{"id":9293,"date":"2023-12-12T17:00:49","date_gmt":"2023-12-12T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9293"},"modified":"2023-12-28T09:21:43","modified_gmt":"2023-12-28T09:21:43","slug":"4c-o-71-22-erstattungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9293","title":{"rendered":"4c O 71\/22 &#8211; Erstattungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3293<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. April 2023, Az. 4c O 71\/22 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in H\u00f6he von 4.623,15 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 9-Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2022 freizustellen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte mit Ausnahme derjenigen Kosten, die f\u00fcr die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstanden sind. Diese tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 2.171,50 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollsteckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar sowie f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollsteckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung einer Abmahnung.<\/li>\n<li>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten forderte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (Anlage K 1) dazu auf, ein Display mit einem von ihr angeblich entwickelten Klappmechanismus, unabh\u00e4ngig von dessen Gr\u00f6\u00dfe, nicht weiter in den Verkehr zu bringen und dies bis zum 27. Mai 2022 verbindlich schriftlich zu best\u00e4tigen. Die von der Kl\u00e4gerin beauftragten Patentanw\u00e4lte pr\u00fcften die Vorw\u00fcrfe und konnten den Klappmechanismus erfassende gewerbliche Schutzrechte nicht feststellen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 (Anlage K 2) wurden die seitens der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagte wurde in diesem Schreiben dar\u00fcber informiert, dass die Verwarnung mangels eines qualifizierten Vortrags unzul\u00e4ssig sei, weil ein m\u00f6gliches Schutzrecht nur vermutet werden k\u00f6nne. Sie wurde dazu aufgefordert, die f\u00fcr die Abmahnung angefallenen Kosten auf Basis eines Streitwerts von 100.000 \u20ac innerhalb einer Frist von 10 Tagen anzuerkennen. Zudem wurden f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte den Forderungen nicht fristgem\u00e4\u00df nachkommt, weitere rechtliche Schritte auf Basis eines Streitwerts von 250.000 \u20ac angek\u00fcndigt. Die Beklagte hat auf das Schreiben der Patentanw\u00e4lte nicht reagiert und auch keine Kostenzusage gegeben. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (Anlage K 5) stellten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten fest, dass die Abmahnung auf Grundlage des Patentrechts nicht zur\u00fcckgenommen wurde. Sie forderten die Beklagte auf, die f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung ihrer Abmahnung auf Grundlage des Patentrechts angefallenen Kosten auf Basis eines Streitwertes von 250.000 \u20ac bis 24. Juni 2022 zu erstatten. Die Beklagte hat auf das Schreiben vom 15. Juni 2022 nicht reagiert und auch die geltend gemachten Kosten nicht erstattet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat am 9. August 2022 den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, welcher am 10. August 2022 erlassen und der Beklagten am 12. August 2022 zugestellt wurde. Die Beklagte legte hiergegen am 25. August 2022 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde am 7. September 2022 an der Amtsgericht Bad Oeynhausen abgegeben, welches den Rechtsstreit auf Antrag der Kl\u00e4gerin an das zust\u00e4ndige Landgericht D\u00fcsseldorf verwies.<\/li>\n<li>Die Kammer wies die Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 13. Januar 2023 darauf hin, dass dann, wenn die Kostenrechnung der mit der Abmahnung beauftragten Anw\u00e4lte noch nicht beglichen ist, gegen den Abgemahnten nur ein Anspruch auf Befreiung (Freistellung) von der Honorarverbindlichkeit besteht. Ferner wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Abmahnung vom 23. Mai 2023 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Weitere Ausf\u00fchrungen erfolgten von Seiten der Beklagten nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie die Abmahnkosten auf Basis eines Streitwerts von 250.000,00 \u20ac ersetzt verlangen k\u00f6nne. Da es an gesetzlichen Bestimmungen mangele, m\u00fcsse der Streitwert ,,nach billigem&#8220; Ermessen bestimmt werden. F\u00fcr die Abmahnung auf Unterlassung sei auch in diesem Fall das wirtschaftliche Interesse ausschlaggebend, das der Inhaber der Patentrechte mit seinem Verlangen nach Unterlassung objektiv verfolgt. Das Auftragsvolumen eines einzigen Produktionsauftrages, den die Beklagte mit ihrer Abmahnung verhindern wollte, umfasse ca. 1.000 Displays mit St\u00fcckkosten zwischen 160 und 200 \u20ac. Bei der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig Bestellungen von vergleichbaren Displays in Auftrag gegeben, die solche Auftragsvolumen widerspiegeln und einen Streitwert von 250.000 \u20ac mehr als rechtfertigen w\u00fcrden.<br \/>\nZudem sei im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens kein Streitwert durch die Kl\u00e4gerin festgesetzt worden. Vielmehr habe sie der Beklagten lediglich angeboten, ihre Kosten f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung der unberechtigten Abmahnung auf einer stark reduzierten Grundlage zu berechnen, unter der Voraussetzung einer Einigung ohne dass gerichtliche Schritte erforderlich w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem die Beklagten die Klageforderung insoweit anerkannt hat, als au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines maximalen Gegenstandswerts von 100.000,00 \u20ac geltend gemacht werden,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he eines Betrages von 2.451,65 \u20ac zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von 4.623,15 \u20ac seit dem 30. Juni 2022 freizustellen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die dar\u00fcber hinaus erhobenen Anspr\u00fcche auf Freistellung von Kosten abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht geltend, dass der Ersatz der Abmahnkosten in der geltend gemachten H\u00f6he nicht gerechtfertigt sei. Soweit eine Orientierung am Streitwert erfolgt sei, sei dieser mit 250.000,00 \u20ac zu hoch angesetzt, da nicht nur Erl\u00f6se, sondern prim\u00e4r die sich aus den Auftr\u00e4gen mit Kunden ergebenen Gewinne zu ber\u00fccksichtigen seien. Dazu habe die Kl\u00e4gerin keine Angaben gemacht. Inwieweit die Kl\u00e4gerin einen potentiellen Schaden in Folge des von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erlitten h\u00e4tte, kann dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 07. Februar 2023 nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift sowie der weiteren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Nach dem \u00a7 307 ZPO ist die Beklagte, nachdem sie den geltend gemachten Anspruch teilweise in H\u00f6he von 2.171,50 \u20ac anerkannt hat, durch Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht indes ferner Ersatz der weiteren au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in dergeltend gemachten H\u00f6he aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.<\/li>\n<li>Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2023 ausgef\u00fchrt hat, ist die Abmahnung der Beklagten vom 23. Mai 2022 (Anlage K 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt. Das Bestehen eines Schutzrechts (Patent- oder Gebrauchsmusterrecht) ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass eine Rechtfertigung auf Grundlage erg\u00e4nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes besteht. Tatsachen, die einen entsprechenden Anspruch begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind nicht vorgetragen worden. Der pauschale Verweis auf den von der Kl\u00e4gerin sowie der Beklagten verwendeten Klappmechanismus gen\u00fcgt nicht, um einen entsprechenden Anspruch zu begr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen wird darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung nicht dadurch entf\u00e4llt, dass die Verwarnung auf eine andere Rechtsgrundlage h\u00e4tte gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Aufl. Kap. C Rn. 137 m.w.N.). Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin war die Abmahnung vom 23. Mai 2022 auf eine m\u00f6gliche Verletzung eines nicht spezifizierten Schutzrechtes gest\u00fctzt, so dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Austausch der Begr\u00fcndung nicht erfolgen k\u00f6nnte. Weiterer Vortrag der Beklagten unterblieb, so dass der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz bzw. von Freistellung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht.<\/li>\n<li>Die Beklagte vermochte sich nicht mit Erfolg gegen die von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte H\u00f6he von 4.623,15 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen \u2013 abz\u00fcglich der anerkannten Kosten in H\u00f6he von 2.171,50 \u20ac &#8211; zu wenden. Der von der Kl\u00e4gerin in der Abmahnung zugrundegelegte Streitwert in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac ist angemessen.<\/li>\n<li>Der Gegenstandswert der Abmahnung wegen Patentverletzung bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach denselben Regeln, nach denen der Streitwert einer Verletzungsklage zu bemessen ist (\u00a7 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Wertangabe des Abmahnenden ist dabei vom Tatrichter nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Aufl. Kap. C Rn. 51).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich gilt f\u00fcr die Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt, \u00a7 40 GKG. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr bereits vorliegende, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndende Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor zuk\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Ausschlaggebend ist daher das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile.<\/li>\n<li>Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung dabei \u00fcberragendes Gewicht zu, weil die Parteien mit den f\u00fcr die Streitwertbeimessung ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nden am bestens vertraut sind. Das gilt umso mehr, je weniger die Parteien sich zu Ums\u00e4tzen und Lizenzs\u00e4tzen verhalten, die eine rechnerische Ermittlung des Streitwerts erlauben w\u00fcrden. Die Streitwertangabe des Kl\u00e4gers steht daher erst dann zur Disposition, wenn konkret Anhaltspunkte bestehen, dass die Angabe ersichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. C. Rn. 179).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der f\u00fcr die Abmahnung angesetzte Streitwert von EUR 250.000,00 gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um den Streitwert, den die Kl\u00e4gerin auch der Abmahnung zugrunde gelegt hat, wenn die Beklagte nicht innerhalb einer n\u00e4her bezeichneten Frist den Kostenerstattungsanspruch anerkennt. Die Kl\u00e4gerin hat ferner dargelegt, dass bei der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Bestellungen von Displays mit St\u00fcckkosten zwischen 160 und 200 \u20ac bei einem Auftragsvolumen von 1000 St\u00fcck eingehen, was die Auftragsbest\u00e4tigungen der Kl\u00e4gerin aus dem Fr\u00fchjahr 2022 belegen (vgl. Anlage K 8). Ausweislich der dort genannten Auftr\u00e4ge ergibt sich in Summe allein f\u00fcr diese vier Auftr\u00e4ge ein Nettoumsatz in H\u00f6he von 419.781,- \u20ac. Damit wird deutlich, dass der potentielle Schaden der Kl\u00e4gerin in Folge des von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und damit auch das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Abwehr des Angriffs den angenommenen Streitwert ohne weiteres rechtfertigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte vermochte demgegen\u00fcber nicht mit der gebotenen Konkretheit Anhaltspunkte daf\u00fcr aufzuzeigen, dass dieser Streitwert \u00fcberh\u00f6ht ist. Konkrete Einwendungen gegen das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 7. Februar 2023 sind nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Insofern hat es bei der von der Kl\u00e4gerin angegebenen Streitwertangabe zu verbleiben, so dass die vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten auf Grundlage dieses Streitwerts zu erstatten sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf die zugesprochenen Verzugszinsen, \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 ZPO. Die Beklagte hat die auf das Teil-Anerkenntnisurteil entfallenen Kosten zu tragen. Es handelt sich um kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird 4.623,15 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3293 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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