{"id":924,"date":"2001-09-13T17:00:52","date_gmt":"2001-09-13T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=924"},"modified":"2023-01-11T13:06:02","modified_gmt":"2023-01-11T13:06:02","slug":"4-o-23700-herausgabe-von-patentakten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=924","title":{"rendered":"4 O 237\/00 &#8211; Herausgabe von Patentakten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 7<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2001, Az. 4 O 237\/00<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=5183\">2 U 150\/01<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, die nachstehend gem\u00e4\u00df den internen Aktenzeichen der Kl\u00e4gerin (erste Buchstaben-Zahlen-Kombination), den Aktenzeichen des Beklagten (zweite Buchstaben-Zahlen-Kombination) sowie den beh\u00f6rdlichen Aktenzeichen bezeichneten Patentakten an die Kl\u00e4gerin herauszugeben:<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>es wird festgestellt, da\u00df der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten die Herausgabe der nachfolgend aufgelisteten Akten begehrt hat:<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und der Kl\u00e4gerin zu 5 % auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 21.01,&#8211; DM. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Nach Beendigung eines patentanwaltlichen Mandatsverh\u00e4ltnisses streiten die Parteien im Wege von Klage und Widerklage um die Herausgabe von Akten und restliche Honoraranspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1999 verst\u00e4ndigten sich die Kl\u00e4gerin, vertreten durch die Leiterin ihrer Rechtsabteilung, Frau U1, und der Beklagte, der als Patentanwalt t\u00e4tig ist, dar\u00fcber, da\u00df der Beklagte den Aktenbestand des zuvor f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Anwaltsb\u00fcros \u00fcbernehmen und selbst f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig werden sollte. Der Umfang des Mandatsauftrages sowie die Regelung der Verg\u00fctungsfrage wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.<\/p>\n<p>Am 19. M\u00e4rz 1999 erteilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten Generalvollmacht zur Vertretung vor dem Deutschen und Europ\u00e4ischen Patentamt. Im April\/Mai 1999 \u00fcbernahm der Beklagte von dem zuvor f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Anwaltsb\u00fcro zwischen 600 und 650 Patentakten &#8211; \u00fcberwiegend Kopien der Originale &#8211; sowie weitere Unterlagen, so die Bestandsliste gem. Anlage 1 und die Fristenliste gem. Anlage 2. Unter dem 23. April 1999 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten ein als &#8222;retainer arrangement&#8220; bezeichnetes Schreiben (Anlage 3), welches vorsieht, da\u00df der Beklagte von Fall zu Fall im Rahmen besonderer Projekte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig werden (&#8222;case-by-case basis&#8220;) und auf Stunden- und Aufwandsersatzbasis abrechnen soll. Die dem Schreiben beigef\u00fcgte Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung wurde vom Beklagten nicht unterzeichnet. In der Folgezeit glich die Kl\u00e4gerin die ihr vom Beklagten auf Grundlage seines Geb\u00fchrenverzeichnisses (Anlage 5 = Anlage B 2), welches er ihr unter dem 9. August 1999 \u00fcbermittelt hatte, in Rechnung gestellten Bearbeitungsgeb\u00fchren aus. Auf Verlangen der Kl\u00e4gerin (Schreiben v. 12. November 1999, Anlage B 3) erkl\u00e4rte sich der Beklagte bereit (Schreiben v. selben Tag, Anlage B 4), ihr eine Erm\u00e4\u00dfigung von 10% auf s\u00e4mtliche von ihm auf Grundlage seines Geb\u00fchrenverzeichnis beanspruchten Geb\u00fchren zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz\/April 2000 verst\u00e4ndigten sich die Parteien darauf, das Mandatsverh\u00e4ltnis (schrittweise) aufzul\u00f6sen und abschlie\u00dfend abzurechnen. Die Kl\u00e4gerin verlangte vor diesem Hintergrund die Herausgabe der dem Beklagten \u00fcberlassenen Akten zu eigenen Zwecken, was der Beklagte jedoch unter Hinweis auf ihm noch zustehende Honorarforderungen, n\u00e4mlich die f\u00fcr die \u00dcbernahme der Akten anfallenden Grundgeb\u00fchren, verweigerte. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juni 2000 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin vorsorglich nochmals die fristlose K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses und setzte dem Kl\u00e4ger eine Herausgabefrist zum 16. Juni 2000. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2000 setzte der Beklagte der Kl\u00e4gerin seinerseits eine Frist zur Zahlung seines restlichen Honorars f\u00fcr die \u00dcbernahme des Mandats, welches er in der vorliegenden Klage &#8211; unter Bezugnahme auf seine Rechnungen gem. Anlagenkonvolut B 10 und seine Abrechnungsliste gem\u00e4\u00df Anlage B 11 &#8211; abz\u00fcglich bereits erbrachter Leistungen in H\u00f6he von 71.691,36,&#8211; DM &#8211; auf insgesamt 691.016,27,&#8211; DM beziffert.<\/p>\n<p>Der Beklagte erkl\u00e4rte mit Anwaltsschreiben vom 5. Juli 2000 (Anlage B 12) seine Bereitschaft, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Patentakten, f\u00fcr die Geb\u00fchren gezahlt wurden, herauszugeben. Die entsprechenden Akten wurden in Kisten verpackt und zur Abholung bereitgehalten. Am 25. August 2000 lie\u00df die Kl\u00e4gerin die im Urteilstenor unter II. aufgef\u00fchrten Akten abholen. Der Erhalt der Akten wurde von einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin auf den unter dem 7. Juli sowie 4. u. 7. August gefertigten Anschreiben des Beklagten (Anlagenkonvolut B 12a, Anlagen B 23, B 24;) quittiert.<\/p>\n<p>Zuvor hatte die Kl\u00e4gerin bereits &#8211; u.a. mit den Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. 22) &#8211; die nachfolgenden Akten vom Beklagten erhalten:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor: Der Beklagte sei von ihr &#8211; wie im &#8222;retainer-arrangement&#8220;-Schreiben vom 23. April 1999 niedergelegt &#8211; lediglich damit betraut worden, im Einzelfall (auf Weisung) t\u00e4tig zu werden. Der umfangreiche Aktenbestand sei dem Beklagten \u00fcbergeben worden, um im Einzelfall eine z\u00fcgige Bearbeitung zu gew\u00e4hrleisten. Ferner sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, anhand der ihm \u00fcbergebenen Bestandsliste die Zahlung der Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr die deutschen Patente und den deutschen Anteil europ\u00e4ischer Patente zu veranlassen. Im Rahmen der Verhandlungen \u00fcber die Mandatierung des Beklagten im M\u00e4rz 1999 habe dieser erkl\u00e4rt, eine Geb\u00fchr f\u00fcr die \u00dcbernahme der Akten nicht in Rechnung zu stellen, sondern lediglich auf Grundlage seines Geb\u00fchrenverzeichnisses die Bearbeitung konkreter Sachfragen abzurechnen. &#8211; Unstreitig ist zwischen den Parteien insoweit, da\u00df die Vertreterin der Kl\u00e4gerin, Frau U1, um die \u00dcbersendung des Geb\u00fchrenverzeichnisses zwecks Pr\u00fcfung bat, da sie eine Abrechnung auf Stundenbasis bevorzugte. &#8211; Auch nach \u00dcbersendung des &#8222;retainer-arrangement&#8220;-Schreibens vom 23. April 1999 habe der Beklagte eine Abrechnung nach Stundens\u00e4tzen abgelehnt, jedoch anl\u00e4\u00dflich eines Treffens mit der Vertreterin der Kl\u00e4gerin nochmals zugesagt, nur die Bearbeitungsgeb\u00fchren, nicht aber auch Grundgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcbernahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Akten zu verlangen und in Rechnung zu stellen. Nur soweit der Beklagte wegen neuer Patentanmeldungen neue, nicht lediglich \u00fcbernommene Akten habe anlegen sollen, sei die F\u00e4lligkeit einer Grundgeb\u00fchr vereinbart gewesen. Im Hinblick darauf, da\u00df der Beklagte die Akten nur \u00fcbernommen habe und ihm zus\u00e4tzlich Bestands- und Fristenlisten \u00fcbergeben worden seien, habe der Kl\u00e4ger keine weiteren T\u00e4tigkeiten als die Anlage eigener Aktenzeichen verrichten m\u00fcssen. Soweit der Beklagte behaupte, weitere Leistungen erbracht zu haben, habe er im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Akten eigenm\u00e4chtig und ohne ihr Wissen gehandelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage urspr\u00fcnglich auch die Herausgabe der soeben aufgelisteten sowie der im Urteilstenor unter II. bezeichneten Akten begehrt. Soweit ihr urspr\u00fcnglicher Herausgabeantrag (GA 2-29) daher Akten benennt, die in ihrem nunmehr gestellten Herausgabeantrag nicht enthalten sind, erkl\u00e4rt sie den Rechtsstreit f\u00fcr in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt neben der Herausgabe der von ihr konkret bezeichneten Akten au\u00dferdem Auskunft dar\u00fcber, welche weiteren ihre Patentangelegenheiten betreffenden Akten sich im Besitz des Beklagten befinden. Nach Auskunftserteilung begehrt sie Herausgabe auch dieser weiteren Akten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an sie die im Urteilstenor unter I. bezeichneten Patentakten sowie die Patentakten<\/p>\n<p>LeA 32205 (L99186) (Patent-Nr. 0948565),<\/p>\n<p>LeA 32077 (L99232) (Patent-Nr. 0973709),<\/p>\n<p>LeA 31325 (L99177) (Anmeldungs-Nr. 8511028)<\/p>\n<p>LeA 32943 (L99214) (Deutschland) und<\/p>\n<p>LeA 33117 (L99217) (Deutschland)<\/p>\n<p>herauszugeben;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche weiteren ihre Patenangelegenheiten betreffenden Akten sich in seinem Besitz befinden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>auch diese weiteren Akten vollst\u00e4ndig an sie herauszugeben sowie<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn 62.02,27,&#8211; DM nebst 5% Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2000 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor: Die Kl\u00e4gerin habe ihn im M\u00e4rz 1999 beauftragt, die patentanwaltliche Beratung und Vertretung des Anwaltsb\u00fcros, das die Kl\u00e4gerin zuvor vertrat, zu \u00fcbernehmen. Aus diesem Grunde sei ihm von der Kl\u00e4gerin auch die Generalvollmacht erteilt worden. Er sei mit der Kl\u00e4gerin \u00fcbereingekommen, sein Geb\u00fchrenverzeichnis zur verbindlichen Grundlage der Honorarverg\u00fctung zu machen, wobei er darauf hingewiesen habe, da\u00df die durch die \u00dcbernahme der Mandate verursachte Belastung seines B\u00fcroapparats durch Erhebung der Grundgeb\u00fchr abgegolten werde. Nach Erhalt der Akten habe er diese auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcft und die zu veranlassenden Ma\u00dfnahmen kontrolliert und notiert. Ferner seien die in seinem Geb\u00fchrenverzeichnis aufgelisteten Grundgeb\u00fchrentatbest\u00e4nde angemessen und entspr\u00e4chen der \u00fcblichen Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Beklagte macht zum Umfang des Herausgabeverlangens der Kl\u00e4gerin geltend: Die Kl\u00e4gerin verlange zu unrecht die Herausgabe der Patentakten<\/p>\n<p>LeA 24634 (L99123) (Patent-Nr. 0254153),<\/p>\n<p>LeA 28538 (L99152) (Patent-Nr. 0524526) und<\/p>\n<p>LeA 29641 (L99158) (Patent-Nr. 0617039)<\/p>\n<p>sowie der Patentakten<\/p>\n<p>LeA 32205 (L99186) (Patent-Nr. 0948565),<\/p>\n<p>LeA 32077 (L99232) (Patent-Nr. 0973709) und<\/p>\n<p>LeA 31325 (L99177) (Anmeldungs-Nr. 8511028).<\/p>\n<p>Die zuerst genannten Patentakten seien &#8211; wie die Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. B 22) belegten &#8211; einen Tag sp\u00e4ter einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben worden. Die zuletzt aufgelisteten Patentakten habe die Kl\u00e4gerin, wie den quittierten Auflistungen in den Anschreiben vom 7. Juli 2000 gem\u00e4\u00df Anlagen B 23 und B 24 (= Anlage B 12a (dort I, III-2)) zu entnehmen sei, am 25. August 2000 abholen lassen.<\/p>\n<p>Die Akten zu den Patentanmeldungen<\/p>\n<p>LeA 32943 (L99214) (Deutschland) und<\/p>\n<p>LeA 33117 (L99217) (Deutschland)<\/p>\n<p>fordere die Kl\u00e4gerin ebenfalls zu unrecht, da er diese, wie die Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage B 25 zeige, von der Kl\u00e4gerin niemals erhalten habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht: Ihm st\u00fcnde gegen\u00fcber einem etwaigen Herausgabeanspruch der Kl\u00e4gerin aufgrund seiner mit der Widerklage geltend gemachten, die Grundgeb\u00fchren betreffenden Honoraranspr\u00fcche ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu, da die Kl\u00e4gerin in der Lage sei, die ihm \u00fcberlassenen Akten und Patentangelegenheiten konkret zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Im \u00fcbrigen sind Klage und Widerklage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten die Herausgabe der im Urteilstenor unter I. bezeichneten Akten verlangen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ihr steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe der ihm \u00fcberlassenen Patentakten gem\u00e4\u00df \u00a7 675 i.V.m. \u00a7 667 BGB zu. Unabh\u00e4ngig von dem zwischen den Parteien streitigen Umfang der Mandatierung des Beklagten hat dieser die im Klageantrag bezeichneten Akten im Rahmen eines patentanwaltlichen Mandatsverh\u00e4ltnisses von der Kl\u00e4gerin erhalten. Das Mandatsverh\u00e4ltnis, welches &#8211; auch in der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Form &#8211; im Sinne von \u00a7 675 BGB eine entgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter zum Gegenstand hatte, ist von den Parteien im M\u00e4rz\/April 2000 einverst\u00e4ndlich aufgel\u00f6st, sp\u00e4testens aber durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 9. Juni 2000 (Anlage 32) beendet worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 667 BGB ist der Beklagte daher verpflichtet, die zur Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbesorgungsverh\u00e4ltnisses erhaltenen Patentakten an seine Auftraggeberin, die Kl\u00e4gerin, herauszugeben.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Herausgabeanspruch der Kl\u00e4gerin steht dem Beklagten kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 3 S.1 PatanwO oder \u00a7 273 BGB zu.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 3 S. 1 PatanwO kann ein Patentanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Honorare befriedigt ist. Das Vorliegen eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts gem\u00e4\u00df der vorgenannten Vorschrift setzt demnach ebenso wie \u00a7 273 BGB voraus, da\u00df die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 Abs.1 BGB als Auftraggeberin bzw. Dienstberechtigte zur Zahlung der vom Beklagten behaupteten vereinbarten Verg\u00fctung, n\u00e4mlich einer Verg\u00fctung auf Grundlage seines Geb\u00fchrenverzeichnisses einschlie\u00dflich der darin niedergelegten Grundgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcbernahme der Akten verpflichtet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr seinen Vortrag, er habe mit der Kl\u00e4gerin, vertreten durch die Leiterin deren Rechtsabteilung, eine derartige Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen, ist der Beklagte jedoch auch auf den Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. August 2001, da\u00df ihn die Beweislast trifft, beweisf\u00e4llig geblieben. Darlegungs- und beweisbelastet zum Inhalt einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Verg\u00fctungsvereinbarung ist bereits nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Auftragnehmer bzw. der Dienstverpflichtete, vorliegend also der Beklagte. Dies gilt selbst dann, wenn der Verg\u00fctungsberechtigte lediglich gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB die Zahlung der \u00fcblichen Verg\u00fctung oder einer Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a7 316, 315 BGB verlangt (vgl. BGH NJW 1983, 1782, 1783; LM BGB \u00a7 632 Nr. 15 = NJW-RR 1992, 848). Die vom Beklagtenvertreter in der vorgenannten Sitzung angeregte Vernehmung des Beklagten stellt keinen zul\u00e4ssigen Beweisantritt dar, weil die Kl\u00e4gerin der Vernehmung nicht zugestimmt hat (\u00a7 447 ZPO). Auch kommt eine Vernehmung von Amts wegen gem\u00e4\u00df \u00a7 448 ZPO nicht in Betracht, da der Beklagte nicht bereits einigen Beweis f\u00fcr die von ihm behauptete Verg\u00fctungsvereinbarung erbracht hat. Der Umstand, da\u00df die Kl\u00e4gerin dem Beklagten Generalvollmacht erteilt hatte, \u00e4ndert hieran nichts, da eine Vollmachtserteilung keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die konkrete Ausgestaltung einer Verg\u00fctungsvereinbarung zul\u00e4\u00dft, sondern allenfalls indizielle Bedeutung f\u00fcr die Frage hat, ob eine Mandatierung erfolgt ist. Im \u00fcbrigen ist die zwischen den Parteien gef\u00fchrte Korrespondenz f\u00fcr die Beweisfrage ebenfalls unergiebig.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, von dem infolge der Beweisf\u00e4lligkeit des Kl\u00e4gers auszugehen ist, haben die Parteien bei der Mandatierung des Beklagten im M\u00e4rz 1999 die Vereinbarung getroffen, da\u00df im Falle der Abrechnung nach dem Geb\u00fchrenverzeichnis des Beklagten Grundgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcbernahme bereits angelegter Akten nicht anfallen. Nachdem der Beklagte es ablehnte &#8211; wie im &#8222;retainer-arrangement&#8220;-Schreiben vom 23. April 1999 vorgesehen &#8211; seine Leistung nach Stundens\u00e4tzen abzurechnen, ist diese Vereinbarung dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zufolge nochmals best\u00e4tigt und damit die von ihr behauptete Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen worden, welche sodann auch mit der vorbehaltlosen Zahlung der vom Beklagten auf Grundlage seines Geb\u00fchrenverzeichnisses erstellten Abrechnungen angefallener Bearbeitungsgeb\u00fchren umgesetzt wurde und wiederum Best\u00e4tigung erfahren hat.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin behauptete Vereinbarung \u00fcber das Entfallen von Grundgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcbernahme bereits angelegter Akten nicht mehr gelten sollte, sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen oder sonst ersichtlich. Insbesondere l\u00e4\u00dft sich hierf\u00fcr nicht die im November 1999 (Schreiben v. 12. November 1999 gem. Anlagen B 3 u. B 4) getroffene Vereinbarung einer pauschalen Herabsetzung der abzurechnenden Geb\u00fchren um 10 % heranziehen, da sich die pauschale Herabsetzung naturgem\u00e4\u00df nur auf solche Geb\u00fchren erstreckt, die nach der urspr\u00fcnglichen Verg\u00fctungsvereinbarung geschuldet sind. Im \u00fcbrigen steht auch der Umstand, da\u00df der Beklagte der Kl\u00e4gerin bis zur einverst\u00e4ndlichen \u00dcbereinkunft vom M\u00e4rz\/April 2000, das Mandatsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen, f\u00fcr die \u00dcbernahme bereits angelegter Akten keine Grundgeb\u00fchren in Rechnung stellte, sondern lediglich Bearbeitungsgeb\u00fchren abrechnete, mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in Einklang.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>In der Rechtsfolge ist der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 667 zur Herausgabe s\u00e4mtlicher Akten verpflichtet, die er von der Kl\u00e4gerin erhalten hat. Ausgenommen sind lediglich Schriftst\u00fccke, die die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten im Rahmen seiner patentanwaltlichen T\u00e4tigkeit bereits im Original oder in Abschrift erhalten hat, sowie der Briefwechsel zwischen den Parteien (\u00a7 44 Abs. 4 PatanwO).<\/p>\n<p>Folgendes gilt f\u00fcr diejenigen Patentakten, bei den zwischen den Parteien streitig ist, ob sie bereits an die Kl\u00e4gerin herausgegeben bzw. ob sie dem Beklagten \u00fcberhaupt zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Da\u00df der Herausgabeanspruch der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Patentakten<\/p>\n<p>LeA 24634 (L99123) (Patent-Nr. 0254153),<\/p>\n<p>LeA 28538 (L99152) (Patent-Nr. 0524526) und<\/p>\n<p>LeA 29641 (L99158) (Patent-Nr. 0617039)<\/p>\n<p>durch Erf\u00fcllung untergegangen ist, hat der Beklagte nicht belegt. Den von ihm vorgelegten Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. B 22) kommt ohne die Vorlage der darin erbetenen Empfangsbest\u00e4tigungen kein Beweiswert zu.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Herausgabe der Patenakten<\/p>\n<p>LeA 32205 (L99186) (Patent-Nr. 0948565),<\/p>\n<p>LeA 32077 (L99232) (Patent-Nr. 0973709) und<\/p>\n<p>LeA 31325 (L99177) (Anmeldungs-Nr. 8511028)<\/p>\n<p>verlangt, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Den Erhalt dieser Akten hat ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin auf den Anschreiben vom 7. Juli 2000 gem\u00e4\u00df den Anlagen B 23 und B 24 (= Anlage B 12a (dort I, III-2)) handschriftlich best\u00e4tigt. Da\u00df diese Best\u00e4tigungen unrichtig sind, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage schlie\u00dflich auch, soweit die Kl\u00e4gerin die Herausgabe der Akten zu den Patentanmeldungen<\/p>\n<p>LeA 32943 (L99214) (Deutschland) und<\/p>\n<p>LeA 33117 (L99217) (Deutschland)<\/p>\n<p>begehrt. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, dem Beklagten diese Akten \u00fcbergeben zu haben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im Urteilstenor unter II. aufgef\u00fchrten Patentakten war die Feststellung zu treffen, da\u00df sich der Herausgabeanspruch der Kl\u00e4gerin mit der \u00dcbergabe der Akten in der Hauptsache (teilweise) erledigt hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht angeschlossen. Die somit einseitige gebliebene Erledigungserkl\u00e4rung ist daher als Antrag auf Feststellung der (teilweisen) Hauptsacheerledigung auszulegen (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 91a Rdn. 32 m.w.N.). Dieser Feststellungsantrag ist \u00fcberwiegend beg\u00fcrndet.<\/p>\n<p>Die Hauptsache ist erledigt, wenn die urspr\u00fcngliche Klage nach Klageerhebung unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet wird (vgl. BGH NJW 1986, 588, 589). Dies ist vorliegend zum \u00fcberwiegenden Teil der Fall. Die im Urteilstenor unter II. bezeichneten Patentakten sind der Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich erst am 25. August 2000 und damit nach Rechtsh\u00e4ngigkeit (1. August 2000) \u00fcbergebenen worden, so da\u00df der urspr\u00fcnglich begr\u00fcndete Herausgabeanspruch der Kl\u00e4gerin erst nach Klageerhebung erf\u00fcllt worden ist. Insoweit ist die Hauptsache erledigt. Bez\u00fcglich der schon zuvor &#8211; u.a. mit den Anschreiben vom 8. Juni 2000 (Anlagen B 21 u. 22) &#8211; \u00fcbergebenen Akten (vgl. die Auflistung im Tatbestand) kann eine Hauptsacheerledigung jedoch nicht festgestellt werden, da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, diese Akten erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit (1. August 2000) erhalten zu haben. Der auf diese Akten bezogene Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin war mithin abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten im Wege der Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO verlangt, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche weiteren ihre Patentangelegenheiten betreffenden Akten er in seinem Besitz hat, erforderlichenfalls die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern und diese weiteren Akten herauszugeben; denn der Kl\u00e4gerin steht bereits der von ihr auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.<\/p>\n<p>Eine Auskunftspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB setzt voraus, da\u00df zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, die es mit sich bringt, da\u00df der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im ungewissen ist und der Auskunftsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewi\u00dfheit erforderlichen Ausk\u00fcnfte unschwer geben kann (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., \u00a7\u00a7 259-261 Rdn. 8 ff). Hieran fehlt es im Entscheidungsfall, da die Kl\u00e4gerin der begehrten Auskunftserteilung zur Durchsetzung ihres auf der nachfolgenden Stufe geltend gemachten Herausgabeanspruchs nicht bedarf. Der Kl\u00e4gerin ist bekannt, welche Patentakten der Beklagte von ihr erhalten hat, hinsichtlich welcher Patente bzw. Patentangelegenheiten er also \u00fcberhaupt t\u00e4tig geworden sein kann. Es ist ihr daher ohne weiteres m\u00f6glich, diese Akten und Patente konkret zu bezeichnen und zum Gegenstand eines Herausgabeantrags zu machen. Zur Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs ist es auch nicht erforderlich, da\u00df der Beklagte Auskunft \u00fcber Korrespondenz und den Erhalt von Unterlagen gibt, die er nach Vermutung der Kl\u00e4gerin nicht ordnungsgem\u00e4\u00df an sie weitergeleitet hat. Denn ihr Herausgabeanspruch erstreckt sich von vornherein auf s\u00e4mtliche Schreiben, Papiere und Unterlagen, die zu den dem Beklagten \u00fcberlassenen Patentakten geh\u00f6ren bzw. die zugeh\u00f6rigen Patente betreffen und ggf. vom Beklagten zu einer gesonderten Handakte zusammengefa\u00dft wurden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Widerklage ist unbegr\u00fcndet. Dem Beklagten steht der geltend gemachte restliche Verg\u00fctungsanspruch aus den bereits unter I. 2. &#8211; im Rahmen der Verneinung eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts des Beklagten &#8211; ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht zu.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<\/p>\n<p>1.03.02,27,&#8211; DM bis zum 1. August 2001<\/p>\n<p>91.31,27,&#8211; DM ab dem 2. August 2001<\/p>\n<p>Dr. K4 D3-B3 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 7 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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