{"id":9216,"date":"2023-05-16T17:00:07","date_gmt":"2023-05-16T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9216"},"modified":"2023-05-16T08:20:39","modified_gmt":"2023-05-16T08:20:39","slug":"4c-o-12-22-eidesstattliche-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9216","title":{"rendered":"4c O 12\/22 &#8211; Eidesstattliche Versicherung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3266<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Februar 2023, Az. 4c O 12\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erf\u00fcllung der der Kl\u00e4gerin aufgrund des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20\/19 \u2013 Klagepatent EP 1 XXX XXX B1) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, in den Schreiben und Unterlagen vom 30. September 2020 (Anlagen K 2, B 2 und K 19), 13. Oktober 2020 (Anlage K 4), 27. November 2020 (Anlage K 5), 16. M\u00e4rz 2022 (Anlagenkonvolut K 17), 23. Juni 2022 (Anlage B 3), 3. August 2022 (Anlagen K 12, K 13 und K 18) sowie vom 5. Dezember 2022 (Anlagenkonvolut K 16) nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollst\u00e4ndig erteilt hat, als sie dazu imstande war.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf Informationen, die im Rahmen einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung angegeben wurden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist mit nunmehr rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20\/19) aufgrund der Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B1 durch die von ihr vertriebenen Insulinpumpen \u201eXXX\u201c sowie die Beh\u00e4ltereinheiten \u201eXXX\u201c (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) insbesondere zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung verurteilt worden (Anlage K1).<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben der Kl\u00e4gerin wurde die Beklagte Anfang September 2020 zur Auskunftserteilung aufgefordert. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2020 (vgl. Anlagen K2, B2, K19) und \u00fcbermittelte eine Aufstellung \u201eA GmbH Purchase Schedule\u201c sowie eine Aufstellung \u201eA GmbH Sales Schedule\u201c sowie Rechnungen \u00fcber Verk\u00e4ufe von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Zwischenh\u00e4ndler wie B GmbH, die C mbH, die D GmbH und die E GmbH (vgl. Anlagenkonvolut K2).<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin vorgerichtlich die Angaben mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 als unvollst\u00e4ndig bem\u00e4ngelt hatte, wobei insbesondere die Ziffern 74 und 75 als unklar kritisiert wurden (vgl. Anlage K3), erl\u00e4uterte die Beklagte ihre Angaben mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 (Anlage K4) und \u00fcbersandte schlie\u00dflich unter dem 27. November 2020 eine aktualisierte Liste \u00fcber die Verk\u00e4ufe (Anlage K5). Ausgangsrechnungen an Endkunden waren hierbei nicht enthalten. Als Erkl\u00e4rung dazu hie\u00df es, dass die fehlende Rechnungstellung auf abwicklungstechnische Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren, aber noch angestrebt w\u00e4re. R\u00fcckgezahlte Kaufpreise w\u00e4ren durch mangelhafte Produkte bedingt. Die parallele A GmbH Purchase List (Anlage K 13) wurde erst im August 2022 entsprechend \u00fcberarbeitet und zudem um Vorg\u00e4nge in den Ziffer 37, 38 und 39 erg\u00e4nzt, jeweils datierend auf den 1. bzw. 2. November 2020.<\/li>\n<li>Mit weiterem anwaltlichen Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 25. Januar 2022 (Anlage K8) wurde die Beklagte erneut aufgefordert, die Auskunft und Rechnungslegung richtigzustellen und zu erg\u00e4nzen. Die Kl\u00e4gerin hatte zwischenzeitlich selbst mittels Rechnungen an Endkunden Kenntnis von weiteren Verk\u00e4ufen erhalten (vgl. Anlagen K6 und K7), welche aber nicht in der Aufstellung der Beklagten enthalten waren. Im M\u00e4rz 2022 erg\u00e4nzte die Beklagte ihre Angaben und aktualisierte die tabellarische Aufstellung (Anlage ZV S 3). Darin enthaltene Schw\u00e4rzungen von sechs Rechnungspositionen bem\u00e4ngelte die Kl\u00e4gerin im April 2022, woraufhin die Beklagte eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung vornahm, sich aber an einer umfassenden Kontrolle durch den beh\u00f6rdlich verh\u00e4ngten Lock-Down in China gehindert sah.<\/li>\n<li>Im Mai und Juni 2022 erl\u00e4uterte die Beklagte die vorgenommenen Schw\u00e4rzungen und wurde bei einem Datenabgleich mit den Datenbanken zugleich auf Unstimmigkeiten in der Datenerfassung aufmerksam. Sie brachte das A GmbH Sales Schedule in die aktuelle Fassung, vorgelegt als Anlage B3.<\/li>\n<li>Unter dem 15. Februar 2022 beantragte die Kl\u00e4gerin vor der Kammer die Verh\u00e4ngung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte wegen des nicht erf\u00fcllten Auskunfts-\/Rechnungslegungsanspruchs (Az. 4c O 20\/19 ZV). Daraufhin erlie\u00df die Kammer mit Beschluss vom 8. Juni 2022 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und wegen teilweiser Erledigung des Zwangsmittelantrags hielt die Kammer den Zwangsgeldbeschluss in H\u00f6he von 1.000,- Euro aufrecht und hob ihn im \u00dcbrigen auf. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hob den Zwangsgeldbeschluss insgesamt auf und wies den darauf gerichteten Antrag zur\u00fcck (vgl. Az. I-2 U 24\/22), weil die Beklagte im Beschwerdeverfahren weitere Angaben machte, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin das Verfahren insgesamt f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatte.<\/li>\n<li>Eine vorgerichtliche Aufforderung der Kl\u00e4gerin, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wurde von der Beklagten Anfang M\u00e4rz 2022 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben von Ende Oktober 2022 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf, welches diese mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2022 ablehnte und zugleich Ausf\u00fchrungen zu einzelnen Positionen in der A GmbH Sales Schedule machte (Anlagenkonvolut K 16).<\/li>\n<li>Bis zuletzt tauschten sich die Parteien \u00fcber das Verst\u00e4ndnis einzelner Aufstellungsposten aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Gesamtverhalten der Beklagten den Schluss zulasse, die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt zu haben. Andernfalls w\u00e4ren die diversen Erg\u00e4nzungen und Korrekturen gegen\u00fcber der Erstauskunft nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei in der Zeit von Ende November 2020 bis zum Erinnerungsschreiben aus Januar 2022 keine weitere Berichtigung erfolgt. Ein etwaiger Lockdown in China k\u00f6nne die Beklagte nicht entlasten. Denn sie h\u00e4tte bis zu dessen Beginn im Fr\u00fchjahr 2022 den erforderlichen Abgleich vorgenommen haben k\u00f6nnen, zumal der eigentliche Gesch\u00e4ftssitz der Beklagten unstreitig in Deutschland liege, sodass entsprechende Buchhaltungsunterlagen dort vorhanden sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei davon ausgegangen, anhand des ersten Sales Schedule ihren Schadensersatz berechnen zu k\u00f6nnen. Erst im Laufe der Zeit h\u00e4tten sich Unstimmigkeiten ergeben; insbesondere diverse als \u201eunpaid &amp; not invoiced\u201c gekennzeichnete Positionen (z.B. Ziff. 82 &#8211; 114) seien nicht aus sich heraus verst\u00e4ndlich gewesen. Selbst bei der Verbuchung von Zahlungseing\u00e4ngen erst zu Beginn des Folgemonats w\u00e4re eine fr\u00fchere Mitteilung zu den Abrechnungen 10\/2020 und 11\/2020 m\u00f6glich gewesen als M\u00e4rz 2022. Ebenso sei lange Zeit nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb keine Rechnungen an Kassenpatienten h\u00e4tten vorgelegt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dass nachtr\u00e4gliche Angaben erforderlich geworden seien, beruhe auf der mangelhaften internen Organisation der Beklagten. Dabei k\u00f6nne von einem Kaufmann verlangt werden, seine gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten hinreichend zu dokumentieren. Andernfalls sei er gesteigerten Informationsbeschaffungspflichten ausgesetzt.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erf\u00fcllung der der Kl\u00e4gerin aufgrund des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20\/19 \u2013 Klagepatent EP 1 XXX XXX B1) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, in den Unterlagen, die dem Unterzeichner am 30. September 2020, 13. Oktober 2020 und 27. November 2020 zugegangen sind, nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollst\u00e4ndig erteilt hat, als sie dazu imstande war.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits weitere Ausk\u00fcnfte erteilt hat, hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erf\u00fcllung der der Kl\u00e4gerin aufgrund des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20\/19 \u2013 Klagepatent EP 1 XXX XXX B1) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, in den Unterlagen, die den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 30. September 2020, 13. Oktober 2020, 27. November 2020, 16. M\u00e4rz 2022, 23. Juni 2022 und 3. August 2022 zugegangen sind, nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollst\u00e4ndig erteilt hat, als sie dazu imstande war.<\/li>\n<li>Abschlie\u00dfend beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meint, die Klage sei unbegr\u00fcndet. Bereits im September 2020 habe sie vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt. Vorgenommene Erg\u00e4nzungen oder Berichtigungen h\u00e4tten nicht stattgefunden. Es habe sich lediglich um zus\u00e4tzliche Erl\u00e4uterungen gehandelt, die sich auf einen Zeitraum nach der ersten Auskunftserteilung bez\u00f6gen. Nur insoweit sei die erste Auskunftserteilung naturgem\u00e4\u00df unvollst\u00e4ndig gewesen.<\/li>\n<li>Die \u00dcbersendung einer aktualisierten Aufstellung Ende November 2020 sei aus eigenem Antrieb erfolgt und habe dazu gedient, nach Auskunftserteilung aus September verzeichnete Zahlungseing\u00e4nge aufzuzeigen. Es werde erst zu Beginn des n\u00e4chsten Monats eine \u00dcberpr\u00fcfung von weiteren Zahlungseing\u00e4ngen vorgenommen; schon am 25. November 2020 auf dem Konto befindliche Geldbetr\u00e4ge seien daher erst Anfang Dezember erfasst worden. Insbesondere, so behauptet die Beklagte, seien der Kl\u00e4gerin zu den Ziffern 76 bis 81 Rechnungen an Endkunden \u00fcberlassen worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe bei der Auskunftserteilung die erforderliche Sorgfalt eingehalten. Soweit die Angaben hinsichtlich einzelner Positionen in den XXX Rechnungen vom 23. bzw. 24. November 2020 unvollst\u00e4ndig gewesen seien, treffe sie kein Verschulden. Aufgrund des in Shanghai verh\u00e4ngten vollst\u00e4ndigen Lockdowns sei es ihr nicht m\u00f6glich gewesen, einen Datenabgleich mit physischen, sich dort in den B\u00fcror\u00e4umen befindlichen Unterlagen vorzunehmen. Ein solcher sei auf die Datenbank beschr\u00e4nkt gewesen. Ferner seien weitere Schreiben der Kl\u00e4gerin zur Aktualisierung der Auskunft von Ende Januar 2022 in die Zeit der chinesischen Neujahrsferien gefallen. Aus den gleichen Gr\u00fcnden habe die Auskunftserg\u00e4nzung f\u00fcr eine Lieferung aus Juli 2020 erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen k\u00f6nnen. Zudem h\u00e4tte das seitens der Kl\u00e4gerin angestrengte Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme von Unterlagen und somit Problemen beim Datenabgleich gef\u00fchrt. Weitere Erg\u00e4nzungen seien im \u00dcbrigen nur zur Klarstellung und nicht wegen Unvollst\u00e4ndigkeit vorgenommen worden. Teils h\u00e4tten sich die fehlenden Angaben ohnehin nicht auf angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezogen. Im \u00dcbrigen sei eine gesammelte Aktualisierung gegen\u00fcber einer kleinteiligen und fortlaufenden Aktualisierung auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorteilhaft.<\/li>\n<li>Manche Rechnungsposten habe die Kl\u00e4gerin auch erst im M\u00e4rz 2022 beanstandet, weshalb die Beklagte zuvor nicht zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der Rechnungsdaten veranlasst gewesen sei. Ein anlassloser Abgleich sei f\u00fcr die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht geboten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Akte des Zwangsmittelverfahrens zum Az. 4c O 20\/19 (ZV) ist beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 242 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB hat derjenige, der nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 242 BGB zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs zur Auskunft verpflichtet ist, auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollst\u00e4ndig gemacht habe, als er dazu im Stande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist.<\/li>\n<li>Dieser Anspruch setzt zun\u00e4chst voraus, dass eine Pflicht zur Rechenschaftslegung besteht. Eine solche existiert vorliegend, weil die Beklagte mit Kammerurteil vom 13. August 2020 rechtskr\u00e4ftig zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden ist.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt weiter voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht. Feststehen m\u00fcssen die Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt nicht. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gr\u00fcnden, die der Kl\u00e4ger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein entsprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umst\u00e4nden der Rechnungslegung, mithin dem Gesamtverhalten des Schuldners, ergeben (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Juni 2012 \u2013 4a O 122\/11 U., BeckRS 2013, 14823).<\/li>\n<li>Ein solcher Verdacht kann sich aus mehrfachem Erg\u00e4nzen oder Berichtigen der Auskunft oder aus unplausiblen Erkl\u00e4rungen, warum weitergehende Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden k\u00f6nnten, aus fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bem\u00fchen des Auskunftspflichtigen, die Anspr\u00fcche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder auch aus widerspr\u00fcchlichen Angaben ergeben (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26. Mai 2005 \u2013 3 U 91\/04; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28. April 2005 \u2013 2 U 44\/04, BeckRS 2008, 04704 m.w. Nachw.).<\/li>\n<li>Auch die fr\u00fchere Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit einer zun\u00e4chst gelegten und sp\u00e4ter berichtigten oder erg\u00e4nzten Rechnung kann zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die nunmehr insgesamt vorliegende Rechnung mit der erforderlichen Sorgfalt gelegt ist (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 139, Rn. 91). Dem Verpflichteten ist insoweit zwar zuzugestehen, die Unrichtigkeit einer erteilten Auskunft zu erkennen und diese aus eigenen St\u00fccken zu korrigieren. Von dem Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind die erst erteilten Ausk\u00fcnfte aber nur dann ausgenommen, wenn der Schuldner unmissverst\u00e4ndlich klarstellt, dass er diese nicht mehr gelten lassen will und sie als \u00fcberholt betrachtet (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. H, Rn. 301). Solange es an einer solchen Klarstellung fehlt, ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nicht auf die zuletzt erteilten Informationen beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind zur \u00dcberzeugung der Kammer vorliegend erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat bis zur Beendigung des zum Az. 4c O 20\/19 (ZV I) gef\u00fchrten Beschwerdeverfahrens sukzessiv Angaben zu den geschuldeten Ausk\u00fcnften und Rechnungslegungen gemacht, wobei immer wieder neue Positionen erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftig wurden. Scheinbar erstmalig im Oktober 2022 lagen alle Informationen in f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nachvollziehbarer Weise vor in Gestalt der A GmbH Purchase List sowie dem A GmbH Sales Schedule, sodass sie ihren Schadensersatz berechnen konnte. Bis dahin waren die Angaben der Beklagten nicht vollst\u00e4ndig und insbesondere nicht aus sich heraus verst\u00e4ndlich. Die Kl\u00e4gerin sah sich mehrfach veranlasst, auf Unstimmigkeiten hinzuweisen oder weitere Erkl\u00e4rungen anzufordern, um die mitgeteilten Informationen verifizieren zu k\u00f6nnen. Dies wird nicht zuletzt durch die weiteren Angaben aus dem au\u00dfergerichtlichen Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2022 (Anlagenkonvolut K 16) belegt. Denn erstmals in diesem Zusammenhang wurden interne Verrechnungsvorg\u00e4nge dargestellt und erl\u00e4utert, dass sich mitunter einzelne Positionen des A GmbH Sales Schedule inhaltlich aufeinander beziehen bzw. auch die R\u00fcckabwicklung zu einer get\u00e4tigten Bestellung als eigener Posten in der Aufstellung erfasst wurde. Dieser relevante Kontext ist der tabellarischen Aufstellung allein nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Erst im letzten Schriftsatz hat die Beklagte erl\u00e4utert, wie die Ziffer 114 mit dem Hinweis \u201enot invoiced\u201c zu verstehen ist. Der dort zugewiesene Zahlungseingang sei n\u00e4mlich f\u00e4lschlicherweise dort verortet worden. Eine Veranlassung, den Zahlungseingang in der Aufstellung herauszunehmen, sah die Beklagte aber offenbar nicht.<\/li>\n<li>In Ziffer 68 ist sowohl der Vermerk \u201eunpaid\u201c als auch die Spalte \u201eamount received\u201c ausgef\u00fcllt. Dies erkl\u00e4re sich nach jetzigen Ausf\u00fchrungen der Beklagten aus einer erhaltenen Teilzahlung. Hierzu r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass dieser (vermeintliche) Widerspruch aus der von ihr f\u00fcr das Schedule gew\u00e4hlten Darstellungsweise resultiert, welche alle Bestellungen in einem einheitlichen Dokument listet und zudem nicht strikt zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen trennt. Dieser Hinweis zeigt, dass der Beklagten bewusst ist, dass es zu Verst\u00e4ndnisproblemen kommen und \u00fcberdies von Au\u00dfenstehenden die inhaltliche Richtigkeit nicht ohne Weiteres \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Ziffern 71 und 58 zeigt die Beklagte erst zuletzt einen Zusammenhang auf, indem die Ziffer 71 eine Retoure zu der Bestellung auf Ziffer 58 darstellt, welche ihrerseits mit der Bestellung aus Ziffer 67 verrechnet worden ist. Diese Verbindung ergibt sich aus dem Rechnungslegungsdokument allein nicht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Ziffern 72, 73 und 115, 116 wurden jeweils Retouren von bzw. Bestellungen von B GmbH und D GmbH erfasst\/r\u00fcckabgewickelt, teils auf der Basis eines zwischen der Beklagten und der jeweiligen Abnehmerin geschlossenen Vergleichs.<\/li>\n<li>Die Bestellung zur abgewickelten Ziffer 72 findet sich in Ziffer 17. Hierbei konnte die Kl\u00e4gerin ohne n\u00e4here Informationen der Beklagten schon deshalb nicht eigenst\u00e4ndig einen Zusammenhang herstellen, weil die Rechnungsnummer in der Ziffer 72 anders lautet. Welcher spiegelbildliche Vorgang zur Retoure der Ziffer 73 geh\u00f6rt, ist aus der Auflistung nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Ebenso wenig waren die Ziffern 74 und 75 aus sich heraus nachvollziehbar, weshalb die Kl\u00e4gerin weitere Nachfragen dazu anstellte. Es handelt sich um Bestellungen der E GmbH, welche mit \u201ereplacement\u201c gekennzeichnet sind. Allenfalls durch aus einer im Dezember 2022 vorgelegten Anlage (Anlagenkonvolut 16, dort Anlage 3), enthaltend \u00dcberweisungsbelege, ergibt sich, dass die Beklagte die Rechnungsbetr\u00e4ge der E GmbH erstattet hat. Weshalb in der Auflistung ein \u201ereplacement\u201c verzeichnet ist, erschlie\u00dft sich nicht. So hat die Beklagte auch erst in ihrem letzten Schriftsatz von Ende Januar 2023 erkl\u00e4rt, wie die Verwendung des Begriffs \u201ereplacement\u201c zu verstehen ist, n\u00e4mlich als Synonym f\u00fcr eine Retoure, bei der der erhaltene Betrag r\u00fcckerstattet wird. Dieser Hinweis w\u00e4re von Anfang an relevant gewesen, damit die Kl\u00e4gerin das A GmbH Sales Schedule nachvollziehen kann. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei, dass die Kl\u00e4gerin die Ziffern 74 und 75 bereits im Oktober 2020 beanstandet hat und die Beklagte dazu erst im Dezember 2022 abschlie\u00dfende Informationen erteilt hat.<\/li>\n<li>Die in Ziffer 115 gelistete Retoure von der D GmbH bezieht sich auf die Bestellung aus Ziffer 63. Hierbei r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass es aufgrund eines internen Fehlers zu einer Vergabe von falschen Rechnungsnummern gekommen ist, weshalb ein Zusammenhang dieser Positionen ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung nicht zu erkennen war.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziffer 116 bem\u00e4ngelt, keinen dieser Retoure entsprechenden Bestellvorgang auffinden zu k\u00f6nnen, hat die Beklagte auch diesen Umstand erst im Dezember 2022 mit einem zwischen ihr und der D GmbH geschlossenen Vergleich erl\u00e4utert. Ziffer 116 stellt insoweit die Vergleichssumme dar.<\/li>\n<li>Unerheblich ist, ob die Kl\u00e4gerin Kenntnis von zugunsten der D GmbH ausgestellten Gutschriften, resultierend aus Ziffern 115 und 116, hatte und damit die Bedeutung dieser beiden Positionen h\u00e4tte verst\u00e4ndlich sein k\u00f6nnen. Denn auch deren Richtigkeit kann nur \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn der Kontext klar ist, mithin welche Bestellvorg\u00e4nge den Retouren zugrunde lagen. Indes enth\u00e4lt das anwaltliche Schreiben, mit dem die Beklagte zun\u00e4chst diese Gutschriften vorgelegt hat (Anlage K 17), derlei erg\u00e4nzende Informationen nicht. Die Kl\u00e4gerin konnte bislang die Richtigkeit mangels erkl\u00e4render Angaben der Beklagten nicht feststellen, sodass sie die Bestellungen aus Ziffer 63 in ihre Schadensberechnung einstellte, was zu einer folgerichtigen, aber falschen Bemessung eines m\u00f6glichen Schadensersatzes f\u00fchrte.<\/li>\n<li>Ohne den von der Kl\u00e4gerin aufgestellten Schadensersatzanspruch sah sich die Beklagte nicht veranlasst die vorstehend skizzierten Zusammenh\u00e4nge in nachvollziehbarer Weise klarzustellen. Wie aber die Kl\u00e4gerin als Anspruchsinhaberin ohne diese Angaben die \u00fcbermittelte Aufstellung korrekt h\u00e4tte auswerten und f\u00fcr sich zur Schadensberechnung h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen, ist f\u00fcr die Kammer nicht zu erkennen und erscheint nahezu ausgeschlossen. Hinzukommt, dass die Ziffern 115 und 116 unver\u00e4ndert seit der Erstauskunft von Ende September 2020 in der Aufstellung enthalten waren. Jedenfalls seit dem Vergleichsschluss mit der D GmbH im M\u00e4rz 2021 h\u00e4tte die Beklagte diese Informationen nachreichen m\u00fcssen, um die Angaben f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verst\u00e4ndlich zu machen.<\/li>\n<li>Auch der Umgang mit dem Rechnungsposten Ziffer 123, welcher vorstehend benannte Lieferung betrifft, veranschaulicht, dass die Beklagte nicht von Anfang an in nachvollziehbarer und richtiger Weise ihre Informationen \u00fcbermittelt hat. Denn noch im Beschwerdeverfahren ist selbst bei diesem nachgemeldeten Posten eine Falschbezeichnung aufgefallen und erst zu dieser Zeit hat die Beklagte nachvollziehbar und abschlie\u00dfend erkl\u00e4rt, dass und weshalb ihr selbst kein Rechnungsbeleg zu diesem Vorgang vorliegt. Derart umfassend hatte sie diesen Umstand bislang nicht erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAus vorstehend skizziertem Gesamtverhalten folgt der begr\u00fcndete Verdacht, dass die Beklagte bei der Erf\u00fcllung der gegen sie ausgesprochenen Auskunftsanspr\u00fcche nicht die geschuldete Sorgfalt hat walten lassen.<\/li>\n<li>Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob f\u00fcr die Beklagte aus einer Kaufmannseigenschaft erh\u00f6hte Sorgfaltsanforderungen folgen, weil die Beklagte jedenfalls auch schon den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Denn jedenfalls ohne die mehrfachen Erinnerungen und Bitten der Kl\u00e4gerin zu erg\u00e4nzenden Informationen h\u00e4tte die Beklagte ihre Informationen weder erg\u00e4nzt noch erl\u00e4utert. Der Kl\u00e4gerin w\u00e4re der richtige Umgang mit dem A GmbH Sales Schedule nicht m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat nicht kenntlich gemacht, dass die anfangs erteilten Informationen nur vorl\u00e4ufigen Charakter haben sollten und damit in jedem Fall eine Nachbesserung erfolgen w\u00fcrde. Die Beklagte hat nicht mitgeteilt, wie ihre Datenerfassung funktioniert und dass es auch nach der ersten Auskunft von September 2020 zu weiteren Mitteilungen \u00fcber erfasste Zahlungseing\u00e4nge kommen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hatte demnach keinen Grund anzunehmen, dass die Auskunftserteilung nur vorl\u00e4ufig war. Dass die sich aus einer \u00dcberpr\u00fcfung der Aufstellung ergebenden Nachfassungen der Kl\u00e4gerin dennoch berechtigt waren, um Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu beseitigen, zeigen die jeweiligen Reaktionen der Beklagten. Denn mit jeder Antwort lieferte die Beklagte neue Erkl\u00e4rungen f\u00fcr einzelne Aufstellungsposten, nahm Korrekturen sowie Erg\u00e4nzungen vor. Insoweit k\u00fcndigte die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch an, selbst\u00e4ndig weitere Angaben liefern zu werden. Daraufhin folgte jedoch ein Zeitraum von \u00fcber 14 Monaten, in dem sich die Beklagte entgegen ihrer Ank\u00fcndigung nicht meldete. Eine plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr diesen Verzug vermag die Kammer nicht festzustellen. Probleme in der Datenerfassung sowie die Installierung und Koordinierung von mehreren Datenb\u00e4nken, auch noch aufgeteilt zwischen verschiedenen Standorten, gehen zulasten der Auskunftsschuldnerin als Verantwortliche f\u00fcr ihre interne Organisation. Hierbei begr\u00fcnden im Zuge der Covid19-Pandemie verh\u00e4ngte Lockdowns ebenso wenig eine nur schleppende Informations\u00fcbermittlung. Selbst wenn die physische Einsichtnahme in Unterlagen nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, \u00fcberzeugt es nicht, wenn nicht zumindest \u00fcber eine entsprechende Digitalisierung der erforderlichen Unterlagen deren Durchsicht h\u00e4tte umgesetzt werden k\u00f6nnen; immerhin war die Beklagte gehalten, einen gerichtlich tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu befolgen.<\/li>\n<li>Es kommt schlie\u00dflich nicht darauf an, ob die zuletzt erteilten Ausk\u00fcnfte der Beklagten endlich richtig sind. Einem Auskunftsschuldner ist n\u00e4mlich zuzugestehen, wiederholt Ausk\u00fcnfte zu machen und dadurch mehr oder weniger bestehende Unrichtigkeiten, Unvollst\u00e4ndigkeiten oder Ungenauigkeiten zu beheben. Dies steht der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aber nicht entgegen, weil die vorangegangenen Korrekturen bereits den Verdacht begr\u00fcnden, dass die zun\u00e4chst erteilten Informationen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt unterbreitet worden sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 195; Harmsen, GRUR 1960, 249).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3266 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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