{"id":9235,"date":"2023-05-16T17:00:40","date_gmt":"2023-05-16T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9235"},"modified":"2023-05-16T08:44:05","modified_gmt":"2023-05-16T08:44:05","slug":"4c-o-66-19-stuhlfuehrungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9235","title":{"rendered":"4c O 66\/19 &#8211; Stuhlf\u00fchrungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3274<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. November 2022, Az. 4c O 66\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gegen\u00fcber den Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie mit Blick auf die Beklagte zu 1) Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach und Ersatz von Abmahnkosten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2013 XXX XXX U1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) geltend, das als Abzweigung aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 2 XXX XXX A1 (Anmeldenummer: 13 XXX XXX.3, Anlage K 2; nachfolgend: Anmeldung Stammpatent) unter Inanspruchnahme zweier innerer Priorit\u00e4ten vom 18. Juli 2012 (DE 20 2012 XXX XXX.4) und 4. Juli 2013 (DE 20 2013 XXX XXX.5) am 16. Juli 2013 angemeldet wurde. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 27. Mai 2015 und der Hinweis auf die Eintragung wurde am 2. Juli 2015 bekanntgemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>Auf den mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 11. Mai 2020 (Anlage KE 9) gegen das Klagegebrauchsmuster zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhobenen L\u00f6schungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA den L\u00f6schungsantrag auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 31. Januar 2002 durch Beschluss vom gleichen Tage (Az. 20 2013 XXX XXX.8) rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen. Wegen des Inhalts des Protokolls der Verhandlung sowie des Beschlusses wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29. M\u00e4rz 2022.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles. Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Vorrichtung (1) zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles in einer in einem Geh\u00e4use (2) vorgesehenen, als Langlochf\u00fchrung (3) ausgebildeten F\u00fchrungskulisse (3) mit einem in der F\u00fchrungskulisse (3) verfahrbaren, eine Stuhlaufnahme (5) des Stuhles abst\u00fctzenden Laufwagen (4), wobei der Laufwagen (4) einen F\u00fchrungsschlitten (4.1) aufweist und entlang einer innerhalb der Langlochf\u00fchrung (3) angeordneten F\u00fchrungsschiene (9) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (2, 22) eine durch einen Deckhohlprofilteil (24) gebildete Abdeckung aufweist, wobei in dem Deckhohlprofilteil (24) zwei mit Abstand zueinander angeordnete Verfahrnuten (25, 26) ausgebildet sind, die von einem Teil (27) einer Stuhlaufnahme (28) durchgriffen werden, so dass die Stuhlaufnahme (28) mitsamt dem montierten Stuhl entlang der L\u00e4nge der Verfahrnut (25) verfahren werden oder gleiten kann.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt in einer teilweise aufgeschnittenen Seitendarstellung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Vorrichtung nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters, wobei Figur 2 eine teilweise aufgeschnittene Draufsicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 enth\u00e4lt. Die Figuren 4 und 5 zeigen jeweils in einer perspektivischen Darstellung ebenfalls ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, wobei in Figur 5 das Deckhohlprofilteil (Abdeckplatte) fehlt. Die Figur 6 enth\u00e4lt eine Draufsicht auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Figur 8 zeigt schlie\u00dflich eine Vorderansicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4.<\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Stuhlf\u00fchrungen, wobei die Kl\u00e4gerin im Jahr 2002 von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gegr\u00fcndet wurde. Stuhlf\u00fchrungen werden unter anderem in Sitzungss\u00e4len in \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden eingebaut, um die Position des Stuhles zu einem fest eingebauten Tisch variieren zu k\u00f6nnen, bei Nichtbesetzung des Stuhles aber ein (automatisches) Verfahren in eine tischnahe Ruheposition zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Zum Produktangebot der Beklagten zu 1) geh\u00f6ren Stuhlf\u00fchrungen, die \u00fcber zwei mit Abstand zueinander angeordnete Verfahrnuten verf\u00fcgen, die von einem Teil der Stuhlaufnahme derart durchgriffen werden, dass die Stuhlaufnahme mit dem Stuhl entlang der L\u00e4nge der parallel angeordneten Verfahrnuten bewegbar ist. Eine entsprechende Stuhlf\u00fchrung ist auch in der \u00fcber den Internetauftritt der Beklagten zu 1) abrufbaren Produktbrosch\u00fcre \u201eXXX\u201c gezeigt (vgl. Anlage K 14). Die Beklagten bewerben die vorgenannte Stuhlf\u00fchrung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) auf den Seiten 4 und 11 wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Soweit die Beklagten mit Blick auf ihre \u201eErfolgsschiene\u201c Bezug nehmen auf eine \u201epatentierte Stuhlf\u00fchrung\u201c, so ist damit ihr deutsches Patent DE 10 2013 XXX XXX B3 (vgl. Anlage K 8; nachfolgend: DE\u2018XXX oder Beklagtenpatent) gemeint, das am 5. September 2013 angemeldet und dessen Erteilung am 18. September 2014 bekanntgemacht wurde. Gegen die Erteilung des Beklagtenpatents hatte die Kl\u00e4gerin Einspruch eingelegt, da sie es vor dem Hintergrund der priorit\u00e4ts\u00e4lteren Anmeldung ihres Stammpatents als nicht patentf\u00e4hig erachtet hatte. Durch Beschluss der Einspruchsabteilung des DPMA vom 7. Februar 2017 wurde das Beklagtenpatent aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Anlage KE 4 Bezug genommen. Die gegen diese Entscheidung zum Bundespatentgericht seitens der Kl\u00e4gerin als Einsprechende eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss des BPatG vom 23. September 2020 (Az. 11 W(Pat) 12\/17) zur\u00fcckgewiesen worden. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Dezember 2020 (Bl. 117ff. d.A.).<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (Anlage K 9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab. Die Beklagten reagierten mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (Anlage K 10) und wiesen die Anspr\u00fcche zur\u00fcck, wobei sie zugleich auf ihr eigenes Patent DE\u2018XXX verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet mit Blick auf die Aktivlegitimation, dass sie von der Schutzrechtsinhaberin, der A GmbH, eine \u2013 nicht schriftlich fixierte \u2013 ausschlie\u00dfliche Lizenz erhalten habe. Die A verf\u00fcge \u00fcber keinen eigenen operativen Betrieb und habe bislang auch nur der Kl\u00e4gerin Lizenzen erteilt. Entsprechendes lie\u00dfe sich den als Anlage K 11 und K 13 zur Akte gereichten Best\u00e4tigungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Klagegebrauchsmusterinhaberin entnehmen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Soweit sowohl die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen das Beklagtenpatent als auch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA zwischen einer Ein- und einer Zweischienenf\u00fchrung unterschieden h\u00e4tten, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar, jedenfalls aber nicht haltbar. Das Klagegebrauchsmuster w\u00fcrde durch die Bezugnahme auf den Stand der Technik in den Abs\u00e4tzen [0003] und [0004] und die selbst gestellte Aufgabe, diese Vorrichtungen weiterzuentwickeln, hinreichend deutlich machen, dass auch Vorrichtungen mit mehr als einer F\u00fchrungsschiene unter Schutz gestellt werden sollen. Insoweit handele es sich bei dem Begriff \u201eeiner\u201c F\u00fchrungsschiene um einen unbestimmten Artikel. Die Beklagten k\u00f6nnten sich mit Blick auf den Verletzungsvorwurf auch nicht nur auf ein pauschales Bestreiten beziehen, insbesondere m\u00fcssten sie sich im Zuge der sekund\u00e4ren Darlegungslast dazu erkl\u00e4ren, inwieweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihrem eigenen Patent Gebrauch mache bzw. in welchen Punkten diese sich vermeintlich unterscheide.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) k\u00f6nne sich auch nicht mit Verweis auf sein Alter und die Durchf\u00fchrung einer Patentrecherche exkulpieren. Zum einen fehle es am Vortrag zur Durchf\u00fchrung und dem Ergebnis der Recherche und zum anderen w\u00fcrde eine Neuheitsrecherche vor einer Patentanmeldung keine Freedom-to-Operate-Recherche ersetzen. Die Schutzrechte seien dem Beklagten zu 2) auch bereits durch das (Einspruchs-)Verfahren bekannt gewesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles in einer in einem Geh\u00e4use vorgesehenen, als Langlochf\u00fchrung ausgebildeten F\u00fchrungskulisse mit einem in der F\u00fchrungskulisse verfahrbaren, eine Stuhlaufnahme des Stuhles abst\u00fctzenden Laufwagen, wobei der Laufwagen einen F\u00fchrungsschlitten aufweist und entlang einer innerhalb der Langlochf\u00fchrung angeordneten F\u00fchrungsschiene bewegbar ist,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen, bei der<\/li>\n<li>das Geh\u00e4use eine durch einen Deckhohlprofilteil gebildete Abdeckung aufweist, wobei in dem Deckhohlprofilteil zwei mit Abstand zueinander angeordnete Verfahrnuten ausgebildet sind, die von einem Teil einer Stuhlaufnahme durchgriffen werden, so dass die Stuhlaufnahme mit-samt dem montierten Stuhl entlang der L\u00e4nge der Verfahrnut verfahren werden oder gleiten kann;<\/li>\n<li>1.2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juni 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Kundenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in dem Klageantrag zu Ziffer 1.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnende, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Antragsgegner oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.108,45 \u20ac zu zahlen;<\/li>\n<li>3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten r\u00fcgen die Bestimmtheit der Klageantr\u00e4ge. Sie r\u00fcgen ferner die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, da der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer vermeintlichen ausschlie\u00dflichen Lizenz nur auf Behauptungen beruhe und somit unsubstantiiert sei.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. F\u00fcr das Klagegebrauchsmuster sei es entscheidend, dass die F\u00fchrung des Stuhles \u00fcber eine einzelne F\u00fchrungsschiene erfolge. Insoweit sei die Angabe \u201eeiner \u2026 F\u00fchrungsschiene\u201c im Anspruchswortlaut als Zahlangabe und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen. Das entsprechende Verst\u00e4ndnis sei insbesondere auch von mehreren, technisch fachkundig besetzten Spruchk\u00f6rpern sowohl mit Blick auf den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters wie auch im Rahmen der Rechtsbestandsbest\u00e4tigung des Beklagtenpatents angenommen worden.<\/li>\n<li>Sie behaupten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 was der Kl\u00e4gerin und ihren Gesellschaftern auch bekannt sei \u2013 wie jede Stuhlf\u00fchrung der Beklagten zu 1) \u00fcber zwei F\u00fchrungsschienen verf\u00fcge. Demgegen\u00fcber bewerbe die Kl\u00e4gerin ihre Produkte mit dem Vorteil einer Einschienenf\u00fchrung. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verletzung sei im \u00dcbrigen unsubstantiiert, da der streitgegenst\u00e4ndlichen Produktbrosch\u00fcre der innere Aufbau der angegriffenen Stuhlf\u00fchrung nicht entnommen werden k\u00f6nne. Insoweit sie auch der Verweis auf das Beklagtenpatent untauglich, da dieses zum einen eine Zweischienenf\u00fchrung offenbare und zum anderen nur pauschal behauptet worden sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inneren so ausgestaltet sei, wie es das Klagegebrauchsmuster vorgebe.<\/li>\n<li>Selbst wenn man davon ausgehen wolle, das Beklagtenpatent zeige den inneren Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, so fehle es dennoch an einer Verletzung. Denn bei der Ein- bzw. Zweischienenf\u00fchrung handele es sich um eigenst\u00e4ndige, technisch nebeneinander stehende L\u00f6sungsans\u00e4tze mit jeweils eigenen Vor- und Nachteilen. Dies h\u00e4tten auch bereits die Einspruchsabteilung sowie der Beschwerdesenat des BPatG im Rahmen ihrer Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen das Beklagtenpatent festgestellt. Dem Beklagtenpatent lie\u00dfe sich indes kein Hinweis auf eine F\u00fchrungsschiene entnehmen, die zwei Linearf\u00fchrungen ausbilde. Vielmehr sehe das Beklagtenpatent zwei u-f\u00f6rmige F\u00fchrungsschienen vor. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrden die Beklagten auch kein Deckhohlprofil, sondern nur ein (Abdeck-)Blech verwenden.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die geltend gemachten Abmahnkosten bestreiten die Beklagten deren H\u00f6he sowie die tats\u00e4chliche Zahlung durch die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Sie meinen zudem, dass eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht in Betracht komme. Insoweit behaupten sie, dass sich der Beklagte zu 2) auf Grund seines Lebensalters von 70 Jahren zunehmend aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zur\u00fcckziehe. Auch habe er alle ihm aus der Rechtsprechung zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung folgenden Obliegenheiten und Pflichten erf\u00fcllt, insbesondere habe er auf Grund der Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung zum Beklagtenpatent davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sich die Ein- und Zweischienenl\u00f6sungen ma\u00dfgeblich voneinander unterscheiden. Zudem habe er bei Anmeldung des Beklagtenpatentes eine umfangreiche Schutzrechterecherche durchf\u00fchren lassen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Nach der gefestigten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorfer Patentkammern ist es statthaft, aber auch ausreichend, wenn der \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung seines Schutzrechtes geltend machende \u2013 Kl\u00e4ger seinen auf Unterlassung gerichteten Klageantrag auf Grundlage des Wortlauts des verletzten Schutzrechtes formuliert (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kapitel D., Rn. 535 m.w.N.). Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung \u201eBlasfolienherstellung\u201c (vgl. GRUR 2005, 569ff.) ausgef\u00fchrt, dass wenn und soweit die Benutzung eines Anspruchsmerkmals streitig ist, der Klageantrag (und die Urteilsgr\u00fcnde) \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die zur Entscheidung gestellte Verletzungsform anzupassen sind, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht werden. Entsprechende Modifikationen sind jedoch abzulehnen, da die Orientierung am Anspruchswortlaut hinreichende Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die gesch\u00fctzte Lehre von Bedeutung sind. Insoweit wird zugleich verhindert, dass Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindung stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.). Etwaige Unklarheiten im Rahmen einer ggf. erforderlichen Zwangsvollstreckung lassen sich dadurch vermeiden, dass der dem Anspruchswortlaut folgende (Unterlassungs-)Tenor anhand der Urteilsgr\u00fcnde ausgelegt wird, so dass der Titel nicht auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbots liegen.<\/li>\n<li>Vorliegend orientiert sich die von der Kl\u00e4gerin mit der Replik vorgelegte Formulierung ihres Unterlassungsantrags am Wortlaut des Klagegebrauchsmusters und ist damit nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von allen Merkmalen des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 1 Gebrauch macht und der Kl\u00e4gerin daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung nicht zustehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAn der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestehen keine Bedenken.<\/li>\n<li>Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist unstreitig die A GmbH, deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sind. Klageberechtigt ist \u2013 nach der insoweit vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur \u2013 neben dem Schutzrechtsinhaber grunds\u00e4tzlich jedenfalls auch der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer (statt vieler: Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG, Rz. 17 m.w.N.).<\/li>\n<li>Auf Vorhalt der Beklagten, die blo\u00dfe Behauptung einer bestehenden ausschlie\u00dflichen Lizenz zu Gunsten der Kl\u00e4gerin stelle keinen substantiierten Vortrag dar, hat die Kl\u00e4gerin mit der Re- und zuletzt auch mit ihrer Triplik umfangreich zu den Umst\u00e4nden der von ihr behaupteten Lizenzvergabe vorgetragen und insoweit vorgebracht, dass ein schriftlicher Lizenzvertrag zwar nicht existiere, der einzige (gesellschafts-)Zweck der A GmbH es aber sei, Schutzrechte (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin) zu halten. Dementsprechend sei es in der Vergangenheit auch zu keinen Lizenzierungen der A GmbH an Dritte gekommen und das operative Tagesgesch\u00e4ft, hier Herstellung und Vertrieb der gesch\u00fctzten Stuhlf\u00fchrungen, sei einzig durch die Kl\u00e4gerin erfolgt. Dieser Vortrag wurde seitens der Kl\u00e4gerin zudem mit den beiden vor ihr als Anlagen K 11 und K 13 zur Akte gereichten Best\u00e4tigungen der Gesellschafter der A GmbH unterlegt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der engen gesellschaftlichen und personellen Verflechtungen der Kl\u00e4gerin mit der A GmbH vermochte die Kammer den Vortrag der Kl\u00e4gerin ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit die Beklagten in ihrer Quadruplik das Bestehen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz (erneut) in Abrede stellen, so haben sie keine Umst\u00e4nde aufzuzeigen vermocht, die den schl\u00fcssigen Vortrag der Kl\u00e4gerin widerlegen oder jedenfalls hinreichend in Zweifel ziehen k\u00f6nnen. Zwar mag der Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages aus Sicht eines Dritten in der Regel zweckm\u00e4\u00dfig sein und damit nahegelegen haben, indes besteht mit Blick auf einen Lizenzvertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln weder ein Schriftformerfordernis, noch gibt es Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Unterzeichner der beiden Erkl\u00e4rungen der Anlagen K 11 und K 13 wissentlich oder unwissentlich die Unwahrheit bekundet haben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles.<\/li>\n<li>Zu dem Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster einleitend in dem Absatz [0002] aus, dass Vorrichtungen zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles der vom Klagegebrauchsmuster betroffenen Art beispielsweise in Sitzungss\u00e4len von \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden benutzt werden, in denen die Vorrichtungen h\u00e4ufig in den Saalboden eingelassen sind, um es zu erm\u00f6glichen, dass die Stuhlposition zu einem fest montierten Tisch ver\u00e4ndert werden kann. Dabei soll sichergestellt werden, dass bei Nichtbesetzung des Stuhles der Stuhl \u00fcber eine schr\u00e4ge Ebene automatisch in eine Ruheposition verf\u00e4hrt, in der die Sitzfl\u00e4che weitestgehend unterhalb des fest montierten Tisches gelegen ist. Somit sind geordnete Stuhlpositionen automatisch einzunehmen, um hinter den R\u00fcckenlehnen der St\u00fchle ausreichende Durchg\u00e4nge bereit zu stellen.<\/li>\n<li>Unter Bezugnahme auf die DE 203 XXX XXX U1 (nachfolgend nur: DE\u2018XXX) beschreibt das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0003] eine Stuhlf\u00fchrung als vorbekannt, bei der als F\u00fchrungskulisse eine Langlochf\u00fchrung in dem Geh\u00e4use vorgesehen ist und als Stuhlaufnahme eine Stuhlaufnahmeh\u00fclse dient, deren unteres Ende sich nach unten verj\u00fcngend und konisch ausgebildet ist und in einer entsprechend ausgef\u00fchrten \u00d6ffnung des Laufwagens formschl\u00fcssig eingesetzt ist. Dabei ist \u2013 so das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0004] \u2013 in der gebauten Version dieser Stuhlf\u00fchrung als F\u00fchrungsschiene eine Zweischienenf\u00fchrung vorgesehen, die sich jeweils in den beiden Au\u00dfenseitenkantenbereichen der Langlochf\u00fchrung erstreckt und die \u00fcber eine Vielzahl von Schrauben als Verbindungselemente zu befestigen ist. Als nachteilig an dieser L\u00f6sung beschreibt es das Klagegebrauchsmuster, dass auf Grund unterschiedlicher Anzugsmomente dieser Schrauben, die sich bei der Montage einer derartigen Stuhlf\u00fchrung nicht vermeiden lassen, aufw\u00e4ndige Nachjustierarbeiten erforderlich sind. Zudem ist es bei dieser Zweischienenausf\u00fchrung schwierig, eine Abdeckung vorzusehen.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0005] als (technische) Aufgabe, eine Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles der eingangs genannten Art derart zu verbessern, dass diese mit einem verringerten Aufwand funktionstauglich zu montieren und auch zu bewegen ist. Zudem sollen die Voraussetzungen f\u00fcr die Abdeckung einer Langlochf\u00fchrung geschaffen werden, die funktionstauglich und einfach zu montieren ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles in einer F\u00fchrungskulisse;<br \/>\n1.1. die F\u00fchrungskulisse ist in einem Geh\u00e4use vorgesehen,<br \/>\n1.2. die F\u00fchrungskulisse ist als Langlauff\u00fchrung ausgebildet;<br \/>\n2. mit einem in der F\u00fchrungskulisse verfahrbaren, eine Stuhlaufnahme des Stuhles abst\u00fctzenden Laufwagen,<br \/>\n3. der Laufwagen weist einen F\u00fchrungsschlitten auf und ist entlang einer innerhalb der Langlauff\u00fchrung angeordneten F\u00fchrungsschiene bewegbar;<br \/>\n4. das Geh\u00e4use weist eine durch eine Deckhohlprofilteil gebildete Abdeckung auf;<br \/>\n5. in dem Deckhohlprofilteil sind zwei mit Abstand zueinander angeordnete Verfahrnuten ausgebildet,<br \/>\n6. die Verfahrnuten werden von einem Teil einer Stuhlaufnahme durchgriffen,<br \/>\n6.1. so dass die Stuhlaufnahme mitsamt dem montierten Stuhl entlang der L\u00e4nge der Verfahrnuten verfahren werden oder gleiten kann.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 nur die Verwirklichung der Merkmale 3. und 4. in Streit, wobei es vorliegend jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform fehlt.<\/li>\n<li>3.1.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 3. macht, gem\u00e4\u00df dem der Laufwagen einen F\u00fchrungsschlitten aufweist und entlang einer innerhalb der Langlauff\u00fchrung angeordneten F\u00fchrungsschiene bewegbar ist.<\/li>\n<li>3.1.1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1. des Anspruchs 1 wird vom Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles in einer F\u00fchrungskulisse beansprucht, die von den nachfolgenden Merkmalen 1.1. bis 6.1. n\u00e4her beschrieben wird. Danach ist die F\u00fchrungskulisse in einem Geh\u00e4use vorgesehen (Merkmal 1.1.) und sie ist als Langlochf\u00fchrung ausgebildet (Merkmal 1.2.). Bestandteil der Vorrichtung ist nach Merkmal 2. zudem ein in der F\u00fchrungskulisse verfahrbarer, eine Stuhlaufnahme des Stuhles abst\u00fctzender Laufwagen, der gem\u00e4\u00df Merkmal 3. einen F\u00fchrungsschlitten aufweist und entlang einer innerhalb der Langlochf\u00fchrung angeordneten F\u00fchrungsschiene bewegbar ist. Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 weist das Geh\u00e4use zudem eine durch ein Deckhohlprofilteil gebildete Abdeckung auf (Merkmal 4.), wobei in dem Deckhohlprofilteil zwei mit Abstand zueinander angeordnete Verfahrnuten ausgebildet sind. Die Verfahrnuten werden schlie\u00dflich nach Merkmal 6. von einem Teil einer Stuhlaufnahme durchgriffen, so dass die Stuhlaufnahme mitsamt dem montierten Stuhl entlang der L\u00e4nge der Verfahrnuten verfahren werden oder gleiten kann (Merkmal 6.1.).<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagegebrauchsmuster eine als Langlochf\u00fchrung ausgebildete F\u00fchrungskulisse voraus, in deren Inneren sich ein beweglicher Laufwagen befindet, der die Stuhlaufnahme f\u00fcr den zu tragenden Stuhl abst\u00fctzt. Der Laufwagen selbst soll einen F\u00fchrungsschlitten aufweisen und entlang einer ebenfalls innerhalb der Langlochf\u00fchrung angeordneten F\u00fchrungsschiene bewegbar sein.<\/li>\n<li>Der Streit der Parteien geht vorliegend mit Blick auf dieses Merkmal um die Frage, ob die Vorgabe der Bewegbarkeit entlang einer F\u00fchrungsschiene als r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe zu verstehen ist, nach der es tats\u00e4chlich auf das Vorhandensein einer einzelnen F\u00fchrungsschiene ankommt, oder ob der Fachmann den Begriff \u201eeiner\u201c nicht als Zahlwort sondern als unbestimmten Artikel versteht mit der Folge, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht auf die Verwendung einer einzelnen F\u00fchrungsschiene begrenzt ist, so dass es ggf. auch mehr als eine F\u00fchrungsschiene, insbesondere zwei F\u00fchrungsschienen, geben kann.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht die Vorgabe von \u201eeiner F\u00fchrungsschiene\u201c im erstgenannten Sinn, d.h. er erkennt, dass das Klagegebrauchsmuster ihm eine konkrete Vorgabe dahingehend macht, dass im Inneren der F\u00fchrungskulisse nur eine einzige F\u00fchrungsschiene vorhanden sein soll.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich allerdings zun\u00e4chst nicht, jedenfalls nicht allein, aus dem Wortlaut des Anspruchs. Denn das Wort \u201eeiner\u201c kann \u2013 wie zuvor bereits ausgef\u00fchrt \u2013 sowohl im Sinne einer Zahlvorgabe wie \u201e1\u201c F\u00fchrungsschiene als auch als unbestimmter Artikel verstanden werden. Im letzteren Fall eines unbestimmten Artikels w\u00fcrde die Anzahl der erlaubten F\u00fchrungsschienen nicht festgelegt werden, vielmehr entnimmt der Fachmann der Verwendung eines unbestimmte Artikels in dem Anspruch nur die Vorgabe, dass es mindestens einer F\u00fchrungsschiene bedarf.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis einer zahlenm\u00e4\u00dfigen Begrenzung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aber unter Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbrigen Inhalts der Klagegebrauchsmusterschrift. Nach \u00a7 12a S. 1 GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch die Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 12a S. 2 GebrMG). Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters wird dabei nach den gleichen Grunds\u00e4tzen wie der eines Patents bestimmt (vgl. Scharen in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 3; Braitmayer in B\u00fchring, Kommentar zum Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage, \u00a7 12a, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Insoweit ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Anspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Anspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Gebrauchsmuster angesprochenen Fachmann aus dem Gebrauchsmuster ergeben, ermittelt wird (vgl. Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 12a, Rn. 9; BGH, GRUR 2004, 845ff. \u2013 Drehzahlermittlung; GRUR 1XXX, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch\u00fctzten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Gebrauchsmusterschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn das Gebrauchsmuster stellt gleichsam sein eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube). Die Gebrauchsmusterschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Anspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als ein sinnvolles Ganzes verstanden werden (Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 12a, Rn. 40ff.; BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Anspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Die allgemeine Beschreibung des Klagegebrauchsmusters besch\u00e4ftigt sich in den Abs\u00e4tzen [0006] bis [0011] durchg\u00e4ngig mit dem eigentlichen Kern der Erfindung, der in der durch ein Deckhohlprofilteil gebildeten Abdeckung der F\u00fchrungskulisse des Stuhls liegt. Gleichwohl hei\u00dft es in Absatz [0009] (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eBevorzugt ist eine Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles vorgesehen, bei der zun\u00e4chst das Geh\u00e4use nicht aus dem Vollen, d. h. aus einem Vollmaterial herzustellen ist, um einen inneren Hohlraum zur Aufnahme der F\u00fchrungsschiene geschaffen zu haben, sondern bei dem das Geh\u00e4use zun\u00e4chst aus einem per Laserzuschnitt hergestellten Blechprofil geh\u00e4useseitig herzustellen ist. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle entnehmen, dass das Klagegebrauchsmuster hier im Singular von \u201eder\u201c F\u00fchrungsschiene spricht. Dass dieser Absatz f\u00fcr sich allein genommen nicht geeignet ist, die Lehre des Anspruchs 1 auf eine einzelne F\u00fchrungsschiene einzuschr\u00e4nken, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann indes bereits durch das einleitende Wort \u201eBevorzugt\u201c. Der Fachmann erkennt dadurch, dass das Klagegebrauchsmuster im Folgenden eine Vorrichtung beschreibt, die unter seine technische Lehre fallen soll, dabei aber auch andere Ausgestaltungen nicht ausschlie\u00dfen will.<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele findet der Fachmann zun\u00e4chst keinen eindeutigen Hinwies darauf, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters auf eine einzelne F\u00fchrungsschiene begrenzt ist. Zwar ist keiner der Figuren 1 bis 8 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel mit mehr als einer F\u00fchrungsschiene zu entnehmen. Vielmehr zeigen die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 6 jeweils nur eine einzelne F\u00fchrungsschiene:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In Figur 2 ist die einzelne F\u00fchrungsschiene mit der Bezugsziffer 9 und in Figur 6 mit der Bezugsziffer 210 dargestellt. Es entspricht jedoch den zuvor dargestellten und allgemein anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele die Lehre des jeweiligen Schutzrechtes nicht abschlie\u00dfend einschr\u00e4nken k\u00f6nnen, sondern dem Fachmann nur einen Hinweis auf das technische Verst\u00e4ndnis geben. Insoweit wird der Fachmann den Hauptanspruch eines Schutzrechtes \u2013 wenn nicht konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein gegenteiliges Verst\u00e4ndnis vorliegen \u2013 regelm\u00e4\u00dfig so auslegen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Anspruch umfasst sind. Umgekehrt wird er ein oder mehrere Merkmale eines Anspruchs aber nicht deswegen einschr\u00e4nkend auslegen, nur weil s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele nur eine bestimmte Ausgestaltung, hier die Einschienenf\u00fchrung, zeigen.<\/li>\n<li>Etwas anderes, d.h. die Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs auf eine einzelne F\u00fchrungsschiene, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann vorliegend aber unter Ber\u00fccksichtigung des nachstehend wiedergegebenen Absatzes [0022] (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eVom grunds\u00e4tzlichen Aufbau her soll die dargestellte Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles so gestaltet sein, wie sie in der DE-Gebrauchsmusterschrift 203 XXX XXX U1 und DE-Gebrauchsmusterschrift 20 2011 XXX XXX.0 beschrieben sind. Danach ist allgemein mit 1 die Vorrichtung zur Abst\u00fctzung und zur beweglichen F\u00fchrung eines Stuhles in einem Geh\u00e4use 2 beziffert. Dieses Geh\u00e4use 2 hat eine Langlochf\u00fchrung 3, in der ein Laufwagen 4 als Teil eines F\u00fchrungsschlittens 4.1 bewegbar gef\u00fchrt ist. An dem Laufwagen 4 ist eine Stuhlaufnahme 5 vorgesehen, die \u00fcber eine Kontermutter 6 an dem Laufwagen 4 einfach und schnell zu befestigen ist. Die Stuhlaufnahme 4 ist mit Befestigungsschrauben 7 versehen, an der zwei Schlittenk\u00f6rper 8 demontierbar zu befestigen sind. Diese beiden Schlittenk\u00f6rper 8 sind einer als Einschienenf\u00fchrung ausgebildeten F\u00fchrungsschiene 9 zugeordnet, die einer zentral innerhalb der Langlochf\u00fchrung 3 bzw. F\u00fchrungskulisse zentral angeordneten Einschienenf\u00fchrung 9 zugeordnet, die einen erhabenen Bereich 10 aufweist. Zu beiden Seiten dieses erhabenen Bereiches 10 erstrecken sich Lauffl\u00e4chen 11, an denen die Schlittenk\u00f6rper 8 entlang gleiten. Diese Lauffl\u00e4chen bieten ideale Voraussetzungen daf\u00fcr, auch eine Bremsvorrichtung vorzusehen, wie sie vom Grunds\u00e4tzlichen her in dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2011 XXX XXX.0 beschrieben ist. Auf den Offenbarungsgehalt dieser Gebrauchsmusterschrift wird hiermit ausdr\u00fccklich verwiesen und zum Gegenstand der vorliegenden Beschreibung und damit zum Offenbarungsgehalt der vorliegenden Anmeldung gemacht.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster macht hier zun\u00e4chst grunds\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen zum Aufbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stuhlf\u00fchrung, wobei es insoweit \u2013 in Kongruenz mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen \u2013 von einer als Einschienenf\u00fchrung ausgebildeten F\u00fchrungsschiene spricht, mithin von einer grunds\u00e4tzlichen Ausgestaltung, die nur eine einzelne F\u00fchrungsschiene umfasst.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann dann noch durch die Bezugnahme auf die aus der DE\u2018XXX vorbekannte Vorrichtung, welche gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Absatz als Vorlage\/Grundlage f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dient. Die DE\u2018XXX offenbart \u2013 wie das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0004] im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik beschreibt \u2013 eine als Zweischienenf\u00fchrung ausgestaltete F\u00fchrungskulisse, mithin eine Vorrichtung, die \u00fcber mehr als eine F\u00fchrungsschiene verf\u00fcgt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt die allgemeine Bezugnahme auf die DE\u2018XXX in Absatz [0022] jedoch nicht dazu, dass das Klagegebrauchsmuster grunds\u00e4tzlich auch solche Vorrichtungen als anspruchsgem\u00e4\u00df erachten will, die \u00fcber mehr als eine einzelne F\u00fchrungsschiene verf\u00fcgen. Vielmehr kann der Fachmann dem Absatz [0004] weiter entnehmen, dass das Klagegebrauchsmuster an der DE\u2018XXX und der dort gezeigten Zweischienenf\u00fchrung mehrere Nachteile identifiziert hat, die durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung \u00fcberwunden werden sollen. Neben dem Nachteil, dass es bei einer Zweischienenf\u00fchrung schwierig sein kann, eine Abdeckung vorzusehen, bem\u00e4ngelt das Klagegebrauchsmuster an der Zweischienenf\u00fchrung noch, dass die Montage erschwert wird, da unterschiedliche Anzugsmomente der Schrauben beachtet werden m\u00fcssten und es erheblicher Nachjustierarbeiten bed\u00fcrfe. Wie der Fachmann dem nachfolgenden Absatz [0005] sodann entnehmen kann, stellt sich das Klagegebrauchsmuster explizit die Aufgaben, sowohl eine funktionstaugliche Abdeckung bereitzustellen, als auch (\u201eZudem\u201c) einen verringerten Montageaufwand der F\u00fchrungskulisse zu erm\u00f6glichen. Mit anderen Worten geht es dem Klagegebrauchsmuster nicht nur um das Bereitstellen einer Abdeckung, sondern auch um die Vermeidung des aus der Zweischienenf\u00fchrung unmittelbar resultierenden Montageaufwandes. Insoweit erkennt der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung des Absatzes [0022] dann auch, dass der letztgenannte Nachteil gerade durch das Vorsehen einer einzelnen F\u00fchrungsschiene (mit weniger Schrauben) gel\u00f6st werden soll, mithin das Klagegebrauchsmuster von der Zweischienenf\u00fchrung Abstand nehmen will.<\/li>\n<li>Dass das Wort \u201eeine\u201c im Wortlaut des Merkmals 3 als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen ist, ergibt sich au\u00dferdem aus den Ausf\u00fchrungen der verschiedenen technisch fachkundig besetzten Stellen, die sich mit dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters bzw. des Beklagtenpatents besch\u00e4ftigt haben. Diese Ausf\u00fchrungen zum technischen Verst\u00e4ndnis sind zwar f\u00fcr das Verletzungsgericht \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 nicht bindend, k\u00f6nnen indes regelm\u00e4\u00dfig als fachkundige Stellungnahme zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>So hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 31. Januar 2022 unter Ziffer 3.1. unter anderem zum Offenbarungsgehalt des Klagegebrauchsmusters ausgef\u00fchrt, dass \u201edie innerhalb der als Langlochf\u00fchrung ausgebildeten F\u00fchrungskulisse des Geh\u00e4uses angeordnete F\u00fchrungsschiene (9) (bzw. 210) auch im Streitgebrauchsmuster lediglich als eine F\u00fchrungsschiene bzw. Einschienenf\u00fchrung zu verstehen\u201c sei. Das DPMA begr\u00fcndet dies damit, dass etwas anderes als eine einzelne F\u00fchrungsschiene bzw. Einschienenf\u00fchrung, insbesondere eine Zweischienenf\u00fchrung, einzig von den Abs\u00e4tzen [0003] und [0004] mit Blick auf die DE\u2018XXX offenbart und diese Art der Schienenf\u00fchrung dort explizit als nachteilig beschrieben sei.<\/li>\n<li>Entsprechendes folgt aus den von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen der Einspruchsabteilung und des technischen Beschwerdesenats des BPatG, die zwar beide mit Blick auf ein anderes Schutzrecht, das Beklagtenpatent, ergangen sind, in denen die jeweiligen Fach-Instanzen jedoch auch Ausf\u00fchrungen zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von der Lehre des Klagegebrauchsmusters bzw. der inhaltsgleichen europ\u00e4ischen Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin (EP 2 XXX XXX A1) get\u00e4tigt haben, da diese als Entgegenhaltung Gegenstand des Einspruchsverfahrens war. Sowohl die Einspruchsabteilung als auch der Beschwerdesenat des BPatG f\u00fchren zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von der Entgegenhaltung EP\u2018XXX im ersten Absatz der letzten Seite (vgl. Anlage K 4) bzw. in Ziffer 5 auf Seite 8f. (vgl. Bl. 124f d.A.) aus, dass die EP\u2018XXX nur eine Einschienenf\u00fchrung umfasst bzw. offenbart, die die Nachteile der aus der DE\u2018XXX vorbekannten Zweischienenf\u00fchrung \u00fcberwinden soll. Insoweit bleibt festzustellen, dass mehrere, technisch-fachkundige besetzte Instanzen ein \u00fcbereinstimmendes Verst\u00e4ndnis des Offenbarungsgehalts von Merkmal 3 vertreten.<\/li>\n<li>Ein weiteres Indiz f\u00fcr das vorstehend beschriebene eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von Merkmal 3 bildet das Erteilungsverfahren des zum Klagegebrauchsmuster parallelen EP\u2018XXX, welches die gleichen Priorit\u00e4ten wie das Klagegebrauchsmuster in Anspruch nimmt. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens sah sich die Anmelderin \u2013 insoweit unstreitig \u2013 dazu veranlasst, das Merkmal der Einschienenf\u00fchrung explizit in den Hauptanspruch aufzunehmen, was ebenfalls daf\u00fcr spricht, dass die generelle Lehre der beiden Schutzrechte und der Priorit\u00e4tsdokumente auf eine einzelne F\u00fchrungsschiene beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich lassen sich \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 auch der Systematik des Klagegebrauchsmusters keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass der Begriff \u201eeiner\u201c als unbestimmter Artikel zu verstehen ist. Der Kl\u00e4gerin ist insoweit zuzugeben, dass in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 11, der insbesondere auch auf den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Hauptanspruch 1 Bezug nimmt, davon die Rede ist, dass \u201edie F\u00fchrungsschiene (9) als zentral in der Langlochf\u00fchrung (3) ausgebildete Einschienenf\u00fchrung ausgebildet ist, der den L\u00e4ngsseitenau\u00dfenkanten (3.1) der Langlochf\u00fchrung (3) benachbarte Schlittenk\u00f6rper (8) des F\u00fchrungsschlittens (4.1) zugeordnet sind\u201c. Auch wenn in diesem Unteranspruch erstmals explizit von einer Einschienenf\u00fchrung die Rede ist, bedeutet dies nicht zwangsl\u00e4ufig im Umkehrschluss, dass der Anspruch 1 nicht schon grunds\u00e4tzlich auf eine Einschienenf\u00fchrung beschr\u00e4nkt sein kann. Denn der Fachmann erkennt, dass sich der Unteranspruch 11 vom Hauptanspruch nicht einzig durch das Vorsehen einer einzelnen F\u00fchrungsschiene als Einschienenf\u00fchrung unterscheidet, was f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin sprechen w\u00fcrde. Vielmehr macht Unteranspruch 11 noch weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben, die von der Einschienenf\u00fchrung zu beachten sind, so dass der Fachmann den Unteranspruch 11 als spezielle Art der Einschienenf\u00fchrung versteht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Kl\u00e4gerin in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch mit Blick auf die Systematik vorgebrachten Argument, dass das Klagegebrauchsmuster begrifflich zwischen \u201eeiner F\u00fchrungsschiene\u201c (Anspruch 1) und einer \u201eEinschienenf\u00fchrung\u201c (Unteranspruch 11) vermeintlich unterscheide. Denn der Fachmann kann insbesondere dem zuvor bereits in Bezug genommenen Absatz [0022] entnehmen, dass das Klagegebrauchsmuster diese beiden Begriffe synonym verwendet.<\/li>\n<li>3.1.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte unter Ber\u00fccksichtigung des obigen Verst\u00e4ndnisses nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 3 macht.<\/li>\n<li>Vorliegend kam es nicht darauf an, ob der Vortrag der Kl\u00e4gerin zum inneren Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 nicht hinreichend substantiiert ist oder ob es den Beklagten vielmehr im Wege der sekund\u00e4ren Darlegungslast oblegen h\u00e4tte, aufzuzeigen, wie ihre Stuhlf\u00fchrung aufgebaut ist. Denn zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Stuhlf\u00fchrung jedenfalls nicht \u00fcber eine einzelne F\u00fchrungsschiene im Inneren verf\u00fcgt. Vielmehr st\u00fctzt auch die Kl\u00e4gerin ihren Verletzungsvorwurf durch den Verweis auf das Beklagtenpatent darauf, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber zwei F\u00fchrungsschienen verf\u00fcgt, was indes au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Anspruchs 1 liegt.<\/li>\n<li>3.2.<br \/>\nDa die Kammer eine Verwirklichung von Merkmal 3 nicht festzustellen vermochte, kam es nicht mehr darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 4 macht, gem\u00e4\u00df dem das Geh\u00e4use eine durch ein Deckhohlprofilteil gebildete Abdeckung aufweisen soll.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3274 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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