{"id":928,"date":"2001-07-12T17:00:15","date_gmt":"2001-07-12T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=928"},"modified":"2016-04-21T08:47:33","modified_gmt":"2016-04-21T08:47:33","slug":"4-o-76300-konstruktion-aus-profilstaeben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=928","title":{"rendered":"4 O 763\/00 &#8211; Konstruktion aus Profilst\u00e4ben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 9<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juli 2001, Az. 4 O 763\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Konstruktionen aus Profilst\u00e4ben, insbesondere Leichtmetallst\u00e4ben, die mit einem l\u00e4ngs durchbohrten Zentralstab versehen sind und in ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen hinterschnittene L\u00e4ngsnuten aufweisen, von denen zwei einander paarweise zu dem Zentralstab gegen\u00fcberliegen, wobei zwei Profilst\u00e4be winkelig zusammengesetzt und von einer Verbindungsschraube zusammengehalten sind, die mit dem ein Anziehen dieser Schraube erm\u00f6glichenden Schraubenkopf in der Hinterschneidung einer L\u00e4ngsnut eines diesen beaufschlagenden Profilstabs angeordnet und mit dem Schraubengewinde von der Stirnseite des zweiten Profilstabs in dessen mit Innengewinde versehenen Zentralstab eingeschraubt ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 136 431 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Schraubenkopf der Verbindungsschraube in der dem zweiten Profilstab benachbarten Hinterschneidung des ersten Profilstabs angeordnet ist, der mindestens eine quer durch seinen Zentralstab verlaufende Schraubenverstellbohrung aufweist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 1985 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15. Juli 1989 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>da\u00df die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 11. Mai 1985 bis zum 14. Juli 1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. November 1990 bis zum 10. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen sowie den Patentinhabern Dipl.-Ing. W1 R1 und G1 P1 durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 42.01,&#8211; DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum 10. M\u00e4rz 1998 Inhaberin des am 18. Juli 1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 4. April 1983 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 136 431 (Klagepatent, Anlage K 9), dessen Anmeldung am 10. April 1985 offengelegt und dessen Erteilung am 15. Juni 1989 ver\u00f6ffentlicht wurde. Mit Wirkung zum 11. M\u00e4rz 1998 wurde das Patent auf die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin umgeschrieben, welche ihr ein Benutzungsrecht einr\u00e4umten. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a im Paralleverfahren 4 O 37\/00) erm\u00e4chtigten die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin diese, das aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu d\u00fcrfen, und traten ihr f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft eine Konstruktion aus Profilst\u00e4ben. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Konstruktion aus Profilst\u00e4ben (10, 11, 12), insbesondere Leichtmetallst\u00e4ben, die mit einem l\u00e4ngs durchbohrten Zentralstab (17) versehen sind und in ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen (23) hinterschnittene L\u00e4ngsnuten (21) aufweisen, von denen zwei einander paarweise zu dem Zentralstab (17) gegen\u00fcberliegen, wobei zwei Profilst\u00e4be (10, 11) winkelig zusammengesetzt und von einer Verbindungsschraube (27) zusammengehalten sind, die mit dem ein Anziehen dieser Schraube (27) erm\u00f6glichenden Schraubenkopf (29) in der Hinterschneidung einer L\u00e4ngsnut eines diesen beaufschlagenden Profilstabs (11) angeordnet und mit dem Schraubengewinde von der Stirnseite des zweiten Profilstabs (10) in dessen mit Innengewinde versehenen Zentralstab (17) eingeschraubt ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Schraubenkopf (29) der Verbindungsschraube (27) in der dem zweiten Profilstab (10) benachbarten Hinterschneidung (21) des ersten Profilstabs (11) angeordnet ist, der mindestens eine quer durch seinen Zentralstab (17) verlaufende Schraubenverstellbohrung (25) aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 6 u. 7 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, vertreibt eine Konstruktion aus Profilst\u00e4ben, die aus zwei Profilst\u00e4ben mit und einem Verbindungsst\u00fcck bestehen. Die n\u00e4here Ausgestaltung ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 13 zur Akte gereichten Originalmuster sowie aus den nachfolgenden Lichtbildabbildungen eines von der Beklagten zu 1) im M\u00e4rz 1999 ausgelieferten Originalst\u00fccks (Anlage K 12).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die gleichen Merkmale aufweist wie die von der Kl\u00e4gerin nach dem Klagepatent hergestellten Profilstabkonstruktionen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deshalb mit der vorliegenden Klage aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, der Kl\u00e4gerin stehe hinsichtlich des Unterlassungsantrags kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Proze\u00dff\u00fchrung im eigenen Namen zu. Ferner erheben sie den Einwand der patentrechtlichen Ersch\u00f6pfung und tragen dazu vor: Seit Ende 1999 vertreibe die Beklagte zu 1) nur noch Profilstabkonstruktionen, die aus der Produktion der Kl\u00e4gerin stammten. Die Beklagte zu 1) beziehe die nunmehr vertriebenen Profilstabkonstruktionen &#8211; wie die Rechnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 1 und B 2 belegen w\u00fcrden &#8211; von der Firma K2 GmbH, welche sie ihrerseits von einer Vertragsh\u00e4ndlerin der Kl\u00e4gerin, der Firma K3 GmbH, geliefert bekomme.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 (Bl. 151 ff GA) hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, die Klage auf Herrn G5 S6 zu erweitern. Mit Beschlu\u00df vom 3. Juli 2001 hat die Kammer das die Klageerweiterung betreffende Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; zur Proze\u00dff\u00fchrung befugt, soweit sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin mit Erkl\u00e4rung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a im Parallelverfahren 37\/00) zur Proze\u00dff\u00fchrung im eigenem Namen erm\u00e4chtigt. Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erkl\u00e4rung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, da\u00df die angegriffene Profilstabkonstruktion von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Von weiteren Ausf\u00fchrungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verletzungsform kann daher abgesehen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten handelten auch widerrechtlich. Der von ihnen erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand greift nicht durch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, da\u00df die Beklagte zu 1) zumindest vor Ende 1999 patentgem\u00e4\u00dfe Profilstabkonstruktionen vertrieben hat. Bereits die insoweit gegebenen Verletzungsf\u00e4lle rechtfertigen die Verurteilung zur Unterlassung unabh\u00e4ngig davon, da\u00df sich die Beklagte zu 1) nach ihrer Einlassung entschlossen haben will, nunmehr nur noch auf Originalteile der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugreifen. Die blo\u00dfe Einstellung der Verletzungshandlungen ist anerkannterma\u00dfen nicht hinreichend, um die durch ein widerrechtliches Verhalten begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. nur Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 30 m.w.N.). Da\u00df sich der Urteilstenor insoweit nur auf Profilstabkonstruktionen bezieht, die nicht von der Kl\u00e4gerin stammen, stellt eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar, die einer ausdr\u00fccklichen Aufnahme in den Tenor nicht bedarf.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen belegen die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 1 und B 2 auch nicht, da\u00df gerade die in den Rechtsstreit eingef\u00fchrte Verletzungsform, welche von der Beklagten zu 1) unstreitig vor Ende 1999 vertrieben worden ist, von der Kl\u00e4gerin stammt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG aus abgetretenem Recht zum Schadensersatz sowie die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, da\u00df die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen, (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 42.01,&#8211; DM.<\/p>\n<p>D6-B2 Dr. W4 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 9 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 4 O 763\/00<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[35,2],"tags":[],"class_list":["post-928","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-35","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/928","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=928"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/928\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":929,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/928\/revisions\/929"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=928"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=928"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=928"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}