{"id":9243,"date":"2023-05-16T17:00:31","date_gmt":"2023-05-16T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9243"},"modified":"2023-05-16T09:03:53","modified_gmt":"2023-05-16T09:03:53","slug":"4b-o-93-21-austragungsanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9243","title":{"rendered":"4b O 93\/21 &#8211; Austragungsanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3278<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2023, Az. 4b O 93\/21<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXXB1 (Anlage ABP 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das am XXX angemeldet wurde und eine Priorit\u00e4t vom XXX in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am XXX offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am XXX ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb die urspr\u00fcngliche Patentinhaberin A AG einschlie\u00dflich des Klagepatents und beantragte daraufhin am XXX die Umschreibung des Klagepatents im Register. Die Umschreibung wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht. Mit Statuten\u00e4nderung vom XXX, ver\u00f6ffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom XXX (Anlage ABP 8), firmierte die urspr\u00fcnglich unter der Firma B AG handelnde Kl\u00e4gerin um und ist nunmehr unter der Firma C AG t\u00e4tig. Die Umfirmierung ist im Patentregister eingetragen, siehe den Registerauszug vom XXX (Anlage ABP 9). Das Klagepatent steht unter anderem in Deutschland, dort unter dem Aktenzeichen DE 50 XXX XXX XXX.4, in Kraft.<\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent wurde Einspruch eingelegt, der zur\u00fcckgewiesen wurde; die Entscheidungsgr\u00fcnde datieren auf den 27.01.2017 (Anlage FIN 5). Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (\u201cEPA\u201d) blieb erfolglos und wurde am 23. April 2021 zur\u00fcckgewiesen (Anlage FIN 7). Das Klagepatent wurde ohne \u00c4nderungen aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 02.05.2022 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 5 Ni 18\/22 (EP) gef\u00fchrt. Ein qualifizierter Hinweis des Bundespatentgerichts erging am 30.11.2022 (Anlage FIN 11). Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist f\u00fcr den 13.03.2023 bestimmt.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Austraganordnung mit einer Verbindungsvorrichtung zwischen einer Mehrkomponenten-Kartusche und einem Zubeh\u00f6rteil.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Austraganordnung aufweisend: ein Zubeh\u00f6rteil (3; 37; 50; 64) mit mindestens zwei Einl\u00e4ssen (15, 16; 55, 56; 65, 66); eine Kartusche (2; 36) f\u00fcr mindestens zwei Komponenten, wobei die Kartusche (2; 36) mindestens zwei Kammern (13, 14; 44, 45) f\u00fcr jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einl\u00e4ssen komplement\u00e4re Ausl\u00e4sse (18, 19) f\u00fcr die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Ausl\u00e4sse (18, 19) in einen der Einl\u00e4sse steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente (11), die am Zubeh\u00f6rteil (3; 37; 50; 64) angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplement\u00e4ren zweiten Verbindungskomponente (12), die an der Kartusche (2; 36) angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten (11, 12) eine Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) aufweist und die andere Verbindungskomponente (12, 11) einen in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil (5; 48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass au\u00dfenumf\u00e4nglich an dem Anschlussteil (5; 48) erste Eingriffsteile (6, 7; 40, 41) und innenumf\u00e4nglich in der Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) entsprechende zweite Eingriffsteile (25, 26; 46, 47) einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten (11, 12) nach dem Einstecken des Anschlussteils (5; 48) in die Steckaufnahme (20, 21; 20A; 21A) \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung gef\u00fchrt zunehmend miteinander in Eingriff und \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung gef\u00fchrt voneinander au\u00dfer Eingriff bringbar sind, so dass w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Heranf\u00fchren des Zubeh\u00f6rteils (3; 37; 50; 64) an die Kartusche (2; 36) erfolgt und dass w\u00e4hrend des L\u00f6sens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Abheben des Zubeh\u00f6rteils (3; 37; 50; 64) von der Kartusche (2; 36) erfolgt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren, von der Kl\u00e4gerin im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 der Patentbeschreibung wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen Herstellung, Angebot und Vertrieb von Kartuschensystemen, die jeweils aus einer Zweikomponenten-Kartusche und einem dazu passenden Mischer bestehen und unter anderem im Dentalbereich f\u00fcr Bissregistriermaterial unter der Marke XXX oder f\u00fcr dentale Abformmaterialien der Marken XXX oder XXX verwendet werden (im Folgenden gemeinsam: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), und den zugeh\u00f6rigen Mischer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auf den Verpackungen wird die Beklagte zu 1) als Hersteller genannt. Die Beklagte zu 2) gibt sich dadurch als Hersteller zu erkennen, dass sie im Herstellungsvorgang ihre Marke \u201eXXX\u201c auf Mischer und Kartuschen einpr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Zum Zwecke der Benutzung wird das Zubeh\u00f6rteil (z.B. ein Mischer) mit der Kartusche verbunden, um mindestens zwei in der Kartusche enthaltene Komponenten zu mischen und auszutragen. Die roten und blauen Mischer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind hinsichtlich der Verbindung mit der Kartusche identisch gestaltet, sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Dimensionierung des Mischrohrs.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wird auch separat zum Kartuschensystem angeboten und geliefert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 alle Merkmale des Klagepatents verwirkliche.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass eine \u201eeinigerma\u00dfen feste Verbindung\u201c durch das Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme nicht erforderlich sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch eine l\u00e4ngsaxiale F\u00fchrung zwangsl\u00e4ufig auch eine einigerma\u00dfen feste Verbindung zustande kommen m\u00fcsse. Vielmehr komme es auf eine funktionale Auslegung an, nach welcher lediglich die patentgem\u00e4\u00dfe Kombination von Steckaufnahme und Drehf\u00fchrung zu einer festen Verbindung f\u00fchren m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die Eingriffsteile seien zudem nicht nur Bestandteil einer \u201ein L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung\u201c, sondern sie seien so aufeinander abgestimmt, dass sie im Rahmen der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsvorrichtung mit der jeweils anderen Verbindungskomponente bereits dann zusammenwirken k\u00f6nnen, wenn der Anschlussteil in L\u00e4ngsrichtung in die Steckaufnahme eingesteckt werde.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weise die Kartusche als zweite Verbindungskomponente eine Steckaufnahme auf, in welche der Anschlussteil des Zubeh\u00f6rteils, dem Mischer, in L\u00e4ngsrichtung einsteckbar sei. Denn die kuppelf\u00f6rmige H\u00fclse des Mischer-Geh\u00e4uses lasse sich in die Steckaufnahme \u2013 den ringf\u00f6rmigen Kragen der Kartusche \u2013 einstecken. Die H\u00fclse befinde sich bereits vor dem Drehvorgang am oberen Rand des ringf\u00f6rmigen Kragens der Kartusche und sei damit bereits vor dem Verdrehen in die Steckaufnahme eingesteckt. Nach dem Einsteckvorgang sei die tats\u00e4chlich vorhandene L\u00e4ngsf\u00fchrung der Steckaufnahme dadurch nachvollziehbar, dass der Mischer sich in horizontaler Richtung nur minimal bewegen lasse, weil diese Horizontalbewegung jeweils durch die Steckaufnahme begrenzt sei.<\/li>\n<li>Dabei entspreche die Strecke der axialen F\u00fchrung durch die Steckaufnahme etwa der Strecke der axialen F\u00fchrung durch die Drehf\u00fchrung, so dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 die vom Klagepatent geforderte, zweischrittige Verbindung realisiert werde. Durch das Zusammenwirken der vom Klagepatent auch als Rampen bezeichneten Eingriffsteile mit den Fl\u00e4chen der jeweils anderen Verbindungskomponente bestehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine gewisse radiale F\u00fchrung und Stabilit\u00e4t der (Steck-) Verbindung. Dass ein gewisses \u201eSpiel\u201c des Anschlussteils in der Steckaufnahme bestehe, sei zwingend erforderlich, damit der Anschlussteil leicht in die Steckaufnahme eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Dies \u00e4ndere jedoch nichts an der vorhandenen L\u00e4ngsf\u00fchrung. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zus\u00e4tzlich weitere Steckelemente vorhanden seien, wie etwa der rote Steckvorsprung bzw. der entsprechende blaue Steckvorsprung, \u00e4ndere nichts am Vorliegen der vorstehend geschilderten, patentgem\u00e4\u00dfen Steckaufnahme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zudem vor, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine mittelbare Patentverletzung darstelle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint ferner, dass der von ihr geltend gemachte R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch zudem nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Schlie\u00dflich erkl\u00e4rten die Beklagten selbst, dass lediglich etwa 2\/3 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Ausland vertrieben w\u00fcrden. Soweit aber etwa 1\/3 im Inland vertrieben w\u00fcrde, gen\u00fcge dies f\u00fcr die Zuerkennung der Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung. F\u00fcr die ebenfalls streitgegenst\u00e4ndlichen Mischer (\u201eZubeh\u00f6rteil mit mindestens zwei Einl\u00e4ssen\u201c) greife das Argument ohnehin nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint zudem, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und das Klagepatent somit rechtskr\u00e4ftig sei. Weder die Entgegenhaltung EP 0 XXX XXX A1, noch die WO 2006\/XXX XXXA1 oder die US2001\/XXX XXX w\u00fcrden die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eindeutig vorwegnehmen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, zuletzt ge\u00e4ndert durch Antrags\u00e4nderung im Rahmen der Replik vom 24.08.2022 (Bl. 136 dA),<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,\n<p>zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Austraganordnungen aufweisend: ein Zubeh\u00f6rteil mit mindestens zwei Einl\u00e4ssen; eine Kartusche f\u00fcr mindestens zwei Komponenten,<\/li>\n<li>wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern f\u00fcr jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einl\u00e4ssen komplement\u00e4re Ausl\u00e4sse f\u00fcr die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Ausl\u00e4sse in einen der Einl\u00e4sse steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente, die am Zubeh\u00f6rteil angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplement\u00e4ren zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei au\u00dfenumf\u00e4nglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumf\u00e4nglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung gef\u00fchrt zunehmend miteinander in Eingriff und \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung gef\u00fchrt voneinander au\u00dfer Eingriff bringbar sind, so dass w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Heranf\u00fchren des Zubeh\u00f6rteils an die Kartusche erfolgt und dass w\u00e4hrend des L\u00f6sens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Abheben des Zubeh\u00f6rteils von der Kartusche erfolgt;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Zubeh\u00f6rteile mit mindestens zwei Einl\u00e4ssen zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>die geeignet sind, mit einer Kartusche f\u00fcr mindestens zwei Komponenten zu einer Austraganordnung verbunden zu werden,<\/li>\n<li>wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern f\u00fcr jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einl\u00e4ssen komplement\u00e4re Ausl\u00e4sse f\u00fcr die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Ausl\u00e4sse in einen der Einl\u00e4sse steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente die am Zubeh\u00f6rteil angeordnet ist und einer zur ersten Verbindungskomponente komplement\u00e4ren zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist; wobei au\u00dfenumf\u00e4nglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumf\u00e4nglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung gef\u00fchrt zunehmend miteinander in Eingriff und \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung gef\u00fchrt voneinander au\u00dfer Eingriff bringbar sind, so dass w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Heranf\u00fchren des Zubeh\u00f6rteils an die Kartusche erfolgt und dass w\u00e4hrend des L\u00f6sens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Abheben des Zubeh\u00f6rteils von der Kartusche erfolgt;<\/li>\n<li>2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen\/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben;<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrfte Angaben au\u00dferhalb der Auskunftspflicht geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen\/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 18.07.2019 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX XXX erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18.07.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent (deutscher Teil von EP 2 XXX XXX B1) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, dass Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 keine Verletzung des Klagepatents darstellen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>So w\u00fcrde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre einerseits eine Steckaufnahme und andererseits ein einsteckbares Anschlussteil, beide gemeinsam also eine Steckverbindung, vorsehen. Zus\u00e4tzlich m\u00fcsse die Verbindungsvorrichtung eine schr\u00e4g gestellte Drehf\u00fchrung aufweisen. Die Steckverbindung und die Drehf\u00fchrung seien dabei getrennt voneinander zu sehen, was dadurch best\u00e4tigt werde, dass die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme ineinander verdrehbar seien. Die Steckverbindung sei unabh\u00e4ngig von der Steckverbindung, die durch das Stecken der Ausl\u00e4sse des Zubeh\u00f6rteils in die komplement\u00e4ren Einl\u00e4sse der Kartusche hergestellt werde. Die Ausgestaltung als separate Bauteile verdeutliche, dass die Steckverbindung f\u00fcr sich und nicht nur in Kombination mit der Drehf\u00fchrung eine einigerma\u00dfen feste Verbindung erzeugen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem werde eine bestimmte Reihenfolge zur Herstellung der Verbindungsvorrichtung vorgesehen; erst \u201cnach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme\u201d seien die Verbindungskomponenten \u201c\u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar\u201d. Es m\u00fcsse also zun\u00e4chst die Steckverbindung hergestellt werden, bevor die Drehf\u00fchrung zum Einsatz komme.<br \/>\nEine Gewindeverbindung umfasse bei einer am Wortsinn des Klagepatents orientierten Auslegung jedoch keine Steckaufnahme.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirkliche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Denn bei dieser weise die nach dem Einstecken des Steckvorsprungs in die Steck\u00f6ffnung hergestellte Steckverbindung eine hohe Festigkeit auf, hingegen f\u00fchre das reine Ansetzen des Geh\u00e4uses an den Kartuschenkragen ohne Verdrehen zu keiner festen Verbindung.<\/li>\n<li>Zum einen k\u00f6nne der ringf\u00f6rmige Kragen an der Kartusche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht als Steckaufnahme bezeichnet werden, so dass auch das Ende der Mischerh\u00fclse kein in die Steckaufnahme einsteckbares Anschlussteil darstelle. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 werde das Mischergeh\u00e4use nur lose auf das Innengewinde des ringf\u00f6rmigen Kragens an der Kartusche aufgesetzt, was nicht zu der erforderlichen \u201eeinigerma\u00dfen festen Verbindung\u201c f\u00fchre. Eine Befestigung finde nicht bereits durch das axiale Aufsetzen statt, da keine f\u00fcr ein axiales Einstecken erforderliche l\u00e4ngsaxiale Steckf\u00fchrungsfl\u00e4che vorhanden sei, sondern erst durch das Drehen am ringf\u00f6rmigen Kragen. Dies werde auch dadurch deutlich, dass zwischen dem Geh\u00e4use und dem ringf\u00f6rmigen Kragen ein Spiel von etwa 0,4 mm bestehe, was beim Kippen der Kartusche zu einem Abfallen des Mischergeh\u00e4uses f\u00fchre.<\/li>\n<li>Die initiale Ber\u00fchrung beim Ansetzen \u2013 das Anfasen \u2013 der Schraubverbindung sei unumg\u00e4nglich und finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 maximal \u00fcber die Strecke einer Gewindegangh\u00f6he statt. Die maximal zur\u00fcckgelegte Strecke gehe jedoch nicht \u00fcber das absolut erforderliche Minimum einer solchen Ber\u00fchrung hinaus.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sei lediglich eine Steckaufnahme im Inneren der Kartusche vorhanden, in die der Steckvorsprung hineinrage, bevor der ringf\u00f6rmige Kragen der Kartusche von dem Geh\u00e4use des Mischers ber\u00fchrt werde. Dabei sei das Au\u00dfengewinde am Mischergeh\u00e4use ausgebildet, wohingegen der Steckvorsprung des Mischers an einem separaten anderen Bauteil, n\u00e4mlich dem Anschlussteil, vorgesehen sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 existiere damit kein Bauteil, das beide Funktionen \u2013 die des einsteckbaren Anschlussteils und des Eingriffsteils einer schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung \u2013 gleichzeitig verwirkliche.<\/li>\n<li>Da keine unmittelbare Verletzung des Kartuschensystems bestehend aus Kartusche und Mischer vorliege, liege auch durch Angebot und Vertrieb allein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 keine mittelbare Verletzung des Klagepatents vor.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen zudem, dass die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die ins nicht-europ\u00e4ische Ausland, vor allem in die USA, geliefert worden seien. Dabei handele es sich um einen Anteil von etwa 2\/3 aller vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ins Ausland gelieferte Kartuschensysteme zur\u00fcck nach Deutschland gelangen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus seien sowohl der R\u00fcckruf- als auch der Vernichtungsanspruch zumindest f\u00fcr die Beklagte zu 1) auch deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie leere, unbef\u00fcllte Kartuschen von der Beklagten zu 2) beziehe und diese anschlie\u00dfend mit Bissregistriermaterial oder dentalen Abformmaterialien bef\u00fclle. Der Wert der eingef\u00fcllten Materialien \u00fcbersteige den Wert der angegriffenen Kartusche dabei um ein Vielfaches.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei. Dies gelte selbst bei der von ihr selbst vorgenommenen, gegen\u00fcber der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen engeren Auslegung im Hinblick auf die Entgegenhaltung EP 0 XXX XXX A1. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung, nach der ein Drehverschluss auch eine Steckverbindung darstelle, w\u00fcrden dar\u00fcber hinaus auch die Entgegenhaltungen WO 2006\/XXX XXX A1 und US 2001\/XXX XXX A1 die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Austraganordnung mit einer Kartusche oder Spritze f\u00fcr mindestens zwei Komponenten und einem Zubeh\u00f6rteil, an welchen jeweils eine Verbindungskomponente einer Verbindungsvorrichtung angeordnet sind, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Die Patentbeschreibung zeigt in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0005] verschiedene, aus dem Stand der Technik bekannte Austragsvorrichtungen auf. Dazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst die aus der US-5 XXX XXX A1 bekannte Austraganordnung, die eine Verbindungsvorrichtung mit Bajonettverschlussteilen offenbart, siehe Absatz [0002]. Die durch den Verschluss erreichte axiale F\u00fchrung sei \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 jedoch nur w\u00e4hrend des Anziehens wirksam und nicht w\u00e4hrend des Abziehens. Absatz [0003] des Klagepatents beschreibt sodann eine Austraganordnung, die eine Zweikomponenten-Kartusche und einen Mischer oder ein anderes Zubeh\u00f6rteil umfasst. Diese enthielten jeweils zueinander komplement\u00e4re Mittel zum gerichteten Zusammensetzen und gegenseitigen Befestigen. Dabei sei an der Kartusche ein Gewinde angebracht, wodurch der Mischer an der Kartusche mittels einer \u00dcberwurfmutter befestigt werden k\u00f6nne. So werde durch das Aufsetzen des Mischers auf die Kartusche in vorgegebener Ausrichtung eine eindeutig reproduzierbare und somit besonders zuverl\u00e4ssige Verbindung bereitgestellt. Dar\u00fcber hinaus offenbare auch die in Absatz [0004] genannte WO 2008\/XXX XXX eine Austragsvorrichtung, die eine Zweikomponenten-Kartusche und ein Zubeh\u00f6rteil, wie beispielsweise einen Mischer, umfasse. Dabei weise das Zubeh\u00f6rteil zwei Einl\u00e4sse auf, die in korrespondierende Ausl\u00e4sse der Kartusche einsteckbar seien, indem das Zubeh\u00f6rteil ohne Drehbewegung in axialer Richtung auf die Kartusche aufgesteckt werde. Absatz [0005] geht sodann auf die EP 0 XXX XXX ein, die ebenfalls eine Austragsvorrichtung mit einer Zweikomponenten-Kartusche und einem Zubeh\u00f6rteil, wie beispielsweise einem Mischer, offenbare. Das Zubeh\u00f6rteil werde dabei \u00fcber eine Bajonettverbindung an der Kartusche befestigt. Die dazu in einigen Ausf\u00fchrungsformen an der Kartusche und am Zubeh\u00f6rteil befindlichen, geneigten Fl\u00e4chen erzeugten beim Befestigen eine axiale Kraft, um das Zubeh\u00f6rteil und die Kartusche aufeinander zu zu bewegen. Beim L\u00f6sen der Verbindung zwischen dem Zubeh\u00f6rteil und der Kartusche wirke hingegen keine axiale Kraft in der Gegenrichtung, um das Abheben zu erleichtern.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen sieht die Klagepatentbeschreibung die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe darin, eine zuverl\u00e4ssige und schnelle Verbindung zwischen der Kartusche und dem Zubeh\u00f6rteil herzustellen derart, dass mit geringem Kraftaufwand das Zubeh\u00f6rteil sowohl dichtend an der Kartusche befestigt als auch von der Kartusche abgehoben werden kann, siehe Absatz [0006].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Patent eine Austraganordnung mit einer Kartusche oder Spritze f\u00fcr mindestens zwei Komponenten und einem Zubeh\u00f6rteil vor, an welchen jeweils eine Verbindungskomponente einer Verbindungsvorrichtung angeordnet sind und die nach Patentanspruch 1 die folgenden Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1. Austraganordnung (1) aufweisend:<\/li>\n<li>2. ein Zubeh\u00f6rteil (3; 37; 50; 64) mit mindestens zwei Einl\u00e4ssen (15, 16; 55, 56; 65, 66);<\/li>\n<li>3. eine Kartusche (2; 36) f\u00fcr mindestens zwei Komponenten, wobei die Kartusche (2; 36) mindestens zwei Kammern (13, 14; 44, 45) f\u00fcr jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einl\u00e4ssen komplement\u00e4re Ausl\u00e4sse (18, 19) f\u00fcr die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Ausl\u00e4sse (18, 19) in einen der Einl\u00e4sse steckbar ist oder umgekehrt; und<\/li>\n<li>4. eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente (11), die am Zubeh\u00f6rteil (3; 37; 50; 64) angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplement\u00e4ren zweiten Verbindungskomponente (12), die an der Kartusche (2; 36) angeordnet ist,<\/li>\n<li>4.1 wobei eine der Verbindungskomponenten (11, 12) eine Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) aufweist und<\/li>\n<li>4.2 die andere Verbindungskomponente (11, 12) einen in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil (5; 48) aufweist,<\/li>\n<li>4.3 wobei au\u00dfenumf\u00e4nglich an dem Anschlussteil (5; 48) erste Eingriffsteile (6, 7; 40, 41) und innenumf\u00e4nglich in der Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) entsprechende zweite Eingriffsteile (25, 26; 46, 47) einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung vorgesehen sind,<\/li>\n<li>4.3.1 entlang welcher die Verbindungskomponenten (11, 12) nach dem Einstecken des Anschlussteils (5; 48) in die Steckaufnahme (20, 21; 20A; 21A) \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung gef\u00fchrt zunehmend miteinander in Eingriff und \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung gef\u00fchrt voneinander au\u00dfer Eingriff bringbar sind,<\/li>\n<li>4.3.2 so dass w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Heranf\u00fchren des Zubeh\u00f6rteils (3; 37; 50; 64) an die Kartusche (2; 36) erfolgt und<\/li>\n<li>4.3.3 dass w\u00e4hrend des L\u00f6sens der Verbindung ein zwangsl\u00e4ufiges Abheben des Zubeh\u00f6rteils (3; 37; 50; 64) von der Kartusche (2; 36) erfolgt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent bedarf im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der in Merkmalsgruppe 4 spezifizierten Verbindungsvorrichtung der Auslegung.<\/li>\n<li>Die Verbindungsvorrichtung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Austraganordnung dient dem Wortsinn nach der Herstellung einer Verbindung zwischen der Kartusche und dem Zubeh\u00f6rteil. Dies ergibt sich nicht nur aus Merkmal 4, sondern auch aus den Merkmalen 4.3.2 und 4.3.3, die ein zwangsl\u00e4ufiges Heranf\u00fchren des Zubeh\u00f6rteils an die Kartusche w\u00e4hrend des Herstellens der Verbindung und ein zwangsl\u00e4ufiges Abheben des Zubeh\u00f6rteils von der Kartusche w\u00e4hrend des L\u00f6sens der Verbindung beschreiben.<\/li>\n<li>Merkmal 4 spezifiziert diese Verbindungsvorrichtung dahingehend, dass sie einerseits aus einer an dem Zubeh\u00f6rteil befindlichen Verbindungskomponente und andererseits aus einer dazu komplement\u00e4ren, an der Kartusche befindlichen Verbindungskomponente besteht. Die Verbindungsvorrichtung ist demnach \u2013 anders als der Wortlaut dies zun\u00e4chst vermuten lassen w\u00fcrde \u2013 nicht einteilig ausgestaltet, sondern setzt sich aus zwei zusammenwirkenden Verbindungskomponenten zusammen.<\/li>\n<li>Merkmal 4.1 erl\u00e4utert sodann, dass eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist, und Merkmal 4.2, dass die andere Verbindungskomponente einen in L\u00e4ngsrichtung darin \u2013 also in die Steckaufnahme \u2013 einsteckbaren Anschlussteil aufweist.<\/li>\n<li>Die Merkmale 4.1 und 4.2 lassen offen, an welcher der beiden Verbindungskomponenten sich die Steckaufnahme und an welcher sich das einsteckbare Anschlussteil befinden soll. Dies ergibt sich zum einen aus der Wortwahl, die nur \u201eeine der Verbindungskomponenten\u201c und \u201edie andere Verbindungskomponente\u201c nennt und damit eine genaue Zuordnung offen l\u00e4sst, als auch aus der Zuordnung jeweils beider Bezugsziffern 11 und 12 zu beiden Verbindungskomponenten. Der Einfachheit halber wird hier jedoch von einer Anordnung der Steckaufnahme seitens der Kartusche und einer Anordnung des einsteckbaren Anschlussteils seitens des Zubeh\u00f6rteils ausgegangen. Denn dies entspricht der Darstellung in den Figuren; so zeigt Figur 1 mit der Bezugsziffer 11 die erste, an dem Zubeh\u00f6rteil befindliche Verbindungskomponente, die einen mit der Bezugsziffer 5 bezeichneten, einsteckbaren Anschlussteil aufweist. Die zweite, mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnete Verbindungskomponente befindet sich in Figur 1 an der Kartusche, die eine mit den Bezugsziffern 20 und 21 gekennzeichnete Steckaufnahme aufweist. Die Beibehaltung dieser Zuordnung entspricht nicht nur der Darstellung in den Figuren, vielmehr ist die umgekehrte Zuordnung nicht entscheidungserheblich.<\/li>\n<li>Merkmal 4.3 spezifiziert sodann das in Merkmal 4.2 erstmals erw\u00e4hnte, einsteckbare Anschlussteil dahingehend n\u00e4her, dass dieses au\u00dfenumf\u00e4nglich erste Eingriffsteile aufweisen muss. Weiterhin muss die in Merkmal 4.1 erstmals erw\u00e4hnte Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile aufweisen. Die ersten Eingriffsteile und die entsprechenden zweiten Eingriffsteile geh\u00f6ren zu einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung.<\/li>\n<li>Merkmal 4.3.1 spezifiziert die in Merkmal 4.3 genannte Drehf\u00fchrung n\u00e4her, indem es hei\u00dft, dass die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme entlang dieser Drehf\u00fchrung \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar sind. \u201eDabei\u201c, also w\u00e4hrend des Verdrehvorgangs, werden die Verbindungskomponenten in axialer Richtung gef\u00fchrt und damit zunehmend miteinander in Eingriff gebracht, so dass das in Merkmal 4.3.2 beschriebene, zwangsl\u00e4ufige Heranf\u00fchren des Zubeh\u00f6rteils an die Kartusche stattfindet. Weiterhin werden die Verbindungskomponenten \u00fcber einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung gef\u00fchrt voneinander au\u00dfer Eingriff gebracht, so dass das in Merkmal 4.3.3 n\u00e4her beschriebene, zwangsl\u00e4ufige Abheben des Zubeh\u00f6rteils von der Kartusche stattfindet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nInsbesondere der im Klagepatent beschriebene Einsteckvorgang des Anschlussteils in die Steckaufnahme bedarf der Auslegung. Dabei d\u00fcrfen die Merkmale des Klagepatents nicht isoliert betrachtet werden, sondern vor allem die Merkmale 4.1, 4.2 und 4.3.1 m\u00fcssen in der Zusammenschau gesehen werden. Merkmal 4.1 nennt erstmalig eine Steckaufnahme \u2013 hier als Teil der kartuschenseitigen Verbindungskomponente \u2013 und Merkmal 4.2 nennt einen in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil. Sodann beschreibt Merkmal 4.3.1 das \u201eEinstecken\u201c des Anschlussteils in die Steckvorrichtung und setzt diesen in ein zeitliches Verh\u00e4ltnis zum \u201eIneinander Verdrehen\u201c der in Merkmal 4.3 genannten Eingriffsteile.<\/li>\n<li>Im Rahmen der hier vorgenommenen Auslegung wird zun\u00e4chst der Vorgang des \u201eEinsteckens\u201c des Anschlussteils in die Steckaufnahme auf Grund seiner sprachlichen Fassung (siehe unten, Ziff. a)) betrachtet und sodann ins Verh\u00e4ltnis zu dem Vorgang des \u201eIneinander Verdrehens\u201c der Eingriffsteile gesetzt (siehe unten, Ziff. b)). Die sich dadurch ergebende Auslegung wird im Hinblick auf den in der Klagepatentbeschreibung genannten, vorbekannten Stand der Technik (siehe unten, Ziff. c)) und die in der Beschreibung genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele und die Figuren best\u00e4tigt (siehe unten, Ziff. d)). Au\u00dferdem steht diese Auslegung in Einklang mit der der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts und der im qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts zum Ausdruck kommenden Auslegung (siehe unten, Ziff. e)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Zusammenschau der Merkmale 4.1 und 4.2 ergibt, dass die am Zubeh\u00f6rteil befindliche Verbindungskomponente ein Anschlussteil aufweisen muss, das in L\u00e4ngsrichtung in eine Steckaufnahme einsteckbar ist, wobei der Begriffs des Einsteckens in Merkmal 4.3.1 genannt wird.<\/li>\n<li>Die Begrifflichkeiten \u201eEinstecken\u201c und \u201eeinsteckbar\u201c verdeutlichen, dass hier nicht von dem weit gefassten Begriff des \u201eSteckens\u201c ausgegangen werden kann, der nach dem Duden ganz allgemein daf\u00fcr stehen kann, dass etwas an eine bestimmte Stelle verbracht wird. Vielmehr ist der Begriff des \u201eEinsteckens\u201c enger gefasst und meint auch nach dem Duden \u2013 wenn man von den hier offensichtlich nicht in Frage kommenden Bedeutungen absieht \u2013 \u201ein etwas daf\u00fcr Vorgesehenes [hinein]stecken\u201c oder \u201edurch Hineinstecken an einer bestimmten Stelle befestigen\u201c. Ein \u201eHineinstecken\u201c oder \u201eBefestigen\u201c erfordert mehr als nur das Verbringen an eine bestimmte Stelle, wenngleich der Wortlaut an dieser Stelle keinen zwingenden R\u00fcckschluss darauf zul\u00e4sst, auf welche Art und Weise das \u201eEinstecken\u201c zu geschehen hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einsteckvorgang wird insofern n\u00e4her spezifiziert, als dass er in einen zeitlichen (siehe unten, Ziff. aa)) und auch sachlichen Zusammenhang (siehe unten, Ziff. bb)) mit dem \u201eIneinander Verdrehen\u201c der Eingriffsteile gesetzt wird. Daraus ergibt sich, dass das Einstecken einen von dem Eindrehen abzugrenzenden Vorgang darstellt, der in seinem Sinngehalt \u00fcber den Eindrehvorgang hinausgehen muss und damit auch technisch-funktional die Steckaufnahme bzw. das Anschlussteil von den zu dem Drehvorgang zugeh\u00f6rigen Eingriffsteilen abgrenzt (siehe unten, Ziff. cc)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSo spezifiziert Merkmal 4.3.1 n\u00e4her, dass die Verbindungskomponenten \u201enach dem Einstecken\u201c des Anschlussteils in die Steckaufnahme \u00fcber einen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar sind. Daraus ergibt sich, dass die Verbindungskomponenten der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Austraganordnung so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie einerseits ein Einstecken und andererseits ein zeitlich nachgelagertes Verdrehen erm\u00f6glichen. Die Pr\u00e4position \u201enach\u201c gibt in diesem Zusammenhang die zeitliche Abfolge und damit auch vor, dass das \u201eIneinander Verdrehen\u201c erst nach Abschluss des Steckvorgangs beginnt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass es sich auch technisch-funktional bei dem \u201eEinstecken\u201c und dem \u201eIneinander Verdrehen\u201c um unterschiedliche Vorg\u00e4nge handeln muss, verdeutlicht vor allem die in Merkmal 4.2 angegebene \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c, die von der in Merkmal 4.3 angegebenen \u201ein L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung\u201c abgegrenzt werden muss.<\/li>\n<li>Der einsteckbare Anschlussteil muss in L\u00e4ngsrichtung in die Steckaufnahme einsteckbar sein, das Einstecken findet also in axialer Richtung statt. Bei dem Drehvorgang werden die Eingriffsteile dann zwar gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3.1 \u201ein axialer Richtung gef\u00fchrt miteinander in Eingriff gebracht\u201c, aber die dabei konkret zu vollziehende Bewegung des Zubeh\u00f6rteils geschieht in Relation zur Kartusche entlang der in Merkmal 4.3 beschriebenen, in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung. Es handelt sich dabei also um einen ganz normalen Drehvorgang, bei dem die Eingriffsteile durch das Verdrehen miteinander in Eingriff gebracht werden, siehe auch Merkmal 4.3.1. Damit steht das axial vorzunehmende Einstecken dem in Schr\u00e4gstellung vorzunehmenden Drehen gegen\u00fcber, so dass die erfindungsem\u00e4\u00dfe Lehre nicht nur zeitlich, sondern auch der Sache nach voneinander unterscheidbare Vorg\u00e4nge erfordert.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSowohl die zeitliche als auch die inhaltliche Unterscheidung, die das Klagepatent zwischen dem \u201eEinstecken\u201c und dem \u201eEindrehen\u201c vornimmt, verdeutlichen, dass zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre eine Kombination dieser beiden Vorg\u00e4nge notwendig ist. Das Einstecken muss zun\u00e4chst in axialer Richtung erfolgen. Dieser Vorgang muss erkennbar abgeschlossen sein, bevor mit dem Verdrehen entlang der schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung begonnen wird.<\/li>\n<li>Demnach reicht es f\u00fcr ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Einstecken nicht aus, wenn allein zum Zwecke des Aneinanderf\u00fchrens der Eingriffsteile eine gewisse F\u00fchrung des einsteckbaren Anschlussteils in L\u00e4ngsrichtung erfolgt, wie dies bei der Verwendung eines alleinigen Drehverschlusses der Fall ist. Denn bei der Verwendung eines Drehverschlusses kommt es schon wegen der Schr\u00e4gstellung der Eingriffsteile bei dem Aufeinandertreffen der \u2013 klagepatentgem\u00e4\u00df als Eingriffsteile bezeichneten \u2013 Innen- und Au\u00dfengewinde zun\u00e4chst zu einem \u201eIneinanderschieben\u201c der durch die Schr\u00e4gstellung entstehenden L\u00fccken, bevor ein \u201eIneinander Verdrehen\u201c durch die entsprechende Bewegung entlang der schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung \u00fcberhaupt erst m\u00f6glich ist. Dieses anf\u00e4ngliche Ineinanderschieben, das der Nutzung eines jeden Drehverschlusses innewohnt, stellt noch kein \u201eEinstecken\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Anderenfalls w\u00fcrde dem vom Klagepatent geforderten \u201eEinstecken\u201c, das dem \u201eIneinander Verdrehen\u201c sowohl zeitlich als auch sachlich vorgelagert ist, kein eigener Sinngehalt zukommen.<\/li>\n<li>Daraus ergibt sich auch, dass die Eingriffsteile technisch-funktional der in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung zugeordnet sind und nicht gleichzeitig Teil des einsteckbaren Anschlussteils bzw. der Steckaufnahme sein k\u00f6nnen. Zwar sieht auch das Klagepatent vor, dass Anschlussteil und Eingriffsteile des Zubeh\u00f6rteils bzw. die Steckaufnahme und Eingriffsteile der Kartusche jeweils Teil einer Verbindungskomponente sind; da aber funktional das \u201eEinstecken\u201c von dem \u201eIneinander Drehen\u201c abzugrenzen ist, kann das von dem Klagepatent als \u201eRampen\u201c bezeichnete, f\u00fcr den Drehvorgang unerl\u00e4ssliche Gewinde nicht gleichzeitig als Anschlussteil bzw. Steckaufnahme dienen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus einer Gegen\u00fcberstellung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit dem in der Beschreibung des Klagepatents genannten, vorbekannten Stand der Technik ergibt sich ebenfalls, dass der Vorgang des \u201eEinsteckens\u201c technisch-funktional von dem des \u201eVerdrehens\u201c getrennt werden muss und damit einen eigenen Bedeutungsgehalt hat. Dieser Gehalt wird vor allem im Hinblick auf die in Absatz [0004] genannte Druckschrift WO 2008\/XXX XXX (Anlage FIN 4, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage FIN 4a) deutlich.<\/li>\n<li>Die WO 2008\/XXX XXX offenbart eine Abgabebaugruppe mit abnehmbar angebauten Zubeh\u00f6rteilen. Auf Seite 2, Zeile 1 ff. wird das Ziel der offenbarten Lehre unter anderem dahingehend beschrieben, \u201eeine Abgabebaugruppe bereitzustellen, die eine Kartusche [\u2026] aufweist, wo die Zubeh\u00f6rteile [\u2026] einfach anbaubar und abnehmbar sind [\u2026]\u201c. Aus den Zeilen 11 ff. ergibt sich ferner, dass eine Abgabebaugruppe bereitgestellt werden soll, \u201ebei der sichergestellt ist, dass die Zubeh\u00f6rteile in der korrekten Orientierung angebaut werden\u201c. Nach der dort in Anspruch 1 genannten Lehre weisen die Kartusche oder Spritze einerseits und die Zubeh\u00f6rteile andererseits jeweils einen Befestigungsbereich auf, wobei diese \u201eauf solche Weise komplement\u00e4r gestaltet sind, dass die Zubeh\u00f6rteile durch Aufstecken, ohne eine Verdrehbewegung, an der Kartusche oder Spritze anbaubar\u201c sind. Das bedeutet, dass hier durch das blo\u00dfe Aufstecken eine derartig feste Verbindung hergestellt wird, dass ein weiteres Verdrehen nicht mehr notwendig ist.<\/li>\n<li>Die Klagepatentbeschreibung nimmt in Absatz [0004] auf eben diesen, in der WO 2008\/XXX XXX beschriebenen Vorgang Bezug und gibt diesen insofern wieder, als dass es hei\u00dft, dass die Einl\u00e4sse des Zubeh\u00f6rteils in die Ausl\u00e4sse der Kartusche \u201eeinsteckbar\u201c seien und dazu das Zubeh\u00f6rteil in axialer Richtung auf die Kartusche \u201eaufgesteckt\u201c werde. Es ist davon auszugehen, dass dem Begriff \u201eeinsteckbar\u201c im Rahmen des Klagepatentanspruchs der gleiche Bedeutungsgehalt zukommt und auch an dieser Stelle das Herstellen einer festen Verbindung meint.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen best\u00e4tigt die Klagepatentbeschreibung eine Auslegung des Merkmals \u201eEinstecken\u201c, bei dem diesem ein eigener, \u00fcber das Eindrehen \u2013 oder auch nur das Ansetzen zum Eindrehen \u2013 hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt.<\/li>\n<li>Absatz [0029] beschreibt die zweite Verbindungskomponente dahingehend, dass diese zum einen eine kreisf\u00f6rmig gekr\u00fcmmte Innenwandung aufweisen soll, die der Zylinderform des Anschlussteils entspricht, und die dabei entstehenden L\u00fccken zwischen den Backen den Umfangsabschnitten der Eingriffsstege am Mischer entsprechen sollen. Dadurch, so Absatz [0033], sei \u201eeine l\u00e4ngsaxiale Steckf\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr das Einstecken der Verbindungskomponente 11 gew\u00e4hrleistet\u201c.<\/li>\n<li>Zudem wird in Absatz [0032] ein sogenannter Absatz beschrieben, der aus einer Steckf\u00fchrungsfl\u00e4che und einem Steckanschlag f\u00fcr die Eingriffsstege an dem Anschlussteil gebildet ist. Dieser Steckanschlag soll nach Absatz [0034] beim Zusammenstecken der Verbindungskomponenten gew\u00e4hrleisten, dass die Eingriffsstege in die f\u00fcr den Benutzer vorgesehene Verdrehposition gelangen.<\/li>\n<li>Die Patentbeschreibung spezifiziert damit den Einsteckvorgang dahingehend, dass dieser einerseits entlang einer axialen Steckf\u00fchrungsfl\u00e4che geschehen soll. Dar\u00fcber hinaus soll der Steckanschlag dazu f\u00fchren, dass sich die Verbindungskomponenten am Ende des Steckvorgangs in einer Position befinden, in welcher der Eindrehvorgang begonnen werden kann, ohne dass eine weitere manuelle Positionierung notwendig ist.<\/li>\n<li>Auch wenn die Beschreibung den in Unteranspruch 11 n\u00e4her beschriebenen Einsteckvorgang erl\u00e4utert und sich diese Anforderungen nicht vollumf\u00e4nglich aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ergeben, macht die in Merkmal 4.2 gew\u00e4hlte Wortwahl des \u201ein L\u00e4ngsrichtung\u201c einsteckbaren Anschlussteils deutlich, dass zur Umsetzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zumindest eine l\u00e4ngsaxiale Steckf\u00fchrungsfl\u00e4che vorhanden sein muss, damit ein von dem Drehvorgang abgrenzbarer Einsteckvorgang vollzogen werden kann.<\/li>\n<li>Dass mit dem Einstecken und der damit verbundenen Positionierung ein Vorteil erreicht wird, den sich auch das Klagepatent zur Aufgabe macht, ergibt sich zudem aus einer Zusammenschau der Aufgabe des Klagepatents mit der Beschreibung der in Absatz [0003] genannten EP 1 XXX XXX A1, die eine \u201eeindeutig reproduzierbare und somit besonders zuverl\u00e4ssige Verbindung\u201c bereitstellt. Dort wird eine derartig vorteilhafte Verbindung durch die Kombination aus einem Drehverschluss und Codierungsmitteln erreicht. Um diese Vorteile auch mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizubehalten, wie Absatz [0006] dies vorsieht, reicht es nicht aus, wenn ein Anschlussteil nur in eine Steckaufnahme eintaucht, um den Verdrehvorgang beginnen zu k\u00f6nnen. Vielmehr m\u00fcssen mit dem Einstecken einander angeglichene Bauteile zusammengef\u00fcgt werden, so dass ein gewisser Formschluss entsteht.<\/li>\n<li>Der dem Begriff des \u201eEinsteckens\u201c zukommende Bedeutungsgehalt wird ferner durch das Merkmal 3 und in Absatz [0028] deutlich, der die Kartuschenausl\u00e4sse als zu den Mischereinl\u00e4ssen komplement\u00e4r beschreibt, so dass jeweils ein Einlass in einen Auslass \u201esteckbar\u201c sei. Zusammen mit der leicht konischen Ausbildung der Ein-, bzw. Ausl\u00e4sse w\u00fcrden beim An- und Abziehen des Mischers \u201erecht hohe Reibungs- bzw. Haftkr\u00e4fte\u201c entstehen. Dies ist auch notwendig, damit eine dichte Verbindung zwischen Kartusche und Mischer entsteht, die das Hinausquellen der in der Kartusche befindlichen Materialien bei der Benutzung verhindert. Auch dies macht deutlich, dass ein Einstecken \u00fcber das reine Eintauchen hinausgeht und mit der Entstehung von Reibungskr\u00e4ften verbunden ist. Denn hier ist davon auszugehen, dass gleichen Begriffen auch die gleiche Bedeutung zukommt. Ein unterschiedliches Verst\u00e4ndnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt (BGH, Urt. v. 5.10.2016 \u2013 X ZR 21\/15, in GRUR 2017, 152, 154 \u2013 Zungenbett). Daf\u00fcr gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDiese Auslegung des Klagepatents wird durch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren und die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im seinem qualifizierten Hinweis im Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt. Der Auslegung durch das Europ\u00e4ische Patentamt in einer zur\u00fcckweisenden Entscheidung kommt zwar keine Bindungswirkung f\u00fcr das Verletzungsgericht zu, die Meinung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat jedoch die Bedeutung einer gewichtigen sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme (BGH GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbecken). Gleiches muss f\u00fcr den Hinweis des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren gelten.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts fordert im Rahmen der Auslegung des Begriffs der \u201eSteckaufnahme\u201c, dass eine \u201eeinigerma\u00dfen feste Verbindung zustande\u201c kommt. In ihrer Entscheidung vom 27.01.2017 hei\u00dft es auf S. 4 (siehe Anlage FIN 5):<\/li>\n<li>\u201eEs ist unstrittig, dass die Dokumente E1, E2, E5 und E6 eine Verschraubung statt einer &#8222;Steckaufnahme&#8220; zeigen. Die Einspruchsabteilung kann in einer Gewindeverbindung keine &#8222;Steckaufnahme&#8220;. erkennen, so dass der Gegenstand van Anspruch 1 wie erteilt neu ist gegen\u00fcber den Dokumenten E1, E2, E5 und E6.<\/li>\n<li>Zwar ist richtig, wie der Einsprechende angibt, dass eine Verbindung mittels Gewinde im Normalfall erst ein Ansetzen z.B. des Schraubenteils auf das Mutterteil erfordert. Nach g\u00e4ngigen Erkl\u00e4rungsw\u00f6rterb\u00fcchern bzw. nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis erfordert das &#8222;Stecken&#8220; oder &#8222;Einstecken&#8220; jedoch durchaus, dass eine einigerma\u00dfen feste Verbindung zustande kommt. An den Begriff &#8222;Steckaufnahme&#8220; k\u00f6nnen sogar noch h\u00f6here Anforderungen gestellt werden. Im Gegensatz hierzu erfolgt bei einem Gewinde die Befestigung nicht durch Stecken, sondern durch die lnteraktion der Gewindeg\u00e4nge. Entsprechend kann auch die Ber\u00fchrung der beiderseitigen, kurzen Anfasung an Schraube und Mutter weder als &#8222;Aufnahme&#8220; noch als Steckverbindung bezeichnet werden.\u201c<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung stellt klar, dass bei einem Gewinde die Befestigung durch eine Interaktion der Gewindeg\u00e4nge zu Stande kommt und die bei der von ihr als \u201eAnfasung\u201c bezeichneten Anbahnung der Interaktion stattfindenden Ber\u00fchrung noch kein \u201eStecken\u201c oder \u201eEinstecken\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist. Sie geht erkennbar davon aus, dass der Begriff der Steckaufnahme r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u00fcber einen blo\u00dfen Gewindeansatz hinausgeht.<\/li>\n<li>Auch die Beschwerdekammer stellt in ihrer Mitteilung unter dem Aktenzeichen T0828\/17 auf Seite 10 die Begrifflichkeiten der \u201eSteckaufnahme\u201c, der \u201eschr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung\u201c und der \u201eBewegungsabfolge\u201c wie folgt klar (Anlage FIN 6):<\/li>\n<li>\u201eBegriff &#8222;Steckaufnahme&#8220;<br \/>\nAus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents geht hervor, dass durch die Steckaufnahme eine L\u00e4ngsf\u00fchrung des Anschlussteils in der Steckaufnahme hergestellt wird, siehe insbesondere Beschreibungsabs\u00e4tze [0029] und [0033].<\/li>\n<li>Begriff &#8222;schr\u00e4g gestellte Drehf\u00fchrung&#8220;<br \/>\nUnter einer &#8222;schr\u00e4g gestellten F\u00fchrung&#8220; versteht der Fachmann, dass die Eingriffsteile in der Steckaufnahme und die Eingriffsteile am Anschlussteil so zusammenwirken, dass das Anschlussteil einer rein axialen Bewegung gegen\u00fcber der Steckaufnahme in beiden axialen Richtungen und an einer reinen Drehbewegung in beiden Richtungen behindert ist. Somit ist eine Zwangskopplung zwischen Drehung und axialer Bewegung ein wesentliches Merkmal des Anspruchs 1.<\/li>\n<li>Begriff &#8222;Bewegungsabfolge&#8220;<br \/>\nAnspruch 1 definiert in Merkmal 1.5.1 eine bestimmte Bewegungsabfolge: Zuerst wird das Anschlussteil in die Aufnahme eingesteckt. Erst danach werden das Anschlussteil und die Steckaufnahme in der schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung gegeneinander verdreht, um das Zubeh\u00f6rteil zwangsl\u00e4ufig an die Kartusche heranzuf\u00fchren.\u201c<\/li>\n<li>Die Beschwerdekammer verdeutlicht damit zum einen, dass sich die Steckaufnahme durch ihre L\u00e4ngsf\u00fchrung auszeichnet und zum anderen die Zwangskopplung von Drehung und axialer Bewegung wesentlich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist. Sie zitiert zwar zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung f\u00fcr den Begriff der Steckaufnahme Textstellen, die das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents betreffen und daher grunds\u00e4tzlich nicht geeignet sind, eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatents zu begr\u00fcnden. In der Beschwerdeentscheidung selbst macht sie aber deutlich, dass jedenfalls dem Beginn eines Schraubgewindes ohne Versatz zur freien Kante der Begrenzungswand jegliche Basis f\u00fcr das Entstehen einer Steckverbindung fehlt; ein direktes Einschrauben wird nicht als Einstecken angesehen (Ziffer 3.1.1 und 3.1.4 der Anlage FIN 7). Der Umstand, dass das Anschlussteil \u2013 wie bei jedem Gewinde \u2013 bis zur H\u00f6he des ersten Gewindegangs eingesteckt werden kann, begr\u00fcndet demnach \u2013 unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang man eine L\u00e4ngsf\u00fchrung fordert \u2013 jedenfalls keine Steckaufnahme.<\/li>\n<li>\u00c4hnlich hat sich auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis vom 30.11.2022 verhalten, in welchem es hinsichtlich der Steckverbindung ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eDer Begriff der Steckverbindung ist im Streitpatent nicht explizit genannt, die Elemente \u201eSteckaufnahme&#8220; sowie einem ,,&#8230; in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbares Anschlussteil:..&#8220; implizieren nach derzeitiger Ansicht des Senats jedoch zumindest ein nennenswertes axiales Eintauchen ineinander sowie eine gewisse radiale F\u00fchrung und Stabilit\u00e4t dieser (Steck-) Verbindung. Ein Ansetzen einer Schraubverbindung ist jedenfalls kein \u201eEinstecken&#8220; im Sinne des Streitpatents, wie es die Kl\u00e4gerin mit Bezug auf den Stand der Technik zum Teil sehen m\u00f6chte.\u201c<\/li>\n<li>Mit seinen vorl\u00e4ufigen Ausf\u00fchrungen stellt auch das Bundespatentgericht insofern klar, dass ein Ansetzen zu einer Schraubverbindung f\u00fcr sich weder ein \u201enennenswertes axiales Eintauchen\u201c darstellt, noch eine \u201egewisse radiale F\u00fchrung und Stabilit\u00e4t dieser (Steck-) Verbindung\u201c bietet. Auch das Bundespatentgericht best\u00e4tigt damit, dass es sich bei dem \u201eEinstecken\u201c und dem \u201eIneinander Verdrehen\u201c um zwei voneinander zu trennende Vorg\u00e4nge handelt. Dabei rekurriert das Bundespatentgericht, anders als die Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt, nicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, sondern entnimmt die Auslegung dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis vom Begriff einer Steckaufnahme (\u201eDer Begriff (\u2026), die Elemente \u201aSteckaufnahme\u2018 sowie (\u2026) \u201aAnschlussteil\u2018 implizieren\u201c).<\/li>\n<li>Auch wenn die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung und des Bundespatentgerichts nicht bindend sind, best\u00e4tigen sie in nachvollziehbarer Weise die hier vorgenommene Auslegung. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, das sich bei seiner Auslegung am Wortlaut des Klagepatentanspruchs orientiert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAus dem Wortlaut des Klagepatents unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung ergibt sich, dass zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein einsteckbares Anschlussteil vorhanden sein muss, das in L\u00e4ngsrichtung in eine Steckaufnahme eingesteckt wird. Der Wortlaut stellt in diesem Zusammenhang keine besonderen Anforderungen daran, welche Reibungskr\u00e4fte beim Einstecken entstehen m\u00fcssen oder wie fest die dadurch geschaffene Verbindung sein muss. Der Wortlaut ist jedoch eindeutig dahingehend, dass es sich beim Einstecken um einen sachlich und zeitlich vorgelagerten Vorgang handeln muss, dem das \u201eIneinander Verdrehen\u201c mittels erster und zweiter Eingriffsteile nachgelagert ist. Diese vom Klagepatent vorgegebene Trennung hat zur Folge, dass die ersten und zweiten Eingriffsteile, die zu einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung geh\u00f6ren, nicht gleichzeitig den einsteckbaren Anschlussteil und die Steckaufnahme darstellen k\u00f6nnen. Zwar geh\u00f6ren jeweils ein Eingriffsteil gemeinsam mit dem einsteckbaren Anschlussteil bzw. der Steckaufnahme zu jeweils einer Verbindungskomponente; aber es muss eine technisch-funktionale Zuordnung einerseits zu dem in L\u00e4ngsrichtung durchgef\u00fchrten Einsteckvorgang und der Drehf\u00fchrung andererseits m\u00f6glich sein. Denn das Klagepatent gibt einen ganz bestimmten Aufbau vor, der die Bereitstellung von technisch-funktionalen Elementen \u2013 dem einsteckbaren Anschlussteil und der Steckaufnahme einerseits und der den zu der Drehf\u00fchrung zugeh\u00f6rigen Eingriffsteilen andererseits \u2013 beinhaltet, und nicht nur eine Funktion beschreibt. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind zwar regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 70 \u2013 Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 23.09.2021 \u2013 I-15 U 29\/20; Urt. v. 11.03.2021 \u2013 I-15 U 87\/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49 \u2013 Abstandsgewirk; Urt. v. 19.09.2019 \u2013 15 U 36\/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 \u2013 T\u00fcrbandscharnier; Urt. v. 28.05.2015 \u2013 I-15 U 109\/14, BeckRS 2015, 16125 Rn. 65 \u2013 Mikrometer; Urt. v. 14.08.2014 \u2013 I-15 U 15\/14, GRUR-RS 2014, 21710 \u2013 Stimmventil; Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17; GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 \u2013 2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Demzufolge k\u00f6nnen die Teile der Verbindungskomponente, die technisch-funktional zur Ausf\u00fchrung des Drehvorgangs zwingend notwendig sind, nicht gleichzeitig dem einsteckbaren Anschlussteil oder der Steckaufnahme zugeordnet werden.<\/li>\n<li>Insofern kann jedenfalls ein bei der \u201eAnfasung\u201c des Drehvorgangs technisch notwendiges Eintauchen des ersten, an dem Zubeh\u00f6rteil befindlichen Eingriffsteils in das zweite, an der Kartusche befindliche Eingriffsteil kein \u201eEinstecken\u201c sein.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre, insbesondere die Merkmalsgruppe 4, nicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 setzt sich aus einer Kartusche mit zwei Ausl\u00e4ssen und einem Zubeh\u00f6rteil mit dazu komplement\u00e4ren Einl\u00e4ssen zusammen. Das Zubeh\u00f6rteil weist jeweils an der Kartusche und dem Zubeh\u00f6rteil eine erste und eine zweite Verbindungskomponente auf. Die Verbindungskomponenten wiederum bestehen aus ersten und zweiten Eingriffsteilen \u2013 vorliegend jeweils einem Gewinde \u2013 die zu einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung geh\u00f6ren. \u00dcber das Gewinde sind die durch die Eingriffsteile gebildeten Komponenten der Verbindungsabschnitte ineinander verdrehbar, so dass durch ein \u201eZudrehen\u201c, also einem Herstellen der Verbindung, das Zubeh\u00f6rteil zwangsl\u00e4ufig an die Kartusche herangef\u00fchrt wird und durch ein \u201eAbdrehen\u201c, also dem L\u00f6sen der Verbindung, ein zwangsl\u00e4ufiges Abheben des Zubeh\u00f6rteils von der Kartusche erfolgt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist weder einen einsteckbaren Anschlussteil, noch eine Steckaufnahme auf. Denn das an dem Kragen des Mischers befindliche Au\u00dfengewinde stellt ebenso wenig einen einsteckbaren Anschlussteil dar, wie in dem Innengewinde der Kartusche eine Steckaufnahme gesehen werden kann.<\/li>\n<li>Das an den beiden Teilen befindliche Gewinde dient allein dem Zweck, ein \u201eIneinander Verdrehen\u201c zu erm\u00f6glichen. Darin ersch\u00f6pft sich die technische Funktion. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass das Gewinde sowohl an der Kartusche als auch an dem Zubeh\u00f6rteil durchg\u00e4ngig ist und bis an das obere Ende des Kartuschenkragens reicht. Sofern das Zubeh\u00f6rteil ein St\u00fcck in die Kartusche eintaucht, bevor zu dem eigentlichen \u201eIneinander Verdrehen\u201c angesetzt werden kann, stellt dies eine technische Unvermeidbarkeit dar. Denn ein \u201eIneinander Verdrehen\u201c mittels Drehverschlusses setzt ein Gewinde voraus, das naturgem\u00e4\u00df aus einem schr\u00e4g gestellten Gewindegang \u2013 vom Klagepatent auch als \u201eEingriffsteile\u201c oder im Rahmen der Beschreibung als \u201eEingriffsstege\u201c bezeichnet \u2013 besteht. Aus der Schr\u00e4gstellung folgt, dass auf beiden Seiten \u2013 der Kartusche und dem Zubeh\u00f6rteil \u2013 L\u00fccken sind, was dazu f\u00fchrt, dass Kartusche und Zubeh\u00f6rteil ein St\u00fcck weit ineinander eintauchen k\u00f6nnen, bevor zum eigentlichen Drehvorgang angesetzt werden kann. Diese Eigenheit wohnt jedem Schraubverschluss inne und stellt damit eine technische Notwendigkeit zur Umsetzung eines \u201eIneinander Verdrehens\u201c dar.<\/li>\n<li>Da der Gewindegang allein die erfindungsgem\u00e4\u00df geforderten Eingriffsteile umsetzt, stellt er dar\u00fcber hinaus keinen einsteckbaren Anschlussteil oder eine Steckaufnahme dar.<\/li>\n<li>Die Funktion eines vor dem \u201eIneinander Verdrehen\u201c stattfindenden \u201eEinsteckens\u201c \u00fcbernimmt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 die im Inneren der Kartusche vorhandene Steckaufnahme, in die der (rote oder blaue) Steckvorsprung hineinragt, bevor der ringf\u00f6rmige Kragen der Kartusche von dem Geh\u00e4use des Mischers ber\u00fchrt wird. Der Steckvorsprung ist jedoch als separates Bauteil ausgebildet und \u00fcbernimmt dabei nicht \u2013 wie klagepatentgem\u00e4\u00df gefordert und insofern zwischen den Parteien unstreitig \u2013 zus\u00e4tzlich die Funktion eines zweiten Eingriffsteils einer in L\u00e4ngsrichtung schr\u00e4g gestellten Drehf\u00fchrung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMangels Vorliegens einer Steckaufnahme und eines in L\u00e4ngsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteils fehlt es an der Verwirklichung der Merkmale 4.1 und 4.2. Auch Merkmal 4.3 ist nicht verwirklicht, weil es an der darin genannten Steckaufnahme fehlt. Zudem fehlt es an dem in Merkmal 4.3.1 genannten \u201eEinstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme\u201c.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus den unter Ziffer 2. genannten Gr\u00fcnden scheidet auch eine mittelbare Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 aus.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt, wovon 100.000,00 Euro auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3278 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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