{"id":9255,"date":"2023-05-16T17:00:05","date_gmt":"2023-05-16T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9255"},"modified":"2023-05-16T09:12:19","modified_gmt":"2023-05-16T09:12:19","slug":"4b-o-12-22-sprudlergeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9255","title":{"rendered":"4b O 12\/22 &#8211; Sprudlerger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3284<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Januar 2023, Az. 4b O 12\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 4. April 2022 wird im Kostenpunkt (Ziffer VI. des Tenors) aufgehoben.<\/li>\n<li>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin der Gebrauchsmuster DE 20 2020 XXX XXX U1 und DE 20 2020 XXX XXX U1 betreffend ein Sprudlerger\u00e4t und eine Gaskartusche f\u00fcr ein Sprudlerger\u00e4t sowie einen Adapter f\u00fcr ein Kartuschen-Bef\u00fcllungssystem (nachfolgend: die Gebrauchsmuster). Weiterhin ist sie Inhaberin der Patentanmeldung EP 3 XXX XXX A1, die ebenfalls ein Sprudlerger\u00e4t und eine Gaskartusche f\u00fcr ein Sprudlerger\u00e4t zum Gegenstand hat (nachfolgend die Patentanmeldung).<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde bekannt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Betriebsst\u00e4tte CO2-Zylinder wiederbef\u00fcllt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2021 an die Verf\u00fcgungsbeklagte wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf ihre Patentanmeldung und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche im Fall der Benutzung der beanspruchten technischen Lehre hin. Aufgrund der Wiederbef\u00fcllung von XXX XXX CO2-Zylindern durch die Verf\u00fcgungsbeklagte ging sie von einer Benutzung der beanspruchten Erfindung aus. Dies wies die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2021 zur\u00fcck. F\u00fcr den genauen Inhalt dieser Schreiben wird auf die Anlagen FBD 22 und 23 verwiesen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2021 bat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daraufhin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu erl\u00e4utern, wie diese die CO2-Zylinder wiederbef\u00fclle und warum sie davon ausgehe, dass eine solche Methode nicht die mit der Patentanmeldung beanspruchte Lehre verwende. Weiterhin wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die Eintragung der Gebrauchsmuster hin und dass sie davon ausgehe, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die mit diesen Schutzrechten beanspruchten Erfindungen benutze. Sie m\u00f6ge erl\u00e4utern, warum sie sich dazu f\u00fcr berechtigt halte. Zudem behielt sie sich Anspr\u00fcche wegen nicht autorisierter Nutzungshandlungen vor. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage FBD 24 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf nicht reagierte, forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sie mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2021 erneut erfolglos zur Stellungnahme bis zum 30. November 2021 auf.<\/li>\n<li>Daraufhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Durchf\u00fchrung eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und eine begleitende Duldungsverf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt. Eine entsprechende Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 4. April 2022, erg\u00e4nzt mit Beschluss vom 25. April 2022, erlassen. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens sind unter Ziffer VI. des Beschlusstenors der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Beschl\u00fcsse (Blatt 137 ff. und Blatt 159 ff. der Akte) Bezug genommen.<\/li>\n<li>In ihrem Gutachten vom 22. August 2022 kamen die als gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bestellten Herr Prof. Dr. XXX und Herr XXX zu dem Ergebnis, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die technische Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche der Gebrauchsmuster nicht benutze und auch das im Anspruch 12 und den Unteranspr\u00fcchen 17 bis 19 der Patentanmeldung EP 3 XXX XXX A1 beschriebene Verfahren nicht verwende. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Blatt 178 ff. der Akte) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hatte, dass kein weiterer Aufkl\u00e4rungsbedarf bestehe und insbesondere von einem Antrag auf Herausgabe des Gutachtens an sie pers\u00f6nlich abgesehen werde, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in Ansehung der Kostengrundentscheidung gem\u00e4\u00df Ziffer VI. des Beschlusses vom 4. April 2022 Kostenwiderspruch eingelegt mit dem Antrag,<\/li>\n<li>die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sich dazu nicht eingelassen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Auf den Kostenwiderspruch war die Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Beschlusses vom 4. April 2022 aufzuheben. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens sind gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat den Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 4. April 2022 von vornherein auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt. Damit ist die Erkl\u00e4rung verbunden, die Entscheidung \u00fcber den Verf\u00fcgungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten. Der Sache nach enth\u00e4lt eine solche Erkl\u00e4rung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Verg\u00fcnstigung des \u00a7 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen k\u00f6nnte (BGH, Beschl. v. 22.05.2003 \u2013 I ZB 38\/02; Beschl. v. 15.08.2013 \u2013 I ZB 68\/12).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie infolgedessen vorzunehmende \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Kostenentscheidung f\u00fchrt zur Anwendung von \u00a7 93 ZPO und der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat zu dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung keine Veranlassung gegeben.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Allgemeinen hat ein Beklagter zur Klage Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Dabei ist auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten abzustellen (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 34. Aufl.: \u00a7 93 Rn 3 m.w.Nw.). Im gewerblichen Rechtsschutz bedarf es, wenn ein Unterlassungsanspruch klageweise geltend gemacht werden soll, aber auch im Besichtigungsverfahren, regelm\u00e4\u00dfig einer vorherigen Abmahnung durch den Kl\u00e4ger oder Antragsteller, wenn er der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO nach einem Anerkenntnis entgehen m\u00f6chte (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 294 \u2013 Walzen-Formgebungsmaschine; InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Streitfall fehlt es an einer Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Schreiben vom 6. September, 2. und 24. November 2021 stellen lediglich Berechtigungsanfragen dar. Anspr\u00fcche aus den Gebrauchsmustern oder gar der Patentanmeldung wurden mit den Schreiben nicht geltend gemacht. Insbesondere wurde nicht die Besichtigung einer Vorrichtung oder die Vorlage von Unterlagen verlangt. Auch mit der Aufforderung zu erl\u00e4utern, wie die Verf\u00fcgungsbeklagte die CO2-Zylinder wiederbef\u00fclle, machte die Verf\u00fcgungsbeklagte solche Anspr\u00fcche nicht geltend.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIm Falle der Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs im Eilverfahren ist eine Abmahnung nicht nur nicht erforderlich, sondern dem Antragsteller sogar unzumutbar, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner aufgrund der Abmahnung eine Besichtigung des betreffenden Gegenstandes durch Ver\u00e4nderung oder Beiseiteschaffen vereiteln w\u00fcrde, und\/oder dass die Abmahnung und die entsprechende Fristsetzung so viel Zeit in Anspruch nehmen w\u00fcrde, dass der Gegenstand dem Besichtigungszugriff entzogen w\u00fcrde. Solche Umst\u00e4nde sind vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auf den Kostenwiderspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten hin darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 294 \u2013 Walzen-Formgebungsmaschine; InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keine Umst\u00e4nde dargetan, die daf\u00fcr sprechen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte im Falle einer Aufforderung zur Duldung der Besichtigung oder zur Vorlage von Konstruktionszeichnungen, wie sie letztlich mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht worden sind, die gesetzte Frist zur Ver\u00e4nderung oder Beseitigung des Besichtigungsgegenstands genutzt h\u00e4tte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zwar mit der Antragsschrift vorgetragen, die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00f6nne den zu besichtigenden Adapter und die zu bef\u00fcllenden XXX CO2-Zylinder von dem Betriebsgel\u00e4nde entfernen und damit den Besichtigungserfolg auch im Hinblick auf bereits erfolgte Nutzungshandlungen erfolgreich vereiteln. Dieser Vortrag ist aber ohne jede Substanz und stellt nur eine abstrakte M\u00f6glichkeit dar; sie setzt sich nicht mit den konkreten Umst\u00e4nden des Streitfalls auseinander.<\/li>\n<li>Stattdessen zeigt das vorprozessuale Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst, dass sie eine Ver\u00e4nderung oder Entfernung des Besichtigungsgegenstands durch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht bef\u00fcrchtete. Denn durch die au\u00dfergerichtlichen Schreiben vom 6. September, 2. und 24. November 2021 wies sie selbst die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf hin, dass sie von einer Benutzung der mit den Gebrauchsmustern und der Patentanmeldung beanspruchten Erfindungen ausging, sie jedenfalls f\u00fcr wahrscheinlich erachtete. Daher bat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch um Erl\u00e4uterung des Bef\u00fcllungsvorgangs. Aus Sicht der Verf\u00fcgungsbeklagten war es daher nicht ausgeschlossen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weitere Anspr\u00fcche geltend machen w\u00fcrde, darunter auch Besichtigungsanspr\u00fcche ohne vorherige Abmahnung in einem gerichtlichen Verfahren. Insofern hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte hinreichend Anlass, schon auf die Berechtigungsanfrage hin die zu untersuchende Vorrichtung abzu\u00e4ndern oder beiseite zu schaffen. Wenn aber die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihr au\u00dfergerichtliches Verhalten der Gegenseite Veranlassung gibt, den Besichtigungsgegenstand abzu\u00e4ndern oder beiseite zu schaffen, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aus genau diesem Grund eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei mit der Kostenfolge f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen von den mit den Gebrauchsmustern und der Patentanmeldung offenbarten Erfindungen keinen Gebrauch macht. Insofern gab es f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte aus diesem Grund schon keinen Anlass, irgendwelche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, den Nachweis einer Erfindungsbenutzung zu erschweren oder gar zu vereiteln. Anhaltspunkte f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen im Nachgang zu den Berechtigungsanfragen und vor der Besichtigung bestehen nicht.<\/li>\n<li>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass f\u00fcr den Antragsteller in der Regel schwer vorherzusehen ist, ob die Gegenseite eine Abmahnung zur Manipulation oder Beseitigung des Besichtigungsgegenstandes nutzen wird. Der Antragsteller mag gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr haben, das \u00dcberraschungsmoment nutzen zu wollen und sich dadurch die M\u00f6glichkeit einer au\u00dfer- bzw. vorgerichtlichen L\u00f6sung des Konflikts zu verschlie\u00dfen. Dann liegt es aber im Regelungszweck des \u00a7 93 ZPO, dass der Antragsgegner als Ausgleich daf\u00fcr, dass er keine Chance hatte, das Begehren des Antragstellers freiwillig zu erf\u00fcllen, sich der Kostenlast entledigen kann. Das muss umso mehr f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gelten, in dem eine Entscheidung noch vor Anh\u00f6rung des Antragsgegners ergehen kann (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Anerkenntnis in Form des Kostenwiderspruchs erfolgte auch sofort. Ein Widerspruch kann vorbehaltlich seiner Verwirkung auch noch Jahre nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung eingelegt werden, ohne dass dies der Anwendung von \u00a7 93 ZPO entgegensteht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch). An der Sofortigkeit des Anerkenntnisses bzw. des Kostenwiderspruchs fehlt es allenfalls dann, wenn der Antragsgegner zun\u00e4chst zu erkennen gegeben hat, sich in der Sache zu verteidigen, etwa indem er zun\u00e4chst einen Vollwiderspruch erhoben hat: \u00a7 93 ZPO kann nicht mehr angewandt werden, wenn der Widerspruch erst nach Terminierung und Zustellung der Widerspruchsschrift auf die Kosten beschr\u00e4nkt wird (OLG Hamm, GRUR 1993, 855). Daf\u00fcr bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO und dem Umstand, dass eine im Beschlusswege erlassene Kostengrundentscheidung, der diese Entscheidung gleichsteht, ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3284 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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