{"id":9259,"date":"2023-05-16T17:00:40","date_gmt":"2023-05-16T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9259"},"modified":"2023-05-16T09:15:14","modified_gmt":"2023-05-16T09:15:14","slug":"4c-o-4-22-farbanteilsmodifikation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9259","title":{"rendered":"4c O 4\/22 &#8211; Farbanteilsmodifikation"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3286<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2023, Az. 4c O 4\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung aus Patent in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 3 XXX XXX B1 (Anlage K2, im Folgenden: Klagepatent).<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am XXX in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am XXX und die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung am 13. M\u00e4rz 2019. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte f\u00fcr eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die f\u00fcr die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Drucksatz verwendet werden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte f\u00fcr eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die f\u00fcr die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden, wobei<br \/>\na) ein Bereich des Datensatzes ausgew\u00e4hlt wird, der einem festgelegten Bildbereich des Druckerzeugnisses entspricht,<br \/>\nb) die farbmetrisch feststellbaren Farbwerte f\u00fcr den ausgew\u00e4hlten Bereich ermittelt werden,<br \/>\nc) ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird,<br \/>\nd) eine oder mehrerer Einzelfarben, die nicht verwendet werden sollen, festgelegt werden, wodurch deren Farbanteilswerte auf null gesetzt werden,<br \/>\ne) Farbanteilswertkombinationen aus den \u00fcbrigen Einzelfarben ermittelt werden, deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereichs liegen und somit das urspr\u00fcngliche Farbspektrum bestm\u00f6glich reproduzieren,<br \/>\nf) die ermittelten Farbanteilskombinationen ausgew\u00e4hlt werden,<br \/>\ng) die Farbanteilswerte in dem ausgew\u00e4hlten Bereich durch die ausgew\u00e4hlten Farbanteilskombinationen ausgetauscht werden.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche die Erfindung nach dem Klagepatent erl\u00e4utern. Figur 1 zeigt die Darstellung eines Druckerzeugnisses, die Figuren 1a, b, c und d Darstellungen, die Farbanteilswerte der einzelnen Farben CMYK symbolisieren, Figur 2 die Darstellung des Druckerzeugnisses mit einem ausgew\u00e4hlten Bereich und Figur 3 die Darstellung des Druckerzeugnisses gem\u00e4\u00df Figur 1 nach Modifikation des Datensatzes.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches Softwarel\u00f6sungen anbietet. Sie vertreibt bundesweit die Software A und B, welche Softwareprodukte f\u00fcr professionelle Anwender sind. Die Software A erm\u00f6glicht das Erstellen von ICC-Profilen sowie von DeviceLink-Profilen, die eine Unterart der ICC-Profile darstellen, f\u00fcr alle Arten von Farbr\u00e4umen. Die Software B ist ein Farbserver zur Konvertierung von Bildern oder PDFs. Durch die Software B werden ICC-Profile oder DeviceLink-Profile auf die Druckdaten angewendet.<\/li>\n<li>Mittels der Kombination der beiden genannten Softwarel\u00f6sungen l\u00e4sst sich ein DeviceLink-Profil erstellen, welches Daten von einem Startfarbraum in einen Zielfarbraum konvertiert und es hierbei erm\u00f6glicht, einzelne Farben auszuschlie\u00dfen und die Farbanteilswerte dieser Farbe in Bildpixeln auf null zu setzen. F\u00fcr diese Bildpixel ermittelt die Software der Beklagten dann Farbwerte, die dem Ausgangswert so nahe wie m\u00f6glich kommen. Hierbei erfolgt vorab die Erstellung des entsprechenden DeviceLink-Profils mit der Software A. F\u00fcr die Konvertierung werden dann die zu konvertierenden Daten und das anzuwendende DeviceLink-Profil an die Software B \u00fcbergeben, die den Konvertierungsvorgang nach den Ma\u00dfgaben des \u00fcbergebenen Profils durchf\u00fchrt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Funktionalit\u00e4ten der angegriffenen Software im Einzelnen wird auf die Produktdokumentation der Beklagten zu A, von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereicht als Anlage K4, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten vertriebene Software mache wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Das Anbieten und Liefern der Softwarel\u00f6sung durch die Beklagte stelle damit eine mittelbare Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>Unter der Auswahl des Bereiches eines Datensatzes werde vom Klagepatent auch die Auswahl des gesamtes Datensatzes, also 100 % des Bereiches, verstanden. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Auswahl sehe eine Beschr\u00e4nkung auf einen Teilbereich nicht vor.<\/li>\n<li>Ferner sei aufgrund des logischen Ablaufs von Operationen, bei denen das Element aus einer Menge ausgew\u00e4hlt werden solle, das eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche N\u00e4he zu einem Zielwert aufweise, stets ein Toleranzbereich im Sinne des Klagepatents festgelegt. Denn eine solche Operation erfolge entweder durch Auswahl einer minimalen N\u00e4he und dem Vergleich aller Elemente mit dem Zielwert. Sollte kein Element diese minimale N\u00e4he aufweisen, m\u00fcsse die minimale N\u00e4he erh\u00f6ht und erneut ein Abgleich mit den Elementen der Menge durchgef\u00fchrt werden. Andererseits k\u00f6nne durch Auswahl eines beliebigen Elements der Menge und dem Vergleich der \u00fcbrigen dahingehend, ob ein \u00fcbriges Element eine gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he zum Zielwert aufweise, eine solche Operation erfolgen. Diese sei mit dem aufgefundenen Element so lange zu wiederholen, bis der Vergleich kein weiteres n\u00e4heres Element mehr finden k\u00f6nne. Im ersten Fall sei die ausgew\u00e4hlte minimale N\u00e4he, im zweiten Fall das beliebige Element als pr\u00e4gende Eigenschaft eines bestimmten Toleranzbereiches zu verstehen.<\/li>\n<li>Weiter reiche f\u00fcr die Verwirklichung der im Klagepatent vorgesehenen Auswahl der ermittelten Farbanteilskombinationen, dass f\u00fcr jeden betroffenen Bildpixel eine Kombination ermittelt werde, eine Auswahl unter verschiedenen Optionen auch f\u00fcr den einzelnen Pixel sei nicht notwendig. Auch im \u00dcbrigen sei das Klagepatent durch die Ausf\u00fchrung der Softwarel\u00f6sung der Beklagten verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Software, die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte f\u00fcr eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die f\u00fcr die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden, anzuwenden, wobei<\/li>\n<li>a) ein Bereich des Datensatzes ausgew\u00e4hlt wird, der einem festgelegten Bildbereich des Druckerzeugnisses entspricht,<\/li>\n<li>b) die farbmetrisch feststellbaren Farbwerte f\u00fcr den ausgew\u00e4hlten Bereich ermittelt werden,<\/li>\n<li>c) ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird,<\/li>\n<li>d) einer oder mehrerer Einzelfarben, die nicht verwendet werden sollen, festgelegt werden, wodurch deren Farbanteilswerte auf Null gesetzt werden,<\/li>\n<li>e) Farbanteilswertkombinationen aus den \u00fcbrigen Einzelfarben ermittelt werden, deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen und somit das urspr\u00fcngliche Farbspektrum bestm\u00f6glich reproduzieren,<\/li>\n<li>f) die ermittelten Farbanteilskombinationen ausgew\u00e4hlt werden,<\/li>\n<li>g) die Farbanteilswerte in dem ausgew\u00e4hlten Bereich durch die ausgew\u00e4hlten Farbanteilskombinationen ausgetauscht werden,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 13. April 2019 die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der verkauften, f\u00fcr die die Software bestimmt war,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Software sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffende Software bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<br \/>\nund<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. April 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten in der Zeit seit dem 13. April 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die Auswahl eines Bereiches eines Datensatzes im Klagepatent sei als bildabh\u00e4ngige Konvertierung dahingehend auszulegen, dass stets eine Auswahl auf Basis der Kenntnis des individuellen Datensatzes getroffen werden m\u00fcsse. Im Einzelfall k\u00f6nne dann ein Bereich oder auch 100 % des Datensatzes verwendet werden. Voraussetzung sei aber stets, dass die Auswahlentscheidung mit Blick auf den konkret zu modifizierenden Datensatz erfolge. Dies sei von einer bildunabh\u00e4ngigen Konvertierung zu unterscheiden, die Konvertierungsprofile ohne Anschauung des jeweils zu konvertierenden Datensatzes erstelle. Eine Konvertierung stets des ganzen Datensatzes, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge, sei deswegen vom klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nicht umfasst.<\/li>\n<li>Daran ankn\u00fcpfend sei das Klagepatent weiter so zu verstehen, dass die umschriebenen Schritte Ermittlung bzw. Austausch der Farbanteilswerte nur im Auswahlbereich und nicht einheitlich f\u00fcr das gesamte Bild erfolgen w\u00fcrden. Mangels einer solchen Auswahl komme eine Verletzung durch die von der Beklagten vertriebene Software auch insoweit nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Ferner d\u00fcrfe nach der Lehre des Klagepatents der dort vorgesehene Toleranzbereich nicht zu gro\u00df ausfallen. Das Verfahren solle das Endergebnis durch Modifizierung der Farbanteilswerte von einzelnen Bildpixeln im ausgew\u00e4hlten Bereich optimieren. Ein zu gro\u00dfer Toleranzbereich f\u00fchre zu einer unerw\u00fcnschten Verschlechterung bzw. Verf\u00e4lschung des Endergebnisses, da in diesem Fall der Toleranzbereich Farben enthalten w\u00fcrde, die nicht mehr nahe an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels liegen. Insbesondere ein maximal gro\u00dfer Toleranzbereich, der etwa alle industriell reproduzierbaren Farben des Farbspektrums umfasse, f\u00fchre zu keinem technisch sinnvollen Auslegungsergebnis des Klagepatents, da Bildpixel so eine g\u00e4nzlich andere Farbe erhalten k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Letztlich sei das Klagepatent weiter so aufzufassen, dass ohne Toleranzbereich die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Farbanteilswertkombinationen nicht ermittelt und ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei zudem deshalb nicht verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Vorfeld eines Austausches keine Farbanteilskombinationen ausw\u00e4hle. Vielmehr sei in einem ICC-Profil und dem entsprechend auch in der Unterart der DeviceLink-Profile f\u00fcr jeden Farbwert eine bestimmte Farbanteilskombination vorgesehen, ohne dass insoweit eine Auswahl stattfinde.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein privates Vorbenutzungsrecht zu. So habe bereits im Jahr 2011 ein Nutzer ihrer Softwarel\u00f6sungen mit der Version \u201eA 2\u201c mit Hilfe der Multicolor-Profile manuell Farbkan\u00e4le ausschalten k\u00f6nnen. Daf\u00fcr habe der Nutzer ein Profil mit allen Kan\u00e4len erstellen m\u00fcssen, wof\u00fcr er lediglich Messdaten von einem Testchart mit Testfarben ben\u00f6tige. Aus diesen Messdaten habe der Nutzer dann manuell oder mithilfe einer Tabellenkalkulation alle Werte, die den unerw\u00fcnschten Kanal verwenden, entfernen k\u00f6nnen. Abschlie\u00dfend habe der Nutzer mit Hilfe des integrierten Multicolor-Profiler von dem ersten Profil zu dem zweiten Profil konvertieren k\u00f6nnen, sodass der Ausgabefarbraum um die gew\u00fcnschte Farbe reduziert gewesen sei.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Mangels Benutzung der Lehre des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin weder die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140b PatG, 242, 259 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, noch ist die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des Klagepatents aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ausweislich des Abs. [0001] ein Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte f\u00fcr eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die f\u00fcr die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik aus, dass Druckmaschinen Druckerzeugnisse herstellen, indem sequenziell unterschiedliche Anteile verschiedener Einzelfarben \u00fcbertragen werden. Der Anteil der zu \u00fcbertragenden Einzelfarbe kann zwischen 0 % und 100 % liegen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang verweist das Klagepatent auf die US 2007\/XXX A1 welche ein Bilderzeugungsger\u00e4t mit einem Bildverarbeitungsteil, der Bilddaten in den Ausgabefarbraum umwandelt, einem Bilderzeugungsteil, der ein Bild aus konvertierten Daten erzeugt, einem Bildverarbeitungsteil, der die Farbe einer Nebenkomponente in eine dominante Komponentenfarbe reduziert, offenbart. Das Endergebnis des insgesamt \u00fcberdruckten Bereiches ergibt dann optisch eine bestimmte Farbe. Diese Farbe kann mit farbmetrischen Mitteln gemessen und von anderen Farben differenziert werden.<\/li>\n<li>Weiter schildert das Klagepatent zum Hintergrund des Standes der Technik, dass zur Ansteuerung entsprechender Druckmaschinen, Datens\u00e4tze erzeugt werden, die f\u00fcr den einzelnen Bildpixel den jeweils prozentualen Anteil der zu verwendenden einzelnen Druckfarbe enthalten. Die Anzahl der zu verwendenden Farben ergibt ein Farbspektrum, auch f\u00fcr jede einzelne Farbe des Farbspektrums wird f\u00fcr jeden einzelnen Druckpunkt der jeweilige Farbanteilswert festgelegt. Die entsprechende aus der \u00dcberdruckung entstehende Farbmischung ergibt am Ende den messbaren Farbwert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht es hieran als nachteilig an, dass bei der Darstellung bestimmter Farben, also der Erzeugung bestimmter Farbwerte, einzelne Farben aus dem verwendeten Farbspektrum das Endergebnis ung\u00fcnstig beeinflussen und den gesamten Farbwert ung\u00fcnstig ver\u00e4ndern k\u00f6nnen (Abs. [0005]). So ist beispielsweise bekannt, dass f\u00fcr die Darstellung von Farbwerten, die die Farbe Braun repr\u00e4sentieren, der Einsatz der Farbe Cyan ung\u00fcnstig sein kann, da dieses dazu tendiert, im Farbeindruck Gr\u00fcn dominant zu pr\u00e4sentieren.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren zur Modifikation eines Farbanteilswerte enthaltenden Datensatzes bereitzustellen, welches es erm\u00f6glicht, den Anteil einer oder mehrerer Farben in einem Farbspektrum auf null zu setzen und damit diese Farbe nicht zu verwenden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent deshalb in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Modifikation der Farbanteilswerte f\u00fcr eine ein Farbspektrum definierende Anzahl von Einzelfarben, die f\u00fcr die Erzeugung eines Druckerzeugnisses auf einer Zieldruckmaschine in einem Datensatz verwendet werden, wobei<\/li>\n<li>1.a) ein Bereich des Datensatzes ausgew\u00e4hlt wird, der einem festgelegten Bildbereich des Druckerzeugnisses entspricht,<br \/>\n1.b) die farbmetrisch feststellbaren Farbwerte f\u00fcr den ausgew\u00e4hlten Bereich ermittelt werden,<br \/>\n1.c) ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird,<br \/>\n1.d) eine oder mehrerer Einzelfarben, die nicht verwendet werden sollen, festgelegt werden, wodurch deren Farbanteilswerte auf null gesetzt werden,<br \/>\n1.e) Farbanteilswertkombinationen aus den \u00fcbrigen Einzelfarben ermittelt werden, deren Farbwerte innerhalb des Toleranzbereichs liegen und somit das urspr\u00fcngliche Farbspektrum bestm\u00f6glich reproduzieren,<br \/>\n1.f) die ermittelten Farbanteilskombinationen ausgew\u00e4hlt werden,<br \/>\n1.g) die Farbanteilswerte in dem ausgew\u00e4hlten Bereich durch die ausgew\u00e4hlten Farbanteilskombinationen ausgetauscht werden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 1.a), 1.c) und 1.f). Hinsichtlich der weiteren Merkmale 1.b), 1.e) und 1.g) streiten die Parteien insoweit, als diese die Verwirklichung der vorgenannten Merkmale voraussetzen. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Benutzung der Merkmale 1.a) und 1.f) vermag die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 1.c) nicht festzustellen, so dass sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 1.c) besagt, dass ein Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte festgelegt wird.<\/li>\n<li>Der Toleranzbereich ist, wie der Fachmann der Erfindung nach dem Klagepatent entnehmen kann, ein Bereich um einen Farbwert bzw. Farbanteilswert. Dieser kann prozentual oder als Abstand im L*a*b*-Farbraum festgelegt werden. Dabei wird der Toleranzbereich um den Farbanteilswert festgelegt, nachdem der Farbanteilswert f\u00fcr jeden Bildpixel des ausgew\u00e4hlten Bereichs ermittelt wurde (Abs. [0008]). In Abs. [0009] wird insoweit ausgef\u00fchrt, dass der Toleranzbereich einen Bereich um den jeweiligen Farbanteilswert definiert, in welchem Farben liegen, die m\u00f6glichst nahe an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels liegen. Eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe des Toleranzbereiches ist nicht vorgegeben. Der Fachmann kann dem Klagepatent jedoch entnehmen, dass durch die Festlegung des Bereiches eine inhaltliche Bestimmung der noch als ausreichend optisch nah am urspr\u00fcnglichen Farbanteilswert liegenden Ergebnisse vorgenommen wird und er deswegen nicht zu gro\u00df und insbesondere nicht beliebig oder gar maximal gro\u00df sein kann.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis ein Toleranzbereich eine Menge verschiedener Elemente, also ein \u201eBereich\u201c, innerhalb dessen Elemente liegen, die nach bestimmten qualitativen Eigenschaften zu \u201etolerieren\u201c, also inhaltlich akzeptabel sind. Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes sprachliches Verst\u00e4ndnis des Klagepatents sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Auch die Systematik des Anspruchs 1 des Klagepatents spricht f\u00fcr eine qualitative Bedeutung des Toleranzbereichs und dementsprechend f\u00fcr eine an qualitativen Kriterien zu treffende Festlegungsentscheidung.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 formuliert in Merkmal 1.c) die Festlegung eines Toleranzbereichs, ohne diesen n\u00e4her zu definieren. In Merkmal 1.e) hingegen spricht das Klagepatent von Farbanteilswertkombinationen, \u201ederen Farbwerte innerhalb des Toleranzbereichs liegen und somit das urspr\u00fcngliche Farbspektrum bestm\u00f6glichst reproduzieren\u201c (Hervorhebung diesseits). Damit wird also aus der Eigenschaft einer Farbanteilswertkombination als innerhalb des Toleranzbereichs befindlich der zwingende Schluss gezogen, dass diese Farbanteilswertkombination das urspr\u00fcngliche Farbspektrum \u201ebestm\u00f6glichst\u201c reproduziert. Die Festlegung des Toleranzbereichs in Merkmal 1.c) bestimmt also nach dem Wortlaut des Anspruchs 1, was in wertender Hinsicht als \u201ebestm\u00f6glichst\u201c anzusehen ist. Dies kann nur gelingen, wenn die Festlegung des Toleranzbereichs die an das Endergebnis zu stellenden qualitativen Anforderungen ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Ebenso best\u00e4tigt die Beschreibung das genannte Verst\u00e4ndnis. In dieser wird zun\u00e4chst von der Festlegung des Toleranzbereiches um einen Farbanteilswert eines Bildpixels gesprochen, ohne diese Festlegung n\u00e4her zu charakterisieren (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Im Anschluss wird in Abs. [0009] der Toleranzbereich beschrieben:<\/li>\n<li>\u201eDer Toleranzbereich ist ein Bereich um einen Farbwert beziehungsweise einen Farbanteilswert, welcher prozentual oder beispielsweise als Abstand im L*a*b*-Farbraum festgelegt werden kann. Er definiert einen Bereich um den jeweiligen Farbanteilswert, in welchem Farben liegen, die m\u00f6glichst nahe an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels liegen.\u201c<\/li>\n<li>Durch den Toleranzbereich wird also ein Bereich definiert, innerhalb dessen die jeweiligen Farben liegen, die m\u00f6glichst nahe an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels liegen. Mit der Beschreibung \u201em\u00f6glichst nahe\u201c ist eine Wertung sowie eine Abgrenzung gegen\u00fcber anderen Farben verbunden, die eben nicht nahe oder jedenfalls nicht \u201em\u00f6glichst nahe\u201c an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels als Zielwert liegen.<\/li>\n<li>Dies wird auch durch die weitere Beschreibung gest\u00fctzt. Der Begriff des Toleranzbereiches wird au\u00dferhalb der oben genannten Stellen zwar nicht mehr verwendet. Jedoch wird im Anschluss an die Nennung des Toleranzbereiches ausgef\u00fchrt (Abs. [0010]):<\/li>\n<li>\u201eIn einem weiteren Schritt wird nun ermittelt, welche Farbanteilswertekombinationen, die aus den restlichen Einzelfarben gebildet sind, Farbanteilswerte aufweisen, die m\u00f6glichst nahe an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels liegen.\u201c<\/li>\n<li>Aus dem Zusammenhang der zitierten Stelle mit Merkmal 1.e), welches die Ermittlung von Farbanteilswertekombinationen, die innerhalb des Toleranzbereiches liegen, zum Gegenstand hat, wird erneut verdeutlicht, dass die Zuordnung einer Farbanteilswertkombination zum Toleranzbereich gleichbedeutend mit der qualitativen Bewertung als dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Farbpixels m\u00f6glichst nahe kommend ist.<\/li>\n<li>Auch aus funktionaler Sicht darf der Toleranzbereich nicht zu gro\u00df ausfallen und insbesondere nicht unbegrenzt sein. Ansonsten w\u00fcrde der Toleranzbereich Farben enthalten, die nicht nahe an dem Farbspektrum des urspr\u00fcnglichen Bildpixels liegen.<\/li>\n<li>Die Festlegung des Toleranzbereiches bestimmt die zul\u00e4ssige qualitative Abweichung von der Farbe des urspr\u00fcnglichen Bildpixels im Ausgangsdatensatz. Dies ergibt sich einerseits aus der Definition des Toleranzbereiches in Abs. [0009] sowie der Gleichsetzung des Toleranzbereiches mit der qualitativen Eigenschaft der bestm\u00f6glichen Repr\u00e4sentation des urspr\u00fcnglichen Farbspektrums in Merkmal 1.e) der im Toleranzbereich befindlichen Elemente, welche, wie oben ausgef\u00fchrt, an zahlreichen Stellen sprachlich best\u00e4tigt wird.<\/li>\n<li>In der Gesamtschau der Abs. [0009] bis Abs. [0011] ergibt sich, dass die optische N\u00e4he des gewonnenen Datensatzes zum urspr\u00fcnglichen Datensatz allein von der Festlegung des Toleranzbereiches bestimmt wird. Andere Vorgaben zur Sicherung der N\u00e4he des durch das Verfahren nach Anspruch 1 erzeugten Datensatzes zum Ausgangsdatensatz sind nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Vielmehr nimmt das Klagepatent in den Unteranspr\u00fcchen 4, 5, 6 und 7 weitere Beschr\u00e4nkungen der im Toleranzbereich enthaltenen Farbanteilswertkombinationen vor. So sieht Anspruch 4 ein Toleranzspektrum vor, welches Farbanteilswertkombinationen enth\u00e4lt, die trotz ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zum Toleranzbereich nicht verwendet werden sollen. Die Anspr\u00fcche 5 und 6 gestalten dieses Toleranzspektrum n\u00e4her aus. So sieht Anspruch 5 etwa vor, dass Farbanteilswertkombinationen ausgeschlossen werden, die nicht industriell reproduzierbar sind (vgl. Abs. [0012]). Der Anspruch 7 sieht vor, dass Farbanteilskombinationen ausgeschlossen werden, die, obgleich im Toleranzbereich befindlich, einen vorgegebenen Gesamtfarbauftragswert \u00fcberschreiten (vgl. Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt daher, dass durch die Festlegung des Toleranzbereiches eine ausreichende qualitative optische N\u00e4he zum Ursprungsdatensatz gesichert ist und nach weiteren Kriterien, die nicht im Zusammenhang mit optischer N\u00e4he zum urspr\u00fcnglichen Bildpixel stehen, innerhalb dieses Toleranzbereiches, etwa mittels der Festlegung eines weiteren Toleranzspektrums, differenziert werden kann. Gerade dass s\u00e4mtliche weitere Auswahlkriterien zur Verkleinerung der im Toleranzbereich enthaltenen Farbanteilskombinationen andere Ma\u00dfst\u00e4be als die optische N\u00e4he anlegen, weist den Fachmann in die Richtung, die Festlegung des Toleranzbereichs als alleiniges Mittel zur Gew\u00e4hrleistung der optischen N\u00e4he des Endproduktes zum Anfangsprodukt anzusehen. Deswegen wird dieser es als ma\u00dfgeblich erachten, durch sorgf\u00e4ltige Bestimmung eines nicht zu gro\u00dfen Toleranzbereiches eine entsprechende Qualit\u00e4t des Verfahrensergebnisses zu sichern.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin der Ansicht ist, dass die Gr\u00f6\u00dfe des Toleranzbereichs durch das Klagepatent nicht beschr\u00e4nkt sei, \u00fcberzeugt diese Ansicht nicht. Dies w\u00fcrde bedeuten, dass der Toleranzbereich das gesamte Farbspektrum umfassen k\u00f6nnte. Danach k\u00f6nnte ein Bildpixel, welcher optimiert werden soll, durch einen Bildpixel aus v\u00f6llig anderen Farben ersetzt werden, was technisch nicht sinnvoll w\u00e4re. Dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass das Endergebnis erheblich verschlechtert werden k\u00f6nnte. Es ist jedoch das Ziel des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, den urspr\u00fcnglichen Farbwert bestm\u00f6glich zu reproduzieren.<\/li>\n<li>Ein solches Verst\u00e4ndnis, welches eine technisch sinnvolle Auslegung zugrunde legt, entspricht der Rechtsprechung, nach welcher Patentanspr\u00fcche technisch sinnvoll auszulegen sind. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach den offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten Funktion angemessen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23. September 2021 (Az. I-15 U 30\/20) \u2013 Kathetervorrichtung; BGH GRUR 2021, 942 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2019 (Az. I-2 U 4\/19)).<\/li>\n<li>Merkmal 1.c) kann daher nicht in der Weise ausgelegt werden, dass der Toleranzbereich als beliebig gro\u00df angesehen wird (das gesamte Farbspektrum) und dann jeder Farbwert in dem Toleranzbereich liegt, ohne, dass ein Toleranzbereich in irgendeiner Form festgelegt wurde.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nUnter Zugrundelegung vorstehender Ausf\u00fchrungen ist eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Software der Beklagen nicht gegeben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der von der Beklagten angebotenen Software besteht zwischen den Parteien Einigkeit.<\/li>\n<li>Mit der Kombination der angegriffenen Softwarel\u00f6sungen der Beklagten l\u00e4sst sich ein DeviceLink-Profil erstellen, welches Konvertierungsvorgaben f\u00fcr Daten von einem Startfarbraum in einen Zielfarbraum festlegt und dieses anschlie\u00dfend auf Daten anwendet, welche dann von ihrem Startfarbraum in den festgelegten Zielfarbraum konvertiert werden. Das Erstellen des DeviceLink-Profils erfolgt mit der Software A, die Anwendung auf die Zieldaten im Anschluss mit der Software B.<\/li>\n<li>Bei der Erstellung des DeviceLink-Profils mittels A k\u00f6nnen einzelne Farben ausgeschlossen werden. Die Software der Beklagten ermittelt bei der Erstellung des Profils f\u00fcr jede m\u00f6gliche Farbanteilswertkombination, die Farbanteilswerte der ausgeschlossenen Farben enth\u00e4lt, eine andere Farbanteilswertkombination, die aus nicht ausgeschlossenen Farben zusammengesetzt ist und die dem Ausgangswert im Startfarbraum so nahe wie m\u00f6glich kommen. Die Eingabe einer qualitativ zu akzeptierenden Abweichung ist dabei nicht m\u00f6glich, vielmehr wird unabh\u00e4ngig von der im Einzelfall vorliegenden Qualit\u00e4tsabweichung stets die im Zielfarbraum enthaltene Farbanteilskombination genommen, die dem Ausgangswert am n\u00e4chsten kommt, unabh\u00e4ngig von weiteren qualitativen Eigenschaften. Je nach zur Verf\u00fcgung stehenden restlichen Farben des Zielfarbraums wird auch eine erhebliche Abweichung in Kauf genommen. Fehlfarben sind damit m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Bei der anschlie\u00dfenden Anwendung des so erstellten DeviceLink-Profils mittels B werden die Farbanteilswertkombinationen jedes betroffenen Bildpixels der zu konvertierenden Daten durch die zuvor der der Erstellung des DeviceLink-Profils als so nah wie m\u00f6glich kommenden anderen Farbanteilswertkombinationen ersetzt. Eine Auswahl des Programms oder Nutzers zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Farbanteilswertkombinationen f\u00fcr den einzelnen Bildpixel findet nicht statt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine Verwirklichung des Merkmals 1.c) kann vor dem Hintergrund des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses nicht festgestellt werden. Die Software der Beklagten legt keinen Toleranzbereich um die ermittelten Farbwerte fest.<\/li>\n<li>Hierbei ist nicht entscheidend, dass die Auswahl der statt der urspr\u00fcnglichen Farbanteilswertkombination zu verwendenden Farbanteilswertkombination bei der vorgelagerten Erstellung des DeviceLink-Profils (sozusagen als \u201eKonvertierungsanleitung\u201c) erfolgt. Denn weder bei der Erstellung des DeviceLink-Profils noch bei der Konvertierung der Daten anhand dieses Profils wird ein Toleranzbereich im Sinne der vorstehend ermittelten Bedeutung festgelegt.<\/li>\n<li>Bei der Erstellung des DeviceLink-Profils wird kein Toleranzbereich festgelegt. Zwar wird f\u00fcr jede konkrete Farbanteilswertkombination des Startfarbraums eine Farbanteilswertkombination des Zielfarbraums ermittelt, der sich aus den Farben des Zielfarbraums zusammensetzt. Hierbei muss bei Farbanteilswertkombinationen des Startfarbraums, die Farben enthalten, die im Zielfarbraum nicht enthalten (und damit ausgeschlossen) sind, eine Farbanteilswertkombination ermittelt werden, die stattdessen verwendet wird. Die Software der Beklagten ermittelt diese aber nicht auf Basis einer vom Nutzer oder Programmierer festgelegten qualitativ zul\u00e4ssigen Abweichung, innerhalb derer jede Farbanteilswertkombination ausreichend ist. Vielmehr wird die n\u00e4chstm\u00f6glichste Kombination gew\u00e4hlt, unabh\u00e4ngig davon, wie weit entfernt diese von der urspr\u00fcnglichen Farbanteilswertkombination liegt. Hierbei sind beliebig weite Abweichungen m\u00f6glich, was zu Fehlfarben f\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, auch bei der Auswahl einer n\u00e4chstm\u00f6glichen Farbanteilswertkombination sei allein durch die logisch auszuf\u00fchrenden Vergleichsoperationen, die der Bestimmung einer der Farbanteilswertkombination des Startfarbraums n\u00e4chstm\u00f6glichst kommenden Farbanteilswertkombination des Zielfarbraums vorausgehen m\u00fcssten, die Bestimmung eines Toleranzbereiches gegeben, verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Durch die Durchf\u00fchrung einer Vergleichsoperation wird keine inhaltliche Qualit\u00e4tsvorgabe \u00fcber die zu akzeptierende Abweichung festgelegt. Deswegen kann eine solche Vergleichsoperation nicht als Festlegung eines Toleranzbereiches um die ermittelten Farbwerte im Sinne des Klagepatents verstanden werden.<\/li>\n<li>Auch bei der Anwendung des Profils auf die zu konvertierenden Daten ist keine Nutzereingabe f\u00fcr eine qualitativ zu akzeptierende N\u00e4he der auszutauschenden Farbanteilswerte vorgesehen. Diese ist auch nicht denkbar, denn bei der Konvertierung wird lediglich jeder Farbanteilswert des Startfarbraums durch einen bestimmten, bereits im Profil vorgesehenen Farbanteilswert des Zielfarbraums ausgetauscht. Eine Auswahl findet nicht statt. Kriterien f\u00fcr eine solche werden weder vom Nutzer noch vom Programm festgelegt. Sie w\u00e4ren auch funktionslos, da im DeviceLink-Profil bereits f\u00fcr jede zu konvertierende Farbanteilswertkombination genau eine Farbanteilswertkombination des Zielfarbraums vorgegeben ist.<\/li>\n<li>Da eine Benutzung der Lehre des Klagepatents bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist, kann eine Er\u00f6rterung der Verwirklichung weiterer Merkmale unterbleiben.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 242, 259 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht zu. Auch eine Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach besteht mangels Verletzung nicht, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten und die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3286 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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