{"id":9241,"date":"2023-05-16T17:00:21","date_gmt":"2023-05-16T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9241"},"modified":"2023-05-16T09:02:26","modified_gmt":"2023-05-16T09:02:26","slug":"4b-o-102-21-zentrifugalreinigungsgeraet-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9241","title":{"rendered":"4b O 102\/21 &#8211; Zentrifugalreinigungsger\u00e4t 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3277<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. M\u00e4rz 2023, Az. 4b O 102\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nZentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die aufweisen:<br \/>\n&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind,<br \/>\n&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<br \/>\n&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird,<br \/>\n&#8211; ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Oktober 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. November 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<br \/>\nwobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind;<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 12. November 2017 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>V.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre, der Beklagten zu 1), Kosten zu vernichten bzw. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 12. November 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer A. I., IV. und V.: 175.000,00 EUR<br \/>\nZiffer A. II. und III.: 50.000,00 EUR<br \/>\nZiffer C.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2014 XXX XXX U1 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K(A)1), das die Bezeichnung \u201eZentrifuge zum Zentrifugieren einer Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster DE 20 2014 XXX XXX wurde am XXX aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 14 XXX XXX.8 abgezweigt, dessen Anmeldetag vom XXX es in Anspruch nimmt. Durch diese Abzweigung beansprucht das Klagegebrauchsmuster auch die Priorit\u00e4t der europ\u00e4ischen Anmeldung EP 13 XXX XXX.2, die am XXX eingereicht wurde. Die Eintragung des Streitgebrauchsmusters erfolgte am XXX, seine Bekanntmachung am XXX (Anlage K(A)3).<br \/>\nAm 4. Mai 2022 stellte die Beklagte zu 1) L\u00f6schungsantrag in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden ist (Anlage SSM 1).<br \/>\nDer in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Zentrifuge zum Reinigen magnetischer Partikel (59) in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die aufweist: einen Rotor (8) zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2), wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind; einen Motor zum Rotieren des Rotors (8) um eine horizontale Rotationsachse (18); ein Geh\u00e4use (23), das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist, wobei ein Abfluss (30) zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2) ausgesto\u00dfen wird; und ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe (3) einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2), die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form die aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammenden Figuren 1 und 2 gezeigt, die eine perspektivische Ansicht der Zentrifuge sowie eines Rotors und eines Geh\u00e4uses ohne Vorderseitenwand einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentrifuge zeigen.<\/li>\n<li>\nFigur 1 Figur 2<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie entwickelt und vermarktet Ger\u00e4te, Reagenzien und Kits f\u00fcr die biologisch-medizinische Forschung und Entwicklung sowie Diagnostik.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist seit dem 5. Januar 2016 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Zuvor war er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Vertriebs-Niederlassung der Kl\u00e4gerin, der A, die inzwischen aufgel\u00f6st ist.<br \/>\nEines der Produkte der Beklagten zu 1) ist der sog. \u201eXXX&#8220;, ein Reinigungsger\u00e4t, mit dem Mikrotiterplatten gereinigt werden k\u00f6nnen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen sich um die Horizontalachse drehenden Rotor auf, der Mikrotiterplatten so h\u00e4lt, dass die Well\u00f6ffnungen nach au\u00dfen gerichtet positioniert sind, um Fl\u00fcssigkeiten auswaschen zu k\u00f6nnen. Die ausgewaschene und im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesammelte Fl\u00fcssigkeit wird durch eine im Boden des Geh\u00e4uses befindliche Mulde in einen externen Beh\u00e4lter abgepumpt.<\/p>\n<p>angegriffene Ausf\u00fchrungsform von au\u00dfen angegriffene Ausf\u00fchrungsform von innen<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei dahingehend auszulegen, dass das magnetische Element kein fester Bestandteil des Rotors sein m\u00fcsse, sondern auch Teil eines von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentrifuge l\u00f6sbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dftr\u00e4gers sein k\u00f6nne, sofern sich dieser beim Betrieb der Zentrifuge in oder an dem Rotor befinde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr schutzf\u00e4hig. Weder beruhe sein Gegenstand auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, noch sei die schutzbeanspruchte Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder im Stand der Technik nahegelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass der Beklagte zu 2) schon w\u00e4hrend seiner Zeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A geplant habe, den XXX auf den Markt zu bringen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren gegen das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 XXX XXX U1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie sind der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht verletzt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein in dem Rotor angeordnetes magnetisches Element aufweise. Soweit die Aufgabe des Klagegebrauchsmusters darin bestehe, eine Zentrifuge zum Waschen magnetischer Partikel (Beads) in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit bereitzustellen, sehe die Klagegebrauchsmusterschrift zwei L\u00f6sungen vor. Nur eine davon, n\u00e4mlich dass die Magnetelemente in dem Rotor integriert seien, insbesondere in einer Basiswand des Rotors, sei jedoch in Anspruch 1 vorgesehen. Die zweite Alternative, wonach Magnetelemente als Teil eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers vorgeschlagen werden, sehe hingegen Anspruch 15 des Klagegebrauchsmusters vor, der im Verletzungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht worden sei. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruche ausschlie\u00dflich eine Zentrifuge und nicht den Tr\u00e4ger der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, der nicht Bestandteil der Zentrifuge sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei, bis \u00fcber den von der Beklagten zu 1) eingereichten L\u00f6schungsantrag rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz im tenorierten Umfang zu. Die Beklagten verletzen mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Im \u00dcbrigen besteht kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Zentrifuge zum Zentrifugieren einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (Abs. [0001]; nachfolgend zitierte Abs\u00e4tze sind solche des Klagegebrauchsmusters).<br \/>\nDabei geht das Klagebrauchmuster von dem folgenden Stand der Technik aus, der sich mit dem Waschen von magnetischen Partikeln befasst:<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster w\u00fcrdigt als Stand der Technik zun\u00e4chst die US-Schrift 2009\/XXX A1, die ein automatisiertes lmmunoassay-Verfahren mit einem hohen Durchsatz und einer hohen Sensitivit\u00e4t offenbart. Dabei reagiert ein erstes spezifisches Bindungs-Element mit einem zweiten spezifischen Bindungs-Element, um einen Komplex zu bilden, wobei die Konzentration oder die Menge des Komplexes bestimmt wird. Das Verfahren verwendet magnetische Teilchen, durch die eines der spezifischen Bindungs-Elemente immobilisiert wird. Sodann ist \u2014 so das Klagegebrauchsmuster \u2014 ein wichtiger Schritt dieses automatisierten Verfahrens das Waschen des Komplexes, der mit den magnetischen Teilchen verbunden ist. Die Wasch-Schritte haben hohen Einfluss auf die Durchsatz-Sensitivit\u00e4t, Spezifizit\u00e4t und die Kosten des gesamten Verfahrens. Je weniger Wasch-Schritte notwendig sind, desto schneller ist das Verfahren. Je besser die Komplexe von den nicht spezifisch gebundenen Komponenten getrennt werden, desto besser ist die Sensitivit\u00e4t des Verfahrens.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster beschreibt ein weiteres Wasch-Verfahren zum Entfernen von unerw\u00fcnschten Komponenten in Proben, die analysiert werden sollen (US 8,XXX XXX B2). Es wird gelehrt, den F\u00fcllstand eines Wasch-Fluids in einem Container zu oszillieren und dadurch kleine Mengen des Wasch-Fluids abzugeben. Durch den Oszilliervorgang wird ein sich bewegender Meniskus erzeugt, der den Konzentrations-Gradienten an der Grenzschicht der Container-Wand durch st\u00e4ndiges Auffrischen des Wasch-Fluids an der Oberfl\u00e4che der Container-Wand reduziert.<br \/>\nWeiter ist im Stand der Technik die Waschvorrichtung unter dem Handelsnamen XXX XXX\u2122 bekannt, bei der es sich um eine Multi-Format-Mikroplatten-Waschvorrichtung handelt. Sie umfasst D\u00fcsen zum Spritzen der Wasch-L\u00f6sung und der Luft in die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe der Mikroplatten. Durch ein automatisches Umdreh-Element wird das Waschen von oben nach unten ausgef\u00fchrt.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster w\u00fcrdigt weiter die US 2009\/XXX XXX A1, die ein Labor-automatisierungssystem offenbart, das Mikrotiterplatten und tiefe Multiwellplatten (\u201edeep multi-well plates&#8220;) als Reaktionsgef\u00e4\u00dfe verwendet, die ein Durchf\u00fchren von lmmunoassays mit hohem Durchsatz erm\u00f6glichen.<br \/>\nDas EP XXX XXX A2 (nachfolgend: D2) offenbart ein Verfahren zur Handhabung einer Mikrotiterplatte, in dem zun\u00e4chst Fl\u00fcssigkeit in Reaktions-Gef\u00e4\u00dfen dosiert wird. Nach dem Dosiervorgang wird die Mikrotiterplatte zentrifugiert, wobei die Zentrifugalkraft in Richtung der B\u00f6den der Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe ausge\u00fcbt wird, und danach die Probenplatte so zentrifugiert wird, dass die Zentrifugalkraft von den B\u00f6den der Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe weg ausge\u00fcbt wird, um sie zu leeren.<br \/>\nDie JP 2009-XXX XXX A (nachfolgend: D3) zeigt eine Mikrotiterplatten-Behandlungsvorrichtung mit einer rotierenden Trommel, die um eine horizontale Rotationsachse rotiert, mit Halteabschnitten auf einer Seitenfl\u00e4che der rotierenden Trommel, von denen jeder eine Mikroplatte halten kann. Die Trommel ist von einer Abdeckung umgeben. Die Platten k\u00f6nnen in der Trommel angeordnet werden, so dass die \u00d6ffnungen der Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe nach au\u00dfen oder zur Innenseite der Trommel gewandt sind.<br \/>\nAus der CN 102 XXX XXX A ist eine Wasch-Vorrichtung f\u00fcr Enzym-markierte Platten bekannt, bei der die Zentrifugalkraft durch eine kontinuierliche Drehung erzeugt wird, so dass das in den L\u00f6chern der Enzym-markierten Platten verbliebene Wasser abgegeben und ein Trocknungs-Effekt realisiert wird.<br \/>\nDie US 4 XXX XXX offenbart eine Waschvorrichtung zum Waschen eines K\u00fcvetten-Satzes. Die K\u00fcvetten werden mit Wasch-Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt, die durch das Drehen des Rotors entfernt wird.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erw\u00e4hnt weiter die italienische Patentanmeldung IT TO20 XXX XXX A, die eine Zentrifuge mit einem Rotor offenbart. Die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe k\u00f6nnen aus entsprechenden Aufnahmen oder Zellen w\u00e4hrend des Rotierens des Rotors mittels eines elastischen Kabels und eines kleinen Kolbens herausgesto\u00dfen werden, wobei die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe in die Richtung zu der Rotationsachse gesto\u00dfen werden.<br \/>\nDie US 6,XXX XXX offenbart eine Zentrifuge zum Drehen eines Reaktions-Gef\u00e4\u00dfes um eine vertikale Achse. Ein magnetisches Element kann in der N\u00e4he des Reaktions-Gef\u00e4\u00dfes angeordnet sein, so dass das Magnetfeld dem Reaktions-Gef\u00e4\u00df zum Halten der magnetischen Partikel (Beads) zugef\u00fchrt wird.<br \/>\nDie WO 93\/XXX XXX A1 betrifft ein Zentrifugen-Gef\u00e4\u00df zum Durchf\u00fchren von automatisierten Imunoassays umfassend ein Mittelrohr, eine \u00e4u\u00dfere Abfallstoff-Kammer und eine Vielzahl von Mikropartikel-Partikeln, die innerhalb des mittleren Rohrs sind. Die Mikropartikel-Partikel weisen einen magnetbasierten Kern auf, der w\u00e4hrend der Waschvorg\u00e4nge auf einer \u00e4u\u00dferen Magnetquelle t\u00e4tig wird.<br \/>\nAus der DE 10 2008 XXX XXX A1 ist eine Zentrifuge zum Zentrifugieren eines Reaktions-Gef\u00e4\u00dfes bekannt, so dass schwerere Komponenten in dem unteren Abschnitt des Reaktions-Gef\u00e4\u00dfes gesammelt werden. Der untere Bereich des Reaktions-Gef\u00e4\u00dfes ist von einem Magnetelement umgeben, das magnetische Partikel f\u00fcr eine Weile nach dem Zentrifugieren in dem unteren Bereich des Reaktions-Gef\u00e4\u00dfes h\u00e4lt.<br \/>\nDie CN 102 XXX XXX A bezieht sich auf ein Kit zum Extrahieren einer Nukleins\u00e4ure durch ein Magnetpartikel-Mikrotiterplatten-Verfahren.<br \/>\nDie US 2006\/XXX XXX A1 offenbart eine Zentrifuge, die in einem Mischmodus zum Oszillieren des Rotors vor und zur\u00fcck verwendet werden kann.<br \/>\nDas EP 1 XXX XXX A2 offenbart schlie\u00dflich eine Zentrifuge, die eine Vielzahl von Zentrifugen-Disks hinzuf\u00fcgt. Jede Disk ist zum Befestigen einer Gel-Karte und zum Drehen der Gel-Karte um eine horizontale Achse ausgebildet.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster kritisiert allgemein Waschvorrichtungen, bei denen ein Waschen durch Abgeben und Absaugen der Wasch-L\u00f6sung und\/oder der Luft in die und aus den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen erfolgt. Diese Vorrichtungen k\u00f6nnen nicht immer das verunreinigende Material erfolgreich entfernen, das in den oberen Bereichen der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe vorliegt, da es schwer ist, den Tr\u00e4ger der Wasch-L\u00f6sung exakt benachbart zu dem oberen Rand des Reaktionsgef\u00e4\u00dfes auszurichten. Au\u00dferdem besteht die Gefahr, dass die \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der D\u00fcsen verunreinigt werden k\u00f6nnen, insbesondere wenn ein Schritt zum Waschen von oben nach unten ausgef\u00fchrt wird, wobei die D\u00fcsen unter den Reaktions-Gef\u00e4\u00dfen angeordnet sind. Im Falle eines typischen Humandiagnostik-Tests wird das Ausgangsmaterial ein Plasma oder ein Serum sein. In einem solchen Material vorhandene Proteine neigen dazu, Komplexe zu bilden. Das Klagegebrauchsmuster sieht das Zusetzen von Proteinen und das anschlie\u00dfende Scheitern des Absaugens als gro\u00dfen Nachteil in konventionellen Wasch-Systemen an, da dies in automatischen Systemen zum Ausfall und zur Unterbrechung des gesamten Arbeitsablaufs f\u00fchren kann, um etwa eine Wartung durchzuf\u00fchren.<br \/>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe (technisches Problem), eine Zentrifuge zum Waschen magnetischer Partikel (Beads) in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit bereitzustellen (Abs. [0020]). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>A. Zentrifuge zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die aufweist,<br \/>\nA.1 einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind,<br \/>\nA.2 einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<br \/>\nA.3 ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<br \/>\nA.4 wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird, und<br \/>\nA.5 ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf eine Verwirklichung der Merkmale des Klagegebrauchsmusters in Anspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedarf es lediglich der Auslegung in Bezug auf das Merkmal A.5, im Hinblick auf die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters sind auch die \u00fcbrigen Merkmale f\u00fcr die Auslegung heranzuziehen.<br \/>\nNach dem Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Zentrifuge um ein Ger\u00e4t zur Trennung von Gemischen durch Ausnutzung der bei Drehbewegungen auftretenden Zentrifugalkraft. Entsprechend den Merkmalen A.1 und A.2 wird die Zentrifugalkraft dabei durch das Rotieren des durch einen Motor angetriebenen Rotors um eine horizontale Rotationsachse bei Anwendung einer nicht unerheblichen Rotationsgeschwindigkeit erzeugt.<br \/>\nDabei muss der Rotor nach Merkmal A.1 so ausgestaltet sein, dass er eine volle Drehung um die Rotationsachse durchf\u00fchrt und er mindestens eine Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit halten kann, so dass deren \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind. Die Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit kann beispielsweise, wie in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen, eine Mikrotiterplatte sein. Unter einer Mikrotiterplatte versteht der Fachmann eine rechteckige Platte genormter Gr\u00f6\u00dfe von 128 x 85 x 14 mm mit einer Vielzahl von Reaktionsgef\u00e4\u00dfen zB. 98, 384 oder 1536 in Form von in Reihen und Spalten angeordneten n\u00e4pfchenf\u00f6rmigen Vertiefungen, wie beispielsweise in Figur 5 abgebildet. Die Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ist nicht Teil des Anspruchsgegenstandes.<br \/>\nDas im Merkmal A.3 beschriebene Geh\u00e4use muss gem\u00e4\u00df Merkmal A.4 einen Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitstellen, die beim Zentrifugieren aus den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird. Dabei muss das Geh\u00e4use so angeordnet sein, dass es den Rotor umgibt, eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist und die ausgesto\u00dfene Fl\u00fcssigkeit auffangen kann.<br \/>\nMerkmal A.5 verlangt, dass das magnetische Element, welches ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00df\/e einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit anwendet, in dem Rotor angeordnet ist. Dabei erkennt der Fachmann, dass die Gebrauchsmusterschrift f\u00fcr die Ausgestaltung des magnetischen Elementes nach Absatz [0021] verschiedene M\u00f6glichkeiten zul\u00e4sst. Insbesondere kann die in der Gebrauchsmusterschrift beschriebene Funktion, ein magnetisches Feld zu erzeugen, grunds\u00e4tzlich durch unterschiedliche Bauteile verwirklicht werden. Nach einer Variante k\u00f6nnen die Magnetelemente in dem Rotor selbst integriert sein, insbesondere in einer Basiswand des Rotors. Alternativ k\u00f6nnen die Magnetelemente nach Absatz [0021] aber auch Teil eines von der Zentrifuge k\u00f6rperlich l\u00f6sbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers sein (siehe folgende Abbildung).<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gebietet insoweit keine einschr\u00e4nkende Auslegung. Denn der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters l\u00e4sst die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung dieses Merkmals offen. Die einzige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe besteht darin, dass das magnetische Element \u201ein\u201c dem Rotor angeordnet sein muss. Die Pr\u00e4position \u201ein\u201c weist darauf hin, dass sich das magnetische Element bei Betrieb der Zentrifuge in dem Rotor befinden muss. Dabei ist \u201eangeordnet\u201c r\u00e4umlich im Sinne von \u201everortet\u201c zu verstehen. Die Vorgabe einer festen Verbindung gibt es nicht. Ob der Rotor und das magnetische Element ein- oder mehrst\u00fcckig ausgebildet sind, l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre offen.<br \/>\nDiese Auslegung ergibt sich auch bei funktionaler Betrachtung, wonach f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines einzelnen technischen Merkmals im Zweifel die Funktion entscheidend ist, die es bei der Herbeif\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolgs hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2019 &#8211; X ZR 62\/17 \u2013 Lenkergetriebe; vom 12. November 1974 &#8211; X ZR 76\/68 &#8211; Streckwalze; vom 17. April 2007 &#8211; X ZR 72\/05 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit I). Auch als Teil eines von der Zentrifuge k\u00f6rperlich l\u00f6sbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist das magnetische Element in der Lage, die magnetischen Partikel (magnetic beads) in den Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheiten zu halten, und dient so der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe der Zentrifuge nach Absatz [0020], magnetische Partikel (magnetic beads) in einer oder mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit\/en zu waschen (Abs. [0021]). Um die magnetischen Partikel, die in den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen enthalten sind, durch das magnetische Feld w\u00e4hrend des Zentrifugierens festzuhalten, ist lediglich erforderlich, dass sich das magnetische Feld w\u00e4hrend des Rotationsvorgangs zwischen dem Gef\u00e4\u00dfboden und der Rotationsachse befindet. Denn dann zieht die magnetische Kraft die magnetischen Partikel an und wirkt in Richtung Rotationsachse der Zentrifugalkraft entgegen.<br \/>\nDass ein in die Zentrifuge bei deren Betrieb eingesetzter magnetischer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger den Vorgaben des Gebrauchsmusters in Anspruch 1 Merkmal A.5 gen\u00fcgt, l\u00e4sst sich auch unter Heranziehung der Unteranspr\u00fcche 3 und 4 ermitteln, wonach das magnetische Element ausdr\u00fccklich Teil eines l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers f\u00fcr eine Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit sein kann. Unteranspr\u00fcche k\u00f6nnen die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter ausgestalten bzw. n\u00e4her konkretisieren und daher &#8211; mittelbar &#8211; Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen, so dass die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs auch zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 \u2013 X ZR 114\/13 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Rinken in Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 27). Damit sch\u00fctzt die Erfindung in Unteranspruch 3 auch den Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger als Teil der Zentrifuge.<br \/>\nSoweit die Beklagten die Auffassung vertreten, dass magnetische Reaktionsgef\u00e4\u00dftr\u00e4ger lediglich in dem selbst\u00e4ndigen Anspruch 15 des Klagegebrauchsmusters vorgesehen seien, der im Verletzungsverfahren nicht geltend gemacht worden sei, ist dem aus den o.g. Gr\u00fcnden nicht zu folgen. Allein daraus, dass es sich bei dem Anspruch 15 um einen selbst\u00e4ndigen Nebenanspruch handelt, der isoliert den Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger zum Gegenstand hat, folgt noch nicht, dass dieser Tr\u00e4ger nicht auch Gegenstand einer Zentrifuge nach Anspruch 1 sein kann. Vielmehr umfasst auch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Merkmal A.5 bei zutreffender Auslegung Gestaltungen von Zentrifugen, bei denen das magnetische Element Teil eines vom Rotor gehaltenen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Der Gegenstand seines Anspruchs 1 ist neu gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen D1 bis D6 (nachfolgend unter 1.). Er beruht auf einem erfinderischen Schritt (nachfolgend unter 2.). Zudem liegt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor (nachfolgend unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie mit dem Anspruch 1 schutzbeanspruchte Zentrifuge wird durch den Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nInsoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Schutzanspruch eine Zentrifuge mit Rotor und magnetischem Element umfasst, die geeignet sein muss, einerseits Zentrifugalkr\u00e4fte zu erzeugen, mit denen die Fl\u00fcssigkeit aus den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen bef\u00f6rdert werden kann, und andererseits durch das magnetische Element ein Magnetfeld aufzubringen, das so stark ist, dass es die magnetischen Partikel gegen die Zentrifugalkr\u00e4fte im Reaktionsgef\u00e4\u00df h\u00e4lt. Eine solche Eignung m\u00fcsste f\u00fcr einen erfolgreichen Neuheitsangriff in den Entgegenhaltungen offenbart sein. Diese Voraussetzungen liegen bei den ma\u00dfgeblichen Entgegenhaltungen nicht vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie DE 2 XXX XXX(D1) offenbart schon keine Zentrifuge. Vielmehr betrifft sie einen Rotator f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe verschiedener Form und Gr\u00f6\u00dfe, die in Laboratorien benutzt werden, um deren Inhalt schonend, aber gr\u00fcndlich zu durchmischen. Dabei werden die zu mischenden Gef\u00e4\u00dfe (z. B. Reagenzgl\u00e4ser, K\u00fcvetten o\u00e4) in Beh\u00e4lter gesteckt, die magnetisch an einer rotierenden, schr\u00e4gen Platte festgehalten werden, aber auch w\u00e4hrend der Rotation an der Platte befestigt oder davon abgenommen werden k\u00f6nnen. Die Schr\u00e4gstellung der rotierenden Tr\u00e4gerplatte, die gerade nicht horizontal verl\u00e4uft, bewirkt einen zus\u00e4tzlichen Taumeleffekt, der auch bei langsamer Rotation die Durchmischung intensiviert. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist nachstehend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Danach fehlt es an der Offenbarung einer Eignung, passende Zentrifugalkr\u00e4fte und Magnetfelder aufzubringen, auch wenn Rotor und magnetisches Element an sich offenbart sind. Der der D1 immanente Magnet wird auch zu einem ganz anderen Zweck eingesetzt, n\u00e4mlich zum Halten von Beh\u00e4ltern f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe, und eben nicht im Sinne des Merkmals A.5 zum Erzeugen eines magnetischen Feldes zum Halten von magnetischen Partikeln in den Gef\u00e4\u00dfen, um diese reinigen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer EP 0 XXX XXX A2 (D2) fehlt es jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale A und A.5. Zwar offenbart die D2 zwei Ausf\u00fchrungsformen einer Zentrifuge f\u00fcr Mikrotiterplatten (Abs. [0001] der D2), die auch eine horizontale Achse aufweisen kann (siehe nachstehende Figur 8 der D2). Da die Zentrifuge in keiner Ausgestaltung ein magnetisches Element vorsieht, fehlt es ihr an der Eignung zum Reinigen magnetischer Partikel unter Zuhilfenahme magnetischer Feldkr\u00e4fte.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas gleiche gilt f\u00fcr die Mikrotiterplattenverarbeitungsvorrichtung der JP 2009\/XXX XXX A (D3), die ebenfalls kein magnetisches Element offenbart.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAuch die US 2004\/XXX XXX A1 (D4) offenbart keine Zentrifuge im Sinne von Merkmal A. Es handelt sich vielmehr um eine Rotations- und Ausklopfvorrichtung zum Waschen magnetischer Partikel. Mit ihr werden Multiwellplatten umgedreht und ausgeklopft, um Fl\u00fcssigkeit aus den Platten zu entfernen, wobei die magnetischen Partikel mittels eines magnetischen Elements zur\u00fcckgehalten werden. Selbst wenn die Ausklopfvorrichtung eine 360\u00b0-Drehung vollziehen k\u00f6nnte, fehlt es an der Offenbarung der Eignung, entsprechende Zentrifugalkr\u00e4fte aufzubringen und magnetische Partikel entgegen dieser Zentrifugalkr\u00e4fte zur\u00fcckzuhalten. Es ist insofern kein Motor zum Rotieren des Rotors und kein magnetisches Element im Sinne des Klagegebrauchsmusters offenbart (Merkmal A.2 und A.5).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie WO 2005\/XXX XXX A1 (D5) stellt ein Verfahren zur Isolierung von Biopolymeren, insbesondere Nukleins\u00e4uren, wie DNA oder RNA, zur Verf\u00fcgung. Die Entgegenhaltung offenbart u.a. zwei verschiedene Schritte, um die magnetischen Partikel von der L\u00f6sung zu trennen und dann die magnetischen Partikel zu waschen. In dem Trennungsschritt wird zwar eine magnetische Kraft aufgebracht, um die magnetischen Partikel von der L\u00f6sung zu trennen. Eine Zentrifuge oder ein Zentrifugieren wird in dem Zusammenhang aber nicht offenbart und noch weniger ein magnetisches Element, das in dem Rotor der Zentrifuge angeordnet ist (Merkmal A.5).<br \/>\nEin Zentrifugieren kann nach dem Offenbarungsgehalt der D5 erst in einem nachfolgenden Schritt erfolgen. Es ist jedoch an keiner Stelle offenbart, dass dabei noch eine magnetische Kraft auf die Partikel aufgebracht werden soll. Vielmehr werden hier Techniken aus dem Stand der Technik wie auch die Filtration oder dergleichen ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung angesprochen. Damit fehlt es auch in diesem Schritt jedenfalls an Merkmal A.5.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nWie die D5 offenbart die US 2006\/XXX XXX A1 (D6) ein Verfahren, das das Trennen magnetisch markierter Zieleinheiten in einer Probe unter Verwendung eines angelegten Magnetfelds zum Gegenstand hat. Dabei beschreibt diese Entgegenhaltung lediglich, dass magnetische Partikel in einem Beh\u00e4lter wie einem Zentrifugenr\u00f6hrchen oder einer S\u00e4ule mittels eines Magnetfeldgradienten abgetrennt werden k\u00f6nnen. Der Umstand, dass sich die Partikel in einem Zentrifugenr\u00f6hrchen befinden, l\u00e4sst aber nicht den sicheren Schluss zu, dass die Trennung auch mit Hilfe einer Zentrifuge erfolgt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bliebe offen, wo und wie das magnetische Element angeordnet ist (Merkmal A.5).<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDie weiteren von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Entgegenhaltungen US 2009\/XXX A1 und US 6,XXX XXX sieht die Beklagte selbst nicht als relevanten Stand der Technik an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Zentrifuge nach Anspruch 1 ist nicht im Stand der Technik nahegelegt.<br \/>\nEine technische Lehre kann dann nicht als auf einem erfinderischen Schritt beruhend angesehen werden, wenn der Gegenstand dieser Lehre im Stand der Technik nahegelegt ist. Neben der Erkennbarkeit des technischen Problems bedarf es daf\u00fcr nach der Rechtsprechung in der Regel dar\u00fcber hinausgehender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse, um vom im Stand der Technik Bekannten zur technischen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 \u2013 Xa ZR 92\/05 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 \u2013 X ZR 65\/05 \u2013 einteilige \u00d6se; Urteil vom 30. April 2009 \u2013 Xa ZR 56\/05 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sersteuerung). Daran fehlt es hier.<br \/>\nDie Beklagten haben schon nicht im Einzelnen aufgezeigt, welchen Stand der Technik sie als Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung eines erfinderischen Schritts f\u00fcr sachdienlich erachten und mit welchem Stand der Technik er dann kombiniert werden soll, um zur Lehre des Klagegebrauchsmusters zu gelangen. Selbst wenn man einzelne Entgegenhaltungen kombinieren wollte, ergeben sich folgende grunds\u00e4tzlichen Probleme:<br \/>\nGeht man von einer Zentrifuge aus, ist zun\u00e4chst einmal kein Anlass ersichtlich, warum der Fachmann, selbst wenn er magnetische Partikel reinigen wollte, dies anders als aus dem im Stand der Technik bekannten Weg bewerkstelligen und stattdessen magnetische Kr\u00e4fte in der Zentrifuge einsetzen sollte. Betrachtet man dann noch die entsprechenden Entgegenhaltungen n\u00e4her, handelt es sich bei den Ger\u00e4ten, die Magnete verwenden, entweder schon nicht um Zentrifugen, oder \u2013 bei den anderen Ger\u00e4ten \u2013 m\u00fcsste der Fachmann zun\u00e4chst zu der \u00dcberlegung gelangen, \u00fcberhaupt magnetische Elemente einzusetzen, um den Zentrifugalkr\u00e4ften entgegenzuwirken. Selbst dann ist noch nichts \u00fcber die Anordnung der magnetischen Elemente gesagt.<br \/>\nGeht man umgekehrt von den magnetischen Partikeln aus, stellt sich die Frage, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, diese Partikel gerade mit Hilfe einer Zentrifuge und magnetischen Kr\u00e4ften zu reinigen. Es gab im Stand der Technik hinreichend andere L\u00f6sungen. Es ist kein Grund dargelegt, wie und warum der Fachmann gerade zu der schutzbeanspruchten L\u00f6sung kommen sollte.<br \/>\nEntsprechende Schritte waren auch f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Fachmann, einen Dipl.-Ing. oder Master (FH) des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Laborger\u00e4ten zur automatischen Durchf\u00fchrung von Analysen (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2021 &#8211; 35 W (pat) 407\/19; S. 12), nicht in naheliegender Weise der Gesamtheit aller vor dem Priorit\u00e4tstag bekannten Erkenntnisse zu entnehmen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie D1 stellt keinen geeigneten Ausgangspunkt f\u00fcr die naheliegende Weiterentwicklung des Stands der Technik zur Lehre des Klagepatents hin dar. So hat die D1 mit einer Zentrifuge nichts zu tun und dient auch nicht dem Trennen von Partikeln, sondern vielmehr dem Sch\u00fctteln und intensiven Durchmischen von Fl\u00fcssigkeiten, hat also den gegenteiligen Zweck. Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, eine solche Vorrichtung zu einer Zentrifuge umzubauen, die zudem geeignet ist, magnetische Partikel zu reinigen, erschlie\u00dft sich nicht. Auch wird in der D1 die Verwendung von magnetischen Partikeln nicht erw\u00e4hnt. Der in der D1 offenbarte Rotator ist daher kostruktionsbedingt und hinsichtlich der zu l\u00f6senden Aufgabe so weit vom Klagegebrauchsmuster entfernt, dass der Fachmann keine Veranlassung hat, dieses zu erw\u00e4gen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch ausgehend von der D2 ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahegelegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D2 besch\u00e4ftigt sich nicht mit dem Waschen magnetischer Partikel. Es fehlt daher schon aus diesem Grund an dem Anlass f\u00fcr den Fachmann, das Geh\u00e4use im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel zylindrisch auszubilden bzw. die Zentrifuge mit einem magnetischen Element im Sinne von Merkmal A.5 zu versehen.<br \/>\nAuch soweit die Magnetic Beads Technologie dem Fachmann bereits weit vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters bekannt war, wie die Beklagten ausf\u00fchren, stellt sich f\u00fcr einen Fachmann, der sich mit der D2 befasst, schon nicht die Aufgabe, magnetische Partikel zu waschen und ein magnetisches Feld an die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe anzulegen, da die D2 ein hiermit nicht in Zusammenhang stehendes Ziel verfolgt. Denn bei der der D2 zugrunde liegenden Erfindung geht es nur um die Handhabung kleiner Probenvertiefungen, indem hieraus Luftbl\u00e4schen entfernt oder sie (aus)gewaschen werden. Es ist daher schon fraglich, ob der Fachmann ausgehend von der D2 \u00fcberhaupt dieses Problem der magnetischen Partikel erkannt h\u00e4tte. Jedenfalls gibt die D2 aber keine Anregung, die Zentrifuge zum Waschen von magnetischen Partikeln zu verwenden und dabei magnetische Feldkr\u00e4fte einzusetzen, um die Partikel in den Vertiefungen zu halten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch nicht durch eine Kombination der D2 mit der D1 oder der D4 nahegelegt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, offenbart keine der Entgegenhaltungen das Merkmal A.5, also ein magnetisches Element, das geeignet ist, entgegen den Zentrifugalkr\u00e4ften des Rotors die magnetischen Partikel in der jeweiligen Gef\u00e4\u00dfeinheit zu halten, w\u00e4hrend die Reinigungsfl\u00fcssigkeit die Gef\u00e4\u00dfeinheit verl\u00e4sst.<br \/>\nAbgesehen davon sind die D2 und die D1 bzw. die D4 in Ausgestaltung, Funktion und Aufgabe derart verschieden, dass eine Kombination aus fachkundiger Sicht nicht auf der Hand liegt. W\u00e4hrend die D2 eine Zentrifuge betrifft, die in erster Linie das Entfernen von Luftbl\u00e4schen zum Gegenstand hat, lehrt die D1 eine Vorrichtung zum Durchmischen von Fl\u00fcssigkeiten in Gef\u00e4\u00dfen verschiedener Gr\u00f6\u00dfen. Aufbau und Funktionsweise beider Vorrichtungen ist so grundverschieden, dass ein Fachmann die D1 nicht mit der D2 kombinieren w\u00fcrde. Gleiches gilt f\u00fcr die D4, die ebenfalls keine Zentrifuge betrifft. Die Rotier- und Ausklopfvorrichtung der D4 ist \u2013 selbst in Kenntnis einer Zentrifuge \u2013 lediglich auf eine 180\u00ba-Drehung gerichtet, die das zuvor h\u00e4ndisch durchgef\u00fchrte Drehen des Reaktionsgef\u00e4\u00dftr\u00e4gers ersetzt, und auf ein anschlie\u00dfendes Ausklopfen der Gef\u00e4\u00dfe. Auch hier unterscheiden sich Aufbau und Funktionsweise der Vorrichtung der D4 von der D2 so erheblich, so dass der Fachmann sie nicht heranziehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAber auch umgekehrt, ausgehend von dem Wissen um die Magnetic Beads Technologie und dem Bed\u00fcrfnis, magnetische Partikel effizient waschen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte der Fachmann nicht die D2 zur L\u00f6sung des Problems herangezogen. Denn die D2 besch\u00e4ftigt sich \u00fcberhaupt nicht mit dem Waschen magnetischer Partikel und offenbart auch kein magnetisches Element im Sinne von Merkmal A.5. Es gibt f\u00fcr den Fachmannkeinen Anlass, zur L\u00f6sung des Problems Zentrifugen, wie sie in der D2 offenbart werden, heranzuziehen. Stattdessen \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 gibt es verschiedene Verfahren, Fl\u00fcssigkeit von den magnetischen Partikeln zu trennen. Sie sind im Klagegebrauchsmuster dargestellt; die D4 beschreibt ein weiteres. Zudem waren im Stand der Technik mehrere Ans\u00e4tze bekannt, Magnete zum Waschen von magnetischen Partikeln zu verwenden. So werden bei der US 2009\/XXX A1 magnetische St\u00e4be verwendet, um magnetische Partikel von einem in ein anderes Gef\u00e4\u00df zu verbringen und zu reinigen. In der US 6,XXX XXX ist ein Magnet bei vertikaler Rotationsachse au\u00dferhalb des Rotors angeordnet, um magnetische Partikel zu reinigen. Ein besonderer Ansto\u00df in Richtung der Lehre des Klagegebrauchsmusters, eine Zentrifuge mit einem entsprechenden magnetischen Element zu verwenden, ist danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen. Zudem ist nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der Fachmann ohne weiteres davon ausgehen w\u00fcrde, bei den wirkenden Zentrifugalkr\u00e4ften die magnetischen Partikel im Reaktionsgef\u00e4\u00df halten zu k\u00f6nnen bzw. Zentrifugalkr\u00e4fte aufbringen zu k\u00f6nnen, um die Fl\u00fcssigkeit effektiv von den magnetischen Partikeln zu trennen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die D3. Eine Anregung, die aus der Schrift D3 bekannte Zentrifuge in der beanspruchten Weise auszugestalten, enth\u00e4lt diese Schrift ersichtlich nicht. Denn ihr liegt mit dem Entfernen von Luftblasen bzw. von Fl\u00fcssigkeit zur besseren Handhabung kleiner Gef\u00e4\u00dfeinheiten eine ganz andere Aufgabe als dem Klagegebrauchsmuster zugrunde. Entsprechende Anregungen gab es auch nicht im Stand der Technik \u2013 weder aus dem Wissen um die Magnetic Bead Technologie, noch aus der D1 oder D4. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen im vorangehenden Abschnitt zur erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgehend von der D2 verwiesen werden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie WO 2005\/XXX XXX A1 (D5) wird von der Beklagten als Beleg daf\u00fcr angef\u00fchrt, dass eine Kombination von Magnetic Bead Technologie und Zentrifugentechnik im Stand der Technik bekannt war. Gleichwohl ergibt sich auch daraus nicht in naheliegender Weise die Lehre des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nDie D5 offenbart u.a. zwei verschiedene Schritte, um magnetische Partikel von der L\u00f6sung zu trennen und dann die magnetischen Partikel zu waschen. In dem Trennungsschritt wird zwar eine magnetische Kraft aufgebracht, um die magnetischen Partikel von der L\u00f6sung zu trennen. Diese kann auch von au\u00dferhalb der Reaktionsgef\u00e4\u00dfwand aufgebracht werden, so dass sich die magnetischen Partikel an der Geh\u00e4usewand sammeln und dort gehalten werden. Eine Zentrifuge oder ein Zentrifugieren wird in dem Zusammenhang jedoch nicht offenbart und noch weniger ein magnetisches Element, das in dem Rotor der Zentrifuge angeordnet ist (Merkmal A.5). Ein Zentrifugieren kann gem\u00e4\u00df der D5 in einem nachfolgenden Schritt erfolgen. Es ist jedoch an keiner Stelle offenbart, dass dabei noch eine magnetische Kraft auf die Partikel aufgebracht werden soll. Vielmehr werden hier Techniken aus dem Stand der Technik wie auch die Filtration oder dergleichen ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung angesprochen. Damit fehlt es auch in diesem Schritt jedenfalls an Merkmal A.5. Eine Kombination in Form eines Zentrifugierens unter Einwirkung eines magnetischen Elements zum Waschen von magnetischen Partikeln wird weder offenbart, noch ist es nahegelegt. Es gibt keinen Anlass, die im ersten Schritt verwendeten magnetischen Kr\u00e4fte f\u00fcr den weiteren Schritt des Zentrifugierens fruchtbar zu machen oder umgekehrt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nAuch die US 2006\/XXX XXX A1 (D6) wird von den Beklagten nur als Beleg f\u00fcr die Kombination von Magnetic Beads Technologie und Zentrifugentechnik angef\u00fchrt, vermag aber ebenso wenig wie die D5 die Lehre des Klagegebrauchsmuster nahezulegen.<br \/>\nDie D6 beschreibt lediglich, dass magnetische Partikel in einem Beh\u00e4lter wie einem Zentrifugenr\u00f6hrchen oder einer S\u00e4ule mittels eines Magnetfeldgradienten abgetrennt werden k\u00f6nnen. Der Umstand, dass sich die Partikel in einem Zentrifugenr\u00f6hrchen befinden, l\u00e4sst aber nicht den sicheren Schluss zu, dass die Trennung auch mit Hilfe einer Zentrifuge erfolgt. Es wird lediglich beschrieben, dass die magnetischen Partikel einem Magnetfeld ausgesetzt werden, um sie von der \u00fcbrigen Suspension zu trennen und dann der Waschvorgang beginnen kann, um die ungebundenen Partikel zu entfernen. Von einer Zentrifuge ist in dem Zusammenhang keine Rede. Vielmehr sieht das der D6 zugrunde liegende Verfahren gegebenenfalls die Wiederholung der Waschschritte vor, um die gew\u00fcnschte Reinheit der Zielgebilde zu erhalten (siehe Abs. [0019] &#8211; [0021] der D6). Dass eine Kombination unter Verwendung einer Zentrifuge mit einem im Rotor angeordneten magnetischen Element f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, l\u00e4sst sich den Umst\u00e4nden nicht entnehmen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bliebe offen, wo und wie das magnetische Element angeordnet ist (Merkmal A.5).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch der L\u00f6schungsgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht gegen\u00fcber der WO` XXX unzul\u00e4ssig erweitert.<br \/>\nOb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegen-standes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung bzw. hier zus\u00e4tzlich mit der urspr\u00fcnglichen Fassung der Patentanmeldung zu kl\u00e4ren (vgl. Rogge\/Kober-Dehm in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 21 Rn. 30). Gegenstand des Patents ist dabei die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (\u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc). Dabei muss die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lassen, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (vgl. BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I). Der Patentanspruch darf also nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen lie\u00df (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 \u2013 X ZR 28\/06 \u2013 Hubgliedertor II m.w.N.) oder \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen eingereichten Unterlagen erweitert wird oder zu einem Aliud wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 \u2013 Xa ZR 124\/07 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument; Urteil vom 9. April 2013 \u2013 X ZR 130\/11 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren). Entscheidend ist, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend entnehmen kann (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 \u2013 X ZR 161\/12 \u2013 Wundbehandlungsvorrichtung).<br \/>\nDie WO \u2018XXX offenbart in dem selbstst\u00e4ndigen Anspruch 8<br \/>\nA centrifuge for washing magnetic beads in a reaction vessel unit, particularly according to any one of the claims 1 to 7, having a rotor (8) for holding at least one reaction vessel unit (2) with its opening(s) directed outwardly, a motor for rotating the rotor (8) around a rotation axis (18), a magnetic element which is arranged in the rotor to apply a magnetic field to reaction vessels (3) of a reaction vessel unit (2).<br \/>\nEine Zentrifuge mit den Merkmalen gem\u00e4\u00df Anspruch 8 wird zudem in der Beschreibung der WO \u2018XXX offenbart (S. 8 Z. 36 ff). Demnach fehlt es der Ausf\u00fchrungsform nach dem Anspruch 8 lediglich an der horizontalen Rotationsachse (Merkmal A.2), einem Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist (Merkmal A.3) und einem Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird (Merkmal A.4). Dass diese Merkmale als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart sind und in zul\u00e4ssiger Weise mit der Zentrifuge nach dem Anspruch 8 der WO \u2018XXX kombiniert werden k\u00f6nnen, ergibt sich aus dem Anspruch 1 und der Beschreibung der WO \u2018XXX.<br \/>\nAnspruch 8 der WO-Anmeldung verweist \u2013 obwohl es sich um einen selbstst\u00e4ndigen Anspruch handelt \u2013 f\u00fcr eine bevorzugte Ausgestaltung der Zentrifuge auf Anspruch 1 (\u201eparticularly according to any one of the claims 1 to 7\u201c). Anspruch 1 der WO-Schrift hat aber eine Zentrifuge mit den Merkmalen A.3 und A.4 zum Gegenstand, die infolgedessen als zur Erfindung nach Schutzanspruch 8 geh\u00f6rend offenbart sind. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung der WO-Anmeldung. Ein Geh\u00e4use mit zylindrischer Form und der Abfluss werden in der Beschreibung der WO \u2018XXX im Zusammenhang mit dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbart (S. 13 Z. 7 ff. und 16 ff.), das auch die magnetischen Elemente im Rotor zum Gegenstand hat (S. 16 Z. 34 ff.). Die horizontale Achse wird ebenfalls in der WO \u2018XXX beschrieben (S. 8 Z. 17 ff.).<br \/>\nDagegen l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 sei gegen\u00fcber der WO` XXX unzul\u00e4ssig erweitert, weil zwei f\u00fcr die Erfindung wesentliche Merkmale, der \u201eSpalt\u201c und die \u201eSaugpumpe\u201c, die auch im Anspruch 1 der WO \u2018XXX genannt seien, fehlten.<br \/>\nZwar steht nach der Rechtsprechung der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, der Beanspruchung von Schutz f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen ohne dieses Merkmal entgegen, wenn dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der L\u00f6sung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 \u2013 X ZR 63\/15 \u2013 Digitales Buch; BGHZ 200, 63 Rn. 31 = GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal, juris). Der BGH hat einen &#8222;breit&#8220; formulierten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedenfalls dann f\u00fcr unbedenklich erachtet, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f\u00fcr ihn bereits der Anmeldung \u2013 sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen \u2013 als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 \u2013 X ZB 18\/00 &#8211; Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung, juris Rn. 33; Urteil vom 21. September 1993 &#8211; X ZR 50\/91 &#8211; Spielfahrbahn 03; Urteil vom 18. Februar 2010 &#8211; Xa ZR 52\/08 &#8211; Formteil). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 &#8211; X ZB 9\/89, BGHZ 110, 123, 126 &#8211; Splei\u00dfkammer; Urteil vom 24. Januar 2012 &#8211; X ZR 88\/09 &#8211; Elektronenstrahltherapiesystem). Unzul\u00e4ssig ist eine solche Verallgemeinerung demgegen\u00fcber dann, wenn die betreffenden Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211; X ZR 161\/12 &#8211; Wundbehandlungsvorrichtung).<br \/>\nDie horizontale Achse ist f\u00fcr sich genommen dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Beschreibung der WO-Schrift (S. 8 Z. 17 ff.). Sie steht auch in keinem untrennbaren Zusammenhang zu anderen Merkmalen der offenbarten Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Geh\u00e4use mit der im Wesentlichen zylindrischen Oberfl\u00e4che (Merkmal A.3) und den Abfluss (Merkmal A.4). Beide sind f\u00fcr sich genommen dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich. Das Geh\u00e4use mit seiner zylindrischen Form f\u00e4ngt die zentrifugierten \u00dcberst\u00e4nde auf und leitet sie effizient ab. Die Notwendigkeit eines solchen Geh\u00e4uses ergibt sich schon daraus, dass die Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheiten mit den \u00d6ffnungen nach au\u00dfen ausgerichtet sein sollen. Anspruch 3 der WO-Schrift offenbart daher sogar eine Zentrifuge, die ein Geh\u00e4use ohne weitere Merkmale aufweist. Dem Ablauf der Fl\u00fcssigkeit dient auch der Abfluss im Geh\u00e4use. Dies ergibt sich bereits aus dem Anspruch 1 der WO \u2018XXX (\u201efor discharging fluid expelled from the reaction vessel unit (2)\u201c).<br \/>\nBeide Merkmale m\u00f6gen eine Voraussetzung f\u00fcr den weiterhin im Anspruch 1 der WO \u2018XXX offenbarten Spalt zwischen Geh\u00e4use und Rotor sowie der ebenfalls in dem Anspruch 1 offenbarten Absaugpumpe sein. Der Spalt steht mit dem Geh\u00e4use jedoch ebenso wenig in einem untrennbaren Zusammenhang wie die Absaugpumpe mit dem Abfluss. Der Spalt dient dazu, dass beim Rotieren des Rotors ein Wind erzeugt wird, der die ausgetretene Fl\u00fcssigkeit von der Geh\u00e4useoberfl\u00e4che in Richtung Abfluss treibt (vgl. Anspruch 1 der WO \u2018XXX). Die Absaugpumpe soll mit dem Abfluss verbunden sein, um die Fl\u00fcssigkeit effizient entfernen zu k\u00f6nnen (vgl. Anspruch 1 der WO \u2018XXX). Aber weder das Geh\u00e4use, noch der Abfluss zwingen zu einem solchen Vorgehen. Mit dem Spalt und der Absaugpumpe sind stattdessen gesonderte, vom Geh\u00e4use und Abfluss zu unterscheidende Vorteile verbunden, die auch anderweitig erzielt werden k\u00f6nnten. Dementsprechend werden die verschiedenen Merkmale in der WO-Schrift je f\u00fcr sich dargestellt (vgl. S. 13 Z. 7 ff., 16 ff. und 23 ff.), ohne dass der Spalt oder die Absaugpumpe Bedingung f\u00fcr das Geh\u00e4use oder den Abfluss sind.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<br \/>\nEs handelt sich unstreitig um eine Zentrifuge zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die einen Rotor aufweist, der von einem Motor angetrieben wird, der sich um eine horizontale Rotationsachse dreht und der geeignet ist, mindestens eine Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten, wobei deren \u00d6ffnungen nach au\u00dfen gerichtet sind im Sinne der Merkmale A, A.1 und A.2. Die Verletzungsform verf\u00fcgt ferner \u00fcber ein Geh\u00e4use mit einer im Wesentlichen zylindrischen Oberfl\u00e4che und einen Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit im Sinne der Merkmale A. 3 und A.4, wie sich aus den Abbildungen ergibt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht aber auch das Merkmal A.5 im Sinne vorgenannter Auslegung, wonach auch ein magnetisches Element als Teil eines l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers f\u00fcr eine Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit von Anspruch 1 umfasst ist, wenn es sich bei Betrieb der Zentrifuge im Rotor befindet. So nutzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Beschreibung auf der Website https:\/\/www.XXX.com\/products\/XXX\/ ebenfalls ein magnetisches Element im Sinne von Merkmal A.5 in Form von magnetischen Tr\u00e4gern f\u00fcr Reaktionsgef\u00e4\u00dfe, die sich beim Betrieb der Zentrifuge im Rotor befinden:<br \/>\n\u201eMagnetic XXX retain beads during centrifugal evacuation, eliminating costly and time-consuming liquid removal by automated liquid handlers.\u201d<br \/>\nIm der deutschen \u00dcbersetzung:<br \/>\nMagnetische XXX halten die Beads w\u00e4hrend der Zentrifugalevakuierung zur\u00fcck, wodurch die kostspielige und zeitaufw\u00e4ndige Fl\u00fcssigkeitsentfernung durch automatisierte Liquid-Handler entf\u00e4llt.\u201c<br \/>\nDanach wenden die magnetischen Tr\u00e4ger ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit an, die von dem Rotor gehalten werden, wenn sie in dem Rotor angeordnet sind, so dass die Einwendungen der Beklagten nicht aus der Verletzung des Klagepatents hinausf\u00fchren.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt sind (\u00a7 11 GebrMG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Zentrifugen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kunden \u00fcber das Internet angeboten und diese von ihrem Firmensitz vertrieben hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit die gesch\u00fctzte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 11 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<br \/>\nAuch der Beklagte zu 2) haftet neben der Beklagten zu 1) als ihr gesetzlicher Vertreter pers\u00f6nlich auf Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 \u2013 X ZR 30\/14 \u2013 Glasfasern II; Urteil vom 18. Juni 2014 \u2013 I ZR 242\/12 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 \u2013 I ZR 124\/11 \u2013 Videospiel-Konsolen II, juris; G\u00f6tting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 12. November 2017 Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG.<br \/>\nDie Beklagten begingen die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Die Beklagte zu 1) h\u00e4tte als Fachunternehmen die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ebenfalls. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist er f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich, die das Anbieten eines patentverletzenden Erzeugnisses oder das erstmalige in den Verkehr Bringen im Inland umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 \u2013 X ZR 30\/14 \u2013 Glasfasern II). Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadens zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG einen Anspruch auf R\u00fcckruf von Vorrichtungen, die nach dem 12. November 2017 in den Verkehr gebracht wurden. Da die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist und die Beklagte zu 1) \u2013 wie vorstehend festgestellt \u2013 durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster verletzt hat, besteht grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist vorliegend nicht bis zur Entscheidung \u00fcber den das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag der Beklagten auszusetzen, da \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht bestehen, \u00a7 19 Satz 1 GebrMG.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7 709 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,00 \u20ac, wovon 25.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3277 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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