{"id":9300,"date":"2024-02-27T10:40:27","date_gmt":"2024-02-27T10:40:27","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9300"},"modified":"2024-02-27T09:37:28","modified_gmt":"2024-02-27T09:37:28","slug":"i-2-u-58-22-elektrohydraulische-pressgeraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9300","title":{"rendered":"I-2 U 58\/22 &#8211; Elektrohydraulische Pressger\u00e4te"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3294<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November 2022, I-2 U 17\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 76\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 01.02.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4c O 76\/20) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom \u201e01.03.2021\u201c (richtig: 01.03.2022), soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>elektrohydraulische Pressger\u00e4te zum Verbinden von Werkst\u00fccken, mit einem Geh\u00e4use zur Aufnahme eines Presswerkzeuges, mit einem Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie mit einer elektronischen Steuer- und \u00dcberwachungseinheit, der ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet ist, wobei die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit ein Interface zum Anschluss eines Computers aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit einen Hubzahlz\u00e4hler, einen Betriebsstundenz\u00e4hler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst, und dass w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist:eine die Hubzahl des Pressger\u00e4tes repr\u00e4sentierende Information,<br \/>\nwenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,<br \/>\neine die Temperatur des Pressger\u00e4tes oder die Temperatur eines Teils des Pressger\u00e4ts repr\u00e4sentierende Information,<br \/>\neine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repr\u00e4sentierende Information;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 06.05.2015 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/li>\n<li>die Beklagten zu 1) und 3): in welchem Umfang sie seit dem 06.06.2015 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, sowie<\/li>\n<li>nur die Beklagte zu 1): in welchem Umfang sie in der Zeit vom 18.03.2009 bis 05.06.2015 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei sich die Rechnungslegungspflicht der Beklagten zu 1) insoweit nur auf das Produkt F bezieht,<\/li>\n<li>und zwar jeweils unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) sowie ab dem 06.06.2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten zu 1) und 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 3) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.03.2009 bis 05.06.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht nur auf das Produkt F bezieht;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 06.06.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 3) d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 360.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt, soweit die Sache zur Entscheidung steht, die Beklagten zu 1) und 3) wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP X XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und dem Grunde nach auf Schadenersatz in Anspruch. Nur von der Beklagten zu 1) verlangt die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus R\u00fcckruf, Vernichtung und Zahlung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 3) ist \u2013 ebenso wie es der w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens verstorbene ehemalige Beklagte zu 2) war \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Soweit es die unbekannten Erben des ehemaligen Beklagten zu 2) betrifft, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 31.08.2022 ausgesetzt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 25.07.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Anmeldung vom 25.07.2007 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 18.02.2009. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.05.2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft. \u00dcber eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent hat das Bundespatentgericht bislang nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eElektrohydraulisches Pressger\u00e4t zum Verbinden von Werkst\u00fccken und Verfahren zur Durchf\u00fchrung einer technischen Diagnose des Pressger\u00e4tes\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eElektrohydraulisches Pressger\u00e4t (P) zum Verbinden von Werkst\u00fccken, mit einem Geh\u00e4use (1) zur Aufnahme eines Presswerkzeuges, mit einem Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie mit einer elektronischen Steuer- und \u00dcberwachungseinheit, der ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet ist, wobei die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit ein Interface (7) zum Anschluss eines Computers (8) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit einen Hubzahlz\u00e4hler, einen Betriebsstundenz\u00e4hler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst,<br \/>\nund dass w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist:<\/li>\n<li>&#8212; eine die Hubzahl des Pressger\u00e4tes repr\u00e4sentierende Information,<br \/>\n&#8212; wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,<br \/>\n&#8212; eine die Temperatur des Pressger\u00e4tes oder die Temperatur eines Teils des Pressger\u00e4ts repr\u00e4sentierende Information,<br \/>\n&#8212; eine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repr\u00e4sentierende Information.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine Diagnoseanordnung mit einem Pressger\u00e4t:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) produziert und vertreibt bundesweit unter anderem Pressger\u00e4te mit den Bezeichnungen E, F, G und H (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F unstreitig ist, dass diese bereits vor dem 05.06.2015 auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben wurde. Zur Veranschaulichung werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<br \/>\n[\u2026]<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen akku- oder netzbetrieben sein und unterscheiden sich voneinander durch die aufgebrachte Kraft und die Dimensionen der zu verpressenden Fittings. Sie k\u00f6nnen sich mit der sogenannten \u201e[\u2026]-App&#8220; verbinden, mittels derer ger\u00e4tebezogene Daten nach einem Pressvorgang ausgewertet und bildlich dargestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, in der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland liege eine unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 3), die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben bereits erstinstanzlich eine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede gestellt und haben sich im \u00dcbrigen darauf berufen, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 01.02.2022 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil die dauerhafte Abspeicherung bestimmter Informationen in den elektronischen Informationsspeicher w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs nicht vorgesehen sei.<\/li>\n<li>Unter einer dauerhaften Abspeicherung verstehe das Klagepatent die verl\u00e4ssliche Ablage von Betriebsinformationen des Presswerkzeugs auf einem Speichermedium, sodass der Benutzer nachtr\u00e4glich sowie unabh\u00e4ngig vom Betrieb eines Motors und\/oder einer Stromversorgung und ohne weitere Bearbeitungsschritte auf diese zugreifen und sie f\u00fcr eine Ger\u00e4teanalyse auslesen k\u00f6nne. F\u00fcr zumindest einen ersten nachtr\u00e4glichen Auslesevorgang m\u00fcsse problemlos und verl\u00e4sslich ein R\u00fcckgriff auf das gesammelte Datenmaterial m\u00f6glich sein. Das Klagepatent strebe mit dem Erfordernis einer dauerhaften Abspeicherung eine Datensicherheit an.<\/li>\n<li>Durch die dauerhafte Abspeicherung m\u00fcsse, weil sich an sie eine Datenanalyse anschlie\u00dfe, auswertbares Datenmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Andernfalls \u2013 bei einem nicht unmittelbar durch einen Computer auswertbaren Speicher \u2013 w\u00fcrde die Abspeicherung von Informationen den ihr erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesenen Nutzen einer Fehlerdiagnose am Einsatzort verfehlen. Anhand von Abs. [0014] werde deutlich, dass es aufgrund des schon bei Betrieb des Pressger\u00e4tes angeschlossenen Computers unmittelbar nach Beendigung des Pressbetriebs zur Analyse der gespeicherten Informationen kommen solle. Eine M\u00f6glichkeit, vor der Datenauswertung eine Umspeicherung von zun\u00e4chst nur fl\u00fcchtig bzw. vorl\u00e4ufig gespeicherten Daten vorzunehmen, bestehe nicht.<\/li>\n<li>Das dargestellte Verst\u00e4ndnis werde sowohl durch den Stand der Technik als auch durch \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren gest\u00fctzt, welche indiziell herangezogen werden d\u00fcrften. So habe die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren ausdr\u00fccklich formuliert, dass die Abgrenzung von der dortigen Entgegenhaltung D1, der Druckschrift EP 0 463 530 A2 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage HL 3; in deutscher \u00dcbersetzung des erteilten Patents EP 0 463 530 B1 in der Berufungsinstanz vorgelegt als Anlage HL 14; nachfolgend: EP \u2018530), gerade \u00fcber das \u2013 erst nach mehreren Nachbesserungen in den Anspruch 1 aufgenommene \u2013 Merkmal der dauerhaften Abspeicherung erfolgen solle. Aus der EP \u2018530 sei aber als beschreibbarer Speicher ein Arbeitsspeicher (RAM) vorbekannt gewesen, wobei derartige Speicher nicht dem dauerhaften Abspeichern dienten und ihrer Art nach auch nicht dazu eingesetzt werden k\u00f6nnten, Daten f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Zugriff bereitzuhalten. Der Zusammenhang zwischen Speichermedium und Dauer der Speicherung sei also als ein Hinweis auf ein Speichermedium zu verstehen, das grunds\u00e4tzlich ohne zus\u00e4tzliche Stromversorgung eine dauerhafte Speicherung von Daten zu deren sp\u00e4terer Analyse zulasse.<\/li>\n<li>Mit der weiteren Vorgabe, wonach die dauerhafte Abspeicherung w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs erfolge, spreche das Klagepatent die Dauer an, w\u00e4hrend der das Presswerkzeug elektrisch angetrieben werde und den Pressvorgang ausf\u00fchre. Weil die nach dem Anspruch zu speichernden Informationen solche seien, die nur w\u00e4hrend des Betriebs bei einem Pressvorgang entst\u00fcnden, k\u00f6nnten diese nicht mehr gewonnen und in einen Speicher \u00fcberf\u00fchrt werden, wenn der elektronische Motor nicht mehr laufe. Von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgesehen sei es, zwischen einer (ersten) Abspeicherung w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs und der nachtr\u00e4glichen Analyse weitere Bearbeitungsschritte zu implementieren, die erst nach der Beendigung des Antriebs zu einer dauerhaften Abspeicherung f\u00fchrten. Anhaltspunkte daf\u00fcr, den Vorgang der Speicherung \u00fcber den Betrieb des Antriebs hinaus zu verstehen, erg\u00e4ben sich auch nicht daraus, dass die abzuspeichernden Informationen auch Datum oder Zeitpunkt des Betriebs umfassten. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass davon zwingend auch der Endzeitpunkt umfasst sein m\u00fcsse. Gest\u00fctzt werde die dargestellte Sichtweise durch eine technisch-funktionale Betrachtung. Schlie\u00dflich sei eine vereinfachte technische Diagnose nur m\u00f6glich, wenn Betriebsinformationen gewonnen und so verl\u00e4sslich abgespeichert w\u00fcrden, dass ein sp\u00e4terer R\u00fcckgriff unproblematisch sei. Dies sei durch ein Speichermedium zu bewerkstelligen, welches Informationen sowohl \u00fcber aktuelle wie auch \u00fcber vergangene Pressvorg\u00e4nge bereithalte, denn die Gesamtschau dieser Informationen erm\u00f6gliche eine Aussage \u00fcber die k\u00fcnftige Einsatzbereitschaft der Vorrichtung.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Zwar m\u00f6ge das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend des Betriebs erfolgende Zwischenspeichern von Daten in einen volatilen Zwischenspeicher einen Beitrag zur dauerhaften Abspeicherung leisten, weil ohne die vorl\u00e4ufige Sicherung keine sp\u00e4tere Umspeicherung auf einen nicht-volatilen Speicher erfolgen k\u00f6nne. Die \u00dcberleitung der Daten erfolge aber nicht, wie es jedoch nach der Lehre des Klagepatents erforderlich sei, w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs, sondern erst nach Betriebsende.<\/li>\n<li>Betrachte man demgegen\u00fcber allein die Abspeicherung in dem volatilen Speicher, so stelle dieser keine dauerhafte Abspeicherung zur Verf\u00fcgung, weil er nicht in der Lage sei, Betriebsinformationen verl\u00e4sslich vorzuhalten. Zum einen w\u00fcrden bei einem unvorhergesehenen Stromausfall w\u00e4hrend des Pressvorgangs s\u00e4mtliche im Zwischenspeicher enthaltenen Daten gel\u00f6scht und st\u00fcnden damit f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Datenanalyse nicht mehr zur Verf\u00fcgung. Zum anderen werde der Zwischenspeicher nach jedem Pressvorgang gel\u00f6scht und k\u00f6nne damit keine Informationen bereitstellen, die im Gesamtzusammenhang mit Daten vorheriger Pressvorg\u00e4nge Aufschluss \u00fcber die k\u00fcnftige Einsatzbereitschaft des Pressger\u00e4tes geben k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 01.02.2022 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 23.02.2022 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe den Schutzbereich des Klagepatents nicht zutreffend bestimmt. Der technische Sinn der dauerhaften Abspeicherung liege darin, die Informationen f\u00fcr die angestrebte technische Diagnose bereitzuhalten. Somit sei die Abspeicherung dauerhaft im Sinne des Klagepatents, wenn die Informationen bis zu einer nachtr\u00e4glichen Analyse oder technischen Diagnose bzw. bis zur \u00dcbertragung der Informationen auf den Computer zum Zwecke der Analyse abgespeichert blieben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei f\u00fcr eine dauerhafte Abspeicherung dagegen kein Speichermedium erforderlich, das ohne zus\u00e4tzliche Stromversorgung auskomme.<\/li>\n<li>Unzutreffend habe das Landgericht in Bezug auf den Antrieb zudem nur auf den elektrischen Antrieb bzw. den \u201eelektronischen Motor\u201c abgestellt. Erfindungsgem\u00e4\u00df verf\u00fcge das beanspruchte Pressger\u00e4t \u00fcber einen elektrohydraulischen Antrieb und werde somit durch dessen Gesamtheit \u2013 also auch durch das Getriebe, das Hydrauliksystem und den hydraulischen Presszylinder \u2013 bewegt. Dieses Verst\u00e4ndnis werde dadurch best\u00e4tigt, dass zu den anspruchsgem\u00e4\u00df abzuspeichernden Betriebsinformationen neben der von dem Elektromotor aufgenommenen Leistung auch der Druck im hydraulischen System oder die Kraft im Bereich des Presswerkzeugs geh\u00f6re (Abs. [0008], [0010], [0011]) und auch Verschlei\u00df oder Verschmutzung erfindungsgem\u00e4\u00df gerade nicht nur am Elektromotor, sondern auch am Presswerkzeug oder dem hydraulischen System festgestellt werden sollten (Abs. [0013]). Relevante Betriebsinformationen seien damit erst dann nicht mehr zu erwarten und der Betrieb des Antriebs somit bei zutreffender Auslegung beendet, wenn alle Teile des elektrohydraulischen Antriebs in eine Ruhestellung \u00fcbergegangen seien. Dies sei zudem nicht schlagartig der Fall, sondern bed\u00fcrfe einer gewissen \u00dcbergangsphase, in der beispielsweise der Elektromotor und das Getriebe im spannungslosen Zustand noch etwas nachdrehten. Auch in dieser Zeit k\u00f6nne es zu Funktionsst\u00f6rungen kommen oder sich solche ank\u00fcndigen.<\/li>\n<li>Unter einer dauerhaften Abspeicherung w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs verstehe der Fachmann eine solche, die jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an die vollst\u00e4ndige Erfassung aller Informationen und deren Zusammenstellung zu einem Satz an Informationen im Arbeitsspeicher erfolge. Denn technische Funktion dieser Vorgabe sei es, die Informationen gleich nach Beendigung des Pressvorgangs analysieren zu k\u00f6nnen, so dass der Bedienperson bei Bedarf nach jedem einzelnen Pressvorgang und jedenfalls vor Beginn des n\u00e4chsten Pressvorgangs der aktuelle Stand m\u00f6glicher Ausfallursachen und eine jeweils aktuelle Prognose \u00fcber zuk\u00fcnftige Eins\u00e4tze des Pressger\u00e4tes zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Gleichzeitig wisse der Fachmann \u2013 hierauf beruft sich die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz \u2013, dass die Abspeicherung eines Informationssatzes mit auch zeitlich aufeinander folgenden und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfassten Informationen technisch sinnvoll nur in der Weise m\u00f6glich sei, dass zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Informationen in einem Arbeitsspeicher (volatiler Speicher) gesammelt w\u00fcrden und erst nach vollst\u00e4ndigem Zusammentragen aller Informationen der gesamte Satz in einen nicht-volatilen Speicher umgespeichert werde. Zudem m\u00fcsse die angestrebte Verlaufsanalyse auch und gerade den Fall umfassen, dass der letzte Datenpunkt mit dem Ende des Betriebs des Antriebs zusammenfalle. Um das Ende der Verlaufskurve in einem solchen Fall nicht abzuschneiden, m\u00fcsse die Umspeicherung in den nicht-volatilen Speicher der Erfassung des letzten Datenpunkts und der Zusammenstellung des vollst\u00e4ndigen Satzes an Informationen im Arbeitsspeicher zwangsl\u00e4ufig zeitlich nachfolgen.<\/li>\n<li>Von der so verstandenen technischen Lehre des Klagepatents machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere erfolge die dauerhafte Abspeicherung in dem nicht-volatilen Speicher Flash-ROM w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs. Dies gelte zum einen dann, wenn man mit dem Landgericht den Betrieb des Antriebs dann f\u00fcr beendet ansehe, wenn \u201eder elektronische Motor nicht mehr l\u00e4uft\u201c. Denn das Abspeichern im Flash-ROM erfolge \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht (dazu noch sogleich) \u2013 nur 0,03 Sekunden nach Abschalten der Spannungsversorgung des Elektromotors und sei damit abgeschlossen, bevor der Motor zum Stillstand komme. Zum anderen gelte dies auch dann, wenn man \u2013 zutreffend \u2013 den Betrieb des Antriebs so verstehe, dass er die Aktivit\u00e4ten in allen Bereichen des Antriebs umfasse. Schlie\u00dflich sei die Abspeicherung im Flash-ROM abgeschlossen, bevor der Elektromotor ausgelaufen, der Hydraulikkolben komplett zur\u00fcckgelaufen und das vom Hydraulikkolben bewegte Presswerkzeug entlastet sei. Selbst wenn man aber den Betrieb des Antriebs mit dem Abschalten der Spannungsversorgung des Elektromotors gleichsetzen wollte, erfolge die dauerhafte Abspeicherung im Flash-ROM noch w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs, weil davon \u2013 um die gesamte Verlaufskurve erfassen zu k\u00f6nnen \u2013 auch eine Abspeicherung innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem so verstandenen Betriebsende erfasst sei.<\/li>\n<li>Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin ein Privatgutachten nebst Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. I eingeholt (Anlagen HL 13, HL 15) und tr\u00e4gt hierzu vor: Der Sachverst\u00e4ndige habe am 28.03.2022 ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E und sp\u00e4ter jeweils ein Exemplar der Ausf\u00fchrungsformen E und F untersucht und Messungen durchgef\u00fchrt, wobei letztere Untersuchungen in Reaktion auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung erfolgt seien und dazu f\u00fchrten, dass sie, die Kl\u00e4gerin, ihren Vortrag teilweise korrigieren m\u00fcsse. Festzuhalten bleibe aber auch nach den neueren Messungen, dass die Abspeicherung im Flash-Speicher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E zum Ende des Motorauslaufs und zudem bei allen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls deutlich vor dem Zeitpunkt erfolge, zu dem der Hydraulikkolben vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgelaufen und das vom Hydraulikkolben bewegte Presswerkzeug entlastet sei.<\/li>\n<li>Erstmals in der Berufungsinstanz macht die Kl\u00e4gerin weiter geltend: Selbst wenn man zu Unrecht das Abschalten der Spannungsversorgung des Elektromotors als trennscharfes Ende des Antriebs ansehe, sei \u2013 worauf sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche hilfsweise st\u00fctze \u2013 das streitige Merkmal, wonach die dauerhafte Abspeicherung w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs erfolge, mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen,<\/li>\n<li>wobei sie den Rechnungslegungsanspruch (Tenor zu A.I.3.) f\u00fcr die Zeit vom 18.03.2009 bis 05.06.2015 auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) und auch hinsichtlich der Produkte E, G und H geltend macht,<\/li>\n<li>die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht (Tenor zu A.II.1.) auch hinsichtlich der Produkte E, G und H verlangt;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nwie vor, mit der Ma\u00dfgabe, dass im Antrag zu I.1. (Tenor zu A.I.1.) im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs die Worte \u201ew\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs\u201c ersetzt werden durch \u201eunmittelbar nach Abschalten des Elektromotors des elektrohydraulischen Antriebs\u201c, so dass das Kennzeichen auszugsweise wie folgt lautet:<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit einen Hubzahlz\u00e4hler, einen Betriebsstundenz\u00e4hler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst, und dass unmittelbar nach Abschalten des Elektromotors des elektrohydraulischen Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist: \u2026\u201c;<\/li>\n<li>und sich die R\u00fcckbez\u00fcge bei den \u00fcbrigen Antr\u00e4gen jeweils sowohl auf den Klageantrag zu I.1. als auch auf den Hilfsantrag zu I.1.a. beziehen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der auf die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 gest\u00fctzten \u201einsbesondere, wenn&#8220;-Antr\u00e4ge wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 16.05.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vom 28.04.2021 gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 025 475 (DE 50 2008 012 955.3) auszusetzen.Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb des Antriebs um den Zeitraum handele, in dem der Antrieb \u2013 also der Motor \u2013 des Pressger\u00e4tes mit Strom versorgt werde. Dass das Klagepatent von einem solchen Verst\u00e4ndnis ausgehe, werde etwa daran deutlich, dass nach dessen Abs. [0004] das \u201eAbschalten des Antriebs\u201c dazu f\u00fchre, dass das Pressger\u00e4t \u201enicht mehr betriebsbereit\u201c sei. Dies korrespondiere zudem mit der im Anspruch genannten Messung wenigstens einer Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs, wobei es sich bei einer solchen Betriebsinformation nach Abs. [0008] um die von dem Elektromotor aufgenommene Leistung handele, die anhand einer Strom- und\/oder Spannungsmessung ermittelt werde. Das Klagepatent lehre nicht, dass es vor oder nach dem Betrieb des Motors zu erfassende verpress-relevante Daten gebe und erw\u00e4hne insbesondere den von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Druckabbau im hydraulischen System nicht.<\/li>\n<li>Mit dem erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Privatgutachten versuche die Kl\u00e4gerin, ein angebliches allgemeines Fachwissen darzutun, wonach der Fachmann von der Verwendung eines nicht-volatilen Speichers absehen w\u00fcrde. Insoweit handele es sich um Tatsachenvortrag und sei dieser versp\u00e4tet. Tats\u00e4chlich sei dem Fachmann zudem bekannt, dass das Abspeichern in einem nicht-volatilen Speicher den Vorteil aufweise, dass bei einem Energieausfall die Daten nicht verloren gingen. Soweit das Gutachten Ausf\u00fchrungen zur Ausgestaltung der untersuchten Ausf\u00fchrungsform enthalte, handele es sich ebenfalls um versp\u00e4teten Tatsachenvortrag. Das Privatgutachten weise zudem nicht nur M\u00e4ngel in Aufbau und Fragestellung auf, sondern enthalte dar\u00fcber hinaus Angaben, die mit dem tats\u00e4chlich verwendeten Speicher nicht in Einklang st\u00fcnden:<\/li>\n<li>Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Speicherbaustein \u2013 ein NOR-Speicherbaustein des Herstellers J mit darauf verbauter Super-Flash-Technologie \u2013 weise eine um das zehnfache h\u00f6here Kapazit\u00e4t f\u00fcr Schreibvorg\u00e4nge auf (mindestens 100.000 Arbeitszyklen) als in dem Privatgutachten angenommen. Dieses habe den Programmspeicher des verwendeten Mikrocontrollers untersucht, auf dem die Daten jedoch nicht dauerhaft gespeichert w\u00fcrden. Die gespeicherten Daten w\u00fcrden zudem fr\u00fchestens nach 2.000 Speichervorg\u00e4ngen \u00fcberschrieben und schlie\u00dflich sei \u2013 entgegen der Behauptung in dem Privatgutachten \u2013 der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Speicherbaustein nicht nur blockweise in sog. \u201ePages\u201c von 256 Bytes beschreibbar. Somit sei die Behauptung der Kl\u00e4gerin widerlegt, die einzig technisch sinnvolle Vorgehensweise sei ein Zwischenspeichern auf einem volatilen Speicher. Der Fachmann ziehe vielmehr, wenn es um die Verwendung eines nicht-volatilen Speichers gehe, auch einen Speicherblock mit Super-Flash-Technologie in Betracht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge die Daten\u00fcbertragung an den externen Flash-ROM \u2013 und damit das Abspeichern auf dem nicht-volatilen Speicher \u2013 unmittelbar im Anschluss an das Abschalten des Motors, w\u00e4hrend sich dieser noch in Bewegung befinde, liefere sie f\u00fcr diese Behauptung keinen Beleg. Tats\u00e4chlich h\u00e4tten ihre eigenen Messungen (Untersuchungsbericht vorgelegt als Anlage TW 19) ergeben, dass die dauerhafte Abspeicherung in der von ihnen untersuchten Ausf\u00fchrungsform nach etwa 3,73 Sekunden beginne, wobei zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Motoransteuerung beendet, sondern der Motor auch l\u00e4ngst zum Stilstand gekommen sei. Verpress-relevante Daten entst\u00fcnden im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohnehin nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Druckbegrenzungsventil (DBV) nach Erreichen der definierten (maximalen) Presskraft \u00f6ffne und der Motor daraufhin stromlos geschaltet werde.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen st\u00fcnden die erhobenen Messdaten \u2013 entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 ferner nicht schon bei der Beendigung des Abspeicherns f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Analyse zur Verf\u00fcgung. Die [\u2026] App m\u00fcsse zun\u00e4chst per Bluetooth s\u00e4mtliche Daten der zuvor komplett gespeicherten Daten einer Fahrt durch den Mikrocontroller aus dem Speicher auslesen und von diesem an die App \u00fcbertragen lassen. Die Daten\u00fcbertragung per Bluetooth stehe ger\u00e4teseitig nicht unmittelbar nach dem Speichern der Messdaten zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz auch auf eine Verletzung der Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln berufe, fehle es nicht nur an der Formulierung eines konkreten Antrags unter Benennung des angeblich \u00e4quivalent wirkenden Austauschmittels, sondern sei der entsprechende Vortrag auch versp\u00e4tet. Abgesehen davon l\u00e4gen die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Benutzung nicht vor.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Soweit die Berufung der Kl\u00e4gerin zur Entscheidung steht, ist sie zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents dar, weswegen die Beklagten zu 1) und 3) wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadenersatz dem Grunde nach sowie \u2013 nur die Beklagte zu 1) \u2013 zum R\u00fcckruf, zur Vernichtung und zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach verpflichtet sind. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG zu, wobei die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bestehen. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren besteht keine Veranlassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verfahren der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) war fortzuf\u00fchren und es konnte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 525 S. 1, 301 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Teilurteil entschieden werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 246 Abs. 1, 2. Hs. ZPO ausgesetzt ist, soweit es die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten zu 2) betrifft, steht seiner Fortsetzung im \u00dcbrigen nicht entgegen. Bei \u2013 wie hier \u2013 einfachen Streitgenossen hat ein nur einen Streitgenossen betreffender Aussetzungs- oder Unterbrechungsgrund auf das Verfahren im \u00dcbrigen keinen Einfluss (vgl. BGH, NJW 2001, 3125; NJW 2007, 156, 157; Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 34. Aufl., Vorbem. zu \u00a7\u00a7 239\u2013252 Rz. 5). Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten zu 1) und 3) haben zudem ausdr\u00fccklich ihre Zustimmung zu einer Fortf\u00fchrung des Verfahrens erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs konnte, wie geschehen, durch Teilurteil (\u00a7 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) entschieden werden. Zwar darf \u2013 als ungeschriebene Voraussetzung \u2013 auch bei subjektiver oder objektiver Klageh\u00e4ufung oder grunds\u00e4tzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen \u2013 auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht \u2013 ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1989, 2821, 2822; NJW 1999, 1035; NJW 2002, 302, 303; NJW-RR 2003, 1002; NJW 2004, 1452; NJW 2007, 156, 157). Diese Einschr\u00e4nkung findet jedoch keine Anwendung, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen ist (vgl. BGH, NJW 1987, 2367, 2368; NJW 1988, 2113; NJW 2001, 3125; NJW-RR 2003, 1002) oder wenn das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder deswegen die Aussetzung angeordnet ist (vgl. BGH, NJW 2007, 156, 158). Es w\u00e4re mit dem Anspruch der \u00fcbrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verz\u00f6gern w\u00fcrde, weil die Gefahr einer widerspr\u00fcchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht; wobei eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH, NJW-RR 2003, 1002, 1003; NJW 2007, 156, 158). Demnach konnte vorliegend trotz der Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen durch Teilurteil entschieden werden. Insbesondere liegen, nachdem die Erben des ehemaligen Beklagten zu 2) im Rechtsstreit noch nicht bekannt sind, keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine baldige Fortsetzung vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein elektrohydraulisches Pressger\u00e4t sowie ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung einer technischen Diagnose des Pressger\u00e4tes.<\/li>\n<li>Ein derartiges Pressger\u00e4t ist aus der DE 199 46 380 A1 (Anlage HL 4; nachfolgend: DE \u2018380) bekannt. Es handelt sich dabei um ein Pressger\u00e4t zum Verbinden von Werkst\u00fccken mit einem auswechselbaren Presswerkzeug, welches zwei Pressbacken, einen Backenantrieb sowie eine elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinrichtung aufweist. Im Presswerkzeug dieses vorbekannten Pressger\u00e4tes ist mindestens ein Funktionsteil mit Informations\u00fcbertragungs-, Steuer- bzw. \u00dcberwachungsfunktion vorhanden, das durch einen ebenfalls im Presswerkzeug untergebrachten elektrischen Energiespeicher gespeist wird. Bestimmte so \u00fcberwachte Funktionen k\u00f6nnen durch ein Tableau mit optischen Anzeigemitteln \u2013 etwa Leuchtdioden in verschiedenen Farben \u2013 oder auch mittels akustischer Signalgeber signalisiert werden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das vorbekannte Pressger\u00e4t kann eine elektronische Sicherheitseinheit aufweisen, in welcher ein \u00dcberwachungselement den Antrieb \u00fcberpr\u00fcft und feststellt, ob ein Pressdruckwert innerhalb eines vordefinierten Toleranzbereiches erreicht worden ist und \u2013 sollte dies nicht der Fall sein \u2013 dies optisch und\/oder akustisch anzeigt. Auch Fehlfunktionen und\/oder die Einsatzbereitschaft des Pressger\u00e4tes k\u00f6nnen so angezeigt werden. Die Anzeige soll bevorzugt einen R\u00fcckschluss auf die Art des Fehlers erlauben, was sich beispielsweise durch verschiedenfarbige Leuchtdioden realisieren l\u00e4sst, die \u2013 je nach Zustand \u2013 gemeinsam oder alternativ, konstant oder blinkend aufleuchten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Als Nachteil der Ausstattung mit einer solchen Sicherheitseinrichtung benennt das Klagepatent den vermeidbaren Arbeitsausfall, wenn der Antrieb gesperrt und der Bedienperson angezeigt wird, dass sie ein Servicezentrum aufzusuchen hat, die Ursache \u2013 beispielsweise eine Verschmutzung an der R\u00fcckzugsfeder \u2013 jedoch auch am Einsatzort des Ger\u00e4tes h\u00e4tte behoben werden k\u00f6nnen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein elektrohydraulisches Pressger\u00e4t der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, an dem eine vereinfachte technische Diagnose m\u00f6glich ist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Elektrohydraulisches Pressger\u00e4t (P) zum Verbinden von Werkst\u00fccken.<\/li>\n<li>2. Das elektrohydraulische Pressger\u00e4t (P) weist auf<\/li>\n<li>2.1 ein Geh\u00e4use (1) zur Aufnahme eines Presswerkzeuges,<\/li>\n<li>2.2 einen Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie<\/li>\n<li>2.3 eine elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit.<\/li>\n<li>2.3.1 Der elektronischen Steuer- und \u00dcberwachungseinheit ist ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet.<\/li>\n<li>2.3.2 Die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit weist ein Interface (7) zum Anschluss eines Computers (8) auf.<\/li>\n<li>2.3.3 Die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit umfasst einen Hubzahlz\u00e4hler, einen Betriebsstundenz\u00e4hler und eine Temperaturmesseinrichtung.<\/li>\n<li>3. W\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs ist eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen:<\/li>\n<li>3.1 eine die Hubzahl des Pressger\u00e4tes repr\u00e4sentierende Information,<\/li>\n<li>3.2 wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,<\/li>\n<li>3.3 eine die Temperatur des Pressger\u00e4tes oder die Temperatur eines Teils des Pressger\u00e4tes repr\u00e4sentierende Information,<\/li>\n<li>3.4 eine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repr\u00e4sentierende Information.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf Merkmal 3 der soeben dargestellten Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent hat es sich zum Ziel gesetzt, am Einsatzort eines Pressger\u00e4tes eine umfassendere und detailliertere Diagnose, etwa zur Feststellung von Funktionsm\u00e4ngeln, zu erm\u00f6glichen (vgl. Abs. [0007]). Diese kann im Betrieb eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4tes wie folgt ablaufen (vgl. Abs. [0007], [0014], [0025]; siehe auch Abs. [0016]):<\/li>\n<li>\uf02d Abspeichern von Informationen,<\/li>\n<li>\uf02d \u00dcbertragung der Informationen auf einen Computer,<\/li>\n<li>\uf02d Auswertung der Informationen mittels Diagnosesoftware auf dem Computer.<\/li>\n<li>In Patentanspruch 1, einem Vorrichtungsanspruch, der nur das Pressger\u00e4t selbst beansprucht, haben die \u00dcbertragung und die Auswertung der Informationen nur insoweit Niederschlag gefunden, als die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4tes ein Interface zum Anschluss eines Computers aufweist (Merkmal 2.3.2). \u00dcber dieses Interface, beispielsweise eine USB-Steckbuchse oder eine drahtlose Schnittstelle (vgl. Abs. [0014]), k\u00f6nnen abgespeicherte Informationen auf einen Computer \u00fcbertragen und dort ausgewertet werden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat das Abspeichern der Informationen in Merkmal 3 Eingang gefunden, wonach w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von in den Merkmalen 3.1 bis 3.4 n\u00e4her bestimmten Informationen vorgesehen ist. Auch bei der Betrachtung dieses Merkmals verliert der Fachmann jedoch nicht aus dem Blick, dass das Pressger\u00e4t als solches gesch\u00fctzt ist und es sich bei der Abspeicherung nicht etwa um einen Verfahrensschritt handelt. Die n\u00e4her beschriebene Abspeicherung ist in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4t vorgesehen. Das beanspruchte Pressger\u00e4t wird damit unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt, ob es tats\u00e4chlich in der beschriebenen Weise genutzt wird. Es muss jedoch daf\u00fcr ausgebildet \u2013 und damit objektiv geeignet \u2013 sein, Informationen in der beschriebenen Art und Weise abzuspeichern (vgl. BGH, GRUR 2012, 475, 476 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, 1129 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2021, 462, 465 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; GRUR 2022, 982, 985 \u2013 SRS-Zuordnung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer elektronische Informationsspeicher, in den nach Merkmal 3 die dauerhafte Abspeicherung von Informationen vorgesehen ist, ist ein nach Merkmal 2.3.1 der elektronischen Steuer- und \u00dcberwachungseinheit zugeordnetes Bauteil. F\u00fcr die Feststellung und Identifizierung von Funktionsm\u00e4ngeln des Pressger\u00e4tes relevante technische Daten \u2013 im Patentanspruch 1 konkretisiert durch die Informationen nach den Merkmalen 3.1 bis 3.4 \u2013 k\u00f6nnen dort niedergelegt sein und so nach der \u00dcbertragung auf einen Computer ausgewertet werden (vgl. Abs. [0007]). Zu der Ausgestaltung des elektronischen Informationsspeichers lassen sich dem Anspruchswortlaut zun\u00e4chst keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben entnehmen. Weder verh\u00e4lt sich der Anspruch dazu, dass es sich um ein einziges Bauteil handeln m\u00fcsste noch dazu, dass es sich nicht um einen sogenannten volatilen Speicher, bei dem die gespeicherten Daten bei einer Unterbrechung der Stromversorgung verloren gehen, handeln d\u00fcrfte. Soweit es sich in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform bei dem elektronischen Informationsspeicher um einen Chip handelt (vgl. Abs. [0007], [0020]), also \u2013 nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien \u2013 um einen nicht-volatilen Speicher, ist der Anspruch darauf nicht beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts erf\u00e4hrt die Ausgestaltung des elektronischen Informationsspeichers auch keine Einschr\u00e4nkung dadurch, dass eine dauerhafte Abspeicherung von Informationen in ihn vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Den \u2013 vom Klagepatent nicht definierten \u2013 Begriff der dauerhaften Abspeicherung versteht der Fachmann bei einer rein begrifflichen Betrachtung jedenfalls als ein eigenst\u00e4ndiges Erfordernis \u2013 ein Mehr \u2013 gegen\u00fcber der blo\u00dfen Abspeicherung und erst recht der Erfassung von Daten. Ob mit der Dauerhaftigkeit ein bestimmter Zeitraum der Speicherung bzw. gar eine unbegrenzte Aufbewahrung von Daten oder eine Form der Datensicherheit angesprochen ist, l\u00e4sst sich dem reinen Wortlaut demgegen\u00fcber nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Bei Betrachtung der Patentschrift erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent neben den dauerhaft abgespeicherten Informationen (vgl. Abs. [0008], [0009], [0012], [0013]) auch die in einem Speicher niedergelegten Informationen (vgl. Abs. [0007], [0016], [0024], [0026]) kennt. Soweit sich das Klagepatent ausdr\u00fccklich zu den Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verh\u00e4lt, verkn\u00fcpft es diese allerdings jeweils mit dem Begriff der dauerhaft abgespeicherten Informationen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Abs. [0008] und Abs. [0013] zu nennen, in denen es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[0008] Es ist erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, wenn ein bestimmter Satz an Informationen dauerhaft im elektronischen Informationsspeicher des Pressger\u00e4ts \u2026 gespeichert werden. Hierdurch ist es erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, dass beispielsweise jeder einzelne Bet\u00e4tigungsvorgang des Pressger\u00e4ts nachtr\u00e4glich analysiert werden kann. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\u201e[0013] Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es daher anhand der dauerhaft im Informationsspeicher abgespeicherten Informationen m\u00f6glich, den Betrieb des Pressger\u00e4ts im nachhinein zu analysieren und auch Prognosen \u00fcber den zuk\u00fcnftigen Einsatz des Pressger\u00e4ts zu machen. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Dem entnimmt der Fachmann, dass es die technische Funktion gerade der dauerhaften Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher ist, die nachtr\u00e4gliche Analyse der Bet\u00e4tigungsvorg\u00e4nge des Pressger\u00e4tes zu erm\u00f6glichen und so auch Prognosen \u00fcber den zuk\u00fcnftigen Einsatz des Pressger\u00e4tes zu erlauben. Die in der elektronischen Steuer- und \u00dcberwachungseinheit niedergelegten Daten k\u00f6nnen nach der \u00dcbertragung auf einen Computer noch am Einsatzort mit einer Diagnosesoftware ausgewertet werden (vgl. Abs. [0007], [0025]). Mittels der Daten kann insbesondere ein allm\u00e4hlich auftretender Verschlei\u00df oder eine allm\u00e4hlich auftretende Verschmutzung am Elektromotor, Pressger\u00e4t oder am hydraulischen System festgestellt werden und eine Prognose \u00fcber die Anzahl der voraussichtlich noch erfolgreich durchf\u00fchrbaren Pressvorg\u00e4nge gemacht werden (Abs. [0013]). Auf dieser Grundlage kann dann wiederum entschieden werden, ob die Arbeiten auf einer bestimmten Baustelle noch ohne zwischendurch erforderliche Wartung oder Reparatur durchf\u00fchrbar sind oder nicht (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Mit Blick auf diese technische Funktion erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent den Begriff der dauerhaften Abspeicherung jedenfalls in einem zeitlichen Sinne verwendet. Mit der dauerhaften Abspeicherung wird sichergestellt, dass die Daten so lange zur Verf\u00fcgung stehen bis die \u00dcbertragung auf den Computer zum Zwecke der Analyse erfolgt ist. Eine dar\u00fcber hinausgehende Abspeicherung auf dem Pressger\u00e4t wird demgegen\u00fcber in funktionaler Hinsicht gerade nicht ben\u00f6tigt, da die Daten mit der \u00dcbertragung auf den Computer dort zur Verf\u00fcgung stehen. Auf dem Computer soll nach der Lehre des Klagepatents die Diagnosesoftware zum Einsatz gelangen und die Auswertung und Analyse erfolgen.<\/li>\n<li>Von einer solchen Funktion der dauerhaften Abspeicherung geht auch das Landgericht aus, legt aber in funktionaler Hinsicht zwei weitere Aspekte zugrunde: Zum einen strebe das Klagepatent mit dem Erfordernis einer dauerhaften Abspeicherung eine Datensicherheit an; ein R\u00fcckgriff auf das gesammelte Datenmaterial m\u00fcsse problemlos und verl\u00e4sslich sowie unabh\u00e4ngig vom Betrieb eines Motors und\/oder einer Stromversorgung m\u00f6glich sein (vgl. S. 12, 14 LGU). Zum anderen sollten Informationen nicht nur \u00fcber den einzelnen Pressvorgang, sondern \u00fcber mehrere Pressvorg\u00e4nge gespeichert werden, weil nur durch eine Gegen\u00fcberstellung mehrerer Datens\u00e4tze die in Abs. [0013] hervorgehobene Prognose \u00fcber den zuk\u00fcnftigen Einsatz des Pressger\u00e4tes erm\u00f6glicht werde (S. 14, 18 LGU).<\/li>\n<li>Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht beizutreten. Das Klagepatent thematisiert die Datensicherheit und den Schutz vor einem Ausfall der Stromversorgung nicht. An keiner Stelle befasst es sich damit, dass die im Pressger\u00e4t abgespeicherten Daten bis zu ihrer \u00dcbertragung auf den Computer gegen eine (unvorhergesehene) Unterbrechung der Stromversorgung gesch\u00fctzt werden m\u00fcssten. Zwar kann, wenn es zu einem Datenverlust vor der \u00dcbertragung an den Computer kommen sollte, die Analyse dieser Daten nicht mehr erfolgen. Es ist aber nicht erkennbar, dass das Klagepatent diesem Problem mit dem Erfordernis einer dauerhaften Abspeicherung der Daten begegnen wollte. Nachdem die vom Klagepatent angestrebte Analyse insbesondere der Feststellung eines allm\u00e4hlich auftretenden Verschlei\u00dfes oder einer allm\u00e4hlich auftretenden Verschmutzung dient (Abs. [0013]), scheint der Verlust einzelner Datens\u00e4tze in Ausnahmef\u00e4llen dem vom Klagepatent angestrebten Ziel auch nicht entgegenzustehen.<\/li>\n<li>Ob, wie das Landgericht annimmt, die in Abs. [0013] beschriebene Prognose \u00fcber den zuk\u00fcnftigen Einsatz des Pressger\u00e4tes die Gegen\u00fcberstellung mehrerer Pressvorg\u00e4nge voraussetzt, kann offen bleiben. Jedenfalls l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass dies einen Verbleib der Datens\u00e4tze mehrerer Pressvorg\u00e4nge in dem elektronischen Informationsspeicher voraussetzt. Das Klagepatent geht vielmehr davon aus, dass \u201ejeder einzelne Pressvorgang des Pressger\u00e4tes nachtr\u00e4glich analysiert werden kann\u201c (Abs. [0008]). Die \u00dcbertragung der Datens\u00e4tze auf den Computer kann nach jedem Bet\u00e4tigungsvorgang erfolgen und muss nicht in dem Speicher bzw. dem Pressger\u00e4t, wo die Analyse mittels Diagnosesoftware ohnehin nicht erfolgen kann, bereitgehalten werden.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht aus Vorg\u00e4ngen im Erteilungsverfahren ableitet, dass der elektronische Informationsspeicher Daten auch ohne zus\u00e4tzliche Stromversorgung bereithalten m\u00fcsse, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Landgericht zieht diese Schlussfolgerung auf der Grundlage einer \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren, wonach die Abgrenzung von der EP \u2018530 gerade \u00fcber das Merkmal der dauerhaften Abspeicherung erfolgen solle. Zwar trifft es zu, dass \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Erteilungsverfahren (nicht anders als ein Fachbuch) indizielle Bedeutung daf\u00fcr haben k\u00f6nnen, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, BeckRS 2018, 11286 Rz. 86 \u2013 Polysiliziumschicht; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 100). Die aus der \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin gezogenen Schlussfolgerungen des Landgerichts gehen hier\u00fcber aber hinaus. Sie laufen auf die Ber\u00fccksichtigung von Vorg\u00e4ngen im der Patenterteilung vorausgegangenen Erteilungsverfahren hinaus, die grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig ist. Art. 69 EP\u00dc kn\u00fcpft f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ausschlie\u00dflich an die Patentanspr\u00fcche, die Beschreibung und die Zeichnungen an. Bei der Erteilungsakte, die \u00fcberdies nicht allgemein ver\u00f6ffentlich ist, handelt es sich demnach nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2010, 602, 605 f. \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2016, 257, 259 \u2013 Glasfasern II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, BeckRS 2018, 11286 Rz. 86 \u2013 Polysiliziumschicht).<\/li>\n<li>Im Ergebnis erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent den Begriff der dauerhaften Abspeicherung im Sinne einer zeitlichen Angabe verwendet, wobei die Daten so lange zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen, bis eine \u00dcbertragung auf den Computer zum Zwecke einer dort erfolgenden Analyse stattfinden kann. Einschr\u00e4nkende Vorgaben im Hinblick auf die Ausgestaltung des elektronischen Informationsspeichers, etwa eine Ausbildung als nicht-volatiler Speicher, ergeben sich aus dem Erfordernis der dauerhaften Abspeicherung nicht.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine dauerhafte Abspeicherung von Informationen in den elektronischen Informationsspeicher ist nach Merkmal 3 w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs vorgesehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Antrieb ist ein Bestandteil des elektrohydraulischen Pressger\u00e4tes (vgl. Merkmale 2, 2.2) und kann beispielsweise in dessen Geh\u00e4use untergebracht sein (Abs. [0020]). Der Fachmann erkennt bereits daran, dass der Patentanspruch mit dem Antrieb nicht \u2013 was rein begrifflich ebenfalls denkbar w\u00e4re \u2013 einen Vorgang anspricht, sondern die hierf\u00fcr verwendeten (k\u00f6rperlichen) Mittel (vgl. ferner Abs. [0011]: \u201eim Bereich des Antriebs\u201c). Die Bet\u00e4tigung dieser Mittel, somit der Vorgang, wird sodann mit dem Betrieb des Antriebs in Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur n\u00e4heren Ausgestaltung der den Antrieb bildenden Mittel l\u00e4sst sich dem Anspruch zweierlei entnehmen: Zum einen ist ein elektrohydraulisches Pressger\u00e4t beansprucht (Merkmale 1 und 2), was R\u00fcckschl\u00fcsse auf die als Antrieb verwendeten Mittel zulassen kann. Zum anderen wird der Antrieb durch die Funktionsangabe in Merkmal 2.2 n\u00e4her konkretisiert, wonach er zum Bewegen des Presswerkzeuges dient.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAuch wenn sich der Begriff \u201eelektrohydraulischer Antrieb\u201c ausdr\u00fccklich nur in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel findet (Abs. [0020]), entnimmt der Fachmann der Bezeichnung als \u201eelektrohydraulisches Pressger\u00e4t\u201c, dass dieses \u2013 wenn auch unter Umst\u00e4nden nicht ausschlie\u00dflich \u2013 durch ein elektrohydraulisches System angetrieben wird. Dieses System umfasst nach dem Wissen des Fachmanns, insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit, neben dem Elektromotor hydraulische Elemente wie eine Hydraulikfl\u00fcssigkeit, eine Hydraulikpumpe und einen Hydraulikzylinder. Dass das Klagepatent von einer eben solchen Kombination eines Elektromotors mit einem Hydrauliksystem ausgeht, wird an verschiedenen Stellen der Patentbeschreibung deutlich, an denen Bauteile eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4tes Erw\u00e4hnung finden. So benennt das Klagepatent neben dem Elektromotor (vgl. Abs. [0008] bis Abs. [0011], [0013]) allgemein das hydraulische System (Abs. [0010], [0011], [0013]), aber auch die Hydraulikfl\u00fcssigkeit (Abs. [0023]), beispielsweise ein Hydraulik\u00f6l (Abs. [0027]), den Arbeitszylinder (vgl. Abs. [0010]), das Getriebe sowie R\u00fcckschlagventile (Abs. [0027]).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Bewegung des Presswerkzeuges durch das Pressger\u00e4t \u2013 also der Pressvorgang selbst \u2013 wird vom Klagepatent nicht n\u00e4her beleuchtet. Der W\u00fcrdigung des aus der DE \u2018380 vorbekannten Pressger\u00e4tes in Abs. [0002] l\u00e4sst sich entnehmen, dass bei dem Pressvorgang eine Bewegung der Pressbacken des Presswerkzeuges von einer Offenstellung in eine Endpressstellung erfolgt. Die Bewegung des Presswerkzeuges ist allerdings mit dem Erreichen der Endpressstellung der Pressbacken nicht beendet. Der Fachmann erkennt vielmehr ohne weiteres, dass das zu verpressende Werkst\u00fcck wieder freigegeben und das Presswerkzeug wieder seine Ausgangsstellung einnehmen muss. Letzteres findet auch bei der W\u00fcrdigung des aus dem Stand der Technik bekannten Pressger\u00e4tes indirekt Erw\u00e4hnung, wenn n\u00e4mlich im Zusammenhang mit m\u00f6glichen St\u00f6rungsursachen eine R\u00fcckzugsfeder genannt wird (vgl. Abs. [0004]). Eine solche Feder kommt als R\u00fcckholfeder 320 in einer Ausf\u00fchrungsform der EP \u2018530 zur Anwendung, um den Schlitten wieder in seine Ausgangsposition zu ziehen (vgl. S. 31, 52 der Anlage HL 14). Es finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass das Klagepatent unter der Bewegung des Presswerkzeuges nur das Erreichen der Endpressstellung verstanden wissen will. So werden beispielsweise die Daten \u201eeiner Kraftmessung im Bereich des Antriebs zum Bewegen des Presswerkzeugs\u201c als m\u00f6gliche Betriebsinformationen benannt, ohne dass sich dem entnehmen lie\u00dfe, dass die abnehmende Kraft nicht mehr von Belang w\u00e4re (vgl. Abs. [0011]).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nBetrachtet man die er\u00f6rterten Aspekte gemeinsam, sind dem Antrieb jedenfalls alle elektrohydraulischen Bauteile zuzuordnen, die die Bewegung des Presswerkzeuges bewirken, n\u00e4mlich den gesamten Pressvorgang von der Offenstellung \u00fcber die Endpressstellung bis zur erneuten Offenstellung. Der Betrieb des Antriebs umfasst damit die Bet\u00e4tigung und Aktivit\u00e4t dieser Bauteile, die der Bewegung des Presswerkzeuges im genannten Sinne dienen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer vom Landgericht vorgenommenen Beschr\u00e4nkung des Betriebs des Antriebs auf die Aktivit\u00e4t des \u2013 entweder mit Spannung versorgten oder jedenfalls (nach-) drehenden \u2013 Elektromotors vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht beizutreten. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift dar\u00fcber hinaus eine Reihe von Hinweisen darauf, dass der Antrieb nicht auf den Elektromotor beschr\u00e4nkt ist und die ihn demzufolge in seiner Sichtweise best\u00e4rken, wonach auch die Aktivit\u00e4t aller dar\u00fcber hinaus dem elektrohydraulischen System zuzuordnenden Bauteile von dem Betrieb des Antriebs umfasst sind.<\/li>\n<li>So k\u00f6nnen die nach Merkmal 3.2 zu erfassenden Informationen, die an den Betrieb des Antriebs ankn\u00fcpfen (\u201ewenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs\u201c), Aktivit\u00e4ten auch im Bereich des Hydrauliksystems umfassen. Denn als Beispiele dieser Betriebsinformationen nennt das Klagepatent gerade nicht nur die Strom- bzw. Spannungsversorgung des Elektromotors (Abs. [0008]), sondern auch die Daten einer Druckmessung im hydraulischen System. So hei\u00dft es in Abs. [0010]:<\/li>\n<li>\u201e[0010] Alternativ oder kumulativ zur Verwendung der vom Elektromotor des Pressger\u00e4ts aufgenommenen Leistung als Betriebsinformation kann es auch vorgesehen sein, dass \u2013 f\u00fcr den Fall eines elektrohydraulischen Pressger\u00e4ts \u2013 die Daten einer Druckmessung im hydraulischen System (insbesondere im Arbeitszylinder) als Betriebsinformation herangezogen werden.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Ferner ist in diesem Zusammenhang Abs. [0011] zu nennen, wonach auch die Daten einer Kraftmessung als Betriebsinformation im Sinne von Merkmal 3.2 herangezogen werden k\u00f6nnen. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[0011] Ferner kann es alternativ oder kumulativ zur Verwendung der vom Elektromotor des Pressger\u00e4ts aufgenommenen Leistung und\/oder der Druckmessung im hydraulischen System als Betriebsinformation auch vorgesehen sein, dass die Daten einer Kraftmessung im Bereich des Presswerkzeugs als Betriebsinformation herangezogen werden, beispielsweise eine Kraftmessung im Bereich des Antriebs zum Bewegen des Presswerkzeugs.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Die dort angesprochene Kraft, mit der \u2013 wie im gew\u00fcrdigten Stand der Technik der DE \u2018380 \u2013 die Pressbacken des Presswerkzeuges auf das zu verpressende Werkst\u00fcck einwirken (vgl. Sp. 2, Z. 35 f. der DE \u2018380; Abs. [0002] des Klagepatents) \u2013 wird erst durch das Zusammenwirken von Elektromotor und dem hydraulischen System erzeugt.<\/li>\n<li>Auch im \u00dcbrigen spricht der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik jedenfalls nicht f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Antriebs auf den Elektromotor. Mit seiner W\u00fcrdigung in Abs. [0003], wonach bei dem vorbekannten Pressger\u00e4t der DE \u2018380 ein \u00dcberwachungselement \u201eden Antrieb \u00fcberpr\u00fcft und feststellt, ob ein Pressdruckwert innerhalb eines vordefinierten Toleranzbereiches erreicht worden ist\u201c, nimmt das Klagepatent auf die Ausf\u00fchrungsform der Fig. 1 der DE \u2018380 Bezug (vgl. Sp. 2 Z. 40\u201345 der DE \u2018380). Diese Ausf\u00fchrungsform weist einen hydraulischen Antrieb auf (Sp. 2 Z. 64 f. der DE \u2018380); dieser erzeugt den Pressdruck (vgl. Sp. 2 Z. 38 f. der DE \u2018380). Auch in der in Abs. [0001] als vorbekannt gew\u00fcrdigten EP \u2018530 wird eine Einrichtung zum Bewegen des Stempels mit einem Hydrauliksystem offenbart (vgl. S. 3 der Anlage HL 14).<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl bei der W\u00fcrdigung des Standes der Technik (vgl. Abs. [0003]) als auch in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (vgl. Abs. [0027], [0028]) von einer Sperrung des Antriebs die Rede ist und es in Abs. [0004] zum vorbekannten Stand der Technik hei\u00dft, dass durch die Abschaltung des Antriebs das Ger\u00e4t nicht mehr betriebsbereit ist (vgl. Abs. [0004]). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und 3) l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten, dass es sich bei dem Betrieb des Antriebs um denjenigen Zeitraum handelt, in dem das Pressger\u00e4t mit Spannung versorgt wird. Zwar mag bei einem elektrohydraulischen System die Abschaltung bzw. Sperrung durch eine Unterbrechung des Stromflusses zum Elektromotor erfolgen. Damit aber verlieren alle Teile des elektrohydraulischen Systems ihre Einsatzbereitschaft und werden in diesem Sinne gesperrt bzw. abgeschaltet.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nBetrachtet man zun\u00e4chst den Wortlaut, bezieht sich die weitere in Merkmal 3 genannte Vorgabe, wonach die dauerhafte Abspeicherung von Informationen in den elektronischen Informationsspeicher w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs vorgesehen ist, auf den Zeitraum nach Beginn und vor dem Ende der Aktivit\u00e4t jedenfalls aller der Bewegung des Presswerkzeuges dienenden elektrohydraulischen Bauteile.<\/li>\n<li>Die Ermittlung der technischen Funktion dieser Vorgabe wird zwar dadurch erschwert, dass die Klagepatentschrift diese in ihrer Beschreibung nicht erw\u00e4hnt. Gleichwohl erkennt der Fachmann, dass durch die zeitliche Einschr\u00e4nkung die ausdr\u00fccklich angesprochenen Ziele der Lehre des Klagepatents erreicht werden, n\u00e4mlich dass die \u00dcbertragung auf einen Computer mit Diagnosesoftware noch am Einsatzort des Pressger\u00e4tes, beispielsweise einer Baustelle, m\u00f6glich ist (Abs. [0007]), und dass zudem jeder einzelne Bet\u00e4tigungsvorgang des Pressger\u00e4tes nachtr\u00e4glich analysiert werden kann (Abs. [0008]). Dies ist nur dann m\u00f6glich, wenn die Informationen im Anschluss an den Bet\u00e4tigungsvorgang f\u00fcr eine \u00dcbertragung und anschlie\u00dfende Analyse zur Verf\u00fcgung stehen. Um dies zu realisieren, ist nicht nur die Erfassung, sondern auch die dauerhafte Abspeicherung von Informationen w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs vorgesehen.<\/li>\n<li>Dass die dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher bereits im Zeitpunkt der Erfassung jeder einzelnen Information vorgesehen sein muss, l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Anspruchs entnehmen noch ist dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der dargestellten Funktion erforderlich. Das Klagepatent schlie\u00dft insbesondere nicht aus, eine gemeinsame dauerhafte Abspeicherung des erfassten \u201eSatzes an Informationen\u201c (Abs. [0008], vgl. auch Abs. [0012] Sp. 3 Z. 25 f.) vorzusehen. Mit der \u00dcbertragung und Analyse einzelner Informationen im Sinne der Merkmale 3.1 bis 3.4 noch w\u00e4hrend des Bet\u00e4tigungsvorgangs befasst sich das Klagepatent nicht. Vielmehr spricht es ausdr\u00fccklich von einer \u201eim nachhinein\u201c (Abs. [0013]) bzw. \u201enachtr\u00e4glich\u201c (Abs. [0008]) erfolgenden Analyse der einzelnen Bet\u00e4tigungsvorg\u00e4nge oder allgemein des Betriebs des Pressger\u00e4tes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Abs. [0014], der nicht die \u00dcbertragung der in den Merkmalen 3.1 bis 3.4 genannten Informationen anspricht, sondern \u2013 im Zusammenhang mit der Auswahl eines USB-Anschlusses als Interface \u2013 die Verbindung des Pressger\u00e4tes mit einem Computer im laufenden Betrieb, beispielsweise einem Testlauf. Auch das in Abs. [0026] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, das an Abs. [0014] ankn\u00fcpft und die schon dort beschriebene Erkennung verschiedener Charakteristika im laufenden Betrieb als \u201edynamische Funktions\u00fcberpr\u00fcfung\u201c bezeichnet, differenziert zwischen den dabei erfassten Informationen (beispielsweise einer Strom-Spannungs- bzw. Leistungs-Charakteristik) und den aus dem elektronischen Informationsspeicher in den Computer \u00fcbertragenen Informationen, die gegebenenfalls (zus\u00e4tzlich) herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut des Merkmals nicht zwingend ist weiterhin, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Pressger\u00e4t so auszugestalten, dass die dauerhafte Abspeicherung von Informationen w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs nicht nur stattfindet, sondern auch vollst\u00e4ndig abgeschlossen wird. Solches ergibt sich auch nicht mit Blick auf die technische Funktion der Vorgabe, wonach \u2013 wie dargestellt \u2013 die Informationen im Anschluss an den Bet\u00e4tigungsvorgang f\u00fcr eine \u00dcbertragung und anschlie\u00dfende Analyse zur Verf\u00fcgung stehen sollen. Ob einzelne Schritte des Vorgangs der dauerhaften Abspeicherung in einem f\u00fcr die Bedienperson kaum wahrnehmbaren Zeitraum im Anschluss an die Bewegung des Presswerkzeuges erfolgen, ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieses Zwecks nicht von Bedeutung. Dem Klagepatent lassen sich auch im \u00dcbrigen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass es das Ende des Betriebs des Antriebs als eine starre Grenze definieren wollte, bis zu dem der vorgesehene Speichervorgang abgeschlossen zu sein hat. Gegen ein derartiges Verst\u00e4ndnis spricht zudem, dass die in den Merkmalen 3.1 bis 3.4 genannten Informationen einen gewissen zeitlichen Verlauf abdecken, was die vom Klagepatent auch angestrebte Verlaufsanalyse erm\u00f6glicht (vgl. Abs. [0008] a.E., [0030]). Dieser zeitliche Verlauf umfasst auch das Ende des Betriebs des Antriebs, was deutlich macht, dass das Klagepatent gewisse \u00dcberschneidungen mit der zeitlichen Vorgabe in Merkmal 3 nicht ausschlie\u00dfen wollte. Dass nach dem Patentanspruch auch das Ende des Betriebs des Antriebs einzubeziehen ist, zeigt beispielsweise Merkmal 3.2. Danach ist die dauerhafte Abspeicherung wenigstens einer Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs vorgesehen, und damit auch pro letzter Betriebssekunde (vgl. au\u00dferdem Abs. [0012] Sp. 32 f., 34\u201341, wonach auch die Information nach Merkmal 3.4 vorteilhafterweise pro Betriebssekunde des Pressger\u00e4tes bzw. des Antriebs erfasst wird).<\/li>\n<li>Ob, wie die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz unter Vorlage der Privatgutachten des Herrn Dipl.-Ing. I (Anlagen HL 13, HL 15) vortr\u00e4gt, der Fachmann wei\u00df, dass die dauerhafte Abspeicherung eines Informationssatzes mit auch zeitlich aufeinander folgenden und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfassten Informationen technisch sinnvoll nur in der Weise m\u00f6glich sei, dass zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Informationen in einem Arbeitsspeicher (volatiler Speicher) gesammelt und erst nach vollst\u00e4ndigem Zusammentragen aller Informationen in einen nicht-volatilen Speicher \u201eumgespeichert\u201c werden, kann an dieser Stelle ebenso offen bleiben wie die Frage, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin mit diesem Vortrag in der Berufungsinstanz geh\u00f6rt werden kann. Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Sammeln der Informationen in einem Arbeitsspeicher und ihrer anschlie\u00dfenden Umspeicherung in einen nicht-volatilen Speicher um die technisch einzig sinnvolle M\u00f6glichkeit handelt, schlie\u00dft das Klagepatent diese Vorgehensweise jedenfalls nicht aus. Dass die Abspeicherung der Informationen in dem Moment ihrer Erfassung vorgesehen sein muss, ist dem Patentanspruch, wie ausgef\u00fchrt, nicht zu entnehmen. Nachdem der Anspruch auch zu der Ausgestaltung des elektronischen Informationsspeichers keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben macht und eine Ausf\u00fchrung als volatiler Speicher ebenso wenig ausschlie\u00dft wie einen zweiteiligen Aufbau, bestehend aus volatilem und nicht-volatilem Speicher, kommt es auch diesbez\u00fcglich auf das von der Kl\u00e4gerin behauptete allgemeine Fachverst\u00e4ndnis nicht an.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn tats\u00e4chlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Landgericht hat zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellt (S. 19 LGU):<\/li>\n<li>\u201eHinsichtlich der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Betriebsinformationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend des Betriebs in einem volatilen Zwischenspeicher aufgenommen werden. Diese Daten werden aus dem volatilen Zwischenspeicher \u00fcber Leiterbahnen auf der Platine und eine serielle Schnittstelle in den nicht-volatilen Speicher \u00fcbertragen. Dies geschieht, unmittelbar nachdem der Betrieb des Antriebs beendet ist, wobei kurzfristig eine Stromversorgung aufrechterhalten bleibt. Nach der Umspeicherung der Informationen aus dem Zwischenspeicher wird der Zwischenspeicher gel\u00f6scht. Sofern es zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Stromzufuhr kommt, gehen die Daten auf dem Zwischenspeicher verloren. Als nicht-volatilen Speicher verwenden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein separates elektronisches Halbleiterspeicherbauteil (Chip).\u201c<\/li>\n<li>Diese Feststellungen, die von den Parteien nicht angegriffen werden und an deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit im Grundsatz kein Zweifel besteht, hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies gilt allerdings nicht f\u00fcr die Formulierung, wonach die Umspeicherung in den nicht-volatilen Speicher erfolgt, \u201eunmittelbar nachdem der Betrieb des Antriebs beendet ist\u201c, bei der es sich im Kern um eine rechtliche Wertung handelt und der die Auslegung des Landgerichts zugrunde liegt, wonach der Betrieb des Antriebs beendet ist, sobald der Motor nicht mehr l\u00e4uft (vgl. S. 16 LGU).<\/li>\n<li>Uneingeschr\u00e4nkt zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus das weitere Vorbringen der Parteien zu der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, soweit dies in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben ist (vgl. BGH, NJW 1980, 945; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 51\/17, BeckRS 2018, 23974 \u2013 Anschlussarmaturen; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087, Rz. 222 \u2013 improving handovers; Z\u00f6ller-He\u00dfler, ZPO, 34. Aufl., \u00a7 531 Rz. 9).<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Vorlage der Privatgutachten den in erster Instanz unstreitigen Vortrag zu den Abl\u00e4ufen im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch Messungen und darauf aufbauende Angabe von Zeitangaben erg\u00e4nzt hat, handelt es sich um die Konkretisierung bereits schl\u00fcssigen Vorbringens, welches ebenfalls in der Berufungsinstanz ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1531, 1532; GRUR 2012, 1236, 1239 \u2013 Fahrzeugwechselstromgenerator). Ob dies auch f\u00fcr den \u2013 durch die Auslegung des Landgerichts veranlassten \u2013 Vortrag zu dem Nachdrehen des Elektromotors nach Abschalten der Spannungsversorgung gilt oder ob dieser Vortrag aus anderen prozessualen Gr\u00fcnden ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist, kann offen bleiben. Denn nach der unter 3. dargestellten Auslegung kommt es darauf f\u00fcr die Verletzungsfrage nicht an.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDarauf aufbauend l\u00e4sst sich der Ablauf eines Pressvorgangs im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie folgt feststellen:<\/li>\n<li>1. Der Pressvorgang beginnt mit dem Einschalten der Spannungsversorgung des Elektromotors. Damit wird der Motorlauf in Gang gesetzt, der \u2013 \u00fcber das Getriebe und die Hydraulikpumpe \u2013 zu einem Druckaufbau im hydraulischen System f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Zugleich beginnt die Erfassung von Informationen und deren Speicherung in einem volatilen Arbeitsspeicher.<\/li>\n<li>2. Das Presswerkzeug erreicht das zu verpressende Werkst\u00fcck und presst dieses.<\/li>\n<li>Sobald der vorgesehene maximale Pressdruck erreicht ist, \u00f6ffnet sich im hydraulischen System ein Ventil (Druckbegrenzungsventil, DBV). Ab diesem Zeitpunkt sinkt der Druck im hydraulischen System wieder.<\/li>\n<li>3. Mit dem \u00d6ffnen des DBV wird die Spannungsversorgung im Elektromotor ausgeschaltet. Zugleich endet die Aufzeichnung der Informationen.<\/li>\n<li>4. Die im Arbeitsspeicher gesammelten Informationen werden nach dem Ausschalten der Spannungsversorgung des Elektromotors von dort in den nicht-volatilen Speicher Flash-ROM umgespeichert.<\/li>\n<li>Zu diesem Zeitpunkt ist der Hydraulikkolben noch nicht vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgelaufen und das Presswerkzeug noch nicht entlastet.<\/li>\n<li>5. Schlie\u00dflich wird das Presswerkzeug durch eine R\u00fcckzugsfeder wieder in seine Ausgangsposition zur\u00fcckgezogen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der unter 3. dargestellten Auslegung ergibt sich auf der Grundlage dieser Feststellungen die Verwirklichung von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Antrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne der Lehre des Klagepatents besteht aus allen dem elektrohydraulischen System zuzuordnenden Bauteilen wie Elektromotor, Getriebe, Hydraulikpumpe und dem hydraulischen Presszylinder. Der Betrieb des Antriebs umfasst den Zeitraum der Aktivit\u00e4t dieser Bauteile, die der Bewegung des Presswerkzeuges \u2013 von der Offenstellung \u00fcber die Endpressstellung bis zu der erneuten Offenstellung \u2013 dienen. Der elektronische Informationsspeicher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen setzt sich aus einem volatilen Arbeits- bzw. Zwischenspeicher und einem nicht-volatilen Speicher Flash-ROM (Chip) zusammen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen findet eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von Informationen im Sinne der Merkmale 3.1 bis 3.4 w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs statt, womit die f\u00fcr die Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs ausreichende objektive Eignung ebenfalls feststeht:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine dauerhafte Abspeicherung erfolgt bereits mit dem Speichern der Informationen in den volatilen Arbeits- bzw. Zwischenspeicher als einem Bestandteil des zweiteiligen elektronischen Informationsspeichers.<\/li>\n<li>Die Abspeicherung ist dauerhaft, weil die Informationen bis zu einer m\u00f6glichen \u00dcbertragung auf einen Computer zur Verf\u00fcgung stehen. Die M\u00f6glichkeit des Datenverlusts infolge einer Unterbrechung der Spannungsversorgung bis zur Umspeicherung in den nicht-volatilen Speicher Flash-ROM f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>Die Abspeicherung erfolgt auch w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs. In zeitlicher Hinsicht ist dies \u2013 stellt man, wie hier, auf den Zeitpunkt der Abspeicherung in den volatilen Arbeitsspeicher ab \u2013 zwischen den Parteien unstreitig. Selbst wenn man n\u00e4mlich nach der Auslegung der Beklagten zu 1) und 3) die spannungsversorgte Aktivit\u00e4t des Elektromotors f\u00fcr erforderlich hielte, w\u00e4re diese im Zeitpunkt der Abspeicherung gegeben.<\/li>\n<li>Der Sichtweise, wonach eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs mit dem Speichern der Informationen in den volatilen Arbeits- bzw. Zwischenspeicher erfolgt, steht auch nicht entgegen, dass diese mit dem dortigen (Zwischen-) Speichern der Informationen noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist, sondern vor der \u00dcbertragung der Daten auf den Computer noch der Schritt einer Umspeicherung des gesammelten Satzes an Informationen in den Speicher Flash-ROM erfolgt. Ein vollst\u00e4ndiger Abschluss des Speichervorgangs w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs ist, wie oben dargestellt, f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht erforderlich.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAber auch wenn man dies anders sieht und f\u00fcr die dauerhafte Abspeicherung erst auf den Zeitpunkt der Umspeicherung der im Arbeitsspeicher gesammelten Informationen in den nicht-volatilen Speicher Flash-ROM abstellt, l\u00e4sst sich die Merkmalsverwirklichung feststellen. Dass es sich sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt um eine dauerhafte Abspeicherung handelt, wird von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die Abspeicherung erfolgt auch bei dieser Sichtweise zudem w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDer Antrieb ist zum Zeitpunkt der Umspeicherung bereits deshalb noch nicht beendet, weil der Hydraulikkolben noch nicht vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezogen und das Presswerkzeug noch nicht entlastet ist. Der Hydraulikkolben ist \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob man ihn als Teil des Presszylinders oder als eigenst\u00e4ndiges Bauteil ansieht \u2013 Teil des elektrohydraulischen Systems und damit Bestandteil des Antriebs. Sein vollst\u00e4ndiger R\u00fcckzug in die Ausgangsstellung dient der Bewegung des (noch nicht entlasteten) Presswerkzeugs und ist dem Betrieb des Antriebs zuzuordnen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nSelbst wenn man aber den Betrieb des Antriebs enger \u2013 etwa als spannungsversorgte Aktivit\u00e4t des Elektromotors \u2013 definieren und zum Zeitpunkt der Umspeicherung in den nicht-volatilen Speicher Flash-ROM als beendet ansehen wollte, lie\u00dfe sich eine Abspeicherung w\u00e4hrend des Betriebs des Antriebs feststellen. Denn es handelt sich bei dem Ende des Antriebs jedenfalls, wie oben erl\u00e4utert, nicht um eine starre Grenze und f\u00fcr die Bedienperson kaum wahrnehmbare Verz\u00f6gerungen sind unerheblich. Um solche Verz\u00f6gerungen kann es sich hier allenfalls handeln, weil auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) zwischen dem Abschalten der Spannungsversorgung des Elektromotors und dem Beginn des Umspeicherns nur 0,354 Sekunden vergehen (S. 16 der Berufungserwiderung, Bl. 245 GA).<\/li>\n<li>Dem steht nicht der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) in der Berufungserwiderung entgegen, wonach die erfassten Daten in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht schon bei Beendigung des Abspeicherns f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Analyse zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (S. 18 der Berufungserwiderung, Bl. 247 GA). Die Beklagten zu 1) und 3) stellen auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten zur Analyse in der [\u2026] App ab und verweisen darauf, dass die App die Daten zun\u00e4chst per Bluetooth durch den Mikrocontroller aus dem Speicher auslesen und von diesem an die App \u00fcbertragen lassen m\u00fcsse; die Daten\u00fcbertragung per Bluetooth stehe ger\u00e4teseitig nicht unmittelbar nach dem Speichern der Messdaten zur Verf\u00fcgung. Ob die Beklagten zu 1) und 3) mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz noch geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen, kann offen bleiben, weil die Merkmalsverwirklichung dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt wird. Bei dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents handelt es sich, wie unter 3. a) erl\u00e4utert, zum einen um einen Vorrichtungsanspruch, der nur die Ausgestaltung des Pressger\u00e4tes unter Schutz stellt. Zum anderen haben die von der unter Schutz gestellten Lehre im Betrieb eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4tes vorgesehenen Schritte einer \u00dcbertragung und Analyse der Daten, wie ebenfalls unter 3. a) erl\u00e4utert, nur insoweit Niederschlag in der Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4tes gefunden, als ein solches nach Merkmal 2.3.2 ein Interface zum Anschluss eines Computers aufweist. Auf welche Art und Weise die \u00dcbertragung und Analyse der Daten \u00fcber dieses Interface \u2013 im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Bluetooth-Schnittstelle \u2013 tats\u00e4chlich vorgenommen wird, liegt auch aus diesem Grund au\u00dferhalb des Anspruchs.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDurch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt die Beklagte zu 1) das Klagepatent entgegen \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die Haftung des Beklagten zu 3) folgt aus dessen Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1). F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Schutzrechtsverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679, Rz. 64 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rz. 107 \u2013 Hubs\u00e4ule; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 401). Dies entspricht jahrzehntelanger, vom f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Diese Grunds\u00e4tze sind auch auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u2013 hier selbst nicht in Anspruch genommenen \u2013 Komplement\u00e4rin einer GmbH &amp; Co. KG anwendbar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.01.1997, Az.: 20 U 230\/95; KG, Urt. v. 15.11.1994, Az.: 5 U 6421\/93, Juris (Ls.); Ebenroth\/Boujong\/Joost\/Strohn-Henze\/Notz, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Anhang 1 GmbH &amp; Co. KG Rz. 269, jeweils zur St\u00f6rerhaftung wegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen). Ob sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin mit dem Einwand entlasten k\u00f6nnte, die wesentliche Aufgabe der von ihm vertretenen GmbH bestehe nicht in der F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der KG (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2020, Az.: II ZR 141\/19, BeckRS 2020, 26486 Rz. 18 m.w.N. zur Innenhaftung gegen\u00fcber der KG), kann offen bleiben. Entsprechendes hat der Beklagte zu 3) nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat sich der Beklagte zu 3), den als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer grunds\u00e4tzlich die Gesamtverantwortlichkeit f\u00fcr das gesch\u00e4ftliche Handeln der GmbH trifft (BGH, WM 2019, 265, 267) und der daher f\u00fcr eine anderweitige Ressortabgrenzung darlegungsbelastet ist, darauf berufen, die patentverletzenden Handlungen fielen \u2013 bezogen auf die Aufgabenverteilung innerhalb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH \u2013 nicht in seinen Verantwortungsbereich.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nEs ergeben sich im Einzelnen die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen bzw. deren (mittelbarer) gesetzlicher Vertreter h\u00e4tten die Beklagten zu 1) und 3) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und 3) die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 3) haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Benkard-Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139 PatG Rz. 21).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden nach angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war.<\/li>\n<li>Der Anspruch besteht allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. F\u00fcr eine den gesamten Offenlegungszeitraum umfassende Verurteilung ist \u2013 wie beim Schadenersatzanspruch (vgl. dazu BGH, GRUR 1992, 612, 616 \u2013 Nicola; GRUR 2007, 877, 878 f. \u2013 Windsor Estate) \u2013 grunds\u00e4tzlich die Feststellung einer anspruchsbegr\u00fcndenden Benutzungshandlung ausreichend. Einer solchen Feststellung bedarf es umgekehrt aber auch in jedem Fall, also auch dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass dem Beklagten schadenersatzbegr\u00fcndende Verletzungshandlungen nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zur Last fallen und der Beklagte bestreitet, das Klagepatent vorher (w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums) benutzt zu haben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 664). Solches l\u00e4sst sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F feststellen, nicht dagegen f\u00fcr die \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F ist f\u00fcr eine Verurteilung wegen des gesamten entsch\u00e4digungspflichtigen Zeitraums ausreichend, dass es unstreitig vor dem 05.06.2015 \u2013 also vor Beginn der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs \u2013 zu Benutzungshandlungen gekommen ist. Dass sich auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens nicht auch feststellen l\u00e4sst, dass die Benutzungshandlungen vor dem 06.05.2015 \u2013 dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung \u2013 erfolgt sind, sondern auch Handlungen im sogenannten \u201eKarenzmonat\u201c vor dem von der Kl\u00e4gerin beantragten Beginn der Schadenersatzpflicht in Betracht kommen, steht einer Verurteilung nicht entgegen. Denn auch bei Benutzungshandlungen in dem von der Kl\u00e4gerin bei ihrer Antragstellung zur Ausf\u00fcllung des Verschuldenserfordernisses beim Schadenersatzanspruch ber\u00fccksichtigten Karenzmonat handelt es sich um entsch\u00e4digungspflichtige Handlungen, die eine Verurteilung f\u00fcr den gesamten Offenlegungszeitraum \u2013 genauer: entsch\u00e4digungspflichtigen Zeitraum \u2013 rechtfertigen.<\/li>\n<li>Der Entsch\u00e4digungsanspruch, der in objektiver Hinsicht nicht mehr verlangt als die Benutzung einer Anmeldung, besteht im Grundsatz auch \u00fcber den Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung hinaus fort. Dass es sich in dem einen Fall \u2013 Benutzung vor Patenterteilung \u2013 um rechtm\u00e4\u00dfiges, in dem anderen Fall \u2013 Benutzung nach Patenterteilung \u2013 um rechtswidriges Verhalten handelt, steht dem nicht entgegen. Eine Einschr\u00e4nkung auf rechtm\u00e4\u00dfige Handlungen l\u00e4sst sich Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG nicht entnehmen. Dass der Entsch\u00e4digungsanspruch gleichwohl in aller Regel nicht neben dem Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, ist darin begr\u00fcndet, dass ab Eingreifen der Schadenersatzpflicht kein schutzw\u00fcrdiges Interesse mehr an der Feststellung einer daneben bestehenden Entsch\u00e4digungspflicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2022, Az.: I ZR 141\/20, GRUR-RS 2022, 19565 \u2013 Elektronischer Pressespiegel II: zum Verh\u00e4ltnis zwischen Schadenersatz und Bereicherungsausgleich). Davon ausgehend handelt es sich bei Benutzungen im Karenzmonat um entsch\u00e4digungspflichtige Handlungen, wobei f\u00fcr die gerichtliche Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht \u2013 weil ein Schadenersatzanspruch f\u00fcr diesen Zeitraum nicht geltend gemacht wird \u2013 auch ein Bed\u00fcrfnis besteht. In der Folge l\u00f6sen Benutzungshandlungen im Karenzmonat in gleicher Weise eine Entsch\u00e4digungspflicht aus wie solche vor Patenterteilung.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit es die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeht, lassen sich keine die Entsch\u00e4digungspflicht begr\u00fcndenden Handlungen feststellen und fehlt es somit, wie oben dargestellt, an einer Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung wegen des gesamten entsch\u00e4digungspflichtigen Zeitraums. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat zwar Benutzungshandlungen vor dem 05.06.2015 behauptet. Beweis hierf\u00fcr hat sie jedoch \u2013 nachdem die Beklagte zu 1) diese bestritten hat \u2013 nicht angeboten.d)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG; der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr im tenorierten Umfang ein Anspruch auf weitergehende Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten zu 1) und 3) werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Nachdem der Rechnungslegungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs aber nur dann und nur soweit geltend gemacht werden kann, wie ein solcher Zahlungsanspruch auch besteht, kann die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung von dem Beklagten zu 3) nicht bereits ab dem 18.03.2009 verlangen. Denn ab diesem Zeitpunkt (Offenlegung zuz\u00fcglich Karenzmonat) kommt nur die Vorbereitung des Entsch\u00e4digungsanspruchs in Betracht, den die Kl\u00e4gerin zu Recht nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) geltend macht. Aus dem gleichen Grund ist der Rechnungslegungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) in dem die Vorbereitung des Entsch\u00e4digungsanspruchs betreffenden Zeitraum auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG auf R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, siehe nur Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rz. 109 \u2013 Papierrollens\u00e4ge).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDavon ausgehend bietet der durch die Beklagten zu 1) und 3) zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsbegehrens herangezogene Stand der Technik, die DE 203 17 912 U1 (Anlage TW 5; nachfolgend: D1), f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der D1 handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik. In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.10.2021, Az.: I-2 U 5\/21, GRUR-RS 2021, 34296 \u2013 Laufsohle; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 868).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAbgesehen davon l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 3) die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents (Art. 54 EP\u00dc) durch die D1 nicht entnehmen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie D1 offenbart ein handgef\u00fchrtes Pressger\u00e4t mit einem Presswerkzeug zur Herstellung von Pressverbindungen. Nach dem Schutzanspruch 1 der D1 ist ein solches Pressger\u00e4t dadurch gekennzeichnet, dass es eine Erfassungseinrichtung f\u00fcr ger\u00e4tespezifische und\/oder verpressungsspezifische und\/oder bedienerspezifische Daten aufweist und dass die Erfassungseinrichtung mit zumindest einer Dokumentationseinrichtung derart verbunden ist, dass nach Erfassung der Daten f\u00fcr jeden Verpressvorgang automatisch ein Dokument mit diesen Daten in lesbarer Form angefertigt wird. Als den Grundgedanken der Erfindung bezeichnet es die D1, dass von jeder Pressverbindung automatisch eine individuelle Dokumentation angefertigt wird, die bestimmte Daten festh\u00e4lt und in lesbarer Form darstellt (Abs. [0008] der D1). So kann sp\u00e4ter nachvollzogen werden, wie im Einzelnen die Verpressung stattgefunden hat, was die Ermittlung der Verantwortlichkeit in Garantief\u00e4llen und\/oder die Nachkontrolle der Pressverbindung beispielsweise als Basis f\u00fcr eine Abnahme verbessert (Abs. [0008] der D1).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs fehlt jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 2.3.3, wonach die elektronische Steuer- und \u00dcberwachungseinheit des Pressger\u00e4tes \u2013 neben einem Hubzahlz\u00e4hler und einem Betriebsstundenz\u00e4hler \u2013 eine Temperaturmesseinrichtung aufweist.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 3) leiten die Offenbarung einer \u2013 in der D1 nicht erw\u00e4hnten \u2013 Temperaturmesseinrichtung daraus ab, dass das dort offenbarte Pressger\u00e4t eine \u201eErfassungseinrichtung f\u00fcr ger\u00e4tespezifische und\/oder verpressungsspezifische und\/oder bedienerspezifische Daten\u201c aufweist (Schutzanspruch 1, vgl. auch Abs. [0008] der D1). Bei der Temperatur handele es sich, so die Beklagten zu 1) und 3), um ein ger\u00e4te-\/verpressungspezifisches Datum, da gerade die Temperatur beispielsweise zur Vermeidung von \u00dcberhitzungen des Akkus relevant sei. Die f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme erforderliche unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals zeigen die Beklagten zu 1) und 3) damit indes nicht auf. Der Hinweis darauf, dass es sich bei der Temperatur um ein ger\u00e4te- oder verpressungsspezifisches Datum im Sinne der D1 handele, reicht schon deshalb nicht aus, weil Schutzbereich und Offenbarung nicht gleichzusetzen sind. Ma\u00dfgeblich ist nicht, ob die Temperatur als m\u00f6gliches ger\u00e4te- oder verpressungsspezifisches Datum dem Schutzanspruch 1 der D1 unterf\u00e4llt, sondern ob sie (nebst einer Einrichtung zu ihrer Erfassung) selbst in der D1 offenbart ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Ein allgemeiner Begriff offenbart grunds\u00e4tzlich auch nicht alle diesem unterfallenden speziellen Begriffe (vgl. BGH, GRUR 2000, 296, 297 \u2013 Schmierfettzusammensetzung; BeckOK Patentrecht-Fitzner\/Metzger, 24. Ed., \u00a7 3 Rz. 121; Rogge, GRUR 1996, 931, 937).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAber auch das Argument der Beklagten zu 1) und 3), die Temperaturerfassung sei f\u00fcr den Fachmann, der insbesondere beim Pressen von Kunststoffsystemen um die Relevanz der Verarbeitungstemperatur wisse, selbstverst\u00e4ndlich, l\u00e4sst nicht erkennen, dass eine Temperaturerfassungseinrichtung vom Offenbarungsgehalt der D1 umfasst ist. Um festzustellen, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, bedarf es einer Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung (vgl. BGH, GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2014, 758, 761 \u2013 Proteintrennung). Erfasst ist dabei auch dasjenige, was in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder unerl\u00e4sslich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf (BGH, GRUR 1995, 330, 332 \u2013 Elektrische Steckverbindung; GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Dass dies der Fall ist, l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu 1) und 3) nicht mit dem nach den oben dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>Die D1 definiert selbst, was sie unter ger\u00e4te- und verpressungsspezifischen Daten versteht, erl\u00e4utert deren Funktion und nennt jeweils Beispiele: So handelt es sich bei ger\u00e4tespezifischen Daten im Sinne der D1 um solche, die das bei der Herstellung der Verpressung jeweils eingesetzte Pressger\u00e4t betreffen (Abs. [0009]). Ziel ist die Identifizierung des Pressger\u00e4tes und des zugeh\u00f6rigen Presswerkzeuges; es soll r\u00fcckverfolgt werden k\u00f6nnen, welches Pressger\u00e4t bzw. Presswerkzeug verwendet worden ist (Abs. [0009], [0015]). Beispiele sind Typ und Seriennummer des Pressger\u00e4tes bzw. Typ, Seriennummer und Nenngr\u00f6\u00dfe des Presswerkzeuges sowie Kontrolldaten \u00fcber das Pressger\u00e4t bzw. -werkzeug (Abs. [0015]). Verpressungsspezifische Daten sind demgegen\u00fcber solche, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pressvorgang stehen und ihn gegen\u00fcber anderen Pressvorg\u00e4ngen individualisieren (Abs. [0009]). Diese Daten sollen Informationen dar\u00fcber liefern, ob ein Pressvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df war (Abs. [0009]). Sie sind von erheblicher Wichtigkeit, um eine Aufkl\u00e4rung von sp\u00e4teren Garantief\u00e4llen zu erm\u00f6glichen oder auch bei der Nachkontrolle der Verpressungen Informationen dar\u00fcber zu erhalten, ob die Verpressung in Ordnung ist oder nicht (Abs. [0015]). Es kann sich beispielsweise um Datum und Uhrzeit der Verpressung, Verpressweg, maximale Verpresskraft, Verlauf der Verpresskraft \u00fcber den Verpressweg, Anzahl der Verpressungen sowie Daten dar\u00fcber handeln, ob eine Verpressung ordnungsgem\u00e4\u00df war oder nicht (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>Die \u2013 mittels einer Temperaturmesseinrichtung zu erfassende \u2013 Temperatur des Pressger\u00e4tes als relevantes Datum l\u00e4sst sich dem nicht \u2013 auch nicht implizit \u2013 entnehmen. Der Bewertung der Funktionsf\u00e4higkeit des Pressger\u00e4tes misst die D1, anders als das Klagepatent, keine Bedeutung bei. W\u00e4hrend mit den ger\u00e4tespezifischen Daten nach der Lehre der D1 das Pressger\u00e4t bzw. -werkzeug nachtr\u00e4glich identifiziert werden kann, sollen mit den verpressungsspezifischen Daten einerseits Garantief\u00e4lle aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und andererseits die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Pressvorgangs, die sich in der geschaffenen Pressverbindung widerspiegelt (vgl. Abs. [0008]), \u00fcberpr\u00fcfbar werden. Dass f\u00fcr diese Zwecke die Temperatur des Pressger\u00e4tes w\u00e4hrend des Pressvorgangs so eindeutig von Bedeutung ist, dass ihre Erfassung (mittels Temperaturmesseinrichtung) f\u00fcr den Fachmann bei Lekt\u00fcre der D1 selbstverst\u00e4ndlich und unerl\u00e4sslich ist, ist nicht erkennbar. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) mit ihrem Hinweis, Verpressungen erfolgten gegebenenfalls in Umgebungen mit hohen Temperaturen, eine Temperaturmesseinrichtung zur Erfassung der Au\u00dfentemperatur ansprechen, gilt Entsprechendes. Auch insoweit ist die Bedeutung ihrer Erfassung jedenfalls nicht so eindeutig von Bedeutung, dass sich der Offenbarungsgehalt der D1 trotz fehlender Erw\u00e4hnung hierauf erstreckt.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSoweit die Beklagten zu 1) und 3) im Zusammenhang mit Merkmal 3.3 argumentieren, die Temperaturerfassung sei f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich und aufgrund seines Fachwissens nicht nur naheliegend, sondern beispielsweise auch in der DE 102 12 064 B4 (Anlage TW 6; nachfolgend: D2) genannt, kommt es darauf im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung nicht an. Denn die Pr\u00fcfung, ob die gesch\u00fctzte Lehre durch eine Entgegenhaltung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist, ist grunds\u00e4tzlich durch einen Einzelvergleich vorzunehmen. Weitere Unterlagen sind zur Bestimmung des Offenbarungsgehalts nur dann heranzuziehen, wenn in der zu pr\u00fcfenden Entgegenhaltung darauf Bezug genommen wird, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Entgegenhaltung gemacht werden und wenn sie dem Leser zum jeweils ma\u00dfgeblichen Datum zug\u00e4nglich sind (BGH, Urt. v. 04.11.2008, Az.: X ZR 154\/05, BeckRS 2009, 2615 Rz. 26; Urt. v. 25.02.2010, Az.: Xa ZR 34\/08, BeckRS 2010, 8686 Rz. 48). Dies ist \u2013 anderes machen auch die Beklagten zu 1) und 3) nicht geltend \u2013 nicht der Fall.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSollte man den Hinweis der Beklagten zu 1) und 3) auf die D2 als Begr\u00fcndung einer fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit begreifen wollen, w\u00e4re jedenfalls ein Anlass f\u00fcr den Fachmann, auf die genannte Druckschrift zur\u00fcckzugreifen, nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Eine Teilkostenentscheidung war nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen den Prozess abschlie\u00dfend entscheidet, kann eine Teilkostenentscheidung treffen (BGH, NJW-RR 2001, 642). Voraussetzung ist aber grunds\u00e4tzlich, dass die im Schlussurteil zu treffende Kostenentscheidung hiervon nicht mehr ber\u00fchrt wird (M\u00fcKo ZPO-Schulz, 6. Aufl., \u00a7 100 Rz. 56). Obsiegt der Kl\u00e4ger gegen einen von mehreren Streitgenossen \u2013 oder wie hier gegen mehrere von mehreren Streitgenossen \u2013, die mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Verfahren ausscheiden, kann den vorab durch Teilurteil verurteilten Beklagten grunds\u00e4tzlich keine Quote der Gesamtkosten auferlegt werden. Denn der Umfang des Obsiegens des Kl\u00e4gers steht \u2013 nach Ma\u00dfgabe der Kostenformel nach Baumbach \u2013erst fest, wenn der Rechtsstreit auch gegen die \u00fcbrigen Streitgenossen entschieden ist. Dem Ausscheidenden k\u00f6nnte hier nur die Quote der bis zum Teilurteil entstandenen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers auferlegt werden. Dies entspr\u00e4che jedoch einer Unterteilung nach Zeitabschnitten, was dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zuwiderliefe (M\u00fcKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., \u00a7 100 Rz. 59). Zwar kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein \u2013 von diesem darzulegendes \u2013 berechtigtes Interesse des Kl\u00e4gers an einer ausnahmsweise vorgezogenen Teilkostenentscheidung besteht (BGH, NJW-RR 2001, 642; KG, Beschl. v. 24.02.2003, Az.: 5 W 326\/02, BeckRS 2003, 30308425; vgl. auch M\u00fcKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., \u00a7 100 Rz. 59: wenn ein Zuwarten bis zum Schlussurteil unzumutbar ist). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Realisierung des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund konkreter Umst\u00e4nde, z.B. wegen des glaubhaft dargestellten Umfangs der in Rede stehenden Kostenmasse oder wegen drohender Verarmung des Zahlungspflichtigen, gef\u00e4hrdet erscheint (M\u00fcKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., \u00a7 100 Rz. 59; zu einzelnen Anwendungsf\u00e4llen vgl. BGH, NJW-RR 2001, 642; KG, Beschl. v. 24.02.2003, Az.: 5 W 326\/02, BeckRS 2003, 30308425; Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 W 170\/13, BeckRS 2016, 9838). F\u00fcr das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles hat die Kl\u00e4gerin indes nichts dargetan. Allein der Umstand einer angesichts des Streitwerts erheblichen Kostenbelastung reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>Eine (endg\u00fcltige) Streitwertfestsetzung nach \u00a7 63 Abs. 2 GKG hatte zu unterbleiben, da noch keine Entscheidung \u00fcber den gesamten Streitgegenstand ergangen oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. Binz\/D\u00f6rnd\u00f6rfer\/Zimmermann-D\u00f6rnd\u00f6rfer, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., \u00a7 63 GKG Rz. 4).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3294 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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