{"id":9261,"date":"2023-05-16T17:00:21","date_gmt":"2023-05-16T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9261"},"modified":"2023-05-16T09:17:48","modified_gmt":"2023-05-16T09:17:48","slug":"4c-o-68-21-endoskopische-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9261","title":{"rendered":"4c O 68\/21 &#8211; Endoskopische Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3287<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2023, Az. 4c O 68\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin in einer vollst\u00e4ndigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)<\/li>\n<li>medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop<\/li>\n<li>in der Zeit vom 1. November 2017 bis einschlie\u00dflich zum 20. September 2022 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder gebraucht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen haben,<\/li>\n<li>wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht, der mit der Klemme koppelbar ist, wobei der Steuerdraht reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht von der Klemme abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle, die den Steuerdraht umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt; eine Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln, wobei die Vorrichtung ferner eine Halterl\u00f6sungsanordnung aufweist, wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen von dem 1. Dezember 2017 bis zum 20. September 2022 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die oben unter Ziffer I.1. bezeichneten, bis zum 20. September 2022 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse<\/li>\n<li>a) aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnisse einger\u00e4umt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zur\u00fcckzugeben, wobei f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Transport-, Versand- und Verpackungskosten, einschlie\u00dflich etwaiger Zoll- und Lagerkosten, verbindlich zugesagt wird; und<br \/>\nb) endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind:<br \/>\n&#8211; die Beklagten haben alle m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer \u00fcber die in Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;<br \/>\n&#8211; soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die in Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen die rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;<br \/>\n&#8211; soweit die Beklagten weder rechtliche noch tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die in Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen sie alle rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf\u00fcgungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu veranlassen und\/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu unterst\u00fctzen;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagten zu 1) und 2): die in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 20. September 2022 in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum gelangten, oben unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der A Limited, XXX, XXX in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 27. Oktober 2021 und der Kl\u00e4gerin in der Zeit von dem 28. Oktober 2021 bis zum 20. September 2022 durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Umfang des auf das Klagepatent gest\u00fctzten Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache erledigt hat.<\/li>\n<li>IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VII. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur US-amerikanischen A Gruppe, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten t\u00e4tig ist, insbesondere auch im Bereich der Endoskopie.<\/li>\n<li>Sie macht noch Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX XXX B1 (Anlage VP 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage VP 1 \u00dc zur Akte gereicht; im Folgenden: Klagepatent) geltend, als dessen Inhaberin sie seit dem 28. Oktober 2021 im Patentregister eingetragen ist. Zuvor war die A Limited mit Sitz in XXX (XXXs) im Register als Inhaberin eingetragen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 5. Oktober 2001 (US XXX) am 20. September 2002 angemeldet und als Anmeldung am 25. Mai 2016 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 1. November 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist zum 20. September 2022 wegen Zeitablaufs erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war Gegenstand eines vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts gef\u00fchrten Einspruchsverfahren, welches unter anderem von der B LLC, einen Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beklagten initiiert worden war. Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2021 (vgl. Protokoll vorgelegt als Anlage VP 17) hat die Einspruchsabteilung das Klagepatent in der vorliegend geltend gemachten Fassung (vgl. Anlage VP 3) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (vgl. Entscheidungsgr\u00fcnde vorgelegt als Anlage VP 16). \u00dcber die gegen diese Entscheidung der Einspruchsabteilung seitens der Einsprechenden eingelegten Beschwerde (Az. T 2087\/22) ist noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von H\u00e4mostase. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet in seiner aufrechterhaltenen Fassung in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e1. Medizinische Vorrichtung (100) zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme (101), wobei die Klemme (101) mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) hat; einen Steuerdraht (108), der mit der Klemme (101) koppelbar ist, wobei der Steuerdraht (108) reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle (111), die den Steuerdraht (108) umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle (111) imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts (108) entgegenwirkt; eine Verrieglungsh\u00fclse (113), wobei der Steuerdraht (108) in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme (101) durch die Verriegelungsh\u00fclse (113) zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter (110), wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse (113) l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle (111) gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht (108) gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht (106) durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abzukoppeln; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109), wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung (109) einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen kann, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klemme (Clip, 101) mit zwei Schenkeln (102 und 203), die im ge\u00f6ffneten Zustand mit dem Halter (110) verbunden ist. Figur 2 zeigt die Klemme mit Verriegelungsh\u00fclse (113) im geschlossenen Zustand und noch bevor diese vom Rest der Vorrichtung gel\u00f6st wird. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 mit seitens der Kl\u00e4gerin versehenen Einf\u00e4rbungen und Erl\u00e4uterungen (vgl. Anlage VP 5):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten geh\u00f6ren zur international t\u00e4tigen C Group, einem US-amerikanischen Unternehmen mit Sitz in XXX, das haupts\u00e4chlich medizinische Ger\u00e4te herstellt (unter der Bezeichnung \u201eC XXX\u201c). Die Beklagte zu 1) betreibt das \u201eC XXX XXX\u201c im nordrhein-westf\u00e4lischen XXX, wo die Lagerhaltung und der Versand von mehreren C-Standorten in Europa zusammengefasst ist (vgl. Anlage VP 9). Die Beklagte zu 2) ist laut Homepage der Beklagten zu 3) die deutsche Distributionsgesellschaft und f\u00fcr den Verkauf in Deutschland zust\u00e4ndig (vgl. Anlage VP 9). Die Beklagte zu 3) stellt das europ\u00e4ische Hauptquartier der C XXX dar. Am Standort in XXX, XXX, werden etwa 10 % der C XXX Produkte f\u00fcr den weltweiten Markt produziert. Dar\u00fcber hinaus betreibt die Beklagte zu 3) auch das \u201eXXX\u201c und ein mit Produktentwicklung besch\u00e4ftigtes \u201eXXX\u201c (vgl. Anlage VP 9).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene Gewebeklemmen mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (vgl. Ablichtung des erworbenen Produkts in der Umverpackung, vorgelegt als Anlage VP 6; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) (vgl. Rechnung vom 7. Dezember 2021, vorgelegt als Anlage VP 7). Als Anlagenkonvolut VP 12 hat die Kl\u00e4gerin zudem eine Reihe von Ablichtungen und selbst erstellte 3D-Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht und diese mit Anmerkungen versehen. Nachfolgende Ablichtungen sind der Anlage VP 12 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten aus dem Klagepatent bereits im Wege des einstweiligen Rechtschutzes in Anspruch genommen, wobei die Kammer den Beklagten mit Beschluss vom 3. Januar 2022 (Az. 4c O 62\/21) den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersagte. Auf die seitens der Beklagten zu 1) und 2) gegen diesen Beschluss erhobenen Widerspruch best\u00e4tigte die Kammer die einstweilige Verf\u00fcgung mit Urteil vom 12. April 2022 (Az. 4c O 62\/21, Anlage VP 15). Auf die seitens der Beklagten zu 1) und 2) gegen diese Entscheidung zum OLG D\u00fcsseldorf eingelegte Berufung best\u00e4tigte das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. I-15 U 58\/22, Anlage B12) dem Grunde nach die Entscheidung des Landgerichts, wobei die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit wegen zwischenzeitlich eingetretenen Schutzrechtsablauf einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorstehend genannten Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war \u2013 in der vorliegend geltend gemachten Fassung \u2013 auch bereits Gegenstand weiterer Parallelverfahren, die die Kl\u00e4gerin gegen einen Wettbewerber der Parteien vor der hiesigen Kammer gef\u00fchrt hat. Mit Urteilen der Kammer vom 16. Januar 2020 (Az. 4c O 94\/18) und 17. Juni 2021 (Az. 4c O 37\/20) wurden die dortigen Beklagten jeweils wegen der Verletzung des Klagepatents verurteilt, wobei das OLG D\u00fcsseldorf die gegen das erstgenannte Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. I-15 U 4\/20, zitiert nach juris) zur\u00fcckgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteile wird auf die jeweiligen Entscheidungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine Klemme voraussetze, mache es dem Fachmann keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben dahingehend, dass die Klemme neben den beiden Klemmenschenkel nicht auch noch aus weiteren Bauelementen bestehen k\u00f6nne. Vielmehr sei die Vorgabe bez\u00fcglich der beiden Klemmenschenkel als Mindestausstattung der Klemme zu verstehen.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre w\u00fcrde auch keine Vorgabe dahingehend beinhalten, dass die Klemme unmittelbar mit dem Steuerdraht gekoppelt sein m\u00fcsse. Entsprechendes ergebe sich weder aus der philologischen Bedeutung des Begriffs Koppeln (\u201ecoupled\u201c) noch aus den Abs\u00e4tzen [0017] und [0022], die von einer Verbindung dieser beiden Bauelemente spr\u00e4chen, ohne indes weitere zwischengeschaltete Bauteile auszuschlie\u00dfen. Dies f\u00fchre auch dazu, dass eine Abkopplung der Klemme im Sinne der Lehre des Klagepatents bereits dann vorliege, wenn der Steuerdraht nicht mehr mit der Klemme verbunden sei.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent fordere, dass die H\u00fclse einen Beitrag zum Schlie\u00dfvorgang der Klemmenschenkel beitrage, so sei es ausreichend, wenn ein tats\u00e4chlicher Beitrag geleistet werde. Das Klagepatent setze weder einen entscheidenden bzw. vorrangigen Beitrag der H\u00fclse voraus, noch schlie\u00dfe es aus, dass weitere Bauteile und\/oder Mechanismen am Schlie\u00dfvorgang beteiligt seien. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis h\u00e4tten die Kammer und das OLG auch in den parallelen Verfahren gegen einen Wettbewerber so vertreten.<\/li>\n<li>Wie im parallelen Verf\u00fcgungsverfahren von der Kammer bereits festgestellt, setze das Klagepatent auch keine formschl\u00fcssige Kopplung zwischen Halter und Verriegelungsh\u00fclse voraus. Vielmehr mache das Klagepatent keiner weiteren Vorgaben zum Umfang der Kopplung, so dass auch eine reibschl\u00fcssige Verbindung unter den Schutzbereich fiele. Das Erfordernis einer formschl\u00fcssigen Verbindung ergebe sich nicht aus den Abs\u00e4tzen [0021], [0027] und [0029] bis [0031] und den dort verwendeten Begriffen \u201e(dis-)engage\u201c und \u201einsert\u201c\/\u201ereceive\u201c, da das Klagepatent explizit von \u201ecoupled\u201c (Koppeln) spreche und sich aus der Verwendung unterschiedlicher Begriffe gerade ergebe, dass das Klagepatent mehrere Arten der Verbindung kenne. F\u00fcr den Kern der Erfindung, die M\u00f6glichkeit der reversiblen \u00d6ffnen und Schlie\u00dfens der Klemme, sei die Art der Verbindung auch nicht von Bedeutung, so dass das einzige verbliebene Ausf\u00fchrungsbeispiel im Klagepatent die Lehre auch nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Das Klagepatent enthalte schlie\u00dflich auch keine Vorgaben dahingehen, dass die Halterl\u00f6seanordnung ein eigenst\u00e4ndiges Bauteile darstelle m\u00fcsse, welches nichts mit der Kopplung des Steuerdrahtes mit der Klemme zu tun habe. Auch dieses Verst\u00e4ndnis habe das Landgericht bereits mehrfach geteilt.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses seien alle Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Dahingestellt bleiben k\u00f6nne, ob es sich bei dem von den Parteien als Driver bezeichneten Bauteil nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 um ein Element der Klemme handele, mit der Folge, dass eine unmittelbare Kopplung des Steuerdrahts an der Klemme vorliege. Jedenfalls sei der Steuerdraht \u00fcber den Driver mittelbar mit der Klemme gekoppelt.<\/li>\n<li>Zwar werde der Schlie\u00dfvorgang in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch durch einen Zahnradmechanismus vollzogen. Ab einem bestimmten Punkt des Herein- bzw. Hindurchziehens der Klemme durch die H\u00fclse best\u00fcnde ein Kontakt der Klemmenschenkel mit der H\u00fclse, so dass diese durch den Druck weiter zusammengedr\u00fcckt w\u00fcrden und die H\u00fclse somit einen Beitrag zum Schlie\u00dfen leiste. Zum Zeitpunkt des Kontakts mit der H\u00fclse sei die Klemme auch noch nicht vollst\u00e4ndig geschlossen, vielmehr komme es bereits nach ca. 2\/3 des Schlie\u00dfvorgangs zu diesem Kontakt. Unabh\u00e4ngig davon leisteten die in der Verriegelungsh\u00fclse vorhandenen Langl\u00f6cher einen eigenen kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfvorgang, da sie in Zusammenspiel mit den Pins als Ankerpunkt f\u00fcr den Zahnradmechanismus dienten. Soweit die Beklagten auf Dokumente (der Kl\u00e4gerin) aus den parallelen US-Verfahren Bezug nehmen w\u00fcrden, seien diese bereits dem Grund nach untauglich, die Verletzung zu widerlegen, da sich diese auf den neueren, nicht angegriffenen Clip XXX Clip bez\u00f6gen und nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Bei dem sog. Sheperd\u2019s Hook in den angegriffenen Clips handele es sich um eine Halterl\u00f6seanordnung im Sinne der Lehre des Klagepatents, da es nicht darauf ankomme, dass der Haken auch f\u00fcr die Kopplung entscheidend sei.<\/li>\n<li>Letztlich vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung werde keinen Erfolg haben.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, beantragt sie,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die sich der Teilerledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen haben, beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 184 ZPO bis zu einer Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren gegen das Europ\u00e4ische Patent EP 3 XXX XXX B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Danach solle der Steuerdraht mit der Klemme koppelbar sein. Diese Vorgabe verstehe der Fachmann dergestalt, dass eine unmittelbare Kopplung dieser beiden Elemente vorliegen m\u00fcsse, mithin es keine zwischengelagerten Bauelemente geben d\u00fcrfe. Entsprechendes erg\u00e4be sich insbesondere aus der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figuren 1 bis 7, wenn in Absatz [0022] etwa die Rede davon sei, dass der Steuerdraht von dem Handgriff bis unmittelbar zur Klemme verlaufe.<\/li>\n<li>Aus der Vorgabe, dass der Steuerdraht von Klemme abkoppelbar sein m\u00fcsse, folge, dass nach dem Abkopplungsvorgang weder der Steuerdraht noch ein zu diesem geh\u00f6rendes Element mit der Klemme verbunden sein d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine Verriegelungsh\u00fclse voraussetzen w\u00fcrde, so m\u00fcsse diese einen entscheidenden kausalen Beitrag daf\u00fcr leisten, dass sich die Klemmenschenkel schlie\u00dfen, wenn die Klemme durch die H\u00fclse gezogen werde. Entsprechendes Verst\u00e4ndnis h\u00e4tten die Kammer sowie das OLG D\u00fcsseldorf in parallelen Verfahren auch bereits best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Ferner w\u00fcrde das Klagepatent einen Halter voraussetzen, der l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt sei, wobei sich aus der Vorgabe einer \u201eKopplung\u201c ergebe, dass ein formschl\u00fcssiger Eingriff des Halters in der Verriegelungsh\u00fclse vorliegen m\u00fcsse. Dieses Verst\u00e4ndnis folge bereits aus der allgemeinen sprachlichen Bedeutung des Begriffs Koppeln. Das Klagepatent verwende den Begriff des Koppelns an mehreren Stellen und mit Blick auf verschiedene Bauteile, wobei stets ein formschl\u00fcssiger Eingriff gemeint sei und nicht eine blo\u00dfe kraft- oder reibschl\u00fcssige Verbindung. Best\u00e4tigung in dieser Sichtweise erfahre der Fachmann insbesondere durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 1 bis 7, bei dem das Klagepatent zwischen einem passgenauen Einsetzen und einer Kopplung unterscheide. Dem Ausf\u00fchrungsbeispiel k\u00e4me auch deswegen eine erhebliche Bedeutung f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zu, da das Klagepatent \u00fcber keine allgemeine Beschreibung verf\u00fcgen w\u00fcrde. Soweit das urspr\u00fcngliche Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 21 nebst zugeh\u00f6rigem Absatz [0051] im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestrichen worden seien, k\u00f6nnten diese Stellen trotzdem zur Auslegung herangezogen werden. Dem Absatz [0051] k\u00f6nne der Fachmann entnehmen, dass das Klagepatent den Begriff der mechanischen Verriegelung (\u201epositive mechanical lock\u201c) auch mit Blick auf den Halter verwende. Demgegen\u00fcber folge aus dem Umstand, dass auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 12 und 13, welches eine blo\u00dfe Pressanpassung (\u201einterference fit\u201c) beschrieben habe, gestrichen worden sei, dass eine rein reibschl\u00fcssige Verbindung nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrde das Klagepatent eine Halterl\u00f6sungsanordnung voraussetzen, die den Halter in Eingriff nehmen k\u00f6nne, um ihn von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln. Dabei m\u00fcsse es sich um eine separate Anordnung innerhalb der beanspruchten Vorrichtung handeln, die insbesondere von der ebenfalls beanspruchten Kopplung des Steuerdrahts mit der Klemme getrennt sei m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es bereits an einer unmittelbaren Verbindung des Steuerdrahts mit der Klemme, da der von der Kl\u00e4gerin als \u201eDrive Wire\u201c bezeichnete Steuerdraht nicht direkt mit der Klemme (\u201eJaws\u201c) verbunden sei, sondern \u00fcber den Haken (\u201eShepherd\u2019s Hook\u201c) mit dem \u201eDrive\u201c, den die Kl\u00e4gerin selbst als Verbindungselement bezeichne. Dieses Verst\u00e4ndnis habe die Kl\u00e4gerin jedenfalls in dem parallelen US-Verfahren vertreten. Da der \u201eDriver\u201c auch nach Abtrennung des Steuerdrahtes an der Klemme verbleibe, sei die Klemme auch nicht im Sinne des Klagepatents vom Steuerdraht abgekoppelt.<\/li>\n<li>Die H\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform leiste \u2013 anders als die angegriffenen Vorrichtungen aus den parallelen Verfahren \u2013 auch keinen bzw. keinen entscheidenden Beitrag zum Schlie\u00dfen der Klemme. Die Klemme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde \u00fcber eine Zahnradkonstruktion ge\u00f6ffnet und geschlossen. Daraus folge auch, dass die Klemme in den Clips der Beklagten eine andere Bewegung ausf\u00fchre, als eine Klemme, die mit Hilfe der H\u00fclse geschlossen werde. Anders als die angegriffenen Clips aus den parallelen Verfahren verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber keine Stifte (\u201ePins\u201c), die im Zusammenspiel mit der H\u00fclse den Schlie\u00dfvorgang mit bewirkten.<\/li>\n<li>Der Halter (\u201eCath Attach\u201c) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei lediglich in die H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) reibschl\u00fcssig eingesetzt und daher fehle es an einem formschl\u00fcssigen Eingriff.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin den am Ende des Steuerdrahts angeordneten Haken (\u201eSheperd\u2019s Hook\u201c) als Halterl\u00f6sungsanordnung identifiziert habe, erf\u00fclle dieser indes auch die Funktion der Kopplung des Steuerdrahts mit der Klemme mit der Folge, dass er nicht als Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Klagepatents dienen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung h\u00e4tte hinreichende Erfolgsaussichten, da die Entgegenhaltung US 3,XXX XXX (\u201eXXX\u201c), welche dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehe, nicht vollst\u00e4ndig bzw. nicht zutreffend gew\u00fcrdigt worden sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten die technische Lehre des Klagepatentes benutzt. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung, zum Schadensersatz und zu R\u00fcckruf, Entfernung und Vernichtung verpflichtet. Soweit die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung begehrt hat, ist die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Im \u00dcbrigen ist die Klage bez\u00fcglich des Vernichtungsanspruchs gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) nicht gerechtfertigt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine blutstillende Klemmvorrichtung, die auch als Gewebeklemmvorrichtung bezeichnet wird. Derartige Klemmvorrichtungen werden insbesondere im Rahmen endoskopischer Verfahren eingesetzt, um aktiv und\/oder prophylaktisch eine Blutstillung im K\u00f6rperinneren vorzunehmen. \u00dcbliches Anwendungsgebiet sind Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatentpatent einleitend ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze [0002] f.) stellen Magen-Darm-Blutungen eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung \u00e4u\u00dferst zeitkritisch ist. Insoweit sind solche innere Blutungen auch das gef\u00e4hrlichste Anwendungsgebiet, mit denen sich ein Gastroenterologe besch\u00e4ftigen muss. Der Arzt kann eine solche Blutung chirurgisch oder endoskopisch diagnostizieren und behandeln, wobei die Chirurgie h\u00f6here Kosten verursacht und eine h\u00f6here Morbidit\u00e4ts- und Sterblichkeitsrate zur Folge hat. Daher sei endoskopische Behandlungen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 der Vorzug zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt waren, wie das Klagepatent weiter einleitend in dem Absatz [0004] darstellt, dem Gastroenterologen zwei g\u00e4ngige Behandlungsm\u00f6glichkeiten sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt.<\/li>\n<li>Bei der Thermotherapie wird ein Katheter mit einer steifen Heizelementspitze durch den Arbeitskanal eines Endoskops gef\u00fchrt, nachdem die Blutung visualisiert und diagnostiziert worden ist. Nach Austritt der steifen Katheterspitze aus dem Endoskop wird das Endoskop so manipuliert, dass die Spitze gegen die Blutungsstelle dr\u00fcckt. Dann wird W\u00e4rme ausge\u00fcbt, entweder \u00fcber ein Widerstandselement in der Spitze oder durch Einwirkung von HF-Energie \u00fcber das Gewebe, wodurch das Gewebe ausgetrocknet und kauterisiert wird. Die Kombination aus der Spitze, die das Gewebe\/Gef\u00e4\u00df zusammendr\u00fcckt, und der Einwirkung von W\u00e4rme schwei\u00dft theoretisch das Gef\u00e4\u00df zu (Absatz [0005]). Obwohl Thermobehandlung zur Blutstillung recht erfolgreich ist, muss oft mehr als ein Versuch unternommen werden und h\u00e4ufig treten Nachblutungen auf. Von Nachteil ist ferner, dass beide Arten der Thermotherapie einen spezialisierten Energieerzeuger erfordern und die Ausr\u00fcstung teuer sein kann (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Bei der zweiten g\u00e4ngigen Therapie \u2013 der Injektionstherapie \u2013 wird nach Visualisierung und Diagnose der Blutung ein Katheter mit einer distal ausfahrbaren Injektionsnadel durch den Arbeitskanal des Endoskops gef\u00fchrt. Sobald die Katheterspitze das Endoskop verlassen hat, wird das Endoskop zur Blutungsstelle manipuliert, die Nadel wird ferngesteuert ausgefahren und in die Blutungsstelle eingef\u00fchrt. Anschlie\u00dfend wird ein vasokonstriktives (gef\u00e4\u00dfverengendes) oder sklerosierendes (Gewebeverh\u00e4rtung bewirkendes) Medikament \u00fcber die Nadel injiziert. Oft sind zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle n\u00f6tig, bis es zu Blutstillung kommt. Wie bei der Thermotherapie stellt die Rezidivblutung ebenfalls ein Problem dar (Absatz [0007]). Eine Kombination der Thermo- und Injektionstherapie ist m\u00f6glich und wird in einigen Regionen wie den USA eingesetzt.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0009] weiter ausf\u00fchrt, liegt die prim\u00e4re Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate f\u00fcr endoskopisch behandelte aktive Blutungen 10 bis 30 % betr\u00e4gt. Trotz Einf\u00fchrung neuer Behandlungen und Vorrichtungen seien diese Quoten seit Jahrzehnten nicht deutlich besser geworden. In der Chirurgie betr\u00e4gt der Kurz- und Langzeiterfolg f\u00fcr permanente H\u00e4mostase praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate h\u00f6her, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedr\u00fcckt wird, was eine bessere H\u00e4mostase bewirkt. Mit Hilfe solcher Vorrichtungen wie Klemmen, Clips, Klammern Nahtmaterialien (d. h. Vorrichtungen, die ausreichende konstriktive Kr\u00e4fte auf Blutgef\u00e4\u00dfe aus\u00fcben k\u00f6nnen, um den Blutfluss zu begrenzen oder zu unterbrechen) wird das blutende Gef\u00e4\u00df ligiert, oder das Gewebe um die Blutungsstelle wird zusammengedr\u00fcckt, was alle umliegenden Gef\u00e4\u00dfe unterbindet (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Dem Fachmann war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0011] ausf\u00fchrt \u2013 auch bereits eine Vorrichtung bekannt, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, n\u00e4mlich der Olympus-EndoClip. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gef\u00e4\u00df zusammengedr\u00fcckt, um die Blutung zu stillen. Problematisch ist bei dieser Vorrichtung, dass nach Beginn des Backenverschlusses diese nicht wieder ge\u00f6ffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschie\u00dfen. Da die betroffenen Gef\u00e4\u00dfe h\u00e4ufig schwer zu erkennen sind, m\u00fcssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gef\u00e4\u00df erfolgreich zusammenzudr\u00fccken und Blutstillung zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus ist der Olympus-EndoClip eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.<\/li>\n<li>Im Anschluss daran erw\u00e4hnt das Klagepatent drei Schriften, ohne an den in diesen vorgeschlagenen Vorrichtungen Kritik zu \u00fcben. Zun\u00e4chst befasst sich das Verf\u00fcgungspatent mit der US 3 XXX XXX A, auf welcher der Oberbegriff des Anspruchs 1 beruht. Diese Schrift offenbart einen Clip, der l\u00f6sbar mit einer Zuf\u00fchreinrichtung (Instrumentenk\u00f6rper) verbunden ist. Der Clip ist dabei 8-f\u00f6rmig ausgestaltet und mit einem Haken an einem distalen Ende des Instrumentenk\u00f6rpers befestigt, wobei der Clip ge\u00f6ffnet und geschlossen werden kann, indem er relativ zu einem Eingriffselement verschoben wird. Das Eingriffselement dient dazu, den Clip in einer verschlossenen Position zu halten, um einen erkrankten Bereich in einem Hohlraum im K\u00f6rperinneren abzuklemmen, wobei der Clip zusammen mit dem Eingriffselement im Inneren des K\u00f6rpers des Patienten verbleibt (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Des Weiteren nimmt das Klagepatent Bezug auf die US 5 XXX XXX A, die ein Set zur Behandlung von Gef\u00e4\u00dfmissbildungen mit einer aus Titan hergestellten Klammer offenbart. Die Klammer ist im entlasteten Zustand gespreizt und kann durch einen Klemmring, der im angesetzten Zustand entlang der Klammer verlagerbar ist, in die Klemmstellung \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Klammer wird durch eine Sonde, die eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige H\u00fclle und einen darin gef\u00fchrten Setzstab aufweist, in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt schlie\u00dflich die JP H05 XXX XXX A. Diese offenbart eine Klemmenvorrichtung mit einem Einf\u00fchrrohr, einer in dem Einf\u00fchrrohr aufgenommenen Klemme, einem Klemmenbefestigungsring, der in einem nicht gespannten Zustand hinter der Klemme angebracht ist, eine Faser und eine Einrichtung, die den Klemmenbefestigungsring durch die Wirkung von durch die Faser zugef\u00fchrter Laserenergie nach vorne verschiebt (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0016] als Ziel der Erfindung, dem Endoskopiker eine Technik und eine Vorrichtung an die Hand zu geben, die erstens eine Erfolgsrate entsprechend der chirurgischen Option hat, die zweitens leichter als der Olympus-EndoClip vorzubereiten ist und drittens leichter als der Olympus-EndoClip zu setzen ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents in der durch das Europ\u00e4ische Patentamt im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen eingeschr\u00e4nkten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop.<br \/>\n2. Eine Klemme; die Klemme hat mindestens zwei Klemmenschenkel.<br \/>\n3. Ein Steuerdraht<br \/>\n(a) Der Steuerdraht ist mit der Klemme koppelbar.<br \/>\n(b) Der Steuerdraht ist reversibel bet\u00e4tigbar, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen.<br \/>\n(c) Der Steuerdraht ist von der Klemme abkoppelbar.<br \/>\n4. Eine axial steife H\u00fclle<br \/>\n(a) Die axial steife H\u00fclle umh\u00fcllt den Steuerdraht.<br \/>\n(b) Die axial steife H\u00fclle ist imstande, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.<br \/>\n5. Eine Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<br \/>\n6. Ein Halter; der Halter ist l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt.<br \/>\n7. Ein Handgriff; der Handgriff ist mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt.<br \/>\n8. Ein Bet\u00e4tigungselement<br \/>\n(a) Das Bet\u00e4tigungselement ist mit dem Steuerdraht gekoppelt.<br \/>\n(b) Durch das Bet\u00e4tigungselement ist der Steuerdraht in Eingriff nehmbar, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.<br \/>\n9. Eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109); die Halterl\u00f6sungsanordnung kann einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten die technische Lehre des Klagepatentes benutzt. Zwischen den Parteien steht neben den beiden bereits im vorangegangenen Verf\u00fcgungsverfahren diskutierten Merkmalen 6 und 8 nunmehr auch die Verwirklichung der Merkmale 3.a, 3.c, 5 und 8.b im Streit. Die Kammer vermochte die Verwirklichung aller streitigen Merkmale festzustellen.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents setzt sich die beanspruchte medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes aus einer Klemme, einem Steuerdraht, einer axial steifen H\u00fclle, einer Verriegelungsh\u00fclse, einem Halter, einem Handgriff, einem Bet\u00e4tigungselement und einer Halterl\u00f6seanordnung zusammen, wobei die einzelnen Bestandteile der Vorrichtung von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 9 n\u00e4her beschrieben werden.<\/li>\n<li>II.1.1.<br \/>\nDer Merkmalsgruppe 3 kann der Fachmann n\u00e4here Vorgaben zum Steuerdraht entnehmen, der \u2013 wie der Bezeichnung Steuerdraht entnommen werden kann \u2013 f\u00fcr die Steuerung der Klemme bzw. Klemmenschenkel von elementarer Bedeutung ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.a soll der Steuerdraht mit der Klemme koppelbar und gem\u00e4\u00df Merkmal 3.c auch wieder von der Klemme abkoppelbar sein. Merkmal 3.b beschreibt demgegen\u00fcber die Funktion des Steuerdrahts, der reversibel bet\u00e4tigbar sein soll, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent eine Verbindung des Steuerdrahts mit der Klemme voraus, \u00fcber die die Klemme gesteuert werden kann. Diese Verbindung muss dabei derart stabil bzw. sicher ausgestaltet sein, dass sich der Steuerdraht nicht versehentlich von der Klemme l\u00f6sen kann. Auf der anderen Seite muss die Verbindung aber l\u00f6sbar sein, da der Steuerdraht nach dem endg\u00fcltigen Setzen der Klemme durch den behandelnden Arzt von der Klemme abgetrennt werden muss (\u201eAbkopplung\u201c), um den Steuerdraht wieder aus dem K\u00f6rper des Patienten entfernen zu k\u00f6nnen. Die Art und Weise der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Verbindung (\u201eKopplung\u201c) \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent mangels entsprechender Vorgaben dem Fachmann. So macht das Klagepatent keine Vorgaben dazu, ob der Steuerdraht unmittelbar, d.h. ohne weitere zwischengeschaltete Bauelemente, mit der Klemme verbunden ist oder eine mittelbare Verbindung besteht. Gleiches gilt, ob die Verbindung ein- oder mehrteilig ausgestaltet ist. Das Klagepatent macht auch keine Vorgaben dahingehend, dass nach dem Abkoppeln nur die Klemmenschenkel und nicht auch etwaige andere Bauelemente des Clips im K\u00f6rper des Patienten verbleiben d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zun\u00e4chst aus dem vom Klagepatent gew\u00e4hlten Begriff der \u201eKopplung\u201c, der nach seiner philologischen Bedeutung nach nur die Verbindung von zwei oder mehr Elementen zum Zwecke ihres Zusammenwirkens beschreibt (vgl. Auszug aus dem Duden, vorgelegt als Anlage B 2). Dem Fachmann ist insoweit bewusst, dass der Begriff des Koppelns im Bereich der Technik in verschiedenen Situationen verwendet wird. So wird etwa von der Kopplung eines Anh\u00e4ngers an einen PKW\/LKW gesprochen, wobei diese Verbindung \u00fcber ein weiteres Element bzw. eine mechanische Verbindung in Form einer Kupplung erfolgt und der gekoppelte Anh\u00e4nger mit dem Zugfahrzeug dergestalt zusammenwirkt, dass das Zugfahrzeug den Anh\u00e4nger steuert. Demgegen\u00fcber wird im Bereich der Elektrotechnik auch dann von einem Koppeln zweier Ger\u00e4te gesprochen, wenn diese \u00fcber eine physische Verbindung miteinander verbunden sind. So werden etwa Zubeh\u00f6rger\u00e4te wie Kopfh\u00f6rer, Tastaturen oder Lautsprecher mittels einer drahtlosen Funktechnik wie Bluetooth miteinander gekoppelt, so dass diese Zubeh\u00f6rger\u00e4te mit dem Hauptger\u00e4t interagieren k\u00f6nnen. Dem kann entnommen werden, dass der Fachmann unter einer Kopplung grunds\u00e4tzlich keine bestimmte Art der Verbindung und erst recht keine unmittelbare Verbindung versteht, solange jedenfalls die gew\u00e4hlte Verbindung ein Interagieren der verbundenen Ger\u00e4te erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents, die sich nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung im Wesentlichen in der n\u00e4heren Beschreibung des einzig verblieben Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figuren 1 bis 7 ersch\u00f6pft, bietet dem Fachmann keinen Anlass, dem Begriff der Kopplung die Bedeutung einer unmittelbaren Kopplung zuzumessen. Das von den Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis des Begriffs Koppeln, nach dem es einer unmittelbaren Verbindung des Steuerdrahts mit der Klemme bed\u00fcrfe, kann den Abs\u00e4tzen [0017] und [0022] nicht entnommen werden. Soweit in Absatz [0017] davon die Rede ist, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Clip \u00fcber einen Steuerdraht verf\u00fcgt, der \u201emit der Klemme verbunden ist und von der Klemme getrennt werden kann\u201c (im ma\u00dfgeblichen Englischen Wortlaut ist von \u201econnected to\u201c die Rede), so folgt aus dem Begriff \u201everbunden\u201c nicht, dass es einer unmittelbaren Verbindung der genannten Bauteile bedarf.<\/li>\n<li>Den Beklagten ist zuzugeben, dass das Klagepatent in den Figuren 1 bis 7 eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibt, deren Verbindung des Steuerdrahts mit der Klemme insbesondere den beiden nachstehenden Figuren 2 und 3 entnommen werden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIm Absatz [0022] hei\u00dft es mit Blick auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel (Hervorhebungen gen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Klemme 101 ist eine verformbare Mehrschenkel-Greifvorrichtung, die am distalen Abschnitt eines flexiblen Schafts (der H\u00fclle 111) \u00fcber ein nachgebendes Verbindungsglied (den j-Haken 107) befestigt ist. Der flexible Schaft ist an seinem proximalen Ende mit einem Handgriff (Fig. 7) verbunden, wobei der Handgriff analog zu einer Biopsiezange ist. Ein halbsteifer Draht (der Steuerdraht 108), der vom Handgriff zur Klemme101 gef\u00fchrt ist, wirkt als Einrichtung zum Bet\u00e4tigen der Klemme 101 zwischen der offenen und geschlossenen Position. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel entnehmen, dass der Steuerdraht, der an seinem der Klemme zugewandtem Ende \u00fcber einen j-Haken verf\u00fcgt (107) direkt mit der Klemme verbunden ist, da der j-Haken in die \u00d6ffnungen (106) der Klemmschenkel (102 und 103) eingreifen. Daraus folgt vorliegend nicht, dass das Klagepatent unter der Kopplung des Steuerdrahts mit der Klemme stets eine unmittelbare Verbindung dieser beiden Elemente meint. Denn bereits aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen vermag ein Ausf\u00fchrungsbeispiel die technische Lehre eines Patents nicht zu beschr\u00e4nken, selbst wenn es sich um das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die entsprechenden Angaben trotz ihrer vorgenannten Verortung in der Klagepatentschrift im Rahmen der Schilderung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ausnahmsweise kein Spezifikum dieses einzigen in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels darstellen, sondern der Fachmann ohne Weiteres erkennt, dass sie dem eigentlichen Erfindungsgedanken des Klagepatents zwingend immanent sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13. August 2015, Az. I-15 U 2\/14, Rz. 100 \u2013 zitiert nach juris). Vorliegend erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent der Verbindung des Steuerdrahts mit der Klemme keine solch immanente Bedeutung zumisst. Vielmehr stellt die M\u00f6glichkeit des mehrfachen \u00d6ffnens und Schlie\u00dfen der Klemme beim Setzvorgang den Kern der Erfindung dar, wobei daf\u00fcr unerheblich ist, dass der Steuerdraht unmittelbar mit der Klemme verbunden ist. Dem Fachmann ist daher unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung klar, dass es mehrere M\u00f6glichkeiten gibt, den Steuerdraht mit der Klemme direkt oder \u00fcber weitere Bauteile zu verbinden, um das reversible \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Klemme zu bewerkstelligen.<\/li>\n<li>II.1.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses der Merkmalsgruppe 3 vermochte die Kammer eine Verletzung festzustellen.<\/li>\n<li>Der innere Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Er gibt sich aus nachfolgender, von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Ablichtung 3a sowie aus der seitens der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Modelldarstellung, die zwischen den Parteien im vorangegangenen Verf\u00fcgungsverfahren diskutiert wurde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZu erkennen ist, dass die Klemmenschenkel (\u201eJaws\u201c) \u00fcber ein Verbindungselement (\u201eDriver\u201c) mit dem Steuerdraht bzw. dem j-Haken am Steuerdraht verbunden sind. Insoweit kommt es f\u00fcr die Kopplung im Sinne von Merkmal 3.a nicht darauf an, ob der Driver Teil des Steuerdrahts ist und somit eine unmittelbare Verbindung zwischen Klemme und Steuerdraht besteht, da auch eine mittelbare Verbindung \u00fcber den Driver als Mittelelement hinreichend ist.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Clips verwirklichen auch Merkmal 3.c, gem\u00e4\u00df dem der Steuerdraht von der Klemme abkoppelbar sein muss. Wie auf nachfolgend erneut wiedergegebener Abbildung 1a zu sehen ist, handelt es sich bei dem Verbindungselement (\u201eDriver\u201c) um ein separates Bauteil, welches zwischen dem Steuerdraht mit j-Haken und den Klemmenschenkeln angeordnet ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDass dieses Bauteil nach dem L\u00f6sen des Hakens (Abkoppeln) mit den Klemmenschenkeln im K\u00f6rper des Patienten verbleibt, steht einer Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen, da es nur auf die Trennbarkeit des Steuerdrahtes von der Klemme ankommt und nicht darauf, ob etwaige weitere Verbindungselemente, die nicht Teil des Steuerdrahts sind, im K\u00f6rper des Patienten verbleiben. Insoweit verm\u00f6gen auch etwaige Aussagen der Kl\u00e4gerin im parallelen US-Verfahren, demnach der Driver nicht Teil der Klemme sei, eine Nichtverletzung nicht begr\u00fcnden, da daraus nicht folgt, dass der Driver Teil des Steuerdraht ist.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nMerkmal 5 umfasst als weiteres Bauteil der gesch\u00fctzten Vorrichtung die Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<\/li>\n<li>1.2.1.<br \/>\nDanach setzt das Klagepatent eine Verriegelungsh\u00fclse voraus, die einen kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Klemme bzw. der Klemmenschenkel leistet, d.h. die H\u00fclse muss an dem Schlie\u00dfvorgang (mit-)urs\u00e4chlich beteiligt sind. Nicht erforderlich ist, dass es sich um einen wesentlichen bzw. den entscheidenden kausalen Beitrag handelt und\/oder dass es keine weiteren Bauteile oder Mechanismen neben der H\u00fclse gibt, die ebenfalls am Schlie\u00dfvorgang beteiligt sind. Neben der Beteiligung am Schlie\u00dfvorgang kommt der Verriegelungsh\u00fclse noch ein weiterer Zweck zu, vorliegend die abschlie\u00dfende Verriegelung der gesetzten Klemme.<\/li>\n<li>Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen in einem Patentanspruch ist anerkannt, dass diese grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grunds\u00e4tzlich einschr\u00e4nken, weil die Zweckangabe zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und auf diese Weise die technische \u2013 zumal: die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet \u00fcber eine blo\u00df beispielhafte Erl\u00e4uterung der Funktionsweise hinaus zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann.<\/li>\n<li>Letztgenannte Funktion, die abschlie\u00dfende Verriegelung der gesetzten Klemme, ergibt sich zun\u00e4chst aus der vom Klagepatent gew\u00e4hlten konkreten Bezeichnung der H\u00fclse als Verriegelungsh\u00fclse, wobei in Absatz [0017] im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut von einem \u201elock arrangement\u201c gesprochen wird. Entsprechendes entnimmt der Fachmann auch der Systematik des Anspruchs und dem Zusammenspiel der einzelnen Bestandteile eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Clips, nach dem die Verriegelungsh\u00fclse mit der Klemme zusammen im K\u00f6rper des Patienten verbleibt, um zu verhindern, dass die Klemme sich ungewollt wieder \u00f6ffnet.<\/li>\n<li>Auch die erstgenannte Funktion, die (mit-)urs\u00e4chliche Beteiligung der H\u00fclse am Schlie\u00dfvorgang, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals 5, der durch den Begriff \u201ewodurch\u201c (\u201ethereby\u201c) einen entscheidenden Hinweis enth\u00e4lt, dass die H\u00fclse am Schlie\u00dfvorgang der Klemme jedenfalls mittelbar beteiligt sein muss. Die H\u00fclse muss daher r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass sie w\u00e4hrend die Klemme durch die H\u00fclse hindurchgezogen wird, so auf die Klemme einwirken kann bzw. mit entsprechenden Bauteilen zusammenwirken kann, dass sich die Klemmeschenkel schlie\u00dfen. Der Wortlaut l\u00e4sst indes mangels konkreter weiterer Angaben an keiner Stelle erkennen, dass die H\u00fclse das einzige Element sein muss, welches den Schlie\u00dfvorgang einleitet bzw. begleitet.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Beklagten in Bezug genommenen Absatz [0029], der Bezug nimmt auf die in nachstehend wiedergegebener Figur 4 gezeigte Verriegelungsh\u00fclse des Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In Absatz [0029] f\u00fchrt das Klagepatent insoweit aus (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie in Figur 4 gezeigte Verriegelungsh\u00fclse 113 besteht aus einem rohrf\u00f6rmigen proximalen Abschnitt, der in das distale Ende der \u00e4u\u00dferen H\u00fclse 112 passt. Die Halte\u00f6ffnung 116 und die gegen\u00fcberliegende Halte\u00f6ffnung (nicht dargestellt) in der Verriegelungsh\u00fclse 113 nehmen die Haltevorspr\u00fcnge 118, 119 auf (Figur 6). Das distale Ende der Verriegelungsh\u00fclse 113 hat einen Verriegelungsh\u00fclsenausschnitt 117, der etwas gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt der Klemmenschenkel (Figur 3). Wenn die Klemmenschenkel durch den Ausschnitt 117 gezogen werden, werden die Klemmenschenkel gegeneinander gedr\u00fcckt, wodurch das zwischen den Klemmenschenkeln befindliche Gewebe (nicht dargestellt) komprimiert wird.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Beschreibung entnehmen, dass die H\u00fclse in der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform durch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung einen Druck auf die Klemmenschenkel aus\u00fcbt, sobald die Klemme durch die H\u00fclse gezogen wird. Dieser Druck f\u00fchrt zu einem Schlie\u00dfen der Klemmenschenkel. Wie mit Blick auf die Merkmale 3.a und 3.c bereits ausgef\u00fchrt, vermag das Ausf\u00fchrungsbeispiel die Lehre des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken, insbesondere schlie\u00dft es das Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht aus, dass es noch weitere Bauelemente bzw. Mechanismen gibt, die ebenfalls f\u00fcr den Schlie\u00dfvorgang der Klemme mitbewirken.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung technisch-funktionaler Aspekte ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die H\u00fclse den (einzigen) entscheidenden Beitrag zum Schlie\u00dfvorgang leisten muss. Der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent in erster Linie darauf ankommt, dass der Arzt die Klemme nicht nur ein einziges Mal setzen kann, sondern ggf. den Sitz der Klemme korrigieren kann, wenn es erforderlich ist. Erst wenn die Klemme richtig sitzt, soll sie so verriegelt werden, dass sie sich nicht mehr ungewollt \u00f6ffnet. Insoweit erkennt der Fachmann auch den wesentlichen Zweck der Verriegelungsh\u00fclse, hier die endg\u00fcltige Sicherung der Klemme. Der Fachmann entnimmt der Zweckangabe (wodurch), dass die Verriegelungsh\u00fclse zudem noch an dem Schlie\u00dfvorgang beteiligt sein muss, mangels konkreter Vorgaben dazu, wie dieser Vorgang auszugestalten ist bzw. welche Bauteile der Klemme noch beteiligt sein sollen, schlie\u00dft er, dass das Klagepatent keinen bestimmten Weg bzw. Mechanismus vorsieht, der das Schlie\u00dfen bewirken soll. Daher weist er der H\u00fclse auch nicht zwingend eine zentrale Rolle beim Schlie\u00dfvorgang zu.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5 wurde seitens der Kammer auch bereits in dem unter dem Az. 4c O 94\/18 gef\u00fchrten Parallelverfahren gegen einen Wettbewerber der Parteien vertreten und vom OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 29. April 2021, I-15 U 4\/20 \u2013 zitiert nach Juris). So f\u00fchrt das OLG in Rz. 126 mit Blick auf Merkmal 5 aus:<\/li>\n<li>\u201eDas Merkmal spricht demnach sowohl den Vorgang des Verriegelns der Klemme als auch den Vorgang des Schlie\u00dfens der Klemme bzw. der Klemmenschenkel an. F\u00fcr beide Vorg\u00e4nge ist die Verriegelungsh\u00fclse nach der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs (mit)verantwortlich.\u201c<\/li>\n<li>In den Rz. 133 ff. hei\u00dft es (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Verriegelungsh\u00fclse muss ferner am Schlie\u00dfvorgang der mindestens zwei Klemmenschenkel mitwirken. Der Anspruch sieht n\u00e4mlich nicht nur vor, dass &#8211; wie in den Merkmalen 3b) und 8b) gefordert &#8211; der Steuerdraht das Schlie\u00dfen der mindestens zwei Klemmenschenkel bewirkt. Merkmal 5 verdeutlicht vielmehr mit dem Satzteil &#8222;wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.&#8220;, dass die Verriegelungsh\u00fclse einen Beitrag beim Schlie\u00dfen leisten muss. Ihr kommt mithin auch im Rahmen des Schlie\u00dfvorganges eine Funktion zu. Der Wortlaut des Anspruchs (&#8222;wodurch&#8220; bzw. &#8222;thereby&#8220;) f\u00fchrt dem Fachmann insoweit vor Augen, dass es um einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Ziehen der Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse und dem Schlie\u00dfen der Klemmenschenkel geht. Es gen\u00fcgt deshalb nicht, wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, eine (rein) zeitliche Koinzidenz zwischen dem Hereinziehen der Klemme in die Verriegelungsh\u00fclse und dem Schlie\u00dfen der Schenkel.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Auch wenn die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verriegelungsh\u00fclse demzufolge derart gestaltet sein muss, dass sie einen kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfen leistet, bedeutet dies nicht, dass nur sie allein f\u00fcr den Schlie\u00dfvorgang verantwortlich sein muss. Sie muss hieran lediglich erheblich mitwirken (BGH GRUR 2020, 159 &#8211; Lenkergetriebe).<\/li>\n<li>Die Beklagten betonen folglich zu Recht, dass das schlichte Vorhandensein einer Verriegelungsh\u00fclse nicht gen\u00fcgt, weil der Anspruch einen Wirkzusammenhang zwischen dem Ziehen der Klemmenschenkel durch die Verriegelungsh\u00fclse und dem Schlie\u00dfen der Klemme fordert. Aus dieser Forderung l\u00e4sst sich jedoch nicht ableiten, dass die Verriegelungsh\u00fclse &#8222;konkret&#8220; am Schlie\u00dfvorgang beteiligt sein bzw. selbst &#8222;funktional&#8220; mit der Klemme beim Schlie\u00dfen zusammenwirken muss. Auf welche konkrete Art und Weise die Verriegelungsh\u00fclse die notwendige Mitwirkung beim Schlie\u00dfvorgang leistet, l\u00e4sst der Anspruch vielmehr offen.\u201c<\/li>\n<li>Die Kammer sieht auch unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten keine Veranlassung, von diesem Verst\u00e4ndnis abzur\u00fccken.<\/li>\n<li>1.2.2.<br \/>\nDie angegriffenen Clips machen unter Ber\u00fccksichtigung von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis auch Gebrauch von Merkmal 5.<\/li>\n<li>Die Beklagten st\u00fctzten sich zur Begr\u00fcndung einer Nichtverletzung in erster Linie darauf, dass die Klemmenschenkel (\u201eJaws\u201c) weit \u00fcberwiegend allein durch einen Zahnradmechanismus geschlossen w\u00fcrden, was durch das Verbindungselement (\u201eDriver\u201c) verwirklicht werde. Die H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) sei demgegen\u00fcber nicht am Schlie\u00dfvorgang beteiligt, da die Klemme au\u00dferhalb der H\u00fclse geschlossen werde und erst die geschlossene Klemme in die H\u00fclse hineingezogen werde.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>F\u00fcr die Verletzung unerheblich ist, dass sich die Klemmenschenkel in den angegriffenen Clips \u2013 von der Kl\u00e4gerin insoweit nicht in Abrede gestellt \u2013 auch \u00fcber einen Zahnradmechanismus schlie\u00dfen, da das Klagepatent das Vorhandensein weiterer Schlie\u00dfmechanismen nicht ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Dass die H\u00fclse indes \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 keinen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Klemme beitr\u00e4gt, vermag die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgezeigt, dass es w\u00e4hrend des Prozesses des Hereinziehens der Klemmenschenkel in die H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) an einem bestimmten Punkt des Schlie\u00dfvorgang zu einem Kontakt der W\u00e4nde der H\u00fclse mit der Klemme kommt. Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht in erheblicher Art und Weise bestritten. Soweit die Beklagten die mit der Replik vorgelegten Test der Kl\u00e4gerin bestreitet, so h\u00e4tte es ihr, da es sich um ihr eigenes Produkt handelt und die Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragen hat, oblegen aufzuzeigen, wieso es keinen Kontakt der H\u00fclse mit den Klemmenschenkel gibt. Wie Ziffer 52 der Duplik vom 2. Dezember 2022 entnommen werden kann, gehen die Beklagten selbst davon aus, dass das \u201edas housing den Zahnradmechanismus w\u00e4hrend des Schlie\u00dfvorgangs der angeblichen Klemme unterst\u00fctzt\u201c. Dieser kausale Beitrag gen\u00fcgt, selbst wenn es sich nicht um einen Hauptbeitrag handeln sollte. Insoweit kommt es auch nicht mehr darauf an, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 die Beklagten auf eine Version ihres Clips Bezug genommen haben, die nicht angegriffen wird.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon hat die Kl\u00e4gerin mit der Replik und den als Anlagenkonvolut VP 19 zur Akte gereichten Ablichtungen eines der angegriffenen Clips aufgezeigt, dass die in der H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) vorhandenen Langl\u00f6cher mit den Pins (rote Punkte) der Klemme interagieren, indem sie als F\u00fchrungskulisse dienen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das OLG D\u00fcsseldorf hatte in seinem zuvor in Bezug genommen Urteil mit Blick auf einen Clip, dessen Schlie\u00dfmechanismus ebenfalls F\u00fchrungskulissen und Pins, die Teil der H\u00fclse waren, ein Verletzung angenommen, da die H\u00fclse jedenfalls mittelbar einen kausalen Beitrag leistet (vgl. Rz. 151 f.)<\/li>\n<li>1.3.<br \/>\nMerkmal 6, welches schon in dem diesem Hauptsachverfahren vorangegangenen Verf\u00fcgungsverfahren zwischen den Parteien in Streit stand, betrifft den Halter, der l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt sein muss.<\/li>\n<li>1.3.1.<br \/>\nDas Klagepatent setzt demnach eine tempor\u00e4re, d.h. eine l\u00f6sbare, Verbindung zwischen dem Halter und der Verriegelungsh\u00fclse voraus, ohne dem Fachmann weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zur Art der Verbindung zu machen. Die Lehre des Klagepatents ist daher nicht auf eine formschl\u00fcssige Verbindung beschr\u00e4nkt, bei der die beiden Elemente im Eingriff stehen. Vielmehr stellt es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns, wie er die l\u00f6sbare Verbindung herstellt, etwa auch \u00fcber einen Kraft- oder Reibschluss oder auf eine andere geeignete Art und Weise.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs, der auch mit Blick auf die Verbindung des Halters zur H\u00fclse von einem Koppeln (\u201ecoupled\u201c) spricht. Dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von dem Begriff des Koppeln ist von der hiesigen Kammer bereits in ihrem Urteil vom 12. April 2021 (Az. 4c O 62\/21) vertreten worden, der in dem zwischen den Parteien gef\u00fchrten Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Das OLG D\u00fcsseldorf hat dieses Verst\u00e4ndnis sodann mit Urteil vom 11. August 2022 (Az. I-15 U 58\/22, vorgelegt als Anlage B 12) best\u00e4tigt und unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eAuch der Umstand, dass sich die \u201eKopplung&#8220; in Anspruch 1 auf einen \u201eHalter&#8220; bezieht, l\u00e4sst den Fachmann nicht annehmen, dass hierdurch eine bestimmte Art der Verbindung von Halter und Verriegelungsh\u00fclse vorgegeben wird. Denn auch ein \u201eHalten&#8220; muss nicht zwingend durch das Vorsehen eines Formschlusses erfolgen; ein dauerhaftes oder nur vor\u00fcbergehendes, d.h. \u201el\u00f6sbares&#8220; \u201eHalten&#8220; kann sowohl durch einen Formschluss als auch durch einen Reibschluss oder andere Formen geeigneter Verbindungen gew\u00e4hrleistet werden. Eine bestimmte Art der Verbindung, insbesondere durch einen formschl\u00fcssigen Eingriff, ist weder dem Begriff \u201ecoupled&#8220; bzw. \u201egekoppelt&#8216; noch dem Begriff \u201eretainer&#8216; bzw. \u201eHalter&#8216; zu entnehmen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumf\u00e4nglich auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des OLG in seinem vorstehenden Urteil (Ziffer 2 auf den Seiten 7 bis 19) Bezug genommen. Die Kammer schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des OLG vollumf\u00e4nglich an, wobei das OLG umfassend und \u00fcberzeugend dargelegt hat, wieso sich das Erfordernis eines Formschlusses weder aus der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels noch aus der Systematik des Klagepatents, einer technisch-funktionalen Betrachtung, der Einbeziehung des vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Standes der Technik oder unter Ber\u00fccksichtigung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens ergibt.<\/li>\n<li>Auch die seitens der Beklagten mit der Duplik nach der Entscheidung des OLG vorgebrachten Argumente verm\u00f6gen das von ihr vertretene Verst\u00e4ndnis nicht zu begr\u00fcnden. Zum einen ersch\u00f6pfen sich die Ausf\u00fchrungen der Beklagten weitestgehend in Wiederholungen ihres Vorbringens im Verf\u00fcgungsverfahren, zu denen die Kammer und das OLG schon Stellung genommen haben. Soweit die Beklagten zuletzt (erneut) zur Begr\u00fcndung ihres Auslegungsergebnisses ausf\u00fchrlich auf im Einspruchsverfahren gestrichene Beschreibungsstellen und Ausf\u00fchrungsbeispiele Bezug nehmen, insbesondere die Figuren 12 bis 14 und Figur 21 nebst Absatz [0051], so hat das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil bereits umfangreich dargelegt, wieso diese gestrichenen Passagen nicht zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen, dass das Klagepatent in Merkmal 6 eine formschl\u00fcssige Verbdingung voraussetzt. So hie\u00dft es im letzten Absatz auf Seite 16 des OLG-Urteils:<\/li>\n<li>\u201eDer Umstand, dass Figur 21 und der sie beschreibende Abs. [0051] im Einspruchsverfahren gestrichen wurden, ist f\u00fcr die Auslegung von Merkmal 6 allerdings ohne Bedeutung. Die Streichung erfolgte n\u00e4mlich lediglich deswegen, weil Abs. [0051] von einem \u201eouter sleeve\u201c statt von einem \u201elock sleeve\u201c (der Verriegelungsh\u00fclse) gesprochen hat, w\u00e4hrend die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 1 abweichend davon mit dem \u201eouter sleeve\u201c die sogenannte Au\u00dfenh\u00fclse (die patentgem\u00e4\u00dfe axial steife H\u00fclle) bezeichnet hat. Die Streichung von Figur 21 erfolgte damit zur Vermeidung von begrifflichen Widerspr\u00fcchen im Hinblick auf die \u201eouter sleeve\u201c. Zu Recht weisen die Verf\u00fcgungsbeklagten darauf hin, dass sich deshalb aus der Streichung der Figur 21 und des sie beschreibenden Abs. [0051] keine Konsequenzen f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis der \u201eKopplung\u201c des Halters mit der Verriegelungsh\u00fclse ergeben.\u201c<\/li>\n<li>\n1.3.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 6, da der Halter (\u201eCath Attach\u201c) unstreitig mit der H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) in einem reibschl\u00fcssigen Kontakt steht, der f\u00fcr eine Kopplung im Sinne des Merkmal 6 ausreichend ist.<\/li>\n<li>1.4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 8.b, gem\u00e4\u00df dem der Steuerdraht durch das Bet\u00e4tigungselement der Merkmalsgruppe 8 in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.<\/li>\n<li>Wie zuvor mit Blick auf die Merkmalsgruppe 3 unter Ziffer 1.1.1 ausgef\u00fchrt, setzt das Klagepatent keine bestimmte Art der Verbindung des Steuerdrahtes mit der Klemme voraus, erst recht keine unmittelbare Verbindung dieser beiden Elemente, jedenfalls solange die Verbindung l\u00f6sbar ist, damit der Steuerdraht von der Klemme abgekoppelt werden kann. Insoweit ist unsch\u00e4dlich, dass die Klemme bzw. die Klemmenschenkel (\u201eJaws\u201c) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur mittelbar \u00fcber den Driver (Verbindungselement) mit dem Steuerdraht in Form des j-Hakens gekoppelt ist. Da es sich bei dem Driver \u2013 wie in Ziffer 1.1. ebenfalls dargelegt \u2013 nicht um einen Teil des Steuerdrahtes handelt, ist es mit Blick auf Merkmal 8.b unsch\u00e4dlich, dass dieser mit den Klemmschenkeln im K\u00f6rper des Patienten verbleibt, da es nach der Trennung des Steuerdrahtes von dem Driver keine Verbindung mehr zur Klemme gibt und der Steuerdraht damit abgekoppelt ist.<\/li>\n<li>1.5.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 9, welches die Halterl\u00f6sungsanordnung n\u00e4her beschreibt. Danach kann die Halterl\u00f6sungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln.<\/li>\n<li>Auch dieses Merkmal ist von den Parteien im vorangegangenen Verf\u00fcgungsverfahren umfassend diskutiert und von der Kammer und dem OLG gew\u00fcrdigt worden. Wie das OLG D\u00fcsseldorf unter lit. b) auf der Seite 19 f. seines Urteils (Anlage B 12) dargelegt hat, handelt es sich bei der Halterl\u00f6sungsanordnung um ein Bauteil, \u201edas dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit dem Halter daf\u00fcr zu sorgen, dass die im K\u00f6rper verbleibende Klemme nebst Verriegelungsh\u00fclse von den \u00fcbrigen Bestandteilen der Vorrichtung abgekoppelt werden kann, damit letztere aus dem K\u00f6rper des Patienten entfernt werden k\u00f6nnen\u201c.<\/li>\n<li>Weiter stellt das OLG in Best\u00e4tigung der erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer auf Seite 20 unter lit. aa) fest:<\/li>\n<li>\u201eMerkmal 9 fordert im Hinblick auf die konstruktive Ausgestaltung der Halterl\u00f6sungsanordnung n\u00e4mlich nur, dass diese einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln. Konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben an ein entsprechendes Bauteil stellt Merkmal 9 nicht auf. Insbesondere verlangt Merkmal 9 nicht, dass die dort geforderte Halterl\u00f6sungsanordnung als separate Anordnung neben der in Merkmal 3 beanspruchten Kopplung des Steuerdrahts mit der Klemme vorliegen muss. Vielmehr ist es sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Wortsinn des Anspruchs unter Ber\u00fccksichtigung systematischer und\/oder funktionaler Aspekte ebenso m\u00f6glich, dass dieselbe Anordnung sowohl die in Merkmal 3 beanspruchte Kopplung bzw. Abkopplung des Steuerdrahts mit bzw. von der Klemme als auch die in Merkmal 9 geforderte Abkopplung des Halters von der Verriegelungsh\u00fclse gew\u00e4hrleistet.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagten haben ihre mit der Klageerwiderung nur pauschal begr\u00fcndete Ansicht, dass es sich bei einer Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Klagepatents um ein separates Bauteil handeln muss, in Ansehung der Entscheidung des OLG aufrechterhalten, mit der Duplik allerdings keine weiteren Argumente vorgebracht, aus welchem Grund die Ansicht des OLG falsch sein sollte. Soweit sie als einziges Argument auf Absatz [0030] Bezug genommen haben, so ist dieser Absatz, wie auch die Abs\u00e4tze [0029] und [0031] vom OLG bereits umfassend gew\u00fcrdigt worden. Insoweit f\u00fchrt das OLG aus:<\/li>\n<li>\u201eAllerdings wei\u00df der Fachmann, dass es sich bei den Figuren 1 bis 7 der Verf\u00fcgungspatentschrift (nur) um die Beschreibung bzw. Illustration eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, auf dessen Sinngehalt die Erfindung in ihrer gesamten Breite allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge nicht beschr\u00e4nkt ist. Dieser Grundsatz wurde oben zu Merkmal 6 bereits ausf\u00fchrlich dargestellt. Die dortigen Erw\u00e4gungen gelten f\u00fcr Merkmal 9 sinngem\u00e4\u00df. Ma\u00dfgeblich ist auch hier, ob die technische Lehre \u2013 ausnahmsweise \u2013 ausschlie\u00dflich dann verwirklicht werden kann, wenn die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigte Ausbildung gegeben ist. Es ist hingegen nicht festzustellen, dass die von dem in der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehene separate Ausf\u00fchrung der Kopplungs-bzw. Abkopplungsanordnungen nach den Merkmalen 3 und 9 f\u00fcr die Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 zwingend ist.<\/li>\n<li>Insbesondere gibt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine bestimmte Reihenfolge der Abkopplungsvorg\u00e4nge, die ggf. eine separate Anordnung der sie bewirkenden Bauteile erforderlich machen w\u00fcrde, nicht vor.\u201c<\/li>\n<li>Die Kammer macht sich diese Ausf\u00fchrungen zu Eigen.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses besteht an der Verwirklichung auch von Merkmal 9 kein Zweifel, da unsch\u00e4dlich ist, dass der j-Haken (\u201eSheperd\u2019s Hook\u201c) Teil des Steuerdrahtes und kein separates Bauteil ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDie Beklagten haben das Klagepatent bis zu dessen Ablauf der Schutzdauer am 20. September 2022 widerrechtlich benutzt.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents bis zu dessen Ablauf am 20. September 2022 schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird, wobei der Anspruch zeitlich auf den Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatentes zu beschr\u00e4nken war.<\/li>\n<li>2.3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Aufl. Kap. D., Rn. 884) kann die Kl\u00e4gerin \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form , d.h. neben der grunds\u00e4tzlich schriftlich geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten die bei ihnen vorhandenen Dokumente in eine elektronische Form \u00fcberf\u00fchren.<\/li>\n<li>2.4.<br \/>\nDie Beklagten sind nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Ein Wirkungsverlust des Patents schlie\u00dft die genannten Anspr\u00fcche nicht aus. Betroffen sind diejenigen Gegenst\u00e4nde, die vor dem Zeitpunkt des Wirkungsverlusts in die Vertriebswege gelangt sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23. Januar 2020, I-2 U 3\/19; Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. \u00a7 140a PatG Rn. 9 und 36).<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt zudem das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker). Grunds\u00e4tzlich kann der Verletzte daher gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG vom Verletzer neben dem R\u00fcckruf kumulativ auch Entfernung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen verlangen (vgl. BGH GRUR 2017, 785, 785 f. \u2013 Abdichtsystem; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage, \u00a7 140a, Rn. 19). Im Vergleich zum R\u00fcckruf gen\u00fcgt dabei nicht der Appell an den Besitzer zu einer freiwilligen R\u00fcckgabe; wegen der Endg\u00fcltigkeit sind vielmehr gesteigerte Bem\u00fchungen erforderlich, die verlangen, dass bestehe R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchgesetzt werden. Allerdings gilt der Vorbehalt des \u2013 rechtlich und tats\u00e4chlich \u2013 M\u00f6glichen auch hier, so dass der Verbleib verletzender Erzeugnisse etwa nur unter Auswertung bekannter und verf\u00fcgbarer Erkenntnisse aufgekl\u00e4rt werden muss. (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D., Rn. 916 m.w.N.). Im Klageantrag ist konkret anzugeben, welche Entfernungsma\u00dfnahme verlangt wird, denn ohne eine n\u00e4here Konkretisierung dazu, welche Ma\u00dfnahmen genau verlangt werden, ist das Begehren nichtssagend und deswegen prozessual unzul\u00e4ssig (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D., Rn. 978; aA Grabinski\/Z\u00fclch\/Benkard, a.a.O., \u00a7 140a, Rn. 20).<\/li>\n<li>Unbegr\u00fcndet ist der Vernichtungsanspruch allerdings gegen\u00fcber der Beklagten zu 3), da diese im Ausland ans\u00e4ssig ist. Kann bei einem inl\u00e4ndischen Verletzer regelm\u00e4\u00dfig stillschweigend von Eigentum\/Besitz im Inland ausgegangen werden, bedarf es bei einem ausl\u00e4ndischen Verletzer schl\u00fcssigen Sachvortrags des Verletzten zum Eigentum\/Besitz im Inland (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Dabei gen\u00fcgt der Vortrag einer aktiven Beteiligung an Vertriebshandlungen deutscher Vertriebsunternehmen nicht, um Eigentum\/Besitz des ausl\u00e4ndischen Unternehmens im Inland zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klagepatent Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 868 f.).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen (so zuletzt zum Vorbescheid: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4. M\u00e4rz 2021, Az. I-2 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 4420).<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 720). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017,129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.: I-2 U 41\/17). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22. M\u00e4rz 2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens vorliegend nicht in Betracht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 9. Dezember 2021 offensichtlich unrichtig sein sollten, haben die Beklagten weder aufzuzeigen vermocht, noch sind solche Gr\u00fcnde ersichtlich.<\/li>\n<li>Das OLG D\u00fcsseldorf sah in seinem Berufungsurteil aus dem parallelen Verf\u00fcgungsverfahren \u2013 ebenso wie die Kammer zuvor \u2013 keine Veranlassung, sich \u00fcber die Entscheidung der technisch fachkundig besetzten Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hinwegzusetzen (vgl. dritter Absatz auf Seite 25 des OLG-Urteils, Anlage B 12). Insoweit hat sich das OLG auch mit der seitens der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich in Bezug genommenen US-Schrift US 3,XXX XXX (vorgelegt als Anlage B 18, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 18\/2; nachfolgend XXX) auseinandergesetzt und konnte eine offensichtlich fehlerhafte W\u00fcrdigung dieser Entgegenhaltung durch die Einspruchsabteilung nicht feststellen. Die Einspruchsabteilung sah durch XXX die M\u00f6glichkeit des reversiblen \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens der Klemmschenkel (Merkmal 3.b) ebenso wie eine Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne von Merkmal 9 als nicht hinreichend offenbart.<\/li>\n<li>In der Klageerwiderung haben die Beklagten zu der Frage, wo der Fachmann XXX hinreichend sicher und eindeutig ein mehrfaches \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Klemme entnehmen kann, nichts ausgef\u00fchrt. Soweit sie mit der Duplik erstmals Bezug genommen haben auf die Offenbarung des Merkmal 3.b durch XXX, so vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich unrichtig ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten Bezug nehmen auf verschiedene Passagen der Beschreibung in XXX (bspw. Spalte 5, Zeilen 14 bis 18, Spalte 4, Zeilen 34 bis 38) sowie auf die Figuren 1, 6 und 7, so gestehen sie im weiteren Verlauf zu (Rz. 80 der Duplik), dass die Reversibilit\u00e4t der Klemme in XXX \u201enicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt\u201c werde. Die Beklagten st\u00fctzten sich daher auf eine implizite Offenbarung dieses Merkmals, etwa in nachfolgender Figur 1 von XXX, die mit den Anmerkungen der Seite 4 der Anlage B 9 entnommen wurde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In XXX ist beschrieben, dass sich die Klemme (11) durch proximales Ziehen am Steuerdraht (19) erst \u00f6ffnet und dann schlie\u00dft, wenn die Abschnitte 11b in die Aussparung (16a) eingreifen und die Klemme dadurch verriegelt wird. An keiner Stelle wird \u2013 wie auch das OLG festgestellt hat \u2013 ein distales Schieben des Steuerdrahtes beschrieben, welches ggf. ein reversibles \u00d6ffnen der Klemme erm\u00f6glichen k\u00f6nnte. Dagegen spricht, dass XXX vielmehr davon ausgeht, dass der Clip beim Zur\u00fcckziehen in den Halter eingeklemmt wird. Der Clip wird in proximale Richtung in den Halter gezogen, damit \u00fcber dessen Einpressen die Klemmenschenkel zun\u00e4chst ge\u00f6ffnet und dann bei weiterer Bewegung verschlossen werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage B 12, Sp. 6 Zeilen 3 ff. \u201eto cause the offset portions to be urgingly pressed to move the clamping portions of the clip member to an opened position, adapted to be forcefully engaged with the intersecting portions of the clip member, when the hook member is further retracted by the first actuating means, to cause the clamping portions of the clip member to be closed to clip the affected portion of the body cavity, and adapted to be left\u2026\u201c). Dass bei einer solchen Einpressung eine Verschiebung in distale Richtung erfolgen kann, um eine Reversibilit\u00e4t zu bewerkstelligen, ist nicht zu erkennen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sich bei einem Schieben des Steuerdrahts in distale Richtung dieser ungewollt von der Klemme abkoppelt und so eine halb ge\u00f6ffnete und damit nicht arretierte Klemme im K\u00f6rper des Patienten verbleibt, was zu erheblichen Gefahren f\u00fchrt. Daher ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Fachmann \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 auf diese Bewegung des Steuerdrahtes bei der Lekt\u00fcre von XXX kommen sollte, zumal das reversible \u00d6ffnen der Klemme keine Aufgabenstellung von XXX ist. Diese Schrift hat sich vielmehr zur Aufgabe gestellt, die vorbekannte Vorrichtung mit Federvorspannung so weiterzuentwickeln, dass ein gr\u00f6\u00dferer \u00d6ffnungswinkel erreicht werden kann. Allein der pauschale Verweis auf ein entsprechendes Fachwissens des Fachmanns gen\u00fcgt nicht, um entsprechende \u00dcberlegungen des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zu belegen.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndern auch die als Anlage B 9_1 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 9_2) und B 10_1 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 10_2) vorgelegten Gutachten des Herrn Prof. XXX von der School of Engineering an der XXX University in den Vereinigten Staaten (XXX) nichts, da auch Prof. XXX ohne weitere Begr\u00fcndung nur pauschal behauptet, dass der Fachmann XXX ein distales Schieben zum reversiblen \u00d6ffnen der Klemme entnehmen k\u00f6nnte (vgl. Seite 7 der Anlage B 9_2).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,- EUR auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten.<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin den Rechtstreit in der Hauptsache betreffend den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, hat keinen Einfluss auf den Streitwert (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 3. August 2009, I-2 U 154\/08, BeckRS 2009, 89467).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3287 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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