{"id":9284,"date":"2023-12-12T17:00:08","date_gmt":"2023-12-12T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9284"},"modified":"2023-12-12T10:46:06","modified_gmt":"2023-12-12T10:46:06","slug":"4a-o-55-21-nadelanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9284","title":{"rendered":"4a O 55\/21 &#8211; Nadelanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3289<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Mai 2023, Az. 4a O 55\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des EP 3 069 XXA B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage KAP 1) wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung und R\u00fcckruf klagepatentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent\u201c wurde am 24.07.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 31.07.2006 der US 496XXB angemeldet. Es betrifft ein Nadelspitzenschutzgeh\u00e4use in einem Katheteransatz. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlicht am 05.06.2019 die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eA needle assembly (166) comprising:<br \/>\na housing comprising a wall having an interior wall surface defining a cavity (182) having a tip protector (100) disposed therein;<br \/>\na needle (170), which has a shaft having a first side and a second side defined by a centerline and a needle tip (172), passing through the housing and the tip protector (100);<br \/>\nthe tip protector (100) comprising:<br \/>\na proximal wall (132) having an opening (158) for receiving the needle (170);<br \/>\na first arm (140) extending from the proximal wall (132); and<br \/>\na distal wall (150) at an end of the first arm (140) for blocking the needle tip (172);<br \/>\ncharacterized in that the tip protector further comprises:<br \/>\na second arm (130), which is shorter than the first arm (140), extending from the proximal wall (132); and<br \/>\na wall (112) opposite the second arm (130);<br \/>\nwherein the wall (112) opposite the second arm (130) and the second arm (130) are both biased against the interior wall surface of the housing.\u201d<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet dieser Anspruch wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eNadelanordnung (166) umfassend:<br \/>\nein Geh\u00e4use mit einer Innenwandfl\u00e4che, die einen Hohlraum (182) mit einen darin angeordneten Nadelspitzenschutz (100) definiert;<br \/>\neine Nadel (170), die einen Nadelschaft mit einer ersten Seite und einer zweiten Seite, die durch eine Mittellinie definiert ist, und eine Nadelspitze (172) aufweist, die durch das Geh\u00e4use und den Nadelspitzenschutz (100) verl\u00e4uft;<br \/>\nwobei der Nadelspitzenschutz (100) umfasst:<\/li>\n<li>eine proximale Wand (132) mit einer \u00d6ffnung (158) zur Aufnahme der Nadel (170); einen ersten Arm (140), der sich von der proximalen Wand (132) erstreckt; und eine distale Wand (150) an einem Ende des ersten Arms (140) zum Blockieren der Nadelspitze (172);<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Nadelspitzenschutz des Weiteren umfasst:<br \/>\neinen zweiten Arm (130), der k\u00fcrzer ist als der erste Arm (140) und sich von der proximalen Wand (132) erstreckt;<br \/>\nund<br \/>\neine Wand (112), die sich gegen\u00fcberliegend von dem zweiten Arm (130) befindet;<br \/>\nwobei die dem zweiten Arm (130) gegen\u00fcberliegende Wand (112) und der zweite Arm (130), beide gegen die Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorgespannt sind.\u201c<\/li>\n<li>Die in Schweden ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist ein Medizintechnikunternehmen, welches seit 2017 zur \u00f6sterreichischen B-Gruppe geh\u00f6rt. Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen der B-Gruppe mit Sitz in Deutschland. Sie ist die deutsche Unternehmenszentrale der Gruppe und steuert insbesondere den deutschen Vertrieb der unter der Marke \u201eC\u201c vertriebenen Produkte.<\/li>\n<li>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin Venenkatheter an, die die Beklagten unter den Bezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c vertreiben (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von S. 13 der Klageschrift werden nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen ein Geh\u00e4use mit einer Innenwand auf, die einen Hohlraum definiert. In diesem ist ein Nadelspitzenschutz angeordnet. Durch das Geh\u00e4use verl\u00e4uft eine Nadel, die \u00fcber einen Nadelschaft und eine Nadelspitze verf\u00fcgt. Auf der proximalen \u2013 d.h. auf der dem Anwender der Vorrichtung nahen \u2013 Seite verf\u00fcgt der Nadelspitzenschutz \u00fcber eine Wand, in der sich eine \u00d6ffnung befindet, durch die die Nadel verl\u00e4uft. Von dieser Wand erstrecken sich zwei l\u00e4ngliche Fl\u00e4chen in distaler \u2013 d.h. vom Anwender der Vorrichtung abgewandter \u2013 Richtung. Die k\u00fcrzere der beiden l\u00e4nglichen Fl\u00e4chen endet in einer Kr\u00fcmmung, durch die beim Zur\u00fcckziehen der Nadel in proximaler Richtung die Nadelspitze (unmittelbar) blockiert wird. Auch die l\u00e4ngere der beiden l\u00e4nglichen Fl\u00e4chen endet in einer Kr\u00fcmmung, durch die die Nadelspitze indirekt blockiert wird.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden Lichtbilder einer \u201eD\u201c-Injektionsnadel mit offener Schutzvorrichtung (oben) und mit geschlossener Schutzvorrichtung (unten) von Seite 14 der Klageschrift verkleinert eingeblendet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Von der oben beschriebenen Wand erstrecken sich in proximaler Richtung sechs baugleiche symmetrisch in Form einer \u201eKrone\u201c angeordnete Elemente. Jedes dieser Elemente ist leicht radial nach au\u00dfen gebeugt und mit einer kugelf\u00f6rmigen Erhebung versehen. Die \u201eElemente \u00fcben Druck auf das Geh\u00e4use aus. Die kugelf\u00f6rmigen Erhebungen rasten in eine die Innenwand des Geh\u00e4uses umlaufende Rille ein.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNachfolgend wird eine schematische Darstellung der im Geh\u00e4use fixierten Nadelschutzvorrichtung von Seite 22 der Klageschrift verkleinert eingeblendet. Die Bezeichnung der Bauteile stammt von der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWird der Nadelschaft in proximaler Richtung zur\u00fcckgezogen, halten die sechs baugleichen Elemente die Schutzvorrichtung innerhalb des Geh\u00e4uses in Position. Der Nadelschaft verf\u00fcgt \u00fcber eine Verbreiterung. Beim Zur\u00fcckziehen des Nadelschaftes in proximaler Richtung, blockiert die Verbreiterung des Nadelschaftes an der oben beschriebenen Wand, so dass der Zug am Nadelschaft gleichzeitig Zug auf die Nadelschutzvorrichtung aus\u00fcbt. Dabei wird der von den sechs Elementen erzeugte Widerstand \u00fcberwunden und die Schutzvorrichtung aus dem Geh\u00e4use herausgezogen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine schematische Darstellung der aus dem Geh\u00e4use herausgezogenen Nadelschutzvorrichtung von S. 23 der Klageschrift verkleinert eingeblendet, wobei die Beschriftung wiederum von der Kl\u00e4gerin herr\u00fchrt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten bieten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland u.a. \u00fcber die Website www.H.com an. Die Beklagte zu 1) ist ausweislich dieser Website Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Sie wird in Produktbrosch\u00fcren und Gebrauchsanweisungen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Herstellerin und einzige Ansprechpartnerin genannt. Sie tritt gegen\u00fcber Kunden als Ansprechpartnerin f\u00fcr die sichere Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf. Sie hat am 1. September 2020 eine Charge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber Kunden in Deutschland zur\u00fcckgerufen. Die Beklagte zu 2) ist lokale Ansprechpartnerin f\u00fcr Kunden in Deutschland und ausweislich des Impressums Betreiberin der Website. Aus den \u00fcber die Website abrufbaren \u201eAllgemeinen Gesch\u00e4fts- und Verkaufsbedingungen (AGB) der I GmbH (I)\u201c geht hervor, dass die Beklagte Vertragspartnerin f\u00fcr Kauf- und Liefervertr\u00e4ge in Deutschland ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die proximale Wand, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadel umfasst, m\u00fcsse auf der proximalen Seite der Nadelspitze angeordnet sein. Die proximale Wand sei nicht als \u201eproximales Ende des Nadelspitzenschutzes\u201c zu verstehen. Das in Abs. [0030] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem die proximale Wand gemeinsam mit weiteren \u2013 im Anspruch 1 nicht angesprochenen \u2013 Befestigungsplatten ein \u2013 ebenfalls im Anspruch 1 nicht angesprochenes \u2013 \u201eprotector proximal end\u201c bilde, k\u00f6nne den Schutzbereich der geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht einschr\u00e4nken. Die Beschreibung des Klagepatents mache deutlich, dass die in den Figuren enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele zwar bevorzugt seien, aber keineswegs den Schutzbereich der Anspr\u00fcche des Klagepatents auf die gezeigten Anordnungen beschr\u00e4nken sollen\u2013 was auch den allgemeinen Regeln der Patentauslegung entspreche. Es sei auch funktional nicht erforderlich, dass die proximale Wand das proximale Ende der Schutzvorrichtung definiere und kein weiteres Element in proximaler Richtung bestehen d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs noch aus der Zusammenschau mit den Figuren und der Beschreibung noch nach funktionalen Gesichtspunkten gebe es Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Wand, die sich gegen\u00fcberliegend von dem zweiten Arm befindet, auf der distalen Seite der proximalen Wand liegen m\u00fcsse und nicht auch auf der proximalen Seite liegen k\u00f6nne. F\u00fcr bestimmte Teile des Nadelspitzenschutzes mache der Wortlaut Angaben dazu, wie das jeweilige Bauteil relativ zum Benutzer angeordnet sein soll, d.h. ob es proximal oder distal zu einem bestimmten Bezugspunkt liege. Dabei sei die proximale Wand n\u00e4her am Benutzer angeordnet als die distale Wand. Hinsichtlich der anderen Teile des Nadelspitzenschutzes werde nicht angegeben, ob diese in proximaler oder distaler Richtung liegen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gebe auch die Ausrichtung des zweiten Arms nicht vor. Auch wenn die Beschreibung des Klagepatents den zweiten Arm derart illustriere, dass sich dieser in distaler Richtung von der proximalen Wand erstrecke, schr\u00e4nke dies den Anspruch nicht ein. Der Beschreibungstext ab Absatz [0018] und die Figuren des Klagepatents bez\u00f6gen sich nur auf die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Das Klagepatent weise dem zweiten Arm die Funktion zu, die Nadelschutzvorrichtung im Geh\u00e4use zu stabilisieren; zu diesem Zweck sei er gegen die Innenwand des Geh\u00e4uses vorgespannt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gebe auch nicht vor, dass sich die dem zweiten Arm gegen\u00fcberliegende Wand auf der distalen Seite des Nadelspitzenschutzes befinden m\u00fcsse. Die \u201eW\u00e4nde\u201c und \u201eWandfl\u00e4chen\u201c dienten nicht dem Nadelspitzenschutz von der Seite. Hierf\u00fcr sehe das Klagepatent die distale Wand vor. Die dem zweiten Arm gegen\u00fcberliegende Wand solle vielmehr gegen die Innenwandfl\u00e4che des Nadelspitzenschutzgeh\u00e4uses dr\u00fccken, d.h. \u201evorgespannt\u201c sein, um den Nadelspitzenschutz darin zu fixieren. Der Fachmann verstehe, dass die Wand (112) die Funktion habe, gemeinsam mit dem zweiten Arm den Nadelspitzenschutz im Geh\u00e4use zu fixieren. Das Klagepatent kenne auch eine \u2013 wie von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform genutzte \u2013 Verbreiterung des Nadelschafts und ihre Druckaus\u00fcbung auf die proximale Wand (Bezugszeichen 175, Abs. [0045]), so,dass die sich in proximaler Richtung erstreckenden Elemente auch nach technisch-funktionaler Auslegung einen zweiten Arm darstellten<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrachte die Begriffe \u201eArm\u201c und \u201eWand\u201c in Bezug auf das Element mit der Bezugsziffer 112 als austauschbar. Das Klagepatent bezeichne das Element mit der Bezugsziffer 112 sowohl als \u201eWand\u201c als \u201eDeflektorplatte\u201c (als auch als \u201eArm\u201c). Die Austauschbarkeit der Begriffe \u201eWand\u201c, \u201eDeflektorplatte\u201c und \u201eArm\u201c ergebe sich auch aus der Aufz\u00e4hlung \u201ea deflector wall, plate or arm\u201c. Funktional seien die Bauteile ebenfalls austauschbar.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verwende die Bezeichnung \u201eWand\u201c als Oberbegriff, der auf die Form hinweise, f\u00fcr fl\u00e4chige, im Wesentlichen zweidimensionale Strukturen. Das Klagepatent bezeichne zum einen \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4usewandstrukturen bzw. \u2013abschnitte des zweiten Schutzk\u00f6rpers des Nadelspitzenschutzes (z.B. Seitenw\u00e4nde und distale Wand (106), Wand (112)) grunds\u00e4tzlich als W\u00e4nde. Diesen W\u00e4nden sei gemeinsam, dass es sich bei ihnen jeweils um fl\u00e4chige Abschnitte handele, deren L\u00e4nge und Breite\/H\u00f6he sehr viel gr\u00f6\u00dfer sei als deren Tiefe\/Wanddicke. Das Klagepatent verwende den Begriff \u201eWand\u201c somit in Bezug auf den zweiten Schutzk\u00f6rper gem\u00e4\u00df dem allgemein \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, n\u00e4mlich als ein im Wesentlichen zweidimensionaler fl\u00e4chiger Gegenstand mit zwei voneinander abgewandten gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4chen und demgegen\u00fcber sehr geringer Tiefe\/Wanddicke. Dagegen bezeichne das Klagepatent einen \u201eArm\u201c nicht nach seiner fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Ausdehnung, sondern danach, ob es sich um ein starres oder vielmehr um ein freischwingendes Bauteil handele.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gebe die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Seitenw\u00e4nde nicht vor. Seitenw\u00e4nde k\u00f6nnten fl\u00e4chige, im Wesentlichen zweidimensionale Abschnitte sein, die seitlich angeordnet seien und die entweder zum seitlichen Abschirmen der Nadel und\/oder zur Fixierung des Nadelspitzenschutzes im Geh\u00e4use dienten. In einem Ausf\u00fchrungsbeispiel dienten die Seitenw\u00e4nde dazu, die Nadel seitlich abzuschirmen und etwaige Bluttropfen abzufangen, in einem anderen Ausf\u00fchrungsbeispiel weise das Klagepatent den Seitenw\u00e4nden die Funktion zu, zus\u00e4tzlich zum zweiten Arm den Nadelspitzenschutz im Geh\u00e4use zu fixieren, d.h. von innen gegen das Geh\u00e4use vorgespannt zu sein und den Nadelspitzenschutz dort festzuhalten.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs. Insbesondere handele es sich bei der Wand, von der sich die sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Bauteile erstreckten, um die proximale Wand, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadelspitze umfasse. Ein Paar der sich in proximaler Richtung erstreckenden sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elemente stellten einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen zweiten Arm und die diesem gegen\u00fcberliegende Wand dar. Dass die Elemente mit kugelf\u00f6rmigen Erhebungen versehen seien, f\u00fchre selbst dann nicht aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Anspruchs heraus, wenn die Druck\u00fcbertragung durch den Kontakt zwischen kugelf\u00f6rmigen Erhebungen und der Innenwandfl\u00e4che erfolgen sollte.<\/li>\n<li>Die Verhandlung sei schlie\u00dflich nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents sei neu gegen\u00fcber den von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich auch beantragt, die Beklagten zur Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen zu verurteilen. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<br \/>\nzu u n t e r l a s s e n<br \/>\nNadelanordnungen, umfassend ein Geh\u00e4use mit einer Innenwandfl\u00e4che, die einen Hohlraum mit einen darin angeordneten Nadelspitzenschutz definiert; eine Nadel, die einen Nadelschaft mit einer ersten Seite und einer zweiten Seite, die durch eine Mittellinie definiert ist, und eine Nadelspitze aufweist, die durch das Geh\u00e4use und den Nadelspitzenschutz verl\u00e4uft; wobei der Nadelspitzenschutz umfasst: eine proximale Wand mit einer \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadel; einen ersten Arm, der sich von der proximalen Wand erstreckt; und eine distale Wand an einem Ende des ersten Arms zum Blockieren der Nadelspitze; dadurch gekennzeichnet, dass der Nadelspitzenschutz des Weiteren umfasst: einen zweiten Arm, der k\u00fcrzer ist als der erste Arm und sich von der proximalen Wand erstreckt; und eine Wand, die sich gegen\u00fcberliegend von dem zweiten Arm befindet; wobei die dem zweiten Arm (130) gegen\u00fcberliegende Wand (112) und der zweite Arm (130), beide gegen die Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorgespannt sind,<br \/>\nAnspruch 1<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<br \/>\nder Nadelspitzenschutz ferner zwei Seitenw\u00e4nde (110A, 110B) umfasst<br \/>\nAnspruch 3<\/li>\n<li>und insbesondere, wenn<br \/>\ndie beiden Seitenw\u00e4nde (110A, 110 B), der zweite Arm (130) und die dem zweiten Arm (130) gegen\u00fcberliegende Wand (112) mit der Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses in Kontakt stehen,<br \/>\nAnspruch 4<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.06.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Nadelanordnungen bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Nadelanordnungen sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Nadelanordnungen bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\n&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen<br \/>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; sofern vorhanden, andernfalls in Papierform und<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2019 begangen haben, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und &#8211; preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Nadelanordnungen bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und &#8211; preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; sofern vorhanden, andernfalls in Papierform und<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 05.07.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu 2. weiter zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Nadelanordnungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2. \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<\/li>\n<li>Aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich, dass die proximale Wand gemeinsam mit den beiden Befestigungsplatten einer Ausf\u00fchrungsform das proximale Ende des Nadelspitzenschutzes sei. Dies gebe selbst die Kl\u00e4gerin in ihrer in Anlage KAP 6 vorgelegten Widerspruchsbegr\u00fcndung gleicherma\u00dfen an. Die Wand des Nadelspitzenschutzes, welche sich an dessen proximalen Ende befinde, sei die proximale Wand. Zwar d\u00fcrfe einem im Patentanspruch verwendeten Begriff, der in einem Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen sei, nicht unbesehen diese Bedeutung zugrunde gelegt werden, doch bedeute dies nicht, dass bei der Auslegung eines Patentes unter keinen Umst\u00e4nden auf den \u00fcblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfe; vielfach sei dies \u2013 im Gegenteil \u2013 angezeigt. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze k\u00f6nne man nur zu dem Schluss kommen, dass die proximale Wand die am n\u00e4chsten am Anwender liegende Wand i.S.d. Anspruches 1 sein m\u00fcsse. Eine weitere Auslegung des Merkmals w\u00e4re nur \u00fcber eine abweichende Bedeutungszuweisung \u00fcber die Beschreibung als \u201eeigenes Lexikon\u201c m\u00f6glich. Dass dies gerade nicht der Fall sei, ergebe sich daraus, dass in s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen die proximale Wand die n\u00e4chste am Anwender angeordnete Wand des Nadelspitzenschutzes sei.<\/li>\n<li>Die weiteren W\u00e4nde des Nadelspitzenschutzes m\u00fcssten sich auf der distalen Seite der proximalen Wand befinden. F\u00fcr die Nadelspitze ergebe sich dies daraus, dass die proximale Wand eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadel aufweise und die Nadelspitze am Ende des ersten Armes durch die distale Wand blockiert werde. Zum \u2013 vom Nadelspitzenschutz bezweckten \u2013 Schutz der Nadelspitze k\u00f6nnten daher nur solche W\u00e4nde beitragen, die sich \u2013 wie die Nadelspitze \u2013 auf der distalen Seite der proximalen Wand bef\u00e4nden. Die W\u00e4nde oder Wandfl\u00e4chen dienten nach der Beschreibung des Klagepatents dazu, den seitlichen Kontakt mit der Nadelspitze zu verhindern (vgl. Abs. [0001). Auch aus der Beschreibung in Abs. [0007], dass der Nadelspitzenschutz vorzugsweise Seitenw\u00e4nde aufweist, um die Nadelspitze vor der Gefahr austropfenden Blutes abzuschirmen, schlie\u00dfe der Fachmann, dass die W\u00e4nde des Nadelspitzenschutzes erfindungsgem\u00e4\u00df die Nadelspitze abschirmen sollen.<\/li>\n<li>Die Begriffe \u201eWand\u201c und \u201eArm\u201c bezeichneten verschiedenartige Bauteile des Nadelspitzenschutzes. H\u00e4tten gleichartige Bauteile verwendet werden sollen, w\u00e4re ein einheitlicher Begriff verwendet worden. W\u00e4hrend in Abs. [0025] der Beschreibung des Klagepatents eine alternative Gestaltungsform, n\u00e4mlich \u201eDeflektor-Wand\u201c, \u201e-platte\u201c oder \u201eArm\u201c erw\u00e4hnt werde, sei nach dem ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut allein eine Wand beansprucht, nicht eine Wand oder ein Arm. Auch funktional seien die Bauteile Wand und Arm nicht austauschbar, da sich ein Arm nicht in gleicher Weise fl\u00e4chig erstrecke wie eine Wand. Die Abschirmung der Nadelspitze erfolge nach der Lehre des Klagepatents allein \u00fcber eine Wand. N\u00e4mlich blockiere die distale Wand die Nadelspitze und schirme sie in distaler Richtung ab, w\u00e4hrend die proximale Wand eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadel aufweise, sie umschlie\u00dfe und in proximaler Richtung abschirme. Die Wand diene dazu, den seitlichen Kontakt mit der Nadelspitze zu verhindern und die Nadelspitze abzuschirmen . Die in Unteranspruch 3 beanspruchten Seitenw\u00e4nde schirmten die Nadelspitze vor der Gefahr austropfenden Blutes ab. Hierzu f\u00fchre das Klagepatent beispielsweise in Abs. [0046] aus, dass Blut, welches von der Nadelspitze tropfen kann, von einer Wand aufgefangen wird (\u201eBlood, which may drip from the needle tip, is configured to be caught by one of the walls.\u201c). Dagegen erf\u00fcllte ein Arm nach der Lehre des Klagepatents andere Funktionen, bei denen es nicht auf eine fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Abschirmung ankomme: Der erste Arm halte die an seinem Ende angeordnete distale Wand, der zweite Arm halte den Nadelspitzenschutz im Geh\u00e4use der Nadelanordnung, indem er gegen die Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorgespannt sei.<\/li>\n<li>Daraus, dass in der Beschreibung auch andere Elemente \u2013 wie Arm oder Deflektorplatte mit dem Bezugszeichen 112 bezeichnet seien, ergebe sich nicht, dass der im Anspruch verwendete Begriff \u201eWand\u201c mit \u201eArm\u201c oder \u201eDeflektorplatte\u201c austauschbar sei. Bezugszeichen dienten allein der Verdeutlichung und Veranschaulichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre und seien nicht Teil des Anspruchs.<\/li>\n<li>Der zweite Arm m\u00fcsse sich in distaler Richtung von der proximalen Wand erstrecken. Andernfalls bef\u00e4nde er sich nicht gegen\u00fcberliegend einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wand. Der Begriff \u201egegen\u00fcberliegend\u201c (\u201eopposite\u201c) beziehe sich auf die im Anspruch genannte Mittellinie. Dies zeige auch die Verwendung des Begriffs \u201eopposite\u201c in Abs. [0032] des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die n\u00e4here Definition, dass der zweite Arm k\u00fcrzer sein m\u00fcsse als der erste Arm, mache im Lichte der Gesamtoffenbarung des Klagepatents nur Sinn, wenn diese \u2013 gegen\u00fcber dem ersten Arm\u2013 k\u00fcrzere L\u00e4nge des zweiten Arms dem ersten Arm Bewegungsspielraum zur elastischen Verformung, zum Auskragen oder Verschwenken erm\u00f6gliche. Die geometrische Einschr\u00e4nkung \u201ek\u00fcrzer\u201c k\u00f6nne sich daher nur auf eine k\u00fcrzere Distanz zwischen der proximalen Wand und der distalen Wand beziehen, welche vom zweiten Arm im Vergleich zum ersten Arm eingenommen werde. In den Ausf\u00fchrungsbeispielen m\u00fcsse der zweite Arm k\u00fcrzer sein, um die Kreuzung des ersten Arms mit der Nadel und die damit verbundene Schr\u00e4gstellung gegen\u00fcber der Mittellinie der Nadel zu erm\u00f6glichen. Entsprechend offenbarten s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele einen zweiten Arm, der sich in distaler Richtung von der proximalen Wand erstrecke.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich, dass die zwei Seitenw\u00e4nde sich weder am proximalen Ende des Nadelspitzenschutzes (dort sei die proximale Wand) noch am distalen Ende des Nadelspitzenschutzes (dort sei die distale Wand) befinden k\u00f6nnten. Sie m\u00fcssten sich daher auf der distalen Seite der proximalen Wand befinden. Auch aus der Beschreibung des Klagepatents, wonach der Nadelspitzenschutz vorzugsweise Seitenw\u00e4nde aufweise, um die Nadelspitze vor Blicken und vor Blut abzuschirmen, das aus dem Inneren der Nadelspitze tropfe und aus Absatz [0026] und Absatz [0046] ergebe sich, dass die (Seiten-)W\u00e4nde des Nadelspitzenschutzes erfindungsgem\u00e4\u00df die Nadelspitze abschirmen sollten und sich daher auf der distalen Seite der proximalen Wand befinden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen weder eine proximale Wand, noch einen zweiten Arm, eine diesem gegen\u00fcberliegende Wand und zwei Seitenw\u00e4nde auf.<\/li>\n<li>Bei der Wand, von der die sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elemente abgingen, handele es sich nicht um eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe proximale Wand, da sie nicht das proximale Ende des Nadelspitzenschutzes darstelle.<\/li>\n<li>Keine der sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elemente sei ein Arm oder eine Wand im Sinne des Anspruchs, da sie sich nicht auf der distalen Seite der proximalen Wand bef\u00e4nden. Insbesondere k\u00f6nne es sich nicht um W\u00e4nde handeln, da diese nicht die Abschirmfunktion einer patentgem\u00e4\u00dfen Wand des Nadelspitzenschutzes erf\u00fcllten, da sie sich auf der von der Nadelspitze abgewandten, proximalen Seite der proximalen Wand bef\u00e4nden. Sie verhinderten weder einen seitlichen Kontakt mit der Nadelspitze noch einen direkten Kontakt mit der Nadelspitze und schirmten die Nadelspitze auch nicht ab. Zudem k\u00f6nne keine der sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elemente eine dem zweiten Arm gegen\u00fcberliegende Wand im Sinne des Klagepatents bilden, weil sie \u2013 nach der Auslegung der Kl\u00e4gerin \u2013 ein Arm seien. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass es sich bei zumindest einem der sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elementen um eine Wand handelte, handelte es sich um die proximale Wand, da sie am Ende des Nadelspitzenschutzes angeordnet seien.<\/li>\n<li>Selbst wenn man der \u2013 unzutreffenden \u2013 Argumentation der Kl\u00e4gerin folgen w\u00fcrde, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine patentgem\u00e4\u00dfe Wand und einen patentgem\u00e4\u00dfen zweiten Arm aufweise, w\u00e4ren diese nicht gegen die Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorgespannt. Die Fixierung des Nadelspitzenschutzes im Geh\u00e4use werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anders realisiert als im Klagepatent, denn die sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elemente weisen \u2013 unstreitig \u2013 halbkugelf\u00f6rmigen Erhebungen auf, die in eine Nut eingreifen.<\/li>\n<li>Die sechs baugleichen, symmetrisch angeordneten Elemente k\u00f6nnten auch keine Seitenw\u00e4nde darstellen, da sie sich auf der proximalen Seite, also der von der Nadelspitze abgewandten Seite, des Nadelspitzenschutzes bef\u00e4nden.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die parallel anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hilfsweise auszusetzen.<\/li>\n<li>Der Gegenstand von Anspruch 1 sei neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen durch die Entgegenhaltungen EP 1 250 XXD B1 (nachfolgend NK1), US 6,652,XXE B2 (nachfolgend NK2), WO 2005\/042XXF A1 (nachfolgend NK3) und US 6,322,XXG B1 (NK4).<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. M\u00e4rz 2023 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140 a Abs. 1, 140b Abs. 1, 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen nicht die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen in Anlage KAP 02 eingereichter deutscher \u00dcbersetzung die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft ein Nadelspitzenschutzgeh\u00e4use in einem Katheteransatz.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass das Einf\u00fchrungsverfahren f\u00fcr einen Venenkatheter regelm\u00e4\u00dfig vier grundlegende Schritte umfasst: (1) Die Medizinische Fachkraft f\u00fchrt die Nadel und den Katheter zusammen in die Vene des Patienten ein; (2) nach dem Einf\u00fchren in die Vene mit der Nadelspitze wird der Katheter in die Vene des Patienten vorgeschoben, indem die medizinische Fachkraft den Katheter mit ihrem Finger schiebt; (3) die medizinische Fachkraft zieht die Nadel zur\u00fcck, indem sie das Nabenende (gegen\u00fcber dem Spitzenende) ergreift, w\u00e4hrend sie die Nadel in die Vene einf\u00fchrt. Gleichzeitig \u00fcbt die medizinische Fachkraft mit ihrer freien Hand Druck auf die Haut des Patienten an der Einf\u00fchrungsstelle aus; und (4) die medizinische Fachkraft klebt dann den nun eingef\u00fchrten Katheter mit Klebeband auf die Haut des Patienten und verbindet das freiliegende Ende des Katheters (die Katheternabe) mit der Quelle der zu verabreichenden Fl\u00fcssigkeit in die Vene des Patienten (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert, dass beim unmittelbar nach dem Herausziehen der Nadel aus der Vene des Patienten erforderlichen Ablegen der freiliegenden Nadelspitze die Gefahr eines versehentlichen Nadelstichs bestehe, wobei die medizinische Fachkraft unter Umst\u00e4nden f\u00fcr die \u00dcbertragung verschiedener gef\u00e4hrlicher, durch Blut \u00fcbertragbarer Krankheitserreger, einschlie\u00dflich AIDS und Hepatitis, anf\u00e4llig ist (Abs. [0003]). Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass auch bei anderen Nadeltypen zwischen dem Ablegen der benutzten Nadel auf einem Tablett oder einem Arbeitsplatz und dem Zeitpunkt der Entsorgung der gebrauchten Nadel diese eine potentielle Quelle f\u00fcr die \u00dcbertragung von Krankheiten f\u00fcr diejenigen, die in der N\u00e4he der Nadel oder in ihrer N\u00e4he arbeiten, darstellt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt zun\u00e4chst die US 6,117,XXH, welche einen Sicherheits-IV-Katheter mit Federklemme zeigt, ohne diesen zu kritisieren oder n\u00e4her zu erl\u00e4utern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schildert weiter, dass J in der US-Schrift 6 616 XXI einen Nadelschutz mit Federklemme aus dem Stand der Technik zeigen. Das Klagepatent gibt als Fig. 1A und 1B die Fig. 4A und 4B des US 6 616 XXI wieder. Diese werden nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNach Abs. [0019] ff. zeigten die Fig. 1A und 1B einen Nadelschutz mit Federklemme nach dem Stand der Technik. Der federnde Nadelschutz (40a) umfasst einen distalen Arm (65), der an seinem oberen Ende in einer gebogenen Lippe (66) und an seinem unteren Ende in einem U-f\u00f6rmigen Abschnitt (67) endet.<br \/>\nIn Fig. 1A ist die Bereitschaftsstellung gezeigt, in der der U-f\u00f6rmige Abschnitt (67) eine in der unteren Innenwand der Katheternabe (26) ausgebildete Erhebung (68) ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Ein Quersegment (69) mit einer zentralen \u00d6ffnung (70) erstreckt sich proximal und nach oben und endet in einem oberen U-f\u00f6rmigen Abschnitt (72). Lautdem Klagepatent offenbart die US 6 616 XXI die \u00d6ffnung derart konfiguriert, dass sie die Nadel in einer benutzten Position an den Punkten d und e einklemmt.<\/li>\n<li>Wenn sich der Katheter in der Bereitschaftsstellung befindet, f\u00fchrt der Nadelschaft durch die \u00d6ffnungen (70, 76 und 84) und ruht auf der gekr\u00fcmmten Lippe (66), die den Arm (65) gegen den H\u00f6cker (68) in der unteren Wand der Katheternabe dr\u00fcckt. Dieser Eingriff, zusammen mit dem elastischen Eingriff des oberen Segments (86) mit der oberen Innenwand der Katheternabe, h\u00e4lt die Federklemme (40a) in ihrer Bereitschaftsposition innerhalb der Katheternabe fest.<\/li>\n<li>Wenn der Nadelansatz (12) und die Nadel (16) um einen ausreichenden Betrag nach rechts zur\u00fcckgezogen werden, bewegt sich die Nadelspitze (18) in die N\u00e4he der Lippe (66) und gelangt schlie\u00dflich unter diese. Wenn dies geschieht, l\u00e4sst die nach unten gerichtete Kraft auf den Arm (65) nach, sodass dieser in die zur\u00fcckgezogene Person schnappen kann. In dieser erstrecken sich der Arm (65) und die Lippe (66) \u00fcber die Nadelspitze (18), um so einen versehentlichen Kontakt mit der Nadelspitze zu verhindern. In diesem Zustand ist der Nadelschutz (40a) an den Punkten d und e der \u00d6ffnung (70) auf dem Nadelschaft (16) festgeklemmt und die Nadel und der daran festgeklemmte Nadelschutz k\u00f6nnen leicht aus dem Katheteransatz entfernt werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass die Nadeln unmittelbar nach der Verwendung abgedeckt werden sollen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gew\u00e4hrleisten. Idealerweise sollte das Verfahren zum Abdecken der Nadelspitze passiv, selbstaktivierend oder zumindest einfach durchzuf\u00fchren sein. Dar\u00fcber hinaus sollte die Vorrichtung zum Abdecken der Nadel zuverl\u00e4ssig und robust sein (Abs. [0005]) und ein sanftes L\u00f6sen aus dem Katheterrohr, ohne dass die typischen Fertigungstoleranzen verringert werden m\u00fcssen (Abs. [0010]) erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Der aus dem Stand der Technik bekannte Spitzenschutz sei zwar gut f\u00fcr die beabsichtigten Zwecke ausgelegt, das Klagepatent sieht aber weiter Bedarf f\u00fcr eine Reihe von Verbesserungen, um ihn zuverl\u00e4ssiger, effektiver und einfacher herstellbar zu machen (Abs. [0023]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Nadelanordnung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1, die in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Eine Nadelanordnung (166), die ein Geh\u00e4use mit einer Innenwandfl\u00e4che umfasst.<\/li>\n<li>2. Die Innenwandfl\u00e4che definiert einen Hohlraum (182) mit einem darin angeordneten Nadelspitzenschutz (100).<\/li>\n<li>3. Eine Nadel (170) weist einen Nadelschaft und eine Nadelspitze (172) auf.<\/li>\n<li>3.a. Der Nadelschaft weist eine erste Seite und eine zweite Seite auf, die durch eine Mittellinie definiert sind.<\/li>\n<li>3.b. Die Nadelspitze (172) verl\u00e4uft durch das Geh\u00e4use und den Nadelspitzenschutz (100).<\/li>\n<li>4. F\u00fcr den Nadelspitzenschutz (100) gilt:<\/li>\n<li>4.a. Der Nadelspitzenschutz umfasst eine proximale Wand (132) mit einer \u00d6ffnung (158) zur Aufnahme der Nadel (170).<\/li>\n<li>4.b. Der Nadelspitzenschutz (100) umfasst einen ersten Arm (140), der sich von der proximalen Wand (132) erstreckt.<\/li>\n<li>4.c. Der Nadelspitzenschutz (100) umfasst eine distale Wand (150) an einem Ende des ersten Arms (140) zum Blockieren der Nadelspitze (172).<\/li>\n<li>4.d. Der Nadelspitzenschutz (100) umfasst des Weiteren einen zweiten Arm (130), der k\u00fcrzer ist als der erste Arm (140) und sich von der proximalen Wand (132) erstreckt.<\/li>\n<li>4.e. Der Nadelspitzenschutz (100) umfasst des Weiteren eine Wand (112), die sich gegen\u00fcberliegend von dem zweiten Arm (130) befindet.<\/li>\n<li>4.f. Die dem zweiten Arm (130) gegen\u00fcberliegende Wand (112) und der zweite Arm (130) sind beide gegen die Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorgespannt.<\/li>\n<li>Die deutsche Fassung des Anspruchs 1 weist an einer Stelle Fehler auf, der in oben stehender Merkmalsgliederung korrigiert wurde. Bei Merkmal 3.a muss es \u201esind\u201c anstelle von \u201eist\u201c hei\u00dfen.<br \/>\nIn Anspruch 1 lehrt das Klagepatent eine Nadelanordnung mit einem Spitzenschutz, der vor einem direkten Kontakt mit der Nadelspitze sch\u00fctzt. Kern der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist der Nadelspitzenschutz.<\/li>\n<li>Die beanspruchte Nadelanordnung umfasst ein Geh\u00e4use mit einer Innenwandfl\u00e4che (Merkmal 1), die einen Hohlraum definiert (Merkmal 2), in dem sich ein Nadelspitzenschutz (Merkmale 4.a-4.f) befindet und eine Nadel, die einen Nadelschaft und eine Nadelspitze aufweist (Merkmal 3).<\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber die Anforderungen des Klagepatents an den Aufbau des in den Merkmalen 4.a \u2013 4.f vorgesehenen Nadelspitzenschutzes.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf es einer n\u00e4heren Er\u00f6rterung des Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents aus Sicht des Fachmanns.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Merkmale 4.d und 4.e werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nadelanordnung umfasst einen zweiten Arm, der k\u00fcrzer ist als der erste Arm und sich von der proximalen Wand erstreckt und eine Wand, die sich gegen\u00fcberliegend von dem zweiten Arm befindet, wobei es sich bei dem zweiten Arm und der diesem gegen\u00fcberliegenden Wand um r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterschiedlich ausgestaltete Bauteile handelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen zweiten Arm und eine diesem gegen\u00fcberliegende Wand aufweisen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut ist weit formuliert, denn der Nadelspitzenschutz umfasst einen zweiten Arm, der sich von der proximalen Wand erstreckt (Merkmal 4.d) und eine Wand, die sich gegen\u00fcberliegend von dem zweiten Arm befindet (Merkmal 4.e). Insofern sind andere Bauteile, die der Nadelspitzenschutz aufweist, zun\u00e4chst nicht ausgeschlossen. Ferner setzt Merkmal 4.d beide Arme in ihren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen in Beziehung, wonach der zweite Arm k\u00fcrzer ist als der erste Arm. Insofern nennt der Anspruch als Unterscheidungsmerkmal der beiden Arme ihre im Vergleich zueinander unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfe.<br \/>\nIn Bezug auf die r\u00e4umliche Anordnung der Bauteile zweiter Arm und Wand zueinander gibt der Wortlaut lediglich vor, dass diese einander gegen\u00fcberliegen.<\/li>\n<li>aa.Funktional ist nicht erforderlich, dass sich der zweite Arm und die dem zweiten Arm gegen\u00fcberliegende Wand zwingend auf der distalen Seite der proximalen Wand befinden. Der zweite Arm i.S.d. Merkmals 4.d und die Wand i.S.d. Merkmals 4.e fixieren in erster Linie den Spitzenschutz im Geh\u00e4use. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit Merkmal 4.f, wonach die Vorspannung der Wand und des zweiten Armes gegen die Innenwand des Geh\u00e4uses zu einer Befestigung des Nadelspitzenschutzes im Geh\u00e4use f\u00fchrt. Auch aus Abs. [0034], wonach der Spitzenschutz durch Zusammendr\u00fccken der als Ablenkplatte bezeichneten Wand und des zweiten Armes abnehmbar am Geh\u00e4use oder Nabe befestigt wird, und aus Abs. [0040], wonach der Spitzenschutz einen Arm und eine als Ablenkplatte bezeichnete Wand zum elastischen Befestigen des Spitzenschutzes an einem Naben- oder Clipgeh\u00e4use aufweist, schlie\u00dft der Fachmann, dass der zweite Arm i.S.d. Merkmal 4.d und die Wand i.S.d. Merkmals 4.e vornehmlich eine Haltefunktion erf\u00fcllen. Damit \u00fcbereinstimmend wird der zweite Arm in Abs. [0031] als der Arm zur Stabilisierung bezeichnet.<\/li>\n<li>Zwar dient der Nadelspitzenschutz ausweislich der Beschreibung des Klagepatents dem Abdecken der Nadel zur Vermeidung von direktem Kontakt zur Nadelspitze (vgl. Abs. [0006]). Um die Abdeckfunktion des Nadelspitzenschutzes zu gew\u00e4hrleisten, bedarf es aber nicht zwingend einer Anordnung der Wand i.S.d. Merkmals 4.e auf der distalen Seite der proximalen Wand, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadelspitze aufweist. Die Abdeckfunktion erf\u00fcllt anspruchsgem\u00e4\u00df die distale Wand, die zum Blockieren der Nadel dient. Bei dem seitlichen Spritz- und Sichtschutz (vgl. Abs. [0007]) handelt es sich lediglich um einen bevorzugten Vorteil, den die Anordnung der Wand nicht zwingend erzielen muss, aber erzielen kann.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAus der Bezeichnung der Bauteile \u201eArm\u201c und \u201eWand\u201c schlie\u00dft der Fachmann indes, dass es sich anspruchsgem\u00e4\u00df um r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterschiedliche Bauteile handelt. Hier hat sich der Anspruch auf die jeweiligen Bauteile der Wand und des zweiten Arms in Merkmal 4.e festgelegt, wobei der Fachmann unterschiedliche Anforderungen an deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung stellt<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nDem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Begriff \u201eArm\u201c legt der Fachmann das \u00fcbliche Verst\u00e4ndnis eines Armes zugrunde, n\u00e4mlich dass es sich in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht um ein frei bewegliches Bauteil handelt. Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube) des Anspruchs \/ Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 20). Entscheidend ist aber, ob der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 21).<\/li>\n<li>Dass es sich bei Armen i.S.d. Klagepatents um frei bewegliche Bauteile handelt, erkennt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents, die Arme durchg\u00e4ngig als bewegliche Bauteile darstellt. In Figur 5 werden drei bewegliche Arme dargestellt (Abs. [0040]). Figur 12 zeigt einen vom proximalen Schutzk\u00f6rper auskragenden und einen anderen von einem distalen Ende des zweiten Schutzk\u00f6rpers auskragenden Arm (Abs. [0044]). Dass auch diese nur als auskragend beschriebenen Arme beweglich sind, ergibt sich daraus, dass der Arm in seinen \u2013 in Figur 13 dargestellten \u2013 weniger gebogenen Zustand zur\u00fcckkehrt, wenn die auf den Arm wirkende Vorspannkraft aufgehoben wird (Abs. [0045]). In einer beispielhaften Ausf\u00fchrungsform wird alternativ ein Stift eingef\u00fchrt, um einen Arm nach unten zu dr\u00fccken (Abs. [0027]). In Figur 4 wird ein erster Arm i.S.v. Merkmal 4.b dargestellt, der um einen Punkt am proximalen Ende des Spitzenschutzes, der wie ein Scharnier wirkt, schwenkbar, biegbar oder auskragend ist (Abs. [0030]). In einer Ausf\u00fchrungsform sind an jeder Ecke der proximalen Wand Ausschnitte ausgebildet, die so gestaltet sind, dass sie die von den Armen erzeugte Federkraft verringern (Abs. [0039]).<\/li>\n<li>Auch funktional ist eine freie Beweglichkeit der Arme erforderlich. Ein Ziel der vorliegenden Erfindung ist es, den Spitzenschutz in einen Sicherheitsinfusionskatheter einzubauen, um eine Nadelspitze beim Entfernen einer Nadel aus einem Katheterrohr durch einen elastischen Eingriff zwischen dem Spitzenschutz und der Katheternabe zu sch\u00fctzen. Der elastische Eingriff soll ein relativ sanftes L\u00f6sen erm\u00f6glichen, ohne dass die typischen Fertigungstoleranzen verringert werden m\u00fcssen (Abs. [0010]). Die Beweglichkeit der Arme erm\u00f6glicht die Elastizit\u00e4t des Eingriffs.<br \/>\ndd.<br \/>\nAuch dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Begriff \u201eWand\u201c legt der Fachmann das \u00fcbliche Verst\u00e4ndnis einer Wand zugrunde, n\u00e4mlich dass es sich in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht um eine fl\u00e4chige, zweidimensionale Struktur, mit zwei voneinander abgewandten, gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4chen und demgegen\u00fcber geringerer Wanddicke handelt.<\/li>\n<li>In den Figuren 2 und 4 des Klagepatents ist eine Wand im Sinne des \u00fcblichen Verst\u00e4ndnisses des Begriffes dargestellt. Dort ist die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Wand als Ablenkplatte (Abs. [0028] und [0034]) bezeichnet und die Figuren zeigen fl\u00e4chige Strukturen. Dass Ablenkplatten Wandstrukturen sind, ergibt sich aus Abs. [0036]. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung die Figuren 2 und 3 verkleinert eingeblendet, in denen die Ablenkplatte jeweils mit der Bezugsziffer 112 bezeichnet ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch funktional ist erforderlich, dass es sich bei W\u00e4nden um fl\u00e4chige Bauteile handelt. Der Anspruch kennt die Bauteile der proximalen und distalen W\u00e4nde (Merkmale 4.a und 4.c). Dass die distale Wand fl\u00e4chig ausgestaltet sein muss, entnimmt der Fachmann deren Aufgabe, die Nadelspitze abzuschirmen. Die fl\u00e4chige Ausgestaltung der proximalen Wand ergibt sich f\u00fcr den Fachmann daraus, dass sie anspruchsgem\u00e4\u00df eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadelspitze (Merkmal 4.a) umfasst und dass sich sowohl der erste als auch der zweite Arm von ihr erstrecken. Das Klagepatent kennt gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3 auch Seitenw\u00e4nde, die die Nadelspitze vor Blicken und Blut sch\u00fctzen, das aus dem Inneren der Nadelspitze tropft (Abs. [0007]). Funktional ist erforderlich, dass auch diese zur Erf\u00fcllung ihrer Abschirmwirkung fl\u00e4chig ausgestaltet sind. Daraus, dass die Wand gem\u00e4\u00df Merkmal 4.d nicht zwingend die Funktion einer Abschirmung der Nadel erf\u00fcllen muss (s.o.), wird der Fachmann nicht den Eindruck gewinnen, die Wand k\u00f6nne abweichend von den \u00fcbrigen klagepatentgem\u00e4\u00dfen W\u00e4nden nicht fl\u00e4chig ausgestaltet werden. Dass auch die Wand gem\u00e4\u00df Merkmal 4.d eine abschirmende Funktion erf\u00fcllen kann, erkennt der Fachmann aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen, in denen die dem zweiten Arm gegen\u00fcberliegende Wand als fl\u00e4chiges Bauteil angeordnet auf der distalen Seite der proximalen Wand gem\u00e4\u00df Merkmal 4.a gezeigt ist.<\/li>\n<li>Dass die Wandstruktur der Wand i.S.d. Merkmals 4.e eine federnde Eigenschaft aufweisen, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus Merkmal 4.f, wonach die Wand gegen die Innenwandfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorgespannt ist. Eine frei bewegliche Anordnung der Wand sieht das Klagepatent hingegen gerade nicht vor. In den Figuren 3 und 5 wird die als Ablenkplatte bezeichnete Wand als von der Umfangskontur der distalen Wand des (nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen) zweiten Schutzk\u00f6rpers auskragend dargestellt (vgl Abs. [0034]). Dass ein auskragendes Bauteil gerade nicht \u2013 wie ein Arm (s.o.) \u2013 frei schwenkbar oder biegbar ist, ergibt sich aus Abs. [0030], wonach der in Figur 5 dargestellte Arm schwenkbar, biegbar oder auskragend ist. Die in Figuren 3 und 5 als Ablenkplatte bezeichnete Wand kann vielmehr \u201ewie ein Sprungbrett ausschlagen\u201c (Abs. [0034]). Insoweit best\u00e4tigt die Beschreibung des Klagepatents das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis der unterschiedlichen, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des zweiten Arms und der Wand.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nEine Austauschbarkeit von klagepatentgem\u00e4\u00dfen W\u00e4nden und Armen entnimmt der Fachmann auch nicht Abs. [0025] der Klagepatentbeschreibung, wonach sich in einer Ausf\u00fchrungsform im (nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen) zweiten Schutzk\u00f6rper distal von der distalen Wand eine Vielzahl von W\u00e4nden erstreckt, die zwei Seitenw\u00e4nde und eine Ablenkwand, eine Platte oder einen Arm umfassen. Dem entnimmt der Fachmann, der den Anspruch im Gesamtzusammenhang in den Blick nimmt, nicht, dass es sich bei einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Arm auch um eine Wand handeln kann. Erst recht entnimmt der Fachmann keine generelle Austauschbarkeit der Bauteile Arme und W\u00e4nde aus dem Umstand, dass das in Abs. [0025] f\u00fcr den Arm verwandte Bezugszeichen 112 mit dem im Anspruch f\u00fcr die dem zweiten Arm gegen\u00fcberliegende Wand i.S.d. Merkmals 4.e verwandten Bezugszeichen \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Merkmale 4.d und 4.e werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Von der proximalen Wand, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme der Nadelspitze umfasst, erstrecken sich in proximaler Richtung sechs baugleiche symmetrisch angeordnete Elemente. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei einem dieser Elemente um den zweiten Arm i.S.v. Merkmal 4.d handelt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Nadelspitzenschutz neben den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bauteilen weitere Bauteile umfasst, doch hat der Anspruch sich durch die Bezeichnung der Bauteile gem\u00e4\u00df Merkmalen 4.b und 4.d als ersten und zweiten Arm darauf festgelegt, dass beide Arme in Bezug aufeinander durch ihre unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse unterscheidbar sind. Diese Zuordnung anhand der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen gerade keinen zweiten Arm, der k\u00fcrzer ist als ein erster Arm. Eine Feststellung, welche der sechs baugleichen symmetrisch angeordneten Elemente den zweiten Arm i.S.v. Merkmal 4.d darstellt, geriete vielmehr v\u00f6llig beliebig. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass es sich bei einem der sechs baugleichen Elemente um ein frei bewegliches Bauteil handelt. Dass die Bauteile leicht radial nach au\u00dfen gebeugt sind, f\u00fchrt nicht zu einer freien Beweglichkeit, sondern allenfalls zu einer federnden Vorspannung. Damit handelt es sich nicht um anspruchsgem\u00e4\u00dfe Arme, die sich in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht durch freie Beweglichkeit charakterisieren. Es k\u00f6nnte sich allenfalls um W\u00e4nde i.S.d. Merkmal 4 e. handeln. Da nach der Auslegung der Kammer das Klagepatent beide Bauteile r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidet und sie nicht austauschbar sind, liegt ebenfalls keine Verwirklichung des Merkmals 4.e vor, da auch insoweit das Vorliegen des zweiten Arms, dem sich die Wand gegen\u00fcberliegend befindet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3289 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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