{"id":9245,"date":"2023-05-16T17:00:58","date_gmt":"2023-05-16T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9245"},"modified":"2023-05-16T09:18:14","modified_gmt":"2023-05-16T09:18:14","slug":"4b-o-66-21-fahrdatenaufzeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9245","title":{"rendered":"4b O 66\/21 &#8211; Fahrdatenaufzeichnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3279<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Februar 2023, Az. 4b O 66\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 23. Mai 2008 unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 23. Mai 2007 und vom XXX von der A, Inc. mit Sitz in XXX angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht. Am 31. Oktober 2019 wurde die Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 3) hat vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent bezieht sich auf die Aufzeichnung und Meldung von Fahreigenschaften unter Verwendung eines drahtlosen Mobilger\u00e4ts. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>1. A method of accumulating vehicle operating data for a user of a vehicle (12) comprising the steps of:<br \/>\na) associating a mobile device (16) with a vehicle unit (14) of the vehicle (12), wherein the mobile device is a user\u2019s portable cell phone or smart phone;<br \/>\nb) recognizing at the vehicle unit (14) the mobile device (16) as a previously registered mobile device associated with an insured user of the vehicle (12);<br \/>\nc) identifying at the vehicle unit (14) the user of the associated mobile device (16) as a current driver of the vehicle (12);<br \/>\nd) determining a location of the vehicle directly from a GPS receiver (52) built-into the mobile device or from a cell tower triangulation of the mobile device;<br \/>\ne) accumulating vehicle operating data for the user, including the directly-determined location data; and<br \/>\nf) receiving, at a risk code algorithm, said accumulated vehicle operating data for use subsequently to determine a cost of insurance for the insured user of the vehicle (12).<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>11. A system for accumulating vehicle operating data for a user of a vehicle (12), the system comprising:<br \/>\na mobile device (16) configured to associate with a vehicle unit (14) of the vehicle (12), wherein the mobile device is a user\u2019s portable cell phone or smart phone;<br \/>\na vehicle unit (14) configured to recognize the mobile device (16) as a previously registered mobile device associated with an insured user of the vehicle (12), the vehicle unit (14) being configured to identify the user of the associated mobile device (16) as a current driver of the vehicle (12); the system being configured to:<br \/>\ndetermine a location of the vehicle directly from a GPS receiver (52) built-into the mobile device or from a cell tower triangulation of the mobile device;<br \/>\naccumulate vehicle operating data for the user, including the directly-determined location data; and<br \/>\nreceive, at a risk code algorithm, said accumulated vehicle operating data for use subsequently to determine a cost of insurance for the insured user of the vehicle (12).<\/li>\n<li>und in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs (12), die Schritte umfassend:<br \/>\na) Assoziieren eines Mobilger\u00e4ts (16) mit einer Fahrzeugeinheit (14) des Fahrzeugs (12), worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\nb) in der Fahrzeugeinheit (14) erfolgendes Erkennen des Mobilger\u00e4ts (16) als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) assoziiert ist;<br \/>\nc) in der Fahrzeugeinheit (14) erfolgendes Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts (16) als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs (12);<br \/>\nd) Bestimmen eines Standorts des Fahrzeugs, und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger (52) oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\ne) Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\nf) Empfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) zu bestimmen.<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>11. System zum Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs (12), wobei das System umfasst:<br \/>\nein Mobilger\u00e4t (16), das daf\u00fcr konfiguriert ist, sich mit einer Fahrzeugeinheit (14) des Fahrzeugs (12) zu assoziieren, worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\neine Fahrzeugeinheit (14), die daf\u00fcr konfiguriert ist, das Mobilger\u00e4t (16) als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) assoziiert ist, zu erkennen, wobei die Fahrzeugeinheit (14) daf\u00fcr konfiguriert ist, den Benutzer des assoziierten Mobilger\u00e4ts (16) als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs (12) zu identifizieren; wobei das System konfiguriert ist zum:<br \/>\nBestimmen eines Standorts des Fahrzeugs, und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger (52) oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\nAkkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\nEmpfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) zu bestimmen.<\/li>\n<li>Wegen der im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 8 bis 10 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgende Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und gibt eine schematische Ansicht des Fahrzeug\u00fcberwachungssystems gem\u00e4\u00df der Erfindung wieder.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) ist die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe B. Sie und die Beklagte zu 1), Tochtergesellschaft der Beklagten zu 3), sind Versicherungsunternehmen, die ihren Versicherungsnehmern den Tarifzusatz \u201eXXX\u201c anbieten. Mit diesem Tarifzusatz k\u00f6nnen die Versicherten abh\u00e4ngig von ihrer Fahrweise Rabatte auf die Versicherungspr\u00e4mie erhalten. Um den Tarifzusatz nutzen zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigen die Versicherten eine Smartphone-Applikation (nachfolgend: \u201eApp\u201c) namens \u201eXXX\u201c und einen \u201eXXX\u201c (nachfolgend auch: \u201eSensor\u201c). Die Versicherten m\u00fcssen die App auf ihrem Smartphone installieren und sich registrieren. Nach der Registrierung versendet die Beklagte zu 2), ebenfalls Tochtergesellschaft der Beklagten zu 3), den Sensor an die versicherte Person, die ihn mit ihrem Smartphone \u00fcber die App verbindet. Bei dieser einmaligen Aktivierung des Sensors wird \u2013 \u00fcber die App \u2013 im Backend, das hei\u00dft serverseitig, eine logische Zuordnung zwischen dem Sensor und dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers erzeugt. Zudem ist der Sensor im Backend mit dem Versicherungsnehmer logisch verkn\u00fcpft. Der Sensor wird dann im Auto befestigt.<\/li>\n<li>Sobald der Sensor eine Bewegung oder Ersch\u00fctterung registriert, wacht er auf und generiert Daten \u00fcber seine Bewegung, die er selbstst\u00e4ndig aufzeichnet. Zudem sendet der Sensor in periodischen Zeitabst\u00e4nden sogenannte \u201eBLE (\u201aBluetooth Low Energy\u2018) advertisements\u201c, also broadcast-\u00e4hnliche Einladungsnachrichten, an die Umgebung aus. Diese BLE advertisements k\u00f6nnen von jedem Mobilger\u00e4t mit aktiver BLE-Verbindung ohne vorherige Pr\u00fcfung oder Austausch von Sicherheitsschl\u00fcsseln empfangen werden, das sich in r\u00e4umlicher N\u00e4he des Sensors befindet. Allerdings kann eine Kommunikationsverbindung nur mit einem Mobilger\u00e4t aufgebaut werden, f\u00fcr dessen Benutzer der Sensor registriert ist. Der eindeutige Identifikator, mit dem der Sensor identifiziert werden kann, ist seine MAC-Adresse, die der Sensor mit den BLE advertisements versendet und \u00fcber die der Sensor einem Fahrzeug zugeordnet werden kann. Erkennt der Sensor, dass eine Verbindung mit einem Mobilger\u00e4t aufgebaut ist, versendet er die aufgezeichneten Fahrdaten \u00fcber diese Verbindung an das Mobilger\u00e4t mittels des BLE-Protokolls. Kommt innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem der Sensor \u201eaufgewacht\u201c ist, eine BLE-Verbindung nicht zustande, gibt der Sensor akustische Signale ab.<\/li>\n<li>Die App eines mit dem Sensor verbundenen Mobilger\u00e4ts empf\u00e4ngt von diesem w\u00e4hrend einer Fahrt mit dem Auto Fahrdaten und zeichnet Fahrdaten auf, die das Mobilger\u00e4t an die Beklagte zu 2) oder die Streithelferin, einen von der Beklagten zu 2) beauftragten Technologiepartner, sendet. Die Streithelferin ist auch Herstellerin des Sensors. Die Beklagte zu 2) bzw. die Streithelferin verarbeitet die Fahrdaten pseudonymisiert, berechnet aus ihnen Fahrwerte und stellt diese den Beklagten zu 1) und 3) zur Verf\u00fcgung, die sie den jeweiligen Versicherungsvertr\u00e4gen zuordnen und die Rabatte berechnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin richtet sich mit der Klage sowohl gegen das Produkt \u201eXXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), als auch gegen die App (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und den Sensor (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3).<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 3) bewerben gegen\u00fcber ihren Versicherten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1. Auf der Unternehmenswebsite www.XXX.de wird der Tarifzusatz n\u00e4her beschrieben. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage KAP 5 verwiesen. Schlie\u00dfen die Versicherten einen \u201eXXX\u201c-Vertrag ab, werden sie nicht nur Vertragspartner des jeweiligen Versicherungsunternehmens, sondern auch der Beklagten zu 2), die in diesem Rahmen als Telematik-Dienstleister fungiert. Vertragsbedingungen und Datenschutzerkl\u00e4rung, in denen die Beklagte zu 2) und auch die Streithelferin genannt werden, liegen als Anlagen KAP 6 und KAP 7 vor. Ausz\u00fcge aus den Internetauftritten der Beklagten und der Streithelferin, in denen die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dargestellt wird, liegen als Anlagen KAP 20 und KAP 22 vor. Die Beklagte zu 2) stellt den Versicherten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 zur Verf\u00fcgung und verarbeitet die gesammelten Fahrdaten, die sie den Beklagten zu 1) und 3) zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2021 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen einer Verletzung des Klagepatents ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. August 2021 teilten die Beklagten nach Pr\u00fcfung der Sachlage mit, dass kein Anlass bestehe, die geforderten Erkl\u00e4rungen abzugeben oder die geforderten Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Wegen des genauen Inhalts der Korrespondenz wird auf die Anlagen KAP 8b und 8c Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei alleinberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent sei ihr von der A, Inc. wirksam \u00fcbertragen worden. Indiz daf\u00fcr sei ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Eintragung im Patentregister. Aber auch die vor der \u00dcbertragung des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent seien ihr von der vormaligen Patentinhaberin mit \u00dcbertragungsvereinbarung vom 11. April 2019 wirksam \u00fcbertragen worden. Herr XXX als alleiniger Director der Kl\u00e4gerin und Frau XXX f\u00fcr die Unternehmensberatung C, Insolvenzverwalterin der A, Inc., h\u00e4tten die Vereinbarung unterzeichnet und seien zur Vertretung befugt gewesen. Die Zustimmung des zust\u00e4ndigen kanadischen Gerichts habe \u2013 soweit erforderlich \u2013 vorgelegen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten benutzten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und verletzten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 die Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents mittelbar.<br \/>\nDie Idee der Erfindung sei es, f\u00fcr die Erfassung von Fahrzeugbetriebsdaten die Smartphones der Versicherungsnehmer zu nutzen und so die Kosten eines Aufzeichnungssystems zu verringern, da diese Ger\u00e4te mittlerweile Funktionen \u00fcbernehmen k\u00f6nnten, die fr\u00fcher Hochleistungsrechnern vorbehalten gewesen seien, und von einer Vielzahl von Nutzern verwendet w\u00fcrden. Um die Versicherungsleistungen dem jeweiligen Versicherungsnehmer zuordnen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse sichergestellt sein, dass sich die Fahrzeugeinheit mit dem richtigen Smartphone des jeweiligen Versicherungsnehmers verbinde. Vor diesem Hintergrund sei das Klagepatent auszulegen.<br \/>\nDemnach sei unter dem Begriff der Fahrzeugeinheit eine Komponente zu verstehen, die r\u00e4umlich und funktional dem Fahrzeug zugeordnet sei, also bestimmungsgem\u00e4\u00df im Fahrzeug angeordnet sei, und mit dem Mobilger\u00e4t drahtlos kommunizieren k\u00f6nne. Das Mobilger\u00e4t sei mit dieser Fahrzeugeinheit assoziiert, wenn beide Komponenten derart einander zugeordnet seien, dass jedenfalls eine der Komponenten die andere als ihr zugeh\u00f6rig erkennt. Es handele sich um eine logische Zuordnung.<br \/>\nSoweit im n\u00e4chsten Schritt das Mobilger\u00e4t als registriertes Mobilger\u00e4t erkannt werden solle, gen\u00fcge es, dass an der Fahrzeugeinheit ein Erkennungsprozess stattfinde. Dies k\u00f6nne in der Fahrzeugeinheit geschehen, sei aber nicht darauf beschr\u00e4nkt. Der Klagepatentanspruch 1 lasse sprachlich offen, welche Komponente des Systems den Erkennungsschritt ausf\u00fchre. Das Erkennen als registriertes Mobilger\u00e4t sei die Konsequenz der logischen Zuordnung und vollziehe diese auf der tats\u00e4chlichen Ebene nach. Dabei komme es f\u00fcr ein registriertes Mobilger\u00e4t nicht darauf an, dass ein konkretes Mobilger\u00e4t registriert sei. Das Mobilger\u00e4t habe nur die Funktion eines Mittlers zum versicherten Benutzer, so dass auch die Registrierung nur mittelbar zu verstehen sei. Es sei der Benutzer, der sich mit Hilfe des Mobilger\u00e4ts registriere und daher unmittelbar registriert sein m\u00fcsse. Die Assoziierung des Mobilger\u00e4ts mit dem Benutzer setze wiederum eine logische Zuordnung voraus, so dass Benutzer und Fahrzeug \u00fcber das Mobilger\u00e4t als Mittler miteinander verkn\u00fcpft werden k\u00f6nnten. Das System und damit das Mobilger\u00e4t erkenne, dass der Benutzer mit dem Mobilger\u00e4t assoziiert sei, wobei es auf das konkrete Mobilger\u00e4t nicht ankomme.<br \/>\nIn dem Erkennen des Benutzers liege dann auch die Identifizierung dieses Benutzers als Fahrer des Fahrzeugs. Welche Komponente die fahrende Person an der Fahrzeugeinheit identifiziere, lasse der Verfahrensanspruch offen. Entweder erkenne die Fahrzeugeinheit das Mobilger\u00e4t oder das Mobilger\u00e4t erkenne sich als registriertes Ger\u00e4t, so dass das System einen R\u00fcckschluss auf die fahrende Person ziehen k\u00f6nne. Es gen\u00fcge eine mittelbare Identifikation des Fahrers \u00fcber das Mobilger\u00e4t.<br \/>\nBei den Fahrzeugbetriebsdaten, die dann akkumuliert und schlie\u00dflich vom Risikocode-Algorithmus empfangen w\u00fcrden, handele es sich um alle Daten, die \u00fcber den Betrieb des Fahrzeugs \u2013 und nicht \u00fcber das Fahrzeug selbst \u2013 Auskunft g\u00e4ben.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 11 verlange, dass die Fahrzeugeinheit konfiguriert sei, den Erkennungs- und Identifizierungsschritt durchzuf\u00fchren. Es werde also ein System beansprucht, das eine spezielle Ausf\u00fchrungsform des Verfahrens nach Anspruch 1 durchf\u00fchre.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Die Fahrzeugeinheit werde durch den angegriffenen Sensor gebildet, der dem Fahrzeug logisch zugeordnet sei. Dies ergebe sich unter anderem aus den Internetauftritten der Beklagten und der Streithelferin, wonach die App den Fahrer und der Sensor das Fahrzeug identifiziere bzw. der Sensor bei der Ersteinrichtung dem Fahrzeug zugeordnet werde. Auch das Mobilger\u00e4t sei in diesem Sinne dem Sensor logisch zugeordnet, was durch die Kommunikationsverbindung zwischen den beiden Komponenten belegt werde. Das Mobilger\u00e4t erkenne den \u201erichtigen\u201c Sensor und verbinde sich mit ihm. Zudem sei der Sensor mit dem versicherten Benutzer auf logischer Ebene verkn\u00fcpft, was nur \u00fcber das Mobilger\u00e4t m\u00f6glich sei und daher ebenso f\u00fcr eine Verkn\u00fcpfung von Mobilger\u00e4t und Sensor spreche. Diese logische Zuordnung zeige sich in der App und technisch in der \u00dcbersendung der MAC-Adresse durch den Sensor, die lediglich dem Mobilger\u00e4t des Benutzers bekannt sei, f\u00fcr den der Sensor aktiviert sei. Nur dieses Mobilger\u00e4t k\u00f6nne den Sensor verstehen und eine Kommunikationsverbindung aufbauen.<br \/>\nWeiterhin sei das Mobilger\u00e4t mit dem jeweiligen versicherten Benutzer assoziiert, da der Benutzer mit dem Herunterladen der App und mit der erforderlichen Anmeldung und Registrierung das Mobilger\u00e4t konkret seiner Person zuordne. Es sei ohnedies lediglich erforderlich, dass der versicherte Benutzer unmittelbar und das Mobilger\u00e4t mittelbar registriert seien. Das sei durch den Anmelde- und Registrierungsprozess gew\u00e4hrleistet. Die App sei ohne Anmeldung und Registrierung nicht nutzbar. Schlie\u00dflich erkenne der Sensor das Mobilger\u00e4t als zuvor registriertes Ger\u00e4t, weil beide eine bidirektionale BLE-Verbindung aufbauten. Da nur ein Mobilger\u00e4t, dass den Sensor als \u201erichtigen\u201c Sensor identifiziert habe, eine solche Verbindung aufbaue, erkenne der Sensor das Mobilger\u00e4t mittelbar als zuvor registriert. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Sensor erkenne, wenn keine bidirektionale Verbindung bestehe, und dann akustische Signale abgebe. Dies geschehe selbst dann, wenn sich ein Mobilger\u00e4t mit der angegriffenen App in einem Fahrzeug befinde, dessen Benutzer aber nicht f\u00fcr den darin befindlichen Sensor registriert sei. Aus alledem ergebe sich, dass das Mobilger\u00e4t selbst ebenfalls erkenne, dass es registriert sei, weil es nur dann eine Kommunikationsverbindung mit dem Sensor aufbauen k\u00f6nne.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde auch am Sensor der mit dem Mobilger\u00e4t assoziierte Benutzer als aktueller Fahrer identifiziert. Der Sensor identifiziere die Person mittelbar, indem er das Mobilger\u00e4t als zuvor registriert erkenne. Das Mobilger\u00e4t stehe als Mittler in dem angegriffenen System stellvertretend f\u00fcr die registrierte versicherte Person. Ebenso erkenne das Mobilger\u00e4t die versicherte Person, weil es beim Verbindungsaufbau den richtigen Sensor erkenne und das System davon ausgehe, dass die registrierte Person das Fahrzeug fahre.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten w\u00fcrden das Verfahren nach dem Klagepatent selbst anwenden. Denn sie m\u00fcssten sich aufgrund ihres Verhaltens das Verhalten der Versicherungsnehmer und anderer beteiligter Personen zurechnen lassen. Zumindest w\u00fcrden sie das gesch\u00fctzte Verfahrene anbieten.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen begr\u00fcndeten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 eine mittelbare Verletzung der Klagepatentanspr\u00fcche. Sie wirkten bei der Anwendung des angegriffenen Verfahrens mit den \u00fcbrigen Komponenten zusammen und bildeten mit diesen ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes System. Nach alledem seien die Beklagten zur Unterlassung schlechthin verpflichtet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, ihr Auskunftsbegehren sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. F\u00fcr die Abgabe einer strafbewehrten Geheimhaltungsvereinbarung gebe es keine Rechtsgrundlage.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. an dem jeweiligen Mitglied des Vorstands und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) ein Verfahren zum Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder anzubieten<br \/>\nwelches die Schritte umfasst:<br \/>\na) Assoziieren eines Mobilger\u00e4ts mit einer Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs, worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\nb) in der Fahrzeugeinheit erfolgendes Erkennen des Mobilger\u00e4ts als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs assoziiert ist;<br \/>\nc) in der Fahrzeugeinheit erfolgendes Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs;<br \/>\nd) Bestimmen eines Standorts des Fahrzeugs, und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\ne) Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\nf) Empfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs zu bestimmen<br \/>\n(unmittelbare Verletzung Verfahrensanspruch 1)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Fahrzeugbetriebsdaten die Geschwindigkeit des Fahrzeugs umfassen<br \/>\n(unmittelbare Verletzung Unteranspruch 7)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Fahrzeugbetriebsdaten die durch das Fahrzeug zur\u00fcckgelegte Entfernung umfassen<br \/>\n(unmittelbare Verletzung Unteranspruch 8)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Mobilger\u00e4t mit mehr als einem Fahrzeug assoziiert ist<br \/>\n(unmittelbare Verletzung Unteranspruch 9)<\/li>\n<li>b) Fahrzeugeinheiten und\/oder Smartphone-Apps<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\ndie zum Einsatz in einem System zum Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs geeignet sind,<br \/>\nwobei das System umfasst:<br \/>\nein Mobilger\u00e4t, das daf\u00fcr konfiguriert ist, sich mit einer Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs zu assoziieren, worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\neine Fahrzeugeinheit, die daf\u00fcr konfiguriert ist, das Mobilger\u00e4t als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs assoziiert ist, zu erkennen, wobei die Fahrzeugeinheit daf\u00fcr konfiguriert ist, den Benutzer des assoziierten Mobilger\u00e4ts als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs zu identifizieren;<br \/>\nwobei das System konfiguriert ist zum:<br \/>\nBestimmen eines Standorts des Fahrzeugs und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\nAkkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\nEmpfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs zu bestimmen;<br \/>\n(mittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 11)<\/li>\n<li>c) Fahrzeugeinheiten und\/oder Smartphone-Apps<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\ndie zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geeignet sind, welches die Schritte umfasst,<br \/>\na) Assoziieren eines Mobilger\u00e4ts mit einer Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs, worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\nb) in der Fahrzeugeinheit erfolgendes Erkennen des Mobilger\u00e4ts als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs assoziiert ist;<br \/>\nc) in der Fahrzeugeinheit erfolgendes Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs;<br \/>\nd) Bestimmen eines Standorts des Fahrzeugs, und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\ne) Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\nf) Empfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs zu bestimmen;<br \/>\n(mittelbare Verletzung Verfahrensanspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten, mittels EDV auswertbaren, elektronischen Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 20.04.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die das Verfahren und die Fahrzeugeinheiten bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fahrzeugeinheiten und Verfahren sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die Fahrzeugeinheiten oder Anwendung des Verfahrens bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\ngeheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten, mittels EDV auswertbaren, elektronischen Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.05.2016 begangen haben, und zwar unter der Angabe<br \/>\na) nur in Bezug auf Ziff. 1. b) und c): der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und &#8211; preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Fahrzeugeinheiten bestimmt waren,<br \/>\nb) nur in Bezug auf Ziff. 1. a): der einzelnen Verfahrensanwendungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen verschiedener Akkumulierungsverfahren sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die das Verfahren bestimmt war,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nes den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der A, Inc., XXX seit dem 20.05.2016 bis einschlie\u00dflich 11.04.2019, und der Kl\u00e4gerin seit dem 12.04.2019 durch die zu I. 1. bezeichneten, begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagten zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Fahrzeugeinheiten auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>IV. die Beklagten zu verurteilen, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 20.04.2016 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Fahrzeugeinheiten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem die gewerblichen Abnehmer, denen durch<br \/>\ndie Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Fahrzeugeinheiten einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, schriftlich aufgefordert werden, die Fahrzeugeinheiten an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Fahrzeugeinheiten eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Fahrzeugeinheiten wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>V. die Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 18.720,40 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2021 zu bezahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>I. die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>II. hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 3) vom 21. Februar 2022 gegen den deutschen Teil des EP 2 XXX XXX B1 auszusetzen;<\/li>\n<li>III. weiterhin hilfsweise: ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf die Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Streithelferin schlie\u00dft sich den Klageantr\u00e4gen der Beklagten an.<\/li>\n<li>Widerklagend beantragen die Beklagten,<\/li>\n<li>die Kl\u00e4gerin wird verurteilt, ihnen als Gesamtgl\u00e4ubigern EUR 39.203,20 nebst Prozesszinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2022 zu erstatten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen<\/li>\n<li>Die Beklagten und die Streithelferin sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar.<br \/>\nEine Fahrzeugeinheit im Sinne des Klagepatents m\u00fcsse ein origin\u00e4rer, integraler Bestandteil des Fahrzeugs sein, der mit dem Fahrzeugbus verbunden sei und \u00fcber diesen Fahrzeugbetriebsdaten empfange. Das sei bei dem angegriffenen Sensor nicht der Fall, da er lediglich im Fahrzeug befestigt werde, aber unabh\u00e4ngig vom konkreten Fahrzeug autark arbeite. Daher w\u00fcrden auch keine Fahrzeugbetriebsdaten im Sinne des Klagepatents akkumuliert, weil es sich dabei um origin\u00e4r vom Fahrzeug selbst oder von mit diesem \u00fcber den Fahrzeugbus elektronisch verbundenen Einheiten stammende Daten handeln m\u00fcsse.<br \/>\nSolle das Mobilger\u00e4t mit einer solchen Fahrzeugeinheit assoziiert werden, bed\u00fcrfe es einer unmittelbaren und\/oder auf Dauer eingerichteten Kopplung zwischen der Fahrzeugeinheit und dem Mobilger\u00e4t durch Zuordnung von Schl\u00fcsseln zu dem jeweils anderen Ger\u00e4t, so dass jedes Ger\u00e4t jederzeit sicher sein k\u00f6nne, ausschlie\u00dflich mit dem gew\u00fcnschten Ger\u00e4t zu kommunizieren, ohne eine erneute Verkn\u00fcpfung einrichten zu m\u00fcssen. Ein solches Pairing von Sensor und Mobilger\u00e4t, wie es etwa der Bluetooth-Standard vorsehe, gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Die versandten BLE advertisements k\u00f6nnten von jedem Ger\u00e4t ohne Pr\u00fcfung oder Schl\u00fcsselaustausch empfangen werden. Auch bei der Anwendung des BLE-Protokolls erfolge keine dauerhafte Verkn\u00fcpfung durch eine Zuordnung von Schl\u00fcsseln. Der Sensor wisse auch nicht, ob sich das Mobilger\u00e4t bereits zuvor mit ihm verbunden habe.<br \/>\nSoweit das Mobilger\u00e4t erkannt werden m\u00fcsse, sei zweierlei erforderlich: das Mobilger\u00e4t m\u00fcsse als ein zuvor registriertes Ger\u00e4t erkannt werden und es m\u00fcsse erkannt werden, dass es mit einem versicherten Benutzer assoziiert sei. Dies m\u00fcsse in der Fahrzeugeinheit geschehen. Das Bestehen einer Punkt-zu-Punkt Verbindung mit einem anderen Sender\/Empf\u00e4nger gen\u00fcge f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes Erkennen des Mobilger\u00e4ts durch die Fahrzeugeinheit nicht. Vielmehr m\u00fcsse das Mobilger\u00e4t \u00fcberhaupt zuvor registriert worden sein und sodann in der Fahrzeugeinheit eine Pr\u00fcfroutine vorgesehen sein, mit der gepr\u00fcft werden k\u00f6nne, ob es sich um ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t handele. Der Fahrzeugeinheit m\u00fcsse zudem die logische Zuordnung des registrierten Mobilger\u00e4ts zu einem bestimmten Benutzer bekannt sein. All dies leisteten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht.<br \/>\nBei dem angegriffenen Verfahren finde eine Registrierung eines Mobilger\u00e4ts nicht statt. Die Registrierung sei ausschlie\u00dflich personenbezogen, da sich nur der Versicherungsnehmer registrieren m\u00fcsse. Insbesondere werde keine technische Adresse des Mobilger\u00e4ts genutzt oder eine Kennung zugeordnet, unter der es erkannt werden k\u00f6nnte. Das Mobilger\u00e4t k\u00f6nne beliebig ausgetauscht werden; der Benutzer m\u00fcsse sich mit seinen Login-Daten lediglich im System anmelden. Der angegriffene Sensor habe keine Pr\u00fcfroutinen, die ihm einen Abgleich erlauben w\u00fcrden, ob es sich bei dem Mobilger\u00e4t um ein vorher registriertes Ger\u00e4t handele. Er erkenne auch nicht, ob die App installiert worden sei. Der Sensor k\u00f6nne lediglich erkennen, ob eine Verbindung von einem BLE-f\u00e4higen Empf\u00e4nger hergestellt worden sei. Noch weniger werde das Mobilger\u00e4t als ein mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs assoziiertes Mobilger\u00e4t erkannt. Letztlich erfolge die Erkennung eines Benutzers nicht im Sensor, sondern serverseitig, d.h. infolge der logischen Zuordnung ausschlie\u00dflich im Backend. Dort sei der Account des Benutzers mit seinen Login-Daten hinterlegt. Wenn das Mobilger\u00e4t mit der angegriffenen App eines registrierten Benutzers BLE advertisements empfange, entscheide der Server im Backend, ob eine Verbindung mit dem Sensor aufgebaut werde. Daf\u00fcr sende das Mobilger\u00e4t entsprechende Daten an den Server. Stelle der Server fest, dass der Sensor diesem Benutzer zugeordnet ist, erhalte das Mobilger\u00e4t die Mitteilung vom Server, die Verbindung mit dem Sensor aufrechtzuerhalten und vom Sensor gesendete Daten an den Server zu senden. Sollte der Sensor nicht dem Benutzer zugeordnet sein, erhalte das Mobilger\u00e4t die Mitteilung, keine weiteren Daten an den Server zu senden, was zum Abbruch der BLE-Verbindung zwischen Mobilger\u00e4t und Sensor f\u00fchre.<br \/>\nDa die Fahrzeugeinheit nach alledem schon nicht das Mobilger\u00e4t als registriertes Ger\u00e4t erkenne, fehle es auch an einem Identifizieren des Benutzers des Mobilger\u00e4ts als Fahrer des Fahrzeugs. Daf\u00fcr sei ohnehin erforderlich, dass der aktuelle Fahrer tats\u00e4chlich dem erkannten registrierten Benutzer des assoziierten Mobilger\u00e4ts entspreche, indem beispielsweise eine Gesichts- oder Fingerabdruckerkennung erfolge. Dies leisteten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht.<br \/>\nDie Beklagten sind weiterhin der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents scheitere auch daran, dass nicht sie, sondern ihre Versicherungsnehmer das angegriffene Verfahren anwendeten; ebenso wenig b\u00f6ten sie es an. Aber auch eine mittelbare Verletzung sei zu verneinen, weil die angegriffene App kein Mittel sei, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe, und sich der Sensor zur Benutzung der Erfindung nicht eigne. Jedenfalls sei ein Schlechthinverbot ausgeschlossen, weil die App auch patentfrei genutzt werden k\u00f6nne. Zudem sei die begehrte Auskunft unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und allenfalls nach Abgabe einer strafbewehrten Geheimhaltungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin zu erteilen.<br \/>\nDie Beklagten sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass sie f\u00fcr die von ihnen ausgesprochene Gegenabmahnung Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten haben, die sie widerklagend geltend machen.<br \/>\nZumindest sei die Verhandlung auszusetzen, weil sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist ebenso wie die Widerklage unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Schadensersatz und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten. Diese Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB. Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Aufzeichnung von Fahreigenschaften, insbesondere solcher Fahrdaten, die zur \u00dcberwachung und Zusammenstellung von Fahrzeugnutzungsdaten zur Bestimmung einer Versicherungspr\u00e4mie verwendet werden k\u00f6nnen (Abs. [0002]; Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe sind solche der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass es im Stand der Technik Vorschl\u00e4ge gegeben habe, Versicherungspr\u00e4mien auf der Grundlage von Informationen zu bestimmen, die von fahrzeuginternen Sensoren gesammelt w\u00fcrden, die anzeigten, wo, wie schnell, zu welchen Tageszeiten und an welchen Wochentagen, usw. das Fahrzeug gefahren worden sei. In der Klagepatentschrift wird an diesen herk\u00f6mmlichen Systemen als nachteilig angesehen, dass sie im Allgemeinen mit relativ hohen Kosten f\u00fcr die erforderliche Hardware im Fahrzeug verbunden seien (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der US 2004\/XXX sei etwa ein System zum Sammeln von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs, einschlie\u00dflich des Standorts des Fahrzeugs, bekannt, der durch einen am Fahrzeug installierten GPS-Empf\u00e4nger bestimmt werde (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Ein anderes System zum Sammeln von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs, einschlie\u00dflich des Standorts des Fahrzeugs, sei aus dem Dokument US XXX bekannt. Der Standort werde durch eine erste, im Fahrzeug installierte Ortungskomponente und eine zweite, in einem an Bord des Fahrzeugs befindlichen Mobiltelefon installierte Ortungskomponente bestimmt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Hingegen offenbare die WO 2006\/XXX ein Navigationssystem, das die Position eines Fahrzeugs direkt \u00fcber einen in einem Mobiltelefon eingebauten GPS-Empf\u00e4nger bestimme (Abs. [0006]).<br \/>\nZudem sei die Verwendung eines Mobiltelefons in einem Fahrzeug zur Autorisierung eines Fahrers des Fahrzeugs am Fahrzeug, z.B. zum Laden eines Fahrerprofils, aus dem Dokument US 2007\/XXX bekannt (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Eine konkrete Aufgabe wird in der Klagepatentschrift nicht formuliert. Allerdings l\u00e4sst sich aus den geschilderten Nachteilen des Standes der Technik (Abs. [0003]) und den mit der Erfindung verbundenen Vorteilen (Abs. [0008]) ableiten, dass die der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) darin besteht, ein Verfahren und ein System zur \u00dcberwachung eines Fahrzeugs bereitzustellen, dass mit geringeren Kosten als die aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen verbunden ist.<\/li>\n<li>Dies soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 und einem System mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 11 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 1<br \/>\n1. Verfahren zum Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs (12), die Schritte umfassend:<br \/>\n2. Assoziieren eines Mobilger\u00e4ts (16) mit einer Fahrzeugeinheit (14) des Fahrzeugs (12), worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\n3. in der Fahrzeugeinheit (14) erfolgendes Erkennen des Mobilger\u00e4ts (16) als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) assoziiert ist;<br \/>\n4. in der Fahrzeugeinheit (14) erfolgendes Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts (16) als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs (12);<br \/>\n5. Bestimmen eines Standorts des Fahrzeugs, und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger (52) oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\n6. Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\n7. Empfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) zu bestimmen.<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 11<br \/>\n1. System zum Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs (12), wobei das System umfasst:<br \/>\n2. ein Mobilger\u00e4t (16), das daf\u00fcr konfiguriert ist, sich mit einer Fahrzeugeinheit (14) des Fahrzeugs (12) zu assoziieren, worin das Mobilger\u00e4t ein Mobiltelefon oder Smartphone eines Benutzers ist;<br \/>\n3. eine Fahrzeugeinheit (14), die daf\u00fcr konfiguriert ist, das Mobilger\u00e4t (16) als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) assoziiert ist, zu erkennen,<br \/>\n4. wobei die Fahrzeugeinheit (14) daf\u00fcr konfiguriert ist, den Benutzer des assoziierten Mobilger\u00e4ts (16) als einen aktuellen Fahrer des Fahrzeugs (12) zu identifizieren;<br \/>\n5. wobei das System konfiguriert ist zum:<br \/>\n5.1 Bestimmen eines Standorts des Fahrzeugs, und zwar direkt von einem in das Mobilger\u00e4t eingebauten GPS-Empf\u00e4nger (52) oder aus einer Mobilfunkturm-Triangulation des Mobilger\u00e4ts;<br \/>\n5.2 Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr den Benutzer, einschlie\u00dflich der direkt bestimmten Standortdaten; und<br \/>\n5.3 Empfangen der akkumulierten Fahrzeugbetriebsdaten in einem Risikocode-Algorithmus zur anschlie\u00dfenden Verwendung, um Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs (12) zu bestimmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren dient dem Akkumulieren von Fahrzeugbetriebsdaten f\u00fcr einen Benutzer eines Fahrzeugs, um damit Versicherungskosten f\u00fcr den versicherten Benutzer des Fahrzeugs bestimmen zu k\u00f6nnen. Allerdings beschr\u00e4nkt sich der Anspruch nicht auf die technischen Schritte, die unmittelbar erforderlich sind, um Fahrzeugbetriebsdaten zu akkumulieren. Das eigentliche Akkumulieren der Daten beginnt erst mit dem vierten Verfahrensschritt (Merkmal 5).<\/li>\n<li>Die vorangehenden Verfahrensschritte verlangen das Assoziieren des Mobilger\u00e4ts eines Benutzers mit der Fahrzeugeinheit (Merkmal 2), das Erkennen des Mobilger\u00e4ts als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem Benutzer des Fahrzeugs assoziiert ist (Merkmal 3), und das Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts als aktuellen Fahrer des Fahrzeugs (Merkmal 3). Der Zweck dieser Verfahrensschritte besteht darin, die beim Betrieb eines Fahrzeugs akkumulierten Daten einem versicherten Benutzer zuordnen zu k\u00f6nnen. Erst dadurch k\u00f6nnen im letzten Schritt die Versicherungskosten f\u00fcr diesen Fahrzeugbenutzer bestimmt werden (Merkmal 7). Die Lehre des Klagepatents besteht insoweit im Kern darin, eine Identifizierung eines versicherten Benutzers als Fahrer eines Fahrzeugs mittels seines Mobilger\u00e4ts zu bewerkstelligen. Dazu im Einzelnen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer erste Schritt des mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens besteht darin, ein Mobilger\u00e4t mit einer Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs zu assoziieren (Merkmal 2).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs handelt es sich jedenfalls um eine dem Fahrzeug r\u00e4umlich zugeordnete Vorrichtung, die geeignet sein muss, die weiteren Verfahrensschritte auszuf\u00fchren, soweit der Anspruch dies verlangt; insofern muss sie auch funktional dem Fahrzeug zugeordnet sein. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Fahrzeugeinheit integraler Bestandteil des Fahrzeugs sein muss oder ob sie mit dem Fahrzeugbus zur Sammlung von Fahrzeugbetriebsdaten oder anderweitig mit dem Fahrzeug fest verbunden sein muss. Wesentlich ist jedenfalls, dass die Fahrzeugeinheit dem Fahrzeug r\u00e4umlich und funktional zugeordnet ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Anspruchs, wonach es sich um eine Fahrzeugeinheit eines Fahrzeugs handelt. Zudem ist die Fahrzeugeinheit an der Identifizierung des Benutzers und somit an der Zuordnung der Fahrzeugbetriebsdaten zum Benutzer ma\u00dfgeblich beteiligt (dazu siehe unten). Nur durch eine r\u00e4umliche und funktionale Zuordnung der Fahrzeugeinheit zu einem Fahrzeug lassen sich Beginn und Ende einer Fahrt eines bestimmten Fahrzeugs und die dabei angefallenen Fahrzeugbetriebsdaten eindeutig ermitteln und dem Benutzer zuordnen. Es gen\u00fcgt nicht, den Benutzer zu identifizieren, wenn diesem nicht auch die Fahrzeugbetriebsdaten eines bestimmten Fahrzeugs zugeordnet werden k\u00f6nnen. Daf\u00fcr muss aber zun\u00e4chst die f\u00fcr das gesamte Verfahren, insbesondere die Sammlung von Fahrzeugdaten relevante Fahrzeugeinheit, dem Fahrzeug zugeordnet sein.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Assoziieren eines Mobilger\u00e4ts mit einer Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs setzt jedenfalls eine logische Zuordnung des Mobilger\u00e4ts zu der Fahrzeugeinheit voraus. Darauf weist schon der Wortlaut hin. Denn der Begriff des Assoziierens bedeutet im allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis ein Verkn\u00fcpfen oder In-Verbindung-bringen.<\/li>\n<li>Wie das Assoziieren im Einzelnen ausgestaltet ist und welche Anforderungen an den Assozierungsschritt von Merkmal 2 zu stellen sind, kann letztlich dahinstehen. Ob daf\u00fcr bereits der Aufbau einer Datenverbindung zwischen der Fahrzeugeinheit und einem beliebigen Mobilger\u00e4t gen\u00fcgt oder das Mobilger\u00e4t in der Fahrzeugeinheit registriert sein muss, damit es als ein solches erkannt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Das Erfordernis, dass das Mobilger\u00e4t zuvor registriert sein muss, um als ein registriertes Ger\u00e4t erkannt werden zu k\u00f6nnen, ergibt sich so auch aus dem Merkmal 3, das infolgedessen eine Datenverbindung zwischen dem Mobilger\u00e4t und der Fahrzeugeinheit voraussetzt. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass das Assoziieren all dies als vorgelagerten Schritt beschreibt, der die weiteren Schritte gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3 und 4 erst erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Jedoch kann das Assoziieren des Mobilger\u00e4ts mit der Fahrzeugeinheit des Fahrzeugs nicht als \u201eterminus technicus\u201c f\u00fcr den Aufbau einer Datenverbindung verstanden werden, bei der Fahrzeugeinheit und Mobilger\u00e4t unmittelbar und\/oder auf Dauer mittels der Zuweisung von Schl\u00fcsseln miteinander gekoppelt werden. Diese vom Pairing zweier Ger\u00e4te aus dem Bluetooth-Standard abgeleiteten Anforderungen haben im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Bluetooth wird in der Klagepatentschrift nur beispielhaft erw\u00e4hnt (Abs. [0011]). Die Kommunikation zwischen Fahrzeugeinheit und mobiler Einheit muss nicht einmal verschl\u00fcsselt erfolgen. Alternativ wird ein lediglich sicheres drahtloses Kommunikationsprotokoll genannt (Abs. [0011]). Aber nicht einmal das hat Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden. Anderweitige \u00c4u\u00dferungen der Patentanmelderin im Erteilungsverfahren sind nicht bindend und f\u00fcr die Auslegung allenfalls als fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen. Sie sind aus den vorgenannten Gr\u00fcnden jedoch nicht geeignet, zu einem beschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs zu gelangen. Schlie\u00dflich ist die von den Beklagten in diesem Zusammenhang genannte Priorit\u00e4tsschrift, in der das Pairing beschrieben ist, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial.<br \/>\n2.<br \/>\nIn dem n\u00e4chsten Verfahrensschritt muss in der Fahrzeugeinheit das Mobilger\u00e4t als ein zuvor registriertes Mobilger\u00e4t erkannt werden, das mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs assoziiert ist (Merkmal 3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Wendung \u201ein der Fahrzeugeinheit\u201c \u2013 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents \u201eat the vehicle unit\u201c \u2013 ist dahin zu verstehen, dass der Verfahrensschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 3 ebenso wie der Verfahrensschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 4, das denselben Wortlaut aufweist, von der Fahrzeugeinheit durchzuf\u00fchren ist. Nach der Lehre des Klagepatents ist es nicht gleichg\u00fcltig, welche Komponente \u2013 die Fahrzeug-einheit, das Mobilger\u00e4t oder ein nicht n\u00e4her genannter Server \u2013 diese Schritte vornimmt.<\/li>\n<li>Zwar hei\u00dft es in der ma\u00dfgeblichen Fassung des Klagepatentanspruchs 1 \u201eat the vehicle unit\u201c. Dies f\u00fchrt aber nicht zu einer Auslegung, nach der offen bleibt, welche Komponente die Schritte gem\u00e4\u00df Merkmal 3 und 4 durchf\u00fchrt. Die \u00dcbersetzung \u201ein der Fahrzeugeinheit\u201c findet sich in der von der Patentanmelderin freigegebenen \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs und ist als solche nicht unrichtig. Sie ist auch technisch sinnvoll und k\u00f6nnte infolgedessen auch mit \u201edurch die Fahrzeugeinheit\u201c \u00fcbersetzt werden.<\/li>\n<li>Eine Auslegung, nach der die Merkmale 3 und 4 offen lie\u00dfen, welche Komponente die Verfahrensschritte durchf\u00fchren, f\u00fchrte dazu, dass das Erfordernis \u201eat the vehicle unit\u201c bedeutungslos w\u00fcrde, und ist abzulehnen. Vor allem wenn f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verfahrensschritte die einzige weitere Komponente \u2013 das Mobilger\u00e4t \u2013 ma\u00dfgebend w\u00e4re, k\u00e4me es in systematischer Hinsicht zu unaufl\u00f6sbaren Widerspr\u00fcchen. Denn dann m\u00fcsste sich gem\u00e4\u00df Merkmal 3 das Mobilger\u00e4t selbst erkennen.<\/li>\n<li>Stattdessen ergibt sich ein sinnvoller technischer Zusammenhang erst dadurch, dass die Verfahrensschritte in der Fahrzeugeinheit vollzogen werden. Denn indem die Fahrzeugeinheit das registrierte Mobilger\u00e4t erkennt, kann sie im n\u00e4chsten Schritt auch den Benutzer als den aktuellen Fahrer des Fahrzeugs identifizieren. Das Mobilger\u00e4t ist f\u00fcr die Fahrzeugeinheit das Mittel, den Fahrer zu identifizieren und ihm Fahrzeugbetriebsdaten zuordnen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs 1 ergibt sich auch unter Ber\u00fccksichtigung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 11. Der Wortlaut beider Anspr\u00fcche ist weitgehend identisch. Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass es sich um verschiedene Anspruchskategorien handelt (Verfahren vs. Vorrichtung). Auch dann, wenn wie im Streitfall keiner der beiden Anspr\u00fcche einen R\u00fcckbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert, ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klageanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben \u2013 im Anspruch explizit genannten \u2013 Zweck dienen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2012, 1510 \u2013 Abdeckungsentfernungsvorrichtung). Das ist hier aber der Fall. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 11 durch den Wortlaut \u201ea\/the vehicle unit (being) configured to\u201c enger gefasst sein sollte als der Klagepatentanspruch 1, k\u00f6nnen die Merkmale 3 und 4 nur dahingehend verstanden werden, dass das Erkennen des Mobilger\u00e4ts und das Identifizieren des Benutzers dieses Ger\u00e4ts in der oder durch die Fahrzeugeinheit erfolgen soll.<\/li>\n<li>Genau das entspricht auch der ersten Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Beschreibung des Klagepatents, nach der es die Fahrzeugeinheit ist, die das Mobilger\u00e4t erkennt und einen zugeordneten Benutzer des Mobilger\u00e4ts identifiziert (Abs. [0017] und [0018]).<\/li>\n<li>Die weitere Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt hingegen zu keiner anderen Auslegung des Klagepatents. Zwar wird in der Klagepatentschrift darauf hingewiesen, dass die Hard- und Software innerhalb des Systems auf viele verschiedene Arten zwischen Fahrzeugeinheit und mobiler Einheit verteilt werden kann (Abs. [0015]). Vor allem kann die mobile Einheit mehr Aufgaben \u00fcbernehmen, wenn sie mehr F\u00e4higkeiten als die Fahrzeugeinheit hat (Abs. [0015]). Zudem besteht der Vorteil, dass viele Personen st\u00e4ndig ein Mobilger\u00e4t bei sich tragen und die Mobilger\u00e4te mittlerweile so leistungsf\u00e4hig sind, dass sie die in der Patentschrift genannten Funktionen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, so dass die fahrzeugseitige Hardware und damit die Gesamtkosten des Systems reduziert werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0008], [0015] und [0016]). Der Klagepatentanspruch 1 hat in den Merkmalen 3 und 4 aber mit der Fahrzeugeinheit eine Festlegung getroffen, welche Komponente bestimmte Funktionen \u00fcbernehmen soll, insbesondere das Mobilger\u00e4t erkennen und dessen Benutzer identifizieren soll. Dies ist nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 die Fahrzeugeinheit. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile gehen dadurch nicht verloren, da das Mobilger\u00e4t nach wie vor Funktionen \u00fcbernehmen kann, wie etwa die im Anspruch ausdr\u00fccklich genannte Standortbestimmung (Merkmal 5) oder die Akkumulierung der Fahrzeugbetriebsdaten und deren \u00dcbermittlung an den Risikocode-Algorithmus.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der zweiten Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels zur Figur 2. Demnach erkennt und identifiziert die mobile Einheit das Fahrzeug, in dem es sich befindet, anhand der Fahrgestellnummer und sammelt die Fahrzeugbetriebsdaten (Abs. [0025]). Es wird also nicht wie im Merkmal 4 das Mobilger\u00e4t erkannt, um den Benutzer zu identifizieren, sondern die mobile Einheit identifiziert das Fahrzeug. Das ist auch folgerichtig ist, denn die mobile Einheit ist in der zweiten Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels die ausf\u00fchrende Komponente und kennt ja den eigenen Benutzer, dem sodann die Daten dieses Fahrzeugs zugeordnet werden k\u00f6nnen. All dies steht aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Widerspruch zum Wortlaut und zur Systematik des Anspruchs und seines Nebenanspruchs. Die zweite Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels ist mit den technischen Abl\u00e4ufen der Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs 1 nicht vereinbar und daher als nicht patentgem\u00e4\u00df anzusehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas gem\u00e4\u00df Merkmal 3 erforderliche Erkennen des Mobilger\u00e4ts als ein vorher registriertes Mobilger\u00e4t setzt voraus, dass das Mobilger\u00e4t registriert ist und die Fahrzeugeinheit \u00fcber den blo\u00dfen Verbindungsaufbau mit einem beliebigen Mobilger\u00e4t oder das blo\u00dfe Erkennen eines Mobilger\u00e4ts hinaus feststellt, dass es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt.<\/li>\n<li>Damit ein Mobilger\u00e4t registriert ist, m\u00fcssen Daten hinterlegt sein, die das Mobilger\u00e4t als registriert kennzeichnen.<\/li>\n<li>Das Erkennen des Mobilger\u00e4ts als ein zuvor registriertes Mobilger\u00e4t erfolgt dadurch, dass nach dem Verbindungsaufbau zwischen der Fahrzeugeinheit und dem Mobilger\u00e4t festgestellt werden kann, dass das Mobilger\u00e4t registriert ist. Dies kann etwa durch den Abgleich von vom Mobilger\u00e4t \u00fcbersandten Daten mit hinterlegten Daten erfolgen, die das Mobilger\u00e4t als registriert kennzeichnen. Dieser Abgleich l\u00e4sst den Schluss zu, dass das Mobilger\u00e4t registriert ist oder nicht. Dabei l\u00e4sst der Anspruch offen, wo die Daten hinterlegt sind und welche Komponente den Abgleich des verbundenen Mobilger\u00e4ts mit dem registrierten Mobilger\u00e4t vornimmt. Dies kann durch die Fahrzeugeinheit geschehen. Es kann aber auch auf einem Server oder einer anderen Komponente des Systems erfolgen. F\u00fcr das Erkennen des Mobilger\u00e4ts durch die Fahrzeugeinheit im Sinne von Merkmal 3 ist jedoch wesentlich, dass die Fahrzeugeinheit auch im letztgenannten Fall \u00fcber den blo\u00dfen Verbindungsaufbau hinaus zumindest die Feststellung trifft, dass es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt \u2013 und sei es weil ihr dies vom Server oder einer anderen Komponente auf Anfrage mitgeteilt wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Auslegung spricht der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach in der Fahrzeugeinheit der Verfahrensschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 3 zu erfolgen hat. In der Fahrzeugeinheit soll nicht nur das Mobilger\u00e4t erkannt werden, sondern das Mobilger\u00e4t als zuvor registriertes Mobilger\u00e4t. Hier muss die Feststellung getroffen werden, dass das Mobilger\u00e4t registriert ist. Dies schlie\u00dft \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Mitwirkung anderer Komponenten wie eines Servers oder des Mobilger\u00e4ts nicht aus. Denn der Funktion, die Fahrzeugbetriebsdaten einem Nutzer zuordnen zu k\u00f6nnen, ist auch dann Gen\u00fcge getan sein, wenn f\u00fcr die Fahrzeugeinheit \u00fcberhaupt feststeht, dass es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wo die Pr\u00fcfroutine abl\u00e4uft. Entscheidend ist, dass letztlich die Fahrzeugeinheit feststellt, dass es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt.<\/li>\n<li>Dies ist auch bei funktionaler Betrachtung unter Ber\u00fccksichtigung der Systematik des Klagepatentanspruchs erforderlich, weil in der Fahrzeugeinheit \u00fcber das Mobilger\u00e4t gem\u00e4\u00df Merkmal 4 der mit dem Mobilger\u00e4t assoziierte Benutzer erkannt und als aktueller Fahrer des Fahrzeugs identifiziert werden soll. Die Beschreibung des Klagepatents fasst diesen Zusammenhang ausdr\u00fccklich wie folgt zusammen:<br \/>\n\u201eAuf diese Weise liefert die Mobile Einheit (16) einige oder alle der folgenden Informationen an die Fahrzeugeinheit 14: (\u2026) Identifizierung des Fahrers des Fahrzeugs 12 (durch Identifizierung der mobilen Einheit 16)\u201c (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlich kann ein Benutzer der mobilen Einheit in der Fahrzeugeinheit gem\u00e4\u00df Merkmal 4 nur dann identifiziert werden, wenn entsprechende Daten hinterlegt sind oder jedenfalls zur Verf\u00fcgung gestellt werden, aus denen die Zuordnung des Mobilger\u00e4ts zu einem bestimmten Benutzer hervorgeht. Dies wird mit dem Erfordernis, dass das Mobilger\u00e4t mit einem Benutzer des Fahrzeugs assoziiert sein muss, beschrieben. Um nun aber den Benutzer anhand seines Mobilger\u00e4ts identifizieren zu k\u00f6nnen, muss zuvor das Mobilger\u00e4t erkannt werden. Nichts anderes verlangt der Anspruch 1 mit dem Merkmal 3. All dies muss aber in der Fahrzeugeinheit geleistet werden. Der blo\u00dfe Verbindungsaufbau mit einem zuvor registrierten Mobilger\u00e4t \u2013 auch wenn das System unabh\u00e4ngig von der Fahrzeugeinheit sicherstellt, dass lediglich ein zuvor registriertes Mobilger\u00e4t eine Verbindung mit der Fahrzeugeinheit eingehen kann \u2013 gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Denn dies erlaubt der Fahrzeugeinheit noch nicht, den Benutzer des Mobilger\u00e4ts zu identifizieren. Das Klagepatent liefert keinen Hinweis darauf, wie \u2013 unabh\u00e4ngig von der Feststellung in der Fahrzeugeinheit, dass es sich bei dem erkannten Mobilger\u00e4t auch um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt \u2013 der Benutzer des Ger\u00e4tes identifiziert werden soll. Die zweite Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels stellt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine patentgem\u00e4\u00dfe Alternative dar.<\/li>\n<li>Stattdessen stellt die erste Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels genau diesen Zusammenhang dar. Erst<br \/>\n\u201ewenn die Fahrzeugeinheit 14 das Vorhandensein der mobilen Einheit 16 erkennt und die mobile Einheit 16 als eine zuvor registrierte mobile Einheit 16 erkennt, die einem autorisierten, versicherten Benutzer des Fahrzeugs 12 zugeordnet ist, identifiziert die Fahrzeugeinheit 14 einen zugeordneten Benutzer der mobilen Einheit 16 als den aktuellen Fahrer des Fahrzeugs 12 und beginnt mit der Kommunikation mit der mobilen Einheit 15\u201c (Abs. [0017]; Hervorhebung seitens der Kammer).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nNach den vorangehenden Ausf\u00fchrungen ist ein Mobilger\u00e4t mit einem versicherten Benutzer des Fahrzeugs assoziiert, wenn das Mobilger\u00e4t einem bestimmten Benutzer zugeordnet ist. Diese Zuordnung muss sich in einer datentechnischen Verkn\u00fcpfung wiederspiegeln. Das Mobilger\u00e4t muss mit f\u00fcr den versicherten Benutzer spezifischen Daten verkn\u00fcpft sein, so dass von der Kenntnis des Mobilger\u00e4ts auf einen bestimmten Benutzer geschlossen werden kann.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Erkennen des Mobilger\u00e4ts gem\u00e4\u00df Merkmal 3 ist es jedoch noch nicht erforderlich, dass die Fahrzeugeinheit auch erkennt, dass das Mobilger\u00e4t mit einem versicherten Benutzer assoziiert ist. Die Identifikation des Benutzers erfolgt erst im n\u00e4chsten Schritt (Merkmal 4). Es ist daher f\u00fcr den Verfahrensschritt nach Merkmal 3 auch nicht zu verlangen, dass in der Fahrzeugeinheit \u00fcber das Erkennen des Mobilger\u00e4ts als registriertes Mobilger\u00e4t hinaus erkannt wird, dass das Mobilger\u00e4t mit einem Benutzer assoziiert ist oder dass der Benutzer versichert ist. Begrifflich bezieht sich der Erkennungsschritt lediglich auf das Mobilger\u00e4t als registriertes Ger\u00e4t. Ist es einem versicherten Benutzer zugeordnet, wird damit zwangsl\u00e4ufig ein mit einem versicherten Benutzer assoziiertes Ger\u00e4t erkannt. Erst im n\u00e4chsten Schritt gem\u00e4\u00df Merkmal 4 wird dieser Benutzer dann auch identifiziert. Sollte das Mobilger\u00e4t nicht mit einem solchen Benutzer assoziiert sein, ist das f\u00fcr das Merkmal 3 unerheblich, weil dann im n\u00e4chsten Verfahrensschritt lediglich kein Benutzer identifiziert werden kann.<\/li>\n<li>Letztlich beschreibt der Anspruch nur, wie im Fall einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Registrierung eines Mobilger\u00e4ts eines versicherten Benutzers in der Fahrzeugeinheit \u00fcber das Mobilger\u00e4t ein Benutzer als Fahrer des Fahrzeugs identifiziert werden kann.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 4 verlangt dann, dass in der Fahrzeugeinheit das Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts als aktueller Fahrer des Fahrzeugs erfolgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie wiederum in der englischen Fassung anzutreffende Wendung \u201eat the vehicle unit\u201c im Merkmal 4 ist zutreffend mit \u201ein der Fahrzeugeinheit\u201c zu \u00fcbersetzen und auszulegen. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit Merkmal 3 verwiesen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Identifizieren des Benutzers des assoziierten Mobilger\u00e4ts folgt auf das Erkennen des Mobilger\u00e4ts als registriertes Ger\u00e4t. Hier kommt die datentechnische Verkn\u00fcpfung des Mobilger\u00e4ts mit den f\u00fcr den Benutzer des Mobilger\u00e4ts spezifischen Daten zum Tragen, die im Klagepatentanspruch 1 darin zum Ausdruck kommt, dass das Mobilger\u00e4t mit einem versicherten Benutzer assoziiert ist. Nachdem in der Fahrzeugeinheit das Mobilger\u00e4t als registriertes Ger\u00e4t erkannt wurde, muss anhand dieser Information der Benutzer des Mobilger\u00e4ts identifiziert werden. Ob es auch gen\u00fcgt, wenn die Verkn\u00fcpfung von Benutzer und Mobilger\u00e4t in einer anderen Komponente des Systems festgestellt wird, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das Identifizieren mehr als nur das blo\u00dfe Kommunizieren mit einem registrierten Mobilger\u00e4t oder das Empfangen einer Mitteilung, dass es einen registrierten Benutzer gibt. Vielmehr muss in der Fahrzeugeinheit ein bestimmter Benutzer festgestellt werden \u2013 und sei es, dass die Fahrzeugeinheit die dem Mobilger\u00e4t zugeordneten Daten des Benutzers auf einem Server oder anderweitig abfragt.<\/li>\n<li>Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs. Das Identifizieren eines Benutzers ist mehr als nur die blo\u00dfe Kommunikation mit einem registrierten Mobilger\u00e4t. Das Identifizieren ist ein aktives Geschehen, dass einen eigenen Verfahrensschritt darstellt, der in der Fahrzeugeinheit geleistet werden muss und \u00fcber das Erkennen des Mobilger\u00e4ts als registriertes Mobilger\u00e4t hinausgeht. Es muss der Benutzer dieses Ger\u00e4ts bestimmt werden. Funktional geht es darum, dem erkannten Benutzer die Fahrzeugbetriebsdaten zuordnen und in Abh\u00e4ngigkeit davon die Versicherungskosten bestimmen zu k\u00f6nnen. Daf\u00fcr ist eine konkrete Identifizierung eines Benutzers als Fahrer erforderlich. Dies geschieht \u2013 wie im Zusammenhang mit dem Merkmal 3 bereits ausgef\u00fchrt \u2013 anhand des zuvor als registriert erkannten Mobilger\u00e4ts.<\/li>\n<li>Nicht erforderlich ist, dass der identifizierte Benutzer auch tats\u00e4chlich der Fahrer ist. Dies kann die Fahrzeugeinheit nicht feststellen und kann von ihr nach der Lehre des Klagepatents auch nicht verlangt werden. Auf eine Gesichtserkennung, Fingerabdruckerkennung oder sonstige (digitale) Personenidentifikationstechnologien kommt es nicht an; sie haben im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden und werden in der Beschreibung des Klagepatents auch nicht erw\u00e4hnt. Stattdessen wird der mit dem verwendeten Mobilger\u00e4t assoziierte Benutzer als Fahrer fingiert. Die Fahrzeugbetriebsdaten werden dem f\u00fcr das Mobilger\u00e4t registrierten Benutzer zugeordnet, der somit als Fahrer gilt. Dies ergibt sich aus der ersten Variante des Ausf\u00fchrungsbeispiels zu Figur 2. Demnach soll f\u00fcr den Fall, dass die Fahrzeugeinheit mehrere Mobilger\u00e4te erkennt, der als prim\u00e4rer Fahrer bezeichnete Benutzer als Fahrer angenommen werden (Abs. [0017]). Das hei\u00dft, es k\u00f6nnen mehrere Mobilger\u00e4te mit ihrem jeweiligen Benutzer f\u00fcr ein Fahrzeug registriert sein und es m\u00fcssen Daten hinterlegt sein, aus denen sich ergibt, wer von mehreren registrierten Benutzern als Fahrer angenommen werden soll, wenn mehr als einer dieser Benutzer sich mit seinem Mobilger\u00e4t im Fahrzeug befindet. Die Fahrzeugeinheit identifiziert also keine Fahrer, sondern erkennt nur Benutzer. Bei mehreren Benutzern wird aus der systemintern angegebenen Reihenfolge der jeweilige Fahrer festgelegt. Im Kern ist die technische Lehre darauf gerichtet, den Fahrer eines Fahrzeugs durch das Identifizieren der mobilen Einheit zu identifizieren (vgl. Abs. [0018]). Von einem registrierten Mobilger\u00e4t (das daf\u00fcr erkannt werden muss) kann auf einen bestimmten Benutzer geschlossen werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nIn den weiteren Verfahrensschritten soll durch das Mobilger\u00e4t der Standort des Fahrzeugs bestimmt werden (Merkmal 5). Dem Benutzer zuzuordnende Fahrzeugbetriebsdaten wie der Fahrzeugstandort werden akkumuliert (Merkmal 6) und schlie\u00dflich in einem Risikocode-Algorithmus zur weiteren Verwendung empfangen, um Versicherungskosten f\u00fcr den Benutzer zu bestimmen (Merkmal 7). Welche Komponente diese Verfahrensschritte vornimmt, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch offen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Mobilger\u00e4t die akkumulierten Daten an den Risikocode-Algorithmus sendet, der auf einem Server durchgef\u00fchrt wird, auf dem auch die Versicherungskosten bestimmt werden. Nicht einmal f\u00fcr die Zuordnung der Daten zu dem Benutzer enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch 1 eine Vorgabe, welche Komponente sie vornehmen muss. Nach den Merkmalen 2 bis 4 muss jedoch jedenfalls in der Fahrzeugeinheit der Fahrer des Fahrzeugs anhand des registrierten Mobilger\u00e4ts bestimmt werden.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 11 ist in der gleichen Weise auszulegen wie der Klagepatentanspruch 1. Das System nach Anspruch 11 benennt als wesentliche Komponenten ein Mobilger\u00e4t und eine Fahrzeugeinheit, deren Verwendung auch das Verfahren nach Anspruch 1 voraussetzt. Diese Komponenten und das System als solches sollen f\u00fcr Verfahrensschritte konfiguriert sein, die weitgehend mit den Verfahrensschritten des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcbereinstimmen. Soweit zwischen den beiden Anspr\u00fcchen Unterschiede bestehen, f\u00fchren sie zu keiner f\u00fcr den Streitfall entscheidenden Abweichung in der Auslegung.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nWeder l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch macht, noch dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 zur Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatentanspruch 1 oder zur Benutzung eines Systems im Sinne des Klagepatentanspruchs 11 geeignet sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nOb im Zuge der Anwendung des Verfahrens zur Erfassung von Fahrzeugbetriebsdaten im Rahmen des angegriffenen Produkts \u201eXXX\u201c das Merkmal 2 verwirklicht wird, kann dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Merkmale 3 und 4 verwirklicht werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWird der angegriffene Sensor als Fahrzeugeinheit angesehen, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass dieser geeignet ist, ein Mobilger\u00e4t als zuvor registriertes Mobilger\u00e4t, das mit einem versicherten Benutzer assoziiert ist, zu erkennen. Ob im Zuge der Registrierung f\u00fcr das angegriffene Produkt \u201eXXX\u201c \u00fcberhaupt Mobilger\u00e4te serverseitig registriert werden oder lediglich der Versicherungsnehmer als der Benutzer des Mobilger\u00e4ts, ist zwischen den Parteien streitig. Aber auch wenn das Mobilger\u00e4t registriert sein sollte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der angegriffene Sensor ein solches Mobilger\u00e4t als registriertes Mobilger\u00e4t erkennt.<\/li>\n<li>Unstreitig beginnt der Sensor, wenn er infolge einer Bewegung des Fahrzeugs \u201eaufwacht\u201c, BLE advertisements zu senden. Es handelt sich dabei um nicht zielgerichtet gesendete Aufforderungen an unterschiedslos alle empfangsf\u00e4higen Ger\u00e4te in der Umgebung, eine Kommunikationsverbindung mit dem Sensor aufzubauen. Tats\u00e4chlich kann aber nicht jedes Mobilger\u00e4t eine Verbindung mit dem Sensor aufbauen, sondern nur ein Mobilger\u00e4t, auf dem die angegriffene App \u201eXXX\u201c installiert ist und \u2013 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 das f\u00fcr diesen Sensor registriert ist bzw. in dessen App der Sensor mit der MAC-Adresse hinterlegt ist bzw. \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 dessen Benutzer f\u00fcr diesen Sensor registriert ist. In keinem Fall erkennt aber der Sensor das Mobilger\u00e4t als registriertes Mobilger\u00e4t und l\u00e4sst die Verbindung zu.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten haben den Vortrag der Kl\u00e4gerin, im Rahmen des angegriffenen Verfahrens werde ein Mobilger\u00e4t registriert und von dem Sensor als solches erkannt, bestritten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin ihren Vortrag, das Mobilger\u00e4t sei registriert und werde erkannt, im Wesentlichen darauf gest\u00fctzt, dass das Mobilger\u00e4t dem Sensor logisch zugeordnet sei und umgekehrt den \u201erichtigen\u201c Sensor erkennen k\u00f6nne. Die logische Zuordnung des Mobilger\u00e4ts zum Sensor ergebe sich daraus, dass der Sensor bei seiner erstmaligen Aktivierung dem Fahrzeug zugeordnet werde; Daten des Sensors wie die MAC-Adresse w\u00fcrden an das Mobilger\u00e4t gesendet, so dass der Sensor in der App erkennbar sei. Dass das Mobilger\u00e4t den \u201erichtigen\u201c Sensor erkennen k\u00f6nne, zeige sich daran, dass es sich nur mit dem \u201erichtigen\u201c Sensor verbinde.<\/li>\n<li>All dies l\u00e4sst jedoch nicht erkennen, dass das Mobilger\u00e4t im Sinne von Merkmal 3 registriert ist und der Sensor das Mobilger\u00e4t als ein zuvor registriertes Ger\u00e4t erkennt. Dem Vortrag l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass in dem Sensor zu irgendeinem Zeitpunkt die Feststellung getroffen wird, dass es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt.<\/li>\n<li>Dass letztlich nur mit einem registrierten Ger\u00e4t bzw. mit dem Mobilger\u00e4t eines registrierten Benutzers die Kommunikationsverbindung mit dem Sensor aufgebaut werden kann, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen noch nicht f\u00fcr ein Erkennen des Mobilger\u00e4ts als ein registriertes Mobilger\u00e4t in der Fahrzeugeinheit. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine bidirektionale Verbindung handelt. Denn der blo\u00dfe Verbindungsaufbau mit einem registrierten Ger\u00e4t stellt nach zutreffender Auslegung kein Erkennen eines Mobilger\u00e4ts als ein zuvor registriertes Ger\u00e4t im Sinne von Merkmal 3 dar.<\/li>\n<li>Der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin, das Mobilger\u00e4t erkenne den \u201erichtigen\u201c Sensor, mit dem dann die Verbindung aufgebaut werde, ist schon f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, eine Verwirklichung von Merkmal 3 schl\u00fcssig darzulegen, weil erfindungsgem\u00e4\u00df das Mobilger\u00e4t in dem Sensor erkannt werden muss. Dies zeigt sich vor allem an der Verwendung der MAC-Adresse, die im Zuge der Initiierung einer BLE-Verbindung seitens des Sensors mitgeteilt wird und die von der Kl\u00e4gerin als Beleg daf\u00fcr, dass Sensor und Mobilger\u00e4t logisch zugeordnet seien, angef\u00fchrt wird. Die MAC-Adresse des Sensors ist aber f\u00fcr das Mobilger\u00e4t unspezifisch. Vor allem dient sie nicht dazu, dass der Sensor ein Mobilger\u00e4t als registriertes Mobilger\u00e4t erkennt. Vielmehr verh\u00e4lt es sich gerade umgekehrt. Der Sensor kann aufgrund der MAC-Adresse erkannt werden, und eine Verbindung mit dem Sensor und dem Mobilger\u00e4t kann zugelassen werden. Es ist aber nicht der Sensor, in dem ein Mobilger\u00e4t als ein registriertes Ger\u00e4t erkannt wird.<\/li>\n<li>Auch die Darstellung des Sensors in der App auf dem Mobilger\u00e4t nach seiner Aktivierung mag f\u00fcr eine Verkn\u00fcpfung von Mobilger\u00e4t und Sensor sprechen. Daraus l\u00e4sst sich aber nicht folgern, dass in dem Sensor das Mobilger\u00e4t erkannt wird. Auch dass laut Datenschutzerkl\u00e4rung der Beklagten eine Sensor-, eine Ger\u00e4te- und eine Fahrer-ID gespeichert, \u00fcbertragen und zugeordnet werden, sagt \u00fcber eine Verwirklichung von Merkmal 3 nichts aus. Zum einen bleibt offen, welche Komponente welche Daten sendet und speichert und in welchem Zusammenhang diese Daten gegebenenfalls verkn\u00fcpft werden. Zum anderen ist aber schon nicht ersichtlich, dass mittels dieser Daten in der Sensoreinheit ein Mobilger\u00e4t erkannt werden kann.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, f\u00fcr eine Verkn\u00fcpfung des Sensors mit dem Mobilger\u00e4t spreche auch, dass der Sensor mit dem versicherten Benutzer verkn\u00fcpft sei, was nur \u00fcber das Mobilger\u00e4t m\u00f6glich sei, l\u00e4sst auch dies eine Verwirklichung von Merkmal 3 nicht erkennen. Dass in dem angegriffenen Verfahren ein Mobilger\u00e4t eingebunden ist und daran mitwirkt, dass die erhobenen Fahrzeugbetriebsdaten einem Benutzer, jedenfalls aber einem Fahrzeug zugeordnet werden, sagt \u00fcber die konkrete Funktionsweise des angegriffenen Verfahrens nichts aus. Vor allem haben die Beklagten und die Streithelferin eine Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 vorgetragen, die eine Verwirklichung von Merkmal 3 ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin, teilt ein Mobilger\u00e4t, auf dem die angegriffene App installiert ist und das von einem angegriffenen Sensor BLE advertisements erhalten hat, die entsprechenden Daten dem Server im Backend mit. Dieser \u2013 so die Beklagten und die Streithelferin \u2013 entscheidet daraufhin, ob das Mobilger\u00e4t die Verbindung beibehalten oder abbrechen soll. Entscheidungskriterium soll demnach sein, ob der mitgeteilte Sensor f\u00fcr diesen Benutzer registriert ist. Auf eine Registrierung des Mobilger\u00e4ts komme es nicht an; sie erfolge auch nicht. Angesichts dieses Vortrags ist seitens der Kl\u00e4gerin nicht konkret vorgetragen, wie der Sensor ein Erkennen eines Mobilger\u00e4ts im Sinne von Merkmal 3 bewerkstelligen k\u00f6nnen sollte. Auch der Verweis auf die EP 3 XXX XXX B1 der Streithelferin ist in dem Zusammenhang unbehelflich, st\u00fctzt ihr Inhalt doch eher den Vortrag der Beklagten als die Ansichten der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Nach alledem ist der Server die ma\u00dfgebende Komponente, die entscheidet, ob es zu einer BLE Verbindung zwischen dem Sensor und dem Mobilger\u00e4t kommt. Dabei wird auch nicht das Mobilger\u00e4t als registriertes Ger\u00e4t erkannt, sondern es wird gepr\u00fcft, ob der Sensor, dessen Daten vom Mobilger\u00e4t \u00fcbermittelt wurden, einem registrierten Benutzer zugeordnet ist. Der Sensor spielt in diesem Zusammenhang im \u00dcbrigen keine Rolle. Er kann nicht entscheiden, mit welchem Mobilger\u00e4t er eine Verbindung eingeht. Vor allem haben die Beklagten in Abrede erstellt, dass der Sensor Daten hat oder erh\u00e4lt, anhand derer er die Feststellung treffen k\u00f6nnte, dass es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t handelt: Eine Registrierung eines Mobilger\u00e4ts finde \u00fcberhaupt nicht statt. Es werde keine technische Adresse des Mobilger\u00e4ts genutzt und keine Kennung zugeordnet, unter der das Mobilger\u00e4t erkannt werden k\u00f6nnte; der Sensor habe auch keine entsprechende Pr\u00fcfroutine.<\/li>\n<li>Auch der Umstand, dass mehrere Benutzer f\u00fcr ein Fahrzeug bzw. einen Sensor registriert sein k\u00f6nnen und sich der Sensor mit jedem ihrer Mobilger\u00e4te verbinden kann, l\u00e4sst nicht zwingend die Feststellung zu, dass der Sensor in der Lage ist, jedes einzelne Mobilger\u00e4t und jeden einzelnen Benutzer zu erkennen. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung in dieser Hinsicht vorgetragen, dass der Sensor mit dem erstbesten Mobilger\u00e4t eine BLE-Verbindung herstellt, das eine solche Verbindung zul\u00e4sst. Es kann sich nach dem Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise des angegriffenen Verfahrens dabei nur um ein Mobilger\u00e4t handeln, das nicht vom Server im Backend die Mitteilung erhalten hat, die Verbindung nicht aufrecht zu erhalten. Dies sind nur solche Mobilger\u00e4te, f\u00fcr deren Benutzer der Sensor registriert ist. Diese Vorgehensweise, bei mehreren Mobilger\u00e4ten verschiedener registrierter Benutzer mit dem erstbesten Mobilger\u00e4t eine BLE-Verbindung einzugehen, erscheint auch sinnvoll, da das Fahrzeug versichert ist und die Fahrzeugbetriebsdaten infolgedessen dem Fahrzeug und nicht dem jeweiligen Benutzer zugeordnet werden.<\/li>\n<li>Umgekehrt erkl\u00e4rt die von den Beklagten dargestellte Funktionsweise des angegriffenen Verfahrens auch, warum ein Ehemann, der f\u00fcr einen Sensor in seinem Fahrzeug registriert ist, mit seinem Mobilger\u00e4t nicht ohne weiteres eine Verbindung zu einem Sensor in dem Fahrzeug seiner Ehefrau aufbauen kann, f\u00fcr den er nicht registriert ist. Die Kl\u00e4gerin kann wiederum nur vermuten, dass es an der fehlenden Regis-trierung des Mobilger\u00e4ts liege. Dies haben die Beklagten jedoch in Abrede gestellt. Nach ihrem Vortrag l\u00e4sst sich das Ph\u00e4nomen damit erkl\u00e4ren, dass der Sensor nicht dem Ehemann zugeordnet ist, sondern der Ehefrau. Es gen\u00fcge, dass sich der Ehemann mit den LogIn-Daten der Ehefrau im System anmeldet. Dies sei auch der Grund daf\u00fcr, dass ohne weiteres neue Mobilger\u00e4te verwendet werden k\u00f6nnten, solange nur die App installiert und der Benutzer f\u00fcr den jeweiligen Sensor eingeloggt sei. Eine Registrierung des Mobilger\u00e4ts oder dessen Erkennung setzt all dies nicht voraus.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sensor erkennt, wenn keine Kommunikationsverbindung zu einem anderen Ger\u00e4t aufgebaut werden konnte und infolgedessen akustische Signale von sich gibt. Zwar beschreibt das Klagepatent ein \u00e4hnliches Szenario, in dem die Fahrzeugeinheit, wenn das Fahrzeug in Abwesenheit der mobilen Einheit gefahren wird, dem unbekannten Fahrer akustisch oder \u00fcber Lichtsignale mitteilt, dass eine mobile Einheit nicht verbunden ist (vgl. Abs. [0026]). Dies ist aber nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 und vor allem nicht von Merkmal 3. Nach der Lehre des Anspruchs kommt es nicht darauf an, wie die Fahrzeugeinheit reagiert, wenn sie ein Mobilger\u00e4t nicht erkennt. Vielmehr ist patentgem\u00e4\u00df verlangt, dass die Fahrzeugeinheit ein Mobilger\u00e4t als ein registriertes Ger\u00e4t erkennt. Daran fehlt es aber aus den vorgenannten Gr\u00fcnden und es ergibt sich auch nicht im Umkehrschluss aus der Reaktion des Sensors auf eine fehlende Verbindung zu einem Mobilger\u00e4t. Dass der Sensor in einer solchen Situation piept, liegt n\u00e4mlich nicht daran, dass er kein Mobilger\u00e4t als registriertes Ger\u00e4t erkannt hat. Dass die Funktionen des angegriffenen Sensors eine solche Pr\u00fcfung umfassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht mehr daf\u00fcr, dass der Sensor lediglich pr\u00fcft, ob es \u00fcberhaupt eine Kommunikationsverbindung gibt, und einen Warnton abgibt, wenn eine solche Verbindung \u00fcber einen gewissen Zeitraum nicht festgestellt wird. Die Feststellung, ob es sich um ein registriertes Mobilger\u00e4t bzw. einen registrierten Benutzer handelt, trifft nach wie vor der Server im Backend.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich feststellen, dass im Zuge der Erfassung von Fahrzeugbetriebsdaten im Rahmen des angegriffenen Produkts \u201eXXX\u201c der Sensor den Benutzer des assoziierten Mobilger\u00e4ts als aktuellen Fahrer des Fahrzeugs identifiziert (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Da schon nicht ersichtlich ist, dass der angegriffene Sensor das Mobilger\u00e4t als registriertes Mobilger\u00e4t erkennt, ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Sensor den Benutzer dieses Mobilger\u00e4ts als Fahrer identifizieren sollte. Denn die Lehre des Klagepatents ist hinsichtlich der Merkmale 2 bis 4 darauf gerichtet, \u00fcber das Mobilger\u00e4t den Benutzer dieses Ger\u00e4ts als Fahrer zu identifizieren. Nach der Einrichtung der Kommunikationsverbindung sendet der Sensor jedoch nur noch fortlaufend Fahrzeugbetriebsdaten. Eine weitergehende Identifizierung eines Benutzers, dem diese Daten zugeordnet werden k\u00f6nnten, leistet der Sensor nicht. Auch die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt in dem Zusammenhang lediglich vor, der Versicherungsnehmer werde mittelbar als Fahrer identifiziert, indem der Sensor das Mobilger\u00e4t als zuvor registriert erkenne. Abgesehen davon, dass letzteres \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 sich nicht feststellen l\u00e4sst, gen\u00fcgt f\u00fcr das Identifizieren des Benutzers des Mobilger\u00e4ts auch nicht lediglich das Erkennen des Mobilger\u00e4ts als registriertes Ger\u00e4t.<\/li>\n<li>Letztlich haben die Beklagten bestritten, dass sich auf dem Sensor irgendwelche Daten zu irgendeinem Benutzer befinden. Das ist auch nicht notwendig, wenn die Fahrzeugbetriebsdaten vom Sensor \u00fcber die bestehende BLE-Verbindung an das Mobilger\u00e4t und von diesem an den Server im Backend gesendet werden. Eine Zuordnung dieser Daten zu einem Benutzer, so sie \u00fcberhaupt stattfindet, und die daf\u00fcr erforderliche Identifizierung des Benutzers k\u00f6nnten ohne weiteres vom Mobilger\u00e4t oder dem Server geleistet werden.<\/li>\n<li>Letztlich folgt das angegriffene Verfahren einem anderen Prinzip als das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1. Es ist nicht der Sensor, der wie die Fahrzeugeinheit die Identifizierung des Benutzers mittels des Mobilger\u00e4ts \u00fcbernimmt. Stattdessen ist es nach dem Vortrag der Beklagten der Server, der den Benutzer des Mobilger\u00e4ts und den Sensor erkennt und die gesendeten Fahrzeugbetriebsdaten einem Fahrzeug zuordnet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu dem angegriffenen Verfahren ergibt sich zugleich, dass auch der angegriffene Sensor und die angegriffene App \u201eXXX\u201c nicht geeignet sind, in einem System im Sinne des Klagepatentanspruchs 11 verwendet zu werden bzw. das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 anzuwenden.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten, die durch die auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin erfolgte Antwort entstanden. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB, noch aus einem unberechtigten und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, \u00a7 823 BGB.<br \/>\nI.<br \/>\nEin Anspruch aus \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB ist zu verneinen, weil es sich bei dem Antwortschreiben der Beklagten vom 16. August 2021 bereits nicht um eine Gegenabmahnung handelt. Es werden gegen die Kl\u00e4gerin keine Gegenanspr\u00fcche erhoben, insbesondere nicht die Unterlassung der Behauptung einer Patentverletzung gefordert. Abgesehen davon entspr\u00e4che eine solche Gegenabmahnung auch nicht dem mutma\u00dflichen Willen und dem Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Zwar ist die Abmahnung der Kl\u00e4gerin unberechtigt gewesen, weil der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich keine Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Klagepatents zustehen. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Zweck einer (Gegen-)Abmahnung ist es, Streitigkeiten \u00fcber Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln (BGH, GRUR 2002, 357 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachabmahnung). Das Abmahnverfahren liegt im Interesse des Gl\u00e4ubigers, weil er sehr rasch ein dem gerichtlichen Unterlassungstitel nachgebildetes Instrument an die Hand bekommt, mit dessen Hilfe er weitere Verst\u00f6\u00dfe unterbinden kann. Es liegt aber auch im Interesse des Schuldners, der auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Gl\u00e4ubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGH a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann eine Gegenabmahnung regelm\u00e4\u00dfig nur dann veranlasst sein, wenn die unberechtigte Abmahnung in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (BGH, GRUR 2004, 790 \u2013 Gegenabmahnung). Da im Streitfall beides zu verneinen ist, ist ein Kostenerstattungsanspruch aus einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAuch ein Anspruch aus \u00a7 823 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist zu verneinen. Nicht nur fehlt es an einer Gegenabmahnung, sondern auch an einem der Kl\u00e4gerin vorwerfbaren Verschulden im Zusammenhang mit der unberechtigten Abmahnung. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn \u2013 wie hier \u2013 der Abmahnende anwaltlich beraten war und er eine Verletzung des Schutzrechts aus vern\u00fcnftigen \u00dcberlegungen f\u00fcr so naheliegend halten durfte, dass die Abmahnung auch zur Kl\u00e4rung etwa verbliebener Ungewissheiten gerechtfertigt erscheinen durfte (OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 364 \u2013 siebenmedia). Im Streitfall lag aufgrund der im Internet auffindbaren Erl\u00e4uterungen der Beklagten die Annahme nahe, dass das angegriffene Verfahren und das angegriffene System das Klagepatent verletzen. Dass sich diese Annahme nach n\u00e4herer Erl\u00e4uterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten und die Streithelferin als nicht zutreffend erwies, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.900.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3279 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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