{"id":9228,"date":"2023-05-16T17:00:55","date_gmt":"2023-05-16T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9228"},"modified":"2023-05-16T08:35:41","modified_gmt":"2023-05-16T08:35:41","slug":"4c-o-60-21-buerstenanordnung-reinigungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9228","title":{"rendered":"4c O 60\/21 &#8211; B\u00fcrstenanordnung Reinigungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3271<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Januar 2023, Az. 4c O 60\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung, umfassend eine drehbar um eine B\u00fcrstenachse angeordnete B\u00fcrste,<\/li>\n<li>wobei besagte B\u00fcrste mit beweglichen B\u00fcrstenelementen bereitgestellt wird, die im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Randbereich der B\u00fcrste verteilt sind, wobei die B\u00fcrste zumindest teilweise von einem D\u00fcsengeh\u00e4use umgeben ist und zumindest teilweise aus einer Unterseite des besagten D\u00fcsengeh\u00e4uses hervorsteht, wobei selbige Unterseite beim Betrieb der Vorrichtung der zu reinigenden Oberfl\u00e4che gegen\u00fcbersteht,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Geh\u00e4use bilden, und zwar an einer ersten Position, an der die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste das Geh\u00e4use verlassen, und die zu reinigende Oberfl\u00e4che w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste an einer zweiten Position zum Aufnehmen von Schmutzpartikeln und Fl\u00fcssigkeit von der besagten Oberfl\u00e4che ber\u00fchren, dadurch einen Ansaugbereich in einem Raum zwischen der B\u00fcrste, besagtem Geh\u00e4use und der besagten zu reinigenden Oberfl\u00e4che eingrenzend, welcher an den besagten ersten und zweiten Positionen zumindest teilweise abgedichtet ist,<\/li>\n<li>ein einziges Rakelelement, welches sich in einem Abstand zu der B\u00fcrste befindet und an der Unterseite des D\u00fcsengeh\u00e4uses an einer Seite der B\u00fcrste befestigt ist, an der die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste in das Geh\u00e4use m\u00fcnden,<\/li>\n<li>wobei besagtes Rakelelement darauf ausgelegt ist, w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die oder von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che zu schieben oder zu wischen, dadurch einen Saugeinlass zwischen dem Rakelelement und der B\u00fcrste eingrenzend, der sich in den Ansaugbereich \u00f6ffnet, und ein Antriebsmittel zum Antreiben der sich drehenden B\u00fcrste;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, in elektronischer Form, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juli 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in der vorstehenden Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 7. Juli 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagte oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 60 2012 XXX XXX.1 (deutscher Teil des EP 2 XXX XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der A, XXX, seit dem 7. Juli 2017 bis zum 15. November 2021 und welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 16. November 2021 durch die in vorstehender Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1., 3. und 4. gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 550.000,- Euro, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Aus Patentrecht macht die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung geltend. Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 16. November 2021 eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX (Anlage ES-A3a, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage ES-A3a DE; im Folgenden auch: Klagepatent). Angemeldet wurde das Klagepatent in englischer Verfahrenssprache von der A und als Anmeldung am XXX unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom XXX (US-XXX P) und vom XXX (US-XXX P) offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 7. Juni 2017 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. \u00dcber die erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 5 Ni 12\/22) ist noch keine Entscheidung ergangen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Reinigungsvorrichtung zum Reinigen einer Oberfl\u00e4che sowie eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr ein solches Reinigungsger\u00e4t.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Sprache:<\/li>\n<li>\u201eA nozzle arrangement for a cleaning device (100), comprising:<br \/>\n&#8211; a brash (12) rotatable about a brush axis (14), said brush (12) being provided with flexible brush elements (16) that are substantially uniformly distributed over the periphery of the brush (12), wherein the brush (12) is at least partly surrounded by a nozzle housing (28) and protrudes at least partially from a bottom side (30) of said nozzle housing (28), which bottom side (30), during use of the device (100), faces the surface to be cleaned (20), wherein the brush elements (16), during the rotation of the brush (12), substantially form a sealing with the housing (28) at a first position (33) where the brush elements (16) leave the housing (28) during the rotation of the brush (12), and contact the surface to be cleaned (20) during the rotation of the brush (12) at a second position (35) for picking up dirt particles (22) and liquid (24) from said surface (20), thereby defining a suction area (34) in a space between the brush (12), said housing (28) and said surface to be cleaned (20) which is at least partly sealed at said first and second positions (33, 35), &#8211; a single squeegee element (32) which is spaced apart from the brush (12) and attached to the bottom side (30) of the nozzle housing (28) on a side of the brush (12), where the brush elements (16) enter the housing (28) during the rotation of the brush ( 12), wherein said squeegee element (32) is adapted for pushing or wiping dirt particles and liquid across or off the surface to be cleaned (20) during movement of the cleaning device (100), thereby defining a suction inlet (36) between the squeegee element (32) and the brush (12) that opens into the suction area (34), and &#8211; a drive means for driving the brush (12) in rotation.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt hat der Anspruch folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eEine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung (100), umfassend:<br \/>\n&#8211; eine drehbar um eine B\u00fcrstenachse (14) angeordnete B\u00fcrste (12), wobei besagte B\u00fcrste (12) mit beweglichen B\u00fcrstenelementen (16) bereitgestellt wird, die im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Randbereich der B\u00fcrste (12) verteilt sind, wobei die B\u00fcrste (12) zumindest teilweise von einem D\u00fcsengeh\u00e4use (28) umgeben ist und zumindest teilweise aus einer Unterseite (30) des besagten D\u00fcsengeh\u00e4uses (28) hervorsteht, wobei selbige Unterseite (30) beim Betrieb der Vorrichtung (100) der zu reinigenden Oberfl\u00e4che (20) gegen\u00fcbersteht, wobei die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Geh\u00e4use (28) bilden, und zwar an einer ersten Position (33), an der die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) das Geh\u00e4use (28) verlassen, und die zu reinigende Oberfl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) an einer zweiten Position (35) zum Aufnehmen von Schmutzpartikeln (22) und Fl\u00fcssigkeit (24) von der besagten Oberfl\u00e4che (20) ber\u00fchren, dadurch einen Ansaugbereich (34) in einem Raum zwischen der B\u00fcrste (12), besagtem Geh\u00e4use (28) und der besagten zu reinigenden Oberfl\u00e4che (20) eingrenzend, welcher an den besagten ersten und zweiten Positionen (33, 35) zumindest teilweise abgedichtet ist, &#8211; ein einziges Rakelelement (32), welches sich in einem Abstand zu der B\u00fcrste (12) befindet und an der Unterseite (30) des D\u00fcsengeh\u00e4uses (28) an einer Seite der B\u00fcrste (12) befestigt ist, an der die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) in das Geh\u00e4use (28) m\u00fcnden, wobei besagtes Rakelelement (32) darauf ausgelegt ist, w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung (100) Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die oder von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che (20) zu schieben oder zu wischen, dadurch einen Saugeinlass (36) zwischen dem Rakelelement (32) und der B\u00fcrste (12) eingrenzend, der sich in den Ansaugbereich (34) \u00f6ffnet, und &#8211; ein Antriebsmittel zum Antreiben der sich drehenden B\u00fcrste (12).\u201c<\/li>\n<li>Folgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Figuren 1 und 2 zeigen einen schematischen Querschnitt einer ersten Ausf\u00fchrungsform einer D\u00fcsenanordnung eines Reinigungsger\u00e4ts gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in einer ersten bzw. in einer zweiten Arbeitsposition. Eine erste Arbeitsposition einer zweiten Ausf\u00fchrungsform wird sodann von der Figur 3 wiedergegeben. Die Figur 5 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht einer B\u00fcrste und eines Rakelelementes zur schematischen Darstellung eines Prinzips der vorliegenden Erfindung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Teil des weltweit t\u00e4tigen B-Konzerns, der im Bereich der Elektrotechnik t\u00e4tig ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein b\u00f6rsennotierter Hersteller von Haushaltsger\u00e4ten mit Sitz in XXX. Sie vertreibt unter der Dachmarke C insbesondere Reinigungsger\u00e4te, wie beispielsweise Staubsauger, Dampfreiniger oder die hier im Streit stehenden Saugwischer.<\/li>\n<li>Zum Produktportfolio der Beklagten geh\u00f6rt insbesondere ein Akku-Saugwischer mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte betreibt die Website www.C.de, auf welcher sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bewirbt und auch zum Kauf anbietet (vgl. Anlagen ES 2a, 2b). Hergestellt wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in China. Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener Schutzrechte (vgl. DE 10 2019 XXX XXX B4, DE 10 2019 XXX XXX B3).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unter dem Az. 4c O 1\/22 ein paralleles Verletzungsverfahren hinsichtlich des Patents EP 2 XXX XXX vor der hiesigen Kammer anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, aktivlegitimiert zu sein. Ihr sei das Klagepatent wirksam von der Anmelderin \u00fcbertragen worden. Nachweis f\u00fcr diesen Vorgang sei der als Anlage ES-A3 zur Akte gereichte Vertrag, welcher nach niederl\u00e4ndischem Recht wirksam zustande gekommen sei. Anderes habe die Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt. Die Wirksamkeit des Vertrages werde im \u00dcbrigen gutachterlich von einem niederl\u00e4ndischen Anwalt best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache.<\/li>\n<li>Eine erste Position in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verorte das Klagepatent dort, wo die B\u00fcrste w\u00e4hrend der Drehung das Geh\u00e4use verlasse. An dieser ersten Position, an der die B\u00fcrste w\u00e4hrend der Drehbewegung im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Geh\u00e4use bilde, schlie\u00dfe das Klagepatent einen Kontakt zwischen B\u00fcrste und Geh\u00e4use nicht aus. Ma\u00dfgeblich sei, dass es \u00fcberhaupt zu einer Dichtungswirkung komme. Dabei unterscheide sich n\u00e4mlich eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung von einer Abdichtung dadurch, dass der Durchlass einer geringen Luftmenge m\u00f6glich bleibe. Inwieweit andere Elemente im Inneren des Geh\u00e4uses auf den Luftstrom oder den Unterdruck einwirken, sei unerheblich, solange es nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Abdichtung komme.<\/li>\n<li>Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die dort vorhandene Gummileiste (auch als zweites Rakelelement bezeichnet) verhindere nicht jeden Luftdurchlass. Denn diese biete nur eine (Ab-)Dichtung, wenn sie mit einem entsprechenden Gegenst\u00fcck interagiere. Auch im Bereich des Kammelements (auch als drittes Rakelelement bezeichnet) komme es nicht zu einer Dichtungswirkung, wodurch der Ansaugbereich innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verk\u00fcrzt sein k\u00f6nnte. Dieses Element reiche zum einen nicht derart weit in die B\u00fcrste(nelemente) hinein, wie die Beklagte dies in ihrer Skizze dargestellt habe. Zum anderen w\u00fcrden Tests der Kl\u00e4gerin zu vorherrschenden Unterdr\u00fccken in der Vorrichtung zeigen, dass es erst bei einer mit Mikrofasern besetzten B\u00fcrste zu einer Dichtungswirkung komme. Insbesondere entstehe allein durch die Rotation der B\u00fcrste kein dynamischer Druck, der gro\u00df genug sei, sich im Ansaugbereich hinter dem Kammelement auszuwirken. Dort festgestellter Unterdruck k\u00f6nne daher nur auf die Saugwirkung der Vorrichtung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dies belege, dass das dritte Rakelelement den Ansaugbereich nicht abdichte. Au\u00dferdem w\u00e4re eine Abdichtung im Bereich des zweiten Rakelelementes obsolet, wenn schon bei dem dritten Rakelelement eine hinreichende Abdichtung zur Begrenzung des Ansaugraums erfolgen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ferner nur ein einziges Rakelelement auf. Dieses sei in der Gummilippe zu sehen (auch erstes Rakelelement genannt), welche an der Unterseite der Vorrichtung angebracht sei und abh\u00e4ngig von der Bewegungsrichtung der Vorrichtung nach hinten (vorw\u00e4rts) oder nach vorne (r\u00fcckw\u00e4rts) gebogen werde. Dadurch stehe sie mit dem zu reinigenden Boden in Kontakt und Schmutz oder Fl\u00fcssigkeiten w\u00fcrden vom Boden gewischt oder geschoben. Das Rakelelement solle zur Beseitigung von Schmutz und Wasser insbesondere zus\u00e4tzlich zur B\u00fcrste beitragen. Es stehe einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weitere Gummilippen im Inneren ohne Bodenkontakt aufweise. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe zwar nur ein Rakelelement vor, worunter aber nicht auch solche Bestandteile der Vorrichtung zu verstehen seien, die allein mit der B\u00fcrste in Kontakt treten und nicht auch mit der zu reinigenden Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziffer II. urspr\u00fcnglich beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juli 2017 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>beantragt sie nunmehr,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeit des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Beklagten sei es nicht m\u00f6glich, den durch die Kl\u00e4gerin zum Nachweis der \u00dcbertragung des Klagepatents vorgelegten Vertrag mangels Kenntnissen des niederl\u00e4ndischen Rechts zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ein eigener Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersetz bestehe in keinem Fall.<\/li>\n<li>Zudem scheide eine Verletzung des Klagepatents aus. Es fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der ersten Position an einem Abstand zwischen Geh\u00e4use und B\u00fcrste. Ein zweites Rakelelement stehe dort in dauerhafter und deutlicher Ber\u00fchrung mit den B\u00fcrstenelementen. Es bestehe aus flexiblem Gummi, was unstreitig ist. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdichtung verlange dagegen aber, dass sich an einer ersten Position das D\u00fcsengeh\u00e4use und die B\u00fcrste nur fast ber\u00fchren, mithin ein Abstand vorhanden sei. Dies diene der Schaffung eines Ansaugbereichs. Nur an der zweiten Position verlange das Klagepatent dagegen eine Ber\u00fchrung, n\u00e4mlich von B\u00fcrstenelementen und Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Da besagtes zweites Rakelelement vorhanden sei, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur das eine einzige beanspruchte Rakelelement auf und verwirkliche auch deshalb die Lehre des Klagepatents nicht. Zudem sei ein drittes Rakelelement im Inneren der Vorrichtung oberhalb des Saugmundes angeordnet, in Form einer durchg\u00e4ngigen Zackenleiste. Dieses stelle zudem dort \u00fcber die Breite der B\u00fcrste eine Dichtwirkung bereit und begrenze den Ansaugbereich. Die Rakelleiste enthalte Einspritzd\u00fcsen, \u00fcber die Reinigungsfluid aus einem Frischwasser-\/Reinigungsmitteltank mittels feinen Spr\u00fchstrahls auf die B\u00fcrste gegeben werde. Der Geh\u00e4usedeckel verf\u00fcge an seiner Innenseite \u00fcber Erhebungen, die der Verteilung des Reinigungsmittels dienen w\u00fcrden. Deshalb sei es technisch nachvollziehbar, dass hinter dem Kammelement keine Saugwirkung mehr vorliege; andernfalls w\u00fcrde das Reinigungsfluid wieder unmittelbar von der B\u00fcrste gesogen.<\/li>\n<li>Aufgrund dieser Ausgestaltung reiche der Ansaugraum nicht bis nach vorne zum zweiten Rakelelement. Damit liege an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen ersten Position auch nicht eine teilweise Abdichtung vor, sondern bereits an der unmittelbar \u00fcber dem Saugmund sitzenden gezahnten Leiste. Von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Tests k\u00f6nnten nicht belegen, dass an der ersten Position eine teilweise Abdichtung erfolge.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei jedenfalls mangels Rechtsbestandes des Klagepatents auszusetzen. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der US 2008\/XXX XXX A1 (Anlagenkonvolut CMS-A4; im Folgenden auch: D2), gegen\u00fcber der US 4 XXX XXX A (im Folgenden: D5), der JP 2004\/XXX XXX A2 (im Folgenden: D4) sowie der US 2006\/XXX XXX A1 (im Folgenden: D7) nicht neu. Entsprechendes gelte hinsichtlich der WO 2011\/XXX XXX A1 (im Folgenden: D1); gegen\u00fcber diesem Dokument sei die Lehre des Klagepatents auch nahegelegt.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nF\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage ma\u00dfgeblich. Soweit Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, hat eine Differenzierung zwischen Registerstand und materieller Rechtslage keine Auswirkungen auf den Inhalt der Klageantr\u00e4ge, da der Unterlassungsanspruch zukunftsgerichtet ist und der Unterlassungsausspruch zudem nicht nur hinsichtlich eines bestimmten Berechtigten gilt, sondern schlechthin (BGH, GRUR 2013, 713 &#8211; Fr\u00e4sverfahren). Etwas anderes gilt aber f\u00fcr die Geltendmachung von Auskunfts-, Rechnungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen, die R\u00fcckwirkung entfalten. Hier ist konkret anzugeben, wem gegen\u00fcber die geschuldeten Informationen abzugeben bzw. Schadensersatzleistungen zu erbringen sind. Es kann zu einem Auseinanderfallen von materieller Rechtslage und der Eintragung im Patentregister kommen. Das resultiert daraus, dass die Eintragung im Patentregister grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat und sich aus ihr keine unwiderlegliche Vermutungswirkung f\u00fcr die materielle Rechtslage ergibt.<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu. Nach \u00a7 30 Abs. 3 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Der Nachweis muss zwar nicht zwingend durch Vorlage von Urkunden erfolgen, aus denen sich das Rechtsgesch\u00e4ft oder das sonstige Ereignis, das die \u00dcbertragung bewirkt hat, unmittelbar ergibt. Gem. \u00a7 28 Abs. 2 DPMAV gen\u00fcgt es vielmehr, wenn der zuvor eingetragene Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder wenn der Rechtnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Auch in diesen Konstellationen spricht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat mithin f\u00fcr sein Begehren auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz zwei M\u00f6glichkeiten: Er kann an den Tag seiner Registereintragung ankn\u00fcpfen. Das erfordert keinen weiteren Sachvortrag zur materiell-rechtlichen Inhaberschaft. Will der Kl\u00e4ger einen weiteren Zeitraum, n\u00e4mlich auch einen solchen vor der Registerumschreibung, geltend machen, muss er dazu vortragen, wie er zu dem in seinen Klageantr\u00e4gen ber\u00fccksichtigten fr\u00fcheren Zeitpunkt materiell-rechtlicher Inhaber des Klagepatents geworden ist. Liegt dieser Zeitpunkt nur geringf\u00fcgig (Wochen oder wenige Monate) vor seiner Registrierung, ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig keine weitere Notwendigkeit, Einzelheiten der Rechtsinhaberschaft vorzutragen (Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, \u00a7 30 Rn. 21 mit Verweis auf K\u00fchnen, GRUR 2014, 137). Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn eine gr\u00f6\u00dfere Zeitspanne zwischen dem materiellen Rechtserwerb und der Eintragung in das Patentregister liegt.<\/li>\n<li>Ein weiteres Problem hinsichtlich der Rechts\u00fcbertragung kann sich in den F\u00e4llen ergeben, bei denen die Anspr\u00fcche aus dem Patent im Zuge einer ausl\u00e4ndischen (z.B. gesellschaftsrechtlichen) Transaktion \u00fcbertragen wurden. Ausgehend von \u00a7 293 ZPO vertritt die wesentliche Kommentarliteratur die Ansicht, dass \u2013 mangels objektiver Beweislastverteilung \u2013 keiner Partei ein Nachteil dadurch erwachsen d\u00fcrfe, dass sie sich nicht zum ausl\u00e4ndischen Recht verh\u00e4lt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14, Aufl., Kapitel D., Rn. 248; Geimer in Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, \u00a7 293, Rn. 17; Pr\u00fctting in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020; Rn. 51ff.). Daraus folgt, dass von den Beklagten grunds\u00e4tzlich kein Vortrag zum relevanten ausl\u00e4ndischen Recht verlangt werden kann, vielmehr ist es an dem deutschen Verletzungsgericht, sich unter Anwendung des einschl\u00e4gigen Rechts Gewissheit dar\u00fcber zu verschaffen, dass der abgetretene Anspruch rechtswirksam \u00fcbergegangen ist. Insoweit w\u00e4re von Amts wegen ggf. ein Rechtsgutachten einzuholen.<\/li>\n<li>Der BGH hat sich bislang noch nicht einheitlich zur Frage verhalten, in welchem Umfang von den Parteien Vortrag zum ausl\u00e4ndischen Recht erwartet werden darf\/muss. W\u00e4hrend er in seinem Beschluss vom 22. April 2010 (Az. IX ZR 94\/08) davon ausgeht, dass \u201edie Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts nicht von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierf\u00fcr die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt\u201c, vertritt ein anderer Senat in seinem Beschluss vom 30. April 2013 (Az. VII ZB 22\/12; zitiert von K\u00fchnen, a.a.O.) die Auffassung, dass ausl\u00e4ndisches Recht (dort griechisches Recht) von Amts wegen zu ermitteln sei. In zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1992 (NJW 1992, 2026ff., Urt. v. 30. April 1992, Az. IX ZR 233\/90 und NJW 1992, 3096ff., Urt. v. 4. Juni 1992, Az. IX ZR 149\/91) hat der BGH die Ansicht vertreten, dass es von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, welcher Parteivortrag verlangt werden kann. Haben die Parteien \u201eunschwer Zugang\u201c zu Erkenntnisquellen einer ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung, wird man \u201ein der Regel\u201c erwarten k\u00f6nnen, dass sie \u201edas ausl\u00e4ndische Recht konkret darstellen\u201c.<\/li>\n<li>Letztgenannter Ansicht schlie\u00dft sich die Kammer f\u00fcr das hiesige Verfahren an.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinreichend zu ihrem Erwerb des Patents nebst Abtretungen der zugeh\u00f6rigen Anspr\u00fcche vorgetragen. Zugunsten der Kl\u00e4gerin greift die Indizwirkung ihrer Eintragung im Patentregister.<\/li>\n<li>Hierzu hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit der Klageschrift als Anlage ES-A3 ein Vertragsdokument zu den Akten gereicht, das den ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungsvorgang zwischen ihr und der A nachweisen soll. Soweit die Beklagte dessen Abfassung in englischer Sprache bem\u00e4ngelt hat, ist diese Kritik aufgrund der nunmehr vorliegenden deutschen \u00dcbersetzung dieses Dokuments obsolet geworden. Die \u00dcbersetzung, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, lautet auszugsweise wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Aus dieser Regelung ist zu erkennen, dass die Parteien der Vereinbarung eine umfassende \u00dcbertragung von Schutzrechten nebst korrespondierender Anspr\u00fcche angestrebt haben. Diese Vereinbarung datiert vom 2. September 2021. Aufgrund der bereits Mitte November 2021 erfolgten Eintragung in das Register gilt zugunsten der Kl\u00e4gerin die Indizwirkung und die formelle Lage spricht f\u00fcr die materielle Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Es w\u00e4re an der Beklagten gewesen, auf erhebliche Weise Gr\u00fcnde vorzubringen, die das Indiz des Registers ersch\u00fcttern k\u00f6nnten und die Kl\u00e4gerin zur vollen Darlegung ihrer materiellen Rechtsstellung f\u00fcr vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Zeiten verpflichtet h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Derlei Vortrag w\u00e4re der Beklagten auch m\u00f6glich gewesen. Denn, auch losgel\u00f6st von der Frage, ob die Kammer die anwaltliche Stellungnahme aus der Anlage ES A-10 auch ohne deutsche \u00dcbersetzung ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte, hat dieses Dokument der Beklagten offensichtlich Anhaltspunkte f\u00fcr Kriterien einer wirksamen Rechts\u00fcbertragung gegeben. So meint die Beklagte, zwischen einer Rechtsgrundlage einer \u00dcbertragung einerseits und der f\u00f6rmlichen \u00dcbertragung andererseits zu unterscheiden. Auch ohne dass dieses Dokument im Einzelnen dezidiert die Anforderungen an eine Rechts\u00fcbertragung nach niederl\u00e4ndischem Zivilrecht dargestellt hat, h\u00e4tte die Beklagte dies als Ausgangspunkt f\u00fcr eine eigene Recherche von etwaigen Formerfordernissen heranziehen k\u00f6nnen. Mit der Benennung zweier Rechtsvorschriften lagen konkrete Ausgangspunkte vor, um eine eigene Bewertung der Rechtslage vorzunehmen oder zumindest zu initiieren. Insoweit war von der Beklagten f\u00fcr einen erheblichen Gegenvortrag zu erwarten, dass sie an diesen ersichtlichen Fragestellungen ankn\u00fcpft, um eine Unwirksamkeit der Rechts\u00fcbertragung zumindest mit konkreten Verweisen auf die niederl\u00e4ndische Rechtsordnung zu behaupten. Der pauschale Verweis auf ein von Amts wegen einzuholendes Rechtsgutachten verf\u00e4ngt daher nicht. Dieses Erfordernis vorbehaltlos auf diejenigen Sachverhaltskonstellationen anzuwenden, in denen zugunsten des Pateninhabers und Kl\u00e4gers die Indizwirkung aus dem Register eingreift, w\u00fcrde die Bedeutung der Indizwirkung \u00fcberdies leerlaufen lassen. Daf\u00fcr besteht aber kein Grund, zumal der ober(sten)gerichtlichen Rechtsprechung weder zu entnehmen ist, dass die Indizwirkung \u00fcberhaupt nur auf inl\u00e4ndische \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge\/-nachweise, noch dass sie nur auf deutsche Patente\/Patentanmeldungen anzuwenden w\u00e4re. Zu ber\u00fccksichtigen ist hier zudem, dass die in Streit stehende Rechtsordnung diejenige der Niederlande ist, welche \u00c4hnlichkeiten zu dem deutschen Recht aufweist, was von der Beklagten jedenfalls nicht erheblich in Abrede gestellt worden ist. Der Beklagten als mindestens mittelst\u00e4ndisches Unternehmen w\u00e4re eine Recherche zu anderem europ\u00e4ischen Recht zumutbar gewesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung zum Reinigen einer Oberfl\u00e4che (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Abs. [0002] schildert die bekannte Situation so, dass die Reinigung von Hartb\u00f6den durch Staubsaugen und anschlie\u00dfendes Wischen erfolgt. Das Staubsaugen entfernt den groben Schmutz, w\u00e4hrend das Wischen die Flecken beseitigt. Es waren diverse Ger\u00e4te vorbekannt, die mittels harter B\u00fcrsten und Saugkraft gearbeitet haben, um Wasser und Schmutz vom Boden zu entfernen. Zudem, vor allem f\u00fcr den Hausgebrauch, gab es Ger\u00e4te, die mit harten B\u00fcrsten und einem Rakelelement ausgestattet waren, welches mithilfe von Unterdruck Schmutzpartikel vom Boden heben sollte. Die Rakelelemente sind \u00fcblicherweise als flexible Gummilippe verwirklicht, die an der Unterseite des Reinigungsger\u00e4ts angebracht ist und lediglich \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che gleitet, wodurch Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che geschoben oder von ihr abgewischt werden. Mittels Unterdruck, der in der Regel durch ein Vakuumaggregat erzeugt wird, werden die gesammelten Schmutzpartikel und die Fl\u00fcssigkeit aufgenommen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war beispielsweise aus der EP 0 XXX XXX A1 eine Rakelvorrichtung f\u00fcr ein Staubsaugersystem vorbekannt. Ebenso lehrte bereits die US 7,XXX XXX B1 eine Kehrmaschine, welche allerdings keine Unterdruckquelle aufwies und daher nicht in der Lage, Wasser von dem zu reinigenden Boden aufzusaugen (Abs. [0004]). \u00c4hnlich war es bei dem Staubsauger gem\u00e4\u00df der US 4,XXX XXX A; dieses Ger\u00e4t verf\u00fcgte \u00fcber eine gute Scheuerwirkung bei der Fleckenentfernung vom Boden, allerdings auch nur eine geringe Leistung beim Trocknen des Bodens.<\/li>\n<li>Weitere vorbekannte Ger\u00e4te verf\u00fcgten \u00fcber ein Doppelrakelelement, wobei die Rakel auf einer Seite der B\u00fcrste angeordnet sind. Eine zus\u00e4tzliche Vakuumquelle erzeugt einen Sog in einem Kanal zwischen der Doppelrakelanordnung, um das Reinigungswasser wieder vom Boden zu entfernen. Abs. [0007] erl\u00e4utert hierzu allerdings, dass bei solchen Ger\u00e4ten eine Bewegung in Vorw\u00e4rtsrichtung erforderlich war, um das zur Reinigung aktiv verspr\u00fchte Wasser wieder vom Boden aufzunehmen.<\/li>\n<li>Um dieses Problem zu beheben, sah schon die EP 0 XXX XXX A1 eine Doppelrakeld\u00fcse vor, die sowohl bei Vorw\u00e4rts- als auch bei R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ein gutes Reinigungsergebnis bewirkt. Eine beidseitige Anordnung der Rakel von der B\u00fcrste hatte aber die unerw\u00fcnschte Konsequenz, dass die D\u00fcse sperrig wurde. Zudem bestand ein erh\u00f6htes Kratzrisiko f\u00fcr den Boden durch den st\u00e4ndigen Kontakt des Ger\u00e4ts mit dem Boden.<br \/>\nDem wollten andere Ger\u00e4te aus dem Stand der Technik begegnen, wie das Klagepatent in Abs. [0010] erl\u00e4utert, indem zwei separate B\u00fcrsten vorgesehen waren, die parallel zueinander angeordnet sind.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass wiederum eine sperrige B\u00fcrste mit einer unbefriedigenden Handlungsfreiheit entsteht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Vorrichtung bereitzustellen, die diese Nachteile \u00fcberwindet.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung (100), umfassend:<\/li>\n<li>1.1 eine drehbar um eine B\u00fcrstenachse (14) angeordnete B\u00fcrste (12)<\/li>\n<li>1.2 wobei besagte B\u00fcrste (12) mit beweglichen B\u00fcrstenelementen (16) bereitgestellt wird, die im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Randbereich der B\u00fcrste (12) verteilt sind,<\/li>\n<li>1.3 wobei die B\u00fcrste (12) zumindest teilweise von einem D\u00fcsengeh\u00e4use (28) umgeben ist<\/li>\n<li>1.4 und wobei die B\u00fcrste (12) zumindest teilweise aus einer Unterseite (30) des besagten D\u00fcsengeh\u00e4uses (28) hervorsteht, wobei selbige Unterseite (30) beim Betrieb der Vorrichtung (100) der zu reinigenden Oberfl\u00e4che (20) gegen\u00fcbersteht,<\/li>\n<li>1.5 wobei die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Geh\u00e4use (28) bilden, und zwar an einer ersten Position (33), an der die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) das Geh\u00e4use (28) verlassen,<\/li>\n<li>1.6 und wobei die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) die zu reinigende Oberfl\u00e4che (20) an einer zweiten Position (35) zum Aufnehmen von Schmutzpartikeln (22) und Fl\u00fcssigkeit (24) von der besagten Oberfl\u00e4che (20) ber\u00fchren,<\/li>\n<li>1.7 dadurch einen Ansaugbereich (34) in einem Raum zwischen der B\u00fcrste (12), besagtem Geh\u00e4use (28) und der besagten zu reinigenden Oberfl\u00e4che (20) eingrenzen, welcher an den besagten ersten und zweiten Positionen (33, 35) zumindest teilweise abgedichtet ist,<\/li>\n<li>1.8 ein einziges Rakelelement (32), welches sich in einem Abstand zu der B\u00fcrste (12) befindet und an der Unterseite (30) des D\u00fcsengeh\u00e4uses (28) an einer Seite der B\u00fcrste (12) befestigt ist, an der die B\u00fcrstenelemente (16) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) in das Geh\u00e4use (28) m\u00fcnden,<\/li>\n<li>1.9 wobei besagtes Rakelelement (32) darauf ausgelegt ist, w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung (100) Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die oder von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che (20) zu schieben oder zu wischen,<\/li>\n<li>1.10 dadurch einen Saugeinlass (36) zwischen dem Rakelelement (32) und der B\u00fcrste (12) eingrenzend, der sich in den Ansaugbereich (34) \u00f6ffnet,<\/li>\n<li>1.11 und ein Antriebsmittel zum Antreiben der sich drehenden B\u00fcrste (12).<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Parteien streiten zu Recht einzig \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 1.5 bis 1.8. Er\u00f6rterungen der Kammer zu den \u00fcbrigen Merkmalen bedarf es nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent stellt eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung unter Schutz, welche insbesondere eine um eine B\u00fcrstenachse drehbar angeordnete B\u00fcrste aufweisen soll (Merkmal 1.1). Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung soll sich durch besondere Eigenschaften der B\u00fcrste und der B\u00fcrstenelemente auszeichnen, wobei konkrete Anforderungen an deren Anordnung und Ausgestaltung in den folgenden Merkmalen gestellt werden.<\/li>\n<li>Merkmal 1.5 verlangt, dass die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Geh\u00e4use bilden, und zwar an einer ersten Position, an der die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste das Geh\u00e4use verlassen.<\/li>\n<li>Danach soll es durch eine aufeinander abgestimmte Ausrichtung von Geh\u00e4use und B\u00fcrstenelementen dort, zu einer wesentlichen Dichtung kommen, wo die B\u00fcrstenelemente aus dem Geh\u00e4use hervorkommen. Wie Geh\u00e4use und B\u00fcrste(nelemente) angeordnet sind, ob zwischen ihnen ein Abstand oder k\u00f6rperlicher Kontakt besteht, ist nicht entscheidend, solange es im Wesentlichen zu einer Dichtung kommt. Unter einer solchen versteht das Klagepatent, den Luftaustritt auf eine minimale Str\u00f6mungsrate zu reduzieren.<\/li>\n<li>Der Anspruch spezifiziert den Bereich, wo die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste das Geh\u00e4use verlassen, als erste Position. Dort soll es zu einer Dichtungswirkung kommen. Konkrete Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer Dichtung \u201eim Wesentlichen\u201c sind dem Anspruch nicht zu entnehmen. Zu erkennen ist nur, dass die B\u00fcrstenelemente und das Geh\u00e4use der Vorrichtung zu deren Herstellung beitragen sollen.<\/li>\n<li>Rein philologisch beschreibt die Formulierung \u201eim Wesentlichen\u201c, dass etwas zwar \u00fcberwiegend, aber nicht vollst\u00e4ndig vorliegt. Mit diesem Zusatz wird das Ma\u00df der erforderlichen Dichtungswirkung reduziert, indem keine vollst\u00e4ndige Dichtung in dem Sinne, dass jeglicher Luft-\/Fl\u00fcssigkeitsdurchtritt verhindert werden muss, vorhanden sein muss.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch allgemeine Beschreibungsstellen in der Klagepatentschrift bekr\u00e4ftigt.<\/li>\n<li>Abs. [0016] beschreibt:<\/li>\n<li>\u201eDie Anordnung der B\u00fcrste innerhalb des D\u00fcsengeh\u00e4uses ist so gew\u00e4hlt, dass die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste an einer ersten Position, an der die B\u00fcrstenelemente das Geh\u00e4use w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste verlassen, im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Geh\u00e4use bilden. Zus\u00e4tzlich wird an einer zweiten Position, an der die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste die zu reinigende Oberfl\u00e4che ber\u00fchren, ein zumindest teilweise abgedichteter Bereich gebildet. Auf diese Weise wird in dem Raum zwischen der B\u00fcrste, dem D\u00fcsengeh\u00e4use und der zu reinigenden Oberfl\u00e4che ein Ansaugbereich eingegrenzt, der zumindest teilweise gegen\u00fcber der Umgebung der D\u00fcse abgedichtet ist. &#8222;Abdichtung&#8220; oder &#8222;abgedichtet&#8220; im Rahmen der vorliegenden Erfindung bedeutet nicht eine vollst\u00e4ndige Abdichtung zur Umgebung, da sonst Schmutz und Fl\u00fcssigkeit nicht mehr von der Oberfl\u00e4che aufgenommen werden k\u00f6nnten. &#8222;Abdichtung&#8220; oder &#8222;abgedichtet&#8220; bezieht sich im Rahmen der vorliegenden Erfindung vielmehr auf eine Situation, in der ein Luftaustritt an den beiden oben genannten Positionen auf ein Minimum reduziert ist, oder in anderen Worten, in der nur eine relativ konstante kleine Luftmenge den Bereich zwischen dem Geh\u00e4use und der B\u00fcrste an der ersten Position und zwischen der B\u00fcrste und der Oberfl\u00e4che an der zweiten Position passieren kann. So wird eine Art Engstelle geschaffen, die einen unerw\u00fcnschten, zu hohen Luftaustritt an den beiden beschriebenen Positionen verhindert.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0017] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eDie Abdichtung an der ersten Position kann beispielsweise dadurch erreicht werden, indem das D\u00fcsengeh\u00e4use oder ein Teil davon in dem Bereich, in dem die B\u00fcrstenelemente das Geh\u00e4use verlassen, so nahe an der B\u00fcrste angeordnet wird, dass in diesem Bereich ein d\u00fcnner Kanal zwischen dem Geh\u00e4use und der B\u00fcrste gebildet wird. Mit anderen Worten ist das D\u00fcsengeh\u00e4use in diesem Bereich vorzugsweise so nahe am Geh\u00e4use angeordnet, dass die B\u00fcrste das Geh\u00e4use fast ber\u00fchrt. Ein Abstand von ca. 0,5 mm zwischen dem Geh\u00e4use und der B\u00fcrste hat gute Dichtungsergebnisse gezeigt. [\u2026] Es ist festzuhalten, dass auch ein Kontakt zwischen der B\u00fcrste und dem Geh\u00e4use m\u00f6glich ist, ohne den Schutzbereich der Erfindung zu verlassen.\u201c<\/li>\n<li>Offenbart wird damit eine Anordnung, welche einen d\u00fcnnen Kanal aufweist und das D\u00fcsengeh\u00e4use nah an den B\u00fcrstenelementen angeordnet ist. Dies ist aber nicht die einzig zul\u00e4ssige Ausgestaltungsm\u00f6glichkeit, weil es sich ausdr\u00fccklich um eine \u201ebeispielweise\u201c gegebene Ausf\u00fchrung handelt. Daher stellt Abs. [0017] am Ende auch ausdr\u00fccklich klar, dass ein Kontakt zwischen der Br\u00fcste und dem Geh\u00e4use ebenso anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Entscheidend ist, dass es zu einem d\u00fcnnen Kanal kommt, jedoch keine vollst\u00e4ndige Abdichtung, die jeglichen Luftdurchtritt und damit die angestrebte Aufnahme von Schmutz und Fl\u00fcssigkeit in die Vorrichtung unm\u00f6glich macht.<\/li>\n<li>Auch ergibt sich nicht aus der Gegen\u00fcberstellung mit Merkmal 1.6, dass f\u00fcr die Realisierung des Merkmals 1.5 jeglicher k\u00f6rperliche Kontakt zwischen Vorrichtungsteilen ausgeschlossen ist. Dort ist ausdr\u00fccklich mit Blick auf die zweite Position beschrieben, dass die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste die zu reinigende Oberfl\u00e4che ber\u00fchren. Dort ist der Bodenkontakt aber auch zwingend erforderlich, da es andernfalls nicht zu einer Reinigung der Oberfl\u00e4che kommen k\u00f6nnte. Dieses Erfordernis besteht an der ersten Position nicht. An dieser Stelle kommt es auf ein irgendwie geartetes Zusammenspiel von D\u00fcsengeh\u00e4use und B\u00fcrstenelementen an, wo eine Ber\u00fchrung nicht zwingend, aber auch nicht sch\u00e4dlich ist, solange der Luftaustritt nur reduziert und nicht ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Keine der Beschreibungsstellen konkretisiert im \u00dcbrigen, welcher Teil des D\u00fcsengeh\u00e4uses mit den B\u00fcrstenelementen zusammenwirken soll bzw. verlangt hierf\u00fcr eine bestimmte Ausgestaltung des D\u00fcsengeh\u00e4uses. Umso weniger macht das Klagepatent Vorgaben, aus welchem Material der entsprechende Teil des D\u00fcsengeh\u00e4uses bestehen muss. Denkbar ist deshalb ein Zusammenwirken von zum Geh\u00e4use geh\u00f6renden weiteren Bestandteilen (wie etwa einer Gummileiste) mit den B\u00fcrstenelementen. Im Abs. [0017] wird nur allgemein auf ein \u201eTeil\u201c des D\u00fcsengeh\u00e4uses verwiesen, mit dem ein Zusammenwirken erfolgen kann. Bekr\u00e4ftigt wird dies durch den zwar auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform bezogenen, den Anspruchsumfang aber nicht einengenden Abs. [0073], welcher den Teil des Geh\u00e4uses mit der Bezugsziffer 41 kennzeichnet und damit ausweislich der Figuren 1 und 2 ein in Richtung der B\u00fcrste ausgerichtetes, rechtwinklig zum \u00fcbrigen D\u00fcsengeh\u00e4use angeordnetes Element adressiert wird.<\/li>\n<li>Mit der Bestimmung einer ersten und einer zweiten Position, an der es jeweils zu einer wesentlichen Abdichtung kommt, zielt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf die Bildung eines Ansaugbereichs ab. Dies geht aus dem Merkmal 1.7 des Anspruchs hervor, welches eine Schlussfolgerung (\u201edadurch\u201c) aus den vorangehenden Merkmalen 1.5 (Definition der ersten Position) und 1.6 (Definition der zweiten Position) ableitet. Merkmal 1.7 grenzt den Ansaugbereich somit durch diejenigen Bestandteile der Vorrichtung ein, die schon in den Merkmalen 1.5 und 1.6 die Lage der ersten und zweiten Position bestimmt haben, n\u00e4mlich die B\u00fcrste, das Geh\u00e4use und die zu reinigende Oberfl\u00e4che. Diese drei Komponenten stellen gemeinsam einen Raum zur Verf\u00fcgung, der dem Ansaugen von Schmutzpartikeln und Fl\u00fcssigkeit dienen soll, welche so in den Saugeinlass gelangen k\u00f6nnen. Die erste und zweite Position stellen die \u00e4u\u00dferen Begrenzungen des Ansaugbereichs dar.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents schlie\u00dft hierbei die Anordnung anderer Bauteile innerhalb des Ansaugbereichs nicht aus. Allerdings ist eine Verk\u00fcrzung des Ansaugbereichs durch andere Bauteile aufgrund einer durch sie bewirkten fr\u00fcheren und vollst\u00e4ndigen Abdichtung nicht mit der Lehre des Klagepatents zu vereinbaren.<\/li>\n<li>Der Abs. [0034] als Bestandteil der allgemeinen Beschreibung, was von Abs. [0083]ff. im Rahmen der besonderen Beschreibung aufgegriffen wird, f\u00fchrt aus:<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df einer weiteren bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung umfasst die Reinigungsvorrichtung ferner ein Beschr\u00e4nkungselement, welches im Ansaugbereich angeordnet ist, um zumindest teilweise den Saugeffekt zwischen dem Saugeinlass und dem Saugauslass zu beschr\u00e4nken. Das Beschr\u00e4nkungselement kann an einer beliebigen Position innerhalb des D\u00fcsengeh\u00e4uses zwischen dem Saugeinlass und dem Saugauslass angeordnet sein.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0035] hei\u00dft es weiter:<\/li>\n<li>\u201eDas Beschr\u00e4nkungselement ist dazu geeignet, die Saugwirkung, die durch den erzeugten Unterdruck im Ansaugbereich im Raum zwischen dem Saugeinlass und dem Saugauslass entsteht, zumindest teilweise zu begrenzen.\u201c<\/li>\n<li>Erl\u00e4uternd beschreibt Abs. [0084] zum Einsatzzweck des Beschr\u00e4nkungselements:<\/li>\n<li>\u201eEs verringert den Abstand zwischen dem Geh\u00e4use 28 und der B\u00fcrste 12 an einer Stelle zwischen dem Saugeinlass 36 und dem Saugauslass 47. Auf diese Weise wird durch die B\u00fcrste 12 und das D\u00fcsengeh\u00e4use 28 eine Art Str\u00f6mungsbegrenzung gebildet. Dadurch erscheint der Ansaugkanal 34 (auch als Ansaugbereich 34 bezeichnet) f\u00fcr die Passage von Luft, Schmutz 22 und Fl\u00fcssigkeit 24 an dieser Stelle nahezu geschlossen. Aufgrund der oben erw\u00e4hnten Eigenschaften der B\u00fcrstenelemente 16 wird jedoch immer noch eine konstante Menge an Luft, Schmutz und Fl\u00fcssigkeit durch den Raum 39 zwischen den B\u00fcrstenelementen 16 transportiert. Dies f\u00fchrt zu einem relativ konstanten Arbeitspunkt des Systems.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstellen machen dem Fachmann deutlich, dass auf den Saugeffekt mittels weiteren, dem Geh\u00e4use zuzuordnenden Bauteilen eingewirkt werden darf. Das Beschr\u00e4nkungselement darf irgendwo im Bereich zwischen dem Saugauslass und dem Saugeinlass platziert werden.<\/li>\n<li>Zugleich best\u00e4rkt die genannte Beschreibungsstelle in Abs. [0084] das er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis bezogen auf einen k\u00f6rperlichen Kontakt an der ersten Position. Denn gerade durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften der B\u00fcrste \u2013 wie sie sich aus Abs. [0015] ergeben und welche vorliegend nicht in Streit stehen \u2013 verbleibt es auch bei Kontakt der B\u00fcrste mit anderen Vorrichtungselementen bei einem kleinen, aber hinreichenden Luftkanal, um Schmutz und Fl\u00fcssigkeit aufzunehmen.<\/li>\n<li>Die Figuren des Klagepatents, insbesondere die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Figuren 1 und 2, geben f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der ersten Position bzw. der bereitzustellenden teilweisen Abdichtung\/im Wesentlichen abgedichtet allerdings keinen weitergehenden Aufschluss. Sie zeigen zwar, dass an der ersten Position die als Striche eingezeichneten Borsten das Geh\u00e4use ber\u00fchren. Dies hat aber keine zwingende Bedeutung, da es sich nur um grobe Skizzen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung handelt.<\/li>\n<li>Technisch-funktional legt das Klagepatent eine erste Position fest, um einen Ansaugbereich festlegen zu k\u00f6nnen. Dieser soll sich an seinen \u00e4u\u00dferen beiden Stellen (erste und zweite Position) dadurch auszeichnen, dass es zu einer Saugwirkung kommt, die ausreichend stark ist, um Schmutz und Fl\u00fcssigkeit aufnehmen zu k\u00f6nnen. Dies soll durch eine zumindest teilweise Abdichtung an diesen Positionen erreicht werden. Die Vorrichtung muss demnach ausgestaltet sein, dass in jedem Fall ein reduzierter Luftdurchtritt m\u00f6glich bleibt. Wie dies im Einzelnen bei der Ausgestaltung der B\u00fcrstenelemente und des Geh\u00e4uses bewerkstelligt wird, ist daf\u00fcr nicht entscheidend, solange es nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Abdichtung kommt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAls weiteren Bestandteil in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sieht Merkmal 1.8 ein einziges Rakelelement vor, das sich in einem Abstand zu der B\u00fcrste befindet und an der Unterseite des D\u00fcsengeh\u00e4uses an einer Seite der B\u00fcrste befestigt ist, an der die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste in das Geh\u00e4use m\u00fcnden.<\/li>\n<li>Ein Rakelelement nach dem Klagepatent zeichnet sich dadurch aus, dass es (jedenfalls) bei Benutzung der Vorrichtung in Bodenkontakt steht und \u00fcber den Boden bewegt\/gezogen wird. Eine bestimmte Materialbeschaffenheit ist nicht vorgegeben. Das Rakelelement wirkt an der zweiten Position mit dem Ansaugbereich zusammen, indem es diesen begrenzt und die Aufnahme von Schmutz in das Ger\u00e4t beg\u00fcnstigt. Au\u00dferdem soll nur ein einzelnes dieser Elemente in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung enthalten sein.<\/li>\n<li>Der Anspruch grenzt ein Rakelelement inhaltlich nicht n\u00e4her ein. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein \u201eRakel\u201c ist ein Ger\u00e4t, das aus Gummi oder Holz bestehen kann, und das eingesetzt wird, um \u00fcbersch\u00fcssiges viskoses Material zu entfernen. Damit entspricht die deutsche \u00dcbersetzung der englischen Anspruchsfassung, die von \u201esqueegee element\u201c spricht, wobei \u201esqueegee\u201c mit Gummischrubber oder Rakel \u00fcbersetzt werden kann.<\/li>\n<li>Schon danach ist es die origin\u00e4re Aufgabe eines Rakels, \u00fcbersch\u00fcssiges Material zu entfernen. Dies setzt, wie der Fachmann problemlos erkennt, zwingend voraus, dass es Kontakt mit der Oberfl\u00e4che, auf welcher das Material aufgebracht wurde, hat, weil andernfalls eine Entfernung von Material\u00fcberschuss nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird schon durch Merkmal 1.9 bekr\u00e4ftigt, welches zum Rakelelement erg\u00e4nzt, dass dieses darauf ausgelegt ist, w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die oder von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che zu schieben oder zu wischen.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen unterst\u00fctzen schon die allgemeinen Beschreibungsstellen des Klagepatents dieses Verst\u00e4ndnis und insoweit insbesondere den erforderlichen Bodenkontakt.<\/li>\n<li>In Abs. [0020] ist formuliert:<\/li>\n<li>\u201eDa nicht alle Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeitstropfen direkt vom Vakuumaggregat aufgenommen werden k\u00f6nnen, wird ein kleiner Teil des Schmutzes und der Fl\u00fcssigkeit in dem Bereich, in dem die B\u00fcrstenelemente den Kontakt mit der Oberfl\u00e4che verlieren, auf die Oberfl\u00e4che zur\u00fcckgeschleudert. Dieser Effekt des Wiederbespritzens der Oberfl\u00e4che wird jedoch durch das Rakelelement \u00fcberwunden, das diese wiederverspritzte Fl\u00fcssigkeit und den Schmutz auff\u00e4ngt, indem es als eine Art Abstreifer fungiert, so dass die verbleibende Fl\u00fcssigkeit und der Schmutz dann durch den angelegten Unterdruck aufgenommen werden k\u00f6nnen. Das Rakelelement sorgt also daf\u00fcr, dass die Restfl\u00fcssigkeit und der Schmutz den Ansaugbereich nicht wieder verlassen, ohne vom Vakuumaggregat aufgenommen zu werden. Es verschlie\u00dft also gewisserma\u00dfen den Ansaugbereich f\u00fcr Schmutz und Fl\u00fcssigkeit auf einer Seite des D\u00fcsengeh\u00e4uses.\u201c<\/li>\n<li>Besonders Abs. [0022] betont den Nutzen des Rakelelements:<\/li>\n<li>\u201eDas Rakelelement ist dazu geeignet, Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che zu schieben oder von ihr abzuwischen. Er wirkt wie eine Art Abstreifer, der die Oberfl\u00e4che abwischt und dabei Fl\u00fcssigkeitstropfen und Schmutzpartikel von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che aufsammelt. Zwischen dem Rakelelement und der B\u00fcrste befindet sich ein Saugeinlass, der in den Ansaugbereich m\u00fcndet.\u201c<\/li>\n<li>Und auch Abs. [0028] formuliert:<\/li>\n<li>\u201eBei der Bewegung des Ger\u00e4ts gleitet das Rakelelement \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che und schiebt oder wischt dabei Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber oder vom Boden, w\u00e4hrend die B\u00fcrste w\u00e4hrend ihrer Drehung gleichzeitig Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel von der Oberfl\u00e4che aufnimmt.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstellen machen dem Fachmann deutlich, dass das Rakelelement Kontakt mit der zu reinigenden Oberfl\u00e4che ben\u00f6tigt, weil er auf dieser befindliche Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit beseitigen soll. Er wirkt mit dem Ansaugbereich zusammen und sorgt f\u00fcr ein verbessertes Aufsaugen der Schmutzpartikel. Anforderungen, dass bei einem einzigen Wisch- oder Schiebevorgang s\u00e4mtliche Wasser- und Schmutzpartikel vollst\u00e4ndig aufgenommen worden sein m\u00fcssten, ergeben sich daraus nicht. Insbesondere ergibt sich derlei nicht aus der zuvor zitierten Formulierung in Abs. [0020], wonach das Rakelelement daf\u00fcr sorge (englisch: ensures), dass Restfl\u00fcssigkeit und Schmutz den Ansaugbereich nicht wieder verlassen. Denn damit verdeutlicht das Klagepatent nur, wie das Rakelelement zur Schmutzbeseitigung beitragen soll. Spezifische Anforderungen an die Effektivit\u00e4t dieses Vorgangs werden nicht aufgestellt.<\/li>\n<li>Nicht offenbart von der Klagepatentbeschreibung wird im Zusammenhang mit dem Rakelelement, dass auch andere Oberfl\u00e4chen als der jeweils zu reinigende Boden unter der Oberfl\u00e4che, die abgewischt werden soll, verstanden werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die im Klagepatent enthaltenen Figuren 1 und 3 unterst\u00fctzen das er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis, welches f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Rakelelement Bodenkontakt verlangt. Unabh\u00e4ngig von der Bewegungsrichtung, in die die Vorrichtung verbracht wird, beh\u00e4lt das Rakelelement, ggf. unter \u00c4nderung seiner Ausrichtung, Bodenkontakt. Insoweit spricht auch gerade die Darstellung der Figur 1 daf\u00fcr, nur solche Vorrichtungsteile als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Rakelelement zu begreifen, die Bodenkontakt aufweisen. Denn dort ist mit dem Bezugszeichen 41 ein weiteres Element zu erkennen, ohne Bodenkontakt, sondern allenfalls mit Kontakt zur B\u00fcrste. Dass dieses als Rakelelement betrachtet w\u00fcrde, ist jedenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Insbesondere technisch-funktionale Gesichtspunkte unterst\u00fctzen das Verst\u00e4ndnis eines Rakelelements mit zwingendem Bodenkontakt. Eine Abwischfunktion \u00fcber den Boden kann nur bei entsprechender Ber\u00fchrung erfolgen. Durch das Rakelelement sollen Wasser und Schmutz in einem bestimmten Bereich der Vorrichtung \u2013 n\u00e4mlich dem Ansaugbereich \u2013 zusammengehalten werden, um von dort in den Saugeinlass aufgenommen werden zu k\u00f6nnen. Ein nicht am Boden befindliches Rakelelement k\u00f6nnte diese Funktion nicht erf\u00fcllen, weil Partikel entweichen und nicht erfolgreich vom Boden in die Vorrichtung gelangen k\u00f6nnten. Nicht erforderlich ist indes auf der anderen Seite, dass direkt bei einem (ersten) Abwischvorgang alle Partikel vollst\u00e4ndig aufgenommen wurden. Denn dies h\u00e4ngt individuell von der zu bew\u00e4ltigenden Schmutz-\/Wassermenge ab.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setzt mit einem im vorstehenden Sinne verstandenes Rakelelement die Bedeutung von Rakelelementen fort, wie sie im Stand der Technik bekannt waren. Die Bezugnahme der Beklagten auf die Figur 13, um Gegenteiliges darzutun, \u00fcberzeugt nicht. Bereits eingangs der Klagepatentbeschreibung in Abs. [0003] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eDie Rakelelemente sind \u00fcblicherweise als flexible Gummilippe verwirklicht, die an der Unterseite des Reinigungsger\u00e4ts angebracht ist und lediglich \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che gleitet, wodurch Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che geschoben oder von ihr abgewischt werden. Mittels Unterdruck, der in der Regel durch ein Vakuumaggregat erzeugt wird, werden die gesammelten Schmutzpartikel und die Fl\u00fcssigkeit aufgenommen.\u201c<\/li>\n<li>Damit wird das auch einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zugrunde liegende Prinzip erl\u00e4utert und das Gleiten \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che hervorgehoben. So spricht auch Abs. [0004] von einem \u201eAbzieher\u201c als Rakelvorrichtung. Insbesondere Abs. [0009] lautet es ausdr\u00fccklich:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Durch den st\u00e4ndigen Kontakt der Rakel mit dem Boden w\u00e4hrend der Bewegung des Ger\u00e4ts k\u00f6nnen solche Doppelrakel eine hohe Kratzbelastung des Bodens erzeugen.\u201c<\/li>\n<li>Der hier beschriebene Nachteil von Bodenkratzern ist \u00fcberhaupt nur denkbar, wenn es Bodenkontakt durch das Rakelelement gibt. An dieses grundlegende Prinzip des Rakels kn\u00fcpft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents unver\u00e4ndert an. Dies bedeutet indes nicht, dass jegliche vorbekannte Rakelelemente weiterhin Gegenstand der Erfindung w\u00e4ren. Wie etwa im Hinblick auf die Figur 13 zu erkennen ist, kann dies gerade nicht der Fall sein, weil das Klagepatent insbesondere die Anordnung und Anzahl der vorzusehenden Rakelelemente ver\u00e4ndern wollte, um eine Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu erzielen. Im \u00dcbrigen weisen auch die Rakelelemente aus der Figur 13 Bodenkontakt auf.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unter Ber\u00fccksichtigung des erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Nach dem eigenen Verst\u00e4ndnis der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nachfolgend skizzierten Innenaufbau auf:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Obwohl es sich bei der Skizze der Beklagten im Wesentlichen um eine Prinzipdarstellung handelt, hat die Kammer nach eigener Anschauung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhebliche Bedenken an der Darstellungsweise. Denn insbesondere der Saugauslass ist eher mittig von der B\u00fcrste angeordnet und verl\u00e4uft zun\u00e4chst horizontal in das Geh\u00e4use der Vorrichtung hinein und nicht derart schr\u00e4g nach oben wie gezeichnet. Auch ist bei Betrieb der Br\u00fcste und dem dritten Rakelelement mindestens ein fingerbreiter Spalt offen.<\/li>\n<li>Eine seitens der Kl\u00e4gerin gefertigte Gegen\u00fcberstellung dieser Skizze mit einer aufgeschnittenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sieht daher wie folgt aus (entnommen der Replik, mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li>\nDaf\u00fcr, dass die Prinzipskizze der Beklagten nicht vollst\u00e4ndig den realen Aufbau wiedergibt, spricht auch die Darstellung des Gutachters der Beklagten, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrem inneren Aufbau nach wie folgt darstellen will (Anlage CMS A9, S. 3):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kammer legt ihrer W\u00fcrdigung daher die Darstellungen der Kl\u00e4gerin zugrunde, weil diese den realen konstruktiven Gegebenheiten entsprechen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1.5, indem sie an der ersten Position eine Dichtung im Wesentlichen aufweist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin identifiziert die erste Position dort, wo das aus Gummi bestehende Dichtelement\/zweite Rakelelement sitzt, weil an dieser Stelle die B\u00fcrstenelemente das D\u00fcsengeh\u00e4use verlassen. Das Gummielement ist Teil des Geh\u00e4uses und mit diesem fest verbunden. Rein optisch liegt das Gummielement an den B\u00fcrstenelementen an, zu einer vollst\u00e4ndigen Abdichtung kommt es aber nicht. Das gesteht die Beklagte selbst zu. Sie spricht insoweit immer nur davon, dass es zu einer nahezu vollst\u00e4ndigen Abdichtung komme. Solange es aber keine vollst\u00e4ndige Dichtung ist, verbleibt, wie von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gefordert, zumindest ein schmaler Kanal, wobei der Luftaustritt im \u00dcbrigen reduziert wurde. Dies hat die Beklagte auch mit der Duplik nicht mehr in Abrede gestellt; vielmehr hat sie auch dort betont, dass es aufgrund der Ausgestaltung als Gummileiste eine nahezu vollst\u00e4ndige Abdichtung vorliegt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer Verwirklichung des Merkmals 1.5 steht die Anordnung des dritten Rakelelements nicht entgegen. Diese f\u00fchrt nicht zu einem nur verk\u00fcrzt ausgestalteten Ansaugbereich, der aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre herausf\u00fchren w\u00fcrde. Gem\u00e4\u00df ihrer Darlegungslast hat die Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert und durch Messungen unterlegt vorgetragen, welche Druckverh\u00e4ltnisse im Inneren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorherrschen und wie diese zu erkl\u00e4ren sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Replik Messergebnisse vorgelegt, wobei die entsprechenden Messungen zwischen Geh\u00e4use und B\u00fcrste unmittelbar hinter dem kammartigen Element vorgenommen wurden (aus Rotationsrichtung betrachtet, vgl. auch Lichtbild Bl. 193 und Punkt A):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es sind nachfolgende Werte ermittelt worden:<\/li>\n<li>\nWeitere Messungen der Kl\u00e4gerin sind zur Ermittlung eines dynamischen Unterdrucks im Bereich zwischen der ersten Position und dem dritten Rakelelement erfolgt, um zu verifizieren, ob dort auftretender Unterdruck tats\u00e4chlich nicht mehr auf das Ansaugen der Vorrichtung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Beklagte hat das Aufkommen eines solchen Drucks n\u00e4mlich als Erkl\u00e4rung daf\u00fcr angef\u00fchrt, weshalb es hinter dem dritten Element \u00fcberhaupt zu einem messbaren Druck kommen k\u00f6nnte \u2013 trotz des kammartigen Elements.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat hierzu auf nachvollziehbare Weise ermittelt, dass ein solcher dynamischer Unterdruck (auch Schleppstr\u00f6mung) allenfalls 0,31 mBar betr\u00e4gt und somit allenfalls rund 5 % des insgesamt gemessenen Unterdrucks an dieser Stelle bei nasser B\u00fcrste ausmacht. Wenn in diesem Bereich also Unterdruck festgestellt wird, kann er jedenfalls nicht plausibel nur auf die Umdrehungen der B\u00fcrste und dadurch entstehende Schleppstr\u00f6mungen zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dies hat die Konsequenz, dass trotz der Integration des dritten Rakelelements keine hinreichende Abdichtung durch dieses erfolgt, sondern vielmehr Luft an diesem vorbeistr\u00f6men kann.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Triplik weitere Messungen vorgelegt, welche das zuvor erl\u00e4uterte Ergebnis best\u00e4tigen (Anlage ES 11, S. 10):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Messungen wurden dabei an zwei verschiedenen Stellen und sowohl im nassen als auch trockenen Zustand der B\u00fcrste vorgenommen, n\u00e4mlich oberhalb und unterhalb der D\u00fcsenanordnung. Die erlangten Messergebnisse liegen im Wesentlichen in dem Messbereich, den die Kl\u00e4gerin schon mit der Replik aufgezeigt hat, was deren Richtigkeit und Aussagekraft umso mehr unterstreicht. Etwaige Schwankungen sind derlei Messungen zuzugestehen und schm\u00e4lern den Aussagegehalt des Messergebnisses nicht.<\/li>\n<li>Hiergegen vermochte das Vorbringen der Beklagten nicht zu \u00fcberzeugen und eine gegenteilige Ausgestaltung eines Ansaugbereichs aufzeigen.<\/li>\n<li>Das Erkl\u00e4ren der Beklagten mit Nichtwissen zu den Testergebnissen der Kl\u00e4gerin greift schon deshalb nicht, weil sie eigene Messungen durch einen Gutachter eingeholt hat, wobei es ein Leichtes gewesen w\u00e4re, konkret die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die hierbei angestellten eigenen Messungen f\u00fcr den dynamischen Unterdruck entkr\u00e4ften die Messungen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>In der Klageerwiderung hat die Beklagte zur Wirkung des dritten Rakelelements nur behauptet, es f\u00fchre zu einer teilweisen Abdichtung. Mit Messungen wurde diese Behauptung noch nicht belegt. Der durchgef\u00fchrte Test der Beklagten vermag die Bedeutung des dritten Rakelelements bzw. die Bedeutungslosigkeit des zweiten Rakelelements nicht zu begr\u00fcnden. Der Test wurde ohne obere Abdeckung durchgef\u00fchrt, weshalb die Vorrichtung schon nicht ordnungsgem\u00e4\u00df betrieben wurde. Dass dennoch Schmutzpartikel vom Boden aufgenommen wurden, ist kein Beleg f\u00fcr eine relevante Abdichtung nur durch das dritte Rakelelement. Denn auch ohne Abdeckung verbleibt es nat\u00fcrlich bei einer Saugwirkung des Ger\u00e4ts \u00fcberhaupt; bei einer geschlossenen Abdeckung d\u00fcrfte sie aber besser\/anders ausfallen.<\/li>\n<li>Allein der Verweis auf Lichtbilder gen\u00fcgt zum Nachweis einer Abdichtwirkung des dritten Rakelelements ebenso wenig (vgl. Seite 18 der Duplik):<\/li>\n<li>\nDie optisch zu erkennende Ber\u00fchrungslinie besagt nichts \u00fcber die Durchlassm\u00f6glichkeit von Luft. Denn tats\u00e4chlich ist, wie vorstehend angef\u00fchrt, nach der Wahrnehmung der Kammer ein Finger breit Platz zwischen dem Kamm und der B\u00fcrste, was f\u00fcr einen Luftaustritt unzweifelhaft ausreichend ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, dass es sich bei der B\u00fcrste nicht um starre Elemente handelt und damit eine rein optische Ber\u00fchrungslinie keine Aussage \u00fcber das tats\u00e4chliche Interagieren von Kamm und B\u00fcrste treffen kann. Best\u00e4tigt wird diese kammerseitige Feststellung von hinreichendem Platz zwischen B\u00fcrste und Kamm auch durch beide Parteigutachter, die jeweils einen Gegenlichtversuch durchgef\u00fchrt haben und dabei zwischen dem dritten Rakelelement und der B\u00fcrste ein Lichtspalt zu erkennen war.<\/li>\n<li>Die seitens der Beklagten bzw. ihres Gutachters angestellten Messungen stehen dem Verletzungsnachweis der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Umso mehr korrelieren sie mit diesen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst hat der Gutachter der Beklagten Messungen f\u00fcr den oberen Teil der Vorrichtung im D\u00fcsengeh\u00e4use vorgenommen. Die Messpunkte waren wie nachfolgend gezeigt verteilt:<\/li>\n<li>S. 9<\/li>\n<li>Die vorgenommenen Versuche wiesen Konstellationen mit und ohne Abziehlippe (zweites Rakelelement) sowie unterschiedliche Zusammensetzungen von (nicht) rotierender B\u00fcrste und an-\/ausgeschalter Absaugung auf. Als Ergebnisse lie\u00df sich ermitteln:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Messwerte lassen erkennen, dass es sich ma\u00dfgeblich auf die Druckverh\u00e4ltnisse auswirkt, ob die Absaugung bei rotierender B\u00fcrste angeschaltet ist oder nicht. Ob dabei aber die Abziehlippe angebracht ist, wirkt sich nicht ma\u00dfgeblich aus (vgl. oben links und Mitte rechts).<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass die gutachterlichen Ausf\u00fchrungen die Funktion des zweiten Rakelelements als teilweises Dichtelement best\u00e4tigen. Denn die Messungen ohne Abziehlippe werden vom Gutachter der Beklagten dahin interpretiert, dass der Unterdruck in Rotationsdichtung der B\u00fcrste abnimmt, was bei angebrachter Abdichtlippe nicht der Fall war, weil dort der Druck kurz vor der Lippe wieder zugenommen hat . Grund daf\u00fcr kann eine Verringerung des Str\u00f6mungskanals durch die Lippe sein. Dies best\u00e4tigt das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin von der Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung, dass an dieser Stelle eine teilweise Abdichtung erfolgt und der Luftstrom an dieser Stelle auf einen Widerstand trifft.<\/li>\n<li>Damit in Einklang stehen die Messwerte, welche der Beklagtengutachter f\u00fcr den Bereich zwischen der B\u00fcrste und dem ersten Rakelelement ermittelt hat. Dies gilt selbst unabh\u00e4ngig von der Kritik der Kl\u00e4gerin an dem Messaufbau (Rad und D\u00fcsenkopf auf unterschiedlichen Oberfl\u00e4chen aufgestellt, Druckbohrungen evtl. falsch platziert u.\u00c4.), den folgenden Lichtbildern nebst Messergebnissen zu entnehmen ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Mit diesem weiteren Versuchsaufbau will der Gutachter den Unterdruck zwischen der B\u00fcrste und der ersten Rakelelement bestimmen, ebenfalls wieder mit und ohne Abziehlippe.<\/li>\n<li>Gegen\u00fcber den ersten Messungen weisen diese Untersuchungen h\u00f6here Werte auf f\u00fcr den Bereich zwischen dem Saugeinlass und dem dritten Rakelelement aus. Verglichen mit den Messwerten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Bereich zwischen zweitem und drittem Rakelelement belegt dies ein Einwirken auf die Druckverh\u00e4ltnisse durch das dritte Element, indes ohne dass der Unterdruck ma\u00dfgeblich beseitigt werden k\u00f6nnte. Logisch lassen sich diese Wertver\u00e4nderungen eben dadurch erkl\u00e4ren, dass der Unterdruck nach Passieren des dritten Rakelelements abnimmt, durch dieses mithin etwas gebremst wird. Hinzukommt die gr\u00f6\u00dfere Entfernung von dem Ansaugbereich.<\/li>\n<li>Dass im Bereich zwischen zweitem und drittem Rakelelement keinerlei wirksamer Ansaugstrom, sondern nur noch ein durch die B\u00fcrste verursachter Schleppstrom anl\u00e4ge, l\u00e4sst sich indes nicht erkennen. Auch hier unterst\u00fctzen die Untersuchungen der Beklagten das seitens der Kl\u00e4gerin gefundene Ergebnis. Dies ist insbesondere den Messungen zu entnehmen, die nur mit rotierender B\u00fcrste und ausgeschalteter Absaugung durchgef\u00fchrt worden sind. Denn gemittelt ergibt sich aus diesen Messungen ein Druckwert von -0,32 mBar, was dem Wert der Kl\u00e4gerin entspricht. Wenn der Gutachter f\u00fcr diesen Bereich der Vorrichtung meint, dass die Schleppstr\u00f6mung der Ansaugung entgegenwirke, weshalb der Unterdruck dort geringer ausfalle, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen, da diese Aussage nicht mit konkreten Messwerten belegt ist.<\/li>\n<li>Die weitere Schlussfolgerung des Gutachters aus diesen Messwerten, dass zwei Unterdruckbereiche vorhanden seien, steht der Merkmalsverwirklichung deshalb nicht entgegen, weil weder festzustellen ist, dass aufgrund eines relevanten Beitrags des dritten Rakelelements eine vollst\u00e4ndige Abdichtung eintreten w\u00fcrde, noch, dass der Unterdruck im Bereich zwischen zweitem und drittem Element einzig auf die Rotation der Drehung zur\u00fcckgeht.<\/li>\n<li>Auch das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, der au\u00dferhalb des Fristenregimes der Kammer zur Akte gereicht wurde, \u00e4ndert vorstehende Feststellungen nicht mehr. Wie bereits zuvor gibt auch die darin enthaltene CAD-Zeichnung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht realit\u00e4tsgetreu wieder, weil es an der Darstellung von B\u00fcrstenelementen fehlt, die aber f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre entscheidend sind. Stattdessen wurde eine Art Walze dargestellt, die mit Teilen des Geh\u00e4uses in Kontakt stehen soll. Sofern Kritikpunkte an den Ausf\u00fchrungen des Gutachters der Kl\u00e4gerin angebracht wurden, greifen diese nicht durch. Es handelt sich nicht um fundierte Gegenargumente, die wissenschaftlich etwa anhand eines Gegengutachtens belegt worden w\u00e4ren. Sie sind damit nicht geeignet, die oben bereits erl\u00e4uterten plausiblen Berechnungen des kl\u00e4gerischen Gutachters infrage zu stellen.<\/li>\n<li>Da in dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2022 nach Auffassung der Kammer weder neues noch erhebliches Vorbringen der Beklagten enthalten war, bedurfte es seitens der Kl\u00e4gerin keiner weiteren Stellungnahme.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von Merkmal 1.8. Sie verf\u00fcgt nur \u00fcber ein einziges Rakelelement an der Unterseite, welches Bodenkontakt hat. Soweit die Beklagte auf das zweite oder dritte Rakelelement als weitere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rakelelemente abstellt, weisen diese Vorrichtungsteile unstreitig jeweils keinen Kontakt zum Boden auf, was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr ein Rakelelement jedoch vorsieht. Hinzukommt, dass insbesondere das dritte Rakelelement auch nicht dem Abstreifen von Fl\u00fcssigkeiten dient, sondern gerade f\u00fcr deren Verteilung auf der B\u00fcrste sorgt, worin nicht die Funktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rakelelements liegt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEbenso gebraucht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.9.<\/li>\n<li>Die Behauptung der Beklagten, das Rakelelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht in der Lage, Schmutzpartikel\/Fl\u00fcssigkeit \u00fcber den Boden zu wischen\/schieben, \u00fcberzeugt die Kammer nicht.<\/li>\n<li>Die erst mit der Duplik vorgebrachten gutachterlichen Untersuchungen verm\u00f6gen vorstehendes Ergebnis nicht zu \u00e4ndern. Wenn die Beklagte daraus ableiten will, dass das Rakelelement gar nicht zum vollst\u00e4ndigen Wassertransport geeignet sei und daher nicht im Sinne eines Abziehelements fungiere, \u00fcberzeugt dies die Kammer nicht. Die anhand von Lichtbildern dokumentierten und im Gutachten nach Anlage CMS_A9 erl\u00e4uterten Versuche sind nach Auffassung der Kammer nicht repr\u00e4sentativ und valide. Sie zeigen nur, dass der testweise am Boden befindliche Wasserfleck nicht bei einem einzigen Hin\u00fcberfahren mit der Vorrichtung beseitigt worden ist und nur Teile des Wassers bewegt worden sind. Dabei ist aber schon zu ber\u00fccksichtigen, dass die B\u00fcrste nicht montiert war und somit keine zweite Position (Kontakt zwischen B\u00fcrste und Boden) vorlag, deren r\u00fcckw\u00e4rtiger Absicherung das Rakelelement mit dient, zumal sich ohne die B\u00fcrste auch der Einsaugvorgang anders darstellen wird. Den Versuchen lag nicht die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde.<\/li>\n<li>Diese Behauptung steht im \u00dcbrigen auch im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Beklagten, wonach die Funktion des unterseitig angebrachten Rakels unstrittig war und die Beklagte das Ausscheiden einer Merkmalsverwirklichung mit der Anzahl der Rakelelemente begr\u00fcndet hat. Sie ist damit unbeachtlich gem. \u00a7 138 ZPO.<\/li>\n<li>Abgesehen davon kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Behauptung aber auch nicht an. Das Rakelelement muss n\u00e4mlich schon nicht den Anforderungen an einen Fensterabzieher gen\u00fcgen, sodass der Gegen\u00fcberstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Abwischer f\u00fcr Fenster keine Bedeutung zukommt. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht nicht isoliert die Abziehfunktion im Zentrum. Vielmehr soll diese erg\u00e4nzend zur Reinigungswirkung der B\u00fcrste eingesetzt werden. Der Versuchsaufbau hat daher auch vor diesem Hintergrund nicht einem realen Einsatz der angegriffenen Vorrichtung entsprochen. Eine derartig gro\u00dfe Wassermenge wird schon allein deshalb nach Gebrauch der Vorrichtung nicht mehr vorliegen, weil die B\u00fcrstenelemente Teile des Wassers aufgenommen und damit vom Boden beseitigt haben werden. Der weiter angestellte Rauchtest kann des Weiteren so verstanden werden, dass das Rakelelement eine hintere Begrenzung\/Abdichtung in der angegriffenen Vorrichtung bereitstellt. Denn nach den gutachterlichen Erl\u00e4uterungen war festzustellen, dass hinter dem Rakelelement str\u00f6mender Rauch au\u00dfen an diesem vorbeistr\u00f6mt und sodann vom Ger\u00e4t eingesogen wird. Nicht zu erkennen war, dass der Rauch unter dem Rakelelement hindurch gestr\u00f6mt ist. Es bestand mithin eine hinreichende Dichtung zum Boden. Im \u00dcbrigen stellt der Gutachter zudem fest, dass die Voraussetzung zum Abziehen (von Wasser) in beide Richtungen, wegen des Umschlagens der Lippe, grunds\u00e4tzlich gegeben ist (Anlage CMS-A9, S. 8). Dies ist f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 1.9 in jedem Falle ausreichend.<\/li>\n<li>Mit vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht auch die Augenscheinnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Einklang. In eine von der Kl\u00e4gerin mitgebrachte, noch originalverpackte angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde Wasser eingef\u00fcllt. Sodann wurde Wasser auf den Boden des Gerichtssaals gegeben. Ein Vertreter der Beklagten ist mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im vollst\u00e4ndig montierten Zustand \u00fcber den Wasserfleck gefahren. Nach eigener Anschauung des Gerichts war der Wasserfleck auf dem Boden danach nicht mehr zu erkennen. In dem Schmutzwassertank der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform waren Wasserpartikel zu erkennen. Aufgrund dessen ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und insbesondere das erste Rakelelemente bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung dazu in der Lage ist, Wasser- (und Schmutz-) Partikel vom zu reinigenden Boden zu beseitigen. Damit bestehen keine Zweifel an der Verwirklichung von Merkmal 1.9.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beruht auf Neuheit.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber der D2 neu.<\/li>\n<li>Die D2 betrifft Bodenreinigungsger\u00e4te, die Feuchtigkeit und Fl\u00fcssigkeitsmengen vom Boden aufnehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten angef\u00fchrte Figur 17a stellt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung nach der D2 im Schnitt dar (Abbildung aus der Klageerwiderung mit Anm. der Beklagten):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In der D2 ist ein Agitator vorgesehen, als dasjenige Vorrichtungsteil, das in Bodenkontakt steht, um diesen zu reinigen. Hierbei kann es sich ausweislich der Beschreibung in den Abs. [0082] ff. um ein zylindrisches Mittel handeln, insbesondere um einen Schaumstoffzylinder. Dem von der Beklagten in Bezug genommenen Abs. [0086] sind nur Hinweise auf andere Materialzusammensetzungen der Walze zu entnehmen. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob auch eine B\u00fcrste zum Einsatz kommen k\u00f6nnte. Denn es fehlt jedenfalls an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmale 1.5 und 1.7.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr Merkmal 1.5 erforderliche Dichtung im Wesentlichen an einer ersten Position durch die B\u00fcrste und das Geh\u00e4use will die Beklagte nur aus der oben eingeblendeten Figur ableiten. Danach sieht es so aus, als g\u00e4be es im oberen Bereich der B\u00fcrste ein Zusammenspiel mit dem Geh\u00e4use. Technische Einzelheiten hierzu hat die Beklagte aber nicht erl\u00e4utert, obwohl diese deshalb notwendig gewesen w\u00e4ren, weil eine Zeichnung immer nur einen Anhaltspunkt geben kann. Umso weniger vermag die Kammer eine erste Position anhand der Zeichnung als offenbart ansehen, als dort nicht einmal eine Verbindung zu dem Saugkanal zu erkennen ist. Nur an der unteren H\u00e4lfte der Walze ist eine Verbindung zu diesem zu erkennen, was durch den wegf\u00fchrenden roten Pfeil verdeutlicht wird.<\/li>\n<li>Aus diesem Grund ist auch die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals 1.7 nicht festzustellen. Dieses setzt einen Ansaugbereich voraus, welcher neben der zweiten Position insbesondere auch durch die erste Position gebildet w\u00fcrde. Hierzu f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen auch aus, dass die D2 zwei Ansaugbereiche vorsieht, was dem Abs. [0112] zu entnehmen sei. Es bestehe ein Ansaugbereich f\u00fcr Schmutzeinlass und einen Fl\u00fcssigkeitseinlass. Hierzu hat die Beklagte mit der Duplik nichts Gegenteiliges mehr behauptet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie D4 steht der Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/li>\n<li>Die vorliegende Erfindung betrifft Staubsauger-Saugwerkzeuge und Staubsauger mit solchen Werkzeugen, insbesondere Staubsauger-Saugwerkzeuge mit hoher Saugleistung f\u00fcr wandnahen Staub und Staubsauger mit solchen Werkzeugen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Die Figur 1 veranschaulicht die Lehre der D4 wie folgt (entnommen der Klageerwiderung mit Anmerkungen der Beklagten):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es fehlt auch hier an der Vorwegnahme der Merkmale 1.5 \u2013 1.7.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben ihre Darlegungen ausschlie\u00dflich an vorstehender Figur orientiert, ohne ihre Behauptungen durch konkrete Verweise auf die Druckschrift zu untermauern. Schon deshalb ist das Vorbringen nicht nachzuvollziehen. Hinzukommt, dass schon an diesem auf diese Weise seitens der Beklagten an den Tag gelegten Verst\u00e4ndnisses Zweifel bestehen. Noch deutlicher als bei der D2 ist hier nicht zu erkennen, dass die erste Position einen Ansaugbereich eingrenzt. Vielmehr f\u00fchrt ein Geh\u00e4useteil vollst\u00e4ndig um einen Teil (rechtes oberes Viertel) der B\u00fcrste herum und verf\u00fcgt lediglich an der Unterseite, wo die Beklagte eine zweite Position erblickt, \u00fcber einen Saugbereich, gekennzeichnet durch den wegf\u00fchrenden Pfeil (vgl. Abs. [0011]). Mangels offenbarter erster Position liegt auch kein Ansaugbereich nach Merkmal 1.7 vor.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie D5 kann der Lehre des Klagepatents schon deshalb nicht erfolgreich als neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik entgegengehalten werden, weil diese Druckschrift im Klagepatent angef\u00fchrt und damit gepr\u00fcfter Stand der Technik ist.<\/li>\n<li>Aber jedenfalls auch in der Sache vermag dieses Dokument nicht die fehlende Neuheit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufzuzeigen. Die Beklagte legt n\u00e4mlich jedenfalls nicht dar, inwieweit s\u00e4mtliche Merkmale, abgesehen von Merkmal 1.1\/1.2, unmittelbar und eindeutig offenbart werden. Sie beschr\u00e4nkt sich auf Ausf\u00fchrungen zur Ausgestaltung einer B\u00fcrste und selbst diese, ohne konkret auf Passagen der Druckschrift Bezugzunehmen. Ebenso wenig er\u00f6rtert sie das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcrste. Auch hier ist die Bezugnahme auf eine Figur nicht geeignet, die Lehre der D5 nachvollziehbar zu erkl\u00e4ren. Es handelt sich bei der Figur 1 um Darstellungen, die ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterungen nicht eing\u00e4ngig sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht die Lehre der D7 dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<br \/>\nDie Beklagte nimmt erstmals in der Duplik auf diese Druckschrift Bezug, und tr\u00e4gt selbst in dieser nicht inhaltlich zu der D7 vor. Dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Dokument nicht in der Replik Stellung genommen hat, obwohl es Gegenstand der Nichtigkeitsklage war, ist nicht nachteilig f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Ausweislich der prozessleitenden Verf\u00fcgung h\u00e4tte die Beklagte zu den relevanten Entgegenhaltungen selbst in ihren Schrifts\u00e4tzen vortragen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie D1 steht weder der Neuheit noch der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents entgegen. Die Beklagte verweist nur pauschal auf diese Druckschrift. Weder erl\u00e4utert sie, was deren Offenbarungsgehalt ist, noch, weshalb der Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik eine Motivation gehabt haben sollte, eine Vorrichtung nach der Lehre des Klagepatents zu entwickeln.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 750.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3271 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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