{"id":9226,"date":"2023-05-16T17:00:20","date_gmt":"2023-05-16T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9226"},"modified":"2023-05-16T08:33:48","modified_gmt":"2023-05-16T08:33:48","slug":"4c-o-56-22-verwaltungssystem-fuer-funkmodem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9226","title":{"rendered":"4c O 56\/22 &#8211; Verwaltungssystem f\u00fcr Funkmodem II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3270<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. November 2022, Az. 4c O 56\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 1a; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am XXX angemeldet und als Anmeldung am XXX offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXX bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Unter dem 10. Dezember 2021 hat die A GmbH, die von der Kl\u00e4gerin in einem parallelen unter dem Az. 4c O 37\/21 gef\u00fchrten Verfahren in Anspruch genommen wird, gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 4 Ni 25\/22 (EP)) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein System zum Verwalten von mehreren Funkmodems, die in eine drahtlose Kommunikationsvorrichtung integriert sind, und insbesondere ein verteiltes Mehrfachfunksteuersystem zum Planen von mehreren aktiven Funkmodems, um Kommunikationskonflikte zu vermeiden. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA device comprising:<br \/>\nmeans for controlling the general operation of the device with a master control system (640); and means for concurrently managing a plurality of radio modems (610) with a multiradio control system (700), the multiradio control system including:<br \/>\ndistributed control components (702, 704), distributed within at least the master control system and the plurality of radio modems, configured to control operation of the plurality of radio modems based on delay tolerant and delay sensitive information; and multiradio control system interface modules (710), wherein the interface modules are configured to relay the delay sensitive information between the distributed control components through a multiradio control system interface for providing fast connection for communicating delay sensitive information, wherein the delay tolerant information includes information that does not change when a radio modem is actively engaged in communication and the delay sensitive information includes at least modem operational information that changes during the course of a wireless connection.\u201d<\/li>\n<li>\n\u00dcbersetzt lautet der Anspruch:<br \/>\n\u201eVorrichtung, die Folgendes umfasst:<br \/>\nMittel zum Steuern des allgemeinen Betriebs der Vorrichtung mit einem \u00fcbergeordneten Steuersystem (640); und Mittel zum gleichzeitigen Verwalten mehrerer Funkmodems (610) mit einem Mehrfachfunksteuersystem (700), wobei das Mehrfachfunksteuersystem Folgendes enth\u00e4lt:<br \/>\nverteilte Steuerkomponenten (702, 704), die innerhalb wenigstens des \u00fcbergeordneten Steuersystems und der mehreren Funkmodems verteilt sind und konfiguriert sind, den Betrieb der mehreren Funkmodems basierend auf verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zu steuern; und Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodule (710), wobei die Schnittstellenmodule konfiguriert sind, die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zwischen den verteilten Steuerkomponenten \u00fcber eine Mehrfachfunksteuersystemschnittstelle zum Bereitstellen schneller Verbindung f\u00fcr Kommunikation verz\u00f6gerungsempfindlicher Informationen weiterzuleiten, wobei die verz\u00f6gerungstoleranten Informationen Informationen enthalten, die sich nicht \u00e4ndern, wenn ein Funkmodem aktiv mit Kommunikation besch\u00e4ftigt ist, und die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen wenigstens Modembetriebsinformationen enthalten, die sich w\u00e4hrend des Verlaufs einer drahtlosen Verbindung \u00e4ndern.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt beispielhaft eine drahtlose Betriebsumgebung, die drahtlose Kommunikationsmedien mit unterschiedlicher effektiver Reichweite umfasst. Figur 3 offenbart eine drahtlose Kommunikationsvorrichtung nach der Lehre des Klagepatents. In Figur 5 ist ein Betriebsbeispiel gezeigt, wobei St\u00f6rungen auftreten, wenn mehrere Funkmodems gleichzeitig innerhalb der gleichen drahtlosen Kommunikationsvorrichtung verwendet werden. Die Figuren 7B und 8B zeigen jeweils detaillierte Strukturdiagramme eines Mehrfachfunksteuersystems mit verschiedenen Funkmodems.<\/li>\n<li>Die in den XXX ans\u00e4ssige Beklagte, die unter dem XXX ins XXX Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Anlage HL 7) und deren in XXX sitzende Muttergesellschaft B Co. Ltd. von der Kl\u00e4gerin in einem parallelen Verfahren vor der hiesigen Kammer (Az. 4c O 36\/21) ebenfalls in Anspruch genommen wird, unterst\u00fctzt den Deutschland-Vertrieb und Support der Mobiltelefone der Marke B, wobei zum Produktportfolio insbesondere die mit dem 5G-Standard kompatiblen Smartphones mit den Bezeichnungen B XXX und B XXX (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) geh\u00f6ren. So steht sie etwa als Ansprechpartner f\u00fcr Kunden unter https:\/\/www.B.com\/de\/support\/contact bereit (vgl. Anlage K 4) und bietet \u00fcber die Website www.B.com\/de angegriffene Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr Endkunden an. Sie ist zudem in den Verkaufsbedingungen der B Co. Ltd. als Vertragspartnerin genannt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zu Testzwecken ein Ger\u00e4t des Typs B XXX (IMEI1: XXX; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und ein Ger\u00e4t des Typs B XXX (IMEI1: XXX; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) erworben und untersucht. Nachfolgende, der Klageschrift entnommene Schaubilder zeigen den von der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Untersuchungen ermittelten Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (B XXX) bzw. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (B XXX):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere schlie\u00dfe es das Klagepatent in Anspruch 1 durch das Vorsehen mehrerer \u00fcber das Mehrfachfunksteuersystem zu verteilender Steuerkomponenten nicht aus, dass sich eine der zu verteilenden Steuerkomponenten auch in der Hauptsteuerung der Vorrichtung befinden k\u00f6nne. Insoweit fiele auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 7A-7C unter den Anspruch 1, wobei das dort mit der Bezugsziffer 700 dargestellte Mehrfachfunksteuersystem nicht auf die dicke schwarze Linie beschr\u00e4nkt sei, die die MCS-Interface-Bauteile (710) in den jeweiligen Funkmodems (610) miteinander verbinde, sondern auch die Steuerkomponente (704) mit umfasse, die im Hauptsteuersystem (640) angeordnet sei. Zudem gebe das Klagepatent dem Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Austausch der Informationen in den Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodulen im Gigabit-Bereich erfolgen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die CxM-Module in den Funkmodems der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden danach differenzieren, ob es sich bei den auszutauschenden Informationen um Typ2-Informationen bzw. verz\u00f6gerungsempfindliche Informationen handele und diese dann \u00fcber die schnelle WCI-2-Verbindung schicken. Die verz\u00f6gerungstoleranten Informationen w\u00fcrden demgegen\u00fcber \u00fcber die Modem-Control-Verbindung geschickt.<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchre die im Ausland produzierten Produkte nach Deutschland ein mit der Folge, dass jedenfalls bis zur \u00dcbergabe an Dritte inl\u00e4ndisches Eigentum\/Besitz vorliege.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei keinesfalls eine reine Patentverwertungsgesellschaft, da sie zum einen Netzausr\u00fcsterin sei und zum anderen auch von der Muttergesellschaft der Beklagten auf Patentverletzung in Anspruch genommen werde. Die Beklagte h\u00e4tte auch nicht aufgezeigt, dass die Inanspruchnahme eine besondere H\u00e4rte darstelle.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung teilweise mit Blick auf die erst am 25. September 2015 vorgenommene Eintragung der Beklagten in das Handelsregister zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die Folgendes umfassen:<\/li>\n<li>Mittel zum Steuern des allgemeinen Betriebs der Vorrichtung mit einem \u00fcbergeordneten Steuersystem; und Mittel zum gleichzeitigen Verwalten mehrerer Funkmodems mit einem Mehrfachfunksteuersystem, wobei das Mehrfachfunksteuersystem Folgendes enth\u00e4lt: verteilte Steuerkomponenten, die innerhalb wenigstens des \u00fcbergeordneten Steuersystems und der mehreren Funkmodems verteilt sind und konfiguriert sind, den Betrieb der mehreren Funkmodems basierend auf verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zu steuern; und Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodule, wobei die Schnittstellenmodule konfiguriert sind, die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zwischen den verteilten Steuerkomponenten \u00fcber eine Mehrfachfunksteuersystemschnittstelle zum Bereitstellen schneller Verbindung f\u00fcr Kommunikation verz\u00f6gerungsempfindlicher Informationen weiterzuleiten, wobei die verz\u00f6gerungstoleranten Informationen Informationen enthalten, die sich nicht \u00e4ndern, wenn ein Funkmodem aktiv mit Kommunikation besch\u00e4ftigt ist, und die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen wenigstens Modembetriebsinformationen enthalten, die sich w\u00e4hrend des Verlaufs einer drahtlosen Verbindung \u00e4ndern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. September 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. September 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>und wobei die Rechnungslegungsdaten zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. September 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 25. September 2015 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der A GmbH vom 10. Dezember 2021 betreffend den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 auszusetzen;<\/li>\n<li>h\u00f6chst hilfsweise<\/li>\n<li>der Beklagten eine Umstellungsfrist von sechs (6) Monaten zu gew\u00e4hren, ab dem Datum eines etwaigen Urteils der Kammer mit einem Unterlassungstenor. Innerhalb der Frist kann ein etwaiger Unterlassungstenor nicht vollstreckt werden. F\u00fcr die Dauer der Umstellungsfrist hat die Beklagte an die Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs 1 m\u00fcssten die Steuerkomponenten nicht nur auf die Funkmodems und das \u00fcbergeordnete (allgemeine) Steuersystem verteilt sein, vielmehr sei erforderlich, dass s\u00e4mtliche Steuerkomponenten auch innerhalb des Mehrfachfunksteuersystems angeordnet seien. Entsprechend sei das von der Kl\u00e4gerin unter anderem in Bezug genommene Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 7B nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, da dort das mit der Bezugsziffer 700 dargestellte Mehrfachfunksteuersystem nur die in den Funkmodems verteilten Steuerelemente (702), nicht aber das im \u00fcbergeordneten Steuersystem (640) angeordnete Steuerelement (704) umfasse. Demgegen\u00fcber sei das von der Figur 8B gezeigte System anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde das Klagepatent zwischen verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen (bzw. verz\u00f6gerungssensiblen) Informationen unterscheiden und die Vorrichtung je nach Art der Information unterschiedlich steuern. Daraus folge, dass auch eine patentverletzende Vorrichtung diese Unterscheidung vornehmen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich m\u00fcssten die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mehrfunksteuerschnittstellenmodule nur die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen weiterleiten, wohingegen die verz\u00f6gerungstoleranten Informationen \u00fcber ein anderes Schnittstellenmodul geleitet werden sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Ziel der Erfindung, die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen m\u00f6glichst schnell und frei weiterleiten zu k\u00f6nnen. Der Fachmann habe zum Priorit\u00e4tszeitpunkt unter einer schellen Verbindung auch bereits nur solche Verbindungen verstanden, die eine Datenrate im Gigabit\/s-Bereich erm\u00f6glicht h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Ausgegend von diesem technischen Verst\u00e4ndnis machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klageanspruchs 1.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Darlegung der behaupteten Verletzung Bezug nehme auf die WCI-2 Verbindung, mittels derer die Funkmodems in den angegriffenen Handys verbunden seien, handele es sich um eine Universal Asynchronous Receiver\/Transmitter-Verbindung (UART), \u00fcber die Typ2-Daten (Transparent Data Messages) ausgetauscht w\u00fcrden. Dabei f\u00e4nde keine Differenzierung nach verz\u00f6gerungstoleranten und -empfindlichen Informationen statt. Entsprechend w\u00fcrde auch keine zeitliche Priorisierung der Daten vorgenommen. Die m\u00f6gliche Datenrate betrage zudem nur maximal 3 Megabit\/s und sei damit langsam. Weiterhin h\u00e4tten eigene Untersuchungen der Beklagten (vorgelegt als Anlage HL 3) gezeigt, dass \u00fcber die WCI-2 Verbindung auch Kontrollinformationen ausgetauscht w\u00fcrden, die sich im Zuge der Verbindungen nicht \u00e4ndern und damit verz\u00f6gerungstolerante Informationen darstellten. Die Tests der Kl\u00e4gerin seien dagegen, auch mangels konkreten Vortrags zu den Umst\u00e4nden, nicht nachvollziehbar und damit nicht einlassungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zuletzt im Weg von Vermutungen ins Blaue hinein darauf abgestellt habe, dass im CxM-Modul zwischen verz\u00f6gerungstoleranten und -empfindlichen Informationen unterschieden werde und nur die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen \u00fcber die WCI-2-Verbindung geschickt w\u00fcrden, sei dieser Vortrag schon nicht einlassungsf\u00e4hig und stehe zudem im Widerspruch zum vorherigen Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach es einer solchen Unterscheidung nicht bed\u00fcrfe, da es sich dabei um eine Eigenschaft handele, die der Information anhafte. Unabh\u00e4ngig davon komme es f\u00fcr die Frage, ob eine Information \u00fcber die WCI-2-Schnittstelle oder \u00fcber die Modem-Control-Verbindung, welche zudem die schnellere der beiden Verbindung darstelle, geschickt werde, nicht auf die Einordnung als verz\u00f6gerungsempfindlich\/-tolerant, sondern auf die jeweilige Empf\u00e4ngerkomponente an.<\/li>\n<li>Ferner fehle es an einer Verteilung der Steuerkomponenten auch im \u00fcbergeordneten Steuersystem.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt mit Blick auf den Unterlassungsanspruch den Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Ein Totalverbot st\u00fcnde v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Anteil des Klagepatents an den technisch komplexen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auch sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin ihre Mobilfunksparte vor einiger Zeit verkauft habe und damit einer Patentverwertungsgesellschaft vergleichbar sei. Ziel der Kl\u00e4gerin sei allein der Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen, was sich auch darin zeige, dass es in der Vergangenheit Lizenzbeziehungen zwischen den Parteien gegeben habe. Die Interessen der Kl\u00e4gerin w\u00e4ren jedenfalls auch bei Gew\u00e4hrung einer Umstellungsfrist hinreichend gewahrt. Mit Blick auf die geltend gemachten R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche gelte entsprechendes.<\/li>\n<li>Ein Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte best\u00fcnde zudem schon deswegen nicht, weil diese im Ausland ans\u00e4ssig sei und die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt habe, dass und wieso die Beklagte im Inland Eigentum oder Besitz an patentverletzenden Vorrichtungen haben sollte.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen und der Kl\u00e4gerin daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach nicht gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zum Verwalten von mehreren Funkmodems, die in eine drahtlose Kommunikationsvorrichtung integriert sind, und im Speziellen ein verteiltes Mehrfachfunksteuersystem zum Planen von mehreren aktiven Funkmodems, um Kommunikationskonflikte zu vermeiden.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik seien, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] (alle nachfolgend genannten Abs\u00e4tze ohne Herkunftsangabe sind solche des Klagepatents) darstellt, Funkkommunikationseinrichtungen wie beispielsweise Mobiltelefone bekannt, die sich aufgrund von technologischen Verbesserungen sowohl hinsichtlich der Qualit\u00e4t der Kommunikation als auch der Funktionalit\u00e4t der Vorrichtungen auf dem Weltmarkt weiterhin stark vermehrten. Diese drahtlosen Kommunikationsvorrichtungen (WCD \u2013 Wireless Communication Device) seien sowohl f\u00fcr pers\u00f6nliche als auch gesch\u00e4ftliche Zwecke allgemein \u00fcblich geworden und erm\u00f6glichten es Benutzern, Sprache, Text und grafische Daten von einer Mehrzahl von geografischen Standorten aus zu senden und zu empfangen. Die Kommunikationsnetzwerke, die von diesen Vorrichtungen verwendet w\u00fcrden, erstreckten sich \u00fcber verschiedene Frequenzen und decken verschiedene \u00dcbertragungsreichweiten ab, wobei sie jeweils St\u00e4rken aufweisen, die f\u00fcr verschiedene Anwendungen w\u00fcnschenswert seien.<\/li>\n<li>Mobilfunknetzwerke erm\u00f6glichten \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0003] weiter ausf\u00fchrt \u2013 WCD-Kommunikation \u00fcber gro\u00dfe geografische Gebiete. Die Netzwerktechnologien seien \u00fcblicherweise in Generationen geteilt worden, beginnend in den sp\u00e4ten 1970igern bis in die fr\u00fchen 1980iger mit den analogen Mobiltelefonen der ersten Generation (1G), die Basissprachkommunikationen bereitstellten, bis hin zu den modernen digitalen Mobiltelefonen. Neu aufkommende Technologien, wie beispielsweise Digitaler Videorundfunk \u00fcber Satellit f\u00fcr Handvorrichtungen (DVB-H \u2013 Digital Video Broadcasting for Handheld Devices), w\u00fcrden digitales Streaming-Video und andere \u00e4hnliche Inhalte mittels Direkt\u00fcbertragung f\u00fcr eine WCD verf\u00fcgbar machen mit der Folge, dass neue Netzwerke erforderlich seien.<\/li>\n<li>Drahtlose Nahbereichsnetzwerke w\u00fcrden Kommunikationsl\u00f6sungen bereitstellen, die einige der Probleme, die in gro\u00dfen Mobilfunknetzwerken zu sehen sind, vermieden. Bluetooth sei ein Beispiel f\u00fcr eine drahtlose Nahbereichstechnologie, die sich auf dem Markt schnell durchgesetzt habe. Eine Bluetooth-f\u00e4hige WCD sende und empfinge Daten mit einer Rate von 720 kbit\/s innerhalb einer Reichweite von 10 Metern und k\u00f6nne mit zus\u00e4tzlicher Leistungsverst\u00e4rkung bis zu 100 Meter weit senden. Ein Benutzer initiierte ein Bluetooth-Netzwerk nicht aktiv. Stattdessen bildeten mehrere Vorrichtungen innerhalb der Betriebsreichweite zueinander automatisch eine Netzwerkgruppe, die \u201ePikonetzwerk\u201c genannt werde. Neben Bluetooth umfassten andere beliebte drahtlose Nahbereichsnetzwerke WLAN (von welchem lokale \u201eWi-Fi\u201c-Zugangspunkte, die gem\u00e4\u00df dem IEEE 802.11 Standard kommunizieren, ein Beispiel seien), WUSB, UWB, ZigBee (802.15.4, 802.15.4a) und UHF-RFID. All diese drahtlosen Medien weisen Merkmale und Vorteile auf, die sie f\u00fcr verschiedene Anwendungen geeignet machten, vgl. Absatz [0004].<\/li>\n<li>Zudem h\u00e4tten Hersteller begonnen, verschiedene Ressourcen zum Bereitstellen erweiterter Funktionalit\u00e4t in WCDs zu integrieren (z. B. Komponenten und Software zum Durchf\u00fchren von drahtlosem Informationsaustausch in unmittelbarer N\u00e4he). Sensoren und\/oder Scanner k\u00f6nnten verwendet werden, um visuelle oder elektronische Informationen in eine Vorrichtung einzulesen. Eine Transaktion k\u00f6nne umfassen, dass ein Benutzer seine WCD in der N\u00e4he zu einem Ziel halte, seine WCD auf ein Objekt richte (um z.B. ein Bild aufzunehmen) oder die Vorrichtung \u00fcber ein gedrucktes maschinelles Lesen, wie beispielsweise Radiofrequenzidentifikation (RFID), Infrarot-(IR-)Kommunikation, optische Zeichenerkennung (OCR &#8211; Optical Character Recognition) und verschiedene andere Arten von visueller, elektronischer und magnetischer Abtastung, verwende, um gew\u00fcnschte Informationen ohne Notwendigkeit manueller Eingabe durch einen Benutzer schnell in die WCD einzugeben, vgl. Absatz [0005].<\/li>\n<li>Daher w\u00fcrden Vorrichtungshersteller in dem Bestreben, leistungsstarke \u201eDo-all\u201c-Vorrichtungen auf den Markt zu bringen, fortfahren, so viele der vorstehend angegebenen beispielhaften Kommunikationskan\u00e4le wie m\u00f6glich in drahtlose Kommunikationsvorrichtungen zu integrieren. Vorrichtungen, die Weitverkehrs-, Nahbereichs- und maschinenlesbare Kommunikationsressourcen umfassten, wiesen h\u00e4ufig mehrere Medien f\u00fcr jede Kategorie auf. Dies erm\u00f6gliche es einer Kommunikationsvorrichtung, sich flexibel an ihre Umgebung anzupassen, zum Beispiel m\u00f6glicherweise zur gleichen Zeit sowohl mit einem WLAN-Zugangspunkt als auch mit einem Bluetooth-Zubeh\u00f6r zu kommunizieren, vgl. Absatz [0006]. Wie das Klagepatent in Absatz [0007] ausf\u00fchrt, offenbart die EP 1 XXX XXX A2 die Koexistenz von drahtlosen Vorrichtungen, die auf einer einzigen Schaltung implementiert seien.<\/li>\n<li>Angesichts der gro\u00dfen Auswahl an Kommunikationsoptionen, die in einer Vorrichtung zusammengestellt seien, sei es vorhersehbar, dass ein Benutzer das Potenzial einer WCD voll aussch\u00f6pfen m\u00f6chte, wenn er andere produktivit\u00e4tsbezogene Vorrichtungen ersetzen m\u00f6chte. Zum Beispiel k\u00f6nne der Benutzer eine Hochleistungs-WCD verwenden, um andere traditionelle, unhandlichere Telefone, Computer usw. zu ersetzen. In dieser Situation k\u00f6nne eine WCD \u00fcber zahlreiche verschiedene drahtlose Medien gleichzeitig kommunizieren. So k\u00f6nne ein Benutzer mehrere Bluetooth-Peripherievorrichtungen (z.B. ein Headset und eine Tastatur) verwenden, w\u00e4hrend er gleichzeitig ein Gespr\u00e4ch \u00fcber GSM f\u00fchre und mit einem WLAN-Zugangspunkt zum Zugreifen auf eine Internet-Website interagieren k\u00f6nne. Als Probleme, die dabei auftreten k\u00f6nnten, identifiziert das Klagepatent in Absatz [0008] insbesondere St\u00f6rungen, die bei dem gleichzeitigen Betrieb mehrerer Funkmodule verursacht werden k\u00f6nnten. Selbst wenn ein Kommunikationsmedium keine identische Betriebsfrequenz wie ein anderes Medium aufweise, k\u00f6nne ein Funkmodem Fremdst\u00f6rungen f\u00fcr ein anderes Medium verursachen. Es sei ferner auch m\u00f6glich, dass die kombinierten Effekte von zwei oder mehr gleichzeitig funktionierenden Funkeinrichtungen Intermodulationseffekte f\u00fcr eine andere Bandbreite aufgrund von Oberschwingungseffekten erzeugen k\u00f6nnten. Diese St\u00f6rungen k\u00f6nnten Fehler verursachen, die zur notwendigen Neu\u00fcbertragung verlorengegangener Pakete und zur allgemeinen Verschlechterung der Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr ein oder mehrere Kommunikationsmedien f\u00fchrten.<\/li>\n<li>Die Nutzbarkeit einer Kommunikationsvorrichtung, die mit der F\u00e4higkeit zum Kommunizieren \u00fcber mehrere drahtlose Kommunikationsmedien ausgestattet ist, werde stark beeintr\u00e4chtigt, wenn diese Kommunikationen nur nacheinander eingesetzt werden k\u00f6nnten. Daher bestehe ein Bedarf an einem System zum Verwalten dieser verschiedenen Kommunikationsmedien, damit sie bei vernachl\u00e4ssigbarer Auswirkung auf die Leistungsf\u00e4higkeit gleichzeitig funktionieren k\u00f6nnten. Das System solle zum Identifizieren und Verstehen der Funktionalit\u00e4t jedes drahtlosen Mediums in der Lage sein, und es solle in der Lage sein, auf sich \u00e4ndernde Bedingungen in der Umgebung schnell zu reagieren und jedes Medium so zu steuern, dass St\u00f6rungen minimiert w\u00fcrden, vgl. Absatz [0009].<\/li>\n<li>Mit Blick auf die implizite Aufgabenstellung in Absatz [0009] schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung, die Folgendes umfasst:<br \/>\n1.1. Mittel zum Steuern des allgemeinen Betriebs der Vorrichtung mit einem \u00fcbergeordneten Steuersystem (640); und<br \/>\n1.2. Mittel zum gleichzeitigen Verwalten mehrerer Funkmodems (610) mit einem Mehrfachfunksteuersystem (700),<br \/>\nwobei das Mehrfachfunksteuersystem Folgendes enth\u00e4lt:<br \/>\n1.2.1. verteilte Steuerkomponenten (702, 704), die innerhalb wenigstens des \u00fcbergeordneten Steuersystems und der mehreren Funkmodems verteilt sind und konfiguriert sind, den Betrieb der mehreren Funkmodems basierend auf verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zu steuern; und<br \/>\n1.2.2. Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodule (710), wobei die Schnittstellenmodule konfiguriert sind, die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zwischen den verteilten Steuerkomponenten \u00fcber eine Mehrfachfunksteuersystemschnittstelle zum Bereitstellen schneller Verbindung f\u00fcr Kommunikation verz\u00f6gerungsempfindlicher Informationen weiterzuleiten,<br \/>\n1.2.2.1. wobei die verz\u00f6gerungstoleranten Informationen Informationen enthalten, die sich nicht \u00e4ndern, wenn ein Funkmodem aktiv mit Kommunikation besch\u00e4ftigt ist, und<br \/>\n1.2.2.2. die verz\u00f6gerungssensiblen Informationen wenigstens Modembetriebsinformationen enthalten, die sich w\u00e4hrend des Verlaufs einer drahtlosen Verbindung \u00e4ndern.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.2, welche das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mehrfachfunksteuersystem n\u00e4her beschreibt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen nicht von allen Merkmalen der Merkmalsgruppe 1.2 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Mobiltelefone der Beklagten verwirklichen Merkmal 1.2.1, gem\u00e4\u00df dem das Mehrfachfunksteuersystem \u00fcber verteilte Steuerkomponenten verf\u00fcgt, die innerhalb wenigstens des \u00fcbergeordneten Steuersystems und der mehreren Funkmodems verteilt und konfiguriert sind, den Betrieb der mehreren Funkmodems basierend auf verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zu steuern.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein System bzw. eine Vorrichtung bereitzustellen, welche die verschiedenen Kommunikationsmedien\/-module innerhalb eines drahtlosen Kommunikationsger\u00e4tes so verwalten, dass diese gleichzeitig mit vernachl\u00e4ssigbarer Auswirkung auf die Leistung funktionieren k\u00f6nnen und St\u00f6rungen minimiert werden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 stellt insoweit eine Vorrichtung unter Schutz (Merkmal 1), die \u00fcber verschiedene Mittel zum Steuern der Vorrichtung bzw. ihrer Module verf\u00fcgt. So muss die Vorrichtung nach Merkmal 1.1 zun\u00e4chst \u00fcber Mittel zum Steuern des allgemeinen Betriebes der Vorrichtung mit einem \u00fcbergeordneten Steuersystem verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Der eigentliche Kern der Erfindung ist Gegenstand der Merkmalsgruppe 1.2, wonach eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zudem Mittel zum gleichzeitigen Verwalten mehrerer Funkmodems mit einem Mehrfachfunksteuersystem aufweisen soll. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Mehrfachfunksteuersystems wird von den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 weiter beschrieben. Danach enth\u00e4lt das Mehrfachfunksteuersystem verteilte Steuerkomponenten, die innerhalb wenigstens des \u00fcbergeordneten Steuersystems und der mehreren Funkmodems verteilt sind und so konfiguriert sind, dass sie den Betrieb der mehreren Funkmodems basierend auf verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen steuern k\u00f6nnen (Merkmal 1.2.1). Das Mehrfachfunksteuersystem soll zudem \u00fcber Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodule verf\u00fcgen, wobei die Schnittstellenmodule konfiguriert sind, die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zwischen den verteilten Steuerkomponenten \u00fcber eine Mehrfachfunksteuersystemschnittstelle zum Bereitstellen schneller Verbindung f\u00fcr Kommunikation verz\u00f6gerungsempfindlicher Informationen weiterzuleiten, vgl. Merkmal 1.2.2. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.2.1 sollen verz\u00f6gerungstolerante Informationen solche Informationen enthalten, die sich nicht \u00e4ndern, wenn ein Funkmodem aktiv mit Kommunikation besch\u00e4ftigt ist. Demgegen\u00fcber sollen verz\u00f6gerungssensible Informationen wenigstens Modembetriebsinformationen enthalten, die sich w\u00e4hrend des Verlaufs einer drahtlosen Verbindung \u00e4ndern, vgl. Merkmal 1.2.2.2.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nF\u00fcr den Streit der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit von ma\u00dfgeblichem Interesse ist zun\u00e4chst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verteilung der Steuerkomponenten des Mehrfachfunksteuersystems gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1.<\/li>\n<li>Danach sollen die entsprechenden Steuerkomponenten sowohl im bzw. innerhalb des \u00fcbergeordneten Steuersystems der Vorrichtung als auch kumulativ in den mehreren Funkmodems vorhanden sein.<\/li>\n<li>Merkmal 1.2.1 verlangt insoweit, dass in allen diesen Modulen Steuerkomponenten vorhanden sind, die zusammen das Mehrfachfunksteuersystem bilden. Das Klagepatent macht dar\u00fcber hinaus aber keine weiteren Vorgaben dazu, wie die Steuerkomponenten miteinander zu verbinden sind bzw. dass \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 stets alle Steuerkomponenten (\u00fcber eine Leitung) miteinander verbunden sein m\u00fcssen. Entsprechendes folgt nicht aus dem Wortlaut des Merkmals, der nur davon spricht, dass die Steuerkomponenten \u201einnerhalb wenigstens des \u00fcbergeordneten Steuersystems und der mehreren Funkmodems verteilt\u201c sein m\u00fcssen. Der Anspruch setzt somit das Vorhandensein der Steuerkomponenten in bzw. innerhalb der jeweiligen Module (\u00fcbergeordnetes Steuersystem und Funkmodem) voraus, ohne etwas \u00fcber deren Verbindung zu sagen.<\/li>\n<li>Der Fachmann findet auch in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die verteilten Steuerkomponenten allesamt (physisch) miteinander verbunden sein m\u00fcssen. So f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0011] beispielsweise aus Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Steuerungsaspekte des Mehrfachfunksteuersystems (MCS \u2013 Multiradio Control System) k\u00f6nnen unter verschiedenen Modulen innerhalb der WCD verteilt sein. Diese verteilten Komponenten k\u00f6nnen entweder durch eine Kommunikationsschnittstelle, die dem Gesamtsteuersystem der WCD gemeinsam ist (gemeinsame Schnittstelle), miteinander kommunizieren, oder sie k\u00f6nnen alternativ eine spezialisierte Schnittstelle verwenden, die f\u00fcr Transaktionen in Bezug auf das Mehrfachfunksteuersystem (MCS-Schnittstelle) reserviert ist. Obwohl die gemeinsame Schnittstelle zum Bef\u00f6rdern von Informationen zwischen den verteilten Steuerkomponenten verwendet werden kann, kann dieser Kommunikationsmodus aufgrund des normalen Verkehrs im \u00fcbergeordneten Steuersystem (z. B. Verkehr von mehreren Anwendungen, die ausgef\u00fchrt werden, Benutzerinteraktionen usw.) unter Kommunikationsverz\u00f6gerungen leiden. Die MCS-Schnittstelle koppelt die Steuerkomponenten des MCS jedoch direkt und kann die schnelle \u00dcbertragung von verz\u00f6gerungsempfindlichen Betriebsinformationen und Steuerbefehlen ungeachtet des Verkehrs des \u00fcbergeordneten Steuersystems erm\u00f6glichen.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent spricht mit Blick auf die verteilten Steuerkomponenten, die das Mehrfachfunksteuersystem (MCS) bilden, davon, dass diese \u00fcber eine Schnittstelle miteinander kommunizieren k\u00f6nnen\/sollen. Allein aus dem Begriff der Schnittstelle folgt noch nicht, dass die Steuerungskomponenten \u00fcber eine Leitung oder eine andere physische Verbindung miteinander kommunizieren sollen, da dem Fachmann auch bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt allgemein bekannt war, dass es Schnittstellen gibt, die drahtlos miteinander kommunizieren.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt wird der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents, vorrangig der Figuren 7B und 8B sowie der zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die nachfolgend erneut wiedergegebene Figur 8B ein Mehrfachfunksteuersystem nach der Lehre des Patentanspruchs 1 zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die von dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 8A-8C gezeigte Kommunikationsvorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber eine \u00fcbergeordnete Steuereinrichtung (MCS, 640), die in ihrem Prozessor (300) eine Steuerkomponente (704) aufweist. Entsprechende weitere Steuerungskomponenten (702) sind in den verschiedenen Funkmodems (610) integriert und \u00fcber das Mehrfachfunksteuersystem (700) miteinander \u00fcber eine Leitung (dicker schwarzer Strich) verbunden.<\/li>\n<li>Das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 8 ist aber nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht geeignet, die Lehre des Anspruchs 1 auf eine physische Verbindung aller Steuerkomponenten des Mehrfachfunksteuersystem zu beschr\u00e4nken. Denn der Fachmann kann insbesondere dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7B entnehmen, dass es einer solchen Verbindung nicht bedarf:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Aufbau dieser Kommunikationsvorrichtung entspricht im Wesentlichen dem Aufbau der Vorrichtung nach der Figur 8B mit der Ausnahme, dass hier nur eine physische Verbindung der Steuerkomponenten (702) in den jeweiligen Funkmodems besteht und damit keine unmittelbare physische Verbindung zu der Steuerkomponente (704) im \u00fcbergeordneten Steuersystem (640). Gleichwohl bilden auch alle diese Komponenten der Figur 7B ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Mehrfachfunksteuersystem. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel anspruchsgem\u00e4\u00df. Denn der Anspruch 1 macht \u2013 wie zuvor dargestellt \u2013 dem Fachmann neben dem Vorhandensein der Steuerkomponenten keine konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben dazu, wie diese zu verbinden sind. Daher schlie\u00dft es der Anspruch auch nicht aus, wenn nicht immer alle Steuerkomponenten physisch miteinander verbunden sind. Das Klagepatent f\u00fchrt in Absatz [0048] aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\n\u201eFIG. 7A offenbart eine bespielhafte Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung, wobei ein Mehrfachfunksteuersystem (MCS) 700 in die WCD 100 eingef\u00fchrt ist. \u00c4hnlich der vorstehend beschriebenen MRC 600 handhabt das MCS 700 drahtlose Kommunikationen in der WCD 100 durch \u00dcberwachen auf potenzielle Kommunikationskollisionen und Steuern von Kommunikationsressourcen, wie beispielsweise Funkmodems 610, um diese Probleme zu vermeiden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das MCS 700 einen Vorteil gegen\u00fcber einer zentralisierten MRC 600 bereitstellt, indem es diese Steuermerkmale in bereits notwendige Komponenten innerhalb der WCD 100 verteilt. Als Ergebnis kann eine betr\u00e4chtliche Menge der Operationen zur Kommunikationsverwaltung f\u00fcr die verschiedenen Kommunikationsressourcen, beispielsweise die Funkmodems 610, lokalisiert werden, was die Gesamtmenge von Steuerbefehlsverkehr in der WCD 100 reduziert.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann findet im Klagepatent an keiner Stelle Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass und wieso gerade die fehlende physische Verbindung zur Steuerkomponente im MCS, die den einzigen Unterschied zum unstreitig erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 8B darstellt, f\u00fcr die Lehre nach Anspruch 1 und dessen Mehrfachfunksteuersystem essentiell sein sollte.<\/li>\n<li>In den Abs\u00e4tzen [0050] bis [0052] wird sodann weiter ausgef\u00fchrt (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[0050] Das MCS 700 verbindet die verteilten Steuerkomponenten 702 in den Modulen 310, 312, 320 und 340 direkt. Eine andere verteilte Steuerkomponente 704 kann sich im \u00fcbergeordneten Steuersystem 640 der WCD 100 befinden. Es ist wichtig, zu erw\u00e4hnen, dass die verteilte Steuerkomponente 704, die im Prozessor 300 dargestellt ist, nicht nur auf diese Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt ist, sondern sich in jedem geeigneten Systemmodul innerhalb der WCD 100 befinden kann. Die Hinzuf\u00fcgung des MCS 700 stellt eine dedizierte verkehrsarme Kommunikationsstruktur zum \u00dcbertragen von verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen sowohl zu als auch von den verschiedenen verteilten Steuerkomponenten 702 bereit.<\/li>\n<li>[0051] Die beispielhafte Ausf\u00fchrungsform, die in FIG. 7A offenbart ist, wird in FIG. 7B ausf\u00fchrlicher beschrieben. Das MCS 700 bildet eine direkte Verbindung zwischen den verteilten Steuerkomponenten 702 innerhalb der WCD 100. Die verteilten Steuerkomponenten 702 in den Funkmodems 610 k\u00f6nnen zum Beispiel aus einer MCS-Schnittstelle 710, einer Funkaktivit\u00e4tssteuereinheit 720 und einer Synchronisationseinrichtung 730 bestehen. Die Funkaktivit\u00e4tssteuereinheit 720 verwendet die MCS-Schnittstelle 710 zum Kommunizieren mit den verteilten Steuerkomponenten in anderen Funkmodems 610. Die Synchronisationseinrichtung 730 kann zum Erhalten von Zeitsteuerungsinformationen vom Funkmodem 610 verwendet werden, um Synchronisationsanforderungen von beliebigen der verteilten Steuerkomponenten 702 zu erf\u00fcllen. Die Funkaktivit\u00e4tssteuereinheit 702 kann durch die gemeinsame Schnittstelle 620 auch Informationen vom \u00fcbergeordneten Steuersystemsystem 640 (z. B. von der verteilten Steuerkomponente 704) erhalten. Folglich kann jede Information, die vom \u00fcbergeordneten Steuersystem 640 durch die gemeinsame Schnittstelle 620 an die Funkaktivit\u00e4tssteuereinheit 720 kommuniziert wird, als verz\u00f6gerungstolerant angesehen werden, weshalb die tats\u00e4chliche Ankunftszeit dieser Informationen die Leistungsf\u00e4higkeit des Kommunikationssystems nicht wesentlich beeinflusst. Andererseits k\u00f6nnen alle verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen durch das MCS 700 bef\u00f6rdert werden, so dass es von \u00dcberlast des \u00fcbergeordneten Steuersystems isoliert ist.<\/li>\n<li>[0052] Wie bereits erw\u00e4hnt, kann es eine verteilte Steuerkomponente 704 innerhalb des \u00fcbergeordneten Steuersystems 640 geben. Einige Aspekte dieser Komponente k\u00f6nnen sich im Prozessor 300 befinden, wie beispielsweise eine laufende Softwareroutine, die das Verhalten der Funkaktivit\u00e4tssteuereinheiten 720 \u00fcberwacht und koordiniert. Der Prozessor 300 ist so dargestellt, dass er eine Priorit\u00e4ts-Steuereinheit 740 enth\u00e4lt. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt diesen Passagen, dass es sich sowohl bei den Steuerkomponenten in den Funkmodems (702) als auch bei der Steuerkomponente in dem \u00fcbergeordneten Steuersystem (704) jeweils um verteilte Steuerkomponenten im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt und dass alle diese Komponenten auch in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 7B \u00fcber eine gemeinsame Schnittstelle miteinander kommunizieren und Informationen austauschen k\u00f6nnen. Er erkennt daher auch, dass es nicht auf die in der Figur 7B fehlende physische Verbindung zur Steuerkomponente 704 ankommt.<\/li>\n<li>Entsprechendes erkennt der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Der Clou der Erfindung liegt darin, dass die Hauptsteuerung dadurch entlastet und damit die Effizienz der Gesamtvorrichtung gesteigert wird, dass die Steuerung der Funkmodems von einer eigenen, von der Hauptsteuerung unabh\u00e4ngigen Einrichtung, dem Mehrfachfunksteuersystem, \u00fcbernommen wird. Wesentlicher Bestandteil des Mehrfachfunksteuersystems sollen die verteilten Steuerkomponenten in den jeweiligen Funkmodems und im \u00fcbergeordneten Steuersystem sein, wobei diese miteinander kommunizieren m\u00fcssen. Die Art und Weise bzw. den Weg, wie diese Komponenten untereinander kommunizieren, stellt das Klagepatent jedoch mangels konkreter Vorgaben in das Belieben des Fachmanns. Daher kommt es auch technisch-funktional nicht auf eine physische Verbindung dieser Komponenten an.<\/li>\n<li>1.3.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.2.1 vermochte die Kammer eine Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festzustellen.<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien weitestgehend unstreitig und kann den nachfolgend wiedergegebenen, der Klageschrift entnommenen und von beiden Parteien in Bezug genommenen Schaubildern entnommen werden, wobei das erste Schaubild die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (B XXX) und das zweite Schaubild die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (B XXX) zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZu erkennen ist, dass in beiden Mobiltelefonen die Steuerkomponenten in den Funkmodems \u00fcber eine Leitung (WCI-2) miteinander verbunden sind und dass es in der Hauptsteuerung noch eine weitere Steuerkomponente gibt. Insoweit entspricht der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Figur 7B und ist damit patentverletzend.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen hingegen keinen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 1.2.2, welche die Steuerung der Vorrichtung anhand verz\u00f6gerungsempfindlicher Informationen zum Gegenstand hat.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDas Klagepatent unterscheidet mit Blick auf die von dem Mehrfachfunksteuersystem auszutauschenden Informationen zwischen verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungsempfindlichen bzw. verz\u00f6gerungssensiblen Informationen. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.2.1 sollen dabei verz\u00f6gerungstolerante Informationen solche Informationen seien, die sich w\u00e4hrend des aktiven Betriebs eines Funkmodems typischerweise nicht \u00e4ndern. Als Beispiele f\u00fcr solche Informationen nennt das Klagepatent in Absatz [0053] beispielsweise Funkmodusinformationen (z.B. GPRS, Bluetooth, WLAN usw.), Priorit\u00e4tsinformationen, die durch Benutzereinstellungen definiert sein k\u00f6nnen, oder den spezifischen Dienst, den das Funkmodem bietet (QoS, Echtzeit\/Nicht-Echtzeit).<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber soll es sich nach Merkmal 1.2.2.2 bei verz\u00f6gerungsempfindlichen\/verz\u00f6gerungssensiblen Informationen um Informationen handeln, die sich w\u00e4hrend des Verlaufs einer drahtlosen Verbindung \u00e4ndern k\u00f6nnen. Darunter fallen beispielsweise Modembetriebsinformationen sowie Funkmodemsynchronisations- und Aktivit\u00e4tssteuerinformationen (vgl. Absatz [0053]). Da diese Informationen f\u00fcr die jeweilige drahtlose Verbindung von essentieller Bedeutung sind, m\u00fcssen diese Informationen bei etwaigen \u00c4nderungen \u2013 anders als die verz\u00f6gerungstoleranten Informationen \u2013 unverz\u00fcglich zwischen den Steuerkomponenten ausgetauscht werden.<\/li>\n<li>Der Austausch dieser zeitkritischen Informationen soll gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.2 \u00fcber Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodule erfolgen, die so konfiguriert sind, dass die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen zwischen den verteilten Steuerkomponenten \u00fcber eine Mehrfachfunksteuersystemschnittstelle zum Bereitstellen schneller Verbindung f\u00fcr Kommunikation verz\u00f6gerungsempfindlicher Informationen weitergeleiten werden. Die auf das \u00fcbergeordnete Steuersystem und die jeweiligen Funkmodule verteilten Steuerkomponenten m\u00fcssen nach Merkmal 1.2.1 auch so konfiguriert sein, dass sie den Betrieb der Funkmodems basierend auf diesen Informationen steuern k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setzt insoweit voraus, dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung bzw. ihr Mehrfachfunksteuersystem zwischen den beiden in Bezug genommenen Arten von Informationen unterscheidet bzw. unterscheiden k\u00f6nnen muss, damit insbesondere die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen schnell weitergeleitet\/ausgetauscht werden. Der Clou der Erfindung, womit sie sich vom Stand der Technik abhebt, ist dabei das (vom Hauptprozessor unabh\u00e4ngige) Mehrfachfunksteuersystem, das diese Informationen mit Priorit\u00e4t austauscht und so den eigentlichen Prozessor und seine Hauptsteuerung von dieser Aufgabe befreit. Dies bedeutet nicht, dass \u00fcber die Mehrfachfunksteuerschnittstellen nicht auch \u2013 bei Bedarf \u2013 verz\u00f6gerungstolerante Informationen ausgetauscht werden d\u00fcrfen, entscheidend ist jedoch, dass \u00fcber diese Schnittstellen jedenfalls die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen ausgetauscht werden und dies schnell, d.h. ohne zeitlichen Versatz, erfolgt. Insoweit ist \u2013 entgegen dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin \u2013 die F\u00e4higkeit der Vorrichtung zur Differenzierung nach der Art der Information von essentieller Bedeutung, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass verz\u00f6gerungsempfindliche Informationen nicht bevorzugt ausgetauscht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung der beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 7B und 8B:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\u00dcber die Mehrfachfunksteuerung (700) werden in beiden Ausf\u00fchrungsbeispielen nur verz\u00f6gerungssensible Informationen (delay sentitive information) ausgetauscht und verz\u00f6gerungstolerante Informationen (delay tolerant information) \u00fcber eine andere Schnittstelle, die im Common Interface (620) des MCS angeordnet ist. Da diese beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele die Lehre des Klagepatents \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen, folgt daraus nicht, dass verz\u00f6gerungstolerante Informationen nicht auch \u00fcber die Mehrfachfunksteuersystemschnittstelle ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Entsprechendes folgt aus Absatz [0051], wo zu Figur 7B ausgef\u00fchrt wird (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Die Funkaktivit\u00e4tssteuereinheit 702 kann durch die gemeinsame Schnittstelle 620 auch Informationen vom \u00fcbergeordneten Steuersystemsystem 640 (z. B. von der verteilten Steuerkomponente 704) erhalten. Folglich kann jede Information, die vom \u00fcbergeordneten Steuersystem 640 durch die gemeinsame Schnittstelle 620 an die Funkaktivit\u00e4tssteuereinheit 720 kommuniziert wird, als verz\u00f6gerungstolerant angesehen werden, weshalb die tats\u00e4chliche Ankunftszeit dieser Informationen die Leistungsf\u00e4higkeit des Kommunikationssystems nicht wesentlich beeinflusst. Andererseits k\u00f6nnen alle verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen durch das MCS 700 bef\u00f6rdert werden, so dass es von \u00dcberlast des \u00fcbergeordneten Steuersystems isoliert ist.\u201c<\/li>\n<li>Aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen ergibt sich allerdings, dass die Vorrichtung zwischen der Art der Information unterscheiden k\u00f6nnen muss, um jedenfalls die zeitkritischen verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen stets schnell auszutauschen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin ist dabei zuzugeben, dass Merkmal 1.2.1 zwar nicht vorgibt, wie die verteilten Steuerkomponenten den Betrieb je nach Art der Informationen steuern bzw. welche Unterschiede es in der Steuerung je nach Art der Information gibt. Nichtsdestotrotz ergibt sich aber aus Merkmal 1.2.1, dass die Vorrichtung zur Differenzierung geeignet und ausgestaltet sein muss. Denn die Frage, was mit einer spezifischen Information angefangen wird, unterscheidet sich von dem grundlegenden Bed\u00fcrfnis, die Art der Information zun\u00e4chst zu bestimmen.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich im \u00dcbrigen f\u00fcr den Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Denn f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ist es essentiell, dass jedenfalls die verz\u00f6gerungsempfindlichen Informationen schnell zwischen den Funkmodems ausgetauscht werden, um etwaige St\u00f6rungen schnell zu beseitigen. Insoweit soll auch die Hauptsteuerung von dieser Aufgabe durch Vorsehen eines eigenen Mehrfachfunksteuersystems entlastet werden. Sofern eine Vorrichtung aber \u00fcberhaupt nicht zwischen verz\u00f6gerungsempfindlichen und verz\u00f6gerungstoleranten Informationen unterscheiden und deren Weiterleitung entsprechend steuern kann, macht auch die \u00dcbertragung der Steuerung auf ein eigenes Mehrfachfunksteuersystem keinen Sinn, da in diesem Fall s\u00e4mtliche Informationen gleich behandelt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 1.2.2, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass in den angegriffenen Mobiltelefonen zwischen verz\u00f6gerungstoleranten und verz\u00f6gerungssensiblen Informationen unterschieden wird und letztgenannte priorisiert weitergeleitet werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die WCI-2 Schnittstelle Typ 2-Daten\/Informationen zwischen den Funkmodems ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Vortrag \u2013 auf mehrfache Nachfrage des Gerichts \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung zuletzt unter Bezugnahme auf das nachfolgend erneut wiedergegebene Schaubild dahingehend konkretisiert, dass in den CxM-Modulen der Funkmodems der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen danach differenziert w\u00fcrde, ob es sich bei den auszutauschenden Informationen um Typ 2-Informationen und somit um verz\u00f6gerungsempfindliche Informationen oder um andere, verz\u00f6gerungstolerante Informationen handele und nur die zeitkritischen Typ 2-Informationen dann \u00fcber die schnelle WCI-2-Verbindung geschickt w\u00fcrden. Verz\u00f6gerungstolerante Informationen w\u00fcrden demgegen\u00fcber \u00fcber die (langsamere) Modem-Control-Verbindung geschickt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Entsprechendes vermochte die Kammer indes nicht festzustellen.<\/li>\n<li>So ist bereits mangels hinreichend substantiierten Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht zu erkennen, dass es sich bei den Typ 2-Informationen stets um verz\u00f6gerungssensible\/-empfindliche Informationen handelt. Auf Nachfrage des Gerichts zu den Eigenschaften bzw. dem Ursprung der Typ 2-Informationen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klarstellend ausgef\u00fchrt, dass der Begriff Typ 2-Information bzw. Typ 2-Daten aus einer Bluetooth-Spezifikation stamme. Daraus folgt, dass es sich um Informationen handelt, die f\u00fcr eine Bluetooth-Verbindung bzw. die Steuerung des Bluetooth-Funkmodems von Relevanz sind. Allein aus dieser Zuordnung zu einer bestimmten Verbindungsart folgt aber nicht, jedenfalls aus Sicht der Kammer nicht zwingend, dass es sich dabei stets um solche Informationen\/Daten handelt, die f\u00fcr die (Bluetooth-)Verbindung von solch zeitlicher Relevanz sind, dass sie mit Priorit\u00e4t auszutauschen sind.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals auf die bereits mit der Klageschrift auf den Seiten 33 bis 40 vorgelegten eigenen Versuche verweist, so ergibt sich daraus nichts anderes. Wie aus der nachfolgenden, der Rz. 70 entnommenen \u00dcbersicht ersichtlich ist, betreffen die Versuche der Kl\u00e4gerin eine kritische Situation, wie sie bei der gleichzeitigen Nutzung des WLAN-Funkmodems und des LTE-Modems (Band 7) entstehen kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Da die von den jeweiligen Funkmodems genutzten Frequenzen \u00e4u\u00dferst nah beieinanderliegen, kann und wird es bei paralleler Nutzung der Verbindungen zu Interferenzen kommen, die die Leistungsf\u00e4higkeit und Qualit\u00e4t der einzelnen Verbindungen sp\u00fcrbar beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Wie die Kl\u00e4gerin in der Klage dann weiter ausgef\u00fchrt hat, veranlasst das WLAN-Funkmodem bzw. dessen Controller nach Erkennung der Konfliktsituation das LTE-Funkmodem dazu sog. SINR-Messungen durchzuf\u00fchren, deren Ergebnisse das WLAN-Modul dazu verwenden kann, um die durch seine T\u00e4tigkeit bei der LTE-Verbindung verursachten St\u00f6rungen durch Anpassung der Sendeleistung zu minimieren. Entsprechendes soll sich aus der nachfolgenden, der Rz. 73 der Klageschrift entnommenen Abbildung (Hervorhebungen durch Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt) ergeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bereits vor dem Hintergrund, dass es sich bei vorstehend aufgezeigter Konfliktsituation um einen Konflikt zwischen dem WLAN- und dem LTE-Funkmodem handelt, vermochte die Kammer nicht zu erkennen, wieso es sich bei der gelb markierten \u201e0x36\u201c-Information um eine Typ 2-Information (Bluetooth), mithin eine Information betreffend einen anderen Verbindungstyp mit eigenen Schnittstellen, handeln sollte. Die Kl\u00e4gerin hatte diese \u00dcbersicht herangezogen, um vermeintlich aufzuzeigen, dass es sich bei Typ 2-Informationen stets um zeitkritische Informationen handelt. Soweit in diesem Zusammenhang und mit Blick auf die SINR-Messungen in der Abbildung noch von \u201eMWS to Bluetooth\u201c die Rede ist, war f\u00fcr die Kammer nicht nachzuvollziehen, wieso und in welchem Ma\u00dfe die Bluetooth-Schnittstelle bzw. -verbindung im untersuchten Konfliktfall WLAN \u2013 LTE \u00fcberhaupt eine Rolle spielen sollte.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen, dass und wieso gerade in dem CxM-Modul (702) eine Differenzierung zwischen verz\u00f6gerungsempfindlichen und verz\u00f6gerungstoleranten (Typ 2-)Informationen stattfindet. Diese pauschale Behauptung hat die Kl\u00e4gerin durch keine weiteren Erl\u00e4uterungen zu st\u00fctzten vermocht. So fehlt es bereits an grundlegendem Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, wof\u00fcr das CxM-Modul \u00fcberhaupt zust\u00e4ndig ist und welche Daten\/Informationen es verarbeitet.<\/li>\n<li>Gegen eine Unterscheidung zwischen verz\u00f6gerungsempfindlichen und verz\u00f6gerungstoleranten (Typ 2-)Informationen im bzw. durch das CxM-Modul spricht nicht zuletzt, dass \u2013 wie den Schaubildern zum Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommen werden kann \u2013 nicht das CxM-Modul einen anderen, alternativen und vermeintlichen langsameren Weg (Modem-Control) bedient, sondern ein anderes Bauteil (MODEM Contrl, 702). Daher ist nicht zu erkennen, dass das CxM-Modul \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin zuletzt behauptet \u2013 zwei unterschiedliche Wege\/Schnittstellen aufweist, \u00fcber die es die von ihm vermeintlich nach Kategorie eingeteilten Informationen jeweils versenden kann.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1; 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3270 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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