{"id":9253,"date":"2023-05-16T17:00:34","date_gmt":"2023-05-16T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9253"},"modified":"2023-05-16T09:11:00","modified_gmt":"2023-05-16T09:11:00","slug":"4b-o-3-22-schnellbefestigungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9253","title":{"rendered":"4b O 3\/22 &#8211; Schnellbefestigungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3283<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. M\u00e4rz 2023, Az. 4b O 3\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (Anlage KAP 05; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach und die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist alleinberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das von der Kl\u00e4gerin am XXX angemeldete Klagepatent nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom XXX in Anspruch. Der Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung ist der XXX. Den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents hat das Europ\u00e4ische Patentamt am 17.12.2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft und ist unter dem amtlichen Az. DE 50 2010 XXX XXX.2 validiert.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 7 Ni 4\/22 (EP) gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Schnellbefestigungseinrichtung mit einer F\u00fchrungsschiene, die an einer horizontal verlaufenden Stange befestigt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Schnellbefestigungseinrichtung mit einer F\u00fchrungsschiene (6), die an einer horizontal verlaufenden Stange (3) befestigt ist, die an gegen\u00fcberliegenden Seiten jeweils einen abgebogenen Endabschnitt (4) aufweist, die an Pfosten (2) eines gitterartigen Seitenteils (1) festgelegt sind, wobei mindestens ein abgebogener Endabschnitt (4) durch eine mit der F\u00fchrungsschiene (6) verbundene Klammer (10, 20, 20\u2019, 30, 30\u2019, 40, 50, 60, 60\u2019, 70, 80) umgriffen ist, wobei an der Klammer (10, 20, 20\u2019, 30, 30\u2019, 40, 50,60, 60\u2019, 70, 80) ein an einem Pfosten (2) auf der zur F\u00fchrungsschiene (6) gewandeten Seite anliegender Anschlag (12, 17, 17\u2019, 31, 31\u2019, 42, 51, 64, 64\u2019 72, 82) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungsschiene (6) oberhalb und nicht neben der horizontalen Stange (3) angeordnet ist.<br \/>\nWegen der weiteren, von der Kl\u00e4gerin im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1A der Patentbeschreibung wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Figur zeigt neben der Schnellbefestigungseinrichtung mitsamt F\u00fchrungsschiene auch die an den Pfosten befestigte Stange mit gebogenem Endabschnitt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb einer Auszugsschiene mit der Bezeichnung \u201eXXX XXX\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) durch die Beklagte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auf der Internetseite der Beklagten beworben wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb zwei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese enthielten neben den Auszugsschienen auch die gitterartigen Seitenteile.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin schickte der Beklagten am 18.02.2021 (Anlage KAP 1) eine Berechtigungsanfrage, auf die die Beklagte in einer E-Mail vom 07.04.2021 die Verletzung verneinte (Anlage KAP 2). Es folgte eine Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 05.07.2021 (Anlage KAP 3), auf die die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2021 (Anlage KAP 4) reagierte und erneut eine Verletzung verneinte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass Gegenstand des Anspruchs die Schnellbefestigungseinrichtung ohne Stange und Pfosten sei. Denn der geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 enthalte in Bezug auf das gitterartige Seitenteil, den Pfosten und die horizontal verlaufenden Stangen lediglich Zweckangaben, so dass diese weiteren Elemente nicht Teil des Schutzgegenstandes seien.<\/li>\n<li>F\u00fcr einen Anschlag im Sinne des Klagepatents sei au\u00dferdem eine gesonderte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung nicht erforderlich, sondern k\u00f6nne durch die Klammer selbst verwirklicht werden. Der Anschlag werde dadurch spezifiziert, dass er am Pfosten anschlage und gerade dadurch ein weiteres Verschieben in Richtung des Pfostens verhindere. Es m\u00fcsse sich dabei nicht um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von der Klammer abgrenzbares Teil handeln.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Schnellbefestigungseinrichtungen mit einer F\u00fchrungsschiene, die an einer horizontal verlaufenden Stange befestigt ist, die an gegen\u00fcberliegenden Seiten jeweils einen abgebogenen Endabschnitt aufweist, die an Pfosten eines gitterartigen Seitenteils festgelegt sind, wobei mindestens ein abgebogener Endabschnitt durch eine mit der F\u00fchrungsschiene verbundene Klammer umgriffen ist, wobei an der Klammer ein an einem Pfosten auf der zur F\u00fchrungsschiene gewandten Seite anliegender Anschlag ausgebildet ist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die F\u00fchrungsschiene oberhalb und nicht neben der horizontalen Stange angeordnet ist;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.12.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Schnellbefestigungseinrichtungen bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schnellbefestigungseinrichtungen sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Schnellbefestigungseinrichtungen bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer elektronisch auswertbaren Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2015 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Schnellbefestigungseinrichtungen bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/li>\n<li>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 17.12.2014 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Schnellbefestigungseinrichtungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem die gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Schnellbefestigungseinrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Schnellbefestigungseinrichtungen an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Schnellbefestigungseinrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Schnellbefestigungseinrichtungen wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>V. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 8.864,32 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen;<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage (Az. 7 Ni 4\/22 (EP)) auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirkliche.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Klagepatents sei dahingehend zu verstehen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Schnellbefestigungseinrichtung nicht im unbefestigten Zustand, sondern in ihrem an einer horizontal verlaufenden Stange befestigten Zustand sch\u00fctze. Auch bei dem im Klagepatent genannten Umgreifen eines abgebogenen Endabschnitts durch die Klammer handele es sich nicht lediglich um eine Zweckangabe.<\/li>\n<li>Sie meint au\u00dferdem, dass der Anschlag r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von der Klammer unterscheidbar sein m\u00fcsse. Derjenige Teil der Klammer, der den abgebogenen Endabschnitt der Klammer umgreife, k\u00f6nne nicht gleichzeitig der Anschlag sein.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirkliche. Denn sie weise keinen Anschlag auf, der an einer Klammer ausgebildet sei und an einem Pfosten auf der zur F\u00fchrungsschiene gewandten Seite anliege. Vielmehr sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Stange mit einem horizontalen Spiel befestigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint au\u00dferdem, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch deshalb nicht verwirkliche, weil diese lediglich ein Schnellbefestigungselement, nicht aber auch ein gitterartiges Seitenteil, umfasse.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die Entgegenhaltungen WO 2010\/XXX XXX A1 und WO 2007\/XXX XXX A1 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen w\u00fcrden, soweit man der Kl\u00e4gerin in der weiten Auslegung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anschlags folgen w\u00fcrde.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schnellbefestigungseinrichtung mit einer F\u00fchrungsschiene, die an einer horizontal verlaufenden Stange befestigst ist, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt in den Abs\u00e4tzen [0002] und [0003] zwei aus dem Stand der Technik bekannte Schnellbefestigungselemente. Zun\u00e4chst wird auf die WO 2007\/XXX XXX verwiesen, die ein Schnellbefestigungselement zur Befestigung einer F\u00fchrungsschiene einer Ausziehf\u00fchrung an einem gitterartigen Seitenteil offenbare. Dazu werde die horizontale Stange in einem abgewinkelten Endbereich durch einen klammerartigen Halteabschnitt jeweils umgriffen, so dass die beiden Halteabschnitte in eine Richtung parallel zu den abgewinkelten Endabschnitten aufgeschoben werden k\u00f6nnten. Dies erm\u00f6gliche zwar eine einfache Montage, allerdings stehe die F\u00fchrungsschiene der Auszugsf\u00fchrung meist in den Innenraum eines Haushaltsger\u00e4tes benachbart zu der horizontalen Stange hinein, siehe Absatz [0002].<\/li>\n<li>Daneben offenbare die WO 2007\/XXX XXX eine Schnellbefestigung f\u00fcr eine F\u00fchrungsschiene, bei der zwei klammerartige Halteelemente vorgesehen seien, die in eine Richtung parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Stange auf die abgebogenen Endabschnitte aufgeschoben werden k\u00f6nnten. Dadurch k\u00f6nne zwar eine Montage auf einfache Weise von einer Vorderseite erfolgen, jedoch umgriffen die klammerartigen Halteabschnitte nicht nur den abgebogenen Endabschnitt, sondern auch den in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Bereich einer Stange, so dass der Aufbau nach innen relativ gro\u00df sei, siehe Absatz [0003].<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der aus dem Stand der Technik bekannten Schnellbefestigungselemente sieht die Klagepatentbeschreibung die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe darin, eine Schnellbefestigungseinrichtung mit einer F\u00fchrungsschiene zu schaffen, die an einer horizontal verlaufenden Stange befestigst wird, einen kompakten Aufbau besitzt und eine einfache Befestigung der F\u00fchrungsschiene erm\u00f6glicht, siehe Absatz [0004].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Patent eine Schnellbefestigungseinrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Schnellbefestigungselement<\/li>\n<li>2. mit einer F\u00fchrungsschiene (6).<\/li>\n<li>3. Die F\u00fchrungsschiene ist an einer horizontal verlaufenden Stange (3) befestigt.<\/li>\n<li>4. Die Stange (3) weist an gegen\u00fcberliegenden Seiten jeweils einen abgebogenen Endabschnitt (4) auf.<\/li>\n<li>5. Die Endabschnitte (4) sind an Pfosten (2) eines gitterartigen Seitenteils (1) festgelegt.\n<p>6. Mit der F\u00fchrungsschiene (6) ist eine Klammer (10, 20, 20\u2018, 30, 30\u2018, 40, 50, 60, 60\u2018, 70, 80) verbunden.<\/li>\n<li>7. Mindestens ein abgebogener Endabschnitt (4) ist durch die Klammer (10, 20, 20\u2018, 30, 30\u2018, 40, 50, 60, 60\u2018, 70, 80) umgriffen.<\/li>\n<li>8. An der Klammer (10, 20, 20\u2018, 30, 30\u2018, 40, 50, 60, 60\u2018, 70, 80) ist ein Anschlag (12, 17, 17\u2018, 31, 31\u2018, 42, 51, 64, 64\u2018, 72, 82) ausgebildet,<\/li>\n<li>9. Der Anschlag (12, 17, 17\u2018, 31, 31\u2018, 42, 51, 64, 64\u2018, 72, 82) liegt an einem Pfosten (2) auf der zur F\u00fchrungsschiene (6) gewandten Seite an.<\/li>\n<li>10. Die F\u00fchrungsschiene (6) ist oberhalb und nicht neben der horizontalen Stange (3) angeordnet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent bedarf im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit bez\u00fcglich der Merkmale 3 bis 10, sowie insbesondere des Merkmals 8 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verh\u00e4ltnis der in Merkmal 1 genannten Schnellbefestigungseinrichtung zu der in den Merkmalen 3 und 4 n\u00e4her beschriebenen Stange und den in Merkmal 5 genannten Pfosten bedarf der Auslegung.<\/li>\n<li>Merkmal 3 spezifiziert die F\u00fchrungsschiene dahingehend, dass diese an einer horizontal verlaufenden Stange befestigt ist. Nach Merkmal 4 weist die Stange an den gegen\u00fcberliegenden Seiten jeweils einen abgebogenen Endabschnitt auf. Die abgebogenen Endabschnitte sind wiederum an den Pfosten eines gitterartigen Seitenteils befestigt, Merkmal 5. Merkmal 6 schreibt der F\u00fchrungsschiene sodann eine Klammer zu, durch die mindestens einer der abgebogenen Endabschnitte umgriffen wird, Merkmal 7. In Merkmal 10, dem kennzeichnenden Teil, hei\u00dft es sodann, dass die F\u00fchrungsschiene oberhalb der horizontalen Stange angeordnet ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBereits grammatikalisch bezieht sich der Anspruchswortlaut nicht nur auf die Schnellbefestigungseinrichtung, sondern umfasst daneben auch die Stange, an der die Schnellbefestigungseinrichtung befestigt ist und die Pfosten, an der die abgebogenen Endabschnitte der Stange festgelegt sind.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Stange ergibt sich dies aus Merkmal 3, in welchem es hei\u00dft, dass \u201edie [Schnellbefestigungseinrichtung] an einer horizontal verlaufenden Stange befestigt ist\u201c. Das Pr\u00e4dikat \u201ebefestigt ist\u201c weist die Zeitform Pr\u00e4sens auf, so dass auf einen gerade andauernden Zustand verwiesen wird. Auch die Pr\u00e4dikate \u201eaufweist\u201c (bezogen auf die gebogenen Endabschnitte der Stange) in Merkmal 4; \u201efestgelegt sind\u201c (bezogen auf die Endabschnitte in Bezug auf den Pfosten) in Merkmal 5; \u201eumgriffen ist\u201c (bezogen auf die Klammer in Bezug auf den gebogenen Endabschnitt) Merkmal 7; \u201eangeordnet ist\u201c (bezogen auf die Lage der F\u00fchrungsschiene oberhalb der Stange) Merkmal 10, sind alle im Pr\u00e4sens gehalten und beziehen sich damit auf einen aktuellen Zustand. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre umfasst also nicht nur die Schnellbefestigungseinrichtung bestehend aus F\u00fchrungsschiene, Stange und Klammer mit Anschlag, sondern ist gerichtet auf den Zustand, in dem diese Schnellbefestigungseinrichtung an einer Stange befestigt ist, die wiederum an den Pfosten eines gitterartigen Seitenteils festgelegt sind.<\/li>\n<li>W\u00fcrde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre darauf abzielen, eine Schnellbefestigungseinrichtung mit einer F\u00fchrungsschiene zu sch\u00fctzen, die lediglich dem Zweck der Befestigung an einer horizontal verlaufenden Stange zu dient, m\u00fcsste der Wortlaut eine derartige Zweckangabe erkennen lassen. Das ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr eine Auslegung, nach der neben der Schnellbefestigungseinrichtung auch die Stange und die Pfosten vom Anspruch umfasst sind, spricht zudem, dass die horizontal verlaufende Stange wesentlich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist. Die in der Klagepatentschrift genannte Aufgabe umfasst das Schaffen einer Schnellbefestigungseinrichtung, die einen kompakten Aufbau besitzt, siehe Absatz [0005]. Dies wird dadurch erreicht, dass die F\u00fchrungsschiene oberhalb der Stange angeordnet ist und dadurch der nutzbare Innenraum vergr\u00f6\u00dfert wird, Absatz [0010]. Demnach ist die Abstimmung von Stange und der die F\u00fchrungsschiene umfassenden Schnellbefestigungseinrichtung aufeinander entscheidend f\u00fcr das Erreichen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteils und spricht daf\u00fcr, dass neben der Schnellbefestigungseinrichtung an sich auch die Stange unter Schutz gestellt werden soll.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm \u00dcbrigen l\u00e4sst die Klagepatentbeschreibung bereits die Mehrteiligkeit allein der Schnellbefestigungseinrichtung zu, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass dar\u00fcber hinaus auch noch weitere Teile unter Schutz gestellt werden. So hei\u00dft es in Absatz [0009]:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr eine einfache Montage der beiden Klammern an der F\u00fchrungsschiene k\u00f6nnen beide Klammern an einer Leiste festgelegt sein, die mit der F\u00fchrungsschiene verbunden ist. Dadurch k\u00f6nnen die beiden Klammern an der Leiste vormontiert sein, so dass nur ein Befestigungsschritt erforderlich ist, n\u00e4mlich die Festlegung der Leiste an der F\u00fchrungsschiene. Alternativ ist es auch m\u00f6glich, die Klammern integral mit der F\u00fchrungsschiene auszubilden, so dass auf eine zus\u00e4tzliche Leiste verzichtet werden kann. Eine weitere Alternative stellt die direkte Festlegung der Klammern an der F\u00fchrungsschiene dar. Dies kann z.B. durch form- oder stoffschl\u00fcssige Festlegung geschehen.\u201c<\/li>\n<li>Die Patentschrift gibt an dieser Stelle mehrere m\u00f6gliche Ausgestaltungen der F\u00fchrungsschiene an, zu denen unter anderem eine derartige geh\u00f6rt, bei der die Klammern an der F\u00fchrungsschiene befestigt werden. Das bedeutet, dass es sich bei der Schnellbefestigungseinrichtung, die neben der F\u00fchrungsschiene auch zumindest eine Klammer umfasst, nicht zwingend um eine einst\u00fcckige, also \u201eaus einem Guss\u201c bestehende Ausf\u00fchrung handeln muss. Dies macht auch der Wortlaut selbst in Merkmal 6 deutlich, in welchem von einer mit der F\u00fchrungsschiene verbundenen Klammer die Rede ist. Welcher Art die Verbindung ist, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Wenn aber jegliche Art der Verbindung von Klammer und F\u00fchrungsschiene ausreicht, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnellbefestigungseinrichtung zu schaffen, spricht nichts dagegen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wiederum auch die Schnellbefestigungseinrichtung mitsamt der Stange und dem Pfosten umfasst, an welcher die Schnellbefestigungseinrichtung ihrerseits befestigt wird.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDagegen spricht nicht der Umstand, dass Stange und Pfosten typischerweise Teil eines Haushaltsger\u00e4ts \u2013 wie beispielsweise eines Backofens \u2013 sind, das sich bereits im Haushalt des potentiellen Erwerbers einer Schnellbefestigungseinrichtung befindet. Zum einen kann die Auslegung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht von den sp\u00e4teren Umst\u00e4nden, unter denen ein Produkt verkauft wird, abh\u00e4ngen. Zum anderen sieht es auch die Klagepatentbeschreibung lediglich als vorteilhaft an, wenn die bereits vorhandenen Garguttr\u00e4ger weiter verwendet werden k\u00f6nnen, die bereits vor der Montage der Auszugsf\u00fchrung in das Seitengitter einschiebbar waren, Absatz [0010]. Von einer Weiterverwendung der bereits vorhandenen Stangen und\/oder Pfosten ist darin keine Rede.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nLetztlich ist die Auslegung des Klagepatents in der hier vorgenommenen Art und Weise von der Kl\u00e4gerin selbst im Erteilungsverfahren gewollt und bezweckt gewesen. Wie sich aus einer Eingabe im Erteilungsverfahren der auch im Rahmen des Verletzungsverfahrens mitwirkenden Patentanwaltskanzlei ergibt, sollte mit einer Neuformulierung des Anspruchs 1 neben der F\u00fchrungsschiene auch das Seitengitter mit der vertikal verlaufenden Stange Bestandteil des Anspruchs 1 werden (siehe Anlage rop 6):<\/li>\n<li>\u201eDer neue Anspruch 1 basiert auf einer Kombination der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 10. Zudem wurde der Oberbegriff des Anspruches 1 dahingehend ge\u00e4ndert, dass eine Schnellbefestigungseinrichtung mit einer F\u00fchrungsschiene, die an einer horizontal verlaufenden Stange befestigt ist, beansprucht wird. Dadurch soll klargestellt werden, dass die F\u00fchrungsschiene und das Seitengitter mit der horizontal verlaufenden Stange Bestandteil des Anspruches 1 sind. Dies ist auch deshalb notwendig, weil die neu im kennzeichnenden Teil enthaltenen Merkmale auf die Positionierung der F\u00fchrungsschiene zumindest teilweise oberhalb der Stange gerichtet sind.\u201c<\/li>\n<li>Zwar sind weder das Erteilungsverfahren noch die vom Patentinhaber in diesem Zusammenhang ge\u00e4u\u00dferten Ansichten bindend, aber hier stellen sie eine Best\u00e4tigung des bereits objektiv aus der Patentschrift Entnehmbaren dar und sind damit als \u00c4u\u00dferungen eines Fachmanns ein gewichtiges Beweisanzeichen daf\u00fcr, was aus fachlicher Sicht der Patentschrift zu entnehmen ist (Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 14 Rn. 34 m.w.N.).<\/li>\n<li>Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht auch nicht das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Zitat aus der Beschreibung des Klagepatents, siehe Absatz [0013]:<\/li>\n<li>\u201eEine Schnellbefestigungseinrichtung zur Festlegung einer Auszugsf\u00fchrung an einem Seitengitter 1 wird insbesondere f\u00fcr Back\u00f6fen eingesetzt, kann aber auch f\u00fcr andere Haushaltsger\u00e4te oder im M\u00f6belbereich verwendet werden.\u201c<\/li>\n<li>Die Formulierung \u201eSchnellbefestigungseinrichtung zur Festlegung\u201c mag darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens neue Anspr\u00fcche einreichte und die Beschreibung nicht entsprechend anpasste. Dies kann aber auch dahinstehen, weil der Anspruch selbst eindeutig nicht die Wendung \u201ezur Festlegung\u201c verwendet, sondern in Abgrenzung dazu die Schnellbefestigungseinrichtung in ihrem an der Stange befestigten Zustand beschreibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach den Merkmalen 8 und 9 umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnellbefestigungseinrichtung einen Anschlag, der an einem Pfosten auf der zur F\u00fchrungsschiene gewandten Seite anliegen muss.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBegrifflich ist der Anschlag Teil der Schnellbefestigungseinrichtung. Denn diese umfasst neben der F\u00fchrungsschiene (Merkmal 2) eine mit dieser verbundene Klammer (Merkmal 6), wobei an dieser wiederum der Anschlag ausgebildet ist (Merkmal 8). Die Schnellbefestigungseinrichtung umfasst also mit der F\u00fchrungsschiene, der Klammer und dem Anschlag drei Elemente, denen technisch bereits ihrem Wortlaut nach unterschiedliche Funktionen zugewiesen sind. W\u00e4hrend die F\u00fchrungsschiene der F\u00fchrung (beim Ein- und Ausziehen des Garguttr\u00e4gers) dient und die Klammer etwas (hier mindestens einen gebogenen Endabschnitt) umklammert, muss der Anschlag an etwas (hier an einen Pfosten auf der zur F\u00fchrungsschiene gewandten Seite) anschlagen. Er dient \u2013 so auch die Beschreibung des Klagepatents \u2013 der Sicherung gegen ein Verschieben der Schnellbefestigungseinrichtung in Richtung des Pfostens, siehe Absatz [0005].<\/li>\n<li>Es muss sich bei der F\u00fchrungsschiene, der Klammer und dem Anschlag demnach um drei nicht nur technisch-funktional, sondern auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidbare Elemente der Schnellbefestigungseinrichtung handeln, deren technische Funktion aus sich heraus erkennbar sein muss. F\u00fcr den Anschlag findet dies im Wortlaut dadurch eine St\u00fctze, dass dieser nach Merkmal 8 an der Klammer \u201eausgebildet\u201c sein muss. Eine solche Ausbildung meint eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung.<\/li>\n<li>Dies gilt trotz des Umstandes, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neben der Schnellbefestigungseinrichtung auch die horizontal verlaufende Stange und die Pfosten umfasst. Denn ob die Schnellbefestigungseinrichtung einen Anschlag aufweist, darf sich nicht erst anhand der konkreten Ausgestaltung und dem Zusammenspiel mit den weiteren Teilen ergeben. W\u00fcrde es f\u00fcr das Vorliegen eines Anschlags ausreichen, dass irgendein Bestandteil der Schnellbefestigungseinrichtung an einem (irgendwie gearteten) Pfosten anschl\u00e4gt, w\u00e4re der Anschlag jeglicher Bedeutung beraubt. Denn das w\u00e4re nahezu immer denkbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie dem Anschlag eigens zukommende, erfindungswesentliche Funktion best\u00e4tigt die Klagepatentbeschreibung vor allem in Absatz [0005], in welchem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df ist an mindestens einer Klammer ein an einem Pfosten auf der zur F\u00fchrungsschiene gewandten Seite anliegender Anschlag ausgebildet, so dass der Anschlag eine Sicherung gegen ein Verschieben der Schnellbefestigungseinrichtung in Richtung des Pfostens ausbildet. Dadurch wird erreicht, dass die Befestigungsstellen an dem Bereich der L\u00e4ngserstreckung der Stange entfallen k\u00f6nnen und die Befestigung n\u00e4her an dem Pfosten, also an einer Au\u00dfenwand eines Innenraumes angeordnet ist, denn das Seitengitter mit den Stangen wird meist an einer Seitenwand eines Innenraumes festgelegt, insbesondere in einem Backofen. Dadurch wird der nutzbare Innenraum vergr\u00f6\u00dfert und die F\u00fchrungsschiene der Auszugsf\u00fchrung kann weiter au\u00dfen positioniert werden.\u201c<\/li>\n<li>Konkret wird mit den Anschl\u00e4gen also ein Wegfall der Befestigungsstellen im Bereich der L\u00e4ngserstreckung der Stange bezweckt. Dadurch kann die Befestigung n\u00e4her am Pfosten erfolgen und der nutzbare Innenraum wird vergr\u00f6\u00dfert. So ist der Anschlag neben der Positionierung der F\u00fchrungsschiene oberhalb der horizontalen Stange wesentlich f\u00fcr das Erreichen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolgs.<\/li>\n<li>Es ist damit gerade die Ausgestaltung des Anschlags, durch den sich das Klagepatent vom vorbekannten Stand der Technik abgrenzt. Sowohl die in Absatz [0002] genannte WO 2007\/XXX XXX als auch die in Absatz [0003] genannte WO 2007\/XXX XXX offenbaren beide nicht nur eine F\u00fchrungsschiene, die neben und nicht \u2013 wie nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehen \u2013 oberhalb der Stange angeordnet ist, sondern auch keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlag. Dabei stehen diese beiden Merkmale in einer Wechselwirkung. Auch wenn die Abs\u00e4tze [0002] und [0003] nur den grunds\u00e4tzlichen Aufbau der aus dem Stand der Technik vorbekannten F\u00fchrungsschienen kritisieren, bedingt dieser Aufbau auch den fehlenden Anschlag. Denn da die vorbekannten Schnellbefestigungselemente Befestigungsstellen im Bereich der L\u00e4ngserstreckung aufwiesen, ragten sie relativ weit in den Innenraum hinein. Da bereits die L\u00e4ngserstreckung der Stange f\u00fcr eine Befestigung sorgte \u2013 hier also schon an der Stange in Richtung des Pfostens zur Anlage kam und eine Verschiebung verhinderte \u2013 war ein (weiterer) Anschlag an der zur Stange gewandten Seite nicht notwendig. Eine Weiterentwicklung der vorbekannten Schnellbefestigungseinrichtungen durch blo\u00dfes Weglassen der Befestigung in L\u00e4ngserstreckung h\u00e4tte zu einer freien Beweglichkeit der an dem abgebogenen Ende angebrachten Klammern gef\u00fchrt. Um dem entgegen zu wirken, sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre den Anschlag vor, wobei es dem Klagepatent um einen definierten Anschlag derart geht, dass dieser auf die Ma\u00dfe des Gitters abgestimmt ist.<\/li>\n<li>Damit zeigt auch die Abgrezung zum Stand der Technik, dass dem Anschlag eine erfindungswesentliche und damit eigene Bedeutung zukommt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass irgendein Anschlagen der Klammer an den Pfosten f\u00fcr das Vorliegen eines Anschlags nicht ausreichen kann, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, der begrifflich zwischen F\u00fchrungsschiene, Klammer und Anschlag unterscheidet, sondern wird auch von der Beschreibung best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Nach der Klagepatentbeschreibung kann der Anschlag plattenf\u00f6rmig oder in U-Form ausgebildet sein, siehe Absatz [0006]:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Der Anschlag kann dabei wahlweise plattenf\u00f6rmig ausgebildet sein und eine ebene Anlagefl\u00e4che ausbilden, oder an einem U-f\u00f6rmigen Halter ausgebildet sein. Bei dem U-f\u00f6rmigen Halter besteht der Vorteil, dass nicht nur Kr\u00e4fte in Richtung der Pfosten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, sondern auch Zugkr\u00e4fte der F\u00fchrungsschiene von dem Pfosten durch den U-f\u00f6rmigen Halter aufgenommen werden. Dies erfordert, dass der U-f\u00f6rmige Halter mit einem Schenkel zwischen den Pfosten und einer Seitenwand, beispielsweise eines Backofens, einf\u00fcgbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Einen plattenf\u00f6rmigen Anschlag zeigt beispielsweise die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents mit der Bezugsziffer 12:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch die Figuren 2B, 3A, 3B, 11A und 11B zeigen einen plattenf\u00f6rmig ausgebildeten Anschlag.<\/li>\n<li>Einen U-f\u00f6rmigen Anschlag hingegen zeigt beispielsweise die nachfolgend wiedergegebene Figur 5A des Klagepatents mit der Bezugsziffer 42:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuch die Figuren 5B, 6A, 6B, 8A und 9A zeigen einen U-f\u00f6rmig ausgebildeten Anschlag.<\/li>\n<li>Daneben finden sich im Wortlaut des Klagepatents unter anderem die Bezugsziffern 64 und 64\u2018 f\u00fcr den Anschlag. Diese Ziffern weisen auch die Figuren 8B und 9B an der jeweils zweiten, hinteren Klammer auf. Sie werden in der Klagepatentbeschreibung \u2013 anders als im Anspruchswortlaut \u2013 als Anschlagssteg bezeichnet und sind weder platten-, noch U-f\u00f6rmig ausgebildet. Gemeinsam ist allen in der Beschreibung vorkommenden Anschl\u00e4gen jedoch, dass sie r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von der Klammer und der F\u00fchrungsschiene abgrenzbar sind. Das gilt auch f\u00fcr die U-f\u00f6rmigen Anschl\u00e4ge, die zwar auch eine Klammerfunktion erf\u00fcllen, aber immer zus\u00e4tzlich zur eigentlichen Klammer ausgebildet sind. Insofern unterscheidet die Klagepatentbeschreibung trotz des nahezu identischen Erscheinungsbildes terminologisch zwischen dem U-f\u00f6rmigen Halter und der Klammer.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nInsgesamt reicht es also nicht aus, wenn einem Element der Schnellbefestigungseinrichtung, insbesondere der Klammer als solcher, neben anderen Funktionen auch die eines Anschlags zukommt. Vielmehr muss der Anschlag mit der ihm zugedachten Funktion als solcher r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von der Klammer unterscheidbar und identifizierbar sein. Dies muss die Schnellbefestigungseinrichtung auch in nicht montiertem Zustand erkennen lassen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre, insbesondere das Merkmal 2.2.1, nicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst neben den Auszugsschienen auch die gitterartigen Seitenteile. Diese Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde von der Beklagten beworben und auch so an die Kl\u00e4gerin geliefert. Nachdem die Kl\u00e4gerin dazu substantiiert ausgef\u00fchrt und Fotos der gelieferten Muster eingeblendet hatte, ist die Kl\u00e4gerin dem nicht weiter entgegengetreten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Anschlag soll nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der U-f\u00f6rmigen Klammer zu sehen sein, die seitlich an dem Pfosten anliegt. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend das von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgte Foto aus Seite 20 der Klageschrift vom 13.01.22 (Bl. 21 dA) eingef\u00fcgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der U-f\u00f6rmigen Klammer kommt in erster Linie eine Befestigungsfunktion zu. Auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Stange schl\u00e4gt die Stirnseite der Klammer dar\u00fcber hinaus an dem Pfosten an. Dabei handelt es sich aber um eine reflexartige Funktion, die der Klammer nur zuf\u00e4llig und nur wegen der hier vorliegenden, konkreten Ausgestaltung der Klammer, der Stange und der Pfosten zukommt. Dieser Umstand f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass erfindungsgem\u00e4\u00df \u201ean der Klammer ein Anschlag ausgebildet ist.\u201c Dazu m\u00fcsste ein technisch-funktional abgrenzbares Element der F\u00fchrungsschiene, das von der Klammer unterscheidbar ist, vorliegen und dem allein diese Funktion zugeschrieben werden kann. Dass ein solches Element vorliegt, wird von der Kl\u00e4gerin aber gar nicht vorgetragen und ist auch anderweitig nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass es sich mit der U-Form um eine in der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich genannte, m\u00f6gliche Form des Anschlags handelt. Denn wie aus der Beschreibung und den Figuren ersichtlich, umgreift der an der Klammer ausgebildete U-f\u00f6rmige Anschlag den Pfosten, was den (zus\u00e4tzlichen) Vorteil hat, dass nicht nur Kr\u00e4fte in Richtung der Pfosten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, sondern auch Zugkr\u00e4fte der F\u00fchrungsschiene von dem Pfosten durch den U-f\u00f6rmigen Halter aufgenommen werden. Diesen Vorteil bietet die U-Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber gerade nicht, weil dort lediglich die Stirnseite der Klammer die Anschlagsfunktion \u00fcbernimmt.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 250.000,00 Euro festgesetzt, wovon 50.000,00 Euro auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3283 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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