{"id":9224,"date":"2023-05-16T17:00:04","date_gmt":"2023-05-16T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9224"},"modified":"2023-05-16T08:31:02","modified_gmt":"2023-05-16T08:31:02","slug":"4c-o-53-21-aktivmaterial-lithium-sekundaerzelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9224","title":{"rendered":"4c O 53\/21 &#8211; Aktivmaterial Lithium-Sekund\u00e4rzelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3269<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Januar 2023, Az. 4c O 53\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als neben der A eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 4. November 2021, vorgelegt als Anlage MB 15) \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B1 (Anlage MB 14, in deutscher Teil-\u00dcbersetzung als Anlage MB 52 vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme von 25 japanischen Priorit\u00e4ten, die vom Zeitrang \u00e4ltesten beiden Priorit\u00e4tsschriften datieren auf den XXX, am XXX angemeldet und als Anmeldung am XXX offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Dezember 2020 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hat die B GmbH, ein mit der Beklagten zu 2) konzernverbundenes Unternehmen, gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 3 Ni 6\/22 (EP)) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die Beklagte zu 1) ist der Nichtigkeitsklage zwischenzeitlich beigetreten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Lithium-Sekund\u00e4rzelle und wasserfreie Elektrolytl\u00f6sung zur Verwendung darin. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. A lithium secondary battery at least comprising: an electrode group comprising a positive electrode, a negative electrode, and a separator interposed between the electrodes; and a nonaqueous electrolyte comprising a nonaqueous solvent and a lithium salt contained therein, the electrode group and the nonaqueous electrolyte being held in a battery case, and the positive electrode and the negative electrode each comprising a current collector and, formed thereon, an active-material layer containing an active material capable of occluding\/releasing a lithium ion, wherein the nonaqueous electrolyte is a nonaqueous electrolyte which contains difluorophosphoric acid salt in an amount of 10 ppm or more of the whole nonaqueous electrolyte, wherein the difluorophosphoric acid salt is lithium difluorophosphate; and the positive electrode is: positive electrode [2]: a positive electrode containing a positive-electrode active material having a composition represented by the following composition formula (4):<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2 composition formula (4)<\/li>\n<li>wherein M represents at least one element selected from the group consisting of Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn, and Nb; x represents a number satisfying 0&lt;x\u22641.2; y represents a number satisfying 0.05\u2264y\u22640.5; and z represents a number satisfying 0.01\u2264z\u22640.5.\u201d<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Eine Lithium-Sekund\u00e4rbatterie, mindestens umfassend: eine Elektroden-Gruppe, die eine positive Elektrode, eine negative Elektrode und einen zwischen den Elektroden angeordneten Separator umfasst; und einen nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyt, der ein nichtw\u00e4ssriges L\u00f6sungsmittel und ein darin enthaltenes Lithiumsalz umfasst, wobei die Elektroden-Gruppe und der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt in einem Batteriegeh\u00e4use gehalten werden, und wobei die positive Elektrode und die negative Elektrode jeweils einen Stromabnehmer und, darauf ausgebildet, eine Aktivmaterialschicht, die ein Aktivmaterial enth\u00e4lt, das dazu in der Lage ist, ein Lithiumion zu okkludieren\/freizusetzen, umfassen, wobei der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt ein nichtw\u00e4ssriger Elektrolyt ist, der Difluorphosphors\u00e4uresalz in einer Menge von 10 ppm oder mehr des gesamten nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten enth\u00e4lt, wobei das Difluorphosphors\u00e4uresalz Lithiumdifluorphosphat ist; und die positive Elektrode ist: positive Elektrode [2]: eine positive Elektrode, die ein Aktivmaterial der positiven Elektrode mit einer Zusammensetzung enth\u00e4lt, dargestellt durch die folgende Zusammensetzungsformel (4):<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2 Zusammensetzungsformel (4)<\/li>\n<li>wobei M mindestens ein Element darstellt, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe, bestehend aus Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn und Nb; x eine Zahl darstellt, die 0&lt;x\u22641,2 erf\u00fcllt; y eine Zahl darstellt, die 0,05\u2264y\u22640,5 erf\u00fcllt; und z eine Zahl darstellt, die 0,01\u2264z\u22640,5 erf\u00fcllt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3, 4, 6, 8, 9, 10,12 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mit Hauptsitz in XXX wurde im Oktober 2020 durch Verschmelzen des Elektrolytgesch\u00e4ftes der A und der C gegr\u00fcndet (vgl. englische \u00dcbersetzung des als Anlage MB 1 zur Akte gereichten japanischen Handelsregisterauszugs, vorgelegt als Anlage MB 1a).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Kraftfahrzeughersteller mit Sitz in XXX und Teil des in den XXX ans\u00e4ssigen multinationalen Automobilkonzern D. Sie bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke E unter anderem elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, wie etwa dem nachfolgend der Anlage MB 5 entnommenen Screenshot des Internetauftritts der Beklagten zu 1) entnommen werden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zu dem Produktportfolio geh\u00f6rt insbesondere auch der E XXX-e, der ausweislich der unter https:\/\/www.E.de\/fahrzeuge\/XXX-modelle\/XXX-e\/uebersicht.html abrufbaren Modell\u00fcbersicht in verschiedenen Modellvarianten angeboten wird, wobei s\u00e4mtliche Varianten \u00fcber dieselbe 50 kWh Lithium-Ionen Batterie verf\u00fcgen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt noch weitere Modellreihen, die ebenfalls \u00fcber eine 50 kWh Lithium-Ionen-Batterie verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Die unter F Co. Limited (kurz \u201eF\u201c) firmierende und in der XXX ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) wurde im Jahr XXX gegr\u00fcndet. Sie ist auf die Herstellung und den Vertrieb von Batterien, insbesondere auch f\u00fcr elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge spezialisiert, wie dem nachfolgenden, auf Englisch gehaltenen Screenshot ihres Internetauftritts entnommen werden kann (vgl. Anlage MB 8).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Internetauftritt umfasst auch eine auf Deutsch gehaltene Unterseite, auf der die Beklagte zu 2) auf ihre T\u00e4tigkeit in Deutschland und ihre in Deutschland sitzenden (Tochter-)Gesellschaften, die F GmbH und die B GmbH, verweist (vgl. Screenshot der deutschen Unterseite vorgelegt als Anlage MB 9). Dort wird unter anderem auch ausgef\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDurch das breite Angebot kundenorientierter L\u00f6sungen, sowohl im Produktportfolio als auch im Dienstleistungsbereich, konnte F starke Partnerschaften mit wichtigen europ\u00e4ischen Key Playern der Automobilindustrie aufbauen, darunter XXX, XXX, XXX, XXX, D, XXX, XXX und andere (in alphabetischer Reihenfolge).\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage MB 31 ein seitens der A bei XXX (nachfolgend: XXX) in Auftrag gegebenes Gutachten vorgelegt, welches sich \u2013 wie nachfolgender Tabelle entnommen werden kann \u2013 mit der Analyse der in einem E XXX-e Edition verbauten Lithium-Ionen-Batterie befasst:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das XXX hat mit Blick auf das Aktivmaterial der Kathode \u2013 wie nachfolgender, der Seite 42 des Gutachtens entstammender Abbildung 146 entnommen werden kann \u2013 unter anderem festgestellt, dass dieses aus Lithium, Nickel, Mangan und Kobalt besteht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Privatgutachtens wird auf die Anlage MB 31 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zudem als Anlagen MB 34, MB 49 und MB 55 gutachterliche Stellungnahmen des Prof. Dr. XXX von der XXX zur Akte gereicht, in denen der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik bei Lithium-Ionen-Batterien zum Priorit\u00e4tszeitpunkt sowie zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von der Lehre des Klagepatents macht. Wegen des weiteren Inhalts dieser Stellungnahmen nimmt die Kammer Bezug auf die vorgenannten Anlagen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hat als Anlagen B 13 \/ B13a und B 21 \/ B21a Untersuchungsberichte der Universit\u00e4t XXX (XXX) vorgelegt, aus denen sich unter anderem ergibt, dass die angegriffenen Batterien auch Zirkonium in einer Menge von 0,002 enthalten. Dar\u00fcber hinaus hat sie als Anlagenkonvolut B 4 ein Privatgutachten des Dr. XXX von der G mbH vorgelegt. Der Privatgutachter der Beklagten zu 2) kommt in Rz. 25 seines Gutachtens vom 4. April 2022 (Anlage B 4) zu dem Ergebnis, dass das als Anlage MB 31 zur Akte gereichte Gutachten der Kl\u00e4gerin nicht geeignet sei, die Zusammensetzung des Aktivmaterials an der Kathode zu belegen. Wegen der Einzelheiten der Gutachten wird auf die vorgenannten Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass Lithiumdifluorphosphat als solches dem nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyt hinzugegeben werde, vielmehr sei ausreichend, wenn sich Lithiumdifluorphosphat erst in der Batterie bilde. Der seitens der Kl\u00e4gerin mit ihren Gutachten gef\u00fchrte Nachweis von Difluorphosphat in den angegriffenen Batteriezellen lie\u00dfe nur den Schluss auf das Vorhandensein von Lithiumdifluorphosphat in der beanspruchten Menge von 100 ppm oder mehr zu, da Lithium als Gegenion in dem ebenfalls aufgefundenen Hexafluorophosphat enthalten sei. Daher stelle der Nachweis von PO2F2- ein Nachweis von Li(PO2F2) dar, was auch von den Beklagten im Rahmen der Nichtigkeitsklage so vertreten werde. Auf Grund des sog. \u201esolid-electrolyte-interface\u201c, einer sich bildenden Grenzschicht zwischen den Elektroden und dem Elektrolyt, sei davon auszugehen, dass sogar noch mehr Lithiumdifluorphosphat als die gemessenen 299 ppm in den angegriffenen Zellen vorhanden sei. Soweit die Beklagten entgegen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht behaupten w\u00fcrden, kein Lithiumdifluorphosphat hinzuzugeben, so sei dies zum einen nicht nachvollziehbar. Lithiumdifluorphosphat k\u00f6nne aber erfindungsgem\u00e4\u00df auch erst durch Zugabe eines anderen Salzes des Difluorphosphats (wie z.B. Natriumdifluorphosphat) synthetisiert werden. Zudem sei auch nur Lithiumdifluorphosphat in Europa registriert, was ebenfalls f\u00fcr dessen Verwendung spreche. Schlie\u00dflich sei der Nachweis von Lithiumdifluorphosphat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nur mittels 19F-NMR-Spektren m\u00f6glich, wie die Tests der Kl\u00e4gerin zeigten.<\/li>\n<li>Soweit Anspruch 1 des Klagepatents vorgebe, dass die positive Elektrode ein Aktivmaterial enth\u00e4lt, welches der angegebenen Zusammensetzungsformel entspricht, so sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Aktivmaterialschicht \u00fcber weitere Bestandteile verf\u00fcge und\/oder mehrere Aktivmaterialien vorhanden seien. Entsprechendes folgere der Fachmann in Zusammenschau mit Unteranspruch 3 sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Abs\u00e4tze [0073] und [0199] der Beschreibung des Klagepatents. Dies habe auch der weitere Privatsachverst\u00e4ndige der Kl\u00e4gerin, Herr Prof. XXX in seinen Gutachten (vgl. Anlage MB 34 und MB 55) best\u00e4tigt. Die Beklagte zu 2) selbst w\u00fcrde in ihrem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Sicherheitsblatt (\u201ematerial safety data sheet\u201c = MSDS) angeben, dass es sich um eine Lithium-Nickel-Cobalt-Mangan-Oxid-Batterie handele, mithin um eine Batterie, die jedenfalls \u00fcber ein Aktivmaterial bestehend aus den Elementen Li, Ni, Co, Mn und O verf\u00fcge. Dass neben diesem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aktivmaterial ggf. noch ein weiteres Aktivmaterial vorhanden sei, welches eine andere Zusammensetzung (mit Zirkonium) aufweise, sei unerheblich, da dies nicht vom Klagepatent ausgeschlossen werde.<\/li>\n<li>Soweit noch Aluminium, Fluor, Kohlenstoff, Schwefel und Phosphor in den angegriffenen Zellen gefunden worden seien, so handele es sich dabei nicht um Bestandteile des Aktivmaterials der positiven Elektrode (Kathode). Gleiches gelte f\u00fcr die aufgefundenen Elemente Bor, Zirkonium, Titan und Magnesium, die nicht Teil des Aktivmaterials seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet ferner, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden Batterien der Beklagten zu 2) verbaut. Entsprechendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Fahrzeuge der Beklagten zu 1) auf einem Baukastenprinzip beruhten, wobei f\u00fcr die Modelle E XXX-e die sog. Common Modular Platform (CMP) verwendet werde, f\u00fcr die die Beklagte zu 2) Batteriezellen liefere. Entsprechende Plattform werde zudem von dem Modell E XXX-e verwendet. Die Modelle XXX e-Life und XXX beruhten auf der sog. EMP2- Plattform (Efficient Modular Platform 2), wobei auch hier 50 kWh-Batterien der Beklagten zu 2) verbaut w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Fertigung der Fahrzeuge bzw. der Einbau der Batterien im EU-Ausland (Spanien und Frankreich) schade dem erforderlichen Inlandsbezug nicht, da nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH auch die Lieferung eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes im Ausland eine Schutzrechtsverletzung darstellen k\u00f6nne. Die Beklagte zu 2) habe nicht zuletzt durch die beantragte europaweit geltende CE-Zulassung und dem vorstehend beschriebenen und allgemein bekannten Baukastenprinzip sicher davon ausgehen m\u00fcssen, dass ein Teil der beanstandeten Fahrzeuge der Beklagten zu 1) auch in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werde.<\/li>\n<li>Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand m\u00fcsse ohne Erfolg bleiben, da es sich beim Klagepatent um eine Meilensteinerfindung mit erheblichem Wert handele. Auch seien der seitens der Beklagten zu 1) behauptete Umr\u00fcstaufwand und das entsprechende Missverh\u00e4ltnis zum Wert des Klagepatents nicht nachvollziehbar. Die Kl\u00e4gerin behauptet ferner, dass ihr Gesch\u00e4ftsbetrieb keineswegs mit dem eines Patentverwerters vergleichbar sei. Vielmehr z\u00e4hlten ihre beiden Eigent\u00fcmerinnen, die XXX und die XXX, jeweils zu den weltweit zehn gr\u00f6\u00dften Elektrolytherstellern und seien zudem Entwickler und Inhaber einer Vielzahl entsprechender Patente.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Lithium-Sekund\u00e4rbatterien<\/li>\n<li>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<\/li>\n<li>eine Lithium-Sekund\u00e4rbatterie, mindestens umfassend:<\/li>\n<li>eine Elektroden-Gruppe, die eine positive Elektrode, eine negative Elektrode und einen zwischen den Elektroden angeordneten Separator umfasst;<\/li>\n<li>und einen nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyt, der ein nichtw\u00e4ssriges L\u00f6sungsmittel und ein darin enthaltenes Lithiumsalz umfasst,<\/li>\n<li>wobei die Elektroden-Gruppe und der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt in einem Batteriegeh\u00e4use gehalten werden,<\/li>\n<li>und wobei die positive Elektrode und die negative Elektrode jeweils einen Stromabnehmer und, darauf ausgebildet, eine Aktivmaterialschicht, die ein Aktivmaterial enth\u00e4lt, das dazu in der Lage ist, ein Lithiumion zu okkludieren\/freizusetzen, umfassen,<\/li>\n<li>wobei der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt ein nichtw\u00e4ssriger Elektrolyt ist, der Difluorphosphors\u00e4uresalz in einer Menge von 100 ppm oder mehr des gesamten nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten enth\u00e4lt, wobei das Difluorphosphors\u00e4uresalz Lithiumdifluorphosphat ist; und<\/li>\n<li>die positive Elektrode ist: positive Elektrode [2]: eine positive Elektrode, die ein Aktivmaterial der positiven Elektrode mit einer Zusammensetzung enth\u00e4lt, dargestellt durch die folgende Zusammensetzungsformel (4):<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2 Zusammensetzungsformel (4)<\/li>\n<li>wobei M mindestens ein Element darstellt, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe, bestehend aus Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn und Nb; x eine Zahl darstellt, die 0&lt;x\u22641,2 erf\u00fcllt; y eine Zahl darstellt, die 0,08\u2264y\u22640,4 erf\u00fcllt; und z eine Zahl darstellt, die 0,02\u2264z\u22640,4 erf\u00fcllt;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 von EP 1 XXX XXX<br \/>\n\u2013 wie im Nichtigkeitsverfahren als Hauptantrag verteidigt)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>die positive Elektrode [2] das Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Aktivmaterial der positiven Elektrode, das sich in der Zusammensetzung von dem Aktivmaterial der positiven Elektrode unterscheidet, enth\u00e4lt;<br \/>\n(Anspruch 3 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>die positive Elektrode [2] einen Stromabnehmer und, darauf ausgebildet, eine Aktivmaterialschicht der positiven Elektrode umfasst, die das Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Bindemittel umfasst, wobei die Aktivmaterialschicht der positiven Elektrode eine Dichte im Bereich von 1,5 g\/cm 3 bis 3,5 g\/cm 3 aufweist;<br \/>\n(Anspruch 4 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>die in jedem Batteriegeh\u00e4use der Sekund\u00e4rbatterie enthaltenen Batterieelemente eine elektrische Kapazit\u00e4t von 3 Ampere-Stunden (Ah) oder h\u00f6her haben;<br \/>\n(Anspruch 6, Variante (3) von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Separator ein Separator vom Typ mikropor\u00f6se Folie ist;<br \/>\n(Anspruch 8 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Separator eine d\u00fcnne Folienform hat;<br \/>\n(Anspruch 9 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Separator einen Porendurchmesser von 0,01 bis 1 \u00b5m und eine Dicke von 5 bis 50 \u00b5m aufweist;<br \/>\n(Anspruch 10 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Januar 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Januar 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorfs festgestellten patent verletzenden Zustand der Erzeugnisse ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der mit der R\u00fccknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die jeweilige Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/li>\n<li>5. die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der jeweiligen Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Fahrzeuge ausgew\u00e4hlt aus einem Kraftfahrzeug, einem Motorrad, einem mit einem Motor ausgestatteten Fahrrad und einem Fahrrad, insbesondere Kraftfahrzeuge,<\/li>\n<li>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese ausgestattet sind mit:<\/li>\n<li>einer Lithium-Sekund\u00e4rbatterie, mindestens umfassend:<\/li>\n<li>eine Elektroden-Gruppe, die eine positive Elektrode, eine negative Elektrode und einen zwischen den Elektroden angeordneten Separator umfasst;<\/li>\n<li>und einen nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyt, der ein nichtw\u00e4ssriges L\u00f6sungsmittel und ein darin enthaltenes Lithiumsalz umfasst,<\/li>\n<li>wobei die Elektroden-Gruppe und der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt in einem Batteriegeh\u00e4use gehalten werden,<\/li>\n<li>und wobei die positive Elektrode und die negative Elektrode jeweils einen Stromabnehmer und, darauf ausgebildet, eine Aktivmaterialschicht, die ein Aktivmaterial enth\u00e4lt, das dazu in der Lage ist, ein Lithiumion zu okkludieren\/freizusetzen, umfassen,<\/li>\n<li>wobei der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt ein nichtw\u00e4ssriger Elektrolyt ist, der Difluorphosphors\u00e4uresalz in einer Menge von 100 ppm oder mehr des gesamten nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten enth\u00e4lt, wobei das Difluorphosphors\u00e4uresalz Lithiumdifluorphosphat ist; und<\/li>\n<li>die positive Elektrode ist: positive Elektrode [2]: eine positive Elektrode, die ein Aktivmaterial der positiven Elektrode mit einer Zusammensetzung enth\u00e4lt, dargestellt durch die folgende Zusammensetzungsformel (4): LixNi(1-y-z)CoyMzO2 Zusammensetzungsformel (4)<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2 Zusammensetzungsformel (4)<\/li>\n<li>wobei M mindestens ein Element darstellt, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe, bestehend aus Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn und Nb; x eine Zahl darstellt, die 0&lt;x\u22641,2 erf\u00fcllt; y eine Zahl darstellt, die 0,08\u2264y\u22640,4 erf\u00fcllt; und z eine Zahl darstellt, die 0,02\u2264z\u22640,4 erf\u00fcllt;<br \/>\n(Anspruch 12 und 13 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>die positive Elektrode [2] das Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Aktivmaterial der positiven Elektrode, das sich in der Zusammensetzung von dem Aktivmaterial der positiven Elektrode unterscheidet, enth\u00e4lt;<br \/>\n(Anspruch 12, 13, 1 und 3 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>die positive Elektrode [2] einen Stromabnehmer und, darauf ausgebildet, eine Aktivmaterialschicht der positiven Elektrode umfasst, die das Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Bindemittel umfasst, wobei die Aktivmaterialschicht de r positiven Elektrode eine Dichte im Bereich von 1,5 g\/cm 3 bis 3,5 g\/cm 3 aufweist;<br \/>\n(Anspruch 12, 13, 1 und 4 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>die in jedem Batteriegeh\u00e4use der Sekund\u00e4rbatterie enthaltenen Batterieelemente eine elektrische Kapazit\u00e4t von 3 Ampere-Stunden (Ah) oder h\u00f6her haben;<br \/>\n(Anspruch 12, 13, 1 und 6, Variante (3) von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Separator ein Separator vom Typ mikropor\u00f6se Folie ist;<br \/>\n(Anspruch 12, 13, 1 und 8 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Separator eine d\u00fcnne Folienform hat;<br \/>\n(Anspruch 12, 13, 1 und 9 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Separator einen Porendurchmesser von 0,01 bis 1 \u00b5m und eine Dicke von 5 bis 50 \u00b5m aufweist;<br \/>\n(Anspruch 12, 13, 1 und 10 von EP 1 XXX XXX)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Januar 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Januar 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\naa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer II.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>c) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorfs festgestellten patent verletzenden Zustand der Erzeugnisse ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der mit der R\u00fccknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und<br \/>\nd) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die jeweilige Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/li>\n<li>5. die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der jeweiligen Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 9. Januar 2021 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I.1. und II.1. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die weiteren, von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr verschiedene F\u00e4lle gestellten Hilfsantr\u00e4ge wird auf die Seiten 122 bis 134 der Replik vom 22. Juli 2022 (Bl. 318 bis 330 d.A.) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die am 23. Februar 2022 anh\u00e4ngig gemachte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen nationalen Teil des EP 1 XXX XXX B1 (&#8222;Klagepatent&#8220;) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten r\u00fcgen die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Insoweit bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin und die eingetragene weitere Miteigent\u00fcmerin eine Bruchteilsgemeinschaft bildeten. Jedenfalls die auf Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anspr\u00fcche d\u00fcrften nicht auf eine Leistung an die Kl\u00e4gerin allein gerichtet sein.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die angegriffenen Lithium-Ionen-Batterien selbst weder herstelle noch Kenntnis vom Aufbau und der Zusammensetzung habe. Insoweit sei sie auf Informationen der Beklagten zu 2) angewiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) behauptet, aus dem seitens der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Internetauftritt ergebe sich nicht, dass die Beklagte zu 2) mit Bezug auf Deutschland die angegriffenen Lithium-Ionen-Batterien anbiete. Gleichfalls bestreitet sie, die Beklagte zu 1) mit Batterien zur Herstellung des XXX-e zu beliefern.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon machten die Batteriezellen der Beklagten zu 2) keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Der Elektrolyt der im XXX-e verwendeten Batteriezellen sei kein nichtw\u00e4ssriger Elektrolyt, der Difluorphosphors\u00e4uresalz in einer Menge von 100 ppm oder mehr des gesamten nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten enthielte, wobei das Difluorphosphors\u00e4uresalz Lithiumdifluorphosphat (LiPO2F2) sei. Dem Elektrolyten werde kein Lithiumdifluorphosphat hinzugegeben. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der als Anlagen MB 31 zur Akte gereichten Analyse des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin. So sei bei den durch 19F-NMR festgestellten Komponenten Lithiumdifluorphosphat (LiPO2F2) nicht aufgef\u00fchrt, es sei vielmehr \u2013 wie Seite 14 der Anlage MB 14 entnommen werden k\u00f6nne \u2013 vermeintlich das Anion Difluorphosphat (PO2F2-) in einer Menge von 280 ppm (= 0,028) nachgewiesen worden. Die angebliche Bestimmung von Difluorphosphat (PO2F2-) solle laut Anlage MB 31 mittels 19F-NMR-Spektren erfolgt sein. Diese 19F-NMR-Spektren alleine seien jedoch nicht zum Nachweis von Difluorphosphat (PO2F2-) geeignet, es seien vielmehr zus\u00e4tzlich noch 31P-NMR-Spektren erforderlich, was sich auch der als Anlage B 4 zur Akte gereichten sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme von Dr. XXX entnehmen lie\u00dfe. Auch sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin verf\u00e4lscht seien, etwa durch das unbeabsichtigte Einbringen von Wasser.<\/li>\n<li>Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe positive Elektrode auf. Das Material der positiven Elektrode weise eine andere Zusammensetzung auf, da sie zus\u00e4tzlich zu Li, Ni, Mn, Co und O mindestens ein weiteres Element M* enthalte, das weder Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn, noch Nb sei. Bei diesem Element handele es sich um Zirkonium (Zr). Die Zusammensetzungsformel w\u00fcrde daher nicht LixNi(1-y-z)CoyMzO2 wie von Anspruch 1 gefordert lauten, sondern LixNi(1-yz)Coy(M+M*)zOa. Ferner sei die st\u00f6chiometrische Menge von Sauerstoff a in beiden Zusammensetzungen nicht \u201e2\u201c. Die von der Kl\u00e4gerin bzw. ihrem Privatgutachter gew\u00e4hlte Untersuchungsmethode sei dem Grunde nach nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung der positiven Elektrode zu erbbringen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben den Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. So komme dem Klagepatent mit Blick auf eine Vielzahl an Patentanmeldungen im Bereich der Batterien sowie dem Umstand, dass es sich nur um eine Detailverbesserung handele, nur eine geringer Wert bzw. eine geringe technische Bedeutung zu. Demgegen\u00fcber drohe bei einer Unterlassung ein gro\u00dfer Schaden auf Seiten der Beklagten zu 1), da ein Austausch der angegriffenen Batterien gegen ein anderes Modell mehrere Jahre in Anspruch nehme, da dieses zun\u00e4chst homologiert werden m\u00fcsste. Auf Grundlage aktueller Verkaufszahlen, w\u00fcrde der Beklagten zu 1) ein monatlicher Gewinnverlust von mehr als EUR 3.000.000,00 drohen, welcher in grobem Missverh\u00e4ltnis zum Wert des Klagepatents st\u00fcnde. Dieser beliefe sich bei einer handels\u00fcblichen 50 kWh Lithium-Ionen-Batterien allenfalls auf einen mittleren dreistelligen Betrag. Zudem stehe die Kl\u00e4gerin mangels eigenem Batteriegesch\u00e4ft einem Patentverwerter gleich.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht mit der Folge, dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG nicht zustehen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Geltendmachung der beantragten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Sie ist unstreitig Mitinhaberin des Klagepatentes und als solche im Register eingetragen. Steht das Patent \u2013 wie hier \u2013 mehreren nat\u00fcrlichen und\/oder juristischen Personen gemeinsam zu, so kann jede(r) f\u00fcr sich die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und\/oder Schadenersatz geltend machen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 139 Rn. 16; K\u00fchnen Handbuch der Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kapitel D., Rz. 278; a.A.: Vo\u00df in Schulte, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2022, \u00a7 139, Rz. 13, wo mit Blick auf Anspr\u00fcche gerichtet auf Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung eine Leistung an alle Eigent\u00fcmer gemeinschaftlich gefordert wird). Die Mitinhaber eines Patents bilden regelm\u00e4\u00dfig eine Bruchteilsgemeinschaft (\u00a7 741 BGB), so dass in entsprechender Anwendung des \u00a7 1011 BGB jeder von ihnen befugt ist, die Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen, weswegen sie Gesamtgl\u00e4ubiger im Sinne von \u00a7 428 BGB sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16 = GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 84 m.w.N.). Die Kl\u00e4gerin kann daher die gesamte Leistung hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents allein geltend machen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Lithium-Sekund\u00e4rbatterien und einen nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten zur Verwendung darin.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausf\u00fchrt, bestehe ein Trend zur Gr\u00f6\u00dfenreduzierung bei elektronischen Ger\u00e4ten, wobei zudem verlangt werde, dass Sekund\u00e4rbatterien eine h\u00f6here Kapazit\u00e4t aufweisen. Die Aufmerksamkeit der Fachwelt w\u00fcrde sich daher auf Lithium-Sekund\u00e4rbatterien richten, die eine h\u00f6here Energiedichte als Nickel-Cadmium-Batterien und Nickel-Wasserstoff-Batterien bes\u00e4\u00dfen.<\/li>\n<li>In Absatz [0003] f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass Lithium-Sekund\u00e4rbatterien in verschiedenen Anwendungen verwendet werden, weil sie Sekund\u00e4rbatterien mit hoher Kapazit\u00e4t seien. Bei diesen Anwendungen w\u00fcrden die Lithium-Sekund\u00e4rbatterien jedoch haupts\u00e4chlich als Batterien relativ kleiner Gr\u00f6\u00dfe verwendet, wie z. B. in tragbaren Telefonen. In der Zukunft sei zu erwarten, dass die Batterien in einem breiteren Bereich von Anwendungen als gro\u00dfe Batterien f\u00fcr Kraftfahrzeuge usw. verwendet werden. Obwohl von gro\u00dfen Batterien besonders viel Entladeleistung (Output) gefordert werde, f\u00fchre eine blo\u00dfe Vergr\u00f6\u00dferung herk\u00f6mmlicher kleiner Batterien zu unzureichenden Leistungen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent geht davon aus, dass f\u00fcr die letztgenannten Anwendungsgebiete eine Verbesserung der Leistung erforderlich sei. In den Abs\u00e4tzen [0003] bis [0012] nimmt das Klagepatent sodann Bezug auf insgesamt 33 \u00fcberwiegend japanische Patent(anmelde)schriften sowie ein weiteres Dokument, in welchen bereits entsprechende Verbesserungsvorschl\u00e4ge gemacht worden seien.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0013] als technische Aufgabe, Lithium-Sekund\u00e4rbatterien bereitzustellen, die, selbst wenn sie so hergestellt sind, dass sie eine gr\u00f6\u00dfere Gr\u00f6\u00dfe haben, eine hohe Kapazit\u00e4t, eine lange Lebensdauer und eine hohe Entladeleistung (Output) aufweisen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1, welcher von der Kl\u00e4gerin vorliegend in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung, wie sie im parallelen Nichtigkeitsverfahren als Hauptantrag verteidigt wird, geltend gemacht wird, eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1. Eine Lithium-Sekund\u00e4rbatterie, mindestens umfassend:<br \/>\n1.2. eine Elektroden-Gruppe, die eine positive Elektrode, eine negative Elektrode und einen zwischen den Elektroden angeordneten Separator umfasst,<br \/>\n1.3. und einen nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyt, der ein nichtw\u00e4ssriges L\u00f6sungsmittel und ein darin enthaltenes Lithiumsalz umfasst,<br \/>\n1.4. wobei die Elektroden-Gruppe und der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt in einem Batteriegeh\u00e4use gehalten werden,<br \/>\n1.5. und wobei die positive Elektrode und die negative Elektrode jeweils einen Stromabnehmer und, darauf ausgebildet, eine Aktivmaterialschicht, die ein Aktivmaterial enth\u00e4lt, das dazu in der Lage ist, ein Lithiumion zu okkludieren\/freizusetzen, umfassen,<br \/>\n1.6. wobei der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt ein nichtw\u00e4ssriger Elektrolyt ist, der Difluorphosphors\u00e4uresalz in einer Menge von 100 ppm oder mehr des gesamten nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten enth\u00e4lt, wobei das Difluorphosphors\u00e4uresalz Lithiumdifluorphosphat ist; und<br \/>\n1.7. die positive Elektrode ist: positive Elektrode [2]: eine positive Elektrode, die ein Aktivmaterial der positiven Elektrode mit einer Zusammensetzung enth\u00e4lt, dargestellt durch die folgende Zusammensetzungsformel (4):<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2 Zusammensetzungsformel (4)<\/li>\n<li>wobei M mindestens ein Element darstellt, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe, bestehend aus Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn und Nb; x eine Zahl darstellt, die 0&lt;x\u22641,2 erf\u00fcllt; y eine Zahl darstellt, die 0,08\u2264y\u22640,4 erf\u00fcllt; und z eine Zahl darstellt, die 0,02\u2264z\u22640,4 erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale 1.6 und 1.7 im Streit, wobei der Streit sowohl das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis dieser Merkmale wie auch den tats\u00e4chlichen Aufbau der angegriffenen Batteriezellen betrifft. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Verwirklichung des Merkmals 1.6 vermochte die Kammer die Verwirklichung von Merkmal 1.7 nicht festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnspruch 1 stellt \u2013 in der vorliegend nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung \u2013 eine wiederaufladbare Lithium-Batterie unter Schutz (vgl. Merkmal 1.1), deren grundlegend vorbekannter Aufbau von den Merkmalen 1.2 bis 1.5 n\u00e4her beschrieben wird.<\/li>\n<li>Den eigentlichen Kern der Erfindung findet der Fachmann von den beiden Merkmalen 1.6 und 1.7 beschrieben, wonach der nichtw\u00e4ssrige Elektrolyt zun\u00e4chst ein nichtw\u00e4ssriger Elektrolyt sein muss, der Difluorphosphors\u00e4uresalz in einer Menge von 100 ppm oder mehr des gesamten nichtw\u00e4ssrigen Elektrolyten enth\u00e4lt und wobei das Difluorphosphors\u00e4uresalz Lithiumdifluorphosphat ist. Merkmal 1.7 betrifft das Aktivmaterial der positiven Elektrode. Danach soll die positive Elektrode ein Aktivmaterial mit einer Zusammensetzung enthalten, welches folgender Zusammensetzungsformel entspricht:<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2.<\/li>\n<li>Dabei soll M mindestens ein Element darstellen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe, bestehend aus Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn und Nb; wobei x eine Zahl darstellt, die 0&lt;x\u22641,2 erf\u00fcllt; y eine Zahl darstellt, die 0,08\u2264y\u22640,4 erf\u00fcllt; und z eine Zahl darstellt, die 0,02\u2264z\u22640,4 erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann Merkmal 1.7 die Vorgabe entnehmen, dass als Aktivmaterial an der Kathode der Batteriezelle eine Zusammensetzung vorhanden sein muss, welche die durch die chemische Formel konkret beschriebene Zusammensetzung aufweist. Neben Lithium, Nickel, Cobalt und Sauerstoff soll das Aktivmaterial mindestens ein weiteres Element (\u201eM\u201c) enthalten, das der enumerativen Aufz\u00e4hlung der weiteren in dem Merkmal genannten Stoffe (Mangan, Aluminium, Eisen, Titan, Magnesium, Chrom, Gallium, Kupfer, Zink und Niobium) entstammt. Der Vorgabe \u201emindestens\u201c entnimmt der Fachmann insoweit, dass M entweder eines oder mehrere der aufgez\u00e4hlten Elemente umfassen kann, mithin M auch eine Kombination mehrerer Elemente darstellen kann, solange diese s\u00e4mtlich den aufgez\u00e4hlten Elementen entsprechen.<\/li>\n<li>Der abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung der zul\u00e4ssigen Elemente der Zusammensetzung des Aktivmaterials entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst, dass gerade ein Aktivmaterial vorhanden sein muss, welches die beanspruchten Elemente in der beschriebenen Zusammensetzung aufweist.<\/li>\n<li>Das genannte Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Umstand, dass in Merkmal 1.7 eine chemische Formel mit einer hinreichend spezifizierten Zusammensetzung genannt ist, die ihm exakte Vorgaben macht, aus welchen Elementen die entsprechende Zusammensetzung zu bestehen hat und in welchem Verh\u00e4ltnis diese vorhanden sein m\u00fcssen. F\u00fcr den Fachmann, hier ein Chemiker bzw. Ingenieur (Fachrichtung Materialwissenschaft und Werkstofftechnik) mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung Herstellung von Lithium-Batterien, ist eine solche chemische Formel, \u00e4hnlich wie eine mathematische Formel f\u00fcr einen Mathematiker, eine Anleitung, wie ein bestimmter Stoff zusammenzusetzen ist bzw. \u00fcber welche Inhaltsstoffe er verf\u00fcgen muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies f\u00fcr den Fachmann allerdings grunds\u00e4tzlich auch, dass Elemente, die in der Formel keinen Niederschlag gefunden haben, nicht vorhanden sein d\u00fcrfen, da es sich anderenfalls um eine andere Zusammensetzung mit einer eigenen, abweichenden chemischen Formel handeln w\u00fcrde. Der nachfolgend dargestellten Formel<\/li>\n<li>LixNi(1-y-z)CoyMzO2.<\/li>\n<li>entnimmt der Fachmann daher in einem ersten Schritt, dass neben den Elementen Lithium, Nickel, Cobalt und Sauerstoff nur noch mindestens ein Element, welches mit dem Platzhalter M gekennzeichnet ist und welches aus der Gruppe Mn, Al, Fe, Ti, Mg, Cr, Ga, Cu, Zn und Nb stammt, auszuw\u00e4hlen ist. Er findet insoweit auch noch die Vorgabe, dass dieses Element in einem Verh\u00e4ltnis z = 0,02\u2264z\u22640,4 vorhanden sein muss.<\/li>\n<li>Der Fachmann findet in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte, dass das Aktivmaterial eine von der Zusammensetzungsformel abweichende \u2013 auch nicht in geringem Umfang \u2013 Zusammensetzung haben kann. In den Abs\u00e4tzen [0072]f. der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird insoweit ausgef\u00fchrt (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[0072] Die in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lithium-Sekund\u00e4rbatterien zu verwendende positive Elektrode wird hergestellt durch Bildung einer Schicht von Aktivmaterial der positiven Elektrode umfassend ein Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Bindemittel auf einem Stromkollektor. Die Herstellung der positiven Elektrode mit einem Aktivmaterial der positiven Elektrode kann in \u00fcblicher Weise durchgef\u00fchrt werden. Das hei\u00dft, ein Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Bindemittel werden in einem trockenen Verfahren miteinander vermischt, gegebenenfalls zusammen mit einem leitf\u00e4higen Material, einem Verdicker usw., und diese Mischung wird zu einem Blatt geformt und auf einen Stromkollektor f\u00fcr die positive Elektrode unter Pressen gebunden. Alternativ werden diese Materialien in einem fl\u00fcssigen Medium gel\u00f6st oder dispergiert, um eine Aufschl\u00e4mmung zu erhalten, und diese Aufschl\u00e4mmung wird auf einen Stromkollektor der positiven Elektrode aufgebracht und getrocknet. Auf diese Weise wird auf dem Stromkollektor eine Schicht von Aktivmaterial f\u00fcr die positive Elektrode gebildet, wodurch die positive Elektrode erhalten werden kann.<\/li>\n<li>[0073] Der Gehalt an Aktivmaterial der positiven Elektrode in der Schicht von Aktivmaterial der positiven Elektrode in der Erfindung betr\u00e4gt im Allgemeinen 10 Masse-% oder mehr, vorzugsweise 30 Masse-% oder mehr, besonders bevorzugt 50 Masse-% oder mehr. Die Obergrenze davon ist im Allgemeinen 99,9 Masse-% oder weniger, vorzugsweise 99 Masse-% oder weniger. Wenn der Gehalt an Partikeln von Aktivmaterial der positiven Elektrode in der Schicht von Aktivmaterial der positiven Elektrode zu niedrig ist, gibt es F\u00e4lle in denen eine unzureichende elektrische Kapazit\u00e4t resultiert. Umgekehrt, wenn der Anteil davon zu hoch ist, gibt es F\u00e4lle in denen die positive Elektrode unzureichende Festigkeit aufweist. Es kann ein Aktivmaterial der positiven Elektrode allein oder eine beliebige Kombination von zwei oder mehr Aktivmaterialien der positiven Elektrode, die sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Pulvereigenschaften unterscheiden, in einem beliebigen Verh\u00e4ltnis verwendet werden.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent macht in den Abs\u00e4tzen deutlich, dass es auf das in der Zusammensetzungsformel genannte Aktivmaterial ankommt, wenn immer von dem Aktivmaterial gesprochen wird, n\u00e4mlich das von der chemischen Formel in Merkmal 1.7 beschriebenen Aktivmaterial. Deutlich wird ferner, dass dieses Aktivmaterial nicht das einzige Material an bzw. in der Kathode sein muss. Vielmehr f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass noch weitere Materialien wie Verdicker und Bindemittel vorhanden sein k\u00f6nnen, wobei in einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform das Aktivmaterial einen Anteil von 50% oder mehr hat. Insoweit unterscheidet das Klagepatent explizit zwischen dem Aktivmaterial und weiteren Stoffen, was deutlich macht, dass die Formel von Merkmal 1.7 die Mindestzusammensetzung des Aktivmaterials beschreibt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann sich zur Begr\u00fcndung ihres gegenteiligen Verst\u00e4ndnisses, dass Merkmal 1.7 lediglich eine Klasse des Aktivmaterials vorgebe und sich die Klasse nur \u00e4ndere, wenn das Haupt\u00fcbergangsmaterial in einer signifikanten Menge ersetzt werde, nicht auf den von ihr in Bezug genommen Absatz [0056] der allgemeinen Beschreibung berufen (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Das \u00dcbergangsmetall in den Lithium-\u00dcbergangsmetallkompositoxiden ist vorzugsweise V, Ti, Cr, Mn, Fe, Co, Ni, Cu oder dergleichen. Spezifische Beispiele f\u00fcr die Kompositoxide beinhalten Lithium-Kobalt-Kompositoxide wie LiCoO2, Lithium-Nickel-Kompositoxide wie LiNiO2, Lithium-Mangan-Kompositoxide wie LiMnO2, LiMn2O4 und Li2MnO3 und solche, die durch teilweises Ersetzen des\/der \u00dcbergangsmetallatoms\/e als einem Hauptbestandteil dieser Lithium-\u00dcbergangsmetall-kompositoxide durch eines oder mehrere andere Metalle, z.B. Al, Ti, V, Cr, Mn, Fe, Co, Li, Ni, Cu, Zn, Mg, Ga, Zr, Si, usw. Beispiele f\u00fcr solche durch Ersetzen gebildeten Verbindungen sind LiNi0,5Mn0,5O2, LiNi0,85Co0,10Al0,05O2, LiNi0,33Co0,33Mn0,33O2, LiMn1,8Al0,2O4 und LiMn1,5Ni0,5O4.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin ist insoweit zuzugeben, dass das Klagepatent in diesem Absatz zwar auch andere Zusammensetzungen als m\u00f6gliches Aktivmaterial benennt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch von Zirkonium (Zr) die Rede ist. Der Fachmann kann aber dem Umstand, dass in den erteilten Anspruch Zirkonium, wie auch andere von Absatz [0056] genannte Elemente (bspw. Silizium), keinen Eingang gefunden haben, entnehmen, dass das Klagepatent nur auf bestimmte Elemente als Bestandteil des Aktivmaterials abzielt und es somit auf die konkret benannte Zusammensetzung ankommt.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt aus dem Absatz [0119], wo ausgef\u00fchrt wird (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eZur Herstellung der positiven Elektrode in der vorliegenden Erfindung kann dieses Aktivmaterial der positiven Elektrode (das Aktivmaterial der positiven Elektrode, das durch die Zusammensetzungsformel (4) dargestellt wird, und\/oder das Aktivmaterial der positiven Elektrode, das durch die Zusammensetzungsformel (4) dargestellt wird und mit der an der Oberfl\u00e4che anhaftenden Substanz bedeckt ist) allein verwendet werden, oder es kann eine Kombination dieses Aktivmaterials der positiven Elektrode mit einem beliebigen oder mehreren Aktivmaterialien der positiven Elektrode, die sich in ihrer Zusammensetzung von jenem Aktivmaterial der positiven Elektrode unterscheiden, in einem beliebigen Verh\u00e4ltnis verwendet werden. In diesem Fall beinhalten bevorzugte Beispiele der Kombination: eine Kombination dieses Aktivmaterials der positiven Elektrode mit LiMn2O4 oder einem Aktivmaterial, das durch Ersetzen eines Teils des Mn durch ein anderes \u00dcbergangsmetall gebildet wird, usw.; und eine Kombination dieses Aktivmaterials der positiven Elektrode mit LiCoO2 oder einem Aktivmaterial, das durch Ersetzen eines Teils des Co durch ein anderes \u00dcbergangsmetall gebildet wird, usw.\u201c<\/li>\n<li>Auch dieser Beschreibungsstelle kann der Fachmann entnehmen, dass das Klagepatent immer von einem bestimmten Aktivmaterial spricht, welches durch die konkrete Zusammensetzungsformel (4) gebildet wird. Er entnimmt dem vorstehenden Absatz auch, dass es das Klagepatent zul\u00e4sst, dass neben diesem Aktivmaterial noch andere Aktivmaterialien, die sich durch andere Zusammensetzungen auszeichnen, ebenfalls an der Kathode vorhanden sein k\u00f6nnen, solange jedenfalls auch das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Aktivmaterial vorhanden ist. Durch die explizite Unterscheidung zwischen dem Aktivmaterial nach der Zusammensetzungsformel (4) und anderen Aktivmaterialen gibt das Klagepatent zu erkennen, dass es ihm auf dieses eine Aktivmaterial in der einen konkreten Zusammensetzung ankommt.<\/li>\n<li>Darin wird der Fachmann auch durch die Systematik des Klagepatents best\u00e4tigt, wenn er auf den Unteranspruch 3 blickt:<\/li>\n<li>\u201e3. Die Lithium-Sekund\u00e4rbatterie nach Anspruch 1 oder 2, wobei die positive Elektrode [2] das Aktivmaterial der positiven Elektrode und ein Aktivmaterial der positiven Elektrode, das sich in der Zusammensetzung von dem Aktivmaterial der positiven Elektrode unterscheidet, enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>Hier findet sich die von Absatz [0119] beschriebene Ausf\u00fchrungsform wieder, die neben dem Aktivmaterial nach Merkmal 1.7 noch weitere, andere Aktivmaterialien an der Kathode zul\u00e4sst. Im Umkehrschluss l\u00e4sst sich aber auch Unteranspruch 3 nicht entnehmen, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Aktivmaterial mehr als einen weiteren der enumerativen aufgez\u00e4hlten Elemente aufweisen darf.<\/li>\n<li>Auch der Verweis der Kl\u00e4gerin, dass der Fachmann erkenne, dass andere Zusammensetzungen bzw. ein Austausch einzelner Elemente erst dann relevant w\u00fcrden, wenn sie in einer erheblichen Menge vorhanden seien, \u00fcberzeugt nicht.<\/li>\n<li>Weder dem Anspruch noch der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent l\u00e4sst sich eine Erheblichkeitsschwelle f\u00fcr die Menge anderer Zusammensetzungen oder anderer Elemente entnehmen. Auch die Kl\u00e4gerin hat solches nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>Entsprechendes l\u00e4sst sich auch dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis nicht entnehmen. Die Beklagten haben durch Vorlage des als B 14 \/ 14a zur Akte gereichten Fachartikel von XXX et al. dargelegt, dass dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits bekannt war, dass Zirkonium als Austauschelement in dem Aktivmaterial der Kathode positive Wirkungen haben kann (vgl. Anlage B 14, Seite 546 rechte Spalte):<\/li>\n<li>\u201eTherefore, Zr doping of Li[Ni1\/3Co1\/3Mn1\/3]O2 was an effective means to substantially enhance cycling performance.\u201c<\/li>\n<li>Dass der Fachmann Zirkonium als Bestandteil einer Zusammensetzungsformel regelm\u00e4\u00dfig angibt, ergibt sich auch aus den seitens der Beklagten zuletzt noch als Anlagen B 22ff. vorgelegten Patentschriften. So enth\u00e4lt die als Anlage B 22 \/ B 22a \/ B 22b zur Akte gereichten Anmeldeschrift EP 1 XXX XXX A1 in Absatz [0008] eine mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzungsformel vergleichbare Formel, bei der als m\u00f6gliche Elemente \u201eM\u201c auch Zirkonium genannt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Gleiches gilt auch f\u00fcr die als Anlage B 23 \/ B 23a vorgelegte Anmeldeschrift EP 1 XXX XXX A1 und die als Anlage B 24 \/ B 24a vorgelegte Anmeldeschrift US 2002\/XXX XXX A1, wo sich entsprechende Zusammensetzungsformeln in den Unteranspr\u00fcchen 5 bzw. 6 finden.<\/li>\n<li>Gegen die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle, f\u00fcr die es im Klagepatent keine Anhaltspunkte gibt, spricht zudem neben dem Umstand, dass der Einsatz von Zirkonium dem Fachmann wegen seinen dem Wirkungsgrad f\u00f6rderlichen Eigenschaften grunds\u00e4tzlich bekannt war, dass im Stand der Technik der Einsatz und die f\u00f6rderliche Wirkung von Zirkonium gerade auch bzw. nur in geringen Mengen beschrieben wurde. So wird in der als Anlage B 14 \u00fcberreichten Ver\u00f6ffentlichung von XXX et al. auf Seite 547 ausgef\u00fchrt, dass eine Dotierung mit Zirkonium erfolgte, d.h. Zirkonium lediglich in geringen Mengen verwendet wurde:<\/li>\n<li>\u201eZr doped Li[Ni1\/3Co1\/3Mn1\u2212x\/3Zrx\/3]O2 (0 \u2264 x \u2264 0.05) was prepared and characterized. The products remained single-phase within the range of 0 \u2264 x \u2264 0.03. It was demonstrated that the Zr substitution for Mn site in Li[Ni1\/3Co1\/3Mn1\/3 ]O2 provided enhanced cycle life and rate capability to the un-doped one, while did not cause the reduction of the discharge capacity. The unchanged peak shape in the differential capacity versus voltage curve suggested that the Zr had the effect of stabilize the structure during cycling. Moreover, the Li[Ni1\/3Co1\/3Mn1\u2212x\/3Zrx\/3]O2 (x = 0.01) had the best rate capability among all the presented samples, presenting a capacity of 160.2 mAh g \u22121 at current density of 640 mA g \u22121 , corresponding to 92.4% of its capacity at 32 mA g \u22121 , which could be attributed to the increased lattice parameter by Zr-doping.\u201c<\/li>\n<li>Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die Dotierung lediglich an der Oberfl\u00e4che des Aktivmaterials erfolgte oder Zirkonium in die Schichtstruktur eingebaut wurde. Vielmehr macht die Beschreibung der \u201eSample Preparation\u201c deutlich, dass Zirkonium tats\u00e4chlich in die Schichtstruktur eingearbeitet wurde:<\/li>\n<li>The stoichiometric amounts of precursors Li2CO3, NiO, Co3O4, MnCO3 and ZrO2 (10% excess Li was used to compensate possible Li loss during the calcination and sintering process) were mixed in alcohol solvent by rotary ball milling with zirconia balls as milling bodies at a speed of 300 rpm for 2 h to form a slurry, then 6 wt.% polyvinyl butyral (PVB) was added and dissolved in the slurry and mixed for another 1 h. Then, the slurry was spray-dried with a spray-drier (Niro 2108. Copenhagen, Denmark). The dried spherical powders were heated at 1000 C for 10 h in an alumina crucible.<\/li>\n<li>Auch die als Anlage B 22b zur Akte gereichte Patentanmeldeschrift f\u00fchrt in Absatz [0035] aus, dass Zirkonium (Zr) als Substitutionselement (M) f\u00fcr Mangan dienen kann, wobei \u2013 wie Absatz [0033] entnommen werden kann \u2013 die Menge h\u00f6chstens 0,2, vorzugsweise sogar nur 0,1 betragen solle. Weiter hei\u00dft es in diesem Absatz, dass bei einer h\u00f6heren Menge an Zirkonium, die Kapazit\u00e4t der Batterie abnehmen k\u00f6nne. Daraus folgert der Fachmann, dass eine gr\u00f6\u00dfere Menge Zirkonium nicht automatisch mit einem besseren Wirkungsgrad der Batterie einhergeht, es sich vielmehr empfiehlt, nur eine geringe Menge dieses Elementes als Substitutionsgut einzusetzen. Entsprechendes ergibt sich ebenfalls aus den beiden vorstehend genannten Anmeldeschriften der Anlagen B 23 und B 24, in denen die Menge von Zirkonium ebenfalls im Bereich 0 bis 0,1 bzw. 0 bis 0,5 liegt.<\/li>\n<li>Insofern macht das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt deutlich, dass Zirkonium als Aktivmaterial grunds\u00e4tzlich bekannt war und auch in geringen Mengen zugesetzt wurde zur Verbesserung des Wirkungsgrades. Gleicherma\u00dfen wird deutlich gemacht, dass bei Einsatz von Zirkonium in geringen Mengen (bspw. Dotierungen), dieses in der Zusammensetzungsformel genannt wird.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses vermochte die Kammer nicht zu festzustellen, dass an bzw. in der Kathode in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Aktivmaterial vorhanden ist, welches der von Merkmal 1.7 beschriebenen Zusammensetzungsformel (LixNi(1-y-z)CoyMzO2) entspricht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin gesteht unter Bezugnahme auf ihre eigenen Untersuchungen zu, dass in der angegriffenen Batteriezelle neben den von Merkmal 1.7 genannten Elementen, die in Form von Aluminium, Mangan, Magnesium und Titan detektiert wurden, noch weitere Elemente vorhanden sind, insbesondere Phosphor, Schwefel, Bor und Zirkonium.<\/li>\n<li>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin annimmt, dass das Vorhandensein der Elemente Magnesium, Aluminium und Titan neben dem Element Mangan insoweit unsch\u00e4dlich ist, als der Bestandteil \u201eM\u201c in der gesch\u00fctzten Formel auch aus mehreren der von Merkmal 1.7 aufgez\u00e4hlten Elemente bestehen kann, so gilt dies jedenfalls nicht f\u00fcr das Element Zirkonium (Zr), welches das Klagepatent \u2013 wie etwa vorstehend unter Ziffer 2.1. wiedergegebenem Absatz [0056] entnommen werden kann \u2013 zwar ausdr\u00fccklich benennt, aber nicht in die enumerative Aufz\u00e4hlung der m\u00f6glichen Elemente \u201eM\u201c in Merkmal 1.7 aufgenommen hat.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass in den seitens der Beklagten zu 2) hergestellten Batteriezellen an der positiven Elektrode ein Aktivmaterial vorhanden ist, welches nachfolgender Zusammensetzungsformel entspreche:<\/li>\n<li>LixNi(1-yz)Coy(M+M*)zOa<\/li>\n<li>Insoweit ist entscheidend, dass neben dem unstreitig vorhandenen Mangan (als \u201eM\u201c) jedenfalls auch noch Zirkonium als Bestanteil (\u201eM*) vorhanden ist. Dies f\u00fchrt dazu, dass gerade kein Aktivmaterial vorhanden ist, welches der gesch\u00fctzten Zusammensetzungsformel entspricht.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein von Zirkonium (Zr) ergibt sich unter anderem aus der Tabelle 4 auf der Seite 11 des als Anlage B 13 \/ B 13a seitens der Beklagten zu 2) vorgelegten Testberichts des XXX Batterieforschungszentrums, die nachfolgend abgebildet ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die St\u00f6chiometrie hat danach ergeben, dass Zirkonium in einer Menge von 2000 ppm vorhanden ist und damit in einer bereits aus dem Stand der Technik bekannten, dem Wirkungsgrad einer Batterie f\u00f6rderlichen Menge. Zwar betreffen die Tests des XXX XXX eine 62,4 Ah-Zelle von XXX. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht bestritten, dass diese Untersuchungen auf die angegriffene Batteriezelle 50 kWh \u00fcbertragbar sind.<\/li>\n<li>Aus den vorgelegten Untersuchungsberichten der Anlagen B 13 \/ B13a und B 21 \/ B21a ergibt sich zudem, dass das Element Zirkonium auch in der Schichtstruktur der Partikel und damit des Aktivmaterials vorhanden ist. So hei\u00dft es etwa im ersten Absatz der Ziffer IV.1. auf Seite 5 der Anlage B 21a (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDas Rastertransmissionselektronenmikroskop (STEM) in Kombination mit energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) wurde verwendet, um die Verteilung der Elemente Ni, Co, Mn, Zr und O innerhalb der Partikel des Aktivmaterials A und B zu visualisieren (Mapping). Das STEM-EDX-Mapping zeigt intuitiv die Verteilung von Zr im Inneren eines einzelnen Teilchens.\u201c<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich bei Zirkonium nicht nur um eine Verunreinigung handelt. Auch ist nicht zu erkennen, dass Zirkonium lediglich punktuell und in geringen Mengen an der Oberfl\u00e4che der Kathode in den angegriffenen Batteriezellen vorhanden ist. Vielmehr zeigen die Untersuchungen der Beklagten zu 2), dass Zirkonium innerhalb der Partikel des Aktivmaterials und somit als dessen Bestandteil vorhanden ist.<\/li>\n<li>Dem stehen nicht die seitens der Kl\u00e4gerin veranlassten Untersuchungen durch das XXX entgegen. Zwar hat das XXX eine vergleichbare Elementbestimmung mittels ICP-OES vorgenommen, wie der nachfolgenden, der Anlage MB 31 auf Seite 42 entstammenden Abbildung 146 entnommen werden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dass das XXX kein Zirkonium gefunden hat, liegt allerdings nicht in seinem Fehlen, sondern darin begr\u00fcndet, dass das XXX nach diesem Element \u00fcberhaupt nicht gesucht hat. Unterhalb der Balken sind abschlie\u00dfend alle Elemente aufgef\u00fchrt, nach denen gesucht wurde. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass weder f\u00fcr Eisen (Fe) noch f\u00fcr Zink (Zn) Werte ermittelt werden konnten, d.h. nach diesen Elementen gesucht, aber keine Spuren davon gefunden wurden. Daraus folgt dann allerdings auch, dass nach Elementen, die \u00fcberhaupt nicht aufgef\u00fchrt sind, nicht gesucht wurde.<\/li>\n<li>Die als Anlage MB 55 von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Stellungnahme des Privatgutachters Prof. XXX, der selbst keine eigenen Untersuchungen an einer Batteriezelle angestellt hat, begr\u00fcndet keine durchgreifenden Bedenken an der Einordnung des Zirkoniums als Teil des Aktivmaterials. So f\u00fchrt Prof. XXX zun\u00e4chst am Ende von Ziffer III.2 (Anlage MB 55) aus:<\/li>\n<li>\u201eEs gibt keine definierte und allgemein anerkannte Grenzziehung, aber ich w\u00fcrde z.B. Verunreinigungen oder Dotierungen im Promillebereich (d.h. &lt; 1,0 %), die eigentlich in der chemischen Produktion immer auftreten, nicht in die Summenformel aufnehmen, sondern separat kennzeichnen da die wesentlichen Eigenschaften durch die Hauptelemente gegeben sind.\u201c<\/li>\n<li>Mit Blick auf das in den Untersuchungsberichten der Beklagten zu 2) genannte Element Zirkonium f\u00fchrt Prof XXX sodann im letzten Absatz auf Seite 3 bzw. ersten Absatz auf Seite 4 aus:<\/li>\n<li>\u201eDie Analyse des XXX XXX (B13) hat einen Gehalt von 2 Promille (0,2 %) bezogen auf die Hauptkomponenten ergeben, was ich als Dotierung und damit nicht strukturbildend ansehen w\u00fcrde. In diesem Zusammenhang wurde von der F Co. Ltd die Literaturstelle XXX et al. 2007 (B14) angef\u00fchrt, in welcher wiederum Zirkonium als Teil der Summenformel aufgenommen wird. Es finden sich auch andere Literaturstellen mit \u00e4hnlichen Materialien. Nur in manchen Literaturstellen wird Zirkonium in die Summenformel aufgenommen.<\/li>\n<li>Neben einer gezielten Einbringung von Zirkonium als Oberfl\u00e4chenbeschichtung oder als Dotierung besteht auch die M\u00f6glichkeit, dass es w\u00e4hrend des Produktionsprozesses als Verunreinigung eingebracht wurde. Zur Einstellung der Partikelgr\u00f6\u00dfe werden mitunter Kugelm\u00fchlen in Kombination mit Zirkoniumdioxid als Mahlkugeln bzw. auch als Mahlbecher eingesetzt. Die ist unter anderem auch in der bereits oben erw\u00e4hnten Literaturstelle (XXX et al. 2007 (B14)) der Fall. Ob dies in der Produktion des vorliegenden Materials der Fall ist kann ich nicht beurteilen.\u201c<\/li>\n<li>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der Fachmann einen Schwellenwert annimmt, unterhalb dessen er \u201anur\u2018 von einer Verunreinigung ausgeht und damit das entsprechende Element nicht in die Summerformel mit aufnehmen w\u00fcrde und weiter unterstellt, dieser Schwellenwert liege \u2013 wie von Prof. XXX ohne weitere Begr\u00fcndung angenommen \u2013 im Promillebereich, so stellt auch Prof. XXX fest, dass Zirkonium in einer Menge von zwei Promille vorhanden ist. Daraus folgt, dass auch der von Prof. XXX angenommene Schwellenwert \u00fcberschritten ist. Soweit Herr Prof. XXX noch Vermutungen zur Herkunft des Zirkoniums in der Batteriezelle (bspw. Verunreinigung) anstellt, so handelt es sich um reine Vermutungen ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt auch mit Blick auf die Behauptung des Prof. XXX im zweiten Absatz auf der letzten Seite der Anlage MB 55, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eIn jedem Fall w\u00e4re Zirkonium in den von XXX XXX bestimmten Mengen nicht gleichberechtigt wirksam als strukturbildendes Element zu Co, Ni, Mn oder Al. Bei einer so geringen Menge an Zirkonium w\u00e4re es zudem zumindest sehr zweifelhaft, dass der Fachmann im Jahr 2006 das Zirkonium in die Summenformel gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.7 aufgenommen h\u00e4tte. Auch dann w\u00fcrden aufgrund der geringen Konzentration weite Bereiche des in MB 31 bzw. MB 53 gefundenen Materials nur aus Ni, Mn und Co bestehen, die das eigentliche aktive Material bilden.\u201c<\/li>\n<li>Damit wird versucht eine Erheblichkeitsschwelle zu begr\u00fcnden, f\u00fcr welche das Klagepatent allerdings \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keinen Anhaltspunkt bietet und welches dem wiedergegebenen Stand der Technik widerspricht. Insoweit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die \u00fcbrigen aufgefundenen Elemente Bor, Schwefel und Phosphor, die s\u00e4mtlich nicht von Merkmal 1.7 genannt werden, ebenfalls Bestandteil des Aktivmaterials sind oder \u2013 was die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 Bestandteil etwaiger Additive, die der Batteriezelle zugegeben wurden und die f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Belang sind, da entsprechende Zus\u00e4tze nicht ausgeschlossen werden.<\/li>\n<li>Da eine Verwirklichung des Merkmals 1.7 nicht festgestellt werden kann, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt, wobei sich der Streitwert wie folgt aufteilt:<\/li>\n<li>Antr\u00e4ge zu Ziffer I.<br \/>\nAntr\u00e4ge I.1., I.4., I.5. je EUR 200.000,-<br \/>\nAntr\u00e4ge I.2., I.3. je EUR 25.000,-<\/li>\n<li>\nAntr\u00e4ge zu Ziffer II. (betrifft nur die Beklagte zu 1)<br \/>\nAntr\u00e4ge II.1., II.4., II.5. EUR 350.000,-<br \/>\nAntr\u00e4ge II.2., II.3. EUR 50.000,-<\/li>\n<li>\nAntrag zu Ziffer III. (wobei die Beklagte insoweit gesamtschuldnerisch haften)<br \/>\nAntrag III. EUR 150.000,-<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3269 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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