{"id":9247,"date":"2023-05-16T17:00:23","date_gmt":"2023-05-16T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9247"},"modified":"2023-05-16T09:06:44","modified_gmt":"2023-05-16T09:06:44","slug":"4b-o-61-21-pulverbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9247","title":{"rendered":"4b O 61\/21 &#8211; Pulverbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3280<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Februar 2023, Az. 4b O 61\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nPulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einer Pulveraufnahme und einer Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gasaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nsofern der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters Kodiermittel aufweist, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 16.07.2014 die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse seit dem 16.08.2014 angeboten hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 16.08.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, soweit sie das Anbieten der Pulverbeh\u00e4lter betreffen.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 XXX XXX B1 (Klagepatent, korrigiert durch die B9-Schrift, die als Anlage KAP 1 vorliegt) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der Erzeugnisse und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 19. M\u00e4rz 2007 von der A S.A. angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht. Die korrigierte Patentschrift wurde am 14. Juli 2021 ausgegeben. Das Patent steht in Kraft. Die B GmbH legte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage \u2013 das Klagepatent betreffend \u2013 ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, bezieht sich auf einen Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t. Der hier geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>1. Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1), mit einer Pulveraufnahme (14) und einer Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt, wobei<br \/>\nder Pulverbeh\u00e4lter (2) einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) Kodiermittel (22, 35) aufweist, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts von Anspruch 13, der in Form eines \u201einbesondere\u201c-Antrags geltend gemacht wird, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben den Querschnitt durch eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters (Figur 2) und die dreidimensionale Ansicht eines Einsatzes f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform (Figur 8) wieder.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist unter anderem im Gro\u00df- und Einzelhandel im Bereich medizinischer Ger\u00e4te f\u00fcr die Dentalprophylaxe t\u00e4tig. Sie wurde am 16.07.2014 im Handelsregister eingetragen.<\/li>\n<li>Die Firma C bot im Internet das Ger\u00e4t \u201eXXX\u201c des Unternehmens D Co., Ltd. (nachfolgend: \u201eD\u201c) an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), ein Ger\u00e4t (\u201eXXX\u201c) f\u00fcr das \u201eAir Polishing\u201c. Dabei werden unter Verwendung von Druckluft, Pulver und Wasser die Z\u00e4hne poliert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte daraufhin im Januar 2021 die C wegen Designverletzung und unlauterer Nachahmung ab. Auf die Frage der Kl\u00e4gerin teilte der Zeuge Herr E per Email vom 18. Januar 2021 (Anlage K 2) mit: \u201eDer Importeur, von dem wir unsere Ware beziehen ist: F GmbH.\u201c Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2021 auch die Beklagte ab. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg. Stattdessen meldeten sich mit Schreiben vom 8. Februar 2021 die anwaltlichen Vertreter von D bei der Kl\u00e4gerin und wiesen die Anspr\u00fcche gegen die anderen beiden Unternehmen als unberechtigt zur\u00fcck. Im Zuge dessen stellten sie die Beklagte als ihren direkten Vertriebspartner und die C als Untervertriebspartner der Beklagten dar.<\/li>\n<li>Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und des Pulverbeh\u00e4lters sind nachfolgend wiedergegeben. Das erste Bild stammt aus dem Internetauftritt der D und zeigt Teile des angegriffenen Ger\u00e4ts mit dem Pulverbeh\u00e4lter rechts. Die drei weiteren Bilder stammen von der Kl\u00e4gerin und geben nach ihrer Behauptung den Pulverbeh\u00e4lter, seine Einzelteile und die Unterseite wieder. Die rote Markierung stammt von der Kl\u00e4gerin. Zuletzt ist eine von der Kl\u00e4gerin gefertigte Zeichnung eingeblendet, die den Aufbau des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schematisch wiedergibt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform importiert, angeboten und geliefert. Jedenfalls habe die C das Produkt von der Beklagten bezogen bzw. w\u00fcrde es bei einer entsprechenden Anfrage von ihr beziehen.<br \/>\nSie ist zudem der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents. Die Kombination von Pulveraufnahme und Wirbelkammer qualifiziere den Typ des Pulverbeh\u00e4lters. Es handele sich um einen Pulverbeh\u00e4lter, in dem sowohl Pulver aufgenommen und gespeichert werde, als auch eine Verwirbelung zu einem Pulver-Gas-Gemisch stattfinden k\u00f6nne. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nPulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einer Pulveraufnahme und einer Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gasaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nsofern der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters Kodiermittel aufweist, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt;<br \/>\n(Anspruch 1 des EP 1 XXX XXX B1)<\/li>\n<li>insbesondere,<br \/>\neine Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t und einem solchen Pulverbeh\u00e4lter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nsofern das Pulverstrahlger\u00e4t Zuf\u00fchrungen f\u00fcr das unter Druck stehende Gas und eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und gegebenenfalls Wasser unter Druck austritt, aufweist und wobei das Pulverstrahlger\u00e4t mindestens einen Aufnahmebereich mit mindestens einem Gemischanschluss und mindestens einem Gasanschluss zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t aufweist, und die Kodiermittel des Pulverbeh\u00e4lters mit elektrischen Kontakten des Aufnahmebereichs derart zusammenwirken, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt,<br \/>\n(Anspruch 13 des EP 1 XXX XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 16.07.2014 die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.08.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in dem Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf die mit dem hiesigen Urteil von der Kammer festgestellte Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B1 mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 16.08.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum Ausgang des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht (Aktenzeichen 6 Ni 38\/21(EP)) auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte sieht schon nicht die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf als gegeben an, weil die Kl\u00e4gerin eine verletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen nicht behauptet.<br \/>\nSie bestreitet, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigten. Sie ist der Ansicht, dass \u2013 selbst wenn dies der Fall sei \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch mache. Das Klagepatent differenziere zwischen einem Mitrei\u00dfen des Pulvers durch das einstr\u00f6mende, unter Druck stehende Gas, dem Mischen und dem Verwirbeln von Gas unter Pulver. Dementsprechend m\u00fcsse zwischen der Pulveraufnahme, einer Mischkammer und einer Wirbelkammer unterschieden werden. Gerade in letzterer m\u00fcsse die Verwirbelung von Gas und Pulver erfolgen. F\u00fcr die Verwirbelungscharakteristik und die F\u00fchrung des Gas-Pulver-Gemisches sei auch die Form des Deckels von Bedeutung. Letztlich sei unter der Wirbelkammer der Bereich zu verstehen, in dem die Flussstruktur des Pulver-Gas-Gemisches durch ein Zusammenwirken mit dem Deckel ver\u00e4ndert und das Gemisch zielgerichtet der Auslass\u00f6ffnung zugef\u00fchrt werde. Eine solche Verwirbelung und F\u00fchrung finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht statt. Aus der von der Kl\u00e4gerin angefertigten schematischen Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergebe sich stattdessen, dass die Zuleitung des Pulver-Gas-Gemisches zur Ausgangs\u00f6ffnung dadurch erreicht werde, dass es am oberen Ende durch ein abgewinkeltes Element umgeleitet werde.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Ansicht, ihr sei im Falle der Patentverletzung ein Verschulden nicht vorzuwerfen, weil das Klagepatent korrigiert worden sei und eine Pr\u00fcfung einer Patentverletzung erst ab Ver\u00f6ffentlichung der korrigierten Fassung h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass die Verhandlung auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2022 und erg\u00e4nzendem Beschluss vom 10. Januar 2023 durch Vernehmung der Zeugen Herr und Frau E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 12, 17 ZPO in Verbindung mit \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen NW zust\u00e4ndig, weil die Beklagte im Landgerichtsbezirk Bochum und damit in Nordrhein-Westfalen ihren Sitz hat.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Im Hinblick auf ein Inverkehrbringen und Gebrauchen sowie ein Einf\u00fchren und Besitzen zu diesen Zwecken bestehen die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz ebenso wenig wie Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent Inhaberin der zugesprochenen Anspr\u00fcche. Mit Lizenzvertrag vom 26. Mai 2010 r\u00e4umte die Inhaberin des Klagepatents, die A S.A., der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent ein. Das einfache Bestreiten der ausschlie\u00dflichen Lizenz durch die Beklagte ist unerheblich, nachdem die Kl\u00e4gerin den Lizenzvertrag als Anlage K 11 als pdf-Datei vorgelegt hat, aus dem sich die Einzelheiten des Vertragsschlusses und der getroffenen Regelungen ergeben.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Pulverbeh\u00e4lter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas (Abs. [0001]; Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe sind solche der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass Pulverstrahlger\u00e4te oder auch dentale Abrasivstrahlger\u00e4te beispielsweise aus der EP 1 XXX XXX A2 bereits bekannt seien, bei denen ein in einem Beh\u00e4lter bevorratetes Dentalpulver gemeinsam mit einem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium an eine D\u00fcsenanordnung eines \u00fcber eine Ableitung angeschlossenen Handst\u00fccks, in der Regel unter Beimischung von unter Druck stehenden Wassers, angeliefert werde. Dabei werde ein bevorzugt auswechselbarer Pulverbeh\u00e4lter an einem Pulverstrahlger\u00e4t derart befestigt, dass eine in dem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulvermenge kontinuierlich in eine Mischkammer \u00fcbertragen, das Pulver mit dem durch die Mischkammer hindurchgeleiteten Luftstrom vermischt und als Pulver-Luft-Gemisch einem Handst\u00fcck und einer dort angeordneten Austrittsd\u00fcse zur Zahnbehandlung zugef\u00fchrt werde. Ein solches gattungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t werde etwa in der EP 0 XXX XXX B1 offenbart, bei dem sich der Pulverbeh\u00e4lter in dem Pulverstrahlger\u00e4t befinde und von oben jeweils neu mit Pulver gef\u00fcllt werden k\u00f6nne (Abs. [0002]). Ein Ger\u00e4t mit prinzipiell gleicher Ausbildung wie das Ger\u00e4t gem\u00e4\u00df der EP 0 XXX XXX B1 offenbare die EP 1 XXX XXX A2, bei dem der Pulverbeh\u00e4lter fest in dem Pulverstrahlger\u00e4t eingebaut sei (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 XXX XXX B1 sei hingegen ein auswechselbar am Pulverstrahlger\u00e4t angeordneter Fluidbeh\u00e4lter bekannt. F\u00fcr die Verschraubung des Fluidbeh\u00e4lters sei au\u00dfen am Pulverstrahlger\u00e4t eine Verschlusseinrichtung mit einem Aufsatzteil ausgebildet (Abs. [0004]). Die US 1 XXX XXX offenbare einen Pulverbeh\u00e4lter, in dem das Pulver mit Hilfe einer motorisch angetriebenen F\u00f6rderschnecke dem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium unterhalb der Auslass\u00f6ffnung des Pulverbeh\u00e4lters beigemischt werde (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 XXX XXX B2 sei hingegen ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, in dessen Mitte eine lang gestreckte R\u00f6hre eingebaut sei, die am unteren Ende zwei Einlass\u00f6ffnungen aufweise, durch die einerseits unter Druck stehendes Gas und andererseits in der um die R\u00f6hre angeordnete Pulverkammer befindliches Pulver eintreten k\u00f6nnten, so dass das Pulver durch das einstr\u00f6mende Gas innerhalb der lang gestreckten R\u00f6hre nach oben mitgerissen, mit dem Gas vermischt und am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung abgef\u00fchrt werde (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die WO 00\/XXX XXX betreffe einen Pulverbeh\u00e4lter, der unter anderem aus einem Kanister und einem Abschlussdeckel bestehe, die eine Pulveraufnahme umg\u00e4ben, die auch als Wirbelkammer dienen k\u00f6nne. Der Deckel weise einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt auf. Blindl\u00f6cher dienten zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts, die Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen seien jedoch separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Die vorbekannten Pulverbeh\u00e4lter und D\u00fcsenanordnungen \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 wiesen verschiedene Nachteile auf. So k\u00f6nne ein in dem Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauter Pulverbeh\u00e4lter nur zusammen mit dem Ger\u00e4t selbst gereinigt werden; eine aseptische Reinigung des Inneren des Beh\u00e4lters sei kaum m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Pulverbeh\u00e4lter wieder bef\u00fcllt werden mit der Folge, dass mit dem Beh\u00e4lter verbundene Verschl\u00fcsse, Dichtungen etc. mit der Zeit verschmutzen und das gesamte Pulverstrahlger\u00e4t unbrauchbar wird. Au\u00dferdem seien die bekannten Pulverstrahlger\u00e4te nur f\u00fcr eine bestimmte Pulverart und -gr\u00f6\u00dfe geeignet. Die entsprechenden Zuf\u00fchr- und D\u00fcsenanordnungen seien bei Verwendung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Korngr\u00f6\u00dfen f\u00fcr das Pulver oder andere Pulverzusammensetzungen ungeeignet, so dass zu viel oder zu wenig Pulver zugef\u00fchrt werde oder die Gefahr der Verstopfung der Luftzufuhrleitung bestehe (Abs. [0008]). Weiterhin k\u00f6nnten f\u00fcr ein bestimmtes Pulverstrahlger\u00e4t nur ganz bestimmte Pulverbeh\u00e4lter verwendet werden, die exakt auf die F\u00f6rder- oder D\u00fcsenanordnung des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt seien. Die entsprechende F\u00f6rdermenge des Pulver-Gas-Gemisches k\u00f6nne nur durch eine Druck\u00e4nderung des zugef\u00fchrten Gases oder eine \u00c4nderung der Zuf\u00fchrung des Pulvers beeinflusst werden, wobei die Pulverzuf\u00fchrung in aller Regel von der Geschwindigkeit des Gases, d. h. dem Gasdruck und der entsprechenden D\u00fcsenanordnung abh\u00e4ngig sei (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend formuliert das Klagepatent verschiedene Aufgaben, die unter anderem darin bestehen, die bekannten Pulverbeh\u00e4lter und damit verbundene Eins\u00e4tze und D\u00fcsenanordnungen derart zu verbessern, dass verschiedene Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen sowie -gemische hintereinander oder sogar gleichzeitig mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t verwendet werden k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Weiterhin soll ein Pulverstrahlger\u00e4t angegeben werden, das besonders benutzerfreundlich ist und ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen erm\u00f6glicht, ohne dass das Ger\u00e4t oder die entsprechenden Pulverbeh\u00e4lter aufw\u00e4ndig gereinigt und ges\u00e4ubert werden m\u00fcssen. Weiterhin ist es eine Aufgabe der Erfindung, Pulverbeh\u00e4lter anzugeben, die f\u00fcr unterschiedliche Pulversorten und -arten einstellbar sind, indem der Pulverbeh\u00e4lter einfach und benutzerfreundlich auf das entsprechende Pulver ein- bzw. umstellbar ist (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Diese Aufgaben werden gel\u00f6st durch einen Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t mit den Merkmalen von Anspruch 1.<\/li>\n<li>1. Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1),<br \/>\n1.1 mit einer Pulveraufnahme (14) und<br \/>\n1.2 einer Wirbelkammer (24);<br \/>\n2. in der Wirbelkammer<br \/>\n2.1 verwirbelt unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver und<br \/>\n2.2 f\u00fchrt es als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) ab;<br \/>\n3. der Pulverbeh\u00e4lter (2) weist einen Kupplungsbereich (48) auf;<br \/>\n4. der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2)<br \/>\n4.1 dient dem dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1),<br \/>\n4.2 weist Kodiermittel (22, 35) auf, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch benennt nicht alle einzelnen Bauteile, die f\u00fcr die Zufuhr des Pulvers und der Druckluft, die Verwirbelung des Pulvers mittels Druckluft und den Austritt des Pulver-Gas-Gemischs aus dem Beh\u00e4lter erforderlich sind. Der Kern der Erfindung betrifft stattdessen den Kupplungsbereich, der in der Merkmalsgruppe 4 n\u00e4her beschrieben wird. Im \u00dcbrigen beschr\u00e4nkt sich die Darstellung des Pulverbeh\u00e4lters auf eine Pulveraufnahme, eine Wirbelkammer und einen zugeh\u00f6rigen Gaseintritt und Gemischaustritt mit Auslass\u00f6ffnung.<\/li>\n<li>Die Funktion der Pulveraufnahme l\u00e4sst sich aus dem Begriff selbst ableiten und besteht darin, das Pulver aufzunehmen, das hei\u00dft zu lagern und allgemein f\u00fcr das Pulverstrahlger\u00e4t zur weiteren Verwendung bereitzustellen. Die Funktion der Wirbelkammer ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 2. Mit der Wirbelkammer wird ein Raum bereitgestellt, in dem das in den Pulverbeh\u00e4lter eingef\u00fchrte Gas das Pulver verwirbeln und dem Gemischaustritt zuf\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Auch wenn die Begriffe Pulveraufnahme und Wirbelkammer zu der Annahme verleiten, der Pulverbeh\u00e4lter \u2013 ein von einer Au\u00dfenwand umgebener Hohlraum zur Lagerung und Verwirbelung des Pulvers f\u00fcr das Pulverstrahlger\u00e4t \u2013 weise zwei oder mehr voneinander unterscheidbare R\u00e4ume oder Kammern auf, ist dieses Verst\u00e4ndnis nach dem Wortlaut des Anspruchs nicht zwingend. Stattdessen l\u00e4sst dieser auch eine Auslegung zu, wonach in dem vom Pulverbeh\u00e4lter gebildeten Hohlraum lediglich funktional zwei Bereiche unterschieden werden k\u00f6nnen, die der Aufnahme des Pulvers einerseits und der Verwirbelung des Pulvers durch das eintretende Gas andererseits dienen.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Auslegung spricht bereits das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3, das eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters darstellt. Die Pulveraufnahme (14) wird durch eine Wandung gebildet, die einen Hohlraum ausbildet, in dem sich das Pulver befindet. Zugleich umfasst dieser einheitliche Hohlraum aber auch die Wirbelkammer (24). Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, dass \u201edie Wirbelkammer 24 durch die Pulveraufnahme 14 und den oberen Bereich des Geh\u00e4uses 11 unterhalb des Deckels 8 gebildet wird\u201c (Abs. [0045]). Die Wirbelkammer ist damit Teil der Pulveraufnahme und kann von dieser allenfalls funktional unterschieden werden.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2. Die Pulveraufnahme (14) und die Wirbelkammer (24) werden in diesem Beispiel durch den Einsatz (20) nicht r\u00e4umlich voneinander getrennt. Dieser Einsatz (20) ist in Figur 8 dargestellt und besteht im Wesentlichen aus der Steigleitung (46), von der im oberen Bereich lediglich drei St\u00fctzstege (44) abgehen, die die Segmente (45) halten (vgl. Abs. [0008]). Die Wirbelkammer und die Pulveraufnahme werden insofern durch einen einheitlichen Hohlraum gebildet, der lediglich durch die St\u00fctzstege (44) des Einsatzes (20) vertikal geringf\u00fcgige Hindernisse aufweist. Dass sie die Pulveraufnahme und die Wirbelkammer r\u00e4umlich voneinander trennen und unterscheiden sollen, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Bereits die verschiedenen Ausgestaltungen des Pulverbeh\u00e4lters in den beiden genannten Ausf\u00fchrungsbeispielen machen deutlich, dass sich der Klagepatentanspruch mit den Merkmalsgruppen 1 und 2 nicht auf eine bestimmte Form des Pulverbeh\u00e4lters und der Verwirbelung der Pulvers beschr\u00e4nken m\u00f6chte. Damit greift die Lehre des Klagepatents die unterschiedlichen Gestaltungen aus dem Stand der Technik auf, ohne sich von ihnen durch den Aufbau von Pulveraufnahme und Wirbelkammer im Einzelnen abzugrenzen. Infolgedessen sind Ausgestaltungen, in denen wie in der EP 0 XXX XXX B1 oder der EP 1 XXX XXX A2 lediglich Gas in einen Pulverbeh\u00e4lter eingef\u00fchrt, Pulver verwirbelt und das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung abgef\u00fchrt wird, ebenso umfasst wie die Ausgestaltungen gem\u00e4\u00df EP 1 XXX XXX A2 und EP 0 XXX XXX B2, die eine Mischkammer oder eine gesonderte R\u00f6hre, in der das Pulver mit dem Gas gemischt wird, aufweisen (vgl. Abs. [0002], [0003] und [0006]). Das gilt vor allem auch f\u00fcr die WO 00\/XXX XXX, die eine Gestaltung aus einem Kanister mit einem Deckel und darin installiertem Venturirohr offenbart, die sowohl eine Pulveraufnahme umgeben als auch als Wirbelkammer dienen k\u00f6nnen (Abs. [0007]). Soweit das Klagepatent diesen vielf\u00e4ltigen Stand der Technik fortbildet, geschieht dies mittels des Kupplungsbereichs.<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch nennt \u00fcber die Pulveraufnahme und die Wirbelkammer hinaus keine weiteren m\u00f6glichen Bestandteile f\u00fcr die Pulverzufuhr, den Gaseintritt, die Verwirbelung und den Austritt des Pulver-Gas-Gemischs. Ein Deckel, eine Mischkammer, eine Steigleitung, ein Einsatz oder dergleichen, die im Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen genannt sind, sind nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs und k\u00f6nnen diesen daher nicht beschr\u00e4nken. Vor allem bedarf es keiner gesonderten Mischkammer und auch keiner besonderen Gestaltung eines Deckels, um das Pulver-Gas-Gemisch dem Auslass zuzuf\u00fchren. Das Merkmal 2.2 verlangt lediglich, dass das Pulver-Gas-Gemisch durch das eintretende Gas auch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung aus dem Pulverbeh\u00e4lter abgef\u00fchrt wird. So lange der Pulverbeh\u00e4lter also so konzipiert ist, dass das verwirbelte Pulver in Form des Pulver-Gas-Gemischs aus dem Beh\u00e4lter austritt, ist dies nach der Lehre des Klagepatents ausreichend.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien f\u00fcr alle Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 1.1 und 1.2 und der Merkmalsgruppe 2 unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist aber auch eine Pulveraufnahme und eine Wirbelkammer im Sinne der Merkmalsgruppen 1 und 2 auf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWas die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeht, ist von den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen und Zeichnungen auszugehen. Mit ihnen hat die Kl\u00e4gerin den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ihre Funktionsweise \u2013 jedenfalls dem Prinzip nach \u2013 konkret dargelegt. Daf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass aus den Abbildungen das Modell des Pulverbeh\u00e4lters ersichtlich ist. Denn der Vortrag der Kl\u00e4gerin geht dahin, dass der Pulverbeh\u00e4lter, wie er sich in den Abbildungen und Zeichnungen darstellt, angegriffen sein soll. Das einfache Bestreiten der Beklagten, die Abbildungen und Zeichnungen zeigten nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ist demgegen\u00fcber unerheblich. Wenn sie der Auffassung ist, das Produkt XXX von D sei tats\u00e4chlich anders aufgebaut, h\u00e4tte es ihr oblegen, eine abweichende Gestaltung oder Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darzulegen. Daran fehlt es.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmalsgruppen 1 und 2.<\/li>\n<li>Unstreitig kann in dem angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter Pulver aufgenommen werden, so dass dieser eine Pulveraufnahme im Sinne von Merkmal 1.1 aufweist. Oberhalb des Pulvers befindet sich in dem Pulverbeh\u00e4lter die Wirbelkammer im Sinne von Merkmal 1.2.<\/li>\n<li>Der Pulverbeh\u00e4lter arbeitet nach dem im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 dargestellten Prinzip bzw. ist dem in der EP 0 XXX XXX B2 dargestellten Funktionsprinzip \u00e4hnlich. Dies wird aus der von der Kl\u00e4gerin angefertigten Prinzipskizze deutlich. Demnach m\u00fcndet ein Rohr oder eine D\u00fcse von au\u00dfen in den Pulverbeh\u00e4lter und bildet den Gaseintritt. An das Rohr- oder D\u00fcsenende schlie\u00dft sich eine Art Steigleitung an. Zwischen dem Rohr- oder D\u00fcsenende und dem Beginn der Steigleitung befindet sich ein Spalt, an dem das Pulver ansteht. Wird nun \u00fcber das Rohr oder die D\u00fcse Gas eingeblasen, rei\u00dft es am Spalt das anstehende Pulver durch die Steigleitung mit nach oben. Dort tritt das Pulver-Gas-Gemisch aus der Steigleitung aus und wird durch den permanenten Luftstrom zwangsl\u00e4ufig weiter verwirbelt, bis es jedenfalls teilweise \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung den Pulverbeh\u00e4lter verl\u00e4sst. Damit ist die Merkmalsgruppe 2 verwirklicht. Der Bereich oberhalb des Pulvers, vor allem zwischen dem Ende der Steigleitung und der Auslass\u00f6ffnung, ist als Wirbelkammer zu qualifizieren. In welchem Umfang das Pulver hier noch verwirbelt wird und ob es durch den Deckel oder dessen Rippen in Richtung Auslass gef\u00fchrt wird, ist nach zutreffender Auslegung ebenso unbeachtlich wie ein erstes Mischen oder Verwirbeln in der Steigleitung. Unzweifelhaft ist, dass das aus der \u201eSteigleitung\u201c austretende Pulver-Gas-Gemisch aus der Auslass\u00f6ffnung austritt, da andernfalls das Ger\u00e4t nicht funktionst\u00fcchtig w\u00e4re.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte benutzte die Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Allerdings l\u00e4sst sich nur ein Anbieten, nicht aber ein Inverkehrbringen oder Gebrauchen feststellen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Beklagte bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland an.<\/li>\n<li>Das Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen ((Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 41 m.w.Nw.).<\/li>\n<li>Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dieser Weise in der Bundesrepublik Deutschland anbot, steht aufgrund der Zeugeneinvernahme fest.<\/li>\n<li>Nach der Aussage des Zeugen Herrn E bot die Beklagte der C, nachdem sich diese eigentlich f\u00fcr ein anderes Produkt interessiert hatte, im Oktober 2020 das angegriffene Ger\u00e4t XXX von D an. Darauf ging die C ein. Sie handelte mit der Beklagten die Preise f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus und legte den Verkaufspreis fest. Die C bewarb daraufhin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ab November 2020 im Internet. Die daf\u00fcr erforderlichen technischen Daten und Unterlagen, wie etwa die Gebrauchsanleitung, stellte gem\u00e4\u00df den Bekundungen des Zeugen Herrn E ebenfalls die Beklagte zur Verf\u00fcgung. Im Falle einer Bestellung des Ger\u00e4tes bei der C h\u00e4tte diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten erhalten. Die Beklagte war damals seit bereits einiger Zeit f\u00fcr die C die Lieferantin von Produkten von D.<\/li>\n<li>Die Aussage des Zeugen Herrn E, an dessen Glaubw\u00fcrdigkeit keine Zweifel bestehen, ist aufgrund der genauen Darstellung des Gesch\u00e4ftsvorgangs und seiner Hintergr\u00fcnde \u2013 darunter auch das Verh\u00e4ltnis der Beklagten zur Herstellerin D und die Zeitr\u00e4ume, in denen diese Unternehmen die C belieferten \u2013 glaubhaft. Sie ist konsistent zu dem Inhalt der bereits am 18. Januar 2021 an die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin versendeten Email (Anlage K 2), in der der Zeuge mitteilte, dass die Beklagte der Importeur sei, von dem die C die Ware beziehe. Der Zeuge Herr E hat best\u00e4tigt, dass diese Email von ihm stamme, und die Zusammenh\u00e4nge erl\u00e4utert. Zudem hat er in der Beweisaufnahme den Ausdruck von Emailverkehr mit der Beklagten vorgelegt, darunter zwei Emails vom 12. November 2020, in denen die C bei der Beklagten nach einer Gebrauchsanleitung f\u00fcr das Ger\u00e4t XXX und der Dateigr\u00f6\u00dfe fragt und die Beklagte durch eine XXX \u2013 nach der Mitteilung der Beklagten die als Zeugin benannte Frau XXX \u2013 antwortet.<\/li>\n<li>Die Aussage der Zeugin Frau E war hingegen weitgehend unergiebig, ist aber ohne Widerspruch zur Aussage des Zeugen Herrn E geblieben. Der Zeugin Frau E war zwar der Name der Beklagten ein Begriff und dass die C Produkte von der Beklagten \u2013 darunter Ultraschallscaler \u2013 bezog. Die Einzelheiten der Gesch\u00e4ftsbeziehungen waren ihr jedoch nicht bekannt, da sie bei der C nicht f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndig war. Die Zeugin Frau E kannte die Vorg\u00e4nge allenfalls aus den Mitteilungen ihres Ehemannes. Insofern l\u00e4sst sich ihrer Aussage jedenfalls entnehmen, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit in einer Lieferbeziehung zur C stand. Ob aber ihre Erkl\u00e4rung, die Beklagte habe ihnen das angegriffene Ger\u00e4t angeboten, auf der Erinnerung der Zeugin Frau E an ein Gespr\u00e4ch mit ihrem Ehemann Ende des Jahres 2020 beruhte oder doch nur aus einer Mitteilung ihres Ehemanns im Zuge der Vorbereitung des Beweistermins stammte, l\u00e4sst sich nicht sicher feststellen. Sie selbst hat im weiteren Verlauf der Vernehmung erkl\u00e4rt, sich an die Zeit \u2013 gemeint war das Ende des Jahres 2020 \u2013 nicht genau erinnern zu k\u00f6nnen. Weder zum Ger\u00e4t XXX hat sie sich konkret \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, noch von wem das Luftreinigungsger\u00e4t angeboten wurde.<\/li>\n<li>Andere Erkenntnisse stehen der Kammer nicht zur Verf\u00fcgung. Auf die Vernehmung der von ihr benannten Zeugin Frau XXX hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland auch in den Verkehr brachte oder gebrauchte.<\/li>\n<li>Mit Ausnahme der Behauptung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die C hat die Kl\u00e4gerin keine weiteren konkreten Benutzungshandlungen der Beklagten vorgetragen. Aber auch die Lieferhandlungen an die C lassen sich nicht feststellen. Die Aussagen der Zeugen Herr und Frau E sind in der Hinsicht nicht ergiebig. Der Zeuge Herr E hat bekundet, dass die C die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten nicht bestellt und auch nie ein Ger\u00e4t erhalten habe. Zwar habe die Beklagte in Aussicht gestellt, ein oder zwei Vorf\u00fchrger\u00e4te zur Verf\u00fcgung zu stellen, dazu sei es aber nie gekommen. Dem Zeugen Herrn E war auch nicht bekannt, ob die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an andere Abnehmer geliefert hatte. Der Zeugin Frau E waren die Vorg\u00e4nge im Einzelnen nicht bekannt, weil sie selbst nicht mit dem Einkauf befasst war und ihr Wissen im Wesentlichen auf den Informationen ihres Ehemannes, des Zeugen Herrn E, basierte.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDa die Beklagte die gesch\u00fctzte Erfindung benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Unterlassungspflicht bezieht sich nicht nur auf das Anbieten, sondern auch auf das Inverkehrbringen und Gebrauchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn das Anbieten begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr andere, dem Anbieten nachfolgende Benutzungshandlungen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte in Bezug auf deren Angebotshandlungen dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Weitergehende Schadensersatzanspr\u00fcche bestehen nicht.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Davon ist auch angesichts des Umstandes auszugehen, dass die urspr\u00fcnglich am 14. Juli 2012 ver\u00f6ffentlichte Klagepatentschrift (B1-Schrift, ersichtlich aus der Anlage 4 zur Anlage K 3 \u201eberichtigt\u201c) fehlerhaft war und auf den Antrag der Kl\u00e4gerin erst im Juli 2021 eine korrigierte Fassung (B9-Schrift, vorgelegt als Anlage KAP 1) ausgegeben wurde. Aus dem Vergleich der im Erteilungsverfahren von der Patentinhaberin eingereichten ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche (vgl. Anlage K 6) und der beiden Patentschriften wird deutlich, dass im Erteilungsverfahren lediglich vers\u00e4umt wurde, die Worte \u201edass die Kodiermittel (22, 35)\u201c hinter den Worten \u201eKodiermittel (22, 35) aufweist, welche\u201c (vgl. Merkmal 4.2) zu streichen. Dadurch ist der Sinn des Klagepatentanspruchs nicht derart entstellt, dass der Leser eine irrige Vorstellung von seinem Gegenstand erhalten w\u00fcrde. In allen F\u00e4llen wird deutlich, dass sich das nachfolgende Merkmal (Merkmal 4.2) auf die Kodiermittel bezieht. Etwas anderes tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser ist seinem Umfang nach allerdings nur auf die Benutzungshandlung des Anbietens beschr\u00e4nkt, da sich diese tats\u00e4chlich feststellen l\u00e4sst. Dar\u00fcber hinaus gehende Benutzungshandlungen k\u00f6nnen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG (Ziff. I. 2. des Tenors). Die mit dem entsprechenden Antrag geforderten Angaben sind unabh\u00e4ngig davon zu erteilen, welche Verletzungshandlungen die Beklagte beging. Jede Art der Benutzung patentverletzender Erzeugnisse l\u00f6st den Anspruch aus \u00a7 140b PatG uneingeschr\u00e4nkt aus.<\/li>\n<li>Mit dem Anspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verh\u00e4lt es sich anders. Dieser dient als Annexanspruch zum Schadensersatzanspruch der Bezifferung des entstandenen Schadens. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Auskunft k\u00f6nnen daher nur die tats\u00e4chlich begangenen Benutzungshandlungen sein, so dass der Anspruch begrenzt ist auf die Auskunft \u00fcber den Umfang der Angebotshandlungen (Ziff. I. 3. des Tenors). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Da nicht feststeht, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jemals in den Verkehr brachte oder auch nur einf\u00fchrte und besa\u00df, sind Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung, die Vertriebshandlungen bzw. den Besitz der Erzeugnisse voraussetzen, zu verneinen.<\/li>\n<li>C<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Anh\u00e4ngigkeit einer Nichtigkeitsklage stellt f\u00fcr sich genommen jedoch noch keinen Grund f\u00fcr eine Aussetzung dar. Diese ist im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2016, 105 \u2013 Verbindungsst\u00fcck).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage hin vernichtet wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte st\u00fctzt ihren schrifts\u00e4tzlichen Vortrag zur Aussetzung im Wesentlichen darauf, dass die Lehre des Klagepatents durch die Patentschrift JPH06-XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei. Allerdings hat die Beklagte weder die Entgegenhaltung im Original, noch die deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt. Der Abschrift der Nichtigkeitsklage (Anlage NK 4) war lediglich jeweils die erste Seite der Patentschrift und der \u00dcbersetzung beigef\u00fcgt. Eine Beurteilung, ob die Lehre des Klagepatents angesichts der JPH06-XXX neu ist, ist der Kammer so nicht m\u00f6glich. Die Kammer war auch nicht gehalten, gem\u00e4\u00df der Anregung der Beklagten die Akten aus dem Parallelverfahren der 4a Zivilkammer beizuziehen, da nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse daraus gewonnen werden k\u00f6nnten, die der Beklagten bislang nicht vorliegen. Denn sie hat vorgetragen, Einsicht in die Akte des Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht gehabt zu haben. Dann muss es ihr auch m\u00f6glich sein, die entsprechenden Anlagen vorzulegen. Im \u00dcbrigen kann das Verfahren der 4a Zivilkammer nicht vorgreiflich sein, sondern allenfalls das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen l\u00e4sst sich aber auch dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten zur JPH06-XXX nicht feststellen, dass diese Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatentanspruchs neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass offenbart wird, dass auch der Gemischaustritt im Kupplungsbereich angeordnet ist (Merkmal 4.1). Nach dem Vortrag der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass nach der JPH06-XXX verschiedene Behandlungsinstrumente verwendet werden k\u00f6nnen, indem eine Behandlungsinstrumenteneinheit A vom Befestigungssockel B entfernt und eine andere Behandlungsinstrumenteneinheit mit dem Sockel gekoppelt werden kann. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Behandlungsinstrument auch um ein Behandlungsinstrument zur Zahnreinigung durch Entfernen von Plaque usw. handeln kann. F\u00fcr dieses Instrument ist \u2013 so die Beklagte \u2013 offenbart, dass \u201esein flexibler Schlauch bekanntlich mit einem Reinigungsgaserzeugungsbeh\u00e4lter verbunden [ist], der eine Druckluftzufuhr von au\u00dfen aufnimmt und der dieser Druckluft ein in seinem Inneren gelagertes Schleifmittel, wie Pulver o. dgl., beimischt. Folglich ist in dieser Anordnung der Reinigungsgaserzeugungsbeh\u00e4lter mit dem Befestigungssockel verbunden.\u201c<\/li>\n<li>Demnach mag der Reinigungserzeugungsbeh\u00e4lter mit dem Befestigungssockel verbunden und in dem entsprechenden Kupplungsbereich von Beh\u00e4lter und Sockel der Gaseintritt angeordnet sein (Merkmal 4.1). Dass aber auch der Gemischaustritt sich im Kupplungsbereich befindet und das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber einen entsprechenden Anschluss im Befestigungssockel abgef\u00fchrt wird, ist nicht offenbart. Stattdessen muss der Gemischaustritt au\u00dferhalb dieses Bereichs liegen, da das Behandlungsinstrument \u00fcber seinen flexiblen Schlauch, in den das Gas-Pulver-Gemisch gelangen muss, mit dem Beh\u00e4lter verbunden ist, der seinerseits mit dem Befestigungssockel verbunden ist. Aus den von der Beklagten zitierten Textstellen ergibt sich auch nicht, dass die Anschl\u00fcsse a1 bis a6 und c1 bis c3 \u00fcberhaupt geeignet sind, das Pulver-Gas-Gemisch aus dem mit dem Sockel verbundenen Beh\u00e4lter aufzunehmen und dem Behandlungsinstrument unabh\u00e4ngig vom Beh\u00e4lter zuzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte weiterhin das Fehlen der erfinderischen T\u00e4tigkeit als weiteren Nichtigkeitsgrund anf\u00fchrt, fehlt es in dieser Hinsicht an schrifts\u00e4tzlichem Vortrag. Es ist Aufgabe der Beklagten darzulegen, welche Nichtigkeitsgr\u00fcnde aus ihrer Sicht erfolgversprechend sind, und dies f\u00fcr die Kammer in ihren Schrifts\u00e4tzen entsprechend aufzubereiten. Die Kammer ist hingegen nicht gehalten, sich den im Nichtigkeitsverfahren geleisteten Vortrag der Parteien, die nicht einmal zwingend identisch mit den Parteien des Verletzungsverfahren sind, zusammenzusuchen und damit auseinanderzusetzen in der vagen Erwartung, dass einer der Nichtigkeitsgr\u00fcnde Erfolg haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.000.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3280 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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