschiedenen Mengenverh\u00e4ltnissen) vorhanden sei. Im Ergebnis emittierten s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wei\u00dfes Licht (LGU, Seite 8).<\/li>\n<li>Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.12.2016 hat das Landgericht der Patentverletzungsklage der Kl\u00e4gerin stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagte erkannt (Fettdruck hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen:\n<p>lichtemittierende Bauelemente, die aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen lichtemittierende Dioden (LED)-Chip, mit einem Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis und einer lichtemittierenden Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann, und<\/li>\n<li>&#8211; einen Leuchtstoff, der durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht emittiert, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Leuchtstoff in einem Beschichtungsmaterial enthalten ist, das den LED-Chip beschichtet, und<\/li>\n<li>&#8211; wobei das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts emittiert,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>&#8211; wenn der LED-Chip eine Einquantentopfstruktur oder Mehrquantentopfstruktur hat, und\n<p>&#8211; wobei der Leuchtstoff einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff aufweist, der mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt, aufweist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.08.2015 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.08.2015 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP X XXX XXX erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.08.2015 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens, das aus diesem Grunde auf Antrag der Kl\u00e4gerin vor\u00fcbergehend ausgesetzt war, ist das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 23.10.2017 (Anl. HL 10) teilweise widerrufen und mit folgender \u2013 ins Deutsche \u00fcbersetzten &#8211; Fassung des Hauptanspruchs 1 aufrechterhalten worden (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind durch Unter- und Durchstreichen gekennzeichnet):<\/li>\n<li>Lichtemittierendes Bauelement, das aufweist:<br \/>\neinen lichtemittierende Dioden (LED)-Chip mit einem Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis und einer lichtemittierenden Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann, und<br \/>\neinen Leuchtstoff, der durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht emittiert, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht,<br \/>\nwobei der Leuchtstoff in einem Beschichtungsmaterial enthalten ist, das den LED-Chip beschichtet, und<br \/>\nwobei das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts emittiert, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder LED-Chip eine Einquantentopfstruktur oder Mehrquantentopfstruktur hat, und der Leuchtstoff einen mit Cer aktivierter\/n Granatleuchtstoff ist aufweist, der mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt, aufweist.<\/li>\n<li>Mit Entscheidung vom 25.03.2022 (Anl. HL 9) hat die Technische Beschwerdekammer 3.4.03 des Europ\u00e4ischen Patentamtes die Einspruchsentscheidung best\u00e4tigt. Mittlerweile wurde eine den Teilwiderruf ber\u00fccksichtigende Neue Europ\u00e4ische Patentschrift X XXX XXX B 2 bekanntgemacht (Anl. TW B 32).<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schon von der erteilten, jedenfalls aber von der eingeschr\u00e4nkten Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Was die erteilte Anspruchsfassung betreffe, sei der Patentauslegung des Landgerichts insofern entgegenzutreten, als der Fachmann &#8211; mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift &#8211; als \u201ewei\u00dfes Licht\u201c nur ein solches verstehe, das nahe am \u201eWei\u00dfpunkt\u201c des CIE-Normvalenzsystems mit den Koordinaten x = 0,33; y = 0,33 und z = 0,33 liege, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall sei. Mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D bis J habe es die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies vers\u00e4umt, schl\u00fcssig darzulegen, dass die verwendeten LED-Chips eine \u201eQuantentopfstruktur\u201c bes\u00e4\u00dfen. Die von ihr insoweit durchgef\u00fchrten Untersuchungen mit einem Rasterelektronenmikroskop (statt mit einem Transmissionselektronenmikrospkop) lie\u00dfen die dazu erforderlichen Einzelheiten der Schichtenstruktur nicht in einem Ma\u00dfe erkennen, dass ein eindeutiger Beleg erhalten werde. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als nur ein einzelner Messpunkt ber\u00fccksichtigt worden sei. Ebenfalls nicht schl\u00fcssig dargelegt sei, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff im Sinne des Klagepatents enthielten. Die eingesetzten Methoden (EDX und XRPD) seien nicht geeignet, diesbez\u00fcglich zweifelsfreie Erkenntnisse zu liefern. Best\u00fcnden daher schon mangels eines schl\u00fcssigen Benutzungstatbestandes irgendwelche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nicht, so scheiterten solche zumindest daran, dass die Verbietungsrechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft seien. Aus Presseberichten sei bekannt, dass die Kl\u00e4gerin ihre LED-Technologie einschlie\u00dflich der Herstellung wei\u00dfer LEDs und einschlie\u00dflich des Klagepatents an diverse namhafte und international agierende Unternehmen \u201ebreit\u201c lizenziert habe. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass patentgem\u00e4\u00dfe LEDs mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von ihren Lizenznehmern nicht nur an die chinesischen Hersteller der von der Beklagten vertriebenen Gesamtprodukte geliefert werden, sondern dass sich das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin mindestens konkludent auch darauf erstrecke, dass die betreffenden Gesamtprodukte von den Vertreibern (wie der Beklagten) in der EU in Verkehr gebracht werden. Im Bestreitensfall habe die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Lizenzvertr\u00e4ge mit den (von der Beklagten namentlich benannten) Lizenznehmern vorzulegen.<\/li>\n<li>Von dem durch Teilwiderruf beschr\u00e4nkten Patentanspruch 1 machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in jedem Fall keinen Gebrauch. W\u00e4hrend es nach der erteilten Anspruchsfassung ausreichend gewesen sei, dass der Leuchtstoff einen mit Cer aktivierten Grantleuchtstoff bestimmter Zusammensetzung \u201eaufweist\u201c, was die Anwesenheit anders zusammengesetzter Leuchtstoffe erlaubt habe, sei nach der teilwiderrufenen Anspruchsfassung erforderlich, dass der Leuchtstoff ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff bestimmter Zusammensetzung \u201eist\u201c, was weitere Leuchtstoffe nicht patentgem\u00e4\u00dfer Zusammensetzung als Bestandteile ausschlie\u00dfe. Genau solche anderweitigen zus\u00e4tzlichen Leuchtstoffe wiesen alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auf, wie die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen habe und sich im Detail aus der nachstehend eingeblendeten \u2013 zwischen den Parteien als solche unstreitig gebliebenen &#8211; Tabelle erschlie\u00dfe:<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das landgerichtliche Urteil vom 15.12.2016 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt (unter Ber\u00fccksichtigung der im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Anspruchsfassung und des zwischenzeitlichen Schutzrechtsablaufs) sinngem\u00e4\u00df (vgl. zum genauen Antragswortlaut den Schriftsatz vom 29.07.2022, GA 581 f. und das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2022),<\/li>\n<li>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass sich der Urteilsausspruch insgesamt auf die im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene Anspruchsfassung bezieht und dass dar\u00fcber hinaus<\/li>\n<li>&#8211; mit Wirkung zum 30.07.2017 die Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt wird,<br \/>\n&#8211; der zuerkannte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sich auf Benutzungshandlungen bezieht, die von der Beklagten in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 begangen worden sind und \u2013 was die Kl\u00e4gerin erstmals im Verhandlungstermin vom 08.12.2022 beantragt hat &#8211; die Ausk\u00fcnfte in elektronisch auswertbarer Form zu erteilen sind,<br \/>\n&#8211; die R\u00fcckrufverpflichtung f\u00fcr solche Erzeugnisse besteht, die in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 in den Verkehr gelangt und im Besitz gewerblicher Abnehmer sind,<br \/>\n&#8211; die Pflicht zur Vernichtung in Bezug auf solche Erzeugnisse besteht, die in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 in den Besitz oder das Eigentum der Beklagten gelangt sind und sich dort nach wie vor befinden,<br \/>\n&#8211; die Schadenersatzpflicht f\u00fcr solche Sch\u00e4den besteht, die durch Benutzungshandlungen in der Zeit vom 08.08.2015 bis zum 29.07.2017 begangen worden sind.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und vertritt in Bezug auf die Anspruchsbeschr\u00e4nkung die Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihr nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents entlassen seien. Auch in seiner geltenden Form enthalte Patentanspruch 1 keine Beschr\u00e4nkung auf die Verwendung eines mit Cer aktivierten Granatleuchtstoffes als einzigem Leuchtstoff in einem lichtemittierenden Bauelement. Verlangt sei nur, dass das wei\u00dfe Licht durch den Einsatz eines oder mehrerer solcher erfindungsgem\u00e4\u00df zusammengesetzter Granatleuchtstoffe erzeugt werde. Dies geschehe, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Zusatzleuchtstoffe \u2013 wie unwidersprochen geblieben ist &#8211; lediglich eine graduelle \u00c4nderung der Lichttemperatur auf Grundlage des mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoff erzeugten wei\u00dfen Lichts \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 08.12.2022 unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 ins Orange bewirkten.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig; sie hat jedoch in der Sache \u2013 ebenso wie die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin &#8211; keinen Erfolg. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von der (nach erfolgtem Teilwiderruf) geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein lichtemittierendes Bauelement, bestehend aus einem lichtemittierenden Dioden-Chip (LED-Chip) sowie einem Leuchtstoff, der die Wellenl\u00e4nge des Lichts, das von dem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und seinerseits Licht aussendet. Indem das durch den LED-Chip emittierte Licht und das durch den Leuchtstoff emittierte komplement\u00e4re Licht gemischt werden, strahlt das Bauelement das gew\u00fcnschte wei\u00dfe Licht ab.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Einzelnen schl\u00e4gt das Klagepatent nach seiner geltenden Anspruchsfassung ein lichtemittierendes Bauelement mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Lichtemittierendes Bauelement, das<br \/>\na) einen lichtemittierenden Dioden-Chip (LED-Chip) und<br \/>\nb) einen Leuchtstoff aufweist.<br \/>\n2. Der lichtemittierende Dioden-Chip (LED-Chip) hat<br \/>\na) einen Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis,<br \/>\nb) eine Ein- oder Mehrquantentopfstruktur und<br \/>\nc) eine lichtemittierende Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann.<br \/>\n3. Der Leuchtstoff<br \/>\na) ist in einem Beschichtungsmaterial enthalten, das den LED-Chip beschichtet,<br \/>\nb) wird durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt und emittiert Licht, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht,<br \/>\nc) ist ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff, der<br \/>\n&#8211; mindestens ein Element, ausgew\u00e4hlt aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm,<br \/>\n&#8211; und mindestens ein Element, ausgew\u00e4hlt aus Al, Ga und In,<br \/>\nenth\u00e4lt.<br \/>\n4. Das lichtemittierende Bauelement emittiert wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts.<br \/>\nNach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen und hinsichtlich derer auch sonst kein Anlass f\u00fcr anderweitige Feststellungen erkennbar ist, weist das lichtemittierende Bauelement einen LED-Chip und einen Leuchtstoff auf. Der LED-Chip verwendet einen Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis, so dass er Licht mit einer Wellenl\u00e4nge zwischen 420 nm und 490 nm, n\u00e4mlich blaues Licht emittiert. Der Leuchtstoff dient dazu, Licht mit einer zum blauen Licht des LED-Chip komplement\u00e4ren Farbe zu emittieren, wenn er vom Licht des LED-Chip angeregt wird. Daf\u00fcr soll der Leuchtstoff erfindungsgem\u00e4\u00df ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff sein, der mindestens zwei verschiedene Elemente, das erste ausgew\u00e4hlt aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm, und das zweite ausgew\u00e4hlt aus Al, Ga und In, enth\u00e4lt. Die Kombination von LED-Chip (der blaues Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 bis 490 nm ausstrahlt) und Granatleuchtstoff (der \u2013 angeregt durch das vom LED-Chip emittierte blaue Licht &#8211; komplement\u00e4rfarbenes Licht ausstrahlt) l\u00e4sst wei\u00dfes Licht entstehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit dem Teilwiderruf des Klagepatents durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes ist Patentanspruch 1 zwar dahingehend eingeschr\u00e4nkt worden, dass der vom Licht des LED-Chip angeregte Leuchtstoff nicht mehr nur einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff der im Merkmal 3c) definierten chemischen Zusammensetzung \u201eaufweisen\u201c muss (was anderweitige, nicht dem Merkmal 3c) entsprechende Leuchtstoffe in der Beschichtung zweifelsfrei zulassen w\u00fcrde), sondern dass nunmehr ausdr\u00fccklich gefordert ist, dass der Leuchtstoff ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff patentgem\u00e4\u00dfer Zusammensetzung \u201eist\u201c. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Klagepatent au\u00dfer dem Granatleuchtstoff keinerlei nicht patentgem\u00e4\u00dfe Leuchtstoffe duldet, sondern die Ausstattung des lichtemittierenden Bauelements hinsichtlich der Leuchtstoffe \u2013 endg\u00fcltig und abschlie\u00dfend \u2013 dahingehend limitiert, dass entweder ein einziger Granatleuchtstoff nach Merkmal 3c) oder eine Mehrzahl von Granatleuchtstoffen nach Merkmal 3c), aber dar\u00fcber hinaus kein Leuchtstoff anderer Konstitution in ihm vorhanden ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies folgt zwar noch nicht aus den Abs\u00e4tzen \uf05b0044\uf05d und \uf05b0045\uf05d der im Anschluss an den Teilwiderruf ver\u00f6ffentlichten neuen Klagepatentschrift, auf die sich die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 08.12.2022 mit der Behauptung bezogen hat, dort seien weitere Leuchtstoffe nicht patentgem\u00e4\u00dfer Zusammensetzung und Beschaffenheit vorgesehen. W\u00e4re dem so, m\u00fcsste aus dem den teilwiderrufenen Patentanspruch erl\u00e4uternden Beschreibungstext in der Tat im Zweifel geschlossen werden, dass Merkmal 3c) nicht als abschlie\u00dfende Benennung der f\u00fcr das lichtemittierende Bauelement zugelassenen Leuchtstoffe aufgefasst werden darf. Tats\u00e4chlich behandelt der herangezogene Beschreibungstext aber \u00fcberhaupt nicht zus\u00e4tzliche Leuchtstoffe nicht erfindungsgerechter Konstitution, sondern belehrt den Fachmann lediglich dar\u00fcber, dass er die Lichtfarbe des wei\u00dfen Lichts dadurch beeinflussen und ver\u00e4ndern kann, dass er innerhalb der f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Leuchtstoffe zugelassenen Variationsbreite ihrer chemischen Zusammensetzung (f\u00fcr die in jeder Gruppe verschiedene Grundelemente in nicht n\u00e4her vorgegebenen Mengenverh\u00e4ltnissen zugelassen sind, n\u00e4mlich einerseits Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm, und andererseits Al, Ga und In) sinnvoll ausw\u00e4hlt. So hei\u00dft es im Absatz \uf05b0045\uf05d schlussfolgernd:<br \/>\n\u201eSomit kann man die Wellenl\u00e4nge des emittierten Lichts zu einer k\u00fcrzeren Wellenl\u00e4nge hin verschieben, indem man einen Teil des in der Zusammensetzung enthaltenen Al durch Ga ersetzt, und die Wellenl\u00e4nge des emittierten Lichts kann man zu einer gr\u00f6\u00dferen Wellenl\u00e4nge hin verschieben, indem man einen Teil des in der Zusammensetzung enthaltenen Y durch Gd ersetzt. Auf diese Weise kann man die Lichtfarbe der Emission durch Ver\u00e4ndern der Zusammensetzung kontinuierlich \u00e4ndern. \u2026\u201c<br \/>\nAus der Tatsache, dass der Beschreibungstext selbst keine Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert, die au\u00dfer dem patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoff andere nicht erfindungsgerechte Leuchtstoffe in einer den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechenden Menge enthalten, folgt umgekehrt aber auch nicht zwingend, dass solche Zusatz-Leuchtstoffe nach dem Klagepatent verboten sind. Insbesondere stellt es zwei ganz verschiedene Dinge dar, wenn das Klagepatent nicht patentgem\u00e4\u00dfe Leuchtstoffe als Vergleichsreferenz f\u00fcr die Leuchtstoffe der Erfindung heranzieht, um an ihnen zu zeigen, dass die Vorteile des Klagepatents, die mit den Referenz-Leuchtstoffen nicht erreichbar sind, sich bei und wegen der Verwendung eines Granatleuchtstoffes erfindungsgem\u00e4\u00dfer Konstitution einstellen, und es andererseits darum geht, ob, wenn solche Granatleuchtstoffe in ausreichender Menge verwendet werden, deren patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung dadurch beeintr\u00e4chtigt wird, dass daneben (namentlich in geringer Menge) noch andere Leuchtstoffe zum Einsatz kommen. Die erste, in der Klagepatentschrift abgehandelte Konstellation belegt allein, dass die Verwendung eines patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoffes das gew\u00fcnschte wei\u00dfe Licht entstehen l\u00e4sst, womit f\u00fcr den Fachmann noch nichts dar\u00fcber gesagt ist, ob dem nur dann so ist, wenn der Granatleuchtstoff der einzige Leuchtstoff in dem \u00dcberzugsmaterial des LED-Chip ist. Nachdem der Beschreibungstext derartiges nirgends ausdr\u00fccklich artikuliert, kommt es darauf an, welche technische Lehre das Klagepatent bei funktionsorientierter Betrachtung dem Fachmann vermittelt. Bei Beantwortung dieser Frage kann der Teilwiderruf des Klagepatents nicht unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDa das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt &#8211; und folglich auch an dessen weiteres Schicksal im Rechtsbestandsverfahren &#8211; gebunden ist, ist es ausgeschlossen, dass im Verletzungsprozess eine Patentauslegung und\/oder eine Schutzbereichsbestimmung vorgenommen werden, mit denen solche Gegenst\u00e4nde, die dem Patentinhaber im Rechtsbestandsverfahren als Schutzgegenstand genommen worden sind, wieder in das Patent und seinen Schutz einbezogen werden. Soweit der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed) im Zusammenhang mit einer \u00e4quivalenten Patentbe-nutzung danach differenziert, aus welchen Gr\u00fcnden \u2013 formellen oder materiellen &#8211; im Rechtsbestandsverfahren Patentgegenst\u00e4nde fallen gelassen worden sind, und dann, wenn hierf\u00fcr der (formelle) Widerrufsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ausschlaggebend gewesen ist, keinen Anlass f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs annimmt, sind diese Grunds\u00e4tze auf den Bereich wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung jedenfalls dann nicht \u00fcbertragbar, wenn der Patentanspruch durch den Teilwiderruf \u2013 wie hier &#8211; eine abweichende Anspruchsfassung erhalten hat, die dem Fachmann deutlich macht, dass und in welcher Weise der Schutz des Klagepatents verk\u00fcrzt worden ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVorliegend ist die erteilte Anspruchsfassung (wonach es gen\u00fcgte, dass das lichtemittierende Bauelement einen patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoff blo\u00df \u201eaufweist\u201c), deshalb teilwiderrufen worden, weil die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihr eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents \u00fcber den priorit\u00e4tsgest\u00fctzten Gegenstand der Ursprungsanmeldung gesehen hat, der dem Fachmann unmittelbar und eindeutig lediglich vermittele, dass sich die Erfindungsvorteile bei Verwendung eines patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoffes einstellen, aber nicht herg\u00e4ben, dass dem auch bei einem anderen Leuchtstoff nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfer Konstitution so sei. Dementsprechend hat auch die Technische Beschwerdekammer den aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 dahingehend verstanden, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents der Granatleuchtstoff ist, dem das Bauelement im Zusammenspiel mit dem LED-Chip seine vorteilhaften Wirkungen verdankt. Mit hinreichender Klarheit geht dies aus Ziffer 8.3 der Beschwerdekammerentscheidung hervor, die in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt lautet:<\/li>\n<li>Die Beschwerdekammer schlie\u00dft sich der Aussage der Einspruchsabteilung auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung an, wonach die Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung offenbart, dass der f\u00fcr die Erfindung verwendete Leuchtstoff entweder aus einem Granatleuchtstoff gem\u00e4\u00df Merkmal 7 (Anm.: hier: Merkmal 3c) oder aus einer Vielzahl solcher Granatleuchtstoffe unterschiedlicher Zusammensetzung besteht (wobei jedoch jeder Leuchtstoff eine Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Merkmal 7 (Anm.: hier: Merkmal 3c) aufweist). Nach Ansicht der Kammer umfasst der Wortlaut von Anspruch 1 beide M\u00f6glichkeiten, so dass kein Widerspruch zwischen dem von der Einspruchsabteilung (Anm.: beschr\u00e4nkt) aufrechterhaltenen Anspruch 1 und der Beschreibung besteht.<\/li>\n<li>Die von der Beschwerdekammer zustimmend in Bezug genommene Textstelle der Einspruchsentscheidung lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>In Anbetracht des Vorstehenden ist die Einspruchsabteilung der Ansicht, dass die eingereichten Anmeldungsunterlagen klar und eindeutig offenbaren:<\/li>\n<li>i) einen Leuchtstoff, bestehend aus einem (einzelnen) Granat-Leuchtstoff;<\/li>\n<li>ii) einen Leuchtstoff, bestehend aus einer Vielzahl von (Yttrium-Aluminium)Granat-Leuchtstoffen unterschiedlicher Zusammensetzung.<\/li>\n<li>Keine Grundlage kann gefunden werden f\u00fcr einen Leuchtstoff, aufweisend einen Granatleuchtstoff mit irgendeinem anderen m\u00f6glichen fluoreszierenden Material, das nicht notwendigerweise eine Granatstruktur hat.<\/li>\n<li>Angesichts dieser \u00c4u\u00dferungen unterliegt es keinem vern\u00fcnftigen Zweifel, dass infolge des Teilwiderrufs Ausf\u00fchrungsformen, die der erteilten Anspruchsfassung noch unterfallen sind, infolge der Einspruchsentscheidung von einem Patentschutz ausgeschlossen wurden. Die Frage ist allein, wie weit die im Rechtsbestandsverfahren vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Patents und (als Folge dessen) seines Schutzes reicht, wobei prinzipiell zwei M\u00f6glichkeiten denkbar sind:<\/li>\n<li>Sollte es sich so verhalten, dass das lichtemittierende Bauelement mit einem Granatleuchtstoff ausgestattet sein muss und dessen Anwesenheit die angestrebten Erfindungsvorteile (Entstehung wei\u00dfen Lichts durch Mischung mit dem Licht des LED-Chip) hervorbringt, so w\u00fcrde es dem Fachmann \u00fcberlassen sein, daneben weitere Leuchtstoffe vorzusehen, solange sie die Wirkungen des patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoffes nicht in unzul\u00e4ssiger Weise beeintr\u00e4chtigen oder gar zunichte machen, was der Fall w\u00e4re, wenn dank ihrer Anwesenheit von dem lichtemittierenden Bauelement (trotz Anwesenheit des Granatleuchtstoffs) kein wei\u00dfes Licht abgestrahlt wird. Unter solchen Umst\u00e4nden w\u00fcrde es sich \u00e4hnlich verhalten wie in einem Fall, in dem der Patentanspruch zwischen zwei Vorrichtungsteilen eine gelenkige Verbindung fordert. Ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Gelenk ausger\u00fcstet, begr\u00fcndet dies grunds\u00e4tzlich eine Patentbenutzung, wobei etwas anderes (im Sinne mangelnder Patentbenutzung) dann gilt, wenn zus\u00e4tzlich zu dem Gelenk starre Streben montiert sind, die das Gelenk \u00fcberbr\u00fccken, dadurch \u201eversteifen\u201c und damit au\u00dfer Funktion setzen. Bleibt die Wirkung des installierten Gelenks hingegen erhalten, w\u00fcrden zus\u00e4tzliche Ausstattungen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind, einer Patentbenutzung nicht entgegenstehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Anders l\u00e4ge die Sache, wenn die Lehre des Klagepatents dahingehend zu verstehen w\u00e4re, dass mit ihr (z.B. zur erforderlichen Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik, der bereits eine Mischung patentgem\u00e4\u00dfer und nicht patentgem\u00e4\u00dfer Leuchtstoffe offenbart hat, oder aus sonstigen f\u00fcr den Rechtsbestand beachtlichen Gr\u00fcnden) die Leuchtstoffe endg\u00fcltig und abschlie\u00dfend auf solche patentgem\u00e4\u00dfer Konstitution festgelegt worden sind, weil bei einer solchen Sachlage Leuchtstoffe nicht patentgem\u00e4\u00dfer Beschaffenheit kategorisch ausgeschlossen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die aufgezeigte Differenzierung entspricht im \u00dcbrigen auch der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Juli 2011 &#8211; X ZR 75\/08 \u2013 Reifenabdichtmittel), der bereits entschieden hat, dass, wenn den urspru\u0308nglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen ist, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile \u201eenthalten\u201c soll, damit nicht ohne wei- teres auch als zur Erfindung geho\u0308rend offenbart ist, dass ihm keine weiteren Bestandteile hinzugefu\u0308gt werden du\u0308rfen, sondern dass es f\u00fcr die Annahme, dass das Erzeugnis ausschlie\u00dflich aus den genannten Bestandteilen \u201ebesteht\u201c, vielmehr in der Regel daru\u0308ber hinausgehender Anhaltspunkte wie etwa des Hinweises, dass das ausschlie\u00dfliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erwu\u0308nscht ist, bedarf.<\/li>\n<li>F\u00fcr die letztgenannte, im Streitfall zur Nichtverletzung f\u00fchrende Alternative bestehen im Streitfall keine zureichenden Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nNach der erteilten Anspruchsfassung war ausreichend, dass das lichtemittierende Bauelement einen blaues Licht abstrahlenden LED-Chip sowie einen eine Komplement\u00e4rfarbe emittierenden Leuchtstoff besessen hat, so dass infolge des Mischens beider Lichtemissionen (der des LED-Chip und der des Leuchtstoffs) wei\u00dfes Licht abgestrahlt wird. Der f\u00fcr das Komplement\u00e4rlicht verantwortliche Leuchtstoff war nach der erteilten Anspruchsfassung lediglich dahingehend beschrieben, dass er einen Granatleuchtstoff bestimmter Zusammensetzung \u201eaufzuweisen\u201c hat, was schon dann der Fall gewesen w\u00e4re, wenn ein patentgem\u00e4\u00dfer Granatleuchtstoff \u2013 egal in welcher Menge und egal mit welcher tats\u00e4chlichen Auswirkung auf das emittierte Licht des Bauelements &#8211; blo\u00df vorhanden gewesen w\u00e4re, selbst wenn es nicht ihm, sondern einem daneben noch vorhandenen, g\u00e4nzlich anderen Leuchtstoff zu verdanken w\u00e4re, dass Komplement\u00e4rlicht zum blauen Licht des LED-Chip emittiert und insgesamt wei\u00dfes Licht abgestrahlt wird. Von diesem Verst\u00e4ndnis ist auch die Technische Beschwerdekammer in ihrem Vorbescheid vom 19.08.2021 ausgegangen, der sich wegen der damals noch anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerde der Kl\u00e4gerin auch zur Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung durch die erteilte Anspruchsfassung verh\u00e4lt. Unter den Ziffern 7.4 und 7.4.1 hei\u00dft es in deutscher \u00dcbersetzung (Anm.: Fettdruck hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Die Kammer ist der vorl\u00e4ufigen Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht, da der Wortlaut \u201eumfasst\u201c in Merkmal 7 (Anm.: hier: Merkmal 3c) einen Gegenstand einf\u00fchrt, der in der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung nicht offenbart wurde.<\/li>\n<li>Es scheint Einigkeit dar\u00fcber zu bestehen, dass der Wortlaut von Anspruch 1 einen Leuchtstoff einschlie\u00dft, der einen Granat-Leuchtstoff umfasst, der sich von den in Merkmal 7 beschriebenen Leuchtstoffen unterscheidet, oder sogar nicht Granat-basierte Leuchtstoffe zus\u00e4tzlich zu dem Granat-Leuchtstoff gem\u00e4\u00df Merkmal 7. Anspruch 1 umfasst beispielsweise einen Leuchtstoff, der beispielsweise haupts\u00e4chlich aus (ZnCd)S:Cu oder organischen fluoreszierenden Pigmenten (d.h. den Leuchtstoffen der Vergleichsbeispiele 1 und 2) \u2026 und nur einer kleinen Menge (beispielsweise 1 %) Granat-Leuchtstoff gem\u00e4\u00df Merkmal 7 besteht.<\/li>\n<li>Nach dem gegenw\u00e4rtigen Wortlaut von Anspruch 1 emittiert die lichtemittierende Vorrichtung wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip (\u2026) emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts, wobei der Leuchtstoff durch das von dem LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht des LED-Chips emittiert. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Funktion des Leuchtstoffs gem\u00e4\u00df der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung nur f\u00fcr einen Leuchtstoff offenbart wird, der ein mit Cer aktivierter Granat-Leuchtstoff ist und mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt, und nicht f\u00fcr Leuchtstoffe, die beispielsweise haupts\u00e4chlich die Materialien entsprechend den Vergleichsbeispielen enthalten (\u2026).<\/li>\n<li>Zieht man den zitierten Text heran, so verdeutlicht er dem Fachmann, dass die ursprungsoffenbarte Lehre des Klagepatents darin besteht, als Leuchtstoff einen Cer-aktivierten Granatleuchtstoff ganz bestimmter chemischer Zusammensetzung zu verwenden, weil es mit ihm (und nur mit ihm) &#8211; im Zusammenwirken mit einem blaues Licht emittierenden LED-Chip &#8211; gelingt, wei\u00dfes Licht zu erzeugen. Wesentlich ist hiernach die haupts\u00e4chliche Anwesenheit des Granatleuchtstoffes, aber nicht dessen alleinige Anwesenheit im \u00dcberzugsmaterial des Led-Chip. Anders als die Beklagte meint, \u00e4ndert an dieser Aussage der weitere, unmittelbar anschlie\u00dfende Text des Vorbescheides nichts. Er lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>Im Verlauf der Patentanmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung w\u00fcrde der Fachmann verstehen, dass bei jeder Verwendung der Materialien gem\u00e4\u00df Merkmal 7 der Leuchtstoff aus diesen Materialien besteht und keine anderen Granat- und nicht Granat-basierte Leuchtstoffe umfasst.<\/li>\n<li>Bei dem gebotenen sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis der gesamten Textpassage reflektiert der letzte Satz lediglich die Tatsache, dass in der Ursprungsanmeldung ausnahmslos Cer aktivierte Granatleuchtstoffe \u2013 und nichts anderes &#8211; angesprochen werden. Der letzte Halbsatz, wonach \u201ebei jeder Verwendung der Materialien gem\u00e4\u00df Merkmal 7 der Leuchtstoff aus diesen Materialien besteht und keine anderen Granat- und nicht Granat-basierten Leuchtstoffe umfasst\u201c, konstatiert blo\u00df diejenigen Ausf\u00fchrungsbeispiele, die dem Fachmann in der Ursprungsanmeldung zur Erfindungserl\u00e4uterung gegeben werden. Damit ist nicht gesagt, dass aus der Sicht des Fachmanns jede Beimengung eines anderen Leuchtstoffes, egal in welcher geringen Menge, erfindungssch\u00e4dlich und daher untersagt ist. F\u00fcr den Fachmann beschr\u00e4nkt sich der Offenbarungsgehalt der Urspungsanmeldung damit auf die Botschaft, dass die Verwendung eines patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoffes im \u00dcberzugsmaterial des LED-Chip das gew\u00fcnschte wei\u00dfe Licht entstehen l\u00e4sst, und verh\u00e4lt sich die Anmeldung nicht weiter dazu, dass hierzu die ausschlie\u00dfliche Anwesenheit eines Granatleuchtstoffes erforderlich oder wenigstens vorteilhaft ist, so dass andere Leuchtstoffe zu vermeiden sind.<\/li>\n<li>Eine wie oben erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsform, bei der ein Granatleuchtstoff patentgem\u00e4\u00dfer Konstitution zwar vorhanden ist, dieser aber weder f\u00fcr die Emission eines geeigneten Komplement\u00e4rlichts noch f\u00fcr die Entstehung wei\u00dfen Lichts beim Mischen mit dem Licht des LED-Chip verantwortlich ist, die \u2013 wie erl\u00e4utert &#8211; der erteilten Anspruchsfassung gen\u00fcgt hat, haben die Rechtsbestandsinstanzen in der Ursprungsanmeldung nicht offenbart gesehen, weil in ihr unmittelbar und eindeutig lediglich gezeigt ist, dass es ein Granatleuchtstoff patentgem\u00e4\u00dfer Zusammensetzung ist, der im Zusammenspiel mit dem Licht des LED-Chip wei\u00dfes Licht hervorbringen kann. Die Beschr\u00e4nkung des Anspruchswortlauts dahin, dass der Leuchtstoff, der das Komplement\u00e4rlicht emittiert und infolge der Mischung mit dem blauen Licht des LED-Chip wei\u00dfes Licht entstehen l\u00e4sst, ein Granatleuchtstoff bestimmter chemischer Zusammensetzung sein muss, dient vor diesem Hintergrund dazu, den besagten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung in der Formulierung des Hauptanspruchs zu verankern, indem der Patentanspruch auf solche Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, bei denen der Leuchtstoff, der zum Licht des LED-Chip komplement\u00e4res Licht emittiert und durch Mischen mit dem Licht des LED-Chip insgesamt wei\u00dfes Licht entstehen l\u00e4sst, ein solcher mit Granatstruktur zu sein hat, der mit Cer aktiviert ist und eine bestimmte, im Merkmal 3c) beschriebene chemische Zusammensetzung hat.<\/li>\n<li>Geht es bei dem vorgenommenen Teilwiderruf damit allein darum, das Klagepatent auf solche Bauelemente zu beschr\u00e4nken, bei denen die Entstehung wei\u00dfen Lichts durch die Bereitstellung komplement\u00e4rfarbenen Lichts dem Granatleuchtstoff erfindungsgem\u00e4\u00dfer Konstitution zu verdanken ist, hat es keine Bedeutung, wenn neben dem patentgem\u00e4\u00dfen Leuchtstoff noch weitere Leuchtstoffe vorhanden sind, die dasjenige Lichtergebnis, welches mithilfe des LED-Chips und des Granatleuchtstoffs zustande gekommen ist, nicht zunichte machen.<br \/>\nB.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<br \/>\n1.<br \/>\nIn Bezug auf diejenigen streitigen Anspruchsmerkmale, die Gegenstand der erteilten Fassung des Klagepatents waren, kann insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen werden.<br \/>\nEs hat richtigerweise die \u00dcberlegung zur\u00fcckgewiesen, mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift k\u00f6nne als \u201ewei\u00dfes Licht\u201c nur ein solches nahe am Wei\u00dfpunkt mit den Koordinaten x = 0,33, y = 0,33 und z = 0,33 angesehen werden. Daf\u00fcr, dass dem Klagepatent das CIE-Normvalenzsystem zugrunde liegt, gibt es nicht den geringsten Anhalt. Im Gegenteil machen bereits die eingangs der Patentschrift beispielhaft erw\u00e4hnten Verwendungsbeispiele f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes lichtemittierendes Bauelement (Hintergrundbeleuchtung, beleuchtete Verkehrszeichen oder Eisenbahnsignale, beleuchtete Schalter und dergleichen) dem Fachmann klar, dass es allein darum geht, ein Licht zu erzeugen, das innerhalb der \u00fcblichen Farbskala den Begriff \u201ewei\u00df\u201c verdient. Damit ist eine Farbbreite angesprochen und zugelassen, wie vollends daran deutlich wird, dass die Klagepatentschrift selbst \u2013 wie oben erl\u00e4utert &#8211; die M\u00f6glichkeit erw\u00e4hnt, die Lichtfarbe des wei\u00dfen Lichts durch die Wahl der chemischen Zusammensetzung zu variieren.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die von der Kl\u00e4gerin bei der Darlegung des Verletzungsvorwurfs betreffend das Merkmal 2b) in Bezug genommenen Untersuchungen der Schicht-struktur mit einem Rasterelektronenmikroskop seien nicht aussagekr\u00e4ftig genug, stellt schon kein beachtliches Bestreiten der kl\u00e4gerischen Behauptungen dar, das irgendeinen Beweis der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegebenen Quantentopfstruktur durch die Kl\u00e4gerin (an dem es ggf. fehlen mag) erforderlich machen k\u00f6nnte. Mangels Bestreitens ist die Verletzungsbehauptung der Kl\u00e4gerin zur Quantentopfstruktur bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vielmehr als unstreitig zu behandeln (\u00a7 138 ZPO; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kapitel E Rdn. 172).<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Kritik der Beklagten, die von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Cer-Aktivierung des Granatleuchtstoffes angewandten Methoden (EDX, XRPD) seien ungeeignet. Auch darin liegt kein prozessual beachtliches Bestreiten, weswegen die Cer-Aktivierung als unstreitig zu behandeln ist.<br \/>\n2.<br \/>\nSoweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen neben dem patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoff weitere Leuchtstoffe, wie sie sich aus der oben eingeblendeten Tabelle ergeben, enthalten, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Zusatzleuchtstoffe blo\u00df eine graduelle \u00c4nderung der Lichttemperatur auf Grundlage des mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoff erzeugten wei\u00dfen Lichts bewirken, aber nicht dazu f\u00fchren, dass das Bauelement kein \u201ewei\u00dfes Licht\u201c mehr abstrahlt. Dieses Vorbringen ist unbestritten geblieben und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Soweit die Beklagte zuletzt (Schriftsatz vom 30.11.2022, S. 6) bem\u00e4ngelt, die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass das emittierte wei\u00dfe Licht gerade auf dem Einsatz des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Granatleuchtstoffes beruht, liegt hierin &#8211; aus den oben in anderem Zusammenhang bereits er\u00f6rterten Gr\u00fcnden &#8211; kein beachtliches Bestreiten. Verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber \u00fcber patentgem\u00e4\u00df wirksame Granatleuchtstoffe, so schlie\u00dft das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 weitere Leuchtstoffe nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfer Konstitution, die an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung des Granatleuchtstoffes nichts \u00e4ndern, nicht aus und stehen der Patentverletzung daher auch nicht entgegen.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Benutzungshandlungen waren rechtswidrig; die Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin sind insbesondere nicht ersch\u00f6pft.<br \/>\nDie Beklagte stellt lediglich vage Vermutungen dazu an, dass die von ihr verbauten LED aus lizenzierter Quelle stammen k\u00f6nnten. Dies reicht f\u00fcr einen schl\u00fcssigen Verteidigungsvortrag nicht aus, weil es zur Darlegungs- und Beweislast eines Verletzers, der sich auf den Gesichtspunkt der Ersch\u00f6pfung beruft, steht, in einlassungsf\u00e4higer Weise darzutun, von wem er patentgem\u00e4\u00dfe Gegenst\u00e4nde bezogen hat und aufgrund welcher Vereinbarungen mit dem Patentinhaber davon auszugehen sein soll, dass dieser mit dem erstmaligen Vertrieb der Gegenst\u00e4nde einverstanden gewesen ist. Solchen Sachvortrag leistet die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht.<br \/>\nD.<br \/>\n1.<br \/>\nAus dem festgestellten Verletzungstatbestand ergeben sich die vom Landgericht zuerkannten und im angefochtenen Urteil zutreffend begr\u00fcndeten Rechtsfolgen. Der Urteilsausspruch war lediglich an die teilwiderrufene Anspruchsfassung des Klagepatents und mit R\u00fccksicht darauf anzupassen, dass das Klagepatent mittlerweile abgelaufen ist. Zwar mag &#8211; angesichts der seit dem Ablauf des Klagepatents verstrichenen geraumen Zeit &#8211; in Betracht kommen und ggf. sogar naheliegen, dass sich aktuell keine unter der Geltung des Patentschutzes in Verkehr gelangte Verletzungsgegenst\u00e4nde mehr in den Vertriebswegen befinden und solche Gegenst\u00e4nde sich auch nicht mehr im inl\u00e4ndischen Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. Gerichtsbekannt ist derartiges jedoch nicht. Nachdem die Beklagte sich auch selbst nicht auf einen Erledigungssachverhalt beruft, besteht keine Veranlassung f\u00fcr einen Eingriff in den landgerichtlichen R\u00fcckruf- und Vernichtungsausspruch.<br \/>\n2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals im Verhandlungstermin vom 08.12.2022 eine besondere, n\u00e4mlich elektronisch auswertbare Form der Auskunftserteilung und Rechnungslegung begehrt, verfolgt sie einen Anspruch, der ihr vom Landgericht \u2013 mangels Klageantrages (\u00a7 308 ZPO) \u2013 nicht zuerkannt worden ist. Er kann deswegen nur im Wege der Anschlussberufung verfolgt werden, die in zul\u00e4ssiger Weise nur innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhoben werden kann. Diese war hier bereits am 28.07.2017 abgelaufen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3295 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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