{"id":9232,"date":"2023-05-16T17:00:20","date_gmt":"2023-05-16T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9232"},"modified":"2023-05-16T08:40:42","modified_gmt":"2023-05-16T08:40:42","slug":"4c-o-63-22-feste-darreichungsform-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9232","title":{"rendered":"4c O 63\/22 &#8211; Feste Darreichungsform II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3273<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 4c O 63\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, untersagt,<\/li>\n<li>gegen parenteralen Missbrauch gesicherte, feste Darreichungsformen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass sie neben (1R*, 2R*)-3-(3-Dimethylamino-1- ethyl-2-methyl-propyl)-phenol oder einem physiologisch vertr\u00e4glichen Salz davon wenigstens ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in solchen Mengen aufweist, dass das in einem mit Hilfe von 10 ml Wasser bei 25C aus der Darreichungsform gewonnene Extrakt ein wirkstoffhaltiges, noch nadelg\u00e4ngiges Gel bildet, welches beim Einbringen mit einer Injektionsnadel mit einem Durchmesser von 0,9 mm in eine weitere Menge von 37C warmem Wasser mindestens 1 Minute visuell unterscheidbar bleibt.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von EUR 5.000.000,00 abh\u00e4ngig gemacht. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Unterlassung.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B3 (Anlage AR 7, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 16. Juni 2003 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der DE XXX XXX vom XXX XXX sowie diejenige der DE XXX XXX vom XXX XXX in Anspruch. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 23. M\u00e4rz 2005 und der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents am 15. Oktober 2008 bekannt gemacht. Nachdem das Verf\u00fcgungspatent ein Beschr\u00e4nkungsverfahren durchlaufen hatte, wurde die hier geltende Fassung am 12. Januar 2022 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft und betrifft eine \u201egegen Missbrauch gesicherte Darreichungsform\u201c. Eine Entscheidung \u00fcber die am 14. November 2022 von der Verf\u00fcgungsbeklagten eingereichten Nichtigkeitsklage (Anlage AG 20) steht bislang aus.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eGegen parenteralen Missbrauch gesicherte, feste Darreichungsform, dadurch gekennzeichnet, dass sie neben (1R *,2R*)-3-(3-Dimethylamino-1-ethyl-2-methyl-propyl)-phenol oder einem physiologisch vertr\u00e4glichen Salz davon wenigstens ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in solchen Mengen aufweist, dass das in einem mit Hilfe von 10 ml Wasser bei 25\u00b0C aus der Darreichungsform gewonnene Extrakt ein wirkstoffhaltiges, noch nadelg\u00e4ngiges Gel bildet, welches beim Einbringen mit einer Injektionsnadel mit einem Durchmesser von 0,9 mm in eine weitere Menge von 37\u00b0C warmem Wasser mindestens 1 Minute visuell unterscheidbar bleibt.\u201c<\/li>\n<li>Nachstehende Tabellen sind der Verf\u00fcgungspatentschrift entnommen:<\/li>\n<li>\nSie illustrieren das Beispiel 1, in dem eine Tablette mit der Wirkstoffzusammensetzung gem\u00e4\u00df der ersten Tabelle ein Freisetzungsprofil gem\u00e4\u00df zweiter Tabelle aufweist (rechte Spalte). Das in der linken Spalte wiedergegebene Freisetzungsprofil dient einem Vergleich.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Teil der A-Gruppe, die insbesondere in der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von pharmazeutischen Erzeugnissen t\u00e4tig ist. Hierbei betrifft ihre T\u00e4tigkeit auch den Bereich der Schmerztherapie und ihre medizinischen Produkte dienen der Behandlung chronischer sowie akuter starker Schmerzen. So vertreibt sie das Arzneimittel XXX mit dem Wirkstoff XXX.<\/li>\n<li>Bei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich ebenso um ein deutsches Pharmaunternehmen. Unter der Marke B bietet sie Generika auf dem deutschen Markt an. Anfang August 2022 erhielt sie deutsche Zulassungen f\u00fcr den XXX-B Retardtabletten, welche sich auf das Arzneimittel XXX als Referenzarzneimittel st\u00fctzten (vgl. Anlagen AR 4, AR 5). Es soll in den Dosierungen 25mg, 50mg, 100mg, 150mg, 200mg sowie 250mg erh\u00e4ltlich sein (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Der Wirkstoff XXX ist in Form des Salzes XXXtartrat enthalten. Wegen der weiteren Inhaltsstoffe wird nachfolgende \u00dcbersicht, entnommen der Verf\u00fcgungsschrift und stammend aus der Anlage AR 13 eingeblendet:<\/li>\n<li>\nIm August 2022 nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Verweis auf einige ihrer europ\u00e4ischen Patente Kontakt zur Verf\u00fcgungsbeklagten auf, um weitere Informationen sowie Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erhalten. Hierauf reagierte die Verf\u00fcgungsbeklagte und verweigerte die Mitteilung von Informationen zu einem etwaigen Markteintritt. Der Besitz einer Marktzulassung w\u00fcrde f\u00fcr sich genommen auch noch keine Patentverletzung begr\u00fcnden. Ein seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angestrengter Einigungsversuch blieb erfolglos (Anlagenkonvolut AR 6).<\/li>\n<li>Am 20. Oktober 2022 wurde die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar\u00fcber informiert, dass mindestens ein Gro\u00dfh\u00e4ndler am selben Tag ein Angebot von der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr das Produkt XXX-B erhalten hatte. Die Listung des Arzneimittels XXX-B in der XXX erfolgte zum 1. November 2022 (Anlage AR 1).<\/li>\n<li>Zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und einem anderen Generikahersteller ist unter dem Az. 4c O 62\/22 ein weiteres Verf\u00fcgungsverfahren anh\u00e4ngig betreffend dasselbe Schutzrecht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund best\u00fcnden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel auf. Dieses stelle Hypromellose\/Hydroxypropylmethylcellulose dar, wobei unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Hypromellose beinhaltet. Das Verf\u00fcgungspatent mache insoweit keine abschlie\u00dfenden Vorgaben, welches viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel in einer Darreichungsform verwendet werden soll. Eine visuelle Unterscheidbarkeit liege nach dem Verf\u00fcgungspatent schon vor, wenn es nach dem Injizieren des extrahierten Gels in eine Wassermenge zu einem tr\u00fcben Erscheinungsbild komme. Die Bildung von F\u00e4den sei hierf\u00fcr nicht zwingend. Schon das tr\u00fcbe Erscheinungsbild der Fl\u00fcssigkeit sei ein hinreichendes optisches Warnsignal f\u00fcr einen potentiellen Missbraucher. Diesen Anforderungen gen\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Hierzu behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass das viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel Hypromellose in einer entsprechenden Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t vorliege. Eigene Versuchsdurchf\u00fchrungen h\u00e4tten zu diesem Ergebnis aufgrund der erkennbaren Fadenbildung gef\u00fchrt. Sie habe bei ihren weiteren Tests au\u00dferdem die Versuchsgrundlage der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 zumindest teilweise \u2013 herangezogen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur unzureichend zerkleinert. Eine Fadenbildung sei dennoch festzustellen gewesen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint ferner, dass die Tests der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr einen Verletzungsnachweis dagegen nicht geeignet seien. Es seien schon nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern eigens hergestellte Pr\u00e4parate getestet worden. Das M\u00f6rsern der Tablette(n) sei unsachgem\u00e4\u00df erfolgt, sodass Teile des Wirkstoffes durch Aufziehen in eine Spritze gar nicht erst in eine zweite Fl\u00fcssigkeit h\u00e4tten eingebracht werden k\u00f6nnen. Soweit von einem Sch\u00fctteln (shaking) in der Testdokumentation die Rede sei, k\u00f6nne dies nicht nachvollzogen werden. Es habe sich um ein offenes und damit f\u00fcr Sch\u00fctteln ungeeignetes Gef\u00e4\u00df gehalten, zudem sei es zu keiner homogenen Verteilung gekommen. Ein weiteres Zuwarten von 60 Sekunden, bis die Spritze aufgezogen worden sei, sei vom Verf\u00fcgungspatent nicht vorgesehen. Schlie\u00dflich sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu sehr ger\u00fchrt worden. Eine Minute lang zu r\u00fchren sei jedenfalls eine zu gro\u00dfe mechanische Einwirkung. Hinzukomme, dass die zum Nachweis angef\u00fchrten Lichtbilder f\u00fcr Tabletten mit unterschiedlichen Wirkstoffzusammensetzungen nicht zu den schriftlichen Angaben der Versuchsdokumentation passen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Es liege des Weiteren ein Verf\u00fcgungsgrund vor. Ohne Gew\u00e4hrung bzw. Weiterbestand der einstweiligen Verf\u00fcgung trete bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein enormer Preisverfall ein, wohingegen sich die Verf\u00fcgungsbeklagte bislang nicht am Markt etabliert habe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verfolge ein aggressives Marktverhalten und sei daher nicht schutzbed\u00fcrftig. Auch im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten in einer Abw\u00e4gung nicht mehr zu gewichten sein als die eigenen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Hinzukomme au\u00dferdem ein baldiger Ablauf des Verf\u00fcgungspatents, n\u00e4mlich im Juni 2023, was der Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens entgegenstehe.<\/li>\n<li>Ein Verf\u00fcgungsgrund liege auch deshalb vor, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend sichergestellt sei. Die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten nunmehr auch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Einwendungen gegen das Verf\u00fcgungspatent w\u00fcrden nicht \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht vorl\u00e4gen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache keinen Gebrauch von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent. Sie beinhalte kein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel. Derlei Mittel w\u00fcrden vom Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich benannt und Hypromellose z\u00e4hle nicht dazu. Das ergebe sich auch daraus, dass das Verf\u00fcgungspatent Hypromellose nicht in Alleinstellung in seinen Beispielen anf\u00fchre, um Tabletten mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu beschreiben.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der vorgesehenen visuellen Unterscheidbarkeit. Das Verf\u00fcgungspatent verlange hierf\u00fcr, dass sich f\u00fcr mindestens eine Minute sichtbare F\u00e4den bilden w\u00fcrden. Hierzu behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte, dass eigene Tests gezeigt h\u00e4tten, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich zu einer Eintr\u00fcbung im Wasser um die Injektionsstelle herum gekommen sei. Es seien allenfalls kleine Flocken sichtbar, aber keine F\u00e4den. Bei einem anschlie\u00dfenden Umr\u00fchren w\u00fcrden sich diese r\u00fcckstandslos aufl\u00f6sen. Die Durchf\u00fchrung der Tests sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass es sich um eigens hergestellte Pr\u00e4parate gehandelt habe. Das Verf\u00fcgungspatent setze nicht voraus, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Darreichungsform zu Pulver gem\u00f6rsert oder in einem geschlossenen Gef\u00e4\u00df gesch\u00fcttelt werde. Diesen Anforderungen w\u00fcrden die Tests der Verf\u00fcgungsbeklagten gen\u00fcgen.<\/li>\n<li>Es bestehe ebenso wenig ein Verf\u00fcgungsgrund. Das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die guten Sitten versto\u00dfen, seien nicht schutzf\u00e4hig. Das sei hier der Fall, weil durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Darreichungsform deren Missbrauch gerade nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen, sondern nur vermindert werden solle. Ferner fehle es dem Verf\u00fcgungspatent an Erfindungsh\u00f6he. Auszugehen sei von der EP 0 XXX XXX A1 (Anlage AG5; im Folgenden auch: EP\u2018475), welche XXX zur Verwendung bei der Behandlung von starken Schmerzen sch\u00fctzt. Es sei allgemeines Fachwissen, dass Opioide ein starkes Missbrauchspotential aufweisen w\u00fcrden und zur intraven\u00f6sen Verabreichung missbraucht w\u00fcrden. Es seien daher schon die US 6,XXX XXX B1 (Anlage AG 8; im Folgenden: US\u2018XXX ) sowie die US 3,XXX XXX A (Anlage AG 9; im Folgenden: US\u2018XXX) gewesen, welche bereits Wirkstoffformulierungen unter Hinzugabe von Verdickungsmitteln offenbart h\u00e4tten. Das Verf\u00fcgungspatent sei au\u00dferdem nicht neu gegen\u00fcber der eigenen Druckschrift der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin DE 10 XXX XXX A1 (Anlage AG 18; im Folgenden: DE\u2018469), wenn Hypromellose als viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel angesehen werde. Schlie\u00dflich sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mangels konkreten Hinweisen zum Testaufbau nicht ausf\u00fchrbar.<br \/>\nEine anzustellende Interessenabw\u00e4gung gehe zulasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Sie k\u00f6nne sich nicht auf einen drohenden Preisverfall berufen. Auch bei einem Hauptsacheverfahren sei sie hinreichend durch Schadensersatzanspr\u00fcche gesch\u00fctzt. Es seien au\u00dferdem auf dem XXX-Markt Parallelimporte zu verzeichnen, welche g\u00fcnstiger als das Originalpr\u00e4parat verkauft w\u00fcrden und daher schon zu einem Preisverfall gef\u00fchrt h\u00e4tten, unabh\u00e4ngig von den Produkten der Verf\u00fcgungsbeklagten. Sie sei es vielmehr, der es nahezu unm\u00f6glich sei, ihren Schaden, insbesondere den durch eine Rufsch\u00e4digung entstandenen, zu beziffern. Sie werde in erheblicher und irreparabler Weise von einem Unterlassungstenor getroffen. Zudem verf\u00fcge die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber eine kaum zu \u00fcberblickende Anzahl an Patenten f\u00fcr XXXhaltige Produkte, mithilfe derer sie wettbewerbswidrig den entsprechenden Wirkstoffmarkt sperren k\u00f6nne. Auch sei es die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die ohne jeglichen Nachweise gegen\u00fcber Marktteilnehmern der Verf\u00fcgungsbeklagten nunmehr die mangelnde Substituierbarkeit von XXX durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform behaupten w\u00fcrde. Es liege auch deshalb kein typischer Generika-Fall vor, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wirkstofflich anders zusammengesetzt sei als das Originalprodukt XXX.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleitung abh\u00e4ngig zu machen, weil keine geringeren Voraussetzungen als in einem Hauptsacheverfahren gelten d\u00fcrften. Nur eine Sicherheitsleistung k\u00f6nne dem erheblichen, der Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle einer rechtswidrig ergangenen einstweiligen Verf\u00fcgung drohenden Schaden Rechnung tragen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Vorliegen von Tatsachen hinsichtlich eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch solche f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, \u00a7\u00a7 935, 940, 936, 916 ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft, wie es in Abs. [0001] formuliert ist, eine feste Darreichungsform mit verminderten parenteralen Missbrauch enthaltend neben (1R *,2R*)-3-(3-Dimethylamino-1-ethyl-2-methylpropyl)-phenol oder einem physiologisch vertr\u00e4glichen Salz davon wenigstens ein solches viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in solchen Mengen, dass bei einer mit Hilfe von einer notwendigen Mindestmenge an w\u00e4ssriger Fl\u00fcssigkeit vorgenommenen Extraktion ein vorzugsweise noch nadelg\u00e4ngiges Gel gebildet wird, welches aber selbst beim Einbringen in eine weitere Menge einer w\u00e4ssrigen Fl\u00fcssigkeit visuell unterscheidbar bleibt. Denn insbesondere bei Opiaten war aus dem Stand der Technik bekannt, dass viele pharmazeutische Wirkstoffe zwar eine ausgezeichnete Wirksamkeit aufweisen, zugleich aber ein hohes Missbrauchspotential vorhanden ist, wodurch Wirkungen wie rauschartige, euphorisierende Zust\u00e4nde, herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, die nicht dem origin\u00e4ren Bestimmungszweck entsprechen (vgl. Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Darreichungsformen, die Wirkstoffe mit Missbrauchspotential enthalten, f\u00fchren \u00fcblicherweise selbst bei einer oralen missbr\u00e4uchlich hohen Menge nicht zu dem vom Missbraucher gew\u00fcnschten Ergebnis, n\u00e4mlich einem raschen Kick, da die Wirkstoffe im Blut nur langsam anfluten (vgl. Abs. [0003]). Der Missbraucher zerkleinert die Darreichungsform deshalb und appliziert den Wirkstoff parenteral, nachdem das durch die Zerkleinerung der Darreichungsform erhaltene Pulver mit Hilfe einer vorzugsweise w\u00e4ssrigen Fl\u00fcssigkeit, vorzugsweise in notwendigen Mindestmengen, extrahiert und die resultierende L\u00f6sung etwa durch Zellstoff gefiltert worden ist.<\/li>\n<li>In Abs. [0004] nimmt das Verf\u00fcgungspatent Bezug auf die US 4,XXX XXX, die bereits den Missbrauch verhindern wollte, indem der Darreichungsform ein quellbares Mittel zugesetzt worden ist. Es verblieb nur eine geringe Menge an wirkstoffhaltiger und parenteral applizierbarer Fl\u00fcssigkeit. Die in Abs. [0005] angef\u00fchrte WO XXX XXX sah eine Mehrschichttablette vor, die jeweils den Wirkstoff mit Missbrauchspotential und einen oder mehrere Gelbildner in verschiedenen Schichten aufweist. Sowohl nach der Lehre der US-Schrift als auch nach derjenigen der WO-Schrift wurde ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in einer solchen Menge zugesetzt, dass das resultierende Gel nicht mithilfe einer \u00fcblichen Injektionsnadel verabreicht werden konnte. Dies sieht das Verf\u00fcgungspatent als Problem an und stellt sich die Aufgabe (Abs. [0006]), eine Darreichungsform mit zumindest verminderten Missbrauchspotential f\u00fcr Wirkstoffe mit einem solchen Potential zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass ein vorzugsweise noch m\u00f6glicher parenteraler, insbesondere intraven\u00f6ser Missbrauch der Wirkstoffe verhindert wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine in Anspruch 1 beschriebene Darreichungsform vor, die nachfolgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1. Gegen parenteralen Missbrauch gesicherte, feste Darreichungsform, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.1. sie neben (1R*,2R*)-3-(3-Dimethylamino-1-ethyl-2-methyl-propyl)-phenol oder einem physiologisch vertr\u00e4glichen Salz davon<\/li>\n<li>1.2. wenigstens ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in solchen Mengen aufweist,<\/li>\n<li>1.2.1. dass das in einem mit Hilfe von 10 ml Wasser bei 25\u00b0C aus der Darreichungsform gewonnene Extrakt ein wirkstoffhaltiges, noch nadelg\u00e4ngiges Gel bildet,<\/li>\n<li>1.2.2. welches beim Einbringen mit einer Injektionsnadel mit einem Durchmesser von 0,9 mm in eine weitere Menge von 37\u00b0C warmem Wasser mindestens 1 Minute visuell unterscheidbar bleibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Streit stehen zwischen den Parteien ausschlie\u00dflich die Merkmale 1.2 und 1.2.2, weshalb sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIn Merkmal 1.2 beansprucht das Verf\u00fcgungspatent ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel, das in der gegen parenteralen Missbrauch gesicherten, festen Darreichungsform enthalten sein soll.<\/li>\n<li>Ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel nach dem Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents ist ein solcher Stoff, der bei einer Darreichungsform nach deren Zerkleinerung und Einbringen in Wassermengen zu einer Gelbildung f\u00fchrt. Auch Hypromellose (Hydroxypropylmethylcellulose, \u201eHPMC\u201c) ist ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in diesem Sinne.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 selbst nimmt keine n\u00e4here Bestimmung des viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittels vor. Es soll wenigstens eines dieser Mittel vorliegen, schlie\u00dft dar\u00fcber hinaus den Einsatz eines weiteren oder die Kombination mehrerer viskosit\u00e4tserh\u00f6hender Mittel nicht aus.<\/li>\n<li>Der Fachmann erh\u00e4lt aus Abs. [0015] einen Hinweis auf Mittel, die das Verf\u00fcgungspatent als viskosit\u00e4tserh\u00f6hend ansieht. Dort ist formuliert:<\/li>\n<li>\u201eVorzugsweise kommen eine oder mehrere viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darreichungsform zum Einsatz, die ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus mikrokristalliner Cellulose mit 11 Gew.-% Carboxymethylcellulose-Natrium (XXX \u00ae RC 591), Carboxymethylcellulose-Natrium (XXX \u00ae, XXX\u00ae, XXX \u00ae, XXX P \u00ae), Polyacryls\u00e4ure (XXX\u00ae 980 NF, XXX \u00ae 981), Johannisbrotkernmehl (Cesagum \u00ae LA-200, Cesagum \u00ae LID\/150, XXX\u00ae LN- 1), Pectine, vorzugsweise aus Citrusfr\u00fcchten oder \u00c4pfeln (XXX \u00ae HM Medium Rapid Set), Wachsmaisst\u00e4rke (XXX \u00ae), Natriumalginat (XXX \u00ae) Guarkemmehl (XXX \u00ae, XXX\u00ae), lota-Carrageen ( XXX \u00ae), Karaya Gummi, Gellangummi (XXX \u00ae, XXX \u00ae), Galaktomannan (XXX \u00ae), Tarakernmehl (XXX \u00ae), Propylenglykoalginat (XXX \u00ae), NatriumHyaluronat, Tragant, Taragummi (Vidogum SP 200 fermentiertes Polysaccharid-Welan Gum (K1A96), Xanthane wie Xanthan-Gummi (XXX \u00ae).\u201c<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent gibt dem Fachmann mit dieser Beschreibungsstelle eine Liste verschiedener viskosit\u00e4tserh\u00f6hender Mittel an die Hand. Indem es einleitend \u201evorzugsweise\u201c lautet, wird zugleich deutlich, dass ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert wird, welches die Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht beschr\u00e4nken kann. Deshalb kann diese Liste nicht als abschlie\u00dfend begriffen werden und auch andere als die dort genannten Viskosemittel, wie z.B. Hypromellose, k\u00f6nnen in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darreichungsform zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>Anderslautende Anhaltspunkte sind dem Verf\u00fcgungspatent nicht zu entnehmen. In den Abs. [0031] ff. stellt das Verf\u00fcgungspatent verschiedene Wirkstoffzusammensetzungen dar. Die Verf\u00fcgungspatentschrift gibt hierbei zu erkennen, dass das Mittel Hypromellose als Bestandteil von Tabletten bekannt ist. So sind im ersten Beispiel insbesondere Hypromellose und Xanthan enthalten, wobei Xanthan ausdr\u00fccklich bei den in Abs. [0015] aufgef\u00fchrten viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mitteln zu finden ist. In Abs. [0032] ist tabellarisch das Freisetzungsverhalten von Tabletten mit Hypromellose und Xanthan solchen gegen\u00fcbergestellt, die nur Hypromellose enthalten. Zu erkennen sind bei diesem Vergleich sehr \u00e4hnliche Freisetzungsmengen jeweils in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten besagt diese Gegen\u00fcberstellung aber nicht, dass Hypromellose nicht in Alleinstellung als viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel eingesetzt werden kann. Denn der Vergleich der wirkstofflichen Zusammensetzung zielte nicht auf den Nachweis des viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittels ab, sondern nur auf die \u00dcberpr\u00fcfung des Freisetzungsverhaltens einer Tablette. Dies ergibt sich aus Abs. [0014]:<\/li>\n<li>\u201eZur \u00dcberpr\u00fcfung, ob ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel zur Anwendung in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darreichungsform geeignet ist, wird dieses zun\u00e4chst in einer entsprechenden Darreichungsform in solchen Mengen formuliert, dass keine nennenswerte (\u00b1 5%) Beeinflussung der Wirkstoff-Freisetzung gegen\u00fcber einer Darreichungsform ohne viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel. Die entsprechende Darreichungsform wird au\u00dferdem zerkleinert, vorzugsweise gem\u00f6rsert, und mit 10 ml Wasser bei 25\u00b0C extrahiert. Bildet sich weiterhin hierbei ein Gel, welches den obenstehend genannten Bedingungen gen\u00fcgt, eignet sich das entsprechende viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel zur Herstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darreichungsform.\u201c<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Verf\u00fcgungspatents will eine Darreichungsform bereitstellen, die einerseits gegen Missbrauch gesichert ist und andererseits eine stoffliche Wirkung entfaltet, indem der Wirkstoff XXX zum Einsatz kommt. Die pharmazeutische Effektivit\u00e4t soll durch die Beif\u00fcgung eines viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittels nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Dieses Erfordernis l\u00e4sst indes nicht den R\u00fcckschluss zu, dass Hypromellose deshalb in Alleinstellung als viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel ungeeignet w\u00e4re. Denn dahingehende Feststellungen werden in der Tabelle nicht getroffen. Dem Fachmann war Hypromellose als Retardierungsmittel bekannt und das Verf\u00fcgungspatent l\u00e4sst ausdr\u00fccklich zu, dass die retardierte Freisetzung stofflich mit der Viskosit\u00e4tserh\u00f6hung zusammenfallen kann. Abs. [0025] besagt dazu:<\/li>\n<li>\u201eBevorzugt kann die retardierte Freisetzung des Wirkstoffes auch durch die gezielte Auswahl eines oder mehrerer der vorstehend genannten viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittel in geeigneten Mengen als Matrixmaterial erreicht werden. Das f\u00fcr die jeweils gew\u00fcnschte Freisetzung des Wirkstoffes geeignete Mittel und dessen Menge kann der Fachmann durch einfache Vorversuche ermitteln, wobei selbstverst\u00e4ndlich darauf zu achten ist, dass es beim Versuch des Missbrauchs der resultierenden Darreichungsform, wie vorstehend beschrieben, zu einer Gelbildung kommt.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstelle macht dem Fachmann deutlich, dass Hypromellose gerade in Alleinstellung zur Anwendung kommen kann. Entscheidend hierbei ist es, die richtige mengenm\u00e4\u00dfige Zusammensetzung zu w\u00e4hlen, um sowohl den Anforderungen an das Freisetzungsprofil als auch denjenigen der Viskosit\u00e4tserh\u00f6hung zu entsprechen. Wie dar\u00fcber hinaus die weiteren Beispiele in Abs. [0034] ff. zeigen, ist auch der Einsatz mehrerer viskosit\u00e4tserh\u00f6hender Mittel in unterschiedlichen Kombinationen miteinander nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Der abh\u00e4ngige Unteranspruch 2 bekr\u00e4ftigt das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis, wonach eine Eingrenzung auf bestimmte viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel gerade nicht erfolgt. Denn darin wird nunmehr eine Gruppe (gleichlautend mit derjenigen in Abs. [0015]) von bestimmten viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mitteln unter Schutz gestellt, welche aufgrund der Abh\u00e4ngigkeit des Unteranspruchs 2 von Anspruch 1 so auch mindestens von diesem erfasst sein muss, aber eben auch weitere Mittel zul\u00e4ssig sind, wie beispielweise das in der Aufz\u00e4hlung nicht enthaltene Hypromellose.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird das vorstehend er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis indiziell durch \u00c4u\u00dferungen der Erfinder des Verf\u00fcgungspatents gest\u00fctzt. Jedenfalls stehen diese dem zuvor dargestellten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen.<\/li>\n<li>Bei der US\u2018XXX handelt es sich um eine Patentanmeldung. Sie nimmt dieselben Priorit\u00e4ten wie das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch und bezieht sich auf die Anmeldung PCT\/EP03\/006XXX , auf welcher auch das Verf\u00fcgungspatent beruht. Ferner sind mit den Herren XXX und XXX die Erfinder identisch. Im Erteilungsverfahren hat Herr XXX zur Abgrenzung von einem Dokument aus dem Stand der Technik (\u201eXXX \u201c) Erl\u00e4uterungen sowie Tests gemacht, um das Vorliegen eines viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittels nachzuweisen. Auszugsweise lautet seine Erkl\u00e4rung (vgl. Anlage AG 15b):<\/li>\n<li>\u201eIll. Ergebnisse<\/li>\n<li>3.1. Laut Test I konnten Extrakte von Tabletten, die eine bestimmte Menge an Hydroxypropylmethylcellulose enthielten, noch durch eine Injektionsnadel (Durchmesser 0,9 mm) hindurchgehen. Bei der Injektion solcher Extrakte in eine weitere Menge Wasser entsteht jedoch ein sichtbarer Faden, der sich sofort aufl\u00f6st. Ein Fachmann w\u00fcrde daher davon ausgehen, dass bei der Injektion eines Extrakts in Blutgef\u00e4\u00dfe nur selten eine Verstopfung des Gef\u00e4\u00dfes auftreten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>3.2. Extrakte von Tabletten, die ein viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel gem\u00e4\u00df der US-Patentanmeldung mit der Seriennummer 11\/XXX XXX enthielten, lagen in einer Gelform vor, die noch durch eine Injektionsnadel (Durchmesser 0,9 mm) hindurchging, jedoch einen deutlich sichtbaren Faden bildete, wenn sie in eine weitere Menge Wasser injiziert wurde, der sich nicht aufl\u00f6ste und von der sogar die durch mechanische Einwirkung erhaltenen Fragmente sichtbar erkennbar blieben. Daher bieten diese Tabletten einen n\u00fctzlichen Effekt gegen jeglichen parenteralen Missbrauch einer Droge, die ein Missbrauchspotential hat.\u201c<\/li>\n<li>Eine \u00e4hnliche Erkl\u00e4rung hat der zweite Erfinder Herr XXX abgegeben (vgl. Anlage AG 17). Er hat gleichfalls einen Test mit einer Tablette durchgef\u00fchrt, die nur Hydroxypropylmethylcellulose enthielt und festgestellt, dass ein zun\u00e4chst entstandener Faden verschwunden (aufgel\u00f6st) und die Substanz in der Wassermenge nicht mehr abgrenzbar war. Mithilfe dieser Erkl\u00e4rungen und der einbezogenen Tests sollte eine Abgrenzung zur WO 99\/XXX XXX (Anlage AG 13; auch \u201eXXX \u201c) erfolgen, hinsichtlich derer der Pr\u00fcfer im US-Erteilungsverfahren Bedenken an der erfinderischen T\u00e4tigkeit hatte.<\/li>\n<li>Aus diesen Erkl\u00e4rungen ist, anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, nicht eindeutig abzuleiten, dass die Erfinder bekunden wollten, dass Hypromellose nicht als viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel in Betracht kommen k\u00f6nnte. Ihre Aussagen sind vielmehr unmittelbar in Bezug auf die ebenfalls in den Erkl\u00e4rungen wiedergegebenen Tests und die zugrundeliegende wirkstoffliche Zusammensetzung zu sehen. Danach ist nur die in Test I enthaltene Menge an Hypromellose nicht geeignet, die erforderlichen Viskoseeigenschaften bereitzustellen. Dass Hypromellose diese in einer anderen Menge nicht erreichen k\u00f6nnte, ist dem indes nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nMerkmal 1.2.2 verlangt von dem viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittel nach Merkmal 1.2, dass es beim Einbringen mit einer Injektionsnadel mit einem Durchmesser von 0,9mm in eine weitere Menge von 37\u00b0C warmem Wasser mindestens eine Minute visuell unterscheidbar bleibt.<\/li>\n<li>Im Abs. [0009] definiert das Verf\u00fcgungspatent, was unter visueller Unterscheidbarkeit im Sinne des Merkmals 1.2.2 zu verstehen ist. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Visuelle Unterscheidbarkeit im Sinne der vorliegenden Erfindung bedeutet, dass das mit Hilfe einer notwendigen Mindestmenge an w\u00e4ssriger Fl\u00fcssigkeit durch Extraktion aus der Darreichungsform gebildete, Wirkstoff-haltige Gel beim Einbringen mit einer Injektionsnadel mit einem Durchmesser von 0,9 mm, in eine weitere Menge w\u00e4ssriger Fl\u00fcssigkeit von 37\u00b0C im wesentlichen unl\u00f6slich und zusammenh\u00e4ngend bleibt und nicht auf einfache Weise so dispergiert werden kann, [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Durch den Anspruch wird dieses Erfordernis um eine zeitliche Vorgabe erg\u00e4nzt, weil die visuelle Unterscheidbarkeit f\u00fcr mindestens eine Minute vorliegen soll. Das Verf\u00fcgungspatent macht auf diese Weise deutlich, dass durch das viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel das Extrakt aus der Darreichungsform mit blo\u00dfem Auge eindeutig von der weiteren Menge an Wasser unterschieden werden soll. Es darf kein Zweifel an der Identifizierung des Extrakts in der Wassermenge bestehen, was nach dem Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents dann nicht der Fall ist, wenn es zu besagter Fadenbildung gekommen ist. Darin wird der Fachmann durch weitere Beschreibungsstellen der Verf\u00fcgungspatentschrift best\u00e4rkt. Erl\u00e4uternd f\u00fchrt beispielweise Abs. [0010] aus:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] zun\u00e4chst in Form eines weitgehend zusammenh\u00e4ngenden Fadens erhalten bleibt, der zwar durch mechanische Einwirkung in kleinere Bruchst\u00fccke zerteilt, nicht aber so dispergiert oder sogar gel\u00f6st werden kann, dass eine parenterale, insbesondere intraven\u00f6se, Applikation gefahrlos m\u00f6glich ist. Eine intraven\u00f6se Applikation eines entsprechenden Extraktes w\u00fcrde daher mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit zur Verstopfung von Gef\u00e4\u00dfen, verbunden mit schweren Embolien bis hin zum Tod des Missbrauchers f\u00fchren.\u201c<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzt wird das Verst\u00e4ndnis der visuellen Unterscheidbarkeit als optisch eindeutige Abgrenzungsm\u00f6glichkeit auch durch die Konsistenz, die das Extrakt aus der Darreichungsform bei der Verarbeitung annehmen soll. Nach Merkmal 1.2.1. ist n\u00e4mlich ein wirkstoffhaltiges, noch nadelg\u00e4ngiges Gel beansprucht, das aus der Darreichungsform mithilfe von 10ml Wasser gewonnen werden soll.<\/li>\n<li>Dass die visuelle Unterscheidbarkeit ma\u00dfgeblich mit der Konsistenz des Extrakts einhergeht, wird ferner durch das zeitliche Erfordernis betont, wonach diese mindestens eine Minute lang aufrechterhalten bleiben muss. Dies stellt sicher, dass der Missbraucher hinreichend Gelegenheit hat, die Zusammensetzung der Fl\u00fcssigkeit nebst all ihrer Bestandteile wahrzunehmen. Das Erreichen der visuellen Unterscheidbarkeit des Extraktes mittels dessen Form und Konsistenz wird au\u00dferdem ersichtlich, wenn das Verf\u00fcgungspatent in den Abs. [0031]ff. mehrere Beispiele mit unterschiedlichen stofflichen Zusammensetzungen erl\u00e4utert. Zun\u00e4chst ist auch ihnen zu entnehmen, dass \u201eBruchst\u00fccke der F\u00e4den mit dem blo\u00dfen Auge erkennbar bleiben\u201c sollen. Andere Hinweise als sich bildende F\u00e4den f\u00fcr die visuelle Unterscheidbarkeit lassen sich dort nicht identifizieren. Vielmehr soll schon der reinen eigenen optischen Wahrnehmung nach, ohne R\u00fcckgriff auf Analysemittel die Feststellung m\u00f6glich sein, dass ein sich von der Wassermenge abgrenzbares Gelgebilde vorliegt. Die Bedeutung der Konsistenz des erhaltenen Gels f\u00fcr die visuelle Unterscheidbarkeit folgt hierbei insbesondere aus Abs. [0033], [0035], [0037] sowie [0039], welche am Ende jeweils wie folgt lauten:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Unter R\u00fchren k\u00f6nnten die F\u00e4den zwar geteilt, aber nicht gel\u00f6st werden; wobei die Bruchst\u00fccke der F\u00e4den mit dem blo\u00dfen Auge erkennbar bleiben.\u201c<\/li>\n<li>Danach soll das Extrakt eine solche Beschaffenheit aufweisen, die sogar dann ihre Form weitgehend beibeh\u00e4lt, nachdem mechanisch auf sie eingewirkt worden ist und zwar kein zusammenh\u00e4ngender Faden, aber weiterhin einzelne, erkennbare Bruchst\u00fccke dessen vorliegen. Zu einer Vermischung mit bzw. L\u00f6sung in der Wassermenge soll es nicht kommen.<\/li>\n<li>Ein Anhalt, dass eine blo\u00dfe Eintr\u00fcbung rund um die Injektionsstelle in der Wassermenge als visuelle Unterscheidbarkeit zu verstehen sein k\u00f6nnte, ist dem Verf\u00fcgungspatent nicht zu entnehmen. Dagegen spricht schon, dass ein so beschriebenes Kriterium kein hinreichendes Warnsignal f\u00fcr einen Missbraucher w\u00e4re. Denn hier kann es stark von der eigenen optischen Wahrnehmung des Missbrauchers abh\u00e4ngen, ob eine Eintr\u00fcbung identifiziert wird. Unterschiedliche Kontraste m\u00fcssen erkannt werden, w\u00e4hrend bei einer Fadenbildung farbliche Unterschiede unerheblich sind, da schon die Formgebung auf einen Unterscheid hindeutet. Etwas anderes folgt nicht aus Abs. [0017], aus welchem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Eintr\u00fcbung als ausreichendes Kriterium herleiten will:<\/li>\n<li>\u201eIn einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung kommen solche viskosit\u00e4tserh\u00f6hende Mittel zum Einsatz, die neben den vorstehend genannten Bedingungen auch bei der Extraktion aus der Darreichungsform mit der notwendigen Mindestmenge an w\u00e4ssriger Fl\u00fcssigkeit ein Gel bilden, das Luftblasen einschlie\u00dft. Die so erhaltenen Gele zeichnen sich durch ein tr\u00fcbes Erscheinungsbild aus, durch das der potentielle Missbraucher zus\u00e4tzlich optisch gewarnt und von dessen parenteraler Applikation abgehalten wird.\u201c<\/li>\n<li>Der letzte Satz vorgenannter Beschreibungsstelle spricht von einem tr\u00fcben Erscheinungsbild. Dieses ist aber dem eindeutigen Kontext nach auf die aus der Darreichungsform erhaltenen Gele bezogen und nicht auf das Einbringen des Extrakts in eine weitere Wassermenge.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen vorstehendes Verst\u00e4ndnis schlie\u00dflich insoweit st\u00fctzen, als nur bei einer Fadenbildung eine eindeutige Wahrnehmung beim Betrachter der Fl\u00fcssigkeit zu erwarten ist. Auch nur diese kann einen Missbrauch deutlich erschweren, weil die Verabreichung des Wirkstoffes nicht mehr ohne erhebliche (gar t\u00f6dliche) Folgen m\u00f6glich ist. Darauf w\u00fcrde ein Missbraucher bei einem Probelauf einer festen Darreichungsform aufmerksam werden.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Kammer kann, ausgehend von dem dargestellten Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents, eine Verletzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform gebraucht Merkmal 1.2, weil in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig Hypromellose als viskosit\u00e4tserh\u00f6hendes Mittel enthalten ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von Merkmal 1.2.2 Gebrauch.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verwirklichung von Merkmal 1.2.2 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSie hat mit ihrem Schriftsatz vom 21. November 2022 Testergebnisse (QUA-XXX) als Anlage AR 19 zur Akte gereicht, die anhand einer 150mg-Dosierung aufzeigen, dass es bei der Einbringung eines gelartigen Extraktes, erhalten aus einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, zu einer visuellen Unterscheidbarkeit in einer weiteren Menge an Wasser kommt, weil es in dieser Fl\u00fcssigkeit zu einer Fadenbildung des Extraktes kommt. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass vorliegend als geeigneter Verletzungsnachweis auf die Zusammensetzung der XXX -XXX-Tabletten zur\u00fcckgegriffen werden kann. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder, stammend aus der Anlage AR 19, zum Versuchsaufbau und zu den Versuchsergebnissen eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDiesem Versuch lag eine grob zerkleinerte angegriffene Ausf\u00fchrungsform zugrunde, die in 10ml Wasser von 25\u00b0C gegeben wurde und f\u00fcr 15 Sekunden gesch\u00fcttelt wurde. W\u00e4hrenddessen war das Beh\u00e4ltnis mit einem Schraubverschluss verschlossen. Sodann wurde 60 Sekunden zugewartet, bevor das Gef\u00e4\u00df ge\u00f6ffnet und das gewonnene Extrakt \u2013 nachdem sich Feststoffe abgesetzt hatten \u2013 auf eine Spritze aufgezogen wurde. Durch eine Kan\u00fcle mit einem Durchmesser von 0,9mm wurde das Extrakt anschlie\u00dfend in eine weitere Menge Fl\u00fcssigkeit injiziert, wo es zu einer Faden-\/Geldbildung gekommen ist. Dem Testbericht l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das Extrakt, wie es das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr die Nadelg\u00e4ngigkeit verlangt \u2013 vgl. Abs. [0011] \u2013 durch eine denselben Durchmesser wie die Injektionsnadel aufweisende \u00d6ffnung aufgenommen worden w\u00e4re. Hierzu hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Dr. XXX vom 3. Dezember 2022 aber glaubhaft gemacht, dass dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Diese Angabe ist plausibel, weil die Injektionsnadel in die \u00d6ffnung der Spritze passend eingesetzt werden muss und die Spritzen\u00f6ffnung daher nur leicht gr\u00f6\u00dfer sein kann. Wenn demnach das Extrakt zun\u00e4chst durch die Spritze aufgenommen wurde, ist dies durch einen der Injektionsnadel sehr \u00e4hnlichen Durchmesser erfolgt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 und erl\u00e4utert in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weitere Testdokumentation (QUA-XXX) zur Akte gereicht (Anlage AR 25), welche unmittelbar eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrifft. Diese l\u00e4sst, ebenfalls anhand einer 150mg-Dosierung, erkennen, dass eine zerkleinerte angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzw. das aus ihr gewonnene Extrakt in einer weiteren Menge von Fl\u00fcssigkeit zu einer deutlich sichtbaren Fadenbildung f\u00fchrt und somit eine visuelle Unterscheidbarkeit im Sinne des Verf\u00fcgungspatents vorliegt. Nachstehende Lichtbilder veranschaulichen die Testdurchf\u00fchrung (entnommen der Anlage AR 25):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDieser Versuch unterscheidet sich von demjenigen aus der Anlage AR 19 dadurch, dass die Tablette zwischen Backpapier mithilfe eines L\u00f6ffels grob zerkleinert wurde. Das so zerkleinerte Extrakt wurde in ein Gef\u00e4\u00df gegeben und 10ml Wasser mit einer Temperatur von 25\u00b0C wurden hinzugef\u00fcgt. Das offene Gef\u00e4\u00df wurde 15 Sekunden lang geschwenkt (\u201emerely swivelled\u201c). Au\u00dferdem wurde, ausweislich der Testbeschreibung in Ziff. 4.2.3, das Extrakt mit einer 20G Kan\u00fcle aufgezogen und aus dieser sp\u00e4ter wieder abgegeben. Beide Vorg\u00e4nge erfolgten danach mittels einer Injektionsnadel mit 0,9mm Durchmesser. Die Benutzung einer solchen Kan\u00fcle wurde zus\u00e4tzlich durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn Dr. XXX vom 3. Dezember 2022 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 au\u00dferdem die Testdokumentation (QUA-) zur Akte gereicht (Anlage AR 27), welche unmittelbar eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in 150mg-Dosierung betrifft. Diese Unterlage zeigt zur \u00dcberzeugung des Gerichts, dass eine zerkleinerte angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzw. das aus ihr gewonnene Extrakt in einer weiteren Menge von Fl\u00fcssigkeit zu einer deutlich sichtbaren Fadenbildung f\u00fchrt und somit eine visuelle Unterscheidbarkeit im Sinne des Verf\u00fcgungspatents vorliegt. Nachstehende Lichtbilder veranschaulichen die Testdurchf\u00fchrung (entnommen der Anlage AR 27):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDieser Test wurde anhand einer grob zerkleinerten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt. Diese wurde in ein Beh\u00e4ltnis gegeben und mit 10ml 25\u00b0C warmen Wassers aufgef\u00fcllt. Das Beh\u00e4ltnis wurde verschlossen und f\u00fcr 15 Sekunden gesch\u00fcttelt. Das nach einem Absetzen der festen Bestandteile erhaltene Extrakt wurde durch eine Spritze mit Kan\u00fcle aufgezogen und durch eine Kan\u00fcle in ein anderes Beh\u00e4ltnis mit 37\u00b0C warmem Wasser gegeben (vgl. Ziff. 4.2.3). Hierzu hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls f\u00fcr den Test 1 vorgetragen und durch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. XXX vom 3. Dezember 2022 glaubhaft gemacht, dass der Durchmesser der Kan\u00fcle 0,9mm betrug. Das Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten entkr\u00e4ftet dieses Vorbringen nicht. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, f\u00fcr das Aufziehen des Extraktes zun\u00e4chst eine Kan\u00fcle mit einem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser zu verwenden, bevor das Extrakt \u00fcber eine 0,9mm-Kan\u00fcle wieder abgegeben wird.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nVorstehende Testversuche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zeigen, dass es sowohl bei einer zu homogenem Pulver zermahlenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch bei einer nur gr\u00f6ber zerkleinerten Tablette, wie sie Ausgangspunkt in den Versuchen der Verf\u00fcgungsbeklagten war, zu einer visuellen Unterscheidbarkeit des Extrakts von der Fl\u00fcssigkeit kommt. Hierbei ist die Kammer der \u00dcberzeugung, dass ein Missbraucher eine feste Tablette bei dem Versuch einer missbr\u00e4uchlichen Verabreichung zu einem Pulver verarbeiten wird, da nur so die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wirkstoffmenge f\u00fcr einen \u201eKick\u201c zu gewinnen ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der sp\u00e4teren beabsichtigten Verabreichungsform (oral, nasal oder parenteral) und einer zu bef\u00fcrchtenden \u00dcberdosierung. Insoweit ist der Verweis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf die Fachinformation sowie den Beipackzettel unbehilflich, da Adressat dieser Dokumente der Arzt\/Apotheker bzw. Schmerzpatient ist, nicht jedoch der Missbraucher. Einer Verarbeitung zu Pulver steht ebenso wenig das enthaltene Viskosit\u00e4tsmittel entgegen, von dem der Missbraucher wisse, dass sich dieses erst recht bei einer Pulverisierung und L\u00f6sung in Wasser auswirken und eine parenterale Verabreichung unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde. Selbst wenn der Missbraucher diese grundlegende Eigenschaft von Hypromellose kennt, wird er trotzdem immer zun\u00e4chst die Aufl\u00f6sung des Wirkstoffs in einer Fl\u00fcssigkeit f\u00fcr eine Injektion anstreben und ausprobieren, da er den genauen Anteil von Hypromellose in der Tablette nicht kennt, und ihm die Aufl\u00f6sung schnellstm\u00f6glich die gew\u00fcnschte Wirkung beschert.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von dem Zerkleinerungsgrad der Tablette, kommt der Vermischung der zerkleinerten Darreichungsform mit Fl\u00fcssigkeit ma\u00dfgebliche Bedeutung im Versuchsaufbau zu. Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert seine Beispiele n\u00e4mlich durchgehend damit, eine Tablette zu m\u00f6rsern und mit 10ml Wasser zu sch\u00fctteln. Insoweit wird in Abs. [0033] ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eEine der Xanthan-haltigen Tabletten wurde gem\u00f6rsert und mit 10 ml Wasser gesch\u00fcttelt. Es bildete sich eine viskose, tr\u00fcbe Suspension. Nach Absetzen der groben, festen Bestandteile der Suspension wurde das gebildete Gel in eine Spritze mit einer Nadel mit 0,9 mm Durchmesser aufgezogen. Das aufgezogene Gel wird in 37C warmes Wasser gespritzt, wobei deutlich F\u00e4den mit dem Durchmesser der Nadel erkennbar blieben, die sich nicht mit dem Wasser mischten.\u201c<\/li>\n<li>Es soll sich eine viskose, tr\u00fcbe Suspension bilden, von der sich grobe, feste Bestandteile zun\u00e4chst absetzen, bevor das gebildete Gel in eine Spritze aufgezogen wird. Das Verf\u00fcgungspatent setzt f\u00fcr seine Beispielversuche demnach eine Mischung aus Fl\u00fcssigkeit und Bestandteilen der Tablette voraus, wobei auch eine Suspension begrifflich eine Fl\u00fcssigkeit mit darin fein verteilten Partikeln meint. Die zerkleinerte Darreichungsform gut mit einer Fl\u00fcssigkeit zu vermischen, erschlie\u00dft sich insbesondere aus dem Blickwinkel des Missbrauchers. Diesem ist daran gelegen, die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wirkstoffmenge zu gewinnen und in der Fl\u00fcssigkeit zu l\u00f6sen, was aber nur bei sorgf\u00e4ltiger Vermischung dieser beiden Stoffe gelingen kann. Wie dabei im Einzelnen die Vermischung vorgenommen wird, ob in einem offenen oder geschlossenen Beh\u00e4ltnis, und ob dieser Vorgang als Sch\u00fctteln oder Schwenken bezeichnet ist, spielt keine Rolle, solange im Ergebnis jedenfalls eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Vermischung erzielt wird.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist diesem Vorbringen nicht erheblich entgegengetreten. Zu keiner Zeit hat sie behauptet, dass die verschiedenen Wirkstoffzusammensetzungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterschiedliches Aufl\u00f6sungsverhalten aufweisen w\u00fcrden. Es bestand f\u00fcr sie auch hinreichend Gelegenheit in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die neuen Testergebnisse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Stellung zu nehmen. Insoweit hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten die M\u00f6glichkeit der Unterbrechung aufgezeigt. Es ist einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren immanent, dass es kurzfristig zu weiterem tats\u00e4chlichen Vorbringen kommen kann, auf das die Gegenseite reagieren muss. Das zeigen auch die eigenen Tests der Verf\u00fcgungsbeklagten, welche mit Schriftsatz vom 30. November 2022 vorgelegt wurden.<br \/>\nAufgrund der nunmehr bildlich dokumentierten Tests der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die Kritik der Beklagten an der eidesstattlichen Versicherung der Kl\u00e4gerin (Anlage AR13), dass nur schriftlich auf Tests Bezug genommen worden sei, ohne diese aber anzuf\u00fchren, \u00fcberholt. Die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten durchgef\u00fchrten Tests rechtfertigen auch inhaltlich keine andere Beurteilung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs bestehen insofern nach Ansicht der Kammer keine Bedenken an der Testtauglichkeit der untersuchten Objekte \u00fcberhaupt, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte, unterlegt durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn XXX vom 11. November 2022 (Anlage AG 19), der Kritik der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begegnet ist. So hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu ihren Versuchen auf nachvollziehbare Weise dargetan, woher ihre Testobjekte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammten. Es sind Chargenbezeichnungen ersichtlich, welche den regul\u00e4ren Chargennummern des Herstellerunternehmens C entsprechen. Diese Entsprechung betrifft pharmazeutisch-chemische sowie pharmazeutisch-technologische Eigenschaften (vgl. Anlage AG 19). Zuzugeben ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu diesem Aspekt, dass nicht ein Produkt getestet worden ist, dass auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich war. Indes ist nicht zu erkennen, dass die getestete Zusammensetzung von derjenigen der zu tats\u00e4chlich vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichen w\u00fcrde. Anhaltspunkte hierf\u00fcr hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. Allein eine andersartige Pressung mit einer Bruchrille vermag zur \u00dcberzeugung der Kammer noch keinen relevanten Unterschied begr\u00fcnden, da dies nicht die inhaltliche Zusammensetzung betrifft. Zudem befanden sich die Testobjekte noch innerhalb der Haltbarkeitsdauer, welche drei Jahre betr\u00e4gt. Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungsbeklagte anhand von Stabilit\u00e4tstests nachgewiesen, dass die Testobjekte weiterhin die regul\u00e4ren Eigenschaften wie andere bereits verblisterte Tabletten aufwiesen, obwohl sie in einem Plastikbeh\u00e4lter mit Drehverschluss gelagert waren. Die weiteren Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Stabilit\u00e4tstests unter Verweis auf Anlage 1 der Anlage AG 19 verfangen nicht. Denn ausdr\u00fccklich benennt sie keine Punkte, wo und inwiefern sich die aufgefundenen Unterschiede in den Stabilit\u00e4tstests im Rahmen der Verletzungsfrage (zuungunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) auswirken k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDennoch verm\u00f6gen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten durchgef\u00fchrten Tests das Vorliegen einer Verletzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht auszur\u00e4umen \u2013 selbst wenn keine spezifischen Anforderungen an die Vorg\u00e4nge des Zerkleinerns und Sch\u00fcttelns gestellt werden und das Ergebnis der Testdurchf\u00fchrung (sichtbare Eintr\u00fcbung rund um die Injektionsstelle, Flockenbildung, keine Fadenbildung) nicht in Zweifel gezogen wird. Denn es verbleibt bei den gut dokumentierten und anhand verschiedener Vorgehensweisen unternommenen Versuchen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die durch die erkennbare Fadenbildung der Substanzen eine visuelle Unterscheidbarkeit belegen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat diesen Versuchen nichts Substanzielles entgegengesetzt. Sie behauptet zwar, dass diese \u201eauf den ersten Blick fehlerhaft\u201c seien. Durch konkreten Vortrag wird dieses pauschale Bestreiten indes nicht untermauert.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nUmso weniger k\u00f6nnen die ersten Tests der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage AG 4) vor dem Hintergrund der weiteren \u2013 und durch die Verf\u00fcgungsbeklagte unwidersprochen gebliebenen \u2013 Kritik der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 21. November 2022 \u00fcberzeugen. Denn die Kammer vermag die Richtigkeit der dokumentierten Testungen mit Blick auf die unterschiedlichen Dosierungen nicht nachzuvollziehen. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass Tabletten mit und ohne Xanthan (enthalten 250mg bzw. 25mg XXX) \u00e4u\u00dferlich gleich aussehen (S. 14 bzw. S. 27 Anlage 1 zu AG 4). Unwahrscheinlich ist aber ein identisches Aussehen in zerkleinertem Zustand, wie es die folgenden beiden Bilder in der Anlage 1 zeigen. Einzelne farblich unterscheidbare Pigmente sind an denselben Stellen im M\u00f6rserbeh\u00e4ltnis zu erkennen. Entsprechendes gilt insbesondere auch f\u00fcr diejenigen Bilder, die das Einziehen eines \u00dcberstandes in eine Spritze dokumentieren (S. 17 bzw. S. 31 der Anlage 1 zu AG 4). Es erscheint unwahrscheinlich, selbst bei wissenschaftlichen Standards gen\u00fcgenden Versuchsaufbauten, dass die Spritze in verschiedenen Versuchen in demselben Winkel und an derselben Position in dem Gef\u00e4\u00df angeordnet wird. Noch deutlicher treten Widerspr\u00fcche in der Dokumentation bei der Testung einer Tablette mit 25mg XXX und 30mg Xanthan auf. In zerkleinerter Form ist ein einheitlich wei\u00df gef\u00e4rbtes Granulat\/Pulver zu erkennen und der Hintergrund des Bildes S. 37 der Anlage 1 zeigt ein Beh\u00e4ltnis, das ausdr\u00fccklich 25mg Tabletten enthalten soll. Weiteren Bildern, die das Hinzuf\u00fcgen von und Schwenken\/Sch\u00fctteln mit Wasser zeigen sollen, ist dagegen ein Beh\u00e4ltnis, ausweisend 250mg Tabletten, zu entnehmen. Im \u00dcbrigen ist die Farbe der Fl\u00fcssigkeit r\u00f6tlich. Wie dies bei einem wei\u00dfen Pulver geschehen konnte, erschlie\u00dft sich nicht.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEtwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht aus den weiteren mit der Anlage AG 25 \u00fcberreichten Tests, die von Prof. Dr. XXX am 22. November 2022 vorgenommen und am 30. November 2022 zur Akte gereicht wurden. Zur Veranschaulichung werden Lichtbilder zur Testung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit 25mg eingeblendet. F\u00fcr Zusammensetzungen mit h\u00f6heren Dosierungen geltend nachstehende Ausf\u00fchrungen aber entsprechend.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAusgangspunkt des Tests war kein homogenes, feines Pulver, sondern eine grob zerkleinerte Tablette, wo gr\u00f6\u00dfere Partikel weiterhin erkennbar waren. Bei der Versuchsdurchf\u00fchrung hat des Weiteren eine Vermischung der Tablettenpartikel mit 10ml Wasser stattgefunden, indem ein \u201eLabor-Sch\u00fcttler\u201c zur Anwendung gekommen ist. Dazu werden Testgef\u00e4\u00dfe auf eine \u201eR\u00fcttelplatte&#8220; gestellt und auf dieser \u201egesch\u00fcttelt\u201c. Wie schon im Zusammenhang mit den kl\u00e4gerischen Tests erl\u00e4utert, ist das Ma\u00df der Zerkleinerung im Versuch der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zu beanstanden. Allerdings gilt dies nicht auch f\u00fcr den Vorgang des Sch\u00fcttelns. Es fehlt eine hinreichende Glaubhaftmachung, dass dieser Vorgang in hinreichend intensiver Weise \u2013 wie ein Missbraucher ihn vornehmen w\u00fcrde \u2013 durchgef\u00fchrt wurde. Denn das zu dessen Nachweis angef\u00fchrte Lichtbild l\u00e4sst nahezu keine Vermischung von Wasser und Tablettenpartikeln erkennen. Vielmehr befinden sich die Tablettenbestandteile ann\u00e4hernd unver\u00e4ndert auf dem Gef\u00e4\u00dfboden. Dabei ist aber auch bei einer Suspension, in der sich erst nach einer gewissen Zeit feste Bestandteile absetzen, zu erwarten, dass zun\u00e4chst ein Fl\u00fcssigkeitsgemisch vorliegt. Hier w\u00e4re daher eine tr\u00fcbe Fl\u00fcssigkeit zu erwarten gewesen, die aber schon mit blo\u00dfen Auge nicht zu erkennen ist. Demgegen\u00fcber zeigt beispielsweise das Lichtbild in der Anlage AR 25 nach dem Sch\u00fcttelvorgang entstandene Luftblasen und eine deutlich eingetr\u00fcbte Fl\u00fcssigkeit, was zweifellos auf eine Vermischung von Tablettenpartikeln und Wasser hindeutet. Dies macht deutlich, dass bei sorgf\u00e4ltiger Testdurchf\u00fchrung die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nachgewiesen werden kann.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes ist in hinreichender, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung rechtfertigender Weise gesichert.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; insbesondere auf Unterlassung &#8211; kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 &#8211; Olanzapin; InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 &#8211; Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] &#8211; Kreiss\u00e4geblatt; Mitt 2012, 415 &#8211; Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; Urteil v. 06.12.2012 &#8211; I-2 U 46\/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVD-Fernseher).<\/li>\n<li>Danach ist in Patentverletzungsstreitigkeiten das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner bzw. Verf\u00fcgungsbeklagten. W\u00e4hrend dem Antragsteller bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 19.11.2015 \u2013 4c O 62\/15 \u2013, juris, Rn. 47). Aus Vorstehendem folgt zwar nicht, dass der Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzung f\u00fcr eine Unterlassungsanordnung ist aber, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes trotz der Einwendungen des Anspruchsgegners hinreichend gesichert ist, was vor allem dann anzunehmen ist, wenn eine positive Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen vorliegt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. G, Rn. 56; InstGE 12, 114, 121 &#8211; Harnkatheterset).<\/li>\n<li>Inwieweit auch nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Harting.\/.Phoenix (Az. C-44\/21) an dieser Auffassung festzuhalten oder das Vorliegen zumindest erstinstanzlichen Entscheidung einer fachkundigen Stelle obsolet geworden ist, bedarf f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn in der Rechtsprechung des D\u00fcsseldorfer Oberlandesgerichts bedurfte es dieser \u201eVoraussetzung\u201c in sog. Generika-F\u00e4llen auch bislang ausnahmsweise nicht. Im Falle von Generikaherstellern kann deshalb ohne Vorliegen einer positiven erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eine Verbotsverf\u00fcgung dann ergehen, wenn aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen l\u00e4sst, oder (mit R\u00fccksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentf\u00e4higkeit mindestens ungekl\u00e4rt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden h\u00e4tte, dessen Rechtsbestand zu bejahen h\u00e4tte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v 14.12.2017 \u2013 I-2 U 18\/17 \u2013, Rn. 21, juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 63). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser Entscheidung immer nur diejenige eigene Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zugrunde liegen kann, die ihm angesichts der betroffenen technischen Materie m\u00f6glich ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, Rn. 22 \u2013 Cinacalcet II).<\/li>\n<li>Hinzukommt vorliegend zudem der weitere von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Ausnahmegrund, f\u00fcr den das Vorliegen einer den Rechtsbestand best\u00e4tigenden Entscheidung nicht verlangt wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 71), dass n\u00e4mlich ein baldiger Schutzrechtsablauf droht. Das Verf\u00fcgungspatent wird im Juni 2023 auslaufen, mithin zu einem Zeitpunkt, bis zu dem eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr zu erwarten ist.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen den Widerruf des Verf\u00fcgungspatents indes nicht wahrscheinlich erscheinen. Indiziell d\u00fcrfte hierf\u00fcr auch schon sprechen, dass das Verf\u00fcgungspatent im Juni 2023 ablaufen wird und bislang nicht \u2013 jedenfalls nicht soweit es der Kammer bekannt w\u00e4re \u2013 erfolgreich (oder \u00fcberhaupt) einem Nichtigkeitsverfahren unterzogen worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent beruht gegen\u00fcber der DE\u2018XXX (Anlage AG 18) auf Neuheit.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Ma\u00dfgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Priorit\u00e4tstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage 2022, \u00a7 3 Rn. 95).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie im Oktober 2010 vorangemeldete und daher gem. Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc bei der Neuheitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigende DE\u2018XXX betrifft eine pharmazeutische Formulierung mit verz\u00f6gerter Wirkstofffreisetzung, die 3-(3-Dimethylamino-l-ethyl-2-methyl-propyl)phenol oder eines seiner pharmzeutisch akzeptablen Salze in einer Matrix enth\u00e4lt. Wie es in Abs. [0006] formuliert ist, macht es sich die DE\u2018XXX zur Aufgabe, eine 3-(3-Dimethylamino-l-ethyl-2-methyl-propyl)phenol enthaltende pharmazeutische Formulierung mit verz\u00f6gerter Wirkstofffreisetzung bereitzustellen. Im Stand der Technik waren nur allgemein Retardformulierungen f\u00fcr eine XXX Zahl verschiedener Wirkstoffe bekannt (Abs. [0003]). Kritisch war es im Stand der Technik, das Medikament so zu verabreichen, dass eine ausreichende Wirkstoffkonzentration im Blutplasma etwa zur Schmerzbek\u00e4mpfung vorhanden war. Oftmals war daf\u00fcr die Verabreichung innerhalb kurzer Abst\u00e4nde erforderlich.<\/li>\n<li>Anders als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Verf\u00fcgungspatents befasst sich diese Druckschrift indes nicht mit viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mitteln, um einen Missbrauch einer pharmazeutischen Formulierung zu verhindern. Ein solcher Ansatz wird \u00fcberhaupt nicht in den Blick genommen. Vielmehr kommt es auf die Bereitstellung des Wirkstoffes im K\u00f6rper selbst an, so formuliert z.B. Abs. [0009]:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Formulierung nicht nur aufgrund der verz\u00f6gerten Freisetzung eine langandauerde therapeutische Wirksamkeit \u00fcber einen relativ langen Zeitraum (mindestens 12 Stunden) gew\u00e4hrleistet, sondern zugleich bei der ersten Einnahme des Arzneimittels ein rasches Anfluten des Wirkstoffs im Plasma erm\u00f6glicht, was zu einer raschen Schmerzlinderung beim Patienten f\u00fchrt (&#8222;rapid onset&#8220;). Damit kann bei Verabreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Formulierung an einen Schmerzpatienten dessen Schmerz rasch gelindert werden, ohne dass die analgetische Wirkung ebenso rasch wieder nachlassen w\u00fcrde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Formulierung vereinigt damit Eigenschaften einer Formulierung mit sofortiger Wirkstofffreisetzung &#8211; schnelle Linderung des Schmerzes durch ausreichend hohe Wirkstoffkonzentration kurz nach Gabe des Arzneimittels &#8211; mit Eigenschaften einer Formulierung mit verz\u00f6gerter Freisetzung &#8211; langandauemde analgetische Wirkung aufgrund eines ausreichend hohen Wirkstoffspiegels \u00fcber l\u00e4ngere Zeit.\u201c<\/li>\n<li>Jedenfalls Merkmal 1.2 und damit einhergehend auch die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2. sind nicht somit unmittelbar und eindeutig offenbart. Etwas anderes folgt nicht aus der seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug genommenen Tabelle aus Abs. [0034]:<\/li>\n<li>Denn es fehlt an schrifts\u00e4tzlichen Erl\u00e4uterungen, wonach diese pharmazeutische Zusammensetzung die weiteren Eigenschaften der Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 aufweist. Allein das Vorhandensein von Hypromellose reicht f\u00fcr die erforderliche unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht aus, weil zum einen Wirkstoffkonzentrationen denkbar sind, die nicht zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften f\u00fchren und dar\u00fcber hinaus Hypromellose insbesondere (auch) als retardierendes Mittel vorbekannt war und sich die DE\u2018XXX genau diese Eigenschaften zunutze machen will.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDie Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist erfinderisch.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGem. Art. 56 Satz 1 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/li>\n<li>Um die erfinderische T\u00e4tigkeit zu beurteilen, ist Klarheit \u00fcber das technische Ergebnis der anspruchsgem\u00e4\u00df definierten Erfindung gewinnen sowie die Aufgabe zu ermitteln, die der Erzielung dieses Ergebnisses zugrunde liegt (Schulte, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 33). Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet (BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Ma\u00dfgeblich ist, welche Lehre sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (Mes, 5. Aufl. 2020, PatG \u00a7 21 Rn. 25).<\/li>\n<li>Der Fachmann geht n\u00e4mlich bei seinen \u00dcberlegungen von dem technischen Problem, das der Erfindung zugrunde lag, aus (vgl. Benkard EP\u00dc\/Kinkeldey\/Karamanli\/S\u00f6ldenwagner, 3. Aufl. 2019, EP\u00dc Art. 56 Rn. 40). Anhand dieser Aufgabenstellung ist zu fragen, ob der Fachmann mit seinem Fachwissen dahingehende Fortbildungen des Standes der Technik vorgenommen h\u00e4tte. Um dabei aber das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Die Kammer h\u00e4lt das Beruhen des Verf\u00fcgungspatents gegen\u00fcber der Kombination der EP\u2018XXX mit der US\u2018XXX bzw. mit der US\u2018XXX auf erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr wahrscheinlicher als dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte st\u00fctzt sich auf die EP\u2018XXX als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik.<\/li>\n<li>EP\u2018XXX offenbart (1R*,2R*)-3-(3-Dimethylamino-1-ethyl-2-methyl-propyl)-phenol, d.h. XXX, zur Verwendung bei der Behandlung von starken Schmerzen (siehe Beispiel 24, Verbindung 21; S. 2, Z. 26 bis 32). Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestand in der Entwicklung von analgetisch wirksamen Substanzen, die sich zur Behandlung starker Schmerzen eignen, ohne die f\u00fcr Opioide typischen Nebenwirkungen hervorzurufen. Dar\u00fcber hinaus sollten die zu entwickelnden Substanzen nicht die w\u00e4hrend der Behandlung mit Tramadol in manchen F\u00e4llen auftretenden Nebenwirkungen, beispielsweise \u00dcbelkeit und Erbrechen, besitzen (vgl. S. 2, Rn. 26 ff.).<\/li>\n<li>Der Unterschied zwischen dem Anspruch 1 und der Offenbarung der EP\u2018XXX liegt in dem Vorhandenseien eines viskosit\u00e4tserh\u00f6henden Mittels in solchen Mengen, dass die Darreichungsform die in dem Merkmal 1.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweist.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents liegt jedenfalls darin, das Missbrauchspotential einer Darreichungsform zu verringern, ohne die eigentliche pharmazeutische Wirksamkeit der Darreichungsform mit dem Wirkstoff XXX negativ zu beeintr\u00e4chtigen. Der Anspruch stellt konkrete Anforderungen an eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Darreichungsform wie die Bildung eines wirkstoffhaltigen, noch nadelg\u00e4ngigen Gels, das mindestens 1 Minute visuell unterscheidbar bleibt auf, die genau auf die L\u00f6sung des technischen Problems, den missbr\u00e4uchlichen Einsatz zu erschweren, gerichtet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob dar\u00fcber hinaus auch eine Abschreckungswirkung als (eigenes) Ziel der Erfindung anzusehen ist. Denn schon f\u00fcr eine Aufgabenstellung, die einen abschreckenden Effekt nicht ber\u00fccksichtigt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche Motivation der Fachmann aus der EP\u2018XXX erh\u00e4lt, deren Lehre gem\u00e4\u00df der Aufgabenstellung des Verf\u00fcgungspatents weiterzuentwickeln. Die EP\u2018XXX setzt sich dezidiert mit chemischen Verbindungen der pharmazeutischen Stoffe auseinander und zeigt hierf\u00fcr unterschiedliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten auf. Sie konzentriert sich auf die stofflichen Eigenschaften einer Darreichungsform, ohne auch in den Blick zu nehmen, dass sie missbr\u00e4uchlich verwendet werden k\u00f6nnte. Aufgrund dieser Zielrichtung, die deutlich von derjenigen der US\u2018XXX und US\u2018XXX abweicht, fehlt es an einem plausiblen Anlass, dass der Fachmann die weiteren Druckschriften US\u2018XXX und US\u2018XXX herangezogen und die Lehre der EP\u2018XXX in Richtung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgehend von seinem Fachwissen weiterentwickelt h\u00e4tte. Festzustellen ist f\u00fcr diese Diskussion der Parteien au\u00dferdem, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die Kritik der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur mangelnden Erfindungsh\u00f6he nicht mehr vorgetragen hat. Selbst in der sp\u00e4ter eingereichten Nichtigkeitsklage findet sich kein weitergehendes, erhellendes Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen aber w\u00fcrden auch beide der vorgenannten Druckschriften nicht die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 offenbaren. Dazu im Folgenden:<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat zun\u00e4chst auf die US\u2018XXX verwiesen, welche gegen Missbrauch resistente Tabletten betrifft, welche eine Mehrzahl an verschiedenen Schichten aufweisen. Insbesondere sind solche Tabletten erfasst, die zwei oder mehr Schichten mit einem oder mehreren Wirkstoffen (drug) sowie ein oder mehr Geliermittel enthalten, wobei die Wirkstoffe und die Geliermittel in verschiedenen Schichten enthalten sind. Denn dadurch wird die Freisetzung des eigentlichen Wirkstoffs verbessert. Andernfalls k\u00f6nnte es n\u00e4mlich zu einer unerw\u00fcnschten verz\u00f6gerten Wirkstofffreisetzung kommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist auf die von der US\u2018XXX offenbarten Geliermittel, welche eine Tablette resistent gegen Missbrauch machen. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 unmittelbar und eindeutig offenbart werden. Denn es fehlen jegliche Ausf\u00fchrungen dazu, welche Eigenschaften diese Geliermittel aufweisen. Insoweit d\u00fcrfte es auch nicht unmittelbar auf der Hand liegen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften f\u00fcr eine Darreichungsform vorzusehen. Insbesondere das Erfordernis der Nadelg\u00e4ngigkeit sowie die visuelle Unterscheidbakeit d\u00fcrften nicht lediglich eine Fortbildung des Standes der Technik und damit naheliegend gewesen sein. Zumindest hat die Verf\u00fcgungsbeklagte dies nicht substantiiert vorgebracht. Hinzukommt, dass die US\u2018XXX einen bestimmten Aufbau einer Darreichungsform aufgegliedert in mehrere Schichten vorsieht und es sich nicht ohne Weiteres \u2013 zumindest nicht ohne technische Erl\u00e4uterungen der Parteien \u2013 ergibt, dass Geliermittel in Tabletten mit einem Kern und einer H\u00fclle unver\u00e4ndert eingesetzt werden k\u00f6nnten, ohne (nicht naheliegende) \u00c4nderungen an der Formulierung vorzunehmen.<\/li>\n<li>An vorstehender W\u00fcrdigung k\u00f6nnen auch die Hinweise der Verf\u00fcgungsbeklagten auf anderweitige Fachartikel (Anlagen AG 6 und AG 7) nichts \u00e4ndern. Diese m\u00f6gen ein Beleg daf\u00fcr sein, dass Opiate und Opioide missbr\u00e4uchlich eingesetzt werden und dazu insbesondere intraven\u00f6s verabreicht werden. Auch ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein Missbraucher einen Weg finden wird, sich ein Mittel zu injizieren und dabei bereits vorgesehene Missbrauchserschwernisse umgeht (etwa durch Aufl\u00f6sen eines Mittels durch Erhitzen). Inwieweit aber diese Kenntnisse den Fachmann ausgehend von der EP\u2018XXX aber konkret geleitet haben k\u00f6nnten, zu einer Darreichungsform im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 zu gelangen, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDem Grunde nach gelten vorstehende Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die US\u2018XXX entsprechend.<br \/>\nEs war im Stand der Technik bekannt, dass Methadon oder seine acid salts in einer pudrigen oder wasserl\u00f6slichen Tablette eingebracht sein konnten, die sich schon in geringen Saftmengen aufl\u00f6st. Ein Patient w\u00fcrde eine solche Saftmenge mit der aufgel\u00f6sten Tablette zu sich nehmen. Da Missbraucher die Tablette in klarem Wasser gel\u00f6st und anschlie\u00dfend gefiltert haben, war es f\u00fcr sie m\u00f6glich, injizierbares Methadon zu gewinnen. Dagegen wollte die US\u2018XXX eine Zusammenstellung bereitstellen, die in dem einnehmbaren Stoff auch eine Verdickungseigenschaft aufweist und so helfen kann, Missbrauch durch Injektion vorzubeugen. Die Gewinnung einer gen\u00fcgenden Menge des therapeutischen Mittels sollte dadurch erheblich erschwert werden.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat sich in ihrem Vorbringen auch hier auf einen Verweis auf m\u00f6gliche einsetzbare Verdickungsmittel beschr\u00e4nkt, ohne dar\u00fcber hinaus die erforderlichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften dieser Mittel ausgehend von der US\u2018XXX aufzuzeigen. Dabei ist f\u00fcr die US\u2018XXX noch nicht einmal der Wirkstoff XXX offenbart. Unklar ist deshalb, ob der Fachmann im relevanten Priorit\u00e4tszeitpunkt schon konkret f\u00fcr XXX die Beif\u00fcgung eines Verdickungsmittels in naheliegender Weise in Betracht gezogen h\u00e4tte. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass es nach der US\u2018XXX trotz Einsatzes eines Verdickungsmittels zur Nadelg\u00e4ngigkeit des Mittels kommen kann. Hierzu gelten vorstehende Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nEin Widerruf aufgrund sittenwidriger gewerblicher Nutzung des Verf\u00fcgungspatents h\u00e4lt die Kammer ebenso wenig f\u00fcr wahrscheinlich.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 53 lit. a EP\u00dc sind Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten versto\u00dfen w\u00fcrde, von der Patentierung ausgeschlossen. Verwertung ist dabei jede Form der Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Gewerblich ist eine solche Verwertung, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder sonst zur Erzielung von Umsatz oder Gewinn geschieht, insbesondere der wirtschaftlichen Auswertung der unter Schutz gestellten Lehre dient (Benkard EP\u00dc\/Melullis, 3. Aufl. 2019, EP\u00dc Art. 53 Rn. 12f.).<\/li>\n<li>Bei der Beurteilung, ob ein Patent gegen lit. a verst\u00f6\u00dft, ist auf den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Erfindung, wie er sich aus der Beschreibung und den Anspr\u00fcchen objektiv ergibt, abzustellen (BeckOK PatR\/Fitzner, 26. Ed. 15.10.2022, EP\u00dc Art. 53 Rn. 7). Der m\u00f6gliche Missbrauch seiner Lehre in Einzelf\u00e4llen bildet keine hinreichende Rechtfertigung daf\u00fcr, dem Erfinder den Schutz des Patentrechts insgesamt und damit auch gegen\u00fcber solchen Verwendungen zu versagen, die nicht im Widerspruch zur Rechts- und Sittenordnung stehen. Im Hinblick auf die bestehenden legalen Benutzungsm\u00f6glichkeiten darf in einem solchen Fall Patentschutz nicht schlechthin verweigert werden. Andernfalls w\u00fcrde der Anmelder um den verdienten Lohn f\u00fcr seine Entwicklung gebracht, weil er Dritte von ihrer Benutzung auch dann nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte, wenn diese zul\u00e4ssig ist. Dass der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand neben anderen auch zu von der Rechtsordnung missbilligten, insbesondere kriminellen Handlungen verwendet werden kann, steht einer Patenterteilung daher allenfalls dann entgegen, wenn daneben schlechterdings keine legale Benutzung denkbar ist (Benkard EP\u00dc\/Melullis, 3. Aufl. 2019, EP\u00dc Art. 53 Rn. 15).<\/li>\n<li>Grundlage der Bewertung, ob eine Patentverwertung gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, ist das Empfinden aller billig und gerecht Denkenden, wie es seinen Niederschlag in diesen Normen gefunden hat. F\u00fcr die Anwendung des EP\u00dc sind entscheidend die Verh\u00e4ltnisse im europ\u00e4ischen Kulturkreis, wobei im Einzelfall eine eher gro\u00dfz\u00fcgige, im Zweifel das Schutzrecht erhaltende Abw\u00e4gung vorzunehmen ist, bei der Nutzen der Erfindung und ihre sch\u00e4dlichen Wirkungen, insbesondere die von ihr ausgehenden Gefahren f\u00fcr Mensch und Umwelt, gegen\u00fcber gestellt werden (Benkard, a.a.O., Art. 53, Rn. 39, 44).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze stehen einer gewerblichen Verwertung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen. Denn die gegen parenteralen Missbrauch gesicherte, feste Darreichungsform nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist in erster Linie auf die Bereitstellung einer XXX-haltigen Darreichungsform gerichtet, die zur Schmerzlinderung beim Patienten eingesetzt wird. Unter dem Aspekt, einen parenteralen Missbrauch zu verhindern, wird eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Darreichungsform \u00fcberhaupt nicht gewerblich verwertet.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent konstatiert selbst, dass es zu einem Missbrauch einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darreichungsform kommen kann. Einem solchen will die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre aber gerade vorbeugen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es bei einem Missbrauch einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darreichungsform aufgrund der Art der Verabreichung des Wirkstoffs und\/oder aufgrund der gegebenen Menge mithin auch zum Tod eines Missbrauchers kommen kann. Dies ist aber ein dem Missbrauch immanentes Risiko und allein die theoretische M\u00f6glichkeit, dass ein Mittel tats\u00e4chlich missbr\u00e4uchlich eingesetzt wird (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 2, Rn. 27), gen\u00fcgt nicht, der zugrunde liegenden Lehre die Schutzf\u00e4higkeit insgesamt abzusprechen. Denn \u2013 wie sich den von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Fachartikeln entnehmen l\u00e4sst \u2013 lassen sich Missbraucher unter Umst\u00e4nden irgendetwas einfallen, um den f\u00fcr sie wichtigen Wirkstoff aus einer Darreichungsform zu erhalten. Einem Patentinhaber ist es nicht zumutbar und im Tats\u00e4chlich gar nicht m\u00f6glich, s\u00e4mtliche potentiellen Missbrauchswege zu antizipieren und im Vorhinein auszuschlie\u00dfen. Daher stellt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Darreichungsform bereit, die zweierlei Aspekten gerecht werden muss: n\u00e4mlich einerseits durch die retardierte Wirkstofffreisetzung eine gute Schmerztherapie bieten und anderseits durch die viskosen Eigenschaften eines gewonnenen Extrakts vor einem Missbrauch warnen.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist schlie\u00dflich auch ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine Erfindung ist ausf\u00fchrbar, wenn ein Fachmann anhand der Patentschrift unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 34, Rn. 349). es ist die in den Anspr\u00fcchen in ihrer allgemeinsten Form umschriebene technische Lehre, welche dem Fachmann in der Patentschrift so deutlich und so detailliert offenbart sein muss, wie er dies ben\u00f6tigt, um mit Hilfe seiner als vorhanden vorausgesetzten Fachkenntnisse diese technische Lehre der Erfindung zumindest auf einem praktisch gangbaren Weg auszuf\u00fchren und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung zu erzielen (BGH, GRUR 2015, 472 \u2013 Stabilisierung der Wasserqualit\u00e4t).<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre darf nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden. Kann ein solcher Vorteil \u2013 grunds\u00e4tzlich oder unter den in der Praxis zu erwartenden Bedingungen \u2013 nicht erreicht werden, bedeutet dies jedenfalls nicht notwendigerweise, dass die technische Lehre der Erfindung nicht ausf\u00fchrbar offenbart ist. Dies ist sie vielmehr grunds\u00e4tzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachanspr\u00fcchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuf\u00fchren, die in den Verfahrensanspr\u00fcchen bezeichnet sind (BGH, GRUR 2015, 472 \u2013 Stabilisierung der Wasserqualit\u00e4t). So ist eine ausreichende Offenbarung gegeben, wenn ein Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel zuverl\u00e4ssig in praktisch ausreichendem Ma\u00dfe erreichen kann.<\/li>\n<li>Gegenstand der Ausf\u00fchrbarkeit ist auch, dass der Fachmann die Erfindung mit zumutbarem Aufwand umsetzen kann. Ob dies der Fall ist, orientiert sich an dem technischen Gebiet der Erfindung, den F\u00e4higkeiten des Fachmanns sowie anhand dessen, welche Anschauungen f\u00fcr den Gegenstand der Erfindung als allgemein \u00fcblich angesehen werden. Zu beachten ist aber, dass eine Patentschrift nicht als eine Gebrauchsanweisung f\u00fcr den Fachmann zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich um eine fachliche Darstellung, die bei Adressaten eine ausreichende Qualifikation, einen durchschnittlichen Wissensstandard sowie eine angemessene Bereitschaft zum Probieren voraussetzen darf (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 34, Rn. 355).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNachdem dieser Einwand gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents mit Schriftsatz vom 23. November 2022 auch im parallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht worden ist, kann er auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor der Kammer ber\u00fccksichtigt werden. Er vermag indes nicht durchzudringen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte wendet sich insoweit nur dagegen, dass das Verf\u00fcgungspatent keine eindeutigen Vorgaben dazu mache, wie der etwa in Abs. [0014] erl\u00e4uterte Test durchzuf\u00fchren sei. Kritik an der mengenm\u00e4\u00dfigen Zusammensetzung einzelner Wirkstoffe in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbt die Verf\u00fcgungsbeklagte dagegen nicht. Zuzugeben ist der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung zwischen den Parteien Uneinigkeit dar\u00fcber bestand, welche Anforderungen an einen Test nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents zu stellen sind. Dennoch bestehen nach Ansicht der Kammer f\u00fcr einen Fachmann im Hinblick auf die Testdurchf\u00fchrung keine Schwierigkeiten. Wie im Rahmen der Verletzungsdiskussion gezeigt, sind dem Verf\u00fcgungspatent Anhaltspunkte zu der erforderlichen Zerkleinerung der festen Darreichungsform sowie zu einem Sch\u00fctteln zu entnehmen. Diese Angaben kann der Fachmann ausgehend von seinem Fachwissen umsetzen. Er ist mit der Untersuchung von pharmazeutischen Zusammensetzungen betraut und f\u00fchrt die Tests sorgf\u00e4ltig durch. Soweit er einen Hinweis auf ein Sch\u00fctteln liest, wei\u00df er, dass dies der bestm\u00f6glichen Verteilung der zerkleinerten Tablette in der Fl\u00fcssigkeit dienen soll. Daran richtet er die Intensit\u00e4t sowie Dauer des Sch\u00fcttelns aus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Dringlichkeit im engeren Sinn ist gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat alles getan, um ihre Rechte hinsichtlich eines unmittelbar bevorstehenden Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform z\u00fcgig durchzusetzen. Zweifel an der Dringlichkeit k\u00f6nnen sich sowohl aus dem vorprozessualen Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis zur Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung ergeben, als auch aus ihrem prozessualem Verhalten. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 20.10.2022 Kenntnis \u00fcber die bevorstehende Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der XXX zum 1. November 2022 erhielt, hat sie eine Woche sp\u00e4ter und damit ohne zu z\u00f6gern den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/li>\n<li>Auch im \u00dcbrigen besteht ein Verf\u00fcgungsgrund. In der anzustellenden allgemeinen Interessenabw\u00e4gung \u00fcberwiegen die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die f\u00fcr den Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung sprechen.<\/li>\n<li>Auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten vermochte die Kammer keine Interessen auszumachen, die gegen den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung sprechen k\u00f6nnten. Der Verf\u00fcgungsbeklagten ist insbesondere vor einer Entscheidung der Kammer \u00fcber den Verf\u00fcgungsantrag hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gew\u00e4hrt wurden, wodurch ihr Recht auf rechtliches Geh\u00f6r gewahrt wurde. Das Vorliegen einer Schutzschrift zeigt \u00fcberdies, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund des Schreibens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 18. August 2022 (Anlage AR 6) gewarnt war und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat kommen sehen. Darin wurden bereits diejenigen Streitpunkte aufgegriffen, die auch hier zuv\u00f6rderst zu thematisieren sind.<\/li>\n<li>Zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten war in die Abw\u00e4gung auch nicht ein vermeintliches Patentdickicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einzustellen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte st\u00fctzt sich f\u00fcr diese Behauptung auf eine Vielzahl von Schutzrechten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die XXXhaltige Produkte unter Schutz stellen. Es mag sein, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine eigenen Produkte vermarktet, die diesen Schutzrechten unterfallen m\u00fcssen; dazu ist ein Patentinhaber aber auch nicht angehalten. Au\u00dferdem fehlen valide Belege daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dieser Vielzahl an Schutzrechten eine Marktabschottung betreibt. Der Kammer sind jedenfalls keine anderen Verfahren bekannt als das hiesige sowie das parallele einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren (Az. 4c O 62\/22). Eine missbr\u00e4uchliche Vorgehensweise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Es verbliebe allenfalls bei einer Rufsch\u00e4digung durch die wechselhaften Verf\u00fcgbarkeiten am Markt. Dieser Umstand kann aber kein besonderes Interesse begr\u00fcnden, weil sich darin nicht mehr als das typische, einer einstweiligen Verf\u00fcgungssituation innewohnende Risiko realisiert. Inwieweit der Verf\u00fcgungsbeklagten als Generikaherstellerin tats\u00e4chlich selbst ein nicht wiedergutzumachender und unvollst\u00e4ndig bezifferbarer Schaden entstanden sein soll, vermag die Kammer mangels entsprechend fundierten Tatsachenvortrags nicht nachzuvollziehen. Im \u00dcbrigen ist der Kammer bekannt, dass die Bezifferung von Sch\u00e4den, die durch ein zu Unrecht erfolgtes Fernhalten vom Markt eingetreten sind, sehr wohl m\u00f6glich ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat hierbei auch keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, wonach ihr tats\u00e4chlich schon in der Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhebliche Kosten entstanden w\u00e4ren, weil deshalb eigene Forschungst\u00e4tigkeit erforderlich war, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX Tartrat und kein XXX Hydrochlorid wie das Produkt XXX der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beinhaltet.<\/li>\n<li>Dagegen \u00fcberwiegen die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Hierbei kann sie sich indes weder auf aggressives Marktverhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten noch auf einen au\u00dfergew\u00f6hnlich irreversiblen Preisverfall berufen. In dem die Verf\u00fcgungsbeklagte Vertriebsbem\u00fchungen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anstellt, bewegt sie sich im Rahmen des rechtlich und wettbewerblich Zul\u00e4ssigen. Es ist ihr ureigenes wirtschaftliches Interesse, ihre Produkte, solange keine anderslautende gerichtliche Anordnung existiert, zu vermarkten und Gro\u00dfh\u00e4ndler \u00fcber die Verf\u00fcgbarkeit zu informieren \u2013 selbst auf die Gefahr hin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei einer kurzfristig zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung r\u00fcckg\u00e4ngig machen zu m\u00fcssen. Eine besondere Aggressivit\u00e4t vermag die Kammer in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken, auch dann nicht, wenn dies mittelbare Auswirkungen auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat, indem sie ihre Preise nach unten anpassen muss. Denn auch darin liegt keine Besonderheit gegen\u00fcber anderen Markteintritten von Generikaherstellern. Ebenso wenig verf\u00e4ngt der behauptete Preisverfall. Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hierzu selbst vortr\u00e4gt, beruhen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug genommenen Parallelimporte auf ihren eigenen Verk\u00e4ufen. Damit verursacht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst einen Preisverfall, weil Parallelimporte im Inland wiederum g\u00fcnstiger verkauft werden k\u00f6nnen als das Originalpr\u00e4parat, sodass sich der Apotheker im Zweifel f\u00fcr die Abgabe des g\u00fcnstigeren Produktes entscheidet, sofern er durch das Rezept nicht zur Aush\u00e4ndigung eines bestimmten Arzneimittels angehalten ist (aut-idem-Regelung). \u00dcberdies kann das Argument des Preisverfalls vorliegend auch deshalb nicht durchgreifen, weil bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der \u00fcber den Widerspruch entschieden werden wird, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr rund einen (bis zwei) Monate auf dem Markt gewesen sein und zu einer Ver\u00e4nderung der Preisstrukturen gef\u00fchrt haben wird.<\/li>\n<li>Zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass vorliegend zwei von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmef\u00e4lle (s.o.) in Kombination vorliegen. Denn neben der Konstellation eines Generikasachverhalts steht der Schutzrechtsablauf des Verf\u00fcgungspatents Mitte Juni 2023 bevor. F\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin besteht damit effektiv keine andere M\u00f6glichkeit, als im Wege des Eilverfahrens Rechtsschutz gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nachzusuchen. Hier hinter haben die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten zur\u00fcckzutreten.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 929 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Vollziehung war von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngig zu machen.<\/li>\n<li>Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO kann davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus \u00a7 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr\u00fcche der Antragsgegnerin absichert. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten nach \u00a7 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-Prax 2016, 240). Nur dann, wenn der Antragsteller zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage oder dies in der K\u00fcrze der Zeit nicht zu bewerkstelligen ist, bedarf es der Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 100). In Bezug auf die H\u00f6he der Sicherheitsleistung bietet der auf das Unterlassungsbegehren entfallende Streitwert eine Orientierung.<\/li>\n<li>Hiernach war eine Sicherheitsleistung auszusprechen. Gr\u00fcnde, davon abzusehen, lagen nicht vor. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hier insbesondere zumutbar, selbst wenn deren Bereitstellung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, w\u00e4hrend derer die einstweilige Verf\u00fcgung noch nicht vollzogen werden kann und der Unterlassungstitel damit erst bei einer n\u00e4chsten Aktualisierung der XXX wirksam wird. Denn wie zuvor geschildert, war die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Zwischenzeit \u00fcber einen gewissen Zeitraum am Markt erh\u00e4ltlich, sodass die Vollziehung aufgrund drohenden Preisverfalls nicht mehr derart dringlich wie urspr\u00fcnglich ist. Zudem handelt es sich bei der hiesigen Entscheidung um die letzte der ersten Instanz, sodass eine kurzfristige Ab\u00e4nderung nicht mehr zu erwarten ist und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch trotz Erbringung einer Sicherheitsleistung hinreichend Gelegenheit zur effektiven Vollziehung des einstweiligen Verf\u00fcgungstitels gegeben ist.<\/li>\n<li>Streitwert: 5.000.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3273 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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