{"id":9251,"date":"2023-05-16T17:00:05","date_gmt":"2023-05-16T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9251"},"modified":"2023-05-16T09:09:25","modified_gmt":"2023-05-16T09:09:25","slug":"4b-o-58-14-kommunikationszelle-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9251","title":{"rendered":"4b O 58\/14 &#8211; Kommunikationszelle II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3282<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. M\u00e4rz 2023, Az. 4b O 58\/14<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin selbst tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde von der Streithelferin am 28. Februar 2007 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde 18. Dezember 2013 ver\u00f6ffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die A LLC im Patentregister als Anmelderin\/Inhaberin eingetragen. Am 7. M\u00e4rz 2014 wurde die Kl\u00e4gerin als neue Inhaberin des Klagepatents angezeigt und ihre Eintragung im Register am 17. April 2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von verschiedener Seite Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) eingelegt. Auf die Einspr\u00fcche wurde das Klagepatent am 28. November 2017 von der Einspruchsabteilung des EPA widerrufen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kl\u00e4gerin wurde von der Technischen Beschwerdekammer des EPA am 18. Oktober 2022 zur\u00fcckgewiesen. Das Klagepatent ist rechtskr\u00e4ftig widerrufen.<\/li>\n<li>Das in englischer Sprache erteilte Klagepatent betraf die Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen Telekommunikationsnetzen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte den Verletzungsvorwurf auf die Klagepatentanspr\u00fcche 6 und 17.<\/li>\n<li>Die Beklagte geh\u00f6rt zur B-Gruppe. Auf der Website www.B.com, die f\u00fcr die B Corporation registriert und in deren Impressum die Beklagte genannt ist, werden LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone, darunter das B XXX beworben (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). LTE (\u201eLong Term Evolution\u201c) steht f\u00fcr eine standardisierte Netzwerk- und Mobilfunktechnik, die \u2013 soweit f\u00fcr den Rechtsstreit relevant \u2013 ihren Niederschlag in den Standarddokumenten XXX gefunden haben (nachfolgend LTE-Standard).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Streithelferin habe mit \u00dcbertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 die Anmeldung des Klagepatents wirksam auf die C LLC \u00fcbertragen, die sie am 13. Februar 2013 der A LLC weiter \u00fcbertragen habe. Am 27. Februar 2014 habe die A LLC das Klagepatent wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und die Anspr\u00fcche aus dem Patent abgetreten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte sei auch passivlegitimiert, da ihr der Inhalt des Internetauftritts unter der Adresse www.B.com zuzurechnen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sah im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Die LTE-F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform setze zwingend die Benutzung des LTE-Standards voraus, der wiederum zwangsl\u00e4ufig die Benutzung der Lehre des Klagepatents vorausgesetzt habe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich ihre Antr\u00e4ge auch auf eine Verletzung des in den Anspr\u00fcchen 1 und 11 gesch\u00fctzten Verfahrens gest\u00fctzt und die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils begehrt. Nach R\u00fccknahme dieser Antr\u00e4ge beantragt sie nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18. Januar 2014<\/li>\n<li>1. mobile Endger\u00e4te zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchen eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung \u00fcbertragen werden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nwobei die Endger\u00e4te eine Steuerung f\u00fcr die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfassen, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist: zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen f\u00fcr eine zweite Kommunikationszelle; und Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen f\u00fcr die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle<\/li>\n<li>insbesondere<br \/>\nwenn die mobilen Endger\u00e4te betreibbar sind zum Abrufen der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle und zum Melden der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle an die Basisstation, die die erste Kommunikationszelle versorgt;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die zweite Kommunikationszelle der ersten Kommunikationszelle benachbart ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die Steuerung zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungen f\u00fcr eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen und zum Melden der eindeutigen Zellenkennungen, wie sie erkannt worden sind, an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist;<\/li>\n<li>2. drahtlose Telekommunikationsnetze<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\ndie eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definieren, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung \u00fcbertragen werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum: Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endger\u00e4t; Stellen einer Anforderung an das mobile Endger\u00e4t zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle; Empfangen einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endger\u00e4t; Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer \u00dcbereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt;<\/li>\n<li>insbesondere<br \/>\nwenn die Netzressourcen weiterhin betreibbar sind zum Empfange der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endger\u00e4t;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die Netzressourcen betreibbar sind zum Empfangen eindeutiger Zellenkennungen f\u00fcr eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen von dem mobilen Endger\u00e4t;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die Netzadresse eine IP-Adresse ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die Netzressourcen durch eine Funkbasisstation bereitgestellt werden,<\/li>\n<li>wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe<br \/>\na) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preise, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze, die mit Zubeh\u00f6r erzielt wurden;<br \/>\nwobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegt,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssig ist, mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der A LLC durch die vom 18. Januar 2014 bis zum 26. Februar 2014 begangenen und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 27. Februar 2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat den Verletzungsvorwurf von vornherein als unbegr\u00fcndet angesehen. Abgesehen davon stelle die uneingeschr\u00e4nkte Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcchen aus einem standardessentiellen Patent den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hatte die Beklagte auch beantragt, die Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin anzuordnen. Mit Zwischenurteil vom 29. Juli 2014 hat die Kammer diesen Antrag zur\u00fcckgewiesen. Die gegen dieses Zwischenurteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 25. Februar 2015 auf Kosten der Beklagten zur\u00fcckgewiesen und die Revision zugelassen. Diese ist von der Beklagten eingelegt, aber auf ihre Kosten mit Urteil vom 21. Juni 2016 durch den Bundesgerichtshof zur\u00fcckgewiesen worden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Da die Erteilung des Klagepatents widerrufen wurde und der Widerruf ex-tunc-Wirkung hat, haben solche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nie bestanden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt, die Kosten des Zwischenrechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, sieht die Kammer daf\u00fcr keinen Raum. Gem\u00e4\u00df \u00a7 96 ZPO k\u00f6nnen die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, wozu auch die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit geh\u00f6rt (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 34. Aufl.: \u00a7 96 Rn 1), der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist die Vorschrift aber als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung eng auszulegen. Zwar verlangt die Norm kein Verschulden auf Seiten der obsiegenden Partei. Jedoch ist im Rahmen ihrer Anwendung das mit ihr verfolgte Ziel, die Parteien zu einer sparsamen Prozessf\u00fchrung anzuhalten sowie das der Norm innewohnende Veranlasserprinzip zu ber\u00fccksichtigen. Ebenso wie bei anderen Vorschriften, die eine Kostentrennung sogar gebieten, wie etwa \u00a7 93, \u00a7 95, \u00a7 97 Abs. 2, \u00a7 100 Abs. 3, \u00a7 281 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 344 ZPO, und denen ein unwirtschaftliches oder prozessverl\u00e4ngerndes Verhalten vorausgeht, kommt auch \u00a7 96 ZPO in kostenrechtlicher Hinsicht ein Sanktionscharakter zu. Daher reicht es gerade nicht aus, dass einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel verworfen werden, da die Parteien in der Wahl ihrer Rechtsverfolgung auch mit Blick auf drohende Kostenfolgen frei sein m\u00fcssen. Vielmehr ist ma\u00dfgebend in die Abw\u00e4gung einzustellen, ob die Erfolglosigkeit des Angriffs- oder Verteidigungsmittels f\u00fcr die Partei voraussehbar war (BGH Urt. v. 17.04.2019 \u2013 VIII ZR 33\/18 Rn 47 m.w.Nw.).<\/li>\n<li>Im Streitfall war nicht von vornherein von der Aussichtslosigkeit des Antrags der Beklagten auszugehen. Dies zeigt schon der Umstand, dass das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Revision zugelassen hat, weil der Antrag auf Leistung einer Proesskostensicherheit Rechtsfragen aufwarf, die h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt waren und auch zum Erfolg des Antrags der Beklagten h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Aus dem vorgenannten Grund sieht die Kammer auch keinen Anlass, in Bezug auf die im Zwischenverfahren entstandenen Auslagen eine Kostenquote gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 1 ZPO zu bilden.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.000.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3282 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. M\u00e4rz 2023, Az. 4b O 58\/14<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[105,2],"tags":[],"class_list":["post-9251","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-105","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9251","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9251"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9251\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9252,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9251\/revisions\/9252"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9251"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9251"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9251"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}