{"id":9237,"date":"2023-05-16T17:00:30","date_gmt":"2023-05-16T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9237"},"modified":"2023-05-16T08:58:53","modified_gmt":"2023-05-16T08:58:53","slug":"4b-o-105-19-lacosamid-synthese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9237","title":{"rendered":"4b O 105\/19 &#8211; Lacosamid-Synthese"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3275<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 1. M\u00e4rz 2023, Az. 4b O 105\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>dem Kl\u00e4ger 66.502,50 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ab dem 08.10.2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 87% und die Beklagte zu 13 %.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst auf Auskunft im Hinblick auf eine Erfindung in Anspruch genommen, deren Gegenstand eine \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (Lacosamid) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propions\u00e4re\u201c ist und die er als Miterfinder im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten geschaffen hat.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger t\u00e4tigte gemeinsam mit Herrn Dr. XXX \u2013 wobei das Vorhandensein weiterer Miterfinder zwischen den Parteien streitig ist \u2013 mehrere Arbeitnehmererfindungen, \u00fcber die die Parteien im Jahre 2011 eine als \u201eErfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag\u201c bezeichnete Vereinbarung trafen. Diese sah vor, dass der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers bezogen auf den Anteil der deutschen Erfinder auf 50 % zu bemessen sei. Zudem sah die Vereinbarung eine Abstaffelung nach Nr. 11 der Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im Folgenden: Richtlinien) sowie einen auf den Kl\u00e4ger entfallenden Anteilsfaktor von 15 % vor.<\/li>\n<li>Auf seine Klage vom 22. Dezember 2019 verurteilte die Kammer die Beklagte mit Teil-Urteil vom 2. M\u00e4rz 2021 (im Folgenden: \u201eTeil-Urteil\u201c),<\/li>\n<li>dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen dar\u00fcber, in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktG) im In- und Ausland<\/li>\n<li>1. Produkte, die unter Anwendung der dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 XXX XXX B1 \u201eNeuartiges Verfahren zur Herstellung von Aminos\u00e4uren-Derivaten\u201c (Anlage TRI1) mit dem erteilten Patentanspruch 1\n<p>Verfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>(a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);<\/li>\n<li>(b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und<\/li>\n<li>(c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)<\/li>\n<li>\nzugrunde liegenden Diensterfindung<\/p>\n<p>jeweils hergestellt, vertrieben und\/oder in den Verkehr gebracht hat\/haben<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen, -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der pro Lieferung erzielten Netto- Einnahmen (Arzneimittelpreise ohne Mehrwertsteuer, ggfls. unter Angabe ausdr\u00fccklich spezifizierter Abzugspositionen),<\/li>\n<li>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und L\u00e4ndern zu erfolgen haben;<\/li>\n<li>2. Lizenz- oder sonstige Einnahmen und\/oder wirtschaftliche Vorteile mit der Diensterfindung gem\u00e4\u00df Antrag I.1. erzielt hat\/haben, wobei die Vertragspartner mit Firma und Adresse sowie die Einnahmen\/Vorteile nach Kalenderjahren anzugeben und Vertr\u00e4ge in Kopie vorzulegen sind.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2021 hat die Beklagte Berufung gegen das Teil-Urteil eingelegt. Diese wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az. I-2 U 7\/21) zur\u00fcck. Die gegen dieses Urteil am 29. November 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022 zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Nachdem die Parteien sich \u00fcbereinstimmend auf einen nicht unterschreitbaren Mindestumsatz der Beklagten von insgesamt rund 1,6 Milliarden Euro bis Ende 2021 einigten (siehe die Auskunft der Beklagten, Anlage TRI 24), begehrt der Kl\u00e4ger nunmehr ausgehend von diesem Umsatz die Zahlung einer seiner Ansicht nach angemessenen Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von mindestens 500.000,00 Euro im Wege der Teil-H\u00f6heklage. Es handelt sich um den zeitlich zuerst entstandenen Teil der Erfinderverg\u00fctung. Eine Erh\u00f6hung beh\u00e4lt er sich vor.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger meint, dass f\u00fcr die Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes \u2013 wie bereits im Teil-Urteil festgestellt \u2013 auf den mit dem Arzneimittel XXX\u00ae erzielten Umsatz abzustellen sei. Sofern die Beklagte den Lizenzsatz allein auf die mit der Streiterfindung erzielten Einsparungen anwenden wolle, vermenge sie in unzul\u00e4ssiger Weise die Lizenzanalogiemethode mit dem erfassbaren betrieblichen Nutzen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Streiterfindung sei im Sinne einer vorausschauenden Prognose auf den 27. Juni 2013 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei das sogenannte \u201eB\u201c-Verfahren noch nicht zugelassen gewesen. Damit sei die Streiterfindung an ihren Vorteilen gegen\u00fcber dem vorbekannten und angewandten \u201eKohn\u201c-Syntheseweg zu messen. Der Kl\u00e4ger bestreitet, dass die Beklagte \u201eohne Weiteres und zeitlich unbeschr\u00e4nkt\u201c das sogenannte, dem \u201eC\u201c-Syntheseweg folgende \u201e1.1G\u201c-Verfahren weiter h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen, da die beh\u00f6rdlichen Auflagen an die Entsorgung der hochgiftigen Einsatzstoffe stetig gestiegen seien. Die Beklagte habe auch die technische Ausstattung und das Know-How gehabt, um das Verfahren der Racemisierung und Wiederauftrennung gem\u00e4\u00df dem streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren anzuwenden. Davon ausgehend habe die Streiterfindung zu Einsparungen von 50 % gef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger verweist in diesem Zusammenhang auf eine Verlautbarung aus dem Intranet der Beklagten, in welcher es hei\u00dft, dass sich die Einsparungen auf der Grundlage des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens j\u00e4hrlich auf 15 Mio Euro belaufen w\u00fcrden (Anlage TRI 19), was sich wiederum mit den Angaben in einem sogenannten \u201eTechnical Report\u201c \u00fcber Einsparungen decken w\u00fcrde (Anlage TRI 23).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte auf den Drittbezug des Wirkstoffs Lacosamid abstelle, m\u00fcsse dieser nach den Good-Manufacturing-Practices (GMP) hergestellt worden sein, die hohe Anforderungen an die Herstellung stellten. Dies sei bei dem Bezug des Wirkstoffs Lacosamid nicht ohne Weiteres gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass der hier zu Grunde zu legende Gesamtlizenzsatz bei mindestens 9 % liegen m\u00fcsse, da die Beklagte Lizenzvertr\u00e4ge mit einer Spanne von 9 % bis zu 14 % mit Dritten abgeschlossen habe. Dazu geh\u00f6re ein Patent-Lizenzvertrag mit der Firma D. Auch in der Entscheidung \u201eAntimykotischer Nagellack\u201c des Bundesgerichtshofs habe der dortige Arbeitgeber mit einem Dritten Lizenzs\u00e4tze von 15 % bis 9 % vereinbart. Da hier die konkrete Lizenzanalogie einschl\u00e4gig sei, k\u00f6nnten die Einigungsvorschl\u00e4ge der Schiedsstelle, die einen H\u00f6chstlizenzsatz von 5 % bis 6 % im Pharmabereich vorsehen w\u00fcrden, nicht herangezogen werden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des auf ein patentiertes Herstellungsverfahren entfallenden Lizenzanteils verweist der Kl\u00e4ger auf Einigungsvorschl\u00e4ge der Schiedsstelle, in welcher diese dem Herstellungsverfahren 25 % bis 30 % beima\u00df. Zudem seien dem in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit dem Aktenzeichen I-2 U 78\/16 bestellten Sachverst\u00e4ndigen Wertanteile f\u00fcr komplexe Herstellungsverfahren von 25 % bekannt. Auch bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung handele es sich um ein komplexes Herstellungsverfahren, so dass ein vergleichbarer Anteil zu Grunde zu legen sei.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger meint, dass keine Abstaffelung vorzunehmen sei, da eine solche bei den von der Beklagten vorgenommenen Lizenzvertr\u00e4gen mit Dritten auch nicht stattfinden w\u00fcrde. Au\u00dferdem sei eine Abstaffelung nach der Richtlinie 11 auch nach der st\u00e4ndigen Praxis der D\u00fcsseldorfer Patentstreitkammern und \u2013senate nicht angezeigt. Hier komme allenfalls eine lineare Abstaffelung in Betracht, die h\u00f6chstens bei 20 % liegen d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Auch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Erfinderverg\u00fctungsvertrag vom 13. Dezember 2011 ergebe sich nichts anderes. Es fehle bereits an einer wirksamen Einbeziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 305 c Abs. 2 BGB, au\u00dferdem habe die Beklagte den Kl\u00e4ger arglistig \u00fcber das Nichteingreifen einer Abstaffelung get\u00e4uscht. Die wesentlichen Folgen einer Abstaffelung seien ihm und Herrn Dr. XXX nicht mitgeteilt worden. Ihnen sei nicht verdeutlicht worden, dass 80 % des Umsatzes verg\u00fctungsfrei bleiben w\u00fcrden. Im Gegenteil habe die Beklagte versichert, dass keine Nachteile entstehen w\u00fcrden, wenn sie den vorformulierten Erfinderverg\u00fctungsvertrag unterschreiben w\u00fcrden. In der fehlenden Aufkl\u00e4rung sei eine T\u00e4uschung zu sehen, die der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers innerhalb der Frist des \u00a7 124 Abs. 2 BGB angefochten habe.<\/li>\n<li>Desweiteren liege der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers bei 50 %. Der Kl\u00e4ger habe gemeinsam mit Herrn Dr. XXX das vollst\u00e4ndige Nutzungsrecht an der Streiterfindung vermittelt, weitere belgische Mitarbeiter h\u00e4tten hingegen keinen Verg\u00fctungsanspruch, der die Beklagte zus\u00e4tzlich belasten w\u00fcrde. Die Benennung dieser weiteren Mitarbeiter sei ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers und von Dr. XXX erfolgt. Solche Beitr\u00e4ge seien auch nicht konkretisiert und nicht bekannt oder erkennbar. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Syntheseidee sowie die racemische Synthese selbst und ihre Aufarbeitung seien in XXX erfolgt. In Belgien hingegen sei lediglich ein zuvor in XXX racemisch hergestelltes Lacosamid zur weiteren Lizenzreifmachung und Serientauglichkeit getestet worden, ohne dass damit nachtr\u00e4glich miterfinderische Beitr\u00e4ge verbunden gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Der Anteilsfaktor liegt \u2013 zwischen den Parteien unstreitig \u2013 bei 15 %.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, ihm f\u00fcr Nutzungen der dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 XXX XXX B1 \u201eNeuartiges Verfahren zur Herstellung von Aminos\u00e4uren-Derivaten\u201c (vorliegend Anlage TRI1) mit dem erteilten Patentanspruch 1<\/li>\n<li>Verfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>(a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);<\/li>\n<li>(b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und<\/li>\n<li>(c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)<\/li>\n<li>\nzugrunde liegenden Diensterfindung (= Streiterfindung)<\/li>\n<li>bis Ende 2021<\/li>\n<li>eine angemessene Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ab dem 30.09.2022 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verweist zun\u00e4chst auf das Urteil des Oberlandesgerichts, das bereits vorgezeichnet habe, dass konkrete, an die Erfindung ankn\u00fcpfende Wertbetrachtungen bei der Bestimmung des Erfindungswerts anzustellen seien. Dabei sei \u2013 so das Oberlandesgericht \u2013 der wirtschaftliche Nutzen bei einer die Wirkstoffherstellung kostenm\u00e4\u00dfig optimierenden Erfindung tendenziell geringer als wenn der therapeutische Wirkstoff \u00fcberhaupt erst bereitgestellt werde.<br \/>\nDie mit der Erfindung betriebene Wertsch\u00f6pfung sei beschr\u00e4nkt auf die Herstellung des Wirkstoffs, f\u00fcr den ein eigenst\u00e4ndiger Markt bestehe und zahlreiche potentielle Lieferanten zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Hinzu komme, dass die Umsetzung der Streiterfindung mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei. Insofern sei es nach wie vor sachgem\u00e4\u00df, den Lizenzsatz auf den Wert des eingesetzten Wirkstoffs zu beschr\u00e4nken. Die von dem Kl\u00e4ger veranschlagten Lizenzgeb\u00fchren st\u00fcnden vollkommen au\u00dfer Verh\u00e4ltnis und kn\u00fcpften an in der Rechtspraxis vorver\u00f6ffentlichte Entscheidungen an, die mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar seien. Vern\u00fcnftige Lizenznehmer w\u00fcrden die Verhandlungen an Alternativen zu aus dem Stand der Technik bekannten Nutzungsm\u00f6glichkeiten ausrichten.<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Erfindungswert sei dabei erst nach der Zulassung des Herstellungsverfahrens zu bestimmen. So sei erst im Jahr 2013 in den mittelfristigen Wechsel weg vom \u201e1.1G\u201c-Verfahren hin zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren investiert worden. Zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte die notwendige Zulassung aber \u2013 ebenso wie die ma\u00dfgeblichen Investitionen und der Aufbau einer Produktion \u2013 noch ausgestanden. Konkret sei der Aufbau einer parallelen Produktion zu dem \u201e1.1G\u201c-Verfahren geplant gewesen, bei der zun\u00e4chst das sogenannte \u201eB\u201c-Verfahren und sodann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren etabliert werden sollten. Das \u201eB\u201c-Verfahren, bei welchem auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckf\u00fchrung des Enantiomers verzichtet und dieses verworfen werde, stelle den ma\u00dfgeblichen Stand der Technik dar.<br \/>\nAllein entscheidend f\u00fcr die Nutzung der Streiterfindung sei damals der hohe Einkaufspreis des chiralen Ausgangsstoffs des \u201e1.1G\u201c-Verfahrens sowie das Bestreben nach der Nutzung der ohnehin existierenden MCC-Anlage gewesen. Die dadurch erhofften Einsparungen von 40 % h\u00e4tten sich jedoch nicht best\u00e4tigt. Denn der Syntheseweg, die Bedingungen der Trennung des Racemats und die Racemisierung des S-Enantiomers h\u00e4tten neu entwickelt werden m\u00fcssen. Ein Zur\u00fcckgreifen auf das zur Herstellung des Arzneimittels XXX\u00ae angewandte Verfahren sei nicht m\u00f6glich gewesen.<br \/>\nHingegen seien die in der Streiterfindung genannten Nachteile des Standes der Technik \u2013 hohe Kosten, unn\u00f6tige Abfallmengen sowie giftige und gef\u00e4hrliche Ausgangsverbindungen \u2013 allesamt von der Beklagten gut beherrscht worden. Hinzu komme, dass die Beklagte im Wege der Lohnfertigung bei externen Unternehmen habe herstellen lassen. Die genannten Nachteile h\u00e4tten sich damit allein in den Herstellungskosten widergespiegelt.<br \/>\nZudem werde der Wirkstoff Lacosamid von zahlreichen anderen Herstellern zu pharmazeutischen Zwecken hergestellt und vertrieben. Diese seien auch GMP-zertifiziert, ansonsten w\u00e4ren die Arzneimittel nicht verkehrsf\u00e4hig. Die Beklagte habe indes vor, die Lieferung durch einen indischen Hersteller, der bereits Vertragspartner sei, auf mehr als 40 % zu steigern.<br \/>\nSeit dem Wegfall des Stoffschutzes sei der Markt zudem durch den Eintritt einer Vielzahl von Generikaherstellern gekennzeichnet, denen die Herstellung von Lacosamid offensichtlich keine Probleme bereite.<br \/>\nBei der Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes m\u00fcsse man sich an vern\u00fcnftigen Vertragsparteien orientieren. Daher d\u00fcrfe der Lizenzsatz nicht so hoch gew\u00e4hlt werden, dass die Beklagte unter Einkalkulierung der geforderten Lizenzgeb\u00fchr h\u00f6here Herstellkosten pro Kilogramm des Wirkstoffs zu verzeichnen h\u00e4tte, als es mit bestehenden oder alternativen Verfahren m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Schlie\u00dflich sei die Entscheidung der Beklagten zu Gunsten der Streiterfindung ausschlie\u00dflich mit Blick auf die Kostenersparnis getroffen worden. Daher d\u00fcrfe auch nicht die gesamte Kostenersparnis in die Lizenzgeb\u00fchr flie\u00dfen. Ein Lizenzgeber sei maximal bereit, 20 % seiner erzielten Ersparnisse an den Lizenzgeber als Lizenzgeb\u00fchr flie\u00dfen zu lassen.<br \/>\nDer von dem Kl\u00e4ger angesetzte Lizenzsatz sei hingegen \u00fcberzogen. Die von ihm herangezogenen, vergleichsweise hohen Lizenzs\u00e4tze gebe es nur f\u00fcr Erfindungen, die eine echte Monopolwirkung h\u00e4tten. Die Streiterfindung f\u00fchre hingegen zu keinen messbaren Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Wettbewerber, da der Wirkstoff Lacosamid aus zahlreichen Quellen bezogen werden k\u00f6nne und es eine Vielzahl von m\u00f6glichen Herstellungsverfahren gebe.<br \/>\nDie Herstellung von Lacosamid sei auch nicht komplex, was bereits der Umstand zeige, dass es eine Vielzahl von alternativen Herstellungsm\u00f6glichkeiten gebe. Es handele sich um eine konventionelle chemische Synthese und nicht um die eines komplexen biologischen Molek\u00fcls. Komplex sei allein die Auftrennung des Racemats, was sich wiederum lizenzmindernd auswirken m\u00fcsse. Auch der Umstand, dass die Nutzung der Erfindung f\u00fcr Au\u00dfenstehende nicht nachvollziehbar sei, wirke sich lizenzmindernd aus.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, dass neben dem Kl\u00e4ger und Herrn Dr. XXX weitere Miterfinder zu ber\u00fccksichtigen seien, von deren Erfindungsbeitr\u00e4gen der Kl\u00e4ger und Herr Dr. XXX nicht profitieren d\u00fcrften. Dass es weitere Miterfinder gegeben habe, sei den beiden bereits aus der E-Mail-Korrespondenz mit der Patentabteilung klar gewesen, in die die weiteren belgischen Erfinder miteinbezogen worden seien. Darin h\u00e4tten der Kl\u00e4ger und Herr Dr. XXX au\u00dferdem einger\u00e4umt, dass es neben ihnen noch weitere Erfinder gebe, wenngleich sie diesen nur einen Miterfinderanteil von 10 % einr\u00e4umten.<br \/>\nKonkret h\u00e4tten der Kl\u00e4ger und Herr Dr. XXX zwar einen Vorschlag zur Racemattrennung gemacht, der jedoch in dieser Form nicht umgesetzt worden sei. Vielmehr h\u00e4tten die belgischen Erfinder die Racemattrennung intensiv bearbeitet, die dann auch Eingang in die Patentanmeldung gefunden habe. Auch h\u00e4tten weder der Kl\u00e4ger, noch Herr Dr. XXX Beitr\u00e4ge zur Racemisierung des abzutrennenden Enantiomers geleistet. Dieser Beitrag sei allein auf die XXX Erfinder zur\u00fcckzuf\u00fchren und habe entscheidend zu der Argumentation zu Gunsten der Erfindungsh\u00f6he beigetragen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag (Anlage CBH 2), da damit nur die Miterfinderanteile der deutschen Erfinder untereinander geregelt werden sollten.<br \/>\nDer Zweifelsregelung des \u00a7 742 BGB folgend ergebe sich hier demnach ein Anteil des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 16,67 %.<br \/>\nDie Beklagte meint ferner, dass im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags eine Abstaffelung verbindlich vereinbart worden sei. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Anwendbarkeit des \u00a7 305c Abs. 2 BGB. Gleiches gelte f\u00fcr eine angebliche T\u00e4uschung durch die Beklagte. Sollte die vereinbarte Abstaffelung nicht zur Anwendung kommen, sei hier zumindest die sogenannte D\u00fcsseldorfer Praxis anzuwenden.<br \/>\nDie Akte aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 106\/19 ist beigezogen und zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht worden.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten zur Streiterfindung, wird vor allem auf das Teil-Urteil vom 2. M\u00e4rz 2021 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger steht aus seiner Erfindung ein Betrag in H\u00f6he von 66.502,50 Euro aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbErfG gegen die Beklagte zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nAls Grundlage dienen die zwischen den Parteien unstreitigen Nettoverkaufserl\u00f6se von 1.597.551.700,00 Euro (siehe unten, Ziff. 1.), auf die ein Gesamtlizenzsatz von 4 % anzuwenden (siehe unten, Ziff. 2) und dieser sodann auf einen Anteil von 20 % zu reduzieren ist, so dass sich ein finaler Lizenzsatz von 0,8 % ergibt (siehe unten, Ziff. 3.). Zudem ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag eine Abstaffelung vorzunehmen (siehe unten, Ziff. 4). Weiterhin ist die Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers reduzierend zu ber\u00fccksichtigen, die sich hier auf 16,67 % beschr\u00e4nkt und der zwischen den Parteien unstreitige Anteilsfaktor von 15 % anzuwenden (siehe unten, Ziff 5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei betrieblich benutzten Erfindungen kann der Erfindungswert nach drei verschiedenen Methoden ermittelt werden. Dazu geh\u00f6rt neben der Lizenzanalogie der betrieblich erfassbare Nutzen oder die Sch\u00e4tzung (siehe RL 3).<br \/>\nVorliegend wird der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie erfasst, wobei der Au\u00dfenumsatz die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe darstellt. Dies wurde bereits im Teil-Urteil entschieden und n\u00e4her erl\u00e4utert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf das Teil-Urteil Bezug genommen (dort Ziff. II 2. a) aa) und bb)).<br \/>\nHier sind demnach die von den Parteien unstreitig gestellten Nettoverkaufserl\u00f6se des Arzneimittels XXX\u00ae zu Grunde zu legen. Diese betrugen im Jahr 2019 insgesamt 99.282.200,00 Euro, im Jahre 2020 insgesamt 533.242.500,00 Euro und im Jahr 2021 insgesamt 965.027.000,00 Euro. In Summe bilden damit Nettoverkaufserl\u00f6se in H\u00f6he von 1.597.551.700,00 Euro die Basis.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMangels auf dem Markt ausgehandelter, vergleichbarer Lizenzvertr\u00e4ge ist die Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes auf der Grundlage der konkreten Lizenzanalogie vorliegend nicht m\u00f6glich, so dass hier ein R\u00fcckgriff auf die allgemeine Lizenzvertragspraxis erfolgt (siehe unten, Ziff. a)), an Hand derer ein zun\u00e4chst abstrakt f\u00fcr den Pharmabereich anzuwendender H\u00f6chstlizenzsatz bestimmt wird. Anhand der der Umst\u00e4nde des hier vorliegenden Einzelfalls wird im n\u00e4chsten Schritt ein konkreter, f\u00fcr das gesamte Produkt geltender Gesamtlizenzsatz bestimmt (siehe unten, Ziff. b)).<br \/>\nBereits Bartenbach\/Volz halten fest, dass eine Heranziehung von Lizenzvertr\u00e4gen des Arbeitgebers \u00fcber marktreife Arzneimittel, die (auch) die zu verg\u00fctende Diensterfindung zum Gegenstand haben, angesichts der erfindungsneutralen Arbeitgeberleistungen an Grenzen st\u00f6\u00dft (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 10, Rn. 118).<br \/>\nHier ist bereits nicht zu konkreten Lizenzvertr\u00e4gen, die \u00fcberhaupt die Streiterfindung betreffen, von den Parteien vorgetragen worden.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger Bezug nimmt auf einen Lizenzvertrag der hiesigen Beklagten, der Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung in dem Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem Aktenzeichen 4c O 25\/13 gewesen sei, dem sogenannten \u201eD-Lizenzvertrag\u201c, mangelt es an der Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Verfahren. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt aus, dass Gegenstand der Lizenz ein Produkt gewesen sei, das unter \u201eXXX\u00ae\u201c verkauft und zur Behandlung des sogenannten \u201eRestless Leg\u201c-Syndroms eingesetzt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um einen g\u00e4nzlich anderen Wirkstoff und ein vollkommen anderes Einsatzgebiet als bei dem Wirkstoff Lacosamid, der eine anti-epileptische Wirkung zeigt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn dem hier einschl\u00e4gigen Bereich der Pharmaindustrie wird von einem \u00fcblicherweise angenommenen H\u00f6chstlizenzsatz, also einem maximal zu erreichenden Lizenzsatz f\u00fcr das gesamte Arzneimittel, von 5 % ausgegangen, der auch hier als Ausgangspunkt zu Grunde gelegt wird.<br \/>\nDie Pharmaindustrie lebt von ihrer Forschungsproduktivit\u00e4t, die mit erheblichen Investitionen \u00fcber die Entwicklungsphase hinaus bis hin zur Zulassung verbunden ist. Dabei sind Unternehmen sowohl einem starken Preisdruck der Konkurrenz und einem gestiegenen Wettbewerb mit Alternativprodukten als auch den massiven Sparvorgaben der Kostentr\u00e4ger ausgesetzt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10 Rn. 118). Auch der Bundesgerichtshof erkennt die Besonderheiten im pharmazeutischen Bereich, wenn er in seiner Entscheidung \u201eAntimykotischer Nagellack\u201c festh\u00e4lt (BGH, Urt. v. 19.10.2011; GRUR 2012, 605, Rn. 24):<br \/>\n\u201e[E]in forschendes Arzneimittelunternehmen muss nicht nur mit den Ertr\u00e4gen aus dem Vertrieb patentgesch\u00fctzter Erzeugnisse seine Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen auch f\u00fcr nicht auf den Markt gelangende oder auf dem Markt nicht erfolgreiche Produkte refinanzieren. Es tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus auch das Risiko, dass das Erzeugnis \u00fcberhaupt auf dem Markt erfolgreich vertrieben werden kann. (Gedachte) vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien tragen dem Rechnung, weil der Lizenzgeber einerseits auch bei einem niedrigeren Lizenzsatz proportional vom Markterfolg profitiert und andererseits ein hoher Lizenzsatz ohne Wert ist, wenn der Markterfolg ausbleibt.\u201c<br \/>\nIn vorangegangen gerichtlichen Entscheidungen und Einigungsvorschl\u00e4gen der Schiedsstelle wurde in der Regel ein H\u00f6chstlizenzsatz von maximal 4 % angesetzt. In der \u201eTolbutamid\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.03.1980 &#8211; X ZR 49\/78, in GRUR 1980, 841) setzte dieser den vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ermittelten H\u00f6chstlizenzsatz von 8 % an mit der Feststellung, dass dieser am oberen Rand zu verorten sei und um 60 % \u00fcber der \u00fcblichen Lizenzh\u00f6he liege. Das hei\u00dft, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 1980 noch einen Mittelwert von 5 % ansetzte.<br \/>\nDie Schiedsstelle geht von \u00e4hnlichen H\u00f6chstwerten aus. In ihrem Einigungsvorschlag vom 19.02.2016 (Arb.Erf. 28\/13) hielt sie fest:<br \/>\n\u201eNicht hilfreich bei der Bestimmung der markt\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze sind hierbei die in RL Nr. 11 angegebenen Lizenzsatzrahmen. Diese spiegeln n\u00e4mlich schon seit Jahrzehnten nicht mehr den am Markt \u00fcblichen Rahmen wider, da sie im Wesentlichen aus den Richtlinien von 1944 \u00fcbernommen wurden und somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verg\u00fctungsrichtlinien im Jahr 1959 bereits veraltet waren. [\u2026]<br \/>\nDementsprechend ist der markt\u00fcbliche Lizenzsatz nach st\u00e4ndiger Schiedsstellenpraxis und der neueren Rechtsprechung des BGH unter R\u00fcckgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am Markt f\u00fcr gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Lizenzs\u00e4tze zu ermitteln (BGH vom 17.11.2009, Az.: X ZR 137\/07 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<br \/>\nIn der Literatur sind f\u00fcr den Pharmabereich Einzellizenzs\u00e4tze bis 3 % f\u00fcr den Wirkstoff allein bzw. von bis zu 4 % f\u00fcr Fertigarzneimittel belegt, bei ganz au\u00dfergew\u00f6hnlichen \u201eBlockbuster\u201c \u2013 Arzneien ausnahmsweise auch 5 % f\u00fcr den Wirkstoff bei 7 &#8211; 9 % f\u00fcr das Arzneimittel (Hellebrand\/Himmelmann, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 4. Auflage 2011, S.330). Nach Bartenbach\/Volz h\u00e4tten Umfrageergebnisse ergeben, dass f\u00fcr reine Stofferfindungen \u00fcblicherweise Lizenzs\u00e4tze von 0,5 bis 2,5 % gezahlt werden und dass Lizenzs\u00e4tze bis 10 % nur im absoluten Ausnahmefall und nur f\u00fcr das ganze fertige Produkt mit herausragenden Eigenschaften erreicht werden, wobei 60 \u2013 80 % eines solchen Lizenzsatzes in der Praxis der beh\u00f6rdlichen Zulassung und nicht dem Ausschlusswert hinsichtlich der technischen Lehre zugemessen w\u00fcrden (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 10 RNr. 118). Nach Trimborn liegen die Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr fertige Arzneimittel \u00fcblicherweise bei 1 \u2013 5 % und 0,5 \u2013 2,5 % f\u00fcr reine Stofferfindungen (Trimborn, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr Erfindungen in Deutschland ab 1995, Mitteilungen der deutschen Patentanw\u00e4lte 2009 S. 261). In Reimer\/Schade\/Schippel wird unter Verweis auf einen Einigungsvorschlag aus dem Jahr 1995 ein Lizenzsatz f\u00fcr ein Fertigarzneimittel in H\u00f6he von 4 % als oberer Bereich angesehen (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, S. 376). Im Schiedsstellenverfahren Arb.Erf. 69\/11 \u2013 Einigungsvorschlag vom 15.07.2015 (nicht ver\u00f6ffentlicht) hat die Schiedsstelle H\u00f6chstlizenzs\u00e4tze f\u00fcr Schutzrechtskomplexe von 4,2 % f\u00fcr bekannte Arzneimittel gebilligt, wobei Verfahrensschutzrechten innerhalb dieses Komplexes ein Lizenzsatz von 0,6 % zugebilligt wurden.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Schiedsstelle ergibt sich hieraus, dass ein Gesamtlizenzsatz von 4 %, der ein Arzneimittel als Ganzes zur Bezugsgr\u00f6\u00dfe hat, im Normalfall im oberen markt\u00fcblichen Bereich liegt.\u201c<\/li>\n<li>In ihrer aktuellen Praxis geht die Schiedsstelle demnach von einem H\u00f6chstlizenzsatz von 4 % aus, der als Bezugsgr\u00f6\u00dfe ein Arzneimittel als Ganzes hat und in welchem unterschiedliche Schutzrechte enthalten sind. Auch Bartenbach\/Volz gehen von einem H\u00f6chstlizenzsatz f\u00fcr einen Schutzrechtskomplex in H\u00f6he von 4 % &#8211; 5 % aus (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10 Rn. 118).<br \/>\nDem folgend wird auch hier davon ausgegangen, dass der maximal zu erreichende Lizenzsatz f\u00fcr das gesamte Arzneimittel bei 5 % liegt. Es sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich oder vorgetragen, die ein Abweichen des H\u00f6chstlizenzsatzes nach oben hin rechtfertigen w\u00fcrden. Zwar bezeichnet der Kl\u00e4ger das Arzneimittel XXX\u00ae als Blockbuster; es ist jedoch weder ersichtlich, noch vorgetragen, aus welchen Gr\u00fcnden es sich um einen Blockbuster handeln sollte. Vielmehr ist der Wirkstoff Lacosamid l\u00e4ngst bekannt gewesen und der Stoffschutz zwischenzeitlich sogar abgelaufen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Bestimmung des maximal anzusetzenden H\u00f6chstlizenzsatzes von 5 % ist dieser hier nach Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls auf einen konkret anzuwendenden Gesamtlizenzsatz von 4% f\u00fcr das gesamte Arzneimittel zu reduzieren.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang zeigt die Richtlinie 6 zahlreiche Aspekte auf, die bei der Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes heranzuziehen sind:<\/li>\n<li>\u201eIn Betracht zu ziehen sind insbesondere die Verbesserung oder Verschlechterung der Wirkungsweise, der Bauform, des Gewichts, des Raumbedarfs, der Genauigkeit, der Betriebssicherheit, die Verbilligung oder Verteuerung der Herstellung, vor allem der Werkstoffe und der Arbeitsstunden; die Erweiterung oder Beschr\u00e4nkung der Verwendbarkeit; die Frage, ob sich die Erfindung ohne weiteres in die laufende Fertigung einreihen l\u00e4\u00dft oder ob Herstellungs- und Konstruktions\u00e4nderungen notwendig sind, ob eine sofortige Verwertung m\u00f6glich ist oder ob noch umfangreiche Versuche vorgenommen werden m\u00fcssen; die erwartete Umsatzsteigerung, die M\u00f6glichkeit des \u00dcbergangs von Einzelanfertigung zur Serienherstellung, zus\u00e4tzliche oder vereinfachte Werbungsm\u00f6glichkeiten, g\u00fcnstige Preisgestaltung. Es ist ferner zu pr\u00fcfen, welcher Schutzumfang dem Schutzrecht zukommt, das auf den Gegenstand der Erfindung erteilt ist, und ob sich der Besitz des Schutzrechts f\u00fcr den Betrieb technisch und wirtschaftlich auswirkt.\u201c<\/li>\n<li>Demnach ist vor allem zu ermitteln, welche Vorteile die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik vermittelt (siehe unten, Ziff. aa)). Erg\u00e4nzend werden die weiteren Aspekte untersucht, zu denen vor allem auch die konkrete Kostenersparnis geh\u00f6rt (siehe unten, Ziff. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Erfindung ist vor allem nach ihrer Wertigkeit am Stand der Technik zu messen. Dazu geh\u00f6ren alle im Markt vorhandenen technischen L\u00f6sungen und Alternativen; auch der innerbetriebliche Stand der Technik ist einzubeziehen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10 Rn. 45). Je geringer der Abstand der zu verg\u00fctenden Erfindung zum allgemeinen Stand der Technik oder zu einem dar\u00fcber hinausgehenden betrieblichen Stand der Technik ist, umso niedriger f\u00e4llt der Lizenzsatz aus und umgekehrt. Werden Verfahren lediglich verbessert, rechtfertigt das h\u00e4ufig nur einen relativ niedrigen Lizenzsatz (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10 Rn. 46).<br \/>\nDer Zeitpunkt der Beurteilung orientiert sich grunds\u00e4tzlich an dem in \u00a7 12 Abs. 3 ArbErfG vorgegebenen Endtermin f\u00fcr die Verg\u00fctungsbestimmung, der bei drei Monaten nach Benutzungsaufnahme, sp\u00e4testens aber bei drei Monaten nach Schutzrechtserteilung liegt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 6, Rn. 85). Sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt muss die Lizenzgeb\u00fchr im Wege einer vorausschauenden Prognose bestimmt werden, wobei nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbErfG sogar eine sp\u00e4tere Korrektur m\u00f6glich ist (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 6, Rn. 85). Daf\u00fcr spricht auch, dass im freien Lizenzmarkt die Arzneimittelbewertung nach der Zulassung und Markteinf\u00fchrung wesentlich ist (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 10 Rn. 118, 444m).<br \/>\nVorliegend wurde die Streiterfindung im Jahre 2008 zum europ\u00e4ischen Patent angemeldet, dessen Erteilung am 07.03.2013 ver\u00f6ffentlicht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Streiterfindung am \u201eB\u201c-Verfahren zu messen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits zugelassen war und zur Anwendung kam. Denn zumindest mussten vern\u00fcnftige Lizenzparteien davon ausgehen, dass dieses Verfahren, das allein Schritt a) der Streiterfindung nutzt, einen notwendigen Zwischenschritt auf dem Weg zur Nutzung der Erfindung darstellt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Zulassung des Verfahrens. Denn das streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren umfasst das \u201eB\u201c-Verfahren und beinhaltet dar\u00fcber hinausgehend den weiteren Schritt der Racemisierung. Damit war den Parteien klar, dass eine Zulassung des streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens auch die Zulassung des \u201eB\u201c-Verfahrens beinhalten w\u00fcrde. Dieselben Erw\u00e4gungen gelten zum anderen im Hinblick auf die Umsetzung des Verfahrens. Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten gewusst, dass eine m\u00f6glicherweise notwendige Umstellung der Produktionsanlagen auf das streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren hin immer mit dem Umstand einhergehen w\u00fcrde, dass diese auch das \u201eB\u201c-Verfahren durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\nVern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten vor diesem Hintergrund die Vorteile der Streiterfindung nicht in Gegen\u00fcberstellung mit dem \u201eC-Syntheseweg\u201c oder dem \u201e1.1G\u201c-Verfahren ermittelt, sondern auf der Basis des \u201eB\u201c-Verfahrens. Dass dieses f\u00fcr sich genommen von der Erfinderverg\u00fctung nicht umfasst ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insofern ist davon auszugehen, dass sich ein Lizenzsatz am freien Markt auch nur an den Vorteilen orientiert h\u00e4tte, die die Streiterfindung gegen\u00fcber dem \u201eB\u201c-Verfahren bietet, ungeachtet des Umstands, ob dieses Verfahren bereits etabliert war und zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Beklagten umgesetzt wurde. Denn dies ist auf die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Zulassung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Parteien mussten jedoch davon ausgehen, dass es eine solche in Zukunft geben w\u00fcrde, da anderenfalls auch die streitgegenst\u00e4ndliche Arbeitnehmererfindung nicht h\u00e4tte umgesetzt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nGegen\u00fcber dem \u201eB\u201c-Verfahren bietet die Streiterfindung den Vorteil, dass das dabei entstehende, unbrauchbare Enantiomer, welches zu einem Ausschuss von 50 % f\u00fchrte, in den Herstellungsprozess zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann. Gegen\u00fcber dem aus dem Stand der Technik bekannten \u201eB\u201c-Verfahren wird also die Ausbeute erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer unter Ziff. aa) beschriebene Umstand, dass das streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gegen\u00fcber dem aus dem Stand der Technik bekannten \u201eB\u201c-Verfahren die Ausbeute erh\u00f6ht, bedingt auch die weiteren, in Richtlinie 6 genannten weiteren Aspekte, die bei der Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes heranzuziehen sind.<\/li>\n<li>Da das streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren einen weiteren Weg zur Herstellung des Wirkstoffs Lacosamid aufzeigt, der sich seinem Inhalt nach nicht von anderweitig hergestelltem Lacosamid unterscheidet, geht eine Ver\u00e4nderung der Wirkungsweise des Stoffs damit nicht einher. Vielmehr ist allein die Herstellungsweise und damit einhergehende Vor- und Nachteile, zu denen insbesondere die Kostenreduzierung geh\u00f6rt, betroffen.<\/li>\n<li>Um die mit der Streiterfindung m\u00f6glichen Kostenersparnisse zu ermitteln, muss das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren aus den oben unter Ziff. aa) geltenden Gr\u00fcnden, die auch hier gelten, mit dem \u201eB\u201c-Verfahren verglichen werden. Die Beklagte f\u00fchrt insofern aus, dass sich gegen\u00fcber diesem Verfahren eine gemittelte Ersparnis pro hergestelltem Kilogramm des Wirkstoffs Lacosamid von 60,00 Euro ergebe. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit er auf eine Ver\u00f6ffentlichung im Intranet der Beklagten vom 10.12.2015 verweist, bietet diese schon keine hinreichende Grundlage f\u00fcr konkrete Berechnungen. Zudem handelte es sich dabei lediglich um eine Prognose, die sich \u2013 so von der Beklagten vorgetragen \u2013 nicht realisiert hat. Dass allein eine solche Prognose nicht die dauerhafte Grundlage von Lizenzvereinbarungen sein kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbErfG ein Anspruch auf Anpassung besteht, wenn sich die Umst\u00e4nde wesentlich \u00e4ndern. Hinzu kommt, dass in der betrieblichen Praxis \u00fcblicherweise bei der Verg\u00fctung der betrieblichen Verwertung von Diensterfindungen nachkalkulatorisch auf einen j\u00e4hrlichen Nutzungszeitraum abgestellt wird, und zwar zweckm\u00e4\u00dfigerweise bezogen auf das vorangegangene Gesch\u00e4ftsjahr des Arbeitgebers, da erst dann die f\u00fcr die Verg\u00fctungsbemessung relevanten Daten verl\u00e4sslich vorliegen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, Einleitung, Rn. 67). Insofern kann hier nicht die von der Beklagten im Jahre 2015 erwartete Gewinnsteigerung ma\u00dfgeblich sein.<\/li>\n<li>Um den von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen substantiiert entgegen zu treten, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger dem eigene konkrete Berechnungen entgegenhalten m\u00fcssen. Dies w\u00e4re ihm auf der Basis des ihm gegen die Beklagte zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch m\u00f6glich gewesen. Sofern er vortr\u00e4gt, dass die Beklagte nur \u201erudiment\u00e4r\u201c Auskunft erteilt habe, muss er sich auf das ihm offen stehende Zwangsvollstreckungsverfahren verweisen lassen, dass ihm auf der Basis des Grund-Urteils m\u00f6glich ist. Da er von diesem keinen Gebrauch gemacht und der H\u00f6he-Teilklage allein die von der Beklagten mitgeteilten Nettoums\u00e4tze zu Grunde gelegt hat, reicht ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der von der Beklagten zu Grunde gelegten, mit dem streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zu erzielenden Ersparnis nicht aus.<\/li>\n<li>Neben den Kostenersparnissen gegen\u00fcber dem \u201eB\u201c-Verfahren kommt es auf m\u00f6gliche Einsparungen auf der Basis eines Drittbezugs nicht an. Wie die Beklagte vortr\u00e4gt, m\u00f6chte sie sich bei dem Bezug des Wirkstoffs Lacosamid nicht auf eine Bezugsquelle beschr\u00e4nken. Dies muss insbesondere f\u00fcr den Bezug des Wirkstoffs von Dritten gelten, so dass hier davon ausgegangen wird, dass das streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren allein die betriebsintern angewandten Verfahren abl\u00f6sen sollte.<\/li>\n<li>Ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Lizenzsatzes liegt in dem Umstand, inwiefern sich die Umsetzung des streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in die laufende Fertigung einf\u00fcgen l\u00e4sst. In diesem Zusammenhang gibt die Beklagte einerseits an, dass der Umsetzung des streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens das Bestreben zu Grunde lag, die ohnehin existierenden MCC-Anlagen auszulasten. Auf der anderen Seite tr\u00e4gt sie vor, dass sie betr\u00e4chtliche Entwicklungskosten und Investitionen get\u00e4tigt habe. Diese Umst\u00e4nde sind von dem Kl\u00e4ger mit dem Vortrag, dass der zu Grunde liegende chemische Prozess \u201esehr einfach\u201c sei, nicht hinreichend bestritten worden. Allein die Einfachheit des chemischen Prozesses sagt noch nichts \u00fcber die Umsetzung im Rahmen eines konkreten Herstellungsverfahrens aus.<\/li>\n<li>Sofern der Kl\u00e4ger weitere Vorteile des streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens darin sieht, dass eine gr\u00f6\u00dfere Produktsicherheit gegeben sei, generische Herstellverfahren blockiert seien, eine bessere Energiebilanz vorliege und die Synthese umweltfreundlicher sei, gilt dies nur eingeschr\u00e4nkt. Denn anders als der Kl\u00e4ger meint, sind die streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile an dem \u201eB\u201c-Verfahren zu messen. Die gr\u00f6\u00dfere Produktsicherheit war aber nur gegen\u00fcber dem \u201eC\u201c-Syntheseweg gegeben. Und generische Herstellverfahren m\u00f6gen zwar blockiert sein, sofern sie sich auf das streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren beziehen, tats\u00e4chlich ist eine Rechtsdurchsetzung jedoch mangels Nachweism\u00f6glichkeiten stark eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\nInsgesamt wirkt sich der Umstand, dass es sich bei der Streiterfindung um eine Verbesserung im Hinblick auf das Herstellungsverfahren handelt, das die Ausbeute erh\u00f6ht und damit zu einer gewissen Kostenersparnis f\u00fchrt, lizenzerh\u00f6hend aus, w\u00e4hrend dies f\u00fcr die Ausnutzung bestehender Prozesse nicht gilt, da auch unter Nutzung der MCC-Anlagen noch hohe Investitionen notwendig waren. Soweit das Streitpatent dar\u00fcber hinaus weitere Vorteile aufzeigt, haben auch diese au\u00dfer Betracht zu bleiben, da sie allein gegen\u00fcber dem \u201eC\u201c-Syntheseweg, nicht aber dem hier ma\u00dfgeblich zu Grunde zu legenden \u201eB\u201c-Verfahren gelten. Unter Zugrundelegung dieser Umst\u00e4nde wird hier der im Pharmabereich insgesamt m\u00f6gliche H\u00f6chstlizenzsatz von 5 % nicht voll ausgesch\u00f6pft, sondern vorliegend ein Gesamtlizenzsatz von 4 % angesetzt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDem streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren kommt an diesem f\u00fcr das gesamte Arzneimittel angemessenen Gesamtlizenzsatz ein Anteil von 20 % zu, woraus sich ein auf die Streiterfindung entfallender finaler Lizenzsatz von 0,8 % ergibt.<br \/>\nDa es sich bei XXX\u00ae um ein pharmazeutisches Produkt handelt, sind die bei solchen Produkten allgemein geltenden Besonderheiten zu beachten. Sofern im Teil-Urteil festgehalten worden ist, dass bei pharmazeutischen Verbindungen regelm\u00e4\u00dfig keine abgrenzbaren Problemkreise bestehen und daher der Wert der gesamten Verbindung anzusetzen ist (siehe Teil-Urteil, Ziff. II 2. a) aa) und bb) (a)), bezieht sich dies allein auf die generelle Bestimmung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht. Dass bei der Bestimmung der konkreten Lizenz jedoch ein prozentualer Wertanteil zu bestimmen ist, der zu der Bestimmung eines Lizenzanteils f\u00fchrt, ist zwischen den Parteien unstreitig.<br \/>\nKonkret lassen sich bei Arzneimitteln die Problemkreise betreffend Wirkstoff, Herstellung und Formulierung voneinander abgrenzen. Die Schiedsstelle geht davon aus, dass dem Wirkstoff wegen seiner besonderen Bedeutung f\u00fcr ein Arzneimittel rund 50 \u2013 70 %, dem Herstellungsverfahren bis zu 30 % und der Formulierung h\u00e4ufig rund 15 % zukommen k\u00f6nnen (siehe Schiedsst. V. 19.02.2016 Arb.Erf. 28\/13; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10 Rn. 118).<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Schiedsstelle in dem angef\u00fchrten Einigungsvorschlag vom 19.02.2016 nur den Lizenzanteil f\u00fcr eine bestimmte Formulierung festlegte und dabei nur beil\u00e4ufig festhielt, dass dem Herstellungsverfahren ein Anteil von bis zu 30 % zugeordnet werden k\u00f6nne. Mit einem solchen besch\u00e4ftigte sie sich in dem Verfahren nur am Rande und f\u00fchrte aus wie folgt:<br \/>\n\u201eEin Arzneimittel entsteht n\u00e4mlich in einer Vielzahl von Entwicklungsschritten, von welchen jeder f\u00fcr sich dem Patentschutz zug\u00e4nglich sein kann mit entsprechender Relevanz f\u00fcr die Monopolstellung des Unternehmens am Markt. So geschehen erste Patentanmeldungen bereits kurz nach der Identifizierung von chemischen Verbindungen, die als Arzneimittelkandidaten in Frage kommen. Im Idealfall wird der sp\u00e4ter selektierte Wirkstoff schon als einer unter vielen beansprucht, jedoch nicht explizit offenbart. Solche in einem zeitlich sehr fr\u00fchen Stadium erfolgende Schutzrechtsanmeldungen d\u00fcrften im Hinblick auf die relevanten Zeitachsen im Regelfall eher die Entwicklungst\u00e4tigkeit als das Endprodukt absichern. Erst sp\u00e4ter werden explizit die selektierten Wirkstoffe zum Patent angemeldet. Solche Stoffpatente sind von Konkurrenten nicht durch eigene Alternativentwicklungen umgehbar. Sie bilden daher aufgrund ihrer Sperrwirkung die Grundlage f\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg. Dementsprechend ist ihnen auch regelm\u00e4\u00dfig der gr\u00f6\u00dfte Anteil am Schutzrechtskomplex zuzubilligen. Hinzu treten im weiteren Verlauf Formulierungspatente, welche im Rahmen der klinischen Forschung bekannt gewordene Details zur Bereitstellung und Dosierung des Wirkstoffs in einer Form, die eine gute Anwendbarkeit und optimale Bioverf\u00fcgbarkeit erm\u00f6glicht, unter Schutz stellen. Begleitend erfolgen Patentanmeldungen f\u00fcr Herstellungsverfahren.\u201c<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen der Schiedsstelle ergibt sich, dass Herstellungsverfahren zwar ein betr\u00e4chtlicher Wertanteil von bis zu 30 % zukommen kann. Dass dies den Regelfall darstellt, kann dem Einigungsvorschlag aber nicht entnommen werden. Vielmehr wird deutlich, dass Patentanmeldungen f\u00fcr Herstellungsverfahren nur \u201ebegleitend\u201c erfolgen.<br \/>\nSo verweist der Kl\u00e4ger selbst auf Gutachten aus einem vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verfahren (Az. I-2 U 78\/16), in welchem der Sachverst\u00e4ndige festh\u00e4lt, dass der Schutzrechtsanteil von Herstellungsverfahren gering sei und h\u00e4ufig weniger als 20 % betrage, bei fehlenden Verletzungsm\u00f6glichkeiten auch weniger als 10 %. Zwar seien dem Sachverst\u00e4ndigen pers\u00f6nlich auch F\u00e4lle bekannt, bei denen ein Schutzrechtsanteil von 25 % zugebilligt worden sei, diese h\u00e4tten sich jedoch auf au\u00dfergew\u00f6hnlich komplexe Wirkstoffe bezogen.<br \/>\nDass es sich bei Lacosamid um einen au\u00dfergew\u00f6hnlich komplexen Wirkstoff handelt, wird vom Kl\u00e4ger nicht hinreichend vorgetragen. Vielmehr hat er im Rahmen seiner dem Teil-Urteil vorangegangenen Replik vom 28.09.2020 selbst einger\u00e4umt, dass der dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zu Grunde liegende chemische Prozess \u201esehr einfach\u201c sei und die Beklagte das Verfahren kenne. Insofern gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Wirkstoff oder dessen Herstellung \u00fcber die Ma\u00dfen komplex gewesen ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verweist ferner auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Arb.Erf 16\/17 vom 02.05.2019), bei dem f\u00fcr das Herstellungsverfahren f\u00fcr den Wirkstoff ein Komplexanteil von 25 % zu Grunde gelegt wurde. Diesem Fall lag jedoch die Besonderheit zu Grunde, dass das Wirkstoffpatent bereits vor Markteinf\u00fchrung abgelaufen war und das Produkt damit im Vorhinein von einem Erfindungskomplex ohne Wirkstoffpatente gepr\u00e4gt war. Aus diesem Grunde nahm die Schiedsstelle Abstand davon, den H\u00f6chstlizenzsatz anzusetzen und wollte dem Erfinder daher bei der Bestimmung des Wertanteils entgegenkommen.<br \/>\nHier wurde das Wirkstoffpatent f\u00fcr Lacosamid erst im Jahre 2022 gemeinfrei, also nachdem die Beklagte die Nutzung des streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens im Jahre 2019 aufgenommen hatte. Auch wenn der Erfindungskomplex mit Ablauf des Stoffpatents st\u00e4rker vom streitigen Verfahrenspatent gepr\u00e4gt war, kann sich dies mangels Nachweism\u00f6glichkeiten nicht anteilserh\u00f6hend auswirken. Denn der Wirkstoff l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Herstellungsverfahren zu und so ist der Nachweis daf\u00fcr, dass einer der vielen nunmehr auf den Markt getretenen generischen Wettbewerber das streiterfinderische Verfahren verwendet, nur schwer m\u00f6glich.<br \/>\nGeht man vorliegend von einem mittleren Anteil von 20 % aus, ergibt sich insgesamt ein finaler Lizenzsatz von 0,8 %. Dieser bewegt sich auch im Rahmen dessen, was Bartenbach\/Volz als angemessenen Lizenzsatz f\u00fcr Verfahrenspatente veranschlagen, denn diese gehen von einer Spanne von 0,5 \u2013 1,2 % aus (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 10 Rn. 18).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVorliegend ist entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien im Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag eine Abstaffelung vorzunehmen, nach welcher sich ein Erfindungswert von 2.659.568,20 Euro ergibt.<br \/>\nDas Vornehmen einer Abstaffelung ist nicht nur im Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag unter Verweis auf die Richtlinie 11 ausdr\u00fccklich zwischen den Parteien festgehalten worden, sondern bei hohen Ums\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich anzuwenden und im Arbeitnehmererfinderbereich \u00fcblich (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 11, Rn. 20). Dies gilt insbesondere im Pharma-Bereich (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, RL 11, Rn. 29).<br \/>\nInsofern greifen die Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers, dass die Vereinbarung einer Abstaffelung im Rahmen des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags eine arglistige T\u00e4uschung dargestellt habe bzw. einer AGB-Kontrolle nach \u00a7 305c BGB nicht standhalte, nicht durch. Die Beklagte war wegen der \u00dcblichkeit der Abstaffelung nicht dazu angehalten, den Kl\u00e4ger \u00fcber die Auswirkungen gesondert aufzukl\u00e4ren. Auch die von dem Kl\u00e4ger vorgetragene Behauptung der Beklagten, dass ihm mit dem Unterschreiben des Grundvertrags keine Nachteile entstehen w\u00fcrden, laufen dem nicht zuwider. Denn der Kl\u00e4ger musste davon ausgehen, dass die Abstaffelung auch f\u00fcr die von ihm gemeldete Erfindung gelten werde.<br \/>\nVor dem Hintergrund der zwischen den Parteien ausdr\u00fccklich einbezogenen Richtlinie 11 ist ein R\u00fcckgriff auf die sogenannte \u201eD\u00fcsseldorfer Praxis\u201c, nach der nur eine lineare Abstaffelung vorgenommen wird, hier nicht angezeigt.<br \/>\nZu dem Eingreifen eines Ausnahmetatbestands hat der Kl\u00e4ger nicht hinreichend vorgetragen. Sofern er auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts (Urteil vom 21.04.2020 &#8211; X ZR 75\/18, in GRUR 2020, 839) verweist, ist eine Vergleichbarkeit nicht zu erkennen. Es ist nicht klar, inwiefern auch hier von Arzneimittelums\u00e4tzen mit reduzierter Bezugsgr\u00f6\u00dfe auszugehen sein soll.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nVorliegend ist dem Kl\u00e4ger eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he seines Miterfinderanteils von 16,7 % (1\/6) zuzusprechen, der seinen Anteil unter Ber\u00fccksichtigung des zwischen den Parteien unstreitigen Anteilsfaktors von 15 % auf 66.502,50 Euro reduziert.<br \/>\nDie Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass es neben dem Kl\u00e4ger und Herrn Dr. XXX noch weitere Erfinder gab (siehe unten, Ziff. a)). Da der Kl\u00e4ger wiederum seiner Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den von ihm behaupteten Umfang seines Miterfinderanteils nicht nachgekommen ist, wird hier gem\u00e4\u00df \u00a7 742 BGB von gleichen Anteilen ausgegangen (siehe unten, Ziff. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nHinsichtlich eines dem Grunde nach vorliegenden Miterfinderanteils liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten. Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln, nach denen derjenige, der eine (Mit-) Erfinderschaft bzw. darauf beruhende Verg\u00fctungsanspr\u00fcche beansprucht, darlegungs- und beweispflichtig ist (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl. 2017, Einl., Rn. 128). Vor dem Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger und Herr Dr. XXX hier unstreitig Miterfinder der Streiterfindung sind und die Beklagte vortr\u00e4gt, dass diese um die Anteile weiterer Miterfinder zu reduzieren sind, obliegt dieser die Darlegungs- und Beweislast.<br \/>\nDabei d\u00fcrfen entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers weitere Miterfinderanteile der XXX Mitarbeiter jedenfalls nicht bereits deshalb au\u00dfer Betracht bleiben, weil diese einem anderen Arbeitgeber in Form einer konzernverbundenen Gesellschaft zuzuordnen sind. Schlie\u00dflich ist \u2013 wie auch bei der Bestimmung der Ums\u00e4tze \u2013 in diesem Zusammenhang von einem einheitlich zu betrachtenden Konzern auszugehen. Etwas anderes gilt auch nicht f\u00fcr den Fall, dass die Anteile der XXX Miterfinder nicht verg\u00fctungspflichtig sind und die Beklagte daher nicht zus\u00e4tzlich belasten w\u00fcrden. Eine m\u00f6gliche Verg\u00fctungsfreiheit von Arbeitnehmererfindungen in Belgien kann nicht dazu f\u00fchren, dass dem Kl\u00e4ger und dem Miterfinder Dr. XXX die weiteren Erfindungsbeitr\u00e4ge einfach \u201ezugeschlagen\u201c werden. Dies stellte eine ungerechtfertigte Bevorteilung der beiden Arbeitnehmererfinder dar. Denn diesem Teil der Verg\u00fctung steht eine erfinderische Leistung der beiden Arbeitnehmererfinder nicht gegen\u00fcber. Stattdessen steht der Wert der Erfindung in F\u00e4llen, in denen das ausl\u00e4ndische Recht einen finanziellen Ausgleich f\u00fcr die Arbeitnehmer nicht vorsieht, insoweit dem Arbeitgeber \u2013 hier der Beklagten \u2013 zu.<br \/>\nF\u00fcr eine Miterfinderschaft der XXX Mitarbeiter der Beklagten spricht zun\u00e4chst, dass diese auch in der Patentschrift genannt sind. Diese weist neben dem Kl\u00e4ger und Herrn Dr. XXX auch die weiteren Mitarbeiter XXX, XXX, XXX und XXX aus. Dass die Ernennung dieser weiteren Erfinder ohne Wissen und Zustimmung des Kl\u00e4gers bzw. Herrn Dr. XXX geschah, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Unrichtigkeit dem Kl\u00e4ger bzw. Herrn Dr. XXX schon fr\u00fcher aufgefallen w\u00e4re. Dann h\u00e4tte es ihnen nach \u00a7 63 Abs. 2 PatG offen gestanden, Klage zu erheben auf Zustimmung zu einer entsprechenden \u00c4nderung. Dass dies geschehen ist, hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen. Zudem verweist die Beklagte auf die interne E-Mail-Korrespondenz zwischen der zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin der Patentabteilung, Frau XXX, mit den Erfindern (Anlage CBH 21 und CBH 22). Diese E-Mail lie\u00df in der Adresszeile alle weiteren, in dem Patent mitbenannten Erfinder \u2013 bis auf Frau XXX \u2013 erkennen, die daraufhin \u00fcber ihre Beitr\u00e4ge zur Erfindung informierten (Anlagen CBH 23 bis CBH 26). In einer E-Mail vom 02.12.2009 wiederum beanspruchten der Kl\u00e4ger und Herr Dr. XXX eine Miterfinderschaft von insgesamt 90 %, wobei sie diese zu jeweils 45 % untereinander aufteilen wollten. Das macht deutlich, dass der Kl\u00e4ger sowie Herr Dr. XXX selbst davon ausgingen, dass es neben ihnen noch weitere Erfinder gibt. Auch der mit der Beklagten vereinbarte Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag regelt in der Pr\u00e4ambel ausdr\u00fccklich nur die Anteile der deutschen Erfinder und verdeutlicht damit, dass weitere Miterfinder zumindest nicht ausgeschlossen sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat hinsichtlich des von ihm behaupteten Umfangs des Miterfinderanteils von 50 % nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.<br \/>\nDie Verg\u00fctung eines Miterfinders erfolgt entsprechend seinem Anteil am Zustandekommen der Diensterfindung (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 12 Rn. 30). F\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfenbestimmung des Miterfinderanteils sind die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die (sch\u00f6pferischen) Beitr\u00e4ge der einzelnen Miterfinder zum Zustandekommen dieser Lehre zu betrachten. Die Bemessung hat auf der Grundlage der (ersch\u00f6pfenden) Beschreibung der gesamten Erfindung in der Schutzrechtsanmeldung zu erfolgen (\u00a7 12 Rn. 30). Bei der Pr\u00fcfung, welche Leistung der Einzelne zu der Erfindung beigesteuert hat, muss die gesamte dem Schutzrecht zugrunde liegende Erfindung und deren Zustandekommen betrachtet werden. Ausschlaggebend f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfenbestimmung des Miterfinderanteils ist das Gewicht, das den Einzelbeitr\u00e4gen der an der Erfindung Beteiligten zueinander im Verh\u00e4ltnis zu der Gesamtleistung zukommt. Das kann ersch\u00f6pfend nur beurteilt werden, wenn auf Grund aller relevanten Umst\u00e4nde zun\u00e4chst der Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeitr\u00e4ge der Beteiligten am Zustandekommen der Erfindung festgestellt und schlie\u00dflich deren Gewicht im Verh\u00e4ltnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 12 Rn. 31). Die Beurteilung der Wertigkeit hat vom allgemeinen Stand der Technik und dem K\u00f6nnen des Durchschnittsfachmanns her zu erfolgen. Erst wenn nach Aussch\u00f6pfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen keine eindeutige Anteilsbestimmung m\u00f6glich ist, kann nach \u00a7 742 BGB von gleichen Anteilen ausgegangen werden (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 12 Rn. 32).<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Umfang des Miterfinderanteils trifft den Arbeitnehmer, hier also den Kl\u00e4ger (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl. 2019, \u00a7 12 Rn. 32).<br \/>\nDieser ist er nicht hinreichend nachgekommen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass er und Herr Dr. XXX das vollst\u00e4ndige Benutzungsrecht an der Streiterfindung vermittelt h\u00e4tten. Das ist bereits im Lichte der hiesigen Ausf\u00fchrungen, nach denen der Kl\u00e4ger und Herr Dr. XXX selbst einr\u00e4umten, dass es neben ihnen noch weitere Miterfinder gebe, nicht plausibel. Insofern setzt sich der Kl\u00e4ger auch nicht weiter mit der Patentschrift und den einzelnen Beitr\u00e4gen dazu auseinander. Damit wird er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. Sofern er die von der Beklagten behaupteten Erfindungsbeitr\u00e4ge der XXX Mitarbeiter mit Nichtwissen bestreitet, ist dies hier unzul\u00e4ssig, da ihm in Abgrenzung dazu ein Vortrag zu seinem eigenen erfinderischen Beitrag m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist hier auf \u00a7 742 BGB zur\u00fcckzugreifen und von gleichen Anteilen auszugehen. Da hier in der Patentschrift insgesamt sechs Erfinder genannt sind, ist demnach von einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers von 16,67 % (1\/6) auszugehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Grund der Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Januar 2023 war nicht geboten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3275 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. M\u00e4rz 2023, Az. 4b O 105\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[105,2],"tags":[],"class_list":["post-9237","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-105","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9237","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9237"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9237\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9238,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9237\/revisions\/9238"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9237"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9237"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9237"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}