{"id":930,"date":"2001-11-13T17:00:46","date_gmt":"2001-11-13T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=930"},"modified":"2016-04-21T08:50:11","modified_gmt":"2016-04-21T08:50:11","slug":"4a-o-16501-antriebsscheibenaufzug-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=930","title":{"rendered":"4a O 165\/01 &#8211; Antriebsscheibenaufzug III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 10<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2001, Az. 4a O 165\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.000,00 DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 784 030 (Anlage K 4; im Folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 94 22 186 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster).<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 27. Juni 1994 beruht und Unionspriorit\u00e4ten vom 28. Juni 1993 und vom 14. April 1994 in Anspruch nimmt, wurde am 16. Juli 1997 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanspr\u00fcche in deutscher Sprache erfolgte am 9. April 1998. Die Patenterteilung wurde am 24. M\u00e4rz 1999 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster, das am 27. Juni 1994 angemeldet wurde und Unionspriorit\u00e4ten vom 28. Juni 1993 und vom 14. April 1994 in Anspruch nimmt, wurde am 24. September 1998 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 5. November 1998.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, gegen dessen Erteilung von dritter Seite Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt worden ist, sowie das inhaltsgleiche Klagegebrauchsmuster, gegen das ein L\u00f6schungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngig ist, betreffen einen Antriebsscheibenaufzug. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende in englischer Verfahrenssprache gefasste Patentanspruch 2 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>&#8222;Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses von der Aufzugskabine ben\u00f6tigten Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes (15), dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmaschineneinheit (6) relativ zu ihrer Breite flach ausgebildet ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe (7, 318) sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und\/oder Schachtwand und\/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen (2) erstreckt.&#8220;<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Klagepatents ist validiert und die \u00dcbersetzung unter der Nummer DE 694 17 454 (Anlage K 6) mit folgendem Wortlaut ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>&#8222;Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses von der Aufzugskabine ben\u00f6tigten Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes (15), dadurch gekennzeichnet, dass der Aufzugmotor relativ zu seiner Breite flach ausgebildet ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe (7, 318) sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und\/oder Schachtwand und\/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen (2) erstreckt.&#8220; (Unterstreichung diesseits)<\/p>\n<p>Der Wortlaut des hier interessierenden Schutzanspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 7) lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und die mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) im Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses Weges und einer Wand des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Maschineneinheit (6) verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe (7, 318) sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und\/oder Schachtwand und\/oder der Ebene zwischen den Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen (2) erstreckt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift, die mit denen in dem Klagegebrauchsmuster identisch sind, und zeigen anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen die Erfindung nach dem Klagepatent sowie dem Klagegebrauchsmuster. Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug in schematischer Form, Figur 2 ist ein Diagramm, das die Anordnung eines Aufzugs gem\u00e4\u00df der Erfindung in einem Aufzugschacht in einer Ansicht von oben zeigt und Figur 3 zeigt einen anderen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug in schematischer Form.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;SCV-70&#8220; Antriebsmaschinen f\u00fcr Antriebsscheibenaufz\u00fcge. Die n\u00e4here Ausgestaltung der Antriebsmaschinen ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Werbeprospekt der Beklagten &#8222;a5 S.A.&#8220; (Anlage K 13) sowie den Fotografien gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 12, die neben der angegriffenen Antriebsmaschine eine von der Beklagten auf ihrem Messestand auf der in A3 stattfindenden Fachmesse &#8222;Interlift`99&#8220; ausgestellte Aufzugskonstruktion zeigt. Den Werbeprospekt versandte die Beklagte u.a. an ein Ingenieurb\u00fcro in K4 (vgl. Anlage K 14) und verteilte ihn auch an ihrem Messestand. Die nachfolgend wiedergegebenen Konstruktionszeichnungen stammen aus dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlagen K 13 und zeigen die Antriebsmaschine im Querschnitt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das von der Beklagten auf der &#8222;Interlift \u201899&#8220; in A3 gezeigte Aufzugsmodell verwirkliche die technische Lehre der Klageschutzrechte unmittelbar und die von der Beklagten mit dem Prospekt nach Anlage K 13 beworbene Antriebsmaschine &#8222;SCV-70&#8220; verwirkliche die technische Lehre der Klageschutzrechte mittelbar. Sie macht insbesondere geltend, die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Antriebsscheibenaufz\u00fcge verf\u00fcgten \u00fcber eine flache Maschineneinheit, wie es die Lehre des Klagepatents vorsehe. Nach den von der Beklagten beworbenen Daten sei die Einbautiefe der Antriebsmaschineneinheit wesentlich geringer als ihre horizontale und vertikale Erstreckung. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 hat die Kl\u00e4gerin weiter ausgef\u00fchrt, dass sich aus den Fotografien 1 und 3 des Anlagenkonvoluts K 12 ergebe, dass sich die Antriebsmaschineneinheit auch im Wesentlichen auf den Raum erstrecke, der f\u00fcr das Gegengewicht im Schachtraum vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Antriebsscheibenaufz\u00fcge mit einer Aufzugkabine, die sich entlang von Aufzugf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugkabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit, die eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugschachts angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Antriebsmaschineneinheit relativ zu ihrer Breite flach ausgebildet ist und die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und\/oder Schachtwand und\/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen erstreckt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Antriebsmaschineneinheiten, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt und die Antriebsmaschineneinheit relativ zu ihrer Breite flach ausgebildet ist,<\/p>\n<p>und die geeignet sind,<\/p>\n<p>in einem Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugkabine, die sich entlang von Aufzugf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugkabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, im obersten Teil des Aufzugschachts im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes, wobei die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und\/oder Schachtwand und\/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen erstreckt, angeordnet zu werden,<\/p>\n<p>anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens den Angebotsempf\u00e4nger un\u00fcbersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebsmaschineneinheit ohne ihre, der Kl\u00e4gerin, Zustimmung als eingetragene Inhaberin der EP 0 784 030 nicht in Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf und im Falle des Lieferns den Abnehmern bei Meidung einer f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden, an sie, die Kl\u00e4gerin, zu zahlende Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.001,00 DM zu verpflichten, die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne ihre, der Kl\u00e4gerin, Zustimmung als eingetragene Inhaberin der EP 0 784 030 in Aufzugsch\u00e4chten von Antriebsscheibenaufz\u00fcgen in der vorstehend beschriebenen Weise zu installieren;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, Auskunft zu erteilen f\u00fcr die Zeit ab dem 5. Dezember 1998 \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. a. und 1. b. beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. a. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 1998 und die zu 1. b. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Dezember 1998 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, ihr, der Kl\u00e4gerin, auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, und<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten die Angaben zu e) f\u00fcr die vorstehend zu I. 1. a. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. Dezember 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend unter I. 1. a. an einen von ihr, der Kl\u00e4gerin, zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I. 1. a. bezeichneten und in der Zeit vom 9. Mai 1998 bis zum 4. Dezember 1998 begangenen Handlungen zu zahlen, sowie<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a. und I. 1. b. bezeichneten und seit dem 5. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent und den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt zun\u00e4chst die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Sie macht geltend, dass es keine Patentverletzungshandlung in NRW gegeben habe. Das Angebotsschreiben gem\u00e4\u00df der Anlage K 14 zusammen mit dem Prospekt der Anlage K 13 begr\u00fcnde keine Verletzungshandlung, weil der Prospekt lediglich Antriebsmotoren zeige ohne jeglichen Bezug zu den gesch\u00fctzten Aufz\u00fcgen. Die Teilnahme an der Messe &#8222;Interlift \u201899&#8220; begr\u00fcnde ebenfalls keine Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf, weil sie in Augsburg stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestreitet die Beklagte den Verletzungsvorwurf und macht insbesondere geltend, dass das Demonstrationsmodell auf der Messe \u00fcber keine Aufzugkabine verf\u00fcgt habe. Das Merkmal, das in der von der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 6) besage, dass der Aufzugmotor eine flache Maschineneinheit aufweise, sei ebenfalls nicht verwirklicht. Der Aufzugmotor sei vielmehr wie ein herk\u00f6mmlicher Motor l\u00e4nger als breit ausgebildet. Das besagte Merkmal k\u00f6nne entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht auf die Ausbildung der Antriebsmaschineneinheit bezogen werden. Dem stehe entgegen, dass die Flachheit der Antriebsmaschineneinheit nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift bereits in einem anderen Merkmal vorgegeben sei, welches besage, dass die Antriebsmaschieneinheit im obersten Teil des Aufzugschachts angeordnet sei im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugschachtes. Selbst wenn es sich dabei um einen \u00dcbersetzungsfehler handele, sei sie jedenfalls gutgl\u00e4ubig gewesen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 hat die Beklagte zudem geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dann nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, wenn dieses Merkmal dahingehend \u00fcbersetzt werde, dass die Antriebsmaschineneinheit flach ausgebildet sei. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nehme die Antriebsmaschineneinheit mehr Platz im Schachtraum ein als f\u00fcr das Gegengewicht erforderlich sei.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagegebrauchsmuster sei \u00fcberdies nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte auf eine unmittelbare und mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich unter dem Aspekt der Begehungsgefahr. Denn aufgrund der Pr\u00e4sentation des Aufzugmodells und der angegriffenen Antriebsmaschine auf der &#8222;Interlift \u201899&#8220; besteht die ernsthafte und konkrete Besorgnis, dass die Beklagte die angegriffene Antriebsmaschine und das Aufzugmodell auch Kunden in NRW anbietet und\/oder nach NRW liefert. In der gewerblichen Ausstellung und Vorf\u00fchrung auf einer internationalen Messe liegt ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor) liegt lediglich in der Vorf\u00fchrung eines Erzeugnisses auf einer &#8222;allgemeinen Leistungsschau&#8220;, die den Fachkreisen und der \u00d6ffentlichkeit einen \u00dcberblick \u00fcber den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 42, 45). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Wie sich der Informationsbrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage K 11 entnehmen l\u00e4sst, handelt es sich bei der &#8222;Interlift \u00b499&#8220; um eine Messe, die dazu diente, Kontakte herzustellen und Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen, u.a. von &#8222;Eink\u00e4ufern&#8220; besucht wurde. Sie ist als internationale Fachmesse einzustufen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dass sie Aufz\u00fcge weder herstelle noch vertreibe. Auf der Messe &#8222;Interlift \u201899&#8220;, auf der sie das angegriffene Aufzugmodell ausgestellt und den als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt verteilt hat, hat sie sich als Herstellerin von Aufz\u00fcgen, als die sie sich in dem als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt selbst bezeichnet, den Messebesuchern zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass sie \u2013 zumindest &#8211; diesen Aufzug auch zum Verkauf anbietet (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Auflage 1993, \u00a7 9 PatG Rdnr. 42). Dem steht auch der weitere Vortrag der Beklagten, es habe sich bei dem ausgestellten Aufzugmodell lediglich um ein unverk\u00e4ufliches Demonstrationsmodell gehandelt, nicht entgegen. Auf einen m\u00f6glicherweise vorhandenen inneren Vorbehalt kann sich die Beklagte nicht berufen, weil dieser f\u00fcr die Messebesucher nicht erkennbar geworden ist. Dass die Beklagte Ma\u00dfnahmen ergriffen h\u00e4tte, um diesen Eindruck zu vermeiden, macht sie selbst nicht geltend.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Anspruch 2 der Klageschutzrechte, die nachstehend stellvertretend f\u00fcr beide Klageschutzrechte anhand der Klagepatentschrift erl\u00e4utert werden, betrifft einen Antriebsscheibenaufzug.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift besteht bei der Verwendung konventioneller, durch eine Antriebsscheibe angetriebenen Aufz\u00fcge das Problem, dass der Aufzugsmaschinenraum oder ein anderer Raum, der f\u00fcr die Antriebsmaschine reserviert ist, einen betr\u00e4chtlichen Teil des Geb\u00e4uderaumes einnimmt, der f\u00fcr den Aufzug ben\u00f6tigt wird. Zudem besteht das Problem der Anordnung dieses Maschinenraums im Geb\u00e4ude, ohne die Gestaltung des Geb\u00e4udes mindestens im Hinblick auf die Verwendung dieses Raums oder dessen Aussehen wesentlich einzuschr\u00e4nken. Beispielsweise kann die Anordnung eines Maschinenraums als St\u00f6rung des Erscheinungsbildes empfunden werden. Da es sich um einen speziellen Raum handelt, f\u00fchrt der Maschinenraum im Allgemeinen zu h\u00f6heren Geb\u00e4udekosten.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ist aus der japanischen Gebrauchsmusterschrift 4-50297 (Anlage K 8) ein Aufzug des Rucksacktyps ohne Maschinenraum bekannt, bei dem die Antriebseinheit auf den oberen Enden der F\u00fchrungsschienen montiert ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Basisfl\u00e4che der Antriebseinheit relativ gro\u00df ist, so dass ein gro\u00dfer Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand vorgesehen werden muss. Dies bedingt eine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che des Aufzugschachts und daher h\u00f6here Aufwendungen bei den Bauwerkkosten.<\/p>\n<p>Ferner geht die Klagepatentschrift auf die FR-A 1 451 792 ein, aus der ein Treibscheibenaufzug mit einer Treibscheibe, die parallel zur benachbarten Schachtwand angeordnet ist, bekannt ist. Die Treibscheibe wird von einer Maschine angetrieben, die au\u00dferhalb des Schachts angeordnet ist. Eine solche Konstruktion wird von dem Klagepatent als nachteilig angesehen, weil sie einen separaten Maschinenraum au\u00dferhalb des Aufzugschachts erfordert.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach den Klageschutzrechten das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einen zuverl\u00e4ssigen Aufzug zu schaffen, der hinsichtlich der \u00d6konomie und Platzausnutzung vorteilhaft ist und bei dem die Platzanforderung im Geb\u00e4ude, unabh\u00e4ngig von der Hebeh\u00f6he, im Wesentlichen begrenzt ist auf den Platz, der f\u00fcr die Aufzugkabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschlie\u00dflich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes f\u00fcr die Hubseile ben\u00f6tigt werden, und bei dem die oben erw\u00e4hnten Nachteile vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schlagen die Klageschutzrechte in ihrem Anspruch 2 einen Antriebsscheibenaufzug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>Einer Aufzugkabine, die sich entlang von Aufzugf\u00fchrungsschienen bewegt,<\/p>\n<p>2.2<\/p>\n<p>einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen bewegt,<\/p>\n<p>2.3<\/p>\n<p>einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugkabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und<\/p>\n<p>2.4<\/p>\n<p>einer Antriebsmaschineneinheit, die<\/p>\n<p>2.4.1<\/p>\n<p>eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt,<\/p>\n<p>2.4.2<\/p>\n<p>wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugschachts angeordnet ist<\/p>\n<p>2.4.3<\/p>\n<p>im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugschachtes;<\/p>\n<p>2.5<\/p>\n<p>die Maschineneinheit ist verglichen mit ihrer Breite flach gebaut;<\/p>\n<p>2.6<\/p>\n<p>die Rotationsebene der Antriebsscheibe erstreckt sich im Wesentlichen parallel<\/p>\n<p>2.6.1<\/p>\n<p>zur benachbarten Kabinenwand, und\/oder<\/p>\n<p>2.6.2<\/p>\n<p>zur Schachtwand, und\/oder<\/p>\n<p>2.6.3<\/p>\n<p>der Ebene zwischen den Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift wird mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug der Vorteil erreicht, dass ein getrennter Maschinenraum nicht ben\u00f6tigt und eine Raumersparnis im Geb\u00e4ude erzielt wird. Zugleich bedeutet es eine effiziente Verwendung des Querschnittsgebiets des Aufzugschachts. Des Weiteren werden Vorteile bei der Herstellung und Installation erzielt, da das System insgesamt weniger Komponenten aufweist, als bei konventionellen Antriebsscheibenaufz\u00fcgen \u00fcblich. Durch die Aufh\u00e4ngung der Kabine mittels unter dem Boden angeordneter Rollen kann die Kabine in ihrer h\u00f6chsten Position neben der Antriebseinheit gehoben werden, so dass am Ende des Schachts kein zus\u00e4tzlicher Raum f\u00fcr Aufzugkomponenten erforderlich ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents liegt nicht vor. Mit dem angegriffenen Antriebsscheibenaufzugsmodell macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Merkmal 2.5 besagt, dass die Antriebsmaschineneinheit verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte von einem anderen Wortlaut ausgeht und das Merkmal 2.5 auf den Aufzugmotor bezieht, kann dem nicht beigetreten werden. Die als Anlage K 6 ver\u00f6ffentlichte Fassung des Patentanspruchs 2 enth\u00e4lt hinsichtlich des hier interessierenden Merkmals 2.5 einen \u00dcbersetzungsfehler von der englischen in die deutsche Sprache. Ma\u00dfgeblich ist insoweit jedoch der Wortlaut in der Verfahrenssprache, Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; that the machine unit (6) is of a flat construction type compared to ist width.&#8220; (Anlage K 4, Spalte 10, Zeilen 47 bis 49).<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt in die deutsche Sprache betrifft das Merkmal mithin die Ausgestaltung der Antriebsmaschineneinheit (6). Das dem so ist, wird durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift best\u00e4tigt, in der das Merkmal von der relativ zu seiner Breite flachen Ausbildung auf die Antriebsmaschineneinheit insgesamt bezogen wird und nicht auf die Abmessungen des Antriebsmotors (vgl. Anlage K 6, Seite 5, letzter Absatz; Seite 9, erster vollst\u00e4ndiger Absatz; Seite 11, erster vollst\u00e4ndiger Absatz).<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Patentanspruchs 2 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, was &#8222;flach&#8220; im Sinne des Klagepatents ist. Auch die Patentbeschreibung enth\u00e4lt keine Definition dieses Merkmals. Um den Sinngehalt und die Bedeutung des streitigen Merkmals 2.5 verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (BGH, GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher; Benkard, Patentgesetz\/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 PatG Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Dieser entnimmt er zun\u00e4chst, dass die Klagepatentschrift am Stand der Technik gem\u00e4\u00df der gattungsbildenden japanischen Gebrauchsmusterschrift 4-50297 (Anlage B 3a), bei dem bereits ein Aufzugmaschinenraum nicht vorhanden ist, beanstandet, dass die Basisfl\u00e4che (21; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage B 3a) der dortigen Antriebseinheit relativ gro\u00df ist, weshalb ein gro\u00dfer Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand vorgesehen werden muss. Dies bedingt &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; eine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che des Aufzugschachts. Die Figur 1 der japanischen Gebrauchsmusterschrift zeigt anschaulich, dass die Basisfl\u00e4che (21) der Antriebseinheit etwa doppelt so breit ist, wie das Gegengewicht (9). Ihr Einbau verlangt mithin viel mehr Platz als eigentlich f\u00fcr die Anordnung des Gegengewichts zuz\u00fcglich Sicherheitsabstand erforderlich ist.<\/p>\n<p>Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es will einen Aufzug bereit stellen, der hinsichtlich \u00d6konomie und Platzausnutzung vorteilhaft ist und bei dem die Platzanforderung im Geb\u00e4ude unabh\u00e4ngig von der Hebeh\u00f6he, im Wesentlichen begrenzt ist auf den Platz, der f\u00fcr die Aufzugkabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschlie\u00dflich der Sicherheitsdistanzen und f\u00fcr die Hubseile ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent vor, die Antriebsmaschineneinheit im obersten Teil des Aufzugschachts im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und einer Wand des Aufzugschachts und\/oder zwischen der \u00dcberkopferweiterung des von der Aufzugkabine ben\u00f6tigten Schachtbereichs und der Wand des Schachtraums anzuordnen (Merkmale 2.4.2 und 2.4.3) und die Maschineneinheit &#8222;flach&#8220; auszubilden (Merkmal 2.5).<\/p>\n<p>Damit ist gemeint, dass die Antriebsmaschineneinheit auf den Teil des Aufzugsschachts, der sich \u00fcber dem Gegengewichtsweg erstreckt, angepasst sein soll, und zwar so, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und den zugeh\u00f6rigen Hubseilen belegt ist. Die Antriebseinheit soll sich mithin im Wesentlichen innerhalb der Breite des Gegengewichts erstrecken, was es erm\u00f6glicht, den Schachtquerschnitt auf den Platz zu begrenzen, der f\u00fcr die Kabine, das Gegengewicht, die F\u00fchrungsschienen und die Seile notwendig ist. In diesen notwendigen Querschnittsraum soll auch die Antriebsmaschineneinheit angeordnet werden. Ihre Anordnung soll keinen zus\u00e4tzlichen Platz erfordern.<\/p>\n<p>Dass es hierauf ankommt, ergibt sich f\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann auch aus der besonderen Patentbeschreibung. Darin hei\u00dft es, dass die Maschineneinheit (6; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df Anlage K 6), die oberhalb des Weges des Gegengewichts (2) angeordnet ist, verglichen mit ihrer Breite von flacher Konstruktion ist und alle wesentlichen Teile der Maschineneinheit (6) und der zugeh\u00f6rigen Ausr\u00fcstungen (8) zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine ben\u00f6tigt wird und\/oder dessen zus\u00e4tzlicher Erweiterung und einer Wand des Schachtes untergebracht sind (Anlage K 6, Seite 5 am Ende). Die Maschineneinheit (6) soll von flacher Konstruktion sein verglichen mit der Gr\u00f6\u00dfe des Gegengewichts, wobei ihre Dicke vorzugsweise in etwa gleich der des Gegengewichts ist, einschlie\u00dflich der Ausr\u00fcstung, die man f\u00fcr die Zuf\u00fchrung der Energie zum Motor ben\u00f6tigt. Alle wesentliche Teile der Antriebsmaschineneinheit (6) mit den zugeh\u00f6rigen Ausr\u00fcstungen (8) befinden sich innerhalb der Schachtraumerweiterung, die \u00fcber den Schachtraum hinaus f\u00fcr das Gegengewicht einschlie\u00dflich der Sicherheitsdistanz, notwendig ist (Anlage K 6, Seite 9, erster vollst\u00e4ndiger Absatz).<\/p>\n<p>Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, die Antriebsmaschineneinheit so zu dimensionieren, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und den zugeh\u00f6rigen Hubseilen nebst Sicherheitsdistanzen belegt ist. Der Raumbedarf kann so reduziert werden auf den Platz f\u00fcr die Aufzugkabine, das Gegengewicht und die Seile einschlie\u00dflich der vorgeschriebenen Sicherheitsabst\u00e4nde. Hierdurch unterscheidet sich der Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent von dem in der Patentschrift allein angesprochenen Stand der Technik gem\u00e4\u00df der japanischen Gebrauchsmusterschrift 4-50297 (Anlage B 3a), bei dem dies gerade nicht der Fall gewesen ist, weil die Antriebseinheit viel mehr Platz ben\u00f6tigte, als f\u00fcr die Vorsehung des Gegengewichts erforderlich war.<\/p>\n<p>Dagegen kommt es f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Merkmals nicht allein auf das rechnerische Verh\u00e4ltnis der Breite (Einbautiefe) im Vergleich zur horizontalen (L\u00e4nge) oder vertikalen Erstreckung (H\u00f6he) der Antriebsmaschineneinheit entlang der Schachtwand an. Zwar kann der Umstand, dass die Einbautiefe (Breite) im Verh\u00e4ltnis zur horizontalen Erstreckung entlang der Schachtwand geringer bzw. kleiner ist, ein Indiz f\u00fcr eine &#8222;flache&#8220; Ausbildung sein. Damit ist die Antriebsmaschineneinheit aber nicht schon zwingend &#8222;flach&#8220; im Sinne des Klagepatents ausgebildet, weil auch eine Maschineneinheit, deren Breite geringer ist als deren L\u00e4nge, deutlich breiter als das Gegengewicht sein kann, so dass ihr Einbau wiederum \u2013 nicht anders als im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der japanischen Gebrauchsmusterschrift &#8211; einen gro\u00dfen Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand erfordert.<\/p>\n<p>&#8222;Flach&#8220; im Sinne des Klagepatents ist die Antriebsmaschineneinheit somit, wenn sie so auf den Teil des Aufzugschachts, der sich \u00fcber dem Gegengewichtsweg erstreckt, angepasst ist, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnehmen kann, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und die zugeh\u00f6rigen Hubseile belegt ist und ihre Anordnung damit keinen zus\u00e4tzlichen Platz erfordert.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber eine derartige &#8222;flache&#8220; Maschineneinheit im Sinne des Klagepatents. Nach den Ma\u00dfangaben im Prospekt der Beklagten (Anlage K 13) ist zwar die Breite (Einbautiefe; 274 mm) der Antriebsmaschineneinheit wesentlich geringer als ihre horizontale (L\u00e4nge; 420 mm) und vertikale (H\u00f6he; 835 mm) Erstreckung entlang der Schachtwand. Auf dieses rechnerische Verh\u00e4ltnis allein kommt es aber nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht an. Entscheidend ist, ob dar\u00fcber hinaus die Einbautiefe der Antriebsmaschineneinheit im Wesentlichen gleich der Dicke des Gegengewichts ist, wie es der Patentanspruch 2 des Klagepatents vorgibt. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Ausma\u00dfe des Gegengewichts und des f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigten Raums wurden von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und lassen sich \u2013 entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 &#8211; auch nicht den Fotografien des Anlagenkonvoluts K 12 entnehmen.<\/p>\n<p>Die Fotografie 1 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine von schr\u00e4g unten aufgenommene Ansicht des oberen Teils des angegriffenen Aufzugmodells. Zu erkennen ist die Anordnung des Gegengewichts am rechten \u00e4u\u00dferen Rand des Schachtraums und dass kein weiterer Maschinenraum vorgesehen ist. Das Gegengewicht ist durch einen messingfarbenen Kasten mit zwei seitlich gegen\u00fcber stehenden Blechprofilen gebildet, innerhalb dessen sich das Gewicht bewegt, und an deren Unterseite eine Umlenkrolle angeordnet ist. Die Einbautiefe des Gegegewichts im Verh\u00e4ltnis zu den Ausma\u00dfen der Antriebsmaschineneinheit ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Fotografie 2 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine von unten, aus der Entfernung aufgenommene Ansicht des gesamten Aufzugmodells. Die Antriebsmaschineneinheit und die F\u00fchrungsschienen des Gegengewichts sind erkennbar. Die Antriebsmaschineneinheit ist im oberen Bereich des durch die Glas-\/Stahlkonstruktion dargestellten Schachtraums hinter einer Aufzugf\u00fchrungsschiene angeordnet und zwar auf der rechten Seite neben dem Gegengewicht, dessen messingfarbener Kasten mit einem Gewicht am linken \u00e4u\u00dferen Rand des Schachtraums befestigt ist. Das Verh\u00e4ltnis der Einbautiefe von Gegengewicht und Antriebsmaschineneinheit ist bei dieser Frontalaufnahme nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Die Fotografie 3 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine frontal aufgenommene Detailansicht des oberen Bereichs des Schachtraums. Die Antriebsmaschineneinheit ist links neben dem mesingfarbenen Kasten des Gegengewichts angeordnet. Auch hier erlaubt die Frontalansicht keine Aussage dar\u00fcber, ob sich die Antriebsmaschineneinheit in dem Raum erstreckt, der f\u00fcr das Gegengewicht vorgesehen ist. Dies l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht aus dem Lauf der Hubseile, die rund um die Antriebsscheibe laufen, schlie\u00dfen. Ob diese vor oder hinter dem Raum f\u00fcr das Gegengewicht verlaufen, ist auf der Fotografie nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Fotografie 4 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine von leicht schr\u00e4g unten aufgenommene Detailansicht des oberen Bereichs des Schachtraums. Es l\u00e4sst sich erkennen, dass die Antriebsmaschineneinheit seitlich neben dem mesingfarbenen Kasten des Gegengewichts angeordnet ist. Auch hier erlaubt die Frontalansicht keine Aussage dar\u00fcber, ob sich die Antriebsmaschineneinheit in dem Raum erstreckt, der f\u00fcr das Gegengewicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung des Klagepatents ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. ebenfalls nicht gegeben.<\/p>\n<p>Zwar gew\u00e4hrt das europ\u00e4ische Patent gem\u00e4\u00df Art. 64 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, f\u00fcr den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gew\u00e4hren w\u00fcrde. Das Klagepatent hat daher gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Dabei ist bereits fraglich, ob es sich bei der von der Beklagten vertriebenen Antriebsmaschine &#8222;S1-70&#8220; um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 PatG handelt. Einzelteile, die Eingang in eine patentierte Gesamtkombination gefunden haben, k\u00f6nnen Gegenstand einer mittelbaren Patentverletzung sein, wenn sie in Bezug auf das gesch\u00fctzte Kombinationspatent ein wesentliches Element darstellen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Frage, ob das betreffende Mittel f\u00fcr die patentierte Lehre, und zwar den eigentlichen Kern der Erfindung, von wesentlicher oder von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 14). Daf\u00fcr m\u00fcsste die angegriffene Antriebsmaschine flach im Sinne des Klagepatents ausgebildet sein. Dass ist der Fall, wenn die Antriebseinheit aufgrund ihrer Ausgestaltung so in den Schachtraum eingebaut werden kann, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und der zugeh\u00f6rigen Hubseile nebst Sicherheitsdistanzen belegt ist, so dass der Raumbedarf reduziert werden kann auf den Platz f\u00fcr die Aufzugkabine, das Gegengewicht und die Seile einschlie\u00dflich der vorgeschriebenen Sicherheitsabst\u00e4nde. Nur dann ist es m\u00f6glich, sie in dem Aufzugschacht so anzuordnen, dass der zur Verf\u00fcgung stehende Schachtraum optimal und effizient ausgenutzt werden kann, ohne dass eine Vergr\u00f6\u00dferung des Schachtquerschnitts erforderlich wird. Ob die angegriffene Antriebsmaschine in dieser Weise eingebaut werden kann, ist vorliegend nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Jedenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nicht erf\u00fcllt. Voraussetzung ist insoweit, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant wei\u00df oder aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer nachzuweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 17). Die tats\u00e4chliche sp\u00e4tere Verwendung des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes ist dabei unerheblich. Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enth\u00e4lt damit eine Zweckbestimmung, d.h. er muss vors\u00e4tzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillen des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 20). Wenn der Lieferant des Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung daf\u00fcr, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und dass der Lieferant dies wei\u00df.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. nicht festgestellt werden, dass die Angebotsempf\u00e4nger der Beklagten aufgrund der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Antriebsmaschine auf der Messe &#8222;Interlift \u201899&#8220; eine Anleitung erhielten, wie diese Antriebsmaschine im Schachtraum eingebaut werden muss, um eine effiziente Platzausnutzung zu erreichen. F\u00fcr den Angebotsempf\u00e4nger ist insoweit nicht ersichtlich, dass das Einbaubeispiel eine Anordnung im Schachtraum ohne zus\u00e4tzlichen Platzbedarf betreffen soll. Daraus folgt, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte damit zumindest gerechnet und billigend in Kauf genommen h\u00e4tte, dass die Angebotsempf\u00e4nger das auf der Messe vorgef\u00fchrte Einbaubeispiel als Anleitung zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der Antriebsmaschine verstehen und sich nach dieser richten.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf die \u00dcbersendung des Katalogs gem\u00e4\u00df der Anlage K 13 kann dies nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat ihren Angebotsempf\u00e4ngern mit dieser Produktinformation n\u00e4mlich nicht empfohlen, die angegriffene Antriebsmaschine so in einen Schachtraum einzubauen, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und der zugeh\u00f6rigen Hubseile nebst Sicherheitsdistanzen belegt ist. Die Produktinformation gem\u00e4\u00df Anlage K 13 befasst sich allein mit den Au\u00dfenma\u00dfen der Antriebsmaschine, ohne dass eine Anordnung im Schachtbereich gezeigt wird, so dass nicht ersichtlich ist, wie der Angebotsempf\u00e4nger eine Verwendung der Antriebsmaschine in patentgem\u00e4\u00dfer Weise in Betracht ziehen sollte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage einer unmittelbaren oder mittelbaren Verletzung des zum Klagepatent inhaltsgleichen Klagegebrauchsmusters kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter III. und IV. verwiesen werden. Die Beklagte hat danach das Klagegebrauchsmuster weder mit dem angegriffenen Aufzugmodell unmittelbar benutzt noch hat sie die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin an dem Klagegebrauchsmuster durch die Lieferung der angegriffenen Antriebsmaschinen &#8222;S1-70&#8220; mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 52.02,00 DM.<\/p>\n<p>Dr. G2 Dr. B1 Dr. K3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 10 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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